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Dokument 52000PC0833

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

/* KOM/2000/0833 endg. */

52000PC0833

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea /* KOM/2000/0833 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 7. Oktober 1999 und am 21. Dezember 1999 leitete die Kommission Antidumpinguntersuchungen gegenüber den Einfuhren von Polyesterspinnfasern (PSF) mit Ursprung in der Republik Korea bzw. Indien ein.

Am 6. Juli 2000 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 vorläufige Antidumpingzölle ein. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft, durch die die vorläufigen Schlussfolgerungen im Wesentlichen bestätigt wurden.

Daher wird der Rat ersucht, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 5. Januar 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern mit Ursprung in Indien und der Republik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 9,

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2).

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 der Kommission [2] (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyesterspinnfasern (nachstehend "PSF" genannt) des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Indien und der Republik Korea in die Gemeinschaft eingeführt.

[2] ABl. L 166 vom 6.7.2000, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2000 (ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 24).

2. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls übermittelten mehrere Parteien schriftliche Stellungnahmen. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) erhielten die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit gehört zu werden. Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(3) Die fristgerecht übermittelten mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen gebührend berücksichtigt.

(4) Einige interessierte Parteien machten geltend, die Kommission habe bei der Einleitung des Verfahrens unzulässige und willkürliche Maßstäbe zugrunde gelegt. Ferner wandten sie ein, die Einleitung eines neuen Verfahrens gegenüber der Republik Korea zwei Monate nach der Einstellung des vorausgegangenen Verfahrens (siehe Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung) stehe im Widerspruch zu der damals getroffenen Feststellung, dass nicht mit einem erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen sei. Darauf ist zu erwidern, dass sich die letztgenannte Schlussfolgerung auf Feststellungen zu einem zwölfmonatigen Untersuchungszeitraum stützte, der im September 1997, d. h. zwei Jahre vor der Einleitung des jetzigen Verfahrens endete. Außerdem prüfte die Kommission die mit dem Antrag vom August 1999 übermittelten neuen Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie ausreichend waren, um die jetzige Untersuchung einzuleiten.

(5) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.

B. BETROFFENE WARE

(6) Ein Verband von Verwendern wandte ein, die Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens habe sich nicht auf PSF-Typen erstreckt, die für andere Zwecke als die Spinnerei verwendet würden, so dass diese Typen aus dem Verfahren hätten ausgeschlossen werden müssen.

(7) Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung als auch im Antrag genau die Beschreibung des entsprechenden KN-Codes wiedergegeben wurde, unter die - ungeachtet der Verwendung - sämtliche PSF-Typen fallen, die die ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern ausführen bzw. die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft herstellt. Der Wortlaut der Beschreibung des entsprechenden KN-Codes wurde von allen von diesem Verfahren betroffenen Parteien korrekt interpretiert, außer von dem vorgenannten Verband von Verwendern, der ein Argument wieder aufgriff, das bereits in einer früheren Untersuchung gegenüber den Einfuhren von PSF aus Australien, Indonesien und Thailand [3] zurückgewiesen worden war.

[3] Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates in ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

(8) Einige betroffene Parteien machten ferner geltend, aufgrund der Unterschiede bei den grundlegenden materiellen Eigenschaften und der dadurch bedingten unterschiedlichen Endverwendung der Ware müsse in jedem Fall zwischen PSF-Typen für die Spinnerei (nachstehend "PSF-Sp" genannt) und PSF für andere Zwecke als die Spinnerei (auch als Fiberfill bezeichnet, nachstehend "PSF-NSp" genannt) unterschieden werden. Daher müssten die eingeführten Fasern von unabhängigen Labors untersucht werden, die die entsprechenden Eigenschaften bescheinigen müssten. Ferner seien PSF-Sp und PSF-NSp - wenn überhaupt - nur sehr begrenzt austauschbar: Die Austauschbarkeit beschränke sich auf einige ursprünglich für die Spinnerei vorgesehene Fasern, die auch als PSF-NSp verwendet werden könnten. PSF-NSp hätten daher aus den Untersuchungen ausgeklammert werden, zumindest aber Gegenstand eines separaten Verfahrens sein müssen.

(9) Was die Verwendung der betroffenen Ware anbetrifft, so wurden zwischen den verschiedenen PSF-Typen erhebliche Überschneidungen, eine hohe Austauschbarkeit und ein starker Wettbewerb festgestellt. Die Untersuchung ergab, dass sich die verschiedenen Typen nicht so eindeutig gegeneinander abgrenzen lassen, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den materiellen Eigenschaften und der Verwendung der Typen hergestellt werden kann. Anhand der vorliegenden Nachweise ist es daher nicht möglich, eine Produktdifferenzierung auf dieser Grundlage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die endgültige Verwendung der Ware anhand der Untersuchungsergebnisse eines unabhängigen Labors nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann. Daher sollten die verschiedenen betroffenen PSF-Typen für die Zwecke dieses Verfahrens als eine Ware angesehen werden.

(10) Auf dieser Grundlage wird die Auffassung vertreten, dass die Stellungnahmen zur Definition der betroffenen Ware die Schlussfolgerungen unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung nicht entkräften. Diese Schlussfolgerungen, die mit denjenigen in früheren Untersuchungen gegenüber der gleichen Ware im Einklang stehen, werden daher bestätigt.

C. DUMPING

1. Indien

(11) Zu dem Beschluss, keine Stichprobe unter den indischen ausführenden Herstellern auszuwählen, gingen keine Stellungnahmen ein, so dass die Feststellungen unter den Randnummern 20 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

1.1. Normalwert

(12) Nach der Annahme der vorläufigen Maßnahmen beantragte ein ausführender Hersteller, dass die Produktionskosten bestimmter auf dem Inlandsmarkt verkaufter Typen zweiter Wahl bei der Prüfung der Frage, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, niedriger angesetzt werden sollten. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens für die unterschiedlichen Qualitäten der einzelnen Warentypen identische Produktionskosten angegeben hatte.

(13) Zur Ermittlung des Normalwertes wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer 46 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

1.2. Ausfuhrpreis

(14) Zur Berechnung des Ausfuhrpreises wurden keine Argumente vorgebracht. Die Schlussfolgerungen unter Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

1.3. Vergleich

(15) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte ein ausführender Hersteller geltend, die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Typen verglichen worden waren, hätten unterschiedliche materielle und technische Eigenschaften und Endverwendungen. Daher beantragte das Unternehmen eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften und übermittelte neue Informationen zur Stützung seines Antrags. Die Untersuchung ergab, dass die nach der Annahme der vorläufigen Maßnahmen gemachten Angaben zusätzliche Wareneigenschaften betrafen, für die die Kommission niemals um Informationen ersucht hatte und auf die auch das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens nicht eingegangen war. In diesem Stadium der Untersuchung war es nicht möglich, die Grundlage für den Warenvergleich zu ändern, die in der entsprechenden Tabelle im Fragebogen der Kommission erläutert wurde und alle kooperierenden ausführenden Hersteller betrifft. Die neuen Informationen widersprachen zudem den früheren Angaben, so dass der Berichtigungsantrag im Zusammenhang mit den materiellen Eigenschaften zurückgewiesen wurde.

(16) Ein anderer ausführender Hersteller beantragte, die Unterschiede, die sich aus der Feinheit der Fasern (ausgedrückt in Denier oder Decitex) ergeben, sollten nicht berücksichtigt und alle Warentypen zu einem einzigen Typ zusammengefasst werden. Darauf ist zu erwidern, dass im Interesse eines fairen und aussagekräftigen Vergleichs der im Inland und der auf den Exportmärkten verkauften Waren die von sämtlichen ausführenden Herstellern produzierten Waren auf Typengrundlage verglichen werden, wobei diese Grundlage im Fragebogen der Kommission definiert wird. Daher kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, den Vergleich auf einen Warentyp zu beschränken.

(17) Ein ausführender Hersteller übermittelte neue Angaben zur Stützung seines Antrags auf Berichtigung für die Erstattung von Zöllen, den die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung abgelehnt hatte. Dem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, da die entsprechenden Informationen, obwohl sie im Fragebogen angefordert worden waren, nicht fristgerecht übermittelt wurden und damit nicht geprüft werden konnten.

(18) Derselbe ausführende Hersteller machte ferner geltend, die erforderlichen Nachweise für den Berichtigungsantrag wegen der Erstattung von Zöllen seien bereits in einem vor rund zehn Jahren eingeleiteten Verfahren (Verordnung (EWG) Nr. 54/93 des Rates [4]) erbracht worden, so dass dieser Antrag nicht erneut geprüft werden müsse. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Sach- und Rechtslage in den einzelnen Antidumpingverfahren unterschiedlich sein kann, so dass jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Wie unter der vorstehenden Randnummer dargelegt, brachte der betreffende ausführende Hersteller in dieser Untersuchung nicht die erforderlichen Beweise zur Stützung seines Antrags bei. Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, dass auf die gleichartige, für den Inlandsverbrauch bestimmte Ware im UZ Zölle erhoben wurden. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

[4] ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 2.

(19) Bezüglich der Zollerstattung machten zwei ausführende Hersteller geltend, die entsprechende Berichtigung solle automatisch zugestanden werden, sobald die Zölle im Falle der Ausfuhr erstattet werden. Die Frage, ob diese Zölle im Falle des Verbrauchs im Inland erhoben werden, sei irrelevant. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung wird eine Berichtigung für Zölle nur dann vorgenommen, wenn insgesamt zwei Bedingungen erfuellt sind. Erstens müssen die Einfuhrabgaben nachweislich auf die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse erhoben werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind; und zweitens müssen diese Einfuhrabgaben nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird. Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfuellt, kann keine Berichtigung für die Erstattung von Zöllen zugestanden werden.

(20) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Einfuhrabgaben auf bestimmte Erzeugnisse, die in der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware verarbeitet wurden, seien höher gewesen als der von der Kommission in der vorläufigen Sachaufklärung zugestandene Berichtigungsbetrag. Die Prüfung dieses zusätzlichen Antrags ergab, dass dies zutraf. Daher wurden die vorläufigen Berechnungen entsprechend angepasst.

(21) Ferner beantragte dieser ausführende Hersteller eine weitere Berichtigung für Einfuhrabgaben auf eingeführte Erzeugnisse, die von einem geschäftlich verbundenen Unternehmen bezahlt wurden; diesem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, da er nicht fristgerecht gestellt wurde und nicht nachgewiesen wurde, dass die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst wurde. Zudem konnten die neuen Angaben in diesem Stadium der Untersuchung nicht mehr geprüft werden.

(22) Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die indische Regierung die Gründung von Unternehmen in Gebieten mit Entwicklungsrückstand fördere und dazu Unternehmen von der staatlichen Verkaufssteuer befreie. Den übermittelten Informationen ist zu entnehmen, dass auf allen Verkaufsrechnungen dieser steuerbefreiten Betriebe angegeben ist, dass keine staatlichen Verkaufssteuern erhoben werden und dass der Käufer keinen Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung von Verkaufssteuern hat. Da keine Verkaufssteuer gezahlt wurde, kann auch keine Berichtigung zugestanden werden. Dagegen wurde die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen die in Rechnung gestellten Preise für von anderen Betrieben hergestellte Waren staatliche Verkaufssteuern enthielten, eine Berichtigung gerechtfertigt war, so dass die Berechnungen entsprechend angepasst wurden.

(23) Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Körperschaftsteuer werde nur auf die im Inland, nicht aber auf die im Ausland erzielten Gewinne erhoben, so dass die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusst werde. Darauf ist zu erwidern, dass die Körperschaftsteuer als Gewinnsteuer am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt wird. Daher kann sie bei der Festsetzung der Preise während des Geschäftsjahres nicht berücksichtigt werden. Zudem wies das Unternehmen nicht nach, dass die Steuer in den inländischen Rechnungspreisen eingeschlossen war. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen.

1.4. Dumpingspanne

(24) Der Vergleich des - gegebenenfalls angepassten - gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf Typengrundlage und auf der Stufe ab Werk ergab, dass bei allen untersuchten ausführenden Herstellern Dumping vorlag. Angesichts der umfangreichen Mitarbeit wurde beschlossen, für die nicht untersuchten Unternehmen die höchste Dumpingspanne zugrunde zu legen, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(25) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Indian Organic Chemicals Limited, Mumbai // 23,3 %

JCT Limited, New Delhi // 32,6 %

Reliance Industries Ltd, Mumbai // 35,4 %

Alle übrigen Unternehmen // 35,4 %

2. Republik Korea

2.1. Normalwert

(26) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wandten drei ausführende Hersteller ein, es sei falsch bzw. unangemessen, die sogenannten "lokalen Ausfuhrverkäufe" aus den zur Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Inlandsverkäufen auszuklammern.

(27) Dies widerspreche Artikel 2 der Grundverordnung wie auch der gängigen Praxis der Kommission und sei mit dem von anderen WTO-Mitgliedern verfolgten Ansatz unvereinbar. Zwei der vorgenannten ausführenden Hersteller wandten zudem ein, die Kommission habe die Rechtsgrundlage für den Ausschluss dieser Verkäufe nicht erläutert.

(28) Die ausführenden Hersteller machten ferner geltend, in früheren Verfahren betreffend die Republik Korea (z. B. Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen gegenüber PSF [5] und Verfahren betreffend Draht aus nicht rostendem Stahl [6]) habe die Kommission keine Einwände dagegen erhoben, dass die ausführenden Hersteller die "lokalen Ausfuhrverkäufe" den Inlandsverkäufen zurechneten; in einem Fall habe sie dies sogar ausdrücklich gefordert.

[5] Verordnung (EG) Nr. 1728/1999 des Rates in ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 3.

[6] Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 des Rates in ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19 und S. 50.

(29) Die besonderen Regeln für "lokale Ausfuhrverkäufe", denen zufolge diese Verkäufe nicht der inländischen Verkaufssteuer unterlagen, normalerweise in USD fakturiert und per Akkreditiv bezahlt wurden und Anspruch auf eine Erstattung von Zöllen gaben, beweisen, dass diese Verkäufe über einen spezifischen exportorientierten Vertriebskanal unter besonderen Marktbedingungen abgewickelt wurden. Die betroffenen ausführenden Hersteller wiesen diese Verkäufe in ihren Büchern als Verkäufe von Waren aus, die zur Verarbeitung in Exportgütern bestimmt waren. Aufgrund dieser besonderen Marktbedingungen wurde der Schluss gezogen, dass diese "lokalen Ausfuhrverkäufe" nicht im normalen Handelsverkehr erfolgten und dass somit ihre Einbeziehung in die Berechnungen zur Ermittlung des Normalwertes keinen angemessenen und fairen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermöglichen würde. Die Kommission weist die Behauptung zurück, dass sie in der Vergangenheit solche Verkäufe bewusst in die Berechnungen zur Ermittlung des Normalwertes einbezogen habe. Ihre Einbeziehung in früheren Verfahren ist möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sie nicht als gesonderte Gruppe von Verkäufen ausgewiesen worden waren oder dass ihre Einbeziehung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Untersuchungsergebnisse zu haben schien. In diesem Verfahren wurden die "lokalen Ausfuhrverkäufe" jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht in die Liste der Inlandsverkäufe aufgenommen, auf deren Grundlage der Normalwert ermittelt wurde.

(30) Ein ausführender Hersteller wandte ein, er habe bestimmte Rohstoffe von einem geschäftlich verbundenen Lieferanten zu Fremdvergleichspreisen bezogen, so dass es nicht gerechtfertigt sei, dass die Kommission einen höheren Marktpreis für diese Rohstoffeinfuhren zugrunde gelegt und die Produktionskosten entsprechend erhöht habe. In jedem Fall habe die Kommission die entsprechende Berichtigung zu hoch angesetzt, da sie die technischen Unterschiede und Preisdifferenzen zwischen dem Rohstoff, den das Unternehmen hauptsächlich von dem geschäftlich verbundenen Lieferanten bezogen habe, und einem ähnlichen von anderen Lieferanten gekauften Rohstoff nicht berücksichtigt habe.

(31) Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller aufgrund seiner Beziehung zu dem Lieferanten in der Lage war, den Einkaufspreis erheblich zu beeinflussen. Da zudem der durchschnittliche Preis, zu dem der Rohstoff von dem geschäftlich verbundenen Lieferanten bezogen wurde, deutlich niedriger war als der Durchschnittspreis desselben von unabhängigen Lieferanten bezogenen Rohstoffes und zudem für den geschäftlich verbundenen Lieferanten verlustbringend war, wurden die entsprechenden Rohstoffpreise als unzuverlässige Verrechnungspreise angesehen. Folglich wurde die Methode zur Berechnung eines Marktpreises für die betreffenden Rohstoffkäufe beibehalten, wonach der Preis für die von dem geschäftlich verbundenen Lieferanten bezogenen Rohstoffe um die gewogene durchschnittliche Differenz erhöht wurde, die zwischen diesem Preis und den Preisen von Rohstoffen unabhängiger Lieferanten bestand.

(32) Ein ausführender Hersteller wandte ein, der Normalwert für einen Warentyp hätte nicht rechnerisch ermittelt, sondern anhand des Inlandspreises festgesetzt werden sollen. Diesem Vorbringen wurde gefolgt, da die Untersuchung ergab, dass dieser Warentyp in repräsentativen Mengen und fast ausschließlich gewinnbringend verkauft worden war. Die Berechnungen wurden entsprechend angepasst.

(33) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission habe zu Unrecht die Nettodevisengewinne aus den Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ausgeklammert, die sie zur Ermittlung der Produktionskosten zwecks rechnerischer Ermittlung des Normalwertes sowie bei der Prüfung der Frage herangezogen habe, ob die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Dies solle revidiert werden, da es sich zum Teil um realisierte Devisengewinne handeln würde. Dabei sei es am angemessensten, die Nettodevisengewinne auf Umsatzbasis den einzelnen Märkten zuzurechnen.

(34) Die Untersuchung ergab, dass die Devisengewinne in erster Linie auf Umrechnungsgewinne bei einer Neubewertung langfristiger Fremdwährungsverbindlichkeiten zurückzuführen waren und nicht mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 1998 bis 30. September 1999, nachstehend "UZ" genannt) im Zusammenhang standen. Da solche realisierten oder nicht realisierten Devisengewinne oder -verluste bei Antidumpinguntersuchungen nicht berücksichtigt werden, wurde das vorgenannte Argument zurückgewiesen.

2.2. Ausfuhrpreis

(35) Ein ausführender Hersteller wandte ein, sein geschäftlich verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft habe im Rahmen des Verkaufs der betroffenen Ware an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt, so dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises einen Gewinn in Abzug zu bringen. Ferner fehle eine Grundlage für die Berechnung der Gewinnspanne. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung umfassen die Beträge, für die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises Berichtigungen vorgenommen werden, auch eine angemessene Gewinnspanne. Auf der Grundlage der Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer wird die Auffassung vertreten, dass der bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgezogene Gewinn angemessen war. Dem Vorbringen wird daher nicht gefolgt.

(36) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. Daher werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3. Vergleich

(37) Ein ausführender Hersteller wandte ein, er habe in verschiedenen Spalten des Verzeichnisses mit den Ausfuhrverkäufen aus Versehen die gleichen Berichtigungen für Kreditkosten vorgenommen, so dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für einen fairen Vergleich mit dem Normalwert die betreffenden Abzüge zweimal berücksichtigte habe. Die Kreditkosten, die das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens im Zusammenhang mit den für die einzelnen Transaktionen vereinbarten Zahlungsbedingungen angegeben hatte, wurden geprüft, und dem Antrag des vorgenannten Herstellers wurde stattgegeben, soweit er gerechtfertigt war.

(38) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission habe bei ihren Berechnungen den Betrag der erstatteten Zölle unterschätzt, da sie von den Einfuhrabgaben ausgegangen sei, die für die in der gleichartigen Ware verarbeiteten Rohstoffe entrichtet wurden, und nicht von der Zollerstattung für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft während des UZ. Ferner sei es unangemessen, dass die Kommission bei ihren Berechnungen die während der ersten acht Monate des UZ entrichteten Zölle durch die im gesamten UZ eingeführten Mengen geteilt habe. Auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung wurde das erstgenannte Argument zurückgewiesen, da der im UZ entrichtete Betrag niedriger war als der erstattete Betrag. Dagegen wurde, wie vom Unternehmen beantragt, die Zollerstattung pro Kilogramm unter Zugrundelegung der während der ersten acht Monate eingeführten Mengen neu berechnet.

(39) Ein anderer ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission hätte bei der Berechnung der Höhe der Berichtigung zur Berücksichtigung der Zollerstattung pro Kilogramm den Gesamtbetrag der für bestimmte Rohstoffe entrichteten Einfuhrabgaben lediglich durch die Menge der eingeführten Rohstoffe teilen sollen, nicht aber durch die Gesamtmenge aller eingeführten und im Inland erworbenen Rohstoffe. Es wird die Auffassung vertreten, dass der vom Normalwert abzuziehende Betrag zur Berücksichtigung der erstatteten Zölle auf der Grundlage des durchschnittlichen Zollbetrags festgesetzt werden sollte, der in den Kosten der Inlandsverkäufe enthalten ist, da die im Inland verkaufte Ware sowohl aus inländischen als auch aus eingeführten Rohstoffen hergestellt werden dürfte. Das vorgebrachte Argument wird daher zurückgewiesen.

(40) Zwei ausführende Hersteller wandten ein, es gebe keine Rechtsgrundlage für den Beschluss der Kommission, die Berichtigungsanträge zur Berücksichtigung der Kreditkosten im Rahmen des Kontokorrentsystems abzulehnen, weil die Zahlungen nicht genau den Rechnungen zugeordnet werden konnten. Darauf ist zu erwidern, dass es nicht möglich war zu prüfen, ob die Zahlungen im Rahmen des Kontokorrentsystems auf der Grundlage vereinbarter Zahlungsbedingungen erfolgten. Daher gibt es keinen Grund anzunehmen, dass bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise bestimmte vertragliche Zahlungsbedingungen berücksichtigt wurden. Die vorgenannten Argumente wurden folglich zurückgewiesen.

2.4. Dumpingspanne

(41) Der Vergleich des - gegebenenfalls angepassten - gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf Typengrundlage und auf der Stufe ab Werk ergab, dass bei allen untersuchten ausführenden Herstellern Dumping vorlag. Angesichts der umfangreichen Mitarbeit wurde beschlossen, für alle nicht untersuchten Unternehmen die höchste Dumpingspanne zugrunde zu legen, die für einen kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde.

(42) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen unterrichteten die beiden ausführenden Hersteller Samyang Corporation und SK Chemicals Co. Ltd. die Kommission über ihren Beschluss, ihr Polyestergeschäft in dem Joint Venture Huvis Corporation zusammenzuführen. Auf Antrag der Kommission übermittelten diese ausführenden Hersteller zusätzliche Informationen über diese Entwicklung, auf deren Grundlage beschlossen wurde, im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eine einzige Dumpingspanne für Huvis Corporation zu ermitteln. Diese Dumpingspanne entspricht dem gewogenen Durchschnitt der angepassten Dumpingspannen der beiden betroffenen ausführenden Hersteller. Für die geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft in Korea wurde dieselbe Dumpingspanne zugrunde gelegt wie für Huvis Corporation.

(43) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, unverzollt, erreichen folgende Werte:

Daehan Synthetic Fibre Co. Ltd., Seoul // 0,9 % (geringfügig)

Huvis Corporation., Seoul // 4,8 %

Saehan Industries Inc., Seoul // 20,2 %

SK Global Co. Ltd., Seoul // 4,8 %

Sung Lim Co. Ltd., Seoul // 0,05 % (geringfügig)

Alle übrigen Unternehmen // 20,2 %

D. SCHÄDIGUNG

1. Verfahrensrechtliche Aspekte

(44) Es wurde eingewandt, durch die Zusammenfassung der beiden Antidumpingverfahren gegenüber der Republik Korea und Indien sei unzulässigerweise derselbe UZ zur Prüfung der Frage zugrunde gelegt worden, ob die Einfuhren aus diesen Ländern die Ursache einer dumpingbedingten Schädigung waren. Dadurch seien im Falle Indiens die letzten drei Monate des Jahres 1999 nicht berücksichtigt worden, was sich angesichts des Anstiegs der Ölpreise auf die Ergebnisse der Prüfung der Verkaufspreise, der Produktionskosten und der Rentabilität im Rahmen der Schadensuntersuchung ausgewirkt habe.

(45) Wie unter Randnummer 8 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Verfahren gegenüber Indien und der Republik Korea aus verwaltungstechnischen Gründen zusammengefasst. Der UZ wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegt und umfasst demnach normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Im Falle Indiens wurde die Untersuchung im Dezember 1999 eingeleitet. Der UZ hätte sich somit um höchstens zwei Monate verschieben können. Ferner ist daran zu erinnern, dass die Einfuhren aus beiden Ländern kumulativ beurteilt werden können, da die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfuellt sind (siehe Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung). Vor diesem Hintergrund wurden zur Berücksichtigung der vorgebrachten Argumente die Auswirkungen des Anstiegs der Rohstoffkosten im Jahr 1999 analysiert und mit der Entwicklung im UZ verglichen.

(46) Die Untersuchung ergab, dass sich die Preise der wichtigsten Rohstoffe für die PSF-Herstellung, nämlich Terephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG), sowohl 1999 als auch im UZ erhöhten. Die PSF-Verkaufspreise lagen 1999 in der Gemeinschaft 2,6 % über dem Niveau im UZ. Dennoch erzielte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ höhere Gewinne als 1999.

(47) Einige ausführende Hersteller wandten ein, die Kommission habe die Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geprüft. Diesbezüglich wird bestätigt, dass ein großer Teil der Angaben dieses Wirtschaftszweigs bereits während eines vorausgegangenen Antidumpingverfahrens geprüft worden war. Alle übrigen Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung auf ihre Richtigkeit geprüft.

2. Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(48) In Bezug auf die zwei mit indonesischen ausführenden Herstellern geschäftlich verbundenen Gemeinschaftshersteller wurde unter Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass sie nicht vor den Auswirkungen des Dumpings geschützt waren, keinen unzulässigen Vorteil aus den Dumpingpraktiken zogen und auch nicht an diesen Praktiken beteiligt waren. In diesem Zusammenhang wandten einige ausführende Hersteller unter Verweis auf die Antidumpingverfahren betreffend Magnetplatten [7] und Mikrowellenherde [8] ein, dass die beiden Unternehmen bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

[7] Verordnungen (EG) Nrn. 534/94 und 2426/95 der Kommission.

[8] Verordnung (EG) Nr. 1645/95 der Kommission.

(49) Ein Ausschluss von Gemeinschaftsherstellern aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lässt sich nur anhand der Sachlage in jedem einzelnen Verfahren rechtfertigen. In diesem Verfahren wurden keine fallspezifischen Argumente vorgebracht und auch keine Nachweise zur Stützung des Antrags auf Ausschluss der beiden Hersteller vorgelegt. Somit ist der vorgenannte Antrag nicht begründet und folglich zurückzuweisen.

(50) Einige ausführende Hersteller stellten einen zusätzlichen Antrag auf Ausschluss eines anderen Gemeinschaftsherstellers aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, da dieser mit einem Ausführer mit Sitz in einem Drittland geschäftlich verbunden sei, auch wenn es sich nicht um ein vom Verfahren betroffenes Land handeln würde. Der Gemeinschaftshersteller würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einfuhr von PSF von seinem geschäftlich verbundenen Lieferanten schädigen.

(51) Erstens fand die Kommission keine Nachweise dafür, dass im Bezugszeitraum, d. h. von 1996 bis zum UZ, PSF über diesen Lieferanten eingeführt wurden. Zweitens ist die bloße Tatsache, dass ein Gemeinschaftshersteller mit einem Einführer mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft geschäftlich verbunden ist, kein ausreichender Grund für den Ausschluss dieses Herstellers aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Da keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3. PSF-Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft

3.1. Kumulative Beurteilung der Einfuhren

(52) Zwei indische ausführende Hersteller wandten ein, die kumulative Beurteilung der Einfuhren sei ungerechtfertigt, da der Anstieg und das absolute Volumen der Einfuhren aus Indien gemessen an den Einfuhren aus Korea und den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unbedeutend gewesen seien. Zudem seien die indischen ausführenden Hersteller der Preisentwicklung auf dem Markt gefolgt und hätten sie nicht bestimmt. Die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren aus Indien seien ferner niedriger gewesen als in der vorläufigen Verordnung angegeben.

(53) Diese Argumente wurden auf der Grundlage des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung geprüft. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Dumpingspanne für Indien die Geringfügigkeitsschwelle übersteigt. Zudem sind die Einfuhren mit Ursprung in Indien mengenmäßig nicht unerheblich und lagen im UZ über der Geringfügigkeitsschwelle.

(54) Der Anstieg der Importe zwischen 1996 und dem UZ fiel im Falle der Einfuhren aus Indien mit rund 600 % in Wirklichkeit sogar höher aus als bei den Einfuhren aus Korea mit rund 300 %. Zudem war der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien zwischen 1996 und dem UZ durchweg niedriger als die Preise der koreanischen ausführenden Hersteller und ging stärker zurück. Dies deutet nicht darauf hin, dass die indischen ausführenden Hersteller der Preisentwicklung auf dem Markt lediglich folgten. Im Zusammenhang mit den Differenzen zwischen den Eurostat-Angaben und den Feststellungen der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass sich die Organe der Gemeinschaft bei ihren Feststellungen auf die geprüften Antworten auf die Fragebogen stützten, da darin höhere Einfuhren ausgewiesen wurden als in den Eurostat-Statistiken. Die Anträge der indischen ausführenden Hersteller werden daher zurückgewiesen.

3.2. Einfuhren aus der Republik Korea

(55) Ein ausführender Hersteller beantragte, dass bestimmte nicht gedumpte Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea bei der Schadensanalyse nicht berücksichtigt werden sollten.

(56) Übersteigt die landesweite Dumpingspanne (die der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne aller in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen entspricht) gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung die Geringfügigkeitsschwelle, so beurteilt die Kommission üblicherweise die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf landesweiter Ebene.

3.3. Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung

(57) Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Berechnung der Schadensspannen auf der Grundlage von Produktfamilien, die verschiedene PSF-Typen umfassen, sei ungerechtfertigt, da in den Fragebogen zusätzliche Angaben über die Eigenschaften der einzelnen PSF-Typen erbeten worden seien. Ferner wandte er ein, dass die transaktionsspezifischen Einzelheiten nicht berücksichtigt wurden und dass es falsch sei, das Fehlen einer Preisunterbietung bzw. Zielpreisunterbietung nicht in die Berechnungen einfließen zu lassen.

(58) Nach einer Überprüfung der Unterschiede, die sich aus Eigenschaften wie Länge, Feinheit, Dehnung, Festigkeit, Kräuselung, Schrumpfung, Luestrierung und Spinnpräparation ergeben, wird der Schluss gezogen, dass die Produkttypen in den einzelnen Produktfamilien hinreichend vergleichbar sind. Auf dieser Grundlage wird bestätigt, dass die Berechnungen zur Ermittlung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen bei den Produktfamilien aussagekräftig sind. Gemessen an der Zahl der Transaktionen führen sie gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung zudem zu einem repräsentativen Ergebnis. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass die transaktionsspezifischen Informationen bei den Preisvergleichen berücksichtigt wurden. Allerdings wird bestätigt, dass beim endgültigen Vergleich auf der Ebene der Produktfamilien keine Kompensation für die Beträge erfolgte, die nicht unter den Preisen/Zielpreisen im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft lagen. Da keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, werden die vorgenannten Anträge zurückgewiesen.

(59) Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung seiner cif-Preise bei der Berechnung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen, weil im Antidumpingantrag auf eine solche Berichtigung verwiesen worden war.

(60) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Kommission die benötigten Informationen durch die Versendung von Fragebogen einholte und bei Kontrollbesuchen in den Betrieben prüfte; sie stützte sich nicht auf die Angaben im Antrag. Allerdings wurde festgestellt, dass bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zweier indischer ausführender Hersteller fälschlicherweise die entrichteten Zölle nicht berücksichtigt worden waren. In diesem Zusammenhang wurde auch einem Antrag auf Änderung der Gewichtungsmethode und einem Berichtigungsantrag zur Berücksichtigung von Unterschieden bei der Handelsstufe stattgegeben. Die Zielpreisunterbietungsspannen der beiden indischen ausführenden Hersteller wurden entsprechend angepasst.

(61) Unter Berücksichtigung der für einen anderen indischen ausführenden Hersteller festgesetzten niedrigeren Preisunterbietungsspanne (siehe Randnummer 75) schwanken die Preisunterbietungsspannen im Falle Indiens zwischen 0 % und 27,7 % und belaufen sich im Falle der Republik Korea unverändert auf 14,8 % bis 56,7 %. Die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne beträgt für Indien 19,9 % und für die Republik Korea 23,3 %.

4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

4.1. Allgemeines

(62) Einige ausführende Hersteller machten geltend, die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erfordere gemäß Artikel 3 Absatz 4 des WTO-Antidumpingübereinkommens eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen.

(63) Diese Prüfung erstrecke sich auch auf Faktoren, auf die in der vorläufigen Verordnung nicht eingegangen worden sei, z.B. Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne, Produktivität, Kapitalrendite, Cashflow, Löhne, Wachstum und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Dazu wurde folgendes festgestellt:

4.1.1. Auswirkungen der Höhe der Dumpingspanne

(64) Angesichts des Umfangs und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern können die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als unerheblich angesehen werden.

4.1.2. Produktivität

(65) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (Volumen der Produktion der betroffenen Ware pro Beschäftigtem) stieg von 92,1 Tonnen im Jahre 1996 auf 127,1 Tonnen im UZ (Anstieg um 38 %). Diese Verbesserung ist in erster Linie auf den unter Randnummer 85 der vorläufigen Verordnung genannten Rückgang der Zahl der Beschäftigten zurückzuführen.

4.1.3. Kapitalrendite

(66) Die Kapitalrendite wurde als Verhältnis des Nettogewinns vor Steuern und außerordentlichen Faktoren zum Nettobuchwert der Investitionen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware berechnet. Danach erhöhte sich die Kapitalrendite bei der betroffenen Ware von 4,6 % im Jahr 1996 auf 16,7 % im Jahr 1997 und 25,7 % im Jahr 1998. Im UZ verringerte sie sich dann auf 5,5 %. Dieser Indikator entwickelte sich somit ähnlich wie die Rentabilität, auf die unter Randnummer 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung eingegangen wurde.

4.1.4. Cashflow

(67) Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bereich der betroffenen Ware zwischen 1996 und 1997 beträchtlich (+ 84 %) und stieg auch zwischen 1997 und 1998 (+ 28 %), da in diesen beiden Jahren gute Geschäftsergebnisse erzielt wurden. Zwischen 1998 und dem UZ sank der Cashflow dann jedoch um 60 % auf ein Niveau, das 6 % niedriger war als 1996. Der Anstieg des Cashflows zwischen 1997 und 1998 blieb hinter demjenigen der Rentabilität zurück. Im UZ war der Cashflow zudem niedriger als 1996, während die Nettogewinne und die Rentabilität höher waren.

4.1.5. Löhne

(68) Die Prüfung der Lohnentwicklung ist Teil der unter den Randnummern 79 und 80 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Analyse der Produktionskosten. Die Löhne im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stiegen zwischen 1996 und 1997 um 10 %, verringerten sich dann aber zwischen 1997 und 1998 und dem UZ deutlich: In absoluten Zahlen waren sie um 24 % bzw. 23 % niedriger als 1996.

4.1.6. Wachstum

(69) Auf das Wachstum der Nachfrage nach der betroffenen Ware und auf das (negative) Wachstum des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde unter Randnummer 64 bzw. 76 der vorläufigen Verordnung eingegangen.

4.1.7. Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(70) Der derzeitige Cashflow wird im Schnitt weiterhin als ausreichend angesehen, um die erforderlichen Ersatzinvestitionen tätigen zu können. Die schlechte Marktlage hat jedoch die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinträchtigt, sich von außen zusätzliches Kapital in Form von Bankdarlehen oder einer verstärkten Beteiligung von Anteilseignern zur Einleitung neuer Projekte zu beschaffen. In Unternehmen, die neben PSF noch andere Waren herstellen, fällt die Kapitalrendite bei PSF schlechter aus als bei diesen anderen Waren, was die Bereitstellung von Mitteln für die betroffene Ware erschwert.

4.1.8. Schlussfolgerung

(71) Es wird die Auffassung vertreten, dass in der vorläufigen Verordnung alle Faktoren und Indizes geprüft wurden, die für eine aussagekräftige Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausschlaggebend sind. Die unter den Randnummern 65 bis 70 getroffenen Feststellungen zu denjenigen Indikatoren, auf die in der vorläufigen Verordnung nicht eingegangen worden war, bekräftigen denn auch die vorläufigen Schlussfolgerungen.

4.1.9. Lagerbestände

(72) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission habe bei ihrem unter Randnummer 77 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Vergleich der Lagerbestände Ende 1998 und Ende 1999 in unzulässiger Weise und im Widerspruch zur Grundverordnung gehandelt. Die einzige korrekte und objektive Methode zur Analyse der Entwicklung der PSF-Lagerbestände bestehe darin, die Lagerbestände am Ende des Monats September 1999 mit denen am Ende des Jahres 1998 zu vergleichen.

(73) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Lagerhaltung in der PSF-Industrie jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt. Daher ist ein Vergleich der Lagerbestände zwischen 1998 und dem UZ nur dann sinnvoll, wenn jeweils die gleichen Zeitpunkte zugrunde gelegt werden. Daher kann der Lagerbestand Ende 1998 (31. Dezember) nicht mit dem am Ende des UZ (30. September) verglichen werden.

4.2. Produktionskosten

(74) Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Produktionskosten eines Herstellers im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seien im Vergleich zu den übrigen Herstellern so hoch, dass sie bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen nicht berücksichtigt werden sollten.

(75) Die Kosten, die die einzelnen Unternehmen der betroffenen Ware zugewiesen hatten, wurden von der Kommission geprüft. Daher gibt es keinen Grund dafür, ein Unternehmen aufgrund der absoluten Höhe seiner Produktionskosten aus der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen auszuklammern.

(76) Ein anderer ausführender Hersteller beantragte, ein Hersteller, der PSF aus Dimethylterephthalat (DMT) und MEG anstatt aus PTA und MEG herstelle, solle nicht berücksichtigt werden, da er nicht das billigste Fertigungsverfahren anwende.

(77) Ausgehend von den unter Randnummer 75 dargelegten Gründen sollten Unternehmen weder aufgrund des Fertigungsverfahrens noch aufgrund der entsprechenden Produktionskosten aus der Untersuchung ausgeklammert werden.

4.3. Schlussfolgerung

(78) Daher wird die Auffassung vertreten, dass die vorstehenden Argumente und Anträge nichts an den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung ändern. Folglich werden die Feststellungen unter den Randnummern 86 bis 90 der vorläufigen Verordnung sowie die Schlussfolgerung bestätigt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

E. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(79) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ sei nicht auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren, sondern ausschließlich auf die Rohstoffpreise zurückzuführen. Da sich zudem die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1996 und dem UZ von 2,3 % auf 3,38 % verbessert habe, sei ausgeschlossen, dass gedumpte Einfuhren in diesem Zeitraum eine Schädigung verursacht hätten.

(80) Darauf ist zu erwidern, dass die gedumpten Einfuhren Druck auf die Verkaufspreise in der Gemeinschaft ausübten, so dass diese Preise den Anstieg der Rohstoffkosten nicht angemessen widerspiegeln konnten.

(81) Die Untersuchung ergab, dass der leichte Anstieg der Rentabilität zwischen 1996 und dem UZ in erster Linie auf die Umstrukturierungsmaßnahmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen war, die auch eine Senkung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten ermöglichten.

(82) Wie unter den Schlussfolgerungen zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnte die niedrige Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht als zufriedenstellend angesehen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass sie aufgrund der Tatsache, dass Preiserhöhungen durch die gedumpten Einfuhren verhindert wurden, ungewöhnlich schlecht war. Weitere negative Entwicklungen waren der Rückgang der Verkaufsmengen, die Marktanteileinbußen, die Verringerung der Produktionskapazität und der Zahl der Beschäftigten sowie der Anstieg der Lagerbestände.

(83) Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(84) Ein ausführender Hersteller wandte ferner ein, eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könne nicht auf die Einfuhren aus der Republik Korea zurückgeführt werden, da für diese Einfuhren zwischen Januar 1996 und dem Ende des UZ größtenteils bereits Antidumpingmaßnahmen gegolten hätten. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea wurden im August 1999 aufgehoben [9].

[9] Verordnung (EG) Nr. 1728/99 des Rates.

(85) Es wurde beschlossen, die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in der Republik Korea auslaufen zulassen, weil eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1997 bezog, ergeben hatte, dass ein Wiederauftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich sei. Dagegen wurde im UZ dieses Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorlag, so dass das vorgenannte Argument nicht stichhaltig ist.

2. Andere Einfuhren

(86) Ein ausführender Hersteller wandte ein, die Kommission hätte auch die möglichen Auswirkungen von Einfuhren aus Polen, der Türkei und der Tschechischen Republik prüfen müssen.

(87) Anhand der Eurostat-Statistiken wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren in die Gemeinschaft deutlich höher waren als die Preise der Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern (und zwar um 12,3 % bis 30,5 % im UZ). Somit gibt es keinen Grund dafür, die erstgenannten Einfuhren derselben Preiskategorie zuzuordnen wie die Einfuhren aus den von der Untersuchung betroffenen Ländern bzw. die Ansicht zu vertreten, dass eine möglicherweise durch sie verursachte Schädigung etwas an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der festgestellten Schädigung und dem Dumping der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern ändert.

3. Schlussfolgerung

(88) Daher wird die Schlussfolgerung unter Randnummer 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt, dass die gedumpten Einfuhren die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(89) Da keine diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 104 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Auswirkungen auf die Einführer und Verwender

(90) Ein Verband von Verwendern und ein Verwender, der Mitglied dieses Verbands ist, machten geltend, die Gemeinschaftshersteller würden bestimmte PSF-Typen nicht anbieten, so dass die Verwender gezwungen seien, diese Typen aus Drittländern zu beziehen. Ein anderer Verwender wandte ein, die Gemeinschaftshersteller könnten die Nachfrage in der Gemeinschaft nicht decken.

(91) Die Untersuchung ergab zwar, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in bestimmten Zeiträumen einige PSF-Typen nicht hergestellt hatte, doch bedeutet dies nicht, dass er nicht in der Lage wäre, diese Typen herzustellen. Denn dazu müsste er nur geringfügige Änderungen vornehmen (beispielsweise Einsatz einer anderen Spinndüse und Weglassen oder Hinzufügen eines Zusatzstoffes), die nur geringe Investitionen erfordern würden. Wenn einige PSF-Typen zu bestimmten Zeitpunkten nicht verfügbar waren, dann deswegen, weil die Gemeinschaftshersteller die erforderlichen Mengen nicht zu den gedrückten Preisen liefern konnten, die von den Verwendern gefordert wurden.

(92) Was die Nachfrage in der Gemeinschaft anbetrifft, so können die Waren aus den betroffenen Ländern angesichts der Höhe der vorgeschlagenen Zölle weiterhin in die Gemeinschaft eingeführt werden, allerdings zu nicht gedumpten Preisen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden voraussichtlich steigen, jedoch nur in begrenztem Maße, da PSF auch aus anderen Drittländern eingeführt werden. Daher werden die Antidumpingmaßnahmen nicht dazu führen, dass die Verwender in der Gemeinschaft keine ausreichenden Wahl- und Bezugsmöglichkeiten mehr haben.

(93) Die Kommission wurde aufgefordert, die Feststellung unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung näher zu erläutern, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Erhöhung der Produktionskosten der Verwender um 0,6 % bis 1,2 % bewirken könnten.

(94) Auf der Grundlage der Angaben der wenigen kooperierenden Verwender in der Gemeinschaft wurde festgestellt, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF mit Ursprung in Indien und der Republik Korea einen Anstieg der Produktionskosten dieser Verwender um 0,6 % bis 1,2 % bewirken könnte. Bei dieser Feststellung wurden folgende Faktoren berücksichtigt: Anteil der PSF-Kosten an den gesamten Kosten der Fertigerzeugnisse dieser Verwender, durchschnittlicher vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus der Republik Korea und Indien und Marktanteil der Einfuhren aus Korea und Indien gemessen am Gemeinschaftsverbrauch im UZ.

(95) Die Lage der einzelnen Verwender hängt selbstverständlich von ihrer jeweiligen Kostenstruktur sowie davon ab, in welchem Maße sie von den Waren aus den betroffenen Ländern und von den betroffenen ausführenden Herstellern abhängig sind. Die vorgenannte durchschnittliche Kostenerhöhung ergibt sich somit für ein Unternehmen mit einer repräsentativen Bezugspalette, an der die Einfuhren aus der Republik Korea und Indien einen Anteil von 14,7 % haben.

(96) Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wandten mehrere Verwender in der Gemeinschaft ein, die Einführung von Antidumpingzöllen würde sich nachteilig auf ihre Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der nachgelagerten Produktion auswirken und letztendlich existenzbedrohend für sie sein. Ihrer Ansicht nach würde die Einführung von Antidumpingzöllen zu Preiserhöhungen führen, die die Verwender in den Preisen für ihre Verarbeitungserzeugnisse weitergeben müssten. Dies wiederum würde zu einem Anstieg der Einfuhren billigerer Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen aus anderen Drittländern sowie aus den von dieser Untersuchung betroffenen Ländern führen und einige Gemeinschaftsunternehmen, die Waren aus PSF herstellen, zur Verlagerung ihrer Produktion außerhalb der Gemeinschaft zwingen.

(97) Die Analyse der maximalen durchschnittlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwender ergab jedoch, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht zu einem nennenswerten Anstieg der Einfuhren billiger Waren der nachgelagerten Fertigungsstufen in die Gemeinschaft führen dürfte. Diese Schlussfolgerung wurde auch aufgrund der Tatsache gezogen, dass die betroffenen Verwender keine Beweise zur Stützung ihrer Behauptung vorlegten und während der Geltungsdauer der früheren Maßnahmen gegenüber dieser Ware keine entsprechenden Auswirkungen festgestellt worden waren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für fertige Gewebe (wie sie von der Bekleidungs- und Einrichtungsindustrie verwendet werden) mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Textilregelung gelten.

(98) Da die Prüfung der vorgenannten Argumente der Verwender nicht zu neuen Schlussfolgerungen geführt hat, werden die Feststellungen unter den Randnummern 109 und 111 der vorläufigen Verordnung zu den wahrscheinlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Verwender bestätigt.

3. Schlussfolgerung

(99) Es wird die Auffassung vertreten, dass die neu vorgebrachten Argumente zum Interesse der Gemeinschaft nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Die vorläufigen Feststellungen werden daher bestätigt.

G. ENDGÜLTIGER ZOLL

(100) Angesichts der Schlussfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Interesse der Gemeinschaft wird die Auffassung vertreten, dass endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden sollten, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus Indien und der Republik Korea zu verhindern.

1. Schadensbeseitigungsschwelle

(101) Wie unter Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde ein nicht schadensverursachendes Preisniveau ermittelt, bei dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine vollen Produktionskosten decken und den angemessenen Gewinn erwirtschaften könnte, den er ohne die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erzielen würde.

(102) Einige ausführende Hersteller wandten ein, dass 6 % als angemessener Gewinn zugrunde gelegt werden sollten und verwiesen in diesem Zusammenhang auf Verfahren betreffend PSF und texturiertes Polyester-Filamentgarn (PTY), die der Untersuchung unter anderem gegenüber Australien vorangegangen waren. In dem letztgenannten Verfahren wurde jedoch genau der gleiche Gewinn in Höhe von 10 % zugrunde gelegt wie in dieser Untersuchung. Andere ausführende Hersteller wandten ein, der angemessene Gewinn solle sogar noch niedriger angesetzt werden, und zwar beispielsweise mit 4 %, da die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nunmehr besser sei als in den vorausgegangenen Verfahren [10].

[10] Verordnungen (EG) Nrn. 1490/96 und 2160/96 des Rates (PSF aus Belarus bzw. PTY aus Indonesien und Thailand).

(103) Unter Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung legte die Kommission ihre Ansicht dar, dass ohne die gedumpten Einfuhren die Erzielung eines Gewinns von 10 % möglich gewesen wäre.

(104) Der als angemessen betrachtete Gewinn wird auf der Grundlage des Ergebnisses ermittelt, das der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schadensverursachende Dumping voraussichtlich erzielen würde. Da in den vorausgegangenen Untersuchungen andere UZ zugrunde gelegt wurden und der festgestellte dumpingbedingte Preisrückgang nicht derselbe war, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den gleichen Gewinn erzielt hätte. Daher sind die früher festgesetzten Gewinne in diesem Fall nicht zwangsläufig angemessen. In diesem Zusammenhang wird ferner auf die Feststellungen unter Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung verwiesen.

(105) Daher werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2. Form und Höhe des Zolls

(106) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung entsprechen die folgenden Antidumpingzollsätze den Dumpingspannen, sofern diese niedriger sind als die Schadensspannen. Mit einer Ausnahme ist dies bei allen Unternehmen der Fall.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(107) Die unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung ermittelt. Sie spiegeln damit die Lage dieser Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zoll für "alle übrigen Unternehmen" gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für "alle übrigen Unternehmen" geltenden Zollsatz.

(108) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z.B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [11] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird gegebenenfalls diese Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, entsprechend aktualisieren.

[11] Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, TERV 0/13, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel/Belgien

H. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(109) Angesichts der Höhe der bei den ausführenden Herstellern festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung der Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen, sofern letzterer dem vorläufigen Zoll entspricht oder niedriger ist als dieser. Andernfalls sollte nur der vorläufige Zoll endgültig vereinnahmt werden. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden.

(110) Nachdem Samyang Corporation und SK Chemicals Co. Ltd. ihr Polyestergeschäft in dem Joint Venture Huvis Corporation zusammengeführt haben, sollte bei der endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle im Falle dieser Unternehmen von dem für Huvis Corporation eingeführten endgültigen Zoll ausgegangen werden.

I. VERPFLICHTUNGEN

(111) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot ein ausführender Hersteller in Indien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an.

(112) Nach Ansicht der Kommission kann das Verpflichtungsangebot von Reliance Industries Limited angenommen werden, da es die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleistet. Außerdem verpflichtete sich das Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte vorzulegen, so dass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Zudem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung nach Auffassung der Kommission angesichts der Unternehmensstruktur minimal. Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtung sicherzustellen, sollte die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Verpflichtung davon abhängig sein, dass den betreffenden Zollbehörden die Handelsrechnung vorgelegt wird, welche die im Anhang aufgeführten Informationen enthalten muss, die erforderlich sind, damit der Zoll die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen kann. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sollte der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten sein.

(113) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absatz 9 und Absatz 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Polyestern, des KN-Codes 5503 20 00 mit Ursprung in Indien und der Republik Korea wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2. Für die von den nachstehenden Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

1. Die Waren, die von dem folgenden Unternehmen hergestellt und gemäß Absatz 2 eingeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Waren, die unter dem Taric-Zusatzcode A212 zur Einfuhr angemeldet werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern sie von dem in Absatz 1 genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d.h. fakturiert und versandt) werden und sofern die Handelsrechnung, die den entsprechenden Zollbehörden bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird, die im Anhang aufgeführten Angaben enthält.

3. Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

1. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien und der Republik Korea im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1472/2000 werden bis zur Höhe des mit der vorliegenden Verordnung eingeführten endgültigen Zolls vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

2. Im Falle von Samyang Corporation und SK Chemicals Co. Ltd. werden die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit der vorliegenden Verordnung für Huvis Corporation eingeführten endgültigen Antidumpingzolls vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll für Huvis Corporation übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG: Erforderliche Angaben auf den Handelsrechnungen für die Verkäufe im Rahmen einer Verpflichtung

Auf der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Handelsrechnung zu machende Angaben:

1. Nummer der Verpflichtungsrechnung

2. Taric-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abgefertigt werden können (wie in der Verordnung angegeben)

3. Genaue Beschreibung der Ware einschließlich:

-Waren-Kennnummer (product reporting code number/PRC) (wie im Rahmen der Verpflichtung des betreffenden ausführenden Herstellers festgelegt)

-KN-Code

-Menge (in kg)

4. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

-Preis pro kg

-Zahlungsbedingungen

-Lieferbedingungen

-Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt

5. Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen, für das die Verpflichtung gilt, die Ware direkt fakturiert

6. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

"Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. .../2000 bzw. dem Beschluss 2000/..../EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung richtig und zutreffend sind."

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