This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52001PC0357
Proposal for a Council Decision on the Community position within the EC-Turkey Association Council regarding the draft Decision amending Association Council Decision No 3/64 setting up the Association Committee
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Türkei über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Türkei über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses
/* KOM/2001/0357 endg. */
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Türkei über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses /* KOM/2001/0357 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Türkei über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Der im Assoziationsabkommen EG-Türkei (ABl. L 217 vom 29.12.1964 Artikel 24) eingesetzte Assoziationsausschuss existiert seit 1964. Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, den Assoziationsrat in der Ausführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch eine für ein gutes Funktionieren des Assoziationsabkommens erforderliche kontinuierliche Zusammenarbeit. Der Ausschuss ist 109 Mal zusammengetreten. Angesichts der Notwendigkeit, die Effizienz bei der Umsetzung des Assoziationsabkommens zu verbessern, ist es gegenwärtig erforderlich, die im Rahmen des Assoziationsabkommens angewandte Praxis an die Bestimmungen der mit den Beitrittskandidaten aus Mittel- und Osteuropa geschlossenen Europa-Abkommen anzupassen. Gemäß diesen Abkommen führt die Europäische Kommission in den Assoziationsausschüssen den Vorsitz und übernimmt darüber hinaus die Sekretariatsaufgaben. Daher wird vorgeschlagen, den Beschluss des Assoziationsrates entsprechend zu ändern Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Türkei über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...] S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Assoziationsrat hat gemäß Artikel 24 des Assoziationsabkommens EG-Türkei einen Assoziationsausschuss eingesetzt. [2] [2] ABl. L 217 vom 29.12.1964 S. 7. (2) Gemäß der mit den anderen Beitrittskandidaten geübten Praxis sind der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte dieses Ausschusses von der EG wahrzunehmen und der diesbezügliche Beschluss des Assoziationsrates muss geändert werden. BESCHLIESST: Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem im Assoziationsabkommen EG-Türkei zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Türkei andererseits eingesetzten Assoziationsrat zum Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses entspricht dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates. Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf eines BESCHLUSSES DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI - gestützt auf das Assoziationsabkommen, insbesondere Artikel 24 Absatz 3 und 4 BESCHLIESST: Nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 3/64 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses wird ein neuer Absatz eingefügt: ,Die Europäische Kommission führt jedoch im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Ausschuss den Vorsitz und übernimmt die Sekretariatsaufgaben." Geschehen zu Brüssel, am Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident Die Sekretäre