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Document d990cceb-fc56-4581-916a-2a3b66d8acab

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2015/897 der Kommission vom 11. Juni 2015 über die Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

02015R0897 — DE — 12.06.2015 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

►C1   DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/897 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2015

über die Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 8)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 265 vom 10.10.2015, S.  12 (2015/897)




▼B

▼C1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/897 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2015

über die Zulassung von Thiaminhydrochlorid und Thiaminmononitrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

(1)  
Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 2. Januar 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 2. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2)  
Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 2. Juli 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 2. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3)  
Die betreffenden Stoffe enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 2. Juli 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 2. Juli 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg Wirkstoff/l Wasser

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a820

 

„Thiaminhydrochlorid“ oder „Vitamin B1

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Thiaminhydrochlorid

Charakterisierung des Wirkstoffs

Thiaminhydrochlorid

C12H17ClN4OSߦHCl

CAS-Nr. 67-03-8

Thiaminhydrochlorid, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien: mindestens 98,5 % in der Trockenmasse

Analysemethode (1)

Zur Bestimmung von Thiaminhydrochlorid im Futtermittelzusatzstoff:

— Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV) — US Pharmacopeia 32 („thiamine hydrochloride“ monograph).

Zur Quantifizierung von Thiaminhydrochlorid in Vormischungen:

— Hochleistungsionenaustauschflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit UV-Detektion (HPLC-UV) — VDLUFA Bd. III, 13.9.1 — oder

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FL) — Erlass vom 20.2.2006, italienisches Amtsblatt Nr. 50 vom 1.3.2006.

Zur Quantifizierung von Thiaminhydrochlorid in Futtermitteln:

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FL) — Erlass vom 20.2.2006, italienisches Amtsblatt Nr. 50 vom 1.3.2006.

Zur Quantifizierung von Thiaminhydrochlorid in Wasser:

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) in Verbindung mit Nachsäulenderivation und Fluoreszenzdetektion.

Alle Tierarten

1.  In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

2.  Thiaminhydrochlorid darf in Trinkwasser verwendet werden.

3.  Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

2. Juli 2025

(1)   

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union für Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.



Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % oder mg Wirkstoff/l Wasser

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a821

 

„Thiaminmononitrat“ oder „Vitamin B1

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Thiaminmononitrat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Thiaminmononitrat

C12 H17 N4OSߦNO3

CAS-Nummer: 532-43-4

Thiaminmononitrat, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen.

Reinheitskriterien: mindestens 98 % in der Trockenmasse

Analysemethoden (1)

Zur Bestimmung von Thiaminmononitrat im Futtermittelzusatzstoff:

— Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit UV-Detektion (HPLC-UV) — US Pharmacopeia 32 („thiamine mononitrate“ monograph).

Zur Quantifizierung von Thiaminmononitrat in Vormischungen:

— Hochleistungsionenaustauschflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit UV-Detektion (HPLC-UV) — VDLUFA Bd. III, 13.9.1, oder

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FL) — Erlass vom 20.2.2006, italienisches Amtsblatt Nr. 50 vom 1.3.2006.

Zur Quantifizierung von Thiaminmononitrat in Futtermitteln:

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie in Verbindung mit Fluoreszenzdetektion (HPLC-FL) — Erlass vom 20.2.2006, italienisches Amtsblatt Nr. 50 vom 1.3.2006.

Zur Quantifizierung von Thiaminmononitrat in Wasser:

— Umkehrphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) in Verbindung mit Nachsäulenderivation und Fluoreszenzdetektion.

Alle Tierarten

1.  Thiaminmononitrat darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

2.  In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

3.  Thiaminmononitrat darf in Trinkwasser verwendet werden.

4.  Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

2. Juli 2025

(1)   

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Unionfür Futtermittelzusatzstoffe unter: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.



( 1 )  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

( 2 ) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

( 3 ) EFSA Journal 2011;9(11):2411. EFSA Journal 2011;9(11):2412. EFSA Journal (2011);9(11):2413.

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