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Document L:2021:427:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 427, 30. November 2021


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ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 427

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
30. November 2021


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2084 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

17

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten ( 1 )

120

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten ( 1 )

130

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten ( 1 )

140

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2089 der Kommission vom 21. September 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, von denen ein geringes Risiko ausgeht, Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, und hinsichtlich Heimtieren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der genannten Delegierten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 in Bezug auf Verweise auf bestimmte aufgehobene Rechtsakte ( 1 )

149

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2090 der Kommission vom 25. November 2021 zur Verweigerung der Zulassung von Titandioxid als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

160

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2091 der Kommission vom 26. November 2021 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2021 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

162

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2092 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine und entwöhnte Ferkel ( 1 )

166

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2093 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten ( 1 )

169

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2094 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Decoquinat (Deccox und Avi-Deccox 60G) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium SA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 ( 1 )

173

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2095 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von L-Lysin-Base, L-Lysin-Monohydrochlorid und L-Lysin-Sulfat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

179

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2096 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten, Mastschweine, Ferkel und alle Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, in der Union vertreten durch Genencor International B.V.) ( 1 )

187

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2097 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung der Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff für Masttruthühner und Zuchttruthühner (Zulassungsinhaber: Novus Europe NV) ( 1 )

190

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2021/2098 des Rates vom 25. November 2021 zur weiteren Verlängerung der mit dem Beschluss (EU) 2020/430 eingeführten befristeten Ausnahme von der Geschäftsordnung des Rates angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen

194

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem ( ABl. L 426 vom 29.11.2021 )

196

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

30.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2084 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2021

über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Partnerschaft für Metrologie

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ geschaffen, das den politischen und rechtlichen Rahmen für europäische Partnerschaften mit Partnern aus dem privaten oder öffentlichen Sektor oder beiden festlegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“. Sie werden eingerichtet, um die im Rahmen von „Horizont Europa“ angestrebten Verpflichtungen und Prioritäten der Union zu verwirklichen und eine deutliche Wirkung für die Union, ihre Bürgerinnen und Bürger und die Umwelt zu erzielen; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft — durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten — wirksamer erreicht werden als von der Union allein.

(2)

Insbesondere die europäischen Partnerschaften im Rahmen der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ (im Folgenden „Säule II“) des Programms „Horizont Europa“ sollen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der strategischen Ziele spielen, die darin bestehen, die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, der Verpflichtungen der Union gemäß dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossenen Übereinkommen von Paris (4) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) sowie des Übergangs zu einem grünen und digitalen Europa zu beschleunigen und zugleich zu einer in sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht stabilen Erholung beizutragen. Europäischen Partnerschaften kommt bei der Bewältigung komplexer grenzüberschreitender Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern, eine wesentliche Rolle zu. Sie ermöglichen es, Versäumnissen beim Wandel sowie System- und Marktversagen entgegenzuwirken, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten, Forschungs- und Innovationsbereichen und industriellen Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und eine koordinierte Durchführung von Maßnahmen zu überführen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen anstehenden Herausforderungen im Interesse der Gesellschaft zu lösen.

(3)

Um Prioritäten umzusetzen und die gewünschte Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften in ganz Europa unter umfassender Beteiligung relevanter Interessenträger aufgebaut werden, darunter Industrie, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter auch Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern oder in diesem Bereich tätig sind. Europäische Partnerschaften sollten zudem zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit und die Synergien auf internationaler Ebene zwischen Partnern aus dem privaten und öffentlichen Sektor untereinander und zwischen beiden verstärkt werden, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzüberschreitenden Investitionen in Forschung und Innovation, die den Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen gleichermaßen zugutekommen.

(4)

Es sollte eine europäische Partnerschaft für Metrologie eingerichtet werden. Diese Partnerschaft zielt darauf ab, effektiver zu sein, als herkömmliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder kofinanzierte Partnerschaften im Rahmen der Arbeitsprogramme, die für verwandte Cluster der Säule II ausgearbeitet wurden.

(5)

Die europäische Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“) sollte ihren Auftrag und ihre Ziele auf klare, einfache und flexible Weise verwirklichen, um ihre Attraktivität für die Industrie, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere einschlägige Interessenträger zu erhöhen.

(6)

Die Metrologiepartnerschaft sollte wissenschaftliche Exzellenz fördern und belohnen und die Übernahme und systematische Nutzung der in der Union erzielten Forschungs- und Innovationsergebnisse unterstützen, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ergebnisse der Grundlagenforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigt werden. Sie sollte ferner darauf hinwirken, dass die Ergebnisse ihrer Maßnahmen von der Industrie und Innovatoren und letztlich auch der Gesellschaft aufgegriffen und angewandt werden.

(7)

Um wissenschaftliche Exzellenz zu gewährleisten, sollte die Metrologiepartnerschaft im Einklang mit Artikel 13 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die akademische Freiheit in allen Teilnehmerstaaten — insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Forschung durchzuführen — und die höchsten Standards wissenschaftlicher Integrität fördern.

(8)

Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/695 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland das Recht haben, an der Metrologiepartnerschaft teilzunehmen. Um die Komplementarität innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und mit anderen Nachbarländern zu gewährleisten, sollten weitere Drittländer an der Metrologiepartnerschaft teilnehmen können, sofern sie eine entsprechende völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der Union geschlossen haben und die Teilnehmerstaaten zustimmen.

(9)

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für die europäischen Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont (2014-2020), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellt wurde, aufbaut. Die Verordnung (EU) 2021/695 ermöglicht die wirksame Nutzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis zum Jahr 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines konkreten Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Maßnahmen der Union. Eine enge Zusammenarbeit, Komplementarität und Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Initiativen auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene, wozu auch der Europäische Forschungsrat und der Europäische Innovationsrat gehören, und insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, werden entscheidend sein, um weitere Innovationen und die Forschung in anderen Bereichen zu fördern, eine größere Wirkung zu erzielen und sicherzustellen, dass die Ergebnisse in allen relevanten Bereichen, in denen der technologische Fortschritt mit der Metrologie im Zusammenhang steht, genutzt werden, so beispielsweise in den Bereichen Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Energie, intelligente Gesundheit, Klima, autonomer Verkehr und Kreislaufwirtschaft.

(10)

Durch den Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) leistete die Union für die Dauer von Horizont 2020 einen Finanzbeitrag zum europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden „EMPIR“), der dem Beitrag der Teilnehmerstaaten am EMPIR entspricht, jedoch 300 000 000 EUR nicht übersteigt. In der im Juli 2017 durchgeführten Zwischenbewertung von EMPIR wurde eine neue Initiative vorgeschlagen.

(11)

Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft sollte an die förmliche Zusage der Teilnehmerstaaten, einen finanziellen Beitrag zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft zu leisten, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten einen Beitrag zu den Verwaltungskosten für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft bis zu einer Obergrenze von 5 % von deren Budget beinhalten. Die Teilnehmerstaaten sollten sich verpflichten, ihren Beitrag zur Metrologiepartnerschaft erforderlichenfalls zu erhöhen, indem sie eine finanzielle Reserve bilden, um zu gewährleisten, dass sie in der Lage sind, ihre an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft beteiligten nationalen Stellen, nationalen Metrologieinstitute und benannten Institute mit Finanzmitteln auszustatten. Zur gemeinsamen Durchführung der Metrologiepartnerschaft bedarf es einer Durchführungsstelle. Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt sind, verwaltet werden.

(12)

Die Metrologiepartnerschaft, die sich an den politischen Prioritäten der Union orientiert, zu denen unter anderem der europäische Grüne Deal, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ gehören, sollte über einen Zeitraum von zehn Jahren — von 2021 bis 2031 — umgesetzt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte im Vergleich zur Initiative EMPIR neue Aktivitäten umfassen, insbesondere den Aufbau europäischer Metrologienetze, die in offener und transparenter Weise mit dem Ziel eingerichtet werden sollten, auf drängende gesellschaftliche und ökologische Herausforderungen und den Metrologiebedarf aufgrund neuer Technologien und Innovationen zu reagieren. Die durch diese Netze bereitgestellten Metrologiekapazitäten sollten gleichwertig und vergleichbar mit den anderen weltweit führenden Metrologiesystemen sein und Spitzenqualität auf Weltniveau aufweisen. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten im Zuge der Durchführung von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden sowie offen, transparent und wettbewerblich gestaltet sein. Die Metrologiepartnerschaft sollte die Mobilität von Talenten und die Kompetenzentwicklung fördern, unter anderem durch Qualifizierungs- und Umschulungsmöglichkeiten.

(13)

Die Tätigkeiten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft sollten in Übereinstimmung mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695, mit denen unter anderem die Übernahme innovativer Lösungen in die europäische Wirtschaft — insbesondere durch KMU — und letztlich in die Gesellschaft unterstützt wird, durchgeführt werden.

(14)

Für den finanziellen Beitrag der Union zu der Metrologiepartnerschaft sollte für die Laufzeit von „Horizont Europa“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der finanzielle Beitrag der Union dem Beitrag der teilnehmenden Staaten entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der Teilnehmerstaaten zu gewährleisten.

(15)

Die Metrologiepartnerschaft sollte aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjähriger Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (8) finanziert werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte der Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept zugrunde liegen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollte die Metrologiepartnerschaft für einen Zeitraum eingerichtet werden, der am 31. Dezember 2031 endet, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die Abwicklung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen kann.

(16)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 besteht das allgemeine Ziel von „Horizont Europa“ darin, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, die globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und unter Einhaltung des Übereinkommens von Paris anzugehen sowie den Europäischen Forschungsraum zu stärken.

(17)

Die Teilnehmerstaaten haben sich auf eine Durchführungsstelle für die Vorgängerinitiativen, nämlich das Europäische Metrologie-Forschungsprogramm (im Folgenden „EMRP“) und EMPIR, geeinigt. Im Jahr 2007 wurde EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“), die europäische regionale Metrologie-Organisation, als gemeinnütziger Verein nach deutschem Recht gegründet, um die Funktion dieser Stelle zu übernehmen. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen nationalen Metrologieinstituten als Mitgliedern und benannten europäischen Instituten als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologie-Forschungsprogramme voraus. Da sich die Verwaltungsstruktur von EURAMET dem Zwischenbewertungsbericht von EMPIR zufolge für die Durchführung von EMRP und von EMPIR als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft eingesetzt werden. EURAMET sollte daher den Finanzbeitrag der Union verwalten.

(18)

Die Finanzbeiträge zur Metrologiepartnerschaft sollten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 zentral von EURAMET verwaltet werden. Dies sollte die für die Teilnehmerstaaten bestehende Möglichkeit unberührt lassen, auf der Grundlage eines abgestimmten Ansatzes über den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft direkte Finanzbeiträge für benannte nationale Metrologieinstitute bereitzustellen.

(19)

Die Metrologiepartnerschaft sollte bestrebt sein, die Chancengleichheit für alle zu fördern und insbesondere, soweit möglich, für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den einschlägigen Gremien der Metrologiepartnerschaft sowie in den Bewertungsgremien und anderen einschlägigen Beratungsgremien zu sorgen.

(20)

Gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 und den einschlägigen Vorschriften über die Sachverständigengruppen der Kommission sollte die Kommission bei der Auswahl der Mitglieder der Lenkungsgruppe der Metrologiepartnerschaft insbesondere jeder relevanten Meldung von Interessenkonflikten angemessen Rechnung tragen.

(21)

Zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EURAMET ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten offenen, transparenten und wettbewerblichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Metrologiepartnerschaft sollte sich nach besten Kräften darum bemühen, den Bekanntheitsgrad von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu erhöhen, indem diese rechtzeitig auf dem Portal für Teilnehmer von „Horizont Europa“ veröffentlicht und zur stärkeren Beteiligung von Neueinsteigern großflächig beworben werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den Finanzbeiträgen der Teilnehmerstaaten zu den Forschungsprojekten und damit verbundenen Tätigkeiten verbindlich sein. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und dem Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ sollte das jährliche Arbeitsprogramm Bedingungen hinsichtlich der Einbeziehung von KMU, der Geschlechtervielfalt und der geografischen Vielfalt im Rahmen der Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen enthalten können. Für die Tätigkeiten, die aus den Beiträgen der Teilnehmerstaaten zu den europäischen Metrologienetzen finanziert werden, sollten die finanzierten Maßnahmen ebenfalls in die Zuständigkeit von EURAMET fallen.

(22)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von der Metrologiepartnerschaft finanziert werden, unterliegt der Verordnung (EU) 2021/695. Aufgrund spezifischer operativer Erfordernisse der Metrologiepartnerschaft, insbesondere im Hinblick auf den Aufbau und die Verwaltung künftiger europäischer Metrologienetze und zur Erleichterung einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Teilnehmerstaaten, sollte es jedoch — soweit unbedingt notwendig — möglich sein, ab der Einreichung des Vorschlags bis zum Ende des Projekts eine Begrenzung der Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten vorzusehen, wobei etwaige Empfehlungen der Lenkungsgruppe zu berücksichtigen sind.

(23)

Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten mittels institutioneller Finanzierung durch ihre nationalen Metrologieinstitute und ihre benannten Institute sichergestellt werden. Die vielfältigen zugrunde liegenden Tätigkeiten sollten zur Verwirklichung der Ziele der Metrologiepartnerschaft beitragen und in den jährlichen Arbeitsprogrammen mit Bezug zu den Betriebskosten und Ausgaben dargelegt werden. Die Beiträge sollten unter anderem die Kosten für die Dienstleistungen, die direkt Kalibrierungen liefern, sowie für andere auf das Internationale Einheitensystem rückführbare Dienstleistungen decken. Die Beiträge der Teilnehmerstaaten sollten ferner einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft beinhalten.

(24)

Um die Offenheit, Transparenz und Zugänglichkeit der Metrologiepartnerschaft zu gewährleisten, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ferner in nutzerfreundlicher Art und Weise auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle von „Horizont Europa“ veröffentlicht werden. Um mit Interessenträgern und der Gesellschaft zusammenzuarbeiten und Neueinsteiger aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern aus Forschung und Wirtschaft, darunter KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Organisationen der Zivilgesellschaft, zu gewinnen, sollten im Rahmen der Metrologiepartnerschaft vielfältige Outreach-Maßnahmen durchgeführt werden, darunter Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, Werbe- und Informationskampagnen sowie die Bewerbung der Metrologiepartnerschaft außerhalb der Union.

(25)

Zum Zeitpunkt der Zwischenbewertung der Metrologiepartnerschaft sollte erneut geprüft werden, ob das Finanzierungsmodell in Bezug auf den Entsprechungsgrundsatz für das Verhältnis zwischen Mitteln der Union und nicht von der Union bereitgestellten Mitteln greift, um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz für die Finanzbeiträge aus den Teilnehmerstaaten eingehalten wird.

(26)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht richtig verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(27)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der EU einzustellen, anteilig zu kürzen oder auszusetzen, wenn die Metrologiepartnerschaft in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn ein Teilnehmerstaat seinen Beitrag zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft nicht, nur teilweise oder verspätet leistet. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Beitragsvereinbarung festgelegt werden.

(28)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand aller Betroffenen verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den spezifischen Merkmalen nationaler Programme in geeigneter Weise Rechnung getragen werden. Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verringert wird.

(29)

EURAMET und die Teilnehmerstaaten sollten auf Anfrage der Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates oder des Rechnungshofs alle Informationen bereitstellen, die die Kommission in die Bewertung der Metrologiepartnerschaft miteinbeziehen muss.

(30)

Die Kommission sollte spätestens 2025 eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz der Metrologiepartnerschaft und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie spätestens 2030 eine Abschlussbewertung vornehmen und die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die Metrologiepartnerschaft ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten. Hierzu sollten im Rahmen der Bewertungen die Sachdienlichkeit und die Kohärenz einer etwaigen Verlängerung geprüft werden.

(31)

Das Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an der Metrologiepartnerschaft, um ihre allgemeinen Ziele zu fördern. Die Anforderungen im Bereich der Metrologie sind so umfangreich und komplex, dass Investitionen erforderlich sind, die über die Kernhaushalte für Forschung der nationalen Metrologieinstitute und der benannten Institute hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung im Bereich modernster Metrologielösungen und entsprechende Entwicklungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht auf nationaler Ebene erreicht werden. Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(32)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in den betreffenden Politikbereichen zu gewährleisten, sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beteiligung an der europäischen Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen an der europäischen Partnerschaft für Metrologie (im Folgenden „Metrologiepartnerschaft“), einer institutionalisierten europäischen Partnerschaft nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695, die gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn (im Folgenden „Teilnehmerstaaten“) durchgeführt wird.

(2)   Alle nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaaten und alle mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländer können sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Bedingung erfüllen. Diese Mitgliedstaaten und Drittländer gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaaten.

(3)   Jedes nicht mit „Horizont Europa“ assoziierte Drittland kann sich an der Metrologiepartnerschaft beteiligen, sofern

a)

es eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit der Union schließt, in der die Bedingungen für seine Beteiligung an der Metrologiepartnerschaft festgelegt sind,

b)

es die Zustimmung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe g erhält und

c)

es die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt.

Erfüllt ein Drittland die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen, so gilt es für die Zwecke dieses Beschlusses als Teilnehmerstaat.

Artikel 2

Ziele der Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Metrologiepartnerschaft leistet einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere von deren Artikel 3.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 verfolgt die Metrologiepartnerschaft durch die Einbeziehung und Verpflichtung der Partner bei der Gestaltung und Durchführung eines jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 7 die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Entwicklung eines nachhaltigen, hervorragenden und koordinierten Metrologiesystems auf europäischer Ebene, um so dazu beizutragen, die Investitionslücke zwischen Europa und seinen globalen Wettbewerbern zu schließen;

b)

Gewährleistung, dass Metrologiekapazitäten auf dem neuesten Stand der Technik von Innovatoren in ihren Ökosystemen und darüber hinaus weithin genutzt werden;

c)

Steigerung der Wirkung der Metrologie auf gesellschaftliche Herausforderungen in Bezug auf die Umsetzung von Strategien, Normen und Vorschriften unter anderem in den Bereichen Digitales, Wirtschaft, Industrie und Umwelt, um diese zweckmäßig zu gestalten.

(3)   Bei der Umsetzung der in Absatz 2 genannten allgemeinen Ziele verfolgt die Metrologiepartnerschaft die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Entwicklung neuer Forschungskapazitäten bis 2030, die im Rahmen neuer europäischer Metrologienetze geschaffen werden und die in Bezug auf Kalibrier- und Messkapazitäten mindestens so leistungsfähig sind wie die führenden Metrologieinstitute außerhalb der Teilnehmerstaaten;

b)

Unterstützung des Absatzes neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen bis 2030 durch den Einsatz und die Übernahme der neuen Metrologiekapazitäten in neuen und aussichtsreichen Schlüsseltechnologien;

c)

Beitrag zur Schaffung und Verbreitung hochwertiger neuer Kenntnisse, Kompetenzen und Qualifikationen in der gesamten Union im Zusammenhang mit lebenslangem Lernen und zur Verwirklichung des gesellschaftlichen Wandels, auch durch Verbesserung der Innovationsfähigkeit;

d)

Beitrag zur Gestaltung und Umsetzung spezifischer Normen und Vorschriften, die den politischen Strategien bei der Bewältigung gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen als Grundlage dienen, in umfassender und wirksamer Weise bis 2030;

e)

Freisetzung des Potenzials der Metrologie bei den Endnutzern, einschließlich KMU und industrieller Akteure, als Instrument, das zur Erreichung der Unionsziele für den digitalen und den grünen Wandel beiträgt.

Artikel 3

Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur Metrologiepartnerschaft, einschließlich der EFTA-Mittel, beläuft sich auf bis zu 300 Mio. EUR, um den Beiträgen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten zu entsprechen. Der finanzielle Beitrag der Union kann gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 um Beiträge von Drittländern, die mit dem Programm „Horizont Europa“ assoziiert sind, erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag, um den der finanzielle Beitrag der Union erhöht wird, durch Beiträge der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses in mindestens gleicher Höhe ergänzt wird.

(2)   Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union werden etwaige Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den Verwaltungskosten für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, die 5 % der gesamten Beiträge zur Metrologiepartnerschaft übersteigen, nicht berücksichtigt.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union gezahlt, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“ zugewiesen sind, das durch den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (9) aufgestellt wurde.

(4)   EURAMET e. V. (im Folgenden „EURAMET“) verwendet den Finanzbeitrag der Union zur Finanzierung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

(5)   Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten der Metrologiepartnerschaft verwendet.

(6)   Finanzbeiträge im Rahmen von Programmen, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie aus der Aufbau- und Resilienzfazilität kofinanziert werden, können als Beiträge eines Mitgliedstaats, der Teilnehmerstaat ist, gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie der Verordnungen zur Festlegung spezifischer Vorschriften für jene Fonds eingehalten werden.

Artikel 4

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an alle folgenden Bedingungen geknüpft:

a)

Nachweis der Teilnehmerstaaten, dass die Metrologiepartnerschaft gemäß diesem Beschluss eingerichtet wurde;

b)

Benennung von EURAMET durch die Teilnehmerstaaten oder die von ihnen benannten nationalen Metrologieinstitute als für die Durchführung der Metrologiepartnerschaft zuständigen Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegt;

c)

Verpflichtung jedes Teilnehmerstaats, sich an der Finanzierung der Metrologiepartnerschaft zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten;

d)

Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung der Metrologiepartnerschaft, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist;

e)

Schaffung einer Verwaltungsstruktur für die Metrologiepartnerschaft gemäß den Artikeln 13 bis 16.

(2)   Während der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ist der Finanzbeitrag der Union zudem an alle folgenden Bedingungen geknüpft:

a)

Durchführung der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft durch EURAMET gemäß den in Artikel 2 festgelegten Zielen;

b)

Aufrechterhaltung einer effizienten Verwaltungsstruktur gemäß den Artikeln 13 bis 16;

c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch EURAMET;

d)

Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verpflichtungen durch die Teilnehmerstaaten.

Artikel 5

Beiträge der Teilnehmerstaaten zur Metrologiepartnerschaft

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Teilnehmerstaaten leisten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2031 Finanzbeiträge oder Beiträge in Form von Sachleistungen in Höhe von mindestens 363 Mio. EUR oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.

Ein Teil der Beiträge der Teilnehmerstaaten ist in Form von Finanzbeiträgen zu leisten. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und in welcher Form sie diese erbringen.

(2)   Die Beiträge der Teilnehmerstaaten umfassen Folgendes:

a)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tätigkeiten und

b)

Finanzbeiträge oder Sachleistungen zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten von EURAMET.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten bei der Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten entstehen, abzüglich eines direkten oder indirekten Finanzbeitrags der Union zu diesen Kosten.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Finanzbeiträge oder Sachleistungen decken die Kosten, die den Teilnehmerstaaten im Zusammenhang mit den Verwaltungskosten von EURAMET für die Umsetzung der Metrologiepartnerschaft entstehen. Diese Verwaltungskosten dürfen 5 % des Gesamthaushalts der Metrologiepartnerschaft nicht übersteigen.

(5)   Zur Bewertung der Sachleistungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden die Kosten nach einem harmonisierten Ansatz berechnet, der Kriterien und Verfahren beinhaltet, und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft gemäß Artikel 14 festgelegt wird. Die Kostenberichterstattung erfolgt so weit wie möglich nach den in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Berichterstattungsverfahren, wobei die üblichen Kostenrechnungsverfahren der Teilnehmerstaaten oder der jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen, die geltenden Rechnungslegungsgrundsätze des Teilnehmerstaats, in dem die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen niedergelassen sind, sowie die geltenden internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“ und „International Financial Reporting Standards“) berücksichtigt werden. Die Kosten werden von einem unabhängigen Prüfer, den die Teilnehmerstaaten oder die jeweiligen nationalen Fördereinrichtungen bestellen, zertifiziert.

(6)   Die Beiträge der Teilnehmerstaaten werden nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet.

Wird das Jahresarbeitsprogramm im Bezugsjahr angenommen, so können die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge umfassen, die ab dem 1. Januar des genannten Jahres geleistet wurden.

Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beiträge, die nach dem 1. Dezember 2021 geleistet werden, können als Beiträge der Teilnehmerstaaten gelten, sofern sie im ersten Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft enthalten sind.

Artikel 6

Tätigkeiten von EURAMET

(1)   Im Rahmen der Metrologiepartnerschaft wird ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützt, und zwar durch:

a)

indirekte Maßnahmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2021/695, die von EURAMET gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an von EURAMET veranstaltete länderübergreifende offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden, darunter:

i)

wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte, einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen;

ii)

Metrologieforschung für Lösungen für gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen mit Schwerpunkt auf Beiträgen zu nachhaltigen Technologien und Innovationen in den Bereichen Energie, Digitales und Gesundheit sowie Umwelt und Klima und zur Entwicklung von Projekten in speziellen europäischen Metrologienetzen, die sich mit diesen Herausforderungen befassen;

iii)

Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Förderung der Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie und Wirtschaft Europas zur Stimulierung industrieller Innovationen;

iv)

pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung zur Unterstützung der Durchführung politischer Maßnahmen und von Vorschriften sowie zur Beschleunigung der Markteinführung und gesellschaftlichen Akzeptanz nachhaltiger innovativer Waren und Dienstleistungen;

v)

Austausch bewährter Verfahren in der Metrologieforschung auf nationaler Ebene;

b)

Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne den Finanzbeitrag der Union finanziert werden und bei denen es sich um Tätigkeiten zum Aufbau von Metrologiekapazitäten auf verschiedenen technologischen Ebenen handelt, mit denen ein so breit wie möglich angelegtes, ausgewogenes und integriertes Metrologiesystem in den Teilnehmerstaaten erreicht werden soll, das sie in die Lage versetzt, ihre wissenschaftlichen und technischen Kapazitäten im Bereich der Metrologie auszubauen, und die Tätigkeiten umfassen, die nicht aus den in Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschriebenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und in den Jahresarbeitsprogrammen dargelegt wurden, sowie jedwede der folgenden:

i)

Maßnahmen im Rahmen der nationalen Programme der Teilnehmerstaaten, z. B. länderübergreifende Projekte, die zur Verwirklichung der in einem europäischen Metrologienetz und in den technischen Ausschüssen von EURAMET festgelegten Prioritäten beitragen;

ii)

Maßnahmen zur möglichst weitreichenden Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung in Europa, auch in der Industrie und durch KMU, um so den Bekanntheitsgrad der Tätigkeiten von EURAMET in der Öffentlichkeit auf nutzerfreundliche Art und Weise zu erhöhen;

iii)

Tätigkeiten zur Sensibilisierung für und Förderung von Bildungs- und Verbreitungsmaßnahmen und -kampagnen und zur Bereitstellung zweckdienlicher Informationen auf der EURAMET-Website und zur Veröffentlichung relevanter Unterlagen;

iv)

Maßnahmen, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, mit denen diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologie-Infrastruktur unterstützt werden;

v)

Durchführung externer Tätigkeiten zur Verbreitung und Weitergabe von Wissen, um die Metrologiepartnerschaft in der Union und darüber hinaus möglichst weitreichend bekannt zu machen und ihre Wirkung zu steigern.

(2)   Vor der Festlegung der Themen der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Absatz 1 Buchstabe a fordert EURAMET interessierte Einzelpersonen oder Organisationen, darunter KMU, und Akteure der allgemeinen Metrologie-Wertschöpfungskette öffentlich auf, mögliche Forschungsfelder in transparenter Art und Weise vorzuschlagen.

Artikel 7

Jahresarbeitsprogramm

(1)   Die Metrologiepartnerschaft wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen.

(2)   Der in Artikel 14 genannte Ausschuss der Metrologiepartnerschaft nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und die Kommission unverzüglich. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

(3)   Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten werden erst im Bezugsjahr, nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das betreffende Jahr, aufgenommen.

(4)   Durch EURAMET dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und den Verwaltungskosten von EURAMET unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält die entsprechenden Ausgabenvoranschläge und die Mittelzuweisung für Tätigkeiten, die mit dem Finanzbeitrag der Union finanziert werden, und für Tätigkeiten, die von den Teilnehmerstaaten ohne diesen Beitrag finanziert werden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält ferner Angaben zur Bewertung der Sachleistungen der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(5)   In die gegebenenfalls geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die zwar ursprünglich Gegenstand der Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b waren, aber nicht angemessen finanziert werden konnten.

(6)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der jeweiligen Jahresarbeitsprogramme werden bis zum 31. Dezember 2027 veröffentlicht. In hinreichend begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

(7)   EURAMET überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht, ohne dass den Begünstigten dadurch ein höherer Verwaltungsaufwand entsteht. Der Jahresbericht wird zügig auf der EURAMET-Website veröffentlicht.

(8)   Sämtliche Mitteilungen oder Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft stehen und in Zusammenarbeit mit der Metrologiepartnerschaft durchgeführt werden, werden — unabhängig davon, ob sie von EURAMET, einem Teilnehmerstaat oder seinen nationalen Fördereinrichtungen oder von Teilnehmern an einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz versehen, dass sie von der Metrologiepartnerschaft im Rahmen von „Horizont Europa“ kofinanziert werden.

Artikel 8

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   EURAMET gilt als Fördereinrichtung im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und unterstützt die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses genannten indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung in finanzieller Hinsicht.

(2)   Die Verordnung (EU) 2021/695 — insbesondere die dort festgelegten Regeln für die Beteiligung, die offene Wissenschaft und die Verbreitung der Ergebnisse — gilt für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten. Darüber hinaus kann gemäß Artikel 17 Absatz 2 jener Verordnung, wenn dies unbedingt erforderlich ist und nachdem die in Artikel 15 des vorliegenden Beschlusses genannte Lenkungsgruppe konsultiert wurde, sofern der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft diese Konsultation beantragt, im Jahresarbeitsprogramm bestimmt werden, dass die Koordinierungsaufgaben bei indirekten Maßnahmen vom Zeitpunkt der Einreichung des Vorschlags bis zum Projektende auf nationale Metrologieinstitute und benannte Institute der Teilnehmerstaaten beschränkt werden, um sicherzustellen, dass die Ziele und die Beitragsziele der Teilnehmerstaaten erreicht werden.

(3)   EURAMET gewährleistet bei den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten indirekten Maßnahmen ein angemessenes Zusammenwirken mit den nationalen Metrologieinstituten und den benannten Instituten, entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde. EURAMET fördert und unterstützt ferner die Teilnahme anderer Einrichtungen, einschließlich KMU, an allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 9

Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

Sofern ein gleichwertiger Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist, wird EURAMET mit der Durchführung des Finanzbeitrags der Union gemäß Artikel 62 Absatz 3 und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betraut.

Artikel 10

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)   Erfüllt die Metrologiepartnerschaft nicht die Bedingungen für die Gewährung des Finanzbeitrags der Union, so kann die Kommission diesen Beitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

(2)   Trägt ein Teilnehmerstaat nicht oder nur teilweise zur Finanzierung der Metrologiepartnerschaft bei oder hält er die Fristen für die Beiträge nach Artikel 5 nicht ein, so kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Der Beschluss der Kommission steht der Erstattung berücksichtigungsfähiger Kosten nicht entgegen, die dem Teilnehmerstaat bereits entstanden sind, bevor der Metrologiepartnerschaft der Beschluss zur Einstellung, anteiligen Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union mitgeteilt wurde.

Artikel 11

Ex-post-Prüfungen

(1)   Die Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses werden von EURAMET gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 vorgenommen.

(2)   Die Kommission kann die Prüfungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt die Kommission diese Prüfungen gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, durch.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Bei der Durchführung der Metrologiepartnerschaft ergreifen die Teilnehmerstaaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig eingezogen werden.

(3)   EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(4)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (13) Ermittlungen durchführen, um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen.

(6)   Unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 ist der Kommission, EURAMET, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

Artikel 13

Verwaltung der Metrologiepartnerschaft

(1)   Die Metrologiepartnerschaft hat mindestens die folgenden Leitungsgremien:

a)

einen Ausschuss der Metrologiepartnerschaft;

b)

eine Lenkungsgruppe;

c)

das Sekretariat von EURAMET.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gremien ergreifen geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf Qualifikationen, Erfahrung, Kenntnisse, geografische Vielfalt und Geschlecht.

Artikel 14

Ausschuss der Metrologiepartnerschaft

(1)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft verwaltet die Metrologiepartnerschaft in transparenter Art und Weise und stellt gleichzeitig sicher, dass sie in ihrer in ihrer Ausführung ihren Zielen gerecht wird.

(2)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft setzt sich aus je einem Vertreter und einem Stellvertreter für jeden Teilnehmerstaat zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der Verpflichtungen jedes Teilnehmerstaats entsprechend der Quadratwurzel der Verpflichtung berechnet.

(3)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft hat insbesondere die Aufgabe,

a)

Entscheidungen über die strategische Agenda für Forschung und Innovation zu treffen und sie zu veröffentlichen;

b)

Entscheidungen über die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und das in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegte Verfahren zur Überprüfung der Bewertung zu treffen;

c)

das Jahresarbeitsprogramm nach dessen Genehmigung durch die Kommission und nach Konsultation der in Artikel 15 genannten Lenkungsgruppe anzunehmen und es öffentlich zugänglich zu machen;

d)

Entscheidungen über die Auswahl der zu finanzierenden Vorschläge entsprechend den Ranglisten zu treffen, die nach den Bewertungen im Anschluss an die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses erstellt werden;

e)

Maßnahmen anzunehmen, mit denen Neueinsteiger gewonnen werden sollen;

f)

den Fortschritt der in Artikel 6 genannten Tätigkeiten von EURAMET zu überwachen;

g)

die Beteiligung eines nicht mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittlands an der Metrologiepartnerschaft zu genehmigen, sofern dieses Drittland die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt;

h)

bis 31. Dezember 2021 einen harmonisierten Ansatz für die Zwecke der Bewertung der Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu schaffen, der Kriterien und Verfahren beinhaltet.

Für die Zwecke der Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann das Jahresarbeitsprogramm Bestimmungen für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 und des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ enthalten.

(4)   Die Kommission hat bei den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft Beobachterstatus. Die Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Ausschuss der Metrologiepartnerschaft bedarf jedoch der vorherigen Genehmigung der Kommission. Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann an den Beratungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft teilnehmen. Die Tagesordnung und die Liste der Teilnehmer an den Sitzungen des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft und die dabei getroffenen Entscheidungen werden zügig auf der Website von EURAMET öffentlich zugänglich gemacht.

(5)   Der Ausschuss der Metrologiepartnerschaft wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend der in Absatz 2 festgelegten Stimmengewichtung. Der Vorsitzende des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die die Metrologiepartnerschaft betreffen.

Artikel 15

Lenkungsgruppe

(1)   Die Kommission richtet eine Lenkungsgruppe ein. Die Kommission strebt dabei eine ausgewogene geografische Vertretung und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern unter den Mitgliedern sowie eine ausgewogene Abdeckung der notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse an. Die Lenkungsgruppe ist ein Beratungsgremium der Metrologiepartnerschaft und berät diese in Bezug auf die sich abzeichnenden Prioritäten der Metrologieforschung auf europäischer Ebene und dazu, wie die Wirkung ihrer Forschung auf Industrie, Wirtschaft und Gesellschaft in Europa verstärkt werden kann. Sie hat insbesondere:

a)

neue Technologien, Innovationen, Märkte und industrielle Anwendungen zu ermitteln, in denen die Metrologieforschung und -innovation in Zukunft relevant werden könnte;

b)

Forschungsbereiche zu ermitteln, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zur Verwirklichung des Ziels der Union, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, beitragen, auch im Hinblick auf einschlägige Vorschriften und Normen;

c)

die Metrologiepartnerschaft bei der Festlegung von Prioritäten für ihre künftigen Arbeitsprogramme zu beraten.

(2)   Die Lenkungsgruppe setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen:

a)

vier von EURAMET benannten Vertretern der europäischen Normungsgremien und Aufsichtsbehörden;

b)

vier Vertretern verschiedener europäischer Partnerschaften, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 gebildet wurden, die die Kommission auf offene und transparente Art und Weise benennt, wobei sie Vielfalt bei Fachwissen und Hintergrund gewährleistet;

c)

vier Vertretern der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft, die von der Kommission auf der Grundlage eines Aufrufs zur Interessenbekundung in einem offenen und transparenten Verfahren benannt werden, bei dem eine ausgewogene geografische und geschlechterbezogene Vertretung angestrebt wird und die notwendigen Kompetenzen und Fachkenntnisse in Bezug auf die einschlägigen Sachgebiete berücksichtigt werden; sie sollen unabhängige, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Empfehlungen abgeben;

d)

einem Vorsitzenden von EURAMET;

e)

einem von der Kommission benannten Vertreter und

f)

einem Vertreter eines nationalen Ministeriums, der nicht zu den Mitarbeitern eines in EURAMET vertretenen nationalen Metrologieinstituts gehört und der vom Ausschuss der Metrologiepartnerschaft ernannt wird.

(3)   Die Lenkungsgruppe bietet auf Anforderung des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft unabhängige Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten und anderen einschlägigen Themen, die im Jahresarbeitsprogramm der Metrologiepartnerschaft behandelt werden sollen, sowie zu spezifischen Themen und verfolgt den wissenschaftlichen Fortschritt in angrenzenden Bereichen.

(4)   Mindestens 50 % der in Absatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder wechseln spätestens nach der Zwischenbewertung gemäß Artikel 18 Absatz 1.

(5)   Die Lenkungsgruppe wird von den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vertretern gemeinsam geleitet.

(6)   Sämtliche Empfehlungen der Lenkungsgruppe werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 16

Sekretariat von EURAMET

(1)   Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, richtet für die Metrologiepartnerschaft eine gesonderte Buchführung ein und führt gesonderte Bankkonten für sie.

(2)   Eine Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die laufende Verwaltung der Metrologiepartnerschaft zuständig.

(3)   Das Sekretariat bietet den Teilnehmerstaaten Unterstützung bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien und Verfahren des harmonisierten Ansatzes.

Artikel 17

Übermittlung von Informationen

(1)   EURAMET gibt der Kommission auf deren Ersuchen alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 18 genannten Bewertungen erforderlich sind.

(2)   Die Teilnehmerstaaten legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung der Metrologiepartnerschaft vor.

(3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen in die in Artikel 18 genannten Bewertungen auf.

Artikel 18

Bewertungen

(1)   Die Kommission führt eine Zwischen- und eine Abschlussbewertung der Metrologiepartnerschaft im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa“ im Einklang mit Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden.

(2)   Im Rahmen der Zwischen- und Abschlussbewertungen wird untersucht, inwieweit die Metrologiepartnerschaft ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, werden alle Tätigkeiten der Partnerschaft abgedeckt und werden der europäische Mehrwert, die Wirksamkeit, die Effizienz, einschließlich der Offenheit und Transparenz der Partnerschaft, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen regionalen, nationalen und EU-Strategien, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa“ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern, thematischen oder spezifischen Programmen) bewertet. Bei den Bewertungen werden die Standpunkte der Interessenträger auf europäischer und nationaler Ebene berücksichtigt; ferner wird gegebenenfalls eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technologischen Auswirkungen der vorangegangenen Initiativen sowie eine Bewertung der Beteiligung externer Partner vorgenommen. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der Metrologiepartnerschaft angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch „Horizont Europa“ geförderten Initiativen. Bei der Durchführung solcher Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Folgen für die Metrologiepartnerschaft und bemüht sich nach besten Kräften, den Verwaltungsaufwand zu verringern und sicherzustellen, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollständig transparent ist.

(3)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführten Bewertungen.

Artikel 19

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1)   EURAMET gewährt der Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Ergebnisse der Teilnahme der Begünstigten an indirekten Maßnahmen der Metrologiepartnerschaft, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union als notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

(2)   EURAMET fügt Informationen über die finanzierten Vorschläge der Metrologiepartnerschaft in die gemäß Artikel 50 der Verordnung(EU) 2021/695 eingerichtete Datenbank ein.

(3)   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder der Programme der Union gibt EURAMET der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen.

Artikel 20

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 17 gewährleistet EURAMET den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen der EURAMET-Mitglieder oder der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Metrologiepartnerschaft schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Artikel 21

Interessenkonflikte

(1)   EURAMET, ihre Gremien und ihre Mitarbeiter sowie die Gremien der Metrologiepartnerschaft ergreifen geeignete Maßnahmen, um bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte zu verhindern, und stellen sicher, dass eine Person, die sich in einem solchen Interessenkonflikt befindet, in der konkreten Angelegenheit, bei der ein Interessenkonflikt festgestellt wurde, weder entscheidet oder berät noch unterstützend tätig wird.

(2)   EURAMET erlässt gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhütung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf die Mitarbeiter von EURAMET, die Mitglieder und andere Personen, die im Ausschuss der Metrologiepartnerschaft und in den anderen Gremien oder Gruppen von EURAMET und der Metrologiepartnerschaft tätig sind.

(3)   EURAMET erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Ausschusses der Metrologiepartnerschaft; dabei wird unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte erwogen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 34.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. November 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2021.

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(4)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Beschluss Nr. 555/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR) (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(9)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(13)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/17


VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES

vom 19. November 2021

zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Verordnung über ‚Horizont Europa‘“) der politische und rechtliche Rahmen für private oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“). Sie werden eingerichtet, um die von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der Union zu verwirklichen und deutliche Wirkungen für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft — durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten — wirksamer erreicht werden als von der Union allein.

(2)

Insbesondere europäische Partnerschaften im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ unter „Horizont Europa“ spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung strategischer Ziele, wie der Beschleunigung des Übergangs zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung und zu einem grünen und digitalen Europa, und sollten zur Erholung von der bislang beispiellosen durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Krise beitragen. Europäische Partnerschaften befassen sich mit komplexen grenzübergreifenden Herausforderungen, die einen integrierten Ansatz erfordern. Sie ermöglichen es, gegen das in den Folgenabschätzungen zu dieser Verordnung beschriebene Transformations-, System- und Marktversagen anzugehen, indem ein breites Spektrum von Akteuren in allen Wertschöpfungsketten und Ökosystemen zusammengebracht wird, um auf eine gemeinsame Vision hinzuarbeiten und diese in konkrete Fahrpläne und die koordinierte Umsetzung von Maßnahmen zu übertragen. Darüber hinaus ermöglichen sie es, Anstrengungen und Ressourcen auf gemeinsame Prioritäten auszurichten, um die komplexen Herausforderungen zu bewältigen.

(3)

Um Prioritäten umzusetzen und Wirkung zu erzielen, sollten europäische Partnerschaften durch umfassende Beteiligung einschlägiger Interessenträger in ganz Europa entwickelt werden, darunter Industrie, Forschungseinrichtungen, Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler oder internationaler Ebene im öffentlichen Auftrag tätig sind, sowie zivilgesellschaftliche Organisationen wie Stiftungen, die Forschung und Innovation fördern oder in diesen Bereichen tätig sind. Ebenso sollten sie zu den Maßnahmen gehören, mit denen die Zusammenarbeit zwischen privaten oder öffentlichen Partnern auf internationaler Ebene gestärkt wird, unter anderem durch die Bündelung von Forschungs- und Innovationsprogrammen und grenzübergreifenden Investitionen in Forschung und Innovation, von denen sowohl die Menschen als auch die Unternehmen profitieren, wobei jedoch der Schutz der Unionsinteressen in strategischen Bereichen sichergestellt werden muss.

(4)

Die Zwischenevaluierung von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde, hat ergeben, dass im Laufe der Zeit ein erhebliches Repertoire von Partnerschaftsinstrumenten und -initiativen eingeführt wurde, wobei im Rahmen von Horizont 2020 sieben Umsetzungsformen und knapp 120 Partnerschaftsinitiativen durchgeführt werden. Neben der Komplexität, die sich aus der Verbreitung von Instrumenten und Initiativen ergibt, wurde festgestellt, dass deren Fähigkeit, einen globalen Beitrag zu verwandten Politiken auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu leisten, nicht ausreicht, obwohl sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele positive Wirkungen entfalten, beispielsweise durch die Festlegung langfristiger Agenden, die Strukturierung der Forschungs- und Innovationszusammenarbeit zwischen ansonsten verstreuten Akteuren und die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen. In der Folgenabschätzung zu „Horizont Europa“ wird daher festgestellt, dass es notwendig ist, die Finanzierungslandschaft der Union im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere im Hinblick auf Partnerschaften, anzugehen und zu rationalisieren und Partnerschaften neu auszurichten, damit sie eine größere Wirkung erzielen und die Prioritäten der Union umgesetzt werden.

(5)

Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen und die ehrgeizigeren Ziele für europäische Investitionen zu erreichen, sollte mit „Horizont Europa“ eine umfassende Vereinfachung und Reform der Politik der Kommission im Bereich Forschungs- und Innovationspartnerschaften vorgeschlagen werden. Um seinem systemischen Charakter gerecht zu werden, der auf einen Beitrag zu einem unionsweiten Wandel hin zu den Nachhaltigkeitszielen ausgerichtet ist, sollten diese Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ mit einem strategischeren, kohärenteren und wirkungsorientierteren Ansatz effizienter genutzt werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird der allgemeine Rahmen geschaffen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit im Sinne der Definition nachhaltiger Investitionen als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Sie schafft eine gemeinsame Bezugsgröße, auf die sich Investoren, Banken, Industrie und Forscher stützen können, wenn sie in Projekte und Wirtschaftstätigkeiten investieren, die wesentliche positive Auswirkungen auf Klima und Umwelt haben und dort keine erhebliche Beeinträchtigung bewirken. Sie ist die Bezugsgröße für grüne Investitionen in der Union.

(7)

Gegebenenfalls sollten im Rahmen europäischer Partnerschaften technische Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 und der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 als Instrumente zur Verbesserung der Projektreife und des Zugangs zu grüner Finanzierung berücksichtigt werden, die für die Markteinführung und den breiteren Einsatz der innovativen Technologien und Lösungen, die die Partnerschaften hervorbringen werden, von entscheidender Bedeutung sein werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse stehen im Mittelpunkt dieser technischen Bewertungskriterien. Forschung und Innovation, die im Rahmen europäischer Partnerschaften verfolgt werden, sollten eine wesentliche Rolle dabei spielen, Wirtschaftsteilnehmer dabei zu unterstützen, die in der genannten Verordnung festgelegten Standards und Schwellenwerte zu erreichen oder darüber hinauszugehen, und die technischen Bewertungskriterien auf dem neuesten Stand zu halten und mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ in Einklang zu bringen.

(8)

Auf der Grundlage der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte es möglich sein, die europäischen Partnerschaften in drei verschiedenen Formen zu errichten, nämlich in Form einer „kofinanzierten“, einer „ko-programmierten“ sowie einer „institutionalisierten“ Partnerschaft. Die Einrichtung institutionalisierter europäischer Partnerschaften, bei denen es sich um gemeinsame Unternehmen privater und öffentlicher Partner handelt, sollte neue Rechtsvorschriften der Union und die Einrichtung speziell zu ihrer Durchführung geschaffener Strukturen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen.

(9)

In der Verordnung über „Horizont Europa“ sind acht prioritäre Bereiche festgelegt, in denen institutionalisierte europäische Partnerschaften im Sinne von Artikel 185 oder 187 AEUV vorgeschlagen werden könnten. In diesen prioritären Bereichen werden mehrere Initiativen für derartige institutionalisierte europäische Partnerschaften vorgeschlagen, von denen neun unter diese Verordnung fallen.

(10)

Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von gemeinsamen Unternehmen sollten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ über „Horizont Europa“ finanziert werden. Um größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die gemeinsamen Unternehmen enge Synergien mit anderen Initiativen von „Horizont Europa“ und anderen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union entwickeln, insbesondere mit solchen, die die Einführung innovativer Lösungen, Bildung und regionale Entwicklung unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken und Ungleichgewichte abzubauen.

(11)

Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionalisierte europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Offenheit, Wirksamkeit und Wirkungsorientierung der Durchführung zu erhöhen, indem die Verordnung über „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner zielt die Verordnung darauf ab, die Schaffung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften zu erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang zu nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.

(12)

Nach der Ermittlung von Synergien untereinander sollten gemeinsame Unternehmen anstreben, Haushaltsanteile festzulegen, die für ergänzende oder gemeinsame Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen verwendet werden sollten. Darüber hinaus zielt diese Verordnung darauf ab, durch eine intensivere operative Zusammenarbeit und durch die Auslotung von Größenvorteilen, einschließlich der Einrichtung von Back-Office-Vorkehrungen, die den gemeinsamen Unternehmen horizontale Unterstützungsfunktionen bieten sollten, Effizienzsteigerungen und eine Harmonisierung der Vorschriften zu erreichen. Durch die Back-Office-Vorkehrungen sollte leichter eine größere Wirkung und Harmonisierung in Bezug auf gemeinsame Punkte erzielt werden können, wobei ein gewisses Maß an Flexibilität beibehalten werden sollte, um den besonderen Bedürfnissen der einzelnen gemeinsamen Unternehmen gerecht zu werden. Die Struktur sollte auf der Grundlage von Dienstleistungsvereinbarungen festgelegt werden, die von den gemeinsamen Unternehmen geschlossen werden. Die Back-Office-Vorkehrungen sollten Koordinierungs- und administrative Unterstützungsfunktionen in Bereichen abdecken, in denen sich ihre Überprüfung als effizient und kostenwirksam erwiesen hat, und soweit möglich die Einhaltung der Rechenschaftspflicht jedes einzelnen Anweisungsbefugten und die Harmonisierung der Vorschriften — einschließlich Rechte des geistigen Eigentums — berücksichtigen. Die rechtliche Struktur sollte so konzipiert sein, dass sie den gemeinsamen Bedürfnissen der gemeinsamen Unternehmen am besten gerecht wird, ihre enge Zusammenarbeit gewährleistet und alle möglichen Synergien zwischen den europäischen Partnerschaften und folglich zwischen den verschiedenen Teilen von „Horizont Europa“ sowie zwischen den anderen von den gemeinsamen Unternehmen verwalteten Programmen auslotet.

(13)

In den dem Entwurf für diese Verordnung beigefügten Folgenabschätzungen für die einzelnen mit dieser Verordnung gegründeten gemeinsamen Unternehmen wurde nachgewiesen, dass die Umsetzung europäischer Partnerschaften gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Ziele oder die erforderlichen erwarteten Auswirkungen mit anderen Teilen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer Formen der europäischen Partnerschaft, nicht erreicht würden, und dass eine solche Umsetzung durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt ist.

(14)

Mit „Horizont Europa“ wird ein stärker strategisch ausgerichtetes, kohärenteres und wirkungsorientierteres Konzept für europäische Partnerschaften eingeführt, das auf den Erfahrungen aus der Zwischenbewertung zu Horizont 2020 aufbaut. Diese Verordnung ist im Einklang mit dem neuen Ziel auf eine wirksamere Nutzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften ausgerichtet, insbesondere durch den Schwerpunkt auf klaren Zielen, Ergebnissen und Wirkungen, die bis 2030 erreicht werden können, und durch die Gewährleistung eines klaren Beitrags zu den entsprechenden politischen Prioritäten und Strategien der Union. Eine enge Zusammenarbeit und Synergien mit anderen einschlägigen Initiativen auf regionaler, nationaler und Unionsebene, insbesondere mit anderen europäischen Partnerschaften, sind entscheidend dafür, dass eine größere wissenschaftliche, sozioökonomische und ökologische Wirkung erzielt und die Nutzung der Ergebnisse sichergestellt werden kann. Die gemeinsamen Unternehmen können zu diesem Zweck Bestimmungen von „Horizont Europa“ zur Anwendung bringen, die verschiedene Arten von Synergien, beispielsweise alternative, kumulative oder kombinierte Förderung und Mittelübertragungen, ermöglichen. Bei der Bewertung der Gesamtauswirkungen sollten umfassendere, über die Beiträge der Partner hinausgehende und von den gemeinsamen Unternehmen angestoßene Investitionen, die zur Verwirklichung von deren Zielen beitragen, berücksichtigt werden, um den Weg für eine beschleunigte Markteinführung innovativer Lösungen zu ebnen.

(15)

Um einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten und die wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen europäischer Partnerschaften in Bezug auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die Prioritäten der Union zu erfassen, sollten in dieser Verordnung kollektive allgemeine und gemeinsame spezifische Ziele festgelegt werden, die von allen gemeinsamen Unternehmen verwirklicht werden sollten. Alle gemeinsamen Unternehmen tragen kollektiv zur Erreichung dieser Ziele bei, indem sie ihre individuellen Ziele erreichen. Darüber hinaus werden in den allgemeinen Teilen der vorliegenden Verordnung gemeinsame operative Ziele festgelegt, die sich aus den Zielen ergeben, die für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (6) eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches Programm zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘") festgelegt wurden. Alle gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Aufgaben wahrnehmen, um die in der Verordnung über „Horizont Europa“ (Artikel 10 und Anhang III) für europäische Partnerschaften festgelegten Grundsätze und Kriterien zu erfüllen und im Vergleich zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Hauptarbeitsprogramms von „Horizont Europa“ einen europäischen Mehrwert zu erbringen. Die Ziele und Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen werden durch zusätzliche spezifische Ziele und Aufgaben jedes gemeinsamen Unternehmens ergänzt. Die Anpassung der Interventionslogik einzelner gemeinsamer Unternehmen an „Horizont Europa“ sollte die koordinierte Bewertung der Fortschritte der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten von „Horizont Europa“ unterstützen, wobei die Besonderheiten der gemeinsamen Unternehmen und den jeweiligen politischen Kontext berücksichtigt werden sollten.

(16)

Diese Verordnung beruht auf den in der Verordnung über „Horizont Europa“ dargelegten Grundsätzen und Kriterien, unter anderem Offenheit und Transparenz, einem starken Mobilisierungseffekt und langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten. Eines der Ziele dieser Verordnung besteht darin, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Unternehmen und ihre Maßnahmen einem breiten Spektrum von Einrichtungen, einschließlich Neueinsteigern, die auch im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ vorgesehenen strategischen Koordinierungsprozess für Europäische Partnerschaften überwacht werden, offenstehen. Solche Partnerschaften sollten allen Einrichtungen offenstehen, die willens und in der Lage sind, auf das gemeinsame Ziel hinzuarbeiten, sollten eine breite und aktive Beteiligung der Interessenträger an ihren Tätigkeiten, ihrer Mitgliedschaft und ihrer Governance fördern und sollten sicherstellen, dass die Ergebnisse allen Europäerinnen und Europäern zugutekommen, insbesondere durch die umfassende Verbreitung der Ergebnisse und vorausgehende Maßnahmen in der gesamten Union. Bei privaten Mitgliedern und den sie konstituierenden oder den mit ihnen verbundenen Rechtsträgern mit Sitz in Drittländern sollte das Interesse der Union und des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gewahrt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission private Mitglieder auffordern können, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Zu solchen Maßnahmen könnte die Gewährleistung eines angemessenen Umgangs mit vertraulichen Informationen oder die Beschränkung bestimmter Einrichtungen in Bezug auf bestimmte operative Tätigkeiten des privaten Mitglieds gehören.

(17)

Um die kohärente Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen Unternehmen für Kohärenz mit dem Ansatz für im Rahmen des Arbeitsprogramms von „Horizont Europa“ finanzierte Maßnahmen in Bezug auf die Anwendung des genannten Artikels sowie mit den Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union sorgen, die für seine Anwendung bei ähnlichen Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevant sind.

(18)

Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten eine Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ erwägen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vor Annahme des Arbeitsprogramms im Einzelfall um eine einvernehmliche Stellungnahme bemühen. Im Fall gemeinsamer Unternehmen mit einem Rat der öffentlichen Körperschaften sollte die Anwendung des genannten Artikels auf Ersuchen der Kommission vor der Annahme des Arbeitsprogramms vom Rat der öffentlichen Körperschaften genehmigt werden. Außerdem sollte der Exekutivdirektor auf Einladung des Vorsitzes regelmäßig die einschlägige Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa“ unterrichten, und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“.

(19)

Gemäß Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und können sich auf bis zu 75 % der aggregierten Mittelbindungen des gemeinsamen Unternehmens belaufen. Umgekehrt sollte der Unionsbeitrag, einschließlich aller zusätzlichen Mittel der assoziierten Länder, 50 % der aggregierten Mittelbindungen jedes einzelnen gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen. Folglich sollte der erforderliche Beitrag von anderen Mitglieder als der Union in dieser Verordnung mindestens genauso hoch angesetzt werden wie der Beitrag der Union bzw. darüber liegen. Die Union sollte die Möglichkeit haben, ihren Beitrag zu kürzen, wenn andere Mitglieder als die Union ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

(20)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ führen die gemeinsamen Unternehmen durch ein koordiniertes Vorgehen eine zentrale Finanzverwaltung aller Finanzbeiträge durch. Dementsprechend sollte jeder Teilnehmerstaat mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen schließen, in denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Um die Kohärenz mit ihren nationalen strategischen Prioritäten zu gewährleisten, sollte Teilnehmerstaaten ein Vetorecht gegen die Verwendung ihrer nationalen finanziellen Beiträge für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten eingeräumt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten möglichst gering zu halten, eine Vereinfachung zu erreichen und eine effizientere Durchführung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmerstaat bestrebt sein, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Prüfungen mit denen der gemeinsamen Unternehmen abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten mit der Verordnung über „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen. Begünstigte mit Sitz in Teilnehmerstaaten, die das gemeinsame Unternehmen mit Zahlungstätigkeiten betraut haben, sollten eine einzige Finanzhilfevereinbarung mit dem gemeinsamen Unternehmen gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ unterzeichnen.

(21)

Im Einklang mit den in der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten anspruchsvollen Zielen besteht eine der Voraussetzungen für die Schaffung institutionalisierter europäischer Partnerschaften darin, die Beiträge der Partner während der gesamten Laufzeit der gemeinsamen Unternehmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollten private Partner einen wesentlichen Teil ihrer Beiträge zu den Betriebskosten des gemeinsamen Unternehmens in Form von Sachleistungen erbringen. Gemeinsame Unternehmen sollten in der Lage sein, Maßnahmen zu ermitteln, mit denen sie die Erbringung dieser Beiträge über ihre Arbeitsprogramme, insbesondere durch Senkung der Finanzierungssätze, erleichtern. Diese Maßnahmen sollten auf den spezifischen Bedürfnissen eines gemeinsamen Unternehmens und den zugrunde liegenden Tätigkeiten beruhen. In hinreichend begründeten Fällen sollte die Möglichkeit bestehen, zusätzliche Bedingungen einzuführen, mit denen die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger vorgeschrieben wird, die auf Tätigkeiten ausgerichtet sind, bei denen die industriellen Partner des gemeinsamen Unternehmens eine Schlüsselrolle übernehmen — wie im Fall marktnäherer großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte und Vorzeigeprojekte — und über niedrigere Finanzierungssätze einen größeren Beitrag leisten können. Das Ausmaß der Beteiligung von Mitgliedern sollte vom Exekutivdirektor überwacht werden, damit der Verwaltungsrat geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sodass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Engagement der Partner und Offenheit gewährleistet ist. In hinreichend begründeten Fällen können Investitionsausgaben beispielsweise für großmaßstäbliche Demonstrationsprojekte oder Vorzeigeprojekte im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen als förderfähige Kosten betrachtet werden.

(22)

Beiträge aus Programmen, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (7) (EFRE), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (8) (ESF+), dem mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (9) (EMFAF) und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (10) (ELER) kofinanziert werden, sollten gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ im Fall der Teilnehmerstaaten, die Mitgliedstaaten sind, als Beitrag zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden. Darüber hinaus sollten Beiträge aus der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (12) (im Folgenden „Fazilität“) als Beitrag der Mitgliedstaaten, die Teilnehmerstaaten sind, zu den gemeinsamen Unternehmen gelten können, sofern die Bestimmungen der Fazilität und die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Verpflichtungen eingehalten werden.

(23)

Gemäß dem Grundsatz der gerechten Aufteilung der Beiträge unter den Mitgliedern der gemeinsamen Unternehmen sollten die finanziellen Beiträge zu den Verwaltungskosten der gemeinsamen Unternehmen zu gleichen Teilen auf die Union und die anderen Mitglieder als die Union aufgeteilt werden. Abweichungen von diesem Grundsatz sollte nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, etwa wenn die Größe oder die Mitgliederstruktur eines anderen Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens als die Union dazu führen würde, dass die Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so hoch sind, dass sie den Anreiz, ein konstituierender oder verbundener Rechtsträger des Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens zu werden oder zu bleiben, ernsthaft gefährden würden. In solchen Fällen sollte der Mindestprozentanteil des jährlichen finanziellen Beitrags zu den Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens von anderen Mitgliedern als der Union 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen, und die Beiträge von KMU sollten deutlich niedriger sein als die Beiträge größerer konstituierender oder verbundener Rechtsträger. Sobald eine kritische Masse an Mitgliedern erreicht ist, die einen Beitrag von mehr als 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten ermöglicht, sollten die jährlichen Beiträge pro konstituierendem oder verbundenem Rechtsträger beibehalten oder erhöht werden, um den Anteil der anderen Mitglieder als der Union am Gesamtbeitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens schrittweise zu erhöhen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

(24)

Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die Partner den Nachweis für ihre langfristige Verpflichtung, unter anderem in Form eines Mindestanteils öffentlicher oder privater Investitionen, erbringen. Daher ist es notwendig, dass die Union in der vorliegenden Verordnung Gründungsmitglieder mit Sitz in den Mitgliedstaaten, mit „Horizont Europa“ assoziierte Länder oder internationale Organisationen benennt. Erforderlichenfalls sollte es jedoch möglich sein, die Mitgliederbasis gemeinsamer Unternehmen zu erweitern, nachdem diese mit im Rahmen offener und transparenter Verfahren ausgewählten assoziierten Mitgliedern gegründet wurden, wobei insbesondere den neuen technologischen Entwicklungen oder der Assoziierung weiterer Länder mit „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen ist.

(25)

Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.

(26)

Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Drittländer berücksichtigt werden. Der Beitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen kann durch Beiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern unter Berücksichtigung des Umfangs der Beteiligung dieser Rechtsträger aufgestockt werden, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

(27)

Für die beteiligten Mitglieder gewährleistet die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens eine für beide Seiten vorteilhafte öffentlich-private Partnerschaft, unter anderem durch mehr Gewissheit in Bezug auf umfangreichere Mittelzuweisungen für die betreffenden Wirtschaftszweige über einen Zeitraum von sieben Jahren. Als Gründungsmitglied oder assoziiertes Mitglied oder als deren konstituierender oder verbundener Rechtsträger bietet sich Mitgliedern die Möglichkeit, entweder direkt oder über die Branchenvertreter Einfluss auf den Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zu nehmen. Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium des gemeinsamen Unternehmens, das die langfristige strategische Ausrichtung der Partnerschaft sowie ihre jährlichen Prioritäten beschließt. Die Union, gegebenenfalls die Teilnehmerstaaten, die Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder sollten daher durch die Annahme und mögliche Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie die Annahme des Jahresarbeitsprogramms einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des für die einzelnen Bereiche der Aufforderung geltenden Finanzierungssatzes und der entsprechenden Regeln für die Einreichung, Bewertung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, zur Festlegung des Programms und der Prioritäten des gemeinsamen Unternehmens beitragen können.

(28)

Es ist angezeigt, dass sich die anderen Mitglieder als die Union mittels einer Verpflichtungserklärung oder einer gemeinsamen Verpflichtungserklärung, in der sie gegebenenfalls den Gesamtbetrag ihrer Beiträge angeben, zur Durchführung dieser Verordnung verpflichten, ohne dass Bedingungen hinsichtlich ihres Beitritts festgelegt werden. Diese Verpflichtungserklärungen sollten während der gesamten Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens rechtsgültig sein und von dem gemeinsamen Unternehmen und der Kommission genau überwacht werden. Gemeinsame Unternehmen sollten ein rechtliches und organisatorisches Umfeld schaffen, das es den Mitgliedern ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und gleichzeitig die Attraktivität für alle Interessenträger, die kontinuierliche Offenheit der gemeinsamen Unternehmen sowie transparente Verhältnisse während ihrer Durchführung, insbesondere bezüglich der Prioritätensetzung und der Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, gewährleistet.

(29)

Weitere Vereinfachungen sind ein Eckpfeiler von „Horizont Europa“. In diesem Zusammenhang sollte es einen vereinfachten Berichterstattungsmechanismus für Partner geben, die nicht mehr über nicht förderfähige Kosten Bericht erstatten müssen. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten ausschließlich auf der Grundlage förderfähiger Kosten berücksichtigt und gemäß dem für die Einzelfinanzhilfevereinbarung geltenden Verfahren gemeldet und geprüft werden. Eine solche Verbuchung auf der Grundlage förderfähiger Kosten ermöglicht nur die automatisierte Berechnung von Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten mithilfe der IT-Instrumente von „Horizont Europa“, verringert den Verwaltungsaufwand für Partner und macht den Berichterstattungsmechanismus für Beiträge effizienter. Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten sollten von den gemeinsamen Unternehmen genau überwacht werden, und der Exekutivdirektor sollte regelmäßige Berichte erstellen und veröffentlichen, damit geprüft werden kann, ob die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für Sachbeiträge ausreichend zufriedenstellend sind. Der Verwaltungsrat sollte sowohl die Anstrengungen der Mitglieder, die zu operativen Tätigkeiten beitragen, als auch die von ihnen erzielten Ergebnisse sowie andere Faktoren, wie den Grad der Beteiligung von KMU und die Attraktivität der gemeinsamen Unternehmen für Neueinsteiger, bewerten. Erforderlichenfalls sollte er geeignete Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen ergreifen, wobei die Grundsätze der Offenheit und der Transparenz zu berücksichtigen sind.

(30)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als der Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit denen des gemeinsamen Unternehmens zu kombinieren. Zusätzliche Tätigkeiten sollten durch das gemeinsame Unternehmen nicht finanziell unterstützt werden. Allerdings können entsprechende Ausgaben als Sachbeiträge der Mitglieder zu zusätzlichen Tätigkeiten verbucht werden, wenn sie zu den Zielen des gemeinsamen Unternehmens beitragen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten stehen — einschließlich nicht förderfähiger Ausgaben für vom gemeinsamen Unternehmen finanzierte indirekte Maßnahmen, sofern dies im jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten vorgesehen ist. Diese Verknüpfung kann durch die Übernahme von Ergebnissen aus indirekten Maßnahmen, die von dem gemeinsamen Unternehmen oder seinen Vorgängerinitiativen finanziert werden, oder durch den Nachweis eines erheblichen Mehrwerts für die Union hergestellt werden. Die entsprechenden Kosten sollten von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt werden, wobei die Bewertungsmethode im Falle von Unsicherheiten von dem gemeinsamen Unternehmen überprüft werden kann. In dieser Verordnung sollten spezifischere Bestimmungen über den Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten für jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die gewünschte Ausrichtung und Wirkung zu erreichen. Die Verwaltungsräte der gemeinsamen Unternehmen sollten ferner entscheiden, ob für die Zwecke der Bewertung dieser Beiträge die Verwendung vereinfachter Verfahren wie Pauschalbeträge oder Kosten je Einheit erforderlich ist, um Vereinfachung, Kostenwirksamkeit und einen angemessenen Schutz vertraulicher Geschäftsdaten zu erreichen.

(31)

Die Leitung gemeinsamer Unternehmen sollte sicherstellen, dass ihre Entscheidungsprozesse mit den sich rasch wandelnden sozioökonomischen und technologischen Rahmenbedingungen und globalen Herausforderungen Schritt halten können. Gemeinsame Unternehmen sollten das Fachwissen, die Beratung und die Unterstützung aller einschlägigen Interessenträger nutzen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen und Synergien auf Unionsebene und auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Daher sollten gemeinsame Unternehmen die Befugnis erhalten, Beratungsgremien einzusetzen, die sie fachlich beraten und alle sonstigen beratenden Aufgaben wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind. Bei der Einrichtung der Beratungsgremien sollten gemeinsame Unternehmen für eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens sorgen, auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Bei der Beratung durch diese Gremien sollten sowohl die wissenschaftliche Perspektive als auch die nationaler und regionaler Behörden sowie anderer Interessenträger gemeinsamer Unternehmen berücksichtigt werden.

(32)

Gemeinsame Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert sind, rechtzeitig Informationen über die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Tätigkeiten bereitstellen können und die Möglichkeit haben, einen Beitrag zu den Vorbereitungs- und Entscheidungsprozessen zu leisten. Ein solcher Dialog mit den Mitgliedstaaten ist vor dem Hintergrund der Synergien und der Notwendigkeit, die Anstrengungen und Maßnahmen auf nationaler, regionaler, Unions- und europäischer Ebene aufeinander abzustimmen, besonders wichtig, um eine größere Wirkung zu erzielen. Gemeinsame Unternehmen ohne direkte oder indirekte Einbindung von Mitgliedstaaten als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger sollten eine Gruppe der Vertreter der Staaten einrichten, um die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen mit den auf nationaler und regionaler Ebene ergriffenen Strategien und Maßnahmen in Einklang zu bringen.

(33)

Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten imstande sein, unabhängige wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für das jeweilige gemeinsame Unternehmen bereitzustellen. Die wissenschaftliche Beratung sollte sich insbesondere auf Jahresarbeitsprogramme und zusätzliche Tätigkeiten sowie erforderlichenfalls sonstige Aspekte der Aufgaben der gemeinsamen Unternehmen beziehen.

(34)

Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen Bereichen kennen, sollten die gemeinsamen Unternehmen ihre jeweiligen beratenden Gruppen der Interessenträger einsetzen können, die entsprechend den Bedürfnissen jedes gemeinsamen Unternehmens zu horizontalen Fragen oder spezifischen Fragen konsultiert werden. Diese Gruppen sollten öffentlichen und privaten Interessenträgern, einschließlich organisierter Interessengruppen, und internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder anderen Ländern offenstehen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind.

(35)

Die gemeinsamen Unternehmen sollten ihre Geschäftstätigkeit in offener und transparenter Weise ausüben; daher sollten sie alle relevanten Informationen regelmäßig und fristgerecht an ihre zuständigen Gremien weiterleiten und ihre Tätigkeiten — unter anderem auch Informations- und Verbreitungsmaßnahmen — der Öffentlichkeit bekannt machen. Dies umfasst die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen — unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsvorschriften und nach Ländern aufgeschlüsselt — zur Antragstellung und Beteiligung bei indirekten Maßnahmen, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, zu den Ergebnissen der Bewertung der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Projektdurchführung, zu Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften, zu zusätzlichen Tätigkeiten, zu zugesagten und tatsächlich geleisteten finanziellen Beiträgen und Sachbeiträgen, zur Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens und zum Zusammenhang zwischen den Zielen des gemeinsamen Unternehmens und Sachbeiträgen zu zusätzlichen Tätigkeiten.

(36)

Zudem sollten die gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage einer Struktur und von Regeln umgesetzt werden, die die Effizienz steigern und eine Vereinfachung gewährleisten. Im Hinblick darauf sollten die gemeinsamen Unternehmen eine speziell auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Finanzregelung im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festlegen.

(37)

Die Umsetzung der gemeinsamen Unternehmen sollte auf den Kriterien beruhen, die in der Verordnung über „Horizont Europa“ für institutionalisierte europäische Partnerschaften festgelegt sind. Sie sollte durch die Nutzung elektronischer Mittel unterstützt werden, die von der Kommission verwaltet werden. Informationen über von den gemeinsamen Unternehmen finanzierte indirekte Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse, sind für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung von Politiken oder Programmen der Union von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten gemeinsame Unternehmen sicherstellen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihnen finanzierten indirekten Maßnahmen haben, einschließlich der Beiträge und Ergebnisse von Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen. Diese Zugangsrechte sollten auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung begrenzt sein und mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen. Das Personal der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte Zugang zu diesen Informationen erhalten, sofern angemessene Standards für die IT- und Informationssicherheit und die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

(38)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, sollte den Vorschriften der Verordnung über „Horizont Europa“ entsprechen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten auf der Grundlage einschlägiger von der Kommission erlassener Maßnahmen für eine kohärente Anwendung dieser Regeln sorgen. Überdies sollten die gemeinsamen Unternehmen die von der Kommission ausgearbeitete Musterfinanzhilfevereinbarung verwenden. In Bezug auf den Zeitraum, in dem Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung über „Horizont Europa“ erhoben werden können, sollte die Dauer der Innovationszyklen in den von den jeweiligen gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereichen berücksichtigt werden.

(39)

Eines der Hauptziele gemeinsamer Unternehmen besteht darin, die wirtschaftlichen Kapazitäten der Union und insbesondere ihre wissenschaftliche und technologische Führungsrolle zu stärken. Darüber hinaus wird bei der Erholung in der Zeit nach COVID-19 deutlich, dass in Schlüsseltechnologien wie 5G, künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Computing, Cybersicherheit und umweltfreundliche Technologien investiert werden muss und dass diese Technologien in der Union aufgewertet werden müssen. Die gemeinsamen Unternehmen sollten zur Förderung einer offenen Wissenschaft gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“ beitragen. Die Ergebnisse aller Teilnehmer werden in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen, und alle Teilnehmer werden über die im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse und Zugangsrechte in den Genuss von Unionsfinanzierung kommen, auch wenn die betreffenden Teilnehmer keine Unionsmittel erhalten haben. Daher sollte zum Schutz der Interessen der Union das Recht gemeinsamer Unternehmen, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur exklusiven Nutzung der Ergebnisse zu erheben, auch für Teilnehmer gelten, die keine Unionsmittel erhalten haben. Bei der Ausübung dieses Rechts auf Erhebung von Einwänden und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Ergebnisse der Teilnehmer, die keine Unionsmittel erhalten haben für Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Union und dem Schutz der Grundrechte sorgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Teilnehmer für die Maßnahme, mit der die Ergebnisse erzielt wurden, keine Unionsmittel erhalten haben.

(40)

Der finanzielle Beitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verwaltet werden.

(41)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Rechnungsprüfungen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Rechnungsprüfungen bei Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen dieser Verordnung sollten im Einklang mit der Verordnung über „Horizont Europa“ und anderen einschlägigen Finanzierungsprogrammen der Union durchgeführt werden.

(42)

Die finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder der gemeinsamen Unternehmen sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Aufgrund der besonderen Merkmale der von einigen gemeinsamen Unternehmen durchgeführten Maßnahmen, die über mehrere Jahre hinweg stufenweise beendet werden müssen, sollte es möglich sein, die mehrjährigen Mittelbindungen der Kommission und des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Jahrestranchen aufzuteilen. In diesem Zusammenhang können Mittelbindungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen und des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sollte der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen 50 % des betreffenden Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab dem 1. Januar 2025 sollten mindestens 20 % des kumulierten Haushalts der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt werden.

(43)

Aufgrund der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen sollte ihnen weiterhin gesondert Entlastung erteilt werden. Die Rechnungsprüfung und die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge sollten durch den Rechnungshof erfolgen.

(44)

Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen. Um die finanziellen Interessen der Union angemessen zu schützen, sollten gemeinsame Unternehmen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet werden, damit sie ihre Verantwortung für die Ausführung von Finanzhilfen bis zum Abschluss der letzten eingeleiteten indirekten Maßnahmen wahrnehmen können. Die gemeinsamen Unternehmen sollten aus den Unionsprogrammen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (im Folgenden „MFR 2021-2027“) finanziert werden. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der verbleibenden Mittel aus dem MFR 2021-2027 bis zum 31. Dezember 2028 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen.

(45)

In Zusammenhang mit der Priorität der Kommission des europäischen Grünen Deals, die durch die Mitteilungen der Kommission „Eine nachhaltige Bioökonomie für Europa — Stärkung der Verbindungen zwischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt“ vom 11. Oktober 2018, „Ein sauberer Planet für alle — Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ vom 28. November 2018, „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ vom 11. März 2020, „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ vom 20. Mai 2020, „Vom Hof auf den Tisch — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ vom 20. Mai 2020 und „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit — Für eine schadstofffreie Umwelt“ vom 17. Oktober 2020 unterstützt wird, sollte der europäische biobasierte Sektor — darunter auch KMU, Regionen und Primärerzeuger — klimaneutral, stärker kreislauforientiert und nachhaltiger werden, gleichzeitig jedoch auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Ein starkes, ressourceneffizientes und wettbewerbsfähiges biobasiertes Innovationsökosystem kann die Abhängigkeit von nicht erneuerbaren fossilen Rohstoffen und mineralischen Bodenschätzen verringern und deren Substitution beschleunigen. Zudem können so durch Nachhaltigkeit und Innovation, die auf Kreislaufwirtschaft beruht, biobasierte Produkte aus nachwachsenden Quellen sowie Materialien, Verfahren und Nährstoffe aus Abfall und Biomasse entwickelt werden. Im Rahmen eines solchen Ökosystems kann auch aus lokalen Ausgangsstoffen — einschließlich Abfällen, Reststoffen und Nebenprodukten — Wertschöpfung entstehen, um in der gesamten Union Arbeitsplätze, Wirtschaftswachstum und Entwicklung zu schaffen, und zwar nicht nur in städtischen Gebieten, sondern auch in ländlichen und küstennahen Gebieten, in denen Biomasse erzeugt wird und bei denen es sich häufig um Randregionen handelt, die selten von industrieller Entwicklung profitieren.

(46)

Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt ein starkes Bündel von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen der Vorgängerinitiative aufgebaut wird und deren Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (d. h. Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) und der Anbieter von Abfällen, Reststoffen und Nebenströmen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird.

(47)

Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sollte Einsatzgruppen einrichten, die als Beratungsgremien dienen und sich aktiv an den strategischen Diskussionen beteiligen sollten, mit denen die Agenda für die Partnerschaft festgelegt wird. Diese Beratungsgremien müssen in die Leitungsstruktur einbezogen werden, um eine breitere Beteiligung und höhere private Investitionen in den kreislauforientierten biobasierten Sektor sicherzustellen. Die Einsatzgruppen sollten insbesondere die Strategiesitzungen des Verwaltungsrats unterstützen, in deren Rahmen führende Industrievertreter und Vertreter der Interessenträger mit hochrangigen Vertretern der Kommission im ständigen Verwaltungsrat zusammenkommen, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft zu erörtern und festzulegen.

(48)

Das Hauptziel des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sollte darin bestehen, einen Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks des Luftverkehrs zu leisten, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien beschleunigt wird, damit diese so bald wie möglich eingeführt werden können, sodass ein wesentlicher Beitrag zu den ehrgeizigen Zielen des europäischen Grünen Deals und der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) zur Minderung der Umweltauswirkungen geleistet wird, namentlich zu einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang mit dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (15). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Forschungs- und Innovationsprozesse in der Luftfahrt optimiert und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Luftfahrtindustrie der Union verbessert werden. Ebenso sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sicherstellen, dass eine sauberere Luftfahrt für die Beförderung von Fluggästen und Gütern auf dem Luftweg sicher und effizient bleibt.

(49)

Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt baut auf den Erfahrungen mit den Gemeinsamen Unternehmen „Clean Sky“ und „Clean Sky 2“ auf. Die neue europäische Partnerschaft sollte ehrgeiziger sein und sich auf die Entwicklung bahnbrechender Demonstrationsprojekte konzentrieren. Im Einklang mit den Ergebnissen der Zwischenbewertung für das Gemeinsame Unternehmen „Clean Sky 2“ sollte mit einer neuen Initiative sichergestellt werden, dass jedes Demonstrationsprojekt auf das entscheidende Ziel der Entwicklung der nächsten Luftfahrzeugprogramme ausgerichtet ist, damit die entwickelten Technologien tatsächlich zur prioritär angestrebten schnellstmöglichen Einführung kommen. Folglich sollte sich das neue gemeinsame Unternehmen darauf konzentrieren, die Sichtbarkeit seiner individuellen Betriebsziele zu erhöhen und die Überwachungs-, Management- und Berichterstattungskapazitäten des gemeinsamen Unternehmens zu stärken, um der Komplexität der Forschungs- und Innovationsanstrengungen Rechnung zu tragen, die erforderlich sind, damit die europäische Partnerschaft ihre Ziele erreichen kann.

(50)

Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt sollte auf einer starken Führungsrolle der europäischen Luftfahrtindustrie und einer vielfältigen Mitgliederbasis aufbauen und ein breites Spektrum von Interessenträgern und Ideen aus ganz Europa zusammenbringen. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, mit denen diese Ziele verfolgt werden können, hat die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Ideen und zur Interessenbekundung von potenziellen Mitgliedern veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung und künftiger Aufforderungen assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

(51)

Um die Wirkung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und des Gemeinsamen Unternehmens für die Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR 3) mit Blick auf eine wirksame Emissionsreduktion und die Digitalisierung der Luftfahrtindustrie zu maximieren und zu beschleunigen, sollten diese gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der europäischen Partnerschaft eine enge Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) anstreben und einen frühzeitigen Austausch von Wissen über entwickelte neue Technologien sicherstellen. Diese Zusammenarbeit wird von entscheidender Bedeutung sein, um die Markteinführung zu beschleunigen, indem das Zertifizierungsverfahren für daraus hervorgehende Produkte und Dienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erleichtert wird.

(52)

Um die Synergien zwischen Programmen auf Unionsebene, nationaler und regionaler Ebene zu maximieren, sollten die Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Staaten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt Möglichkeiten prüfen, um herausragende Vorschläge, die aufgrund von Überzeichnung nicht für die Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt ausgewählt wurden, auf nationaler Ebene finanziell zu unterstützen.

(53)

Europa steht vor der Herausforderung, eine führende Rolle bei der Beschleunigung der ökologischen Neuausrichtung der nächsten Generation von Luftfahrzeugen und der Internalisierung der gesellschaftlichen Kosten von Treibhausgasemissionen im Geschäftsmodell für den Luftverkehr zu spielen, gleichzeitig jedoch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische Produkte auf dem Weltmarkt zu sorgen. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die europäischen Vertreter bei der internationalen Normung und internationalen legislativen Bemühungen unterstützen.

(54)

Das Interesse an Wasserstoff hat in den letzten fünf Jahren stark zugenommen und alle Mitgliedstaaten haben das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Übereinkommen von Paris) auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP21) unterzeichnet und ratifiziert. Der europäische Grüne Deal zielt darauf ab, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der es spätestens bis 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr geben soll. Zu den prioritären Bereichen gehören sauberer Wasserstoff, Brennstoffzellen, andere alternative Kraftstoffe und Energiespeicherung. Wasserstoff spielt in den Mitteilungen der Kommission „Eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa“ und „Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ vom 8. Juli 2020 sowie bei der Gründung der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, die alle Interessenträger zusammenbringt, eine wichtige Rolle, um den Technologiebedarf, die Investitionsmöglichkeiten und die regulatorischen Hindernisse für den Aufbau eines Ökosystems für sauberen Wasserstoff in der Union zu ermitteln und so dazu beizutragen, dass die derzeitige Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie die Treibhausgasemissionen der einschlägigen Sektoren verringert werden können. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff kann die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Ergebnisse aus Forschung und Innovation (im Folgenden „FuI“) von Rahmenstrukturen für Investitionen wie der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff und Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (Important Projects of Common European Interest, im Folgenden „IPCEI“) zu Wasserstoff aufgegriffen werden.

(55)

Seit 2008 werden spezielle Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserstoffanwendungen unterstützt, hauptsächlich über die Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, nämlich das Gemeinsame Unternehmen FCH und das Gemeinsame Unternehmen FCH 2, im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Siebten Rahmenprogramms und von Horizont 2020 sowie durch traditionelle Kooperationsprojekte, die alle Stufen/Bereiche der Wasserstoffwertschöpfungskette abdecken. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff sollte die wissenschaftliche Kapazität der Union stärken und integrieren, um die Entwicklung und Verbesserung fortschrittlicher, marktreifer Anwendungen für sauberen Wasserstoff in den Bereichen Energie, Verkehr, Bau und industrielle Endnutzung zu beschleunigen. Dies wird nur möglich sein, wenn parallel dazu die Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette der Union für sauberen Wasserstoff und insbesondere KMU gestärkt werden.

(56)

Um die wissenschaftlichen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff zu erreichen, sollten alle von der Wasserstoffwirtschaft betroffenen Sektoren die Möglichkeit erhalten, sich an der Ausarbeitung und Umsetzung seiner strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zu beteiligen. Bei den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sollte bahnbrechenden technologischen Entwicklungen, die eine Alternative zu den etablierten Technologien bieten, Rechnung getragen werden. Der öffentliche Sektor sollte einbezogen werden, darunter insbesondere regionale und nationale Behörden, die für die Festlegung klimapolitischer Strategien und Maßnahmen im Zusammenhang mit Marktmechanismen zuständig sind, um die Lücken zwischen der Entwicklung marktreifer Technologien und der großmaßstäblichen Einführung zu schließen.

(57)

Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff schließt die Forschungsgemeinschaft als Mitglied des Verbands „Hydrogen Europe Research“ mit ein, weshalb kein wissenschaftliches Beratungsgremium eingerichtet werden sollte.

(58)

Da Wasserstoff als Brennstoff oder als Energieträger und Energiespeicher eingesetzt werden kann, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Partnerschaft für sauberen Wasserstoff eine strukturierte Zusammenarbeit mit zahlreichen anderen europäischen Partnerschaften, insbesondere für den Endverbrauch, begründet. Die europäische Partnerschaft für sauberen Wasserstoff sollte insbesondere mit den europäischen Partnerschaften für den emissionsfreien Straßen- bzw. Schiffsverkehr, für das europäische Eisenbahnsystem, für saubere Luftfahrt, für Prozesse für den Planeten sowie für sauberen Stahl interagieren. Zu diesem Zweck sollte eine Struktur eingerichtet werden, die dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, um die Zusammenarbeit und Synergien zwischen diesen Partnerschaften im Wasserstoffbereich sicherzustellen. Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff wäre die einzige Partnerschaft, die sich auf Technologien zur Wasserstofferzeugung konzentriert. Die Zusammenarbeit mit Partnerschaften für den Endverbrauch sollte sich insbesondere auf die Demonstration der Technologie und die gemeinsame Festlegung von Spezifikationen konzentrieren.

(59)

Die Eisenbahnen tragen zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum bei und bilden eine grundlegende Komponente der langfristigen Strategie der Union für nachhaltige Entwicklung. Was die wirtschaftliche Größe betrifft, so beläuft sich die direkte Bruttowertschöpfung des europäischen Eisenbahnsektors auf 69 Mrd. EUR und sein indirekter Wert auf 80 Mrd. EUR. 1,3 Mio. Personen sind direkt und mehr als eine Million indirekt im Eisenbahnsektor beschäftigt.

(60)

In der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 wird betont, dass Industrien für nachhaltige und intelligente Mobilität wie die Eisenbahnindustrie sowohl die Verantwortung als auch das Potenzial haben, den digitalen und den ökologischen Wandel voranzutreiben, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas zu fördern und die Konnektivität zu verbessern. Daher sollten alle Träger im Straßen-, Schienen-, Luft- und Schiffsverkehr dazu beitragen, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 90 % zu verringern. Vorrangig sollte ein wesentlicher Teil der 75 % des Güterbinnenverkehrs, die derzeit auf der Straße abgewickelt werden, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen verlagert werden.

(61)

Das Gemeinsame Unternehmen Shift2Rail (Gemeinsames Unternehmen S2R) wurde 2014 gegründet, um die Forschungs-, Entwicklungs- und Validierungstätigkeiten der Shift2Rail-Vorgängerinitiative zu leiten, indem Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors, die seine Mitglieder bereitstellen, gebündelt werden und auf interne und externe technische Ressourcen zurückgegriffen wird. Mit ihm wurden neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern aus der gesamten Wertschöpfungskette des Eisenbahnsektors und den Akteuren außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors aufgebaut, die mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, und die Erfahrung und das Fachwissen der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu Fragen der Interoperabilität und der Sicherheit eingebracht.

(62)

Das Ziel des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollte darin bestehen, ein integriertes europäisches Eisenbahnnetz mit hoher Kapazität zu schaffen, indem Hindernisse für die Interoperabilität beseitigt und Lösungen für die vollständige Integration, die sich auf Verkehrsmanagement, Fahrzeuge, Infrastruktur und Dienstleistungen erstrecken, bereitgestellt werden, um die Übernahme und Einführung von Projekten und Innovationen zu beschleunigen. Dadurch sollte das enorme Potenzial für Digitalisierung und Automatisierung ausgeschöpft werden, um die Kosten für das Eisenbahnsystem zu senken, dessen Kapazität zu erhöhen und dessen Flexibilität und Zuverlässigkeit zu verbessern, und dies sollte auf der Grundlage einer soliden funktionalen Referenz-Systemarchitektur für die gesamte Branche erfolgen, in Abstimmung mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union.

(63)

Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen sollte in seinem Masterplan seine vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die allgemeine Systemarchitektur und einen harmonisierten Betriebsansatz, einschließlich großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte und Vorzeigebereiche, festlegen, die für die beschleunigte Verbreitung integrierter, interoperabler und genormter technologischer Innovationen erforderlich sind, um den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu unterstützen.

(64)

Das Eisenbahnsystem ist ein komplexes System mit sehr engen Wechselwirkungen zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen (Zugbetreibern) und ihrer jeweiligen Ausrüstung (Infrastruktur und Fahrzeugbestand). Ohne gemeinsame Spezifikationen und Strategien im gesamten Eisenbahnsystem ist es nicht möglich, Innovationen zu bewirken. Daher sollte die Systemsäule des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, über die Informationen einschlägiger Interessenträger außerhalb und innerhalb des gemeinsamen Unternehmens erfasst werden, dem Sektor ermöglichen, sich auf ein einheitliches Betriebskonzept und eine einheitliche Systemarchitektur zu einigen, einschließlich der Definition der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb von Eisenbahnsystemen bilden. Er sollte den allgemeinen Rahmen bieten, um sicherzustellen, dass Forschung auf Kundenanforderungen und operative Bedürfnisse ausgerichtet ist, die gemeinsam festgelegt sind und geteilt werden. Das Ergebnis der Systemsäule sollte die Interoperabilität des gesamten Eisenbahnnetzes, einschließlich des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes, sowie der nicht in das TEN-V einbezogenen Haupt- und Regionallinien unterstützen. Das Governance-Modell und der Entscheidungsprozess des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sollten der Führungsrolle der Kommission bei der Vereinheitlichung und Integration des europäischen Eisenbahnsystems Rechnung tragen, insbesondere bei der raschen und wirksamen Umsetzung des einheitlichen Betriebskonzepts und der einheitlichen Systemarchitektur, wobei die privaten Partner in beratende und technische Unterstützungsaufgaben eingebunden werden sollten.

(65)

Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Forschung mit niedrigen Technologie-Reifegraden in höheren Technologie-Reifegraden und insbesondere vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen wirksam genutzt werden, sollte das Programmbüro des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen entsprechende Tätigkeiten durchführen.

(66)

Um einen raschen Übergang und eine rasche Erweiterung der Mitgliederzahl zu gewährleisten, sollte es dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen erforderlichenfalls möglich sein, assoziierte Mitglieder auf der Grundlage der Ergebnisse eines von der Kommission veröffentlichten Aufrufs zur Interessenbekundung auszuwählen.

(67)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, insbesondere dem Ziel für nachhaltige Entwicklung 3, und der gemeinsamen Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer umfassenden Strategie mit Afrika“ vom 9. März 2020 ist die Union entschlossen, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens aller beizutragen, eine noch stärkere Partnerschaft zwischen den beiden Kontinenten aufzubauen und die Entwicklung von Forschungs- und Innovationskapazitäten in Afrika zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte gegen den Mangel an geeigneten Diagnostika, Behandlungen und Impfstoffen — neben anderen sogenannten Gesundheitstechnologien — vorgehen, um Infektionskrankheiten wie HIV, Malaria und Tuberkulose, aber auch andere armutsbedingte und vernachlässigte Infektionskrankheiten zu bekämpfen, die in Afrika, insbesondere in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, verbreitet sind. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Infektionskrankheiten im Zuge der zunehmenden Vernetzung verschiedener Regionen der Welt durch den Welthandel und den Tourismus rasch überall auf der Welt ausbreiten können. Daher ist die Entwicklung von Gesundheitstechnologien von entscheidender Bedeutung, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und sie nach ihrer Ausbreitung zu bekämpfen, damit die Gesundheit der Bürger in den betreffenden Ländern und in der Union geschützt wird. Um eine stärkere globale Führungsrolle im Gesundheitsbereich zu erreichen als die EDCTP2-Vorgängerinitiative, sollte der Rahmen der Partnerschaft ausgeweitet werden, um Maßnahmen gegen neue Bedrohungen durch Infektionskrankheiten, die zunehmenden Probleme der Antibiotikaresistenz und die Begleiterkrankungen nicht übertragbarer Krankheiten einzuschließen.

(68)

Die Bekämpfung von Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara mit modernen technologischen Instrumenten erfordert die Einbeziehung zahlreicher Akteure und langfristige Verpflichtungen. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte produktive und nachhaltige Nord-Süd- und Süd-Süd-Netze und -Kooperationen vermitteln und Beziehungen zu zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufbauen, um projektbezogene und institutionelle Zusammenarbeit zu stärken. Ebenso sollte das Programm zur Schaffung neuer Nord-Süd- und Süd-Süd-Kooperationen beitragen, um mehrere Länder und Standorte umfassende Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durchzuführen. Darüber hinaus sollte eine regelmäßige internationale Konferenz, das Forum der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien (European and Developing Countries Clinical Trials Partnership, EDCTP), eine Plattform für Wissenschaftler und einschlägige Netzwerke aus Europa, Afrika und anderen Teilen der Welt bieten, um Erkenntnisse und Ideen auszutauschen und kooperative Verbindungen aufzubauen.

(69)

Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte auf den Erfahrungen aufbauen, die im Rahmen der Programme EDCTP und EDCTP2 gewonnen wurden, um Ergebnisse zu erzielen, indem Investitionen der Union, der Mitgliedstaaten, der assoziierten Länder und der afrikanischen Länder genutzt werden, die von einzelnen Ländern oder dem Forschungsrahmenprogramm der Union allein nicht hätten erreicht werden können. Die EDCTP Association, die die an dem Programm teilnehmenden Staaten vertritt, sollte zusätzliche Tätigkeiten beisteuern und kann einen finanziellen Beitrag zum Programm EDCTP3 und dessen Durchführung leisten. Dabei sollte sie eine sinnvolle Teilnahme und Einbeziehung der Länder südlich der Sahara am bzw. in den Entscheidungsprozess ermöglichen, was für die Bekämpfung der Belastung durch Krankheiten in den Ländern südlich der Sahara von wesentlicher Bedeutung ist. Das gemeinsame Unternehmen sollte auch andere internationale Forschungsförderer wie Philanthropen, die Pharmaindustrie und andere Drittländer einbeziehen, die als beitragende Partner auf Ad-hoc-Basis einen Beitrag zu der Partnerschaft leisten sollten. Um die Wirkung des Programms zu erhöhen, sollte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ für spezifische Aufforderungen darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, Rechtsträger zu ermitteln, die sich an indirekten Maßnahmen beteiligen könnten. Es sollte möglich sein, im Arbeitsprogramm vorzusehen, dass diese Rechtsträger nicht für eine Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen in Betracht kommen.

(70)

Dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ gehören Mitgliedstaaten und assoziierte Länder als Mitglieder der EDCTP Association an, weshalb keine Gruppe der Vertreter der Staaten eingerichtet werden sollte.

(71)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei den Forschungstätigkeiten, die von dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert oder von dessen Arbeitsprogramm anderweitig abgedeckt werden, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle, die ethischen Grundsätze aus der Deklaration des Weltärztebunds von Helsinki aus dem Jahr 2008, die von der Internationalen Konferenz zur Harmonisierung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln (ICH) verabschiedeten Standards für gute klinische Praxis, die einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und die örtlichen ethischen Anforderungen der Länder, in denen die Forschungstätigkeiten durchgeführt werden sollen, umfassend gewahrt werden. Darüber hinaus sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ vorschreiben, dass die Innovationen und Interventionen, die auf der Grundlage der Ergebnisse der durch das Programm unterstützten indirekten Maßnahmen entwickelt wurden, erschwinglich und für gefährdete Bevölkerungsgruppen zugänglich sein müssen.

(72)

Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ Erfolg hat und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft setzt, sollte die Finanzierung durch das gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ auf die Rechtsträger beschränkt sein, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern oder in den Gründungsstaaten der „EDCTP Association“ haben. Einrichtungen mit Sitz in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und anderen Drittländern sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitgliedern der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor dem Abschluss solcher Abkommen sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen, und zwar sollte der Finanzkoordinator der Maßnahme in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.

(73)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ sollte die europäische Industrie, einschließlich KMU, umweltfreundlicher, stärker kreislauforientiert und digitaler werden und gleichzeitig auf globaler Ebene wettbewerbsfähig bleiben. Die Kommission hat die Rolle von Medizinprodukten und digitalen Technologien zur Bewältigung neuer Herausforderungen und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste für eine hochwertige Gesundheitsversorgung hervorgehoben und dazu aufgerufen, die Versorgung mit erschwinglichen Arzneimitteln sicherzustellen, um den Bedarf der Union zu decken und gleichzeitig eine innovative und weltweit führende europäische pharmazeutische Industrie zu unterstützen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesundheitsbranche der Union, eines Eckpfeilers der wissensbasierten Wirtschaft der Union, und zu einer verstärkten Wirtschaftstätigkeit bei der Entwicklung von Gesundheitstechnologien, insbesondere von integrierten Gesundheitslösungen, beitragen und somit als Instrument zur Stärkung der technologischen Führungsrolle und zur Förderung des digitalen Wandels unserer Gesellschaften dienen. Diese politischen Prioritäten lassen sich umsetzen, indem die entscheidenden Akteure zusammengebracht werden, d. h. Hochschulen, Unternehmen unterschiedlicher Größe und Endnutzer von Gesundheitsinnovationen im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Gesundheitsbereich. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte dazu beitragen, die Ziele des europäischen Plans zur Krebsbekämpfung und des Europäischen Aktionsplans zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ zu erreichen. Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sollte den Mitteilungen der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020, „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ vom 10. März 2020 und „Eine Arzneimittelstrategie für Europa“ vom 25. November 2020 entsprechen.

(74)

Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ baut auf den Erfahrungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (Gemeinsames Unternehmen IMI2) auf, einschließlich der im Rahmen dieser Vorgängerinitiative bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geleisteten Arbeit. Im Einklang mit den Empfehlungen der Zwischenbewertung des Gemeinsamen Unternehmens IMI2 sollte eine Folgeinitiative „die aktive Beteiligung anderer Industriezweige an der pharmazeutischen Industrie ermöglichen, um deren Fachwissen bei der Entwicklung neuer Maßnahmen im Gesundheitswesen zu nutzen“. Daher müssen die Industriezweige die Sektoren Biopharmazie, Biotechnologie und medizinische Technologien abdecken, einschließlich der im digitalen Bereich tätigen Unternehmen. Der Gegenstandsbereich des gemeinsamen Unternehmens sollte sich auf Prävention, Diagnose, Behandlung und Krankheitsmanagement erstrecken und muss unter gebührender Berücksichtigung der hohen Belastung der Patienten und/oder der Gesellschaft aufgrund der Schwere der Krankheit oder der Zahl der betroffenen Personen sowie der starken wirtschaftlichen Auswirkungen der Krankheit auf Patienten und Gesundheitssysteme festgelegt werden. Die finanzierten Maßnahmen müssen den Bedürfnissen der Union im Bereich der öffentlichen Gesundheit gerecht werden und die Entwicklung künftiger Innovationen im Gesundheitsbereich unterstützen, die sicher, auf den Menschen ausgerichtet, wirksam, kosteneffizient und erschwinglich für Patienten und Gesundheitssysteme sind.

(75)

Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürgerinnen und -bürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten, sodass sichergestellt ist, dass es ihren Bedürfnissen gerecht wird. Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten — wobei sicherzustellen ist, dass keine Interessenkonflikte vorliegen —, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Anforderungen entsprechen, die für die Einführung erforderlich sind, und somit die erwarteten Auswirkungen zu erzielen. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist.

(76)

Die derzeitigen Herausforderungen und Bedrohungen im Gesundheitsbereich sind globaler Natur. Daher sollte das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ internationalen Akteuren aus Wissenschaft, Industrie und Regulierung offenstehen, um von einem breiteren Zugang zu Daten und Fachwissen zu profitieren, auf neu auftretende Gesundheitsbedrohungen zu reagieren und die erforderliche gesellschaftliche Wirkung, insbesondere bessere Gesundheitsergebnisse für die Unionsbürgerinnen und -bürger, zu erzielen. Gleichzeitig sollten die meisten Tätigkeiten der Partnerschaft in den Mitgliedstaaten und in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.

(77)

Die Ziele der Partnerschaft sollten sich auf den vorwettbewerblichen Bereich konzentrieren und so einen sicheren Raum für eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen schaffen, die sich mit verschiedenen Gesundheitstechnologien befassen. Um den integrativen Charakter des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ widerzuspiegeln und dazu beizutragen, die Abschottung zwischen den Sektoren des Gesundheitswesens zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen zu stärken, sollte die Mehrheit der im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens finanzierten Projekte sektorübergreifend sein.

(78)

Der Begriff „digitale Schlüsseltechnologien“ bezieht sich auf Elektronikkomponenten und -systeme, die allen wichtigen Wirtschaftszweigen zugrunde liegen. Die Kommission hat die Notwendigkeit betont, derartige Technologien in Europa zu beherrschen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union wie der digitalen Führungsrolle. Angesichts der Bedeutung dieses Gebiets und der Herausforderungen, die von den Interessenträgern in der Union zu bewältigen sind, muss dringend gehandelt werden, damit in der europäischen Innovations- und Wertschöpfungskette kein schwaches Glied verbleibt. Deshalb sollte ein Mechanismus auf Unionsebene eingerichtet werden, mit dem die Förderung von Forschung und Innovation im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme durch die Mitgliedstaaten, die Union und den Privatsektor gebündelt und gezielter eingesetzt werden kann.

(79)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte sich mit klar abgegrenzten Themen befassen, die es der europäischen Industrie insgesamt ermöglichen würden, die innovativsten Technologien im Bereich Elektronikkomponenten und -systeme zu entwickeln, zu fertigen und einzusetzen. Eine strukturierte und koordinierte finanzielle Unterstützung auf europäischer Ebene ist notwendig, um Forschungsteams und europäische Industrien dabei zu unterstützen, ihre derzeitigen Stärken an der Spitze eines stark wettbewerbsorientierten internationalen Umfelds beizubehalten und die Lücke bei Technologien zu schließen, die für einen digitalen Wandel in Europa von entscheidender Bedeutung sind, in dem sich die zentralen Werte der Union wie Privatsphäre und Vertrauen und Sicherheit widerspiegeln. Die Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern des Ökosystems, die alle Segmente der Wertschöpfungsketten vertreten, ist für die Entwicklung neuer Technologien und die rasche Markteinführung von Innovationen von entscheidender Bedeutung. Offenheit und Flexibilität zur Integration relevanter Interessenträger, insbesondere KMU, in neu entstehende oder angrenzende Technologiebereiche oder in beide sind ebenfalls unabdingbar.

(80)

Das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien sollte die finanziellen und technischen Mittel bündeln, die wesentlich sind, um das zunehmende Innovationstempo in diesem Bereich zu bewältigen, umfassende Ausstrahlungseffekte auf die Gesellschaft zu erzeugen und gemeinsam Risiken zu tragen, indem Strategien und Investitionen auf ein gemeinsames europäisches Interesse abgestimmt werden. Deshalb sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien als Mitglieder die Union, die Mitgliedstaaten und die mit „Horizont Europa“ auf freiwilliger Basis assoziierten Länder sowie — als private Mitglieder — Vereinigungen, die die ihnen angehörenden konstituierenden Rechtsträger vertreten, umfassen. Die Beteiligung von Mitgliedstaaten wird darüber hinaus eine kohärente Abstimmung mit nationalen Programmen und Strategien erleichtern, indem Überschneidungen und die Fragmentierung der Anstrengungen verringert und gleichzeitig Synergien zwischen Interessenträgern und Tätigkeiten sichergestellt werden.

(81)

Bei der Durchführung der Beiträge der Teilnehmerstaaten für die nationalen Teilnehmer indirekter Maßnahmen sollte das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien berücksichtigen, dass die Teilnehmerstaaten strenge nationale Haushaltsvorschriften einhalten müssen. In dieser Hinsicht sollten die Teilnehmerstaaten vor der Annahme jedes Jahresarbeitsprogramms indikative finanzielle Verpflichtungen eingehen und mit dem gemeinsamen Unternehmen rechtsverbindliche Vereinbarungen schließen, in denen sich die Teilnehmerstaaten zu den Zahlungsmodalitäten bezüglich ihres Beitrags zu indirekten Maßnahmen während der gesamten Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens verpflichten. Solche Vereinbarungen sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens und der Programmplanung des gemeinsamen Unternehmens geschlossen werden. Der Verwaltungsrat sollte das Jahresarbeitsprogramm unter gebührender Berücksichtigung solcher indikativer Verpflichtungen annehmen. Der Rat der öffentlichen Körperschaften sollte Vorschläge auswählen. Erst nach diesen Schritten sollte der Anweisungsbefugte im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die Mittelbindungen vornehmen und rechtliche Verpflichtungen für diese indirekten Maßnahmen eingehen.

(82)

Als Fortsetzung der im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ausgebildeten Praxis ist eine Ausnahme von Artikel 34 der Verordnung über „Horizont Europa“ erforderlich, damit unterschiedslos für alle Empfänger aus allen Teilnehmerstaaten differenzierte Finanzierungssätze je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme angewandt werden können. Dies sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien finanzierten Maßnahmen gewährleisten und eine stärkere Einbeziehung von KMU fördern — wie in der Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL empfohlen.

(83)

Dem Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien gehören Mitgliedstaaten und assoziierte Länder als Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften an, weshalb keine Gruppe der Vertreter der Staaten eingerichtet werden sollte.

(84)

Der durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichtete Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen Luftraum zielt darauf ab, das europäische Flugverkehrsmanagementsystem durch institutionelle, betriebliche, technologische und regelungsbezogene Maßnahmen zu reformieren, um seine Leistungsfähigkeit in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Effizienz und Umweltauswirkungen zu verbessern.

(85)

Mit dem durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Forschungs- und Entwicklungsprojekt für das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR-Projekt) wird darauf abgezielt, das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM) zu modernisieren und technologische und betriebliche Innovationen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Luftraums zu bündeln. Ziel ist, bis 2035 die technologischen Lösungen für ein leistungsstarkes ATM bereitzustellen, um eine überlastungsfreie, noch sicherere sowie umwelt- und klimafreundlichere Funktionsweise des Luftverkehrssektors im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz zu ermöglichen. Das SESAR-Projekt umfasst drei miteinander verknüpfte, kontinuierliche und sich weiterentwickelnde Kooperationsprozesse zur Definition, Entwicklung und Einführung innovativer technologischer Systeme und Betriebsverfahren, die dem im Beschluss 2009/320/EG des Rates (20) genannten europäischen ATM-Masterplan festgeschriebenen digitalen europäischen Luftraum zugrunde liegen.

(86)

Der „europäische ATM-Masterplan“ ist das Planungsinstrument für die Modernisierung des Flugverkehrsmanagements in ganz Europa, mit dem die Forschungs- und Innovationstätigkeiten zum ATM mit Szenarien für Einführungstätigkeiten verknüpft werden, um die Leistungsziele des einheitlichen europäischen Luftraums zu erreichen.

(87)

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR wurde mit dem Ziel gegründet, die Definitions- und die Entwicklungsphase des SESAR-Projekts zu steuern, indem die von seinen Mitgliedern bereitgestellten öffentlichen und privaten Mittel unter einem Dach gebündelt und interne und externe technische Ressourcen herangezogen werden sowie erforderlichenfalls der europäische ATM-Masterplan umgesetzt und aktualisiert wird. Dabei wurde eine neue und effiziente Form der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern in einem Sektor geschaffen, in dem Fortschritte nur möglich sind, wenn alle Interessenträger neue Lösungen synchron umsetzen. Angesichts der erfolgreichen Einführung des Markennamens SESAR sollte das neue Gemeinsame Unternehmen SESAR3 diesen auch weiterhin nutzen.

(88)

Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte auf den Erfahrungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR aufbauen und dessen Koordinierungsfunktion für die ATM-Forschung in der Union fortsetzen. Die Hauptziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sollten darin bestehen, die Forschungs- und Innovationskapazitäten in Europa zu stärken und weiter zu integrieren und dazu beizutragen, die Digitalisierung des Sektors zu beschleunigen und ihn widerstandsfähiger und skalierbarer in Bezug auf Schwankungen im Verkehrsaufkommen zu machen. Zudem sollte es die Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs und der Flugverkehrsmanagementdienste mit Innovationen unterstützen, um die konjunkturelle Erholung und Wachstum zu fördern. Ebenso sollte es innovative Lösungen entwickeln und deren Markteinführung für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums als effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in alle Welt beschleunigen.

(89)

Das neue Gemeinsame Unternehmen SESAR3 sollte in der Lage sein, technische Beiträge zur Unterstützung der Kommission bei Regulierungstätigkeiten im Flugverkehrsmanagement zu entwickeln und zu validieren, beispielsweise die Erstellung aller technischen Unterlagen für die gemeinsamen Vorhaben im Rahmen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums, die Durchführung technischer Studien oder die Unterstützung von Normungstätigkeiten. Schließlich sollte es auch sicherstellen, dass der mit dem Beschluss 2009/320/EG gebilligte europäische ATM-Masterplan, einschließlich dessen Überwachung, Berichterstattung und Aktualisierung, verwaltet wird. Darüber hinaus sollte die Kommission über einen im Verhältnis zum Beitrag der Union zum Haushalt stehenden Anteil an den Stimmen, mindestens aber 25 % der Stimmen verfügen. Durch diese Struktur wird sichergestellt, dass die Kommission weiterhin in hohem Maße in der Lage ist, die Arbeit des gemeinsamen Unternehmens, die mit diesen Aufgaben zusammenhängt, durch die für diese Einrichtungen eingerichteten verstärkten Aufsichtsmechanismen in politischer Hinsicht zu steuern.

(90)

Die Beteiligung an dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollte einem möglichst breiten und repräsentativen Spektrum von Interessenträgern aus allen Mitgliedstaaten und mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern, einschließlich KMU, durch verschiedene Formen der Beteiligung offenstehen. Die Beteiligung sollte insbesondere ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausrüstungsherstellern für die bemannte und die unbemannte Luftfahrt, Luftraumnutzern, Flugsicherungsorganisationen, Flughäfen, Militär- und Berufsverbänden gewährleisten und Möglichkeiten für KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen bieten. Um die vielversprechendsten Ansätze und Einrichtungen zu ermitteln, die diese Ziele verfolgen können, hat die Kommission ein Aufruf zur Interessenbekundung für potenzielle Mitglieder veröffentlicht. Der Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit haben, basierend auf den Ergebnissen dieser Aufforderung assoziierte Mitglieder auszuwählen, um eine rasche Erweiterung der Mitgliedergruppe zu ermöglichen.

(91)

Die Streckennavigationsgebühren werden vollständig von den Luftraumnutzern getragen, die indirekt zu den von wichtigen Interessenträgern des Flugverkehrsmanagements finanzierten Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen beitragen, wie Flugsicherungsorganisationen oder die Fertigungsindustrie, die die von den Luftraumnutzern genutzten Luftfahrzeuge herstellt und ausrüstet. Daher sollten die Luftraumnutzer im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 angemessen vertreten sein.

(92)

Damit die Ergebnisse der Orientierungsforschung zum ATM (niedriger Technologie-Reifegrad) wirksam auf höheren Technologie-Reifegraden und insbesondere von dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 genutzt werden, sollte das Programmbüro des gemeinsamen Unternehmens diese Tätigkeiten steuern.

(93)

Die Eurocontrol-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von Eurocontrol zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen über ein gemeinsames Back Office erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen Back-Office-Vorkehrungen beteiligen.

(94)

Um eine breite Basis von Interessenträgern zur Erreichung der Ziele der Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste zu schaffen, wurde die 6G Smart Networks and Services Industry Association (6G-IA) aufbauend auf der Vorgängervereinigung gegründet. Während der neue Industrieverband in den ersten Jahren nach seiner Gründung voraussichtlich nur über eine begrenzte Anzahl von konstituierenden und verbundenen Rechtsträgern verfügen wird, hat er das Ziel, neue Mitglieder aus Interessengruppen, die in der Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste tätig sind, aufzunehmen. Angesichts seiner voraussichtlich geringen Größe und der Auswirkungen auf seine KMU, die konstituierende Rechtsträger bilden, ist es nicht tragbar, dass die Vereinigung 50 % der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während ihrer gesamten Laufzeit, insbesondere in den ersten Jahren nach ihrer Gründung, übernimmt. Darüber hinaus hat die durch die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft ausgelöste Krise Herausforderungen für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten, auch im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, mit sich gebracht. Daher sollte sichergestellt werden, dass die privaten Partner des gemeinsamen Unternehmens in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, während die Bedingungen weiterhin attraktiv sind und Anreize für neue Partner bieten, sich der Vereinigung anzuschließen. Der Mindestprozentsatz der jährlichen finanziellen Beteiligung anderer Mitglieder als der Union an den Verwaltungskosten sollte deswegen 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen. Insbesondere sollte es möglich sein, dass KMU, die konstituierende Rechtsträger bilden, weniger beitragen als größere Unternehmen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

(95)

Im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2019-2024 „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ und den im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ dargelegten politischen Zielen muss Europa kritische digitale Infrastrukturen auf der Grundlage von 5G-Netzen entwickeln und seine technologischen Kapazitäten für 6G bis 2030 ausbauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die strategische Bedeutung einer europäischen Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste hervorgehoben, um Verbrauchern und Unternehmen sichere konnektivitäts-basierte Dienste zu bieten. Diese Prioritäten können erreicht werden, indem die Hauptakteure, d. h. Industrie, Hochschulen und Behörden, unter dem Dach einer europäischen Partnerschaft zusammengeführt werden, die auf den Leistungen der Vorgängerinitiative, der öffentlich-privaten Partnerschaft für 5G-Infrastruktur, aufbaut, mit der erfolgreich 5G-Technik und -Standards entwickelt wurden.

(96)

Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste soll sich mit politischen Fragen im Bereich der digitalen Infrastruktur befassen, die Einführung von 5G-Infrastruktur im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe 2“ (CEF2) — Digitales unterstützen und den Technologieumfang von Forschung und Innovation für 6G-Netze erweitern. Dabei sollte es unter enger Einbeziehung der Mitgliedstaaten die Reaktion auf die Unionspolitik und soziale Bedürfnisse in den Bereichen Energieeffizienz der Netze, Cybersicherheit, technologische Führungsrolle, Datenschutz und Ethik stärken und den Forschungs- und Innovationsumfang von Netzen auf die cloudgestützte Diensteerbringung, auf Komponenten und Geräte, die Dienste für die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen, sowie auf ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen wie Gesundheitswesen, Verkehr, Fertigung und Medien ausweiten.

(97)

Die politischen Ziele im Zusammenhang mit intelligenten Netzen und Diensten können nicht allein von der Industrie und der Kommission angegangen werden. Um sie aus einer ganzheitlichen und koordinierten Perspektive zu betrachten, ist insbesondere die strategische Einbeziehung der Mitgliedstaaten als Teil der Steuerungsstruktur erforderlich. Daher sollte der Verwaltungsrat den Stellungnahmen der Gruppe der Vertreter der Staaten, insbesondere in Bezug auf strategische Leitlinien für Arbeitsprogramme und Finanzierungsbeschlüsse, weitestgehend Rechnung tragen.

(98)

Moderne 5G-Infrastrukturen werden die Grundlage für die Entwicklung der Ökosysteme für den digitalen und den ökologischen Wandel und im nächsten Schritt für Europas Ausgangslage zur Einführung der 6G-Technologie bilden. Das Programm CEF2 — Digitales sowie das durch die Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) aufgestellte Programm „Digitales Europa“ (DEP) und das durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) eingerichtete Programm „InvestEU“ bieten Möglichkeiten für die Entwicklung von 5G und künftig 6G-gestützten digitalen Ökosystemen. Angesichts des breiten Spektrums öffentlicher und privater Interessenträger, die an solchen Ausbauprojekten beteiligt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Aufstellung einer strategischen Agenda, den Beitrag zur Programmplanung sowie die Unterrichtung und Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit diesen Programmen zu koordinieren. Als strategische Grundlage für diese Aufgaben sollte das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die Ausarbeitung strategischer Ausbauagenden für die einschlägigen Ausbaubereiche wie 5G-Systeme entlang von Straßen und Schienenstrecken koordinieren. Diese Agenden sollten unter anderem Unterstützung bezüglich der Aufstellung von Fahrplänen für den Ausbau, der wichtigsten Optionen für Kooperationsmodelle und anderer strategischer Fragen leisten.

(99)

In Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ ist vorgesehen, dass die Kommission oder die Fördereinrichtung gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung bei den Vorschlägen durchführen muss, die Sicherheitsfragen aufwerfen.

(100)

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2019 und der Empfehlung vom 26. März 2019 zur Cybersicherheit der 5G-Netze für ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene hat die Kooperationsgruppe der Mitgliedstaaten für Netz- und Informationssicherheit im Januar 2020 das EU-Instrumentarium für die 5G-Cybersicherheit (im Folgenden „Instrumentarium“) veröffentlicht. Das Instrumentarium umfasst eine Reihe strategischer und technischer Maßnahmen sowie unterstützende Maßnahmen, um die wichtigsten Cybersicherheitsrisiken von 5G-Netzen, die im unionsweit koordinierten Risikobewertungsbericht ermittelt wurden, zu mindern und Leitlinien für die Auswahl von Maßnahmen zu bieten, die in Risikominderungsplänen auf nationaler und auf Unionsebene Vorrang erhalten sollten. In der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2020 über die Umsetzung des EU-Instrumentariums werden alle Maßnahmen und Leitlinien des Instrumentariums gebilligt; außerdem werden die Notwendigkeit von Beschränkungen, einschließlich notwendiger Ausschlüsse für Anbieter, die aufgrund der in der unionsweit koordinierten Risikobewertung genannten Faktoren als mit hohem Risiko behaftet angesehen werden, sowie Maßnahmen zur Vermeidung der Abhängigkeit von diesen Anbietern hervorgehoben. Ferner wird eine Reihe bestimmter Maßnahmen für die Kommission festgelegt, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Beteiligung an Finanzierungsprogrammen der Union in den einschlägigen Technologiebereichen von der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen abhängig gemacht wird, indem Sicherheitsbedingungen umfassend genutzt und weiterhin angewandt werden. Daher sollten bei der Durchführung dieser Verordnung geeignete Bestimmungen eingeführt werden, um den Sicherheitsmaßnahmen durch Maßnahmen Rechnung zu tragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste und — auf der Grundlage seiner Empfehlungen — von anderen Fördereinrichtungen finanziert werden, die andere Programme der Union im Bereich der intelligenten Netze und Dienste durchführen.

(101)

Die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 wurden für einen bis zum 31. Dezember 2024 laufenden Zeitraum gegründet. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die jeweiligen Forschungsprogramme weiterhin unterstützen, indem sie die verbleibenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014 (24), (EU) Nr. 558/2014 (25), (EU) Nr. 559/2014 (26), (EU) Nr. 560/2014 (27), (EU) Nr. 561/2014 (28) und (EU) Nr. 642/2014 (29) des Rates eingeleitet oder fortgesetzt wurden, im Einklang mit diesen Verordnungen bis zu ihrer Abwicklung durchführen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden.

(102)

Die Union sollte nur tätig werden, wenn nachweislich der Vorteil besteht, dass Maßnahmen auf Unionsebene wirksamer sind als Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Die gemeinsamen Unternehmen konzentrieren sich auf Bereiche, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der Anstrengungen, die nötig sind, damit die Union ihre langfristigen Ziele gemäß dem AEUV erreicht und ihre strategischen politischen Prioritäten und Verpflichtungen erfüllt, ein nachweisbarer Mehrwert beim Handeln auf Unionsebene besteht. Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen gemeinsamen Unternehmen als Ergänzung zu den nationalen und subnationalen Tätigkeiten in diesem Bereich betrachtet werden und diese verstärken.

(103)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen, zum Bewahren einer kritischen Masse und zur Gewährleistung einer optimalen Nutzung öffentlicher Mittel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(104)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in den einschlägigen Politikbereichen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„anderes Mitglied als die Union“ einen Teilnehmerstaat, ein privates Mitglied oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;

2.

„Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;

3.

„assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet und einer Genehmigung gemäß Artikel 7 unterliegt;

4.

„Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;

5.

„privates Mitglied“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist, mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;

6.

„konstituierende Rechtsträger“ die Rechtsträger, die ein privates Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens bilden, wenn das private Mitglied eine Vereinigung gemäß der Satzung dieses Mitglieds ist;

7.

„beitragender Partner“ ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger — bei dem es sich nicht um ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen mit ihnen verbundenen Rechtsträger handelt —, das, die bzw. der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 genehmigt wurde;

8.

„Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;

9.

„zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit in dem dem Hauptteil des Arbeitsprogramms beigefügten jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;

10.

„Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie internationaler Organisationen, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;

11.

„Vorgängerinitiative“ eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme der Union erhalten hat;

12.

„strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ das Dokument, das die Laufzeit von „Horizont Europa“ abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;

13.

„Arbeitsprogramm“ das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung über „Horizont Europa“ genannte Dokument;

14.

„Interessenkonflikt“ eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen ist;

15.

„Neueinsteiger“ eine Einrichtung, die zum ersten Mal Empfänger einer von einem einzelnen gemeinsamen Unternehmen oder dessen Vorgängerinitiative gewährten Finanzhilfe ist und die nicht zu den Gründungsmitgliedern dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiative zählt.

Artikel 3

Gründung

(1)   Die folgenden gemeinsamen Unternehmen werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 als Einrichtungen der Union gegründet und aus dem MFR 2021-2027 finanziert:

a)

das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);

b)

das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);

c)

das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);

d)

das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe’s Rail Joint Undertaking);

e)

das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);

f)

das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);

g)

das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien (Key Digital Technologies Joint Undertaking);

h)

das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);

i)

das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking).

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen der Union werden gemeinsam als die „gemeinsamen Unternehmen“ bezeichnet.

(3)   Um der Laufzeit von „Horizont Europa“ Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der gemeinsamen Unternehmen spätestens am 31. Dezember 2027 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis spätestens am 31. Dezember 2028 veröffentlicht werden.

(4)   Die gemeinsamen Unternehmen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie verfügen in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Sie können insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und sind vor Gericht parteifähig.

(5)   Sitz der gemeinsamen Unternehmen ist Brüssel, Belgien.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 3 für alle gemeinsamen Unternehmen. Die Bestimmungen des Teils 2 finden gegebenenfalls auf einzelne gemeinsame Unternehmen Anwendung.

(7)   Für die Zwecke der Teile 1 und 3 ist ein Verweis auf ein einzelnes gemeinsames Unternehmen oder ein einzelnes Gremium, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Verweis auf alle gemeinsamen Unternehmen oder alle entsprechenden Gremien der einzelnen gemeinsamen Unternehmen und deren Zuständigkeiten in Bezug auf andere Gremien desselben gemeinsamen Unternehmens.

TITEL II

ARBEITSWEISE DER GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN

KAPITEL 1

Ziele und Aufgaben

Artikel 4

Ziele und Grundsätze

(1)   Die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen Unternehmen tragen zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der Verordnung über „Horizont Europa“ gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bei.

(2)   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms mit europäischem Mehrwert kollektiv die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Stärkung und Integration der wissenschaftlichen, innovatorischen und technologischen Kapazitäten und Erleichterung kooperativer Verbindungen in der ganzen Union zur Unterstützung der Entwicklung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des europäischen Mehrwerts, der Resilienz und der Nachhaltigkeit sowie das Bestreben, einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum (EFR) zu leisten;

b)

Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie und der KMU-Strategie für Europa, dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Aufbauplan und anderen einschlägigen politischen Strategien der Union;

c)

Entwicklung und Beschleunigung der Übernahme innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Gesundheit und Digitales und anderer globaler Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des Wirtschaftswachstums der Union und Förderung des Innovationsökosystems — Hand in Hand mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 gemäß dem Pariser Übereinkommen —, sodass sich die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger Europas verbessert.

(3)   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen folgende spezifischen Ziele:

a)

Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten und Kompetenzen in kooperativer, sektorübergreifender, ressortübergreifender, grenzüberschreitender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union und Erleichterung ihrer Integration in europäische Ökosysteme;

b)

Beschleunigung des grünen und des digitalen Wandels sowie des wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Umbaus in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen;

c)

Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Innovationsökosysteme und wirtschaftlicher Wertschöpfungsketten, auch bei Start-up-Unternehmen und KMU;

d)

Beschleunigung der Einführung, Übernahme und Verbreitung innovativer Lösungen, Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen und Industrieökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung von und gemeinsame Gestaltung mit Endnutzern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;

e)

Verbesserungen in den Bereichen Umwelt, Energie, Ressourcenschonung, Gesellschaft, Kreislaufprinzip und Produktivität bei neuen Produkten, Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch Ausschöpfung der Kapazitäten und Ressourcen der Union.

(4)   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen ferner die im Teil 2 genannten zusätzlichen Ziele.

(5)   Bei der Durchführung der Verordnung über „Horizont Europa“ beachten die gemeinsamen Unternehmen die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze.

(6)   Die gemeinsamen Unternehmen müssen die Bedingungen und Kriterien für europäische Partnerschaften, die in Artikel 10 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, erfüllen.

Artikel 5

Operative Ziele und Aufgaben

(1)   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden operativen Ziele im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien und tragen zu den operativen Zielen von „Horizont Europa“ bei, die in dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ festgelegt sind:

a)

Förderung und Verbreitung von Spitzenleistung, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und Stärkung der Kooperationsbeziehungen in der gesamten Union;

b)

Förderung der wissenschaftlichen Spitzenleistung, gegebenenfalls auch, indem die Unternehmen neueste Ergebnisse der Grundlagen- und Pionierforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigen;

c)

Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in KMU und Beitrag zur Gründung und Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, KMU und — in Ausnahmefällen — kleinen Mid-cap-Unternehmen;

d)

Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung, Ausbildung sowie anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene;

e)

Stärkung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch durch Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension im Rahmen von Forschungs- und Innovationsinhalten;

f)

Ausbau der Zusammenarbeit in der europäischen Forschung und Innovation sowie zwischen Sektor- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;

g)

Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Interesse der politischen Ziele und internationalen Verpflichtungen der Union;

h)

stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Erhöhung von Akzeptanz, Reaktion auf die Nachfrage und Förderung der Verbreitung und Übernahme neuer Lösungen gegebenenfalls durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und Endnutzer in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;

i)

Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und auf die Entwicklung politischer Strategien;

j)

Beschleunigung des industriellen Wandels und der Resilienz in allen Wertschöpfungsketten, unter anderem durch Verbesserung der Innovationsfähigkeiten und Förderung digitaler Technologie;

k)

Unterstützung der wissenschaftlichen faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.

(2)   Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen bei der Erreichung der Ziele einen systemischen Ansatz und nehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene, transparente und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festgelegt sind, um zusätzliche Bedingungen festzulegen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern;

b)

Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Streben nach und Maximierung von Synergien und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Übernahme innovativer Lösungen, die Ausbildung, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik oder die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;

d)

Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;

e)

Förderung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen in ihre Tätigkeiten und Gewährleistung ihrer rechtzeitigen Unterrichtung im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“;

f)

Entwicklung eines zielgerichteten Ansatzes im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des gemeinsamen Unternehmens, der darauf ausgerichtet ist, Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze zu ergreifen;

g)

Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;

h)

Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie im Einklang mit den in Artikel 50 und den Anhängen III und V der Verordnung über „Horizont Europa“ enthaltenen Bestimmungen;

i)

Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;

j)

Pflege von Kontakten mit einem möglichst breiten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen gemeinsamen Unternehmen sowie zur Gewährleistung von Transparenz, Offenheit und Inklusivität sowie des gesellschaftlichen Nutzens;

k)

Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung über „Horizont Europa“, einschließlich durch rechtzeitige Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher und schlüssiger Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;

l)

Bereitstellung der erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Unterstützung für die Kommission, damit diese ihre Aufgaben zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeitsweise und Entwicklung der spezifischen Bereiche, mit denen das gemeinsame Unternehmen befasst ist, in der Union erfüllen kann;

m)

Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch bessere Nutzung der Ergebnisse und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“;

n)

Ermittlung und Berichterstattung — im Einklang mit dem gemeinsamen Rahmen für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen sowie mit Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele des europäischen Grünen Deals — über die einschlägigen Erkenntnisse aus der Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprojekten und deren Ergebnisse an die Kommission als Beitrag zur Überwachung, Evaluierung und erforderlichenfalls Korrektur bestehender politischer Maßnahmen oder zur Gestaltung neuer politischer Initiativen und Entscheidungen;

o)

Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;

p)

Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten gemeinsamer Unternehmen und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;

q)

Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.

(3)   Neben den in diesem Artikel und in Teil 2 genannten Aufgaben können die gemeinsamen Unternehmen mit der Durchführung zusätzlicher Aufgaben betraut werden, die eine kumulative, ergänzende oder kombinierte Finanzierung zwischen Unionsprogrammen erfordern.

KAPITEL 2

Mitglieder, beitragende Partner und Beiträge

Artikel 6

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder der in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen sind die Union, vertreten durch die Kommission, und Folgende, wie in Teil 2 aufgeführt:

a)

Teilnehmerstaaten;

b)

Gründungsmitglieder;

c)

assoziierte Mitglieder.

(2)   Die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne vorherige Zustimmung des in Kapitel 3 Abschnitt 1 dieses Titels genannten Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(3)   Gründungsmitglieder und assoziierte Mitglieder unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der der Umfang der Mitgliedschaft in Bezug auf Inhalt, Tätigkeiten und ihrer Dauer sowie der Beitrag der Gründungsmitglieder und der assoziierten Mitglieder zum gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Angaben zu den geplanten zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind.

Artikel 7

Auswahl assoziierter Mitglieder

(1)   Gemeinsame Unternehmen können offene und transparente Aufrufe zur Interessenbekundung für die Auswahl assoziierter Mitglieder, die zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Unternehmen beitragen könnten, veröffentlichen. Gemeinsame Unternehmen, deren Gründungsmitglieder in den Anhängen I, II und III aufgeführt sind, veröffentlichen solche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Im Aufruf zur Interessenbekundung sind die wichtigsten zur Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens erforderlichen Kapazitäten angegeben und können Bewerber aufgefordert werden anzugeben, worin ihr potenzieller Beitrag bestehen würde. Alle Aufforderungen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht und über alle geeigneten Kanäle, gegebenenfalls einschließlich der Gruppe der Vertreter der Staaten, verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.

(2)   Der Exekutivdirektor bewertet die Anträge auf Mitgliedschaft mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger und gegebenenfalls einschlägiger Gremien des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage nachgewiesener Kenntnisse, Erfahrungen und des Mehrwerts des Antragstellers für die Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens und der finanziellen Solidität und langfristigen Verpflichtung des Antragstellers in Bezug auf Finanz- und Sachbeiträge an das gemeinsame Unternehmen sowie unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte.

(3)   Der Verwaltungsrat prüft die Anträge auf Mitgliedschaft und genehmigt sie oder lehnt sie ab.

Artikel 8

Änderungen oder Kündigung der Mitgliedschaft

(1)   Jedes Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens kann seine Mitgliedschaft in diesem gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Zustellung an den Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens wirksam und unwiderruflich, dieser unterrichtet die anderen Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die das gemeinsame Unternehmen nicht bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist, sofern nicht einvernehmlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2)   Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über Fusionen oder Übernahmen zwischen Mitgliedern, die sich auf das gemeinsame Unternehmen auswirken könnten, oder über die Übernahme eines Mitglieds durch einen Rechtsträger, der nicht Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist.

(3)   Der Verwaltungsrat entscheidet, ob die Mitgliedschaft eines der in Absatz 2 erwähnten Mitglieder gekündigt wird, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten und die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens zu schützen. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder nimmt bzw. nehmen nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

(4)   Alle privaten Mitglieder unterrichten das gemeinsame Unternehmen jeweils zeitnah über alle sonstigen wesentlichen Änderungen ihrer Eigentums- und Kontrollverhältnisse oder ihrer Zusammensetzung. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen könnte, kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Kündigung der Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds. Das betreffende private Mitglied nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

(5)   Die Kündigung wird spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(6)   Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds kündigen, das seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt. Das in Artikel 28 Absatz 6 dargelegte Verfahren gilt entsprechend.

(7)   Gegebenenfalls kann die Kommission private Mitglieder auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Union und des gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gewahrt sind.

(8)   Bei einer Änderung der Mitgliedschaft oder bei Kündigung der Mitgliedschaft veröffentlicht das gemeinsame Unternehmen auf seiner Website unverzüglich eine aktualisierte Mitgliederliste sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird.

(9)   Gegebenenfalls beschließt der Verwaltungsrat vorbehaltlich des Artikels 16 Absatz 3 über eine Neuverteilung der Stimmrechte im Verwaltungsrat aufgrund einer Änderung der Mitgliedschaft oder ihrer Kündigung.

Artikel 9

Beitragende Partner

(1)   Jeder Bewerber für den Status eines beitragenden Partners im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 übermittelt dem Verwaltungsrat eine Einverständniserklärung. In der Einverständniserklärung sind der Umfang der Partnerschaft in Bezug auf Gegenstand, Tätigkeiten und deren Dauer sowie der Beitrag des Antragstellers zum gemeinsamen Unternehmen genau anzugeben.

(2)   Der Verwaltungsrat prüft die Einverständniserklärung und genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.

(3)   Beitragende Partner haben im Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kein Stimmrecht.

Artikel 10

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Mittel des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), deckt die Verwaltungs- und Betriebskosten bis zu den in Teil 2 genannten Höchstbeträgen ab, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger diesem Betrag mindestens entspricht.

(2)   Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit dem Programm „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ assoziiert sind, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

(3)   Der Beitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union für das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Falle von Einrichtungen gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung geleistet.

(4)   Zusätzliche Unionsmittel, die den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Beitrag ergänzen, können den gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und Artikel 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden.

(5)   Für Beiträge, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, gelten die Anforderungen von Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(6)   Zusätzliche Beiträge aus Unionsprogrammen, die zusätzlichen Aufgaben entsprechen, mit denen ein gemeinsames Unternehmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 betraut wurde, werden bei der Berechnung des maximalen Finanzbeitrags der Union gemäß Teil 2 nicht berücksichtigt.

Artikel 11

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern

(1)   Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Beiträge von privaten Mitgliedern Finanzbeiträge und Beiträge folgender Art:

a)

Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten;

b)

Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n genehmigt wurden.

(2)   Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, erstatten die privaten Mitglieder ihrem jeweiligen Verwaltungsrat alljährlich spätestens bis zum 31. Mai Bericht über den Wert der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Beiträge, die in jedem der vorangegangenen Geschäftsjahre geleistet wurden. Für die Zwecke der Bestimmung des Werts dieser Beiträge werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtsträger, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem der betreffende Rechtsträger niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards“ und den „International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einer von dem jeweiligen Rechtsträger benannten unabhängigen Prüfstelle bestätigt und werden weder von dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen noch von einer Einrichtung der Union geprüft. Die Bewertungsmethode kann vom gemeinsamen Unternehmen überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. In hinreichend festgelegten Fällen kann der Verwaltungsrat die Verwendung von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit für die Bewertung der Beiträge genehmigen.

(3)   Die Beiträge der Teilnehmerstaaten bestehen aus Finanzbeiträgen. Die Teilnehmerstaaten erstatten dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres Bericht über die im vorangegangenen Haushaltsjahr geleisteten Finanzbeiträge.

(4)   Die Beiträge internationaler Organisationen bestehen aus Finanzbeiträgen und Sachbeiträgen zu operativen Tätigkeiten, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist.

(5)   Die Beiträge der beitragenden Partner entsprechen den Beträgen, die sie in der Einverständniserklärung zur Teilnahme als beitragender Partner zugesagt haben, und umfassen Finanzbeiträge und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten.

(6)   Die Kommission kann in folgenden Fällen den Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 45 einleiten:

a)

wenn das betreffende gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für die Betrauung mit dem Unionsbeitrag nicht erfüllt;

b)

wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, ihre in den Absätzen 1, 4 und 5 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Fristen leisten;

c)

infolge eines Ergebnisses der Evaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2.

(7)   Der Beschluss der Kommission, den Finanzbeitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den anderen Mitgliedern als der Union entstanden sind, bevor der Beschluss dem gemeinsamen Unternehmen mitgeteilt wurde, nicht entgegen.

(8)   Nach dem Verfahren in Artikel 28 Absatz 6 wird jedes andere Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Beiträge nicht nachkommt, vom Stimmrecht im Verwaltungsrat ausgeschlossen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Kommt ein solches Mitglied seinen Verpflichtungen nach Ablauf einer zusätzlichen Sechsmonatsfrist nicht nach, so wird seine Mitgliedschaft widerrufen, sofern der Verwaltungsrat nicht in hinreichend begründeten Fällen etwas anderes beschließt. Die betreffende Einrichtung nimmt nicht an der Abstimmung im Verwaltungsrat teil.

Artikel 12

Verwaltung der Beiträge der Teilnehmerstaaten

(1)   Jeder Teilnehmerstaat gibt eine indikative Zusage in Bezug auf die Höhe seines nationalen Finanzbeitrags zu dem gemeinsamen Unternehmen. Diese Zusage erfolgt vor der Annahme des Arbeitsprogramms.

Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtspersonen enthalten.

Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“.

Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellte Rangliste. Das für die Auswahl zuständige Gremium kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.

Jeder Teilnehmerstaat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten betreffen.

(2)   Jeder Teilnehmerstaat schließt mit dem gemeinsamen Unternehmen eine oder mehrere Verwaltungsvereinbarungen, in der bzw. denen der Koordinierungsmechanismus für die Zahlung der Beiträge an Bewerber mit Sitz in diesem Teilnehmerstaat und für die Berichterstattung darüber festgelegt ist. Diese Vereinbarung enthält den Zeitplan, die Zahlungsbedingungen sowie die Anforderungen an die Berichterstattung und Rechnungsprüfung.

Jeder Teilnehmerstaat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Rechnungsprüfungen mit denen des gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.

(3)   In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung kann jeder Teilnehmerstaat das gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung seines Beitrags an seine Begünstigten betrauen. Nach der Auswahl der Vorschläge sagt der Teilnehmerstaat den für die Zahlungen erforderlichen Betrag zu. Die Prüfbehörden des Teilnehmerstaates können die jeweiligen nationalen Beiträge prüfen.

KAPITEL 3

Organisation der gemeinsamen Unternehmen

Artikel 13

Synergien und Effizienzgewinne bei Back-Office-Vorkehrungen

(1)   Gemeinsame Unternehmen wenden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung Back-Office-Vorkehrungen an, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen schließen, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und nach einer Überprüfung der Ressourcen mindestens die folgenden Bereiche:

a)

Personalverwaltung;

b)

rechtliche Unterstützung;

c)

Informations- und Kommunikationstechnologien;

d)

Rechnungsführung (ohne Kassenmittel);

e)

Kommunikation;

f)

Logistik, Veranstaltungen und Sitzungssaalverwaltung;

g)

Unterstützung der Rechnungsprüfungs- und Betrugsbekämpfungsstrategie.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Back-Office-Vorkehrungen werden von einem oder mehreren ausgewählten gemeinsamen Unternehmen allen anderen gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Miteinander verknüpfte Vorkehrungen verbleiben innerhalb desselben gemeinsamen Unternehmens, soweit dies für eine effiziente und wirksame Erfüllung der betreffenden Aufgaben angezeigt ist, um eine kohärente Organisationsstruktur zu gewährleisten.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Dienstleistungsvereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Deckung von Kosten für die Erbringung der gemeinsamen Dienste zwischen den gemeinsamen Unternehmen.

(4)   Unbeschadet der Übertragung anderer Aufgaben innerhalb des gemeinsamen Unternehmens oder anderer Verwaltungsvereinbarungen, die sich nicht auf Beschäftigungsverträge auswirken, können Bedienstete, die mit den Aufgaben betraut werden, die für den Zweck der von einem anderen gemeinsamen Unternehmen unterhaltenen Back-Office-Vorkehrungen übertragen werden, in dieses gemeinsame Unternehmen versetzt werden. Lehnt ein Bediensteter schriftlich ab, so kann das gemeinsame Unternehmen den Vertrag dieses Bediensteten unter den in Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (30) (im Folgenden „BBSB“) genannten Bedingungen gekündigt werden.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Bediensteten, die in das gemeinsame Unternehmen versetzt werden, das die Back-Office-Vorkehrungen unterhält, behalten die gleiche Art von Vertrag sowie ihre Funktions- und Besoldungsgruppe; zudem wird bei ihnen davon ausgegangen, dass sie ihre gesamte Dienstzeit in diesem gemeinsamen Unternehmen abgeleistet haben.

Artikel 14

Gremien der gemeinsamen Unternehmen

(1)   Jedes gemeinsame Unternehmen verfügt über einen Verwaltungsrat, einen Exekutivdirektor und, außer in gemeinsamen Unternehmen, in denen Staaten im Verwaltungsrat vertreten sind, eine Gruppe der Vertreter der Staaten.

(2)   Ein gemeinsames Unternehmen kann ferner ein wissenschaftliches Beratungsgremium und eine Gruppe der Interessenträger sowie jegliches andere Gremium gemäß den Bestimmungen des Teils 2 haben.

(3)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Gremium des gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können Gremien zweier oder mehrerer gemeinsamer Unternehmen beschließen, eine strukturierte Zusammenarbeit zu begründen, unter anderem im Wege regelmäßiger Sitzungen oder gemeinsamer Ausschüsse.

Abschnitt I

Verwaltungsrat

Artikel 15

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union und so vielen Vertretern anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union zusammen, wie in Teil 2 in Bezug auf jedes gemeinsame Unternehmen festgelegt ist.

(2)   Sind unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Teilnehmerstaaten, so wird jeweils ein Vertreter jedes Teilnehmerstaats in den Verwaltungsrat bestellt.

Artikel 16

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die Vertreter der Mitglieder im Verwaltungsrat bemühen sich nach Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen herrscht, findet eine Abstimmung statt. Ein Beschluss gilt bei einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter, aber ohne die Enthaltungen, als gefasst.

Die Annahme von Beschlüssen durch den Verwaltungsrat kann auch nach Maßgabe der in Teil 2 aufgeführten einschlägigen spezifischen Vorschriften erfolgen.

(2)   Die Anwesenheit der Kommission, von mindestens 50 % der privaten Mitglieder und gegebenenfalls mindestens 50 % der Delegierten der Teilnehmerstaaten ist erforderlich, damit der Verwaltungsrat abstimmen kann.

(3)   Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, verfügt die Union über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.

Die Stimmrechte der anderen Mitglieder als der Union unterliegen den spezifischen Vorschriften des Teils 2. Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, haben alle Vertreter der anderen Mitglieder als der Union jeweils die gleiche Zahl an Stimmen.

(4)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird jährlich abwechselnd von der Union und den anderen Vertretern bestimmt, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist.

(5)   Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag des Vorsitzenden, des Exekutivdirektors, der Kommission oder der Mehrheit der Vertreter der anderen Mitglieder als der Union oder der Teilnehmerstaaten einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden einberufen und finden am Sitz des betreffenden gemeinsamen Unternehmens statt, sofern der Verwaltungsrat in hinreichend begründeten Fällen nicht etwas anderes beschließt. Die Tagesordnung für die Sitzungen und Beschlüsse werden zeitnah auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(6)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen teil und ist zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

(7)   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten oder sein Stellvertreter hat in den Sitzungen des Verwaltungsrats Beobachterstatus. Die Vorsitzenden der anderen Gremien des betreffenden gemeinsamen Unternehmens haben das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen, wenn Themen erörtert werden, die in ihren Aufgabenbereich fallen. Beobachter dürfen an den Beratungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8)   Weitere Personen, insbesondere Vertreter anderer europäischer Partnerschaften, von Exekutiv- oder Regulierungsagenturen, regionalen Behörden in der Union und europäischen Technologieplattformen, können vom Vorsitzenden im Einzelfall vorbehaltlich der Vorschriften zu Vertraulichkeit und Interessenkonflikten als Beobachter eingeladen werden.

(9)   Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.

(10)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11)   Die Vertreter der Mitglieder und die Beobachter sind an die Bestimmungen eines Verhaltenskodex gebunden, in dem ihre Pflichten festgelegt sind, damit die Integrität und der Ruf des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und der Union gewahrt werden.

Artikel 17

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Der Verwaltungsrat ist das Entscheidungsgremium eines gemeinsamen Unternehmens. Er trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung, die Kohärenz mit den einschlägigen Zielen und Strategien der Union und die Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung dessen Tätigkeiten.

Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union sowie um Kohärenz zwischen diesen Tätigkeiten, um auf Synergien und Komplementaritäten hinzuwirken und dabei Doppelarbeit zu vermeiden, wenn unter die kooperative Forschung fallende Prioritäten festgestellt werden.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und Wirkung, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, einschließlich im Zusammenhang mit der Komplementarität mit regionalen oder nationalen Programmen, und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;

b)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;

c)

Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;

d)

Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt oder gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;

e)

Annahme der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 27;

f)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten;

g)

Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 28 Absatz 2 erzielen, wobei etwaige Unausgewogenheiten, die im Vergleich zu ihrer Beteiligung im Hinblick auf ihre Verwaltungsausgaben bestehen, zu berücksichtigen sind;

h)

im Einklang mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die BBSB übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

i)

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;

j)

Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda bei Beginn des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Aktualisierung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien — auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen — sowie Synergien mit anderen Programmen und der Politik der Union ermittelt;

k)

Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, möglicher Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ und seiner Arbeitsprogramme, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und Synergien mit anderen Unionsprogrammen sind, des Finanzierungssatzes sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;

l)

gegebenenfalls Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ und im Einklang mit dem im Einzelfall zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vereinbarten Standpunkt, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist;

m)

Annahme von Maßnahmen, um Neueinsteiger, insbesondere KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens zu gewinnen, gegebenenfalls auch indem sie dazu angeregt werden, private Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger der privaten Mitglieder zu werden;

n)

Genehmigung des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten, der in einem Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthalten ist, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums oder eines entsprechenden Gremiums gemäß Teil 2 und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten;

o)

strategische Ausrichtung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

p)

Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;

q)

Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens;

r)

gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;

s)

Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

t)

Billigung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

u)

sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;

v)

Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den BBSB nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts;

w)

Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;

x)

gegebenenfalls Einrichtung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinsamen Unternehmen, zusätzlich zu den in Artikel 14 genannten Gremien des gemeinsamen Unternehmens für einen festgelegten Zeitraum und zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks;

y)

gegebenenfalls Vorlage der Anträge auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;

z)

Ersuchen um wissenschaftliche Beratung oder Analyse zu spezifischen Fragen durch das wissenschaftliche Beratungsgremium des gemeinsamen Unternehmens bzw. dessen Mitglieder, auch in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;

a1)

bis Ende 2023 Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ auf Empfehlung des Exekutivdirektors;

b1)

Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium eines gemeinsamen Unternehmens übertragen werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat eine solche Aufgabe einem anderen Gremium des betreffenden gemeinsamen Unternehmens überträgt.

(3)   Der Verwaltungsrat eines gemeinsamen Unternehmens kann auch spezifischen Vorschriften unterliegen, die in Teil 2 dargelegt sind.

(4)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts sowie von Artikel 6 der BBSB, mit dem er dem Exekutivdirektor die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde überträgt und die Bedingungen festlegt, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

(5)   Der Verwaltungsrat trägt etwaigen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschlägen der Gruppe der Vertreter der Staaten vor der Abstimmung umfassend Rechnung. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Gruppe der Vertreter der Staaten unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt die Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.

Abschnitt 2

Exekutivdirektor

Artikel 18

Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit

(1)   Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten, vorzugsweise mindestens drei Kandidaten, für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennt jede Art anderer Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union einen Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

(2)   Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste und Fähigkeiten auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt, wobei der Grundsatz der ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter gewahrt wird.

(3)   Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der BBSB als Bediensteter auf Zeit bei dem gemeinsamen Unternehmen angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(4)   Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission nach Konsultation der anderen Mitglieder als der Union die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des gemeinsamen Unternehmens.

(5)   Der Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, bei dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

(6)   Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf nicht an einem anderen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)   Ein Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission tätig wird, nachdem die Gruppe der Vertreter der Staaten und die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union konsultiert wurden.

Artikel 19

Aufgaben des Exekutivdirektors

(1)   Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats. Er stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Organe der Union und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist gegenüber dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens rechenschaftspflichtig.

(3)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens aus und stellt die Koordinierung zwischen den verschiedenen Organen und Dienststellen des gemeinsamen Unternehmens sicher.

(4)   Der Exekutivdirektor erfüllt folgende Aufgaben für das gemeinsame Unternehmen:

a)

Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens und einer effizienten Durchführung des Arbeitsprogramms;

b)

Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

c)

Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie — nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten bzw. des Rates der öffentlichen Körperschaften — deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;

d)

Übermittlung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;

e)

Erstellung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Billigung, einschließlich Informationen über die entsprechenden Ausgaben und Beiträge anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1;

f)

Überwachung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Beiträge, regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und gegebenenfalls Vorschlag von Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen;

g)

Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen;

h)

Einrichtung einer förmlichen und regelmäßigen Zusammenarbeit mit den in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegten europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Verwaltungsrats;

i)

auf Einladung des Vorsitzes regelmäßige Unterrichtung der einschlägigen Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa“, und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“;

j)

Übermittlung der Liste der vom gemeinsamen Unternehmen für eine Finanzierung auszuwählenden Maßnahmen an den Verwaltungsrat bzw. den Rat der öffentlichen Körperschaften zur Billigung;

k)

Bewertung der Anträge für assoziierte Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für assoziierte Mitglieder im Verwaltungsrat;

l)

regelmäßige Unterrichtung der anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens zu allen Fragen, die für ihre Rolle von Belang sind;

m)

Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des gemeinsamen Unternehmens;

n)

Unterzeichnung von Verträgen zur Auftragsvergabe im Namen des gemeinsamen Unternehmens;

o)

Sicherstellung — unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und gegebenenfalls in Abstimmung mit Beratungsgremien — der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die einschlägigen Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Teil 2 und gemäß Artikel 171;

p)

Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;

q)

Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat;

r)

Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;

s)

Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;

t)

Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und Risikomanagement für das gemeinsame Unternehmen;

u)

Ergreifen jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;

v)

Ausarbeitung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens aus Mitteln des Programms „Horizont Europa“ sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;

w)

Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind;

x)

Befugnis, vorbehaltlich der gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften, seine Befugnisse auf andere Bedienstete zu übertragen.

(5)   Für den Exekutivdirektor können ferner in Teil 2 aufgeführte spezifische Vorschriften gelten.

(6)   Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung für das gemeinsame Unternehmen im Einklang steht;

b)

Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;

c)

Übermittlung aller einschlägigen und zeitnahen Informationen an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und an seine Gremien sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;

d)

Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.

Abschnitt 3

Beratungsgremien

Artikel 20

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

(1)   Gemeinsame Unternehmen richten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels nach den Vorgaben in Teil 2 eine Gruppe der Vertreter der Staaten ein; eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen Mitgliedstaaten und assoziierte Staaten als Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger von Mitgliedern an einem gemeinsamen Unternehmen teilnehmen.

(2)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten besteht aus bis zu zwei Vertretern und bis zu zwei Stellvertretern aus jedem Mitgliedstaat und jedem assoziierten Land. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder.

(3)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gruppe der Vertreter der Staaten einberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Exekutivdirektor oder deren Vertreter nehmen auf Ersuchen des Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten als Beobachter an den Sitzungen teil, um über bestimmte Sachverhalte Auskunft zu geben.

(4)   Die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten können durch einschlägige besondere Bestimmungen in Teil 2 geregelt werden.

(5)   Der Vorsitzende der Gruppe der Vertreter der Staaten kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter einschlägiger föderaler oder regionaler Behörden aus der Union, Vertreter von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, KMU-Verbänden oder Industrieverbänden und Vertreter anderer Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

(6)   Die Tagesordnung und Begleitunterlagen für die Sitzungen der Gruppe der Vertreter der Staaten werden rechtzeitig im Voraus übermittelt, um eine angemessene Vertretung durch jeden Mitgliedstaat und jedes assoziierte Land zu gewährleisten. Die Tagesordnung wird auch dem Verwaltungsrat zeitnah zur Kenntnisnahme übermittelt.

(7)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird konsultiert und sie überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:

a)

Programmfortschritte des gemeinsamen Unternehmens und Verwirklichung von dessen Zielvorgaben und erwarteten Wirkungen im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eingereichte Vorschläge sowie Verfahren zur Evaluierung von Vorschlägen;

b)

Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder Gleichwertigem im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;

c)

Verbindungen zu „Horizont Europa“ und anderen Initiativen auf Unionsebene, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, einschließlich kohäsionspolitischer Fonds im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;

d)

Entwürfe der Arbeitsprogramme, einschließlich Inhalte von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere zu im Arbeitsprogrammentwurf enthaltenen Forschungsthemen, die weniger ausgereifte Technologien betreffen, und zur Anwendung der Auswahlkriterien;

e)

Einbeziehung von KMU, Start-up-Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Neueinsteigern;

f)

Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse entlang der Wertschöpfungskette;

g)

jährlicher Tätigkeitsbericht.

(8)   Für die Zwecke der Festlegung des vereinbarten Standpunkts im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l werden in die Gruppe der Vertreter der Staaten ausschließlich Mitgliedstaaten aufgenommen. Das Verfahren für die Vereinbarung dieses Standpunkts wird in der Geschäftsordnung der Gruppe der Vertreter der Staaten genauer festgelegt.

(9)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten erstattet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls regelmäßig Bericht und fungiert in folgenden Fragen als Schnittstelle mit dem gemeinsamen Unternehmen:

a)

Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Einführung und Übernahme einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;

b)

spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;

c)

spezifische Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen;

d)

nationale oder regionale Strategien und Initiativen zur Gewährleistung von Komplementaritäten mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Jahresarbeitsprogrammen des gemeinsamen Unternehmens.

(10)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten legt am Ende jedes Kalenderjahrs einen Bericht vor, in dem die nationalen oder regionalen Politiken im Bereich des gemeinsamen Unternehmens beschrieben und konkrete Formen der Zusammenarbeit mit den vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten Maßnahmen aufgezeigt werden.

(11)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten kann von sich aus Stellungnahmen, Empfehlungen oder Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu Arbeitsprogrammen und anderen Dokumenten an den Verwaltungsrat oder den Exekutivdirektor richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren.

(12)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten erhält regelmäßig zeitnahe einschlägige Informationen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Ländern, unter anderem Daten über die Antragstellung und Beteiligung bei indirekten Maßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, über die Ergebnisse der Bewertung der einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften, über zusätzliche Tätigkeiten, über zugesagte und tatsächlich erbrachte finanzielle Leistungen und Sachleistungen und über die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens.

(13)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten gibt sich unter gebührender Berücksichtigung der Artikels 33 und 42 eine Geschäftsordnung.

(14)   Ein oder mehrere gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eine gemeinsame Gruppe der Vertreter der Staaten einsetzen.

Artikel 21

Wissenschaftliche Beratung

(1)   Sofern im in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:

a)

über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eingesetzt wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, oder

b)

über Ad-hoc-Anfragen um unabhängiges Fachwissen des Verwaltungsrats an das gemeinsame Unternehmen zu spezifischen Fragen.

(2)   Unter den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beratungsgremiums muss eine ausgewogene Vertretung von Sachverständigen innerhalb des Tätigkeitsbereichs des gemeinsamen Unternehmens bestehen, wobei auch eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter und eine ausgewogene geografische Vertretung zu gewährleisten sind. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums müssen zusammengenommen über die erforderlichen Kompetenzen und Fachkenntnisse im technischen Bereich verfügen, um dem gemeinsamen Unternehmen wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zu unterbreiten, wobei die klimatischen, ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen dieser Empfehlungen und die Ziele des gemeinsamen Unternehmens zu berücksichtigen sind.

(3)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungsgremiums sowie eingeladene Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, und den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie von EU-Verschlusssachen, jeweils festgelegt in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (31) und (EU, Euratom) 2015/444 (32) der Kommission.

(4)   Der Verwaltungsrat legt ein offenes Auswahlverfahren einschließlich spezifischer Kriterien für die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums des gemeinsamen Unternehmens fest und ernennt dessen Mitglieder. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

(5)   Das wissenschaftliche Beratungsgremium wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(6)   Das wissenschaftliche Beratungsgremium tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, und seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, an den Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Das wissenschaftliche Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(7)   Das wissenschaftliche Beratungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen, auch zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht darzulegenden wissenschaftlichen Ergebnissen;

c)

erforderlichenfalls Vorschläge an den Verwaltungsrat für Korrekturmaßnahmen oder Neuausrichtungen mit Blick auf die Fortschritte bei der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie bei Einzelmaßnahmen;

d)

unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren oder als Unterstützung im Zusammenhang mit der Bewertung von Anträgen potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;

e)

– sofern in Teil 2 festgelegt — Bewertung der Ergebnisse von Technologie- und Innovationsmaßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, und Berichterstattung an den Verwaltungsrat;

f)

– sofern in Teil 2 festgelegt — Teilnahme an Ausschüssen zur Sektorintegration, die eigens zwischen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichtet wurden, um Synergien zu ermöglichen;

g)

Ausführung sonstiger Aufgaben gemäß Teil 2.

(8)   Der Vorsitzende legt dem Verwaltungsrat nach jeder Sitzung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums einen Bericht vor, in dem die Stellungnahmen des Gremiums und seiner Mitglieder zu den in der Sitzung erörterten Fragen dargelegt sind. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(9)   Das wissenschaftliche Beratungsgremium kann dem Verwaltungsrat auf eigene Initiative hin empfehlen, es zu bestimmten Punkten zu konsultieren, die nicht unter die Aufgaben nach Absatz 7 fallen. Der Bericht wird soweit möglich auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(10)   Das wissenschaftliche Beratungsgremium wird über die Gründe unterrichtet, wenn seine Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda nicht befolgt werden.

Artikel 22

Die Gruppe der Interessenträger

(1)   Gemeinsame Unternehmen können im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 und vorbehaltlich dieses Artikels eine Gruppe der Interessenträger einrichten.

(2)   Die Gruppe der Interessenträger steht allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offen, einschließlich organisierten Gruppen, die im Bereich des gemeinsamen Unternehmens tätig sind, sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern oder anderen Ländern.

(3)   Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Zusammensetzung der Gruppe der Interessenträger fest und strebt ausgewogene Verhältnisse in Bezug auf die geografische Verteilung, den Anteil der Frauen und Männer, die Sektoren und den Sachverstand der Interessenträger an. Der Verwaltungsrat berücksichtigt gegebenenfalls die von der Gruppe der Vertreter der Staaten vorgeschlagenen potenziellen Kandidaten.

(4)   Die Gruppe der Interessenträger wird regelmäßig über die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens unterrichtet und aufgefordert, zu den geplanten Initiativen des gemeinsamen Unternehmens Stellung zu nehmen.

(5)   Die Sitzungen der Gruppe der Interessenträger werden vom Exekutivdirektor einberufen.

(6)   Der Exekutivdirektor kann dem Verwaltungsrat empfehlen, die Gruppe der Interessenträger zu spezifischen Fragen zu konsultieren. Findet eine solche Konsultation statt, so wird dem Verwaltungsrat und der Gruppe der Vertreter der Staaten nach der entsprechenden Beratung in der Gruppe der Interessenträger ein Bericht vorgelegt, der auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht wird.

KAPITEL 4

Finanzielle und operative Bestimmungen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Kohärente Anwendung der Teilnahmebeschränkung

Die gemeinsamen Unternehmen sorgen dafür, dass Kohärenz zwischen Maßnahmen, die im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ verabschiedeten Arbeitsprogramms finanziert werden, und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sowie der für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 im Zusammenhang mit vergleichbaren Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevanten Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union herrscht.

Artikel 24

Vorschriften für die von den gemeinsamen Unternehmen finanzierten Tätigkeiten

(1)   Die Verordnung über „Horizont Europa“ gilt für die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierten Maßnahmen. Jedes gemeinsame Unternehmen wird im Einklang mit der genannten Verordnung als Fördereinrichtung betrachtet und stellt gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

(2)   Für Maßnahmen, die von den gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, können ferner besondere Bestimmungen des Teils 2 gelten.

(3)   Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung über „Horizont Europa“ gilt das Recht auf Erhebung von Einwänden auch für Teilnehmer, die an der Hervorbringung der Ergebnisse beteiligt waren und die keine Fördermittel von einem gemeinsamen Unternehmen erhalten haben.

Artikel 25

Operative Planung und Finanzplanung

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Arbeitsprogramms zur Annahme vor.

(2)   Das Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Website des gemeinsamen Unternehmens und auf der Website von „Horizont Europa“ veröffentlicht und zur Unterstützung der Abstimmung mit der Gesamtstrategie von „Horizont Europa“ dem Programmausschuss in der jeweiligen Zusammensetzung zur Kenntnisnahme übermittelt.

(3)   Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(4)   Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.

(5)   Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Finanzbeitrags der Union, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist, und gegebenenfalls der Höhe der Finanzbeiträge anderer Mitglieder als der Union sowie gegebenenfalls beitragender Partner angepasst.

Artikel 26

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1)   Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht über die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens vor. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird rechtzeitig auf der Website des betreffenden gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

(2)   In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:

a)

Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;

b)

die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach dem Land, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat, und nach der Art der Teilnehmer, insbesondere KMU und Neueinsteiger;

c)

die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land und unter Angabe des vom gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;

d)

die Offenheit der gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Überwachung kooperativer Verbindungen;

e)

die zusätzlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union, mit einer Aufschlüsselung nach Land, in dem die privaten Mitglieder, ihre konstituierenden Rechtsträger oder deren jeweilige verbundenen Rechtsträger ihren Sitz haben;

f)

die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.

(3)   Der Rechnungsführer des gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

(4)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(5)   Das Entlastungsverfahren wird im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.

Abschnitt 2

Finanzielle Bestimmungen

Artikel 27

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Unternehmen erlassen ihre eigene Finanzregelung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(2)   Die Finanzregelung wird auf der Website des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens veröffentlicht.

Artikel 28

Finanzierungsquellen

(1)   Jedes gemeinsame Unternehmen wird jeweils von der Union, den anderen Mitgliedern als der Union und den beitragenden Partnern durch Finanz- und Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten gemeinsam finanziert.

(2)   Die anderen Mitglieder als die Union vereinbaren, wie sie ihren gemeinsamen Beitrag im Einklang mit der geltenden Finanzregelung untereinander aufteilen.

(3)   Die Betriebskosten eines gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch

a)

einen Finanzbeitrag der Union;

b)

Finanzbeiträge der privaten Mitglieder oder ihrer konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, der beitragenden Partner oder einer internationalen Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;

c)

gegebenenfalls Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten;

d)

Sachbeiträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 8.

(4)   Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 setzen sich die in den Haushalt eines gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel aus folgenden Beiträgen zusammen:

a)

Finanzbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den anderen Mitgliedern als der Union aufgeteilt werden, sofern in Teil 2 nicht aufgrund der besonderen Zusammensetzung eines gemeinsamen Unternehmens etwas anderes bestimmt ist;

b)

Finanzbeiträge der Mitglieder oder der beitragenden Partner zum gemeinsamen Unternehmen zur Deckung der Betriebskosten;

c)

Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;

d)

sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge, Mittel und Einnahmen.

Zinserträge aus den Beiträgen gemäß dem vorliegenden Absatz gelten als Einnahmen.

(5)   Nicht in Anspruch genommene Teile des Beitrags zu den Verwaltungskosten können zur Deckung der Betriebskosten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.

(6)   Sollten ein anderes Mitglied des gemeinsamen Unternehmens als die Union ihrer Verpflichtung in Bezug auf ihren Beitrag nicht nachkommen, so unterrichtet der Exekutivdirektor sie schriftlich und legt eine angemessene Frist zur Abhilfe fest. Hat das betreffende andere Mitglied als die Union seine Zahlung auch nach Ablauf dieses Zeitraums nicht geleistet, so unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und gegebenenfalls die Teilnehmerstaaten mit Blick auf potenzielle Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 8 und das betreffende Mitglied darüber, dass es gemäß dem genannten Artikel von der Stimmabgabe im Verwaltungsrat ausgeschlossen ist.

(7)   Die Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens und seine Tätigkeiten dienen der Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben.

(8)   Das gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer aller Vermögenswerte, die es generiert oder die ihm zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben übertragen wurden.

(9)   Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse — außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens — nicht an die Mitglieder dieses gemeinsamen Unternehmens gezahlt.

Artikel 29

Finanzielle Verpflichtungen

(1)   Die finanziellen Verpflichtungen eines gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern und beitragenden Partnern zugewiesenen Finanzmittel nicht überschreiten.

(2)   Mittelbindungen der gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, d und h können in Jahrestranchen aufgeteilt werden. Bis zum 31. Dezember 2024 darf der kumulierte Betrag dieser Mittelbindungen in Tranchen 50 % des in Artikel 10 festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht überschreiten. Ab Januar 2025 werden mindestens 20 % der kumulierten Haushaltsmittel der verbleibenden Jahre nicht mehr durch Jahrestranchen gedeckt.

Artikel 30

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihm oder der Kommission ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu seinen Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die für die Rechnungsprüfungen erforderlich sind.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (33) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (35) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist in Vereinbarungen, Beschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, der Kommission, dem gemeinsamen Unternehmen, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten solche Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sowie Untersuchungen durchzuführen.

(5)   Jedes gemeinsame Unternehmen stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

(6)   Jedes gemeinsame Unternehmen tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (36) bei. Jedes gemeinsame Unternehmen beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die vom OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

(7)   Das gemeinsame Unternehmen gewährt jedem nationalen Rechnungshof auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des betreffenden Teilnehmerstaats, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

Artikel 31

Ex-post-Prüfungen

Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Rechnungsprüfungsstrategie.

Artikel 32

Interne Prüfung

(1)   Der interne Prüfer der Kommission verfügt gegenüber dem gemeinsamen Unternehmen über die gleichen Befugnisse wie gegenüber der Kommission und bemüht sich darum, den Verwaltungsaufwand für das gemeinsame Unternehmen zu verringern.

(2)   Der Verwaltungsrat kann im Einklang mit der Finanzregelung des betreffenden gemeinsamen Unternehmens eine interne Prüfstelle einrichten.

Abschnitt 3

Operative Bestimmungen

Artikel 33

Vertraulichkeit

Unbeschadet der Artikel 34 und 36 gewährleistet jedes gemeinsame Unternehmen den Schutz vertraulicher Informationen, deren Offenlegung außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens Beteiligten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen und Verschlusssachen.

Artikel 34

Transparenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) gilt für Dokumente im Besitz eines gemeinsamen Unternehmens.

Artikel 35

Verarbeitung personenbezogener Daten

Erfordert die Durchführung dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (38).

Artikel 36

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1)   Das gemeinsame Unternehmen gewährt den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls den Behörden der Teilnehmerstaaten Zugang zu allen Informationen in Bezug auf die von ihm finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der Teilnehmerstaaten für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und müssen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

(2)   Für die Zwecke der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union macht das gemeinsame Unternehmen der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen zugänglich. Dies gilt gegebenenfalls entsprechend für die Teilnehmerstaaten in Bezug auf Vorschläge, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Bewerber umfassen, ist beschränkt auf nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und muss mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang stehen.

KAPITEL 5

Personal und Haftung

Abschnitt 1

Personal, Vorrechte und Befreiungen

Artikel 37

Personal

(1)   Für das Personal der gemeinsamen Unternehmen gelten das Statut der Beamten und die BBSB sowie die durch die Organe der Union gemeinsam erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der BBSB.

(2)   Die Personalstärke wird durch den Stellenplan jedes gemeinsamen Unternehmens unter Angabe der Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe und der Zahl der Vertragsbediensteten — in Vollzeitäquivalenten — in Übereinstimmung mit seinem jährlichen Haushaltsplan festgelegt.

(3)   Das Personal des gemeinsamen Unternehmens besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten.

(4)   Sämtliche Personalausgaben trägt das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 38

Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten

(1)   Das gemeinsame Unternehmen kann abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten einsetzen, die keine direkten Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens sind. Die Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen -in Vollzeitäquivalenten — ist den Angaben zu den Personalressourcen nach Artikel 37 Absatz 2 hinzuzufügen; dabei ist der jährliche Haushaltsplan des betreffenden gemeinsamen Unternehmens einzuhalten.

(2)   Der Verwaltungsrat des betreffenden gemeinsamen Unternehmens erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Regeln für die Abordnung nationaler Sachverständiger an das gemeinsame Unternehmen und für die Beschäftigung von Praktikanten.

Artikel 39

Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die gemeinsamen Unternehmen und ihr Personal Anwendung.

Abschnitt 2

Haftung

Artikel 40

Haftung der gemeinsamen Unternehmen

(1)   Für die vertragliche Haftung eines gemeinsamen Unternehmens sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2)   Im Rahmen einer außervertraglichen Haftung leistet ein gemeinsames Unternehmen für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Etwaige Schadenersatzzahlungen eines gemeinsamen Unternehmens aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens und werden aus seinen Mitteln geleistet.

(4)   Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das gemeinsame Unternehmen.

Artikel 41

Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für Schulden des gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem gemeinsamen Unternehmen beschränkt.

(2)   Das gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 42

Interessenkonflikte

(1)   Das gemeinsame Unternehmen, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.

(2)   Der Verwaltungsrat nimmt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Vorbeugung und Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens sowie Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.

KAPITEL 6

Streitbeilegung

Artikel 43

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig

a)

aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die ein gemeinsames Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;

b)

für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;

c)

für alle Streitsachen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts und der BBSB.

(2)   In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 44

Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten

Gegen Beschlüsse, die ein gemeinsames Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt werden.

KAPITEL 7

Abwicklung

Artikel 45

Abwicklung

(1)   Gemeinsame Unternehmen werden zum Ende des in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2)   Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren eines gemeinsamen Unternehmens automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen.

(3)   Für die Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.

(4)   Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.

(5)   Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das abgewickelte gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.

TEIL 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE GEMEINSAME UNTERNEHMEN

TITEL I

CIRCULAR BIO-BASED EUROPE JOINT UNDERTAKING — GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EIN KREISLAUFORIENTIERTES BIOBASIERTES EUROPA

Artikel 46

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;

b)

Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;

c)

Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;

b)

Ausbau und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, auch in Regionen mit unterentwickelten Kapazitäten, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;

c)

Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen, indem gewährleistet wird, dass Nachhaltigkeitsfragen und Umweltleistung entlang der gesamten Innovationskette und bei künftigen innovativen Lösungen eingebunden werden;

d)

verstärkte Einbindung biobasierter Forschung und Innovation in die biobasierte Wirtschaft der Union und stärkere Einbeziehung von FuI-Akteuren, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, in die biobasierten Wertschöpfungsketten;

e)

Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;

f)

Sicherstellung der Berücksichtigung von Kreislauf- und Umweltaspekten, auch der Beiträge zum Ziel der Klimaneutralität und zum Null-Schadstoff-Ziel, bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte sowie Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber diesen Aspekten.

Artikel 47

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Sicherstellung, dass seine Ziele durch die Programmplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der öffentlichen und privaten Partner erreicht werden;

b)

Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten;

c)

Förderung breit angelegter multidisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle biobasierte Innovation vorantreiben, um seine Ziele zu erreichen;

d)

Vertiefung seiner Forschungs- und Innovationstätigkeiten entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;

e)

Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Wertschöpfungskette, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;

f)

Sicherstellung, dass seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf Fragen von öffentlichem Interesse ausgerichtet sind, insbesondere auf die Umwelt- und Klimaleistung der biobasierten Industrie, sowohl im Hinblick auf das Verständnis der einschlägigen Probleme als auch auf die Entwicklung entsprechender Lösungen;

g)

Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die disziplin- und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;

h)

Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;

i)

Unterstützung der Überlegungen zur Entwicklung von Normen, um die Markteinführung biobasierter Innovationen zu erleichtern;

j)

Festlegung wissenschaftlich solider Nachhaltigkeitskriterien und Leistungsrichtwerte, die bei allen seinen Forschungs- und Innovationstätigkeiten angewendet und überwacht und über die Initiative hinaus in der biobasierten Industrie gefördert werden;

k)

Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und Verbrauchern im Allgemeinen.

Artikel 48

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine nach belgischem Recht registrierte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, nachdem es seinen Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für seinen Beitritt enthält;

c)

die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

Artikel 49

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 50

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Artikel 51

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummern 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere Folgende:

a)

Investitionen in neue Anlagen, die eine neue Wertschöpfungskette demonstrieren, einschließlich Investitionen in langlebige Ausrüstungen, Werkzeuge und begleitende Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit dem regionalen Einsatz und der Überprüfung ihrer Nachhaltigkeit;

b)

Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;

c)

Investitionen in neue Forschung und Innovation und in gerechtfertigte Infrastruktur, einschließlich Anlagen, Werkzeugen, langlebigen Ausrüstungen oder Pilotanlagen (Forschungszentren);

d)

Normungstätigkeiten;

e)

Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.

(2)   Die unmittelbar mit den Projekten in Zusammenhang stehenden Investitionen sind insbesondere Folgende:

a)

nicht förderfähige Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa während der Laufzeit dieses Projekts erforderlich sind;

b)

parallel zu einem Projekt des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa getätigte Investitionen, die die Projektergebnisse ergänzen und den Technologie-Reifegrad insgesamt erhöhen;

c)

Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa nach Abschluss des Projekts bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa erforderlich sind. In begründeten Fällen können Investitionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Projektergebnissen der Vorgängerinitiative (GUBBI) berücksichtigt werden.

Artikel 52

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

d)

der Wissenschaftliche Beirat;

e)

die Einsatzgruppen.

Artikel 53

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und

b)

fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter von KMU sein sollte.

Artikel 54

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

(2)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 wählt der Verwaltungsrat seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von zwei Jahren.

(3)   Der Verwaltungsrat hält viermal jährlich ordentliche Sitzungen ab.

(4)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Sitzungen beruft der Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich eine strategische Sitzung ein, deren wesentliche Ziele darin bestehen, Herausforderungen und Chancen für eine nachhaltige biobasierte Industrie zu ermitteln und eine zusätzliche strategische Ausrichtung für das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa festzulegen.

(5)   Weitere Vorstandsvorsitzende oder entscheidungsbefugte Führungskräfte führender europäischer biobasierter Unternehmen und die Kommission werden zu der strategischen Sitzung eingeladen.

Artikel 55

Der Wissenschaftliche Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

(3)   Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

(4)   Der Wissenschaftliche Beirat setzt eine Taskforce ein, die sich aus Sachverständigen mit einem entsprechenden Profil zusammensetzt, um dafür Sorge zu tragen, dass alle Nachhaltigkeitsaspekte des Arbeitsprogramms angemessen berücksichtigt werden. Soweit möglich umfasst die Beratung des Wissenschaftlichen Beirats zum Arbeitsprogramm Aspekte im Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt sowie allgemeinere Aspekte der Nachhaltigkeit biobasierter Systeme und damit verbundener Wertschöpfungsketten.

Artikel 56

Die Einsatzgruppen

(1)   Es werden eine oder mehrere Einsatzgruppen nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppen haben die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei Fragen zu beraten, die für die Markteinführung biobasierter Innovationen von entscheidender Bedeutung sind, und die Einführung nachhaltiger kreislauforientierter biobasierter Lösungen zu fördern.

(2)   Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppen wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung eines breiten Spektrums von Interessenträgern im Bereich biobasierte Innovation sichergestellt. Alle Interessenträger, die nicht Mitglied des Bio-based Industries Consortium, der es konstituierenden oder der mit ihm verbundenen Rechtsträger sind, können ihr Interesse bekunden, Mitglied einer Einsatzgruppe zu werden. Der Verwaltungsrat legt die geplante Größe und Zusammensetzung der Einsatzgruppen, die Dauerdes Mandats und die Möglichkeiten zur Wiederwahl seiner Mitglieder fest und wählt die Mitglieder aus.

(3)   Die Einsatzgruppen treten mindestens einmal jährlich zusammen. In der ersten Sitzung geben sich die Einsatzgruppen jeweils eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat genehmigt. Auf Ersuchen des Verwaltungsrats, des Vorsitzenden der betreffenden Einsatzgruppe oder einer Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Einsatzgruppe werden außerordentliche Sitzungen der Einsatzgruppen einberufen.

(4)   Die Einsatzgruppen wählen jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeden thematischen Schwerpunkt. Der Vorsitzende koordiniert die Tätigkeiten und vertritt die Einsatzgruppe. Der Vorsitzende kann als Beobachter zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der Vertreter der Staaten eingeladen werden.

(5)   Die Einsatzgruppen geben auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung biobasierter Innovationen ab. Die Einsatzgruppen können auch jederzeit von sich aus Empfehlungen an den Verwaltungsrat richten.

TITEL II

CLEAN AVIATION JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBERE LUFTFAHRT

Artikel 57

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und auf den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050;

b)

Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere auf bahnbrechende Technologien ausgerichtete Initiativen, zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union bezüglich Nachhaltigkeit im Bereich der Luftfahrtindustrie beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Flug- und Luftsicherheit entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;

c)

Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der europäischen Luftfahrt.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;

b)

Sicherstellung, dass die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienstleistungen bis 2035 durch die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen dahingehend getragen werden kann, dass 75 % der Betriebsflotte bis 2050 ersetzt und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem entwickelt wird, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann;

c)

Ausweitung und Förderung der Integration der Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten für eine klimaneutrale Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch Nutzung der Vorteile von Synergien mit anderen damit verbundenen nationalen und europäischen Programmen und durch Unterstützung der Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette.

Artikel 58

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:

a)

Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen offener Ausschreibungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf seiner Website und den einschlägigen Websites der Kommission;

b)

Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 57;

c)

Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen zur unabhängigen Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt unter der Aufsicht der Kommission;

d)

Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung von Lösungen für eine saubere Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Hindernisse für die Markteinführung abgebaut werden müssen.

Artikel 59

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

c)

die gemäß Artikel 7 auszuwählenden assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.

(2)   Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung ausgearbeitet wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.

Artikel 60

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt beträgt bis zu 1 700 000 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 61

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2 400 000 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Artikel 62

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:

a)

Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;

b)

Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stehen;

c)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiative finanziert werden;

d)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union kofinanziert werden;

e)

private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen sowie Tätigkeiten, die zur Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette beitragen;

f)

Tätigkeiten, die zum Einsatz oder zur Übernahme der Projektergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder seiner Vorgängerinitiativen oder zu beidem führen, und die keine Unionsmittel erhalten haben;

g)

europäische Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungen für saubere Luftfahrt im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiativen.

(2)   Für die zusätzlichen Tätigkeiten sind klar definierte Leistungen zu erbringen.

Artikel 63

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

d)

der Fachausschuss;

e)

das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt.

Artikel 64

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

b)

15 Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als der Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, mindestens zwei Vertreter der Forschungseinrichtungen und mindestens ein Vertreter der Hochschulen.

Artikel 65

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

(2)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat; ein Vertreter der anderen Mitglieder als der Union führt den stellvertretenden Vorsitz.

(3)   Die Vorsitzenden des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt, des Fachausschusses und der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie ein Vertreter der EASA nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

(4)   Der Verwaltungsrat sorgt für eine direkte Verknüpfung und die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten der Gruppe der Vertreter der Staaten oder anderer Beratungsgremien. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat auch ein Mitglied ermächtigen, die Tätigkeiten dieser Gremien mitzuverfolgen.

Artikel 66

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:

a)

Überwachung der Relevanz der Strategien für zusätzliche Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union für die saubere Luftfahrt;

b)

Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 57;

c)

Anstreben von Synergien zwischen Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, die mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt in Zusammenhang stehen;

d)

Beaufsichtigung der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 57 Absatz 2;

e)

Sicherstellung der kontinuierlichen Lenkung und Verwaltung des Übergangs der technischen Prioritäten des Programms „Clean Sky 2“ und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu deren Abschluss im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, und gegebenenfalls Gewährleistung der Übertragung der Ergebnisse auf das Programm für saubere Luftfahrt.

(2)   Der Verwaltungsrat bewertet und entscheidet im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms und der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über

a)

die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen;

b)

die Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit dem allgemeinen Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;

c)

die Empfehlungen von Beratungsgremien und bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 58 zur Steigerung der Marktdurchdringung und zur Förderung der Auswirkungen sauberer Lösungen für die Luftfahrt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen zu seiner Optimierung.

Artikel 67

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:

a)

Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Verwaltung der Interaktionen zwischen Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen unterstützt werden und zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen ihnen sowie zur Förderung von Synergien über das gesamte Programm hinweg;

b)

Sicherstellung der Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die verschiedenen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt;

c)

Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Beratungsgremien, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;

d)

Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;

e)

Unterstützung des Verwaltungsrats bei Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen des Arbeitsprogramms während der Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, um möglichst große Fortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu erzielen.

Artikel 68

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

(1)   Die Gruppe der Vertreter der Staaten hält mindestens zweimal jährlich Koordinierungssitzungen mit der Gruppe der Vertreter der Staaten anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um eine Schnittstelle zwischen den nationalen und regionalen Behörden und dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt zu schaffen und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.

(2)   Über Artikel 20 hinaus hat die Gruppe der Vertreter der Staaten außerdem die folgenden zusätzlichen Aufgaben:

a)

Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität mit den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich saubere Luftfahrt und nationalen Forschungsprogrammen, die zu den Zielen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beitragen, sowie zu internationalen und anderen nationalen Initiativen und Projekten;

b)

Förderung spezifischer Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene, die darauf abzielen, KMU stärker in Forschung und Innovation im Bereich saubere Luftfahrt einzubeziehen, unter anderem durch Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikation, sowie sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Einführung von Luftfahrttechnologien;

c)

Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation aus Mitteln der Kohäsionspolitik, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem EU-Instrument „NextGenerationEU“, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.

Artikel 69

Der Fachausschuss

(1)   Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus

a)

bis zu vier Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;

b)

je einem Vertreter jedes anderen Mitglieds als der Union;

c)

einem Vertreter der Agentur der EASA.

(2)   Den stellvertretenden Vorsitz des Fachausschusses führen gemeinsam ein Vertreter der Gründungsmitglieder, der alle zwei Jahre wechselt, und die Kommission. Der Fachausschuss erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und sein Sekretariat wird vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt gestellt.

(3)   Der Exekutivdirektor ist ständiger Beobachter im Fachausschuss. Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten und des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt können auf Einladung des Vorsitzenden oder auf eigenes Ersuchen als Beobachter teilnehmen, sofern der Vorsitzende und die Vertreter des gemeinsamen Unternehmens der Teilnahme zustimmen.

(4)   Der Fachausschuss schlägt seine Geschäftsordnung vor und legt sie dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(5)   Der Fachausschuss entwickelt den technischen Fahrplan und die Strategie des Programms und unterhält sie. Er schlägt gegebenenfalls den Umfang und die Programmplanung der Forschungsmaßnahmen, die technische Strategie und den allgemeinen Forschungsfahrplan des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt vor und bereitet die Annahme durch den Verwaltungsrat vor. Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann damit betraut werden, die entsprechenden Tätigkeiten mitzuverfolgen.

(6)   Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;

b)

Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen, und die Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Bereitstellung von Informationen über geplante oder laufende Forschungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler oder sonstiger anderer Ebene als der Unionsebene und Abgabe von Empfehlungen zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Synergien des Programms des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt bestmöglich zu nutzen;

d)

Vorschlag — zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat — der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ermittelt wurden, in Einklang zu bringen;

e)

Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Wirkung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur potenziellen Markteinführung der Ergebnisse des Programms aus vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten indirekten Maßnahmen.

Artikel 70

Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt

(1)   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt ist das nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 4 eingerichtete wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.

(2)   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hat höchstens 15 ständige Mitglieder, die keinem anderen Gremium im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens angehören.

(3)   Der Vorsitzende des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

(4)   Ein Vertreter der EASA ist ständiges Mitglied des europäischen wissenschaftlichen Beratungsgremiums für saubere Luftfahrt.

(5)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt mit den einschlägigen Foren der europäischen Interessenträger im Bereich der Luftfahrt zusammen, wie dem Rat für Luft- und Raumfahrtforschung in Europa (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE).

(6)   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt hält gemäß Artikel 21 Absatz 7 Buchstabe f Koordinierungstreffen mit den Beratungsgremien anderer einschlägiger gemeinsamer Unternehmen wie des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ab, um Synergien und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Forschungs- und Innovationsinitiativen der Union im Bereich der Luftfahrt zu fördern und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auf dieser Grundlage zu beraten.

(7)   Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt berät und unterstützt die Kommission und das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt auch bei Initiativen, mit denen die Luftfahrtforschung in den europäischen Bildungssystemen gefördert wird, und veröffentlicht Empfehlungen für die Entwicklung von luftfahrttechnischen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie überarbeitete Lehrpläne für Luftfahrttechnik.

Artikel 71

Zertifizierung neuer Technologien

(1)   Die EASA kann von Antragstellern, Begünstigten oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Rahmen einzelner Projekte und Demonstrationstätigkeiten zu Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen zu beraten, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer raschen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.

(2)   Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.

Artikel 72

Ausnahme von den Regeln für die Beteiligung

Wird dies in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet, so können ein einziger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land oder Konsortien, die die Bedingung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ nicht erfüllen, an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert werden.

TITEL III

CLEAN HYDROGEN JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBEREN WASSERSTOFF

Artikel 73

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zu den in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“, dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen, indem das Ambitionsniveau der Union, Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, angehoben wird;

b)

Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa der Kommission aus dem Jahr 2020;

c)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen, insbesondere für KMU;

d)

Förderung von Forschung und Innovation im Bereich der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Effizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen, durch Forschung und Innovation, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden;

b)

Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union sowie Unterstützung der Übernahme industriebezogener Fähigkeiten;

c)

Durchführung von Demonstrationsprojekten zu Lösungen für sauberen Wasserstoff mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung in dem Bestreben, Interessenträger in allen Mitgliedstaaten einzubeziehen, und unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;

d)

Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Übernahme von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.

Artikel 74

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden Aufgaben:

a)

Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung, auch auf den entstehenden Wasserstoffmärkten;

b)

Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;

c)

Unterstützung der Kommission — unter anderem mit technischem Fachwissen — bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der internationalen Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft (International Partnership on the Hydrogen Economy, IPHE), der Innovationsmission (Innovation Mission) und dem Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie (Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative).

Artikel 75

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

die Hydrogen Europe AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

c)

die Hydrogen Europe Research AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.

Artikel 76

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 77

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Artikel 78

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:

a)

vorkommerzielle Studien und Feldversuche;

b)

Machbarkeitsnachweise;

c)

Verbesserung bestehender Produktionslinien für die Expansion;

d)

großangelegte Fallstudien;

e)

Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen;

f)

Übernahme von Projektergebnissen in Produkte, weitere Nutzung und zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Forschungskette, entweder auf einem höheren Technologie-Reifegrad oder in parallelen Tätigkeitsbereichen;

g)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union finanziert werden.

(2)   Mit den zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sollen Synergien mit der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff, dem Mission Innovation Challenge „Renewable and Clean Hydrogen“ (Aufgabe „Erneuerbarer und sauberer Wasserstoff“ im Rahmen der Initiative „Mission Innovation“), dem EU-Innovationsfonds, der H2 Regions S3 Platform und dem EFR-Pilotprojekt für grünen Wasserstoff sichergestellt werden.

Artikel 79

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

d)

die Gruppe der Interessenträger.

Artikel 80

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

Vertretern der Kommission im Namen der Union,

b)

sechs Vertretern des Industrieverbands unter Berücksichtigung der geografischen, geschlechterspezifischen, unternehmensgrößebezogenen und sektorbezogenen Vertretung,

c)

einem Vertreter des Forschungsverbands.

Artikel 81

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Abstimmung nach Artikel 16 Absatz 3 verfügt der Industrieverband über 43 % der Stimmrechte und der Forschungsverband über 7 % der Stimmrechte im Verwaltungsrat.

(2)   Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ein Vertreter der privaten Mitglieder und wird vom Verwaltungsrat ernannt.

Artikel 82

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung von sauberem Wasserstoff unterstützen;

b)

Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe n in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;

c)

Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals;

d)

Gewährleistung der Einholung unabhängiger Stellungnahmen und Gutachten — zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, zu den Arbeitsprogrammen und zu den Entwicklungen in benachbarten Sektoren — von der breiten Wissenschaftsgemeinschaft im Rahmen eines als Teil des Europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff veranstalteten unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsworkshops.

Artikel 83

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Anregung und Durchführung von Tätigkeiten, die Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene begünstigen;

b)

Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;

c)

Einberufung — vorbehaltlich Genehmigung des Verwaltungsrats — eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, in dessen Rahmen der in Artikel 82 Buchstabe d genannte unabhängige wissenschaftliche Beratungsworkshop stattfindet und das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum europäischen Wasserstoffforum (European Hydrogen Forum) der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.

Artikel 84

Die Gruppe der Interessenträger

(1)   Die Gruppe der Interessenträger setzt sich aus Vertretern der Sektoren zusammen, die sauberen Wasserstoff in der gesamten Union produzieren, verteilen, speichern, benötigen oder verwenden, einschließlich Vertretern anderer einschlägiger europäischer Partnerschaften, sowie aus Vertretern der „European Hydrogen Valley Interregional Partnership“ und der Wissenschaftskreise.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger die folgenden Aufgaben:

a)

Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;

b)

Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;

c)

Beitrag zum europäischen Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff und zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.

TITEL IV

EUROPE’S RAIL JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EUROPAS EISENBAHNEN

Artikel 85

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;

b)

Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlichen, wettbewerbsfähigen, erschwinglichen, wartungsfreundlichen, effizienten und nachhaltigen europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;

c)

Förderung der Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Schaffung eines integriert konzipierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die sich auf Verkehrsmanagement, Fahrzeuge und Infrastruktur — einschließlich Integration nationaler Spurweiten wie der Spurweite von 1 520 mm, 1 000 mm oder 1 668 mm — sowie Dienstleistungen erstrecken und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Übernahme innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazitäten und der Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;

b)

Schaffung eines nachhaltigen und widerstandsfähigen Eisenbahnsystems durch die Entwicklung eines emissionsfreien, geräuscharmen Eisenbahnsystems und klimaresistenter Infrastruktur, die Anwendung der Kreislaufwirtschaft auf den Eisenbahnsektor, die Erprobung der Nutzung innovativer Prozesse, Technologien, Konzepte und Werkstoffe während des gesamten Lebenszyklus von Eisenbahnsystemen und die Entwicklung anderer innovativer Lösungen für einen gesteuerten Bodentransport;

c)

Entwicklung — im Rahmen der Systemsäule — eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen, sicheren und zuverlässigen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, unter gebührender Berücksichtigung von Aspekten der Cybersicherheit und mit Schwerpunkt auf dem unter die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) fallenden europäischen Eisenbahnnetz, wodurch sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen und betrieblichen Bedarf ausgerichtet sind weiterentwickelt werden können;

d)

Erleichterung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Schienengüterverkehrs- und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist, wobei die Automatisierung und die Digitalisierung des Schienengüterverkehrs im Mittelpunkt stehen;

e)

Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten;

f)

Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors;

g)

Ermöglichung, Förderung und Nutzung von Synergien mit anderen politischen Strategien, Programmen, Initiativen, Instrumenten oder Fonds der Union, um seine Wirkung und seinen Mehrwert zu maximieren.

(3)   Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten strebt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten an. Ferner werden im Einklang mit den Prioritäten der Kommission die erforderlichen internationalen Verbindungen für Forschung und Innovation im Bereich des Schienenverkehrs geschaffen.

Artikel 86

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben erstellt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen gemeinsam mit der Kommission und nach Konsultation der Gruppe der Vertreter der Staaten den Masterplan, der in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern des Eisenbahnsystems und der Bahnindustrie ausgearbeitet wurde, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(2)   Die Kommission kann vor der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Abstimmung mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Interessenträgern mit der Ausarbeitung des Masterplans beginnen.

(3)   Der Masterplan stellt einen gemeinsamen, zukunftsorientierten Fahrplan auf der Grundlage einer Systemansicht dar. Darin werden die Interventionsbereiche festgelegt, die in den Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen. Die im Masterplan festgelegten Ziele sind leistungsorientiert und entsprechend den in Artikel 85 genannten Zielen strukturiert.

(4)   Der Masterplan wird gemäß Artikel 16 vom Verwaltungsrat angenommen und von der Kommission gebilligt, mit Ausnahme desjenigen Abschnitts des Masterplans, der sich auf die Systemsäule bezieht und der gemäß Artikel 93 Absatz 4 angenommen wird. Bevor die Kommission den Masterplan billigt, legt sie ihm dem Rat und dem Europäischen Parlament vor. Anschließend wird jede Änderung dem Rat und dem Europäischen Parlament mitgeteilt.

(5)   Der Masterplan ist die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12. Er dient als Leitfaden für die spezifischeren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, und zwar folgende:

a)

Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen der Systemsäule, die die Bedürfnisse der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, der Schienenverkehrsunternehmen, der Mitgliedstaaten und anderer privater und öffentlicher Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägiger Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors widerspiegelt. Die Systemansicht umfasst

i)

die Ausarbeitung des Betriebskonzepts und der Systemarchitektur, einschließlich der Festlegung der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb des Eisenbahnsystems bilden;

ii)

die Entwicklung entsprechender Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionaler Anforderungen und Systemanforderungen, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Normungsverfahren einfließen, um einen höheren Grad an Digitalisierung und Automatisierung zu ermöglichen;

iii)

die Sicherstellung, dass das System aufrechterhalten wird, Fehler behoben werden, und dass es in der Lage ist, sich im Lauf der Zeit anzupassen und Migrationen aus derzeitigen Architekturen zu gewährleisten;

iv)

die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu U-Bahn- und Straßenbahn- oder Stadtbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr;

b)

Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu erreichen, einschließlich eisenbahnorientierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen folgende Aufgaben:

i)

Festlegung und Organisation von Forschungs-, Innovations-, Demonstrations-, Validierungs- und Studientätigkeiten, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;

ii)

Nutzung von Möglichkeiten der Standardisierung und Modularität und Verbesserung der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern und Systemen;

iii)

Entwicklung von Demonstrationsprojekten;

iv)

Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit einschlägigen europäischen, nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Eisenbahnsektor und erforderlichenfalls darüber hinaus, insbesondere im Rahmen von „Horizont Europa“, damit das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in die Lage versetzt wird, eine wichtige Rolle bei Forschung und Innovation im Schienenverkehr zu spielen und gleichzeitig von den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in anderen Sektoren zu profitieren;

v)

mittels der Zusammenarbeit nach Ziffer iv Sicherstellung der Umsetzung der Forschungsergebnisse in wirksame Entwicklungsanstrengungen, in die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und letztlich in die Einführung marktorientierter Innovationen durch Demonstration und Einführung;

c)

Erfüllung aller Aufgaben, die zur Erreichung der in den Artikeln 4 und 85 genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 87

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

c)

die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind. Die Liste der assoziierten Mitglieder wird von der Kommission gebilligt.

(2)   Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.

Artikel 88

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 50 000 000 EUR für die Systemsäule und bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 89

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

Artikel 90

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

a)

Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;

b)

Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen stehen;

c)

Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen oder vom Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail finanziert werden;

d)

ergänzende Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union finanziert werden, einen eindeutigen Unionsmehrwert haben und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen leisten;

e)

Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die aus nationalen oder regionalen Programmen gefördert werden und die Tätigkeiten ergänzen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen finanziert werden;

f)

Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail und des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten, Normung und Ausarbeitung von Empfehlungen für Strategien für einen nahtlosen Übergang, Migrationspfade und Aktualisierungen der TSI sowie europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten, die nicht mit der umfassenderen Einführung zusammenhängen.

(2)   Der Wert von Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die durch andere europäische Partnerschaften oder andere Unionsprogramme oder durch sonstige Forschungs- und Innovationsanstrengungen und -investitionen gefördert werden, die einen erheblichen Unionsmehrwert haben und zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beitragen, ist unter Angabe der Art, der Höhe und der Quelle der Unionsfinanzierung mitzuteilen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Artikel 91

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen

(1)   Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

d)

die Lenkungsgruppe der Systemsäule;

e)

die Einsatzgruppe.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen kann eine wissenschaftliche Lenkungsgruppe einsetzen oder wissenschaftliche Beratung von unabhängigen akademischen Sachverständigen oder gemeinsamen wissenschaftlichen Beratungsgremien einholen.

Artikel 92

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union;

b)

je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.

Artikel 93

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(2)   Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

(3)   Vertreter der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des Europäischen Beirats für Eisenbahnforschung (ERRAC) werden eingeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 gilt in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der Systemsäule ein Beschluss als angenommen, wenn er eine Mehrheit von mindestens 55 % der Stimmen einschließlich der Stimmen der abwesenden Vertreter erhält.

(5)   Zusätzlich zu Artikel 16 Absatz 5 tritt der Verwaltungsrat einmal jährlich in einer Generalversammlung zusammen, zu der alle an den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen Beteiligten eingeladen werden. Im Rahmen der Generalversammlung werden Überlegungen über die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen angeregt und gleichzeitig eine offene und transparente Erörterung über die Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans geführt.

Artikel 94

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen die folgenden Aufgaben:

a)

Annahme des Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;

b)

Annahme der Arbeitsprogramme der Systemsäule, einschließlich des Haushalts und des Durchführungsplans, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule und der Vorschläge des Exekutivdirektors.

Artikel 95

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden

a)

in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss;

b)

in dem Programmausschuss im Rahmen der Zusammensetzung „Klima, Energie und Mobilität“ von „Horizont Europa“;

c)

in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (40) eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.

Artikel 96

Die Lenkungsgruppe der Systemsäule

(1)   Die Lenkungsgruppe der Systemsäule ist ein Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, das für die Beratung in Fragen der Systemsäule zuständig ist.

(2)   Die Lenkungsgruppe der Systemsäule setzt sich aus Vertretern der Kommission, Vertretern des Schienenverkehrs- und des Mobilitätssektors und Vertretern einschlägiger Organisationen, dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, dem Vorsitzenden der Gruppe der Vertreter der Staaten sowie Vertretern der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und des ERRAC zusammen. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. In begründeten Fällen kann die Kommission zusätzliche einschlägige Sachverständige und Interessenträger als Beobachter zu den Sitzungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule einladen. Die Lenkungsgruppe der Systemsäule erstattet der Gruppe der Vertreter der Staaten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.

(3)   Die Kommission führt den Vorsitz in der Lenkungsgruppe der Systemsäule.

(4)   Die Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule werden einvernehmlich angenommen. Falls kein Einvernehmen erreicht wird, erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen in Absprache mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union und der Kommission einen Bericht für den Verwaltungsrat, in dem die wichtigsten gemeinsamen Punkte und abweichenden Standpunkte dargelegt werden. In diesem Fall erarbeitet die repräsentative Gruppe der Staaten auch eine Stellungnahme für den Verwaltungsrat.

(5)   Die Lenkungsgruppe der Systemsäule gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6)   Die Lenkungsgruppe der Systemsäule berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat zu Folgendem:

a)

dem Konzept für die operative Harmonisierung und die Entwicklung der Systemarchitektur, auch in Bezug auf den einschlägigen Teil des Masterplans;

b)

der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c;

c)

der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a;

d)

dem detaillierten jährlichen Durchführungsplan für die Systemsäule im Einklang mit den Arbeitsprogrammen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 94 Buchstabe b annimmt.

e)

der Überwachung der Fortschritte bei der Systemsäule.

Artikel 97

Die Einsatzgruppe

(1)   Es wird eine Einsatzgruppe nach Artikel 22 eingerichtet. Die Einsatzgruppe hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat bei der Markteinführung von durch das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen entwickelten Innovationen im Schienenverkehr zu beraten und die Einführung innovativer Lösungen zu unterstützen.

(2)   Die Einsatzgruppe steht allen Interessenträgern offen. Durch die Zusammensetzung der Einsatzgruppe wird eine angemessene thematische Schwerpunktsetzung und Vertretung sichergestellt. Die Kommission fasst den endgültigen Beschluss über die Zusammensetzung der Gruppe. Die Liste der Mitglieder wird auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen veröffentlicht.

(3)   Die Einsatzgruppe gibt auf Ersuchen des Verwaltungsrats Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Einführung innovativer Lösungen im Schienenverkehr ab. Die Einsatzgruppe kann auch von sich aus Empfehlungen abgeben.

Artikel 98

Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union

Das Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) umfasst diese Zusammenarbeit folgende Beratungsaufgaben:

a)

Beiträge zum Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die von dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Masterplan und seinen Änderungen sowie in den Arbeitsprogrammen zu berücksichtigen sind;

b)

Rückmeldungen und Beratung zu Interoperabilität und Sicherheit, die bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten und insbesondere im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten und -ergebnissen für die in Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a genannten Ziele zu berücksichtigen sind;

c)

Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen von ihm durchzuführenden spezifischen Validierungs- oder Studientätigkeiten, unter anderem durch die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden;

d)

Beratung in Bezug auf die Systemsäule;

e)

Sicherstellung, dass bei der Entwicklung von Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionalen Anforderungen und Systemanforderungen, die Erfahrungen und Rückmeldungen in Bezug auf Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und Normen berücksichtigt werden.

TITEL V

GLOBAL HEALTH EDCTP3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „GLOBAL HEALTH EDCTP3“

Artikel 99

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCPT3“

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Beitrag zur Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Übernahme neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;

b)

Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit durch Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten für die Vorsorge und Reaktion, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, und zwar durch Unterstützung der Durchführung klinischer Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara;

b)

Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;

c)

Verbesserung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, den assoziierten Ländern und den Ländern südlich der Sahara im Hinblick auf eine gemeinsame strategische Forschungs- und Innovationsagenda im Bereich der globalen Gesundheit, um die Kosteneffizienz europäischer öffentlicher Investitionen zu steigern;

d)

Stärkung der Kapazitäten für die Epidemievorsorge in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch eine wirksame und rasche Forschungsantwort zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika für die frühe Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Krankheiten mit epidemischem Potenzial;

e)

Förderung von produktiven und nachhaltigen Netzwerken und Partnerschaften im Bereich der globalen Gesundheitsforschung, mit denen Nord-Süd- und Süd-Süd-Beziehungen mit zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden können.

Artikel 100

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden Aufgaben:

a)

Förderung produktiver Beziehungen zwischen europäischen und afrikanischen Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen;

b)

Sensibilisierung für gemeinsame Interessen und gemeinsame Ziele der Institutionen und Forschungsgruppen, um die Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und auf der Ebene der Institutionen zu vereinfachen und auszubauen;

c)

Beitrag zur erleichterten Abstimmung globaler Gesundheitsstrategien europäischer und afrikanischer Geldgeber, Institutionen und Behörden;

d)

Mobilisierung zusätzlicher Investitionen unter Einbeziehung von Partnern aus dem privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Sektor;

e)

Förderung von Synergien, Zusammenarbeit und gemeinsamen Maßnahmen mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (42) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten und die gemeinsame Nutzung von Anlagen und Infrastrukturen.

Artikel 101

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

die EDCTP Association, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.

Artikel 102

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ beträgt bis zu 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 59 756 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

bis zu 400 000 000 EUR, sofern andere Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten;

b)

bis zu 400 000 000 EUR, sofern die beitragenden Partner oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten.

Wenn die Bedingung nach Buchstabe b nicht erfüllt ist, wird der Betrag nach Buchstabe a um bis zu 400 000 000 EUR erhöht, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger gemäß Artikel 103 Absatz 1 mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, um den dieser Betrag erhöht wird.

Artikel 103

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 439 878 000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger dazu, diesen zu leisten.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ gemäß Artikel 11 Absatz 1. Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 können diese Beiträge aus Finanzbeiträgen bestehen.

Artikel 104

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Die zusätzlichen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ werden von der EDCTP Association und den sie konstituierenden Rechtsträgern oder den mit ihr verbundenen Rechtsträgern in abgestimmter, integrierter und kohärenter Weise entwickelt und durchgeführt und entsprechen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere Folgende:

a)

Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger oder mit ihr verbundenen Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger oder mit ihr verbundener Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;

b)

Tätigkeiten, die von staatlichen Forschungseinrichtungen afrikanischer Länder südlich der Sahara durchgeführt werden;

c)

Tätigkeiten zur Förderung von Netzwerken und Partnerschaften, in deren Rahmen Beziehungen zu verschiedenen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden;

d)

Unterstützung für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen wie Netze oder Kohorten für klinische Studienmit inhaltlichem Bezug zum Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Unterstützung der Gesundheitssysteme, um deren Bereitschaft zu stärken, Forschungstätigkeiten mit inhaltlichem Bezug zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ durchzuführen.

Artikel 105

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

der Wissenschaftliche Beirat;

d)

die Gruppe der Interessenträger.

Artikel 106

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

sechs Vertretern der Kommission im Namen der Union;

b)

sechs Vertretern der EDCTP Association.

Artikel 107

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Die EDCTP Association verfügt über 50 % der Stimmrechte.

Artikel 108

Der Wissenschaftliche Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“.

(2)   Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 2 sorgt der Wissenschaftliche Beirat dafür, dass wissenschaftliches Fachwissen aus afrikanischen Ländern einbezogen wird.

(3)   Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat der Wissenschaftliche Beirat außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Unterstützung bei der Ausarbeitung der strategischen und wissenschaftlichen Planung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“;

b)

Beratung zu Strategien zur Förderung von Synergien und Partnerschaften mit allen Interessenträgern;

c)

gegebenenfalls Mitwirkung an der Ausarbeitung strategischer und wissenschaftlicher Dokumente, die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ relevant sind;

d)

strategische und wissenschaftliche Beratung des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses laufender Projekte;

e)

Ermittlung des strategischen Bedarfs und der strategischen Prioritäten für die Beschleunigung der Entwicklung neuer oder verbesserter klinischer Interventionen, einschließlich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Schulungen, sowie des dafür erforderlichen Netzwerk- und Kapazitätsaufbaus;

f)

Überprüfung der Gesamtlage in Bezug auf armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, um festzustellen, welche Rolle das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Partnerschaft mit anderen Interessenträgern spielt, um die Entwicklung oder Verbesserung von Interventionen gegen diese Krankheiten zu beschleunigen;

g)

Bewertung des Stands der globalen Produktentwicklungsprozesse und der entscheidenden Möglichkeiten für die künftige Produktentwicklung;

h)

Beratung bei der Bewertung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Programmen;

i)

Unterstützung und Beiträge zum Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sowie zur Überwachung der wissenschaftlichen Ergebnisse und strategischen Auswirkungen der vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bereitgestellten Finanzhilfen;

j)

Beratung, Unterstützung und Teilnahme an Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“, Sitzungen mit Interessenträgern, am EDCTP-Forum und anderen einschlägigen Veranstaltungen.

(4)   Der Vorsitzende erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse des Wissenschaftlichen Beirats vom Vorjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

Artikel 109

Die Gruppe der Interessenträger

(1)   Die Gruppe der Interessenträger sorgt dafür, dass Interessenträger aus geografischer, thematischer und geschlechtsspezifischer Perspektive, insbesondere auch im Hinblick auf Fachwissen aus Afrika, in ausgewogener Weise vertreten sind.

(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die den Fortschritten und dem Bedarf des weltweiten Gesundheitssektors und angrenzenden Sektoren Rechnung tragen;

b)

Vorlage von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;

c)

Bereitstellung von Beiträgen für das EDCTP-Forum.

Artikel 110

Förderfähigkeit

(1)   Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und abweichend von deren Artikel 23 Absatz 1 ist die Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in den Mitgliedstaaten oder in assoziierten Ländern oder in den Gründungsstaaten der EDCTP Association haben. In Ausnahmefällen und sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, können Einrichtungen mit Sitz in anderen Staaten für eine Finanzierung aus dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für spezifische Themen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen.

(2)   Die Union bemüht sich um den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, durch die der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet werden soll. Beteiligen sich in einem Drittland ansässige Einrichtungen ohne eine solche Übereinkunft mit einer Finanzierung an einer indirekten Maßnahme, so muss der Finanzkoordinator der indirekten Maßnahme vor deren Abschluss in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässig sein und die Höhe der Vorfinanzierung muss in angemessener Weise angepasst werden und die Haftungsbestimmungen der Finanzhilfevereinbarung müssen den finanziellen Risiken angemessen Rechnung tragen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen.

Artikel 111

Benannte Teilnehmer

Die Beteiligung von Einrichtungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ benannt wurden, kann ein Auswahlkriterium für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein. Dies ist im Arbeitsprogramm hinreichend zu begründen, in dem auch vorgesehen werden kann, dass diese benannten Teilnehmer im Rahmen der ausgewählten indirekten Maßnahmen nicht mit Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gefördert werden können.

Artikel 112

Ethische Grundsätze

Die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ durchgeführten klinischen Studien und die Anwendungsforschung werden im Einklang mit ethischen Grundprinzipien, anerkannten internationalen Regulierungsstandards und bewährten Partizipationsverfahren durchgeführt.

Artikel 113

Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit den einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen gewährleistet.

Artikel 114

Erschwinglicher Zugang

Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten klinischen Studien oder teilweise auf der Grundlage solcher Ergebnisse von ihnen entwickelt werden, für die Öffentlichkeit erschwinglich und zugänglich sind und ihr zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für bestimmte indirekte Maßnahmen gelten.

TITEL VI

INNOVATIVE HEALTH INITIATIVE JOINT UNDERTAKING — GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „INITIATIVE ZU INNOVATION IM GESUNDHEITSWESEN“

Artikel 115

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden allgemeinen Ziele bis 2030:

a)

Beitrag zur Schaffung eines unionsweiten Ökosystems für Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, mit dem die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Innovationen erleichtert wird, insbesondere durch die Einleitung von mindestens 30 groß angelegten sektorübergreifenden Projekten mit Schwerpunkt auf Innovationen im Gesundheitswesen;

b)

Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Übernahme durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;

c)

Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;

b)

Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;

c)

Nachweis der Durchführbarkeit von auf den Menschen ausgerichteten integrierten Lösungen für die Gesundheitsversorgung;

d)

Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;

e)

Ermöglichung der Entwicklung neuer und verbesserter Methoden und Modelle für eine umfassende Bewertung des Mehrwerts innovativer und integrierter Lösungen im Gesundheitswesen.

Artikel 116

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden Aufgaben:

a)

Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;

b)

wirksame Unterstützung der vorwettbewerblichen Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, insbesondere von Maßnahmen, in deren Rahmen Einrichtungen verschiedener Sektoren des Gesundheitswesens zusammengebracht werden, um gemeinsam in Bereichen tätig zu werden, in denen der Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht gedeckt ist;

c)

Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;

d)

regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Vornahme der erforderlichen Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ unter Berücksichtigung der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;

e)

Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;

f)

regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;

g)

alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 115 genannten Ziele erforderlich sind.

Artikel 117

Mitglieder

Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

der nach belgischem Recht eingetragene europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry/COCIR), der nach luxemburgischem Recht eingetragene europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations/EFPIA) einschließlich seiner Untergruppe Vaccines Europe, die nach belgischem Recht eingetragenen Verbände EuropaBio und MedTech Europe, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

c)

die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.

Artikel 118

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ beträgt bis zu 1 200 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 212 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:

a)

bis zu 1 000 000 000 EUR, sofern ein entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird;

b)

bis zu 200 000 000 EUR, sofern entsprechende zusätzliche Beiträge der beitragenden Partner oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet werden.

Artikel 119

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 212 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

(2)   Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten dürfen nicht mehr als 40 % der Sachbeiträge anderer Mitglieder als der Union auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ ausmachen.

(3)   Beiträge der Teilnehmer zu indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen sich auf mindestens 45 % der förderfähigen Kosten einer indirekten Maßnahme und der Kosten der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten belaufen. In begründeten Fällen kann im Arbeitsprogramm ausnahmsweise ein geringerer Anteil der Beiträge auf der Ebene einer einzelnen indirekten Maßnahme und der damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten vorgesehen werden.

(4)   Kosten, die bei indirekten Maßnahmen in Drittländern entstehen, die nicht mit „Horizont Europa“ assoziiert sind, müssen begründet und für die in Artikel 115 genannten Ziele relevant sein. Sie dürfen 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten, die von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern auf der Ebene der „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ geleistet werden, nicht überschreiten. Kosten, die 20 % der Sachbeiträge zu Betriebskosten auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ übersteigen, gelten nicht als Sachbeitrag zu Betriebskosten.

(5)   In hinreichend begründeten Fällen können in den Arbeitsprogrammen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ spezifische Obergrenzen für Sachbeiträge zu Betriebskosten festgelegt werden, die in anderen Drittländern als den mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern auf der Ebene indirekter Maßnahmen anfallen. Die Beschlüsse über solche spezifische Obergrenzen tragen insbesondere den Zielen und den Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen Rechnung und dürfen nicht dazu führen, dass die Obergrenze gemäß Absatz 4 auf Programmebene im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ überschritten wird.

Artikel 120

Anforderungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen:

a)

Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten indirekten Maßnahmen beitragen;

b)

Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von indirekten Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.

(2)   Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.

(3)   Damit die Kosten als Sachbeiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbucht werden können, müssen die zugrunde liegenden zusätzlichen Tätigkeiten innerhalb der Union oder der mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.

Artikel 121

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind:

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten,

d)

das Wissenschafts- und Innovationspanel.

Artikel 122

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

vier Vertretern der Kommission im Namen der Union,

b)

einem Vertreter pro anderem Mitglied als der Union.

Artikel 123

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.

Artikel 124

Das Wissenschafts- und Innovationspanel

(1)   Gemäß Artikel 21 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat in Fragen, die für die Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ relevant sind.

(2)   Das Wissenschafts- und Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:

a)

zwei Vertreter der Kommission im Namen der Union,

b)

vier Vertreter der anderen Mitglieder als der Union,

c)

zwei Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten,

d)

vier Vertreter der Wissenschaft, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden,

e)

bis zu sechs weitere ständige Mitglieder, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, einschließlich Regulierungsgremien, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels können gegebenenfalls Ad-hoc-Panelmitglieder einladen, falls dies für die Erörterung bestimmter Themen erforderlich ist. Sie können gemeinsam höchstens sechs Ad-hoc-Panelmitglieder für jede Sitzung einladen.

Solche Ad-hoc-Panelmitglieder werden auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens zu den Themen, die in den jeweiligen Sitzungen erörtert werden sollen, oder unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Synergien mit anderen Forschungsprogrammen zu schaffen, eingeladen.

Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels laden die Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich ein. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Verwaltungsrat, der Gruppe der Vertreter der Staaten und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.

(4)   Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 7 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat auf dessen Ersuchen oder von sich aus zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“, insbesondere in Bezug auf

a)

wissenschaftliche Prioritäten, auch im Zusammenhang mit der Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

b)

den Entwurf des Arbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

die Planung zusätzlicher Tätigkeiten anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 120;

d)

die Einrichtung von Beratergruppen mit Schwerpunkt auf spezifischen wissenschaftlichen Prioritäten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Ziffer x und im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für ihre Mitglieder gemäß Artikel 21 Absatz 4;

e)

die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.

(5)   Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 5 wählt das Wissenschafts- und Innovationspanel seinen Vorsitzenden aus dem Kreis der in Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Vertreter.

Artikel 125

Bedingungen für indirekte Maßnahmen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet ein nicht gedeckter Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit einen Bedarf, der derzeit von den Gesundheitssystemen aus Gründen der Verfügbarkeit oder Zugänglichkeit nicht gedeckt wird, beispielsweise wenn es keine zufriedenstellende Methode zur Diagnose, Prävention oder Behandlung für einen bestimmten Gesundheitszustand gibt oder wenn der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund von Kosten, Entfernung zu Gesundheitseinrichtungen oder Wartezeiten eingeschränkt ist. Die auf den Menschen ausgerichtete Pflege bezeichnet einen Versorgungsansatz, bei dem die Sichtweisen des Einzelnen, der Pflegekräfte, der Familien und der Gemeinschaften bewusst berücksichtigt werden und sie sowohl als Teilnehmer als auch als Begünstigte von Gesundheitsversorgungssystemen betrachtet werden, die sich an ihren Bedürfnissen und Präferenzen orientieren und nicht an individuellen Krankheiten.

(2)   Indirekte Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, können klinische Studien umfassen, bei denen der Zielbereich oder die beabsichtigte Verwendung einen nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellt, der die Bevölkerung der Union erheblich beeinträchtigt oder bedroht.

(3)   Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanziert werden, müssen dafür sorgen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten klinischen Studien oder teilweise auf der Grundlage solcher Ergebnisse von ihnen entwickelt werden, für die Öffentlichkeit erschwinglich und zugänglich sind und ihr zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für bestimmte indirekte Maßnahmen gelten.

(4)   Sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist und zusätzlich zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, können Rechtsträger, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ benannt wurden, aufgefordert werden, sich an bestimmten indirekten Maßnahmen zu beteiligen. Diese Rechtsträger kommen nicht für eine Finanzierung durch das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ in Betracht.

(5)   Rechtsträger, die sich mit den in Absatz 4 genannten Rechtsträger an bestimmten indirekten Maßnahmen beteiligen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, wenn

a)

es sich um Rechtsträger mit Gewinnerzielungsabsicht mit einem Jahresumsatz von mindestens 500 Mio. EUR handelt;

b)

sie der direkten oder indirekten Kontrolle eines in Buchstabe a genannten Rechtsträgers oder derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie ein Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a unterliegen;

c)

sie einen Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a direkt oder indirekt kontrollieren.

TITEL VII

KEY DIGITAL TECHNOLOGIES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR DIGITALE SCHLÜSSELTECHNOLOGIEN

Artikel 126

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;

b)

Aufbau der wissenschaftlichen Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen und denen mindestens 20 % der öffentlichen Mittel zugutekommen sollten;

c)

Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, eine Angleichung an die Energieeffizienzstrategie der Union zu erreichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Unterstützung von Forschung und Entwicklung zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für strategische Anwendungsbereiche in Europa;

b)

Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;

c)

Förderung eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;

d)

Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;

e)

Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung der Abstimmung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme;

f)

Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können.

Artikel 127

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind

a)

der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus

i)

der Union, vertreten durch die Kommission;

ii)

den folgenden Teilnehmerstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;

b)

die privaten Mitglieder, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen: die nach französischem Recht eingetragene Vereinigung AENEAS; die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung Inside Industry (INSIDE); die nach deutschem Recht eingetragene Plattform EPoSS e.V.

(2)   Jeder Teilnehmerstaat entsendet seine Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und benennt den nationalen Rechtsträger bzw. die nationalen Rechtsträger, die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zuständig ist bzw. sind.

Artikel 128

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien beträgt bis zu 1 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 26 331 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 129

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag, dessen Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem in Artikel 128 genannten Beitrag der Union zu den Betriebskosten steht. Die Teilnehmerstaaten regeln untereinander die Höhe ihrer kollektiven Beiträge und wie sie diese leisten. Dies darf nicht die Fähigkeit der einzelnen Teilnehmerstaaten beeinträchtigen, ihren nationalen Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 festzulegen. Abweichend von Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a leisten die Teilnehmerstaaten keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten.

(2)   Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums Beiträge in Höhe von mindestens 2 511 164 000 EUR zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diese zu leisten.

(3)   Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 leisten die privaten Mitglieder einen Finanzbeitrag von bis zu 26 331 000 EUR zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger und die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1, einschließlich mindestens 90 % der Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 130

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

(1)   Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Rates der privaten Mitglieder und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plan für zusätzliche Tätigkeiten annehmen.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:

a)

Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien und der Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, ARTEMIS und ENIAC erzielten Ergebnisse;

b)

Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Anwendungen, Einführung, Industrialisierung, einschließlich einschlägiger Investitionsausgaben und einschließlich Projekte im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zur Mikroelektronik;

c)

damit zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die nicht öffentlich finanziert werden;

d)

Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;

e)

Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.

Artikel 131

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind:

a)

der Verwaltungsrat,

b)

der Exekutivdirektor,

c)

der Rat der öffentlichen Körperschaften,

d)

der Rat der privaten Mitglieder.

Artikel 132

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.

Artikel 133

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:

a)

Kommission: ein Drittel;

b)

private Mitglieder zusammen: ein Drittel und

c)

Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.

(2)   In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:

a)

jeweils 1 % für jeden Teilnehmerstaat;

b)

der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.

(3)   In den darauffolgenden Geschäftsjahren werden die Stimmrechte jährlich den Teilnehmerstaaten im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für indirekte Maßnahmen zur Verfügung gestellt haben.

(4)   Die Stimmrechte der privaten Mitglieder werden gleichmäßig auf die Industrieverbände verteilt, es sei denn, der Rat der privaten Mitglieder beschließt etwas anderes.

(5)   Die Stimmrechte eines jeden neuen Mitglieds des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, werden vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien vom Verwaltungsrat festgelegt.

Artikel 134

Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen

Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe l wird die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen auf Antrag der Kommission nach Billigung durch den Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ beschränkt.

Artikel 135

Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus Vertretern der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien zusammen.

Jede öffentliche Körperschaft benennt ihre Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.

Artikel 136

Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften

(1)   Die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften werden den öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe des Finanzbeitrags zugeteilt, den sie gemäß Artikel 12 zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien für das betreffende Jahr leisten; ein Mitglied darf höchstens über 50 % der gesamten Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 134 gehören dem Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich öffentliche Körperschaften an, bei denen es sich um Mitgliedstaaten handelt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)   Haben weniger als drei Teilnehmerstaaten dem Exekutivdirektor ihren Finanzbeitrag gemäß Artikel 12 Absatz 3 mitgeteilt, so verfügt die Kommission über 50 % der Stimmrechte; die verbleibenden 50 % der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die Teilnehmerstaaten aufgeteilt, bis mehr als drei Teilnehmerstaaten des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien dem Exekutivdirektor ihren Beitrag mitgeteilt haben.

(4)   Die öffentlichen Körperschaften bemühen sich nach besten Kräften, Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Falls kein Einvernehmen besteht, findet eine Abstimmung statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen, einschließlich der Stimmen der abwesenden Teilnehmerstaaten, jedoch ohne Enthaltungen.

(5)   Der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von mindestens zwei Jahren.

(6)   Der Vorsitzende kann weitere Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen, insbesondere Vertreter von Regionalbehörden aus der Union, Vertreter von KMU-Verbänden und Vertreter anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien.

(7)   Der Rat der öffentlichen Körperschaften hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission oder einer Mehrheit der Vertreter der Teilnehmerstaaten sowie auf Antrag des Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien statt.

(8)   Zur Erreichung des Quorums des Rates der öffentlichen Körperschaften sind die Stimmen der Kommission und der Hauptvertreter von mindestens drei Teilnehmerstaaten erforderlich.

(9)   Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teil, sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften nichts anderes beschließt, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.

(10)   Auf Einladung des Rates der öffentlichen Körperschaften können alle Mitgliedstaaten und assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien sind, als Beobachter an den Sitzungen des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Beobachter erhalten alle einschlägigen Unterlagen und können den Rat der öffentlichen Körperschaften bei allen seinen Beschlüssen beraten. Alle diese Beobachter unterliegen den für Mitglieder des Rates der öffentlichen Körperschaften geltenden Vertraulichkeitsvorschriften.

(11)   Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften einsetzen.

(12)   Der Rat der öffentlichen Körperschaften gibt sich eine Geschäftsordnung.

(13)   Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 28 Absatz 6 gelten entsprechend auch für den Rat der öffentlichen Körperschaften.

Artikel 137

Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften

Der Rat der öffentlichen Körperschaften übernimmt folgende Aufgaben:

a)

Mitwirkung an der Ausarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;

b)

Beiträge zum Entwurf des Arbeitsprogramms, insbesondere zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Regeln für die Evaluierungs-, Auswahl- und Überwachungsverfahren für indirekte Maßnahmen;

c)

Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm;

d)

Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe s;

e)

Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

Artikel 138

Zusammensetzung des Rates der privaten Mitglieder

(1)   Dem Rat der privaten Mitglieder gehören Vertreter der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien an.

(2)   Jedes private Mitglied ernennt seine Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der privaten Mitglieder verfügt.

Artikel 139

Arbeitsweise des Rates der privaten Mitglieder

(1)   Der Rat der privaten Mitglieder tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(2)   Der Rat der privaten Mitglieder kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.

(3)   Der Rat der privaten Mitglieder wählt einen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.

(4)   Der Rat der privaten Mitglieder gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 140

Aufgaben des Rates der privaten Mitglieder

Der Rat der privaten Mitglieder übernimmt folgende Aufgaben:

a)

Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 126 genannten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für digitale Schlüsseltechnologien unter Berücksichtigung der Beiträge des Rates der öffentlichen Körperschaften;

b)

Übermittlung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda an den Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;

c)

Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;

d)

gegebenenfalls Ausarbeitung des Entwurfs des in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plans für zusätzliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Artikel 130 und der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften, und Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme.

Artikel 141

Finanzierungssätze

Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung kann das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme unterschiedliche Finanzierungssätze für die Unionsförderung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Finanzierungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.

TITEL VIII

SINGLE EUROPEAN SKY ATM RESEARCH 3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN SESAR3

Artikel 142

Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden allgemeinen Ziele:

a)

Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich ATM, sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;

b)

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;

c)

Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.

(2)   Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:

a)

Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsökosystems für die gesamten Wertschöpfungsketten für Flugverkehrsmanagement und U-Space-Luftraum, das den Aufbau des im europäischen ATM-Masterplan festgelegten digitalen europäischen Luftraums ermöglicht und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern ermöglicht, um ein einheitliches harmonisiertes Flugverkehrsmanagementsystem der Union sowohl für den bemannten als auch den unbemannten Betrieb zu gewährleisten;

b)

Entwicklung und Validierung von Flugverkehrsmanagementlösungen zur Unterstützung eines hohen Automatisierungsgrads;

c)

Entwicklung und Validierung der technischen Architektur des digitalen europäischen Luftraums;

d)

Unterstützung einer beschleunigten Markteinführung innovativer Lösungen durch Demonstrationsprojekte;

e)

Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;

f)

Förderung der Entwicklung von Normen für die Industrialisierung von SESAR-Lösungen.

(3)   Für die Zwecke des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„U-Space-Luftraum“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten benannte geografische Zone für unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned airborne systems, UAS), in der UAS-Flüge nur mit Unterstützung von U-Space-Diensten erfolgen dürfen, die von einem U-Space-Diensteanbieter erbracht werden;

b)

„digitaler europäischer Luftraum“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die europäische Luftverkehrsinfrastruktur so umgestaltet werden soll, dass sie das künftige Wachstum und die Vielfalt des Luftverkehrs sicher und effizient bewältigen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen minimieren kann;

c)

„Architektur des digitalen europäischen Luftraums“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die derzeitige ineffiziente Luftraumarchitektur mittel- bis langfristig angegangen werden soll, indem Luftraumkonfiguration und -gestaltung mit Technologien kombiniert werden, mit denen die Erbringung von Diensten von der lokalen Infrastruktur abgekoppelt wird und die Zusammenarbeit und die Automatisierung schrittweise erweitert werden;

d)

„SESAR-Definitionsphase“ bezeichnet die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Zielsetzung des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des Europäischen ATM-Netzes und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst;

e)

„SESAR-Errichtungsphase“ bezeichnet die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen (Industrialisierung) erforderlich sind; sowie Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung).

Artikel 143

Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden Aufgaben:

a)

Koordinierung der Aufgaben in der Definitionsphase der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum, Überwachung der Durchführung des SESAR-Projekts und erforderlichenfalls Änderung des europäischen ATM-Masterplans;

b)

Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsaspekte des europäischen ATM-Masterplans, indem insbesondere

i)

die Arbeiten in der SESAR-Entwicklungsphase im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan organisiert, koordiniert und überwacht werden, einschließlich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad (0-2);

ii)

SESAR-Lösungen bereitgestellt werden, bei denen es sich um anwendbare Ergebnisse der SESAR-Entwicklungsphase handelt, mit denen neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;

iii)

sichergestellt wird, dass die zivilen und militärischen Interessenträger der Luftfahrt einbezogen werden, insbesondere Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen, Hersteller und die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder Wissenschaftskreise;

c)

Erleichterung einer beschleunigten Markteinführung von SESAR-Lösungen, indem

i)

großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten organisiert und koordiniert werden;

ii)

für eine enge Koordinierung mit der EASA Sorge getragen wird, damit die EASA rechtzeitig regulatorische Maßnahmen ausarbeiten kann, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen fallen;

iii)

die damit verbundenen Normungstätigkeiten gefördert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Normungsgremien und der EASA sowie mit der Stelle, die eingerichtet wurde, um die Aufgaben der SESAR-Errichtungsphase im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission (43) zu koordinieren.

Artikel 144

Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind

a)

die Union, vertreten durch die Kommission;

b)

die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

c)

die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;

d)

die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.

(2)   Zusätzlich zu Artikel 7 Absatz 1 kann der Verwaltungsrat in den ersten sechs Monaten nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 assoziierte Mitglieder aus einer Liste auswählen, die nach einem von der Kommission vor seiner Gründung veröffentlichten offenen Aufruf zur Interessenbekundung erstellt wurde. Die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3)   Bei der Auswahl der assoziierten Mitglieder bemüht sich der Verwaltungsrat um eine angemessene Vertretung der gesamten Wertschöpfungskette des Flugverkehrsmanagements und erforderlichenfalls um die Auswahl relevanter Akteure von außerhalb des Sektors. Öffentliche oder private Rechtsträger oder Einrichtungen, einschließlich solcher aus Drittländern, die mit der Union mindestens eine Übereinkunft im Bereich des Luftverkehrs geschlossen haben, können als assoziierte Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 ausgewählt werden.

Artikel 145

Finanzbeitrag der Union

Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 000 000 EUR für Verwaltungskosten.

Artikel 146

Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union

(1)   Die privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.

(2)   Eurocontrol leistet während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von bis zu 500 000 000 EUR, einschließlich bis zu 25 000 000 EUR für Verwaltungskosten. Zusätzlich zu Artikel 11 Absatz 4 besteht der Beitrag auch aus Sachbeiträgen zu zusätzlichen Tätigkeiten.

Artikel 147

Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:

a)

Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile von SESAR-Projekten abdecken, die zur Verwirklichung des vereinbarten Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;

b)

Industrialisierungstätigkeiten, einschließlich Normung, Zertifizierung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

c)

Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

d)

Tätigkeiten zur Sicherstellung der weltweiten Harmonisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage von SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;

e)

Einführung oder Übernahme von Ergebnissen von Projekten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, die keine Unionsmittel erhalten haben.

Artikel 148

Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3

Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind:

a)

der Verwaltungsrat;

b)

der Exekutivdirektor;

c)

die Gruppe der Vertreter der Staaten;

d)

das wissenschaftliche Beratungsgremium.

Artikel 149

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a)

zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,

b)

je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.

Artikel 150

Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 führt die Kommission im Namen der Union den Vorsitz im Verwaltungsrat.

(2)   Der Verwaltungsrat hat folgende ständige Beobachter:

a)

einen Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur;

b)

einen Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

c)

einen Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

d)

einen Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

e)

einen Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

f)

einen Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

g)

einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;

h)

einen Vertreter der Agentur der EASA;

i)

einen Vertreter der europäischen Normungsorganisation für die Luftfahrt;

j)

einen Vertreter der Industrie für unbemannte Luftfahrzeuge, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.

(3)   Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 verfügen über jeweils eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den sie zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Union und Eurocontrol verfügen jedoch jeweils über mindestens 25 % der Gesamtzahl der Stimmen, und der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vertreter der zivilen Luftraumnutzer verfügt über mindestens 10 % der Gesamtstimmenzahl.

(4)   Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vertreters der Union.

(5)   Beschlüsse zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans bedürfen der Zustimmung der Union und von Eurocontrol. Bei diesen Beschlüssen werden die Stellungnahmen aller in Absatz 2 genannten ständigen Beobachter und der Gruppe der Vertreter der Staaten berücksichtigt.

Artikel 151

Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats

Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben überwacht der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 die Bereitstellung der im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Forschungs- und Entwicklungskomponenten.

Artikel 152

Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors

Zusätzlich zu den in Artikel 19 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 außerdem die folgenden Aufgaben:

a)

Leitung der Ausführung der Definitions- und Entwicklungsphase des SESAR-Projekts im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien;

b)

Vorlage von die Änderungen der Konzeption in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts betreffenden Vorschlägen beim Verwaltungsrat.

Artikel 153

Die Gruppe der Vertreter der Staaten

Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden

a)

im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;

b)

im Programmausschuss gemäß Artikel 14 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“.

Artikel 154

Der Wissenschaftliche Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat ist das in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte wissenschaftliche Beratungsgremium des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3.

(2)   Der Wissenschaftliche Beirat hat höchstens 15 ständige Mitglieder.

(3)   Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

(4)   Der Wissenschaftliche Beirat kann auf Ersuchen des Verwaltungsrats oder anderer Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder von sich aus insbesondere zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigen Technologie-Reifegraden (0-2) beratend tätig werden.

(5)   Der Wissenschaftliche Beirat arbeitet mit den im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichteten einschlägigen Beratungsgremien zusammen.

Artikel 155

Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Standpunkt der Union zur Änderung des europäischen ATM-Masterplans festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen Luftraum unterstützt. Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 156

Zertifizierung neuer Technologien

(1)   Die EASA kann von Antragstellern, Teilnehmern oder dem Exekutivdirektor darum ersucht werden, im Zusammenhang mit einzelnen Projekten und Demonstrationstätigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Luftverkehrssicherheits-, Interoperabilitäts- und Umweltnormen beratend tätig zu werden, um sicherzustellen, dass diese Projekte und Tätigkeiten zu einer zeitnahen Entwicklung einschlägiger Normen, Prüfkapazitäten und Rechtsvorschriften für die Produktentwicklung und die Einführung neuer Technologien führen.

(2)   Zertifizierungstätigkeiten und einschlägige Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen über Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139.

Artikel 157

Vereinbarung mit Eurocontrol

Als Gründungsmitglied des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 werden die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien (dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 und Eurocontrol) festgelegt. In die