BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen der unterschiedlichen Datensätze zu erlassen. Nach Artikel 6 Absatz 2 darf die im delegierten Rechtsakt festgelegte Anzahl der Variablen die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 von der Kommission (Eurostat) für jeden Bereich verbindlich vorgeschriebene Anzahl von Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen.
Die Arbeitskräfteerhebung umfasst eine Kernerhebung über Arbeitskräfte und ein System, das über einen Zeitraum von acht Jahren sechs regelmäßige Module und zwei Ad-hoc-Themen kombiniert.
Diese delegierte Verordnung betrifft die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Arbeitskräfte im Zusammenhang mit dem Ad-hoc-Thema „Beschäftigung auf digitalen Plattformen“, das 2026 umzusetzen ist.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts führte die Kommission angemessene Konsultationen durch.
Sie konsultierte nationale Sachverständige, die zu Sitzungen eingeladen wurden, um den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu erörtern. Die Konsultation fand in der Sitzung der europäischen Direktoren für Sozialstatistik am 12. Juni 2024 statt. Ferner wurde die Sachverständigengruppe „Nationale statistische Ämter des Europäischen Statistischen Systems“ konsultiert.
Die Kommission hat sowohl das Europäische Parlament als auch den Rat über die Konsultationen auf dem Laufenden gehalten.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Ziel dieser delegierten Verordnung ist die Annahme der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2026 „Beschäftigung auf digitalen Plattformen“ im Bereich Arbeitskräfte nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1700.
Im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/2240 1 beträgt die Anzahl der Variablen für das Ad-hoc-Thema „Beschäftigung auf digitalen Plattformen“ 11. Zusammen mit den vierteljährlichen, jährlichen und zweijährlichen Variablen in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2240 sollte die Zahl der 2026 zu erhebenden Variablen die Zahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 für den Bereich Arbeitskräfte erhobenen Variablen um nicht mehr als 5 % übersteigen, sodass die Anforderung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1700 erfüllt ist.
Der delegierte Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Der delegierte Rechtsakt betrifft eine Frage, die mit dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Zusammenhang steht. Seine Anwendung sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 15.11.2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte für das Ad-hoc-Thema 2026 „Beschäftigung auf digitalen Plattformen“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —