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Document 52001PC0267

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand

/* KOM/2001/0267 endg. */

52001PC0267

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand /* KOM/2001/0267 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Thailand ein.

Die Kommissionsdienststellen führten auf Antrag eines thailändischen ausführenden Herstellers texturierter Polyester-Filamentgarne (Sunflag (Thailand) Ltd.) eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates durch. Dieses Unternehmen behauptete, dass sich die Umstände verändert hätten und die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung des Dumpings nicht länger erforderlich wäre. Die Untersuchung wurde ordnungsgemäß im Juni 2000 eingeleitet.

Die Untersuchung ergab eine niedrigere Dumpingspanne (4,8 %) als in der Ausgangsuntersuchung, und die veränderten Umstände wurden als dauerhaft angesehen, da die Durchschnittspreise der Ausfuhren des Unternehmens in Drittländer in den letzten beiden Geschäftsjahren und im Untersuchungszeitraum den in Rahmen der Untersuchung für die Europäische Union festgestellten Preisen entsprachen. Diese Feststellungen werden als Beweis dafür angesehen, dass ein erneutes Dumping auf einem höheren als für diesen Untersuchungszeitraum festgestellten Niveau unwahrscheinlich ist.

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand für Sunflag (Thailand) Ltd. zu genehmigen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 [2] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung unter anderem in Thailand ein. Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 13,5 % für Sunflag (Thailand) Ltd., 6,7 % für Tuntex (Thailand) PLC und 20,2 % für alle übrigen thailändischen ausführenden Hersteller.

[2] ABl. L 289 vom 12.11.1996, S. 14.

B. UNTERSUCHUNG BETREFFEND GELTENDEN MASSNAHMEN

(2) Der thailändische ausführende Hersteller Sunflag (Thailand) Ltd. (nachstehend 'Antragsteller' genannt) stellte einen Antrag auf eine auf die Dumpingaspekte beschränkte Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend 'Grundverordnung' genannt). Der Antragsteller behauptete, dass dauerhaft veränderte Umstände wie eine bessere Kapazitätsauslastung und Effizienz zu einem erheblich niedrigeren Normalwert geführt hatten und die Ausfuhrpreise gleichzeitig konstant geblieben waren, so dass kein Dumping mehr vorlag und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen zur Beseitigung des Dumpings nicht länger erforderlich sei. Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften [3] eine entsprechende Bekanntmachung und leitete eine Untersuchung ein.

[3] ABl. C 170 vom 20.6.2000, S. 4.

1. VERFAHREN

(3) Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Die Kommission sandte einen Fragebogen und erhielt detaillierte Informationen von dem Antragsteller.

(5) Die Kommission holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben des Antragstellers einen Kontrollbesuch durch.

(6) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2000 (nachstehend 'UZ' genannt).

2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7) Diese Untersuchung betrifft die gleiche Ware wie die vorausgegangene Untersuchung, d. h. texturierte Polyester-Filamentgarne (nachstehend 'PTY' genannt). PTY werden direkt aus teilverstreckten Polyestergarnen hergestellt und sowohl in der Web- als auch in der Wirk-/Strickwarenindustrie zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Polyester und Baumwolle verwendet. Die Ware wird derzeit den KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 zugewiesen.

(8) Nach Gewicht ('Denier'), Zahl der Filamente und Luestrierung lassen sich verschiedene Typen von PTY unterscheiden. Außerdem werden je nach Leistungsfähigkeit des Fertigungsprozesses verschiedene Qualitäten hergestellt. Allerdings bestehen keine wesentlichen Unterschiede bei den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Typen und Qualitäten von PTY. Daher wurden und werden alle PTY-Typen für die Zwecke dieser Untersuchung als eine Ware angesehen.

(9) Wie die vorausgegangene Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die vom Antragsteller in Thailand hergestellten und auf dem thailändischen Markt verkauften PTY und die in die Gemeinschaft ausgeführten PTY dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

3. ERGEBNISSE

Normalwert

(10) Im Zuge der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die vom Antragsteller getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies der Fall, da die im Inland vom Antragsteller verkaufte Menge im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der gesamten in die Gemeinschaft verkauften Ausfuhren entsprach.

(11) Anschließend wurde für jeden der vom Antragsteller auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge direkt mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, untersucht, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dies wurde als gegeben angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe eines Typs im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe desselben Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(12) Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass die Inlandsverkäufe für jeden in die Gemeinschaft ausgeführten Typ repräsentativ waren.

(13) Ferner wurde für jeden dieser Typen untersucht, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Typs an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen die gewinnbringenden Verkäufe eines Typs mindestens 80 % der gesamten Inlandsverkäufe des betreffenden Typs ausmachten und die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis entsprachen oder niedriger waren, wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises aller Inlandsverkäufe im UZ ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Alle fraglichen PTA-Typen erfuellten die genannten Kriterien. Folglich wurde der Normalwert für alle in die Gemeinschaft ausgeführten Typen auf der Grundlage aller Verkäufe, einschließlich der nicht gewinnbringenden Verkäufe, ermittelt.

Ausfuhrpreis

(14) Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

Vergleich

(15) Im Interesse eines fairen Vergleichs nach Typen auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden für Unterschiede, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, auf Antrag gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen und betrafen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten und Provisionen sowie eine teilweise Zollerstattung.

(16) Während des Kontrollbesuchs vor Ort beantragte der Antragsteller eine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen mit der Begründung, dass auf die gleichartige Ware Einfuhrzölle erhoben wurden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt war, wenn sie zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurde aber keine Zölle zu entrichten waren. Für PTA (reine Terepthalsäure), einen der Hauptrohstoffe, für den eine Berichtigung wegen der Zollerstattung beantragt wurde, legte der Antragsteller keine Beweise dafür vor, dass der fragliche eingeführte Rohstoff materieller Bestandteil der betroffenen auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware war. Dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Relevanz, da PTA sowohl im Land bezogen als auch eingeführt wurde und es sich bei dem Antragsteller um ein Unternehmen handelt, das eine Vielzahl von Waren herstellt. Daher konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. Für MEG (Monoethylenglykol), einen weiteren Hauptrohstoff für PTY, ergab die Untersuchung, dass es ausschließlich eingeführt wurde, so dass die Berichtigung gewährt werden konnte.

Dumpingspanne

(17) Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission im Einklang mit dem zweiten Satz des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen jedes einzelnen Ausfuhrgeschäfts in die Gemeinschaft. Diese Methode wurde angewandt, da den Untersuchungsergebnissen zufolge die Ausfuhrpreise zeitlich erheblich variierten und ein Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts das Dumping nicht in vollem Umfang widergespiegelt hätte.

(18) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping im Falle des Antragstellers. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 4,8 %.

Dauerhafte Veränderung der Umstände und Wahrscheinlichkeit erneuten Dumpings

(19) Im Einklang mit der üblichen Praxis wurde untersucht, ob im Falle der veränderten Umstände vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sie dauerhafter Natur sind. Einerseits ist die PTY-Produktionskapazität des Antragstellers im Vergleich zum vorausgegangenen Geschäftsjahr, das 1999 endete, und zum UZ der Ausgangsuntersuchung gestiegen. Andererseits ergab die Untersuchung, dass die Kapazitätsauslastung des Antragstellers bei PTY zwischen dem UZ der Ausgangsuntersuchung und dem UZ dieser Untersuchung erheblich gestiegen ist.

(20) Ferner wurde festgestellt, dass die PTY-Ausfuhren des Antragstellers in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder in den beiden letzten Geschäftsjahren und im UZ anhaltend hoch waren. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Ausfuhren in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder zwischen dem UZ der Ausgangsuntersuchung und dem UZ dieser Untersuchung erheblich stiegen. Ferner ergab die Untersuchung ausgehend von den verfügbaren Informationen, dass die Durchschnittspreise der Ausfuhren in Drittländer denjenigen der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprachen. Zudem stiegen die inländischen PTY-Verkäufe in den beiden letzten Geschäftsjahren und dem UZ erheblich.

(21) Die vorstehenden Untersuchungsergebnisse über Kapazitätsauslastung, Mengen und Preise der Ausfuhren in Drittländer und der bedeutende Anstieg der Inlandsverkäufe wurden als Beweise dafür angesehen, dass die Dumpingspanne von 4,8 % dauerhaft ist und ein Wiederauftreten gedumpter Einfuhren auf einem Niveau, das mit dem in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Niveau vergleichbar ist, unwahrscheinlich ist.

(22) Da für den Antragsteller eine niedrigere Dumpingspanne festgestellt wurde und davon ausgegangen wird, dass diese Veränderung dauerhaft ist, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 eingeführte Zoll auf die Ausfuhren des Antragstellers auf die Höhe der in dieser Überprüfung für ihn festgestellten Dumpingspanne von 4,8 % gesenkt werden.

(23) Da die Änderung der Maßnahmen nur den Antragsteller und nicht Thailand insgesamt betrifft, ist der Antragsteller weiterhin Gegenstand des Verfahrens und kann im Zuge etwaiger späterer Überprüfungen betreffend Thailand gemäß Artikel 11 der Grundverordnung erneut in die Untersuchung einbezogen werden.

(24) Die betroffenen Parteien wurden über die Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einstellung der Interimsüberprüfung und die Änderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 eingeführten Antidumpingzolls zu empfehlen, und sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft, und die Feststellungen wurden, soweit angemessen, entsprechend geändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/96 des Rates erhält folgende Fassung:

'2. Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Indonesien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren, die von dem indonesischen Unternehmen PT Indo Rama Synthetics (Taric-Zusatzcode 8885) hergestellt und ausgeführt werden, sind von diesen Zöllen ausgenommen.

Thailand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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