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Document 97ed6925-8ed8-11ea-812f-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

02017R1509 — DE — 18.07.2019 — 018.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES

vom 30. August 2017

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

(ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/1548 DES RATES vom 14. September 2017

  L 237

39

15.9.2017

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1568 DES RATES vom 15. September 2017

  L 238

10

16.9.2017

►M3

VERORDNUNG (EU) 2017/1836 DES RATES vom 10. Oktober 2017

  L 261

1

11.10.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2017/1858 DES RATES vom 16. Oktober 2017

  L 265I

1

16.10.2017

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1859 DES RATES vom 16. Oktober 2017

  L 265I

5

16.10.2017

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1897 DES RATES vom 18. Oktober 2017

  L 269

1

19.10.2017

►M7

VERORDNUNG (EU) 2017/2062 DES RATES vom 13. November 2017

  L 295

4

14.11.2017

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/12 DES RATES vom 8. Januar 2018

  L 4

1

9.1.2018

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/53 DES RATES vom 12. Januar 2018

  L 10

1

13.1.2018

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/87 DES RATES vom 22. Januar 2018

  L 16I

1

22.1.2018

►M11

VERORDNUNG (EU) 2018/285 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 55

1

27.2.2018

►M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/286 DES RATES vom 26. Februar 2018

  L 55

15

27.2.2018

►M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/324 DES RATES vom 5. März 2018

  L 63

1

6.3.2018

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/548 DES RATES vom 6. April 2018

  L 91

2

9.4.2018

►M15

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/602 DES RATES vom 19. April 2018

  L 101

16

20.4.2018

►M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/714 DES RATES vom 14. Mai 2018

  L 120

1

16.5.2018

►M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/814 DES RATES vom 1. Juni 2018

  L 137

1

4.6.2018

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1009 DES RATES vom 17. Juli 2018

  L 181

1

18.7.2018

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1074 DES RATES vom 30. Juli 2018

  L 194

32

31.7.2018

►M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1231 DES RATES vom 13. September 2018

  L 231

11

14.9.2018

 M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1284 DES RATES vom 24. September 2018

  L 240

2

25.9.2018

►M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1606 DES RATES vom 25. Oktober 2018

  L 268

20

26.10.2018

►M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1654 DES RATES vom 6. November 2018

  L 276

3

7.11.2018

►M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/93 DES RATES vom 21. Januar 2019

  L 19

3

22.1.2019

►M25

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1083 DER KOMMISSION vom 21. Juni 2019

  L 171

8

26.6.2019

►M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1207 DES RATES vom 15. Juli 2019

  L 191

1

17.7.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 251 vom 29.9.2017, S.  29 (2017/1568)

►C2

Berichtigung, ABl. L 346 vom 28.12.2017, S.  37 (2017/2062)

►C3

Berichtigung, ABl. L 007 vom 12.1.2018, S.  41 (2017/1509)

►C4

Berichtigung, ABl. L 036 vom 9.2.2018, S.  38 (2018/12)

 C5

Berichtigung, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S.  96 (2018/286)

►C6

Berichtigung, ABl. L 224 vom 28.8.2019, S.  12 (2019/1083)

►C7

Berichtigung, ABl. L 121 vom 20.4.2020, S.  33 (2018/548)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/1509 DES RATES

vom 30. August 2017

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007



KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union,

b) 

an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) 

für alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

e) 

für alle juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) 

„Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die fester Bestandteil der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts sind;

(2) 

„Vermittlungsdienste“

a) 

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

b) 

den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

(3) 

„Anspruch“ jede Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde; das umfasst insbesondere

a) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

b) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form,

c) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

d) 

Gegenansprüche,

e) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

(4) 

„zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden, die auf den in Anhang I aufgeführten Websites angegeben sind;

(5) 

„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Arten von Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

(6) 

„Kreditinstitut“ ein in der Union gelegenes Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) einschließlich dessen in der Union gelegene Zweigstellen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 jener Verordnung, unabhängig davon, ob sich sein Sitz in der Union oder in einem Drittstaat befindet;

(7) 

„diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und ihre Mitglieder“ dasselbe wie in dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen; zu ihnen gehören auch die in den Mitgliedstaaten befindlichen Missionen der DVRK bei internationalen Organisationen und die Mitglieder dieser Missionen der DVRK;

(8) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind oder reale oder potenzielle Werte darstellen, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, beispielsweise Schiffen — einschließlich Seeschiffen —, verwendet werden können;

(9) 

„Finanzinstitut“

a) 

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis12, 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) aufgeführten Tätigkeiten ausübt, einschließlich der Tätigkeiten von Wechselstuben (bureaux de change),

b) 

ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), soweit es Lebensversicherungstätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

c) 

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ),

d) 

einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt,

e) 

einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ), wenn dieser im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig wird, mit Ausnahme eines vertraglich gebundenen Versicherungsvermittlers im Sinne der Nummer 7 jenes Artikels,

f) 

in der Union gelegene Zweigstellen von in den Buchstaben a bis e genannten Finanzinstituten, unabhängig davon, ob deren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland liegt;

(10) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Art von Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

(11) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Verwendung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;

(12) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

b) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

c) 

öffentlich oder privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

d) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

e) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

f) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

g) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

(13) 

„Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) gegen Entrichtung eines Entgelts einer oder mehreren anderen Person(en) im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

(14) 

„Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

a) 

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,

b) 

Auftragsausführung für Kunden,

c) 

Handel für eigene Rechnung,

d) 

Portfolioverwaltung,

e) 

Anlageberatung,

f) 

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

g) 

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,

h) 

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

(15) 

„Zahlungsempfänger“ eine Person, die den Geldtransfer als Empfänger erhalten soll;

(16) 

„Auftraggeber“ eine Person, die als Zahlungskontoinhaber den Geldtransfer von diesem Zahlungskonto gestattet, oder, wenn kein Zahlungskonto vorhanden ist, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt;

(17) 

„Zahlungsdienstleister“ die Kategorien von Zahlungsdienstleistern nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG gilt, und juristische Personen, für die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gilt, die Geldtransferdienstleistungen erbringen;

(18) 

„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgetreten werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

(19) 

„Dienstleistungen im Bereich“ Dienstleistungen, die auf Honorar- oder Vertragsbasis von Einheiten erbracht werden, die vorwiegend bewegliche Güter erzeugen, und Dienstleistungen, die in der Regel mit der Erzeugung solcher Güter verbunden sind;

(20) 

„Schiffseigner“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;

(21) 

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

(22) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

(23) 

„Geldtransfer“:

a) 

jede Transaktion, die zumindest teilweise elektronisch im Auftrag eines Auftraggebers über einen Zahlungsdienstleister mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Zahlungsempfänger über einen Zahlungsdienstleister Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob es sich bei Auftraggeber und Zahlungsempfänger um dieselbe Person handelt, und unabhängig davon, ob es sich beim Zahlungsdienstleister des Auftraggebers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers um ein und denselben handelt, einschließlich

i) 

Überweisungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ),

ii) 

Lastschriften im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,

iii) 

nationale oder grenzüberschreitende Finanztransfers im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG,

iv) 

Transfers, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument, einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, und

b) 

jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Zahlungsempfänger Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Zahlungsempfänger dieselbe Person sind;

(24) 

„Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung“

a) 

ein Schiff, dessen Besatzung unter der Kontrolle steht von:

i) 

einer natürlichen Person, die Staatsangehörige der DVRK ist, oder

ii) 

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die nach dem Recht der DVRK gegründet oder eingetragen ist,

b) 

ein Schiff, dessen Besatzung ausschließlich aus Staatsangehörigen der DVRK besteht.



KAPITEL II

Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen

Artikel 3

1.  Es ist untersagt,

a) 

die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

b) 

die in Anhang III aufgeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen in die DVRK zu befördern,

c) 

die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

d) 

Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale gemäß der Liste in Anhang IV unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

e) 

Kohle, Eisen und Eisenerz gemäß der Liste in Anhang V unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht,

f) 

die in Anhang VI aufgeführten Erdölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht, und

g) 

Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß der Liste in Anhang VII unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  In Anhang II Teil I sind sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Technologien im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 9 ) sind.

In Anhang II Teil II sind bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten.

In Anhang II Teil III sind bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt.

In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil V sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

▼M1

In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

▼M3

In Anhang II Teil VII sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

▼M3

In Anhang II Teil VIII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang II Teil IX sind mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

▼B

In Anhang III sind die Flugkraftstoffe nach Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

In Anhang IV sind Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt.

In Anhang V sind Kohle, Eisen und Eisenerz nach Absatz 1 Buchstabe e aufgeführt.

In Anhang VI sind die Erdölerzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe f aufgeführt.

In Anhang VII sind Kupfer, Nickel, Silber und Zink nach Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt.

3.  Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für den Verkauf oder die Lieferung von Flugkraftstoff an zivile Passagierflugzeuge außerhalb der DVRK ausschließlich zum Verbrauch während ihres Flugs in die DVRK und zurück zum Ausgangsflughafen.

Artikel 4

1.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Flugkraftstoff genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat ausnahmsweise im Einzelfall vorab die Weitergabe derartiger Produkte an die DVRK für nachgewiesene grundlegende humanitäre Bedürfnisse genehmigt hat, vorbehaltlich genau bestimmter Vorkehrungen zur wirksamen Überwachung der Auslieferung und Verwendung.

▼M1

2.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.

▼B

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

1.  Es ist untersagt, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass

a) 

der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die Streitkräfte der DVRK bestimmt ist oder

b) 

die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als der DVRK unterstützen oder verstärken könnte.

2.  Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Gegenstände aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass einer der unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründe vorliegt.

Artikel 6

1.  Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr eines Gegenstandes an die DVRK oder die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung eines Gegenstandes aus der DVRK genehmigen, sofern

a) 

der Gegenstand nicht mit der Herstellung, Entwicklung, Instandhaltung oder Verwendung von Militärgütern oder mit dem Aufbau oder der Beibehaltung von Militärpersonal im Zusammenhang steht und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Gegenstand nicht unmittelbar zur Entwicklung der operativen Fähigkeiten der Streitkräfte der DVRK oder zu Ausfuhren beitragen würde, die die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Drittlandes als der DVRK unterstützen oder verstärken,

b) 

der Sanktionsausschuss festgestellt hat, dass eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Verkauf oder eine bestimmte Weitergabe nicht im Widerspruch zu den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats stehen würde, oder

c) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass die Aktivität ausschließlich zu humanitären Zwecken oder Zwecken der Existenzsicherung durchgeführt wird, die nicht der Erzielung von Einnahmen durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK dienen, und nicht im Zusammenhang mit Aktivitäten steht, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats verboten sind, und sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss vorab über diese Feststellung unterrichtet hat und ihm mitteilt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass der Gegenstand für verbotene Zwecke verwendet wird.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens eine Woche im Voraus über seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.

Artikel 7

1.  Es ist untersagt,

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu leisten;

b) 

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen;

c) 

von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter zu erhalten;

d) 

für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern oder Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, zu erhalten.

2.  Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind.

Artikel 8

1.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die (den) unmittelbare(n) oder mittelbare(n) Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr von in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Artikeln und Technologien, einschließlich Software, oder die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Hilfe oder die dort genannten Vermittlungsdienste genehmigen, vorausgesetzt, die Güter und Technologien, die Hilfe und die Vermittlungsdienste sind für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt.

2.  Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die dort genannten Transaktionen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Antrags durch den VN-Sicherheitsrat genehmigen.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden Antrag auf Genehmigung, den er nach Absatz 3 beim VN-Sicherheitsrat gestellt hat.

4.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die nach dem vorliegenden Artikel gewährten Genehmigungen.

Artikel 9

1.  Zusätzlich zu der Verpflichtung, den zuständigen Zollbehörden Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang der Waren nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 11 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 12 ) über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen zu übermitteln, erklärt die Person, die die in Absatz 2 genannten Informationen übermittelt, ob die Waren unter die Gemeinsame Militärgüterliste der EU oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und gibt, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Güter und Technologien an, die von der Ausfuhrgenehmigung erfasst sind.

2.  Die erforderlichen zusätzlichen Angaben sind unter Verwendung einer elektronischen Zollanmeldung oder in Ermangelung einer solchen in anderer angemessener elektronischer oder schriftlicher Form zu übermitteln.

Artikel 10

1.  Es ist untersagt,

a) 

die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

b) 

die in Anhang VIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verbot gilt nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind.

3.  Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in der DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter.

4.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs VIII genannten Gütern genehmigen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke bestimmt.

Artikel 11

Es ist untersagt,

a) 

Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, an die oder zugunsten der Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht;

b) 

Gold, Edelmetalle und Diamanten, die in Anhang IX aufgeführt sind, von der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar einzuführen, zu erwerben oder zu befördern, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht;

c) 

für die Regierung der DVRK, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die Zentralbank der DVRK, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

Artikel 12

Es ist untersagt, auf die Landeswährung der DVRK lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die Zentralbank der DVRK oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 13

Es ist untersagt, Statuen, die in Anhang X aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 14

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 13 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe genehmigen, sofern der betroffene Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

Artikel 15

Es ist untersagt, die in Anhang XI aufgeführten Hubschrauber und Schiffe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

Artikel 16

Abweichend von dem Verbot nach Artikel 15 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von solchen Hubschraubern und Schiffen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

▼M11

Artikel 16a

1.  Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

2.  Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.

▼M1

Artikel 16b

Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

▼M3

Artikel 16c

Es ist untersagt, Erdgaskondensate und Flüssiggas gemäß Anhang XIc unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M11

Artikel 16d

Es ist untersagt, raffinierte Mineralölerzeugnisse gemäß Anhang XId unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16e

1.  Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, von denen festgestellt wurde, dass sie ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,

b) 

die Transaktion steht nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,

c) 

der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und

d) 

der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16f

Es ist untersagt, Rohöl gemäß Anhang XIe unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht.

▼M4

Artikel 16g

▼M11

1.  Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat festgestellt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und

b) 

der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Ziffer 4 der Resolution 2397 (2017) erhalten.

▼M4

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M3

Artikel 16h

Es ist untersagt, Textilien gemäß Anhang XIf unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16i

1.  Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

2.  Abweichend von Artikel 16h können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Textilien bis spätestens 10. Dezember 2017 genehmigen, sofern

a) 

die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 11. September 2017 in Kraft trat, und

b) 

der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 24. Januar 2018 unterrichtet.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

▼M11

Artikel 16j

Es ist untersagt, Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang XIg unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16k

Es ist untersagt, Maschinen und elektrische Ausrüstungen gemäß Anhang XIh unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16l

Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16m

Es ist untersagt, Holzwaren gemäß Anhang XIj unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16n

Es ist untersagt, Schiffe gemäß Anhang XIk unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

Artikel 16o

1.  Abweichend von den Artikeln 16j bis 16n können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe der Waren, auf die in den genanntren Artikeln Bezug genommen wird, bis spätestens 21. Januar 2018 genehmigen, sofern

a) 

die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe der Erfüllung eines schriftlichen Vertrags dient, der vor dem 22. Dezember 2017 in Kraft trat, und

b) 

der betreffende Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss über die Einzelheiten der Einfuhr, des Erwerbs oder der Weitergabe bis spätestens 5. Februar 2018 unterrichtet.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 16p

Es ist untersagt, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle gemäß Anhang XIl Teil A unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.

Artikel 16q

1.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ausfuhr von Ersatzteilen genehmigen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK der in Anhang XIl Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼B



KAPITEL III

Beschränkungen für bestimmte kommerzielle Tätigkeiten

Artikel 17

1.  Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK,

b) 

der Partei der Arbeit Koreas,

c) 

Staatsangehörigen der DVRK,

d) 

nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

e) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und

f) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.

2.  Es ist untersagt,

▼M4

a) 

mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,

▼B

b) 

Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen,

c) 

Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und

d) 

sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.

▼M3

3.  Bestehende Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden bis zum 9. Januar 2018 abgewickelt oder binnen 120 Tagen, nachdem der Sanktionsausschuss einen Antrag auf Genehmigung abgelehnt hat.

▼M4

Artikel 17a

1.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nicht-kommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

2.  Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.

▼M3

Artikel 17b

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.

▼B

Artikel 18

1.  Es ist untersagt,

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen im Bereich Bergbau oder im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie nach Anhang XII Teil A zu erbringen und

b) 

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK unmittelbar oder mittelbar Computer- und verwandte Dienstleistungen nach Anhang XII Teil B zu erbringen.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich für die amtliche Tätigkeit einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation bestimmt sind, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt.

3.  Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen durch öffentliche Stellen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten öffentliche Mittel erhalten, um diese Dienstleistungen für Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder für die Förderung der Entnuklearisierung zu erbringen.

Artikel 19

1.  Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

2.  In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

Artikel 20

1.  Es ist untersagt,

a) 

Immobilien unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK für andere Zwecke als die diplomatischen oder konsularischen Tätigkeiten gemäß dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen zu verpachten, zu vermieten oder auf andere Weise zur Verfügung zu stellen,

b) 

Immobilien unmittelbar oder mittelbar von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK zu pachten oder zu mieten und

c) 

sich mit einer Tätigkeit zu befassen, die mit der Nutzung von Immobilien zusammenhängt, die im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen der Regierung der DVRK stehen, von ihnen gemietet werden oder zu deren Nutzung sie auf andere Weise berechtigt sind; hiervon ausgenommen ist die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die

i) 

wesentlich sind für das Funktionieren der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 und

ii) 

nicht dazu verwendet werden können, um unmittelbar oder mittelbar Einnahmen oder Gewinn für die Regierung der DVRK zu erzielen.

2.  Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Immobilien“ Grundstücke, Gebäude und Teile davon, die außerhalb des Gebiets der DVRK liegen.



KAPITEL IV

Beschränkungen für Geldtransfers und Finanzdienstleistungen

Artikel 21

▼M1

1.  Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.

▼B

2.  Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:

a) 

Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,

b) 

unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,

c) 

nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,

d) 

Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

e) 

Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

3.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.

▼M4

4.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:

a) 

Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,

b) 

Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,

c) 

Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,

d) 

Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und

e) 

Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

▼M4

5.  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5 000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.

▼B

Artikel 22

▼M4

1.  Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a) 

die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert und

b) 

die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert.

2.  Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“

a) 

eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 an dieselbe oder von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Transaktionen und unter 5 000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und

b) 

eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.

▼B

3.  Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

4.  Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.

Artikel 23

▼M1

1.  Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:

▼B

a) 

Sie wenden die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) an;

b) 

sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 );

c) 

sie verlangen bei Geldtransfers Angaben zu den Auftraggebern sowie Angaben zu den Zahlungsempfängern gemäß der Verordnung (EU) 2015/847 und lehnen die Transaktion ab, wenn eine dieser Angaben fehlt oder unvollständig ist;

d) 

sie bewahren Aufzeichnungen über Transaktionen nach Artikel 40 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/849 auf;

e) 

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Gelder zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnten („Proliferationsfinanzierung“), unterrichten sie unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 33 der vorliegenden Verordnung unverzüglich die zuständige Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde;

f) 

sie melden unverzüglich alle verdächtigen Transaktionen, einschließlich versuchter Transaktionen;

g) 

wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass Transaktionen einen Bezug zur Proliferationsfinanzierung aufweisen könnten, führen sie die Transaktionen erst dann durch, wenn sie die vorgeschriebene Maßnahme nach Buchstaben e abgeschlossen und etwaige Anweisungen der zuständigen FIU oder einer anderen zuständigen Behörde befolgt haben.

2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 erhält die FIU oder jede andere zuständige Behörde, die als nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Verdachtsmeldungen dient, Meldungen über mögliche Proliferationsfinanzierungen und erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Aufgabe benötigt; dazu gehört die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

Artikel 24

Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,

a) 

ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;

b) 

Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

c) 

eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und

d) 

ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.

Artikel 25

1.  Abweichend von den in Artikel 24 Buchstaben b und d genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen genehmigen, wenn sie der Sanktionsausschuss vorab genehmigt hat.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 26

In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016

a) 

alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,

b) 

alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,

c) 

Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,

d) 

Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und

e) 

alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

Artikel 27

1.  Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 28

1.  Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, Konten für diplomatische Missionen oder konsularische Vertretungen der DVRK und deren Mitglieder aus der DVRK zu eröffnen.

2.  Spätestens am 11. April 2017 müssen Kredit- und Finanzinstitute alle Konten, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der DVRK oder deren Mitgliedern aus der DVRK unterhalten werden oder ihrer Kontrolle unterstehen, schließen.

Artikel 29

1.  Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Eröffnung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist.

2.  Abweichend von Artikel 28 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK oder eines ihrer Mitglieder die Weiterführung eines Kontos pro diplomatischer Mission, konsularischer Vertretung und Mitglied genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass

i) 

die Mission oder die Vertretung in diesem Mitgliedstaat befindlich ist bzw. das Mitglied der Mission oder Vertretung bei dem Mitgliedstaat akkreditiert ist und

ii) 

die Mission oder Vertretung oder ihr Mitglied kein anderes Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält.

Für den Fall, dass die Mission, Vertretung oder das Mitglied aus der DVRK mehr als ein Konto innerhalb dieses Mitgliedstaats unterhält, können die Mission, die Vertretung oder das Mitglied angeben, welches Konto beibehalten werden soll.

3.  Vorbehaltlich der anwendbaren Vorschriften des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Namen und die Angaben zur Identität der Mitglieder aus der DVRK der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen, die bei diesem Mitgliedstaat akkreditiert sind, spätestens am 13. März 2017 und anschließende Aktualisierungen innerhalb einer Woche mit.

4.  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Kredit- und Finanzinstitute in diesem Mitgliedstaat über die Identität jedes Mitglieds aus der DVRK einer in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat akkreditierten diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung der DVRK unterrichten.

5.  Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen.

Artikel 30

Es ist untersagt,

a) 

die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

b) 

für oder im Namen eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen,

c) 

einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme oder die fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Februar 2013 noch nicht aufgenommen hatte,

d) 

dass ein in Artikel 21 Absatz 2 genanntes Kredit- oder Finanzinstitut eine Beteiligung an einem unter Artikel 1 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt oder ausweitet oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwirbt und

e) 

Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften eines in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts zu betreiben oder ihren Betrieb zu erleichtern.

Artikel 31

Es ist untersagt,

a) 

nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i) 

die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) 

die Zentralbank der DVRK,

iii) 

alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,

iv) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

v) 

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b) 

für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;

c) 

in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 32

Es ist untersagt, Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der DVRK, einschließlich Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen, für an derartigen Handelsgeschäften beteiligte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen.

Artikel 33

1.  Abweichend von Artikel 32 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine solche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.



KAPITEL V

Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Artikel 34

1.  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

▼M3

2.  Sämtliche Schiffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, werden beschlagnahmt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

▼B

3.  Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

▼M3

4.  In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

In Anhang XV sind die nicht von den Anhängen XIII und XIV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates

a) 

für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel,

b) 

Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffen-programmen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren, oder solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder

c) 

an der Lieferung — unter anderem durch Bereitstellung von Finanz-diensten — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art oder von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.

▼B

5.  In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.

6.  In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.

▼M11 —————

▼B

►M11  7. ◄   Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.

►M11  8. ◄   Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.

►M11  9. ◄   Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.

Artikel 35

1.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Sie haben festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung des Grundbedarfs von in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien, Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen und Zahlungen, die ausschließlich Folgendem dienen:

i) 

der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder

ii) 

der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen und

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, unterrichtet und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände dagegen erhoben.

2.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in Anhang XIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, den Sanktionsausschuss über diese Feststellung unterrichtet und dieser hat zugestimmt;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat, sofern die Genehmigung eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung darüber unterrichtet, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine bestimmte Genehmigung erteilt werden sollte.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Artikel 36

1.  Abweichend von Artikel 34 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 34 genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, oder Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Ansprüche zu verwenden, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einem solchen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt worden ist;

c) 

die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht begünstigt nicht eine in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;

d) 

die Anerkennung der Entscheidung oder des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;

e) 

der betreffende Mitgliedstaat hat den Sanktionsausschuss über die Entscheidung oder das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht im Falle einer in Anhang XIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung unterrichtet.

2.  Schuldet eine in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung eine Zahlung aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurde, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 34 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

a) 

der Vertrag nicht im Zusammenhang mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 3 oder Artikel 7 genannten Gegenständen, Tätigkeiten, Dienstleistungen und Transaktionen steht und

b) 

die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine der in den Anhängen XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen geht.

3.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor Erteilung jeder Genehmigung nach Absatz 2 über diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen.

Artikel 37

Die Verbote gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC) gehören oder zur Verfügung gestellt werden, soweit diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für offizielle Zwecke einer diplomatischen oder konsularischen Mission in der DVRK oder für humanitäre Hilfe, die von den Vereinten Nationen oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt wird, bestimmt sind.



KAPITEL VI

Verkehrsbeschränkungen

Artikel 38

1.  Ladungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich der in den Artikeln 243 bis 249 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, werden überprüft mit dem Ziel sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten, wenn:

a) 

die Ladung ihren Ursprung in der DVRK hat;

b) 

die Ladung für die DVRK bestimmt ist;

c) 

für die Ladung die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;

d) 

für die Ladung in Anhang XIII aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet haben;

e) 

die Ladung auf Schiffen, die die Flagge der DVRK führen, oder in Luftfahrzeugen, die in der DVRK registriert sind, befördert wird oder das betreffende Schiff oder Luftfahrzeug keine Staatszugehörigkeit besitzt.

2.  Fallen Ladungen, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich in Flug- und Seehäfen oder Freizonen, befinden, nicht unter Absatz 1, so werden sie unter den nachstehend genannten Umständen überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie Gegenstände enthalten könnten, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist:

a) 

Die Ladung hat ihren Ursprung in der DVRK,

b) 

die Ladung ist für die DVRK bestimmt; oder

c) 

die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen haben für die Ladung als Vermittler fungiert oder Unterstützung geleistet.

3.  Die Unverletzlichkeit und der Schutz von Diplomaten- und Konsularpost gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

4.  Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Dienstleistungserbringer über Informationen, einschließlich Informationen der zuständigen Zollbehörden auf der Grundlage der Vorabinformationen über das Eintreffen oder den Abgang von Waren nach Artikel 9 Absatz 1 verfügen, die Grund zu der Annahme geben, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist, es sei denn, die Erbringung dieser Dienste ist für humanitäre Zwecke notwendig.

Artikel 39

1.  Es ist untersagt, einem Schiff Zugang zu Häfen im Gebiet der Union zu gewähren, wenn

a) 

sein Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder es sich um ein Schiff mit einer von der DVRK gestellten Besatzung handelt,

b) 

es die Flagge der DVRK führt,

c) 

hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass es unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Person oder Einrichtung steht,

d) 

Grund zu der Annahme besteht, dass es Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach dieser Verordnung verboten ist,

e) 

das Schiff eine Überprüfung abgelehnt hat, nachdem die Überprüfung vom Flaggen- oder vom Registrierstaat genehmigt wurde,

f) 

es sich um ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit handelt, das eine Überprüfung nach Artikel 38 Absatz 1 abgelehnt hat, oder

▼M3

g) 

es sich um ein Schiff gemäß der Liste in Anhang XIV handelt, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.

▼B

2.  Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) 

es sich um einen Notfall handelt,

b) 

das Schiff zu seinem Ausgangshafen zurückkehrt,

c) 

ein Seeschiff, das unter Absatz 1 Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, um einer Überprüfung unterzogen zu werden.

Artikel 40

1.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein von einem solchen Verbot betroffenes Schiff, das unter die Buchstaben a bis e fällt, in einen Hafen einläuft, wenn

a) 

der Sanktionsausschuss vorabfestgestellt hat, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist, oder

b) 

der Mitgliedstaat vorab festgestellt hat, dass es für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

▼M1

2.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat.

▼M3

3.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, genehmigen, dass ein Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere Zwecke erforderlich ist, die mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehen.

▼B

Artikel 41

1.  Luftfahrzeugen, die von Gesellschaften der DVRK betrieben werden oder aus der DVRK stammen, ist es untersagt, im Gebiet der Union zu starten, zu landen oder das Gebiet der Union zu überfliegen.

2.  Absatz 1 gilt nicht, wenn

a) 

ein Luftfahrzeug landet, um einer Überprüfung unterzogen zu werden,

b) 

es sich um eine Notlandung handelt.

Artikel 42

Abweichend von Artikel 41 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Gebiet der Union startet, landet oder das Gebiet der Union überfliegt, wenn die betreffenden Behörden vorab festgestellt haben, dass das für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

▼M11

Artikel 43

1.  Es ist untersagt,

a) 

an die DVRK, an die in den Anhängen XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten Personen oder Einrichtungen, an andere Einrichtungen der DVRK, an andere Personen oder Einrichtungen, die bei Verstößen gegen die Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats behilflich waren, oder an in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder an in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Einrichtungen Schiffe oder Luftfahrzeuge zu leasen oder zu verchartern oder für die DVRK oder die genannten Personen und Einrichtungen Besatzungsdienste bereitzustellen,

b) 

Besatzungsdienste aus der DVRK für Schiffe oder Luftfahrzeuge zu vermitteln,

c) 

Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen,

d) 

Schiffsklassifikationsdienste für die in Anhang XVIII aufgeführten Schiffe zu erbringen,

e) 

die Registrierung oder Aufrechterhaltung der Registrierung von Schiffen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, oder von Schiffen, die in Anhang XVIII aufgeführt sind oder von einem anderen Staat nach Ziffer 24 der Resolution 2321 (2016), Ziffer 8 der Resolution 2375 (2017) oder Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurden, zu beantragen oder bei der Beantragung behilflich zu sein, oder

f) 

Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für Schiffe zu erbringen, deren Eigner oder Betreiber die DVRK ist oder die von ihr kontrolliert werden oder die in Anhang XVIII aufgeführt sind.

2.  Anhang XVIII enthält auch eine Liste der Schiffe, die nicht in Anhang XIV aufgeführt sind, bei denen der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verboten sind.

Artikel 44

1.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Leasen, die Vercharterung oder die Bereitstellung von Besatzungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

2.  Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben c und e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifikationsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.

3.  Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Schiffsklassifikationsdienste für in Anhang XVIII aufgeführte Schiffe genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

4.  Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Registrierung eines Schiffes genehmigen, das von einem anderen Staat nach Ziffer 12 der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats aus dem Register gelöscht wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

5.  Abweichend von dem Verbot nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Bereitstellung von Versicherungs- und von Rückversicherungsdiensten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall vorab festgestellt hat, dass die Aktivitäten des Schiffs ausschließlich Zwecken der Existenzsicherung, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, oder ausschließlich humanitären Zwecken dienen.

6.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 erteilte Genehmigung.

▼M3

Artikel 44a

Es ist untersagt, direkte Umladungen von Gütern oder Artikeln, die in die oder aus der DVRK verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden, von einem die Flagge der DVRK führenden Schiff oder auf ein die Flagge der DVRK führendes Schiff zu erleichtern oder sich daran zu beteiligen.

▼B



KAPITEL VII

Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

▼M11

Artikel 45

1.  Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M11

Artikel 45a

1.  Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und abweichend von den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall jede Tätigkeit genehmigen, die für das Funktionieren diplomatischer Missionen oder konsularischen Vertretungen in der DVRK im Rahmen der Wiener Übereinkommen von 1961 und 1963 oder für das Funktionieren in der DVRK von internationalen Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig ist.

2.  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 46

Die Kommission wird ermächtigt,

a) 

Anhang I entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,

▼M11

b) 

Anhang II Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa, XIb, XIc, XId, XIe, XIf, XIg, XIh, XIi, XIj, XIk und XIl entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,

▼B

c) 

Anhang VIII zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste unter Berücksichtigung der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um die Nomenklaturcodes gemäß der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu aktualisieren,

d) 

die Anhänge III, IV und V entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats oder entsprechend den Beschlüssen über diese Anhänge in dem Beschluss (GASP) 2016/849 zu ändern,

e) 

Anhang XII zu ändern, um die darin enthaltene Liste der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Informationen der Mitgliedstaaten sowie der Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise von der Statistikkommission der Vereinten Nationen herausgegeben werden, zu präzisieren oder anzupassen oder um Codes aus der Zentralen Gütersystematik für Güter und Dienstleistungen, die von der Statistikkommission der Vereinten Nationen bekannt gemacht werden, hinzuzufügen.

Artikel 47

1.  Nimmt der Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang XIII auf.

▼M11

2.  Beschließt der Rat, die in Artikel 34 Absätze 1, 2 oder 3 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII entsprechend.

▼B

3.  Der Rat setzt die in Absatz 1 oder 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden erhebliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die in den Absätzen 1 oder 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung.

5.  Beschließen die Vereinten Nationen, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung von der Liste zu streichen oder die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu ändern, so ändert der Rat die Anhänge XIII und XVI entsprechend.

▼M11

Artikel 47a

1.  Die Anhänge XV, XVI, XVII und XVIII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.

2.  Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe in die Liste.

3.  Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI, XVII und XVIII enthalten außerdem die zur Feststellung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

▼B

Artikel 48

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte aus.

Artikel 49

1.  Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den oder über die in Anhang I genannten Websites an.

2.  Die Mitgliedstaaten zeigen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung an und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 50

1.  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis verfahren natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen wie folgt:

a) 

sie übermitteln Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 34 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und – direkt oder über die betreffenden Mitgliedstaaten – der Kommission und

b) 

sie arbeiten mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammen.

2.  Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich zur Verfügung gestellt.

3.  Die nach dem vorliegenden Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden oder eingegangen sind.

Artikel 51

Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihren Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung nachzukommen, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 52

Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 53

1.  Keine Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Schadensersatzansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:

▼M11

a) 

den in Anhang XIII, XV, XVI oder XVII aufgeführten benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder den Eignern von in den Anhängen XIV oder XVIII aufgeführten Schiffen,

▼B

b) 

anderen Personen, Organisationen oder Einrichtungen der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK und ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

c) 

sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstaben a und b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

2.  Die Erfüllung eines Vertrags oder die Durchführung einer Transaktion gilt als von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen berührt, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs unmittelbar oder mittelbar auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.

3.  In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

4.  Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 54

1.  Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

2.  Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen verstoßen.

Artikel 55

1.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 56

Die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 57

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2, 4, 6, 8, 14, 16, 19, 22, 25, 27, 29, 33, 34, 35, 36, 37, 40, 42, 44, 45, 49 und 50 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M26

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

▼M25




ANHANG II

Güter und Technologien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 7

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

TEIL I

Alle Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.

TEIL II

Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Gutes mit doppeltem Verwendungszweck, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

Ausdrücke in einfachen Anführungszeichen („“) werden in einer technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.

Ausdrücke in doppelten Anführungszeichen („“) sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 definiert, mit Ausnahme der folgenden:

ALLGEMEINE HINWEISE

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

N.B.: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)

(in Verbindung mit Teil C zu lesen)

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut Teil A (Güter) einem Verbot unterliegt, ist gemäß den Bestimmungen des Teils B verboten.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

Das Verbot gilt nicht für „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für den Aufbau, den Betrieb, die Wartung (Überprüfung) und die Reparatur von Gütern darstellt, die nicht verboten sind.

Das Verbot hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gilt weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.    GÜTER

II.A0.    KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a.  Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz;

b.  Uran-Hohlkathodenlampen.

entfällt

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm.

entfällt

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm.

entfällt

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich

500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm.

entfällt

II.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

a)  Verschlüsse;

b)  innenliegende Bestandteile;

c)  Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse.

0A001

II.A0.006

Nukleare Nachweissysteme, die nicht von den Unternummern 0A001.j. oder 1A004.c. erfasst sind, zur Identifizierung und zur Quantifizierung von radioaktiven Stoffen oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Für persönliche Ausrüstung siehe II.A1.004.

0A001.j.

1A004.c.

II.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl 304, 304L oder 316L, soweit nicht von Unternummer 0B001.c.6. oder den Nummern 2A226 oder 2B350 erfasst.

0B001.c.6.

2A226

2B350

II.A0.008

Laserlinsen, soweit nicht von Unternummer 6A005.e. erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6 K– 1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz oder Saphir).

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht optische Systeme, die speziell für astronomische Anwendungen entwickelt wurden, sofern die Spiegel kein geschmolzenes Quarz enthalten.

0B001.g.5.

6A005.e.

II.A0.009

Laserlinsen, soweit nicht von Unternummer 6A005.e.2 erfasst, aus Substraten mit einem thermischen Ausdehnungskoeffizienten von kleiner/gleich 10– 6 K– 1 bei 20 °C (z. B. geschmolzenes Quarz).

0B001.g.

6A005.e.2.

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht von Unternummer 2B350.h.1 erfasst.

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht von Unternummer 0B002.f.2. oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

a)  Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s;

b)  Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h;

c)  Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen.

0B002.f.2.

2B231

II.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen).

0B006

II.A0.013

„Natürliches Uran“, „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht von Nummer 0C001 erfasst.

0C001

II.A0.014

Detonationskammern mit einer Explosionsabsorptions-Kapazität von über 2,5 kg TNT-Äquivalent.

entfällt

II.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS): [298-07-7], in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 Gew.-%.

entfällt

II.A1.002

Fluorgas – CAS: [7782-41-4] – mit einer Reinheit größer als 95 %.

entfällt

II.A1.003

Ringförmige Dichtungen und Verschlüsse mit einem Innendurchmesser von kleiner/gleich 400 mm, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)  Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen;

b)  fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

c)  fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

d)  Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®);

e)  Fluorelastomere (z. B. Viton ®, Tecnoflon ®);

f)  Polytetrafluorethylen (PTFE).

1A001

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter, soweit nicht von Unternummer 1A004.c. erfasst.

1A004.c.

II.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Darstellung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde, soweit nicht von Nummer 1B225 erfasst.

1B225

II.A1.006

Katalysatoren, soweit nicht von Nummer 1A225 oder 1B231 erfasst, die Platin, Palladium oder Rhodium enthalten, verwendbar zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.

1A225

1B231

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht von Unternummer 1C002.b.4. oder 1C202.a. erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); oder

b)  mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C).

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck Aluminiumlegierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.4.

1C202.a.

II.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer „Anfangsrelativpermeabilität“ größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm, soweit nicht von Unternummer 1C003.a. erfasst.

Technische Anmerkung:

Die Messung der „Anfangsrelativpermeabilität“ muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.

1C003.a.

II.A1.009

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010.a., 1C010.b., 1C210.a. oder 1C210.b. erfasst werden, wie folgt:

a)  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  A „spezifischer Modul“ größer als 10 × 106 m; oder

2.  A „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17 × 104 m;

b)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  A „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; oder

2.  A „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m;

c)  mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (wenn Prepregs) aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Glas, soweit nicht von Unternummer I.A1.010.a. erfasst;

d)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff;

e)  mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“, oder „Bänder“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff;

f)  endlose „Garne“, „Faserbündel“(rovings), „Seile“ oder „Bänder“ aus Polyacrylnitril (PAN);

g)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Para-Aramid (Kevlar® oder Kevlar®-ähnliche Materialien).

1C010.a.

1C010.b.

1C210.a.

1C210.b.

II.A1.010

harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“ wie folgt:

a)  hergestellt aus von Nummer II.A1.009 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“;

b)  „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs), mit Epoxidharz-„Matrix“ imprägniert, erfasst von den Unternummern 1C010.a., 1C010.b. und 1C010.c., für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten nicht größer ist als 50 cm × 90 cm;

c)  Prepregs, erfasst von den Unternummern 1C010a., 1C010b. oder 1C010c., die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist.

1C010

1C210

II.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für „Flugkörper“, soweit nicht von Nummer 1C107 erfasst.

1C107

II.A1.012

Nicht benutzt.

 

II.A1.013

Tantal, Tantalkarbid, Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen mit beiden folgenden Eigenschaften, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst:

a)  in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm; und

b)  einer Masse über 5 kg.

1C226

II.A1.014

„Elementare Pulver“ aus Kobalt, Neodym oder Samarium oder Legierungen oder Mischungen daraus, die mindestens 20 Gew.-% Kobalt, Neodym oder Samarium enthalten, mit einer Partikelgröße von kleiner 200 μm.

Technische Anmerkung: „Elementares Pulver“ bezeichnet ein hochgradig reines Pulver eines Elements.

entfällt

II.A1.015

Reines Tributylphosphat (TBP) [CAS-Nr. 126-73-8] oder Mischungen mit einem Gehalt an TBP von über 5 Gew.-%.

entfällt

II.A1.016

Martensitaushärtender Stahl, soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst.

Technische Anmerkungen:

1.  Martensitaushärtender Stahl „mit einer erreichbaren Zugfestigkeit“ bezieht sich auf martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.

2.  Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung.

1C116

1C216

II.A1.017

Metall, Metallpulver und -material wie folgt:

a)  Wolfram und Wolframlegierungen, soweit nicht von Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 97 Gew.-%

b)  Molybdän und Molybdänlegierungen, soweit nicht Nummer 1C117 erfasst, in Form einheitlich kugelförmiger oder staubförmiger Partikel mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 500 μm und einem Gehalt an Molybdän von größer/gleich 97 Gew.-%

c)  Wolframmaterialien in fester Form, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst, mit einer Materialzusammensetzung wie folgt:

1.  Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr;

2.  kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr; oder

3.  mit Silber infiltrierter Wolfram mit einem Gehalt an Wolfram von größer/gleich 80 Gew.-%.

1C117

1C226

II.A1.018

Weichmagnetische Legierungen, soweit nicht von Nummer 1C003 erfasst, mit einer chemischen Zusammensetzung wie folgt:

a)  Eisengehalt zwischen 30 % und 60 %; und

b)  Kobaltgehalt zwischen 40 % und 60 %.

1C003

II.A1.019

Nicht benutzt.

 

II.A1.020

Grafit, soweit nicht von Nummer 0C004 oder Unternummer 1C107.a. erfasst, der für die Verwendung in Funkenerosionsmaschinen entwickelt wurde oder dafür bestimmt ist.

0C004

1C107.a.

II.A1.021

Stahllegierungen als Stahlblech oder Stahlplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Stahllegierungen „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 200 MPa bei 293 K (20 °C); oder

b)  Stickstoffstabilisierter Duplexstahl.

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

Technische Anmerkung: „Stickstoffstabilisierter Duplexstahl“ besitzt eine Zweiphasen-Mikrostruktur bestehend aus Körnern ferritischen und austenitischen Stahls unter Zusatz von Stickstoff zur Stabilisierung der Mikrostruktur.

1C116

1C216

II.A1.022

Kohlenstoff/Kohlenstoff-Verbundwerkstoffe.

1A002.b.1

II.A1.023

Nickellegierungen in Roh- oder Halbzeugform, mit mindestens 60 Gew.-% Nickel.

1C002.c.1.a

II.A1.024

Titanlegierungen in Form von Titanblech oder Titanplatte „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C).

Anmerkung: Der Ausdruck Legierungen „geeignet für“ erfasst Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C002.b.3

II.A1.025

Tantallegierungen, die nicht von den Nummern 1C002 und 1C202 erfasst werden.

1C002

1C202

II.A1.026

Zirkonium und Zirkoniumlegierungen, die nicht von den Nummern 1C011, 1C111 und 1C234 erfasst werden.

1C011

1C111

1C234

II.A1.027

Explosivstoffe, die nicht von der Nummer 1C239 der Militärgüterliste erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,5 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 5 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.

1C239

II.A2.    WERKSTOFFBEARBEITUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, soweit nicht von Nummer 2B116 erfasst:

a)  Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“;

b)  digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“ mit einer „Echtzeit-Bandbreite“ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den gemäß Buchstabe a erfassten Systemen;

Technische Anmerkung: „Echtzeit-Bandbreite“ bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

c)  Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, und geeignet für die unter Buchstabe a erfassten Vibrationsprüfsysteme;

d)  Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch“, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Buchstabe a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung: Ein „Prüftisch“ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

II.A2.002

Werkzeugmaschinen, die nicht von Nummer 2B001 oder 2B201 erfasst werden, und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“, ausgerüstet werden können, mit einer Positioniergenauigkeit von kleiner (besser)/gleich 30 μm nach ISO 230/2 (1988) oder entsprechenden nationalen Normen entlang einer Linearachse.

Technische Anmerkung: Hersteller, die ihre Positioniergenauigkeit nach ISO 230/2 (1997) ermitteln, sollten sich mit der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat ins Benehmen setzen, in dem sie niedergelassen sind.

2B001

2B201

II.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst von den vorstehenden Nummern 2B001, 2B201 oder I.A2.002.

entfällt

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

a)  Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,

2.  geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min,

3.  geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.  geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b)  „Messgeräte“ (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, gemäß Buchstabe a.

Technische Anmerkung: „Indicator heads“ werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht von Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation); oder

b)  Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation).

Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225

II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen oder Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer 400 °C.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Tunnelöfen mit Rollenbahn oder Wagen, Tunnelöfen mit Förderband, Durchschuböfen oder Herdwagenöfen, die für die Herstellung von Glas, Tischgeschirr aus Keramik oder Strukturkeramik konstruiert wurden.

2B226

2B227

II.A2.006

Nicht benutzt.

 

II.A2.007

„Druckmessgeräte“, soweit nicht von Nummer 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)  Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch „Uranhexafluorid (UF6)-resistente Werkstoffe“; und

b)  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Messbereich kleiner als 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als ± 1 % vom Skalenendwert; oder

2.  Messbereich größer/gleich 200 kPa und „Messgenauigkeit“ besser als 2 kPa.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Nummer 2B230 schließt „Messgenauigkeit“ Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen, und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b)  Fluorpolymeren;

c)  Glas oder Email;

d)  Grafit oder „Carbon-Grafit“;

e)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

f)  Tantal oder Tantallegierungen;

g)  Titan oder Titanlegierungen;

h)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen; oder

i)  rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung: „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e.

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, soweit nicht von Unternummer 2B350.d. erfasst, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b)  Fluorpolymeren;

c)  Glas oder Email;

d)  Grafit oder „Carbon-Grafit“;

e)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

f)  Tantal oder Tantallegierungen;

g)  Titan oder Titanlegierungen;

h)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

i)  Siliziumkarbid;

j)  Titankarbid; oder

k)  rostfreier Stahl.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Fahrzeugkühler.

Technische Anmerkung: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

2B350.d.

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht von Unternummer 2B350.i. erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten oder Vakuumpumpen sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

a)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b)  Keramik;

c)  Ferrosiliziumguss;

d)  Fluorpolymeren;

e)  Glas oder Email;

f)  Grafit oder „Carbon-Grafit“;

g)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

h)  Tantal oder Tantallegierungen;

i)  Titan oder Titanlegierungen;

j)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

k)  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;

l)  rostfreier Stahl;

m)  Aluminiumlegierungen; oder

n)  Kautschuk.

Technische Anmerkungen: Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

2B350.i.

II.A2.011

„Zentrifugalseparatoren“, soweit nicht von Unternummer 2B352.c. erfasst, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

a)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b)  Fluorpolymeren;

c)  Glas oder Email;

d)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

e)  Tantal oder Tantallegierungen;

f)  Titan oder Titanlegierungen; oder

g)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen.

Technische Anmerkung:

„Zentrifugalseparatoren“ schließen Dekanter ein.

2B352.c.

II.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, soweit nicht von Unternummer 2B352.d. erfasst, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr.

2B352.d.

II.A2.013

Drück- und Fließdrückmaschinen, soweit nicht in den Nummern 2B009, 2B109 oder 2B209 erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B009

2B109

2B209

II.A2.014

Geräte und Reagenzien, soweit nicht von Unternummer 2B350 oder Nummer 2B352 erfasst, wie folgt:

a)  Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;

b)  Rührwerke für Fermenter, siehe vorstehende Abschnitte;

Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c)  Laborgerät wie folgt:

1.  Gerät für die Polymerase-Kettenreaktion (PCR);

2.  DNA-Sequenzierung;

3.  DNA-Synthesizer;

4.  Elektroporationsgerät;

5.  Spezielle Reagenzien für das in I.A2.014.c Nummern 1. bis 4. genannte Gerät;

d)  Dauerfilter, Mikro-, Nano- oder Ultra-Dauerfilter zur Verwendung in der Industrie- und Laborbiologie, außer Filter, die speziell für medizinische Zwecke oder zur Filterung von Wasser konstruiert oder geändert wurden und im Rahmen von Projekten verwendet werden sollen, die offiziell von der EU oder den VN gefördert werden;

e)  Ultrazentrifugen, Rotoren und Adapter für Ultrazentrifugen;

f)  Gefriertrocknungsanlagen.

2B350

2B352

II.A2.015

Nicht von den Nummern 2B005, 2B105 oder 3B001.d. erfasste Ausrüstung zur Abscheidung von metallischen Auflageschichten wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)  Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition);

b)  Herstellungsausrüstung für die physikalische Abscheidung aus der Gasphase (PVD = physical vapor deposition);

c)  Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.

2B005

2B105

3B001.d.

II.A2.016

Offene Tanks oder Container mit oder ohne Rührwerk, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen von mehr als 0,5 m3 (500 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

a)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

b)  Fluorpolymeren;

c)  Glas oder Email;

d)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

e)  Tantal oder Tantallegierungen;

f)  Titan oder Titanlegierungen;

g)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

h)  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen;

i)  rostfreier Stahl.

j)  Holz; oder

k)  Kautschuk.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck „Kautschuk“ erfasst alle Arten von Kautschuk und Gummi.

2B350

II.A3.    ELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte, soweit nicht von Unternummer 0B001.j.5. oder Nummer 3A227 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von acht Stunden mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping; und

b)  Strom- oder Spannungsregelung besser als 0,1 % über einen Zeitraum von vier Stunden.

0B001.j.5.

3A227

II.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht von Unternummer 0B002.g. oder von Nummer 3A233 erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)  induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS);

b)  Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS);

c)  Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS);

d)  Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus „Uranhexafluorid (UF6)-resistenten Werkstoffen“, damit ausgekleidet oder plattiert;

e)  Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80°C) oder weniger kühlen kann; oder

2.  eine Quellenkammer, hergestellt aus UF6-resistenten Werkstoffen oder Materialien, damit ausgekleidet oder plattiert;

f)  Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungs-Ionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride.

0B002.g.

3A233

II.A3.003

Frequenzumwandler oder Generatoren, soweit nicht von Unternummer 0B001.b.13. oder von Nummer 3A225 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile und entworfene Software hierfür:

a.  Mehrphasenausgang mit einer Leistung größer/gleich 40 W;

b.  Frequenzbereich von 600 Hz bis 2000 Hz; und

c.  Frequenzstabilisierung besser (kleiner) als 0,1 %.

Technische Anmerkungen:

1.  Frequenzumwandler sind auch bekannt als Konverter, Inverter, Generatoren, elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

2.  Ausrüstungsgegenstände, die die hier angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können vertrieben werden als: elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, variable Speed-Motor-Drives oder variable Frequency-Drives.

0B001.b.13.

3A225

II.A3.004

Spektrometer oder Diffraktometer, konstruiert für den indikativen Test oder die quantitative Analyse der Elementzusammensetzung von Metallen oder Legierungen ohne chemisches Aufschließen des Materials.

entfällt

II.A6.    SENSOREN UND LASER



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

entfällt

II.A6.002

Optische Ausrüstung und Bestandteile, soweit nicht von Nummer 6A002 oder Unternummer 6A004.b. erfasst, wie folgt:

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe).

6A002

6A004.b.

II.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme, soweit es sich nicht um die in den Unternummern 6A004.a., 6A005.e. oder 6A005.f. erfassten Spiegel handelt, für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und „verformbare Spiegel“ einschließlich bimorphen Spiegeln.

6A004.a.

6A005.e.

6A005.f.

II.A6.004

Argonionen-„Laser“, soweit nicht von Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005.a.6. und/oder Unternummer 6A205.a. erfasst, mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

0B001.g.5.

6A005.a.6.

6A205.a.

II.A6.005

Halbleiter-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.b. erfasst, und Bestandteile hierfür wie folgt:

a.  einzelne Halbleiter-„Laser“ mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100;

b.  Halbleiter-„Laser“-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W.

Anmerkung:

1.  Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet.

2.  Dieser Eintrag erfasst nicht „Laser“-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1,2 μm-2,0 μm.

0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.b.

II.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-„Laser“und abstimmbare Halbleiter-„Laser“-Arrays, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6 oder 6A005.b. erfasst, mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-„Lasern“, die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-„Laser“-Array mit einer solchen Wellenlänge enthalten.

Anmerkung: Halbleiter-„Laser“ werden gewöhnlich als „Laser“-Dioden bezeichnet.

0B001.h.6.

6A005.b.

II.A6.007

Abstimmbare Festkörper-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.g.5., 0B001.h.6. oder 6A005.c.1. erfasst, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  Titan-Saphir-Laser;

b)  Alexandrit-Laser.

0B001.g.5.

0B001.h.6.

6A005.c.1.

II.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)„Laser“, soweit nicht von Unternummer 6A005.c.2.b. erfasst, mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1,0 μm und kleiner/gleich 1,1 μm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J.

6A005.c.2.b.

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)  Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben;

b)  die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör;

c)  Pockels-Zellen.

6A203.b.4.

II.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht von Unternummer 6A203c erfasst, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust.

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c.

II.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laser-Verstärker und Oszillatoren, soweit nicht von Unternummer 0B001.g.5., Nummer 6A005 und/oder Unternummer 6A205.c. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm;

b)  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W;

c)  einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz; und

d)  einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

0B001.g.5.

6A005

6A205.c.

II.A6.012

Gepulste CO2-„Laser“, soweit nicht in den Unternummern 0B001.h.6., 6A005.d. oder 6A205.d. erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 nm und kleiner/gleich 11 nm;

b)  einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz;

c)  einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W; und

d)  einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

0B001.h.6.

6A005.d.

6A205.d.

II.A6.013

Laser, die nicht von den Nummern 6A005 oder 6A205 erfasst werden.

6A005

6A205

II.A7.    NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A7.001

Trägheitsnavigationssysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ von der zivilen Behörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

1.  Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von „Luftfahrzeugen“, (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder „Raumfahrzeugen“, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner/gleich 0,8 nautische Meilen/h „Circular Error Probable“ (CEP) nach normaler Ausrichtung; oder

b)  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g.

2.  Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystem (GNSS) oder „Datenbankgestützten Navigationssystem“ („DBRN“) zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des „DBRN“ von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m „Circular Error Probable“ (CEP);

3.  Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite; oder

b)  konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms.

b)  Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

c)  Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-)Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind.

Anmerkung: Die in den Unternummern a.1. und a.2. genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.  Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von eineinhalb Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a.  Konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz; und

b.  spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend;

2.  Roll- und Gierrate größer/gleich +2,62 rad/s (150 °/s); oder

3.  nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1. oder 2. beschriebenen Bedingungen.

Technische Anmerkungen:

1.  Unternummer a.2. bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.  „Circular Error Probable“ („CEP“) — bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-% Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

7A001

7A003

7A101

7A103

II.A9.    LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.A9.001

Sprengbolzen.

entfällt

II.A9.002

(Axialkolben- oder Drehkolben-)Verbrennungsmotoren, konstruiert oder geändert für den Antrieb von „Luftfahrzeugen“ oder „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, sowie eigens dafür konstruierte Komponenten.

entfällt

II.A9.003

Nicht von 9A115 erfasste Lastkraftwagen mit mehr als einer Antriebsachse und einer Nutzlast von mehr als 5 Tonnen.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst Tieflader, Sattelanhänger und andere Anhänger.

9A115

B.    SOFTWARE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.B.001

Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

entfällt

C.    TECHNOLOGIEN



Nr.

Beschreibung Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

II.C.001

Software, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil A aufgeführten Güter erforderlich ist.

entfällt

TEIL III

Sonstige Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu dem Bereich der ballistischen Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) beitragen könnten.

A.    GÜTER

III.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

III.A1.001

Aluminium in Rohform

1C002

III.A1.002

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

1C002

III.A1.003

Pulver und Flitter, aus Aluminium

1C111

III.A1.004

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

1C002

III.A1.005

Draht aus Aluminium

1C002

III.A1.006

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

1C002

III.A1.007

Rohre aus Aluminium

1C002

III.A1.008

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

1C002

III.A1.009

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

1C002

TEIL IV

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

A.    GÜTER

IV.A0.    KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A0.001

Ringmagnete

Permanentmagnetmaterial mit den beiden folgenden Eigenschaften:

i.  ringförmige Magnete mit einem Verhältnis des Außen- zum Innendurchmesser kleiner/gleich 1,6:1; und

ii.  hergestellt aus einem der folgenden Materialien: Aluminium-Nickel-Kobalt, Ferrite, Samarium-Kobalt oder Neodym-Eisen-Bor.

3A201.b.

IV.A0.002

Frequenzumwandler (auch als Konverter oder Inverter bezeichnet)

Frequenzumwandler, die nicht in Anhang 1 Einträge 0B001.b.13 oder 3A225 genannt sind und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen, sowie besonders entworfene Software hierfür:

i.  Mehrphasenausgang

ii.  mit einer Leistung größer/gleich 40 W; und

iii.  geeignet für den beliebigen Einsatz (an einer oder mehreren Stellen) innerhalb eines Frequenzbereichs von 600 Hz bis 2 000 Hz

Technische Anmerkungen:

(1)  Frequenzumwandler werden auch als Konverter oder Inverter bezeichnet.

(2)  Ausrüstungsgegenstände, die die vorstehend angegebenen Funktionalitäten aufweisen, können bezeichnet oder vertrieben werden als elektronische Prüfgeräte, Wechselstromversorgungsgeräte, drehzahlgeregelte Antriebe (variable Speed-Motor-Drives) oder frequenzgeregelte Antriebe (variable Frequency-Drives).

0B001.b.13.

3A225

IV.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A1.001

Martensitaushärtender Stahl mit den beiden folgenden Eigenschaften:

i.  „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 1 500 MPa bei 293 K (20 °C);

ii.  in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

1C216

IV.A1.002

Magnetische Legierungen in Form von Blechen oder dünnen Streifen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a)  Dicke kleiner/gleich 0,05 mm; oder Höhe kleiner/gleich 25 mm und

b)  hergestellt aus einer der folgenden Legierungen: Eisen-Chrom-Kobalt, Eisen-Kobalt-Vanadium, Eisen-Chrom-Kobalt-Vanadium oder Eisen-Chrom.

1C005

IV.A1.003

Hochfeste Aluminiumlegierungen

Aluminiumlegierungen mit den beiden folgenden Eigenschaften:

i.  „geeignet für“ eine Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 293 K (20 °C) und

ii.  in Stangen- oder Röhrenform mit einem Außendurchmesser größer/gleich 75 mm.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „geeignet für“ erfasst Aluminiumlegierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C202

IV.A1.004

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:

i.  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas mit beiden der folgenden Eigenschaften:

(1)  „spezifischer Modul“ größer als 3,18 × 106 m; und

(2)  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 76,2 × 103 m;

ii.  Prepregs: mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“, „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 30 mm aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff, Aramid oder Glas gemäß Buchstabe a.

1C210

IV.A1.005

Faserwickelmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

i.  Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

(1)  Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,

(2)  besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und

(3)  geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Durchmesser größer/gleich 75 mm;

ii.  Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen gemäß Buchstabe a;

iii.  Dorne für Faserwickelmaschinen, gemäß Buchstabe a;

1B201

IV.A1.006

Metallhydride wie Zirconium

1B231

IV.A1.007

Natrium (7440-23-5)

1C350

IV.A1.008

Schwefeltrioxid (7446-11-9)

1C350

IV.A1.009

Aluminiumchlorid (7446-70-0)

entfällt

IV.A1.010

Kaliumbromid (7758-02-3)

1C350

IV.A1.011

Natriumbromid (7647-15-6)

1C350

IV.A1.012

Dichlormethan (75-09-2)

1C350

IV.A1.013

Brompropan (75-26-3)

1C350

IV.A1.014

Diisopropylether (108-20-3)

1C350

IV.A1.015

Isopropylamin (75-31-0)

1C350

IV.A1.016

Trimethylamin (75-50-3)

1C350

IV.A1.017

Tributylamin (102-82-9)

1C350

IV.A1.018

Triethylamin (121-44-8)

1C350

IV.A1.019

N,N-Dimethylanilin (121-69-7)

1C350

IV.A1.020

Pyridin (110-86-1)

1C350

IV.A2.    WERKSTOFFBEARBEITUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IV.A2.001

Fließdrückmaschinen

wie in INFCIRC/254/Rev.9/Part2 und S/2014/253 beschrieben

2B209

IV.A2.002

Laserschweißgeräte

entfällt

IV.A2.003

vier- und fünfachsige CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen

2B201

IV.A2.004

Plasmaschneidgeräte

entfällt

IV.A2.005

Reaktionsgefäße, Reaktoren, Rührer, Wärmetauscher, Kondensatoren, Pumpen, Ventile, Lagertanks, Container, Vorlagen und Destillations- oder Absorptionskolonnen, die den Leistungsparametern, die in S/2006/853 und S/2006/853/corr.1 beschrieben sind, entsprechen

Pumpen mit Einfachdichtung mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

a)  Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

b)  Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom;

c)  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor);

d)  Glas oder Email;

e)  Grafit oder Carbon-Grafit;

f)  Tantal oder Tantallegierungen;

g)  Titan oder Titanlegierungen;

h)  Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen;

i)  Keramik;

j)  Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium); oder

k)  Niob (Columbium) oder Niob-Legierungen.

2B350

IV.A2.006

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4).

2B352

TEIL V

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

A.    GÜTER

V.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

V.A1.001

Isocyanate (Toluoldiisocyanat - TDI), MDI (Methylen-bis(phenylisocyanat)), IPDI (Isophorondiiscocyanat), HNMDI oder HDI (Hexamethylendiisocyanat) und DDI (Dimeryldiisocyanat) und Herstellungsausrüstung.

entfällt

V.A1.002

Ammoniumnitrat, chemisch rein oder in phasenstabilisierter Form (PSAN).

1C111

V.A1.003

Polymere Substanzen (Hydroxyl-terminierter Polyether (HTPE), Hydroxyl-terminierter Caprolactonether (HTCE), Polypropylenglycol (PPG), Polydiethylenglycoladipat (PGA) und Polyethylenglycol (PEG))

1C111

V.A1.004

Manganmetall-Hartlötfolien.

1C111

V.A2.    WERKSTOFFBEARBEITUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

V.A2.001

Hydroformmaschinen.

2B109

V.A2.002

Wärmebehandlungsöfen – Temperatur > 850 °C und einer Abmessung > 1 m.

II.A2.005

2B226

2B227

V.A2.003

Funkenerosionsmaschinen.

2B001.d

V.A2.004

Rührreibschweißmaschinen.

entfällt

V.A2.005

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m.

2B352

V.A2.006

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

II.A2.014.e.

2B350

2B352

V.A2.007

Fermenter mit einem Innenvolumen von 10-20 l (0,01-0,02 m3), geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe.

2B352

II.A2.014.a.

V.A6.    SENSOREN UND LASER



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

V.A6.001

Hochgeschwindigkeits-Bildkameras, mit Ausnahme derjenigen, die in Systemen zur medizinischen Bildgebung verwendet werden.

6A003.a.2

V.A9.    LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

V.A9.001

Kammern für zerstörungsfreie Prüfungen mit einer kritischen Innenabmessung von 1 m oder mehr.

9B106

V.A9.002

Turbopumpen für Flüssigkeits- oder Hybridraketentriebwerke

9A006

V.A9.003

Abwehrteilsysteme und Eindringhilfen (z. B. Störsender, Düppel, Täuschkörper), die zur Sättigung, zur Verwirrung oder zum Unterlaufen von Flugkörperabwehrsystemen ausgelegt sind.

entfällt

V.A9.004

Lkw-Fahrgestelle mit 6 oder mehr Achsen.

9A115

II.A9.003

B.    SOFTWARE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

V.B.001

Modellierungs- und Designsoftware im Zusammenhang mit der Modellierung bei der aerodynamischen und thermodynamischen Analyse von Raketen- oder unbemannten Luftfahrzeugsystemen.

entfällt

TEIL VI

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die gemäß Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ermittelt und benannt wurden.

A.    GÜTER

VI.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VI.A1.001

Sprengbolzen, Muttern und Schäkel, flexible Schneidladungen, Kugelverschlüsse, Druckfedern, Kreisschneidegeräte und Beschleunigungsraketen geeignet für Stufentrennmechanismen.

entfällt

VI.A1.002

Alle Umweltprüfkammern für die Simulation von Flugbedingungen (Temperatur, Druck, Stöße und Schwingungen) mit Ausnahme solcher, die für Zwecke der Sicherheit ziviler Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

9B106

VI.A1.003

Rapid Prototyping, einschließlich Ausrüstung für die additive Fertigung.

entfällt

VI.A1.004

Polyacrylnitril (PAN)-Faser, geeignet als Ausgangsstoff für die Herstellung von Kohlestofffasern und die dazugehörige Herstellungsausrüstung.

1C010

1C210

9C110

VI.A1.005

Punkt 12 der Liste in dem vom Ausschuss gemäß Ziffer 25 der Resolution 2270 (2016) (S/2016/308, Anhang) vorgelegten Bericht erhält folgende Fassung: „Metallhydride wie Zirkonhydrid, Berylliumhydrid, Aluminiumhydrid, Lithium-Aluminium-Hydrid und Titanhydrid“

1C111

VI.A1.006

Plastifiziermittel geeignet für Composittreibstoffe wie

— Dioctyladipat (DOA) ( CAS 123-79-5)

— Dioctylsebacat (DOS) ( CAS 122-62-3) und

— Dioctylazelat (DOZ) (CAS 103-24-2)

1C111

VI.A1.007

Martensitaushärtender Stahl mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1 950 MPa bei 293 K (20 °C) in einer der folgenden Formen

a)  Bleche, Platten oder Rohre mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm,

b)  Röhrenform mit einer Wandstärke kleiner/gleich 50 mm und einem Innendurchmesser größer/gleich 270 mm.

1C216

VI.A1.008

Faserwickelmaschinen, und zugehörige Ausrüstung:

Faserwickelmaschinen oder Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren sowie Präzisionsdorne hierfür

1B001

1B101

1B201

VI.A1.009

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), mit Ausnahme solcher, die für Atemschutzgeräte bei der Brandbekämpfung eingesetzt werden

1A004.a.

2B352

VI.A1.010

Weitere Chemikalien, die zur Dekontamination von chemischen Kampfstoffen geeignet sind:

Diethylenetriamin (CAS 111-40-0)

entfällt

VI.A1.011

Chemoprotektion gegen Nervengifte

— Pseudocholinesterase (PCHE)

— Pyridostigminbromid (CAS-Nr. 101-26-8)

— Obidoximchlorid (CAS-Nr. 114-90-9),

entfällt

TEIL VII

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die nach Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

A.    GÜTER

VII.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A1.001

„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate bestehend aus einer organischen „Matrix“ und folgenden Materialien:

Anmerkung:

Gilt nicht für „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxidharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

— Fläche nicht größer als 1 m2,

— Länge nicht größer als 2,5 m,

— Breite größer als 15 mm.

Gilt nicht für Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt: Sportartikel, Automobilindustrie, Werkzeugmaschinenindustrie, medizinischer Bereich. Gilt nicht für Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung.

a)  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung.

Anmerkung: Gilt nicht für

— diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m,

— Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,

— Borfasern,

— diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung.

b)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Materialien, die aus aromatischen Polyetherimiden mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 290 °C bestehen,

2.  aromatische Polyketone,

3.  aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt;

4.  Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C oder

5.  eines der vorstehenden Materialien „vermischt“ mit einem der folgenden Materialien:

a.  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m,

b.  „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer 14,65 × 106 m und einer spezifische Zugfestigkeit größer als 26,82 × 104 m.

c.  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung.

Anmerkung:

1.  Gilt nicht für Polyethylen

2.  Gilt nicht für.

— „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, mit einer Fläche nicht größer als 1 m2, einer Länge nicht größer als 2,5 m, und einer Breite größer als 15 mm,

— mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

3.  Gilt nicht für diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, Borfasern, diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung.

c)  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m;

d)  „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m;

e)  vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms“, mit einem der folgenden „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Harze:

1.  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung, oder

2.  hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und

b.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m oder

3.  Harz oder Pech aus unverarbeiteten fluorierten Verbindungen, wie

a.  fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten,

b.  fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten, oder

4.  Phenolharze mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 180 °C bei Imprägnierung mit Phenolharz, oder

5.  anderes Harz oder Pech mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 232 °C.

Anmerkung:

Gilt nicht für.

— mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

— Fläche nicht größer als 1 m2,

— Länge nicht größer als 2,5 m, und

— Breite größer als 15 mm.

1A002

1A202

VII.A1.002

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Materialien, die aus aromatischen Polyetherimiden mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) größer als 290 °C bestehen,

b)  aromatische Polyketone,

c)  aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt,

d)  Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C oder

e)  eines der vorstehenden Materialien vermischt mit einem der folgenden Materialien:

1.  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m,

2.  „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m,

3.  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m und einem Schmelz-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung.

Anmerkung:

1.  Gilt nicht für Polyethylen

2.  Gilt nicht für.

— „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von zivilen Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, mit einer Fläche nicht größer als 1 m2, einer Länge nicht größer als 2,5 m, und einer Breite größer als 15 mm,

— mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

3.  Gilt nicht für diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m, Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen, Borfasern, diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 1 770 °C in einer inerten Umgebung.

1C008

1C010

1C210

9C110

VII.A1.003

Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen,

sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, einschließlich

a)  Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus “faser- oder fadenförmigen Materialien;

b)  „Bandlegemaschinen“ (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;

c)  mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoff“-Strukturen;

d)  Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die „Herstellung“ von Verstärkungsfasern, wie folgt:

1.  Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumkarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,

2.  Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumkarbidfasern,

3.  Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z.B. Aluminiumoxid),

4.  Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern,

5.  Ausrüstung zur Herstellung der von Nummer VII.A1.003 Buchstabe d unter „Materialien“ erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren,

6.  Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für „Verbundwerkstoffe“, wie folgt:

a.  Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehlerprüfung,

b.  numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Empfänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des Prüflings zu folgen.

Anmerkung:

1.  Für diese Zwecke verfügen „Bandlegemaschinen (tape-laying machines)“ über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filament bands)“ mit einer Breite größer 25 mm und kleiner/gleich 305 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)“-Lagen zu schneiden und neu zu starten.

2.  Interlacing-Verfahren schließen Stricken und Wirken ein.

1B001.a.

1B001.b.

1B001.c.

1B001.d.

1B001.e.

1B001

1B101

1B201

VII.A1.004

Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe einschließlich:

a)  Aluminide; einschließlich:

1.  Nickelaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 15 Gew.-% und kleiner/gleich 38 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement,

2.  Titanaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 10 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement.

b)  Metalllegierungen, hergestellt aus Pulver oder feinen Materialpartikeln:

1.  Nickellegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 650 °C und bei einer Belastung von 676 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 550 °C bei einer maximalen Belastung von 1 095 MPa;

2.  Nioblegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 800 °C und bei einer Belastung von 400 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 700 °C bei einer maximalen Belastung von 700 MPa;

3.  Titanlegierungen mit einem Zeitstandskennwert größer/gleich 10 000 Stunden bei 450°C und bei einer Belastung von 200 MPa oder einer Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl von 10 000 Zyklen oder mehr bei 450°C bei einer maximalen Belastung von 400 MPa;

4.  Aluminiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 200 °C oder Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 25 °C;

5.  Magnesiumlegierungen mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 345 MPa und einer Korrosionsrate kleiner als 1 mm/Jahr in 3 %iger, wässriger Kochsalzlösung, gemessen unter Beachtung von ASTM-Standard G-31 oder vergleichbaren nationalen Verfahren;

6.  Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften und hergestellt aus einem der folgenden Legierungs-Systeme:

a.  Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), die sich für Turbinenmotorteile oder Bauteile eignen, die auf 109 Legierungspartikel weniger als 3 (während des Herstellungsprozesses eingeführte) nichtmetallische Partikel enthalten, die größer als 100 μm sind,

b.  Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti),

c.  Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al),

d.  Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder

e.  Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al)

7.  Hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren:

a.  „Vakuumzerstäubung“

b.  „Gaszerstäubung“

c.  „Rotationszerstäubung“

d.  „Abschrecken aus der Schmelze“ (splat quenching),

e.  „Schmelzspinnen“ und „Pulverisierung“.

Anmerkung:

Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen die Begriffe „Metalle“ und „Legierungen“ folgende Roh- und Halbzeugformen:

Rohformen: Anoden, Kugeln, Barren (einschließlich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. Halbzeugformen: Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen.

1C002

1C202

VII.A1.005

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,5 mm,

b)  magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Sättigungsmagnetostriktion größer als 5 × 10– 4, oder

2.  magnetomechanischer Kopplungsfaktor (k) größer als 0,8, oder

c)  Streifen aus amorphen oder „nanokristallinen“ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Legierungen, die mindestens 75 Gew.-% Eisen, Kobalt oder Nickel enthalten,

2.  magnetische Sättigungsinduktion (Bs) größer/gleich 1,6 Tesla und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  Streifendicke kleiner/gleich 0,02 mm oder

b.  spezifischer elektrischer Widerstand größer/gleich 2 × 10– 4 Ohm cm.

1C003

VII.A1.006

Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Matrix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Dichte größer als 17,5 g/cm3,

b)  Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa,

c)  spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und

d)  Dehnung größer als 8 %.

1C004

VII.A1.007

„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:

a)  „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-„Filament“ oder mehrere Niob-Titan-„Filamente“ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  eingebettet in eine andere „Matrix“ als eine „Matrix“ aus Kupfer oder Kupferbasislegierungen und

2.  mit einem Flächenquerschnitt kleiner als 0,28 × 10– 4 mm2 (d. h. 6 μm Durchmesser bei kreisrunden „Filamenten“);

b)  „supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen „supraleitenden“„Filament“ oder mehreren anderen „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „kritische Temperatur“ bei einer magnetischen Induktion von Null größer als – 263,31 °C und

2.  die Filamente verbleiben im „supraleitenden“ Zustand bei einer Temperatur von – 268,96 °C, wenn sie einem magnetischen Feld, welches in irgendeine Richtung senkrecht zur Längsachse des Leiters ausgerichtet ist, ausgesetzt werden, das einer magnetischen Induktion von 12 Tesla entspricht, mit einer kritischen Stromdichte größer 1 750 A/mm2 über den Gesamtquerschnitt des Leiters;

c)  „Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen und bei einer Temperatur größer – 158,16 °C im „supraleitenden“ Zustand verbleiben.

1C005

VII.A1.008

Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:

a)  Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:

1.  Phenylether, Alkylphenylether, Thioether oder deren Mischungen, die mehr als zwei Ether- oder Thioether-Funktionen enthalten, oder Mischungen hieraus oder

2.  fluorierte, flüssige Silikone mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5 000 mm2/s (5 000 Centistokes), gemessen bei 25 °C;

b)  Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Reinheit größer als 99,8 %,

2.  weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 μm

3.  pro 100 ml enthaltend, und

4.  zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehend:

a.  Dibromtetrafluorethan (CAS-Nrn. 25497-30-7, 124-73-2, 27336-23-8),

b.  Polychlortrifluorethylen (nur öl- oder wachsartige Modifikationen) oder

c.  Polybromtrifluorethylen

c)  Elektronikkühlflüssigkeiten auf Fluor-Kohlenstoff-Basis mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  ein Gehalt von 85 Gew.-% oder mehr an einem der folgenden Stoffe oder Mischungen daraus:

a.  monomere Formen der Perfluorpolyalkylethertriazine oder perfluoraliphatischen Ether,

b.  Perfluoralkylamine,

c.  Perfluorcycloalkane, oder

d.  Perfluoralkane,

e.  Dichte bei 298 K (25 °C) größer/gleich 1,5 g/ml,

f.  in flüssigem Zustand bei 273 K (0 °C) und

g.  ein Gehalt von 60 Gew.-% oder mehr an gebundenem Fluor.

Anmerkung: Gilt nicht für Materialien, spezifiziert und verpackt als medizinische Produkte.

1C006

VII.A1.009

Keramikpulver, keramische Nicht-„Verbundwerkstoffe“, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und keramische Vormaterialien wie folgt:

a)  Keramikpulver aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 μm sind,

b)  keramische Nicht-„Verbundwerkstoffe“ in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte,

c)  Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Glas- oder Oxid-„Matrix“ und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  hergestellt aus einem der folgenden Materialien:

a.  Si-N,

b.  Si-C,

c.  Si–A1-O-N, oder

d.  Si-O-N, und

2.  mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 12,7 × 103 m;

d)  Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit oder ohne kontinuierliche metallische Phase, die Partikel, Fasern oder Whisker enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die „Matrix“ bilden,

e)  Vormaterialien (d. h. spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der vorstehend aufgeführten Materialien, wie folgt:

1.  Polydiorganosilane (zur Herstellung von Siliziumkarbid),

2.  Polysilazane (zur Herstellung von Siliziumnitrid),

3.  Polycarbosilazane (zur Herstellung von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten).

f)  Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Oxid- oder Glas-„Matrix“ und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme:

1.  Al2O3 (CAS 1344-28-1), oder

2.  Si-C-N.

Anmerkung:

1.  Gilt nicht für Schleifmittel.

2.  Gilt nicht für „Verbundwerkstoffe“, die Fasern dieser Systeme mit einer „Zugfestigkeit“ kleiner als 700 Mpa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 Mpa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.

1C007

VII.A1.010

Nichtfluorierte Polymere wie folgt:

a)  Imide, wie folgt:

1.  Bismaleinimide,

2.  aromatische Polyamidimide (PAI) mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C,

3.  aromatische Polyimide mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 232 °C,

4.  aromatische Polyetherimide mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290°C;

b)  aromatische Polyketone,

c)  aromatische Polysulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt;

d)  Polybiphenylenethersulfon mit einer „Glasübergangstemperatur (Tg)“ größer als 290 °C.

Anmerkung: Gilt für Materialien in flüssiger oder fester „schmelzbarer“ Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen.

1C008

VII.A1.011

Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:

a)  fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;

b)  fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten.

1C009

VII.A1.012

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:

a)  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und

2.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m.

b)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 14,65 × 106 m und

2.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m.

c)  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 2,54 × 106 m und

2.  Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 649 °C in einer inerten Umgebung.

d)  „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  bestehend aus einem der folgenden Stoffe:

a.  von Nummer VII.A1.010 erfasste Polyetherimide

b.  von Nummer VII.A1.010 erfasste Werkstoffe oder Materialien,

2.  bestehend aus den vorstehend erfassten Stoffen, auch vermischt (commingled) mit anderen von Nummer VII.A1.012 erfassten Fasern.

e)  vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte faser- oder fadenförmige Materialien (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder Kohlenstofffaser-Preforms, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  hergestellt aus vorstehend erfassten anorganischen „faser- oder fadenförmigen Materialien“,

b.  hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 10,15 × 106 m und

2.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m und

2.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  hergestellt aus Harz oder Pech, wie in den vorstehenden Abschnitten aufgeführt,

b.  mit einer „Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels“ dynamisch-mechanischer Analyse” (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 180 °C bei Imprägnierung mit Phenolharz, oder

c.  mit einer Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels „dynamisch-mechanischer Analyse“ (DMA Tg)), größer/gleich 232 °C bei Imprägnierung mit einem Harz oder Pech, nicht vorstehend erfasst und nicht Phenolharz.

Anmerkung:

1.  Gilt nicht für Polyethylen

2.  Gilt nicht für „faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Fläche nicht größer als 1 m2,

b)  Länge nicht größer als 2,5 m, und

c)  Breite größer als 15 mm. Oder mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

3.  Gilt nicht für

a)  diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m,

b)  Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,

c)  Borfasern,

d)  diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2 043 K (1 770 °C) in einer inerten Umgebung.

4.  Gilt nicht für.

a)  mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Fläche nicht größer als 1 m2,

2.  Länge nicht größer als 2,5 m, und

3.  Breite größer als 15 mm,

b)  vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nichtr vorstehend aufgeführtes Harz oder Pech verwendet wird.

1C010.a.

1C010.b.

1C010.c.

VII.A1.013

Metalle und Verbindungen, wie folgt:

a)  Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;

b)  Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, wie folgt:

1.  Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%,

2.  Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85 Gew.-%.

c)  Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4),

d)  Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).

Anmerkung: Die hier aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

1C011

VII.A1.014

Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)  weichballistische Körperpanzer, nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Anforderungen hergestellt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

b)  hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz kleiner/gleich Stufe IIIA (NIJ 0101.06, Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken.

Anmerkung: dieser Absatz gilt nicht für Körperpanzer, wenn diese von ihrem Nutzer für dessen persönlichen Schutz mitgeführt werden, für Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind, und für Körperpanzer, die nur zum Schutz gegen Messer, Nägel, Nadeln oder stumpfe Traumata konstruiert sind.

1A005

VII.A4.    RECHNER



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A4.001

Elektronische Rechner und zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile sowie „elektronische Baugruppen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:

1.  unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation-hardened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte:

a.  Gesamtstrahlungsdosis 5 × 103 Gy (Silizium),

b.  kritische Strahlungsdosisleistung 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder

c.  Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 × 10– 8 Fehler/bit/Tag.

4A001

VII.A5.    TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT“



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A5.001

Telekommunikationssysteme und -geräte sowie besonders entwickelte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

a)  besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:

1.  anwenderprogrammierbare Spreizungs-Codes oder

2.  gesamte gesendete Bandbreite mit 100facher oder mehr als 100facher Bandbreite eines beliebigen einzelnen Informationskanals und mit mehr als 50 kHz Bandbreite.

Anmerkung: Gilt nicht für Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung mit einer der folgenden Einrichtungen entwickelt ist:

a)  zivile zellulare Funk-Kommunikationssysteme oder

b)  ortsfeste oder mobile Satellitenbodenstationen für die kommerzielle zivile Telekommunikation.

b)  digitale Funkempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mit mehr als 1 000 Kanälen,

2.  „Kanalumschaltzeit“ kleiner als 1 ms,

3.  automatisches Absuchen eines Teils des elektromagnetischen Spektrums und

4.  Identifizierung der empfangenen Signale oder des Sendertyps.

Anmerkung: Gilt nicht für Funkausrüstung, die besonders für die Verwendung in zivilen zellularen Funk-Kommunikationssystemen entwickelt ist.

Technische Anmerkung:

„Kanalumschaltzeit“: die beim Wechsel der Empfangsfrequenz benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) bis zum Erreichen der gewählten Empfangsfrequenz oder einer Frequenz innerhalb von ± 0,05 % der gewählten Empfangsfrequenz. Güter mit einem spezifizierten Frequenzbereich von weniger als ±0,05 % um ihre Mittenfrequenz werden als nicht fähig zur Umschaltung der Kanalfrequenz definiert.

5A001.b.

VII.A5.002

Telekommunikationsprüf-, -test- und -herstellungseinrichtungen und besonders konstruierte Bestandteile sowie besonders konstruiertes Zubehör hierfür, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Telekommunikationsgeräten, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.

Anmerkung: Gilt nicht für Ausrüstung zur Charakterisierung von Lichtwellenleitern.

5B002

VII.A6.    SENSOREN UND LASER



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A6.001

Hydrofone (Wandler) mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mit kontinuierlichen, flexiblen Sensor-Elementen,

b)  mit flexiblen Anordnungen diskreter Sensor-Elemente mit einem Durchmesser oder einer Länge kleiner als 20 mm und mit einem Abstand zwischen den Elementen kleiner als 20 mm,

c)  mit einem der folgenden Sensor-Elemente:

1.  Lichtwellenleiter,

2.  „piezoelektrische Polymerfolien“, andere als Polyvinylidenfluorid (PVDF) und seine Copolymere {P(VDF-TrFE)] und [P(VDF-TFE)},

3.  „flexible piezoelektrische Verbundwerkstoffe“,

4.  piezoelektrische Einkristalle aus Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (d. h. Pb(Mg1/3 Nb2/3)O3-PbTiO3 oder PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen oder

5.  piezoelektrische Einkristalle aus Blei-Indium-Niobat/Blei-Magnesium-Niobat/Blei-Titanat (d.h. Pb(In1/2 Nb1/2)O3–Pb(Mg1/3 Nb2/3)O3–PbTiO3, oder PIN-PMN-PT), erzeugt aus Mischkristalllegierungen;

d)  konstruiert für Betrieb in Tiefen von mehr als 35 m mit Beschleunigungskompensation oder

e)  konstruiert für Betrieb in Tiefen von mehr als 1 000 m.

Anmerkung: Die Erfassung von Hydrofonen, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der anderen Ausrüstung.

6A001.a.

VII.A6.002

Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mit einem Abstand oder „änderungsfähig“ für einen Abstand zwischen den einzelnen Hydrofongruppen kleiner als 12,5 m,

b)  konstruiert oder „änderungsfähig“ für Betrieb in Tiefen größer als 35 m,

c)  mit Steuerkurssensoren, erfasst von Nummer VII.A6.003

d)  mit Schlauchanordnungen mit Strukturverstärkung in Längsrichtung,

e)  mit einem Durchmesser der fertigmontierten Schlauchanordnung kleiner als 40 mm,

f)  mit Hydrofoneigenschaften gemäß Buchstabe a oder einer Hydrofonempfindlichkeit besser als 180 dB bei jeder Tiefe ohne Beschleunigung, oder

g)  beschleunigungsbasierte hydroakustische Sensoren mit folgenden Eigenschaften:

1.  bestehend aus drei Beschleunigungssensoren, die entlang drei verschiedenen Achsen angeordnet sind,

2.  mit einer Gesamt-„Beschleunigungsempfindlichkeit“ besser als 48 dB (bezogen auf 1000 mV rms je 1 g),

3.  konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 35 m und

4.  Betriebsfrequenz unter 20 kHz.

6A001.a.

VII.A6.003

Steuerkurssensoren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  „Genauigkeit“ besser als 0,5° und

b)  konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m oder mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tiefenmesseinrichtung, um in Tiefen größer als 35 m arbeiten zu können,

6A001.a.

VII.A6.004

Flachwasser-Hydrofonanordnungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mit eingebauten Hydrofonen gemäß Unternummer VII.A6.002 oder Hydrofonempfindlichkeit besser als 180 dB bei jeder Tiefe ohne Beschleunigung,

b)  Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  konstruiert für Betrieb in Tiefen größer als 35 m oder mit einer einstellbaren oder entfernbaren Tiefenmesseinrichtung, um in Tiefen größer als 35 m arbeiten zu können, und

2.  geeignet, um alternativ mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen betrieben werden zu können, oder

c)  mit beschleunigungsbasierten hydroakustischen Sensoren.

Technische Anmerkung:

Beschleunigungsbasierte hydroakustische Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  bestehend aus drei Beschleunigungssensoren, die entlang drei verschiedenen Achsen angeordnet sind,

2.  mit einer Gesamt-„Beschleunigungsempfindlichkeit“ besser als 48 dB (bezogen auf 1000 mV rms je 1 g),

3.  konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen größer als 35 m und

4.  Betriebsfrequenz unter 20 kHz.

Anmerkung:

1.  Gilt nicht für Partikelgeschwindigkeitssensoren oder Geofone.

2.  Gilt auch für Empfangsausrüstung, unabhängig davon, ob in der normalen Anwendung mit einer separaten aktiven Ausrüstung in Zusammenhang stehend oder nicht, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür.

6A001.a.

VII.A6.005

„Monospektrale Bildsensoren“ und „multispektrale Bildsensoren“, entwickelt für die Fernerkennung, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  momentaner Bildfeldwinkel (IFOV, Instantaneous Field Of View) kleiner als 200 μrad (Mikroradiant) oder

b)  spezifiziert für Betrieb im Wellenlängenbereich größer als 400 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Ausgabe von Bilddaten in Digitalformat und

2.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „weltraumgeeignet“ oder

b.  entwickelt für Luftfahrtbetrieb, unter Verwendung anderer als Silizium-Detektoren und mit einem IFOV kleiner als 2,5 mrad.

Anmerkung: Gilt nicht für monospektrale Bildsensoren” mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm, die lediglich folgende nicht„weltraumgeeignete“ Detektoren oder nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ enthalten:

a)  ladungsgekoppelte Geräte (Charge Coupled Devices (CCD)), nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) oder

b)  Geräte mit komplementären Metall-Oxid-Halbleitern, nicht konstruiert oder geändert zur Erzielung einer „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication).

6A002

VII.A6.006

„Weltraumgeeignete“ Bauteile für optische Systeme wie folgt:

a)  Bauteile, deren Gewicht auf weniger als 20 % der „äquivalenten Dichte“ eines massiven Werkstücks gleicher Blendenöffnung und Dicke reduziert wurde,

b)  unbearbeitete Substrate, bearbeitete Substrate mit Oberflächenbeschichtungen (eine oder mehrere Schichten, metallisch oder dielektrisch, elektrisch leitend, halbleitend oder nicht leitend) oder mit Schutzfilmen,

c)  Segmente oder Baugruppen von Spiegeln, entwickelt für den Zusammenbau im Weltraum zu einem optischen System, dessen Sammelblendenöffnung der einer Einzeloptik mit einem Durchmesser größer/gleich 1 m entspricht,

d)  Bauteile, hergestellt aus „Verbundwerkstoffen“ mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten kleiner/gleich 5 × 10– 6 in jeder Koordinatenrichtung.

6A004.a.

VII.A6.007

Steuereinrichtungen für optische Elemente wie folgt:

a)  besonders entwickelt, um die Oberflächenform (surface figure) oder -ausrichtung der vorstehend aufgeführten „weltraumgeeigneten“ Bauteile beizubehalten,

b)  Steuer-, Verfolgungs-, Stabilisierungs- oder Resonatoreinstelleinrichtungen wie folgt:

1.  Tische für strahllenkende Spiegel (beam steering mirrors), entwickelt zur Aufnahme von Spiegeln mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 50 mm, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte elektronische Steuereinrichtungen hierfür:

a.  maximale Winkelverstellung größer/gleich ± 26 mrad,

b.  mechanische Resonanzfrequenz größer/gleich 500 Hz und

c.  Winkel„genauigkeit“ von 10 μrad (Mikroradiant) oder kleiner (besser),

2.  Resonatoreinstelleinrichtungen mit einer Bandbreite größer/gleich 100 Hz und mit einer Genauigkeit von 10 μrad oder kleiner (besser),

c)  kardanische Aufhängungen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  maximaler Schwenkbereich größer als 5°,

2.  Bandbreite größer/gleich 100 Hz,

3.  Winkelfehler kleiner/gleich 200 μrad (Mikroradiant) und

4.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als 0,15 m und kleiner/gleich 1 m und Winkelbeschleunigungen größer als 2 rad (Radiant)/s2 oder

b.  Hauptachsenlänge oder Durchmesser größer als 1 m und Winkelbeschleunigungen größer als 0,5 rad (Radiant)/s2.

6A004.d.

VII.A6.008

„Magnetometer“ mit supraleitender (SQUID-) Technologie mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  SQUID-Systeme, entwickelt für den stationären Betrieb, ohne besonders konstruierte Subsysteme für die Reduzierung des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser)/gleich 50 fT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz; oder

b)  SQUID-Systeme, besonders konstruiert zum Reduzieren des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit“ des bewegten Magnetometers kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz bei einer Frequenz von 1 Hz.

6A006

Außer:

— 6A006.a.3 „Magnetometer“, die mit Fluxgate-„Technologie“ arbeiten.

— 6A006.a.4 Induktionsspulen-„Magnetometer“.

— 6A006.b. Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser

VII.A6.009

„Magnetometer“ mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz.

6A006

VII.A6.010

„Magnetfeldgradientenmesser“ mit mehreren „Magnetometern“, die von Nummer VII.A6 erfasst werden.

6A006

VII.A6.011

„Kompensationssysteme“ für folgende Messgeräte:

a)  „Magnetometer“ mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz und mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie“, durch die diese Sensoren eine „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 2 pT (rms)/√Hz erreichen.

b)  Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz bei einer Frequenz von 1 Hz erreichen.

c)  „Magnetfeldgradientenmesser“ gemäß Unternummer VII.A6.010 „Magnetfeldsensoren und Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder“, durch die diese Sensoren eine „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 3 pT (rms)/√Hz erreichen.

Anmerkung:

„Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“ auf Lichtwellenleiterbasis mit einer „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,3 nT/m (rms)/√Hz,

„intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“, die auf der Basis anderer als der Lichtwellenleitertechnik arbeiten, mit einer „Empfindlichkeit“ des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,015 nT/m (rms)/√Hz.

6A006

VII.A6.012

Empfänger zur Bestimmung elektromagnetischer Felder unter Wasser, mit einem „Magnetometer“, erfasst von Nummer VII.A6.008 oder VII.A6.009.

6A006

VII.A7.    NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A7.001

Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) kleiner (besser) als 130 μg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder

b.  „Stabilität“ des „Skalierungsfaktors“ kleiner (besser) als 130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert,

2.  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 15 g aber kleiner oder gleich 100 g und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  „Nullpunkt“-„Wiederholbarkeit“ (bias repeatability) kleiner (besser) als 1 250 μg über ein Jahr und

b.  „Skalierungsfaktor“-„Wiederholbarkeit“ kleiner (besser) als 1 250 ppm über ein Jahr oder

3.  konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g.

Anmerkung: Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.

b)  Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g.

7A001

VII.A7.002

Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „Nullpunkt“-„Stabilität“ (bias stability) von kleiner (besser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder

b.  Wert des „angle random walk“ unter (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder

Anmerkung: Dieser Absatz gilt nicht für „Rotationsmassenkreisel“.

2.  Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „Nullpunkt“-„Stabilität“ von kleiner (besser) als 4°/h gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von 3 Minuten bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder

b.  Wert des „angle random walk“ von weniger (besser) oder gleich 0,1°/√h oder

Anmerkung: Dieser Absatz gilt nicht für „Rotationsmassenkreisel“.

b)  spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.

7A002

VII.A7.003

„Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

Anmerkung:

1.  „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“ umfassen:

— Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),

— Kreiselkompasse,

— Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),

— Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),

— Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),

— Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU).

2.  Dieser Absatz gilt nicht für „Trägheitsmessgeräte oder -systeme“, die von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind.

a)  Entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen“ bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden „Genauigkeiten“ nach normaler Justierung:

1.  0,8 nautische Meilen pro Stunde (nm/h) „Circular Error Probable“ („CEP“)-Wert oder weniger (besser),

2.  0,5 % der zurückgelegten Strecke „CEP“ oder weniger (besser) oder

3.  gesamte Abdrift 1 nautische Meile „CEP“ oder weniger (besser) in einem Zeitraum von 24 Stunden;

b)  entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter „positionsbezogener Unterstützungsreferenz“, wobei die Position nach Verlust aller „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen“ für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer „Genauigkeit“ von unter (besser als) 10 m „CEP“,

c)  entwickelt für „Luftfahrzeuge“, Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  maximale betriebsbezogene Drehrate unter 500 Grad/s und Kurs„genauigkeit“ ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen“ von gleich oder kleiner (besser) 0,07 Grad/s (Lat) (entsprechend 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder

2.  maximale betriebsbezogene Drehrate gleich oder größer 500 Grad/s und Kurs„genauigkeit“ ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen“ von gleich oder kleiner (besser) 0,2 Grad/s (Lat) (entsprechend 17 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite),

d)  Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  die vorstehend für Beschleunigungsmesser und Kreisel spezifizierte Leistung entlang einer beliebigen Achse, ohne Verwendung von Unterstützungsreferenzen; oder

2.  mit Einstufung als „weltraumgeeignet“ und Bereitstellung von Drehratenmessungen mit „angle random walk“ entlang einer beliebigen Achse von unter (besser)/gleich 0,1 Grad/√h.

7A003

VII.A8.    MARINE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A8.001

Außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen, besonders konstruiert für Unterwassereinsatz, wie folgt:

a)  Brayton- oder Rankine-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas,

2.  Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas,

3.  Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder

4.  Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,

b.  besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und

c.  besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa.

8A002.j.

VII.A8.002

Diesel-Motoren als außenluftunabhängige Anlagen mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Einsatz von chemischen Reinigungs- oder Absorber-Subsystemen, besonders konstruiert zur Beseitigung von Kohlendioxid, Kohlenmonoxid und Partikeln aus dem umgelaufenen Motorenabgas,

b)  Einsatz von Systemen, besonders konstruiert zur Verwendung von monoatomarem Gas,

c)  Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und

d)  Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen, die Verbrennungsprodukte nicht kontinuierlich auslassen.

8A002.j.

VII.A8.003

Brennstoffzellen zur außenluftunabhängigen Energieerzeugung mit einer Leistung größer als 2 kW und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung oder

b)  Einsatz von Systemen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  besonders konstruiert zur Verdichtung von Reaktionsstoffen oder zur Reformierung von Brennstoff,

2.  besonders konstruiert zum Speichern von Reaktionsstoffen und

3.  besonders konstruiert zum Abführen (discharge) der Reaktionsstoffe gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa.

8A002.j.

VII.A8.004

Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und

b)  Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa.

8A002.p.

VII.A8.005

Bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebstauchtiefen größer als 1 000 m.

8A001.a.

VII.A9.    LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.A9.001

Besonders konstruierte Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen wie folgt für die Herstellung von Laufschaufeln, Leitschaufeln oder „Deckbändern“ („tip shrouds“) für Gasturbinentriebwerke:

a)  Ausrüstung zum Gießen mit gerichteter Erstarrung oder mit monokristalliner Erstarrung,

b)  Gießwerkzeuge, hergestellt aus hochtemperaturbeständigen Metallen oder Keramiken wie folgt:

1.  Kerne,

2.  Schalen (Formen),

3.  kombinierte Kern-und-Schale-(Form-)Einheiten.

c)  Ausrüstung für die additive Fertigung für gerichtete Erstarrung oder monokristalline Erstarrung.

9B001

VII.A9.002

Gasturbinenflugtriebwerke mit Ausnahme von Gasturbinenflugtriebwerken mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und

b)  bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten „Luftfahrzeuges“, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für ein „Luftfahrzeug“ mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:

1.  eine zivile Musterzulassung oder

2.  ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

9A001

B.    SOFTWARE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.B.001

„Software“ für die „Entwicklung“ der in Nummer VII.A1 aufgeführten Materialien.

1D002

VII.B.002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, wie folgt:

a)  Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, oder

2.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1,0 m;

b)  Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, oder

b.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1,0 m;

2.  fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m,

b.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,4 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 1 m und kleiner als 4 m,

c.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 6,0 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer/gleich 4 m.

3.  „einseitige Wiederholgenauigkeit“ für Lehrenbohrmaschinen kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen,

4.  Funkenerosionsmaschinen — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“ simultan koordiniert werden können,

5.  Tiefloch-Bohrmaschinen und Drehmaschinen, hergerichtet zum Tieflochbohren, mit einer maximalen Bohrtiefe über 5 m,

6.  „Numerisch gesteuerte“ oder manuell bedienbare Werkzeugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile, Steuerungen und Zubehör hierfür, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (RC= 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit einem Teilkreisdurchmesser größer als 1250 mm und einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teilkreisdurchmessers, fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14 oder besser (entsprechend ISO 1328 Klasse 3).

2D001

2D002

VII.B.003

„Software“ für Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, Prüf-, Test- und Herstellungsausrüstung andere damit zusammenhängende Technologien

8D001

8D002

C.    TECHNOLOGIEN



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VII.C.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung oder Werkstoffen, die in Nummer VII.A aufgeführt sind.

1E001

1E002

1E102

1E103

1E104

1E201

VII.C.002

„Technologie“ für die Reparatur von „Verbundwerkstoff“-Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen die von Nummer VII.A1 unter „Systeme, Ausrüstung und Bestandteile“ erfasst sind.

Anmerkung: Gilt nicht für Technologie für die Reparatur von Strukturen ziviler Luftfahrzeuge unter Verwendung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern des Luftfahrzeugherstellers.

1E001

1E002

1E201

1E103

VII.C.003

„Technologie“ für Meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, Prüf-, Test- und „Herstellungsausrüstung“ andere damit zusammenhängende Technologien

8E001

8E002

TEIL VIII

Mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die mit Ziffer 4 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

A.    GÜTER

VIII.A0.    KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VIII.A0.001

Ringmagnete .(ausgenommen solche, die für Unterhaltungselektronik oder Kfz-Anwendungen konstruiert sind)

0B001

VIII.A0.002

Heiße Zellen

0B006

VIII.A0.003

Handschuhkästen, geeignet für den Umgang mit radioaktiven Stoffen

0B005

VIII.A0.004

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor

0B001

VIII.A0.005

Teilchenbeschleuniger

entfällt

VIII.A0.006

Freon- und Kaltwasserkühlsysteme, mit einer kontinuierlichen Kälteleistung von100 000 Btu/hr (29,3 kW) oder mehr

0B001

0B002

1B231

VIII.A0.007

Faltenbalgventile

0B001

2A226

VIII.A0.008

Ausrüstung aus Monel, einschließlich Ventile, Rohrleitungen, Tanks und Behälter (Rohre und Ventile mit einem Durchmesser von mehr als 8 inch, ausgelegt für 500 psi und mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 l)

0B001

2A226

2B350

VIII.A0.009

Typ 304, 316 und austenitische Edelstahl-Platten, -Rohre, -Ventile, -Tanks und -Behälter (Rohre und Ventile mit einem Durchmesser von mehr als 8 inch, ausgelegt für 500 psi und mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500 l)

0B001

1C116

1C216

VIII.A0.010

Vakuumventile, Rohrleitungen, Flansche, Dichtungen und Zubehör, besonders konstruiert für den Einsatz im Hochvakuum (Druck von 0,1 Pa oder weniger)

0B001

0B002

2A226

2B350

VIII.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VIII.A1.001

Ausrüstung für den Strahlennachweis, die Strahlenüberwachung und -messung

1A004

6A002

6A102

VIII.A1.002

Ausrüstung für radiografische Nachweiverfahren wie Röntgenbildwandler und Speicher-Bildplatten (außer Röntgengeräte, besonders konstruiert für medizinische Zwecke)

1B001

9B007

VIII.A1.003

Tributylphosphat (CAS-Nr. 126-73-8)

entfällt

VIII.A1.004

Salpetersäure in einer Konzentration von 20 Gew.% oder größer

1C111

VIII.A1.005

Fluor (ausgenommen Fluor, das ausschließlich für zivile Zwecke verwendet wird, z. B. Kältemittel, einschließlich Freon und Fluorid für die Herstellung von Zahnpasta)

1C350

VIII.A1.006

Alphastrahlen emittierende Radionuklide

1C236

VIII.A1.007

Strahlungsfeste TV-Kameras

6A003

VIII.A2.    WERKSTOFFBEARBEITUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VIII.A2.001

Präzisionskugellager aus gehärtetem Stahl- und Wolframkarbid

(Durchmesser größer/gleich 3 mm)

2A001

2A101

VIII.A2.002

Isostatische Pressen

2B004

2B104

2B204

VIII.A2.003

Galvanisierausrüstung, konstruiert für die Beschichtung mit Nickel oder Aluminium

2B005

VIII.A2.004

Ausrüstung für die Herstellung von Faltenbälgen, einschließlich hydraulischer Formvorrichtungen und Gesenke dafür

2B009

2B109

2B209

VIII.A2.005

Edelgasschweißer für Metall

(größer als 180 A DC)

entfällt

VIII.A2.006

Rotierende Mehrebenen-Auswuchtmaschinen

2B119

2B219

VIII.A2.007

Seismische Detektionsgeräte oder Systeme zur Erkennung seismischer Störungen, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann

2B116

9B006

VIII.A3.    ELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VIII.A3.001

Frequenzumwandler für den Frequenzbereich von 300 Hz bis 600 Hz,

3A225

VIII.A3.002

Massenspektrometer

3A233

VIII.A3.003

Alle Röntgenblitzgeräte und „Teile“ oder „Komponenten“ damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger

3A102

VIII.A3.004

Elektronische Ausrüstung mit synthetisierten Frequenzen innerhalb des Frequenzbereiches größer 31,8 GHz oder mehr und einer Leistung von 100 mW oder mehr, für die Aktivierung einer Zeitverzögerung oder das Messen von Zeitintervallen, wie folgt:

a)  digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs; oder

b)  Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 μs;

3B002

VIII.A3.005

Chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente

3A233

B.    SOFTWARE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

VIII.B.001

Software für die Berechnung/Modellierung von Neutronen

0D001

VIII.B.002

Software für die Berechnung/Modellierung des Strahlungstransports

0D001

VIII.B.003

Software für hydrodynamische Berechnungen/Modellierung (ausgenommen solche, die ausschließlich für zivile Zwecke verwendet wird, wie z. B. kommunale Fernwärmeversorgungsunternehmen)

0D001

TEIL IX

Mit konventionellen Waffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die mit Ziffer 5 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.

A.    GÜTER

IX.A1.    BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.-% aus einem der fluorierten Polyimide oder der fluorierten Phosphazen-Elastomere hergestellt.

1A001

IX.A1.002

Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen:

a)  Dicke größer als 0.254 mm oder

b)  beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen.

Anmerkung: Gilt nicht für Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen.

1A003

IX.A1.003

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:

a)  Vollmasken, Filter, Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, Nachweisausrüstung, und Ausrüstung zur Dekontamination besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.  „biologische Agenzien“,

2.  „radioaktive Materialien“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW).

1A004.a.

außer 1A004.a: Reizstoffe (riot control agents)

IX.A1.004

Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:

a)  Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Buchstabe b erfassten Explosivstoffdetonatoren;

b)  elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:

1.  Brückenzünder (EB),

2.  Brückenzünderdraht (EBW),

3.  Slapperzünder, oder

4.  Folienzünder (EFI).

1A007

IX.A1.005

Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:

a)  „Hohlladungen“

1.  mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 90 g TNT-Äquivalent und

2.  einem Außendurchmesser der Einlage von größer/gleich 75 mm;

b)  Schneidladungen;

1.  mit einer Explosivstoffladung über 40 g/m und

2.  einer Breite von größer/gleich 10 mm;

c)  Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m; oder

d)  Sprengschneider und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent.

1A008

IX.A1.006

Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)  „Faserlegemaschinen“ (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen“ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“.

1B001.g.

IX.A1.007

Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert für den Einsatz in einem der folgenden Verfahren:

a)  Vakuumzerstäubung,

b)  Gaszerstäubung,

c)  Rotationszerstäubung,

d)  Abschrecken aus der Schmelze (splat quenching),

e)  Schmelzspinnen und Pulverisierung,

f)  Schmelzextraktion und Pulverisierung,

g)  mechanisches Legieren oder

h)  Plasmazerstäubung.

1B002

IX.A1.008

Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das „superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen:

a)  Strukturen für die Luft- und Raumfahrt,

b)  Motoren für „Luftfahrzeuge“ oder Raumfahrt oder

c)  besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, wie in Buchstabe a aufgeführt, oder für Motoren, wir in Buchstabe b aufgeführt.

1B003

IX.A1.009

Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:

a)  eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer „elektrischen Volumenleitfähigkeit“ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem „Schicht-/Oberflächenwiderstand“ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:

1.  Polyanilin,

2.  Polypyrrol,

3.  Polythiophen,

4.  Polyphenylenvinylen oder

5.  Polythienylenvinylen.

Technische Anmerkung: Die „elektrische Volumenleitfähigkeit“ und der „Schicht-/Oberflächenwiderstand“ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.

1C001.c.

IX.A1.010

„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“„Filamenten“ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (– 158,16 °C) im „supraleitenden“ Zustand bleiben.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags können die „Filamente“ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen.

1C005.a.

IX.A1.011

„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:

a)  organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 12,7 × 106 m und

2.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m

Anmerkung: Dies gilt nicht für Polyethylen.

b)  „Faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 14,65 × 106 m und

2.  „spezifische Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m

c)  anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  „spezifischer Modul“ größer als 2,54 × 106 m und

2.  Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 922 K (1 649 °C) in einer inerten Umgebung;

1C010.a.

1C010.b.

1C010.c.

IX.A2.    WERKSTOFFBEARBEITUNG



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Gilt nicht für Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter.

a)  Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser, und bei denen sowohl, „Ringe“ als auch „Wälzkörper“ aus Monel-Metall oder Beryllium sind,

Technische Anmerkungen:

1.  „Ring“ – ringförmiges Teil eines Radialwälzlagers mit einer oder mehreren Laufbahnen (ISO 5593:1997).

2.  „Wälzkörper“ – Kugel oder Rolle, die zwischen Laufbahnen abwälzt (ISO 5593:1997).

b)  aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Einsatz von Materialien mit einer magnetischen Flussdichte größer/gleich 2,0 T und einer Streckgrenze größer als 414 Mpa,

2.  Verwendung von vollelektromagnetischen 3D homopolar vormagnetisierten Konstruktionen für Aktuatoren oder

3.  Verwendung von Hochtemperatur(450 K (177 °C) und höher)-Positionssensoren.

2A001.a.

2A001.c.

IX.A2.002

Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können:

a)  Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und eine „einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen; oder

2.  fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“.

b)  Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  zum Abtragen von Material mittels

a.  Wasser oder anderen Flüssigkeitsstrahlen, einschließlich solcher, die abrasive Zusätze enthalten;

b.  Elektronenstrahlen oder

c.  „Laser“strahlen und

2.  mindestens zwei Drehachsen zur simultanen „Bahnsteuerung“.

2B001.c.

IX.A2.003

Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Endbearbeitung der Form kleiner (besser) als 1,0 μm,

b)  Endbearbeitung der Rautiefe kleiner (besser) als 100 nm rms,

c)  vier oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und

d)  Verwendung eines der folgenden Verfahren:

1.  „magnetorheologische Endbearbeitung (MRF)“,

2.  „elektrorheologische Endbearbeitung (ERF)“,

3.  „Endbearbeitung mittels “energetischen Partikelstrahls“,

4.  „Endbearbeitung mittels “aufblasbaren Membranwerkzeugs“ oder

5.  „Endbearbeitung mittels “Flüssigkeitsstrahls“.

Technische Anmerkungen: Für die Zwecke der vorstenden Einträge

1.  ist „MRF“(magnetorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert wird;

2.  ist „ERF“ (electrorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird;

3.  wird bei der Endbearbeitung mittels „energetischen Partikelstrahls“ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl zum selektiven Materialabtrag verwendet;

4.  ist die Endbearbeitung mittels „aufblasbaren Membranwerkzeugs“ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren, das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet, welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt;

5.  ist die Endbearbeitung mittels „Flüssigkeitsstrahls“ (jet finishing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Materialabtrag verwendet.

2B002.a.

2B002.b.

2B002.c.

2B002.d.

IX.A2.004

Heiß-„Isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:

a)  mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehr und

b)  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  maximaler Arbeitsdruck größer als 207 MPa,

2.  geregelte thermische Umgebung größer als 1 773 K (1 500 °C) oder

3.  mit einer Einrichtung zum Imprägnieren mit Kohlenwasserstoffen und zur Entfernung entstehender gasförmiger Reaktionsprodukte.

2B004

2B104

2B204

IX.A2.005

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt:

a)  Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Verwendung eines für eine der folgenden Beschichtungsarten abgeänderten Verfahrens:

a.  CVD-Beschichten bei pulsierendem Druck,

b.  thermische Beschichtung mit geregelter Keimbildung (CNTD = controlled nucleation thermal deposition) oder

c.  plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten und

2.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  mit rotierenden Hochvakuumdichtungen (Druck kleiner/gleich 0,01 Pa) oder

b.  mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage.

b)  Herstellungsausrüstung für die Ionenimplantation mit Strahlströmen größer/gleich 5 mA;

c)  Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD) mit einer Stromversorgungsanlage von mehr als 80 kW Nennleistung und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mit eingebautem „Laser“-Regelsystem für den Stand des Flüssigkeitsbads, das die Zufuhrgeschwindigkeit des Schichtwerkstoffs genau regelt, oder

2.  mit eingebautem Monitor zur rechnergesteuerten Überwachung der Abscheiderate bei einer Schicht aus zwei oder mehreren Elementen, wobei das Verfahren auf dem Prinzip der Fotolumineszenz der ionisierten Atome im Dampfstrahl beruht.

d)  Herstellungsausrüstung für das Plasmaspritzen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Betrieb in geregelter Schutzgasatmosphäre bei verringertem Druck (kleiner/gleich 10 kPa, gemessen oberhalb des Spritzdüsenaustritts und innerhalb eines Umkreises von 300 mm um den Austritt) in einer Vakuumkammer, in der der Druck vor dem Spritzvorgang auf 0,01 Pa reduziert werden kann, oder

2.  mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage.

e)  Herstellungsausrüstung für die Kathodenzerstäubungs-(Sputter-)Beschichtung, geeignet für Stromdichten von 0,1 mA/mm2 oder höher bei einer Beschichtungsrate größer/gleich 15 μm/h,

f)  Herstellungsausrüstung für die Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung (cathodic arc deposition), die über ein Gitter aus Elektromagneten zur Steuerung des Auftreffpunkts des Lichtbogens auf der Kathode verfügt, oder

g)  Herstellungsausrüstung zur Ionenplattierung, geeignet um in der Anlage eine der folgenden Eigenschaften zu messen:

1.  Schichtdicke auf dem Substrat und Abscheidegeschwindigkeit oder

2.  optische Eigenschaften.

2B005

IX.A2.006

Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung und „elektronische Baugruppen“ wie folgt:

a)  rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte“ Koordinatenmessmaschinen (CMM = Coordinate Measuring Machines), mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (E0,MPE = maximum permissible error of length measurement) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich 1,7 + L/1 000 μm (L ist die Messlänge in mm), gemäß ISO 10360-2 (2009),

b)  Längen- und Winkelmesseinrichtungen wie folgt:

1.  „Längenmess“einrichtungen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  berührungslose Messsysteme mit einer „Auflösung“ kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem Messbereich bis zu 0,2 mm;

b.  linear variable Differenzialtransformator-Systeme (LVDT) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % gemessen von 0 bis zum „vollen Arbeitsbereich“, für für LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ bis einschließlich ± 5 mm oder

b.  „Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 % gemessen von 0 bis 5 mm für LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ größer ± 5 mm und

2.  Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K;

Technische Anmerkung:

Für die Zecke von Buchstabe b bedeutet „voller Arbeitsbereich“ die Hälfte der gesamten möglichen Längsverschiebung des LVDT. LVDT mit einem „vollen Arbeitsbereich“ bis einschließlich ± 5 mm können z. B. eine gesamte mögliche Längsverschiebung von 10 mm messen.

c.  Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  sie enthalten einen „Laser“

2.  „Auflösung“ von 0,200 nm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und

3.  geeignet zum Erreichen einer „Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (1,6 + L/2000) nm (L ist die Messlänge in mm) an einem beliebigen Punkt innerhalb des Messbereichs, bei Kompensation des Brechungsindexes von Luft und Messung über einen Zeitraum von 30 Sekunden bei einer Temperatur von 20 ± 0,01°C oder

d.  „elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert zur Positionsrückmeldung in vorstehend aufgeführten Systemen,

2.  Winkelmesseinrichtungen

Anmerkung: Gilt nicht für optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. „Laser“-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.

c)  Ausrüstung zur Messung von Oberflächenrauheit (einschließlich Oberflächenfehler) mittels optischer Streuung mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm.

2B006.b.

2B206.b.

IX.A2.007

„Roboter“ mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:

a)  geeignet zur Verarbeitung oder Auswertung von vollständigen dreidimensionalen Bilddaten in Echtzeit, um „Programme“ und numerische Programmdaten zu erzeugen oder zu verändern;

Technische Anmerkung:

Die Begrenzung der „Bildauswertung“ schließt nicht die Annäherung an die dritte Dimension durch Wahl eines bestimmten Blickwinkels oder eine begrenzte Grauwert-Interpretation zur Wahrnehmung von Tiefe und Struktur für die jeweils vorgesehenen Aufgaben ein (2 1/2 D).

b)  besonders konstruiert zur Erfüllung nationaler Sicherheitsvorschriften für potenziell explosionsgefährliche Munitions-Umgebungen,

c)  besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, oder

d)  besonders konstruiert für Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 m.

2B007

2B207

IX.A2.008

Baugruppen oder Baueinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Koordinatenmessmaschinen oder Messsysteme und Messeinrichtungen, wie folgt:

a)  lineare Positions-Rückmeldeeinheiten mit einer Gesamt„genauigkeit“ kleiner (besser) (800 + (600 × L/1 000 )) nm (L ist die nutzbare Länge in mm),

b)  Winkel-Positions-Rückmeldeeinheiten mit einer „Genauigkeit“ kleiner (besser) 0,00025 o° oder

c)  „kombinierte Schwenk-Rundtische“ und „Schwenkspindeln“, für Werkzeugmaschinen auf oder über dem in dieser Kategorie angegebenen Niveau.

2B008

IX.A2.009

Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen“ oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ und

b)  mit einer Supportkraft größer als 60 kN.

Technische Anmerkung: Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B009

2B109

2B209

IX.A3.    ELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A3.001

Elektronische Bauelemente und Baugruppen (items) wie folgt:

a)  integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt:

Anmerkung:

1.  Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001.a.

2.  Zu den integrierten Schaltungen gehören:

— „monolithisch integrierte Schaltungen“,

— „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

— „integrierte Multichip-Schaltungen“,

— „integrierte Schichtschaltungen“ einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie,

— „integrierte optische Schaltungen“,

— „dreidimensionale integrierte Schaltungen“.

— „monolithisch integrierte Mikrowellenschaltungen“ („MMICs“).

3A001.a

IX.A3.002

Integrierte Schaltungen, entwickelt oder ausgelegt für eine der folgenden Strahlungsfestigkeiten:

a)  Gesamtdosis größer/gleich 5 × 103 Gy (Silizium),

b)  Dosisrate größer/gleich 5 x 106 Gy (Silizium)/s, oder

c)  integrierter Teilchenfluss (integrated flux) der Neutronen (1 MeV-Äquivalent) größer/gleich 5 × 1 013 n/cm2 bezogen auf Silizium oder der äquivalente Wert für andere Materialien.

Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen (MIS-Strukturen).

3A001.a.

IX.A3.003

„Mikroprozessoren“,

„Mikrocomputer“, Mikrocontroller, elektrisch löschbare, programmierbare Festwertspeicher (EEPROMs), Flash-Speicher, statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM), magnetische Schreib-Lese-Speicher (MRAM), aus einem Verbindungshalbleiter hergestellte integrierte Speicherschaltungen, Analog-Digital-Wandler, integrierte Schaltungen, die Analog-Digital-Wandler enthalten und die digitalisierten Daten speichern oder verarbeiten, Digital-Analog-Wandler, elektrooptische oder „integrierte optische Schaltungen“ für die „Signaldatenverarbeitung“, anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise (FPLDs), kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte unbekannt ist, oder FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform) mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ausgelegt für eine Betriebstemperatur über 398 K (+ 125 °C),

b)  ausgelegt für eine Betriebstemperatur unter 218 K (– 55 °C) oder

c)  ausgelegt für einen Betriebstemperaturbereich von 218 K (– 55 °C) bis 398 K (+ 125 °C);

Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht integrierte Schaltungen, die in zivilen Kraftfahrzeugen oder Eisenbahnzügen verwendet werden.

3A001.a.2

IX.A3.004

Elektrooptische oder „integrierte optische Schaltungen“, entwickelt für die „Signaldatenverarbeitung“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  mit einer oder mehreren internen „Laser“-Diode(n),

b)  mit einem oder mehreren internen lichtempfindlichen Element(en) und

c)  mit optischen Strahlführungselementen.

3A001.a.

IX.A3.005

4.  Anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise (FPLDs) mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  maximale Anzahl digitaler single-ended Ein-/Ausgaben größer als 700 oder

b)  „aggregierte serielle Spitzendatenrate des Transceivers bei Einwegübertragung“ größer/gleich 500 Gb/s.

Anmerkung: Diese Kategorie umfasst:

— SPLDs (Simple Programmable Logic Devices),

— CPLDs (Complex Programmable Logic Devices),

— FPGAs (Field Programmable Gate Arrays),

— FPLAs (Field Programmable Logic Arrays),

— FPICs (Field Programmable Interconnects).

3A001.a.

IX.A3.006

Integrierte Schaltungen für neuronale Netze;

3A001.a.

IX.A3.007

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mehr als 1 500 Anschlüsse;

b)  typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,02 ns oder

c)  Betriebsfrequenz größer als 3 GHz.

3A001.a.

IX.A3.008

Integrierte Schaltungen für Direct Digital Synthesizer (DDS) mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Digital-Analog-Wander-(DAC)-Traktfrequenz größer/gleich 3,5 GHz und eine DAC-Auflösung größer/gleich 10 bit, aber kleiner als 12 bit oder

b)  DAC-Taktfrequenz größer/gleich 1,25 GHz und eine DAC-Auflösung größer/gleich 12 bit.

Technische Anmerkung: Die DAC-Taktfrequenz kann als die Taktgeberfrequenz oder die Eingangstaktfrequenz spezifiziert werden.

3A001.a.

IX.A3.009

Mikro- oder Millimeterwellenbauelemente (items) wie folgt:

a)  „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb;

1.  Geräte, betrieben bei Frequenzen oberhalb 31,8 GHz;

2.  Geräte mit einer Kathodenheizung, die eine Einschaltzeit von weniger als 3 Sekunden bis zum Erreichen der HF-Nennleistung ermöglicht,

3.  hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte, mit einer „normierten Bandbreite“ größer als 7 % oder einer Spitzenleistung größer als 2,5 kW;

4.  Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „Momentan-Bandbreite“ größer als eine Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,5;

b.  „Momentan-Bandbreite“ kleiner/gleich eine Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 1;

c.  „weltraumgeeignet“ oder

d.  mit einer Elektronenkanone mit Gitterelektroden;

5.  Geräte, mit einer „normierten Bandbreite“ größer/gleich 10 % mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  einem ringförmigen Elektronenstrahl;

b.  einem nicht rotationssymmetrischen Elektronenstrahl oder

c.  Mehrfach-Elektronenstrahlen;

b)  verstärkende „elektronische Vakuumbauelemente“ mit Cross-Field und einem Verstärkungsfaktor größer als 17 dB,

c)  thermionische Kathoden, entwickelt für „elektronische Vakuumbauelemente“, zur Erzeugung einer Emissionsstromdichte größer als 5 A/cm2 bei Nenn-Betriebsbedingungen oder einer Impulsstromdichte (kein Dauerstrom) größer als 10 A/cm2 bei Nenn-Betriebsbedingungen;

d)  „elektronische Vakuumbauelemente“, die im „Dualmodus“ betrieben werden können.

Technische Anmerkung: „Dualmodus“ bedeutet, dass beim Strahlstrom des „elektronischen Vakuumbauelements“ mithilfe eines Gitters wahlweise zwischen Dauerstrichbetrieb und Pulsbetrieb gewechselt werden kann, wobei die Puls-Spitzenausgangsleistung größer ist als die Dauerstrich-Spitzenausgangsleistung.

3A001.b.

IX.A3.010

„monolithisch integrierte Mikrowellenverstärkerschaltungen“ („MMIC“-Verstärker) mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 75 W (48,75 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 55 W (47,4 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz;

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 40 W (46 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GHz oder

4.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 20 W (43 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz;

b)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6,8 GHz bis einschließlich 16 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 W (40 dBm) bei einer Frequenz größer als 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz oder

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 5 W (37 dBm) bei einer Frequenz größer als 8,5 GHz bis einschließlich 16 GHz;

c)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 3 W (34,77 dBm) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %;

d)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer als 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz;

e)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 1 W (30 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %;

f)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 31,62 mW (15 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz bis einschließlich 75 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %;

g)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 10 mW (10 dBm) bei einer Frequenz größer als 75 GHz bis einschließlich 90 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 5 % oder

h)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer 90 GHz.

Anmerkung:

1.  Der Erfassungsstatus von MMIC, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.

2.  Diese Kategorie erfasst nicht MMICs, die für andere Anwendungen besonders konstruiert sind, wie z. B. Telekommunikation, Radar, Kraftfahrzeuge.

3A001.b.

IX.A3.011

Diskrete Mikrowellentransistoren mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 400 W (56 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 205 W (53,12 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz;

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 115 W (50,61 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GHz oder

4.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 60 W (47,78 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz;

b)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 50 W (47 dBm)) bei einer Frequenz größer 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 15 W (41,76 dBm) bei einer Frequenz größer 8,5 GHz bis einschließlich 12 GHz;

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 40 W (46 dBm) bei einer Frequenz größer als 12 GHz bis einschließlich 16 GHz oder

4.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 7 W (38,45 dBm)) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz;

c)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,5 W (27 dBm) bei einer Frequenz größer 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz;

d)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 1 W (30 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz oder

e)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,1 nW (– 70 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz.

Anmerkung:

1.  Der Erfassungsstatus von Mikrowellentransistoren, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.

2.  Diese Kategorie umfasst gehäuste und ungehäuste Chips sowie auf Träger montierte Chips. Bestimmte diskrete Transistoren können auch als Leistungsverstärker bezeichnet werden.

3A001.b.

IX.A3.012

Halbleitermikrowellenverstärker, Mikrowellenbaugruppen, die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthalten, und Mikrowellenmodule, die Mikrowellenhalbleiterverstärker enthalten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 2,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 15 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 500 W (57 dBm) bei einer Frequenz größer 2,7 GHz bis einschließlich 2,9 GHz;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 270 W (54,3 dBm)) bei einer Frequenz größer 2,9 GHz bis einschließlich 3,2 GHz;

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 200 W (53 dBm) bei einer Frequenz größer als 3,2 GHz bis einschließlich 3,7 GH oder

4.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 90 W (49,54 dBm) bei einer Frequenz größer 3,7 GHz bis einschließlich 6,8 GHz;

b)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 6,8 GHz bis einschließlich 31,8 GHz, bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 10 % und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 70 W (48,54 dBm)) bei einer Frequenz größer 6,8 GHz bis einschließlich 8,5 GHz;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 50 W (47 dBm)) bei einer Frequenz größer 8,5 GHz bis einschließlich 12 GHz;

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 30 W (44,77 dBm) bei einer Frequenz größer als 12 GHz bis einschließlich 16 GHz oder

4.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 20 W (43 dBm) bei einer Frequenz größer 16 GHz bis einschließlich 31,8 GHz;

c)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,5 W (27 dBm) bei einer Frequenz größer 31,8 GHz bis einschließlich 37 GHz;

d)  ausgelegt für den Betrieb mit einer Spitzensättigungsausgangsleistung größer 2 W (33 dBm) bei einer Frequenz größer 37 GHz bis einschließlich 43,5 GHz und bei einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %;

e)  ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer 43,5 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer 0,2 W (23 dBm) bei einer Frequenz größer 43,5 GHz bis einschließlich 75 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer 10 %;

2.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 20 mW (13 dBm) bei einer Frequenz größer als 75 GHz bis einschließlich 90 GHz und einer „normierten Bandbreite“ (fractional bandwidth) größer als 5 % oder

3.  Spitzensättigungsausgangsleistung größer als 0,1 nW (-70 dBm) bei einer Frequenz größer als 90 GHz.

Anmerkung: Der Erfassungsstatus von Ausrüstung, deren Betriebsfrequenzbereich Frequenzen in mehr als einem Frequenzbereich überstreicht, richtet sich nach dem niedrigsten Grenzwert für die Spitzensättigungsausgangsleistung.

3A001.b.

IX.A3.013

Elektronisch oder magnetisch abstimmbare Bandpassfilter oder Bandsperrfilter mit mehr als fünf abstimmbaren Resonatoren, die in weniger als 10 μs über einen Frequenzbereich im Verhältnis 1,5:1 (fmax/fmin) abgestimmt werden können, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mit einer Durchlassbandbreite größer als 0,5 % der Mittenfrequenz oder

b)  mit einer Sperrbandbreite kleiner als 0,5 % der Mittenfrequenz.

3A001.b.

IX.A3.014

Umsetzer und Oberwellenmischer mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  konstruiert, um den Frequenzbereich von „Signalanalysatoren“ über 90 GHz hinaus zu erweitern;

b)  konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von „Signalanalysatoren“ wie folgt zu erweitern:

1.  über 90 GHz hinaus,

2.  auf eine Ausgangsleistung größer als 100 mW (20 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz;

c)  konstruiert, um den Betriebsfrequenzbereich von „Signalanalysatoren“ wie folgt zu erweitern:

1.  über 110 GHz hinaus;

2.  auf eine Ausgangsleistung größer als 31,62 mW (15 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz;

3.  auf eine Ausgangsleistung größer als 1 mW (0 dBm) innerhalb des Frequenzbereichs größer als 90 GHz und kleiner/gleich 110 GHz oder

d)  konstruiert, um den Frequenzbereich von Mikrowellentestempfänger über 110 GHz hinaus zu erweitern.

3A001.b.

IX.A3.015

Mikrowellenleistungsverstärker mit den vorstehend aufgeführten „elektronischen Vakuumbauelementen“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Betriebsfrequenz größer als 3 GHz;

b)  mittleres Verhältnis von Ausgangsleistung zu Masse größer als 80 W/kg und

c)  Volumen kleiner als 400 cm3.

Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder ausgelegt für den Betrieb in einem Frequenzband, das für Funkdienste, jedoch nicht für Ortungsfunkdienste, „von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zugewiesen“ ist.

3A001.b.

IX.A3.016

Mikrowellenleistungsmodule (Mcrowave Power Modules, MPM), bestehend aus mindestens einem „elektronischen Vakuumbauelement“ mit Wanderfeld, einer „monolithisch integrierten Mikrowellenschaltung“ („MMIC“) und einer integrierten elektronischen Regelung der Stromversorgung und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  „Hochlaufzeit“ bis auf Nennleistung kleiner als 10 Sekunden;

b)  Volumen kleiner als die maximale spezifizierte Leistung in Watt multipliziert mit 10 cm3/W und

c)  „Momentanbandbreite“ größer als 1 Oktave (fmax > 2fmin) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  HF-Ausgangsleistung größer als 100 W im Frequenzbereich kleiner/gleich 18 GHz oder

2.  Frequenzbereich größer als 18 GHz.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Berechnung des Volumens in Buchstabe b wird folgendes Beispiel angeführt: Für eine maximale spezifizierte Leistung von 20 W ergibt sich: 20 W × 10 cm3/W = 200 cm3.

2.  Die „Hochlaufzeit“ gemäß Buchstabe a bezieht sich auf die Zeit vom Zustand des vollständigen Ausgeschaltetseins bis zum Zustand der vollständigen Betriebsfähigkeit, d. h. die Aufwärmzeit des Moduls ist eingeschlossen.

3A001.b.

IX.A3.017

Oszillatoren oder Oszillator-Baugruppen, spezifiziert für den Betrieb mit einem Phasenrauschen im Einseitenband (SSB) in dBc/Hz kleiner (besser) als -(126 + 20log10F – 20log10f) im Bereich 10 Hz ≤ F ≤ 10 kHz.

Technische Anmerkung:

In der vorstehenden Kategorie bezeichnet F den Abstand von der Betriebsfrequenz (in Hertz) und f die Betriebsfrequenz (in Megahertz).

3A001.b.

IX.A3.018

elektronische „Frequenz-Synthesizer“-Baugruppen mit einer „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden Spezifikationen:

a)  kleiner als 143 ps;

b)  kleiner als 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereiches größer als 4,8 GHz bis kleiner/gleich 31,8 GHz;

c)  kleiner 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz;

d)  kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 37 GHz und kleiner/gleich 90 GHz, oder

e)  kleiner als 1 ms innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 90 GHz.

3A001.b.

IX.A3.019

„Sende-/Empfangsmodule“, „Sende-/Empfangs-MMICs“, „Sendemodule“ und „Sende-MMICs“, ausgelegt für den Betrieb bei Frequenzen größer als 2,7 GHz und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Spitzensättigungsausgangsleistung (in Watt), Psat, größer als 505,62 geteilt durch das Quadrat der maximalen Betriebsfrequenz (in GHz) [Psat > 505,62 W*GHz2/fGHz 2] für jeden Kanal;

b)  „normierte Bandbreite“ größer/gleich 5 % für jeden Kanal;

c)  eine der planaren Seiten mit der Länge d (in cm) kleiner/gleich 15 geteilt durch die kleinste Betriebsfrequenz in GHz [d ≤ 15 cm*GHz*n/fGHz], wobei n für die Anzahl der Sende- oder Sende-/Empfangskanäle steht und

d)  einem elektronisch regelbaren Phasenschieber pro Kanal.

Technische Anmerkungen:

1.  Ein „Sende-/Empfangsmodul“ ist eine multifunktionale „elektronische Baugruppe“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist.

2.  Ein „Sendemodul“ ist eine „elektronische Baugruppe“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist.

3.  Eine „Sende-/Empfangs-MMIC“ ist eine multifunktionale „MMIC“, die bidirektionale Amplitude und Phasenregelung für das Senden und Empfangen von Signalen aufweist.

4.  Eine „Sende-MMIC“ ist eine „MMIC“, die Amplitude und Phasenregelung für das Senden von Signalen aufweist.

5.  Bei Sende-/Empfangs- oder Sendemodulen, deren spezifizierter Betriebsfrequenzbereich 2,7 GHz unterschreitet, soll für die Berechnungsformel in Buchstabe c als unterer Grenzwert (fGHz) 2,7 GHz verwendet werden [d≤15cm*GHz/2,7 GHz].

6.  Unternummer IX.A3.019 gilt für „Sende-/Empfangsmodule“ oder „Sendemodule“ mit oder ohne Wärmesenke. Anteile des „Sende-/Empfangsmoduls“ oder „Sendemoduls“, die als Wärmesenke dienen, werden für den Wert von Unternummer 11.c. Buchstabe d nicht berücksichtigt.

7.  „Sende-/Empfangsmodule“, „Sendemodule“' „Sende-/Empfangs-MMICs“ oder „Sende-MMICs“ können N integrierte abstrahlende Antennenelemente enthalten, wobei N für die Anzahl der Sende- oder Sende-/Empfangskanäle steht.

3A001.b.

IX.A3.020

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Trägerfrequenz größer als 6 GHz;

b)  Trägerfrequenz größer als 1 GHz und kleiner/gleich 6 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB,

2.  Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100,

3.  Bandbreite größer als 250 MHz oder

4.  dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder

c)  Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100,

2.  dispergierende Verzögerung größer als 10 μs oder

3.  „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 65 dB und Bandbreite größer als 100 MHz.

3A001.c.

IX.A3.021

akustische Volumenwellenvorrichtungen, mit denen die unmittelbare Aufbereitung von Signalen bei einer Frequenz größer als 6 GHz möglich ist.

3A001.c.

IX.A3.022

Akustisch-optische „Signaldatenverarbeitungs“-Vorrichtungen, die die Wechselwirkung zwischen Schallwellen (Volumen- oder Oberflächenwellen) und Lichtwellen ausnutzen und die eine unmittelbare Aufbereitung von Signalen oder Bildern ermöglichen einschließlich Spektralanalyse, Korrelation oder Konvolution (Faltung).

3A001.c.

IX.A3.023

Elektronische Bauelemente oder Schaltungen, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Stromschalter für digitale Schaltungen mit „supraleitenden“ Gattern mit einem Produkt aus Laufzeit pro Gatter (in Sekunden) und Verlustleistung je Gatter (in Watt) kleiner als 10– 14 J oder

b)  Frequenzselektion bei allen Frequenzen mit Resonanzkreisen, die Gütefaktoren von mehr als 10 000 aufweisen.

3A001.d.

IX.A3.024

Hochenergiezellen wie folgt:

a  „Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer 550 Wh/kg bei 20 °C;

b)  „Sekundärzellen“ mit einer „Energiedichte“ größer als 350 Wh/kg bei 20 °C.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird die „Energiedichte“ (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden (Ah)) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2.  Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über den Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3.  Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4.  Für die Zwecke von hochenergetischen Geräten wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

Anmerkung: Hochenergetische Geräte umfassen nicht Batterien, auch nicht Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries).

3A001.e.

IX.A3.025

Hochenergie-Speicherkondensatoren wie folgt:

a)  Kondensatoren mit einer Folgefrequenz kleiner als 10 Hz (single shot capacitors) und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Nennspannung größer/gleich 5 kV;

2.  Energiedichte größer/gleich 250 J/kg und

3.  Gesamtenergie größer/gleich 25 kJ;

b)  Kondensatoren mit einer Folgefrequenz größer/gleich 10 Hz (repetition rated capacitors) und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Nennspannung größer/gleich 5 kV;

2.  Energiedichte größer/gleich 50 J/kg;

3.  Gesamtenergie größer/gleich 100 J und

4.  Lebensdauer größer/gleich 10 000 Ladungs-/Entladungszyklen.

3A001.e.

IX.A3.026

„Supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Sekunde vollständig geladen oder entladen zu werden, und mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Der vorstehende Eintrag erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

a)  Energieabgabe während der ersten Sekunde der Entladung größer als 10 kJ;

b)  innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

c)  spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 Tesla oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2.

3A001.e.

IX.A3.027

„Weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, mit einem minimalen mittleren Wirkungsgrad größer 20 % gemessen bei einer Betriebstemperatur von 301 K (28 °C) und einer simulierten „AM0“-Beleuchtung mit einer Strahlungsleistung von 1 367 Watt pro Quadratmeter (W/m2).

Technische Anmerkung: „AM0“ oder „Air Mass Zero“ bezieht sich auf die spektrale Verteilung der Strahlungsleistung des Sonnenlichts in der äußeren Erdatmosphäre, wenn der Abstand zwischen Erde und Sonne eine Astronomische Einheit (1 AU) beträgt.

3A001.e.

IX.A3.028

Absolut-Drehwinkelgeber mit einer „Genauigkeit“ kleiner/gleich 1,0 Bogensekunden und dafür besonders konstruierte Encoderringe, -scheiben oder -skalen.

3A001.f.

IX.A3.029

Thyristoren und „Thyristormodule“ für den Impulsbetrieb, die elektrisch, optisch oder durch Elektronenstrahl (electron radiation) geschaltet werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer als 30 000 A/μμs und Sperrspannung größer als 1 100 V oder oder

2.  maximale Einschalt-Stromsteilheit (di/dt) größer als 2 000 A/μμs und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  Spitzensperrspannung größer/gleich 3 000 V und

b.  Stoßstromgrenzwert (peak (surge) current) größer/gleich 3 000 A.

Anmerkung:

1.  Buchstabe g umfasst:

— SCRs (Silicon Controlled Rectifiers)

— ETTs (Electrical Triggering Thyristors)

— LTTs (Light Triggering Thyristors)

— IGCTs (Integrated Gate Commutated Thyristors)

— GTOs (Gate Turn-off Thyristors)

— MCTs (MOS Controlled Thyristors)

— Solidtrons

2.  Buchstabe g gilt nicht für Thyristoren und „Thyristormodule“, die eingebaut sind in Ausrüstung, die für Anwendungen in zivilen Schienenfahrzeugen oder „zivilen Luftfahrzeugen“ entworfen ist.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Buchstabe g umfasst ein „Thyristormodul“ einen oder mehrere Thyristoren.

3A001.g.

IX.A3.030

Halbleiter-Leistungsschalter, Leistungsdioden oder „Module“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  ausgelegt für eine maximale Betriebstemperatur des pn-Übergangs größer als 488 K (215 °C),

2.  periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand (blocking voltage) größer als 300 V und

3.  Dauerstrom größer 1 A.

Anmerkung: Periodische Spitzenspannung im ausgeschalteten Zustand gemäß der vorstehenden Nummer schließt ein: Drain-Source-Spannung, Kollektor-Emitter-Spannung, periodische Spitzensperrspannung und periodische Spitzenblockierspannung im ausgeschalteten Zustand.

3A001.h.

IX.A3.031

Aufzeichnungsgeräte und Oszilloskope wie folgt:

1.  digitale Datenrekorder mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  dauerhafter „kontinuierlicher Datendurchsatz“ größer als 6,4 Gbit/s auf eine Festplatte oder auf ein Halbleiterlaufwerk und

b.  Prozessor, der Funkfrequenz-Signaldaten analysiert, während diese aufgezeichnet werden.

Technische Anmerkungen:

1.  Für Rekorder mit einer parallelen Bus-Architektur ist der „kontinuierliche Datendurchsatz“ die höchste Wortrate (word rate) multipliziert mit der Anzahl der Bit pro Wort.

2.  „Kontinuierlicher Datendurchsatz“ ist die schnellste Datenrate (data rate), den das Gerät auf Festplatte oder Halbleiterlaufwerk aufzeichnen kann, während die Eingangsdatenrate oder die Digitalisierer-Wandlungsrate aufrechterhalten wird, ohne dass es zu Informationsverlust kommt.

2.  Echtzeit-Oszilloskope mit einer Rauschspannung (quadratischer Mittelwert, vertikale Achse), von weniger als 2 % des vollen Skalenwerts bei der Skaleneinstellung für die vertikale Achse, bei der sich der geringste Rauschwert für Inputs mit einer 3-dB-Bandbreite von 60 GHz oder größer pro Kanal ergibt.

3A002.a.

IX.A3.032

„Signalanalysatoren“ wie folgt:

1.  „Signalanalysatoren“, mit einer 3 dB-Auflösebandbreite (resolution bandwidth, RBW) größer als 10 MHz im Frequenzbereich größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz;

2.  „Signalanalysatoren“, mit einem Displayed Average Noise Level (DANL) kleiner (besser) als -150 dBm/Hz innerhalb des Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz;

3.  „Signalanalysatoren“ mit einer Frequenz größer als 90 GHz;

4.  „Signalanalysatoren“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  „Echtzeitbandbreite“ größer 170 MHz und

b.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  100 % Entdeckungswahrscheinlichkeit (probability of discovery) mit einer Verringerung von weniger als 3 dB des vollen Amplitudenwerts aufgrund von Lücken oder Windowing-Effekten von Signalen mit einer Dauer von 15 μs oder weniger; oder

2.  „Frequenzmasken-Trigger“-Funktion mit 100 % Triggerwahrscheinlichkeit für Signale mit einer Dauer von 15 μs oder weniger.

Technische Anmerkungen:

1.  Die Entdeckungswahrscheinlichkeit (probability of discovery) gemäß Ziffer 1 wird auch als probability of intercept oder probability of capture bezeichnet.

2.  Für die Zwecke von Ziffer 1 entspricht die Dauer für 100 % Entdeckungswahrscheinlichkeit der Mindestsignaldauer, die für das angegebene Niveau der Messunsicherheit erforderlich ist.

Anmerkung: Diese Kategorie erfasst nicht „Signalanalysatoren“, die nur konstante, prozentuale Bandbreitenfilter verwenden (auch bekannt als Oktaven- oder Teiloktavenfilters).

3A002.c.

IX.A3.033

Signalgeneratoren mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Spezifiziert, um impulsmodulierte Signale mit allen folgenden Eigenschaften innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 31,8 GHz und kleiner/gleich 37 GHz zu generieren:

a.  „Impulsbreite“ kleiner als 25 ns und

b.  Ein-Aus-Verhältnis größer/gleich 65 dB.

2.  Ausgangsleistung größer als 100 mW (20 dBm) innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer als 43,5 GHz und kleiner/gleich 90 GHz.

3.  „Frequenzumschaltzeit“ gemäß einer der folgenden Spezifikationen:

a.  kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 4,8 GHz bis kleiner/gleich 31,8 GHz;

b.  kleiner 500 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 550 MHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 31,8 GHz bis kleiner/gleich 37 GHz; oder

c.  kleiner 100 μs für jeden Frequenzwechsel größer als 2,2 GHz innerhalb des synthetisierten Frequenzbereichs größer 37 GHz bis kleiner/gleich 90 GHz.

3A002.d.

IX.A3.034

Netzwerkanalysatoren mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Ausgangsleistung größer 31,62 mW (15 dBm) innerhalb des Betriebsfrequenzbereichs größer 43,5 GHz und kleiner oder gleich 90 GHz;

2.  Ausgangsleistung größer 1 mW (0 dBm) innerhalb des Betriebsfrequenzbereichs größer 90 GHz und kleiner oder gleich 110 GHz;

3.  „nichtlineare Vektormessfunktion“ bei Frequenzen größer als 50 GHz und kleiner/gleich 110 GHz oder

4.  höchste Betriebsfrequenz größer als 110 GHz.

Technische Anmerkung: Die „nichtlineare Messfunktion“ ist die Fähigkeit eines Instruments, die Testergebnisse von Geräten im Großsignalbereich oder im Bereich der nichtlinearen Verzerrung zu messen.

3A002.e.

IX.A3.035

Mikrowellenmessempfänger mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  höchste Betriebsfrequenz größer als 110 GHz. und

2.  geeignet zur gleichzeitigen Messung von Amplitude und Phase.

3A002.f.

IX.A3.036

Atomfrequenznormale mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „weltraumgeeignet“

2.  Atomfrequenznormale außer Rubidiumnormale mit einer Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10– 11 pro Monat oder

3.  nicht „weltraumgeeignet“ und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  Rubidiumnormale;

b.  Langzeitstabilität kleiner (besser) als 1 × 10– 11 pro Monat und

c.  Gesamtleistungsaufnahme geringer als 1 W.

3A002.f.

IX.A3.037

Ausrüstung für die Fertigung von Halbleiterbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)  Ausrüstung, konstruiert für Ionenimplantation und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  konstruiert und optimiert, um für die Wasserstoff-, Deuterium- oder Heliumimplantation bei einer Elektronenenergie größer/gleich 20 keV und einem Strahlstrom größer/gleich 10 mA zu arbeiten,

2.  mit Direktschreibbetrieb,

3.  Elektronenenergie größer/gleich 65 keV und Strahlstrom größer/gleich 45 mA für das Implantieren von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes Halbleiter„substrat“; oder

4.  konstruiert und optimiert, um für die Siliziumimplantation in ein auf 600 °C oder mehr erhitztes Hableiter„substrat“ bei einer Elektronenenergie größer/gleich 20 keV und einem Strahlstrom größer/gleich 10 mA zu arbeiten.

b)  Anlagen für die Imprintlithographie, geeignet für die Herstellung von Strukturen kleiner/gleich 45 nm;

1.  Step-and-repeat(direct step on wafer)- oder step-and-scan(scanner)-Justier- und Belichtungsanlagen für die Waferfertigung, die lichtoptische oder röntgentechnische Verfahren verwenden und eine der folgenden Eigenschaften haben:

a.  Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 193 nm oder

b.  geeignet, „kleinste auflösbare Strukturbreiten“ (KAS) von kleiner/gleich 45 nm zu erzeugen.

Technische Anmerkung: Die „kleinste auflösbare Strukturbreite“ KAS wird berechnet nach der Formel:

image

wobei K = 0,35

c)  Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung unter die Verwendung von abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen, Ionenstrahlen oder „Laser“strahlen

3B001.b.

3B001.f.

3B001.f.

IX.A3.038

Anlagen für die Halbleiterherstellung, die Direktschreibverfahren verwenden;

Masken oder Reticles, entwickelt für erfasste integrierte Schaltungen.

3B001.g.

IX.A3.038

Prüfgeräte, besonders konstruiert für das Testen von fertigen oder unfertigen Halbleiterbauelementen und Mikrowellengeräten wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)  zum Prüfen der S-Parameter von Transistoren bei Frequenzen größer als 31,8 GHz;

b)  zum Prüfen der vorstehend aufgeführten integrierten Mikrowellenschaltungen.

3B002

IX.A3.039

Hetero-epitaxiale Werkstoffe oder Materialien aus einem „Substrat“, das mehrere Epitaxieschichten aus einem der folgenden Materialien enthält:

a)  Silizium (Si);

b)  Germanium (Ge);

c)  Siliziumcarbid (SiC) oder

d)  „III/V-Verbindungen“ von Gallium oder Indium.

Anmerkung: Gilt nicht für „Substrat“ mit einer oder mehreren p-Typ-Epitaxieschichten aus GaN, InGaN, AlGaN, InAlN, InAlGaN, GaP, GaAs, AlGaAs, InP, InGaP, AlInP oder InGaAlP, unabhängig von der Folge der Elemente, außer wenn die p-Typ-Epitaxieschicht zwischen n-Typ-Schichten liegt.

3C001

IX.A3.040

Fotoresists wie folgt und „Substrate“, die mit folgenden Fotoresists beschichtet sind:

a)  Fotoresists, entwickelt für die Halbleiter-Lithografie, wie folgt:

1.  Positiv-Fotoresistes, eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen kleiner als 245 nm und größer/gleich 15 nm;

2.  Fotoresistes, eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen kleiner als 15 nm und größer als 1 nm.

b)  alle Fotoresists, entwickelt zur Verwendung mit Elektronen- oder Ionenstrahlen mit einer Empfindlichkeit besser/gleich 0,01 μC/mm2;

c)  alle Fotoresists, optimiert für Oberflächen-Belichtungstechnologien;

d)  alle Fotoresists, entwickelt oder optimiert für die Verwendung in Anlagen für die Imprintlithografie, geeignet Strukturbreiten von kleiner/gleich 45 nm zu erzeugen, die entweder thermische oder lichtaushärtende Prozesse verwenden.

3C002

IX.A3.041

Organisch-anorganische Verbindungen:

a)  metallorganische Verbindungen aus Aluminium, Gallium oder Indium mit einer Reinheit (bezogen auf das Metall) größer als 99,999 %;

b)  organische Arsen-, Antimon- oder Phosphorverbindungen mit einer Reinheit (bezogen auf das anorganische Element) größer als 99,999 %.

3C003

IX.A3.042

Phosphor-, Arsen- oder Antimonhydride mit einer Reinheit größer als 99,999 %, auch verdünnt in Inertgasen oder Wasserstoff.

Anmerkung: Gilt nicht für Hydride, die 20 Molprozent oder mehr Inertgase oder Wasserstoff enthalten.

3C004

IX.A3.043

Siliziumkarbid- (SiC), Galliumnitrid- (GaN), Aluminiumnitrid- (AlN) oder Aluminiumgalliumnitrid-(AlGaN)-Halbleiter-„Substrate“ oder -Stäbe (ingots, boules) oder andere Vorformen dieser Materialien mit einem spezifischen Widerstand größer als 10 000 Ohm cm bei einer Temperatur von 20 °C.

3C005

IX.A3.044

„Substrate“, vorstehend unter Ziffer 5 erfasst, mit mindestens einer Epitaxieschicht aus Siliziumkarbid, Galliumnitrid, Aluminiumnitrid oder Aluminiumgalliumnitrid.

3C006

IX.A6.    Sensoren und Laser



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A6.001

Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  Teile für optische Sensoren wie folgt:

1.  „weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler.

6A002.d.

IX.A6.002

nicht „weltraumgeeignete“ kryogenische Kühler mit einer Kühlerausgangstemperatur unter 218 K (– 55 °C) wie folgt:

a)  geschlossener Kühlmittelkreislauf mit einer spezifizierten mittleren Zeit bis zum Ausfall (MTTF, Mean Time To Failure) oder mit einer mittleren Zeit zwischen zwei Ausfällen (MTBF, Mean Time Between Failures) größer als 2 500 Stunden;

b)  selbstregelnde Joule-Thomson-Miniaturkühler für Bohrungsdurchmesser kleiner als 8 mm.

6A002.d.

IX.A6.003

optische Fasern für Sensorzwecke, besonders gefertigt, entweder durch die Zusammensetzung oder die Struktur, oder durch Beschichtung so verändert, dass sie akustisch, thermisch, trägheitsmäßig, elektromagnetisch oder gegen ionisierende Strahlung empfindlich sind.

6A002.d.

IX.A6.004

Kameras, Systeme oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)  Messkameras und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

Anmerkung: Die Erfassung von vorstehend aufgeführten modular aufgebauten Messkameras richtet sich nach den maximal erreichbaren Parametern, die bei Verwendung von Einschüben (plug-ins) gemäß den Spezifikationen des Kameraherstellers möglich sind.

6A003

IX.A6.005

Hochgeschwindigkeitsfilmkameras für die Filmformate von 8 mm bis 16 mm, bei denen der Film während der Aufzeichnungsdauer kontinuierlich transportiert wird und die mehr als 13 150 Einzelbilder pro Sekunde aufnehmen können.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Filmkameras, konstruiert für zivile Zwecke.

2.  Mechanische Hochgeschwindigkeitskameras mit stillstehendem Film, die mehr als 1 Million Einzelbilder pro Sekunde mit der vollen Bildhöhe im 35-mm-Bildformat aufnehmen können oder proportional höhere Aufnahmegeschwindigkeiten für geringere Bildhöhen oder proportional niedrigere Aufnahmegeschwindigkeiten für größere Bildhöhen ermöglichen.

3.  Mechanische oder elektronische Streakkameras wie folgt:

a)  mechanische oder elektronische Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer als 10 mm/μs,

b)  elektronische Streakkameras mit einer zeitlichen Auflösung besser als 50 ns.

4.  Elektronische Framing-Kameras mit einer Aufzeichnungsgeschwindigkeit größer als 1 Mio. Einzelbilder pro Sekunde,

5.  Elektronische Kameras mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  elektronische Verschlussgeschwindigkeit (Ausblendfähigkeit) kleiner als 1 μs pro Vollbild und

b)  Ausgabezeit, die eine Bildgeschwindigkeit größer als 125 Vollbilder pro Sekunde ermöglicht,

6.  Einschübe (plug-ins) mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  besonders konstruiert für modular aufgebaute Messkameras, die in dieser Unternummer erfasst sind und

b)  gemäß Herstellerangaben erreichbare Veränderung der Kameradaten, um die vorstehend genannten Grenzwerte zu erreichen.

6A003

IX.A6.006

Bildkameras wie folgt:

Anmerkung: Gilt nicht für Fernseh- oder Videokameras, besonders konstruiert für Fernseh-Rundfunk-Einsatz.

1.  Videokameras, die Halbleitersensoren enthalten, mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 30 000 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mehr als 4 × 106„aktive Bildelemente“ (active pixels) je Halbleiter-Sensor-Anordnung für Monochrom-Kameras (Schwarzweißkameras);

2.  mehr als 4 × 106„aktive Bildelemente“ je Halbleiter-Sensor-Anordnung für Farbkameras mit drei Halbleiter-Sensor-Anordnungen oder

3.  mehr als 12 × 106„aktive Bildelemente“ für Halbleiter-Farbkameras mit einer Halbleiter-Sensor-Anordnung und

b)  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  optische Spiegel, nachstehend aufgeführt

2.  Steuereinrichtungen für optische Elemente, .nachstehend aufgeführt, oder

3.  Fähigkeit zum Festhalten intern generierter „Kamera-Positionsdaten“.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Zwecke dieses Eintrags richtet sich die Erfassung digitaler Videokameras nach der maximalen Anzahl „aktiver Bildelemente“ (active pixels), die für die Aufnahme bewegter Bilder verwendet werden.

2.  Für die Zwecke dieses Eintrags sind „Kamera-Positionsdaten“ die Informationen, die erforderlich sind, um die Ausrichtung der Sichtlinie einer Kamera in Bezug auf die Erde zu bestimmen. Eingeschlossen sind: a) der horizontale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und der Richtung des Erdmagnetfeldes und b) der vertikale Winkel zwischen der Sichtlinie der Kamera und dem Horizont der Erde.

6A003

IX.A6.007

Abtastkameras und Abtastkamerasysteme mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 30 000 nm;

b)  mit linearen Sensor-Anordnungen (linear detector arrays) mit mehr als 8 192 Elementen je Anordnung und

c)  mit mechanischer Abtastung in einer Richtung.

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht Abtastkameras und Abtastkamerasysteme, besonders konstruiert für eines der folgenden Geräte:

a)  industrielle oder zivile Fotokopierer;

b)  Bildscanner, besonders konstruiert für zivile, ortsfeste Scanning-Anwendungen im Nahbereich (z. B. Reproduktion von Bildern oder Druck in Dokumenten, Kunstwerken oder Fotografien), oder

c)  medizinische Geräte.

6A003

IX.A6.008

Bildkameras mit eingebauten Bildverstärkerröhren mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050 nm,

2.  elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder

b)  elektronensensitives Element mit einem Abstand der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) auf andere Weise als mithilfe einer Mikrokanalplatte, und

3.  eine der folgenden Fotokathoden:

a)  multialkalische Fotokathode (z. B. S-20 und S-25) mit einer Lichtempfindlichkeit (luminous sensitivity) von mehr als 350 μA/lm;

b)  GaAs- oder GaInAs-Fotokathode oder

c)  andere „III/V-Verbindungshalbleiter“-Fotokathoden mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W oder

b)  mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 800 nm;

2.  elektronische Bildverstärkung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Mikrokanalplatte mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner/gleich 12 μm oder

b)  elektronensensitives Element mit einem Abstand der ungebinnten Bildpunkte (non-binned pixel pitch) kleiner/gleich 500 μm, besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) auf andere Weise als mithilfe einer Mikrokanalplatte, und

3.  Fotokathoden aus einem „III/V Verbindungs“halbleiter (z. B. GaAs oder GaInAs) und Fotokathoden mit Transferelektronen (transferred electron photocathodes) mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer als 15 mA/W.

6A003

IX.A6.009

Bildkameras mit eingebauten „Focal-plane-arrays“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  enthalten nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1 050 nm und

b)  eine der folgenden Operationen:

1.  Ansprech„zeitkonstante“ kleiner als 0,5 ns oder

2.  besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W,

2.  mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 050 nm und kleiner/gleich 1 200 nm und

b)  eine der folgenden Operationen:

1.  Ansprech„zeitkonstante“ kleiner/gleich 95 ns, oder

2.  besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer 10 mA/W, oder

3.  sind nicht „weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensionale) „Focal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1200 nm und kleiner/gleich 30 000 nm,

4.  sind nicht „weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale) „Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 200 nm und kleiner/gleich 3 000 nm und

b)  eine der folgenden Operationen:

1.  Verhältnis der Detektorelementabmessung in der „Abtastrichtung“ zur Detektorelementabmessung in der „Querabtastrichtung“ kleiner 3,8 oder

2.  Signalverarbeitung in den Detektorelementen oder

5.  sind nicht „weltraumgeeignete“ lineare (eindimensionale) „Focal-plane-arrays“, bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 3 000 nm und kleiner/gleich 30 000 nm

b)  enthalten nicht „weltraumgeeignete“ nichtlineare (zweidimensionale) Infrarot-„Focal-plane-arrays“ aus „Mikrobolometer“-Materialien, bestehend aus Einzelelementen, mit einer Empfindlichkeit ohne Filter (unfiltered response) innerhalb des Wellenlängenbereiches von größer/gleich 8 000 nm und kleiner/gleich 14 000 nm, oder

c)  enthalten nicht „weltraumgeeignete“„Focal-plane-arrays“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  bestehend aus Einzelelementen mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer 400 nm und kleiner/gleich 900 nm,

2.  besonders konstruiert oder geändert für die „Ladungsverstärkung“ (charge multiplication) und mit einer maximalen „Strahlungsempfindlichkeit“ (radiant sensitivity) größer als 10 mA/W bei Wellenlängen größer als 760 nm und

3.  bestehend aus mehr als 32 Elementen.

Anmerkung:

1.  Als Bildkamera gemäß Ziffer 4 gelten auch „Focal-plane-arrays“, die mit einer über den integrierten Schaltkreis zum Auslesen des Bildsignals hinausgehenden „Signalverarbeitungs“elektronik ausgestattet sind, die als Minimalfunktion die Ausgabe eines analogen oder digitalen Signals beim Einschalten der Spannungsversorgung aktiviert.

2.  Ziffer 4 Buchstabe a gilt nicht für Bildkameras mit linearen „Focal-plane-arrays“ mit zwölf Elementen oder weniger, sofern keine zeitlich verschobene Signalintegration (time-delay-and-integration) im Element selbst vorgenommen wird, und die für eine der folgenden Anwendungen konstruiert sind:

a)  industrielle oder zivile Einbruch-Alarmanlagen, Bewegungsmelder und Zählsysteme für den Verkehr oder für industrielle Anwendungen,

b)  industrielle Ausrüstung für Inspektion oder Überwachung des Wärmeflusses in Gebäuden, Ausrüstung oder industriellen Prozessen,

c)  industrielle Ausrüstung zum Prüfen, Sortieren oder Analysieren von Werkstoffeigenschaften,

d)  Geräte, besonders entwickelt zum Einsatz in Laboratorien. oder

e)  medizinische Ausrüstung.

3.  Ziffer 4 Buchstabe b gilt nicht für Bildkameras” mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  maximale Bildrate (frame rate) kleiner/gleich 9 Hz;

b)  mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mit einem minimalen „momentanen Bildfeldwinkel“ (IFOV, Instantaneous-Field-of-View) in horizontaler oder vertikaler Richtung von mindestens 10 mrad (Milliradiant),

2.  mit einer Linse mit festgelegter Brennweite, deren Ausbau nicht vorgesehen ist,

3.  ohne Ausgabevorrichtung zur „direkten Bildbeobachtung“ (direct view display) und

Technische Anmerkung:

„direkten Bildbeobachtung“ bezieht sich auf Bildkameras, die im Infrarotbereich des Spektrums arbeiten und die dem menschlichen Beobachter ein sichtbares Bild auf einem augennahen Mikrodisplay, das eine Vorrichtung zur Lichtabschirmung (light-security-mechanism) enthält, liefern.

4.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ohne Einrichtung, um ein sichtbares Bild des beobachteten Bildfeldes zu erhalten, oder

b)  die Kamera ist für einen einzigen Verwendungszweck konstruiert und kann durch den Anwender nicht zu anderen Zwecken umgebaut werden oder

Technische Anmerkung:

„Momentaner Bildfeldwinkel (IFOV, Instantaneous-Field-of-View)“ in Anmerkung 3b ist der kleinere Wert aus „horizontalem Bildfeldwinkel (Horizontal FOV)“ und „vertikalem Bildfeldwinkel (Vertical FOV)“.

„Horizontaler IFOV“ = horizontaler Bildfeldwinkel/Anzahl der horizontalen Detektorelemente.

„Vertikaler IFOV“= vertikaler Bildfeldwinkel/Anzahl der vertikalen Detektorelemente.

c)  die Kamera ist besonders konstruiert für den Einbau in ein ziviles Personenkraftfahrzeug und hat alle folgenden Eigenschaften:

1.  die Anbringung und Anordnung der Kamera im Fahrzeug dient einzig dazu, den Fahrer bei der sicheren Bedienung des Fahrzeugs zu unterstützen.

6A003

IX.A6.010

Optische Spiegel (Reflektoren) wie folgt:

1.  „verformbare Spiegel“ mit einer aktiven optischen Öffnung (optical aperture) größer 10 mm und mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  mechanische Resonanzfrequenz größer/gleich 750 Hz und

2.  über 200 Aktuatoren oder

b)  mit einer laserinduzierten Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold – LIDT) wie folgt:

1.  über 1 kW/ cm2 bei Einsatz eines „Dauerstrichlasers (CW laser)“ oder

2.  über 2 J/cm2 bei Einsatz von „Laser“pulsen von 20 ns und mit einer Wiederholrate von 20 Hz

2.  monolithische Leichtspiegel mit einer mittleren „äquivalenten Dichte“ kleiner als 30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht größer als 10 kg,

3.  „Verbundwerkstoff“- oder Schaumstoffstrukturen für Leichtspiegel mit einer mittleren „äquivalenten Dichte“ kleiner als 30 kg/m2 und einem Gesamtgewicht größer als 2 kg.

Anmerkung: Ziffer 2 und 3 gelten nicht für Spiegel, besonders konstruiert zur Leitung der Sonneneinstrahlung für terrestrische Heliostatanlagen.

6A004.a.

IX.A6.011

Spiegel, besonders konstruiert für Tische für strahllenkende Spiegel mit einer Ebenheit (flatness) kleiner (besser)/gleich λ/10 (λ entspricht 633 nm) und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 100 mm oder

b)  mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 50 mm aber kleiner als 100 mm und

2.  mit einer laserinduzierten Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold – LIDT) wie folgt:

a)  über 10 kW/cm2 bei Einsatz eines „Dauerstrichlasers“ (CW laser) oder

b)  über 20 J/cm2 bei Einsatz von Laser„pulsen“ von 20 ns und mit einer Wiederholrate von 20 Hz.

6A004.b.

IX.A6.012

Optische Elemente aus Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) mit einer Transmissionswellenlänge im Bereich von größer als 3 000 nm bis 25 000 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Volumen größer als 100 cm3 oder

2.  Durchmesser oder Hauptachsenlänge größer als 80 mm und Dicke (Tiefe) größer als 20 mm,

c)  „weltraumgeeignete“ Bauteile für optische Systeme wie folgt:

1.  Bauteile, deren Gewicht auf weniger als 20 % der „äquivalenten Dichte“ eines massiven Werkstücks gleicher Blendenöffnung und Dicke reduziert wurde;

2.  unbearbeitete Substrate, bearbeitete Substrate mit Oberflächenbeschichtungen (eine oder mehrere Schichten, metallisch oder dielektrisch, elektrisch leitend, halbleitend oder nicht leitend) oder mit Schutzfilmen,

3.  Segmente oder Baugruppen von Spiegeln, entwickelt für den Zusammenbau im Weltraum zu einem optischen System, dessen Sammelblendenöffnung der einer Einzeloptik mit einem Durchmesser größer/gleich 1 m entspricht,

4.  Bauteile, hergestellt aus „Verbundwerkstoffen“ mit einem linearen thermischen Ausdehnungskoeffizienten kleiner/gleich 5 × 10– 6 in jeder Koordinatenrichtung.

6A004.c.

IX.A6.013

Nicht„abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ (CW-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Ausgangswellenlänge kleiner als 150 nm und Ausgangsleistung größer als 1 W,

2.  Ausgangswellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/gleich 510 nm und Ausgangsleistung größer als 30 W,

Anmerkung: Ziffer 2 gilt nicht für Argonionen„laser“ mit einer Ausgangsleistung kleiner/gleich 50 W.

3.  Ausgangswellenlänge größer als 510 nm und kleiner/gleich 540 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 50 W oder

b)  Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 150 W;

4.  Ausgangswellenlänge größer als 540 nm und kleiner/gleich 800 nm und Ausgangsleistung größer als 30 W,

5.  Ausgangswellenlänge größer als 800 nm und kleiner/gleich 975 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer 50 W oder

b)  Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer als 80 W;

6.  Ausgangswellenlänge größer 975 nm und kleiner/gleich 1 150 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsleistung im transversalen Singlemodebetrieb größer als 500 W oder

b)  Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und Ausgangsleistung größer als 500 W oder

2.  Ausgangsleistung größer als 2 kW.

Anmerkung:

1.  Buchstabe b gilt nicht für Industrie„laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb größer 2 kW und kleiner/gleich 6 kW und einer Gesamtmasse größer 200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Komponenten ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

2.  Buchstabe b gilt nicht für Industrie„laser“ mit einem Ausgang im transversalen Multimodebetrieb und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsleistung größer als 500 W und kleiner/gleich 1 kW mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Strahlparameterprodukt (BPP) größer als 0,7 mm · mrad und

2.  „Brillianz“ kleiner/gleich 1024 W/(mm · mrad)2,

b)  Ausgangsleistung größer als 1 kW und kleiner/gleich 1,6 kW mit einem BPP größer als 1,25 mm · mrad;

c)  Ausgangsleistung größer als 1,6 kW und kleiner/gleich 2,5 kW mit einem BPP größer als 1,7 mm · mrad;

d)  Ausgangsleistung größer als 2,5 kW und kleiner/gleich 3,3 kW mit einem BPP größer als 2,5 mm · mrad;

e)  Ausgangsleistung größer als 3,3 kW und kleiner/gleich 4 kW mit einem BPP größer als 3,5 mm · mrad;

f)  Ausgangsleistung größer als 4 kW und kleiner/gleich 5 kW mit einem BPP größer als 5 mm · mrad,

g)  Ausgangsleistung größer als 5 kW und kleiner/gleich 6 kW mit einem BPP größer als 7,2 mm · mrad;

h)  Ausgangsleistung größer als 6 kW und kleiner/gleich 8 kW mit einem BPP größer als 12 mm · mrad, oder

i)  Ausgangsleistung größer als 8 kW und kleiner/gleich 10 kW mit einem SPP größer als 24 mm · mrad.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke von Anmerkung 2a wird „Brillianz“ wie folgt definiert: Ausgangsleistung des „Lasers“ dividiert durch das Strahlparameterprodukt (BPP) im Quadrat, d. h., (Ausgangsleistung)/BPP2.

6A005.a.1.

6A005.a.2

6A005.a.3

6A005.a.4.

6A005.a.5.

6A005.a.6.

IX.A6.014

„Abstimmbare“„Laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Ausgangswellenlänge kleiner als 600 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzenleistung“ größer 1 W oder

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1 W;

Anmerkung: Ziffer 1 gilt nicht für Farbstoff„laser“ oder andere Flüssigkeits„laser“ mit einem Multimode-Ausgang und einer Wellenlänge größer/gleich 150 nm und kleiner/gleich 600 nm, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Ausgangsenergie pro Puls kleiner als 1,5 J oder „Spitzenleistung“ kleiner als 20 W und

2.  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung kleiner als 20 W.

2.  Ausgangswellenlänge größer/gleich 600 nm und kleiner/gleich 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsenergie pro Puls größer 1 J und „Spitzenleistung“ größer 20 W oder

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 20 W oder

3.  Ausgangswellenlänge größer als 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Ausgangsenergie pro Puls größer 50 mJ und „Spitzenleistung“ größer 1 W oder

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1 W.

6A005.c.

IX.A6.015

Andere Halbleiter„laser“ wie folgt:

Anmerkung:

1.  Schließt Halbleiter„laser“ mit faser-optischen Anschlussstücken (fibre optic pigtails) ein.

2.  Die Erfassung von Halbleiter„lasern“, besonders konstruiert für andere Ausrüstung, richtet sich nach dem Erfassungsstatus der anderen Ausrüstung.

a)  einzelne Halbleiter-„Laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Wellenlänge kleiner/gleich 1 510 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 1,5 W oder

2.  Wellenlänge größer 1 510 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 500 mW;

b)  einzelne Halbleiter-„Laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung größer 15 W;

2.  Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 2,5 W oder

3.  Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 1 W;

c)  einzelne Halbleiter-„Laserbarren“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 100 W;

2.  Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich(CW)-Ausgangsleistung größer 25 W oder

3.  Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 10 W;

d)  „Stacks“ aus Halbleiterlasern (zweidimensionale Anordnungen) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Wellenlänge kleiner 1 400 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung kleiner 3 kW und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 500 W/cm2;

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer/gleich 3 kW und kleiner/gleich 5 kW und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer als 350 W/cm2;

c)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 5 kW;

d)  gepulste Spitzen„leistungsdichte“ größer als 2 500 W/cm2 oder

Anmerkung: Buchstabe d gilt nicht für epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente.

e)  räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 150 W;

2.  Wellenlänge größer/gleich 1 400 nm und kleiner 1 900 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangsleistung kleiner 250 W und mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 150 W/cm2;

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer/gleich 250 W und kleiner/gleich 500 W und mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer als 50 W/cm2;

c)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 500 W,

d)  gepulste Spitzen„leistungsdichte“ größer als 500 W/cm2 oder

Anmerkung: Buchstabe d gilt nicht für epitaktisch hergestellte monolithische Bauelemente.

e)  räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer 15 W;

3.  Wellenlänge größer/gleich 1 900 nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  mittlere oder Dauerstrich (CW)-Ausgangs„leistungsdichte“ größer 50 W/cm2,

b)  mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 W oder

c)  räumlich kohärente mittlere oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 1,5 W oder

4.  enthält wenigstens einen vorstehend erfassten „Laserbarren“.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Kategorie bedeutet „Leistungsdichte“ die gesamte Ausgangsleistung des „Lasers“ dividiert durch die Emitterfläche des „Stacks“ (stacked array).

6A005.d.1

IX.A6.016

Chemische „Laser“ wie folgt:

a)  Wasserstofffluorid-(HF)-„Laser“;

b)  Deuteriumfluorid-(DF)-„Laser“;

c)  „Transferlaser“ wie folgt:

1.  Sauerstoff-Jod-(O2-J)-„Laser“;

2.  Deuteriumfluorid-Kohlendioxid (DF-CO2 )-„Laser“;

3.  „Einzelpuls“ Nd: Glas-„Laser“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  „Pulsdauer“ kleiner/gleich 1 μ und Ausgangsenergie pro Puls größer 50 J oder oder

b)  „Pulsdauer“ größer 1 μ und Ausgangsenergie pro Puls größer 100 J.

6A005.d.5

IX.A6.017

Bauteile wie folgt:

1.  gekühlte Spiegel mit „aktiver Kühlung“ oder mit Kühlung durch Wärmeübertragungsrohre (heat pipe);

Technische Anmerkung:

„Aktive Kühlung“ ist ein Kühlverfahren für optische Bauteile, bei dem strömende Medien im oberflächennahen Bereich (allgemein weniger als 1 mm unter der optischen Oberfläche) des optischen Bauteils verwendet werden, um Wärme von der Optik abzuleiten.

2.  optische Spiegel und vollkommen oder teilweise lichtdurchlässige, optische oder elektrooptische Bauteile, die keine verschmolzenen, konischen Faserkoppler (fused tapered fibre combiners) oder dielektrische Mehrschicht-Beugungsgitter (Multi-Layer Dielectric gratings (MLDs)) sind, besonders konstruiert für die Verwendung in Verbindung mit erfassten „Lasern“;

3.  Bauteile für Faser „Laser“anwendungen:

a)  verschmolzene, konische Multimode-zu-Multimode-Faserkoppler (multimode to multimode fused tapered fibre combiners) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Dämpfung (insertion loss) kleiner/gleich 0,3 dB, bei einer spezifizierten mittleren oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung von mehr als 000 W (ausgenommen die Ausgangsleistung, die durch einen etwaigen Singlemode-Kern übertragen wird) und

2.  Anzahl der Eingangsfasern größer/gleich 3.

b)  verschmolzene, konische Singlemode-zu-Multimode-Faserkoppler (singlemode to multimode fused tapered fibre combiners) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Dämpfung (insertion loss) kleiner 0,5 dB, bei einer spezifizierten mittleren oder Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung von mehr als 4 600 W;

2.  Anzahl der Eingangsfasern größer/gleich 3. und

3.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  ein am Ausgang gemessenes Strahlparameterprodukt (BPP) von 1,5 mm mrad oder weniger bei einer Anzahl von Eingangsfasern kleiner/gleich 5 oder

b)  ein am Ausgang gemessenes Strahlparameterprodukt (BPP) von 2,5 mm mrad oder weniger bei einer Anzahl von Eingangsfasern größer 5;

c)  dielektrische Mehrschicht-Beugungsgitter (MLDs) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  entwickelt für die spektrale oder kohärente Strahlkopplung von 5 oder mehr Faser„lasern“ und

2.  eine laserinduzierte Zerstörschwelle (LIDT) größer/gleich 10 kW/cm2 bei Bestrahlung mit Dauerstrich-(CW)-„Lasern“.

6A005.e.

IX.A6.018

Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

a)  Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 μGal;

Anmerkung: Buchstabe a gilt nicht für Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

b)  Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  statische „Genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal und

2.  Betriebs„genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,7 mGal bei einer Zeit kleiner als 2 min bis zur „Stabilisierung des Messwerts“ bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaßnahmen und dynamischen Einflüssen.

Technische Anmerkung: Für die Zwecke von Buchstabe b ist die „Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts“ (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind.

c)  Schwerkraftgradientenmesser.

6A007

IX.A6.019

1.  Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung: Dieser Abschnitt gilt nicht für

— Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Secondary Surveillance Radar),

— zivile Fahrzeug-Radarsysteme,

— Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flugsicherung,

— meteorologische (Wetter-) Radarsysteme,

— Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen und unter Einsatz elektronisch gesteuertee linearer (eindimensionaler) Antennengruppen oder mechanisch positionierter passiver Antennen.

a)  Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

2.  Lokalisierungs„genauigkeit“ kleiner (besser) als 1 m für Entfernung und kleiner (besser) als 0,2° für Azimut,

b)  über mehr als ± 6,25 % der „nominalen Betriebsfrequenz“ abstimmbare Bandbreite

Technische Anmerkung:

Die „nominale Betriebsfrequenz“ entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz.

c)  Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen,

d)  Radar mit künstlicher Apertur (SAR, Synthetic Aperture Radar), inverser künstlicher Apertur (ISAR, Inverse Synthetic Aperture Radar) oder als Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (SLAR, Side Looking Airborne Radar),

e)  mit „elektronisch gesteuerten Antennengruppen“,

f)  Möglichkeit zur autonomen Zielhöhenmessung,

g)  besonders entwickelt für Betrieb in Luftfahrzeugen (Montage in Ballons oder Flugzeugzellen) und mit „Signaldatenverarbeitung“ von Doppler-Signalen zur Bewegtzielerkennung,

h)  Verarbeitung von Radarsignalen unter Anwendung eines der folgenden Verfahren:

1.  „gespreiztes Spektrum (Radar)“ oder

2.  „Frequenzsprung (Radar)“.

i)  vorgesehen für Bodenbetrieb mit einem maximalen „Erfassungsbereich“ größer als 185 km.

Anmerkung: Buchstabe i gilt nicht für:

a)  Radarsysteme zur Überwachung von Fischereigebieten,

b)  Bodenradarsysteme, besonders konstruiert für die Strecken- (enroute)Flugsicherung und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  maximaler „Erfassungsbereich“ kleiner/gleich 500 km,

2.  so konfiguriert, dass die Radarzieldaten nur in einer Richtung an eine oder mehrere zivile Flugsicherungszentralen übermittelt werden können,

3.  keine Fernsteuerungsmöglichkeiten der Abtastgeschwindigkeit durch die Flugsicherungszentrale zur Luftraumüberwachung von Streckenflügen und

4.  fest installiert,

c)  Wetterballon-Verfolgungsradare.

j)  „Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection And Ranging) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „weltraumgeeignet“

2.  Verwendung von kohärenten Überlagerungsverfahren (heterodyn oder homodyn) und einer Winkelauflösung kleiner (besser) als 20 μrad; oder

3.  konstruiert für luftgestützte bathymetrische Vermessungen im Küstenbereich gemäß dem Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) der Internationalen Hydrographischen Organisation (IHO) oder besser und unter Verwendung eines oder mehrerer „Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 400 nm und kleiner/gleich 600 nm.

Anmerkung:

1.  Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für die Landvermessung, wird nur in Ziffer 3 erfasst.

2.  Gilt nicht für Lichtradar (LIDAR), besonders entwickelt für meteorologische Beobachtung.

3.  Die Parameter in dem IHO Order 1a Standard (5. Ausgabe Februar 2008) sind wie folgt zusammengefasst:

Horizontale Genauigkeit (95 % Konfidenzbereich) = 5 m + 5 % der Wassertiefe

Tiefengenauigkeit für geringe Tiefen (95 % Konfidenzbereich) = ± √(a2 + (b * d)2), wobei:

a = 0,5 m = konstanter Tiefenfehler, d.h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler,

b = 0,013 = Faktor des tiefenabhängigen Fehlers,

b * d = tiefenabhängiger Fehler, d. h. die Summe aller tiefenabhängigen Fehler,

d = Wassertiefe,

Objekterkennung = Kubische Objekte > 2 m (für Tiefen bis zu 40 m), 10 % der Wassertiefe (für Tiefen > 40 m).

k)  mit Subsystemen für die „Signaldatenverarbeitung“, die „Impulskompression“ anwenden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „Impulskompressions“-Verhältnis größer als 150 oder

2.  Dauer des komprimierten Impulses kleiner als 200 ns, oder

Anmerkung: Ziffer 2 gilt nicht für zweidimensionalen „Marineradar“ oder „Schiffsverkehrsdienst“-Radar mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  „Impulskompressions“-Verhältnis kleiner/gleich 150,

b)  Dauer des komprimierten Impulses größer als 30 ns,

c)  einzelne und rotierende mechanisch schwenkende Antenne,

d)  Dauerstrich-Ausgangsleistung kleiner/gleich 250 W und keine Fähigkeit zum „Frequenzsprung“.

l)  mit Subsystemen für die Datenverarbeitung und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  „automatische Zielverfolgung“, bei der während jeder Antennenumdrehung die wahrscheinliche Zielposition vor dem Zeitpunkt des nächsten Zieldurchgangs der Antennenkeule geliefert wird, oder

Anmerkung: Gilt nicht für die Kollisionswarnmöglichkeit in Flugsicherungssystemen oder beim „Marineradar“.

2.  Konfiguriert zur Überlagerung und Korrelation oder Verknüpfung von Zieldaten innerhalb von sechs Sekunden von zwei oder mehr „geografisch verteilten“ Radarsensoren zur Verbesserung der Gesamtleistung über die Leistung eines einzelnen wie in den Buchstaben f oder i spezifizierten Sensors hinaus.

Anmerkung: Gilt nicht für Systeme, Geräte und Baugruppen, die für den „Schiffsverkehrsdienst“ eingesetzt werden.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet ein „Marineradar“ ein Radar, der für die sichere Navigation auf See, auf Binnenwasserstraßen oder in küstennahen Gewässern verwendet wird.

2.  Für die Zwecke dieses Abschnitt ist „Schiffsverkehrsdienst“ ein Dienst zur Überwachung und Kontrolle des Schiffsverkehrs, der mit der Flugsicherung für „Luftfahrzeuge“ vergleichbar ist.

6A008

IX.A6.020

Optische Ausrüstung wie folgt:

a)  Ausrüstung zur Messung des absoluten Reflexionsgrads mit einer „Genauigkeit“ von besser/gleich 0,1 % des tatsächlichen Reflexionsgrads,

b)  Ausrüstung, mit Ausnahme von Ausrüstung zur optischen Vermessung des Oberflächenstreueffekts, mit einem Messfenster größer als 10 cm, besonders konstruiert für die berührungslose Vermessung von nichtplanaren Oberflächen mit einer „Genauigkeit“ kleiner (besser) 2 nm bezogen auf das Referenzprofil.

Anmerkung: Gilt nicht für Mikroskope.

6B004

IX.A6.021

Ausrüstung für die Herstellung, Justierung und Kalibrierung von Landgravimetern mit einer statischen „Genauigkeit“ besser als 0,1 mGal.

6B007

IX.A6.022

Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

6B008

IX.A6.023

Optische Sensormaterialien wie folgt:

a)  Tellur (Te) mit einem Reinheitsgrad von 99,9995 % oder größer;

b)  Einkristalle (einschließlich epitaktischer Wafer) aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:

1.  Cadmiumzinktellurid (CdZnTe) mit einem Zinkgehalt, ermittelt durch „Molenbruch“, von weniger als 6 %,

2.  Cadmiumtellurid (CdTe) jeden Reinheitsgrades oder

3.  Quecksilbercadmiumtellurid (HgCdTe) jeden Reinheitsgrades.

Technische Anmerkung:

Der „Molenbruch“ ist definiert als das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

6C002

IX.A6.024

Optische Materialien wie folgt:

a)  durch CVD-Verfahren mit Zinkselenid (ZnSe) oder Zinksulfid (ZnS) bedampfte „monolithische Substrate“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Volumen größer als 100 cm3 oder

2.  Durchmesser größer als 80 mm und mit einer Dicke größer/gleich 20 mm.

b)  Elektrooptische Materialien und Materialien für nichtlineare Optik, wie folgt:

1.  Kaliumtitanarsenat (KTA) (CAS-Nr. 59400-80-5),

2.  Silbergalliumselenid (AgGaSe2, auch als AGSE bezeichnet) (CAS-Nr. 12002-67-4),

3.  Thalliumarsenselenid (Tl3AsSe3, auch als TAS bezeichnet) (CAS-Nr. 16142-89-5),

4.  Zinkgermaniumphosphid (ZnGeP2, auch als ZGP bezeichnet, Zinkgermaniumbiphosphid oder Zinkgermaniumdiphosphid) oder

5.  Galliumselenid (GaSe) (CAS-Nr. 12024-11-2).

6C004.a.

6C004.b.

IX.A6.025

„Substratrohlinge“ aus abgeschiedenem Siliziumcarbid oder Be/Be mit einem Durchmesser oder einer Hauptachsenlänge größer als 300 mm.

6C004.d.

IX.A6.026

Optisches Glas einschließlich geschmolzener Quarz, Phosphatglas, Fluorphosphatglas, Zirkoniumfluorid (ZrF4) (CAS-Nr. 7783-64-4) und Hafniumfluorid (HfF4) (CAS-Nr. 13709-52-9) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  einer Hydroxylionen (OH-)-Konzentration kleiner als 5 ppm,

2.  einem Reinheitsgrad integrierter metallischer Bestandteile besser als 1 ppm und

3.  hoher Homogenität (Varianz des Brechungsindex) kleiner als 5 × 10– 6;

e)  synthetische Diamanten mit einer Absorption kleiner als 10– 5 cm– 1 bei einer Wellenlänge größer als 200 nm und kleiner/gleich 14 000 nm.

6C004.e.

IX.A6.027

„Laser“materialien wie folgt:

a)  Synthetisches, kristallines Grundmaterial für „Laser“ in nicht einbaufertiger Form wie folgt:

1.  titandotierte Saphire,

b)  mit Seltenerdmetall dotierte Doppelmantelfasern (rare-earth-metal doped double-clad fibres)

1.  nominelle Wellenlänge des „Lasers“ von 975 nm bis 1 150 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 25 μm und

b)  „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns kleiner als 0,065 oder

Anmerkung: Gilt nicht für Doppelmantelfasern mit einem Durchmesser der inneren Glasummantelung größer als 150 μm und kleiner/gleich 300 μm.

2.  nominelle Wellenlänge des „Lasers“ größer 1 530 nm und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  mittlerer Kerndurchmesser größer/gleich 20 μm und

b)  „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns kleiner als 0,1.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Zwecke der vorstehenden Nummer wird die „numerische Apertur“ („NA“) des Kerns bei den emittierten Wellenlängen der Faser gemessen.

2.  Buchstabe b schließt mit Endverschlüssen versehene Fasern mit ein.

6C005

IX.A7.    NAVIGATION UND LUFTFAHRTELEKTRONIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A7.001

„Star Tracker“ und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)  „Star Tracker“ mit spezifizierter Azimut-„Genauigkeit“ von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung,

b)  Bestandteile, die speziell für von Buchstabe a erfasste Ausrüstungen entwickelt wurden, wie folgt:

1.  Optikköpfe oder Blocker;

2.  Datenverarbeitungseinheiten.

Technische Anmerkung:

„Star Tracker“ werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.

7A004

IX.A7.002

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)  Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder

b)  Verwendung „adaptiver Antennensysteme“.

Anmerkung: Buchstabe b gilt nicht für GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke von Buchstabe b bedeutet „Adaptive Antennensysteme“ das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.

7A005

IX.A7.003

Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  „Leistungsmanagement“ oder

b)  Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK).

7A006

IX.A7.004

Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die im vorstehenden Abschnitt erfasste Ausrüstung.

7B001

IX.A7.005

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring„laser“-Kreisel, wie folgt:

a)  Streustrahlungsmesser mit einer Mess-„Genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 10 ppm;

b)  Profilmesser mit einer Mess„genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).

7B002

IX.A7.006

Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung.

Anmerkung: Einschließlich:

— Prüfstände für Kreiselabstimmung,

— dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,

— Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,

— Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,

— Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,

— Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,

— Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7B003

IX.A8.    MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A8.001

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für Tauchfahrzeuge und konstruiert für den Einsatz in Tiefen größer als 1 000 m, wie folgt:

1.  Druckgehäuse oder Druckkörper mit einem maximalen Innendurchmesser der Kammer größer als 1,5 m;

2.  Gleichstrom-Antriebsmotoren oder -Strahlruder;

3.  Versorgungskabel und Steckverbinder hierfür, die mit Lichtwellenleitern und Verstärkungselementen aus synthetischem Material ausgerüstet sind;

4.  Bestandteile, hergestellt aus einem Werkstoff wie folgt: „Syntaktischer Schaum“, konstruiert für den Einsatz unter Wasser und mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  konstruiert für Wassertiefen größer als 1 000 m und

b.  mit einer Dichte kleiner als 561 kg/m3.

8A002.a.

IX.A8.002

Systeme, besonders konstruiert oder geändert zur automatischen Bewegungssteuerung für vorstehend genannteTauchfahrzeuge, die Navigationsdaten verwenden und über eine Rückkopplungs-Servosteuerung verfügen, um

1.  es dem Fahrzeug zu ermöglichen, sich innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu bewegen,

2.  die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m von einem vorher bestimmten Punkt in der Wassersäule zu halten oder

3.  die Position des Fahrzeugs innerhalb eines Abstands von 10 m zu halten, während es einem Kabel auf oder unter dem Meeresboden folgt.

8A002.b.

IX.A8.003

Faseroptische Druckkörper-Durchführungen.

8A002.c.

IX.A8.004

„Roboter“, besonders konstruiert für den Unterwassereinsatz, die durch einen anwendungsspezifischen Rechner gesteuert werden, und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)  Einsatz von Systemen, die den „Roboter“ mit Informationen von Sensoren steuern, welche die auf ein externes Objekt ausgeübte Kraft oder das auf ein solches Objekt ausgeübte Drehmoment, die Entfernung von einem externen Objekt oder den Tastsinn zwischen dem „Roboter“ und einem externen Objekt messen oder

b)  fähig zur Ausübung einer Kraft größer/gleich 250 N oder eines Drehmoments größer/gleich 250 Nm und mit Bauteilen versehen, die Legierungen auf Titanbasis oder „Verbundwerkstoffe“ aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ enthalten.

8A002.h.

IX.A8.005

Stirling-Prozess-Motoren als außenluftunabhängige Energieversorgungsanlagen mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  Einsatz von Einrichtungen oder Gehäusen, besonders konstruiert zur Unterwasser-Geräuschminderung von Frequenzen kleiner als 10 kHz, oder besonderem Befestigungszubehör zur Schockdämpfung und

b)  Einsatz von besonders konstruierten Abgassystemen zum Abführen (discharge) von Verbrennungsprodukten gegen einen Druck größer/gleich 100 kPa.

8A002.j.

IX.A8.006

Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1 000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:

a)  Geräuschminderungssysteme, die bei Frequenzen kleiner als 500 Hz dämpfend wirken und aus zusammengesetzten, schalldämpfenden Halterungen für die akustische Isolation von Dieselmotoren, Dieselgeneratorsets, Gasturbinen, Gasturbinen-Generatorsets, Antriebsmotoren oder Antriebsuntersetzungsgetrieben bestehen, besonders konstruiert für die Isolierung gegen Schall oder Vibration und mit einer Zwischenmasse größer als 30 % der Masse der Ausrüstung, die darauf montiert werden soll,

b)  „Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“ oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme.

Technische Anmerkung:

„Aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme“ enthalten elektronische Steuerungen, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.

8A002.j.

IX.A9.    LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A9.001

Gasturbinenflugtriebwerke:

a)   ►C6  die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ aufgeführte „Technologien“ enthalten oder ◄

Anmerkung 1: Gilt nicht für Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  zugelassen von einer zivilen Luftfahrtbehörde und

b)  bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten „Luftfahrzeuges“, für das eines der folgenden Dokumente von einer zivilen Luftfahrtbehörde für ein „Luftfahrzeug“ mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:

1.  eine zivile Musterzulassung oder

2.  ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2: Gilt nicht für Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines EU-Mitgliedstaats genehmigt wurden.

b)  entwickelt zum Antrieb eines „Luftfahrzeuges“ für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.

9A001

IX.A9.002

„Schiffsgasturbinen“ mit einer ISO-Standardnennleistung bei Dauerbetrieb größer/gleich24 245 kW und einem spezifischen Kraftstoffverbrauch kleiner als 0.219 kg/kWh in jedem Punkt des Leistungsbereichs von 35 % bis 100 % sowie besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Der Begriff „Schiffsgasturbinen“ schließt Industriegasturbinen oder aus Flugtriebwerken abgeleiteten Gasturbinen ein, die für den Schiffsantrieb oder die Stromerzeugung an Bord angepasst wurden.

9A002

IX.A9.003

Besonders entwickelte Baugruppen und Bestandteile, die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts aufgeführte „Technologien“ enthalten, für eines der folgenden Gasturbinenflugtriebwerke: ►C6  
a)  unter Ziffer 1 erfasst oder  ◄
b)  entwicklungs- oder fertigungsmäßige Herkunft ist dem Hersteller unbekannt.

9A003

IX.A9.004

Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“), „Raumfahrzeuge“, „Raumfahrzeug-Plattformen“, „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von „Raumfahrzeugen“ und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

a)  Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“),

b)  „Raumfahrzeuge“,

c)  „Raumfahrzeug-Plattformen“,

d)  „Raumfahrzeug-Nutzlasten“, einschließlich der in dieser Liste erfassten Güter;

e)  On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge“ und mit einer der folgenden Funktionen:

1.  „Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten“,

f)  Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge“, wie folgt:

1.  Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung;

2.  Simulatoren.

9A004

IX.A9.005

Flüssigkeitsraketenantriebssysteme

9A005

IX.A9.006

Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

a)  Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;

b)  kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (– 173 °C) aufrechterhalten können, für „Luftfahrzeuge“ mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder „Raumfahrzeuge“;

c)  Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);

d)  Hochdruckturbopumpen (über 17,5 Mpa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;

e)  Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen;

f)  Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten;

g)  Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche von kleiner als 1,14 × 10– 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme;

h)  aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 Mpa.

9A006

IX.A9.007

Feststoffraketenantriebssysteme

9A007

IX.A9.008

Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

a)  Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine „feste mechanische Verbindung“ oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;

b)  Motorgehäuse aus fasergewickeltem „Verbundwerkstoff“ mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem „strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)“ größer als 25 km;

Technische Anmerkung:

Der „strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)“ ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

c)  Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;

d)  Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:

1.  Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5 °;

2.  Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder

3.  Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.

9A008

IX.A9.009

Hybridraketenantriebssysteme.

9A009

IX.A9.010

Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahrzeuge“ wie folgt:

a)  Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

1.  „Faser- oder fadenförmige Materialien“;

2.  „Verbundwerkstoffe“ mit Metall-„Matrix“ oder

3.  „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“.

9A010

IX.A9.011

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), unbemannte „Luftschiffe“, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a)  „Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“) oder unbemannte „Luftschiffe“, für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren „natürlichen Sichtbereiches“ des „Bedieners“ konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  maximale „Flugdauer“ größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde und

b)  konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten) oder

2.  maximale „Flugdauer“ größer/gleich 1 Stunde.

Technische Anmerkungen:

1.  Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags bezeichnet ein „Bediener“ eine Person, die den Flug des „unbemannten Luftfahrzeugs“ („UAV“) oder unbemannten „Luftschiffs“ einleitet oder steuert.

2.  Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags ist die maximale „Flugdauer“ bei internationaler Standardatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.

3.  Für die Zwecke des vorstehenden Eintrags bezeichnet„natürlicher Sichtbereich“ die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.

b)  zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.  besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ oder eines bemannten „Luftschiffes“ in ein unter Buchstabe a erfasstes „UAV“ oder unbemanntes „Luftschiff“,

2.  luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ oder unbemannte „Luftschiffe“ in Höhen von über 15 240 Metern (50 000 Fuß) anzutreiben.

9A012

IX.A9.012

Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die „Entwicklung“ von Gasturbinentriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen und und mit einer der von Absatz 2 Buchstabe b oder c des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ erfassten „Technologien“

9B002

IX.A9.013

Besonders konstruierte Ausrüstung für die „Herstellung“ oder Prüfung von Gasturbinenbürstendichtungen, die für Schaufelspitzengeschwindigkeiten größer als 335 m/s und für Betriebstemperaturen größer als 773 K (500 °C) ausgelegt sind, und besonders konstruierte Bestandteile oder besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

9B003

IX.A9.014

Werkzeuge, Matrizen oder Vorrichtungen für das Fügen im festen Zustand (solid state joining) von Gasturbinenbauteilen,, aus „Superlegierungen“, Titan oder intermetallischen Verbindungen, die in Absatz 2 des nachstehenden Abschnitts „Technologie“ beschrieben werden.

9B004

IX.A9.015

Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an Windkanälen für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2.

9B005

IX.A9.016

Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

9B006

IX.A9.017

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Prüfung der Integrität von Raketenmotoren mit Hilfe anderer zerstörungsfreier Prüfverfahren (ZfP) als planares Röntgen oder grundlegende physikalische oder chemische Analysen.

9B007

IX.A9.018

Messwertgeber für die direkte Messung der Wandreibung, besonders konstruiert für den Betrieb bei einer Staupunkttemperatur des Prüfstroms von größer als 833 K (560 °C).

9B008

IX.A9.019

Werkzeuge, besonders konstruiert für die Fertigung von pulvermetallurgischen Gasturbinenrotorkomponenten, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)  konstruiert zum Betrieb bei einem Spannungsniveau größer/gleich 60 % der Zugfestigkeit und Metalltemperaturen von 873 K (600 °C) und

b)  konstruiert zum Betrieb bei Temperaturen größer/gleich 873 K (600 °C).

Anmerkung: Der vorstehende Eintrag erfasst nicht Werkzeuge für die Herstellung von Pulver.

9B008

IX.A9.020

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von unter „Unbemannte Luftfahrzeuge“ (UAVs), unbemannte „Luftschiffe“ und zugehörige Bestandteile erfassten Gütern.

9B010

B.    SOFTWARE



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer IX.A1 erfasst ist.

1D001

1D002

1D003

IX.B.002

„Software“ für die „Entwicklung“ der von Unternummer IX.A1 erfassten Werkstoffe.

1D001

1D002

1D003

IX.B.003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A1 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

1D001

1D002

1D003

IX.B.004

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Unternummer IX.A2 erfassten Ausrüstung.

2D001

IX.B.005

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A2 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

2D003

2D101

2D202

IX.B.006

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A3 erfassten Ausrüstung.

3D001

3D002

3D003

IX.B.007

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer IX.A3 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

3D001

3D002

3D003

IX.B.008

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A6 erfassten Ausrüstung;

6D001

6D003

6D002

6D102

6D203

6D203

IX.B.009

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A6 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

6D001

6D003

6D002

6D102

6D203

6D203

IX.B.010

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung.

7D001

7D002

7D003

7D004

7D005

7D102

7D103

7D104

IX.B.011

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

7D001

7D002

7D003

7D004

7D005

7D102

7D103

7D104

IX.B.012

„Quellcode“ für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung.

7D001

7D002

7D003

7D004

7D005

7D102

7D103

7D104

IX.B.013

„Software“ für den computergestützten Entwurf (CAD), besonders entwickelt für die „Entwicklung“ von „aktiven Flugsteuerungssystemen“, mehrachsigen, drahtgebundenen (fly-by-wire) oder lichtleitergebundenen (fly-by-light) Hubschraubersteuerungen oder „Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssystemen mit regelbarer Zirkulation“.

7D001

7D002

7D003

7D004

7D005

7D102

7D103

7D104

IX.B.014

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer IX.A9 erfasst ist.

9D001

9D002

9D003

9D004

9D005

9D101

9D103

9D104

9D105

IX.B.015

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um nicht gelistete Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

9D001

9D002

9D003

9D004

9D005

9D101

9D103

9D104

9D105

C.    TECHNOLOGIEN



Nr.

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.C.001

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung oder „Software“.

2E001

IX.C.002

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A3 erfassten Ausrüstung oder Materialien

3E001

3E003

3E101

3E102

3E201

IX.C.003

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von Nummer IX.A7 erfassten Ausrüstung oder „Software“.

7E001

7E002

7E003

7E004

7D005

7E101

7E102

7E104

IX.C.004

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer IX.A9 erfassten Ausrüstung oder „Software“.

9E001

9E002

IX.C.005

Sonstige „Technologie“ wie folgt:

a)  „Technologie“, die „unverzichtbar“ ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von einem der folgenden Gasturbinenbestandteile oder -systeme:

1.  Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder“ („tip shrouds“) aus gerichtet erstarrten (DS) oder Einkristall (SC)-Legierungen, die bei 1 273 K (1 000 °C) und einer Spannung von 200 MPa eine Zeitstandfestigkeit (in der kristallografischen Orientierung 001) von mehr als 400 Stunden aufweisen, wobei die mittleren Materialkennwerte zugrunde gelegt werden,

2.  Brennkammern mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  „thermisch entkoppelte Flammrohre“, konstruiert zum Betrieb bei einer „Brennkammeraustrittstemperatur“ von mehr als 1 883 K (1 610 °C);

b.  nichtmetallische Flammrohre;

c.  nichtmetallische Ummantelungen; oder

d.  Flammrohre, konstruiert für den Betrieb bei einer „Brennkammeraustrittstemperatur“ von mehr als 1 883 K (1 610 °C) und mit Bohrungen, die die in Unternummer 9E003c genannten Eigenschaften aufweisen;

3.  Bestandteile mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.  hergestellt aus organischen „Verbundwerkstoffen“, entwickelt für Betriebstemperaturen größer als 588 K (315 °C);

b.  hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:

1.  „Verbundwerkstoffen“ mit Metall-„Matrix“ ; oder

2.  „Verbundwerkstoffen“ mit keramischer „Matrix“; oder

c.  Statoren, Leitschaufeln, Laufschaufeln, Spitzenabdichtungen (tip seals, shrouds), rotierende Blings (bladed rings), rotierende Blisks (bladed discs) oder „Kanalteiler (splitter ducts)“ mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  vorstehend nicht erfasst;

2.  konstruiert für Verdichter oder Fans und

3.  hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ mit Harzen;

4.  ungekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder(tipshrouds)“, ausgelegt für den Betrieb bei einer „Gastemperatur im Schaufelkanal“ größer/gleich 1 373 K ( 1100 °C);

5.  gekühlte Turbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbänder (tipshrouds)“, ausgelegt für den Betrieb bei einer „Gastemperatur im Schaufelkanal“ größer/gleich 1 693 K (1 420 °C);

6.  durch Fügen im festen Zustand (solid state joining) verbundene Schaufelblatt/ScheibenKombinationen;

7.  Gasturbinenbestandteile, bei denen „Diffusionsschweiß“-„Technologie“ verwendet wird,

8.  „schadenstolerante rotierende“ Bestandteile von Gasturbinentriebwerken, bei denen pulvermetallurgische Werkstoffe verwendet werden,

9.  hohle Fanlaufschaufeln.

9E003.a.

IX.C.006

„Technologie“ für „FADEC-Systeme“ ( Full Authority Digital Engine Control Systems) von Gasturbinentriebwerken wie folgt:

1.  „Entwicklungs-“„Technologie“ für das Ableiten der funktionalen Anforderungen für die Komponenten, die für das „FADEC-System“ erforderlich sind, um den Triebwerksschub oder die Wellenleistung zu regeln (z. B. Zeitkonstanten und Genauigkeiten von rückgekoppelten (feedback) Sensoren, Brennstoffventil-Verstellrate);

2.  „Entwicklungs-“ oder „Herstellungs-“„Technologie“ für Regelungs- und Diagnose- Komponenten, die auf das „FADEC-System“ beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden;

3.  „Entwicklungs-“„Technologie“ für die Regelungsalgorithmen, einschließlich „Quellcode“, die auf das „FADEC-System“ beschränkt sind und zum Regeln von Triebwerksschub oder Wellenleistung benutzt werden.

Anmerkung: Buchstabe b gilt nicht für technische Unterlagen, die die „Triebwerk/Zelle“-Integration betreffen und deren Veröffentlichung für den allgemeinen Gebrauch der Luftfahrtgesellschaften von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gefordert wird (z.B. Installationshandbücher, Betriebsanleitungen, Instandhaltungsanweisungen (instructions for continued airworthiness)) oder die Schnittstellenfunktionen betreffen (z.B. Ein-/Ausgabe-Verarbeitung, Schub- oder Wellenleistungsbedarf der Luftfahrzeugzelle).

9E003.h.

IX.C.007

„Technologie“ für Systeme mit veränderlichem Strömungskanal, die entwickelt wurde, um die Triebwerksstabilität von Gasgeneratorturbinen, Fan- oder Arbeitsturbinen oder Schubdüsen aufrechtzuerhalten, wie folgt:

1.  „Entwicklungs“-„Technologie“ für die Ableitung der funktionalen Anforderungen für Bestandteile, die die Triebwerksstabilität aufrechterhalten;

2.  „Entwicklungs“- oder „Herstellungs“-„Technologie“ für Bestandteile, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten;

3.  „Entwicklungs“-„Technologie“ für Regelungsalgorithmen, einschließlich „Quellcode“, die auf Systeme mit veränderlichem Strömungskanal beschränkt sind und die Triebwerksstabilität aufrechterhalten.

9E003.i

▼B




ANHANG III

Flugkraftstoff nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



Code

Beschreibung

von 2710 12 31 bis 2710 12 59

Benzin

2710 12 70

Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis

2710 19 21

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

2710 19 25

Raketentreibstoff auf Petroleumbasis




ANHANG IV

Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdminerale nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



Code

Beschreibung

ex 2530 90 00

Erze von Seltenerdmineralen

ex 26 12

Monazit und andere Erze, die ausschließlich oder hauptsächlich für die Gewinnung von Uran oder Thorium verwendet werden

ex 2614 00 00

Titanerz

ex 2615 90 00

Vanadiumerz

2616 90 00 10

Golderze und ihre Konzentrate




ANHANG V

Kohle, Eisen und Eisenerz nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



Code

Beschreibung

ex 26 01

Eisenerz

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

2703

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

▼M3

2704

Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

▼B

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7204 10 00

Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

ex 7204 30 00

Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

ex 7204 41

andere Abfälle und anderer Schrott: Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

ex 7204 49

andere Abfälle und anderer Schrott: andere

ex 7204 50 00

andere Abfälle und anderer Schrott: Abfallblöcke

ex 7205 10 00

Körner

ex 7205 29 00

Pulver, aus anderen Materialien als legiertem Stahl

ex 7206 10 00

Rohblöcke (Ingots)

ex 7206 90 00

andere

ex 72 07

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 72 08

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

ex 72 09

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

ex 72 10

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

ex 72 11

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

ex 72 12

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

ex 72 14

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

ex 72 15

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 72 16

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

ex 72 17

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl




ANHANG VI

Erdölerzeugnisse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.



 

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

2709

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, roh

 

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

 

2712 10

Vaselin

 

2712 20

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

ex

2712 90

andere

 

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen

ex

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

ex

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

 

 

–  Zubereitungen, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralen enthaltend

 

3403 11

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

 

3403 19

– –  andere

 

 

–  andere

ex

3403 91

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

ex

3403 99

– –  andere

 

 

– – – – –  chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex

3824 99 92

– – – – – –  in flüssiger Form bei 20 °C

ex

3824 99 93

– – – – – –  andere

ex

3824 99 96

– – – – –  andere

 

3826 00 10

–  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

 

3826 00 90

–  andere




ANHANG VII

Kupfer, Nickel, Silber und Zink gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Kupfer



 

2603

Kupfererze und ihre Konzentrate

 

74

Kupfer und Waren daraus

 

8536 90 95 30

Nietkontakte

–  aus Kupfer

–  plattiert mit der Silber-Nickel-Legierung AgNi10 oder mit Silber mit einem Gehalt an Zinnoxid und Indiumoxid von insgesamt 11,2 GHT (± 1,0 GHT)

–  mit einer Dicke der Plattierung von 0,3 mm (– 0/+ 0,015 mm)

ex

8538 90 99

Kupferteile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt

 

8544 11

Wickeldrähte aus Kupfer

 

 

–  andere elektrische Leiter aus Kupfer, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

ex

8544 42

– –  mit Anschlussstücken versehen

ex

8544 49

– –  andere

 

 

–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

8544 60 10

– –  mit Kupferleitern

Nickel



 

2604

Nickelerze und ihre Konzentrate

 

 

Ferrolegierungen:

 

7202 60

–  Ferronickel

 

 

Draht aus nicht rostendem Stahl:

 

7223 00 11

– –  mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

 

75

Nickel und Waren daraus

 

8105 90 00 10

Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an:

— Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)

— Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)

— Chrom von 19 GHT (± 1 GHT)

— Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)

gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art

Silber



 

2616 10

Silbererze und ihre Konzentrate

Zink



 

2608

Zinkerze und ihre Konzentrate

 

79

Zink und Waren daraus

▼M7




ANHANG VIII

Luxusgüter nach Artikel 10

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

(1)   Pferde



 

0101 21 00

reinrassige Zuchttiere

ex

0101 29 90

andere

(2)   Kaviar und Kaviarersatz



 

1604 31 00

Kaviar

 

1604 32 00

Kaviarersatz

(3)   Trüffel und Zubereitungen daraus



 

0709 59 50

Trüffel

ex

0710 80 69

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 97

andere

 

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 90

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

ex

2104 20 00

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

ex

2106 00 00

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

(4)   Weine (einschließlich Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke



 

2203 00 00

Bier aus Malz

 

2204 10 11

Champagner

 

2204 10 91

Asti spumante

 

2204 10 93

andere

 

2204 10 94

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

2204 10 96

andere Rebsortenweine

 

2204 10 98

andere

 

2204 21 00

in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

2204 29 00

andere

 

2205 00 00

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

2206 00 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke mit nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

 

2208 00 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

(5)   Zigarren und Zigarillos



 

2402 10 00

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

 

2402 90 00

andere

(6)   Parfüms, Toilettewässer und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten



 

3303

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

 

3304 00 00

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

 

3305 00 00

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

 

3307 00 00

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

 

6704 00 00

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

(7)   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel im Wert von mehr als 50 EUR/Stück



ex

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

ex

4202 00 00

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

ex

4205 00 90

andere

ex

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

(8)   Mäntel im Wert von mehr als 75 EUR/Stück, oder Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) im Wert von mehr als 20 EUR/Stück



ex

4203 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

ex

4303 00 00

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

ex

6101 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

ex

6102 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

ex

6103 00 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6104 00 00

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6105 00 00

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6106 00 00

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6107 00 00

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

ex

6108 00 00

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

ex

6109 00 00

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6110 00 00

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6111 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

ex

6112 11 00

aus Baumwolle

ex

6112 12 00

aus synthetischen Chemiefasern

ex

6112 19 00

aus anderen Spinnstoffen

 

6112 20 00

Skianzüge

 

6112 31 00

aus synthetischen Chemiefasern

 

6112 39 00

aus anderen Spinnstoffen

 

6112 41 00

aus synthetischen Chemiefasern

 

6112 49 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6113 00 10

aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

ex

6113 00 90

andere

ex

6114 00 00

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

ex

6115 00 00

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken)

ex

6116 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6117 00 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

ex

6201 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

ex

6202 00 00

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

ex

6203 00 00

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

ex

6204 00 00

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

ex

6205 00 00

Hemden für Männer oder Knaben

ex

6206 00 00

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

ex

6207 00 00

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

ex

6208 00 00

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

ex

6209 00 00

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

ex

6210 10 00

aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

ex

6210 20 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

ex

6210 30 00

andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

ex

6210 40 00

andere Kleidung für Männer oder Knaben

ex

6210 50 00

andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

6211 11 00

für Männer oder Knaben

 

6211 12 00

für Frauen oder Mädchen

 

6211 20 00

Skianzüge

ex

6211 32 00

aus Baumwolle

ex

6211 33 00

aus Chemiefasern

ex

6211 39 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6211 42 00

aus Baumwolle

ex

6211 43 00

aus Chemiefasern

ex

6211 49 00

aus anderen Spinnstoffen

ex

6212 00 00

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

ex

6213 00 00

Taschentücher und Ziertaschentücher

ex

6214 00 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

ex

6215 00 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals:

ex

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

ex

6217 00 00

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

ex

6401 00 00

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

ex

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

ex

6402 91 00

den Knöchel bedeckend

ex

6402 99 00

andere

ex

6403 19 00

andere

ex

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

ex

6403 40 00

andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

ex

6403 51 00

den Knöchel bedeckend

ex

6403 59 00

andere

ex

6403 91 00

den Knöchel bedeckend

ex

6403 99 00

andere

ex

6404 19 10

Pantoffeln und andere Hausschuhe

ex

6404 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

ex

6405 00 00

Andere Schuhe

ex

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

ex

6505 00 10

aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

ex

6505 00 30

Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

ex

6505 00 90

andere

ex

6506 99 00

aus anderen Stoffen

ex

6601 91 00

Schirme mit Teleskopauszug

ex

6601 99 00

andere

ex

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619 00 81

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

(9)   Teppiche, Läufer und Tapisserien, handwerklich oder nicht



 

5701 00 00

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

 

5702 20 00

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

5702 31 80

andere

 

5702 32 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

5702 39 00

aus anderen Spinnstoffen

 

5702 41 90

andere

 

5702 42 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

5702 50 00

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

 

5702 91 00

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

5702 92 00

aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

5702 99 00

aus anderen Spinnstoffen

 

5703 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

 

5704 00 00

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

 

5705 00 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

(10)   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren



 

7101 00 00

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

7102 00 00

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

 

7103 00 00

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

7104 20 00

andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

 

7104 90 00

andere

 

7105 00 00

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

7106 00 00

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

 

7108 00 00

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

 

7110 11 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 19 00

andere

 

7110 21 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 29 00

andere

 

7110 31 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 39 00

andere

 

7110 41 00

in Rohform oder als Pulver

 

7110 49 00

andere

 

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

 

7113 00 00

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7114 00 00

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7115 00 00

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7116 00 00

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

(11)   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel



ex

4907 00 30

Banknoten

 

7118 10 00

Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

ex

7118 90 00

andere

(12)   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke



 

7114 00 00

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

7115 00 00

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

ex

8214 00 00

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

ex

8215 00 00

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

▼C2

(13)   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

▼M7



 

6911 00 00

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

 

6912 00 23

aus Steinzeug

 

6912 00 25

aus Steingut oder feinen Erden

 

6912 00 83

aus Steinzeug

 

6912 00 85

aus Steingut oder feinen Erden

 

6914 10 00

aus Porzellan

 

6914 90 00

andere

(14)   Artikel aus Bleikristall



ex

7009 91 00

nicht gerahmt

ex

7009 92 00

gerahmt

ex

7010 00 00

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

 

7013 22 00

aus Bleikristall

 

7013 33 00

aus Bleikristall

 

7013 41 00

aus Bleikristall

 

7013 91 00

aus Bleikristall

ex

7018 10 00

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90 00

andere

ex

7020 00 80

andere

ex

9405 10 50

aus Glas

ex

9405 20 50

aus Glas

ex

9405 50 00

nichtelektrische Beleuchtungskörper

ex

9405 91 00

aus Glas

(15)   Elektronische Geräte für Haushaltszwecke im Wert von mehr als 50 EUR/Stück



ex

8414 51

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

ex

8414 59 00

andere

ex

8414 60 00

Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

ex

8415 10 00

von der Art für Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

ex

8418 10 00

kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

ex

8418 21 00

Kompressorkühlschränke

ex

8418 29 00

andere

ex

8418 30 00

Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

ex

8418 40 00

Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

ex

8419 81 00

zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

ex

8422 11 00

Haushaltsgeschirrspülmaschinen

ex

8423 10 00

Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen;