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Document 52002DC0696

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für den Gesamthaushaltsplan 2000

/* KOM/2002/0696 endg. */

52002DC0696

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für den Gesamthaushaltsplan 2000 /* KOM/2002/0696 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung für den Gesamthaushaltsplan 2000

INHALTSVERZEICHNIS

1. Zusammenfassung

2. Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung der Kommission (Dok. EP A5/0103/2002)

I. Effizienz

Verwaltungsapparat der Kommission

Verfahren

Vertragsvergabeverfahren und Gemeinschaftszuschüsse

Komplexität der Verfahren und Rechtsvorschriften

Kontrollen

Eigenmittel

II. Ordnungsmäßigkeit, Betrugsbekämpfung und Schutz der finanziellen Interessen

Ausfuhrerstattungen

Korrekturen

Amt für Betrugsbekämpfung

Erweiterung

Einbeziehung des Parlaments

Ausgabenbereiche

III. Sektorspezifische Fragen

Bereich Justiz und Inneres (JI)

Agenturen

DAPHNE-Programm

Transeuropäische Verkehrsnetze

Zusammenarbeit

IV. Zugang zu Dokumenten

1. Zusammenfassung

I/ Hintergrund

1/ Gegenstand des Follow-up-Berichts

Artikel 276 EG-Vertrag regelt das Entlastungsverfahren. Absatz 3 dieses Artikels sieht Folgendes vor: ,Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben [...] nachzukommen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen die aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen wurden, insbesondere über die Weisungen die den für die Ausführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen erteilt worden sind." Die Kommission legt daher auf Wunsch des Parlaments diesen Follow-up-Bericht über die Maßnahmen zur Umsetzung der am 10. April 2002 verabschiedeten Entschließung des Europäischen Parlaments vor. Dieser wie auch der an den Rat gerichtete Bericht wird allen anderen mit dem Entlastungsverfahren befassten Organen übermittelt.

2/ Ziel des Follow-up-Berichts

Wie im Vertrag festgeschrieben, werden im Follow-up-Bericht in erster Linie die Maßnahmen erläutert, die die Kommission ergriffen hat oder ergreifen wird, um den Bemerkungen und Empfehlungen in der Entlastungsentschließung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2000 vom 10. April 2002 zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union nachzukommen.

2. Bericht über die Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments zur Entlastung der Kommission (Dok. EP A5/0103/2002)

I. Effizienz

1. stellt fest, dass die Effizienz der Kommission anhand von drei Kriterien und nicht nur daran gemessen werden muss, ob sie die von der politischen Behörde festgesetzten Ziele verwirklicht hat, sondern auch an der Schnelligkeit und Einfachheit der zur Erreichung dieser Zielvorgaben getroffenen Verwaltungs- und Haushaltsmaßnahmen und an der optimalen Nutzung der eingesetzten Haushaltsmittel;

2. vertritt die Auffassung, dass als Grundlagen dieser Effizienz vorrangig der Verwaltungsapparat der Kommission, die verschiedenen Regelungsverfahren und das Kontrollsystem sowie die Beachtung der vom Europäischen Parlament festgelegten politischen Prioritäten und Haushaltsleitlinien seitens der Kommission geprüft werden müssen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat ein neues Managementsystem (Maßnahmenbezogenes Management) eingeführt, um durch integrierte Entscheidungen über Prioritäten und Aufteilung der Mittel, Ziele, Planung, Überwachung und Bewertung von Maßnahmen schrittweise das Kostenbewusstsein zu steigern und durch Betonung der Ergebnisse statt der Kontrolle des Aufwands das Leistungsmanagement zu optimieren. Dies verdeutlicht die Bemühungen, die die Kommission in dieser äußerst wichtigen Angelegenheit, die eine grundlegende Änderung der Managementkultur darstellt, unternommen hat und auch weiterhin unternimmt.

Die im Februar 2001 für das Jahr 2002 angenommene erste jährliche Strategieplanung (APS) hat den Strategieplanungs- und Programmzyklus in Gang gesetzt, der erstmals politische Prioritäten, wichtige Maßnahmen und die entsprechenden Mittel miteinander verknüpft. Selbst wenn die Beurteilung dieser Initiative einige unvermeidliche Schwächen aufgedeckt hat, wurden doch hinsichtlich des 2002 für das Jahr 2003 angenommenen zweiten APS-Beschlusses verschiedene Verbesserungen festgestellt, insbesondere in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten, die entsprechenden budgetären Leitlinien und einen neuen strukturierten Dialog mit dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Die Kommission hat auch ihr Arbeitsprogramm reformiert, das sich nun besser auf politische Prioritäten konzentriert, und ein neues System für die konkrete Programmierung eingeführt, um eine effizientere Umsetzung von Schwerpunktzielen zu gewährleisten.

Darüber hinaus wurden 2002 neue Managementinstrumente eingeführt: Jährliche Managementpläne als wichtigstes Instrument zur Unterstützung der Integration von Prioritäten, Zielen und Mittelzuweisungen auf operativer Ebene und jährliche Tätigkeitsberichte, welche die Informationen zu den Ergebnissen und zur Verwendung von Mitteln nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit) zusammenfassen.

Allerdings handelt es sich hier um einen langfristigen und komplexen Lernprozess, der eine große Herausforderung für den Erfolg der Reform darstellt; die Kommission wird aus diesen ersten Initiativen noch gewisse Lehren ziehen müssen, um sie in Zukunft effektiver gestalten zu können.

Verwaltungsapparat der Kommission

3. vertritt die Auffassung, dass die Dienststellen der Kommission so strukturiert sein müssen, dass umfassende Integrität und Effizienz der Verwaltung gewährleistet sind; nimmt die laufende Verwaltungsreform zur Kenntnis, von der einige grundlegende Aspekte im Haushaltsjahr 2000 in Gang gebracht wurden, und ermutigt die Kommission, ihre Maßnahmen fortzusetzen, damit die Ergebnisse betreffend insbesondere die Reform des Außendiensts gemäß den vom Europäischen Parlament angenommenen politischen Leitlinien sowie die Reform von Finanzmanagement und -kontrolle in den Dienststellen möglichst rasch sichtbar werden;

Antwort der Kommission:

Erstens: zur Personalverwaltung: Um die Ergebnisse der Reformmaßnahmen möglichst rasch sichtbar zu machen, hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur vollen Ausschöpfung des Reformpotenzials nach dem bestehenden Beamtenstatut eingeleitet. Die Kommission hat eine Vielzahl von Entscheidungen zur Umsetzung der neuen Personalpolitik in allen Bereichen getroffen, die keine Abänderung des Beamtenstatuts erfordern. Bis Juni 2002 hat die Kommission Entscheidungen in folgenden Bereichen getroffen:

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

Mobilität;

Richtlinien für Arbeitsplatzbeschreibungen;

,Whistleblowing" (Meldung schwerwiegender Missstände);

Sozialpolitik;

Mediationsstelle;

nationale Sachverständige;

Fortbildung;

allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 und Artikel 45 des Beamtenstatuts (Beurteilung und Beförderung.

Zu weiteren Reformthemen wie z.B. flexible Arbeitszeitmodelle, Telearbeit, finanzielle Haftung (Artikel 22 des Beamtenstatuts), moralische Belästigung, Berater und Referatsleiter erarbeitet die Kommission derzeit Entscheidungen und Richtlinien.

Neben den neuen Vorschriften beinhaltet die Reform auch organisatorische Änderungen. So wurde beispielsweise Anfang 2002 ein neues ,Untersuchungs- und Disziplinaramt der Europäischen Kommission" (IDOC) eingerichtet. Das interinstitutionelle ,Europäische Amt für Personalauswahl" (EPSO) wird am 1. Januar 2003 seine Tätigkeit aufnehmen.

Viele Reformmaßnahmen erfordern jedoch Statutsänderungen. Die Kommission hat dem Rat ihren diesbezüglichen Vorschlag im April 2002 vorgelegt. Angedacht ist, dass der Rat diese Änderungen bis Juni 2003 annimmt. Die Reformergebnisse werden deshalb erst nach Inkrafttreten des geänderten Beamtenstatuts in vollem Umfang sichtbar werden.

Zweitens: Der Rat hat am 25. Juni einstimmig die neue Haushaltsordnung verabschiedet. Wie sich das Parlament erinnern wird, war der Prozess, der letztendlich zu dieser neuen Haushaltsordnung führte, durch einen intensiven interinstitutionellen Dialog gekennzeichnet, der es ermöglichte, die Ansichten aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Zusammen mit ihren Durchführungsbestimmungen (für die die Kommission am 24. Juni einen Vorschlag angenommen und anschließend den anderen Institutionen zur Stellungnahme übermittelt hat) wird die neue Haushaltsordnung ab 1. Januar 2003 eine Grundlage für ein modernes Finanzmanagement- und -kontrollsystem bilden.

Drittens: Mit Hilfe der Haushaltsbehörde ist es nunmehr möglich, aus den mit dem Haushaltsplan 2000 eingeführten sogenannten "BA"-Linien die technische und administrative Unterstützung der Durchführung von Programmen zu finanzieren, bei denen es nicht um hoheitliche Aufgaben geht. Das erleichtert die Abwicklung der Programme und hat der Kommission ein Mittel an die Hand gegeben, ohne das die massive Dekonzentration der Außenhilfe-Programme und die Auflösung der BAT (Büros für technische Hilfe) nicht möglich gewesen wären.

Viertens: In den Kernpunkten der im Mai 2000 eingeleiteten Reform des Außendienstes wurden bereits folgende Ergebnisse erzielt:

* Ziel einer besseren Abstimmung zwischen der Programmierung von Hilfe und den politischen Prioritäten durch Erarbeitung von Länderstrategiepapieren und regionalen Programmierungsstrategien: Bisher wurden mehr als 110 Länderstrategiepapiere erarbeitet;

* Ziel eines kohärenteren Ansatzes bei der Projektabwicklung und der Verwaltung eines gesamten Projektzyklus durch eine einzige - neue - Dienststelle, das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid: Seitdem haben sich die alten und nicht verwendeten Mittelbindungen um die Hälfte verringert;

* Ziel der verstärkten Verlagerung der Zuständigkeiten für die Verwaltung dieser Projekte auf die lokale Ebene, d.h. die Delegationen der Europäischen Kommission: Bis Ende 2002 werden alle Delegationen in Europa, Zentralasien, dem Mittelmeerraum, Asien und Lateinamerika sowie 13 Delegationen in der AKP-Region (Afrika, Karibik und Pazifik) nach diesem neuen Modell arbeiten.

Die Kommission ist für die Unterstützung, die sie seitens des Europäischen Parlamentes erhalten hat, dankbar und hofft, dass sich dieser Dialog fortsetzen wird. Besonders hilfreich war, dass die Haushaltsbehörde erstmals im Haushaltsverfahren 2002 beschlossen hat, die Reserve für die im Haushalt der Kommission zur Finanzierung der Delegationen bestimmten Mittel (Titel A-6) freizugeben. Dies hat eine reibungslose und effiziente Finanzierung der Tätigkeit der Delegationen ermöglicht. Sofern auch in künftigen Haushalten die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, wird sich dieser Prozess fortsetzen und zu einer Stärkung der Rolle und Verbesserung der Sichtbarkeit der Europäischen Union führen.

4. stellt allerdings eine Verzögerung bei der Durchführung mehrerer Aktionen gemäß dem Weißbuch fest, was aus der Durchführungsübersicht der Kommission (Anhang 5 zu den Antworten auf den Fragebogen) hervorgeht und auf laufende interinstitutionelle Verfahren betreffend sowohl die Haushaltsordnung als auch das Beamtenstatut zurückzuführen ist; stellt zu Aktion 96 (Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel) fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom Dezember 2000 eine neue Organisationsstruktur für die Behandlung von Wiedereinziehungen geschaffen hat; konstatiert ferner, dass die internen Verfahren für eine verstärkte Wiedereinziehung vorbereitet werden, und möchte über die Wirksamkeit des neuen Kontrollsystems in einem für den Ausschuss für Haushaltskontrolle vorrangigen Bereich informiert werden;

Antwort der Kommission:

Erstens: Zur personalpolitischen Reform: Dem Parlament wurde im Mai 2002 eine aktualisierte Zusammenfassung zur Umsetzung der Reformmaßnahmen mit Stand vom 31. März 2002 übermittelt, aus der hervorgeht, dass einige Verzögerungen aufgeholt werden konnten.

Es ist indessen richtig, dass es 2001 zu Verzögerungen gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan gekommen ist. Doch hatten die Diskussionen in einem hochrangigen Gremium unter dem Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs des Rates, Herrn Ersbøll, ein sehr positives Ergebnis, was die Personalpolitik betrifft: die Kommission einigte sich mit den Personalvertretern, die laut Wahlergebnissen die Mehrheit des Personals vertreten, über das Gesamtpaket der Vorschläge zur Reform der Personalpolitik. Im Mai, Juni und Oktober 2001 organisierte die ,Ersbøll-Gruppe", noch bevor sie ihren Bericht verfasste, Treffen mit Vertretern der anderen Institutionen (Generalsekretäre/Verwaltung und Personalvertreter). Darin kam es zu sehr fruchtbaren Diskussionen, die es der Gruppe ermöglichten, ihre Schlussfolgerungen zu ziehen und der Kommission ihren Empfehlungsentwurf im vollen Bewusstsein der verschiedenen Standpunkte und Beiträge der anderen Institutionen vorzulegen.

Darüber hinaus hatten die Verwaltungen der anderen Institutionen Gelegenheit, in einer von den Verwaltungsleitern eingesetzten Gruppe von Personalsachverständigen ihre Ansichten zu allen Reformvorschlägen vorzutragen. Die Gruppe kam 2001 parallel zu den laufenden Konsultationen innerhalb der Kommission mehrmals zusammen. Die Gruppe tauschte Ansichten zu einzelnen Vorschlägen aus und erkannte frühzeitig Aspekte, die für die Institutionen von besonderem Interesse sind.

Im Ergebnis der vorgenannten Sitzungen, der Konsultationen mit den Mitarbeitern und der ,Konzertierungen" mit den Gewerkschaften, verabschiedete die Kommission im Dezember 2001 einen Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beamtenstatuts.

Gemäß Artikel 10 des Beamtenstatuts muss die Kommission zu jedem Vorschlag für eine Statutsänderung den interinstitutionellen Statutsbeirat konsultieren. Daher musste der Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beamtenstatuts zuerst dem Statutsbeirat übermittelt werden, bevor er als Vorschlag der Kommission angenommen werden konnte. Im Januar 2002 legte die Kommission ihren Entwurf dem Statutsbeirat vor, der dazu Anfang April Stellung nahm. Am 24. April 2002 nahm die Kommission dann unter Berücksichtigung der Anmerkungen des interinstitutionellen Statutsbeirates den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beamtenstatuts an. Der Zeitplan, auf den sich der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" verständigt hat, sieht vor, dass die Verhandlungen bis zum Ende des griechischen Vorsitzes (Juni 2003) abgeschlossen werden. Daher hat der Rat "Allgemeine Angelegenheiten" die anderen Organe aufgefordert, ihre Stellungnahme bis Ende 2002 vorzulegen.

Zweitens: Zur Finanzkontrolle: alle im Rahmen der Reform anstehenden endgültigen Entscheidungen sollen bis Ende 2002 getroffen werden. In einigen Fällen jedoch werden sie jedoch nur umgesetzt werden können, wenn bestimmte Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind: gemeint ist hier insbesondere das Inkrafttreten der vom Rat am 25. Juni verabschiedeten neuen Haushaltsordnung und der Durchführungsvorschriften am 1. Januar 2003, deren Entwurf die Kommission den anderen Institutionen am 25. Juli zur Stellungnahme übermittelt hat.

Einige der nach dem von der Kommission am 13. Dezember 2000 verabschiedeten Aktionsplan (Effizientere Verwaltung bei der Einziehung von zu Unrecht gezahlten Mitteln, SEK(2000)2204/3) beschlossenen Maßnahmen können ohne Gesetzesänderungen nicht umgesetzt werden. Zu diesem Thema und zu Maßnahmen, die ohne Gesetzesänderungen umgesetzt werden könnten, siehe die Anmerkungen unter Punkt 79.

Eine Mitteilung an die anderen Institutionen ist in Vorbereitung, in der die nach dem vorerwähnten ersten Aktionsplan vom Dezember 2000 ergriffenen Maßnahmen zur Einziehung festgestellter Forderungen dargelegt und diesem Aktionsplan gemäß der von der Kommission im Dezember 2000 eingegangenen Verpflichtung neue Maßnahmen hinzugefügt werden, um eine möglichst effiziente Einziehung von Forderungen zu gewährleisten. In dieser Mitteilung sollen die Schlussfolgerungen aus dem in Kürze vorliegenden diesbezüglichen Bericht des IAD berücksichtigt werden.

5. verlangt, dass die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments regelmäßig über die Umsetzung bestimmter Reformmaßnahmen und über Managemententscheidungen unterrichtet werden, insbesondere:

- eine präzise Bilanz und einen effektiven voraussichtlichen Zeitplan der Streichung, Verlängerung und Schaffung von BAT und gleichgestellter Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich des Gemeinschaftsprogramms für die Chancengleichheit von Männern und Frauen - Haushaltslinie B3-4012, deren Ausführung vom Rechnungshof umfassend kritisiert wird (Jahresbericht - Ziffer 3.95);

Antwort der Kommission:

In Zukunft wird in Artikel 57 der Haushaltsordnung 2002 (sowie der Vorschlag über die Durchführungsvorschriften) deutlich geregelt, welche Arten von Aufgaben privatrechtlichen Stellen übertragen werden können, und wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Durchführungsmaßnahmen, die Mittel aus dem Haushalt betreffen, dürfen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen nicht mehr übertragen werden.]

Die im Berichtigungsschreiben Nr. 1 (Anhang 3 zum Berichtungsschreiben Nr. 1 zum Vorentwurf für den Haushalt 2001 - SEK(2000)1363 vom 4. September 2000) enthaltene Liste von Büros für technische Hilfe (BAT) wird von der Kommission regelmäßig aktualisiert und den entsprechenden Ausschüssen des Europäischen Parlaments übermittelt. Diese Liste enthält detaillierte Angaben über:

- die Daten, an denen die Verträge enden;

- die Zahl der gestrichenen BAT;

- die Zahl der zu streichenden BAT.

Die gegenwärtige Situation ist, dass von insgesamt 126 BAT zum 1. Mai 2002 bereits 87 gestrichen waren, sieben werden im Jahr 2002 und eines im Jahr 2003 gestrichen werden.

Bezüglich der technischen und Verwaltungsunterstützung gemäß dem Leitfaden ,Leitlinien für die Vergabe von Unteraufträgen für technische und Verwaltungsunterstützung im Rahmen der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen an private Einrichtungen" führt die Kommission systematische Vorabprüfungen durch, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und insbesondere zu gewährleisten, dass die zu vergebenden Aufgaben die Ausübung weder hoheitlicher Befugnisse noch einer Ermessensbefugnis umfassen.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme von BAT im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für die Chancengleichheit von Männern und Frauen bestätigt die Kommission:

* dass die Aufgaben, die dem Büro für technische Hilfe, auf das sich der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2000 bezieht, übertragen wurden, in den beiden Haushaltsjahren 1999 und 2000 wieder in die GD EMPL zurückverlagert wurden;

* dass die Mittelzuweisungen für technische Hilfe im Rahmen des Programms für die Chancengleichheit von Frauen und Männern 2001-2005 erheblich reduziert wurden;

* dass die Rückverlagerung in die Generaldirektion durch die Bereitstellung regulärer Mittel unterstützt wurde, die es der Kommission erlauben, ihre Aufgabe unter guten Bedingungen wahrzunehmen.

- die von den einzelnen Generaldirektionen ermittelten spezifischen Aufgaben, die ausgelagert und von den Exekutivagenturen übernommen werden können, die mit bestimmten Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt sind (KOM(2000) 788);

Antwort der Kommission:

Gemäß dem Vorschlag der Kommission, zu dem das Parlament im letzten Juli Stellung genommen hat, ist das neue Instrument ,Exekutivagentur" potenziell zur Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen in allen Politikbereichen einsetzbar. Der Haushaltsausschuss des Rates hat am 26. September 2002 eine Einigung über den Vorschlag erzielt. Die Möglichkeit der Errichtung einer Exekutivagentur in jedem Einzelfall geprüft werden müssen; das Parlament wird über einzelne Durchführungsprojekte während des Haushaltsverfahrens mindestens jährlich informiert.

- die Regelungsinstrumente, die die Gemeinschaftsprogramme begründen, deren Managementverfahren die Nutzung eines Netzwerks nationaler Agenturen ist; fordert, bezüglich dieser Regelungsinstrumente konsultiert zu werden;

Antwort der Kommission:

Artikel 54 der neuen Haushaltsordnung - die das Ergebnis eines intensiven interinstitutionellen Dialogs ist - enthält allgemeine Vorschriften darüber, wie und wann nationale Agenturen mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen betraut werden können. Im Entwurf der neuen Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung ist vorgesehen, dass die Übertragung von Befugnissen auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten nur möglich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese betreffen das anwendbare Recht, die geforderten Finanzgarantien und die Beachtung der Grundsätze eines wirtschaftlichen Finanzmanagements (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit). Einzelne Programme werden gemäß den im EG-Vertrag festgelegten Verfahren verabschiedet.

- die Managementpolitik der Kommission im Hinblick auf die von der Europäischen Union finanzierte Unterstützung für verschiedene Weltregionen einschließlich Dekonzentration auf die Delegationen der Kommission und ihre Auswirkungen auf die Verbesserung der EU-Außenhilfe;

Antwort der Kommission:

Die Kommission wird das EP auch weiterhin regelmäßig über die Dekonzentration auf die Delegationen informieren und freut sich, dem EP ihren jüngsten Fortschrittsbericht zur Dekonzentration übermitteln zu können.

Anknüpfend an die Mitteilung über die Verwaltungsreform des Außendienstes vom 16. Mai 2000 und den weiter andauernden Dekonzentrationsprozess wurde am 2. Juli 2002 eine Erklärung über die Verwaltungsreform des Einheitlichen Außendienstes vorgelegt. Die Annahme dieser Erklärung durch die Kommission stellt einen wichtigen Schritt dar, der zu einer Verbesserung der Fortbildung und der Verwaltung von Delegationen führen wird. Es wird vorgeschlagen, die Personalverwaltung der Delegationen einer einzigen neuen Dienststelle zu übertragen, die Zuständigkeiten der Delegationen klarer zu definieren und eine neue Laufbahnstruktur für in Drittländern eingesetzte Bedienstete festzulegen. Diese Maßnahmen sollen eine raschere und effizientere Durchführung von EU-Hilfsprogrammen gewährleisten.

- die Einrichtung einer Europäischen Verwaltungsschule und eines Europäischen Einstellungsamtes;

Antwort der Kommission:

Die Generalsekretäre der Organe haben eine Arbeitsgruppe "Europäische Verwaltungsschule" eingerichtet.

Diese Arbeitsgruppe hat ein erstes Ideenpapier vorgelegt, das die Generalsekretäre am 9. Juli 2002 erörtert haben. Sie wurde beauftragt, den Generalsekretären bis Januar 2003 einen weitergehenden Entwurf zu übermitteln.

Die Generalsekretäre sind sich grundsätzlich darin einig, dass diese Verwaltungsschule im Laufe des Jahres 2004 eingerichtet werden sollte. Ihrer Auffassung nach sollten ihr drei vorrangige Ziele gesetzt werden: Einführung neuer Mitarbeiter, Managementausbildung, Höherqualifizierung/Laufbahnentwicklung. So könnte die Verwaltungsschule zu einer kohärenten Verwaltungs- und Managementkultur in den Organen beitragen.

Nach Übereinkunft aller Organe wird das interinstitutionelle Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) errichtet und am 1. Januar 2003 seine Tätigkeit aufnehmen (siehe auch die Antwort zu Punkt 11).

- das Mehrjahresprogramm zur Umwandlung von Stellen auf Zeit in Planstellen und die betroffenen Bereiche;

Antwort der Kommission:

In ihrem Weißbuch zur Reform erklärt die Kommission ihre Absicht, eine Maßnahme zur Umwandlung von Zeitplanstellen in Dauerplanstellen zu starten. Diese Maßnahme wurde durch die Feststellung gerechtfertigt, dass einige der befristeten Bediensteten der Kommission im Grunde genommen mit permanenten Aufgaben befasst sind.

Diese Umwandlungen bedeuten in keiner Weise, dass für spezifische Aufgaben, die ein spezielles Fachwissen erfordern, keine Bediensteten auf Zeit mehr eingestellt werden. Wie im Weißbuch vermerkt, sollten einige dieser Zeitplanstellen durch andere im Reformpapier vorgeschlagene Typen ersetzt werden.

In dem Dokument über Humanressourcen im Anhang zum Hausvorentwurf 2001 wurde eine erste Maßnahme für 180 A-Planstellen und 90 B-Planstellen angekündigt, die auf drei Jahre mit je 60 A- und 30 B-Planstellen angelegt ist.

In den Haushaltsjahren 2001 und 2002 wurden 150 Umwandlungen durchgeführt. 2003 sind davon 67 Planstellen (20 A4, 20 A5, 1 LA5, 6 LA7, 10 B1 und 10 B2. betroffen. Die restlichen Umwandlungen werden für das Haushaltsjahr 2004 beantragt.

Die Umwandlungen werden in allen Generaldirektionen außer den Kabinetten der Kommissionsmitglieder durchgeführt.

- die Stärkung des externen Elements im Disziplinarverfahren;

Antwort der Kommission:

Am 19. Februar 2002 hat die Kommission eine Entscheidung zur Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren (C 2002 (540)) angenommen. Zur Stärkung des externen Elements im Disziplinarverfahren legt Artikel 10 dieser Entscheidung fest, dass der Vorsitzende des Disziplinarrates ein ehemaliger Beamter, ein im aktiven Dienst stehender Beamter (dem für die Dauer seiner Amtszeit Sonderurlaub zu gewähren ist) oder ein ehemaliges Mitglied einer der EU-Institutionen sein soll. Der neue Vorsitzende des Disziplinarrates, ein ehemaliges Mitglied des Gerichtes erster Instanz, wird sein Amt am 1. November 2002 antreten.

- eine Reform der Regelung für Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit insbesondere im Hinblick auf das Gewichtungssystem;

Antwort der Kommission:

Der Hauptpunkt der dem Rat vorgeschlagenen Reform des Invaliditätssystems der Gemeinschaft ist der Ersatz des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit durch ein Invalidengeld in Höhe von 70 % des letzten Grundgehaltes im aktiven Dienst; von diesem Invalidengeld sind Beiträge zur Versorgungsordnung zu entrichten. Das Aufsteigen in den Dienstalterungsstufen entfällt. Das Invalidengeld darf das Existenzminimum nicht unterschreiten.

Der Vorschlag, den die Kommission dem Rat im April vorgelegt hat, enthält einen Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter, der nach einem Vergleich der Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten festgelegt wurde. Die Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter werden analog auf das Invalidengeld angewendet. Die neuen Berichtigungskoeffizienten, die anstelle des derzeitigen Vergleichs zwischen den Hauptstädten auf einem Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten beruhen, werden den tatsächlichen Unterschieden der Lebenshaltungskosten in den einzelnen Mitgliedstaaten besser gerecht werden.

6. fordert die Kommission in Anbetracht der Vielzahl der in letzter Zeit ins Leben gerufenen dezentralen Einrichtungen auf, einen Überprüfungsmechanismus für die Agenturen vorzuschlagen, der sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und den Mehrwert im Vergleich zu anderen Alternativen stützt;

Antwort der Kommission:

Wie bereits unter Punkt 5 zweiter Absatz erwähnt, schlägt die Kommission für das neue Instrument ,Exekutivagentur" vor, dass die Möglichkeit der Errichtung einer Exekutivagentur in jedem Einzelfall geprüft wird. Darüber hinaus sieht der Vorschlag der Kommission ausdrücklich die Auflösung einer Exekutivagentur vor, sobald ihr Bestehen als nicht mehr zweckmäßig erachtet wird. Was die bestehenden Einrichtungen der EU betrifft, so sieht nur das rechtliche Mandat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Agentur aufzulösen.

7. betont, dass jede Maßnahme, die eine Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach sich zieht (wie das neue Laufbahnsystem, unzureichende berufliche Leistungen, der flexible Ruhestand, die Vorschriften betreffend ,whistleblowing") den Grundsätzen der Unabhängigkeit, Neutralität und Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes und modernen Standards der Verwaltung - insbesondere dem Grundsatz der Erbringung von Dienstleistungen und der Offenheit gegenüber den Bürgern - genügen muss;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat sich im Weißbuch verpflichtet, die gesamte Reform auf die Grundprinzipien Unabhängigkeit, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Transparenz zu stützen.

In ihrem Vorschlag zur Änderung des Beamtenstatuts hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der Prinzipien der Unabhängigkeit, Neutralität und Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes vorgeschlagen. Die vom Fallrecht anerkannten grundlegenden Pflichten europäischer Beamter wie Unparteilichkeit, Objektivität und Loyalität, die sowohl ihre Dienstausübung als auch ihr Verhalten bestimmen, werden im Vorschlag klar dargelegt. Die Vertraulichkeitsvorschriften sind in Anpassung an die neuen EU-Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten neu gefasst worden. Schließlich hat die Kommission eine Vielzahl von Maßnahmen zur Gewährleistung beruflicher und ethischer Normen, wie z.B. die neuen Disziplinarvorschriften, die Vorschriften zu ,Whistleblowing" und unzulänglichen fachlichen Leistungen, eingeführt.

Das geänderte Beamtenstatut garantiert die Kontinuität des europäischen öffentlichen Dienstes. Die Grundprinzipien wie lebenslange Anstellung europäischer Beamter und das Laufbahnsystem werden beibehalten. Ferner wird betont, dass das Beamtenstatut auch weiterhin für die Beamten aller europäischen Institutionen und Einrichtungen gelten wird.

8. erwartet, dass die den verschiedenen Aspekten der Reform zugewiesenen Humanressourcen ausreichen, um ihre rasche und effiziente Umsetzung zu gewährleisten; dies gilt z.B. für das für die Reform des Außendiensts zugewiesene Personal und das von dieser Reform betroffene Personal; möchte gleichfalls zur Reform von Finanzmanagement und -kontrolle in den Abteilungen und Delegationen der Kommission erfahren, mit welchen Einstellungsproblemen die Kommission gegebenenfalls konfrontiert ist;

Antwort der Kommission:

Die Probleme der Abteilungen und Delegationen der Kommission im Zusammenhang mit der Reform des Außendienstes sind bedingt durch die Unsicherheit, ob rechtzeitig ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um wie geplant kontinuierlich Fortschritte erzielen zu können. Da die Bedeutung der Delegationsbüros zunimmt, muss die Kommission dafür sorgen, dass genügend Mittel verfügbar sind, und hat deshalb für 2003 um eine Aufstockung der Mittel (unter Titel A6) ersucht, um die mit der Verlagerung von Zuständigkeiten auf die lokale Ebene und der personellen Erweiterung verbundene Infrastruktur errichten zu können.

Die Kommission ist entschlossen, die Verwaltung der Außenhilfe zu dekonzentrieren und die Zuständigkeiten an die 78 mit der Verwaltung der Hilfsmaßnahmen befassten Delegationen wie folgt zu übertragen: 21 Delegationen im Jahr 2001, weitere 26 Delegationen im Jahr 2002 und die restlichen 31 Delegationen im Jahr 2003. Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, im Jahr 2002 ein neues Büro in Kabul einzurichten.

Die Kommission hat schon immer die Auffassung vertreten, dass die Delegationen der Kommission in Drittländern die nötigen Mittel erhalten müssen, um ihre neuen Aufgaben in der geforderten Qualität erfuellen zu können. Dies schließt die Bereitstellung zusätzlicher menschlicher, technischer und budgetärer Ressourcen aus den verschiedenen Teilen des Haushalts (A6 sowie die BA-Haushaltslinien) ein.

Einige der in den Haushalten 2001 und 2002 genehmigten neuen Planstellen betrafen den Einsatz von zusätzlichem Personal in den Delegationen, und im HVE 2003 wird weiterer Bedarf angemeldet, um die Verlagerung bestehender Planstellen vom Hauptsitz zu den Delegationen zu beschleunigen.

Die Übertragung der Zuständigkeiten für ein bestimmtes Land wird jeweils schrittweise erfolgen, wobei das Tempo davon abhängt, wie schnell sich die Aufnahmekapazität der betreffenden Delegation erhöht. Die Delegationen haben einen großen Bedarf an Planstellen und Personal auf Zeit angemeldet. Letzteres soll zum Teil - gemäß den getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Streichung von BAT - aus Mittelzuweisungen im Rahmen der BA-Haushaltslinien der relevanten Programme in den externen Politikbereichen finanziert werden.

Um sicherzustellen, dass im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung der Reform der Personalpolitik genügend Humanressourcen zur Verfügung stehen, hat die Kommission im Rahmen der Jährlichen Strategieplanung (APS) 2003 beschlossen, diesem prioritären Bereich mehr Personal zuzuweisen:

- Es wird vorgeschlagen, dass rund ein Drittel der infolge der Ruhestandsregelung im Jahr 2003 freiwerdenden Stellen zur Deckung des Bedarfs in diesem Bereich dienen sollten. Es ist um so sinnvoller, diese Stellen für eine neue Personalpolitik zu nutzen, als es hier vornehmlich darum geht, in Menschen zu investieren, insbesondere durch verstärkte Ausbildung und Laufbahnberatung.

Damit demonstriert die Kommission ihre Entschlossenheit, die mit der Durchführung der Reform betrauten Humanressourcen zu verstärken. Sie wird auch weiterhin im Rahmen des APS-Zyklus 2004 dafür sorgen, dass die durch weitere Vorruhestandsregelungen frei werdenden Stellen prioritären Aufgabenbereichen zugewiesen werden, damit die Reform erfolgreich umgesetzt werden kann.

Einstellungsprobleme: Weil es an einer Reserve ausreichend qualifizierten Personals mangelt und deshalb unerfahrenes Personal ausgebildet werden muss, hat die Kommission beschlossen, baldmöglichst die von den Generaldirektionen im Finanzmanagement und den verwandten Bereichen gewünschten Einstellungsprofile zu prüfen, diese mit dem derzeitigen Programm für die Auswahlverfahren zu vergleichen und gegebenenfalls zusätzliche allgemeine Auswahlverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird die GD Personal und Verwaltung einen Plan aufstellen, der vom neuen Amt für Personalauswahl, EPSO, umgesetzt werden soll. Zwischenzeitlich wird die Einstellung von Zeitbediensteten für freie Dauerplanstellen ausgeweitet, bis eine ausreichend lange Reserveliste für die entsprechenden Auswahlverfahren zur Verfügung steht. Damit ist es der Kommission gelungen, die Zahl der unbesetzten Stellen bis zum 2. Oktober 2002 auf 594 zu verringern (3,3 % der insgesamt im Verwaltungshaushaltsplan veranschlagten Stellen). Darüber hinaus wird die GD Haushalt die notwendigen Personalausbildungsmaßnahmen im Bereich Finanzmanagement sowie speziell auf die Umsetzung der neuen Haushaltsordnung zugeschnittene Schulungsmaßnahmen durchführen.

9. ist der Ansicht, dass motivierte Humanressourcen für den Erfolg der von der Kommission verwirklichten Politiken unerlässlich sind, und fordert die Kommission auf, eine möglichst umfassende Konsultation des Personals auf allen Ebenen sicherzustellen; begrüßt die Tatsache, dass zwischen der Kommission und den Gewerkschaften, die eine breite Mehrheit der Gemeinschaftsbeamten vertreten, eine Einigung über die vorgeschlagene Änderung des Personalstatuts erzielt worden ist; hält diese Änderung des Personalstatuts für einen wesentlichen Bestandteil des Prozesses zur Reform der Kommission und fordert alle betroffenen Parteien auf, konstruktiv im Reformprozess zusammenzuarbeiten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission setzt sich ebenfalls für umfassende Konsultationen mit dem Personal und allen Beteiligten auf allen Ebenen sowie für eine konstruktive Zusammenarbeit im Reformprozess ein (siehe Antwort zu Punkt 4). Bei allen Reformentscheidungen im Rahmen der derzeitigen Personalstatuts hat die Kommission nicht nur das vollständige formelle Konzertierungsverfahren eingehalten, sondern ist weit über den üblichen Mechanismus hinausgegangen. Auf diese Weise ist es der Kommission gelungen, bei den Sozialpartnern innerhalb der Kommission ein Grundgerüst des Vertrauens aufzubauen und einen vollständig transparenten Sozialdialog zu führen.

Für das mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Beamtenstatuts vorgelegte Reformpaket hat die Kommission umfangreiche politische Konsultationen und formelle Konzertierungen mit dem Personal und den Gewerkschaften auf einem nie dagewesenen Niveau geführt. Ferner hat die Kommission den interinstitutionellen Sozialdialog unterstützt und die Anwesenheit von Personalvertretern der anderen Institutionen in nahezu jeder einzelnen Konzertierung begrüßt.

Mit Blick auf die laufenden Gespräche im Rat hat die Kommission anlässlich der Fertigstellung des Reformpakets ein Protokoll erarbeitet, das einen ständigen Informationsaustausch und laufende Konsultationen gewährleistet. Bisher haben zwei Gewerkschaften das Protokoll unterzeichnet, die laut Wahlergebnissen 60 % des Personals der Kommission vertreten. Beide Gewerkschaften sind auch in anderen Institutionen vertreten. Die Kommission hat alle erforderlichen Schritte eingeleitet, um das Protokoll in Kraft zu setzen und für weitere Gewerkschaften der anderen Institutionen zu öffnen.

In Anbetracht des Ziels, die Gespräche bis Juni 2003 abzuschließen, und der möglichen Auswirkungen der Reform auf die Organisation und den Betrieb jeder einzelnen Institution haben die Kommission und der Rat die Einrichtung einer informellen Kontaktgruppe vereinbart, die einen regelmäßigen Informationsaustausch zum Zeitplan und den Fortschritten in den einzelnen Institutionen ermöglicht. Die erste Sitzung dieser Gruppe, der Vertreter aller Institutionen angehören, fand zum Ende des spanischen Ratsvorsitzes am 28. Juni 2002 statt.

10. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Reformprozess keine negativen Auswirkungen hat, z.B. im Zusammenhang mit der Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission (vgl. Ziffer 3.72 des Jahresberichts des Rechnungshofs);

Antwort der Kommission:

Die im Zuge der Reform in Angriff genommene Verlagerung der Verantwortung auf die Generaldirektionen, hat dazu geführt, dass die Ressourcen für Vor-Ort-Kontrollen, die nun vollständig in die Zuständigkeit der Generaldirektionen fallen, von der Finanzkontrolle auf die operativen Generaldirektionen übertragen wurden.

Zur Bemerkung des Rechnungshofs: Obwohl sich der reformbedingte Übergangsprozess im Jahr 2000 in einigen Fällen auf die Zahl der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen ausgewirkt hat, hat sich inzwischen herausgestellt, dass dies nur eine vorübergehende Erscheinung war. Es wurden große Anstrengungen unternommen, zusätzliches Personal für Prüfungstätigkeiten zuzuweisen; soweit erforderlich wurde zudem verstärkt auf externe Prüfer zurückgegriffen. Insgesamt blieb die Lage im Jahr 2001 stabil. 2002 wurden die Rechnungsprüfungsreferate weiter verstärkt, was sich in einer weiteren Intensivierung der Prüfaktivitäten, insbesondere für den Kohäsionsfonds, niederschlagen wird.

Die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen für den EFRE hat sich beispielsweise von 61 im Jahr 1999 und 52 im Jahr 2000 auf 70 im Jahr 2001 erhöht. Beim Kohäsionsfonds waren es 6 im Jahr 2001, 3 im Jahr 2000 und 7 im Jahr 1999. Darüber hinaus haben 2001 von der GD beauftragte externe Rechnungsprüfer 80 Vor-Ort-Prüfungen von gemäß Artikel 7 und 10 der Verordnung 4254/88 finanzierten, direkt verwalteten Projekten durchgeführt.

11. fordert die Kommission auf, eine Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Durchführung der Reform vorzunehmen, einschließlich der Kosten für die berufliche Fortbildung (insbesondere im Bereich des Finanzmanagements), der Einstellungs- und Freisetzungskosten (betreffend Artikel 50 des Beamtenstatuts), und es über die Ergebnisse zu informieren;

Antwort der Kommission:

Eine der Hauptaufgaben der Generaldirektion Personal und Verwaltung (ADMIN) ist es, in diesen Bereichen zur Reform beizutragen. Deshalb aktualisiert diese Generaldirektion ständig ihre reformbezogene Programmplanung im Sinne einer Kultur des Wandels und im Lichte der Erfahrungen, die sie im Umsetzungs- und Entwicklungsprozess gewinnt. 2001 wurde in dieser Generaldirektion eine Bewertungsstelle eingerichtet.

Die Generaldirektion führt bereits - und wird es auch künftig tun - Bewertungen für ihre eigene Politikgestaltung durch, um Informationen zu erlangen, die es ihr erlauben, ihre Politiken oder Aktivitäten (neu) ausrichten und über die Ergebnisse Rechenschaft abzulegen. Die Bewertungsstelle prüft systematisch die Effizienz, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, die Relevanz, den Nutzen und die Nachhaltigkeit einiger der Aktivitäten der Generaldirektion. Sie konzentriert sich insbesondere auf die Reforminitiativen, für die ihr im Weißbuch zur ,Reform der Kommission" vom März 2000 die Verantwortung übertragen wurde. Der Bewertungsplan der Generaldirektion ADMIN für 2002, der Bestandteil des Jahresmanagementplans ist, enthält eine Auswahl reformrelevanter Maßnahmen:

* Bewertung der sprachlichen Fortbildung;

* Bewertung der Managementschulung;

* Bewertung der Chancengleichheitspolitik in der Kommission mit Schwerpunkt auf der Laufbahnpolitik in Bezug auf die Gleichbehandlung von Männern und Frauen

* Bewertung der Infrastrukturpolitik der Direktion Datenverarbeitung und Unterstützung der Initiative "e-Kommission"

Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden in der ersten Jahreshälfte 2003 vorliegen. Um möglichst fundierte Schlussfolgerungen zu gewährleisten, werden verschiedene Bewertungsinstrumente zur Erfassung und Analyse der Daten ein und desselben ,Studienobjektes" (z.B. einer Zielgruppe) verwendet, was auch als methodologische Triangulation bezeichnet wird. Die Stärken eines Instruments gleichen hier die Schwächen eines anderen aus.

Maßnahmen, die nicht oder nur teilweise unter diesen Bewertungsplan fallen:

1. Berufliche Fortbildung

Die wichtigsten Haushaltslinien für die berufliche Fortbildung von Angehörigen der Kommission im Jahr 2001 waren:

* A7060 (für allgemeine Fortbildung): 9.000.000 EUR

* A4030 (für sprachliche Fortbildung): 3.868.000 EUR

* A2 & A5 (für IT-Fortbildung): 2.145.000 EUR

* C651 (für Fortbildung von Forschungspersonal): 55.000 EUR

Ein Schwerpunktthema im Jahr 2001 war die Fortbildung im Bereich Finanzverwaltung, die 19 % aller im Jahr 2001 zentral für Kommissionsangehörige organisierten Ausbildungstage ausmachte (4.802 von insgesamt 24.643 Tagen).

Die Kosten dafür beliefen sich auf nur 5 % der Haushaltslinie A-7060 für zentrale Fortbildung; viele dieser Lehrgänge wurden allerdings aufgrund der Thematik von Mitarbeitern der GD Haushalt unterstützt. Es konnten sechs verschiedene Schulungen für 250 Personentage angeboten werden.

Die Kommission hält diese Ausgaben für unverzichtbar. Wie sie bereits im Weißbuch ,Reform der Kommission" vom 1. März 2000 ausgeführt hat, kann das ,neue Audit-, Finanz- und Kontrollsystem ... nur dann wirklich funktionieren, wenn die finanziellen Maßnahmen von hochqualifizierten Mitarbeitern durchgeführt werden. Personalmangel und unzureichende Qualifikationen oder Fachkenntnisse beeinträchtigen die Zuverlässigkeit des Systems entscheidend. ... Damit innerhalb der Kommission die Konzepte und Begriffe des neuen Audit-, Finanz- und Kontrollsystems einheitlich verstanden werden, sollen den Bediensteten mit sofort einsetzenden Fortbildungsmaßnahmen die Prinzipien, die den Finanzreformen zugrunde liegen, erläutert werden. Für die Führungskräfte, die die ausgabenwirksamen Programme verwalten, werden Lehrgänge über die Strategien zur Steigerung der Kostenwirksamkeit bei ihren Tätigkeiten veranstaltet. Sobald die neuen operationellen Handbücher mit vereinfachten einheitlichen Vorschriften und Verfahren vorliegen, wird ein intensives und gründliches Ausbildungsprogramm für die für ausgabenwirksame Programme ... zuständigen Bediensteten durchgeführt. Einführungskurse über die Haushalts- und Finanzverfahren der Kommission werden für alle Bediensteten abgehalten."

2. Artikel 50

Im Jahr 2000 beliefen sich die Kosten der nach Artikel 50 getroffenen Entscheidungen auf insgesamt EUR 3.861.715. Das sind 0,11 % der gesamten Gehaltskosten einschließlich Ruhegehälter (0,15 % bei Nichtberücksichtigung der Ruhegehälter) und kann als sehr moderat eingestuft werden.

Darüber hinaus berücksichtigen diese Zahlen nicht die Tatsache, dass die Kosten für Entscheidungen nach Artikel 50 gegen die Einsparungen aufgerechnet werden könnten, die sich daraus ergeben, dass die nach Artikel 50 ausscheidenden Beamten häufig durch Beamte ersetzt werden, die in der ersten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe stehen. Anders ausgedrückt sind die Gehaltskosten für die neu eingestellten Beamten oft niedriger als für ihre Vorgänger.

Die in Artikel 50 enthaltenen Bestimmungen verleihen dem Management und der Organisation der Dienststellen der Institutionen eine gewisse Flexibilität, da leitende Beamte ihrer Stelle enthoben werden können, wann immer dies aus organisatorischen Gründen im Interesse der Dienststelle ist (z.B. bei Umstrukturierung oder Reorganisation von Dienststellen oder zur besseren Abstimmung der Stellenprofile der leitenden Beamten mit den Aufgaben der Dienststelle).

3. Einstellung - Kosten-Nutzen-Analyse des interinstitutionellen Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO)

Wie bereits in den Antworten zu den Punkten 3 und 5 angegeben, wird das EPSO am 1. Januar 2003 seine Tätigkeit aufnehmen.

Siehe beigefügte Tabelle zu den mit der Gründung des EPSO verbundenen Einstellungskosten und Einsparungen:

Die Einsparungen sind nachgewiesen, wenn sich die Kosten für einen erfolgreichen Bewerber nach Gründung des EPSO verringern.

Die geschätzte Zahl der pro Jahr benötigten erfolgreichen Bewerber ist an die zu besetzenden Planstellen geknüpft. Die Zahl der zu besetzenden Planstellen hängt vom Turnover (Pensionierung), von Ad-hoc-Maßnahmen wie der Umwandlung von Mittelzuweisungen in Planstellen oder dem Ausscheiden aus dem Dienst sowie von der Anzahl der neuen Planstellen (normal oder im Zusammenhang mit der Erweiterung) ab.

Mehrsprachige Auswahlverfahren dauern 15 bis 18 Monate. Es kann davon ausgegangen werden, dass 58 % der Kosten im Jahr der Veröffentlichung des Auswahlverfahrens und 42 % in dem Jahr anfallen, in dem die Listen der erfolgreichen Bewerber aufgestellt werden.

Berücksichtigt man diese Faktoren, so lässt sich erkennen, dass das EPSO im Kontext der Erweiterung die Kosten für einen erfolgreichen Bewerber um fast die Hälfte reduziert. Diese Einsparungen ergeben sich hauptsächlich aus der erheblichen Zahl der Bewerber, die nach der Erweiterung eingestellt werden müssen. Die mit der Schaffung des EPSO einhergehende Rationalisierung der Ausleseverfahren wird gegenüber den Kosten der für Einstellungen zuständigen Kommissionsdienststelle in den Jahren 2001 und 2002 Einsparungen von etwa 20 % je erfolgreichen Bewerber mit sich bringen. Sobald die Erweiterung vollzogen ist, werden die Einsparungen sich auf rund 37 % je erfolgreichen Bewerber erhöhen.

12. ist der Auffassung, dass die ,Verwaltungserklärungen" der Generaldirektoren, die durch das neue interne Verwaltungssystem eingeführt wurden (und ab Mai 2002 effektiv sind), ein willkommenes neues Instrument zur Bewertung der Leistung der Generaldirektionen der Kommission liefern und es leichter machen werden, Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Verbesserungen durchgeführt werden müssen; unterstreicht, dass die ,Verwaltungserklärungen" auf keinen Fall die individuelle oder kollektive Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Kommission verringern;

Antwort der Kommission:

Im Rahmen des neuen Verwaltungs- und Rechenschaftsmechanismus sind die Jährlichen Tätigkeitsberichte und Verwaltungserklärungen neu eingeführte Verwaltungsinstrumente, mit denen die für die von ihnen verwalteten Mittel individuell verantwortlichen und haftbaren Generaldirektoren und Dienststellenleiter der Kommission Rechenschaft gegenüber dem Kollegium und anderen interessierten Parteien (Rat und Europäisches Parlament) ablegen. Wie die Kommission bereits in ihrer Antwort auf die Entlastungsentschließung für 1999 erklärt hat, ändert dies auf keinen Fall die individuelle oder kollektive Verantwortlichkeit von Mitgliedern der Kommission.

Die ersten Jährlichen Tätigkeitsberichte für das Jahr 2001 wurden von allen Generaldirektoren und Dienststellenleitern zum 1. Mai 2002 vorgelegt. Diese Berichte sind als ein erster Schritt hin zu einem völlig einheitlichen strategischen Planungs- und Programmierungszyklus zu betrachten, allerdings erfordert der Umfang der Berichte und Verwaltungserklärung eine auf den Erfahrungen dieses ersten Jahres aufbauende Fortsetzung der methodologischen Arbeit.

Auf der Grundlage dieser Berichte hat die Kommission am 24. Juli 2002 einen Synthesebericht erarbeitet und diesen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof zusammen mit allen Jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten des Finanzkontrolleurs und des Internen Prüfers gemäß Artikel 24 und 24a der Haushaltsordnung übermittelt.

13. erwartet, dass die Kommission das Europäische Parlament über etwaige weitere laufende Reformen unterrichtet;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat das Europäische Parlament und die anderen Institutionen von Beginn an über den Reformprozess unterrichtet. Dies wird natürlich auch im Falle weiterer Reformen wie der gegenwärtig laufenden Modernisierung des Rechnungsführungssystems und des Rechnungsführungsprozesses, geschehen.

Verfahren

14. stellt, wie im Jahresbericht des Rechnungshofes unterstrichen, fest, dass die Verfahren im Verhältnis zu den angestrebten Zielen unangemessen sind,

(a) bedauert eine unzureichende Abstimmung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten: Beispiele sind die fehlende Homogenität der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, z.B. im Rahmen der Eigenmittel, die die festgestellten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die zu ihrer Verhinderung eingeführten Kontrollen betreffen (vgl. Ziffer 1.61 des Jahresberichts des Rechnungshofs), oder die fehlende Übermittlung von Daten im Rahmen des Rechnungsabschlusses (vgl. EAGFL - Garantie, Ziffer 2.59 des Jahresberichts) seitens mehrerer Mitgliedstaaten und das gleiche Versäumnis betreffend die Strukturfonds oder die fehlenden statistischen Informationen der Kommission zur Anwendung der Prämien im Rahmen der GMO für Schaf- und Ziegenfleisch (vgl. Ziffer 2.117 - Jahresbericht des Rechnungshofes);

Antwort der Kommission:

Im Bereich der traditionellen Eigenmittel, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf Betrug und Unregelmäßigkeiten, im System OWNRES verbunden, das einen Gesamtüberblick über die Situation bietet. Da aber die Mitgliedstaaten Betrug und Unregelmäßigkeiten uneinheitlich definieren, sind die Informationen nicht immer vergleichbar. Um hier Abhilfe zu schaffen, hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften der Gemeinschaften unterbreitet. Darin wird u.a. der Unterschied zwischen einem Betrug und einer Unregelmäßigkeit präzisiert. Das System OWNRES ist in technischer Hinsicht zufriedenstellend, wird derzeit aber in Bezug auf seine Benutzerfreundlichkeit überprüft.

Außerdem weist die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Betrugsbekämpfung (COCOLAF) regelmäßig darauf hin, wie wichtig es ist, dass ihr in diesem Bereich einheitliche Daten übermittelt werden.

Zu den Strukturfonds: Der Fluss der Informationen über die Verwendung der Mittel durch die Mitgliedstaaten dürfte sich in dem Maße verbessern, wie die Datenverarbeitung eingesetzt und die Rechenschaftspflicht strikter durchgesetzt wird. Innovationen, die im neuen Zeitraum in diesem Bereich eingeführt wurden, sind: die gemeinsame Finanzdatenbank der Strukturfonds, die Knüpfung von Zwischenzahlungen an die Vorlage von Jahresberichten, die bessere Prognostizierung von Zahlungsforderungen, die Kodierung von Projekten nach einer Standardklassifizierung, die Berichterstattung über Finanzkorrekturen und Rückforderungen und der Zugang zu detaillierten Projektdaten zu Analysezwecken vor der Durchführung von Rechnungsprüfungen.

Die für die Strukturfonds zuständigen Generaldirektionen der Kommission und das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) werden im Herbst 2002 prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Verfahren zur Mitteilung von Unregelmäßigkeiten auf diesem Gebiet einhalten.

Zu den Statistiken im Bereich Schaf- und Ziegenfleischprämien: Nur ein Mitgliedstaat hat unvollständige Informationen geliefert. Die Kommission hat darauf hin die entsprechenden Vorkehrungen getroffen. Daher kann sie der Feststellung des Parlaments in diesem Zusammenhang nicht zustimmen. Die Reform in diesem Bereich beruhte auf realistischen statistischen Daten, die für die Durchführbarkeitsstudie und die Haushaltssimulationen der verschiedenen politischen Alternativen, einschließlich der Berechnung der zusätzlichen Zahlungen, herangezogen wurden.

(b) stellt fest, dass die Kommission diesen Sachverhalt einräumt (in ihrer Antwort zu Ziffer 2.117); akzeptiert allerdings nicht, dass die in einem Bereich aufgedeckten Mängel als Entschuldigung für weitere Bereiche dienen; fordert die Kommission folglich auf, rechtzeitig vor der nächsten Entlastung die notwendigen Maßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten einzuleiten, damit sie ihren Verpflichtungen fristgemäß nachkommen und die übermittelten Informationen in allen Mitgliedstaaten homogenen Definitionen entsprechen (vor allem bei Betrugsfällen oder Unregelmäßigkeiten);

Antwort der Kommission:

Hinsichtlich des Schaffleischsektors wird auf die Antwort zu Buchstabe a )verwiesen.

Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) wirkt die Kommission beständig darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Bereich der Strukturfonds nach einem einheitlichen Verfahren melden. So haben die Kommissionsdienststellen auf der jüngsten COCOLAF-Sitzung im Juli 2002 die Notwendigkeit einheitlicher Verfahren sowohl bei den Strukturfonds als auch bei den Agrarausgaben erläutert. Im Herbst 2002 sollen die Verfahren der Mitgliedstaaten einer Prüfung unterzogen werden. (siehe Antwort zu Buchstabe a).

(c) bedauert die Weigerung bestimmter Mitgliedstaaten, bestimmte Strategien anzuwenden, was bei den Maßnahmen der Kommission zur Aufdeckung und Ausmerzung von BSE der Fall war, wie der Rechnungshof anprangert (Sonderbericht 14/2001 [1]), und das Fehlen einer Dringlichkeitsregelung, damit in solchen Situationen rasch Abhilfe geschaffen werden kann (Verfahren vor dem Gerichtshof sind nicht angemessen, um Dringlichkeiten zu behandeln);

[1] ABl. C 343, 20.11.2001

Antwort der Kommission:

Bis zur Verabschiedung der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts hatte die Kommission (abgesehen von Verstoßverfahren) nur sehr begrenzte Vollmachten, um bei unzureichender Umsetzung von Futter- und Lebensmittelsicherheitsvorschriften durch einen Mitgliedstaat schnell reagieren oder Finanzkorrekturen bei den Veterinärausgaben oder EU-finanzierten marktbezogenen Maßnahmen vorschreiben zu können. Dies war ein großes Hindernis bei der Aufdeckung und Ausmerzung von BSE.

Mit dem neuen Vorschlag zu amtlichen Futter- und Lebensmittelkontrollen beabsichtigt die Kommission, neue Instrumente einzuführen, die ihr wirksamere Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten ermöglichen, die das Futter- und Lebensmittelrecht der Gemeinschaft nicht umsetzen. Dieser Vorschlag soll dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2002 übermittelt werden.

(d) stellt fest, dass sich einige der vom Rechnungshof aufgedeckten Fehler (vgl. Ziff. 2.36-2.41 im Jahresbericht 2000 des Rechnungshofes) als systematisch herausgestellt haben; weist darauf hin, dass die wichtigste Art von aufgedeckten systematischen Fehlern ungerechtfertigte Abzüge bei Beihilfezahlungen waren (Ziff. 2.36); stellt fest, dass der Hof Beispiele für ungerechtfertigte Abzüge bei Beihilfezahlungen in Schweden, Griechenland und Spanien nennt; stellt fest, dass die Kommission derzeit eine Untersuchung zu den Verwaltungsgebühren durchführt, die in Dänemark im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausfuhrerstattungen eingeführt wurden; fordert von der Kommission die umfassende Unterrichtung über die einschlägigen Entwicklungen;

Antwort der Kommission:

Zu den Abzügen von Beihilfen aus dem EAGFL, die von Anbaugenossenschaften, Erzeugergemeinschaften oder ähnlichen Einrichtungen verwaltet werden, denen von Behörden oder anderweitig nach geltendem Gemeinschaftsrecht Verwaltungsaufgaben für das betreffende Beihilfeprogramm übertragen wurden, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Abzüge - sofern sie in Sektoren erfolgen, in denen die volle Auszahlung der Beihilfen vorgesehen ist, und mit der Verwaltung des Beihilfeprogramms durch die genannten Einrichtungen verbunden sind - nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, es sei denn, die sektoralen Gemeinschaftsvorschriften sehen solche Abzüge ausdrücklich vor.

Hinsichtlich der von Dänemark eingeführten Verwaltungsgebühren für Anträge auf Ausfuhrerstattungen, haben die dänischen Behörden die Kommission mit Schreiben vom 23. April 2002 davon unterrichtet, dass diese Gebühren ab 1. Mai 2002 abgeschafft worden sind.

Im Falle Griechenlands werden seit dem Wirtschaftsjahr 1993 im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens Pauschalkorrekturen in Höhe der von den flächenbezogenen Beihilfen und Sonderprämienzahlungen für Rinder abgezogenen Beträge vorgenommen. Es wird erwogen, diese Finanzkorrekturen auch auf ab dem Haushaltsjahr 2000 geleistete Prämienzahlungen für Schafe und Ziegen anzuwenden.

Im Zusammenhang mit den für Spanien eingeführten Sondermaßnahmen bei Schalenfrüchten wird nach Prüfung der Regelung keine Finanzkorrektur vorgeschlagen, da es nach der fraglichen Regelung keine Zahlungsklausel gibt und die Beihilfe an die Erzeugerorganisation und nicht an den Erzeuger gezahlt wird. Zudem stellt dies keinen Abzug, sondern eine gemeinschaftsrechtlich zulässige Ausgleichzahlung dar.

Für Schweden erwägt die Kommission eine Finanzkorrektur in Höhe der von den schwedischen Behörden erhobenen und von den flächenbezogenen Beihilfezahlungen 1999 abgezogenen Beträge für die kartografische Erfassung von Flächen.

(e) bedauert, dass es im Bereich der Außenhilfe nach vierjähriger Laufzeit mit dem Programm Tacis für grenzüberschreitende Zusammenarbeit nicht gelungen ist, eines der Hauptziele zu erreichen, nämlich die Verbesserung der Lebensbedingungen in Grenzgebieten (siehe Sonderbericht des Rechnungshofs Nr. 11/2001 [2]); fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Programmen (TACIS, INTERREG, PHARE) auszuweiten und Vorhaben für bessere Lebensbedingungen Vorrang einzuräumen; verlangt, bis Juli 2002 über die konkreten Ergebnisse des Programms, die die Kommission für 2001 erwartete, unterrichtet zu werden;

[2] ABl. C 329, 23.11.2001.

Antwort der Kommission:

Die Kommission räumt ein, dass das Programm zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof (vier Jahre nach Programmbeginn) nur begrenzte Wirkung gezeigt hat. Der Rechnungshof selbst hat festgestellt, dass das Programm angesichts der begrenzten Finanzmittel bestenfalls bescheidene Auswirkungen haben kann. Bei dem Programm gab es gewisse Anlaufschwierigkeiten, die inzwischen gelöst worden sind.

Das Programm hat bereits einige messbare Ergebnisse erzielt. So wurde im Jahr 2001 eine Grenzübergangsstelle in Leushen/Moldau fertiggestellt; eine Brücke und vier weitere Grenzübergangsstellen sind ebenfalls fertiggestellt bzw. fast fertiggestellt und werden im dritten Quartal 2002 offiziell eröffnet. Hierbei handelt es sich um die Brücke in Jagodin, die den Fluss Bug zwischen der Ukraine und Polen überquert, sowie die zugehörige Zufahrtsstraße, zwei Grenzübergangsstellen in Salla und Swetogorsk an der finnisch-russischen Grenze, die Grenzübergangsstelle in Chop an der ungarisch-ukrainischen Grenze und die Grenzübergangsstelle in Kameny Log an der weißrussisch-litauischen Grenze. Diese Grenzübergangsstellen haben zu effizienteren und wirksameren Grenzkontrollen und zu einer Verringerung der Wartezeiten beigetragen. Der Bau einer neuen Grenzübergangsstelle bei Bagrationowsk zwischen Kaliningrad und Polen wurde im Juni 2002 begonnen und wird Anfang 2003 abgeschlossen. Ferner haben im März 2002 die Arbeiten im Rahmen des Demarkationsprojektes an der Grenze zwischen Weißrussland und Litauen begonnen.

Das im Rahmen des Projektes zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Ushgorod in der Ukraine errichtete Gründerzentrum hat seine Tätigkeit aufgenommen und musste bereits eine Warteliste für potenzielle Kunden anlegen; außerdem wurde ein Programm zur Förderung innovativer Ideen von Kleinstunternehmen und zur besseren Vermittlung unternehmerischer Fähigkeiten gestartet. Derzeit wird ein neues Projekt zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Euroregion Untere Donau durch Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und des grenzüberschreitenden Handels mit Rumänien vorbereitet. Während diese Ergebnisse begrüßt werden, ist in naher Zukunft noch nicht mit Auswirkungen auf die Lebensbedingungen vor Ort zu rechnen.

Die verstärkte Abstimmung zwischen Tacis-CBC, INTERREG und PHARE war und ist für die Kommission eine Priorität. Da die meisten der gegenwärtigen Tacis-PHARE-Grenzen im Jahr 2004 voraussichtlich zu Tacis-INTERREG-Grenzen werden, liegt der Schwerpunkt der Arbeit größtenteils auf der Abstimmung zwischen den letzteren. Im April 2001 hat die Kommission einen ,Leitfaden zur Abstimmung der Finanzierung im Rahmen von Interreg und Tacis" veröffentlicht, der eine Reihe praktischer Maßnahmen zur Erleichterung der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer grenzüberschreitender Projekte enthielt. Die Umsetzung dieses Leitfadens kommt gut voran; darüber hinaus werden weitere Verfahren zur Verknüpfung dieser beiden Instrumente entwickelt. Die Prioritäten der beiden Instrumente wurden vereinheitlicht. Projekte, die aus dem einem Programm gefördert wurden, werden im Rahmen des anderen Instruments vorrangig behandelt. Ein elektronisches Informationsblatt hält alle Interessierten auf dem Laufenden über die Entwicklungen bei beiden Instrumenten. Die Zahl der verbundenen Projekte, die auf beiden Seiten der Grenze gefördert werden, ist deutlich gestiegen. Im November 2001 fand in Sankt Petersburg ein Seminar statt, bei dem die Teilnehmer aus allen relevanten NUS-Staaten, Bewerberländern und Mitgliedstaaten Gelegenheit hatten, Fragen im Zusammenhang mit der Abstimmung zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsinstrumenten und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als einem Schlüsselelement der EU-Strategie für ihre gegenwärtigen und künftigen Außengrenzen zu erörtern.

In den an NUS-Staaten angrenzenden Regionen der Bewerberländer können Mittel aus den nationalen PHARE-Programmen zur Förderung grenzüberschreitender sozialer und wirtschaftlicher Aktivitäten genutzt werden. Auf diese Weise können die nationalen PHARE-Programme die benötigten Mittel für eine bessere Abstimmung mit dem Tacis-CBC-Programm bereitstellen.

(f) stellt fest, dass die Kommission die Verwaltungsverfahren von Echo verbessert hat, um besser auf Notsituationen reagieren zu können (s. Sonderbericht Nr. 2/2001 [3] - Humanitäre Soforthilfe für die Opfer der Kosovo-Krise); fordert die Erstellung eines Evaluierungsberichts über die Bewältigung jüngster humanitärer Krisen (Zeitpunkt der Zahlungen, Beschlussfassungsfähigkeit, Zusammenarbeit mit NRO und Evaluierung der Wirkung der Hilfe);

[3] ABl. C 168, 12.6.2001.

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat ein neues Beschlussverfahren für Hilfe der obersten Dringlichkeitsstufe eingeführt, das in humanitären Notsituationen ein flexibleres Handeln ermöglicht. Seit der Einführung des neuen Verfahrens im Jahr 2001 gehört ECHO bei allen neuen Katastrophen zu den ersten Geldgebern. ECHO ist nun bei einer neuen Katastrophe in der Lage, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens und mit einer maximalen Verzögerung von 72 Stunden eine Entscheidung zu treffen. Seit seiner Einführung ist das neue Beschlussverfahren viermal zur Anwendung gekommen. In allen Fällen bestätigte die Kommission die Finanzierungsentscheidung innerhalb von drei Tagen nach Eintreten der Notsituation. Diesen Entscheidungen folgt dann eine beschleunigte Prüfung (,fast track") zur Freigabe der Mittel (5 Tage).

ECHO verwendet außerdem ein Soforthilfeverfahren, mit dem innerhalb von fünf Tagen auf eine Krise oder Notsituation reagiert werden kann, dem ebenfalls ein fünf Tage dauerndes Fast-Track-Freigabeverfahren folgt. Im Jahr 2001 wurden 31 Soforthilfebeschlüsse über insgesamt EUR 92 Mio. gefasst.

Im Jahr 2001 nahm ECHO einen strategischen Dialog mit seinen internationalen Partnern, insbesondere dem IKRK und den UN-Hilfsorganisationen, auf, um humanitäre Hilfe für lang anhaltende und vergessene Krisen besser planen und zielgerichteter einsetzen zu können. Dieser Dialog wird jährlich geführt, setzt sich jedoch auch vor Ort und in konkreten Situationen fort und hat so eine dynamische Partnerschaft zwischen ECHO und seinen Partnern entwickelt.

Die in einem breiteren Rahmen geführten Gespräche zwischen der Kommission und den Vereinten Nationen zur Entwicklung neuer, gestraffter Arbeitspraktiken sowie die strategischen Dialoge mit der UNO und anderen internationalen Partnern sind in vollem Gange und weit vorangeschritten. Die Neufassung des Abkommens zwischen der EU und der UNO wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, da die UNO und die EU unter anderem quantifizierbare und messbare Leistungsindikatoren vereinbaren müssen. Bis Ende 2002 sollen jedoch wesentliche Fortschritte bei den Verhandlungen erzielt werden. Dies wird allerdings auch davon abhängen, inwieweit das UN-System in der Lage ist, schnell in die nächsten Phasen des Dialogs einzutreten.

Der wichtigste von ECHO genutzte Finanzierungsmechanismus ist der Partnerschaftsrahmenvertrag, der ein Partnerprüfverfahren beinhaltet und einen auf die Erfordernisse humanitärer Hilfsaktionen zugeschnittenen umfassenden Vertrag über Zuschüsse darstellt. Der Vertrag soll im Jahr 2002 noch einmal neu gefasst und dabei flexibler und einfacher gestaltet werden und die neuen Vorschriften der Kommission und das Mandat von ECHO besser berücksichtigen.

(g) ist der Auffassung, dass im Rahmen der GASP, wie im Sonderbericht Nr. 13/2001 des Rechnungshofs [4] unterstrichen, das derzeitige Verfahren unbefriedigend ist; fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend, wie von der Kommission angekündigt (siehe Antwort auf Fragenkatalog 5.1), eine gemeinsame Definition von Verwaltungs- und operationellen Ausgaben für Sonderbeauftragte der EU vorzulegen; fordert, dass klare Regeln für Entlohnung und lohnbezogene Kosten für in den Büros der EU-Sonderbeauftragten arbeitende Bedienstete aufgestellt und dass klare Vereinbarungen über eine angemessene Berichterstattung, Rechnungsprüfung und Bewertung getroffen werden;

[4] ABl. C 338, 30.11.2001.

Antwort der Kommission:

In einer Gemeinsamen Erklärung (Dok. 14835/01 vom 4. Dezember 2001) haben der Rat und die Kommission vereinbart, die am 30. März 2000 verabschiedeten ,Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte" (Dok. 7089/00 PESC 136 FIN 104) zu prüfen, um vor dem 31. März 2002 zu einer einvernehmlichen Definition des Begriffs ,operative Ausgaben/Verwaltungsausgaben" zu gelangen.

Die Diskussion zur Definition der operativen Ausgaben/Verwaltungsausgaben für EU-Sonderbeauftragte fand in der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen des Rates statt. Die Kommission hat selbst aktiv nach einer Definition gesucht und ihren Beitrag in Form eines Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vorgelegt. Leider wurde die Diskussion von einer Debatte über die Knappheit der zur Finanzierung von EU-Sonderbeauftragten benötigten Mittel, insbesondere aus dem Verwaltungshaushalt des Rates, überholt. In der Tat sollen EU-Sonderbeauftragte gemäß den Leitlinien vom 30. März 2000 aus dem Verwaltungshaushalt des Rates finanziert werden, da sie dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstehen. Die Gruppe ist zu keiner gemeinsamen Schlussfolgerung gelangt. Die Kommission stimmt zu, dass das derzeitige Verfahren unbefriedigend ist, da die derzeitigen Leitlinien für EU-Sonderbeauftragte keine adäquate Definition für Verwaltungsausgaben und operative Ausgaben enthalten. Die Kommission wird diese Frage weiterhin aktiv mit dem Rat erörtern.

Die Kommission erarbeitet gegenwärtig klare Regeln für Entlohnung und lohnbezogene Kosten für in den Büros der EU-Sonderbeauftragten und anderen Sonderberatern der Kommission arbeitende Bedienstete.

Was die Berichterstattung der Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament (EP) betrifft, so sind GASP-Aktionen in den dem Parlament übermittelten wöchentlichen Haushaltsvollzugsübersichten kapitelweise unter Linie 4 aufgeführt. Gemäß Nummer 40 Absatz 1 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 6. Mai 1999 unterrichtet der Vorsitz des Rates das Europäische Parlament in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung und Durchführung der GASP-Aktionen. Demzufolge liegt die regelmäßige Unterrichtung des Parlamentes über GASP-Aktionen in der gemeinsamen Verantwortung von Rat und Kommission. Ferner sieht Nummer 40 Absatz 3 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung vor, dass die Kommission die Haushaltsbehörde vierteljährlich über die Durchführung der GASP-Aktionen unterrichtet. Dies ist seit Anfang 2001 regelmäßig geschehen.

Für die Berichterstattung der Durchführungsstellen an die Kommission bestehen bereits klare Regelungen. Die Vorlage von Zwischen- und Abschlussberichten durch die mit der Durchführung Gemeinsamer Aktionen betrauten Stellen ist eine Vorbedingung für Zahlungen. Die Kommission legt großen Wert auf die Rechnungsprüfung und Bewertung von GASP-Aktionen, sie hat im Jahr 2001 zwei Rechnungsprüfungen und eine Bewertung durchgeführt und setzt ihre diesbezügliche Tätigkeit auch weiterhin fort.

(h) empfiehlt, dass Rat und Kommission dem Europäischen Parlament nächsten März einen Vorschlag über die Kriterien für die Definition von Verwaltungs- und operationellen Ausgaben der GASP und einen Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Klärung der Rolle der Kommission bei der Festlegung des finanziellen und operationellen Rahmens für den Haushaltsvollzug und zur Festlegung von Rechnungsprüfungs- und Evaluierungssystemen in diesem Bereich vorlegen;

Antwort der Kommission:

Nach Ansicht der Kommission sind spezifische Kriterien für die Definition von Verwaltungs- und operativen Ausgaben der GASP nicht notwendig. Die Haushaltsordnung 2002 gilt für beide Kategorien mit der einzigen Ausnahme, dass operative Ausgaben nicht zulasten des Gesamthaushalts gehen.

Die Notwendigkeit zur Definition von Verwaltungs- und operativen Ausgaben ergibt sich nur in Bezug auf die Mandate von EU-Sonderbeauftragten, für die eine Sonderregelungen gemäß den Leitlinien des Rates vom März 2000 gilt, worin zwischen Verwaltungsausgaben, die zulasten des Verwaltungshaushalts des Rates gehen sollen, und operativen Ausgaben, die zulasten des GASP-Haushalts gehen sollen, unterschieden wird.

Die Kommission begrüßt den Vorschlag des Europäischen Parlaments für klare operative Grundsätze und Regelungen in Bezug auf die Rolle der Kommission bei der Umsetzung der GASP und ist der Auffassung, dass eine gestärkte Rolle der Kommission zu einer Verbesserung des gesamten Managements von GASP-Aktionen führen wird. Die Kommission wird die Empfehlung des Parlamentes, einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung vorzulegen, gebührend prüfen.

15. fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Behauptungen über Misswirtschaft in der Vertretung in Stockholm besondere Rechnungsprüfungen im Hinblick auf die Vertretungen in den Mitgliedstaaten vorzunehmen; fordert, umfassend und angemessen über das Ergebnis der Disziplinarverfahren in Verbindung mit der Vertretung in Stockholm unterrichtet zu werden;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat bereits eine Reihe von Präventiv- und Kontrollmaßnahmen zur Begrenzung der Veruntreuungsgefahren in ihren dezentralisierten Dienststellen unternommen:

- Im April 2001 wurde in der Generaldirektion PRESS ein Referat für ,Inspektionen der Vertretungen in den Mitgliedstaaten" eingerichtet. Dieses Referat hat die konkrete Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung innerhalb der Vertretungen in vollem Einklang mit den anwendbaren internen Vorschriften (und ggf. auch externen Vorschriften wie beispielsweise einzelstaatlichen Gesetzen) steht. Zu diesem Zweck werden auch weiterhin regelmäßig Inspektionen in den einzelnen Vertretungen durchgeführt.

- Seit April 2001 verfügt die Generaldirektion PRESS auch über ein für das interne Audit zuständiges Referat. Obwohl dieses Referat für die gesamte Generaldirektion zuständig ist, kann es auch die Vertretungen in den Mitgliedstaaten prüfen und somit sicherstellen, dass die dortige Amtsführung bestimmte festgelegte Kriterien erfuellt. In diesem Rahmen können in Abstimmung mit dem Referat Inspektion Ad hoc-Rechnungsprüfungen durchgeführt werden, ohne den allgemeinen Auftrag des Internen Auditdienstes der Kommission (IAD) zur Durchführung zusätzlicher Rechnungsprüfungen einzuschränken.

- Schließlich hat die GD PRESS, wie im Rahmen der Reform in allen Generaldirektionen gefordert, interne Inspektionsstandards festgelegt.

Hinsichtlich der Disziplinarverfahren in Verbindung mit der Vertretung in Stockholm hat der Disziplinarrat inzwischen in allen drei Fällen eine Stellungnahme vorgelegt. Die Kommission beabsichtigt, in zwei der drei Fälle sehr bald eine endgültige Entscheidung zu treffen. Das Disziplinarverfahren im dritten Fall musste ausgesetzt werden, weil die schwedischen Behörden ein Strafverfahren gegen den betreffenden Beamten eingeleitet haben. Nach Artikel 88 Absatz 5 des Statuts wird die Rechtsstellung eines Beamten, gegen den ein Strafverfahren eingeleitet wurde, erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig geworden ist.

16. fordert die Kommission auf, die Haushaltsplanung zu verbessern und die Abweichungen zwischen Vorausschau und Ergebnis zu verringern und die Kommunikation zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, insbesondere im Rahmen des Haushaltsnetzes für den Informationsaustausch, zu verbessern;

Antwort der Kommission:

Um die Ausgabenvorausschätzungen bei den Strukturfonds zu verbessern, wurde mit der Strukturfondsverordnung 1260/99 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich spätestens zum 30. April aktualisierte Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für das laufende und die Vorausschätzungen für das folgende Haushaltsjahr übermitteln. Diese Vorausschätzungen werden analysiert und zur Festlegung des Betrags an Zahlungsermächtigungen herangezogen, der im folgenden Haushaltsjahr für jedes Ziel benötigt wird. Bislang werden diese Vorausschätzungen der Kommission allerdings erst dann übermittelt, wenn diese den Haushaltsentwurf bereits unterbreitet hat, so dass sie nicht mehr berücksichtigt werden können.

Die Kommission hat darauf hingewirkt, dass ihr rechtzeitig zuverlässige Vorausschätzungen übermittelt werden, die trotz der Unwägbarkeiten (die Ausgaben betreffen eine hohe Zahl von Einzelprojekten) und trotz mangelnder Erfahrung mit dem erstattungsbasierten Zahlungssystem - als Managementinstrument einsetzen kann. Im März 2002 hat die Kommission die Mitgliedstaaten in einem Schreiben an ihre Verpflichtungen erinnert und die Wichtigkeit der Vorausschätzungen betont. Diese Botschaft wurde in Schreiben der Strukturfondskommissare und durch die beratenden Ausschüsse bekräftigt.

2002 haben alle Mitgliedstaaten Vorausschätzungen übermittelt.

Zu den Vorausschätzungen der Haushaltseinnahmen siehe Antwort unter Punkt 50.

17. vertritt die Auffassung, dass die Kommission sich Instrumente verschaffen muss, um die Haushaltsplanung zu verbessern und das Haushaltsnetz stärker zu nutzen, um einen erneuten übermäßig hohen Haushaltsüberschuss zu vermeiden;

Antwort der Kommission:

Siehe die Antworten unter Punkt 16 und 50.

18. ist überzeugt, dass der Verwaltungsmodus der Union von heute und einer erweiterten Union von morgen weiterhin auf dem Grundsatz der Dezentralisierung basieren muss, was von den einzelnen nationalen Verwaltungen vergleichbare und gleichermaßen wirksame Verwaltungskapazitäten erfordert, gemäß den mit dem Jahr 2000 eingeführten neuen Strukturfondsregelungen (Verordnung 1260/99) betreffend u.a. die Klarstellung der jeweiligen Rollen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der verschiedenen, in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Partner; ist allerdings der Ansicht, dass unter Umständen eine weitreichendere Intervention der Kommission erforderlich sein kann, wenn im Zusammenhang mit einer Haushaltsmaßnahme mehrere Mitgliedstaaten an mehreren Operationen der GAP beteiligt sind; betont nachdrücklich, dass der Erfolg der dezentralen Verwaltung von Sapard und Ispa in den Beitrittsländern sowie der Tätigkeit der nationalen Verwaltungen vom Engagement der EU bei der Unterstützung dieser Länder im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Verwaltungskapazitäten abhängen wird; ermutigt die Kommission, ihre Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Ausbildung (über Partnerschaften mit Beitrittsländern) und Information (über Rundtischgespräche mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten) fortzusetzen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission setzt sich vorrangig dafür ein, dass die Mitgliedstaaten über die für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Strukturfonds erforderlichen Systeme verfügen. Eine gut funktionierende dezentrale Verwaltung ist eines der Hauptziele der Strukturfondsverordnung Nr. 1260/1999, und die Anforderungen wurden in den Durchführungsverordnungen Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und 448/2001 (Finanzkorrekturen) bekräftigt. Parallel dazu hat die Kommission im Juli 2002 eine Verordnung über die Kontrollsysteme und die Finanzkorrekturen für den Kohäsionsfonds angenommen, der wie auch die Strukturfonds für die neuen Mitgliedstaaten nach ihrem Beitritt eingesetzt wird (Verordnung (EG) Nr. 1386/2002). Bei ihren Prüfungen konzentriert sich die Kommission auf Systeme. Die Kommission hat ihre Aktivitäten zur Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und Systemen in den Bewerberländern im Bereich der internen öffentlichen Finanzkontrolle fortgesetzt, insbesondere durch Fortbildung nationaler Beamter und Vernetzung mit Partnerorganisationen in Mitgliedstaaten und Bewerberländern. Im März 2002 fand in Ankara ein Seminar in interner öffentlicher Finanzkontrolle für türkische Beamte statt. Im Mai wurde in Krakow/Polen ein Workshop zu regionalen Aspekten der Finanzkontrolle bei strukturellen Beihilfen mit Teilnehmern von drei Mitgliedstaaten und drei Bewerberländern organisiert. Die 5. Sitzung der Kontaktgruppe europäischer Finanzkontrollbehörden (Mitgliedstaaten, Bewerberländer und Kommission) wird im nächsten Oktober stattfinden.

Die Kommission wird diese Aktivitäten in der verbleibenden Zeit vor dem Beitritt weiter fortsetzen. Ebenso wird in den Heranführungsinstrumenten Wert auf den Aufbau von Institutionen und Systemen gelegt.

Die Kommission hat am 17. und 18. Juni 2002 in Brüssel ein Seminar veranstaltet, an dem Vertreter der SAPARD-Stelle und der Verwaltungsbehörde der SAPARD-Programme der zehn begünstigten Staaten teilgenommen haben. Alle Länder haben in diesem Seminar aktiv mitgearbeitet und zwanglos Informationen über die Fortschritte und Probleme bei der Durchführung der Programme austauschen können.

Ein vorrangiges Ziel der Kommission ist die dezentrale Verwaltung von ISPA in den Kandidatenländern. Dabei soll erreicht werden, dass diese Länder bereits vor ihrem Beitritt (voraussichtlich 2004) das erweiterte dezentrale Durchführungssystem (EDIS) anwenden. So können diese Länder bis zum Beitritt genügend praktische Erfahrungen mit der Verwaltung eines vollständig dezentralisierten Durchführungssystems sammeln. Die betreffenden Kandidatenländer sind derzeit beim ersten Verfahrensschritt zur Umsetzung von EDIS für ISPA, der ,Fehlerbeurteilung" (wie im ,Zeitplan zur Umsetzung von EDIS für ISPA und Phare" definiert, der den Bewerberländern im Jahr 2001 übermittelt wurde). In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Empfehlung des Europäischen Parlamentes zur Einrichtung von Arbeitsgruppen auf hoher Ebene in allen PHARE-Ländern gefolgt. Diese Arbeitsgruppen werden den Übergang zum EDIS-Prozess beaufsichtigen und überwachen. Sie stellen ein wichtiges Instrument für ein effizientes Finanzmanagement der Fonds zur Vorbereitung auf den Beitritt dar und gewährleisten die Einhaltung der von den Bewerberländern im Rahmen der Verhandlungen gemachten Zusagen bezüglich der Finanzkontrolle. Aus dem EDIS-Zeitplan ergibt sich eindeutig, dass die Bewerberländer für die ersten drei Schritte dieses Übergangs verantwortlich sind:

1. Fehlerbeurteilung: dies schließt eine Beurteilung der betreffenden nationalen Stellen (u.a. des Nationalen Fonds und der Durchführungsstellen) ein, um festzustellen, inwieweit die EDIS-Vorgaben derzeit erfuellt werden und welche konkreten Maßnahmen, Veränderungen und Verbesserungen erforderlich sind.

2. Beheben der Defizite: die nationalen Behörden müssen durch Umsetzungen der Empfehlungen des Fehlerbeurteilungsberichts (GAR) die notwendigen Änderungen und Verbesserungen der betreffenden Stellen und Verfahren vornehmen.

3. Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen: dadurch können die für das Finanzmanagement der Gemeinschaftsinstrumente zuständigen nationalen Behörden feststellen, ob die Voraussetzungen für eine formelle Anwendung von EDIS erfuellt sind.

Den Bewerberländern wird PHARE-Hilfe gewährt, um ihnen eine termingerechte, effiziente und wirksame Durchführung der vorstehenden Schritte 1 bis 3 zu ermöglichen.

Die letzte Analyse und Überprüfung obliegt allein der Kommission, damit diese entscheiden kann, ob EDIS gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Koordinierungsverordnung Nr. 1266/1999 gewährt werden kann.

Die Kommission stellt Mittel der Technischen Hilfe (TA-Mittel) aus ISPA (und in einigen Ländern aus Phare für bestimmte Schritte des ,Zeitplans") zur Verfügung, um diese Länder bei der Vorbereitung auf EDIS zu unterstützen. Die meisten Länder setzen zur Unterstützung auch externe Auditoren ein. Diese Unterstützung wird auch zur Stärkung der Durchführungsstrukturen für den Kohäsionsfonds beitragen.

Einer vollständig dezentralisierten Arbeitsweise der Durchführungsstellen für ISPA wird dann zu gestimmt, wenn nachgewiesen wird, dass sie über die entsprechenden Mittel, Strukturen und Systeme für eine effiziente und termingerechte Verwaltung von Gemeinschaftshilfen sowie über effektive interne Kontrollen einschließlich eines unabhängigen Prüfsystems und ein funktionierendes Abrechnungs- und Finanzberichtssystem verfügen, das international anerkannten Prüfstandards genügt.

Unabhängig von der Vorbereitung auf EDIS wurden in der ersten Jahreshälfte 2002 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung 1267/1999 in einigen Bewerberländern Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems durchgeführt. Follow-ups zu diesen Prüfungen finden in der zweiten Jahreshälfte 2002 statt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bewerberländer über funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die gewährleisten, dass ISPA-Mittel bestimmungsgemäß und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Vertragsvergabeverfahren und Gemeinschaftszuschüsse

19. fordert den Rechnungshof auf, bezüglich der Vertragsverfahren zur Verwaltung der Gemeinschaftsmittel (Ausschreibung, Auftragsvergabe) zu prüfen, inwieweit sie den Grundsätzen der Transparenz sowohl hinsichtlich der Ziele, der Zusammensetzung der Auswahlausschüsse, der Auswahl der Bewerber, der Achtung der Verfahren und Entscheidungsgründe genügen, und hat insbesondere Zweifel an den im Forschungsbereich praktizierten Ausschreibungsverfahren; stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht positive Schlussfolgerungen zur Auftragsvergabe der Organe für Dienstleistungen, Material und Arbeit zieht, und unterstreicht die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes von Kriterien des langfristigen ökologischen und sozialen Nutzens bei den Auswahlverfahren; fordert den Rechnungshof insbesondere auf, die Transparenz der gegenwärtigen Vorkehrungen der Kommission im Bereich der externen Hilfe zu bewerten, z.B. die Erstellung einer Reihe von kurzen Listen, denen zufolge immer wieder die gleichen Unternehmen offensichtlich die effizienteste Lösung bieten, wenn es um die Vergabe von Gemeinschaftszuschüssen bis zu 200.000 EUR in sämtlichen Teilen der Welt geht;

20. fordert die Kommission auf, immer das adäquateste Verfahren anzuwenden, in Anbetracht der Schwierigkeiten, die für Bieter entstehen, vor allem bei Forschungsprojekten einerseits und hinsichtlich der Kosten andererseits; unterstreicht jedoch, dass die Forschung ein Bereich mit hohem Risiko ist und eine sehr intensive Kontrolle erfordert;

Antwort der Kommission:

Mit der am 25. Juni 2002 verabschiedeten neuen Haushaltsordnung wurden die allgemeinen, transparenten und nicht diskriminierenden Regeln für Finanzhilfe- und Vergabeverfahren weiter verschärft. Die sich daraus ergebende Harmonisierung von Verfahren in allen Gemeinschaftspolitiken dürfte Antragstellern die Bewerbung erleichtern.

Außerdem sehen die vorgeschlagenen Durchführungsvorschriften bei Finanzhilfen einige Pauschalbeträge und -sätze vor, mit denen sowohl die Begünstigten als auch die Beamten leichter zurechtkommen dürften, und gewährleisten gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Darüber hinaus werden Präventivmaßnahmen durch ein erweitertes Ausschlusssystem für Antragsteller unterstützt, die bereits Verfehlungen - einschließlich Betrug, Korruption oder jegliche ungesetzliche Tätigkeit, Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften oder Misswirtschaft im Umgang mit nach früheren Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen zugewiesenen Mitteln - begangen haben. Im letzteren Fall oder bei Abgabe falscher Erklärungen können auch finanzielle Sanktionen verhängt werden.

Schließlich soll auch der Einsatz finanzieller Sicherheiten ausgebaut werden, insbesondere bei größeren Vorfinanzierungen, keine Abschlusszahlung erfolgt ohne Kontrolle.

Im Bereich der Forschung ist die Kommission stets bemüht, ein Gleichgewicht zwischen schnellen und einfachen Verfahren und den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung herzustellen. Bei der Umsetzung der Rahmenprogramme achtet die Kommission auf die Einhaltung korrekter und transparente Verfahren. Das Auswahlverfahren bei RTD-Vorschlägen gewährleistet eine unparteiische und gleichwertige Behandlung bei voller Transparenz gegenüber den Bietern. Der technische Teil der Vorschläge wird von den anderen Elementen getrennt bewertet. Die Evaluierung erfolgt durch technische und wissenschaftliche Sachverständige und umfasst Einzelbewertungen, Konsensfindungssitzungen und erforderlichenfalls Fachgruppensitzungen. Im Zuge der Umsetzung des 5. Rahmenprogramms haben die zuständigen Dienststellen ein umfassendes Programm zur Informationsverbreitung (Webseiten und Helpdesks, schnelle Information über die Ergebnisse des Bewertungsprozesses und beschleunigte interne Bearbeitung von Verträgen und Zahlungen) in die Wege geleitet.

Projekte in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung sind hinsichtlich der erwarteten Ergebnisse naturgemäß mit Risiken behaftet. Die Projektfortschritte werden überwacht und regelmäßig überprüft. Was die finanzielle Seite betrifft, so setzt die Kommission ihre Bemühungen zur Verbesserung der Kontrollsysteme fort. Hierzu zählen juristische und finanzielle Durchführbarkeitsprüfungen während der Vertragsvorbereitungsphase sowie nötigenfalls die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen. Die Zahl der Finanzprüfungen ist, wie in den Vorjahren, auch 2001 substanziell erhöht worden. Außerdem wurde ein Pilotprojekt für Prüfbescheinigungen gestartet. Auftragnehmer müssen zusammen mit ihrer Kostenrechnung eine von einem unabhängigen externen Rechnungsprüfer ausgestellte Prüfbescheinigung einreichen.

Die Kommission hat diesen Erwägungen in jeder Phase der Festlegung des 6. Rahmenprogramms Rechnung getragen.

Außerdem war sie bestrebt, ein Gleichgewicht zu finden zwischen benutzerfreundlichen Verfahren und der Notwendigkeit von Management- und Kontrollverfahren, mit denen die inhärenten Risiken auf ein vertretbares Niveau gesenkt werden können. Die zur Erreichung dieses Ziels vorgeschlagenen und auch von Rechnungshof empfohlenen Mittel und Wege, wurden jedoch, insbesondere was die Vereinfachung des Kostenerstattungssystems oder die Einführung von Pauschalen betrifft, vom Rat und vom Parlament nicht alle akzeptiert. Gleichwohl enthält das 6. Rahmenprogramm mehrere Verbesserungen, insbesondere sind Prüfbescheinigungen externer Prüfer, die solidarische Haftung der Partner sowie Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung 2988/95 vorgesehen.

21. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Vorschläge Media und Media Plus zu erläutern, wie das BAT beschaffen ist, das Vorbereitungsarbeiten liefert, auf deren Grundlage die Kommission die endgültige Auswahl der Begünstigten der Programme sicherstellt und über die ihnen zu gewährenden Zuschüsse beschließt (vgl. Beschluss 2000/821/EG [5]); fordert die Kommission auf, die geographische Aufteilung der Begünstigten der Programme für 2000 mitzuteilen;

[5] ABl. L 336, 30.12.2000, S. 82.

Antwort der Kommission:

1. ,Beschaffenheit" des Büros für technische Hilfe (BAT) und Rolle des BAT beim Auswahlverfahren für Projekte.

(Hinweis: die relevanten Bestimmungen der Beschlüsse für die Programme MEDIA II (1996-2000) und MEDIA Plus (2001-2005) sind als Anhang beigefügt).

In den Beschlüssen für das Programm MEDIA II (1996-2000) ist die Verpflichtung der Kommission festgelegt, bei der fachlichen Auswahl der zur Finanzierung im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Projekte Sachverständige hinzuzuziehen, die in den durch das Programm abgedeckten Bereichen (Fortbildung, Projektentwicklung und Vertrieb) als Fachleute anerkannt sind. Ferner heißt es in den Beschlüssen, dass die Kommission hierzu ,auf zwischengeschaltete Organisationen zurückgreifen [kann], die sie aufgrund ihrer berufspraktischen Erfahrung fachlich unterstützen und unbeschadet sonstiger Auswahlkriterien Vorschläge hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten unterbreiten".

Zur Umsetzung dieser Bestimmungen hat die Kommission im Rahmen öffentlicher Ausschreibungsverfahren drei zwischengeschaltete Fachorganisationen (je eine in den Bereichen Fortbildung, Projektentwicklung und Vertrieb) beauftragt, die aufgrund ihres Fachwissens im audiovisuellen Bereich ausgewählt wurden.

Auch die Beschlüsse für das am 1. Januar 2001 gestartete Programm MEDIA Plus (2001-2005) sehen vor, dass die Kommission bei der Durchführung des Programms auf die Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Büros für technische Hilfe zurückgreifen kann.

Gemäß den in ihrem Berichtigungsschreiben Nr. 1 zum Vorentwurf des Haushaltsplans 2001 (SEK(2000)1363) enthaltenen Orientierungen hat die Kommission den erneuten Einsatz von BAT für das Programm MEDIA als Übergangslösung bis zur Errichtung einer Durchführungsstelle vorgeschlagen.

Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, die technische Hilfe auf ein BAT (anstelle von drei BAT bei MEDIA II) zu beschränken, das im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens aufgrund seines Fachwissens im audiovisuellen Bereich ausgewählt wurde.

Im Rahmen des Projektauswahlverfahrens nimmt das BAT keinerlei hoheitliche Aufgaben wahr, sondern leistet ausschließlich technische und administrative Hilfe. Es stützt sich dabei auf klare Bewertungsleitlinien, die durch die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthaltenen Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien bestimmt werden. Sie stellen lediglich einen Teil des gesamten Auswahlverfahrens dar, das sich wie folgt beschreiben lässt:

Schritt 1 - Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch die Europäische Kommission;

Schritt 2 - Eingang der Vorschläge bei der Europäischen Kommission. Die Kommission behält ein Exemplar jedes Vorschlags und leitet ein Exemplar jedes Vorschlags an das BAT zur Bewertung weiter;

Schritt 3 - Bewertung aller eingegangenen Vorschläge durch das BAT auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Einreichung von Angeboten definierten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien. Im Anschluss daran erarbeitet das BAT anhand der von der Kommission zur Verfügung gestellten Muster für die Kommission einen Bewertungsbericht über alle eingegangenen Vorschläge.

Schritt 4 - Alle Projekte werden entweder Gremien unabhängiger Sachverständiger im audiovisuellen Bereich oder internen Bewertungsgremien zur Zweitbewertung vorgelegt.

Schritt 5 - Auf der Grundlage dieser beiden Bewertungen (BAT + Bewertungsgremium) trifft die Kommission ihre endgültige Auswahlentscheidung und fasst den entsprechenden Beschluss.

Schritt 6 - In den in Beschlüssen des Rates festgelegten Fällen werden die der Kommission zur Auswahl eingereichten Projekte auch dem MEDIA-Ausschuss im Rahmen seines Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme vorgelegt.

2. Geografische Aufschlüsselung der Begünstigten im Jahr 2000: siehe Anhang.

22. ist hinsichtlich der gegenwärtigen Verfahren zur Vergabe der Gemeinschaftszuschüsse an spezifische Institutionen, namentlich im Kontext von A-302 Haushaltslinien, der Auffassung, dass ein System sowohl der Zweckbestimmung als auch der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unbefriedigend ist, und fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde ein transparenteres System vorzuschlagen, mit dem auch dazu beigetragen werden könnte, die ständige Ungewissheit, die bestimmte Institute belastet, zu vermeiden, ohne zu Abhängigkeit von Gemeinschaftsmitteln im Hinblick auf das Überleben der Institute zu führen; verweist darauf, dass die tätigkeitsbezogene Budgetierung dabei helfen könnte, das gegenwärtige System einzustellen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass neue Organisationen, die Mittel beantragen wollen, nicht von der Antragstellung ausgeschlossen werden; fordert die Kommission auf, mit dem OLAF und dem Rechnungshof bei der Prüfung von Instituten oder Zentren zusammenzuarbeiten, die fast ausschließlich aus dem Haushalt der Union finanziert werden;

Antwort der Kommission:

In der neuen Haushaltsordnung wird ein allgemeiner Rahmen für die Gewährung und Überwachung von Finanzhilfen entsprechend den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Kofinanzierung vorgegeben und das bereits im Leitfaden für Finanzhilfen und in den meisten Rechtsgrundlagen vorgesehene Verfahren für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erweitert, da dies die transparenteste und am wenigsten diskriminierende Möglichkeit zur Vergabe von Zuschüssen, insbesondere für Neulinge, darstellt. Das Activity-based-budgeting (ABB) sowie der Wegfall der Teile A und B im Haushalt implizieren, dass dieses Verfahren - ausgenommen in einigen begründeten Fällen (beispielsweise bei institutionellen Empfängern), die in den Rechtsgrundlagen vorgesehen sind, die die Kommission der Legislativbehörde in den nächsten Monaten vorschlagen wird - auch auf die ehemaligen A-Haushaltslinien angewandt werden sollte.

Um die Unabhängigkeit der Empfänger von Gemeinschaftsmitteln zu stärken, sieht die neu gefasste Haushaltsordnung außerdem eine obligatorische Kofinanzierung sowie Kontrollen vor, mit denen nachgewiesen wird, dass der Finanzhilfeempfänger keinen Gewinn anstrebt oder erzielt.

Hinsichtlich der Rechnungsprüfungen betont die neue Haushaltsordnung die Verantwortung der Anweisungsbefugten für eine effiziente Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln und die Notwendigkeit von Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, insbesondere hinsichtlich der Abschlusszahlungen.

Darüber hinaus hat die Kommission ihre Absicht bekundet, Legislativvorschläge vorzulegen, mit denen die globalen Kriterien für die Vergabe von Finanzhilfen nach Artikel 108 Absatz b festgelegt werden sollen. Diese Maßnahmen werden den Höhepunkt eines durch den Leitfaden der Kommission für Finanzhilfen eingeleiteten Prozesses bilden, der darauf abzielt, für die Empfänger ein klares, faires und stabiles rechtliches Umfeld zu schaffen.

Angesichts des bevorstehenden Wegfalls von Teil A des Haushalts wird die Kommission einen oder mehrere Vorschläge für eine Rechtsgrundlage vorlegen müssen, die eine Fortsetzung dieser Finanzierung im Zuge der Einführung des ABB ermöglicht. Aus diesem Anlass wird sie Vorschläge zum Verwaltungssystem für diese Linien unterbreiten und die Frage aufwerfen, ob für einige von ihnen eine Zweckbindung festgeschrieben werden sollte, sowie auf die Schwierigkeit hinweisen, die beiden derzeitigen Methoden zur Vergabe dieser Finanzhilfen - in einigen Fällen Festlegung der Empfänger durch die Haushaltsbehörde und in anderen Fällen Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen - miteinander in Einklang zu bringen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass wettbewerbsfähige Verfahren (Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen) zur Vergabe von Finanzhilfen wirksame und den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz genügende Verfahren sind und es daher kontraproduktiv wäre, diese in Frage zu stellen. In der neuen Haushaltsordnung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung von Empfängern verankert.

Es könnte sich als schwierig erweisen, die Festlegung bestimmter Empfänger vollständig und schnell abzuschaffen. Derzeit gibt es zwei Typen von Empfängern: einige sind ,institutionell" oder könnten so bezeichnet werden (beispielsweise das Europakolleg), andere wiederum nicht (Empfänger, die nur sich selbst vertreten). Einerseits ist es nicht unbedingt wünschenswert, die Förderung ,institutioneller" Empfänger einzustellen, andererseits hat die Praxis der Zweckbindung über die Jahre zu einer faktischen Abhängigkeit der gegenwärtigen Empfänger geführt, die mitunter jahrelang Gemeinschaftsmittel erhalten haben - würde diese Finanzierung plötzlich ausbleiben, so könnte dies eine nicht vertretbare Unsicherheit für die betroffenen Einrichtungen zur Folge haben. Künftig sollte die Bezeichnung von Empfängern jedoch eher die Ausnahme als die Regel sein und deshalb begrenzt und ordnungsgemäß überwacht werden.

Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass sich die Situation durch separate Linien (empfängerspezifische Zweckbindung und auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuwählende Empfänger) im Haushalt 2002 leichter handhaben lässt als in der Vergangenheit, als die Zweckbindung nicht immer alle Mittelzuweisungen für eine bestimmte Haushaltslinie betraf.

Das OLAF übt seine Untersuchungsfunktion zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Finanzinteressen der Gemeinschaft vollkommen unabhängig aus. Schöpfen die Kommission oder der Rechnungshof im Rahmen ihrer Prüfungen indessen Verdacht, dass ein Betrug oder eine rechtswidrige Handlung zum Nachteil der Finanzinteressen der Gemeinschaft begangen worden ist, so findet Artikel 7 der Verordnung 1073/1999 Anwendung, der die Pflichten der Institutionen zur Unterrichtung des OLAF festlegt.

23. stellt fest, dass im Jahr 2000 ein Betrag von 800.000 EUR unter der Haushaltslinie A-3040 für die operationellen Kosten und das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrantenforums bestimmt war; nimmt zur Kenntnis, dass OLAF im Anschluss an Behauptungen über Betrug und Missmanagement bei dieser Organisation eine Untersuchung eingeleitet hat und dass OLAF im Juni 2001 den Fall an die belgischen Justizbehörden überwiesen hat; fordert, umfassend über die Schlussfolgerungen der belgischen Behörden unterrichtet zu werden; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das genannte Organ und andere Einrichtungen, die unter dem Titel A-3 Gemeinschaftszuschüsse erhalten, bei der Erreichung ihrer Zielvorgaben effizient vorgehen;

Antwort der Kommission:

So bald sie dazu in der Lage ist, wird die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem OLAF, dem Parlament Informationen übermitteln.

Das OLAF hat seine Untersuchung im Fall des Europäischen Migrantenforums abgeschlossen und den belgischen Justizbehörden, mit denen das OLAF zur Beobachtung der Entwicklungen in diesem Fall in regelmäßigem Kontakt steht. eine Akte übermittelt.

ECRE, eine von der GD JAI aus der Haushaltslinie A-3 finanzierte Einrichtung, wird gegenwärtig geprüft. Der Bericht soll im Oktober 2002 fertiggestellt werden.

Die neu gefasste Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen, die ab 1. Januar 2003 angewandt werden sollen, enthält eine Reihe von Regeln zur Vergabe und Handhabung von Finanzhilfen, die einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bieten. Eine Vorbedingung für die Vergabe von Betriebskostenzuschüssen über EUR 50.000 ist die Vorlage eines externen Prüfberichts vor der Auswahl der Empfänger und dann noch einmal vor der Auszahlung der Zuschüsse, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erteilt im Falle von öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen oder bei gesamtschuldnerischer Haftung mehrerer Empfänger eine Ausnahmegenehmigung.

Die Kommission kann außerdem die Finanzhilfe kürzen, falls der Empfänger seine vertraglichen Pflichten nicht oder nur teilweise erfuellt, und bei schweren Vertragsverletzungen sogar finanzielle Sanktionen verhängen.

Um die von der Kommission verwendeten Vertragsinstrumente zu harmonisieren und mit den Durchführungsbestimmungen zur neuen Haushaltsordnung in Einklang zu bringen, werden derzeit von zentraler Stelle Standardfinanzhilfevereinbarungen entworfen, die alle der Kommission zur Verfügung stehenden Instrumente zur Gewährleistung der Vertragserfuellung seitens der Empfänger umfassen (Aussetzung von Zahlungen, Kürzung der Finanzhilfe, Vertragskündigung mit vollständiger oder teilweiser Rückzahlung, finanzielle Sanktionen).

Komplexität der Verfahren und Rechtsvorschriften

24. teilt den Standpunkt des Rechnungshofs, dass das gemeinschaftliche Regelwerk zu oft zu komplex ist, was Probleme für die Begünstigten schafft, und fordert die Kommission auf, eine systematische Bewertung der Effizienz der verschiedenen Regelwerke bei der Erreichung der politischen Zielvorgaben zu entwickeln, wie sie im Vertrag festgelegt sind oder in anderer Form von den europäischen Organen gebilligt wurden;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat in der Vergangenheit sowohl horizontale als auch sektorspezifische Initiativen zur Verbesserung der Rechtsvorschriften ergriffen. Damit trägt sie der allgemeinen Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Protokoll zum Vertrag von Amsterdam) und der zunehmend anerkannten Notwendigkeit Rechnung, dass die Rechtsvorschriften verbessert und vereinfacht werden müssen. Insbesondere hat sie ihre internen Planungs- und Programmierungsverfahren erheblich verbessert (wodurch vor allem die Ergebnisse von Politik- und Programmbewertungen besser in die Gestaltung der Politik einfließen können). Darüber hinaus wurde im Juni 2002 ein Aktionsplan für bessere Rechtsvorschriften gestartet, mit dem unter anderem ein gemeinsamer Rahmen für Ex-ante-Bewertungen ihrer Initiativen eingeführt wird.

Bei den Folgenabschätzungen zu ihren Schlüsselinitiativen wird die Kommission auch prüfen, welche alternativen rechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um bestimmte politische Ziele verwirklichen zu können. Dabei wird sie die im Vertrag festgelegten jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten berücksichtigen und den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in gebührender Weise Rechnung tragen.

Die Kommission muss sich bei der Beurteilung der zur Erreichung politischer Ziele eingesetzten Rechtsinstrumente auf die Überwachungs-, Mess- und Bewertungssysteme stützen, die ihre Dienststellen nach Einführung des maßnahmenbezogenen Managements umsetzen oder anpassen müssen.

Zwar sind die Dienststellen der Kommission ständig bestrebt, diese Managementinstrumente umzusetzen und zu verbessern, doch muss gleichwohl eingeräumt werden, dass es noch weiterer Anstrengungen bedarf, um gemeinsame Methoden und bewährte Verfahren anzunehmen und einheitliche und kohärente Ansätze zu entwickeln, die den Erfordernissen der Kommission im Hinblick auf die Beurteilung der Effizienz und Wirksamkeit ihrer rechtlichen Instrumente genügen und gewährleisten, dass die gewünschten Resultate erzielt werden.

Nachdem die einzelnen Generaldirektionen in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die entsprechenden Informationen zusammengetragen haben, wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen nach Politikbereichen gegliederten Synthesebericht über die Verwirklichung ihrer politischen Zielvorgaben übermitteln.

Zur Agrarpolitik: In der Agenda 2000 und nachfolgenden Beschlüssen hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Agrarrechtsvorschriften und ihrer Durchführungsbestimmungen ergriffen. Die Kleinerzeugerregelung ist ein wichtiges Beispiel für die mögliche Verringerung der administrativen Belastung. Doch die vielen Mechanismen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen ziehen nach wie vor komplexe Verpflichtungen für die Erzeuger und schwierige Kontroll- und Überwachungsaufgaben für die Mitgliedstaaten und die Kommission nach sich. Diese Komplexität ist ein Hemmschuh für Initiativen und kann von einem Einstieg in einen landwirtschaftlichen Erzeugerberuf abhalten. In einigen Sektoren, wie z.B. der Rindfleischproduktion, können die Erzeuger verschiedene Prämien beantragen, für die neben dem Umweltrecht, den Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit und im Veterinärbereich sowie dem Tierschutzrecht unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Eine deutliche Vereinfachung könnte erreicht werden, wenn die Kontrollen einzelner Betriebe in einen integrierteren Rahmen zusammengefasst werden könnten.

Einfachere Zahlungsbedingungen mit weniger marktbezogenen Verfahren würden den Erzeugern mehr Zeit lassen, sich um den Erfolg ihres Unternehmens zu kümmern und ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Außerdem könnten sich die Mitgliedstaaten dann auf Kontrollen zur Einhaltung der Umwelt-, Lebensmittelsicherheits-, Veterinär- und Tierschutzvorschriften konzentrieren. Eine stärkere Dezentralisierung, insbesondere durch Stärkung der zweiten Säule, würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, besser auf lokale Erfordernisse einzugehen und die Agrarpolitik dem Verbraucher näher zu bringen.

Die Kommission hat außerdem mit der Kodifizierung zahlreicher Verordnungen begonnen und jedes Mal wenn eine deutliche Vereinfachung ohne Gefährdung der anderen Ziele möglich ist, eine Änderung der gegenwärtigen Mechanismen vorgeschlagen. Diesem Ziel der Vereinfachung wurde bei der Erarbeitung der Vorschläge für die Halbzeitüberprüfung Rechnung getragen.

Strukturfonds: Die Kommission räumt ein, dass die Anwendung der neuen Strukturfondsvorschriften nicht immer zu dem erwarteten Ergebnis einer Verwaltungsvereinfachung geführt haben.

Seit der informellen Ratstagung vom Juli 2001 in Namur, auf der diese Frage behandelt wurde, hat die Kommission nach Möglichkeiten gesucht, wie sich diese Bestimmungen bei gleichzeitiger Beibehaltung der positiven Elemente der 1999 verabschiedeten Reform einfacher anwenden lassen. Geprüft wird, welche Verbesserungen sowohl für den laufenden Zeitraum als auch für die Zeit nach 2006 ins Auge gefasst werden sollten.

Während der Schwerpunkt der Vereinfachungsarbeiten für den laufenden Zeitraum eher auf den Aspekten Auslegung und Abstimmung liegt, stellt sich für die Aufstellung künftiger Regelwerke erneut die politische Frage der Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in einer Situation, in der letztere bei der Festlegung der Zielvorgaben für die Strukturfonds und der Verwaltung der Mittelzuweisungen die Hauptlast tragen.

Die Vereinfachungsdebatte mit den Mitgliedstaaten geht in den Beratenden Ausschüssen für die Strukturfonds weiter. Am 7. Oktober fand ein Treffen mit den Ministern für Regionalpolitik statt und für Anfang 2003 ist ein Seminar angesetzt.

25. stellt fest, dass die Kommission in der neuen Strukturfondsverordnung 1260/1999 ihre Absicht erklärt hat, die Regeln zu vereinfachen; hofft, dass diese Vereinfachung 2001 bestätigt werden kann, bedauert jedoch die niedrige Ausführungsrate bei den Strukturfonds im Jahre 2000 aufgrund von Verzögerungen bei der Planung (was in hohem Maße zum Haushaltsüberschuss beigetragen hat); weist darauf hin, dass die gleichen Schwierigkeiten im ersten Jahr der alten Programmplanung (1994) aufgetreten waren; fragt darüber hinaus an, ob die derzeitige Regelung die beste ist, um die Zukunft der Strukturmaßnahmen nach 2006 zu planen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführungsverfahren der Strukturmaßnahmen zu rationalisieren und zu vereinfachen, damit die gleichen Schwierigkeiten bei der Festlegung neuer Programme nicht erneut auftreten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission erkennt an, dass die große Differenz (43 %) zwischen den Zahlungsvorausschätzungen und den tatsächlichen Zahlungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Jahr 2001 (gegenüber 15 % im Jahr 2000) hauptsächlich dadurch bedingt war, dass die Programme für den Zeitraum 2000-2006 langsamer als erwartet angelaufen sind, was wiederum auf Verzögerungen bei deren Genehmigung durch die Kommission zurückzuführen war. Das bedeutete, dass erst seit Herbst 2001 Zahlungsanträge in großer Zahl eingehen. Die Kommission räumt des Weiteren ein, dass einige der Verzögerungen bei der Genehmigung neuer Programme hätten vermieden werden können, wenn die Verfahren einfacher gewesen wären. Ihrer Ansicht nach hat die Programmierung für 2000-2006 hinsichtlich der Qualität der neuen Programme und ihrer Verwaltung zwar insgesamt zu positiven Ergebnissen geführt; gleichwohl überlegt sie bereits, wie in der Antwort zu Punkt 24 erwähnt, welche Lehren daraus sowohl für die laufenden Programme als auch insbesondere für die Programme nach 2006 gezogen werden können.

Zu berücksichtigen sind auch die Bemühungen der Kommission zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Zahlungsvorausschätzungen (siehe Punkt 16) und zum Abbau der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL. Was die RAL betrifft, so hat die Kommission den Abschluss ihrer ältesten Programme zu einer ihrer wichtigsten Prioritäten erklärt. So hat sie die Zahl der vor 1994 vorgenommenen Mittelbindungen auf einige besonders strittige Fälle und Fälle, in denen noch Gerichtsverfahren anhängig sind, reduziert Zum 30. Juni 2002 beliefen sich die Altlasten aus Programmen vor 1994 auf 370 Mio. EUR, d.h. 0,6% der insgesamt zwischen 1989 und 1993 gebundenen Mittel. Ende 2002 dürften nur solche Fälle nicht abgewickelt sein, in denen die Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Für den Programmzeitraum 2000-2006 wird die Anwendung der Regel für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen (,n+2") die Auszahlung von Mitteln beschleunigen und die RAL durch Verringerung der Mittelbindungen senken. Die Kommission hat im November 2001 in Schreiben an die einzelnen Mitgliedstaaten diese Regel und die damit verbundenen Risiken und im Mai 2002 in einer Mitteilung die Modalitäten ihrer Anwendung erläutert. Seither unterrichten die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ausführungsraten bei den einzelnen Programmen.

26. ist der Auffassung, dass die Nichtannahme der Programme zu den Gemeinschaftsinitiativen im Jahre 2000 auf die späte Annahme der Verordnungen des Rates, die übermäßig späte Vorlage des Handbuchs und die späte Veröffentlichung durch die Kommission, den langen Zeitraum, den andere Organe für die Vorlage ihres Standpunkts brauchten, und auch die verspätete Reaktion der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist;

Antwort der Kommission:

Die lange Dauer der Genehmigungsverfahren für die Gemeinschaftsinitiativen ist im Wesentlichen bedingt durch die in den Verordnungen festgelegten Vorphasen. Die von den anderen Institutionen zur Vorlage ihrer Stellungnahmen und von den Mitgliedstaaten zur Erarbeitung ihrer Pläne in Anspruch genommene Zeit war in Anbetracht dessen, dass die Leitlinien und die Pläne den höchsten Standards genügen sollten, so kurz wie praktisch möglich. Zur Gemeinschaftsinitiative EQUAL verweist die Kommission auf ihre Antwort zu Punkt 28.

Die Durchführung der Initiativen INTERREG und URBAN hat sich etwas verzögert, da die Mitgliedstaaten Programmvorschläge mit Verspätung vorgelegt haben. So wurden nur 24 von insgesamt 72 INTERREG III-Programmen und 13 von 70 URBAN II-Programmen innerhalb der Sechsmonatsfrist eingereicht.

27. stellt zu seiner Unzufriedenheit fest, dass aufgrund dieser Verzögerungen Mittelübertragungen innerhalb des Haushaltsplans, Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr und die Wiederverwendung von Mitteln die Regel und nicht die Ausnahme waren; wiederholt seine Kritik an der Mittelübertragung 40/2000, die zu einer Kürzung von 164 Mio. Euro führte, und an der Wiederverwendung, die eine weitere Kürzung von 30 Mio. Euro bei den Mitteln für die innovativen Maßnahmen zur Folge hatte, und fordert nachdrücklich, dass das Flexibilitätsinstrument in den kommenden Jahren dazu eingesetzt wird, diese starken Mittelkürzungen auszugleichen;

Antwort der Kommission:

Die Gründe für die Verzögerungen sind unter Punkt 25 dagelegt (siehe außerdem die ausführlicheren Erklärungen in den Antworten auf den Jahresbericht 2001 des Rechnungshofs) mit ihren Auswirkungen auf die Übertragungen und die Wiederverwendung von Mitteln dargelegt. Eine entsprechend geänderte neue Finanzielle Vorausschau wurde vom Rat und vom Parlament angenommen und alle fraglichen Strukturfondsprogramme wurden genehmigt.

Zur Durchführung innovativer Maßnahmen ist zu bemerken, dass die Kommission von Ende 2001 bis Anfang 2002 im Rahmen des EFRE insgesamt 81 Programme für innovative Maßnahmen im Gesamtbetrag von 206,2 Mio. EUR angenommen hat, von denen jedes einer anderen EU-Region zugute kommt.. Damit wurde der Rückstand bei der Verwendung der in der allgemeinen Strukturfondsverordnung Nr. 1260/99 für diese Maßnahmen im Zeitraum 2000-2002 vorgesehenen maximalen Mittelausstattung aufgeholt. Die Kommission hat mit der Vorbereitung der neuen Programmplanungsphase für den verbleibenden Zeitraum begonnen. So soll die gesamte für den Zeitraum 2000-2006 vorgesehene Dotation von schätzungsweise 400 Mio. EUR (nach Maßgabe der jedem Fonds zugeteilten Mittel) zugewiesen werden.

Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung beschränkt die Anpassung auf strukturpolitische Programme. Nach Auffassung der Kommission war es daher nicht zweckdienlich, die nicht verwendeten Mittel zugunsten innovativer Maßnahmen zu übertragen.

28. zeigt sich insbesondere besorgt über die eklatanten Verzögerungen beim Anlauf der Gemeinschaftsinitiative EQUAL und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Assistenz beim Aufbau von Entwicklungspartnerschaften und transnationalen Verbindungen zu leisten;

Antwort der Kommission:

Bis zur Annahme der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds am 21. Juni 1999 durch den Rat hatte die Kommission keine Rechtsgrundlage für EQUAL. Aufgrund der anschließend notwendigen Konsultation unter anderem des Europäischen Parlaments und des die Kommission bei der Verwaltung des Europäischen Sozialfonds unterstützenden Ausschusses (Artikel 147 des EG-Vertrags) konnten die Leitlinien für EQUAL (Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - 2000/C 127/02) erst im Mai 2000 veröffentlicht werden. Nach Artikel 15 Absätze 2 und 4 der Verordnung 1260/99 standen dann insgesamt neun Monate für die Erarbeitung und Genehmigung der Pläne der Mitgliedstaaten zur Verfügung, sodass der frühestmögliche Termin für die Annahme ins Jahr 2001 fiel. Die von den anderen Institutionen zur Vorlage ihrer Stellungnahmen und von den Mitgliedstaaten zur Erarbeitung ihrer Pläne in Anspruch genommene Zeit war in Anbetracht dessen, dass die Leitlinien und die Pläne den höchsten Standards genügen sollten, so kurz wie praktisch möglich. Die Kommission ist überzeugt, dass intern im Zusammenhang mit EQUAL keine nennenswerte Verzögerungen aufgetreten sind.

Die Kommission hat bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen über Entwicklungspartnerschaften und über transnationale Zusammenarbeit beträchtliche Unterstützung geleistet, unter anderem durch:

(1) die Einbeziehung einer bis zu sechs Monate dauernden Aktion 1 mit einem eigenen Budget, damit die Projektbetreiber ihre Entwicklungspartnerschaft aufbauen und transnationale Partnerschaften begründen können;

(2) die Einrichtung einer Datenbank mit Informationen über alle Entwicklungspartnerschaften zur Unterstützung des Aufbaus sinnvoller und dauerhafter transnationaler Partnerschaften;

(3) die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Transnationalität, der Vertreter der Kommission und verschiedener Mitgliedstaaten angehören und die einen umfassenden Leitfaden zur Transnationalität erstellt hat, der die verschiedenen Aspekte der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen von EQUAL beschreibt. Er besteht aus 12 Abschnitten (107 Seiten), in denen die Leser ihre Kenntnisse über bestimmte Themen mit Hilfe von Hyperlinks vertiefen können, und ist auf der EQUAL-Webseite der Kommission zusammen mit anderen für Projektbetreiber nützlichen Informationen abrufbar.

29. stellt ferner fest, dass die Komplexität der Regelungen bzw. die Überschneidung von Maßnahmen verschiedener Fonds und Gemeinschaftspolitiken möglicherweise Inkohärenz bewirkt, was die Effektivität von Fonds und Programmen verringern kann, wie es der Rechnungshof in seinen Sonderberichten Nr. 1/2001 [6] und Nr. 12/2001 [7] sowie seinem Jahresbericht (Ziffer 3.121) kritisiert;

[6] ABl. C 124, 25.4.2001.

[7] ABl. C 334, 28.11.2001.

Antwort der Kommission:

Die Kommission unternimmt beträchtliche Anstrengungen zur Koordinierung ihrer Aktivitäten im Rahmen der verschiedenen Fonds und Politiken. Neben den täglichen Kontakten, die die Kommission in strukturfondsbezogenen Managementfragen unterhält, veröffentlicht sie regelmäßig horizontale und thematische Mitteilungen zu wichtigen Tätigkeitsbereichen wie Verkehrswesen, Umwelt, Entwicklung von KMU, F&E und Innovation und zur ,Nördlichen Dimension".

Die für den Zeitraum 2000-2006 geltenden Strukturfondsvorschriften haben in gewissem Maße zu einer Verringerung der Zahl der Programmarten und zu einem besseren Follow-up geführt. Dadurch wurden Überschneidungen und die Möglichkeiten von Doppelfinanzierungen reduziert.

Zur Vereinfachung von Vorschriften siehe Antwort zu Punkt 24.

30. stellt Gleiches bei den Verordnungen für Sapard und Ispa fest, deren komplexe Umsetzung von der Kommission unterschätzt wurde und für die Beitrittsländer eine echte Herausforderung darstellt; erkennt ferner die Bemühungen der Kommission im Hinblick auf das ,institution building" des Systems Sapard sowie im Hinblick auf eine bessere interne Koordinierung der Heranführungsprogramme an; bedauert aber, dass nur die Hälfte der Beitrittsländer in der Lage sein wird, die Programme spätestens im Jahre 2002 umzusetzen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission teilt nicht die Ansicht, dass sie die Komplexität der Vorschriften und Regelungen unterschätzt hat. Wie sie bereits in ihrer Antwort auf die Bemerkungen des Rechnungshofs erklärt hat, richten sich ISPA und SAPARD nach dem normalen Verfahren der Gemeinschaft, bei dem durch einen Rechtsrahmen des Rates eine neue Politik festgelegt wird, zu deren Umsetzung die Kommission Handbücher, Bestimmungen und Regeln aufstellen muss. Die Kommission hat den Bewerberländern den Rechtsrahmen für die Durchführung des Hilfsprogramms vorgegeben sowie in erheblichem Umfang Anleitung und technische Hilfe im Rahmen konkreter, durch PHARE oder andere Quellen finanzierter Maßnahmen gewährt.

Bereits bis Juli 2002 hat die Kommission für neun der zehn Empfängerländer Entscheidungen für die Übertragung der Verwaltung erlassen. Bis Ende 2001 waren es fünf Länder gewesen. Diese Entscheidungen werden nur dann erlassen, wenn das betreffende Land nachgewiesen hat, dass es in der Lage ist, das SAPARD-Instrument vollständig dezentralisiert anzuwenden. Diese Fähigkeit entspricht größtenteils der von den Mitgliedstaaten für die Anwendung von durch die Gemeinschaft kofinanzierten Programmen verlangten Fähigkeit und ist somit auch für die Anwendung von Strukturfonds und EAGFL-Garantiefonds nach dem Beitritt relevant. Das Land, für das noch keine Übertragungsentscheidung erlassen wurde, hat sein Zulassungspaket am 1. Oktober 2002 eingereicht. Das zeigt, dass die Komplexität kein Hindernis war und die Anforderungen inhaltlich denen entsprechen, die an die Mitgliedstaaten, einschließlich neue Mitgliedstaaten gestellt werden. Nach Bedarf wird auch weiterhin technische Hilfe gewährt, insbesondere im Rahmen von PHARE, jedoch auch über SAPARD nach Maßgabe der durch die Ratsverordnung 1268/1999 vorgegebenen Beschränkungen.

31. fordert die Kommission auf, vorrangig auf eine Vereinfachung der Verfahren und die Festlegung klarer Regeln und Ziele zu achten, die transparent und für die Bürger verständlich sind; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, Regeln und Verfahren zu einem integralen Bestandteil der Halbzeitüberprüfung der Agrarpolitik und der strukturpolitischen Maßnahmen zu machen; erkennt jedoch die Schwierigkeiten an, mit denen sich die Kommission bei der Erreichung dieses Ziels im spezifischen Falle der Verabschiedung der Durchführungsvorschriften für bestimmte Programme, z.B. der Kontrollverfahren für die Strukturfonds, wo das ,Komitologie-Verfahren" angewandt wird, konfrontiert sah; stellt fest, das es sehr häufig diese Ausschüsse, die die administrativen Interessen der Mitgliedstaaten vertreten, sind, die dazu neigen, zur Komplexität solcher Vorschriften beizutragen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu Punkt 24]

32. weist darauf hin, dass es im nächsten Entlastungsverfahren sorgfältig prüfen wird, inwieweit die Kommission die vom Europäischen Parlament festgelegten politischen Prioritäten und Haushaltsleitlinien beachtet und die Versprechen erfuellt hat, die sie in Beantwortung der Kritik des Rechnungshofes abgegeben hat (vgl. Ziffer 3.122 - Jahresbericht);

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat einen neuen, mit dem Haushaltsverfahren synchronisierten, politikorientierten Planungs- und Programmierungsprozess in Gang gesetzt. Sie ist deshalb der Auffassung, dass die Beschlüsse zu den jährlichen Strategieplanungen (APS) das wichtigste Instrument zur Steuerung ihrer gesamten Aktivitäten sowie des Prozesses zur Aufstellung des Haushaltsentwurfs und der operativen Pläne ihrer Dienststellen und somit der natürliche Ort werden müssen, an dem strategische Entscheidungen zum Ressourceneinsatz getroffen werden.

Nach Gesprächen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat wurde im vergangenen März Einigung über die jeweiligen Rollen sowie die Funktionsweise des strategischen Planungs- und Programmierungsprozesses erzielt, und im Frühjahr wurde auf der Grundlage des vereinbarten Zeitplans erstmals ein strukturierter Dialog zur jährlichen Strategieplanung geführt. Der Zyklus umfasst auch eine Evaluierungsphase.

Die Kommission hat im vergangenen September eine Bestandsaufnahme (APS+) vorgelegt, die sich auf die Prioritäten und die Initiativen, auf alle bedeutsamen Vorschläge des Rates und des Europäischen Parlamentes und auf wichtige Veränderungen konzentrieren, die nach der Annahme der APS entweder im Haushaltsverfahren oder nach Ratstagungen vorgenommen wurden. Vorschläge parlamentarischer Ausschüsse, die sich auf den Haushalt auswirken, sollten in den zuständigen Foren behandelt werden und in Anbetracht der begrenzten Mittel bei der verantwortungsbewussten Budgetierung in der üblichen Weise berücksichtigt werden.

Dieser Prozess hat im Rat erfolgreich funktioniert. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Sevilla werden weitere Verbesserungen vorgenommen.

Aufgrund des nunmehr vollständigen Rahmens kann das Europäische Parlament in Zukunft sicher sein, dass die Kommission die politischen Prioritäten der Union in gebührender Weise beachten wird.

Zu den Bemerkungen des Rechnungshofs unter 3.122 seines Berichts über die schlechte Qualität der Indikatoren in der ersten URBAN-Gemeinschaftsinitiative ist zu sagen, dass nunmehr gemeinsame Indikatoren der sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen sowie programmbezogene Leistungsindikatoren in allen 70 URBAN II-Programmen eingeführt wurden und die Verpflichtung zur Vorlage jährlicher Durchführungsberichte verschärft wurde.

Kontrollen

33. vermerkt, dass die Komplexität der Regelung wirksame Kontrollen schwierig macht;

34. fordert die Kommission auf, die Zahl der in Rechtsvorschriften aufgenommenen Auflösungsklauseln (,sunset clauses") und der detaillierten Bewertungen der Auswirkungen auf die Unternehmen beträchtlich zu erhöhen;

Antwort der Kommission:

Die Haushaltsordnung sieht ein klares System verbindlicher Fristen (,sunset clauses") für Ausgabenvorgänge zu Lasten des Gesamthaushalts der EG zugerechnet werden, vor (,n" für rechtliche Verpflichtungen, die einzelne Mittelbindungen betreffen, ,n+1" für rechtliche Verpflichtungen, die globale Mittelbindungen betreffen; bei der Außenhilfe gilt in der Regel ,n+1" für Finanzierungsabkommen mit Empfängerländern und ,n+3" für Einzelverträge zur Durchführung von Finanzierungsabkommen mit Ausnahmen bei Bewertungsverträgen und Verträgen über Rechnungsprüfungen). Die Sonderregelungen für die Strukturfonds (,n+2"-Klausel) werden durch die neue Haushaltsordnung nicht abgeändert.

35. stellt fest, dass das Kontrollsystem von Schwachpunkten geprägt ist:

(a) unzulängliche oder sogar fehlende Kontrollen der Kommission (Beispiel: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache ,Türkische Fernsehgeräte", in dem die gravierenden Versäumnisse der Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle der Anwendung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls EG-Türkei unterstrichen wurden);

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat das Problem der Fernsehgeräte sowie andere Probleme wie beispielsweise den Thunfisch-Fall in allen EG/Türkei-Zollkooperationsausschüssen und allen Gemeinsamen Zollunionsausschüssen zur Sprache gebracht. Außerdem wurden der Assoziationsausschuss und der Assoziationsrat mit dem Ziel befasst, eine Lösung der noch ungeregelten Fragen herbeizuführen. Des Weiteren wurde eine eingehende Prüfung der Anwendung der Präferenzregelung für Agrarerzeugnisse in der Türkei eingeleitet. Nachdem die Kommission die Schwachstellen und Mängel im türkischen System zur Verwaltung und Kontrolle des Präferenzursprungs evaluiert hatte, haben die türkischen Behörden ein neues Dekret mit Durchführungsbestimmungen zur vollen Umsetzung des Ursprungsprotokolls in der Türkei erlassen. Ferner haben sie Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden Leitlinien für die Anwendung von Ursprungsregeln bei Agrarerzeugnissen an die Hand gegeben und ein System regelmäßiger Betriebskontrollen eingeführt. Derzeit prüft die Kommission, inwieweit die Türkei ihr System im Hinblick auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften verbessert hat.

Darüber hinaus hat die Kommission auf der 29. Sitzung des EG/Türkei-Zollkooperationsausschusses darauf hingewiesen, dass Anträge der Türkei (beispielsweise auf Einbeziehung in das System der paneuropäischen Ursprungskumulierung bei Agrarerzeugnissen) erst dann positiv beschieden werden können, wenn die Türkei ihre Verpflichtungen aus der Zollunion und den Freihandelsabkommen erfuellt hat. Außerdem muss die Türkei zeigen, dass sie gewillt ist, die Zusammenarbeit und Amtshilfe im allgemeinen und speziell bei einigen noch ungelösten Problemen zu verstärken.

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz hat die Kommission in allen Sitzungen mit den türkischen Partnern auf die Folgen dieses Urteils hingewiesen und die türkischen Behörden aufgefordert, eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um weitere derartige Urteile zu vermeiden. Die Kommission überwacht laufend die Anwendung des Abkommens über die Zollunion und der Präferenzregelung, um bei etwaigen ernsten Problemen rechtszeitig Abhilfe schaffen zu können.

(b) unzulängliche bzw. fehlende Kontrollen der Mitgliedstaaten im Bereich der Agrarausgaben (Ausfuhrerstattungen) und der Strukturmaßnahmen (Anwendung der Verordnung 2064/1997 [8] der Kommission betreffend die Finanzkontrolle durch die Mitgliedstaaten bei von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen);

[8] ABl. L 290, 23.10.1997, S.1.

Antwort der Kommission:

Die Kontrollen der Ausfuhrerstattungen in den Mitgliedstaaten werden hauptsächlich durch die Zollbehörden und die Zahlstellen durchgeführt. In der Vergangenheit (1996-97) wurden Schwachstellen bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die von den Zollbehörden auszuführenden Warenkontrollen erkannt. Aufgrund der möglichen Folgen dieser Schwachstellen für den EAGFL wurden erhebliche Finanzkorrekturen in Höhe von 5 % der von den betreffenden Mitgliedstaaten angemeldeten Erstattungskosten vorgenommen. Diese Korrekturen beliefen sich auf insgesamt EUR 188 Mio. Danach verstärkten die Mitgliedstaaten ihre diesbezüglichen Kontrollen, und durch Folgeprüfungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens konnte bestätigt werden, dass die Situation inzwischen zufriedenstellend war. Hinsichtlich der von den Zahlstellen ausgeführten Kontrollen wurde in einem Mitgliedstaat festgestellt, dass die Zahlstelle unzuverlässige Bescheinigungen von Überwachungsfirmen akzeptiert hatte. Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens wurde wiederum eine Finanzkorrektur in Höhe von 25 % der gefährdeten Ausgaben (ca. EUR 21 Mio.) vorgenommen. Es gibt keine Anzeichen für ähnliche Situationen in anderen Mitgliedstaaten, weil die Beteiligten in diesen Ländern keine Überwachungsfirmen eingeschaltet haben. Dennoch wurden 2001 und 2002 Rechnungsprüfungen durchgeführt, um die Zuverlässigkeit der von den Zahlstellen in allen Mitgliedstaaten akzeptierten Ankunftsnachweise zu bewerten.

Bei den Strukturfonds wurden in den Jahren 2001 und 2002 in den Mitgliedstaaten Folgendes geprüft: Einrichtung von Kontrollstellen und unabhängigen Gremien, Qualität und Quantität der von diesen Stellen geleisteten Arbeit und Fortschritte beim Abschluss von Programmen. Die Prüfungen ergaben, dass die in der Verordnung 2064/97 festgelegten Kontrollvorschriften zu dieser Zeit in einigen Ländern und Regionen nicht zufriedenstellend eingehalten wurden. Anhand der Kontrollberichte konnten die Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten Verbesserungen vornehmen, um die gewünschten Standards zu erreichen und insbesondere ihre künftigen Kontrollprogramme anzupassen. Folgeprüfungen ergaben, dass Abhilfemaßnahmen ergriffen worden sind. In jedem Fall wird das Programmabschlussverfahren unterbrochen, falls die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen bei der Vorlage der Abschlussrechnung nicht erfuellt sind.

36. ist besorgt über die Feststellungen des Rechnungshofes (Sonderbericht Nr. 10/2001 [9]) wonach die Anwendung der Verordnung 2064/1997 betreffend die Kontrollen der Strukturmaßnahmen Schwierigkeiten sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten aufwarf, da die Koordinierung zwischen den zuständigen Generaldirektionen der Kommission und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten unzulänglich war und letztere mit dem Rechnungsprüfungshandbuch nicht vertraut sind, das die Kommission zu spät vorlegte;

[9] ABl. C 314, 8.11.2001, S. 26.

Antwort der Kommission:

Die Koordinierung der Anwendung der Verordnung Nr. 2064/97 zwischen den mit den Strukturfonds befassten Dienststellen erfolgt durch die Generaldirektion Regionalpolitik, die seit August 2000 auch die Federführung bei der Kontrolle der Einhaltung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten übernommen hat und ihnen mit Ratschlägen und Anleitung zur Seite steht. Angesichts der detaillierten Empfehlungen, die im Zuge der Prüftätigkeit gegeben wurden, sowie der in Sitzungen im Rahmen der bilateralen administrativen Vereinbarungen bereitgestellten Informationen und der Antworten auf einzelne Anfragen, gibt es für die Mitgliedstaaten keinen Grund, ihre Verpflichtungen nicht genau zu kennen.

37. fordert angesichts dieser Erkenntnisse, dass jeder Mitgliedstaat ein einziges nationales Ministerium als verantwortliche Stelle zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der in den Verordnungen 2064/1997 und 438/2001 [10] für jedes einzelne Strukturfondsprogramm festgelegten Kontrollquote von 5 % benennt; fordert ebenfalls die Ergreifung von Maßnahmen, um die Kontrollen in Mitgliedstaaten mit autonomen Regionalbehörden in einer einheitlichen Weise zu koordinieren; schlägt vor, dass diese Koordinierung am besten durch die vorhandenen Koordinierungsstellen erreicht werden kann und dass diese Stellen auch als Basis für sowohl den Informationsaustausch zwischen den Regionen als auch für die Koordination und Weitergabe von allen Informationen an die Kommission dienen können;

[10] ABl. L 63, 3.3.2001, S. 21.

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat regelmäßig die Benennung einer zentralen Koordinierungsstelle empfohlen, die über akkurate und aktuelle Informationen über bei jeder Form von Unterstützung anzuwendende Kontrollquote von 5 % verfügt. Solche Stellen spielen außerdem eine wichtige Rolle bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen, dem Austausch bewährter Praktiken und der Erörterung gemeinsamer Probleme. In Mitgliedstaaten mit autonomen regionalen Behörden und sektorspezifischen Ministerien werden die Kompetenzen und Befugnisse einer solchen zentralen nationalen Koordinierungsstelle allerdings nach innerstaatlichem Recht geregelt, in das die Kommission nicht eingreifen kann. Die Kommission hat neue bilaterale administrative Vereinbarungen mit nationalen Kontrollstellen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 geschlossen bzw. wird solche Vereinbarungen binnen kurzem unterzeichnen. Die nationale Stelle übt - insbesondere in Bezug auf die Prüftätigkeit sowie die Vorlage des Jahresberichtes gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 438/2001 - auf nationaler Ebene eine Koordinierungsfunktion aus.

38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Ergebnisse des Sonderberichts 10/2001 des Rechnungshofes dringend auf, die Finanzkontrolle der Strukturfonds zu verbessern; fordert insbesondere

- eine Aufstockung der für Finanzkontrolle zuständigen Dienststellen,

- eine Erhöhung der Kontrollen vor Ort,

- eine Verbesserung der Koordinierung sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Kommissionsdienstellen,

- die Schaffung einheitlicher Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten und den Informationsaustausch darüber;

Antwort der Kommission:

Die Kommission begrüßt die Initiative des Parlaments, sie bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung der derzeitigen Situation bei der finanziellen Kontrolle der Strukturfond zu unterstützen.

Die Kommission hat in den Antworten, die dem Vorsitzenden des COCOBU am 8. Februar 2002 vom Generaldirektor REGIO übermittelt wurden, einen zusammenfassenden Überblick über die für Prüftätigkeiten und Finanzmanagement zur Verfügung stehenden Ressourcen gegeben. Danach wurden der GD REGIO im Jahr 2000 für ihre Prüftätigkeiten 15 Stellen aus der GD Audit zugewiesen. 2001 wurden die Auditdienste um 14 neue Planstellen verstärkt und 10 weitere Stellen zur Begleitung der neu einzuführenden Haushaltsabläufe eingerichtet. Im Jahr 2001 belief sich die Zahl der in den Kommissionsdienststellen für Strukturfondsprüfungen zuständigen Bediensteten somit auf 67. Im Jahr 2002 wird die Zahl der Stellen dem geschätzten Bedarf nahe kommen. Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass die Prüfungen seitens der Kommission die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen zwar ergänzen, jedoch keinesfalls ersetzen können und dass sich die Prüftätigkeit der Kommission derzeit auf Kontrollen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Management- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten konzentriert.

Zu den Vor-Ort-Kontrollen der Kommission siehe Punkt 10.

Die Kommissionsdienststellen bemühen sich, ihre Vor-Ort-Kontrollprogramme zu koordinieren, um Überschneidungen und Dopplungen zu vermeiden und die Mitgliedstaaten über Änderungen der Prüfprogramme auf dem Laufenden zu halten. Die Programme werden zu Beginn eines jeden Jahres im Rahmen der jährlichen bilateralen Koordinierungstreffen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung 1260/99 vorgelegt und erörtert. Ab 2002 werden die konsolidierten Prüfprogramme regelmäßig aktualisiert und den Mitgliedstaaten auf einer speziellen Webseite zugänglich gemacht.

Europäischer Sozialfonds: Eines der vor Ende des Jahres 2002 zu verwirklichenden zentralen Kontrollziele besteht darin, in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Präventivprüfung durchzuführen. Auf der Grundlage dieser Prüfungen soll eine erste Bewertung der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Management- und Kontrollsysteme (Artikel 5 der Verordnung Nr. 438/2001 )vorgenommen werden. Diese Prüfungen bilden zudem den Großteil der 2002 durchzuführenden Kontrollen. Die GD plant, bis Ende dieses Jahres 34% der für 2000-2006 vorgesehenen Ziel 3-Programme und 17% aller im selben Zeitraum aus ESF-Mitteln finanzierten Programme zu prüfen.

39. fordert den Rechnungshof auf, die derzeitigen Gesamtkosten der internen und externen Kontrollen der Gemeinschaftsmittel - aufgeschlüsselt nach Kosten für den Gemeinschaftshaushalt und die nationalen Haushalte - zu bewerten und dabei die Kosten der verschiedenen Kategorien von Kontrollen, die in jedem der Ausgabenbereiche vorgenommen werden, in Beziehung zu den Beträgen der aufgedeckten Betrügereien und Unregelmäßigkeiten sowie den in jedem Kapitel vorgenommenen Wiedereinziehungen zu setzen;

40. ist der Ansicht, dass die Kommission eine wirtschaftliche Effizienz der Kontrolle anstreben sollte, und nimmt diesbezüglich Kenntnis von den internen Reformen der Kommission betreffend die ,Verwaltungserklärung" der Generaldirektoren, die ihre Verantwortung gewährleisten wird, sowie der Einführung des internen Auditsystems der Kommission; ist der Ansicht, dass die Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Effizienz der Kontrolle in den nächsten Entlastungsverfahren bewertet werden sollten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission erkennt an, dass die Effizienz der Kontrolle der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln gründlich bewertet werden muss und wird - im Einvernehmen mit allen Beteiligten, insbesondere dem Europäischen Rechnungshof und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten - ihre Bemühungen zur Durchsetzung eines wirksamen Kontrollsystems für die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln fortsetzen.

Um die Effizienz ihrer Prüfungen zu maximieren, konzentriert sich die Kommission auf Systemprüfungen (siehe Punkt 38) und achtet bei der Durchführung von Projektprüfungen auf mögliche systemische Fehler im Management sowie auf ggf. notwendige Abhilfemaßnahmen bzw. Finanzkorrekturen. Sie entwickelt ihre Prüfmethodik ständig weiter, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anzahl und Art der Prüfungen und den erwarteten Ergebnissen zu erreichen. Ihre internen Reformen einschließlich der Verwaltungserklärungen sind dabei sicherlich wichtige Hilfsmittel. Die Kommission achtet auch sehr auf die pünktliche Vorlage ihrer Prüfberichte und die Auswertung der ihr aufgrund der bilateralen Vereinbarungen mit den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte.

Die internen Reformen der Kommission zielen darauf ab, die Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Aktivitäten zu verbessern. Dem Ziel eines effizienten Finanzmanagements kommt im Rahmen der Reform der Kontroll- und Prüftätigkeit entscheidende Bedeutung zu. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten müssen in ihrer jährlichen Erklärung eine Zuverlässigkeitserklärung darüber abgegeben, dass die zugewiesenen Mittel gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet worden sind. Die Einrichtung des kommissionsinternen Auditsystems trägt ebenfalls dazu bei, Wirksamkeit und Effizienz der internen Kontrollen und damit die Zuverlässigkeit insgesamt zu erhöhen. Die Prüftätigkeit selbst ist ebenfalls verbesserungsbedürftig. Deshalb baut der Interne Prüfer die Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof, den internen Auditstellen in den Generaldirektionen und den anderen EU-Prüfstellen aus, um die Arbeitsprogramme und Methoden zu koordinieren und die Tätigkeit der einzelnen Stellen zu optimieren.

41. fordert die Kommission auf, sich um das perfekte Gleichgewicht in Bezug auf die Kosten der Zahl der durchgeführten Kontrollen und den Nutzen einer verringerten Fehlerquote, die das Ergebnis solcher Kontrollen ist, zu bemühen;

Antwort der Kommission:

Die neue Haushaltsordnung und ihre Durchführungsbestimmungen heben die Verantwortung der Anweisungsbefugten für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel hervor und bekräftigt die Einführung geeigneter Kontrollen, die eine effiziente und wirksame, vorschriftsgemäße Verwendung von Gemeinschaftsmitteln gewährleisten. Alle Vorgänge müssen systematisch ex ante geprüft werden. Für die Ex-post-Kontrollen muss jeder bevollmächtigte Anweisungsbefugte das richtige Gleichgewicht zwischen den Kosten der Kontrollen und der durch die Kontrollen verringerten Fehlerquote finden.

Die Kontrollen werden von der Verwaltung festgelegt. Der Zweck der internen Kontrolle geht über die Aufdeckung von Fehlern hinaus und schließt insbesondere die Wirksamkeit und Effizienz von Vorgängen sowie den Schutz von Vermögenswerten ein. Zwischen hinreichenden Gewähr in Bezug auf Angemessenheit und Wirksamkeit der Kontrollen und ihren Kosten muss ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden. Dieses Ziel strebt ein Prüfer mit konkreten Verbesserungsvorschlägen an.

42. ist der Ansicht, dass die erfolgreiche Verwaltung der Agentur für Wiederaufbau im Kosovo auf die Nähe der Operationen zu den Begünstigten, die Schwerpunktsetzung auf eine kleine Zahl von Bereichen und das Vorhandensein einer einzigen Struktur für das Verfahren von der Ermittlung bis zur Bewertung von Vorhaben und zum großen Teil auf die Tatsache zurückzuführen war, dass die ex-ante-Kontrolle von den internen Finanzdiensten der Agentur durchgeführt wurde, was eine rasche Durchführung von Maßnahmen gestattete; stellt fest, dass im geänderten Vorschlag der Kommission für eine neue Haushaltsordnung (KOM(2001) 691) die Dezentralisierung der ex-ante-Kontrolle in sämtlichen Dienststellen der Kommission vorgesehen ist; fordert den Rat auf, seine Arbeiten im Zusammenhang mit dem geänderten Vorschlag der Kommission zu beschleunigen;

Antwort der Kommission:

Im Rahmen der Finanzreform ist in der neuen Haushaltsordnung festgeschrieben worden, dass Ex-ante-Kontrollen nicht mehr von der GD Finanzkontrolle durchgeführt werden - vielmehr ist es die Aufgabe der Anweisungsbefugten, die entsprechende Organisationsstruktur sowie die für die Wahrnehmung ihrer Pflichten geeigneten internen Verwaltungs- und Kontrollverfahren einschließlich Ex-post-Überprüfungen einzuführen. Die neue Haushaltsordnung wird Anfang 2003 in Kraft treten.

Die erfolgreiche Arbeit der Agentur im Jahr 2000 ist nicht auf das Kontrollsystem zurückzuführen, sondern auf:

- ihre Präsenz vor Ort und den dadurch bedingten Kontakt zu den Begünstigten;

- die Zuständigkeit einer einzigen Struktur für die Ermittlung, Überwachung und Bewertung von Vorhaben;

- die gemäß der indikativen Mehrjahresprogrammierung durch die Kommission erfolgte Konzentration der Projektprogrammierung und -durchführung auf wenige Bereiche.

Die Ex-ante-Kontrolle wurde von der GD Finanzkontrolle (FC) in Brüssel auf der Grundlage umfassender Vor-Ort-Besuche durchgeführt. Die GD FC war im Jahr 2000 in der Agentur nicht vertreten.

43. empfiehlt darüber hinaus, dass die Kommission eine gute institutionelle Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof und seinen Rechnungsprüfungsstellen anstrebt, aber auch mit den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Rechnungshöfen; möchte über die erzielten Fortschritte unterrichtet werden;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hält in allen Belangen, die eine umfassende interinstitutionelle Zusammenarbeit betreffen, auf sämtlichen Ebenen ständig Kontakt zum Rechnungshof.

Im Bereich der traditionellen Eigenmittel haben die Kommission und der Rechnungshof mehrere Jahre einen umfassenden Informationsaustausch über ihre jeweiligen Kontrollprogramme, einschließlich Kontrollthemen und -termine, gepflegt. Dieser Austausch operativer Informationen hat sich als fruchtbar erwiesen sich und nicht negativ auf die jeweilige Rolle der Organe ausgewirkt. Außerdem entwickelt die Kommission im Rahmen des gemeinsamen Prüfverfahrens in enger Zusammenarbeit mit den nationalen (Zoll) Prüfungsstellen Prüfmodule und Kontrollstrategien. Während die Prüfungsstellen aller Mitgliedstaaten an der Entwicklung der verschiedenen Prüfmodule mitgewirkt haben, hat die Kommission eine noch engere Zusammenarbeit mit drei Mitgliedstaaten begründet, die nunmehr ihrerseits diese alternative Kontrollstrategie umsetzen. Die Ergebnisse sind ermutigend und die Kommission strebt danach, den Kreis der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vergrößern. Mit dem Bericht der Kommission über die Funktionsweise des Eigenmittelsystems (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung 1150/2000) wird die Haushaltsbehörde über die erzielten Fortschritte unterrichtet.

Mit Blick auf die Verbesserung ihres Finanzmanagements unterstützt die Kommission nachdrücklich die Überlegungen und Initiativen des Rechnungshofes hinsichtlich der Überprüfung der für die Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung angewandten Methode.

Der Interne Auditdienst der Kommission baut die Zusammenarbeit zwischen seinen Prüfstellen, mit dem Rechnungshof, mit nationalen Prüfinstitutionen und internationalen Organisationen weiter aus. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf den Austausch fachlicher Informationen (Prüfarchitektur, methodische Entwicklungen, Prüfinstrumente, bewährte Verfahren, Fortbildung usw.). Innerhalb der Kommission umfasst diese Zusammenarbeit auch den Austausch von relevanten Informationen und Arbeitsprogrammen.

Die Kommission arbeitet bereits eng mit den aufgrund bilateraler Vereinbarungen für die Kontrolle der Strukturfondsausgaben zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsbehörden zusammen (siehe Punkt 38). Diese Zusammenarbeit war von der GD Finanzkontrolle eingeleitet worden. Im Juli 2000 wurde die Zuständigkeit dafür auf die GD REGIO übertragen. Ende Juni 2002 hatten 2 Mitgliedstaaten neue bilaterale Kooperationsvereinbarungen für den Programmzeitraum 2000-2006 unterzeichnet. Mit weiteren 6 Mitgliedstaaten stand die Unterzeichnung kurz bevor.

44. ist der Auffassung, dass eine koordinierte Kontrollplanung es erlauben würde, unnötige Doppelbeschäftigung zu vermeiden, und eine bessere Aufteilung zwischen internen und externen Kontrollen, zwischen den Systemrechnungsprüfungen und den Projektkontrollen in Abhängigkeit von den fraglichen Risiken und Beträgen gestatten würde;

Antwort der Kommission:

Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich Lücken und Überschneidungen durch eine bessere Koordinierung der Kontrollplanung vermeiden lassen. Es wurden Maßnahmen zum Austausch von Arbeitsplänen, zur Wiederverwendung von Begleitdokumenten und zur Festlegung von Abstimmungsverfahren getroffen. Ein weiterer Schritt würde darin bestehen, dass jede Prüfebene auf der Arbeit anderer Prüfer aufbauen kann (einheitliches Prüfkonzept). Die Kommission sollte diese Entwicklungsmöglichkeit weiter prüfen. Genauer gesagt praktiziert die GD BUDG ein System zur Koordinierung der von den Kommissionsdienststellen auszuführenden Vor-Ort-Kontrollen, während der IAD einen Überblick über die interne Prüftätigkeit in der Kommission hat. Im Laufe des Jahres 2001 wurden über 1.100 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Für die Strukturfonds wird derzeit eine IT-Anwendung (SYSAUDIT) entwickelt, die zur Planung, Vorbereitung, Berichterstattung und für das Follow-up bei Prüfmissionen der Kommissionsdienststellen eingesetzt werden soll. Dieses Hilfsmittel wird die Organisation und Koordinierung von Prüfungen der Strukturfonds in der Kommission erheblich erleichtern und kann auch zur Verbesserung der Kontrollplanung mit dem Rechnungshof und den nationalen Kontrollbehörden verwendet werden. Die Anwendung befindet sich gegenwärtig in der Testphase und wird in der zweiten Jahreshälfte voll einsatzbereit sein (siehe dazu auch die Punkte 38 und 40).

45. weist darauf hin, dass es dem Umstand Rechnung trägt, dass die gegenwärtig vom Rechnungshof verwendete Methode es nicht gestattet, für jeden Bereich der Gemeinschaftsausgaben eine Fehlerquote anzugeben; teilt den Standpunkt, dass mit der Zuverlässigkeitserklärung darauf abgezielt werden sollte, diese Informationen zu geben, wie dies wiederholt von seinem Ausschuss für Haushaltskontrolle gefordert worden ist, wobei eine Unterscheidung zwischen Betrug und Fehlern vorzunehmen ist, ebenfalls die Unterschiede in Bezug auf das inhärente Risiko zwischen verschiedenen Sektoren zu berücksichtigen sind und den von der Kommission vorgenommenen Korrekturen Rechnung zu tragen ist, einschließlich eines Vergleichs zwischen einzelnen aufeinander folgenden Haushaltsjahren, damit dieses Instrument nicht nur für die Entlastungsbehörde, sondern auch für die Kommission von Nutzen ist, die so rasch wie möglich zu einer positiven Zuverlässigkeitserklärung gelangen sollte; glaubt jedoch, dass auf der Grundlage seines derzeitigen methodischen Vorgehens vom Rechnungshof nicht erwartet werden kann, dass er der Kommission in naher Zukunft eine positive Zuverlässigkeitserklärung abgeben kann;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat große Anstrengungen unternommen, um ihr Finanzmanagement zu verbessern und die Kontrollen zu verstärken. Diese Bemühungen zeigen allmählich positive Auswirkungen. Trotz dieser ermutigenden Situation kann die Kommission keinerlei Zusagen im Hinblick auf den Inhalt der Zuverlässigkeitserklärung (DAS) machen, da diese Beurteilung Sache des Rechnungshofs ist. Da zunehmend auf eine Methodik zurückgegriffen wird, die verstärkt auf Systemprüfungen basiert, obliegt es allein dem Rechnungshof, zu beurteilen, ob die Verwaltungsverfahren der Kommission genügend Sicherheit für einen recht- und ordnungsmäßigen Haushaltsvollzug bieten.

Darüber hinaus könnte die DAS gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza, in denen vorgesehen ist, dass diese Erklärung ,...durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden" kann, in Zukunft faktisch sektoral sein. Für 1999, 2000 und 2001 wurde bereits eine Unterscheidung zwischen Verwaltungsausgaben, Einnahmen und Mittelbindungen mit einer positiven DAS einerseits und Zahlungen andererseits vorgenommen. Diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen.. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die DAS progressiv verbessert werden sollte. Ferner sollte bedacht werden, dass die Komplexität und die spezifischen Risiken je nach Sektor sehr unterschiedlich sind. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bei der Beurteilung der ,Leistungsfähigkeit" ihres Finanzmanagements die spezifischen Merkmale jedes einzelnen Tätigkeitsbereich berücksichtigt werden müssen. Das Ausmaß der gemeinsamen Verwaltung sowie die Tatsache, dass sich viele Endempfänger außerhalb der EU befinden, machen das Finanzmanagement komplexer und sind eine der Ursachen für das hohe Haushaltsrisiko. Dieses Risiko zu verringern ist eines der wichtigsten Aufgabenfelder der Kommission; allerdings braucht es Zeit, bis die Reformen der Kommission Wirkung zeigen und die Verbesserungen werden erst allmählich zum Tragen kommen.

Schließlich müssen nach Ansicht der Kommission ihre Bemühungen zur Begrenzung der Auswirkungen der Unregelmäßigkeiten, die den Haushaltsvollzug beeinträchtigen, berücksichtigt werden. Dieser Aspekt, der nicht in die DAS-Beurteilung einfließt, ist wichtig. Die Finanzkorrekturen, der Rechnungsabschluss und die Rückforderungen sollten als Hintergrundinformationen bei der Erstellung der DAS einbezogen werden, da sie eine erhebliche Reduzierung der Haushaltseinnahmeverluste der Kommission ermöglichen. Die Maßnahmen der Kommission umfassen somit zwei Aspekte: Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zur Abstellung der in der Zuverlässigkeitserklärung beanstandeten Schwachpunkte, jedoch auch Ex-post-Korrekturmaßnahmen zur Stärkung der Kontrollen, damit nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder eingezogen werden können.

46. stellt den Nutzen der globalen Zuverlässigkeitserklärung für 2000 in Frage, solange die Beträge nicht genannt werden; stellt fest, dass der Rechnungshof in den letzten Jahren keine inhaltlichen und formellen Fehlerquoten veröffentlicht hat; verweist darauf, dass das für die Landwirtschaft zuständige Mitglied der Kommission in einer Anhörung vor dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 7.2.2001 die Zahlen für den Zeitraum 1995-1999 genannt hat; fordert den Rechnungshof und die Kommission auf, die Zahlen für 2000 zu nennen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission begrüßt die derzeitige Entwicklung der Methodik des Rechnungshofes hin zu einer stärker qualitativ ausgerichteten Bewertung. Die Prüfung von Finanzmanagement- und Kontrollsystemen liefert insofern nützliche Informationen, als sie etwaige Schwachstellen und Möglichkeiten zu deren Behebung aufzeigt. Dieser Ansatz dürfte es ermöglichen, Vergleiche zwischen einzelnen Haushaltsjahren anzustellen, operative Schlussfolgerungen hinsichtlich der Qualität des Finanzmanagements zu ziehen und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen festzulegen.

47. fordert den Rechnungshof auf, für jede einzelne GD eine Zuverlässigkeitserklärung und Fehlerquote zu formulieren, um Problembereiche herauszustellen und die Rechenschaftspflicht der Kommission und der Mitgliedstaaten beträchtlich zu steigern;

48. stellt fest, dass für die Kontroll- und Rechnungsprüfungstätigkeiten in Verbindung mit dem EU-Haushalt eine große Zahl von Rechnungsprüfern und Prüfdiensten charakteristisch ist, wobei jeder Prüfer und jede Dienststelle fast unabhängig von einander, jedoch oftmals auf der Grundlage unterschiedlicher Standards Besuche durchführt und Berichte erstellt; fordert die Kommission auf, einen Bericht über die praktische Durchführbarkeit der Einführung eines einzigen Rechnungsprüfungsmodells in Verbindung mit dem EU-Haushalt zu erstellen, bei dem jede Kontrollebene auf der vorhergehenden Ebene aufbaut, um die Belastung der geprüften Stelle zu verringern und die Qualität der Rechnungsprüfungstätigkeiten zu fördern, jedoch ohne die Unabhängigkeit der betreffenden Rechnungsprüfungsgremien zu untergraben; fordert den Rechnungshof auf, eine Stellungnahme zum gleichen Thema vorzubereiten; fordert die Kommission ebenfalls auf, der Frage nachzugehen, in welchem Maße Kontrollen und insbesondere Kontrollen vor Ort auf rationellere Weise organisiert werden könnten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission prüft derzeit Möglichkeiten für eine einheitliche Rechnungsprüfungsstruktur auf EU-Ebene. Dazu müsste im Zuge einer breit angelegten Debatte überlegt werden, wie die derzeitigen Schwachstellen der bestehenden Kontroll- und Prüfkonzepte beseitigt werden könnten. Um die Möglichkeiten für weitere Fortschritte in dieser Frage, u.a. die Einführung einer gemeinsamen Terminologie für Kontrolle, Rechnungsführung und Prüfung im öffentlichen Sektor zu sondieren, wird der IAD die "Verstehen"-Konferenz 2002 diesem Thema widmen.

Beispielsweise unternehmen die für die Strukturfonds zuständigen Generaldirektionen unternehmen zunehmend Anstrengungen, um ihre Prüftätigkeiten mit denen der Mitgliedstaaten zu koordinieren. In den diesbezüglichen bilateralen Kooperationsvereinbarungen sind bereits der Austausch von Prüfberichten und jährliche Koordinierungssitzungen vorgesehen. Die Kommission hat damit begonnen, ihre Prüfprogramme in ihre Internetseiten zu stellen. Das einheitliche Rechnungsprüfungskonzept wird gegenwärtig in diesem Kontext untersucht. Ein entsprechender Vorschlag wird im Zuge der Vereinfachung der Strukturfondsverwaltung vorgelegt (siehe Punkt 25). Das Konzept bietet den doppelten Vorteil eines kohärenten Ansatzes und eines effizienten Ressourceneinsatzes. Die Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof ist ebenfalls ausgebaut worden. Seine Mitglieder nehmen beispielsweise an den jährlichen Koordinierungssitzungen mit den nationalen Rechnungsprüfungsbehörden teil.

49. fordert die Kommission im Anschluss an seine Entschließung vom 17. Mai 2001 [11], insbesondere Ziffer 22 zur Verfälschung von Olivenöl, sowie seine Entschließung vom 4. April 2001 [12], Ziffer 9 iii zur Verfälschung von Milcherzeugnissen, und den Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes betreffend Ausfuhrerstattungen [13] auf, dem Parlament über die Situation im Hinblick auf die Verfälschung von Agrarerzeugnissen mit einer direkten oder indirekten Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt Bericht zu erstatten und dabei auf den Regelungsrahmen, den Mindestprozentsatz für physische Kontrollen in den einzelnen Bereichen, technische Methoden zur Aufspürung von Verfälschungen und die von der Kommission geplanten künftigen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation einzugehen;

[11] ABl. C 34 E, 7.2.2002, S. 367.

[12] ABl. L 160, 15.6.2001, S. 2.

[13] ABl. C 314, 8.11.2001, S. 1.

Antwort der Kommission:

Die Kommission verfolgt seit langem die Betrugspoblematik im Olivenölsektor sowohl in Bezug auf die Beihilfegewährung als auch auf die Produktqualität. Letztere wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2568/91 geregelt, in der die spezifischen Merkmale von Olivenölen, insbesondere zwecks Verhinderung unzulässiger Mischungen, sowie die Analysemethoden im Einzelnen festgelegt sind. Im Rahmen der Strategie zur Förderung der Qualität von Olivenöl, die sie zu einer ihrer Prioritäten im Olivenölsektor erhoben hat, erließ sie unlängst die Verordnung (EG) Nr.1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl.

Zu den bisher noch nicht endgültig gelösten Problemen gehören die mit importiertem Haselnussöl verschnittenen Olivenöle. Solche Mischungen sind aufgrund der sich in ihrer chemischen Zusammensetzung ähnelnden Haselnuss- und Olivenöle nur schwer aufzudecken. Die Kommission führt in diesem Zusammenhang ein gemeinschaftliches Forschungsprogramm durch und unterstützt aktiv die Bemühungen des Internationalen Olivenölrates (IOR) zur Förderung und Koordinierung der Arbeiten der Chemiker in diesem Bereich. Bisher ist es der Forschung jedoch noch nicht gelungen, ein zuverlässiges Verfahren zum Nachweis von Haselnussöl in Olivenölen zu entwickeln. Der IOR hat ein Verfahren empfohlen, das drei aufeinanderfolgende Analyseschritte umfasst. Damit ließe sich Haselnussöl mit ziemlicher Sicherheit nachweisen; gleichwohl kann es auch vorkommen, dass mit diesem Verfahren Haselnussöl nachgewiesen wird, obwohl es sich um reines Olivenöl handelt. Wegen der rechtlichen Folgen solcher Irrtümer kann die Kommission dieses Verfahren nicht genehmigen. Die Forschung arbeitet inzwischen an neuen Entwicklungen, die die Kommission weiterhin aufmerksam verfolgt. Was die Kontrollen der Zusammensetzung der Milcherzeugnisse Agrarerzeugnisses betrifft, so sind die Gemeinschaftsvorschriften der Gemeinschaft für amtliche Tests zum Fremdfettnachweis in Milchfett im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 454/95 der Kommission enthalten und wurden in Anhang XXV zur Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen aufgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates legt Normen für Streichfette fest. Gemäß dieser Verordnung darf ein Erzeugnis nur dann als Butter vermarktet werden, wenn es folgende Kriterien erfuellt:

- Es wird ausschließlich aus Milch und/oder Milchprodukten hergestellt. Allerdings dürfen auch andere zu seiner Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

- Es hat einen Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einen Hoechstgehalt an Wasser von 16 % sowie einen Hoechstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %.

Zur allgemeinen Lebensmittelherstellungskette siehe die Antworten zu Punkt 14c und 70]

Eigenmittel

50. nimmt die Entwicklung hin zu stärker BSP-gestützten Beiträgen zum Gemeinschaftshaushalt und den entsprechenden Rückgang der Bedeutung der traditionellen Eigenmittel zur Kenntnis; stellt fest, dass dies zum Teil auf die Kappung der dritten Ressource (MwSt.) und die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Senkung der Zölle zurückzuführen ist; verweist nichtsdestoweniger auf die Schwierigkeiten einer genauen Einnahmenvorausschätzung, die weitgehend auf dem BSP-Wohlstandsniveau der Mitgliedstaaten beruht, und fordert die Kommission auf, die Frage zu bewerten, mit welcher Auswirkung nach der Erweiterung zu rechnen ist;

Antwort der Kommission:

Die Kommission überwacht den Haushaltsvollzug weiterhin sehr aufmerksam. Wie sie feststellt, sind die immer wiederkehrenden Haushaltsüberschüsse - insbesondere bei den strukturpolitischen Maßnahmen - nicht darauf zurückzuführen, dass die Einnahmen zu niedrig veranschlagt, sondern dass die Mittel vielmehr nicht in vollem Umfang verwendet werden. Die Kommission sieht sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass die Mitgliedstaaten übermäßig hohe Ausgabenschätzungen vorlegen, was eine sorgfältige Planung erschwert.

Die Kommission erstellt anhand ihrer Frühjahrs-Wirtschaftsprognosen und nachdem sie im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) einen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten geführt und außerdem deren Rat eingeholt hat, für jeden Mitgliedstaat Schätzungen seiner MwSt.- und BSP-Bemessungsgrundlagen. Schätzungen der traditionellen Eigenmittel, der MwSt.- und der BSP-Grundlage alle auf Vorausschätzungen miteinander verknüpfter ökonomischer Variablen mit ähnlichem Präzisionsgrad basieren. So sind die Differenzen zwischen den Soll- und Ist-Werten bei der BSP-Grundlage verhältnismäßig geringer als bei der MwSt.-Grundlage und den traditionellen Eigenmitteln. Die Kommission ist der Ansicht, dass Schätzungen ökonomischer Variablen , die sich auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, eine geeignete Methode zur Ermittlung ihrer vorläufigen Beiträge darstellen und zyklische und kurzfristige Auswirkungen sich nicht vermeiden lassen. Um die Genauigkeit der Vorausschätzungen im Haushaltsvorentwurf zu verbessern, hat die Kommission 1998 ein neues Verfahren zur Aktualisierung der Erstschätzungen im Laufe des Haushaltsjahres eingeführt. Dieses Verfahren besteht darin, den Saldo in einem Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan (BNH) auszubringen.

Die Kommissionsdienststellen analysieren in diesem Zusammenhang bereits seit einiger Zeit mit Blick auf die Erweiterung, wie sich die Kapazität der Beitrittskandidaten, insbesondere im administrativen Bereich, gestaltet. Die Kommission möchte insbesondere sicher sein, dass die Beitrittsländer hinreichend präzise und zuverlässige BSP-Daten und Schätzungen der MwSt.-Grundlage können. Bisher deutet nichts darauf hin, dass nach der Erweiterung eine Verschlechterung hinsichtlich der Genauigkeit der Einnahmenvorausschätzungen eintreten könnte. Da es zudem Aufgabe der Kommission ist, Schätzungen für die Aufstellung des HVE vorzulegen, kann sie ihre eigenen Schätzungen heranziehen, wenn sie der Ansicht ist, dass letztere genauer sind als die von einem Mitgliedstaat vorgelegten Schätzungen.

51. stellt mit Sorge die Befürchtungen sowohl des Rechnungshofes als auch der Kommission fest, dass das MwSt.-System ernsthaft durch Betrug beeinflusst wird, auch wenn dies nicht notwendigerweise zu Verlusten für den Gemeinschaftshaushalt führt; verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten im Jahre 2000 Betrügereien und Unregelmäßigkeiten im Umfang von 534 Millionen EUR festgestellt haben, was 3,5% der Eigenmitteleinnahmen dieses Jahres entspricht, auch wenn dieser Betrag überwiegend das Ergebnis der Einfuhr von Butter aus Neuseeland in das VK ist, auf die die Hälfte des Gesamtbetrages entfällt; stellt fest, dass nur Griechenland die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet hat, die im genannten Jahr im Bereich der Eigenmittel aufgedeckt wurden, und fragt sich, ob dies auf eine zu 100% saubere Bilanz, eine späte Übermittlung von Daten oder den Umstand zurückzuführen ist, dass Unregelmäßigkeiten einfach nicht aufgedeckt wurden;

Antwort der Kommission:

In diesem Abschnitt des Berichts wird zunächst auf MwSt.-Eigenmittel eingegangen, dann jedoch auf zwei Fälle aus dem Bereich der traditionellen Eigenmittel (Zölle usw.) hingewiesen. Vor einem auf Zoll- und MwSt.-Angelegenheiten spezialisierten britischen Gericht sind gegenwärtig Klagen von Importeuren im Zusammenhang mit der Einfuhr neuseeländischer Butter anhängig. Griechenland hat der Kommission mitgeteilt, dass im Jahr 2000 Übermittlungsschwierigkeiten aufgetreten waren, die nicht mit dem Programm OWNRES in Zusammenhang standen. Die Beseitigung dieser Probleme erwies sich als schwierig. Trotz der Unterstützung durch die Kommission dauerten sie während des ganzen Jahres an. In den letzten 18 Monaten hat Griechenland gleichwohl 33 neue Fälle gemeldet. Um Übermittlungsprobleme so weit wie möglich auszuschalten, entwickelt die Kommission zur Zeit eine vereinfachte Internetversion des Meldesystems.

Des Weiteren hat die Kommission in ihrem Aktionsplan für 2001-2003 ihre Absicht bekundet, eine Verordnung auf der Grundlage von Artikel 280 des Vertrages vorzuschlagen, um die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung unter anderem von grenzüberschreitendem MwSt.-Betrug mit Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene zu verstärken (siehe auch Antwort zu Punkt 83)

52. unterstreicht die vom Rechnungshof geübte Kritik, dass die Wiedereinziehungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten weder effizient sind noch gleichmäßig angewandt werden, was auf Zögern oder Schwierigkeiten bei der Inangriffnahme des Problems schließen lässt; stellt in dieser Hinsicht fest, dass OLAF im Jahre 2000 120 Dossiers zu mutmaßlichen Betrugsfällen bei der Erhebung der Eigenmittel im Umfang von insgesamt 608,7 Millionen EUR angelegt hat; fordert die Kommission dringend auf, die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Entscheidung 97/245/EG der Kommission [14] über die Übermittlung von Daten aus den Mitgliedstaaten vorzulegen, um gleichwertige Berichterstattungsstandards in sämtlichen Mitgliedstaaten zu schaffen;

[14] ABl. L 97, 12.4.1997, S. 12.

Antwort der Kommission: siehe dazu Punkt 75.

53. verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten jetzt den neuen Eigenmittelbeschluss ratifiziert haben, mit dem die Kosten der Erhebung von 10% auf 25% erhöht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass dies zu einer Bekämpfung von Zollbetrug und einer besseren Aufspürung von Unregelmäßigkeiten führt, wie sie bisher im Bereich der Eigenmittel aufgedeckt wurden;

Antwort der Kommission:

Die Ratifizierung des Beschlusses 2000/597 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften ist inzwischen abgeschlossen und der Beschluss ist am 1. März 2002 in Kraft getreten.

II. Ordnungsmäßigkeit, Betrugsbekämpfung und Schutz der finanziellen Interessen

54. stellt fest, dass das derzeitige System zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zur Verhinderung von Betrugsfällen verbessert werden muss;

Antwort der Kommission:

Die Kommission stimmt mit dem Parlament voll und ganz darin überein, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Verhinderung von Betrugsfällen generell verbessert werden müssen. Zu diesem Zweck hat sie eine Strategie ,Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Betrugsbekämpfung - Konzept für eine Gesamtstrategie" angenommen. In ihren Jahresberichten zur Betrugsbekämpfung für 2000 (KOM(2001)255 vom 23.05.01) und 2001 hat die Kommission über weitere Fortschritte berichtet. Die Strategie bezieht alle Kommissionsdienststellen in den Schutz der finanziellen Interessen ein und legt vorrangige Maßnahmen fest, bei denen eine Zusammenarbeit vorgeschrieben ist, wenn Schritte eingeleitet werden. Der Aktionsplan der Kommission für die Jahre 2001 bis 2003, das erste Arbeitsprogramm, in dem sich diese Gesamtstrategie widerspiegelt, legt diese vorrangigen Maßnahmen dar.

Die vier wichtigsten Komponenten dieses Konzeptes sind:

Erstens: Entwicklung einer umfassenden Betrugsbekämpfungspolitik, die sich auf Artikel 280 EG-Vertrag stützt, um einen effektiven und gleichwertigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten. Dies schließt die Verabschiedung legislativer Maßnahmen ein, mit denen die noch bestehenden Schlupflöcher für Betrug und sonstige den finanziellen Gemeinschaftsinteressen abträgliche Handlungen beseitigt werden sollen, darunter Verordnungen zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und MwSt.-Betrug, ein Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung einer ,schwarzen Liste" und eine Initiative zur Ausweitung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen auf den Bereich der direkten Ausgaben. Die Kommission hat eine Mitteilung zur Betrugssicherheit von Rechtsvorschriften und Verträgen angenommen.

Zweitens: Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in vollem Umfang beim Schutz der finanziellen Interessen und der Bekämpfung von Betrug mitwirken und zusammenarbeiten. Eine gemeinschaftliche Diensteplattform wird aufgebaut. Ihre Aufgabe ist es, die vor Ort gesammelten und den Schutz der finanziellen Interessen und die Betrugsbekämpfung betreffenden Informationen zu sammeln und auszuwerten und sie den nationalen Behörden sowie sämtlichen Kommissionsdienststellen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde im OLAF eine spezielle Direktion für Informationsauswertung (Intelligence) eingerichtet. Sie soll zur Aufstellung der operativen Prioritäten des Amtes und zur Verbesserung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten (darunter auch zu Folgemaßnahmen in Fällen in Mitgliedstaaten, über die sich das Parlament besorgt geäußert hat) beitragen.

Drittens: ein interinstitutioneller Ansatz für die Verhütung und Bekämpfung von Betrug und Korruption mit dem Ziel einer Sensibilisierung aller Kommissionsbediensteten und Empfänger von Gemeinschaftsmitteln für den ethischen Aspekt der Finanzverwaltung sowie der Festlegung von Leitlinien für die Verhütung von Handlungen, die den politischen, rechtlichen oder finanziellen Interessen der Gemeinschaft schaden. Diese Leitlinien wurden in Form eines Verhaltenskodex verabschiedet und sollten - sofern sie tatsächlich interinstitutionell angewandt werden - allen Institutionen die Möglichkeit geben, besser auf die vom Parlament zum Ausdruck gebrachte Besorgnis bezüglich der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1073/1999 reagieren zu können. Darüber hinaus hat das OLAF eine Mitteilung über seine Tätigkeit gegenüber den Institutionen angenommen, die dem Europäischen Parlament im Juni 2002 übermittelt wurde.

Viertens: Stärkung der strafrechtlichen Dimension, damit schwerwiegende Verstöße strafrechtlich geahndet werden können. Zu diesem Zweck baut das OLAF seine Zusammenarbeit mit den Justiz- und Polizeibehörden aus. Die Kommission hat ein Grünbuch zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft vorgelegt.

Die im Weißbuch zur Reform dargelegten Prioritäten sind für den Schutz der finanziellen Interessen von besonderer Bedeutung. Ein Beispiel der wichtigsten präventiven Elemente ist die Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften (Maßnahme 94).

Reparative Aspekte: Wird Betrug vermutet und könnten infolgedessen Gemeinschaftsmittel zurückgefordert werden, sorgt die Kommission dafür, dass das OLAF gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom (SEK(1999(802) ordnungsgemäß unterrichtet wird.

Wird von OLAF Betrug festgestellt oder vermutet, sorgt die Kommission gemäß ihrer Mitteilung über die Einziehung zu Unrecht gezahlter Mittel vom 13.12.2000 (SEK(2002)2204/3) dafür, dass OLAF die Federführung bei für die Einziehung notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen -einschließlich gegebenenfalls Klage bei den zuständigen Stellen - übernimmt.

Die Artikel 64 bis 68 der neuen Haushaltsordnung, die der Rat am 25. Juni 2002 angenommen hat, regeln die Verantwortlichkeit von Anweisungsbefugten, Rechnungsführern und Zahlstellenverwaltern. Ist ein Bediensteter der Gemeinschaft in Betrügereien zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft verwickelt (oder wird er dessen verdächtigt), werden die entsprechenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen und Schritte zur finanziellen Haftbarmachung gemäß dem Beamtenstatut und den anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft eingeleitet.

Präventive Aspekte: Neben den allgemeinen Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung enthält die am 25. Juni 2002 vom Rat angenommene neue Haushaltsordnung eine Reihe von Bestimmungen, die den Schutz der Finanzinteressen der Gemeinschaft stärken sollen.

Artikel 93 bis 95 und 113 der neuen Haushaltsordnung schaffen einen Rahmen für finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen bei aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Ausschreibungen und Finanzhilfen. Unter diese Bestimmungen fallen nicht nur Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder andere ungesetzliche Handlungen (einschließlich Geldwäsche), sondern auch Verfehlungen, Irreführung und Nichterfuellung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.

Artikel 102 und 118 beinhalten die Aussetzung der Ausführung von Aufträgen und Verträgen bei Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

Artikel 72 macht Einziehungsentscheidungen der Organe vollstreckbar gemäß Artikel 256 EG-Vertrag, und Artikel 73 besagt, dass Beträge prinzipiell durch Verrechnung mit einredefreien, auf Geld gehenden und fälligen Forderungen eines Schuldners geltend gemacht werden können.

Diese allgemeinen Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung werden in dem Entwurf der Durchführungsbestimmungen weiter ausgeführt, den die Kommission am 24. Juli 2002 angenommen und zu dem sie das Parlament anschließend konsultiert hat.

55. weist darauf hin, dass es der Kommission obliegt, in sämtlichen Bereichen der Gemeinschaftsausgaben die gleichen Standards und Regeln bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen Unregelmäßigkeiten anzuwenden, wenn sie dem Geist von Artikel 280 des EG-Vertrags entsprechen und ein angemessenes Maß an Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen will,

Antwort der Kommission:

Viele der Gesetzesinitiativen im Aktionsplan der Kommission zur Betrugsbekämpfung und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, den die Kommission erarbeitet, fußen auf Artikel 280 EG-Vertrag. Es ist beabsichtigt, dass für alle Bereiche der Gemeinschaftsausgaben ein gleicher und wirksamer Schutz gewährleistet werden soll.

56. vertritt die Auffassung, dass bestimmte gemeinsame Politiken Betrügereien sogar förderlich sind, insbesondere, wenn Richtpreise festgesetzt und Exporterstattungen genutzt werden, um die Ausfuhr von Überschüssen, vor allem für Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide und Rindfleisch, zu fördern;

Antwort der Kommission:

Das Gemeinschaftsrecht sieht angemessene Kontrollverfahren und -maßnahmen vor und passen diese nötigenfalls unter Berücksichtigung der auf dem Spiel stehenden Mittel an.

Siehe auch die Antwort zu Punkt 85 zur Betrugssicherheit von Rechtsvorschriften. Neben der Gewährleistung der Betrugssicherheit bei neuen Legislativvorschriften können auch bestehende Rechtsvorschriften auf gegebenenfalls notwendige Änderungen zur Herstellung ihrer Betrugssicherheit geprüft werden.

57. ist der Ansicht, dass eines der wichtigsten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechend der Vorgabe der Verträge darin besteht, ,der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten", und dass die Kommission aufgrund dieser Zielvorgabe unbedingt die Verteilung der Mittel aus dem gemeinsamen Agrarhaushalt auf die Landwirte und andere Begünstigte überwachen muss;

Antwort der Kommission:

Die Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die Landwirte und ihre Familien und die Gewährleistung stabiler Betriebseinkommen bleiben Schlüsselziele der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). In der Agenda 2000 waren deshalb weitere Ausgleichszahlungen für die beschlossenen Preissenkungen vorgesehen, damit die Landwirte keine zu großen Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, die die wirtschaftliche und soziale Stabilität des Sektors beeinträchtigen könnten.

In der EU-15 hat sich das landwirtschaftliche Pro-Kopf-Einkommen seit Beginn des Reformprozesses recht günstig entwickelt. Diese günstige Entwicklung verdeckt jedoch die zunehmende Bedeutung der Direktzahlungen für die Betriebseinkommen und deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern, Regionen und Sektoren.

58. ist der Ansicht, dass die Transparenzregeln, wonach die Kommission zur Offenlegung der Namen der Endempfänger ihrer Beihilfen in Bereichen wie Wissenschaft und Technologie oder dem Kohäsionsfonds verpflichtet ist, auch auf andere Haushaltslinien und insbesondere auf die gemeinsame Agrarpolitik Anwendung finden sollten;

Antwort der Kommission:

Im Rahmen der dezentralisiert verwalteten Strukturfonds ist dies Sache der Mitgliedstaaten, allerdings ermuntert die Kommission sie zur Offenlegung der Namen von Empfängern, was die meisten Mitgliedstaaten auch tun.

Die Kommission hat am 6. März 2002 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (ABl. L 64, 07.03.2002, S. 8) erlassen. Der neue Artikel 2 dieser Verordnung gestattet der Kommission die Verwendung der Buchführungsdaten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses sowie zur Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor. Die der Kommission übermittelten Buchführungsdaten bleiben jedoch vertraulich und werden nur für die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 angegebenen Zwecke verwendet.

Bei der Durchführung der beiden neuen Maßnahmen muss die Kommission die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr einhalten. Deshalb anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

Am 01.10.2002 hat die Kommission Zahlenmaterial über die Verteilung der Direktzahlungen an Landwirte - aufgeschlüsselt nach Größenklassen der Beihilfegewährung - veröffentlicht und dem Parlament vorgelegt.

Ausfuhrerstattungen

- stellt fest, dass die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen von 5.695 Millionen Euro im Jahre 1980 (50,3 % des Haushalts des EAGFL-Garantie) [15] auf 10.159 Millionen Euro im Jahre 1993 (29 % des Haushalts des EAGFL-Garantie) anstiegen und anschließend auf 5.646 Millionen Euro (14 % des Haushalts des EAGFL-Garantie) im Jahre 2000 [16] zurückgingen; verweist allerdings auf den relativen Charakter dieser Beträge aufgrund der Entwicklung des Dollar-Wechselkurses;

[15] Informationen von der Kommission per Post am 7. Februar 2002 vorgelegt

[16] Sonderbericht des Rechnungshofs 2/1990 und Vermerk der GD IV: ,Restitutions à l'exportation" S. 6

- stellt fest, dass das System der Ausfuhrerstattungen immer noch wichtig für die gemeinsame Agrarpolitik ist und dass es eine beträchtliche - wenn auch nicht eindeutige - Auswirkung auf die Agrar- und Nahrungsmittelmärkte in der EU und in Drittländern hat;

Antwort der Kommission:

Das System der Ausfuhrerstattungen soll den Unterschied zwischen Binnenmarktpreisen und Weltmarktpreisen aufwiegen. Seine Auswirkung auf die Märkte in der EU und in Drittländern hat sich seit der Umsetzung der GAP-Reformen aus dem Jahr 1992 und der Agenda 2000 drastisch verringert. Sie kann inzwischen für die meisten Agrarerzeugnisse als eher begrenzt eingeschätzt werden. Es ist davon auszugehen, dass die in der Halbzeitbewertung enthaltenen Vorschläge die Auswirkungen der Ausfuhrerstattungen auf die Märkte der betreffenden Erzeugnisse noch weiter verringern.

- stellt fest, dass das Auslaufen des Systems der Ausfuhrerstattungen nach Darstellung der Kommission von den bevorstehenden WTO-Verhandlungen abhängt; fordert die Kommission auf, bis dahin einschneidende Bemühungen zu unternehmen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren im Sinne von mehr Transparenz zu vereinfachen;

Antwort der Kommission:

Wie bereits angemerkt sind die Ausfuhrerstattungen Thema der Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). Bezüglich der Rechtsvorschriften und Verfahren hat die Kommission einen Aktionsplan für eine Modifizierung des Systems vorgeschlagen, der verschiedene Maßnahmen zur Vereinfachung enthält.

- verweist darauf, dass der Rechnungshof seit 1990 nicht weniger als acht Sonderberichte verfasst hat, in denen es direkt oder indirekt um die Kontrolle von Ausfuhrerstattungen ging, was zeigt, dass es sich hier um einen Bereich handelt, der nach Auffassung des Rechnungshofes sehr aufmerksam beobachtet werden muss; stellt ferner fest, dass der Rechnungshof im Sonderbericht Nr. 2/90 festgestellt hat, dass es sich bei den Ausfuhrerstattungen aufgrund der Komplexität der geltenden Rechtsvorschriften und des Umfangs der Beträge, um die es bei individuellen Transaktionen gehen kann, um einen Bereich mit hohem Risiko handelt (Ziffer 3.5);

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat die Sonderberichte des Rechnungshofes, in denen es um die Kontrolle von Ausfuhrerstattungen ging, stets sorgfältig analysiert, und, wo immer möglich, praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen in diesem Bereich ergriffen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf die Auffassung des Rechnungshofes in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1987, in dem der Hof feststellte: ,Solange bei der Erstattung differenzierte Sätze angewandt werden, kann sich der Hof nur schwer ein System von Kontrollen bei den Ankunftsnachweisen vorstellen, das eine zuverlässige Gewähr gegen eine in betrügerischer Absicht vorgelegte Meldung bieten könnte." (ABl. C 316 vom 12.12.1988).

- bedauert, dass die Kommission in mehreren Punkten den früheren Empfehlungen des Rechnungshofes im Hinblick auf physische Kontrollen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, nicht nachgekommen ist (Jahresbericht - Ziffer 2.104),

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat in ihren Antworten auf die Beanstandungen des Hofes im Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2000 ausführlich erläutert, wie einige der Empfehlungen des Rechnungshofes befolgt und umgesetzt worden sind und warum es nicht möglich war, andere Empfehlungen zu befolgen (siehe Jahresbericht 2000, Ziffer 2.104, ABl. C 359, 15.12.2001, S. 98 f.).

- fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund der Erkenntnisse im Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes die etwaige Notwendigkeit einer Verstärkung der Verordnungen (EWG) 4045/89 des Rates [17] und der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates [18] zu prüfen;

[17] ABl. L 388, 30.12.1989, S. 18.

[18] ABl. L 42, 16.2.1990, S. 6.

Antwort der Kommission:

Ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 4045/89, der darauf abzielt, die Qualität der Ex-post-Kontrollen zu verbessern, die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und Amtshilfeersuchen vierteljährlich zu notifizieren, wurde kürzlich vom Parlament erörtert.

Was Warenkontrollen betrifft, so wird die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates derzeit unter Berücksichtigung einer Reihe von Vorschlägen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung ihrer Verwaltung kodifiziert.

- verweist auf seinen Standpunkt in seiner Entschließung vom 13. November 2001 [19] betreffend die wiederholten Verstöße gegen die Richtlinien über den Schutz der Tiere während des Transports und die unangemessene Überwachung durch die Mitgliedstaaten; besteht darauf, dass die Kommission systematische Kontrollen der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften über den Tierschutz in den Mitgliedstaaten durchführt; fordert das möglichst rasche Auslaufen von Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere;

[19] Angenommene Texte, Punkt 11.

Antwort der Kommission:

Die Kommission wird selbstverständlich auch weiterhin darauf hinwirken, dass die Gemeinschaft die Ausfuhr von Tieren nur so weit wie unbedingt notwendig fördert und dabei der Forderung des Parlaments nach einem möglichst raschen Auslaufen von Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere und nach verbindlichen internationalen Richtlinien für die Behandlung von lebenden Tieren bei Langstreckentransporten Rechnung tragen.

Außerdem führt das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission regelmäßig Missionen durch, um die Durchführung der EU-Tierschutzvorschriften in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

- fordert die Kommission dringend auf, auf die Ausfuhrerstattungen die gleiche Politik der Transparenz anzuwenden, wie sie bereits in anderen Bereichen wie Wissenschaft und Technologie angewandt wird, indem sie in elektronischer Form die Namen aller Unternehmen, die Nutzen aus dieser Regelung ziehen, und die entsprechenden Beträge veröffentlicht;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat am 6. März 2002 eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 (ABl. L 64, 07.03.2002, S. 8) erlassen. Der neue Artikel 2 dieser Verordnung gestattet der Kommission die Verwendung der Buchführungsdaten zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses sowie zur Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor. Bei der Durchführung der beiden letztgenannten Maßnahmen respektiert die Kommission die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr und anonymisiert diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

Die der Kommission übermittelten Buchführungsdaten bleiben vertraulich und werden nur für die in Artikel 2 der genannten Verordnung angegebenen Zwecke verwendet. Aus diesen Gründen veröffentlicht die Kommission die in obigem Punkt erwähnten Informationen nicht.

- fordert die Kommission in Übereinstimmung mit den vorstehenden Überlegungen sowie mit Ziffer 24 dieser Entschließung auf, eine umfassende Bewertung von Alternativen zu den Ausfuhrerstattungen vorzunehmen, mit deren Hilfe die im Vertrag festgelegten Ziele - unter Einhaltung der Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen der WTO-Regelungen - auf effizientere Weise verwirklicht werden können;

Antwort der Kommission:

Die EU hat in den vergangenen Jahren die Ausfuhrerstattungen für Agrarerzeugnisse bereits drastisch gesenkt. Während des mit der Reform 1992 initiierten und mit der Agenda 2000 erheblich weiter geführten Prozesses wurden die weitreichendsten Reformen der GAP seit ihrem Beginn vollzogen. Im Zeitraum von 1989 bis 1991 machten die - von der WTO als handelsverzerrend angesehenen - EU-Agrarausgaben für Marktinterventionen und Ausfuhrerstattungen 90,7 % des EU-Agrarhaushaltes aus, während es für direkte Beihilfen nur 9,3 % waren.

Das Übereinkommen über die Landwirtschaft im Rahmen der Uruguay-Runde (URAA) hat wesentliche Fortschritte bewirkt, indem es für mehr Disziplin im Bereich der Ausfuhrsubventionen für Agrarerzeugnisse gesorgt hat. Die EU hat die Verpflichtungen, die sie im URAA eingegangen ist, eingehalten und ist sogar noch weiter gegangen. Im Zeitraum von 1995 bis 1999 hat die EU weniger als 60 % der ihr im URAA zugestandenen finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Ausfuhrsubventionen wurden volumenmäßig um 21 % und wertmäßig um 36 % zurückgefahren. Diese Senkungen wurden über sechs Jahre durchgeführt und werden im Vergleich zum Bezugszeitraum 1986-90 berechnet.

Die Reformen im Rahmen von Agenda 2000 führten Senkungen der institutionellen Preise für Rindfleisch, Getreide sowie Milch und Molkereiprodukte ein. Im Rindfleischsektor sollen die Preise ab dem Jahr 2000 um 20 % gesenkt werden. Bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen werden die Preise ebenfalls ab dem Jahr 2000 um 15 % verringert. Im Milchsektor schließlich sollen die Preise ab 2005 um 15 % gesenkt werden. In ihrem Reformvorschlag im Rahmen der Halbzeitbewertung der Agenda 2000 hat die Kommission eine weitere Reduktion des Getreideinterventionspreises um 5 % vorgeschlagen, was nach Ansicht der Kommission zu einer nachhaltigen Erholung der Getreideausfuhren ohne Ausfuhrerstattungen führen wird.

Doch die letzte Runde der Preissenkungen vermittelt kein vollständiges Bild über den langfristigen Abwärtstrend der institutionellen Preise in der EU. Nimmt man die Reformen von 1992 und 1999 zusammen, so bewegen sich die Preissenkungen in der Größenordnung von 45 % bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und 35 % im Rindfleischsektor. Diese beträchtlichen Preisreduzierungen bringen die Preise in der EU näher an die Weltmarktpreise und eröffnen somit Aussichten auf subventionsfreie Ausfuhren.

Die in der Halbzeitbewertung unterbreiteten Vorschläge werden Alternativen zu Marktstützungsmaßnahmen im Allgemeinen und Ausfuhrerstattungen im Besonderen weiter stärken.

Eine der in der Kommission erörterten Optionen für die Zukunft des Milchmarktes besteht darin, der für 2008 geplanten Reform des Sektors zuvorzukommen, was zu besseren Ausfuhrchancen für Molkereiprodukte ohne Ausfuhrerstattungen führen würde.

- begrüßt, dass die Kommission im Anschluss an den Sonderbericht Nr. 7/2001 des Rechnungshofes und die Beratungen im Ausschuss für Haushaltskontrolle über diesen Bericht im Rahmen der Entlastung 2000 einen Aktionsplan vorgelegt hat, der auf Folgendes abzielt:

(1) eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission [20] vor Ende des ersten Halbjahres 2002 entsprechend folgenden Grundsätzen:

[20] ABl. L 180, 15.7.1999, S. 53.

(a) wird einer Überwachungsgesellschaft die Zulassung entzogen, findet der Entzug der Zulassung in sämtlichen Mitgliedstaaten auf die übrigen Firmen derselben Gruppe Anwendung, bis die erforderlichen Ermittlungen zu jeder Firma abgeschlossen worden sind;

(b) die Mitgliedstaaten sollen effektive Strafen für unregelmäßige Ankunftsnachweise vorsehen, die von Überwachungsgesellschaften ausgestellt werden;

(c) die Vorschriften des Arbeitsdokuments VI/2705 der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die Regeln für die Zulassung von Überwachungsgesellschaften sollen in die horizontale Verordnung aufgenommen werden;

(d) die Botschaften der Mitgliedstaaten sollen die Regeln für die Ausstellung von Entladebescheinigungen einhalten;

(e) die Bagatellgrenzen, unterhalb der Zahlungsanträge, bei denen es um kleine Erstattungsbeträge geht, von der Vorlage eines Einfuhrnachweises befreit werden können, sollen verdoppelt werden;

Antwort der Kommission:

Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wurde angenommen. Sie enthält die im Aktionsplan aufgeführten Bestimmungen.

(2) im Rahmen der Ermittlungen über differenzierte Erstattungen soll den wichtigsten Überwachungsgesellschaften bis Ende 2002 ein Prüfbesuch abgestattet werden;

Antwort der Kommission:

Im Rahmen der Prüfungen zu differenzierten Erstattungen werden Überwachungsgesellschaften derzeit tatsächlich Besuche abgestattet.

(3) innerhalb der nächsten eineinhalb Jahre soll ein Verzeichnis von Zollformularen und -stempeln erstellt werden, die in einer Reihe von Drittländern verwendet werden;

Antwort der Kommission:

Die Vorbereitungen für die Ausschreibung zur Erstellung eines Katalogs der in Drittländern verwendeten Formulare und Zollstempel haben bereits begonnen.

(4) bis Ende 2000 soll den Transportunternehmen ein Besuch abgestattet werden, um den potenziellen Einsatz der Datenbanken mit Angaben zu Containerbewegungen für Kontrollzwecke zu bewerten;

- äußert sich wie folgt zum Aktionsplan:

zu 1 b) ist der Auffassung, dass die Kommission die Strafen festlegen und mithilfe systematischer Kontrollen gewährleisten muss, dass die Mitgliedstaaten sie anwenden;

zu 1 e) ist damit einverstanden, dass die Kommission unter den gegenwärtigen Umständen nur teilweise auf die Empfehlung des Rechnungshofes reagiert, dass Ankunftsnachweise nur in Zweifelsfällen oder für mit einem hohen Risiko behaftete Bestimmungsländer erforderlich sein sollten; ist dennoch der Auffassung, dass die Kommission ernsthaft Möglichkeiten prüfen sollte, wie das gegenwärtige System, das eindeutig nicht zufrieden stellend ist, verbessert werden kann;

zu 3) würde angesichts der Notwendigkeit einer kontinuierlichen Aktualisierung eines solchen Verzeichnisses mehr Informationen über diese Maßnahme - einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse - begrüßen;

Antwort der Kommission:

Im Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse wird der Katalog auf 50 Länder begrenzt (dies sind in der Regel diejenigen Drittländer, für die die Kosten für differenzierte Erstattungen ständig steigen). Um mögliche Änderungen berücksichtigen zu können, scheint eine regelmäßige Aktualisierung des Katalogs angebracht.

- bedauert, dass im Aktionsplan in Bezug auf folgende Punkte nicht auf die Empfehlungen des Rechnungshofes eingegangen wird: für alle Anträge oberhalb der Bagatellgrenze sollte die Vorlage von Beförderungspapieren und Handelsrechnungen bei den Zahlstellen verlangt werden, die nachgängigen Kontrollen in Bezug auf die Vermarktung sollen verstärkt werden, es sollten keine Erstattungen für Erzeugnisse gezahlt werden, für die in Drittländern ermäßigte Einfuhrzollsätze gelten, soweit dadurch die Möglichkeit von Karussellverkehren eröffnet wird;

Antwort der Kommission:

Wie im Aktionsplan angegeben, wird die Kommission eine Verdopplung der Schwellenwerte für die Bagatellgrenze vorschlagen. Dennoch bleibt die Kommission auf dem Standpunkt, dass die vom Rechnungshof geforderte Vorlage dieser Dokumente in allen Fällen keinen zuverlässigen Nachweis für die Ankunft der Waren im Drittbestimmungsland bieten würde. Ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 4045/89, der darauf abzielt, die Qualität der Ex-post-Kontrollen zu verbessern, die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und Amtshilfeersuchen vierteljährlich zu notifizieren, wird derzeit vom Parlament erörtert.

59. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Berechnung der Erstattungssätze für Kartoffel- und Getreidestärke auf vorhersehbaren und transparenten Kriterien beruht, wie dies in Ziffer 40 Buchstabe a im Sonderbericht Nr. 8/2001 des Rechnungshofes empfohlen wird;

Antwort der Kommission:

In Anbetracht der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen des für die Kommission angefertigten Bewertungsberichts zur Stärkeregelung werden die Methoden zur Berechnung der Erstattungssätze derzeit überprüft.

Analysiert werden alle Elemente, die sich auf die Berechnung - und somit auch auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Erzeugnisse - auswirken, darunter auch der relative Wert der Erstattungen im Herstellungspreis des Erzeugnisses, die Austauschbarkeit verschiedener Stärkesorten und die Auswirkungen auf die Transportkosten.

Die Kommission wird sich auch weiterhin bemühen, ein transparentes Verfahren anzuwenden, dass den interessierten Parteien in repräsentativen Elementen zugänglich ist, sodass die Höhe der resultierenden Erstattung im Voraus abgeschätzt werden kann.

60. nimmt alle von der Kommission in ihrer Antwort auf den Fragebogen des Ausschusses für Haushaltskontrolle angekündigten Schritte zur Kenntnis und ihre Absicht, Daten über die Konzentration von GAP-Mitteln je Landwirt und/oder je Arbeitseinheit zu veröffentlichen; fordert die Kommission auf, so bald die möglich mit der Vorlage dieser Daten zu beginnen;

Antwort der Kommission:

Die Verordnung Nr. 419/2002 von der Kommission angenommen wurde, um bei der Beobachtung von Entwicklungen und Aufstellung von Vorausschätzungen im Agrarsektor dem personenbezogenen Charakter dieser Daten Rechnung zu tragen.

Am 01.10.2002 hat die Kommission Zahlenmaterial über die Verteilung der Direktzahlungen an Landwirte - aufgeschlüsselt nach Größenklassen der Beihilfen - veröffentlicht und dem Parlament vorgelegt.

61. verweist darauf, dass die jüngste Reform im Bereich Frischobst und Gemüse (Ziffer 2.145 im Jahresbericht des Rechnungshofes zufolge) zu einer Konzentration von Gemeinschaftsmitteln in den stärker entwickelten Ländern und Regionen geführt hat;

Antwort der Kommission:

Die Kommission ist sich der bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Obst- und Gemüseerzeuger bewusst. Diese Situation wird sich hauptsächlich durch eine bessere qualitative und quantitative Abstimmung zwischen Erzeugung und Nachfrage verbessern. Die Kommission ist davon überzeugt, dass die Angebotskonzentration durch Erzeugerorganisationen und eine Vertragspolitik gegenüber dem verarbeitenden Sektor wirksame Instrumente zur Erleichterung dieser Abstimmung sind. Im Lichte der Debatten im Rat, im Parlament und im Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie mit den betreffenden Wirtschaftskreisen, die ihrem Bericht zur Umsetzung der Reform von 1996 folgten, beabsichtigt die Kommission 2003 Vorschläge zur Vereinfachung der derzeit gültigen GMO vorzulegen. Diese Vorschläge werden eine Reaktion auf die allgemeine Forderung des Rates ermöglichen. Sie werden auf den Grundsätzen einer verantwortungsvollen politischen Führung fußen. Ihr Ziel wird sein, die Qualität der Erzeugnisse und den Umweltschutz zu verbessern. Sie werden ferner auf eine Vereinfachung der Funktionsweise von Erzeugerorganisationen gerichtet sein. Diese sollten dadurch rentabler werden, was nicht nur den Erzeugern, sondern dem gesamten Sektor zugute kommen wird.

62. stellt fest, dass bestimmte Regelungen weder Verifizierungsmechanismen noch Sanktionen begründen, was zu Betrug veranlassen oder ganz einfach Gefahren für die Gesundheit der Bürger nach sich ziehen kann;

Antwort der Kommission:

Siehe Antwort zu Punkt 14c).

63. fordert beispielsweise für die GMO für Schaf- und Ziegenfleisch die Einführung eines obligatorischen Systems zur elektronischen Identifizierung der Tiere, damit Informationen über den Betrag der Prämien und ihre Kontrolle gesammelt werden können;

Antwort der Kommission:

Nach der MKS-Krise erarbeitet die Kommission gegenwärtig einen Vorschlag für ein System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen.

64. fordert zur Milchquotenregelung eine harmonisierte Anwendung der Regelung für Sanktionen gegen die Milcherzeuger, die die Quoten nicht einhalten, die 17 Jahre nach ihrer Einführung immer noch nicht in allen Mitgliedstaaten korrekt angewandt werden (vgl. Ziffer 2.193 - Jahresbericht des Rechnungshofes); bedauert, dass Italien die Superabgabe für den Verstoß gegen die Milchquoten für seine Landwirte gezahlt und damit den Wettbewerb innerhalb der Union verzerrt hat;

Antwort der Kommission:

Übersteigen Milchlieferungen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates festgelegten Milchquoten, so kann dies nicht als Nichteinhaltung der Milchquoten betrachtet werden, sondern ist ein vom Erzeuger getragenes Risiko, der nur dann eine Abgabe zahlen muss, wenn die nationale Quote überschritten wird. Werden Betrugsfälle oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich dieser Abgabe nachgewiesen, so wenden die Mitgliedstaaten die Sanktionen an, die in der Verordnung Nr. 1392/2001 der Kommission, die am 31. März 2002 in Kraft getreten ist und zu einer erheblichen Stärkung und Harmonisierung der bis dato durch die Verordnung (EWG) Nr. 536/93 geregelten Sanktionen geführt hat, festgelegt sind, und kommen somit den Empfehlungen des Rechnungshofes nach.

In den meisten Fällen klagen jedoch die Erzeuger, die die Zahlung der Abgabe verweigern, vor einem nationalen Gericht, und in diesem Fall können weder die Mitgliedstaaten noch die Kommission in die normalen Justizabläufe eingreifen. Darüber hinaus hat der Gerichtshof kürzlich entschieden (Rechtssache C-277/98), dass die Kommission den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abgabe keine finanziellen Berichtigungen auferlegen darf, solange ein Gerichtsverfahren läuft, es sei denn, sie legt anhand konkreter Beispiele dar, dass die Verfahrensverzögerungen den nationalen Behörden anzulasten sind. Ferner darf die Kommission den Mitgliedstaaten für Verzugszinsen keine finanziellen Berichtigungen auferlegen, wenn sie nicht nachweisen kann, dass ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen, dass die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung fälliger Beträge durch ein Versäumnis der nationalen Behörden verschuldet ist (Rechtssache C-130/99).

In Ziffer 2.193 seines Jahresberichts beanstandet der Rechnungshof die Anwendung der Quotenregelungen durch bestimmte nationale Verwaltungen, erwähnt jedoch kein Fehlverhalten einzelner Erzeuger. In ihrer Antwort hat die Kommission bereits ausgeführt, dass gegen diese Mitgliedstaaten Verstoßverfahren eingeleitet worden sind.

65. fordert zur Anwendung der BSE-Rechtsvorschriften (vgl. Sonderbericht Nr. 14/2001 des Rechnungshofes) durch die Mitgliedstaaten und im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Vorbeugung der Maul- und Klauenseuche die Einführung von Verfahren, die die Verhängung von Finanzkorrekturen oder Geldbußen betreffend die Ausgaben im Veterinärbereich oder die von der Europäischen Union finanzierten Marktmaßnahmen gestatten, wenn die Mitgliedstaaten die veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften nicht einhalten;

Antwort der Kommission:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hat die Kommission das Recht, in Fällen einzugreifen, in denen einem ernsten Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann. Die Kommission ist berechtigt, bestimmte vorläufige Maßnahmen zu erlassen, die später bestätigt, geändert, aufgehoben oder verlängert werden müssen.

Wie im Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit [KOM (1999) 719] angekündigt, beabsichtigt die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zu Futter- und Lebensmittelkontrollen vorzulegen. Die Kommissionsdienststellen prüfen intensiv, wie Verfahren, welche die oben genannten Lücken ausfuellen, in diesen Vorschlag einbezogen werden können. Mögliche diesbezügliche Maßnahmen müssen sorgfältig darauf hin geprüft werden, ob sie mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

66. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob sie über zusätzliche Befugnisse in Dringlichkeitsfällen verfügen sollte, wenn die Gesundheit von Menschen und Tieren bedroht ist;

Antwort der Kommission:

Obwohl die Kommission die Sorge des Europäischen Parlaments in Bezug auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren teilt, ist sie der Auffassung, dass eine angemessene Rechtsgrundlage für ein solches Instrument in den Verträgen gesucht werden müsste.

Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag für eine Verordnung zu Futter- und Lebensmittelkontrollen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2002 übermittelt werden kann. Die Kommissionsdienststellen prüfen, wie und in welcher Form die oben genannten Absichten im endgültigen Vorschlag durchgebracht werden können (siehe Antworten zu den Punkten 65 und 70).

67. stellt fest, dass einige Regelungen negative Auswirkungen hatten und dass die Kommission erst spät auf die Warnungen des Rechnungshofes reagiert hat; verweist diesbezüglich auf die Flachsanbaubeihilfe, bezüglich derer der Rechnungshof der Kommission bereits 1992 empfohlen hatte [21], jegliche zusätzliche Stimulierung der Textilerzeugung zu vermeiden, ,da zu jenem Zeitpunkt bereits eine Überproduktion bestand, für die kein Absatzmarkt existierte" [22]; bedauert die Art und Weise und die zeitliche Verzögerung, mit der die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Situation reagiert haben; stellt fest, dass Rat und Parlament in einigen Fällen Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der GAP-Rechtsvorschriften behindert haben;

[21] ABl. C 309, 16.11.1993.

[22] Jahresbericht des Rechnungshofes - Ziffer 2.77.

Antwort der Kommission:

Die Kommission missbilligt ebenfalls jegliche missbräuchliche Verwendung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt. Sie ist den vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 1992 ausgesprochenen Empfehlungen gefolgt, denn das Beihilfeniveau zur Förderung des Flachsanbaus wurde insgesamt nicht erhöht. !992 war das Problem durch Marktungleichgewichte bedingt, die mittlerweile nicht mehr bestehen. Die 1994 aufgetretenen Probleme waren im Grunde nicht auf eine etwaige Erhöhung der produzierten Mengen zurückzuführen.

68. kritisiert die Regelungen, die ,Prämienjagden" mit den unbeabsichtigten negativen Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt nach sich ziehen, und fordert erneut, wie bereits im Rahmen der Entlastung für das Jahr 1997 in seiner Entschließung vom 19. Januar 2000 [23], eine systematische und ernst zu nehmende Weiterbehandlung der Empfehlungen des Rechnungshofes;

[23] ABl. L 45, 17.2.2000, S. 33.

Antwort der Kommission:

Die Kommission missbilligt ebenfalls jegliche missbräuchliche Verwendung von Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt. Sie ist den vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht 1992 ausgesprochenen Empfehlungen gefolgt, denn das Beihilfeniveau zur Förderung des Flachsanbaus wurde insgesamt nicht erhöht. Um eine Prämienjagd bei Flachs und Hanf zu verhindern, hat die Kommission 1996 einen Reformvorschlag eingebracht. In der Folge wurden weitere Anforderungen in die Beihilferegelung aufgenommen, wie der Abschluss von Verarbeitungsverträgen, die obligatorische Verarbeitung der Flachsernte sowie die Verpflichtung, einen Mindestertrag zu erzielen.

69. fordert den Rechnungshof auf, zu beurteilen, inwieweit auch das System der Handelspräferenzen Quelle von Unregelmäßigkeiten zulasten der Gemeinschaftsmittel (vgl. Urteil betreffend türkische Fernsehempfänger) ist, und fordert die Kommission auf, innerhalb kürzester Frist Alternativen zum gegenwärtigen System zu entwickeln;

70. bedauert die Situation, in der ein von organisierten Verbrechern getätigter Handel mit gefälschter Butter zu Gesundheitsrisiken hätte führen können und einen potenziellen Verlust für den Haushalt bedeutet; fordert, dass angemessene Sanktionen gegenüber den Fälschern und den am Handel beteiligten europäischen Unternehmen verhängt und alle Informationen in dieser Angelegenheit innerhalb kürzester Frist dem Europäischen Parlament übermittelt werden; bedauert, dass es die Kommission versäumt hat, die Verbraucher vor möglichen Gesundheitsgefahren zu warnen, nachdem der Fall im Juli 2000 öffentlich bekannt wurde; erwartet, dass die Kommission in Zukunft der Sorge um die öffentliche Gesundheit Vorrang vor sämtlichen Ermittlungen einräumt; stellt fest, dass fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Skandals durch OLAF keinerlei Finanzkorrekturen der Gemeinschaft gegen die in diese Affäre verwickelten Unternehmen verhängt worden sind, was in krassem Gegensatz zu dem Vorgehen bei weit weniger schwer wiegenden Verstößen steht (z.B. Erzeugung von Milch über die zugewiesene Milchquote hinaus);

- ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Situation im Widerspruch zu den Grundsätzen eines ausgewogenen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft steht, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass strafrechtliche Vergehen nicht günstiger behandelt werden als administrative Verstöße;

- fordert die Kommission auf, diese Affäre aufmerksam zu verfolgen und dem Europäischen Parlament über die wichtigsten Entwicklungen Bericht zu erstatten;

Antwort der Kommission:

Der durch das am 21. Januar 2002 beschlossene ,Allgemeine Lebensmittelrecht" geschaffene rechtliche Rahmen stärkt die Handlungsfähigkeit der Kommission bei mikrobiologischer und chemischer Kontamination von Lebensmitteln jeglichen Ursprungs. Gemäß dieser Verordnung kann die Kommission Sofortmaßnahmen für die gesamte Lebensmittelkette treffen, wenn davon auszugehen ist, ,dass ein Lebensmittel oder Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann" (Art. 53 der Verordnung Nr.178/2002 vom 28.01.2002).

Darüber hinaus betont dieser rechtliche Rahmen die Bedeutung der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, damit gezielte Maßnahmen für den betreffenden Teil der Lebensmittelkette ergriffen werden können.

Das OLAF hat die Justizbehörden in Italien und Frankreich unterstützt und war mit der administrativen Untersuchung in Deutschland verbunden. Gegenwärtig laufen noch die (strafrechtlichen) Ermittlungen in Italien und Frankreich. Die belgischen, französischen und deutschen Verwaltungsbehörden warten darauf, dass bestimmte, in diesem Zusammenhang erfasste Informationen für sie gesetzlich zugänglich werden, um beurteilen zu können, ob und inwieweit eventuell Rückforderungen sowie ggf. die in den nach der horizontalen Verordnung 2988/95 erlassenen Vorschriften vorgesehenen Sanktionen angewandt werden können. Jegliche strafrechtlichen Sanktionen, die im Butterfall verhängt werden können, sind Angelegenheit der betreffenden einzelstaatlichen Justizbehörden.

Das Parlament wird über die Ergebnisse in diesem Fall unterrichtet werden.

71. stellt fest, dass die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Betrug in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (die verpflichtet sind, sie der Kommission mitzuteilen), ferner der Dienststellen der Kommission, von OLAF und des Rechnungshofes, dass aber die Mitgliedstaaten, wie aus dem Sonderbericht Nr. 10/2001 des Rechnungshofes hervorgeht, weit davon entfernt sind, umfassend die ihnen auferlegte Verpflichtung zu erfuellen, die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Strukturfonds mitzuteilen, und dass die festgestellten Beträge in Wirklichkeit wahrscheinlich viel höher sind;

Antwort der Kommission:

Es ist sicherlich richtig, dass einige Mitgliedstaaten hinsichtlich der Strukturfonds Schwierigkeiten bei der Auslegung des Begriffs Unregelmäßigkeit hatten, was zu einer niedrigen Zahl gemeldeter Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten geführt hat. Die Kommission war sich dieses Problems bewusst und hat nach einer Lösung dafür gesucht. Diese umfasste die Durchführung von gezielten Fortbildungslehrgängen für Beamte, die mit der Verwaltung der Strukturfonds in den Mitgliedstaaten befasst sind, sowie die Fortsetzung der bilateralen Kontakte zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in den Sitzungen des Kontroll- und Koordinierungsausschusses der Strukturfonds und des COCOLAF (Beratender Ausschuss für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung). Mit den Mitgliedstaaten wird in dieser Sache ein ständiger Dialog geführt, der alle Bereiche des Gemeinschaftshaushalts betrifft, und die COCOLAF-Sitzungen befassen sich 2002 besonders mit diesem Thema. Seit 1998 ist die Berichterstattung besser geworden und die Zahl der gemeldeten Fälle gestiegen. Diese Entwicklung sollte positiv betrachtet werden.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 legt genau fest, was die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen müssen, während die Definition des Begriffs Unregelmäßigkeit in der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 enthalten ist. Die letztere ist eine horizontale Rahmenverordnung zum Schutz des gesamten Gemeinschaftshaushalts und ist auf alle Unregelmäßigkeiten in allen Bereichen des Gemeinschaftshaushalts anwendbar.

Im Herbst 2002 werden die Strukturfonds-GDs der Kommission und das OLAF die Einhaltung der Verfahren zur Meldung von Unregelmäßigkeiten in den Strukturfonds durch die Mitgliedstaaten prüfen.

Die Kommission hebt in jeder Koordinierungssitzung mit den nationalen Kontrollbehörden die Wichtigkeit der Meldung und Verfolgung von Unregelmäßigkeiten deutlich hervor.

72. fordert die Kommission auf, die bestehende Regelung für die Einfuhr von Agrarerzeugnissen unter EU-Preisen aus Drittländern, die in der Europäischen Union weiterverarbeitet und in Drittländer reexportiert werden, zu bewerten und zu ändern;

Antwort der Kommission:

Eine Abschaffung der Präferenzbehandlungen, die es ermöglichen, Erzeugnisse zu Weltmarktpreisen einzuführen und sie unverändert oder verarbeitet wieder auszuführen, ist nicht wünschenswert, zumal derartige Präferenzabkommen in erster Linie den Entwicklungsländern zugute kommen.

Die Vereinbarungen über die aktive Veredelung, die die Verarbeitung von Erzeugnissen in der Gemeinschaft zu Weltmarktpreisen und die Wiederausfuhr der verarbeiteten Erzeugnisse ermöglichen, können nur angewandt werden, wenn die ihre Anwendung rechtfertigenden wirtschaftlichen Bedingungen erfuellt sind.

73. fordert, dass die Mitgliedstaaten, auch die regionalen Behörden, stärker für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten sensibilisiert werden, da insbesondere im Bereich der Strukturmaßnahmen eine fahrlässige oder nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel des Gemeinschaftshaushalts mit einer ebenso fahrlässigen Verwendung von Mitteln aus den nationalen Haushalten zum Zwecke der Kofinanzierung einhergeht;

Antwort der Kommission:

Die Kommission begrüßt es daher, dass das Parlament ihre anhaltenden Bemühungen um die Sensibilisierung der Mitgliedstaaten für die notwendige Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten unterstützt.

Siehe dazu auch die Antwort zu Punkt 14.

74. fordert die Kommission dringend auf, im Falle von Unregelmäßigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission [24] wirksame Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen vorzunehmen;

[24] ABl. L 64, 6.3.2001, S. 13.

Antwort der Kommission:

Die Kommission beabsichtigt, die Verordnung 448/2001 in jeder Hinsicht konsequent durchzusetzen.

75. nimmt die auf sein Ersuchen hin von der Kommission übermittelten Zahlen zur Kenntnis, die sich auf den Betrag der Unregelmäßigkeiten je Mitgliedstaat und den Betrag der wieder eingezogenen Mittel für die Strukturfonds seit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission [25] beziehen; nimmt Kenntnis von dem hohen Betrag, den einige Mitgliedstaaten (Italien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Deutschland) schulden, und möchte über die Gründe für die niedrige Rate der Wiedereinziehung aus diesen Ländern unterrichtet werden;

[25] ABl. L 178, 12.7.1994, S. 43.

Antwort der Kommission:

Werden dem OLAF Unregelmäßigkeiten mitgeteilt, so haben die betreffenden Mitgliedstaaten die notwendigen Korrekturen vorzunehmen und das OLAF davon zu unterrichten. Gegenwärtig prüfen die für die Strukturfonds verantwortlichen GDs gemeinsam mit dem OLAF bei Programmabschluss, ob die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten abgestellt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so wird dafür gesorgt, dass die Fälle erledigt werden, bevor der Abschluss des betreffenden Programms vorgeschlagen wird.

In der Datenbank des OLAF über von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Unregelmäßigkeiten sind für jeden einzelnen Fall und für jeden Mitgliedstaat der Fonds, der betreffende Betrag und der Stand der Wiedereinziehung auf nationaler Ebene vermerkt. Der Abschlusszeitraum für die Programme 1994-99 hat gerade begonnen und wird noch bis 2003 andauern; zu diesem Zeitpunkt kann ein vollständiger Überblick über den Stand der Wiedereinziehungsmaßnahmen gegeben werden. Vor Abschluss eines Programms müssen alle gemeldeten Fälle, mit Ausnahme derer, bei denen die Maßnahmen wegen anhängiger Gerichtsverfahren ausgesetzt wurden, abgeschlossen sein. Falls ein Mitgliedstaat während des Programmabschlusses nicht alle wieder einzuziehenden Beträge berücksichtigt hat, trifft die Kommission die entsprechenden Maßnahmen einschließlich der Anwendung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung.

Im Zeitraum 2000-2006 werden die für die Strukturfonds verantwortlichen Generaldirektionen auf der Grundlage der Durchführungsverordnungen Nr. 438 und 448/2001(für die Strukturfonds) und 1386/2002 (für den Kohäsionsfonds) jährlich über in den Mitgliedstaaten anhängige Beitreibungsverfahren unterrichtet. Dies ermöglicht in Verbindung mit einer vervollständigten und inhaltlich einheitlicheren Datenbank eine bessere Verfolgung dieser Fälle, auch bei weniger schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten.

Es wurden Systeme zur zahlenmäßigen Verringerung der Unregelmäßigkeiten eingerichtet. Diese stärken:

- die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Kontrolle (Artikel 38, 32 und 34 der Verordnung Nr. 1260/1999, Artikel 12 der Verordnung Nr. 1164/94 und Artikel H des Anhangs II zu dieser Verordnung sowie die Durchführungsverordnungen 438/2001 und 1386/2002);

- die bei Unregelmäßigkeiten sowohl in den Mitgliedstaaten (die in erster Linie dafür verantwortlich sind, Unregelmäßigkeiten vor Ort aufzudecken, abzustellen und der Kommission mitzuteilen) als auch in der Kommission (Artikel 39 der Verordnung Nr. 1260/1999, Artikel H des Anhangs II zur Verordnung Nr. 1164/94 und die Durchführungsverordnungen 48/2001 und 1386/2002 sowie die internen Leitlinien der Kommission zu Finanzkorrekturen) anzuwendenden Sanktionen. Zu den der Kommission zur Verfügung stehenden Instrumenten zählen auch Korrekturen durch Extrapolation [26] oder durch einen Pauschalbetrag [27].

[26] Angewandt bei systembedingten Unregelmäßigkeiten, deren finanzielle Auswirkungen theoretisch ermittelt werden könnten, jedoch aus Kostengründen oder anderen Gründen nicht genau berechnet werden und deshalb geschätzt werden müssen.

[27] Angewandt bei systembedingten Unregelmäßigkeiten (die aus Mängeln in den einzelstaatlichen Kontrollsystemen resultieren, beispielsweise mangelnde Kontrollen der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften) oder einmaligen Verstößen gegen die Vorschriften, deren finanzielle Auswirkungen sich nicht berechnen lassen.

Die - zugegebenermaßen - relativ geringen Beträge, für die die Kommission in den Jahren 1997 bis 2000 auf der Grundlage der alten Vorschriften (Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88) Einziehungsanordnungen ausgestellt hat, wurden dem Parlament in den vom Generaldirektor der GD REGIO am 8. Februar 2002 auf die Fragen des COCOBU übermittelten Antworten mitgeteilt.

Korrekturen

76. empfiehlt (wie anlässlich der Entlastung 1999 in seiner oben genannten Entschließung vom 4. April 2001) bezüglich des Rechnungsabschlusses für den EAGFL erneut, das Verfahren insbesondere durch höhere Finanzkorrekturen für die Mitgliedstaaten zu verbessern, wenn wiederholt Schwachstellen im Kontrollsystem verzeichnet werden, darunter auch Verzögerungen bei der Einführung des integrierten Kontroll- und Verwaltungssystems, und durch Verlängerung der Frist für Konformitätsentscheidungen derzeit 24 auf 36 Monate, wie bereits in seiner obengenannten Entschließung zur Entlastung 1999 vorgeschlagen wurde; fordert die Kommission auf, die notwendigen Vorschläge vorzulegen;

Antwort der Kommission:

Die Kommissionsdienststellen prüfen derzeit auf der Grundlage der aktuell geltenden Vorschriften die Möglichkeiten für eine Erhöhung der Pauschalkorrekturen im Falle wiederholt auftretender Schwachstellen in den Kontrollsystemen, die bereits bei einer früheren Rechnungsabschlussentscheidung Gegenstand einer Korrektur waren. Dies würde insbesondere für Verzögerungen oder Schwachstellen bei der Einführung des integrierten Kontroll- und Verwaltungssystems gelten. Das Fortbestehen einer nicht korrigierten Schwachstelle kann tatsächlich die Gefahr und Schwere von Unregelmäßigkeiten und somit auch von finanziellen Verlusten für den EAGFL vergrößern. Diese Modalitäten sollten in der zweiten Jahreshälfte 2002 festgelegt werden.

77. fordert die Kommission auf, bis zur nächsten Entlastung Vorschläge zu unterbreiten, damit die Nichteinhaltung der Kriterien durch die Zahlstellen in den Mitgliedstaaten angemessen (z.B. durch die Kürzung von Vorschüssen oder durch Finanzkorrekturen) geahndet werden können;

Antwort der Kommission:

Es ist beim gegenwärtigen Gesetzesstand nicht möglich, Korrekturen aufgrund einer potenziellen Nichteinhaltung der Zustimmungskriterien seitens der Zahlstellen vorzunehmen. Die Zustimmung ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Kommissionsdienststellen greifen zwar in diesem Bereich ein (durch Korrekturen in Konformitätsangelegenheiten und durch Kürzung von Vorschüssen), doch ist dies nur bei sehr spezifischen Haushaltslinien, die den finanzierten Maßnahmen entsprechen, möglich.

78. stellt erneut infrage, ob das derzeitige System der Finanzkorrekturen ausreicht, um seitens der Mitgliedstaaten die Bekämpfung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zu fördern; fordert die Kommission erneut auf, eine Vereinfachung des Verstoßverfahrens vorzuschlagen, die die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Bußgelds durch den Mitgliedstaat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofes ermöglicht, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat es versäumt hat, einer vertraglichen Verpflichtung nachzukommen (Artikel 228 EGV);

Antwort der Kommission:

Artikel 39 der Verordnung Nr. 1260/1999 und Verordnung Nr. 448/2001 (Finanzkorrekturen) bieten den Mitgliedstaaten einen Anreiz, Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Strukturfonds aufzudecken und abzustellen, da sie ihnen gestatten, gestrichene oder eingezogene Beträge anderen Projekten zuzuweisen, während von der Kommission gestrichene oder eingezogene Mittel für das betreffende Programm verloren sind.

Die Kommission, die ständig darum bemüht ist, die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu verbessern, hat gegenwärtig keinen Grund, mit dem Instrument periodischer Strafzahlungen unzufrieden zu sein, das sie systematisch einsetzt, um die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entscheidungen des Gerichtshofs zu ermuntern.

79. fordert die Kommission auf, das Parlament besser über Fortschritte hin zu einem effektiveren Management der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel (Aktion 96 der internen Reform der Kommission) zu unterrichten; wiederholt sein (in seiner obengenannten Entschließung vom 28. Februar 2002 bekundetes) Bedauern darüber, dass die Kommission nicht der Empfehlung des Parlaments gefolgt ist und vorgeschrieben hat, innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtung über die Einzelheiten von Unregelmäßigkeiten durch den Rechnungshof Wiedereinziehungsverfahren einzuleiten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass allein die Feststellung einer Unregelmäßigkeit noch nicht notwendigerweise bedeutet, dass Gelder zu Unrecht ausgezahlt wurden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel eine Dreimonatsfrist unrealistisch ist, da mehr als 80 % der fraglichen Beträge indirekt verwaltete Gemeinschaftsmittel sind, die in erster Linie von den Mitgliedstaaten verwaltet werden. Was die Regelungen zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel betrifft, so unterliegen diese Mittel speziellen Gesetzesvorschriften (EAGFL-Garantie- und SAPARD-Rechtsvorschriften für den Rechnungsabschluss im Rahmen dieser Fonds; Strukturfonds-, Kohäsionsfonds- und ISPA-Rechtsvorschriften für Finanzkorrekturen im Rahmen dieser Fonds).

Wie weiter oben erwähnt (Ziffer 4), wird die Kommission den anderen Institutionen bis Ende 2002 eine Mitteilung zu den im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften erzielten Fortschritten bei der Umsetzung der Maßnahme 96 ,Effektivere Verwaltung der zu Unrecht gezahlten Mittel" aus dem im Dezember 2000 angenommenen Aktionsplan (SEK(2000)2204/3) sowie zu den nach Inkrafttreten der vom Rat am 25. Juni 2002 verabschiedeten neuen Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften (deren Entwurf die Kommission den anderen Institutionen Ende Juli zur Stellungnahme übermittelt hat) erwarteten Ergebnissen, einschließlich der systematischen Feststellung feststellbarer Beträge, übermitteln. Der IAD wird in Kürze eine diesbezügliche Prüfung abschließen (siehe auch den letzten Absatz der Antwort zu Punkt 4).

Zu den ohne Gesetzesänderungen durchgeführten Maßnahmen zählen solche, die verhindern, dass Forderungen verjähren und damit uneinbringlich werden, insbesondere automatische Zahlungserinnerungen und formelle Mitteilungen an Schuldner (Mahnwesen), Verbesserungen bei der Berichterstattung und generelle Zugriffmöglichkeiten von GDs auf Datenbanken zur Überprüfung der finanziellen Lage von Schuldnern. Um noch einbringliche Altschulden zu verringern, sind die der Wiedereinziehung zugeteilten Ressourcen und Strukturen gestärkt worden. Was die Abschreibung bestimmter, als uneinbringlich eingestufter Beträge betrifft, so sind die Regeln mit den am 8. April 2002 angenommenen internen Vorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans 2002 klarer geworden, darunter auch zur Zufriedenheit des Parlaments (siehe nachstehende Ziffer 80) der Verzicht auf die Einziehung festgestellter Schuldenbeträge unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zu den Maßnahmen, die in Vorbereitung auf den neuen Rechtsrahmen getroffen werden, der am 1. Januar 2003 in Kraft treten soll (neue Haushaltsordnung, Durchführungsbestimmungen für diese Haushaltsordnung und Revision der internen Verfahrensvorschriften für die Schuldeneinziehung), zählen die Stärkung der Funktion des Anweisungsbefugten (der für die Erstellung und Versendung der Belastungsanzeige an den Schuldner zuständig sein wird) und die Stärkung der Beitreibungsinstrumente (Einziehung durch Verrechnung, Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen und Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 256 EG-Vertrag oder auf der Grundlage eines im Gerichtsverfahren erwirkten Titels). Schließlich setzt der oben genannte Rechtsrahmen die Rationalisierung der Bestimmungen zur Abschreibung festgestellter Ansprüche (Verzicht, Annullierung, sowie technische und buchmäßige Anpassungen) fort.

In den Kommissionsdienststellen werden bereits Fortbildungsmaßnahmen für den neuen Rechtsrahmen durchgeführt und die damit einhergehenden Änderungen an Computeranwendungen vorgenommen.

80. beglückwünscht die Kommission zu den von ihr vorgelegten Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf den Verzicht auf die Schuldeneinziehung; ist erfreut darüber, dass mit den Leitlinien klare und transparente Verfahren für den Schuldenabbau in Übereinstimmung mit den Wünschen des Parlaments eingeführt werden;

81. fordert, dass die Kommission - sobald sie ihren Beschluss gefasst hat - das Europäische Parlament über die Rechnungsprüfungsgrundlage unterrichtet, die zum einen für die Finanzkorrektur gegen die Niederlande im Rahmen des ESF und zum anderen gegen Spanien im Rahmen der Flachs-Affäre angewandt wurde;

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat das Europäische Parlament regelmäßig (mehrmals im Jahr 2001) über den COCOBU entweder in Form eines an den Berichterstatter zur Entlassung 1999 gerichteten Schreibens oder als Antwort auf konkrete Anfragen von Parlamentsmitgliedern über den aktuellen Stand bei der Verfolgung der in den Niederlanden aufgedeckten Unregelmäßigkeiten unterrichtet. Die Methode zur Berechnung der anzuwendenden Finanzkorrekturen ist in dem von der Kommission nach Artikel 24 der Verordnung 4253/88 erlassenen Beschluss (Kürzung von Gemeinschaftshilfe - Beschluss C(2002) 970 endgültig) zu finden, den Frau Diamantopoulou am 19. April 2002 in Kopie an Frau Theato übersandt hat (courrier Cabinet Nr. 0596).

Zur Umsetzung dieses Beschlusses hat die Kommission mehrere Belastungsanzeigen über einen Wiedereinziehungsbetrag von insgesamt EUR 157.188.991 ausgestellt und den niederländischen Behörden übersandt. Dieser Betrag wurde am 9. Juli 2002 von der Kommission in voller Höhe eingezogen.

Im Zusammenhang mit dem Flachs-Dossier sei bemerkt, dass die Kommission den COCOBU regelmäßig über Rechnungsabschlussentscheidungen unterrichtet.

82. erwartet, dass die Beschlussfassungsverfahren der Kommission für die Finanzkorrekturen offen und transparent sind; verweist auf Artikel 213 des EG-Vertrags, wonach die Mitglieder der Kommission ,ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit ausüben" und ,jede Handlung zu unterlassen haben, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist"; verweist auf den Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, wonach diese ,ihre Unabhängigkeit namentlich dadurch gewährleisten, dass sie alle Interessenkonflikte vermeiden"; weist darauf hin, dass gemäß dem Verhaltenskodex die Aufgabe der Kabinette der Mitglieder darin besteht, wenn notwendig, ,als Verbindungsstelle zwischen dem Kommissionsmitglied und den ihm unterstehenden Dienststellen zu dienen, ohne sich in deren Führung einzumischen"; erwartet, dass die Mitglieder der Kommission und ihre Kabinette weiterhin diese Regeln beachten; erinnert die Kommission an ihre Verpflichtung, detailliert über jegliche Finanzkorrektur und die auf Ersuchen des Parlaments angewandten Verfahren zu berichten;

Antwort der Kommission:

Die Kommission und ihre Mitglieder können nur bekräftigen, dass sie sich strikt an ihre Pflichten aus den Verträgen und dem Verhaltenskodex halten, der von der Kommission unter Romano Prodi als eine ihrer ersten Handlungen aufgestellt wurde.

Amt für Betrugsbekämpfung

83. verzeichnet die begrenzte Handlungsfähigkeit von OLAF, die aus dem Bericht des Überwachungsausschusses (Kapitel III Ziffer 3.2) von OLAF hervorgeht, da keine genauen Angaben geliefert werden konnten zu den in den einzelnen Fällen von den zuständigen nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen, der etwaigen Verhängung von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen oder der Wiedereinziehung von Mitteln; verzeichnet auch das begrenzte Tätigkeitsfeld (z.B. wie vom Rechnungshof in Ziffer 1.90 des Jahresberichts festgestellt, bezüglich der MwSt.: ,zu den Faktoren, durch die sich die Betrugsrisiken erhöhen könnten, (gehört) auch das Fehlen einer klaren Rechtsgrundlage für eine internationale Koordinierung der MwSt.-Ermittlungen durch OLAF/Kommission");

Antwort der Kommission:

Die Kommission hat im Rahmen des Beratenden Ausschusses zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (COCOLAF) einen Dialog mit den Mitgliedstaaten initiiert und unternimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schritte zur Erlangung genauerer Informationen in Bezug auf die Verfolgung der vom OLAF an die nationalen Justizbehörden übertragenen Fälle. Zudem werden Folgemaßnahmen zu vom OLAF untersuchten Fällen in allen Aspekten - seien sie nun administrativer, gerichtlicher, disziplinarischer oder finanzieller Art - von den dafür zuständigen Referaten durchgeführt.

Das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2001 enthielt einen Vorschlag zur Verbesserung der EU-weiten Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs im Bereich der Mehrwertsteuer und zur wirksameren Bekämpfung von grenzüberschreitendem MwSt.-Betrug. Dieser bestand in einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. Ihr Ziel wäre der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vor widerrechtlichen Handlungen, einschließlich in den Bereichen Mehrwertsteuer und Geldwäsche.

Die Kommission hat ihre Absicht zur Vorlage einer solchen Initiative in ihrem Aktionsplan 2001-2003 zur Betrugsbekämpfung bekräftigt.

Obgleich die Verantwortung für die Maßnahmen, die für ein reibungsloses Funktionieren des gemeinsamen MwSt.-Systems notwendig sind, in erster Linie bei den Mitgliedstaaten liegt, sollte diese Verordnung die Kommission insbesondere in die Lage versetzen, eine koordinierende und stimulierende Rolle bei der Bekämpfung von MwSt.-Unregelmäßigkeiten, die auf Gemeinschaftsebene von besonderer Relevanz sind, zu übernehmen. Im Bereich der Mehrwertsteuer, wird diese Initiative ein ergänzendes Rechtsinstrument zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (KOM (2001) 294 endgültig) bilden.

84. nimmt besorgt die Feststellung im Bericht des Überwachungsausschusses (Kapitel IV Ziffer 3.1.1) zur Kenntnis, wonach das Amt, obwohl ein Großteil der Dossiers von OLAF strafrechtliche Elemente beinhaltet, die Berichte oder Informationen den zuständigen nationalen Justizbehörden nur in einer sehr geringen Zahl von Fällen übermittelt hat;

Antwort der Kommission:

Das kürzlich geschaffene Referat ,Richter und Staatsanwälte" hat unter anderem die Aufgabe, enge Kontakte zu den nationalen Justizbehörden zu knüpfen und zu gewährleisten, dass die Untersuchungsberichte des OLAF diesen Behörden rechtzeitig übermittelt werden.

85. fordert, über die genaue Rolle von OLAF im Kontext der Absicherung von Rechtsvorschriften gegen Betrugsmöglichkeiten unterrichtet zu werden;

Antwort der Kommission:

Maßnahme 94 des Weißbuchs zur Reform legt die Absicht der Kommission dar, die Betrugssicherheit der Rechtsvorschriften und das Vertragsmanagement zu stärken. Die Kommission hat zu diesem Thema am 7. November 2001 eine Mitteilung angenommen, die dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt wurde. Das OLAF wird speziell im Vorfeld der dienstübergreifenden Konsultation angehört. Anders ausgedrückt, kann das OLAF an der Erarbeitung von Legislativentwürfen durch Einbringung spezieller Bestimmungen zur Betrugssicherheit beteiligt sein. Diese Konsultation erfolgt in einem formalen Verfahren auf der Basis einer Auswahl von Risikobereichen und sensitiven Projekten. Der legislative Aspekt der Betrugssicherheit wird von einem eindeutig festgelegten Fachteam innerhalb des OLAF umgesetzt, das diese Art der Konsultation koordiniert und durchführt. Dieses Fachteam befindet sich derzeit im Aufbau und wird seine ersten Vorschläge einer besonderen dienstübergreifenden Arbeitsgruppe vorlegen, die auf Initiative des OLAF zusammenkommen wird.

Die wichtigsten Aufgaben dieser Gruppe bestehen, wie in der oben genannten Mitteilung ausgeführt, in der Validierung der Kriterien und ersten Ergebnisse des Amtes, die zur Ermittlung von Risikobereichen führen. Anschließend wird in der Verantwortung des OLAF - unter Einschaltung der besonderen Arbeitsgruppe - und der federführenden Generaldirektionen ein Verzeichnis der Legislativentwürfe für Hochrisikobereiche, zu denen ein ,Betrugssicherheitsgutachten" abzugeben ist, erstellt.

Zu diesem Zweck müssen die Generaldirektionen der Kommission einen Verbindungsbediensteten oder Ansprechpartner für das OLAF und sein Fachteam benennen, das für die Konsultation des Amtes im Vorfeld (Koordinierung sowie amtsinterne Arbeit, Tätigkeit der besonderen Arbeitsgruppe und Entscheidungen) zuständig ist. Dieser Verbindungsbedienstete kann ständiges Mitglied der zu bildenden besonderen Arbeitsgruppe werden oder einen entsprechenden Vertreter empfehlen. Die Arbeitsgruppe wird vom OLAF geleitet, ihr werden Vertreter des Generalsekretariats, des Juristischen Dienstes, der GD Haushalt, der GD Finanzkontrolle und des Internen Auditdienstes sowie Vertreter einer kleinen Zahl operativer Generaldirektionen angehören. Diejenigen Generaldirektionen, die nicht in der Gruppe vertreten sind, nehmen in vollem Umfang an den Arbeiten teil und werden auf die gleiche Art und Weise wie die Mitglieder der Gruppe bei der Auswahl der Hochrisikobereiche beteiligt, welche in einem gemeinsamen Beschluss angenommen werden. Das OLAF hat auch beim zweiten Aspekt der Betrugssicherheit, dem Vertragsmanagement, eine wichtige Funktion. Es unterstützt die GD Haushalt bei der Überprüfung der Vertragsmanagementsysteme der Kommission (Standardverträge, zentrale Vertragsdatenbank, Managementinstrumente). Dabei werden das künftige, für Betrugssicherheitsfragen zuständige Fachteam des OLAF und der Juristische Dienst bereits in jener sehr frühen Prozessphase hinzugezogen, in der es darum geht, rechtlich eindeutige Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen sowohl der Gemeinschaft als auch der Begünstigten auszuarbeiten. Das OLAF wird darüber hinaus die ihm vorliegenden Informationen über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit entgeltlichen Verträgen oder Bezuschussungsbeschlüssen (beispielsweise Untersuchungs- oder Analyseergebnisse) unabhängig von ihrer Form und in den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Grenzen weiterverbreiten. Diese Informationen werden in die Datenbank über die Verträge und Vertragsnehmer eingespeist und stehen dann allen Kommissionsdienststellen zur Verfügung.

86. ist äußerst besorgt über die effektive Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [28] über die Untersuchungen von OLAF betreffend die Übermittlung von Informationen zwischen den Institutionen und Organen der Union;

[28] ABl. L 136, 31.5.1999, S.1.

Antwort der Kommission:

Artikel 7 der Verordnung Nr. 1073/1999 betrifft die Pflicht der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen, dem OLAF alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen mitzuteilen und alle Dokumente über eine laufende interne Untersuchung zu übermitteln.

Laut dem neuen Tätigkeitsbericht des OLAF für den Zeitraum vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2001 insgesamt 36 interne Untersuchungen eingeleitet hatte, wovon 28 die Kommission betrafen. Diese Zahlen lassen jedoch keine Schlüsse über das Maß der Erfuellung der Mitteilungspflicht nach Artikel 7 zu.

Artikel 15 der Verordnung besagt, dass die Kommission im Laufe des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht zur Bewertung der Tätigkeiten des Amtes, dem sie gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ausweitung seiner Aufgaben beifügt, vorlegen muss. Die Arbeiten an diesem Bericht stehen vor dem Abschluss. Er wird dem Rat und dem Parlament danach umgehend zugeleitet.

Das OLAF hat dem Parlament im Juni 2002 eine Mitteilung mit Leitlinien für seine eigene Kommunikationspolitik gegenüber den Institutionen übermittelt.

87. vertritt die Auffassung, dass die Änderung der oben genannten Verordnung unbedingt die Frage der ,Anerkennung" der OLAF-Untersuchungen durch die nationalen Behörden und der diesbezüglich zu gewährleistenden Folgemaßnahmen regeln muss;

Antwort der Kommission:

Wie in der Antwort zu Punkt 86 angegeben, schließt die Kommission derzeit ihren gemäß Artikel 15 der Verordnung 1073/1999 zu erstellenden Bericht zur Bewertung der Tätigkeit des Amtes ab.

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 1073/1999 legt fest, dass die Empfehlungen des Direktors des Amtes zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen den OLAF-Untersuchungsbericht begleiten müssen.

In Artikel 9 Absatz 2 heißt es: ,Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten." Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2185/96 regelt ebenfalls die Zulässigkeit von Untersuchungen des OLAF.

Nach dem derzeitigen Gemeinschaftsrecht ist die Zulässigkeit der vom OLAF erstellten Verwaltungsberichte und ihre Gleichsetzung mit nationalen Berichten bereits geklärt.

Für die juristischen Folgemaßnahmen zu Verwaltungsuntersuchungen verfügt das OLAF über ein dem Generaldirektor des Amtes direkt unterstelltes Referat ,Richter und Staatsanwälte", zu dessen Aufgaben die Verbesserung der Zusammenarbeit mit den nationalen Justizbehörden und die Beobachtung der juristischen Folgemaßnahmen zu Untersuchungen des OLAF zählen.

Mit der Ratifizierung des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften würde das OLAF zudem eine spezifischere Funktion zur Unterstützung der nationalen Justizbehörden erhalten.

Darüber hinaus befasst sich auch Ziffer 2.1.3 des Grünbuchs der Kommission zum strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (KOM (2001) 715 endgültig vom 11.12.01) mit diesem Thema. Darin werden die gegenwärtigen Schwierigkeiten dargelegt - so beispielsweise die Tatsache, dass die Gemeinschaft über keine Strafverfolgungskapazität verfügt, die die verwaltungsrechtliche Untersuchungstätigkeit ergänzen würde, und die Vielfalt der nationalen Vorschriften über die Beweisführung - und schließlich vorgeschlagen, diese Schwierigkeiten durch Schaffung eines gemeinsamen Ermittlungs- und Verfolgungsraums zu beseitigen.

88. bedauert, dass die Einsetzung eines Europäischen Staatsanwalts (vgl. KOM (2000) 608) auf der Tagung des Europäischen Rates von Nizza im Dezember 2000 nicht aufgegriffen wurde; begrüßt nachdrücklich das im September 2001 vorgelegte Grünbuch (KOM (2001) 715), das mehrmals vom Europäischen Parlament angefordert wurde, und vertritt die Auffassung, dass die Einsetzung des Europäischen Staatsanwalts im Hinblick auf eine wirksame Bekämpfung der Betrugsfälle betreffend den Gemeinschaftshaushalt unerlässlich ist; fordert, dass die Einsetzung des Europäischen Staatsanwalts im Konvent miteinbezogen wird, damit die Verankerung im Vertrag rechtzeitig vor der Erweiterung erfolgen kann;

Antwort der Kommission:

- Die Kommission hat bereits am 26. Januar 2000, also fast ein Jahr vor der Regierungskonferenz von Nizza, in Kapitel 5 ihres Dokumentes KOM (2000) 34 die Schaffung eines europäischen Staatsanwaltes zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorgeschlagen. Durch ihren ergänzenden Vorschlag vom 29.09.2000 (KOM (2000) 608) wurde ihr vorheriger Hauptvorschlag noch einmal klargestellt.

- In Nizza bestand keine Einigkeit zwischen den Mitgliedstaaten, über diese Frage überhaupt zu diskutieren. Deshalb entschloss sich die Kommission, mit ihrem am 11.12.2001 angenommenen Grünbuch (KOM (2001) 715) eine öffentliche Debatte in Gang zu setzen.

- Die Kommission begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken vom 14. und 15. Dezember 2001 (Ziffer 43), worin der Rat aufgerufen wird, das Grünbuch zügig zu prüfen.

Die öffentliche Debatte mit unter direkter Beteiligung der Kommission organisierten Seminaren und Konferenzen begann im Dezember 2001 und wird nach ihrem Abschluss im Juli 2002 13 Mitgliedstaaten und mehrere Bewerberländer in mehr als 20 Veranstaltungen einbezogen haben. Etwa 11.000 Exemplare des Grünbuchs wurden an interessierte Kreise verteilt. Reaktionen auf das Grünbuch können auf der Grünbuch-Webseite nachgelesen werden. Am 16. und 17. September 2002 fand in Brüssel eine öffentliche Anhörung zu diesem Thema statt. Die Kommission begrüßt es, dass der COCOBU am 5. November 2002 eine öffentliche Anhörung zum Grünbuch durchführt.

- Die Kommission wird Anfang 2003 im Zusammenhang mit der Revision der Verträge Schlussfolgerungen und möglicherweise einen neuen Beitrag auf der Grundlage aller eingehenden Reaktionen vorlegen.

In ihrer jüngsten Mitteilung zum Europäischen Konvent - ,Ein Projekt für die Europäischen Union" (KOM (2002) 247 endgültig vom 22. Mai 2002) - hat die Kommission die Notwendigkeit betont, die derzeitigen Vertragsbestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine Rechtsgrundlage zu ergänzen, die das Amt eines europäischen Staatsanwalts schafft und Regeln zur Strafverfolgung grenzübergreifenden Betrugs ermöglicht.

89. fordert, umfassend und angemessen über die Entwicklungen bei den Dossiers ,illegaler Handel mit Erzeugnissen auf der Grundlage von Butter", ,Europäisches Migrantenforum", ,ESF", ,Berlaymont", ,ACEAL" und ,IRELA" unterrichtet zu werden; bedauert, dass die Ergebnisse der internen Untersuchung des OLAF zu möglichen Disziplinarmaßnahmen im Zusammenhang mit IRELA noch nicht vorliegen;

Antwort der Kommission:

Das OLAF wird das Parlament so, wie in der Vergangenheit gehandhabt, und gemäß den Leitlinien seiner eigenen Kommunikationspolitik gegenüber den Institutionen, worüber dem Parlament im Juni 2002 eine Mitteilung übermittelt wurde, unterrichten. Siehe auch die Antwort zu Punkt 23.

In der Frage der Verarbeitungserzeugnisse aus Butter wird die Kommission das EP unterrichten.

Was den ESF betrifft, so hat die Kommission stets umgehend auf alle jegliche Anfragen des EP reagiert - siehe insbesondere Punkt 81 zu den ESF-Unregelmäßigkeiten in den Niederlanden. In der Frage des Berlaymont-Gebäudes hat Vizepräsident Kinnock den COCOBU am 26. Februar 2001 über die Kostenentwicklung bei den Renovierungsarbeiten unterrichtet. Seither sind folgende Entwicklungen zu verzeichnen gewesen:

Die am 17. Juli 2001 zwischen der Kommission und der belgischen Regierung unterzeichnete Vereinbarung sah den Abschluss eines Vertrags, in dem die Endkosten des Gebäudes festgesetzt, die vertragsgemäßen Arbeiten genau beschrieben und ein fester Übergabetermin vereinbart werden, bis zum 31. Dezember 2001 vor. In diesem Fall wurde der Vertrag nicht zum vereinbarten Termin unterzeichnet, weil der zuständige belgische Minister Rik Daems zuerst die SA/NV Berlaymont 2000 einer Rechnungsprüfung unterziehen und eine Wertschätzung des Gebäudes vornehmen lassen wollte. Die Mietzahlungsmodalitäten für die Ersatzgebäude sind nicht geändert worden, und die Zahlungen erfolgen immer noch seitens des belgischen Staates.

Die Diskussionen über einen möglichen Erwerb des Gebäudes dauern an. Bei der Festlegung des Preises, den die Kommission zu zahlen bereit wäre, wird die Kommission ihre eigene Analyse der Ursachen für die Verzögerungen bei den Renovierungsarbeiten und der sich daraus ergebenden Preiserhöhungen zugrunde legen.

Gegenwärtig entstehen dem Haushalt der Union weder dadurch, dass das Berlaymont nicht zur Verfügung steht, noch durch die erheblichen Verzögerungen seiner Übergabe, irgendwelche Verluste. Die belgische Regierung zahlt weiterhin EUR 33 Mio. Miete für die Ersatzgebäude, während die Europäische Kommission weiterhin EUR 14,2 Mio. Miete für das Berlaymont-Gebäude zahlt.

Die Kommission hat die Vorsitzenden des COBU und des COCOBU noch am 21 Oktober 2002, kurz vor der Unterzeichnung des Abkommens am 23. Oktober 2002, informiert..

Das OLAF wird das Parlament über den Ausgang aller fraglichen Fälle unterrichten.

Erweiterung

90. vertritt die Auffassung, dass die Betrugsbekämpfung und der effektive Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in den Beitrittsländern absolute Prioritäten für die nächsten Jahre darstellen müssen, und ersucht die Kommission, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass bis zum Beitritt alle Beitrittsländer echte, den EU-Standards entsprechende Buchführungs-, Prüfungs- und Kontrollsysteme in den Bereichen eingeführt haben, in die die EU-Finanzhilfe fließt und insbesondere dort, wo eine gemeinsame Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel gilt, fordert nachdrücklich, dass die jährlichen Länderzwischenberichte klare und genaue Informationen über die Durchführung der finanziellen Heranführungshilfe, die Maßnahmen zu ihrer Überwachung, das Ergebnis der Prüfungen und Vor-Ort-Kontrollen und über Kapitel 28 (Finanzkontrolle) enthalten; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig eine stärkere finanzielle und technische Unterstützung im Hinblick auf die Verbesserung der Verwaltungskapazitäten der Beitrittsländer ist;

Antwort der Kommission:

Wie aus ihren verschiedenen Antworten an das Parlament hervorgeht, ist sich die Kommission der Schwierigkeiten in diesem Bereich in vollem Umfang bewusst und teilt die Besorgnis des Parlaments hinsichtlich der andauernden Schwäche der öffentlichen Verwaltung in den Beitrittsländern. Darüber hinaus wurden diese Probleme und Schwierigkeiten im Jahr 2001 in den Fortschrittsberichten, Beitrittspartnerschaften und dem Strategiepapier anerkannt. Die Kommission hat daher die Herausforderungen, vor denen die Beitrittsländer stehen, erkannt und hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen (und wird dies auch weiterhin tun), um sicherzustellen, dass die Beitrittsländer bis zum Beitritt über wirksame Kontrollsysteme für die Verwaltung von EU-Mitteln verfügen. Gegenwärtig wird mit diesen Maßnahmen ein dreifacher Ansatz verfolgt:

- Erstens verfolgt die Kommission im Rahmen von Kapital 28 der Beitrittsverhandlungen genau, wie die Beitrittsländer ihren Verpflichtungen zum Aufbau eines voll funktionierenden Systems der öffentlichen internen Finanzkontrolle (PIFC) und zur Weiterentwicklung der externen Prüfsysteme, wofür die Obersten Rechnungsprüforgane verantwortlich sind, nachkommen. Zur Unterstützung der Rechtsangleichung wie auch des notwendigen Aufbaus von Institutionen zur Einführung der PIFC- und externen Prüfsysteme auf nationaler und nötigenfalls auch regionaler Ebene wurde und wird das PHARE-Programm genutzt. Durch das Partnerschafts-Instrument wurden Mitgliedstaaten als Partner aktiv in diese Bemühungen eingebunden, und derzeit werden in diesen und eng verwandten Bereichen mehr als 30 Partnerschafts-Projekte durchgeführt. Darüber hinaus wurde und wird von SIGMA eine umfangreiche Arbeit (einschließlich Peer Reviews und andere Maßnahmen) geleistet, um diesen Prozess voranzutreiben.

- Zweitens hat die Kommission seit 1999 ihre Anstrengungen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Beitrittsländer zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln, intensiviert. Im Rahmen der Verhandlungen über Kapitel 28 hat sie die Beitrittsländer durchweg ermutigt, unabhängige Dienste oder Strukturen zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (AFCOS) zu errichten, die für die Abstimmung aller legislativen, administrativen und operativen Aspekte des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zuständig sein sollen. Die Benennung solcher Koordinierungsstrukturen oder -dienste ist in neun Beitrittsländern abgeschlossen und hat in den meisten übrigen Ländern ein fortgeschrittenes Stadium erreicht.

Ein PHARE-Mehrländerprogramm ,Anti-fraud programme for the protection of the Communities' financial interests" (Betrugsbekämpfungsprogramm zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften) wird ab Anfang 2003 durchgeführt und soll die diesbezüglichen Bemühungen der Kommission unterstützen.

Das OLAF arbeitet auf operativer Ebene bereits mit mehreren der benannten Dienste zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung wirksam zusammen.

- Drittens wird die Kommission die Beitrittsländer durch die schrittweise Einführung eines erweiterten dezentralen Durchführungssystems (EDIS) für die Heranführungsprogramme beim Aufbau von ,systemgestützten" anstatt ,vorgangsgestützten" Finanzmanagement- und Kontrollsystemen unterstützen. Dieser Prozess hat bereits begonnen, und gegenwärtig wird eine erste Analyse in den Bereichen Systeme, Personal, interne Kontrollen, finanzielle Verantwortlichkeit, Rechnungsprüfungen und Beschaffung durchgeführt.

Der im Strategiepapier 2001 angeführte Aktionsplan zur Steigerung der Verwaltungskapazitäten wird ebenfalls in diese Initiative einbezogen. Letztendlich liegt jedoch die Verantwortung in dieser Frage bei den Beitrittsländern. Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Methodik und die Mittel zur Verfügung stellen, doch nur die Beitrittsländer selbst können die Ergebnisse gewährleisten.

91. ist tief besorgt über die geringen Fortschritte, die seit dem Untersuchungsausschuss des Parlaments im Hinblick auf die Umstellung des Versandsystems der Gemeinschaft auf EDV gemacht wurden; erwartet, dass die Kommission im Kontext der Folgemaßnahmen zur Entlastung 2000 konkrete Vorschläge für eine Verbesserung vorlegt; fordert, dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, bevor irgendein Beitrittsland der Europäischen Union beitritt, und fordert seinen Ausschuss für Haushaltskontrolle auf, die Situation dringend zu überprüfen; verweist auf die Empfehlung des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 über das gemeinschaftliche Versandverfahren;

Antwort der Kommission:

Die Kommission prüft regelmäßig den Planungsstand der einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden hinsichtlich der Einrichtung und Einführung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NEVV). Die Tabelle im Anhang gibt einen Überblick über die derzeitige Situation. Die Daten wurden von den einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden im Frühjahr 2002 nach einem Schreiben von Herrn Bolkestein bestätigt. Daraus ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten und 10 Bewerberländer bis zum Ende der ersten Jahreshälfte 2003 an das NEVV angeschlossen sein werden.

Da von den Bewerberländern erwartet wird, dass sie bereits vor dem EU-Beitritt ihre volle Funktionsfähigkeit hergestellt haben, bereitet die Kommission derzeit Verfahren vor, die ihnen einen früheren Beitritt zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ermöglichen (mit Ausnahme der Visegrad-Länder, die dieses Übereinkommen bereits unterzeichnet haben).

Siehe Anhang.

Einbeziehung des Parlaments

92. beauftragt seinen Präsidenten bereits jetzt, die Rechte des Europäischen Parlaments vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verteidigen, falls der Rat in die neue Haushaltsordnung Bestimmungen aufnehmen sollte, die das Zugangsrecht des Parlaments zu Informationen gemäß Artikel 276 des EG-Vertrags in irgendeiner Weise unter Vorbehalte stellen und damit seine Kontrollbefugnisse einschränken;

Ausgabenbereiche

III. Sektorspezifische Fragen

Bereich Justiz und Inneres (JI)

93. (a) fordert den Rechnungshof auf, bei seiner Bestandsaufnahme der internen Politikbereiche Titel B5-8 ,Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" ausdrücklich anzuerkennen und ihm die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken;

(b) stellt fest, dass die Verwendungsrate der Haushaltsmittel des Jahres 2000 bei Titel B5-8 ,Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" - berücksichtigt man die objektiven Faktoren, die zu Verzögerungen bei der Durchführung bestimmter Maßnahmen geführt haben, und das Fehlen einer Notsituation - bestenfalls akzeptabel ist;

Antwort der Kommission:

Zu Punkt 93 (b): Das Jahr 2000 war das erste ,volle Ausführungsjahr" der Generaldirektion Justiz und Inneres, die im Oktober 1999 geschaffen wurde.

Beim Europäischen Flüchtlingsfonds (B5-810 und 811) und beim Programm EURODAC (B5-812)wurden die Mittel wegen der verspäteten Annahme der Rechtsgrundlagen auf 2001 übertragen ( 37,279 Mio. EUR).

Bei den Haushaltslinien B5-803: Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Diskriminierung ) und B5-809: Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit - Wien) gab es keine besonderen Verzögerungen und die Mittelzuweisungen für diese Linien wurden im Jahr 2000 zu fast 100 % verwendet.

(c) nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Zahl der von der Kommission durchgeführten Prüfungen bei den von der GD JI verwalteten Verträgen deutlich zugenommen hat;

(d) stellt fest, dass sich im Bereich JI die infolge der Prüfungen wiedereinziehbaren Beträge oder verminderten Zahlungen auf über 10 % des Gesamtwerts der geprüften Verträge belaufen, während der Durchschnittssatz für alle von der Kommission durchgeführten Prüfungen bei etwa 2 % liegt;

Antwort der Kommission:

Zu Punkt 93 (c) und (d): Im Haushaltsjahr 2000 haben die Kommissionsdienststellen gründliche Belegprüfungen zu den zur Abschlusszahlung eingereichten Dossiers durchgeführt; dabei handelte es sich um Dossiers zur ,KOSOVO"-Operation, die aufgrund ihrer Dringlichkeit zusammengefasst wurden. Die von den Mitgliedstaaten eingereichten Finanzierungsanträge lagen durchweg nicht in der vorgeschriebenen Form vor. Daraus ergaben sich in der Abschlussphase Wiedereinziehungen der als Vorschuss gezahlten Beträge.

(e) fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen - erforderlichenfalls mittels Vertragsstrafen - zu verstärken, um gegen die falsche Verwendung von Zuschüssen und/oder zu hohe Angaben bei den tatsächlichen Kosten vorzugehen;

Antwort der Kommission:

Wie in Ziffer 1.2.2 ihres Aktionsplans 2001-2003 zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und zur Betrugsbekämpfung dargelegt, beabsichtigt die Kommission, eine Initiative im Bereich der direkten Ausgaben zur Einbeziehung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Sanktionen. Diese Arbeit dauert an, und gegenwärtig findet die Revision von Verträgen mit dem Ziel statt, eindeutige Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen (Standardklauseln bezüglich Kontrollen sowie Sanktionen, um ihnen mehr Wirkung zu verleihen) in die Verträge aufzunehmen.

Die Kommission verwendet außerdem geeignetere Finanzierungsvereinbarungen.

(f) stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof am Ende seines Berichts über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind;

Antwort der Kommission:

Die Kommission begrüßt die Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

(g) fordert die zuständigen Verwaltungsorgane der EBDD auf, den speziellen Bemerkungen des Hofes Folge zu leisten, insbesondere was folgende Aspekte anbelangt:

- buchmäßige Behandlung der Anlagewerte und Führung des Bestandsverzeichnisses;

- Führung der Personalakten: Aufgabenbeschreibung, Angaben zur Laufbahnentwicklung, Beurteilung und Information des Personals;

Antwort der Kommission:

Die EBDD hat die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen. Seit 2001 ist das ELS-System zur Führung des Bestandsverzeichnisses in Betrieb und wurde für den Rechnungsabschluss 2001 eingesetzt. Hinsichtlich des Personals hat die EBDD ein Verfahren eingeführt, nach dem regelmäßig Personalbeurteilungen angefertigt werden und das im Jahr 2000 bei allen Mitarbeiter zur Anwendung kam. Darüber hinaus wurden die notwendigen Maßnahmen zur Ergänzung der Personalakten - insbesondere durch Einbeziehung der Aufgabenbeschreibung für den betreffenden Mitarbeiter - getroffen.

(h) stellt mit Befriedigung fest, dass der Rechnungshof am Ende seines Berichts über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu dem Schluss kommt, dass der Jahresabschluss zuverlässig und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, wobei diese Schlussfolgerung der Beweis dafür ist, dass die Beobachtungsstelle im Jahr 2000 ernste Anstrengungen zur Verbesserung ihres internen Kontrollsystems unternommen hat;

(i) fordert die zuständigen Verwaltungsorgane der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf, den speziellen Bemerkungen des Hofes Folge zu leisten, insbesondere was folgende Aspekte anbelangt:

- buchmäßige Behandlung der Anlagewerte, Führung des Bestandsverzeichnisses und Überblick über die vorzunehmenden Wiedereinziehungen;

- systematischer Abgleich zwischen der Rechungsführung über die Haushaltsvorgänge und der Finanzbuchhaltung, um die Mittelbewirtschaftung im Laufe des Jahres besser überwachen zu können;

Antwort der Kommission:

Es ist richtig, dass der Rechnungshof die Fortschritte hervorgehoben und bestätigt hat, dass der Jahresabschluss 2000 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, während er gleichzeitig betont, dass noch immer ein erhebliches Verbesserungspotenzial besteht.

Die Kommission hat auf der Sitzung des Verwaltungsrates der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Februar 2002 erneut bekräftigt, dass sie die Besorgnis des Rechnungshofs im Hinblick auf den Umfang der Übertragungen von einem Haushaltsjahr ins nächste teilt, und ferner die nicht vollständige Ausschöpfung der im Haushaltsplan 2000 zugewiesenen Mittel mit Bedauern zur Kenntnis genommen. Nebenbei bemerkt, hat die Kommission in diesen Punkten für das Jahr 2001 eine Verbesserung festgestellt.

94. ist der Auffassung, dass die niedrige Ausführungsrate der Haushaltszeile B5-503 vorwiegend auf die strikten Anforderungen im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zurückzuführen war; ist der Auffassung, dass die Bedingung der Transnationalität als Voraussetzung für die Förderwürdigkeit generell nicht über das Erfordernis des Bestehens einer transnationalen Partnerschaft mit Partnern aus drei Mitgliedstaaten hinausgehen darf;

Antwort der Kommission:

Die Kommission stimmt der Bemerkung zu, dass die Antragsfrist im Jahr 2000 zu kurz war. Sie wurde deshalb im Jahr 2001 auf 15 Wochen verlängert.

Bis zur Abgabefrist am 26. Juni 2000 waren 129 Vorschläge eingegangen, von denen 93 förderwürdig waren; davon wurden 33 Projekte (d.h. 35 % der förderwürdigen Projekte) zur Finanzierung ausgewählt. Wären mehr Projekte ausgewählt worden, so hätte dies die Qualität der von der Kommission kofinanzierten Maßnahmen beeinträchtigt, da Vorschläge zugelassen worden wären, die bei der externen Bewertung weniger als 60 % erreicht hatten.

Ein weiterer Faktor, der zu der niedrigen Ausführungsrate im Jahr 2000 beigetragen hat, war die geringe Zahl der Vorschläge (5) im Rahmen von Maßnahme 2 des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen. Der Schwerpunkt dieser speziellen Maßnahme lag bei der regionalen Förderung der Sozialwirtschaft, was von potenziellen Projektträgern in Anbetracht der zeitlichen Beschränkungen für schwierig erachtet wurde. Darüber hinaus wurde nur in wenigen Anträgen für das Jahr 2000 die höchstmögliche Kofinanzierung beantragt.

Das Erfordernis der Transnationalität steigert nach Auffassung der Kommission den zusätzlichen gemeinschaftlichen Mehrwert von Projekten beträchtlich.

Agenturen

95. (a) ist der Auffassung, dass eine effiziente Bewertung des Finanzbedarfs der Agenturen im Haushaltsverfahren und die Kontrolle ihres Finanzgebarens im Rahmen des Entlastungsverfahrens eine enge Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ausschüssen erfordert;

(b) begrüßt in diesem Zusammenhang die Benennung eines ständigen Berichterstatters für die Agenturen im für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss und regt eine Überprüfung der bestehenden Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen, die für Fachagenturen zuständig sind, an;

(c) ist der Auffassung, dass sich eine Überarbeitung der Leitlinien auf folgende Aspekte konzentrieren sollte:

- Sicherstellung angemessener Kontrollmechanismen in den Fachausschüssen,

- Sicherstellung von Transparenz im Haushaltsverfahren,

- Verstärkung der gegenseitigen Informationspflichten,

- klarere Kompetenzabgrenzung zwischen den beteiligten Ausschüssen;

DAPHNE-Programm

96. fordert die Kommission auf, wie im Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [29] festgelegt, unverzüglich einen Evaluierungsbericht für das Programm Daphne auszuarbeiten; erwartet, dass die Kommission in den Bericht die Ergebnisse der Bewertungen sowie Informationen über die Gemeinschaftsfinanzierung in den verschiedenen Aktionsbereichen im Rahmen des Programms einbezieht; ersucht die Kommission, insbesondere über die niedrige Verwendungsrate bei den Zahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2000 zu berichten;

[29] ABl. L 34, 9.2.2000, S. 1.

Antwort der Kommission:

Das Haushaltsjahr 2000 war das erste Jahr des Programms DAPHNE; deshalb konnten auch nur die ersten Zahlungen erfolgen. Infolgedessen wurde ein Betrag in Höhe von 25 % der Mittelzuweisung (EUR 1,259 Mio.) ins Haushaltsjahr 2001 übertragen. Die Kommission hat dem Parlament bereits im April 2002 den Halbzeitbericht zur Überwachung und Bewertung des Programms DAPHNE gemäß Artikel 9 des Beschlusses vorgelegt.

Transeuropäische Verkehrsnetze

97. stellt fest, dass die Verwendungsrate der Haushaltslinie für das transeuropäische Verkehrsnetz im Jahr 2000 zufrieden stellend war; empfiehlt eine weitere Verringerung der Zahl der Projekte durch Konzentration auf Projekte, durch die erhebliche Engpässe im transeuropäischen Verkehrsnetz beseitigt werden und die somit unmittelbar einen europäischen Mehrwert erkennen lassen;

Antwort der Kommission:

Die Kommission stimmt der Bemerkung des Parlaments zu: Um die Zahl der Projekte/Studien pro Jahr weiter zu verringern, wurde der Mindestbetrag der EU-Finanzhilfe ab dem Jahr 2000 auf EUR 1 Mio. festgelegt.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates (KOM(2001)545 vom 02.10.2001) kann die Gemeinschaftsförderung für Projekte, die grenzüberschreitende Eisenbahnengpässe an Grenzen mit Beitrittsländern betreffen, bis zu 20 % (vorher 10 %) betragen. Falls der Vorschlag angenommen wird, wird dies zu einer ,Konzentration" der Gemeinschaftsförderung auf die wichtigsten Projekte des transeuropäischen Verkehrsnetzes führen.

Darüber hinaus sieht das von der Kommission angenommene Mehrjahresrichtprogramm 2001-2006 (C(2001)2654 vom 19.09.2001) die Finanzierung von Projekten mit höchster Priorität für die Gemeinschaft vor; verschiedene der vorrangigen Essener Projekte und der Gruppen 1-2 des Mehrjahresprogramms betreffen Projekte zur Beseitigung von Engpässen im Eisenbahnnetz.

Zusammenarbeit

98. (a) stellt fest, dass die Verringerung der Armut das grundlegende Ziel der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik ist, weshalb diese den Vorgaben und Zeitplänen des MillenniumGipfels angepasst werden muss;

Antwort der Kommission:

In der Erklärung vom November 2000 wird die Minderung der Armut unter der Perspektive ihrer letztendlichen Beseitigung zum obersten Ziel der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft erklärt. Dieses Ziel impliziert, dass die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und umweltrelevante Entwicklung unterstützt, die schrittweise Einbeziehung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft gefördert und der Wille vorhanden sein muss, Ungleichheit zu bekämpfen.

Ein im Juli 2001 angefertigtes Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen [30] legt die wichtigsten Elemente fest, mit denen die Minderung der Armut als Ziel der EG-Entwicklungspolitik erreicht werden kann. Dieses Arbeitsprogramm wird Schritt für Schritt umgesetzt.

[30] SEK(2001)1317 vom 26.07.2001

In Bezug auf die Mittelzuweisungen ist die Kommission der Auffassung, dass besonderes Augenmerk auf die Lage der am wenigsten entwickelten und sonstigen Länder mit geringem Einkommen gelegt werden muss. Bei den Zuweisungen müssen auch die Bemühungen der Partnerländer selbst zur Minderung der Armut, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Aufnahmekapazität berücksichtigt werden. Bei den Ländern mit mittlerem Einkommen hält es die Kommission für wichtig, diejenigen am stärksten zu unterstützen, bei denen der Anteil armer Menschen nach wie vor hoch ist und die sich deutlich für die Umsetzung kohärenter Strategien zur Minderung der Armut einsetzen.

In dieser Hinsicht hängt die weitere Stärkung der armutsmindernden Wirkung der Gemeinschaftsprogramme von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament ab.

(b) vermerkt, dass die Kommission ihre Vorbehalte gegen die sektorbezogenen Ziele, wie sie im Haushaltsplan 2002 verankert wurden, aufgegeben und begonnen hat, ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einstufung des Ausschusses für Entwicklungshilfe zu erfuellen;

Antwort der Kommission:

Wie bereits während des Haushaltsverfahrens 2002 angegeben, richtet die Kommission gerade das Managementinformationssystem ein, mit dem Informationen nach den vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD festgelegten Standards erstellt werden können. Alle im Jahr 2002 neu getroffenen Maßnahmen werden nun nach den DAC-Standards eingegeben. Dies ermöglicht ab Anfang 2003 eine detaillierte Berichterstattung über die 2002 durchgeführten Aktivitäten gemäß der DAC-Einstufung. Darüber hinaus wurden Mittel bereitgestellt, um die Aktivitäten des Jahres 2001 ebenfalls einzugeben, was derzeit geschieht. Die Kommission wird für das Parlament bis Dezember diesen Jahres eine statistische Zusammenfassung zu ihrer Außenhilfe im Jahr 2001 nach den DAC-Standards erstellen.

Am 26. Februar 2002 fand ein gemeinsam vom EP und der Kommission organisiertes Seminar ,European Development Policy Targets and Indicators" statt, auf dem die Kommission ihren Wechsel zu einem ergebnisorientierten Ansatz für die Entwicklungshilfe erläuterte. Die dem Parlament für das Seminar übermittelten Unterlagen enthalten detaillierte Angaben zur Anwendung der DAC-Standards durch die Kommission und zur Verwendung von Indikatoren.

(c) stellt nichtsdestotrotz fest, dass die Informationen immer noch ungenau sind; vertraut darauf, dass die vorgelegten Zahlen in den nächsten Haushaltsjahren vollkommen verlässlich sein werden, und ersucht konkret darum, dass die Umstände und Ergebnisse der Anwendung der sozialen Konditionalität im Zusammenhang mit den Beihilfen für die Strukturanpassung geklärt werden;

Antwort der Kommission:

Die EG-Beihilfen für die Strukturanpassung - wie auch die von anderen Gebern - wurden in der Vergangenheit hauptsächlich als Reaktion auf befriedigende Fortschritte bei der Aufrechterhaltung makroökonomischer Stabilität und der Umsetzung von Wirtschaftsreformen gewährt. Diese Fortschritte wurden an einer Reihe politischer Auflagen gemessen, die im Allgemeinen vom IWF und der Weltbank festgelegt wurden. Neben diesen allgemeinen politischen Auflagen legte die Kommission noch spezifische Auflagen fest, die häufig mit Reformen in den sozialen Sektoren, beispielsweise der Einführung der Politik der unentbehrlichen Arzneimittel unter Verwendung generischer Arzneimittel, der Durchführung von Dezentralisierungsmaßnahmen, einer dezentralen Ausgabenpolitik, der Einrichtung von Straßenfonds und der Neuausrichtung des Haushalts auf die Grundversorgung, verbunden waren. Waren separate Gegenwertmittel gebildet worden, bemühte sich die Kommission, ihre Verwendung zu überwachen, um den Schutz der Sozialausgaben zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Mittel im Rahmen der Ausführung bestimmter Haushaltselemente - gewöhnlich in den sozialen Sektoren - freigegeben wurden.

(d) weist darauf hin, dass die Informationen über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Beteiligung an der Strategie zur Minderung der Schuldenlast der hochverschuldeten armen Länder dürftig sind; ersucht die Kommission, bei der Afrikanischen Entwicklungsbank darauf zu dringen, dass die Verhandlungen über die Übereinkünfte mit den begünstigten Ländern beschleunigt werden; ersucht die Kommission um nach Ländern und Ergebnissen aufgeschlüsselte Erläuterungen zur Verwirklichung ihrer Beteiligung an der Strategie für die hochverschuldeten armen Länder;

Antwort der Kommission:

Im November 2001 wurde ein Bericht zur Beteiligung der Gemeinschaft an der erweiterten HIPC-Initiative erarbeitet. Dieser Bericht war eine der Vorbedingungen für die Freigabe der zweiten Tranche der Gemeinschaft an den HIPC-Treuhandfonds und den EIB-Fonds in Höhe von EUR 250 Mio. bzw. EUR 100 Mio. Bisher wurden EUR 754 Mio. oder 70 % der ursprünglichen Mittelzuweisung von EUR 1,08 Mrd. ausgezahlt. In dem Bericht wurde der derzeitige Entschuldungsmechanismus für HIPC/AKP-Länder erläutert. Aus dem Gemeinschaftshaushalt wurden HIPC-Ländern in Lateinamerika und Asien Finanzhilfen in Höhe von EUR 54 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Kommission beteiligt sich aktiv an der von der Weltbank halbjährlich organisierten Tagung zur Beurteilung der Fortschritte des HIPC-Treuhandfonds. Die Kommission wird demnächst eine Studie zur Verwaltung von HIPC-Mitteln in AKP-HIPC-Ländern in Auftrag geben und hat die Delegationen in HIPC-Ländern angewiesen, sich aktiv an den Diskussionen zur HIPC-Beurteilung (HIPC trigger assessment), insbesondere hinsichtlich der Verfolgung von HIPC-Mitteln, zu beteiligen. Die Kommission erarbeitet gegenwärtig einen Vorschlag, nach dem der Gemeinschaftsbeitrag als Gläubiger noch einmal um EUR 60 Mio. aufgestockt werden soll, um den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten einen vollständigen Schuldenerlass in Bezug auf alle Sonderdarlehen der Gemeinschaft zu gewähren. Dies entspricht einem Beschluss des AKP-EG-Ministerrats vom Dezember 2001, der dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss bereits vorgelegt wurde. In einem Bericht über Schulden (dem Mantovani-Bericht), der in der Plenartagung des Parlaments im April 2002 erörtert und genehmigt wurde, wird dieser Vorschlag ebenfalls erwähnt.

(e) bedauert, dass die für die sozialen Infrastrukturen und Dienstleistungen bestimmten Mittel den vorläufigen Schätzungen der Kommission für 2000 zufolge unannehmbar niedrig sind; verweist auf die Ergebnisse des Haushaltsverfahrens für 2002, wonach die Kommission sich verpflichtet hat, diesen Zustand im Einklang mit den gesetzten Zielen zu ändern;

Antwort der Kommission:

Nach Auffassung der Kommission sind die Kriterien für den Haushaltsplan 2002 nicht auf das Entlastungsverfahren für den Haushalt 2000 anwendbar. Die Kommission hat dem EP kürzlich umfangreiche Informationen zur Umsetzung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens 2002 übermittelt.

(f) betont, dass ein transparentes Informationssystem im Einklang mit den Vorschriften des Ausschusses für Entwicklungshilfe ein erster Schritt zu einem stärker ergebnisorientierten Ansatz ist, und fordert nachdrücklich, dass die Ergebnisanzeiger der Entwicklung im Verhältnis zu den Zielen eine Priorität für die Kommission sein müssen; fordert, dass das Parlament zu diesem Prozess ausführlich informiert und konsultiert wird;

Antwort der Kommission:

Siehe Antwort zu b).

(g) vertritt die Auffassung, dass die Komplementarität mit den entwicklungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und die Koordinierung mit weiteren Gebern grundlegende Elemente sind, um die genannten Ziele zu erreichen; ersucht in diesem Sinne darum, dass die Kommission dem Parlament für die nächsten Entlastungsverfahren konkrete Informationen über die gemeinsam mit anderen Gebern durchgeführten Maßnahmen sowie deren Ergebnisse vorlegt;

Antwort der Kommission:

Die Koordinierung zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich Entwicklung innerhalb der Kommission ist einer der Hauptaspekte seit Beginn der Reform. Dienstübergreifende Sitzungen und Konsultationen sowie thematische Netze haben von der Durchführung bis zur Programmierung zu einer gegenseitigen Bereicherung und positiven Reaktionen beigetragen.

Die mittlerweile bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zahlt sich langsam aus. Die Kommission organisiert regelmäßig Sitzungen mit den für Entwicklung zuständigen Generaldirektoren der Mitgliedstaaten. Diese Sitzungen bilden ein Forum für den Gedankenaustausch zu bewährten Verfahren, gemeinsamen Anliegen, immer wieder auftretenden Schwierigkeiten und neuen Konzepten. Im Hinblick auf die großen Internationalen Konferenzen zur Finanzierung der Entwicklungshilfe (Monterrey) und zur Nachhaltigen Entwicklung (Johannesburg) wurde der Koordinierung innerhalb der internationalen Gremien besondere Bedeutung beigemessen. Ähnliche Anstrengungen wurden zur Förderung einer stärkeren Einbeziehung der Kommission in die Arbeit des DAC der OECD unternommen.

Das Mandat der Mitgliedstaaten an die Kommission zur Erarbeitung eines Berichts für die Konferenz von Monterrey war ein positives Zeichen des mittlerweile aufgebauten Vertrauens. Auf seiner Sitzung vom 8. November 2001 forderte der Rat der Entwicklungsminister die Kommission auf, einige Fragen zu klären und im Wege eines Dialogs mit den Mitgliedstaaten potenzielle Initiativen zu erkunden, die von den Entwicklungsministern umgesetzt werden könnten. Der Rat hob dabei insbesondere das Thema der Aufstockung der Entwicklungshilfe im Hinblick auf die Erreichung der Zielvorgabe der UNO hervor, wonach 0,7 % des BIP als öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bereitgestellt werden sollten. Dies kann unter Umständen im Wege der Aufstellung spezifischer Zeitpläne geschehen. Neben der Höhe der Hilfe wurde ausdrücklich auch die Wirksamkeit der Hilfe einschließlich des Verzichts auf gebundene Hilfe, der Begriff des globalen öffentlichen Gutes und der innovativen Finanzierungsquellen hervorgehoben. Der Bericht der Kommission wurde dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten am 18. Februar 2002 vorgelegt. Er enthält eine Zusammenfassung möglicher positiver Initiativen, die sich aus der Diskussion zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ergeben hatten, und geht auf die Frage ein, wie sich die Finanzierungslücke zwischen der derzeitigen Höhe der amtlichen Entwicklungshilfe (ODA) und dem zur Erreichung der ,Millennium- Entwicklungsziele" erforderlichen Umfang schließen ließe.

Zusammen mit anderen Gebern hat die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Gipfeltreffen EU-USA, EU-Kanada und EU-Japan mehrere Initiativen unter besonderer Berücksichtigung der Region der Großen Seen und Afghanistans in die Wege geleitet. Darüber hinaus wurden mehrere Sitzungen auf hoher Ebene zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit Norwegen abgehalten. Die Kommission erkundet weiterhin Pilotmodelle für die Stärkung der Zusammenarbeit mit anderen Gebern. So hat es eine erste Initiative gegeben, in deren Rahmen japanische Beamte bei der Kommission eingesetzt werden.

Die Harmonisierung der Geberverfahren ist ein Schlüsselelement für die Verbesserung der Koordinierung, Effizienz und eigenverantwortlichen Mitwirkung des Empfängerlandes. Die Kommission hat in dieser Hinsicht eine Sondierung gegenüber den Mitgliedstaaten und dem DAC durchgeführt. Ähnliche Anstrengungen werden in Richtung der Vereinten Nationen im Wege der Neuverhandlung des Allgemeinen Rahmenabkommens sowie mit der Neufassung der Haushaltsordnung unternommen.

Vor Ort wird durch das neue Programmierungsinstrument ,Länderstrategiepapier" (LSP) ein verbindlicher Koordinierungs- und Konsultationsmechanismus mit den Empfängerländern, den Mitgliedstaaten und den dort vertretenen UN-Gremien geschaffen.

Zur Stärkung der Koordinierung mit den Vereinten Nationen und zur Förderung der Komplementarität hat die Kommission einen ausführlichen politischen Dialog sowie Verhandlungen über die Verbesserung des Allgemeinen Rahmenabkommens zwischen der EG und den Vereinten Nationen eingeleitet. Dies geschah im Wege von Sitzungen mit UNHCR, ILO, UNDP, UNICEF, FAO und der UNESCO. 2001 nahm die Kommission eine Mitteilung zum ,Aufbau einer effizienteren Partnerschaft mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe" an. Das generelle Ziel (Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen) wurde vom Rat der Entwicklungsminister vom 31. Mai 2001 befürwortet. Der neue Ansatz wird zu einer stärkeren Einbindung der EG in die im Vorfeld angesiedelten sachpolitischen Dialoge und zu einer effektiveren, transparenteren, finanziell berechenbareren und leichter zu überwachenden operationellen Partnerschaft mit den Organisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen führen. Die hat Kommission eine breit angelegte Analyse der zentralen Mandate und Kapazitäten der UN-Organisationen, Fonds und Programme durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird die Kommission im Dialog mit den Mitgliedstaaten und bei erwiesenem Mehrwert auch innerhalb gemeinsam vereinbarter politischer Zielsetzungen vorschlagen, die Zusammenarbeit mit den UNO-Gremien im Wege der Einrichtung einer Strategischen Partnerschaft zu stärken.

Die Komplementarität im Bereich der Politikgestaltung kommt in der vollständigen Einbeziehung der Millenium-Entwicklungsziele, des Prozesses der Strategiepapiere zur Armutsbekämpfung und der DAC-Empfehlungen in die Arbeit der Kommission zum Ausdruck.

Im Hinblick auf die Komplementarität mit den Aktivitäten der Mitgliedstaaten hat die Kommission den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die in der Mitteilung vom 26. April 2000 festgelegten sechs vorrangigen Bereiche zur Armutsbekämpfung gelegt und sich auf ihr Fachwissen in speziellen Bereichen und ihre vergleichsweisen Vorteile konzentriert. Die Einhaltung sektorspezifischer Leitlinien durch die Mitgliedstaaten und die Kommission hat sich als besonders nützlich herausgestellt. Die Kommission erarbeitet derzeit Leitlinien für jeden der sechs vorrangigen Interventionsbereiche. Leitlinien zum Schwerpunktbereich Verkehr wurden bereits angenommen.

(h) stellt die Verzögerungen bei der Verwaltung von gemeinsam mit Nichtregierungsorganisationen finanzierten Projekten fest; fordert von der Kommission Informationen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren;

Antwort der Kommission:

Die Einführung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen (erstmals im Juni 2000) hat größere Transparenz bei der Mittelzuweisung ermöglicht. In der Tat wurden erstmals alle Anträge entsprechend dem logischen Rahmen eingereicht, und der Gesamt- sowie der Jahreshaushalt wurden nach einem kapitel- und tätigkeitsbezogenen Standardmodell vorgelegt.

Alle Anträge wurden nach dem gleichen Bewertungsschema von unabhängigen Experten geprüft. Außerdem erhielten die nicht erfolgreichen NRO ein Schreiben mit Begründung der Ablehnung. Die Entscheidungen für 18 % der eingegangenen Anträge (= 163) wurden in weniger als sechs Monaten (1999 waren es noch 2,5 % gewesen) und für 72 % innerhalb von 13 Monaten (gegenüber 97,5 % im Jahr 1999) getroffen. In den Zahlungszeiträumen (2000-2001) wurden 95 % der im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungsanträge innerhalb von 60 Tagen genehmigt und ausgezahlt.

(i) vermerkt in der traditionellen Zusammenarbeit in Form von Projekten die anhaltende Tendenz zu einer darin bestehenden Änderung, einen zunehmenden Anteil der als ,rasch auszahlbare Hilfen" bezeichneten Mittel - hauptsächlich die Strukturanpassungshilfe - als direkte Haushaltshilfe bereitzustellen; ist der Ansicht, dass die Kommission und das Parlament eine genaue Analyse der Vor- und Nachteile dieses Ansatzes vornehmen müssen, und fordert die Kommission dringend auf, eine Mitteilung zu diesem Thema vorzulegen.

Antwort der Kommission:

Die Strukturanpassungsprogramme haben wichtige Probleme in Angriff genommen, die von Projekthilfen nicht bewältigt werden konnten: (i) Unterstützung bei der Wiederherstellung makroökonomischer Stabilität, einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz, damit die Länder die vom Volk und der Wirtschaft benötigten Produkte einkaufen können, und eines ausgeglichenen Haushalts, damit Ausgabenpläne umgesetzt werden können; und (ii) Ermutigung zu wichtigen Wirtschaftsreformen - verbesserte Effizienz des öffentlichen Dienstes, reduzierte Steuerkosten für halbstaatliche Unternehmen, Abschaffung wirkungsloser Unternehmenskontrollen usw. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die erzielten Resultate insgesamt positiv sind. Die Kommission ist fest davon überzeugt, dass makroökonomische Stabilität ohne irgendwelche Entwicklungsaussichten eine Illusion ist und dass die Wachstumsaussichten ohne eine zunehmende Integration in die Wirtschaft keine Zukunft haben.

Zur Unterstützung der nationalen Entwicklungs- und Armutsbekämpfungsstrategien in Ländern mit geringem Einkommen unternimmt die Kommission Schritte hin zu einer budgetären Förderung der Armutsbekämpfung mit folgenden Zielen: (1) die Länder sollen in die Lage versetzt werden, ihre gesamtwirtschaftliche Stabilität durch Finanzierung von Zahlungsbilanzlücken zu gewährleisten und ihre Wirtschaftspolitik sowie den Bereich der öffentlichen Ausgaben zu verbessern; (2) die Länder sollen ihre Wachstums- und Armutsbekämpfungsstrategien durch zusätzliche Haushaltsmittel finanzieren und sich an politischen Diskussionen zur Haushaltsstruktur beteiligen. Damit wird eine Verbesserung der eigenverantwortlichen Mitwirkung der Länder an den Armutsbekämpfungsstrategien und eine Steigerung ihrer Effizienz angestrebt. Dies ist mit einem Umschwenken von aufoktroyierten Vorschriften zur Politikgestaltung hin zu ergebnisorientierten Auflagen verbunden (siehe Antwort zu Buchstabe c). Es ist jedoch noch zu früh, um die Wirkung dieses neuen Ansatzes bemessen zu können. Die Kommission untersucht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten den Spielraum für Bewertungen des neuen Ansatzes in den nächsten Jahren.

IV. Zugang zu Dokumenten

99. (a) vertritt die Auffassung, dass das Parlament als Entlastungsbehörde über den gleichen Zugang zu Kommissionsdokumenten verfügen muss wie der Rechnungshof;

(b) wiederholt, dass sich die Vorschriften in der bestehenden Rahmenvereinbarung über den Zugang zu vertraulichen Dokumenten für das Parlament als Entlastungsbehörde als unbefriedigend erwiesen haben; beauftragt seinen Präsidenten, unverzüglich Verhandlungen über die Revision der Rahmenvereinbarung aufzunehmen und sicherzustellen, dass die neue Vereinbarung im Einklang mit den Grundsätzen steht, die das Parlament in seiner obengenannten Entschließung vom 4. April 2001 zur Entlastung 1999 angenommen hat;

(c) warnt den Rat davor, die neue Haushaltsordnung zu verabschieden und dabei das ungebundene Recht des Parlaments auf Zugang zu den Informationen zu beschränken, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Entlastung erforderlich sind;

(d) beauftragt seinen Präsidenten, eine Klage vor dem Gerichtshof anzustrengen, sollte der Rat Haushaltsbestimmungen verabschieden, mit der die Befugnisse des Parlaments im Bereich der Haushaltskontrolle beschränkt werden;

Antwort der Kommission:

Nach Auffassung der Kommission können dem Parlament nach der bestehenden Rahmenvereinbarung die für die Entlastung notwendigen vertraulichen Informationen zu zufriedenstellenden Bedingungen übermittelt werden.

Die Kontrollbefugnisse des Parlaments werden durch den EG-Vertrag in vollem Umfang anerkannt und geschützt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat nach ausführlichen Diskussionen mit allen beteiligten Organen einstimmig angenommene neue Haushaltsordnung voll mit dem EG-Vertrag und dem geltenden Recht in Einklang steht und deren Kontrollbefugnisse in keiner Weise antastet.

Anhang zu Punkt 11

Anhang zu Punkt 21

2. Geografische Aufschlüsselung der Begünstigten im Jahr 2000.

In der nachstehenden Tabelle werden die ausgewählten Projekte und die den Empfängern gewährten Zuschussbeträge nach Ländern aufgeschlüsselt.

Der erste Tabellenteil (,Gesamtergebnisse") enthält die Zahl der in jedem Land geförderten Projekte sowie den gesamten Förderbetrag, der den Begünstigten in dem betreffenden Land gewährt wurde.

Der zweite Tabellenteil (,Vertrieb") schlüsselt die im Bereich Vertrieb gewährten Fördermittel (Förderung von Filmvertrieb, Videovertrieb, Kinos und Festivals) nach den Ländern der jeweiligen Empfänger sowie dem Anteil der Länder an den gewährten Fördermitteln (in %) auf. Diese Daten können dann mit einem Indikator verglichen werden, der die reale Größe des Marktes in jedem Land widerspiegelt (Gesamtzulassungen in Kinos des Landes im Jahr 2000, Quelle: Eurostat).

Der dritte Teil der Tabelle (,Produktion") enthält eine geografische Aufschlüsselung der gewährten Fördermittel aus Sicht des Produktionslandes. Diese umfasst direkt an Produzenten vergebene Fördermittel (Entwicklungsförderung, Fernsehvertriebsförderung) wie auch Kinoförderprogramme (automatische & selektive Vertriebsförderung), aufgeschlüsselt nach dem Produktionsland des Films. Die geografische Aufschlüsselung kann dann mit einem Indikator verglichen werden, der die reale Größe des Marktes in jedem Land widerspiegelt (Gesamtinvestitionen in die Filmproduktion im Jahr 1999, Quelle: Screen Digest).

Beispiel:

Niederlande

Die Niederlande haben 3,07 % der für den Vertrieb bereitgestellten Fördermittel erhalten, dies entspricht - bezogen auf die Gesamtzulassungen in Kinos - 2,49 % des europäischen Marktes.

Analog wurden 2,56 % der Fördermittel aus dem MEDIA-Programm für niederländische Filme und audiovisuelle Programme ausgegeben, während 1,60 % der (privaten und öffentlichen) Gesamtinvestitionen in die europäische Filmproduktion in die Niederlande geflossen sind.

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Anhang

In dem Beschluss für die Programme MEDIA II (1996-2000) und MEDIA Plus (2001-2005) enthaltene Bestimmungen betreffend die Technischen Hilfe und der Büros für technische Hilfe (wir haben die Bestimmungen bezüglich der Büros für technische Hilfe unterstrichen).

MEDIA II (1996-2000):

95/563/EG: Beschluss des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996 - 2000) Amtsblatt Nr. L 321 vom 30.12.1995, S. 0025 - 0032

Anhang, Ziffer 2.3. Durchführung:

Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 5 durch.

2.3.1. Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der fachlichen Auswahl der Projekte, der Begleitung und der Evaluierung der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte und der Vernetzung, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr Sachverständige zur Seite stehen, die auf dem audiovisuellen Sektor im Bereich der Projektentwicklung und des Vertriebs als Fachleute anerkannt sind.

Sie kann hierzu erforderlichenfalls auf zwischengeschaltete Organisationen zurückgreifen, die sie aufgrund ihrer berufspraktischen Erfahrung fachlich unterstützen und unbeschadet sonstiger Auswahlkriterien Vorschläge hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten unterbreiten. Diese Organisationen werden nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 ausgewählt.

Die Kommission sorgt gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die endgültige Auswahl der Begünstigten.

95/564/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung)

Amtsblatt Nr. L 321 vom 30.12.1995, S. 0033 - 0038

Anhang, Ziffer 2.3. Durchführung:

Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 4 durch.

2.3.1. Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der fachlichen Auswahl der Projekte, der Begleitung und der Evaluierung der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr Sachverständige zur Seite stehen, die auf dem audiovisuellen Sektor im Bereich der beruflichen Fortbildung als Fachleute anerkannt sind.

Sie kann hierzu erforderlichenfalls auf zwischengeschaltete Organisationen zurückgreifen, die sie aufgrund ihrer berufspraktischen Erfahrung fachlich unterstützen und unbeschadet sonstiger Auswahlkriterien Vorschläge hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten unterbreiten. Diese Organisationen werden nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 ausgewählt.

Die Kommission sorgt gemäß Artikel 4 Absatz 2 für die endgültige Auswahl der Begünstigten.

MEDIA Plus (2001-2005):

Berichtigung des Beschlusses 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000)

Amtsblatt Nr. L 013 vom 17.01.2001, S. 0034 - 0043

Anhang, Ziffer 2.3 Durchführung:

2.3.1. Die Kommission führt das Programm durch. Zu diesem Zweck kann sie auf die Zusammenarbeit mit unabhängigen Beratern und Büros für technische Hilfe zurückgreifen, die auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens, der im Rahmen des Programms MEDIA II gesammelten Erfahrungen oder anderweitiger Erfahrungen in diesem Bereich per Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die technische Hilfestellung wird aus dem Budget des Programms finanziert. Außerdem kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 Partnerschaften mit Facheinrichtungen schließen, einschließlich solcher, die im Rahmen anderer europäischer Initiativen gegründet worden sind, wie EUREKA-Audiovisuell, EURIMAGES und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, um gemeinsame Maßnahmen durchzuführen, die die Zielsetzungen des Programms im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit erfuellen.

Die Kommission trifft gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der Vorarbeiten der Büros für technische Hilfe die endgültige Auswahl der Begünstigten des Programms und entscheidet, welche finanzielle Unterstützung gewährt wird. Sie begründet ihre Entscheidungen gegenüber Antragstellern auf Gemeinschaftsunterstützung und sorgt für Transparenz bei der Durchführung des Programms.

Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere bei der Bewertung von aus Programmmitteln geförderten Projekten und Vernetzungsmaßnahmen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr anerkannte unabhängige Sachverständige aus dem audiovisuellen Sektor für die Bereiche Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit zur Seite stehen, die gegebenenfalls Fachkenntnisse im Bereich der Verwaltung der Rechte, insbesondere im neuen digitalen Umfeld, haben.

Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005)

Amtsblatt Nr. L 026 vom 27.01.2001 S. 0001 - 0009

Anhang, Ziffer 2.3 Durchführung:

2.3.1. Die Kommission führt das Programm nach dem Verfahren des Artikels 6 durch. Dabei greift sie auf die Zusammenarbeit mit Beratern und Büros für technische Hilfe zurück, die auf der Grundlage ihres einschlägigen Fachwissens, der im Rahmen des Programms MEDIA II gewonnenen Erfahrungen oder sonstiger Erfahrungen in diesem Bereich per Ausschreibungsverfahren ausgewählt werden. Die technische Hilfestellung wird aus dem Budget des Programms finanziert. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 Partnerschaften mit Facheinrichtungen schließen, einschließlich jener Einrichtungen, die im Rahmen anderer europäischer Initiativen geschaffen wurden, wie EUREKA-Audiovisuell, Eurimages und die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, um gemäß den Zielsetzungen des Programms im Fortbildungswesen gemeinsame Aktionen durchzuführen. Im Rahmen von Artikel 5 gewährleistet die Kommission die endgültige Auswahl der Begünstigten des Programms und entscheidet, welche finanzielle Unterstützung gewährt wird.

Sie begründet ihre Entscheidungen gegenüber den Antragstellern auf Gemeinschaftsunterstützung und sorgt für die Transparenz der Durchführung des Programms.

Die Begünstigten gewährleisten die Publizität der Gemeinschaftsförderung.

Bei der Auswahl der förderungswürdigen Maßnahmen trägt die Kommission neben den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prioritäten insbesondere folgenden Kriterien Rechnung:

- Partnerschaft zwischen Bildungseinrichtungen, Fachkreisen und Unternehmen;

- innovativer Charakter der Maßnahmen;

- Multiplikatorwirkung der Maßnahme (insbesondere Vorhandensein verwertbarer Ergebnisse, etwa Handbücher);

- Kosteneffektivität der Maßnahme;

- Verfügbarkeit anderweitiger nationaler oder gemeinschaftlicher Förderungen.

Bei der Verwirklichung des Programms, insbesondere der Bewertung von aus Programmmitteln geförderten Projekten und der Vernetzungsmaßnahmen, trägt die Kommission dafür Sorge, dass ihr anerkannte Sachverständige aus dem audiovisuellen Sektor für die Bereiche Fortbildung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit sowie Verwaltung der Rechte, insbesondere im neuen digitalen Umfeld, zur Seite stehen.

Um die Unabhängigkeit der von ihr herangezogenen Berater und Sachverständigen zu gewährleisten, legt die Kommission Unvereinbarkeitsbestimmungen bezüglich der Teilnahme dieser Personengruppen an den im Rahmen des Programms vorgesehenen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen fest.

Anhang zu Punkt 91

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