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Document 52001PC0807

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Ökopunktesystems für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004

/* KOM/2001/0807 endg. - COD 2001/0310 */

ABl. C 103E vom 30.4.2002, pp. 230–232 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0807

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Ökopunktesystems für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004 /* KOM/2001/0807 endg. - COD 2001/0310 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0230 - 0232


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Ökopunktesystems für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004

(von der Kommission vorgelegt)

2001/0310 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung eines Ökopunktesystems für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich für das Jahr 2004

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union [4] bestimmt in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, dass das Ökopunktesystem am 31. Dezember 2003 endet.

[4] ABl. C 241 vom 29. August 1994.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken in Ziffer 58 der Schlussfolgerungen eine Verlängerung des Ökopunktesystems als vorübergehende Lösung gefordert. Diese Verlängerung erfolgt im Hinblick auf den Umweltschutz in empfindlichen Regionen wie dem Alpenraum.

(3) Diese Maßnahme ist erforderlich, da der Rahmenvorschlag für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung, wie sie im Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik bis 2010 [5] vorgesehen ist, noch nicht verabschiedet wurde.

[5] KOM(2001) 370 vom 12. September 2001.

(4) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6] sollten die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5) Es ist daher ein Ökopunktesystem für das Jahr 2004 einzurichten -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung

a) ist ,Fahrzeug" das Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 [7];

[7] ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.

b) ist ,grenzüberschreitender Verkehr" der grenzüberschreitende Verkehr gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92;

c) ist ,Transitverkehr durch Österreich" der Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;

d) ist ,Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden;

e) ist ,Straßengütertransitverkehr durch Österreich" jeder Transitverkehr durch Österreich, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;

f) sind ,bilateraler Verkehr" alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeugs, bei denen der Ausgangsort in Österreich und das Fahrtziel in einem anderen Mitgliedstaat bzw. der Ausgangsort in einem anderen Mitgliedstaat und das Fahrtziel in Österreich liegen, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.

Artikel 2

Die Verordnung gilt für Fahrten im Straßengüterverkehr, die im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.

Artikel 3

1. Für Fahrten im Straßengütertransitverkehr durch Österreich gilt die Regelung der ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 [8] und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates für Fahrten im gewerblichen Kraftverkehr und im Werkverkehr vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels.

[8] ABl. L 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62.

2. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gelten folgende Bestimmungen:

a) Die NOx-Gesamtemission von Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird entsprechend der Tabelle in Anhang 1 begrenzt.

b) Die Begrenzung der den Lastkraftwagen zuzurechnenden NOx-Gesamtemission erfolgt mithilfe des Ökopunktesystems. Dabei benötigt jeder Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich eine Ökopunkteanzahl, die seinem NOx-Emissionswert (zulässiger Wert gemäß ,Conformity of production" (COP) oder Betriebserlaubnis) entspricht. Berechnung und Verwaltung der Ökopunkte sind in Anhang 2 festgelegt.

c) Österreich sorgt gemäß Anhang 2 für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung des Ökopunktesystems erforderlichen Ökopunktekarten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich.

d) Die Ökopunkte werden von der Kommission gemäß den nach Absatz 4 festzulegenden Bestimmungen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

3. Falls der Rahmenvorschlag für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung nicht verabschiedet wird, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 ein weiteres Jahr und gegebenenfalls noch ein darauffolgendes Jahr lang.

4. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 5 die Modalitäten der Verfahren bezüglich des Ökopunktesystems, der Aufteilung der Ökopunkte und der technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels.

Artikel 4

1. Solange Artikel 3 Absatz 2 gilt, ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gegenseitigen Zusammenarbeit gegebenenfalls die mit dem EG-Vertrag zu vereinbarenden Maßnahmen gegen einen Missbrauch des Ökopunktesystems.

2. Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung dürfen keine grenzüberschreitenden Güter beförderungen bei Fahrten vornehmen, bei denen weder die Beladung noch die Entladung in Österreich erfolgen. Alle Fahrten dieser Art, bei denen Österreich durchquert wird, unterliegen jedoch den Bestimmungen des Artikels 3.

3. Soweit erforderlich werden die Kontrollmethoden, einschließlich elektronischer Systeme, im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 3 nach dem Verfahren des Artikels 5 beschlossen.

Artikel 5

1. Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG 1

gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 2

BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER ÖKOPUNKTE

gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

1. Für jeden Lastkraftwagen, der Österreich (in eine Richtung) durchfährt, sind bei jedem Grenzübertritt folgende Unterlagen vorzulegen:

a) ein Dokument, aus dem der COP-Wert für die NOx-Emission des eingesetzten Lastkraftwagens hervorgeht;

b) eine gültige Ökopunktekarte, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wird.

Ad a):

Bei den nach dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen LKW soll das Dokument, das den COP-Wert nachweist, eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung, in der ein offiziell bestätigter COP-Wert für die NOx-Emission angegeben ist, oder die Betriebserlaubnis (Typenschein) sein, in der der Tag der Zulassung und der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis gemessene Wert angegeben sind. Im letztgenannten Fall errechnet sich der COP-Wert, indem der Betriebserlaubniswert um 10 % erhöht wird. Der für ein Fahrzeug festgesetzte Wert kann während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht mehr geändert werden.

Bei vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen LKW und bei solchen LKW, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh angesetzt.

Ad b):

Die Ökopunktekarte enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem COP-Wert der eingesetzten Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:

1) Pro g/kWh NOx-Emission gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird ein Punkt benötigt.

2) Dezimalstellen der NOx-Emissionswerte werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, sonst abgerundet.

2. Die Kommission wird nach dem Verfahren des Artikels 5 alle drei Monate die Zahl der Fahrten und den durchschnittlichen NOx-Wert der Lastkraftwagen berechnen und entsprechende nach Zulassungsstaaten der Lastkraftwagen aufgeschlüsselte Statistiken führen.

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