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Document a5d78181-2295-11ef-a251-01aa75ed71a1
Commission Regulation (EC) No 1768/95 of 24 July 1995 implementing rules on the agricultural exemption provided for in Article 14 (3) of Council Regulation (EC) No 2100/94 on Community plant variety rights
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
01995R1768 — DE — 01.04.2024 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1768/95 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1995 (ABl. L 173 vom 25.7.1995, S. 14) |
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Amtsblatt |
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Datum |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2605/98 DER KOMMISSION от vom 3. Dezember 1998 |
L 328 |
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4.12.1998 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/833 DER KOMMISSION vom 11. März 2024 |
L 833 |
1 |
12.3.2024 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1768/95 DER KOMMISSION
vom 24. Juli 1995
über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
Artikel 2
Wahrung der Interessen
KAPITEL 2
SORTENSCHUTZINHABER UND LANDWIRT
Artikel 3
Der Sortenschutzinhaber
Ein Vertreter des Sortenschutzinhabers oder einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern sowie ein zugelassener Sachverständiger müssen
ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in der Gemeinschaft haben;
vom Sortenschutzinhaber oder von der Vereinigung schriftlich bevollmächtigt sein und
die Erfuellung der Bedingungen a und b entweder durch Verweis auf entsprechende, vom Sortenschutzinhaber veröffentlichte oder von ihm den Vereinigungen der Landwirte mitgeteilte Informationen oder in anderer Form nachweisen und auf Anforderung jedem Landwirt, gegenüber dem er die Rechte geltend macht, eine Kopie der schriftlichen Ermächtigung gemäß Buchstabe b vorlegen.
Artikel 4
Der Landwirt
KAPITEL 3
ENTSCHÄDIGUNG
Artikel 5
Höhe der Entschädigung
Gibt es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung, von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte und liegt der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau, so muß die Entschädigung deutlich niedriger sein als der Betrag, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird, sofern er nicht höher ist als der vorgenannte, im Aufwuchsgebiet des Vermehrungsmaterials übliche Betrag.
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluß einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.
Artikel 6
Individuelle Zahlungspflicht
Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen. Er darf jedoch keinen Zahlungstermin bestimmen, der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt.
Artikel 7
Kleinlandwirte
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich gelten als Kleinlandwirte im Falle anderer Kulturarten (Artikel 14 (3), 3, Gedankenstrich, zweiter Untergedankenstrich) diejenigen Landwirte, die
im Falle von unter die letztgenannte Bestimmung fallenden Futterpflanzen; ungeachtet der Fläche, die mit anderen als Futterpflanzen bebaut werden, diese Futterpflanzen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Produktion von 92 Tonnen Getreide je Ernte benötigt würde;
im Falle von Kartoffeln:
ungeachtet der Fläche, die mit anderen Pflanzen als Kartoffeln bebaut werden, Kartoffeln nicht auf einer Fläche anbauen, die größer ist als die Fläche, die für die Erzeugung von 185 Tonnen Kartoffeln pro Ernte benötigt würde.
Die Berechnung der Flächen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgt für das Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats und richtet sich
KAPITEL 4
INFORMATION
Artikel 8
Information durch den Landwirt
Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung relevanter Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Angaben:
Name des Landwirts, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs;
Verwendung des Ernteerzeugnisses einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten auf einer oder mehreren Flächen des Betriebs des Landwirts;
im Falle der Verwendung solchen Materials durch den Landwirt, Angabe der Menge des Ernteguts der betreffenden Sorte(n), die der Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung verwendet hat;
im gleichen Falle Angabe des Namens und der Anschrift derjenigen, die die Aufbereitung des Ernteguts zum Anbau in seinem Betrieb übernommen haben;
für den Fall, daß die nach den Buchstaben b, c oder d übermittelten Angaben nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 bestätigt werden können, Angabe der Menge des verwendeten lizenzgebundenen Vermehrungsmaterials der betreffenden Sorten sowie des Namens und der Anschrift des Lieferanten und
im Falle eines Landwirts, der die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung geltend macht, Auskunft darüber, ob er die betreffende Sorte bereits für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1 der Grundverordnung ohne Entschädigungszahlung verwendet hat und zutreffendenfalls, seit wann.
Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem entweder erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde, oder alternativ in dem Jahr, in dem der Landwirt Vermehrungsmaterial der betroffenen Sorte oder Sorten erwarb, wenn beim Erwerb eine Unterrichtung zumindest darüber erfolgte, daß ein Antrag auf Erteilung von gemeinschaftlichem Sortenschutz gestellt oder ein solcher Schutz erteilt wurde, sowie über die Bedingungen der Verwendung dieses Vermehrungsmaterials.
Im Fall von Sorten, die unter die Bedingungen des Artikels 116 der Grundverordnung fallen, sowie für Landwirte, die berechtigt sind, sich auf die Bestimmungen des Artikels 116 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu berufen, gilt das Jahr 2001/2002 als das erste Wirtschaftsjahr.
Ein nicht direkt bei dem betreffenden Landwirt gestelltes Auskunftsersuchen erfuellt die Bestimmungen des Absatzes 4 dritter Satz, wenn es an die Landwirte mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:
Artikel 9
Information durch den Aufbereiter
Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:
Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,
Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,
im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,
Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und
Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.
Ein nicht direkt bei dem betreffenden Aufbereiter gestelltes Auskunftsersuchen erfuellt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 dritter Satz, wenn es an die Aufbereiter mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:
Artikel 10
Information durch den Sortenschutzinhaber
Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Sortenschutzinhaber auf Verlangen des Landwirts, von dem der Sortenschutzinhaber die Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 5 verlangt hat, unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten dem Landwirt eine Reihe maßgeblicher Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:
Artikel 11
Information durch amtliche Stellen
Die amtliche Stelle darf unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 die angeforderten Informationen verweigern, wenn
Die betreffenden amtlichen Stellen teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie den im vorstehenden dritten Gedankenstrich genannten Ermessensspielraum zu nutzen gedenken.
Artikel 12
Schutz personenbezogener Daten
KAPITEL 5
ANDERE PFLICHTEN
Artikel 13
Pflichten für den Fall der Aufbereitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgenommenen Beschränkungen darf das Erntegut einer dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorte nicht ohne vorherige Genehmigung des Sortenschutzinhabers von dem Betrieb, in dem es erzeugt wurde, zum Zwecke der Aufbereitung für den Anbau verbracht werden, sofern der Landwirt nicht folgende Vorkehrungen getroffen hat:
Er hat geeignete Maßnahmen dafür getroffen, daß das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.
Er sorgt dafür, daß die eigentliche Aufbereitung von einem Aufbereiter durchgeführt wird, der die Durchführung der Aufbereitung des Ernteguts für den Anbau eigens als Dienstleistung übernimmt und der
KAPITEL 6
ÜBERWACHUNG DURCH DEN SORTENSCHUTZINHABER
Artikel 14
Überwachung der Landwirte
Damit der Sortenschutzinhaber überwachen kann, ob die Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung nach Maßgabe dieser Verordnung erfuellt sind, soweit es sich um die Erfuellung der Pflichten des betreffenden Landwirts handelt, muß dieser Landwirt auf Verlangen des Sortenschutzinhabers
Nachweise für die von ihm übermittelten Aufstellungen von Informationen gemäß Artikel 8 erbringen, so durch Vorlage der verfügbaren einschlägigen Unterlagen, wie Rechnungen, verwendete Etiketten oder andere geeignete Belege, wie sie gemäß Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich verlangt werden, und die sich beziehen sollen
oder durch den Nachweis von Anbauflächen oder Lagerungseinrichtungen;
den gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder gemäß Artikel 7 Absatz 5 vorgeschriebenen Nachweis.
Artikel 15
Überwachung der Aufbereiter
Artikel 16
Art der Überwachung
KAPITEL 7
VERLETZUNG UND PRIVATRECHTLICHE KLAGE
Artikel 17
Verletzung
Der Sortenschutzinhaber kann seine Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht gegen jedermann geltend machen, der gegen die in dieser Verordnung verankerten Bedingungen bzw. Beschränkungen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung verletzt.
Artikel 18
Besondere privatrechtliche Klage
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12.
( 2 ) ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.