BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU unterliegt der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft.
Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether sind bereits in Kraft, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) mit Wirkung vom 22. Juli 2019 oder danach gelten. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind.
Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Widerruf von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet; oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V erhielt die Kommission seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche 3 Anträge von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen.
Die derzeitige Ausnahme 37 in Anhang III gestattet den Einsatz von Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses. Die Kommission erhielt im Januar 2015 zwei Anträge auf Erneuerung dieser Ausnahme. Die Ausnahme 37 lief für die Kategorien 1 bis 7 und 10 4 ursprünglich am 21. Juli 2016 ab, bleibt aber gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU (Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2) so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.
Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine achtwöchige offene Online-Konsultation von Interessenträgern 5 zu dem Antrag einschloss. Zu der Konsultation der Interessenträger ging ein Beitrag ein.
Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht 6 ; die Interessenträger wurden informiert.
Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gemäß der bei einer früheren Sitzung getroffenen Vereinbarung in schriftlicher Form. 7 Die Sachverständigen stimmten dem Entwurf der Kommission zu, wobei eine große Mehrheit der Mitglieder sich nicht äußerte. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für eine vierwöchige Rückmeldefrist auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht. Es gingen drei Stellungnahmen ein, die alle den Rechtsaktentwurf befürworteten. Alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. 8 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.
Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:
·Hochspannungsdioden können Durchbruchspannungen von mehreren Kilovolt aufbauen, die mit konventionellen Diodenpackungen nicht erreicht werden können. Außerdem sorgt die besondere Bauform der Dioden für die hermetische Versiegelung des Chips. Die Dioden werden in der externen Stromversorgung von IT- und Telekommunikationsgeräten und in der Automobilindustrie eingesetzt.
·Bei der Herstellung dieser Dioden löst sich das in den Glasperlen enthaltene Blei in der Beschichtung auf, sodass diese einen Bleigehalt von etwa 2,5 % aufweist. Das Blei wird also nicht absichtlich beigefügt, sondern ist das Ergebnis der Kontamination durch bleihaltiges Glas.
·Derzeit ist es wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel, die Kontamination der Beschichtung von Hochspannungsdioden zu vermeiden.
Die Bewertungsergebnisse für die Kategorien 1 bis 7 und 10 machen deutlich, dass der Ausnahmeantrag in Bezug auf Anhang III Eintrag 37 mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt. Da für die betreffenden Verwendungen die Vermeidung der Kontamination mit Blei bislang nicht praktikabel ist, ist die Erneuerung der Ausnahme mit einer Geltungsdauer bis zum 21. Juli 2021 gerechtfertigt. Da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt, sind für diesen Zeitraum keine negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu erwarten. Die gewährte Geltungsdauer dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben. Für andere Kategorien als die Kategorien 1 bis 7 und 10 gilt die derzeitige Ausnahme während der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Geltungszeiträume weiter. Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS