This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document b2e5146e-75b1-11ea-a07e-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) No 411/2014 of 23 April 2014 opening and providing for the administration of a Union import tariff quota for fresh and frozen beef and veal originating in Ukraine
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine
02014R0411 — DE — 02.11.2014 — 001.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 411/2014 DER KOMMISSION vom 23. April 2014 (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 27) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2014 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2014 |
L 314 |
1 |
31.10.2014 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 411/2014 DER KOMMISSION
vom 23. April 2014
zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine
Artikel 1
Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten
1. Mit dieser Verordnung wird ein Einfuhrzollkontingent für die in Anhang I genannten Erzeugnisse eröffnet und verwaltet.
2. Die Erzeugnismenge, für die das Kontingent gemäß Absatz 1 gilt, der anwendbare Zollsatz sowie die laufenden Nummern sind in Anhang I festgesetzt.
3. Das Einfuhrzollkontingent gemäß Absatz 1 wird so verwaltet, dass zunächst Einfuhrrechte zuerkannt und anschließend Einfuhrlizenzen erteilt werden.
4. Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1301/2006, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 382/2008.
Artikel 2
Einfuhrzollkontingentszeiträume
(1) Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.
(2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter der in Anhang I genannten laufenden Nummer wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;
25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;
25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;
25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.
Artikel 3
Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014
1. Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
2. Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 6 EUR/100 kg Nettogewicht zu leisten.
3. Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Rindfleisch des KN-Codes 0201 oder 0202 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge“). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.
4. Die Gesamtmenge, für die während des Einfuhrkontingentzeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.
6. Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt.
7. Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
8. Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum ►M1 31. Dezember 2014 ◄ . Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
Artikel 3a
Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR/100 kg Nettogewicht zu leisten.
(3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Rindfleisch des KN-Codes 0201 oder 0202 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden„Referenzmenge“). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.
(4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt“, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.
(6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
(7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
Artikel 4
Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014
1. Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
2. Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 282/2012.
3. Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.
Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben.
4. Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
5. In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
6. Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.
7. Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.
8. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen 30 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am ►M1 31. Dezember 2014 ◄ .
Artikel 4a
Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015
(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.
(2) Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission ( 1 ) ist einzuhalten.
(3) Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.
(4) Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 3a Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(5) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.
(6) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
(7) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
in Feld 8 die Angabe „Ukraine“ als Ursprungsland und die Angabe „Ja“ angekreuzt;
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.
(8) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.
(9) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen 30 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.
Artikel 5
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die während des Kontingentszeitraums Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.
Artikel 5a
Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde,
zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2015 eingereichten Anträge;
für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzeitraum |
Menge in Tonnen (Nettogewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
09.4270 |
0201 10 00 0201 20 20 0201 20 30 0201 20 50 0201 20 90 0201 30 00 0202 10 00 0202 20 10 0202 20 30 0202 20 50 0202 20 90 0202 30 10 0202 30 50 0202 30 90 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
12 000 12 000 |
0 |
ANHANG II
Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).