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Document 8a3aaab4-c21f-11ef-91ed-01aa75ed71a1
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/805 of 16 February 2022 supplementing Regulation (EU) 2016/1011 of the European Parliament and of the Council by specifying fees applicable to the supervision by the European Securities Markets Authority of certain benchmark administrators (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)
02022R0805 — DE — 01.01.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/805 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1705 DER KOMMISSION vom 11. März 2024 |
L 1705 |
1 |
18.6.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/805 DER KOMMISSION
vom 16. Februar 2022
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Der Begriff „kritischer Referenzwert“ bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011;
der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.
Artikel 2a
Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:
sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;
sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 Aufgaben delegiert hat.
Artikel 3
Anerkennungs- und Zulassungsgebühren
Artikel 4
Jahresaufsichtsgebühren
Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:
von 250 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;
von 200 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.
Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:
die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr (n) ist die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern;
die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dem Aufsichtsbudget der ESMA für die Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMA zu entrichten sind;
für jeden Administrator aus einem Drittland entspricht der Umsatzkoeffizient seinem Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern generierten Gesamtumsatz
die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern beträgt mindestens 20 000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland gleich Null ist.
Artikel 5
Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung
Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die geltende Zulassungs- oder Anerkennungsgebühr angewandt wird:
Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMA dem Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Zahlungsaufforderung der ESMA zu entrichten.
Abweichend hiervon zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember zugelassen wird, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.
Artikel 6
Zugrunde zu legender Umsatz
Artikel 7
Allgemeine Zahlungsmodalitäten
Artikel 8
Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren
Artikel 9
Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren
Artikel 10
Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden
Die ESMA erstattet einer zuständigen nationalen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 entstanden sind, mit einem Betrag, der die folgenden Bedingungen erfüllt:
der Betrag wurde von der ESMA und der zuständigen Behörde vor der Übertragung von Aufgaben vereinbart;
der Betrag ist geringer als der Gesamtbetrag der von den betreffenden Referenzwert-Administratoren an die ESMA entrichteten Aufsichtsgebühren.
Artikel 11
Übergangsbestimmungen
Artikel 12
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).