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Document d557750f-9e68-11ee-b164-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/574 of 15 December 2017 on technical standards for the establishment and operation of a traceability system for tobacco products (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)
02018R0574 — DE — 21.12.2023 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/574 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 096 vom 16.4.2018, S. 7) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/448 DER KOMMISSION vom 1. März 2023 |
L 65 |
28 |
2.3.2023 |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/574 DER KOMMISSION
vom 15. Dezember 2017
über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Individuelles Erkennungsmerkmal“ bezeichnet den alphanumerischen Code, der das Identifizieren einer Packung oder einer aggregierten Verpackung von Tabakerzeugnissen ermöglicht;
„Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die am Handel mit Tabakerzeugnissen, einschließlich der Ausfuhr, beteiligt ist, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle;
„erste Verkaufsstelle“ bezeichnet die Einrichtung, wo Tabakerzeugnisse erstmals in Verkehr gebracht werden, einschließlich Automaten für den Verkauf von Tabakerzeugnissen;
„Ausfuhr“ bezeichnet den Versand aus der Union in ein Drittland;
„aggregierte Verpackung“ bezeichnet jede Verpackung, die mehr als eine Packung von Tabakerzeugnissen enthält;
„Desaggregierung einer aggregierten Verpackung“ bezeichnet jede Zerlegung aggregierter Verpackungen von Tabakerzeugnissen;
„Einrichtung“ bezeichnet jeden Standort, jedes Gebäude oder jeden Verkaufsautomaten, wo Tabakerzeugnisse hergestellt, gelagert, logistisch oder finanziell gehandhabt oder in Verkehr gebracht werden;
„Antimanipulationsvorrichtung“ bezeichnet eine Vorrichtung, die ein Aufzeichnen — mithilfe eines Videos oder einer Protokolldatei — des Überprüfungsprozesses nach dem Anbringen jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene ermöglicht; die einmal erfolgte Aufzeichnung kann durch einen Wirtschaftsteilnehmer nicht mehr verändert werden;
„Offline-Flatfiles“ bezeichnet die elektronischen Dateien, die von jeder Stelle, die für die Ausgabe von Identifikationscodes zuständig ist, erstellt und gepflegt werden und die Daten in einem Klartextformat enthalten, das — ohne Zugriff auf das Repository-System — das Extrahieren von Informationen ermöglicht, die in den individuellen Erkennungsmerkmalen codiert sind (außer dem Zeitstempel), welche auf der Ebene von Packungen und von aggregierten Verpackungen verwendet werden;
„Register“ bezeichnet das von jeder Ausgabestelle zu erstellende und zu pflegende Verzeichnis aller Identifikationscodes, die für Wirtschaftsteilnehmer, für Betreiber von ersten Verkaufsstellen sowie für Einrichtungen und Maschinen generiert werden, und der zugehörigen Informationen;
„Datenträger“ bezeichnet einen Träger, auf dem Daten so dargestellt werden, dass sie mithilfe eines Gerätes auslesbar sind;
„Maschine“ bezeichnet die Gesamtheit von Maschinen, die für das Herstellen von Tabakerzeugnissen verwendet werden und die ein wesentlicher Bestandteil des Herstellungsverfahrens sind;
„Maschinenteil“ bezeichnet jedes identifizierbare fest verbaute oder mobile Teil einer Maschine, sofern es sich dabei um ein vollständiges Modul handelt. Ein mobiles Teil kann für eine oder mehrere Maschinen verwendet werden, entweder gleichzeitig oder im Wechsel;
„Zeitstempel“ bezeichnet die Angabe von Datum und Uhrzeit — in koordinierter Weltzeit (UTC) — eines bestimmten Ereignisses in einem vorgeschriebenen Format;
„primäres Repository“ bezeichnet einen Speicher, in dem Rückverfolgbarkeitsdaten gespeichert werden, die ausschließlich die Erzeugnisse eines bestimmten Herstellers oder Importeurs betreffen;
„sekundäres Repository“ bezeichnet einen Speicher, der eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Rückverfolgbarkeitsdaten enthält;
„Router“ bezeichnet eine Vorrichtung im sekundären Repository, die Daten zwischen den verschiedenen Komponenten des Repository-Systems übermittelt;
„Repository-System“ bezeichnet das aus den primären Repositories, dem sekundären Repository und dem Router bestehende System;
„gemeinsames Datenwörterbuch“ bezeichnet einen Katalog von Informationen, der den Inhalt, das Format und den Aufbau einer Datenbank sowie die Beziehung ihrer Elemente zueinander beschreibt und der dazu dient, den Zugang zu den Datenbeständen, die allen primären Repositories und dem sekundären Repository gemeinsam sind, sowie deren Manipulation zu überwachen;
„Arbeitstag“ bezeichnet jeden Tag, an dem in dem Mitgliedstaat, für den die Ausgabestelle zuständig ist, gearbeitet wird;
„Umladen“ bezeichnet jedes Verbringen von Tabakerzeugnissen von einem Fahrzeug in ein anderes, ohne dass die Tabakerzeugnisse dabei in eine Einrichtung gelangen oder eine Einrichtung verlassen;
„Verkaufswagen“ bezeichnet ein Fahrzeug, das für das Liefern von Tabakerzeugnissen an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen genutzt wird;
„IT-Diensteanbieter“ bezeichnet einen Diensteanbieter, der von einem Wirtschaftsteilnehmer beauftragt wird, Informationen über Produktverbringungen und transaktionsbezogene Informationen an das Repository-System zu übermitteln.
KAPITEL II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES INDIVIDUELLEN ERKENNUNGSMERKMALS
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 3
Ausgabestelle
Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die von ihm benannte Ausgabestelle dauerhaft dem Unabhängigkeitsgebot gemäß Artikel 35 genügt und
dass die Dienstleistungen auch dann kontinuierlich erbracht werden, wenn eine neue Ausgabestelle benannt wird, die die Dienste einer vorigen Ausgabestelle übernehmen soll. Hierzu verpflichten die Mitgliedstaaten die Ausgabestelle, einen Ausstiegsplan zu entwickeln, in dem festgelegt wird, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, bis die neue Ausgabestelle benannt ist.
Artikel 4
Für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständige Ausgabestellen
Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Ausgabestelle die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn der genannte Mitgliedstaat dies so vorschreibt.
Artikel 5
Gültigkeit individueller Erkennungsmerkmale und Deaktivierung
ABSCHNITT 2
Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der einzelnen Packung
Artikel 6
Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene
Artikel 7
Überprüfung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene
Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Installierung einer Antimanipulationsvorrichtung
bis 20. Mai 2020 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsbeteiligten bzw. von der Unternehmensgruppe, der diese Wirtschaftsbeteiligten angehören, durchgeführt werden, welche während des Kalenderjahres 2019 auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt haben;
bis 20. Mai 2021 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, welche unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 1 ) fallen;
bei vollständig manuellen Herstellungsverfahren.
Artikel 8
Struktur des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene
Jede Packung von Tabakerzeugnissen wird mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet. Es besteht aus einer möglichst kurzen Abfolge alphanumerischer Zeichen (höchstens 50 Zeichen). Die Abfolge ist für jede Packung einmalig und umfasst folgende Datenelemente:
an erster Position die alphanumerischen Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;
eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10 000 ist;
einen Code (Produktcode), mit dem sich Folgendes feststellen lässt:
der Herstellungsort;
die Herstellungsstätte gemäß Artikel 16;
die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendete Maschine gemäß Artikel 18;
die Produktbeschreibung;
der geplante Absatzmarkt;
der geplante Versandweg;
gegebenenfalls der Importeur, der das Erzeugnis in die Union einführt;
an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Herstellung.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.
Verwendet die Ausgabestelle für das Generieren von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene Verschlüsselungs- oder Komprimierungstechnologien, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission über die zum Verschlüsseln bzw. Komprimieren genutzten Algorithmen. Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen nicht wiederverwendet werden.
Artikel 9
Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene
Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;
sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form.
Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;
sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form;
sie stellt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in Form optischer Strichcodes zu, die den Anforderungen in Artikel 21 genügen und sich auf physischen Trägern, etwa Klebeetiketten, befinden.
ABSCHNITT 3
Individuelle Erkennungsmerkmale auf der Ebene der aggregierten Verpackung
Artikel 10
Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene
Artikel 11
Struktur der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden
Ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, das auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert wird, besteht aus einer Abfolge von maximal 100 alphanumerischen Zeichen, die einmalig für eine bestimmte aggregierte Verpackung ist und folgende Datenelemente umfasst:
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;
eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10 000 ist;
den Identifikationscode der Einrichtung (siehe Artikel 16), in der der Aggregationsprozess stattgefunden hat;
an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Aggregation.
Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.
Artikel 12
Verknüpfung zwischen den Erkennungsmerkmalebenen
Artikel 13
Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden
Für Hersteller und Importeure macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;
sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur die Codes in elektronischer Form.
Für andere Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;
sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das sekundäre Repository, wie in Artikel 27 vorgesehen;
sie übermittelt den antragstellenden Wirtschaftsteilnehmern die Codes in elektronischer Form.
KAPITEL III
IDENTIFIKATIONSCODES FÜR WIRTSCHAFTSTEILNEHMER, EINRICHTUNGEN UND MASCHINEN
Artikel 14
Beantragung eines Identifikationscodes für einen Wirtschaftsteilnehmer
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
Die Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Einrichtungs-Identifikationscodes und Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.
Artikel 15
Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 14 generiert die Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist, und
an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.
Handelt es sich bei dem antragstellenden Betreiber um einen Hersteller oder Importeur, so übermittelt er den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Codes zusammen mit den Informationen über sein gemäß Artikel 26 eingerichtetes primäres Repository an den Betreiber des sekundären Repository weiter.
Artikel 16
Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung
Abweichend von Unterabsatz 1 erhält eine erste Verkaufsstelle, die in eine nicht verkaufsbezogene Einrichtung integriert ist, einen eigenen Einrichtungs-Identifikationscode, der ihrer Funktion entspricht.
Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Einrichtungs-Identifikationscode für ein Lager, das sich in einem Drittland befindet, bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Ausgabestelle die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.
Die Löschung eines Einrichtungs-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.
Artikel 17
Ausgabe und Registrierung von Einrichtungs-Identifikationscodes
Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 16 generiert die Ausgabestelle einen Einrichtungs-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist; und
an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.
Artikel 18
Beantragung eines Identifikationscodes für eine Maschine
Die Hersteller und Importeure nehmen bis zum 20. Mai 2024 alle erforderlichen Änderungen an den Angaben in den ursprünglichen Antragsformularen vor, um die erforderlichen Informationen über Maschinenteile bereitzustellen, für die ein Maschinen-Identifikationscode benötigt wird. Die Änderungen haben in dem in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.8 angegebenen Format zu erfolgen. Diese Anforderung gilt auch für die Angaben zu Maschinen, die keine separat identifizierbaren Maschinenteile enthalten.
Artikel 19
Ausgabe und Registrierung von Maschinen-Identifikationscodes
Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 18 generiert die Ausgabestelle einen Maschinen-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche an den angegebenen Positionen zu platzieren sind:
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist; und
an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.
Artikel 20
Übermittlung von Offline-Flatfiles und Registern
KAPITEL IV
DATENTRÄGER
Artikel 21
Datenträger für die individuellen Erkennungsmerkmale
Erkennungsmerkmale auf Packungsebene werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Dotcode mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher sind als die mit dem Fehlerkorrektur-Algorithmus von Reed-Solomon erreichbaren, mit der Anzahl der Prüfzeichen (NC) gleich drei plus der Anzahl der Datenzeichen (ND) geteilt durch 2 (NC = 3 + ND/2). Bei Strichcodes, die der ISS DotCode Symbology Specification, veröffentlicht von der Association for Automatic Identification and Mobility (AIM) (Rev. 3.0, August 2014) entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.
Erkennungsmerkmale auf Ebene der aggregierten Verpackung werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Code 128 mit einer Fehlererkennung, die gleichwertig oder höher als die mit dem Algorithmus, der auf der Zeichenparität gerade/ungerade — Strich/Leerzeichen und dem Prüfzeichen beruht, erreichbare ist. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 15417:2007 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.
Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung „EU TTT“ in der Nähe solcher Datenträger anbringen.
Artikel 22
Qualität der optischen Datenträger
Artikel 23
Von Menschen lesbarer Code
KAPITEL V
REPOSITORY-SYSTEM
Artikel 24
Komponenten des Repository-Systems
Das Repository-System besteht aus folgenden Teilsystemen:
Repositories, die für die Speicherung von Daten betreffend die Tabakerzeugnisse einzelner Hersteller und Importeure eingerichtet werden (im Folgenden „primäre Repositories“);
einem Repository, das eine Kopie aller in primären Repositories gespeicherten Daten enthält (im Folgenden „sekundäres Repository“);
einem Routing-Dienst (im Folgenden „Router“), der vom Anbieter des sekundären Repository eingerichtet und verwaltet wird.
Artikel 25
Allgemeine Eigenschaften des Repository-Systems
Das Repository-System erfüllt folgende Bedingungen:
Es ermöglicht die funktionale Integration des Repository-Systems in das Rückverfolgbarkeitssystem sowie den unterbrechungsfreien elektronischen Datenaustausch zwischen dem Repository-System und anderen relevanten Komponenten des Rückverfolgbarkeitssystems;
es ermöglicht die elektronische Identifizierung und Authentifizierung von Tabakerzeugnissen auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
es ermöglicht die automatische Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale gemäß den Bestimmungen in Artikel 5;
es gewährleistet den elektronischen Empfang und die Speicherung von Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Ausgabestellen erfasst und an das Repository-System geschickt werden, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
es gewährleistet die Speicherung der Daten während mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, da die Daten in das Repository-System hochgeladen werden;
es ermöglicht automatische Statusmeldungen an Wirtschaftsteilnehmer sowie auf Anfrage an Mitgliedstaaten und die Kommission, z. B. bei Erfolgen, Fehlern oder Änderungen im Zusammenhang mit Meldeaktivitäten, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
es ermöglicht die automatische Validierung von Meldungen von Wirtschaftsteilnehmern an jeder Stelle der Eingabe ins System, einschließlich der Ablehnung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, insbesondere Meldungen bezüglich nicht registrierter oder doppelter individueller Erkennungsmerkmale; die Repositories speichern die Informationen zu jeder abgelehnten Meldung. Meldungen, die von den Ausgabestellen und den primären Repositories an den Router und das sekundäre Repository übermittelt werden, werden vom Empfänger erneut validiert;
es stellt die unverzügliche Übermittlung von Meldungen zwischen allen seinen Komponenten gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung sicher; insbesondere darf die Gesamt-Reaktionszeit des Repository-Systems für das Versenden von Bestätigungsmeldungen ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers nicht mehr als 60 Sekunden betragen;
es gewährleistet die kontinuierliche Verfügbarkeit aller Komponenten und Dienste mit einer monatlichen effektiven Betriebszeit von mindestens 99,5 % und das Vorhandensein ausreichender Back-up-Mechanismen;
es wird durch Sicherheitsverfahren und Systeme geschützt, die gewährleisten, dass der Zugang zu den Repositories und das Herunterladen von dort gespeicherten Daten nur Personen gestattet wird, die gemäß dieser Verordnung dazu befugt sind;
es ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für die Kommission zugänglich. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren und die Kommissionsdienststellen erhalten Zugangsrechte, die es ihnen ermöglichen, über eine grafische Administrationsschnittstelle Zugangsrechte für Repositories zu erteilen, zu verwalten und zu entziehen sowie andere damit zusammenhängende Aktionen vorzunehmen, wie sie in diesem Kapitel festgelegt werden. ►C1 Die Arten des Zugangs zur grafischen Administrationsschnittstelle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar, insbesondere mit den relevanten wiederverwendbaren Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe“ genannt werden. ◄ Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren können Folgezugangsrechte an weitere Nutzer in ihrem Verantwortungsbereich erteilen;
es ermöglicht den Mitgliedstaaten und der Kommission, Downloads vollständiger und ausgewählter Datensätze, die in einem Repository gespeichert sind, vorzunehmen;
es enthält vollständige Aufzeichnungen („Prüfpfad“) auf von allen Aktionen, die die gespeicherten Daten betreffen, von den Nutzern, die diese Aktionen vornehmen, und von der Art dieser Aktionen, einschließlich der Historie der Nutzerzugänge; der Prüfpfad wird erstellt, wenn die Daten erstmals hochgeladen werden, und unbeschadet zusätzlicher nationaler Anforderungen mindestens fünf Jahre gespeichert.
Artikel 26
Primäre Repositories
Artikel 27
Sekundäres Repository
Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle sowie stationärer und mobiler Benutzerschnittstellen, die eine Inspektionsanwendung für die führenden mobilen Betriebssysteme enthalten, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, einschließlich Structured Query Language (SQL) oder einer gleichwertigen Syntax für die Erstellung benutzerdefinierter Abfragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:
Abruf beliebiger Informationen betreffend ein individuelles Erkennungsmerkmal bzw. mehrere individuelle Erkennungsmerkmale, einschließlich des Abgleichs und der Überkreuzprüfung mehrerer individueller Erkennungsmerkmale und der damit zusammenhängenden Informationen, insbesondere ihrer Lokalisation in der Lieferkette;
Erstellung von Listen und Statistiken, etwa Produktbestände sowie Ein- und Ausgangszahlen, in Verbindung mit einem oder mehreren Elementen der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;
Identifizierung aller Tabakerzeugnisse, die ein Wirtschaftsteilnehmer dem System gemeldet hat, einschließlich der Erzeugnisse, die als zurückgerufen, vom Markt genommen, gestohlen, fehlend oder zur Vernichtung bestimmt gemeldet werden.
Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, eigene Regeln für Folgendes zu konfigurieren:
die automatische Benachrichtigung aufgrund von Ausnahmen und spezifischen Meldeereignissen, beispielsweise bei einer plötzlichen Fluktuation oder Unregelmäßigkeit des Handels, beim Versuch, ein individuelles Erkennungsmerkmal doppelt in das System einzugeben, bei der Deaktivierung eines Identifikationscodes gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 4 oder wenn ein Wirtschaftsteilnehmer ein Erzeugnis als gestohlen oder fehlend meldet;
den Erhalt periodischer Berichte aufgrund einer beliebigen Kombination der Elemente der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;
maßgeschneiderte Dashboards für stationäre Schnittstellen.
Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission
den Fernzugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten mittels einer Analysesoftware ihrer Wahl;
die Kennzeichnung individueller Datenpunkte zu Analysezwecken, wobei die Kennzeichnungen und deren Werte im sekundären Repository gespeichert und entweder für alle oder nur für ausgewählte Nutzer sichtbar gemacht werden;
das Hochladen externer Datenelemente wie Markennormierungsmuster, die zugunsten von Verbesserungen der Datenanalysefunktionen erforderlich sein können.
Ausgabestellen und Anbieter primärer Repositories können Zugang zu dem in Unterabsatz 1 genannten Register erhalten, um die ihnen von Herstellern und Importeuren übermittelten Meldungen zu validieren.
Artikel 28
Koordinierungsaufgaben des Anbieters des sekundären Repository
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version der von seinem Vorgänger übermittelten Liste der Spezifikationen. Alle Aktualisierungen der Liste der Spezifikationen, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Die Liste gemäß Unterabsatz 1 wird spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.
Jeder neu ausgewählte Ersatzanbieter, der das sekundäre Repository betreibt, stützt sich auf die aktuelle Version des von seinem Vorgänger übermittelten Datenwörterbuchs. Alle Aktualisierungen des Datenwörterbuchs, die über die Änderung der Identität des Anbieters hinausgehen, werden nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren vorgenommen.
Das gemeinsame Datenwörterbuch wird den Anbietern, die primäre Repositories betreiben, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem der Anbieter, der das sekundäre Repository betreibt, ausgewählt wurde.
Der Anbieter des sekundären Repository richtet eine Umgebung für einen Benutzerakzeptanztest ein, die es den Ausgabestellen, Anbietern primärer Repositories und Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, im Vorgriff auf die nächste Version des Repository-Systems eine Qualitätssicherung ihrer technischen Lösungen und Routinen durchzuführen. In der Benutzerakzeptanztestumgebung werden alle geplanten Änderungen am Repository-System abgebildet, die gemäß Absatz 3 mitgeteilt wurden.
Artikel 29
Router
Artikel 30
Kosten des Repository-Systems
Alle ordentlichen Kosten des Repository-Systems gemäß Artikel 24 Absatz 1, einschließlich der Kosten für dessen Einrichtung, Betrieb und Wartung, tragen die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen. Diese Kosten sind fair und zumutbar, und sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu
den erbrachten Dienstleistungen und
der Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum beantragten Erkennungsmerkmale auf Packungsebene.
Artikel 31
Frist für die Einrichtung des Repository-Systems
Das Repository-System muss bis spätestens 20. März 2019 eingerichtet und für Testzwecke funktionsfähig sein.
KAPITEL VI
ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG
Artikel 32
Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen
Um die Feststellung des tatsächlichen Versandweges von Packungen zu ermöglichen, die in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:
das Anbringen der Erkennungsmerkmale auf Packungsebene an den einzelnen Packungen;
das Anbringen der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene an den aggregierten Verpackungen;
das Versenden von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung;
das Eintreffen von Tabakerzeugnissen in einer Einrichtung;
das Umladen.
Beim Versand von Tabakerzeugnissen an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an das von ihnen beauftragte primäre Repository. Alle anderen Wirtschaftsteilnehmer übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.8 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router.
Werden als gestohlen gemeldete Tabakerzeugnisse wieder aufgefunden, so können die Wirtschaftsteilnehmer eine Reaktivierungsaufforderung im Einklang mit dem Anwendungsbereich und dem Format gemäß Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.4 übermitteln.
Artikel 33
Erfassung und Übermittlung von Transaktionsinformationen
Um die Feststellung der transaktionsbezogenen Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben j und k der Richtlinie 2014/40/EU zu ermöglichen, erfassen die Wirtschaftsteilnehmer folgende Ereignisse:
Vergabe der Auftragsnummer;
Ausstellung der Rechnung;
Eingang der Zahlung.
Artikel 34
Zeitrahmen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen
Die Informationen gemäß Artikel 32 werden in der Reihenfolge übermittelt, in der die Ereignisse eintreten.
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 32 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 33 Absatz 1 innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreten des Ereignisses übermitteln, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie bzw. die Unternehmensgruppe, der sie angehören, haben während des abgelaufenen Kalenderjahres auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt;
sie sind kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Unabhängigkeit
Für die Zwecke von Absatz 1 werden folgende Kriterien zugrunde gelegt, um die Unabhängigkeit zu prüfen:
Unabhängigkeit von der Tabakindustrie hinsichtlich der Rechtsform, der Organisation und der Entscheidungsprozesse. Insbesondere wird geprüft, ob das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe nicht direkt oder indirekt von der Tabakindustrie kontrolliert wird, auch nicht über eine Minderheitsbeteiligung;
Unabhängigkeit von der Tabakindustrie in finanzieller Hinsicht, von der ausgegangen wird, wenn das betreffende Unternehmen oder die betreffende Unternehmensgruppe in den letzten zwei Kalenderjahren vor der Übernahme der Aufgaben weniger als 10 % seines bzw. ihres jährlichen weltweiten Umsatzes — ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern — mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet hat, was anhand der jüngsten gebilligten Abschlüsse festgestellt werden kann. In jedem darauffolgenden Kalenderjahr darf der Anteil am jährlichen weltweiten Umsatz — ohne Mehrwertsteuer und andere indirekte Steuern —, der mit Waren und Dienstleistungen für die Tabakbranche erwirtschaftet wird, 20 % nicht überschreiten;
Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten mit der Tabakindustrie seitens der Personen, die für die Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe verantwortlich sind, einschließlich der Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines sonstigen Leitungsorgans. Insbesondere
dürfen sie in den letzten fünf Jahren nicht Teil von Unternehmensstrukturen der Tabakindustrie gewesen sein;
handeln sie unabhängig von pekuniären und nichtpekuniären Interessen in Verbindung mit der Tabakindustrie, einschließlich des Besitzes von Aktien, der Beteiligung an privaten Altersvorsorgeprogrammen oder der Interessen ihrer Partner, Ehepartner oder direkten Verwandten in auf- oder absteigender Linie.
Artikel 36
Sicherheit und Interoperabilität der Mitteilungen und Daten
Die gesamte in dieser Verordnung vorgesehene elektronische Kommunikation erfolgt unter Verwendung sicherer Mittel. Die anwendbaren Sicherheitsprotokolle und Konnektivitätsregeln beruhen auf nicht proprietären offenen Standards. Sie werden erstellt durch
die Ausgabestelle für die Kommunikation zwischen der Ausgabestelle, den Betreibern der ersten Verkaufsstellen und den Wirtschaftsteilnehmern, die sich bei der Ausgabestelle registrieren oder individuelle Erkennungsmerkmale beantragen;
die Anbieter der primären Repositories für die Kommunikation zwischen den primären Repositories und den Herstellern bzw. Importeuren;
den Anbieter des sekundären Repository für die Kommunikation zwischen dem sekundären Repository und dem Router und
den Ausgabestellen,
den primären Repositories und
den Wirtschaftsteilnehmern, die den Router nutzen, d. h. den Herstellern und Importeuren.
Artikel 36a
Qualität der Daten
Artikel 37
Übergangsbestimmung
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
AUSWAHLVERFAHREN FÜR UNABHÄNGIGE DRITTANBIETER VON REPOSITORY-SYSTEMEN
TEIL A
Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters eines primären Repository gelten folgende Verfahren:
Jeder Hersteller und jeder Importeur von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen übermittelt der Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573:
die Identität des Dritten, den er für die Benennung als Betreiber eines primären Repository vorschlägt (im Folgenden der „vorgeschlagene Anbieter“), und
den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der delegierten Verordnung festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission.
Bilden mehrere juristische Personen ein und denselben Hersteller oder Importeur, so ist die Mitteilung von allen juristischen Personen gemeinsam zu übermitteln.
Arbeitet der betreffende Importeur mit lediglich einem einzigen Nicht-EU-Hersteller zusammen oder gehört er derselben Unternehmensgruppe an wie Letzterer, so kann der Datenspeicherungsvertrag sowohl vom Importeur als auch vom Nicht-EU-Hersteller unterzeichnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Importeur mit mehreren Nicht-EU-Herstellern zusammenarbeitet oder selbst auch ein in der Union ansässiger Hersteller ist, wird der Datenspeicherungsvertrag ausschließlich vom Importeur unterzeichnet.
Dem wird Folgendes beigefügt:
die schriftliche Erklärung über die technische und operative Kompetenz gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573,
die schriftliche Erklärung über die rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 und
eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den Vertragsklauseln und den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573.
Innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung ergeht seitens der Kommission — auf der Grundlage einer Prüfung der Eignung des vorgeschlagenen Anbieters, insbesondere im Hinblick auf seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU — eine Zulassung oder eine Ablehnung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs. Bleibt eine Antwort der Kommission innerhalb der genannten Frist aus, so gelten der Anbieter und der Vertragsentwurf als zugelassen.
Erteilt die Kommission keine Zulassung für den vorgeschlagenen Anbieter oder den Vertragsentwurf oder enthält der Vertrag ihrer Auffassung nach nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente, so schlägt der betreffende Hersteller oder Importeur binnen eines Monats ab der entsprechenden Mitteilung seitens der Kommission einen alternativen Anbieter vor und/oder ändert den Vertragsentwurf wie erforderlich zur weiteren Prüfung durch die Kommission.
Nach der Zulassung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs übermitteln die Hersteller und Importeure binnen zweier Wochen Folgendes in elektronischem Format:
eine Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags und
die gemäß den Artikeln 4 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 als Vertragsbestandteil abzugebenden Erklärungen.
Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 die Identität des vorgeschlagenen Anbieters, den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573x festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission sowie die zusätzliche Dokumentation gemäß Absatz 2.
Der für den Betrieb des primären Repository benannte Anbieter integriert sein Repository erst nach Abschluss des genehmigten Vertrags in das Rückverfolgbarkeitssystem.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste der gemeldeten und zugelassenen Dritten auf einer Website.
Jede Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente des Vertrags bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Änderungsmitteilung keine Antwort der Kommission, so gilt die Änderung als zugelassen. Diese Frist kann von der Kommission einmalig um höchstens drei Monate mittels eines Schreibens an den meldenden Betreiber verlängert werden. Jede Änderung des Vertrags, die nicht dessen Kernelemente betrifft, ist der Kommission lediglich vorab mitzuteilen.
TEIL B
Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters des sekundären Repository gilt folgendes Verfahren:
Die Kommission benennt unter den Anbietern der primären Repositories, die gemäß Teil A ►M1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 ◄ zugelassen wurden, einen Anbieter für den Betrieb des sekundären Repository (im Folgenden der „Betreiber des sekundären Repository“) für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.
Die Benennung des Betreibers des sekundären Repository erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Kriterien und im Wege eines schriftlichen Konzessionsvertrags zwischen der Kommission und dem jeweils nachfolgenden Betreiber des sekundären Repository.
Das Ergebnis der Benennung des Betreibers des sekundären Repository wird von der Kommission auf einer Website veröffentlicht.
Jeder gemäß Teil A benannte Anbieter eines primären Repository schließt mit dem Anbieter, der als Betreiber des sekundären Repository benannt wurde, einen separaten Vertrag für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.
Die Verträge zwischen jedem Anbieter eines primären Repository und dem Betreiber des sekundären Repository werden unterzeichnet und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benennung des jeweils nachfolgenden Betreibers des sekundären Repository übermittelt.
TEIL C
Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:
Wird die Vertragsbeziehung zwischen einem Hersteller oder Importeur und dem Anbieter eines primären Repository von einer Vertragspartei aus irgendeinem Grund — einschließlich der Nichterfüllung der in Artikel 35 festgelegten Unabhängigkeitskriterien — beendet oder ist eine solche Vertragsbeendigung zu erwarten, so informiert der Hersteller oder Importeur die Kommission unverzüglich über die Vertragsbeendigung bzw. die erwartete Vertragsbeendigung und über das Datum der Mitteilung der Vertragsbeendigung an den Anbieter sowie über das Datum, an dem die Vertragsbeendigung wirksam oder voraussichtlich wirksam wird. Der Hersteller oder Importeur schlägt der Kommission spätestens drei Monate vor dem Datum der Beendigung des derzeitigen Vertrags einen Ersatzanbieter vor und notifiziert diesen. Die Benennung des Ersatzanbieters erfolgt gemäß Teil A.
Teilt der Betreiber des sekundären Repository seine Absicht mit, den Betrieb dieses Repository entsprechend dem in Teil B Nummer 2 genannten Konzessionsvertrag zu beenden, so informiert er die Kommission unverzüglich hierüber und über das Datum, an dem die Beendigung wirksam werden soll. Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer als neun Monate sein. Der Vertrag sieht vor, dass die Kommission den Vertrag einseitig um bis zu sechs Monate verlängern kann, wenn dies für die Einrichtung und Operationalisierung eines Ersatzbetreibers des sekundären Repository erforderlich ist. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Kündigungsfrist und ihre mögliche Verlängerung.
Findet Nummer 1 Anwendung, so wird der in Teil B Nummer 4 genannte Vertrag von den Parteien unmittelbar nach der Schließung des betroffenen primären Repository gekündigt.
ANHANG II
Wichtigste von den Wirtschaftsteilnehmern zu versendende Meldungen
Die für regulatorische Zwecke erforderlichen Meldungen enthalten mindestens die in diesem Anhang aufgeführten Datenfelder.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können verlangen, dass die Angaben zur Anschrift um genaue geografische Koordinaten (Breiten- und Längengrad) erweitert werden. Sowohl Ausgabestellen als auch Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) können beschließen, den Meldungsumfang aus rein technischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems sicherzustellen. Die Ausgabestellen können darüber hinaus beschließen, den Meldungsumfang aus nichttechnischen Gründen zu erweitern, um das reibungslose Funktionieren des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse im Zusammenwirken mit anderen Systemen für Regulierungszwecke zu gewährleisten. Bevor diese Erweiterungen wirksam werden, müssen sie in die technischen Spezifikationen aufgenommen werden, die gemäß Artikel 28 aktualisiert werden.
Die in diesem Anhang aufgelisteten Meldungen umfassen nicht die Meldungen, die von den Ausgabestellen und den Anbietern von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) an die Wirtschaftsteilnehmer zurückzusenden sind, zum Beispiel Eingangsbestätigungen.
Alle im Rückverfolgbarkeitssystem generierten Meldungen enthalten die Identifikation des Absenders der Meldung und einen millisekundengenauen Zeitstempel (siehe Datentyp Time(L)). Dieser Zeitstempel ersetzt nicht den Zeitpunkt des Eintretens eines gemeldeten Ereignisses, der im Einklang mit den in diesem Anhang vorgeschriebenen Datenfeldern separat gemeldet wird. Die Identifikation des Absenders der Meldung, die einen dritten IT-Diensteanbieter betreffen kann, ersetzt nicht die Identifikation des für die Meldung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers (über einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode (EOID), der im Feld EO_ID anzugeben ist). Die Mittel zur Identifikation des Absenders der Meldung werden in den technischen Spezifikationen angegeben, die gemäß Artikel 28 festgelegt und aktualisiert werden.
Die Ausgabestellen und die Anbieter von Daten-Repositories (einschließlich des Routers) versehen jede eingegangene Meldung mit einem millisekundengenauen Zeitstempel.
Falls dieser Anhang geändert wird, werden Änderungen an den darin aufgelisteten wichtigsten Meldungen für die Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt anwendbar, zu dem diese Änderungen in den technischen Spezifikationen und in dem gemeinsamen Datenwörterbuch, die gemäß Artikel 28 erstellt und aktualisiert werden, ordnungsgemäß ihren Niederschlag finden.
KAPITEL I
BESCHREIBUNG DER FELDER
ABSCHNITT 1
Datentyp
Datentyp |
Beschreibung |
Beispiel |
ARC |
Administrativer Referenzcode (ARC) oder sonstiger fortlaufender Code, der im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) angenommen wurde |
„15GB0123456789ABCDEF0“ |
aUI |
Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, codiert mit entweder dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus vier Blöcken: a) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, b) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, c) Identifikationscode der Tabakerzeugnis-Einrichtung entsprechend dem Datentyp „FID“ und d) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp „Time(s)“ oder dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991, strukturiert gemäß der Norm ISO 15459-1:2014 oder der Norm ISO 15459-4:2014 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) |
|
Boolean |
Boolescher Wert |
— „0“ (falsch/deaktiviert) — „1“ (wahr/aktiviert) |
Country |
Ländername, codiert gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung). Für Übersee- und autonome Regionen gilt der Ländercode des betreffenden Mitgliedstaats. Für Nordirland gilt der Code „XI“. Für internationale Gewässer gilt der Code „XZ“. |
„DE“ |
Currency |
Währungsbezeichnung, codiert gemäß der Norm ISO 4217:2015 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) |
„EUR“ |
Date |
UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TT |
„2019-05-20“ |
Decimal |
Zahlenwerte, Dezimalen zulässig |
„1“ oder „2,2“ oder „3,33“ |
EOID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 |
|
FID |
Identifikationscode der Tabakerzeugnis-Einrichtung entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 |
|
Integer |
Gerundete Zahlenwerte, keine Dezimalzahlen |
„1“ oder „22“ oder „333“ |
MID |
Maschinen-Identifikationscode entsprechend dem von der Ausgabestelle festgelegten Format, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 |
|
MRN |
Die Versandbezugsnummer (MRN) ist eine individuelle Zollnummer. Sie hat 18 Stellen und umfasst folgende Elemente: a) die beiden letzten Ziffern des Jahres der formalen Genehmigung der Ausfuhr (JJ), b) den gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen des Mitgliedstaats, an den die Erklärung versandt wurde, c) das individuelle Erkennungsmerkmal für den Eingang/die Einfuhr nach Jahr und Land sowie d) die Prüfziffer. |
„11IT9876AB88901235“ |
SEED |
Verbrauchsteuernummer, bestehend aus a) dem gemäß der Norm ISO 3166-1:2013 alpha-2 (oder ihrer aktuellsten Entsprechung) codierten Ländernamen (z. B. „LU“) und b) elf alphanumerischen Zeichen, erforderlichenfalls zur linken Seite hin mit Nullen aufgefüllt (z. B. „00000987ABC“) |
„LU00000987ABC“ |
ITU |
Individueller Code der Transporteinheit (z. B. NVE), generiert gemäß der Norm ISO 15459-1:2014 oder (ihrer aktuellsten Entsprechung) |
„001234560000000018“ |
Text |
Zeichenfolge, codiert gemäß der Norm ISO 8859-15:1999 |
„Abcde:12345“ |
Time(L) |
UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ-MM-TTTHH:mm:ss.SSSZ |
„2019-07-16T19:20:30.205Z“ |
Time(s) |
UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJMMTThh |
„19071619“ |
TPID |
Identifikationscode des Tabakerzeugnisses (TP-ID) — Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung im Format NNNNN-NN-NNNNN |
„02565-16-00230“ |
PN |
Produktnummer — Im System EU-CEG verwendete numerische Kennung zur Identifikation von Produktaufmachungen (z. B. GTIN (Global Trade Identification Number) des Produkts) |
„00012345600012“ |
upUI(L) |
Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus drei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015, ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format und iii) Zeitstempel entsprechend dem Datentyp „Time(s)“ |
|
upUI(i) |
Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Mittelblock in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. „upUI(i)“ entspricht „upUI(L)“ ohne den Zeitstempel, einen von den Ausgabestellen gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung zu generierenden Code) |
|
upUI(s) |
Individuelles Erkennungsmerkmal auf Packungsebene, codiert mit dem unveränderlichen Satz gemäß der Norm ISO 646:1991 und bestehend aus zwei Blöcken: i) Präfix der Ausgabestelle gemäß der Norm ISO 15459-2:2015 und ii) Serialisierungselement in dem von der Ausgabestelle festgelegten Format (d. h. individuelles Erkennungsmerkmal in vom Menschen lesbaren Format auf den Packungen gemäß Artikel 23 dieser Verordnung) Die Ausgabestellen werden ersucht, nach Möglichkeit nicht den Großbuchstaben „O“ (Oskar) und den Kleinbuchstaben „l“ (lima) sowie den Großbuchstaben „I“ (Indien) zu verwenden, um Verwechslungen mit den Ziffern „0“ (null) und „1“ (eins) zu vermeiden. |
|
Year |
UTC (koordinierte Weltzeit) in folgendem Format: JJJJ |
„2024“ |
ABSCHNITT 2
Kardinalitätstyp
Typ |
Beschreibung |
Simple (S) |
Einfacher Wert |
Multiple (M) |
Mehrfache Werte |
ABSCHNITT 3
Prioritätstyp
Typ |
Beschreibung |
Mandatory (M) |
Die Variable muss angegeben werden, um die Meldung erfolgreich zu versenden. |
Optional (O) |
Die Variable bezieht sich auf ergänzende Felder, die optional bleiben. |
KAPITEL II
MELDUNGEN
ABSCHNITT 1
Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen
1.1. Beantragung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-1 |
|
EO_Name1 |
Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
EO_Name2 |
Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
O |
|
|
EO_street |
Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M |
|
|
EO_municipality |
Wohnort des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M |
|
|
EO_postcode |
Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
EO_A_info |
Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) |
Text |
S |
O |
|
|
EO_CountryReg |
Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist |
Country |
S |
M |
|
|
EO_Email |
E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen und sonstiger erforderlicher Korrespondenz, verwendet wird |
Text |
S |
M |
|
|
VAT_R |
Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine MwSt.-Registrierung 1 — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden |
|
VAT_N |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M, wenn VAT_R = 1 |
|
|
TAX_N |
Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M, wenn VAT_R = 0 |
|
|
EO_ExciseNumber1 |
Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine SEED-Nummer 1 — SEED-Nummer vorhanden |
|
EO_ExciseNumber2 |
Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten |
SEED |
S |
M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1 |
|
|
OtherEOID_R |
Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
OtherEOID_N |
Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes |
EOID |
M |
M, wenn OtherEOID_R = 1 |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.2. Berichtigung von Informationen bezüglich des Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-2 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
EO_Name1 |
Eingetragener Name des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
EO_Name2 |
Alternativer oder abgekürzter Name des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
O |
|
|
EO_street |
Straßenname und Hausnummer des Wirtschaftsteilnehmers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M |
|
|
EO_municipality |
Sitz des Wirtschaftsteilnehmers (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M |
|
|
EO_postcode |
Postleitzahl des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
EO_A_info |
Zusätzliche Angaben zur Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) |
Text |
S |
O |
|
|
EO_CountryReg |
Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer eingetragen ist |
Country |
S |
M |
|
|
EO_Email |
E-Mail-Adresse des Wirtschaftsteilnehmers, die zur Information über das Registrierungsverfahren, einschließlich späterer Änderungen, verwendet wird |
Text |
S |
M |
|
|
VAT_R |
Angabe des Registrierungsstatus für MwSt.-Zwecke |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine MwSt.-Registrierung 1 — Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden |
|
VAT_N |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M, wenn VAT_R = 1 |
|
|
TAX_N |
Steuer-Identifikationsnummer des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M, wenn VAT_R = 0 |
|
|
EO_ExciseNumber1 |
Angabe, ob der Wirtschaftsteilnehmer über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine SEED-Nummer 1 — SEED-Nummer vorhanden |
|
EO_ExciseNumber2 |
Dem Wirtschaftsteilnehmer von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten |
SEED |
S |
M, wenn EO_ExciseNumber1 = 1 |
|
|
OtherEOID_R |
Angabe, ob dem Wirtschaftsteilnehmer von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
OtherEOID_N |
Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes |
EOID |
M |
M, wenn OtherEOID_R = 1 |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.3. Löschung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-3 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.4. Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-4 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_street |
Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M |
|
|
F_municipality |
Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M |
|
|
F_postcode |
Postleitzahl der Einrichtung |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
F_A_info |
Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) |
Text |
S |
O |
|
|
F_Country |
Land, in dem sich die Einrichtung befindet |
Country |
S |
M |
|
|
F_Type |
Art der Einrichtung |
Integer |
S |
M |
1 — Produktionsstätte mit Lager 2 — Lager 3 — Verkaufsstelle 4 — Sonstiges |
|
F_Type_Other |
Beschreibung der sonstigen Einrichtung |
Text |
S |
M, wenn F_Type = 4 |
|
|
F_Status |
Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
F_ExciseNumber1 |
Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine SEED-Nummer 1 — SEED-Nummer vorhanden |
|
F_ExciseNumber2 |
Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten |
SEED |
S |
M, wenn F_ExciseNumber1 = 1 |
|
|
OtherFID_R |
Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich) |
|
OtherFID_N |
Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen |
FID |
M |
M, wenn OtherFID_R = 1 |
|
|
PrevFID_B |
Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Erstregistrierung) 1 — Ja |
|
PrevFID_ID |
Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde |
FID |
S |
M, wenn PrevFID_B = 1 |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3) |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.5. Berichtigung von Informationen bezüglich des Identifikationscodes für eine Einrichtung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-5 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
F_street |
Straßenname und Hausnummer der Einrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M |
|
|
F_municipality |
Sitz der Einrichtung (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M |
|
|
F_postcode |
Postleitzahl der Einrichtung |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
F_A_info |
Zusätzliche Angaben zur Anschrift der Einrichtung (z. B. Standort in einem Einkaufszentrum oder Industriegebiet) |
Text |
S |
O |
|
|
F_Country |
Land, in dem sich die Einrichtung befindet |
Country |
S |
M |
|
|
F_Type |
Art der Einrichtung |
Integer |
S |
M |
1 — Produktionsstätte mit Lager 2 — Lager 3 — Verkaufsstelle 4 — Sonstiges |
|
F_Type_Other |
Beschreibung der sonstigen Einrichtung |
Text |
S |
M, wenn F_Type = 4 |
|
|
F_Status |
Angabe, ob ein Teil der Einrichtung den Status eines Steuerlagers hat |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
F_ExciseNumber1 |
Angabe, ob die Einrichtung über eine von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten verfügt |
Boolean |
S |
M |
0 — Keine SEED-Nummer 1 — SEED-Nummer vorhanden |
|
F_ExciseNumber2 |
Der Einrichtung von der zuständigen Behörde zugeteilte Verbrauchsteuernummer zum Zweck der Identifikation von Personen/Betriebsstätten |
SEED |
S |
M, wenn F_ExciseNumber1 = 1 |
|
|
OtherFID_R |
Angabe, ob der Einrichtung von einer anderen Ausgabestelle ein Identifikationscode zugeteilt wurde |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja (nur für Einrichtungen außerhalb der EU möglich) |
|
OtherFID_N |
Von anderen Ausgabestellen zugeteilte Identifikationscodes für Einrichtungen |
FID |
M |
M, wenn OtherFID_R = 1 |
|
|
PrevFID_B |
Angabe, ob die Einrichtung von einem anderen Betreiber erworben wurde und bereits über einen Einrichtungs-Identifikationscode verfügte |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Erstregistrierung) 1 — Ja |
|
PrevFID_ID |
Vorheriger Einrichtungs-Identifikationscode, der vom früheren Betreiber der Einrichtung verwendet wurde |
FID |
S |
M, wenn PrevFID_B = 1 |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Registrierung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja (nur möglich, wenn F_Type = 3) |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.6. Löschung des Identifikationscodes einer Einrichtung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-6 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Reg_3RD |
Angabe, ob die Löschung im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers erfolgt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Reg_EOID |
Identifikationscode des Wirtschaftsteilnehmers, der im Namen eines Verkaufsstellenbetreibers handelt, der nicht anderweitig im Tabakhandel aktiv ist |
EOID |
S |
M, wenn Reg_3RD = 1 |
|
1.7. Beantragung eines Maschinen-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-7 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
PrevMID_B |
Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z. B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Erstregistrierung) 1 — Ja |
|
PrevMID_ID |
Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde |
MID |
S |
M, wenn PrevMID_B = 1 |
|
|
M_entirety |
Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Maschinenteil) 1 — Ja (Maschine) |
|
P_Producer |
Hersteller des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Model |
Modell des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Number |
Seriennummer des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Mobile |
Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
0 — Nein (fest verbautes Teil) 1 — Ja (mobiles Teil) |
|
P_ATD1 |
Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
0 — Nein 1 — Ja |
|
P_ATD2 |
Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 |
|
|
P_Description |
Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird |
Text |
S |
O |
|
|
M_Producer |
Hersteller der Maschine |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_Model |
Maschinenmodell |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_Number |
Seriennummer der Maschine |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_parts |
Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
0 — Nein 1 — Ja |
|
M_plist |
Liste der identifizierbaren Teile |
MID |
M |
M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 |
|
|
M_ATD |
Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 |
|
|
M_Capacity |
Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen |
Integer |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
1.8. Berichtigung von Informationen bezüglich des Maschinen-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-8 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
M_ID |
Maschinen-Identifikationscode (vorbehaltlich der Korrektur von Informationen) |
MID |
S |
M |
|
|
PrevMID_B |
Angabe, ob der Gegenstand dieses Antrags bereits registriert war, z. B. in Bezug auf einen anderen Einrichtungs-Identifikationscode |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Erstregistrierung) 1 — Ja |
|
PrevMID_ID |
Vorheriger Maschinen-Identifikationscode, der für den Gegenstand dieses Antrags verwendet wurde |
MID |
S |
M, wenn PrevMID_B = 1 |
|
|
M_entirety |
Angabe, ob sich dieser Antrag auf die Maschine bezieht (und nicht nur einen Teil davon) |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (Maschinenteil) 1 — Ja (Maschine) |
|
P_Producer |
Hersteller des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Model |
Modell des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Number |
Seriennummer des Teils |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
|
|
P_Mobile |
Angabe, ob dieses Teil für die Verwendung mit mehreren Maschinen bestimmt ist (fest verbautes oder mobiles Teil) |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
0 — Nein (fest verbautes Teil) 1 — Ja (mobiles Teil) |
|
P_ATD1 |
Angabe, ob eine Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 das Funktionieren dieses Teils aufzeichnet |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 0 |
0 — Nein 1 — Ja |
|
P_ATD2 |
Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 0 und P_ATD1 = 1 |
|
|
P_Description |
Beschreibung des Teils, in der dessen technische Funktion erläutert wird |
Text |
S |
O |
|
|
M_Producer |
Hersteller der Maschine |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_Model |
Maschinenmodell |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_Number |
Seriennummer der Maschine |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
|
M_parts |
Angabe, ob die Maschine aus mehreren einzeln identifizierbaren Teilen besteht |
Boolean |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
0 — Nein 1 — Ja |
|
M_plist |
Liste der identifizierbaren Teile |
MID |
M |
M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 1 |
|
|
M_ATD |
Seriennummer der Antimanipulationsvorrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 |
Text |
S |
M, wenn M_entirety = 1 und M_parts = 0 |
|
|
M_Capacity |
Maximale Kapazität während eines 24-stündigen Produktionszyklus, ausgedrückt in Packungen |
Integer |
S |
M, wenn M_entirety = 1 |
|
1.9. Löschung eines Maschinen-Identifikationscodes
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
1-9 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
EO_CODE |
Bestätigungscode des Wirtschaftsteilnehmers als Reaktion auf die Registrierung des Wirtschaftsteilnehmers |
Text |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
M_ID |
Maschinen-Identifikationscode |
MID |
S |
M |
|
ABSCHNITT 2
Individuelle Erkennungsmerkmale
2.1. Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
2-1 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens (entweder EU-Hersteller oder EU-Importeur) |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Process_Type |
Angabe, ob der Produktionsprozess unter Einsatz von Maschinen erfolgt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein (nur bei vollständig handgefertigten Erzeugnissen) 1 — Ja |
|
M_ID |
Maschinen-Identifikationscode |
MID |
S |
M, wenn Process_Type = 1 |
|
|
P_Type |
Art des Tabakerzeugnisses |
Integer |
S |
M |
1 — Zigarette 2 — Zigarre 3 — Zigarillo 4 — Tabak zum Selbstdrehen 5 — Pfeifentabak 6 — Wasserpfeifentabak 7 — Tabak zum oralen Gebrauch 8 — Schnupftabak 9 — Kautabak 11 — Neuartiges Tabakerzeugnis 12 — Sonstiges (vor dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebrachtes Erzeugnis, nicht von den Kategorien 1–9 abgedeckt) |
|
P_OtherType |
Beschreibung der sonstigen Art von Tabakerzeugnis |
Text |
S |
M, wenn P_Type = 11 |
|
|
P_CN |
Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) |
Text |
S |
O |
|
|
P_Brand |
Marke des Tabakerzeugnisses, unter der das Erzeugnis auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird |
Text |
S |
M |
|
|
P_SubType_Exist |
Gibt an, ob ein „Subtypname“ des Erzeugnisses existiert. Der Subtypname bietet ein weiteres Kriterium für die Produktidentifizierung über den Markennamen eines Erzeugnisses hinaus. |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
P_SubType_Name |
„Subtypname“ (falls vorhanden) des Erzeugnisses, wie es auf dem vorgesehenen Markt in Verkehr gebracht wird |
Text |
S |
M, wenn P_SubType_Exist = 1 |
|
|
P_units |
Anzahl der Einheiten in der Packung (Anzahl Zigaretten/Zigarren/Zigarillos in der Packung) |
Integer |
S |
M, wenn P_Type = 1 oder 2 oder 3 |
|
|
P_weight |
Durchschnittliches Bruttogewicht der Packung, einschließlich Verpackung, in Gramm, mit 0,1 Gramm Genauigkeit |
Decimal |
S |
M |
|
|
TP_ID |
Im System EU-CEG verwendeter Identifikationscode des Tabakerzeugnisses |
TPID |
S |
M, wenn Intended_Market ein EU-Land ist |
|
|
TP_PN |
Im System EU-CEG verwendete Produktnummer für das Tabakerzeugnis (EAN oder GTIN oder SKU oder UPC) |
PN |
S |
M, wenn Intended_Market ein Mitgliedstaat ist O, wenn Intended_Market ein Drittland ist |
|
|
Intended_Market |
Für den Einzelhandelsverkauf vorgesehenes Land |
Country |
S |
M |
|
|
Intended_Route1 |
Angabe, ob das Erzeugnis zur grenzüberschreitenden Verbringung auf dem Land-/Wasser-/Luftweg bestimmt ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Intended_Route2 |
Erstes Land des Transports auf dem Land-/Wasser-/Luftweg, nachdem das Erzeugnis den Herstellungsmitgliedstaat oder den Einfuhrmitgliedstaat verlassen hat, festgestellt mittels einer Kontrollstation an der Landesgrenze, dem nächstgelegenen Seehafen bzw. dem nächstgelegenen Flughafen |
Country |
S |
M, wenn Intended_Route1 = 1 |
|
|
Import |
Angabe, ob das Erzeugnis in die EU eingeführt wird |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Req_Quantity |
Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
Integer |
S |
M |
|
2.2. Beantragung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
2-2 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Req_Quantity |
Beantragte Menge individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
Integer |
S |
M |
|
2.3. Beantragung einer Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
2-3 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Deact_Type |
Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene |
Integer |
S |
M |
1 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
|
Deact_Reason1 |
Angabe des Grunds für die Deaktivierung |
Integer |
S |
M |
1 — Erzeugnis zerstört 2 — Erzeugnis gestohlen 3 — Individuelles Erkennungsmerkmal zerstört 4 — Individuelles Erkennungsmerkmal gestohlen 5 — Individuelles Erkennungsmerkmal nicht verwendet 6 — Sonstiges |
|
Deact_Reason2 |
Beschreibung des sonstigen Grunds |
Text |
S |
M, wenn Deact_Reason1 = 6 |
|
|
Deact_Reason3 |
Zusätzliche Beschreibung des Grunds |
Text |
S |
O |
|
|
Deact_upUI |
Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(s) |
M |
M, wenn Deact_Type = 1 |
|
|
Deact_upUI |
Liste der zu deaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) |
M |
M, wenn Deact_Type = 1 |
|
2.4. Beantragung einer Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale für Erzeugnisse, die als gestohlen gemeldet, aber wieder aufgefunden wurden (nur zulässig, wenn Deact_Reason1 = 2 im vorausgehenden Meldungstyp 2-3)
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
2-4 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung (auffindende Einrichtung) |
FID |
S |
M |
|
|
React_Type |
Reaktivierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene oder auf aggregierter Ebene |
Integer |
S |
M |
1 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
|
React_Reason |
Beschreibung der Umstände der Reaktivierung |
Text |
S |
O |
|
|
React_upUI |
Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) oder upUI(i) oder upUI(s) |
M |
M, wenn React_Type = 1 |
|
|
React_aUI |
Liste der zu reaktivierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn React_Type = 2 |
|
ABSCHNITT 3
Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen
3.1. Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene an den Einzelpackungen
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-1 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
upUI_1 |
Liste der zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (volle Länge) |
upUI(L) |
M |
M |
|
|
upUI_2 |
Liste der entsprechenden zu erfassenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene (in vom Menschen lesbarem Format) in derselben Reihenfolge wie bei upUI_1 |
upUI(s) |
M |
M |
|
|
upUI_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.2. Anbringung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene an aggregierten Verpackungen
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-2 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
aUI |
Individuelles Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene |
aUI |
S |
M |
|
|
Aggregation_Type |
Angabe des Aggregierungstyps |
Integer |
S |
M |
1 — Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Aggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
Aggregated_UIs1 |
Liste der zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn Aggregation_ Type = 1 or 3 |
|
|
Aggregated_UIs2 |
Liste der noch weiter zu aggregierenden individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn Aggregation_ Type = 2 or 3 |
|
|
aUI_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.3. Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-3 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Versandeinrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Destination_ID1 |
Angabe des Bestimmungstyps: wenn die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU liegt und wenn es sich um eine Lieferung an einen Verkaufsautomaten oder mittels eines Verkaufswagens an mehrere Verkaufsstellen in vor der Lieferung nicht festgelegten Mengen handelt |
Integer |
S |
M |
1 — für außerhalb der EU bestimmt 2 — für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat — Lieferung einer festgelegten Menge 3 — Verkaufsautomat(en) in der EU 4 — für innerhalb der EU bestimmt, ausgenommen Verkaufsautomat — Lieferung per Verkaufswagen |
|
Destination_ID2 |
Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung |
FID |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 2 |
|
|
Destination_ID3 |
Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung — mehrere Verkaufsautomaten möglich |
FID |
M |
M, wenn Destination_ID1 = 3 |
|
|
Destination_ID4 |
Identifikationscode(s) der Bestimmungseinrichtung |
FID |
M |
M, wenn Destination_ID1 = 4 |
|
|
Destination_ID5 |
Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 1 |
|
|
Destination_ID6 |
Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 1 |
|
|
Destination_ID7 |
Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 1 |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
Destination_ID8 |
Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet |
Land |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 1 |
|
|
Transport_mode |
Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7 |
Integer |
S |
M |
0 — Sonstiges 1 — Beförderung auf dem Seeweg 2 — Beförderung per Eisenbahn 3 — Beförderung auf der Straße 4 — Beförderung auf dem Luftweg 5 — Beförderung als Postsendung 6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt |
|
Transport_vehicle |
Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt |
|
Transport_cont1 |
Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Transport_cont2 |
Individueller Transporteinheitscode des Containers |
ITU |
S |
M, wenn Transport_cont1 = 1 |
|
|
Transport_s1 |
Angabe, ob der Versand über den Logistik-/Postbetreiber erfolgt, der über ein eigenes, vom Mitgliedstaat der Versandeinrichtung genehmigtes Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem verfügt Nur bei kleinen Mengen von Tabakerzeugnissen (Nettogewicht der versandten Erzeugnisse unter 10 kg), die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Transport_s2 |
Verfolgungsnummer des Logistikbetreibers |
Text |
S |
M, wenn Transport_s1 = 1 |
|
|
EMCS |
Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
EMCS_ARC |
Administrativer Referenzcode (ARC) |
ARC |
S |
M, wenn EMCS = 1 |
|
|
SAAD |
Versand mit einem vereinfachten Begleitdokument, siehe Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
SAAD_number |
Referenznummer der Erklärung und/oder Genehmigung, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat vor Beginn der Verbringung zu vergeben ist |
Text |
S |
M, wenn SAAD = 1 |
|
|
Exp_Declaration |
Angabe, ob die Versandbezugsnummer (MRN) von der Zollstelle vergeben wurde |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Exp_ DeclarationNumber |
Versandbezugsnummer (MRN) |
MRN |
S |
M, wenn Exp_Declaration = 1 |
|
|
UI_Type |
Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Dispatch_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.4. Ankunft von Tabakerzeugnissen in einer Einrichtung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-4 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Ankunftseinrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
Product_Return |
Angabe, ob es sich bei den ankommenden Erzeugnissen um eine Rücklieferung nach vollständiger oder teilweiser Nichtlieferung handelt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
UI_Type |
Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der angekommenen Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der angekommenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Arrival_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.5. Umladung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-5 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
Destination_ID1 |
Angabe, ob sich die Bestimmungseinrichtung im Gebiet der EU befindet |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Destination_ID2 |
Identifikationscode der Bestimmungseinrichtung |
FID |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 1 |
|
|
Destination_ID3 |
Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 0 |
|
|
Destination_ID4 |
Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 0 |
|
|
Destination_ID5 |
Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung |
Text |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 0 |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
Destination_ID6 |
Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet |
Land |
S |
M, wenn Destination_ID1 = 0 |
|
|
Transport_mode |
Transportmittel, auf das das Erzeugnis verladen wird, siehe Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission, Anhang II, Codeliste 7 |
Integer |
S |
M |
0 — Sonstiges 1 — Beförderung auf dem Seeweg 2 — Beförderung per Eisenbahn 3 — Beförderung auf der Straße 4 — Beförderung auf dem Luftweg 5 — Beförderung als Postsendung 6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt |
|
Transport_vehicle |
Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) |
Text |
S |
M |
|
|
Transport_cont1 |
Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Transport_cont2 |
Individueller Transporteinheitscode des Containers |
ITU |
S |
M, wenn Transport_cont1 = 1 |
|
|
EMCS |
Versand im Rahmen des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
EMCS_ARC |
Administrativer Referenzcode (ARC) |
ARC |
S |
M, wenn EMCS = 1 |
|
|
UI_Type |
Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen im Rahmen der Umladung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene im Rahmen der Umladung |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene im Rahmen der Umladung |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Transloading_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.6. Desaggregierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-6 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Einrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
aUI |
Zu desaggregierende individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
S |
M |
|
|
disaUI_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.7. Bericht über die Lieferung mittels eines Verkaufswagens an eine Verkaufsstelle (erforderlich, wenn Meldungstyp 3-3 und Feld Destination_ID1 = 4)
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-7 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
F_ID |
Einrichtungsidentifikationscode der Verkaufsstelle |
FID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
UI_Type |
Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen der gelieferten Erzeugnisse (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der gelieferten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Delivery_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
3.8. Versand von Tabakerzeugnissen aus einer Einrichtung an Labors, Abfallentsorgungsstellen, nationale Behörden, internationale Regierungsorganisationen, Botschaften und Militärstützpunkte
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
3-8 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Vorgesehener Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
F_ID |
Identifikationscode der Versandeinrichtung |
FID |
S |
M |
|
|
Destination_1 |
Angabe des Bestimmungstyps |
Integer |
S |
M |
1 — Labor 2 — Abfallentsorgungszentrum 3 — Nationale Behörde 4 — Internationale Regierungsorganisation 5 — Botschaft 6 — Militärstützpunkt |
|
Destination_2 |
Straßenname und Hausnummer der Bestimmungseinrichtung (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M |
|
|
Destination_3 |
Sitz der Bestimmungseinrichtung (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M |
|
|
Destination_4 |
Postleitzahl der Bestimmungseinrichtung |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
Destination_5 |
Land, in dem sich die Bestimmungseinrichtung befindet |
Land |
S |
M |
|
|
Transport_mode |
Transportmittel, mit dem das Erzeugnis die Einrichtung verlässt, siehe Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 |
Integer |
S |
M |
0 — Sonstiges 1 — Beförderung auf dem Seeweg 2 — Beförderung per Eisenbahn 3 — Beförderung auf der Straße 4 — Beförderung auf dem Luftweg 5 — Beförderung als Postsendung 6 — Beförderung mittels fest installierter Transporteinrichtungen 7 — Beförderung im Wege der Binnenschifffahrt |
|
Transport_vehicle |
Identifikation des Transportmittels (z. B. Nummernschild, Zugnummer, Flugzeug-/Flugnummer, Schiffsname oder sonstiges Kennzeichen) |
Text |
S |
M |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn Transport_mode = 0 und wenn die Produktverbringung zwischen benachbarten Einrichtungen in Form einer manuellen Lieferung erfolgt |
|
Transport_cont1 |
Angabe, ob es sich um einen Transport in Containern unter Verwendung eines individuellen Codes der Transporteinheit (z. B. NVE) handelt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Transport_cont2 |
Individueller Transporteinheitscode des Containers |
ITU |
S |
M, wenn Transport_cont1 = 1 |
|
|
UI_Type |
Angabe der Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen in der Lieferung (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der in der Lieferung enthaltenen individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
S_Dispatch_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
ABSCHNITT 4
Transaktionsereignisse
4.1. Ausstellung der Rechnung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
4-1 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
Invoice_Type1 |
Art der Rechnung |
Integer |
S |
M |
1 — Original 2 — Berichtigung 3 — Sonstiges |
|
Invoice_Type2 |
Beschreibung der sonstigen Rechnungsart |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Type1 = 3 |
|
|
Invoice_Number |
Rechnungsnummer |
Text |
S |
M |
|
|
Invoice_Date |
Rechnungsdatum |
Date |
S |
M |
|
|
Invoice_Seller |
Identität des Verkäufers |
EOID |
S |
M |
|
|
Invoice_Buyer1 |
Angabe, ob der Käufer in der EU ansässig ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Invoice_Buyer2 |
Identität des Käufers |
EOID |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 1 |
|
|
Buyer_Name |
Eingetragener Name des Käufers |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
|
|
Buyer_Address_1 |
Straßenname und Hausnummer des Käufers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
|
|
Buyer_Address_2 |
Sitz des Käufers (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
|
|
Buyer_Address_3 |
Postleitzahl des Käufers |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
Buyer_CountryReg |
Land, in dem der Käufer eingetragen ist |
Country |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
|
|
Buyer_TAX_N |
Steuer-Identifikationsnummer des Käufers |
Text |
S |
M, wenn Invoice_Buyer1 = 0 |
|
|
First_Seller_EU |
Angabe, ob die Rechnung vom ersten Verkäufer in der EU ausgestellt wird, d. h. dem EU-Hersteller oder EU-Importeur, und ob das Erzeugnis für den EU-Markt bestimmt ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Product_Items_1 |
Liste der TPIDs, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen |
TPID |
M |
M, wenn First_Seller_EU = 1 |
|
|
Product_Items_2 |
Liste der Produktnummern, die den in der Rechnung aufgelisteten Produktpositionen entsprechen (in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1) |
PN |
M |
M, wenn First_Seller_EU = 1 |
|
|
Product_Price |
Nettopackungspreis je Paar TPID und Produktnummer (in derselben Reihenfolge wie in Product_Items_1) |
Decimal |
M |
M, wenn First_Seller_EU = 1 |
|
|
Invoice_Net |
Gesamtnettobetrag der Rechnung |
Decimal |
S |
M |
|
|
Invoice_Currency |
Rechnungswährung |
Currency |
S |
M |
|
|
UI_Type |
Angabe der von der Rechnung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der von der Rechnung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Invoice_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
4.2. Vergabe der Auftragsnummer
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
4-2 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
Order_Number |
Nummer des Kaufauftrags |
Text |
S |
M |
|
|
Order_Date |
Datum des Kaufauftrags |
Date |
S |
M |
|
|
UI_Type |
Angabe der von dem Kaufauftrag abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der von dem Kaufauftrag abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Order_comment |
Beschreibung des Grunds für die verspätete Erfassung des Kaufauftrags |
Text |
S |
O |
|
4.3. Eingang der Zahlung
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
4-3 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Event_Time |
Zeitpunkt des Ereignisses |
Time(s) |
S |
M |
|
|
Payment_Date |
Datum des Zahlungseingangs |
Date |
S |
M |
|
|
Payment_Type |
Art der Zahlung |
Integer |
S |
M |
1 — Banküberweisung 2 — Bankkarte 3 — Barzahlung 4 — Sonstiges |
|
Payment_Amount |
Zahlungsbetrag |
Decimal |
S |
M |
|
|
Payment_Currency |
Zahlungswährung |
Currency |
S |
M |
|
|
Payment_Payer1 |
Angabe, ob der Zahler in der EU ansässig ist |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Payment_Payer2 |
Identität des Zahlers |
EOID |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 1 |
|
|
Payer_Name |
Eingetragener Name des Zahlers |
Text |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
|
|
Payer_Address_1 |
Straßenname und Hausnummer des Zahlers (oder Nummer der Straße und Kilometerangabe) |
Text |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
|
|
Payer_Address_2 |
Sitz des Zahlers (Stadt oder Gemeinde) |
Text |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
|
|
Payer_Address_3 |
Postleitzahl des Zahlers |
Text |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
„n/a“ ist ein zulässiger Wert, wenn keine Postleitzahl zugewiesen wurde |
|
Payer_CountryReg |
Land, in dem der Zahler eingetragen ist |
Country |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
|
|
Payer_TAX_N |
Steuer-Identifikationsnummer des Zahlers |
Text |
S |
M, wenn Payment_Payer1 = 0 |
|
|
Payment_Recipient |
Identität des Empfängers |
EOID |
S |
M |
|
|
Payment_Invoice |
Angabe, ob die Zahlung mit der vorliegenden Rechnung übereinstimmt |
Boolean |
S |
M |
0 — Nein 1 — Ja |
|
Invoice_Paid |
Nummer der mit der Zahlung beglichenen Rechnung |
Text |
S |
M, wenn Payment_Invoice = 1 |
|
|
UI_Type |
Angabe der von der Zahlung abgedeckten Arten von individuellen Erkennungsmerkmalen (erfasst auf der höchsten Ebene der verfügbaren Aggregierung) |
Integer |
S |
M, wenn Payment_Invoice = 0 |
1 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene 2 — Nur individuelle Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene 3 — Individuelle Erkennungsmerkmale auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene |
|
upUIs |
Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf Packungsebene |
upUI(L) |
M |
M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 1 oder 3 |
|
|
aUIs |
Liste der von der Zahlung abgedeckten individuellen Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene |
aUI |
M |
M, wenn Payment_Invoice = 0 und UI_Type = 2 oder 3 |
|
|
Payment_comment |
Anmerkungen des meldenden Unternehmens |
Text |
S |
O |
|
ABSCHNITT 5
Rückrufe
5. Rückrufe von Anträgen, operationellen Meldungen und Transaktionsmeldungen (möglich für die Meldungstypen 2-1, 2-2, 2-3 (nur innerhalb von 24 Stunden nach der ursprünglichen Meldung 2-3, wenn das Feld „Deact_Reason1“ einen anderen Wert aufweist als „2 — Erzeugnis gestohlen“), 3-1 bis 3-8, 4-1, 4-2 und 4-3)
Position # |
Feld |
Anmerkungen |
Datentyp |
Kardinalität |
Priorität |
Werte |
|
Message_Type |
Angabe des Meldungstyps |
Text |
S |
M |
5 |
|
EO_ID |
Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode des meldenden Unternehmens |
EOID |
S |
M |
|
|
Recall_CODE |
Code für den Rückruf der Meldung, den der Sender der Meldung zur Bestätigung des Rückrufs der Originalmeldung erhält |
Text |
S |
M |
Recall_CODE |
|
Recall_ Reason1 |
Grund für den Rückruf der Originalmeldung |
Integer |
S |
M |
1 – Das gemeldete Ereignis fand nicht statt (nur für die Meldungstypen 3-3, 3-5 und 3-8) 2 – Die Meldung enthielt fehlerhafte Informationen 3 – Sonstiges |
|
Recall_ Reason2 |
Beschreibung des Grunds für den Rückruf der Originalmeldung |
Text |
S |
M, wenn Recall_ Reason1 = 3 |
|
|
Recall_ Reason3 |
Eventuelle zusätzliche Erläuterungen zum Grund für den Rückruf der Originalmeldung |
Text |
S |
O |
|
Hinweis: Ein Rückruf operationeller und logistischer Ereignisse hat zur Folge, dass die zurückgerufene Meldung als annulliert gekennzeichnet wird; der betreffende Datensatz in der Datenbank wird jedoch nicht gelöscht. |
ANHANG III
Aufbau eines individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene
|
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
Element: |
Symbologie-Merkmal |
Obligatorischer Daten-Qualifikator |
Identifikationscode der Ausgabestelle |
Optionaler Daten-Qualifikator |
Seriennummer |
Optionaler Daten-Qualifikator |
Produktcode |
Optionaler Daten-Qualifikator |
Zeitstempel |
Typ: |
Qualifikator |
Qualifikator |
Zeichenfolge (Datenelement) |
Qualifikator |
Zeichenfolge (Datenelement) |
Qualifikator |
Zeichenfolge (Datenelement) |
Qualifikator |
Zeichenfolge (Datenelement) |
Position innerhalb des individuellen Erkennungsmerkmals: |
Fest |
Fest |
Fest |
Nicht fest |
Nicht fest |
Nicht fest |
Nicht fest |
Fest |
Fest |
Reguliert durch: |
Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle |
Artikel 3 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle |
Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 21 Absatz 1 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 21 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 4 und die Codierungsstruktur der Ausgabestelle |
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 21 Absatz 4 |
Anwendbare internationale Standards: |
ISO/IEC 16022:2006 oder ISO/IEC 18004:2015 oder ISS DotCode Symbology Specification |
ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 |
ISO 15459-2:2015 und ISO 15459-3:2014 |
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Verfahren: |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Von Ausgabestellen generiert |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Von Ausgabestellen generiert |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Von Ausgabestellen generiert |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Von Wirtschaftsteilnehmern angewendet |
Übermittlung an das Repository-System: |
Nein |
Nein |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Ja |
Nein |
Ja |
Hinweis: Für die Zwecke des oben genannten Schemas werden Gruppentrennzeichen (/FNC1) in der gleichen Weise betrachtet wie optionale Daten-Qualifikatoren, d. h. ihre Verwendung hängt von der Codierungsstruktur der Ausgabestelle ab. |
( 1 ) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).