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Document 52000PC0395

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

/* KOM/2000/0395 endg. */

52000PC0395

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich /* KOM/2000/0395 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. ZWECK UND INHALT DES ENTWURFS

a) ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Ziel des Ökopunktsystems ist es, die NOx-Emissionen von Lastkraftwagen im Transitverkehr durch Österreich zu vermindern. In die EU-Rechtsvorschriften floß es als Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs ein [1].

[1] ABl. C 241vom 29.8.1994, S.361.

In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls wird eine Schutzklausel festgelegt, nach der die Zahl der verfügbaren Ökopunkte reduziert wird, wenn die Zahl der von Lastkraftwagen durchgeführten Transitfahrten in einem Jahr die Zahl des Bezugsjahrs um über 8 Prozent übersteigt. Dies war 1999 der Fall, als sich die Transitfahrten auf insgesamt 1 706 436 Fahrten beliefen, was einer Überschreitung der Zahl der Fahrten des Bezugsjahrs um 14,57% entspricht.

Gemäß Anhang 5 Absatz 3 des Protokolls wurde der durchschnittliche NOx-Emissionswert je Lastkraftwagen für das Jahr 2000 berechnet. Daraus läßt sich die revidierte Gesamtzahl der Ökopunkte für das Jahr 2000 errechnen. Diese Gesamtzahl beläuft sich auf 9 546 446 Ökopunkte. Verglichen mit der normalen Zuweisung für 2000 entspricht dies einer Reduzierung um 2 184 552 Ökopunkte - was einer Reduzierung um etwa 350 000 Fahrten gleichkommt.

Die Kommission hat bereits eine Verordnung vorgeschlagen, die die Gesamtzahl an Ökopunkten reduzieren würde. Der gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 9 eingesetzte Ausschuß hat zu den im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben. In Anwendung des Artikels 16(3) unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen

b) DER VORSCHLAG DER KOMMISSION

Die Kommission vertritt die Auffassung, daß eine wörtliche Auslegung des Protokolls, die zu einer so starken Reduzierung der Ökopunkte in einem einzigen Jahr führen würde, sehr nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft der EU insgesamt hätte, da im letzten Vierteljahr 2000 viel zu wenige Ökopunkte für den Transitverkehr zur Verfügung stuenden.

Die Kommission schlägt daher vor, die Reduzierung über die verbleibenden 4 Jahre der Geltungsdauer des Ökopunktesystems zu verteilen, mit einer Reduzierung um jeweils 30% in den Jahren 2000 bis 2002 und um die restlichen 10% im Jahre 2003. Eine solche dynamische Auslegung des Protokolls ist nach Ansicht der Kommisson im Geiste des Ökopunktsystems, da die erforderliche Verminderung der Emissionen immer noch gewährleistet wäre.

Im Protokoll Nr. 9 werden keinerlei Leitlinien hinsichtlich der Aufteilung der Reduzierung auf die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Kommission hat daher vorgeschlagen, daß die Last von denjenigen Mitgliedstaaten getragen werden sollte, deren Güterverkehrsunternehmen zur Überschreitung des Referenzwerts um von 8 % beigetragen haben.

Der Schwellenwert von 108% wurde im Jahre 1999 aus zweierlei Gründen überschritten. Erstens stieg 1999 die Zahl der Transitfahren von Güterverkehrsunternehmen aus einigen Mitgliedstaaten gegenüber 1997 stark an. Zweitens führten Unternehmen aus einigen Mitgliedstaaten über 108% der Fahrten durch, die ihnen 1991 aufgrund der Bezugszahl zugewiesen worden waren.

Die Kommission schlägt daher vor, diese beiden Kriterien zu kombinieren, um festzulegen, auf welche Mitgliedstaaten die Reduzierung der Ökopunkte verteilt werden soll.

Nach dieser Methodologie müßte die Ökopunkt-Zuteilung von fünf Mitgliedstaaten wie folgt gekürzt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Da die Gefahr besteht, daß es im Jahre 2000 erneut zu einer Überschreitung des Referenzwerts um 8% kommt, und da eine weitere Reduzierung der Ökopunkte nicht wünschenswert wäre, schlägt die Kommission vor, daß der Schwellenwert von 108% im Jahre 2000 ausnahmsweise aufgehoben wird, dieser für die Jahre 2001 bis 2003 jedoch weiterhin gelten sollte.

Der Vorschlag behandelt ferner das Problem der Ökopunkte, die weder genutzt noch an die EU-Reserve zur Neuverteilung zurückgegeben wurden - dabei handelt es sich um etwa 440 000 Ökopunkte im Jahre 1999. Die Kommission schlägt daher vor, daß einem Mitgliedstaat, bei dem zum Ende des "Ökopunkt-Jahres" (d.h. am 31. Januar) mehr als 2 Prozent seiner Ökopunkte ungenutzt bleiben, eine entsprechende Menge seiner Ökopunktquote für das folgende Jahr abgezogen wird, die dann in die EU-Reserve fließt.

2. INHALT DES VORSCHLAGS

Die nachstehenden Artikel sind neu und werden zu folgenden Veränderungen der derzeitigen Lage führen:

Durch Artikel 1 wird Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs geändert und die Gesamtzahl der in den Jahren 2000 bis 2003 verfügbaren Ökopunkte reduziert.

Durch Artikel 2 wird die Verordnung 3298/94 geändert, um

- zu ermöglichen, daß die Verminderung der Ökopunkte über 4 Jahre verteilt wird,

- den Verteilerschlüssel der Ökopunkte zu ändern, damit die Verminderung unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird,

- den Schwellenwert von 108% im Jahre 2000 ausnahmsweise aufzuheben und

- eine Sanktion gegen Mitgliedstaaten mit sehr ineffizienten Verwaltungsverfahren einzuführen.

- Ferner soll die Kommission eine Studie über transalpine kombinierte Verkehrsdienste durchführen.

In Artikel 3 wird das Inkrafttretungsdatum der Verordnung festgelegt.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, [2] insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 16 des Protokolls Nr. 9,

[2] ABl. C 241, 29.8.1994, S. 1.

nach dem Verfahren des vorgenannten Protokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, die sich auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte) stützt. Anhang 4 des Protokolls enthält den Verteilungsschlüssel der Ökopunkte an die Mitgliedstaaten.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 trifft die Kommission in Übereinstimmung mit Anhang 5 Nummer 3 geeignete Maßnahmen, sollte die Zahl der Transitfahrten durch Österreich in einem Kalenderjahr den für das Jahr 1991 festgelegten Referenzwert um mehr als 8 v. H. übersteigen.

(3) Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls enthält eine Regelung für die Berechnung der Zahl von Ökopunkten, die im Falle einer Überschreitung des für 1991 festgelegten Referenzwerts zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der im vorgenannten Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegte Schwellenwert wurde 1999 überschritten. Die in Anhang 5 Nummer 3 enthaltene Berechnungsmethode wird zu einer Reduzierung der Gesamtzahl der verfügbaren Ökopunkte führen.

(5) Da es wünschenswert ist, diese Reduzierung schrittweise einzuführen, ist es nicht ratsam, die Reduzierung während zwei aufeinander folgender Jahre (1999 und 2000) durchzuführen. Das Kriterium eines Schwellenwertes von 8% sollte für das Jahr 2000 nicht gelten.

(6) In Anbetracht der Tatsache, dass das Protokoll Nr. 9 im Lichte der grundlegenden Freiheiten ausgelegt werden muss, die einen integralen Bestandteil des EG-Vertrages bilden, ist es eindeutig, dass die Anwendung der gesamten Reduktion der Ökopunkte ausschließlich auf das Jahr 2000 den unverhältnismäßigen Effekt hätte, den Transitverkehr durch Österreich beinahe zum Erliegen zu bringen; eine derartige Situation würde sowohl den freien Personenverkehr als auch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Aus diesen Gründen wird die Verminderung der Gesamtzahl der Ökopunkte über die verbleibenden vier Jahre von 2000 bis 2003 verteilt, in denen das Transitrechtesystem noch gültig ist.

(7) Die Verhältnismäßigkeit der Verminderung der Ökopunkte erfordert, daß die Ökopunktkontingente der Mitgliedstaaten gekürzt werden, die am meisten zur Überschreitung des Referenzwerts von 8% beigetragen haben, so daß die angestrebte Gesamtverminderung erreicht wird. Hierzu ist eine Überarbeitung des Schlüssels für die Verteilung der Ökopunkte unter den Mitgliedstaaten erforderlich.

(8) Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Ökopunktezahl zu gewährleisten, sind Maßnahmen zu treffen, damit die Mitgliedstaaten verstärkt dazu bewegt werden, ungenutzte Ökopunkte an die Kommission zur Neuverteilung zurückzugeben.

(9) Die intensive Nutzung von Schienenfracht im kombinierter Güterverkehr, insbesonder der "rollenden Landstrasse" ist umweltfreundlicher als Strassenfracht und kann helfen, den Druck auf die Anzahl der verfügbaren Ökopunkte abzuschwächen. Die effizientere Verwendung des kombinierten Güterverkehrs, insbesondere durch Überprüfung des Systems der Platzreservierung, muß vordringlich gefördert werden. Die Auswirkungen eines derartigen Ansatzes müssen überwacht werden.

(10) Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 und die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 3298/94, geändert durch die Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1524/96, sind entsprechend zu ändern.

(11) Der gemäß Artikel 16 des Protokolls Nr. 9 eingesetzte Ausschuß hat zu den im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben. In Anwendung des Artikels 16(3) unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 4 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens wird wie folgt geändert:

"Jahr Prozentsatz der Ökopunkte Ökopunkte für die EU-15

2000 47.0% 11 075 633

2001 45.7% 10 769 402

2002 42.0% 9 897 822

2003 39.1% 9 204 031

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Unter den in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) des Protokolls Nr. 9 genannten Bedingungen wird die Zahl der Ökopunkte vermindert. Die Verminderung wird nach der in Anhang 5 Nummer 3 des Protokolls festgelegten Methode berechnet. Die so berechnete Verminderung der Ökopunkte wird über mehrere Jahre verteilt.

Da diese zusätzliche Verminderung schrittweise und erstmalig Mitte des Jahres 2000 zu erfolgen hat, gilt Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c) für dieses Jahr ausnahmsweise nicht. "

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

"3. Die Kommission hält jedes Jahr die Zahl der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Ökopunkte fest, die zum 1. Februar für den Verbrauch im vorausgegangenen Jahr gültig waren, jedoch nicht verbraucht wurden und der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 nicht zurückgegeben worden sind. Entspricht die Anzahl der nicht verbrauchten Ökopunkte mehr als 2 v.H. der einem Mitgliedstaat zugeteilten Ökopunkte, zieht die Kommission dem Mitgliedstaat eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten von der ihm für dieses Jahr zugeteilten Anzahl von Ökopunkten ab. Diese Ökopunkte werden der für dieses Jahr bestehenden Gemeinschaftsreserve hinzugefügt."

3. Der nachfolgende Artikel 14b wird eingefügt :

Artikel 14b

Die Kommission wird die von Österreich und von anderen Mitgliedstaaten gesetzten Maßnahmen überwachen, die darauf abzielen, die Dienstleistungen im alpenquerenden kombinierten Güterverkehr zu verbessern. Ein erster Bericht wird von der Kommission im Jahr 2001 erstellt werden.

4. Anhang D erhält folgende Fassung:

"Anhang D

VERTEILUNG DER ÖKOPUNKTE 2000-2003

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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