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Document b829ded4-75ba-11ea-a07e-01aa75ed71a1

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    02014R0604 — DE — 02.06.2016 — 001.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. März 2014

    zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/861 DER KOMMISSION vom 18. Februar 2016

      L 144

    21

    1.6.2016




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. März 2014

    zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, auswirkt.

    Artikel 2

    Anwendung der Kriterien

    Unbeschadet der der zuständigen Behörde obliegenden Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Institute die in den Artikeln 92, 93 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Grundsätze bei allen Mitarbeiterkategorien einhalten, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, sind Mitarbeiter, die eines der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten qualitativen Kriterien oder eines der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten quantitativen Kriterien erfüllen, als Mitarbeiter zu betrachten, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.

    Artikel 3

    Qualitative Kriterien

    Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt:

    (1) 

    Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion.

    (2) 

    Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion.

    (3) 

    Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.

    (4) 

    Der Mitarbeiter ist dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilungen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) oder internes Audit.

    (5) 

    Der Mitarbeiter hat die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement innerhalb eines Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurde („wesentlicher Geschäftsbereich“).

    (6) 

    Der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.

    (7) 

    Der Mitarbeiter hat in einer der unter Nummer 4 genannten Funktionen oder in einem wesentlichen Geschäftsbereich Managementverantwortung und ist einem Mitarbeiter gemäß Nummer 4 oder Nummer 5 gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.

    (8) 

    Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.

    (9) 

    Der Mitarbeiter leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie oder Wirtschaftsanalysen zuständig ist.

    (10) 

    Der Mitarbeiter ist für einen Ausschuss, der für das Management einer der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien — ausgenommen Kredit- und Marktrisiko — zuständig ist, verantwortlich oder ist Mitglied eines solchen Ausschusses.

    (11) 

    Im Hinblick auf Kreditrisiken in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, ist der Mitarbeiter

    a) 

    verantwortlich für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu entsprechenden Kreditrisiken führen können, oder

    b) 

    befugt, eine Entscheidung über ein entsprechendes Kreditrisiko zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen, oder

    c) 

    Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß den Buchstaben a oder b zu treffen.

    (12) 

    Bei einem Institut, auf das die in Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme für kleine Handelsbuchgeschäfte nicht anwendbar ist,

    a) 

    ist der Mitarbeiter befugt, eine Entscheidung über Handelsbuchgeschäfte, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten, zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen:

    i) 

    bei Zugrundelegung des standardisierten Ansatzes Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen

    ii) 

    bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte

    b) 

    oder ist der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß Buchstabe a zu treffen.

    (13) 

    Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    a) 

    In der Summe entsprechen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge einen der unter Nummer 11 Buchstabe a oder b oder Nummer 12 Buchstabe a Ziffer i genannten Schwellenwerte.

    b) 

    Bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Kofidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte. Berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert.

    (14) 

    Im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung oder die Ablehnung der Einführung neuer Produkte ist der Mitarbeiter

    a) 

    befugt, solche Entscheidungen zu treffen, oder

    b) 

    Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

    (15) 

    Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für einen Mitarbeiter, der eines der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Kriterien erfüllt.

    Artikel 4

    Quantitative Kriterien

    1.  Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt — vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 — ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden quantitativen Kriterien erfüllt:

    a) 

    Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 500 000  EUR erhalten.

    b) 

    Der Mitarbeiter gehört zu den 0,3 % der Mitarbeiter — aufgerundet auf die nächste Dezimalstelle —, die im vorangegangenen Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung erhalten haben.

    ▼M1

    c) 

    Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.

    ▼B

    2.  Ein in Absatz 1 genanntes Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn das Institut feststellt, dass sich die berufliche Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört,

    a) 

    seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit und seine bzw. ihre Befugnisse ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, oder

    b) 

    mit der Ausübung seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat.

    3.  Ob die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seines bzw. ihres Einflusses auf das Risikoprofil des Instituts — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.

    4.  Ein Institut unterrichtet die für seine Beaufsichtigung zuständige Behörde über die Anwendung von Absatz 2 in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium. In der entsprechenden Meldung wird angegeben, auf welcher Grundlage das Institut zu der Feststellung gelangt ist, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und enthält gegebenenfalls die von dem Institut gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.

    5.  Wendet ein Institut Absatz 2 auf einen Mitarbeiter, der im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 750 000  EUR oder mehr erhalten hat, oder in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium an, ist die vorherige Zustimmung der für die Beaufsichtigung des Instituts zuständigen Behörde erforderlich.

    Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine vorherige Genehmigung, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist, wobei in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b angeführte Bedingung die in Absatz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.

    Hat der Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1 000 000  EUR oder mehr erhalten, erteilt die zuständige Behörde ihre vorherige Genehmigung nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

    Artikel 5

    Berechnung der gewährten Vergütung

    1.  Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine Vergütung, die zwar bereits gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Wert am Tag der Gewährung und ohne Berücksichtigung der Anwendung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Diskontsatzes oder von Auszahlungskürzungen aufgrund einer Rückforderungs-, Malus- oder sonstigen Regelung angesetzt. Alle Beträge werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.

    2.  Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c kann die gewährte Vergütung für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Institut eine Niederlassung hat, separat betrachtet werden, wobei die Mitarbeiter der Niederlassung in dem Land zuzurechnen sind, in dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten ausüben.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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