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Document EESC-2021-05690-AC

Stellungnahme - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss - Minimierung des Risikos der Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden

EESC-2021-05690-AC

STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

 Minimierung des Risikos der Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit Produkten, die in der EU in Verkehr gebracht werden

_____________

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
[COM(2021) 706 final – 2021/0366 (COD)]

NAT/832

Berichterstatter: Arnold PUECH D'ALISSAC

Mitberichterstatter: Florian MARIN

DE

Befassung

Europäisches Parlament, 17/01/2022

Rat, 17/01/2022

Rechtsgrundlage

Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme in der Fachgruppe

09/02/2022

Verabschiedung im Plenum

23/02/2022

Plenartagung Nr.

567

Ergebnis der Abstimmung
(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

225/3/2

1.Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung. Die Rechtsetzungsinitiative der Kommission kommt zur rechten Zeit und ist sehr relevant.

1.2Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einfacher Umsetzung und Effizienz herstellen will, ist aber dennoch der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Verordnung ausgeweitet werden sollte:

-Die Verordnung sollte sich nicht nur auf Entwaldung und Waldschädigung erstrecken. Produkte und Rohstoffe, deren Erzeugung zur Zerstörung wertvoller, schützenswerter Ökosysteme wie Savannen, Feuchtgebiete, Torfflächen, Mangroven oder Uferzonen geführt hat, sollten ebenfalls von einem Verbot erfasst werden, um ihr Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt zu verhindern.

-Wichtige Waldrisiko-Waren wie Mais, Zucker und Kautschuk sollten bereits bei Inkrafttreten der Verordnung in deren Anwendungsbereich aufgenommen sein. Darüber hinaus sollte die Liste der Folgeprodukte erweitert werden, und die Verordnung sollte sich auf Erzeugnisse von Tieren erstrecken, die mit Waldrisiko-Waren gefüttert wurden, um Verlagerungseffekte und unlauteren Wettbewerb zu vermeiden.

-Die Verordnung muss sich neben der Entwaldung und Waldschädigung auch auf andere sehr wichtige soziale und ökologische Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse beziehen. Dies gilt erst recht für Menschenrechtsfragen, die gerechte Behandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerrechtsfragen. Die im Vorschlag vorgesehene Forderung nach Legalität nur im Erzeugerland ist aus genau denselben Gründen nicht ausreichend: sie genügt nicht, um Entwaldung zu verhindern.

1.3Die Effizienz und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften hängt sowohl von der Priorität, die sie in den Mitgliedstaaten erhält, als auch von der operativen Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat ab. Mit hoher Priorität ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten eine effiziente, wirkungsvolle Kontrolle durchführen, die erforderlichen Mittel für die Initiative bereitstellen und entsprechende Systeme vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeführt haben.

1.4Bei vielen Rohstoffen ist Europa bei weitem nicht der größte Abnehmer. Bei diesen Rohstoffen hätten isolierte nachfrageseitige Maßnahmen der EU nur eine begrenzte Wirkung auf die Entwaldung. Die politische Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Einfuhrländern und die Abstimmung mit ihnen über nachfrageseitige Initiativen sollten eine hohe Priorität erhalten.

1.5Die Erfüllung der europäischen Dokumentationsanforderungen wird für Erzeugerländer und ‑regionen, vor allem für Bauern und Kleinerzeuger, eine schwierige Aufgabe sein. Der EWSA ist der Auffassung, dass die Kosten der vorgeschlagenen Verordnung nicht auf Kleinbauern abgewälzt werden dürfen, die sich mit ihrem Einkommen nur knapp über Wasser halten können.

Europa muss mit den Erzeugerländern in Dialog treten und seine Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Maßnahmen anbieten, die erforderlich sind, um den europäischen Anforderungen gerecht zu werden. Die Kommission sollte die potenzielle Rolle von Kleinerzeugern, einschließlich Frauen, als Akteure des Wandels anerkennen und auf ihre wirksame, freie, sinnvolle und informierte Beteiligung achten. Erzeuger in armen Ländern sollten genügend Zeit zur Anpassung erhalten.

Die Rolle der Zertifizierung und die Wirkung der vorgeschlagenen Verordnung auf Landwirte einschließlich Kleinerzeuger und die lokale Bevölkerung müssen im Voraus abgeschätzt werden, und die Schlussfolgerungen dieser Einschätzung müssen in die Verordnung einfließen, bevor sie in Kraft tritt.

1.6Sanktionen sollten abschreckend sein. Gleichzeitig dürfen Strafen und Null-Toleranz nicht zu einer Risikovermeidung führen. Wenn Einkäufer für den europäischen Markt Gebiete mit nicht unerheblichem Entwaldungsrisiko gänzlich vermeiden, besteht die Gefahr, dass Bauern und Kleinerzeuger in abgelegenen Gebieten erst recht ins Hintertreffen geraten. Darüber hinaus würde Europa die Chance verpassen, bei der Umstellung auf nachhaltigere Produktionsmuster in den Gebieten mitzuhelfen, in denen es am meisten darauf ankommt.

1.7In Europa herrscht eine strukturelle Proteinknappheit. Sie muss derzeit durch importierte proteinreiche Futtermittel ausgeglichen werden, die jedoch zum Teil aus entwaldungsbedrohten Gebieten stammen.

Europa muss seinen Selbstversorgungsgrad mit pflanzlichem Eiweiß erhöhen. Darüber hinaus sollte die Europäische Union eine konkrete Strategie erarbeiten, die mit Horizont Europa und dem EU-Innovationsfonds verknüpft wird, um neue Proteinquellen zu entwickeln, ihre Produktion zu erhöhen und sie marktfähig zu machen. Dies könnte eine umweltfreundliche Bioraffinierung von perennierendem Gras und die großflächige Produktion von Proteinen durch methangefütterte Mikroalgen umfassen.

1.8Ausnahmen für KMU und vereinfachte Sorgfaltspflichten im Rahmen des Länder‑Benchmarking-Systems dürfen keine Lücken im System entstehen lassen, welche die Wirksamkeit der Verordnung untergraben könnten. Gleichzeitig sollte die Verordnung keinen unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob die Bestimmungen über die Geolokalisierung bis zu einzelnen Parzellen und gewisse Nachweispflichten in Ländern mit geringem Risiko verhältnismäßig oder notwendig sind.

1.9Der EWSA ist der Auffassung, dass den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft eine aktive Rolle bei der Überwachung einer wirksamen Verringerung der Entwaldung zukommen sollte. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen sollten als Mitglieder in die Multi-Stakeholder-Plattform der Kommission berufen werden. Die Plattform sollte eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Rechtsumsetzung erhalten. Die an der Plattform beteiligten Interessenträger sollten mit Satellitendaten unterstützt werden, wobei zu beachten ist, wem die Daten gehören. Die Mitgliedstaaten müssen die Gesundheit und den Zustand der Wälder nach einem gemeinsamen Ansatz ermitteln.

1.10Die Verordnung muss mit den von der EU und ihren Handelspartnern getroffenen Abkommen im Einklang stehen. Als wichtiger Importeur und größter Exporteur hat die EU ein großes Interesse an einem gut funktionierenden, gerechten und nachhaltigen Welthandelssystem.

2.Hintergrund

2.1Am 17. November 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010.

2.2Die Initiative wird in der im Juli 2019 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt erwähnt. Der Vorschlag ist Teil des europäischen Grünen Deals, der EU‑Biodiversitätsstrategie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Der Vorschlag spiegelt auch wichtige Teile der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 mit Empfehlungen an die Kommission für einen EU-Rechtsrahmen zur Eindämmung und Umkehrung der von der EU verursachten weltweiten Entwaldung wider.

2.3Ziel der Verordnung ist die Eindämmung der Entwaldung und Waldschädigung, die durch Verbrauch und Produktion in der EU hervorgerufen wird. Dies wiederum dürfte die Treibhausgasemissionen und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt verringern. Die Initiative zielt darauf ab, den Verbrauch von Produkten aus Lieferketten, die mit einer nach dem 31. Dezember 2020 aufgetretenen Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung gebracht werden, zu minimieren und die Nachfrage der EU nach legalen und „entwaldungsfreien“ Rohstoffen und Produkten zu erhöhen.

2.4In der vorgeschlagenen Verordnung werden die Begriffsbestimmungen für „Wald“, „Entwaldung“, „durch Pflanzung entstandener Wald“ und „Plantagenwald“ festgelegt, die sich auf die FAO-Definitionen dieser Begriffe stützen, jedoch mit einigen bedeutsamen Änderungen. Die Definition des Begriffs „Waldschädigung“ weicht erheblich von der entsprechenden FAO‑Definition ab. Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

·die Erzeugnisse oder Rohstoffe sind entwaldungsfrei;

·sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt; und

·sie sind Gegenstand eines Sorgfaltsprüfungsberichts.

2.5Die „relevanten“ Rohstoffe und Erzeugnisse – der Anwendungsbereich der Verordnung – sind in Artikel 1 aufgeführt: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Holz. Darüber hinaus bezeichnet Anhang 1 unter Bezugnahme auf den HS-Code des Erzeugnisses bestimmte „relevante Erzeugnisse“, die die betreffenden Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt wurden.

Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde nach einer Einschätzung der Parameter festgelegt, anhand derer der Beitrag der Union zur rohstoff- und produktbedingten Entwaldung und Waldschädigung am wirksamsten verringert werden kann, sowie in Anbetracht der (möglicherweise nicht gegebenen) Fähigkeit der Kommission, die etwaige Wirkung der Anwendung der Verordnung auf alle Folgeerzeugnisse zu untersuchen.

Der Anwendungsbereich für die in Anhang I aufgeführten Folgeerzeugnisse wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft. Die Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um zusätzliche „relevante Erzeugnisse“ aufzunehmen.

2.6Die Sorgfaltspflicht für Akteure umfasst die Zusammenstellung von Informationen, Unterlagen und Daten sowie Maßnahmen zur Risikobewertung und Risikominderung. Zu den Informationen, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erforderlich sind, gehören die Lieferanteninformationen, die Identifizierung des Erzeugerlandes und die Geolokalisierungskoordinaten aller Flächen, auf denen die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Datum und Zeitspanne der Produktion. KMU als Händler unterliegen weniger strengen Sorgfaltspflichten.

2.7Die Sorgfaltspflichtregelung ist ergebnisorientiert und verpflichtet die Marktteilnehmer, sich zu vergewissern, dass entweder kein oder nur ein „vernachlässigbares“ Risiko besteht, dass Rohstoffe und Produkte nicht legal und/oder entwaldungsfrei sind. Wenn Marktteilnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, dürfen sie die betreffenden Rohstoffe und Erzeugnisse weder auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen noch von dort ausführen.

2.8Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein Länder-Benchmarking-System eingeführt, wodurch die Kommission Länder oder Landesteile unterhalb der Staatsebene je nach den Methoden der Entwaldung, die mit den betreffenden Produkten zusammenhängen, kategorisieren kann. Es gibt drei Risikostufen: gering, normal oder hoch. Die Pflichten der Marktteilnehmer und der einzelstaatlichen Behörden sind je nach Risikostufe des Erzeugerlandes oder der Erzeugerregion unterschiedlich. Die "vereinfachte Sorgfaltspflicht" gilt für Länder oder Regionen mit geringem Risiko, während für die zuständigen Behörden bei Einfuhren aus Hochrisikoländern erhöhte Prüfungsanforderungen gelten.

2.9Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch ihre zuständigen Behörden wirksame Rohstoff- und Produktkontrollen zu gewährleisten, wozu auch die Aufstellung eines Plans gehört, der auf einem risikobasierten Ansatz beruht. Ebenso müssen die zuständigen Behörden Kontrollen der Marktteilnehmer durchführen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, um ihren Pflichten nachzukommen.

2.10In seiner Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag will der EWSA die Haltung der Zivilgesellschaft zu dieser Verordnung wiedergeben.

3.Allgemeine Bemerkungen

3.1Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung. Ein Großteil der weltweiten Entwaldung ist mit der Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen und der Nachfrage nach Waren wie Rindfleisch, Holz, Palmöl und Soja verbunden. Die EU ist ein wichtiger Verbraucher dieser Produkte, von denen einige nicht nachhaltig produziert werden, was zu Entwaldung führt. Die Legislativinitiative der Kommission kommt daher zur rechten Zeit und ist sehr zweckdienlich.

3.2Der Ausschuss erwartet, dass eine EU-Verordnung ein starkes Signal an den Markt sendet und einen starken Anreiz für Lieferketten, in denen die EU ein wichtiger internationaler Käufer ist, schafft, die Produktion entwaldungsfrei zu machen und dies zu dokumentieren. Darüber hinaus werden durch gemeinsame EU-Vorschriften gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU‑Binnenmarkt geschaffen.

3.3Bei einigen Rohstoffen ist Europa bei weitem nicht der größte Importeur und hat weniger Einfluss auf die Organisation und Logistik der Lieferketten in den Erzeugerländern. Es sollte klar zwischen kleinen und großen Unternehmen unterschieden werden, was die Entwaldung betrifft. Der Einfluss der großen Unternehmen in der Lieferkette ist enorm.

Die politische Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen wichtigen Einfuhrländern zugunsten von entwaldungsfreien, nachfrageseitigen Initiativen sollten eine Hauptpriorität sein. Die bevorstehende COP27 könnte eine Gelegenheit bieten, zu einer politischen Einigung zu gelangen.

3.4Die Zusammenarbeit mit den Erzeugerländern ist umso wichtiger, um sie bei der Bekämpfung der Ursachen der Entwaldung zu unterstützen. Die Verringerung der Armut, die Schaffung und Verbesserung von Chancen auf ein gutes, würdevolles Leben einschließlich guter Arbeitsplätze sowie Investitionen in die Entwicklung ländlicher Gebiete wirken sich unmittelbar auf die Entwaldung aus. Beim Bemühen um eine Verringerung der Entwaldung ist der kulturellen Bedeutung des Waldes insbesondere für die Landbevölkerung und vom Wald abhängige Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Gewinnung von Holz sollte die EU darum bemüht sein, nachhaltige Waldbewirtschaftungsformen implementieren zu helfen.

3.5In manchen Ländern wird ein Teil der Entwaldung von Bauern und Landbewohnern verursacht, die Holz als Brennstoff sowie zum Heizen verwenden oder kleine Parzellen für den Ackerbau und eine extensive Beweidung roden. Größtenteils ist die Entwaldung jedoch auf die Umwandlung von Wäldern für Zwecke der gewerblichen Landwirtschaft zurückzuführen. Die vorgeschlagene Verordnung würde nicht für Fälle gelten, in denen örtliche Bewohner Waldstücke, die ihnen gehören oder auf denen sie sich niedergelassen haben, roden, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, sofern dies nicht dazu führt, dass auf diesen Flächen angebaute Erzeugnisse in der EU in Verkehr gebracht werden. Allerdings werden Unterstützungsregelungen, einschließlich finanzieller Hilfe und Zusammenarbeit mit diesen Gruppen, für die weitere Verringerung der Entwaldung ebenfalls wichtig sein. Der EWSA vertritt den Standpunkt, dass die Kosten, die durch die vorliegende Verordnung entstehen, nicht auf Kleinerzeuger abgewälzt werden dürfen, deren Einkommen kaum für den Lebensunterhalt reicht. Dabei ist es gleichgültig, ob ihre Erzeugnisse in den Export gehen oder nicht.

3.6Priorität muss es sein, insbesondere großflächige Praktiken oder die Praktiken einer großen Zahl kleiner und mittelgroßer Marktteilnehmer, bei denen der Wald für die Zwecke der gewerblichen Landwirtschaft oder andere industrielle Zwecke gefällt wird (z. B. Bergbau, Ausbeutung natürlicher Ressourcen oder damit zusammenhängende Infrastruktur), zu unterbinden. Sensibilisierung in der EU und in den Erzeugerländern für die Rolle und Bedeutung der Wälder bei der Bekämpfung des Klimawandels und bei der Kohlenstoffbindung ist wichtig und erfordert die finanzielle Unterstützung der Union. Weltweit bedarf es der Übertragung bewährter Verfahren, thematischer Brücken und zentraler Anlaufstellen auf Online-Plattformen. Allgemeine und berufliche Bildung und qualifizierte Arbeitskräfte sind von wesentlicher Bedeutung, um die Entwaldung langfristig zu verringern. Technische Unterstützungsprogramme zur Steigerung der Produktivität sollten als Alternative zu einem zunehmenden Flächenverbrauch für die Landwirtschaft in Betracht gezogen werden.

3.7Der EWSA fordert einen Schnellreaktionsmechanismus zur Unterstützung von Menschen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich inner- und außerhalb der EU für den Schutz der Wälder einsetzen. Der Schutz der Umwelt, der Wälder und Lebensräume sowie der Schutz vor drohenden Erdrutschen sind für die örtliche und indigene Bevölkerung mit hohen Risiken verbunden, denn Menschen werden getötet, weil sie sich für ihren Schutz und ihre Erhaltung einsetzen, sowohl außerhalb der EU als auch in einigen EU-Mitgliedstaaten.

3.8Die überwiegende Mehrheit der Bauern und Kleinerzeuger ist nicht an illegalen Praktiken oder Entwaldung beteiligt, und eine wachsende Zahl von ihnen arbeitet mit lokalen, europäischen und internationalen Partnern in der Dokumentation verantwortungsvoller Praktiken im Rahmen von Zertifizierungsprogrammen oder Landschaftsinitiativen zusammen.

Diesen Menschen dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Europa muss sich mit den Erzeugerländern zusammentun und seine Zusammenarbeit bei der Umsetzung der Maßnahmen anbieten, damit die vorgeschlagenen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette erfüllt und nationale Systeme zur Rückverfolgbarkeit von Waren entwickelt werden können, sofern sie derzeit fehlen. Den Erzeugerländern sollte die Zeit eingeräumt werden, die für die Anpassung erforderlich ist.

3.9Bei der vorgeschlagenen Verordnung geht es nicht um eine „Ökologisierung“ der Lieferketten in der EU, bei der die eigentlichen Triebkräfte der Entwaldung ausgeklammert werden. Eine mögliche Folge des vorgeschlagenen Rechtsakts ist, dass sich einige europäische Marktteilnehmer dafür entscheiden können, ihre Erzeugnisse/Rohstoffe aus „sichereren“ Ländern (soweit möglich) zu beziehen, um die Gefahr zu vermeiden, dass sie mit Entwaldung oder Rechtswidrigkeit in Verbindung gebracht werden. In diesem Fall könnte der Umfang des EU-Handels mit Waldrisiko-Waren aus besonders risikobehafteten Ländern zurückgehen. Dies würde aber auch die Möglichkeiten der EU, Einfluss auf die Waldpolitik dieser Länder zu nehmen, verringern. Europa darf nicht die Chance verpassen, bei der Umstellung auf nachhaltigere Produktionsmuster in den Gebieten, in denen es am meisten darauf ankommt, mitzuhelfen, wenn Einkäufer für den europäischen Markt Gebiete mit nicht unerheblichem Entwaldungsrisiko gänzlich vermeiden.

3.10Die Verpflichtungen aus der Verordnung sollten auch auf den Finanzsektor ausgedehnt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Finanzdienstleistungen und Investitionen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Handel oder dem Inverkehrbringen relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse nicht mit Entwaldung, Waldschädigung oder einem Verstoß gegen nationale Rechtsvorschriften und internationale Menschenrechtsnormen in Verbindung stehen.

3.11Der europäische Grüne Deal, die gemeinsame Agrarpolitik und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ könnten künftig zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion in der EU führen 1 . Die Ökologisierung Europas darf aber nicht zur Auslagerung der Umweltauswirkungen der Produktion führen. Europa muss in eine landwirtschaftliche Produktion investieren, die in der Lage ist, ihr Niveau zu halten oder noch einen Schlag zuzulegen und gleichzeitig grüner und nachhaltiger zu werden. Der nichtproduktive Bereich der GAP 2023 wird den Produktionsbedarf in der Welt und somit das Risiko der Entwaldung erhöhen.

3.12In Europa herrscht eine strukturelle Proteinknappheit. Sie muss derzeit durch importierte proteinreiche Futtermittel ausgeglichen werden, die jedoch zum Teil aus entwaldungsbedrohten Gebieten stammen.

Eine wachsende Weltbevölkerung und eine weltweit wachsende Mittelschicht treiben die globale Nachfrage zusätzlich in die Höhe. Europa muss nicht nur seine Eigenversorgungsquote an Pflanzen- und Futterproteinen erhöhen, sondern auch in Technologien investieren, die eine größere und zugleich flächenschonende Produktion von Protein gestatten.

Die EU sollte eine spezielle Strategie erarbeiten, möglicherweise in Verbindung mit Horizont Europa und dem EU-Innovationsfonds, um neue, alternative Proteinquellen zu entwickeln, ihre Produktion zu erhöhen und sie marktfähig zu machen. Dies könnte die Bioraffinierung von perennierendem Gras und die großflächige Produktion von Proteinen durch methangefütterte Mikroalgen umfassen.

3.13Die Landwirtschaft in Europa ist mit rasch steigenden Preisen für Betriebsmittel konfrontiert, was wahrscheinlich zu höheren Nahrungsmittelpreisen führen wird. Dies kommt zu den derzeit hohen Energiepreisen noch hinzu – mit Folgen für den Geldbeutel der Menschen in der EU. Bei der Wahl der Maßnahmen und des Zeitplans für die Umsetzung der Verordnung sollte darauf geachtet werden, dass die Lieferketten Zeit zur Anpassung erhalten, um abrupte Preissprünge zu vermeiden.

3.14Die Nachfrage nach Waldrisiko-Erzeugnissen dürfte mit dem Wachstum der Weltbevölkerung und der globalen Mittelschicht noch zunehmen. Verbraucherseitig sollte über die Bedeutung nachhaltiger, gesunder und ausgewogener Verbrauchsmuster aufgeklärt werden, wie in der Stellungnahme NAT/755 dargelegt 2 .

3.15Die Verordnung muss mit den von der EU und ihren Handelspartnern getroffenen Abkommen im Einklang stehen. Als wichtiger Importeur und größter Exporteur ist ein gut funktionierendes, gerechtes und nachhaltiges Welthandelssystem im ureigenen Interesse der EU. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte die Einhaltung der Anforderungen an Erzeugnisse, die von der gegenständlichen Verordnung erfasst werden, bei deren Einführung in die EU geprüft werden. Wenn Erzeugnisse einmal zugelassen wurden, sollten sie frei in der EU verkehren können, ohne dass zusätzliche Kontrollen notwendig sind.

4.Besondere Bemerkungen

4.1Andere Ökosysteme wie Savannen, Feuchtgebiete, Torflandschaften, Mangroven oder Uferzonen haben einen hohen Erhaltungswert, doch ihr Zustand droht sich in vielen Fällen zu verschlechtern. Diese erhaltungswürdigen Schutzgebiete sollten in die Verordnung aufgenommen werden. Die EU und die Mitgliedstaaten sollten die Rettung der Primärwälder durch ihre Aufnahme in den UNESCO-Schutz in Erwägung ziehen.

4.2Bestimmte wichtige Waldrisiko-Waren wie Mais, Zucker und Kautschuk fehlen im Anwendungsbereich der Verordnung. Die Liste der Folgeprodukte ist auf nur wenige beschränkt, was die Wirkung der Verordnung schmälert. Damit die Verordnung wirklich etwas nützt, müssen alle Erzeugnisse, die mit Entwaldung, Waldschädigung oder der Zerstörung wertvoller, schützenswerter Gebiete zusammenhängen, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden. Ein besonderer Schwerpunkt muss auf Kautschuk, Mais, Bananen, Zuckerrohr und Fleisch von mit Soja gefütterten Tieren (z. B. Schweine- und Geflügelfleisch) liegen. Der EWSA fordert nachdrücklich eine Bestandsaufnahme der Holzmasse auf EU-Ebene. Diese Frage sollte in naher Zukunft geklärt werden. Wichtige Definitionen innerhalb dieser Verordnung (z.B. „entwaldungsfrei“ oder „Waldschädigung“) sollten mit den Definitionen der FAO im Einklang sein. Angepasste Definitionen oder Definitionen, die nur teilweise auf den FAO-Definitionen beruhen, schaffen lediglich Raum für Interpretationen und könnten damit zu Rechtsunsicherheit bei den Wirtschaftsteilnehmern führen.

4.3Für die Durchsetzung der Verordnung werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Die Effizienz der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften hängt daher von der Prioritätensetzung und der operativen Leistungsfähigkeit der Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten ab. Die Bereitstellung der erforderlichen Mittel und der Aufbau der nötigen Systeme in allen Mitgliedstaaten müssen hohe Priorität erhalten. Besondere Investitionen in IT‑Infrastruktur, personelle Ressourcen und die Verbesserung der operativen Kapazitäten der Behörden in jedem Mitgliedstaat für eine wirksame und angemessene Überwachung sowie Benchmarks und Risikobewertung sind wichtig. In diesem Zusammenhang empfiehlt sich der Einsatz künstlicher Intelligenz. Ein transparentes Monitoring-System (einschließlich der Veröffentlichung der Sorgfaltsprüfungsberichte in einer Form, die vertrauliche Geschäftsinformationen nicht beeinträchtigt) sollte von den Einrichtungen, für die die Verordnung gilt, umgesetzt werden. Der Stichtag muss ein Datum in der Vergangenheit sein, um eine weitere Entwaldung zu vermeiden.

4.4Die Verordnung konzentriert sich auf Entwaldung und Waldschädigung im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verbrauch ausgewählter Rohstoffe und Produkte in Europa. Andere, sehr wichtige soziale und umweltbezogene Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der erfassten Produkte werden jedoch nicht angesprochen. Insbesondere stützt sich der gewählte Ansatz für den Schutz der Menschenrechte ausschließlich auf die in den nationalen Rechtsordnungen geltenden Gesetze. Dadurch gibt es große Lücken beim Schutz der Bodenrechte indigener Völker und örtlicher Bewohner und bei anderen internationalen Menschenrechtsstandards.

Der EWSA fordert die Kommission auf, eine Ergänzung ihres Vorschlags durch Leitlinien für die Durchführung der Sorgfaltspflichten und von Risikobewertungen in den Lieferketten der einzelnen Rohstoffgruppen in Erwägung zu ziehen. Die Leitlinien sollten mögliche Informationsquellen enthalten, die die jeweiligen verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer konsultieren könnten, wie z. B. Zertifizierungssysteme, die bestimmte Mindeststandards erfüllen. Ziel sollte es sein, ein kohärentes System für verantwortungsvolle und entwaldungsfreie Lieferketten zu schaffen, beruhend auf einigen der wichtigen Ergebnisse, die in einer Reihe bestehender Zertifizierungssysteme erzielt wurden.

4.5Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen auf die Landwirte, insbesondere auf Kleinerzeuger, indigene Völker und lokale Bevölkerungsgruppen durchführen und einschätzen, ob eventuell eine zusätzliche Unterstützung nötig ist. Der Vorschlag sieht auch eine Bewertung der Notwendigkeit und Durchführbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung vor, um die Verwirklichung der Ziele der Verordnung durch die Anerkennung von Zertifizierungssystemen zu unterstützen.

Der Ausschuss ist jedoch der Auffassung, dass die Rolle der Zertifizierung und ihr Nutzen für die Landwirte, einschließlich Kleinerzeuger und lokale Bevölkerungsgruppen, von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der vorgeschlagenen Verordnung und ihre – beabsichtigte oder unbeabsichtigte – Wirkung sind. Sie müssen durch Ex-ante-Bewertungen abgedeckt werden, und die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen müssen in die Verordnung einfließen, bevor sie in Kraft tritt.

4.6Ausnahmen für KMU und vereinfachte Sorgfaltspflichten im Rahmen des Länder‑Benchmarking-Systems dürfen keine Lücken im System entstehen lassen, welche die Wirksamkeit der Verordnung untergraben könnten. Gleichzeitig sollte die Verordnung keinen unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursachen. Eine öffentliche EU-Ratingagentur 3 für Menschen- und Umweltrechte im wirtschaftlichen Kontext kann kleine und mittelständische Unternehmen darin unterstützen, ihren Pflichten nachzukommen. Die Kommission sollte sorgfältig prüfen, ob die vorgeschlagenen Bestimmungen für die Geolokalisierung bis hin zu einzelnen Parzellen und Nachweispflichten in Ländern mit geringem Risiko verhältnismäßig oder notwendig sind. Manche Vorgaben würden in der EU nicht nur zu Konflikten mit den Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip führen, sondern vor allem auch mit einer unverhältnismäßigen Belastung für Kleinerzeuger einhergehen, die in der EU einen bedeutenden Anteil an der Versorgung leisten. Im Sinne der Transparenz müssen die genauen Kriterien für die Einstufung veröffentlicht werden. Kleine Waldbesitzer inner- und außerhalb der EU müssen darin unterstützt werden, die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu verbessern, Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln zu erhalten und nachhaltige waldbasierte Erzeugnisse anzubieten.

4.7Die Artikel 22 und 24 enthalten Bestimmungen über die Rücknahme vom Markt und die mögliche Vernichtung von Rohstoffen oder Erzeugnissen, die der Verordnung nicht entsprechen. Dies stünde in den meisten Fällen im Widerspruch zu anderen wichtigen politischen Grundsätzen und Zielen der EU, einschließlich der Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Der EWSA empfiehlt der Kommission daher, diese Bestimmungen zu überdenken, um die Zerstörung wertvoller Ressourcen zu vermeiden. Gemäß dem Verordnungsentwurf (Artikel 3) dürfte Holz aus einer rechtmäßigen (bewilligten) Waldrodung zum Zwecke der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht in Verkehr gebracht werden. Es wäre an geeigneter Stelle klarzustellen, dass Holz aus bestimmten bewilligten Rodungsverfahren, in welchen die gesellschaftliche Notwendigkeit der Landnutzungsänderung festgestellt wird, nicht automatisch vom Vermarktungsverbot umfasst ist. Diese Bestimmungen sollten sich auf Bestimmungen stützen, die es im Forstrecht vieler Mitgliedstaaten gibt, und denen zufolge eine Umwandlung unter außergewöhnlichen Umständen auf der Grundlage von Kriterien wie Aufforstungsraten, Waldbewirtschaftung und Ausgleich durch Neuanpflanzungen zulässig ist.

4.8Der EWSA ist der Auffassung, dass ein gemeinsamer Ansatz der Mitgliedstaaten erforderlich ist, der sich auf EU-Leitlinien für finanzielle oder nichtfinanzielle Sanktionen stützt und gleichzeitig strafrechtliche Sanktionen für die schwerwiegendsten Rechtsverletzungen vorsieht. Außerdem müssen transparente Kriterien für die Festlegung der Sanktionen eingeführt und gefördert werden. Zusätzlich zu Geldstrafen und Sanktionen sollte die Verordnung vorsehen, dass Wirtschaftsbeteiligte nach nationalem Recht für Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung haftbar gemacht werden können.

4.9Der von der Kommission erwähnte Begriff der Legalität ist zu weich, um die Menschenrechtslage anzugehen. Der EWSA ist der Auffassung, dass in diesen Rechtsvorschriften wirkungsvollere Instrumente, wie z. B. zivilrechtliche Haftung und Versicherung, erforderlich sind. Bei Einfuhren in die EU sollte es Überprüfungskriterien für die Arbeitsbedingungen, die Vereinigungsfreiheit und die gerechte Behandlung der Arbeitnehmer geben. Die Rechte der Arbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit, Gender-Fragen, ein planbarer beruflicher Werdegang, ein gerechtes Rentensystem und gute Arbeitsplätze für Arbeitnehmer in der Holzindustrie, für die vom Wald lebenden Bewohner und die indigene Bevölkerung müssen neben den Kriterien für nachhaltige Waldbewirtschaftung und Entwaldung berücksichtigt werden. Gerechte Grundbesitzverhältnisse und der Zugang zu Land sollten vorrangig sein. International anerkannte Menschenrechte sollten Teil der Sorgfaltspflichten, der Anforderungen an das Inverkehrbringen und der Benchmarking-Kriterien sein. Bei Zwangs- und Kinderarbeit ist besondere Wachsamkeit geboten - sie müssen beseitigt werden. Artikel 3 Buchstabe b sollte neben den nationalen Rechtsvorschriften auch international relevante Sozialklauseln und Menschenrechtskriterien berücksichtigen, die auf den Kernübereinkommen der IAO beruhen, insbesondere C 169 – Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker, 1989 (Nr. 169) und C 184 – Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001 (Nr. 184) und andere internationale Menschenrechtsinstrumente 4 . Dies sollte auch in Artikel 10 Absatz 2 des Vorschlags festgeschrieben werden.

4.10Der EWSA ist der Auffassung, dass den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft eine aktive Rolle bei der Überwachung einer wirksamen Verringerung der Entwaldung zukommen sollte. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäische Ausschuss der Regionen sollten als Mitglieder in die Multi-Stakeholder-Plattform der Kommission berufen werden, der bei der Überwachung der Rechtsumsetzung eine zentrale Rolle zugewiesen werden sollte. Die an der Plattform beteiligten Interessenträger sollten mit Satellitendaten unterstützt werden, wobei zu beachten ist, wem die Daten gehören. Die Mitgliedstaaten müssen zur Ermittlung der Gesundheit und des Zustands der Wälder gemeinsam handeln.

Brüssel, den 23. Februar 2022

Christa SCHWENG
Präsidentin des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

_____________

(1)       https://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/handle/JRC121368 .
(2)    Initiativstellungnahme des EWSA „Förderung einer gesunden und nachhaltigen Ernährung in der EU“, ABl. C 190 vom 5.6.2019, S. 9 .
(3)      Siehe Ziffer 1.15 der Initiativstellungnahme des EWSA „Ein verbindliches UN-Abkommen über Wirtschaft und Menschenrechte“, ABl. C 97 vom 24.3.2020, S. 9 .
(4)    Z. B. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Sozialcharta, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Leitlinien der FAO für eine verantwortungsvolle Verwaltung der Besitz- und Nutzungsrechte von Land, Fischereien und Wäldern im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit.
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