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Document 8a3aaab4-c21f-11ef-91ed-01aa75ed71a1

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (Text von Bedeutung für den EWR)

02022R0805 — DE — 01.01.2025 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/805 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 24.5.2022, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1705 DER KOMMISSION  vom 11. März 2024

  L 1705

1

18.6.2024




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/805 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Zulassung, Anerkennung und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

Der Begriff „kritischer Referenzwert“ bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011;

2. 

der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.

▼M1

Artikel 2a

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Referenzwert-Administratoren in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;

b) 

sämtliche Kosten für die Rückvergütung der direkten und indirekten Kosten der zuständigen Behörden, an die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 Aufgaben delegiert hat.

▼B

Artikel 3

Anerkennungs- und Zulassungsgebühren

(1)  
Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgebühr von 40 000 EUR.
(2)  
Der Administrator eines kritischen Referenzwerts, der eine Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 250 000 EUR.
(3)  
Die Zulassungsgebühr und die Anerkennungsgebühr werden zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Eingang der Zahlungsaufforderung der ESMA entrichtet.
(4)  
Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2021 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die Anerkennungsgebühren Anfang 2022 entrichtet.
(5)  
Anerkennungs- und Zulassungsgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 4

Jahresaufsichtsgebühren

(1)  

Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:

a) 

von 250 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss;

b) 

von 200 000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernehmen muss.

(2)  

Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr, die wie folgt berechnet wird:

a) 

die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr (n) ist die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern;

b) 

die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dem Aufsichtsbudget der ESMA für die Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMA zu entrichten sind;

c) 

für jeden Administrator aus einem Drittland entspricht der Umsatzkoeffizient seinem Anteil des zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern generierten Gesamtumsatz

image

d) 

die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern beträgt mindestens 20 000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland gleich Null ist.

(3)  
Die Referenzwert-Administratoren entrichten ihre jeweiligen Jahresaufsichtsgebühren spätestens am 31. März des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, an die ESMA. Liegen keine Informationen für die vorangegangenen Kalenderjahre vor, werden die Gebühren auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet. Die gezahlten Jahresgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 5

Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung oder Zulassung

▼M1

Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die geltende Zulassungs- oder Anerkennungsgebühr angewandt wird:

image

▼B

Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMA dem Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Zahlungsaufforderung der ESMA zu entrichten.

Abweichend hiervon zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember zugelassen wird, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.

▼M1

Artikel 6

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)  
Der zugrunde zu legende Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland für ein Jahr n entspricht dessen Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, die in seinem geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesen sind.
(2)  
Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland übermittelt der ESMA jährlich geprüfte Zahlen, die seine Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung seiner Referenzwerte in der Union bestätigen. Die Zahlen werden durch eine externe Rechnungsprüfung bestätigt und der ESMA bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein Administrator aus einem Drittland, der nach dem 30. September anerkannt wird, übermittelt die Zahlen für den Zeitraum ab der Anerkennung und bis zum Ende des Kalenderjahres der Anerkennung. Anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern stellen die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.
(3)  
War der anerkannte Referenzwert-Administrator aus einem Drittland nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für den anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen der Referenzwert-Administrator aus einem Drittland im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.
(4)  
Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
(5)  
Werden die gemeldeten Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro angegeben, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.

▼B

Artikel 7

Allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1)  
Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten.

▼M1

(2)  
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) fällig.

▼B

Artikel 8

Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

(1)  
Die Gebühren für die Beantragung, Zulassung oder Erweiterung einer Zulassung werden bei Antragstellung durch den Referenzwert-Administrator fällig und sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.
(2)  
Die ESMA erstattet einem Referenzwert-Administrator, der beschließt, seinen Zulassungsantrag zurückzuziehen, keine Gebühren.

Artikel 9

Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

(1)  
Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr für ein Geschäftsjahr wird vor dem 31. März des Kalenderjahres, für das sie zu entrichten sind, an die ESMA gezahlt. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen über Jahresgebühren berechnet.
(2)  
Die ESMA erstattet keine Jahresaufsichtsgebühren zurück.
(3)  
Die ESMA schickt dem Referenzwert-Administrator die Rechnung mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung.

Artikel 10

Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

(1)  
Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden erhebt nur die ESMA die Anerkennungsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühren für Administratoren aus Drittländern und für Administratoren kritischer Referenzwerte.
(2)  

Die ESMA erstattet einer zuständigen nationalen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 entstanden sind, mit einem Betrag, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

der Betrag wurde von der ESMA und der zuständigen Behörde vor der Übertragung von Aufgaben vereinbart;

b) 

der Betrag ist geringer als der Gesamtbetrag der von den betreffenden Referenzwert-Administratoren an die ESMA entrichteten Aufsichtsgebühren.

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1)  
Artikel 3 gilt nicht für Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt wurden.
(2)  
Tritt die vorliegende Verordnung nach dem dritten Monat des Jahres 2022 in Kraft, sind die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2022, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren gelten, abweichend von Artikel 12 Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA zu entrichten.
(3)  
Für die Zwecke der Berechnung der Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 4 Absatz 2, die für von der ESMA beaufsichtigte Referenzwert-Administratoren für das Jahr 2022 gelten, wird der zugrunde zu legende Umsatz abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d vorläufig auf der Grundlage der im Jahr 2021 erzielten Einnahmen ermittelt. Sobald die geprüften Abschlüsse für 2021 verfügbar sind, übermitteln die Referenzwert-Administratoren sie unverzüglich an die ESMA. Die ESMA berechnet dann die Jahresaufsichtsgebühren für das Jahr 2021 anhand der geprüften Abschlüsse neu und übermittelt jedem Referenzwert-Administrator eine Abschlussrechnung über die Differenz.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj).

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