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Document 52002PC0677

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft

/* KOM/2002/0677 endg. - ACC 2002/0284 */

52002PC0677

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft /* KOM/2002/0677 endg. - ACC 2002/0284 */


Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das System der doppelten Kontrolle dient der Erhöhung der Transparenz und der Vermeidung möglicher Handelsablenkungen. Es beruht auf der Bestimmung des Europa-Abkommens EG-Rumänien [1], die vorsieht, dass beide Parteien ein Verwaltungsverfahren festlegen können, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. 1996 kamen die Vertragsparteien überein, ein solches System für die rumänischen Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft einzuführen.

[1] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

Bis 2001 wurde die Geltungsdauer des Systems der doppelten Kontrolle in gegenseitigem Einvernehmen jedes Jahr jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates [2] wurde es für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 wiedereingeführt.

[2] ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 38.

In ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2002 kam die bilaterale Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union zu verlängern.

In dem beigefügten Vorschlag soll der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Rumänien dahingehend festgelegt werden, dass das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union verlängert wird.

2002/0284 (ACC)

Vorschlag für einen beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem Assoziationsrat, der durch das am 1. Februar 1995 in Kraft getretene Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzt wurde, zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [3] tagte am Mittwoch, 23. Oktober 2002, um die Tendenzen bei den Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Rumänien in die Gemeinschaft zu erörtern, und erkannte im Rahmen des Artikels 34 Absatz 2 des genannten Abkommens an, dass ein Verwaltungsverfahren geschaffen werden muss, das schnell Informationen über die Tendenzen bei den Handelsströmen liefert, um sicherzustellen, dass die Verwirklichung der Ziele des Abkommens nicht gefährdet wird.

[3] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) Die Kontaktgruppe kam daher überein, dem in Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle, das 1996 mit Beschluss Nr. 3/95 des Assoziationsrates [4] eingeführt und mit Beschluss Nr. 3/2002 [5] für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 wiedereingeführt wurde, für den Zeitraum vom Inkrafttreten des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zu verlängern.

[4] ABl. L 325 vom 30.12.1995, S. 51.

[5] ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 38.

(3) Die Vertragsparteien wünschen, die ordnungsgemäße und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien zu fördern.

(4) Der Assoziationsrat stellte unter Berücksichtigung aller zweckdienlichen Angaben fest, dass die Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung ist, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigt -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft und insbesondere zur Verlängerung des Systems der doppelten Kontrolle stützt sich auf den diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

BESCHLUSS Nr. ..../2002 DES ASSOZIATIONSRATES EG-RUMÄNIEN

vom .................... 2002

über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union

DER ASSOZIATIONSRAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls 2 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits [6] tagte am 23. Oktober 2002 und kam überein, dem gemäß Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1996 mit Beschluss Nr. 3/95 des Assoziationsrates [7] eingeführte und mit Beschluss Nr. 3/2002 [8] wiedereingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union zu verlängern.

[6] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

[7] ABl. L 325 vom 30.12.1995, S. 51.

[8] ABl. L 227 vom 23.8.2002, S. 38.

(2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dieser Empfehlung nachzukommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das mit Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle soll für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union weiter gelten. In der Präambel und in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch "vom Inkrafttreten dieses Beschlusses bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 2

Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die EG versandt werden, fallen nicht unter diesen Beschluss.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Für den Assoziationsrat

Der Präsident

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