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Document 85180258-29f6-11ed-975d-01aa75ed71a1
Council Regulation (EC) No 2368/2002 of 20 December 2002 implementing the Kimberley Process certification scheme for the international trade in rough diamonds
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
02002R2368 — DE — 25.08.2022 — 040.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 2368/2002 DES RATES
vom 20. Dezember 2002
zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.
Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.
Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet:
„Kimberley-Prozess“ das Forum, in dessen Rahmen die Teilnehmer ein internationales Zertifikationssystem für Rohdiamanten entworfen haben,
„Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses“ (im Folgenden als „KP-Zertifikationssystem“ bezeichnet) das im Rahmen des Kimberley-Prozesses ausgehandelte und in Anhang I wiedergegebene internationale Zertifikationssystem,
„Teilnehmer“ jeden Staat, jeden regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfüllt, dies dem Vorsitz des KP-Zertifikationssystems mitgeteilt hat und in Anhang II aufgeführt ist,
„Zertifikat“ ein von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ordnungsgemäß ausgestelltes und bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifikationssystem in Einklang stehend identifiziert,
„Zuständige Behörde“ die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats benannte Behörde,
„Gemeinschaftsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III aufgeführt ist,
„Gemeinschaftszertifikat“ ein dem Muster in Anhang IV entsprechendes Zertifikat, welches von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt wurde,
„Konfliktdiamanten“ Rohdiamanten gemäß der Begriffsbestimmung im Rahmen des KP-Zertifikationssystems,
„Rohdiamanten“ Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10 , 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen (im Folgenden als „HS-Position“ bezeichnet),
„Einfuhr“ den physischen Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
„Ausfuhr“ das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers,
„Sendung“, eine oder mehrere Partien,
„Partie“ einen oder mehrere Diamanten, die zusammen verpackt sind,
„Partie gemischten Ursprungs“ eine Partie, die Rohdiamanten aus zwei oder mehr Ursprungsländern enthält,
„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag gemäß den darin niedergelegten Bedingungen anzuwenden ist,
„Zertifizierter Bestand“ einen Bestand an Rohdiamanten, für den diese Verordnung gilt und dessen Aufbewahrungsort, Umfang und Wert sowie diesbezügliche Änderungen einer wirksamen Kontrolle durch einen Mitgliedstaat unterzogen worden sind,
KAPITEL II
EINFUHRREGELUNG
Artikel 3
Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft ( 2 ) oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers bestätigt wurde.
Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden.
Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus.
Artikel 4
Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazu gehörigen Zertifikat übereinstimmt:
Sie öffnet jedes einzelne Behältnis, um diese Prüfung vorzunehmen oder
sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, welche Behältnisse für diese Prüfung geöffnet werden.
Artikel 5
Stellt eine Gemeinschaftsbehörde fest, dass die Voraussetzungen von Artikel 3
erfüllt sind, bestätigt sie dies auf dem Originalzertifikat und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift dieses bestätigten Zertifikats. Dieses Bestätigungsverfahren wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Vorlage des Zertifikats durchgeführt.
nicht erfüllt sind, hält sie die Sendung zurück.
Artikel 6
Artikel 7
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3, 4 und 5 kann eine Gemeinschaftsbehörde die Einfuhr von Rohdiamanten gestatten, wenn der Einführer schlüssig nachweist, dass diese Diamanten zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und spätestens fünf Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind, ausgeführt worden sind.
In diesen Fällen stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde dem Einführer eine Bestätigung über die rechtmäßige Einfuhr aus, wonach davon ausgegangen wird, dass diese Diamanten die Voraussetzungen von Artikel 3 erfüllen.
Artikel 8
Artikel 9
Die Kommission stellt allen Gemeinschaftsbehörden beglaubigte Muster der Zertifikate der Teilnehmer, Namen und andere einschlägige Einzelheiten über die ausstellenden und/oder bestätigenden Behörden, beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung oder Bestätigung eines Zertifikats, sowie alle anderen im Hinblick auf Zertifikate erhaltenen dienlichen Informationen zur Verfügung.
Artikel 10
In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:
einheitliche Zertifikatnummer
Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden
Datum der Ausstellung und der Bestätigung
Ende der Gültigkeitsdauer
Herkunftsland
Ursprungsland, sofern bekannt
HS-Position(en)
Karat-Gewicht
Wert
prüfende Gemeinschaftsbehörde
Datum der Prüfung.
Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.
KAPITEL III
AUSFUHRREGELUNG
Artikel 11
Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Gemeinschaftsbehörde ausgestellt und bestätigt wurde.
Die Rohdiamanten befinden sich gemäß Artikel 12 in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen.
Artikel 12
Die Gemeinschaftsbehörde kann einem Ausführer ein Gemeinschaftszertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat,
dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden oder
dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.
dass die übrigen vorgeschriebenen Informationen auf dem Zertifikat richtig sind,
dass die Rohdiamanten tatsächlich in das Gebiet eines Teilnehmers verbracht werden sollen und
dass die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis transportiert werden sollen.
Eine Gemeinschaftsbehörde wählt eine der folgenden Methoden, um zu prüfen, dass der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem dazugehörigen Zertifikat übereinstimmt:
Sie prüft den Inhalt jedes einzelnen Behältnisses oder
sie stellt auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder eines gleichwertigen, für Rohdiamantensendungen geeigneten Systems fest, bei welchen Behältnissen der Inhalt geprüft wird.
Artikel 13
Ist ein Ausführer Mitglied einer der in Anhang V aufgeführten Diamantenorganisationen, so kann die Gemeinschaftsbehörde als schlüssigen Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr in die Gemeinschaft eine durch den Ausführer zu diesem Zweck unterzeichnete Erklärung akzeptieren. Diese Erklärung hat mindestens die gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) für eine Rechnung erforderlichen Informationen zu enthalten.
Artikel 14
Artikel 15
In diesem Bericht ist zu jedem Zertifikat mindestens Folgendes aufzuführen:
einheitliche Zertifikatnummer
Name der ausstellenden und bestätigenden Behörden
Datum der Ausstellung und der Bestätigung
Ende der Gültigkeitsdauer
Herkunftsland
Ursprungsland, sofern bekannt
HS-Position(en)
Karat-Gewicht und Wert.
Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren das Format dieses Berichts bestimmen, um leichter überwachen zu können, wie das Zertifikationssystem arbeitet.
Sie gewähren der Kommission oder von dieser benannten Personen oder Einrichtungen ►C2 Zugang zu diesen beglaubigten Abschriften, ◄ insbesondere im Hinblick auf die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen des KP-Zertifikationssystem auftreten.
Artikel 16
KAPITEL IV
SELBSTREGULIERUNG DER INDUSTRIE
Artikel 17
Bei der Bewerbung um Aufnahme in dieses Verzeichnis hat eine Organisation
schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, mit denen sich ihre mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder — natürliche oder juristische Personen — verpflichtet haben, spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Artikel 29 Absatz 3 genannten Artikel anzuwenden sind,
ausschließlich Diamanten zu verkaufen, die in Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses aus rechtmäßigen Quellen stammen, und schriftlich auf der jeden Rohdiamantenverkauf begleitenden Rechnung zu garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge daher keine Konfliktdiamanten sind,
jedem Rohdiamantenverkauf eine Rechnung beizulegen, die die genannte unterzeichnete Garantie enthält, den Verkäufer und den Käufer und ihre eingetragenen Niederlassungen unmissverständlich identifiziert, gegebenenfalls die Mehrwertsteuernummer des Verkäufers, Menge/Gewicht und Güteklasse der verkauften Waren, den Wert des Geschäfts und den Liefertermin enthält,
keine Rohdiamanten aus verdächtigen oder unbekannten Quellen und/oder Rohdiamanten mit Ursprung in Nichtteilnehmern des KP-Zertifikationssystems zu erwerben,
keine Rohdiamanten aus Quellen zu erwerben, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess für schuldig befunden wurden, staatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Handel mit Konfliktdiamanten verletzt zu haben,
keine Rohdiamanten in oder aus Regionen zu erwerben, aus denen Mitteilungen einer Regierungsbehörde oder einer Behörde des KP-Zertifikationssystems zufolge Konfliktdiamanten hervorgehen oder in denen Konfliktdiamanten angeboten werden,
Konfliktdiamanten nicht wissentlich zu erwerben oder zu verkaufen oder andere bei deren Kauf oder Verkauf zu unterstützen,
sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die Rohdiamanten im internationalen Diamantenhandel erwerben oder verkaufen, über die Handelsresolutionen und Regierungsverordnungen, die den Handel mit Konfliktdiamanten einschränken, voll unterrichtet sind,
Aufzeichnungen über die von Lieferern erhaltenen und an Kunden ausgestellten Rechnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren,
einen unabhängigen Rechnungsprüfer damit zu beauftragen, zu bestätigen, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden und dass er keine Transaktionen ermittelt hat, die nicht den unter den Ziffern i) bis viii) genannten Verpflichtungen entsprechen, bzw. dass alle Transaktionen, die nicht diesen Verpflichtungen entsprochen haben, der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde mitgeteilt wurden,
und
schlüssig nachzuweisen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, welche die Organisation verpflichten,
jedes Mitglied auszuschließen, das nach gebührenden Nachforschungen durch die Organisation selbst einer ernsthaften Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen für schuldig befunden wurde, und
den Ausschluss dieses Mitglieds öffentlich zu machen und der Kommission mitzuteilen,
allen ihren Mitgliedern alle von der Regierung und im Rahmen des KP-Zertifikationssystems beschlossenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Leitlinien im Bezug auf Konfliktdiamanten und die Namen aller natürlichen oder juristischen Personen, die nach einem rechtsverbindlichen Prozess einer Verletzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften für schuldig befunden wurden, mitzuteilen.
und
der Kommission und der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde ein vollständiges Verzeichnis aller ihrer mit Rohdiamanten handelnden Mitglieder, einschließlich der vollständigen Namen, Anschriften, Niederlassungsorte und anderer Informationen, die Verwechslungen vermeiden helfen, zur Verfügung zu stellen.
Eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gewährt der betreffenden Gemeinschaftsbehörde Zugang zu allen Informationen, die gegebenenfalls benötigt werden, um zu beurteilen, ob das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie ordnungsgemäß funktioniert. Bei Bedarf kann diese Gemeinschaftsbehörde zusätzliche Garantien dafür verlangen, dass eine Organisation in der Lage ist, ein vertrauenswürdiges System aufrechtzuerhalten.
Die entsprechende Gemeinschaftsbehörde teilt der Kommission einmal jährlich ihre Beurteilung mit.
Liegen der Kommission glaubwürdige Informationen darüber vor, dass eine auf der Liste stehende Organisation oder ein Mitglied einer dieser Organisationen gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt, so ersucht sie die Gemeinschaftsbehörde in einem Mitgliedstaat, in dem die Organisation oder ihr Mitglied ansässig oder niedergelassen ist, um eine Beurteilung der Lage. Auf ein solches Gesuch hin stellt die betreffende Gemeinschaftsbehörde umgehend Nachforschungen in der Angelegenheit an und informiert die Kommission in gebotener Weise über ihre Erkenntnisse.
Kommt die Kommission aufgrund der Berichte, Beurteilungen oder sonstiger sachdienlicher Informationen zu dem Schluss, dass ein System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Frage nicht angemessen behandelt wurde, so ergreift die Kommission die erforderlichen Maßnahmen gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.
KAPITEL V
DURCHFUHR
Artikel 18
Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.
KAPITEL VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 19
Artikel 20
Auf Grundlage einschlägiger Informationen seitens des Vorsitzes des KP-Zertifikationssystems und/oder der Teilnehmer kann die Kommission die Liste der Teilnehmer und der von ihnen benannten Behörden ändern.
Artikel 21
Artikel 22
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zehn Arbeitstage festgelegt.
Artikel 23
Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.
Artikel 24
Artikel 25
Im Einklang mit dieser Verordnung bereitgestellte Informationen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke genutzt werden.
Vertrauliche oder auf vertraulicher Grundlage gelieferte Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis. Sie dürfen von der Kommission nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Person, die sie erteilt hat, weitergegeben werden.
Die Weitergabe dieser Informationen ist jedoch gestattet, wenn die Kommission insbesondere in Verbindung mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist. Dabei ist das berechtigte Interesse der betroffenen Person zu berücksichtigen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht preisgegeben werden.
Dieser Artikel schließt die Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Kommission nicht aus. Eine Bekanntgabe ist nicht gestattet, wenn sie mit dem ursprünglichen Zweck dieser Informationen unvereinbar ist.
Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeit ist die Person, die die Informationen erteilt hat, berechtigt, gegebenenfalls deren Löschung, Nichtbeachtung oder Berichtigung zu erwirken.
Artikel 26
Die Einhaltung dieser Verordnung entbindet keine natürliche oder juristische Person davon, andere Verpflichtungen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts uneingeschränkt oder teilweise einzuhalten.
Artikel 27
Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für eine Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können.
Bis zum Erlass zu diesem Zweck möglicherweise notwendiger Rechtsvorschriften gelten für einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls zur Durchsetzung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 303/2002 festgelegt wurden.
Artikel 28
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats,
für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften.
Artikel 29
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses
PRÄAMBEL
DIE TEILNEHMER,
EMPFEHLEN:
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des internationalen Zertifikationssystems für Rohdiamanten (nachstehend „Zertifikationssystem“ genannt) bedeutet:
ABSCHNITT II
Das Kimberley-Prozess-Zertifikat
Jeder Teilnehmer sorgt dafür, dass
jede Rohdiamantensendung bei der Ausfuhr von einem Kimberley-Prozess-Zertifikat (nachstehend „Zertifikat“ genannt) begleitet wird;
seine Verfahren zur Ausstellung von Zertifikaten die in Abschnitt IV festgelegten Mindeststandards des Kimberley-Prozesses einhalten;
die Zertifikate den in Anhang I festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Solange diese Anforderungen erfüllt werden, können die Teilnehmer nach eigenem Ermessen zusätzliche Merkmale für ihre eigenen Zertifikate festlegen, etwa deren Form, zusätzliche Daten oder Sicherheitselemente;
er allen anderen Teilnehmer über den Vorsitz die Merkmale seiner Zertifikate, wie in Anhang I beschrieben, zum Zwecke der Bestätigung notifiziert.
ABSCHNITT III
Verpflichtungen im Hinblick auf den internationalen Handel mit Rohdiamanten
Jeder Teilnehmer hat
hinsichtlich der in das Gebiet eines Teilnehmers ausgeführten Rohdiamantensendungen zu verlangen, dass jede dieser Sendungen von einem ordnungsgemäß bestätigten Zertifikat begleitet wird;
hinsichtlich der aus dem Gebiet eines Teilnehmers eingeführten Rohdiamantensendungen:
dafür zu sorgen, dass keine Rohdiamantensendung aus dem Gebiet eines Nichtteilnehmers eingeführt oder in ein solches ausgeführt wird;
anzuerkennen, dass diejenigen Teilnehmer, durch deren Gebiet Sendungen im Zuge der Durchfuhr befördert werden, die Anforderungen unter den vorstehenden Buchstaben a) und b) und unter Abschnitt II Buchstabe a nicht erfüllen müssen, sofern die benannten Behörden des Teilnehmers, dessen Gebiet eine Sendung durchquert, sicherstellen, dass die Sendung ihr Gebiet im selben Zustand verlässt, in dem sie in das Gebiet verbracht wurde (d. h. ungeöffnet und unverändert).
ABSCHNITT IV
Interne Kontrollen
Verpflichtungen der Teilnehmer
Jeder Teilnehmer sollte
ein System interner Kontrollen zur Beseitigung von Konfliktdiamanten aus Rohdiamantensendungen einrichten, die in sein Gebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden;
(eine) Einfuhrbehörde(n) und (eine) Ausfuhrbehörde(n) benennen;
gewährleisten, dass Rohdiamanten in gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnissen ein- und ausgeführt werden;
entsprechende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ändern oder gegebenenfalls in Kraft setzen, um das Zertifikationssystem um- und durchzusetzen und abschreckende und angemessene Sanktionen für Übertretungen aufrechtzuerhalten;
die einschlägigen offiziellen Daten über die Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erheben und aktualisieren und diese Daten vergleichen und gemäß Abschnitt V austauschen;
bei der Einrichtung eines Systems interner Kontrollen gegebenenfalls die in Anhang II ausgeführten weiteren Optionen und Empfehlungen für interne Kontrollen berücksichtigen.
Grundsätze für die Selbstregulierung der Industrie
Die Teilnehmer gehen davon aus, dass ein freiwilliges Selbstregulierungssystem der Industrie, auf das die Präambel Bezug nimmt, Garantien stellt, die durch Kontrollen unabhängiger Prüfer einzelner Unternehmen gesichert und durch von der Industrie festgelegte interne Strafen unterstützt werden und den Regierungsbehörden helfen, Transaktionen mit Rohdiamanten voll nachvollziehbar zu machen.
ABSCHNITT V
Zusammenarbeit und Transparenz
Die Teilnehmer sollten
einander über den Vorsitz Informationen darüber übermitteln, welche Behörden oder Einrichtungen sie mit der Umsetzung der Bestimmungen dieses Zertifikationssystems betraut haben. Jeder Teilnehmer sollte den übrigen Teilnehmern über den Vorsitz — vorzugsweise auf elektronischem Weg — Informationen über seine einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken zur Verfügung stellen und diese Angaben gegebenenfalls aktualisieren. Dazu sollte auch eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieser Informationen auf Englisch gehören;
gemäß den in Anhang III dargelegten Grundsätzen statistische Daten sammeln und sie über den Vorsitz allen anderen Teilnehmern zugänglich machen;
regelmäßig Erfahrungen und andere zweckdienliche Informationen austauschen, auch über Eigenbewertungen, um unter den gegebenen Bedingungen zur besten Praxis zu gelangen;
wohlwollend die Ersuchen anderer Teilnehmer um Hilfe bei der Verbesserung der Funktionsweise des Zertifikationssystems innerhalb ihres Gebiets prüfen;
einen anderen Teilnehmer über den Vorsitz unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren und Praktiken nicht sicherstellen, dass die Ausfuhren dieses Teilnehmers keine Konfliktdiamanten enthalten;
mit anderen Teilnehmern zusammenarbeiten, um zu versuchen, Probleme zu lösen, die sich aus unbeabsichtigten Umständen ergeben und zur Nichterfüllung der Mindestanforderungen für die Ausstellung oder Anerkennung der Zertifikate führen können und alle anderen Teilnehmer über den wesentlichen Inhalt dieser Probleme sowie die gefundene Lösung informieren;
über die zuständigen Behörden eine enge Zusammenarbeit zwischen den Rechtsvollzugsbehörden und den Zollbehörden der Teilnehmer fördern.
ABSCHNITT VI
Verwaltungsangelegenheiten
SITZUNGEN
1. Teilnehmer und Beobachter treten jährlich im Plenum zusammen sowie bei anderen Anlässen, sofern die Teilnehmer dies für nötig erachten, um die Wirksamkeit des Zertifikationssystems zu erörtern.
2. In der ersten Plenarsitzung nehmen die Teilnehmer eine Geschäftsordnung für die Sitzungen an.
3. Die Sitzungen finden im Land des Vorsitzes statt, es sei denn, ein Teilnehmer oder eine internationale Organisation bietet sich als Gastgeber an und dieses Angebot wurde angenommen. Das Gastland sollte die Einreiseförmlichkeiten für die Sitzungsteilnehmer erleichtern.
4. Am Ende jeder Plenarsitzung wird ein Vorsitz gewählt, der alle Plenarsitzungen und alle Ad-hoc-Arbeitsgruppen und andere Hilfsorgane, die bis zum Ende der nächsten jährlichen Plenarsitzung eingerichtet werden können, leitet.
5. Die Teilnehmer fassen ihre Beschlüsse einvernehmlich. Stellt sich heraus, dass keine Übereinstimmung erzielt werden kann, leitet der Vorsitz Konsultationen ein.
ADMINISTRATIVE HILFE
6. Um eine wirksame Verwaltung des Zertifikationssystems zu gewährleisten, ist administrative Hilfe erforderlich. Die Modalitäten und Aufgaben dieser Hilfe werden in der ersten Plenarsitzung nach der Genehmigung durch die UN-Generalversammlung erörtert.
7. Die administrative Hilfe kann folgende Aufgaben umfassen:
Kommunikation, Informationsaustausch und Konsultation zwischen den Teilnehmern im Hinblick auf Angelegenheiten, die in diesem Dokument geregelt sind;
Aktualisierung und Bereitstellung einer Sammlung der gemäß Abschnitt V notifizierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verfahren, Praktiken und Statistiken an alle Teilnehmer;
Vorbereitung von Dokumenten und administrative Hilfe für die Plenarsitzungen und Arbeitsgruppensitzungen;
Übernahme zusätzlicher Aufgaben nach Maßgabe der Weisungen des Plenums oder einer vom Plenum delegierten Arbeitsgruppe.
TEILNAHME
8. Die Teilnahme am Zertifikationssystem steht weltweit und unterschiedslos allen Bewerbern offen, die willens und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen.
9. Ein Bewerber, der am Zertifikationssystem teilnehmen will, bekundet sein Interesse durch Notifizierung beim Vorsitz auf diplomatischem Weg. Diese Notifizierung enthält die Angaben, die in Abschnitt V Buchstabe a) genannt sind, und wird innerhalb eines Monats an alle Teilnehmer übermittelt.
10. Die Teilnehmer beabsichtigen, Vertreter der Zivilgesellschaft, der Diamantenindustrie, nicht teilnehmender Regierungen und internationaler Organisationen als Beobachter zu den Plenarsitzungen einzuladen.
MASSNAHMEN DER TEILNEHMER
11. Die Teilnehmer bereiten im Vorfeld der Plenarsitzungen des Kimberley-Prozesses die in Abschnitt V Buchstabe a) genannten Informationen darüber vor, wie die Anforderungen des Zertifikationssystems in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umgesetzt werden, und machen diese Informationen allen Teilnehmern zugänglich.
12. Die Tagesordnung der jährlichen Plenarsitzungen enthält einen Punkt betreffend die Überprüfung der in Abschnitt V Absatz a genannten Informationen und die Teilnehmer können auf Ersuchen des Plenums weitere Einzelheiten zu ihren jeweiligen Systemen liefern.
13. Bedarf es einer weiteren Klarstellung, können die Teilnehmer bei Plenarsitzungen auf Empfehlung des Vorsitzes zusätzliche Kontrollmaßnahmen benennen und beschließen. Diese Maßnahmen sind in Einklang mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht umzusetzen. Dazu können unter anderem folgende Maßnahmen zählen:
Ersuchen um zusätzliche Informationen und Klarstellung seitens der Teilnehmer;
Überprüfungsmissionen durch andere Teilnehmer oder deren Vertreter, wenn glaubhafte Hinweise auf eine erhebliche Verletzung des Zertifikationssystems vorliegen.
14. Die Überprüfungsmissionen werden analytisch, sachverständig und unparteiisch im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer durchgeführt. Umfang, Zusammensetzung, Mandat und Zeitrahmen dieser Missionen richten sich nach den Umständen und werden vom Vorsitz im Einvernehmen mit dem betroffenen Teilnehmer und nach Anhörung aller Teilnehmer festgelegt.
15. Dem Vorsitz und dem betroffenen Teilnehmer ist binnen drei Wochen nach Abschluss der Mission ein Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems zu übermitteln. Alle Anmerkungen seitens dieses Teilnehmers sowie der Bericht werden spätestens drei Wochen nach Übermittlung des Berichts an den betroffenen Teilnehmer in den eingeschränkt zugangsberechtigten Bereich einer offiziellen Internet-Seite des Zertifikationssystems eingestellt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.
EINHALTUNG UND STREITVERHÜTUNG
16. Im Falle von Problemen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Systems durch einen Teilnehmer oder anderen Problemen hinsichtlich der Umsetzung des Zertifikationssystems kann jeder betroffene Teilnehmer den Vorsitz unterrichten, der unverzüglich alle Teilnehmer über das genannte Problem unterrichtet und in einen Dialog über mögliche Lösungen eintritt. Die Teilnehmer und die Beobachter bemühen sich um die Einhaltung strengster Vertraulichkeit im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Bestimmungen des Zertifikationssystems und die hiermit zusammenhängenden Diskussionen.
ÄNDERUNGEN
17. Dieses Dokument kann einvernehmlich von den Teilnehmern geändert werden.
18. Jeder Teilnehmer kann Änderungen vorschlagen. Diese Vorschläge werden vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung dem Vorsitz mindestens neunzig Tage vor der nächsten Plenarsitzung schriftlich übermittelt.
19. Der Vorsitz leitet alle vorgeschlagenen Änderungen unverzüglich an alle Teilnehmer und Beobachter weiter und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten jährlichen Plenarsitzung.
ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMUS
20. Die Teilnehmer beabsichtigen, das Zertifikationssystem regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen, um es den Teilnehmern zu ermöglichen, eine gründliche Analyse aller Bestandteile des Systems vorzunehmen. Im Rahmen der Überprüfung ist auch zu prüfen, ob dieses System im Hinblick auf die Wahrnehmung der anhaltenden Bedrohung durch Konfliktdiamanten zu diesem Zeitpunkt seitens der Teilnehmer und der internationalen Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, weiterhin erforderlich ist. Die erste Überprüfung findet vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung spätestens drei Jahre nach dem tatsächlichen Termin für den Beginn des Zertifikationssystems statt. Die Überprüfungssitzung fällt in der Regel mit der jährlichen Plenarsitzung zusammen.
BEGINN DER UMSETZUNG DES SYSTEMS
21. Das Zertifikationssystem sollte anlässlich des Ministertreffens über das Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem für Rohdiamanten am 5. November 2002 in Interlaken geschaffen werden.
Anhang I zu Anhang I
Zertifikate
A. Mindestanforderungen an Zertifikate:
Ein Zertifikat hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
B. Optionale Bestandteile von Zertifikaten
Zertifikate können folgende optionale Merkmale enthalten:
C. Optionale Verfahren
Rohdiamanten können in durchsichtigen Sicherheitstaschen transportiert werden.
Die einheitliche Zertifikatnummer kann auch auf dem Behältnis erscheinen.
Anhang II zu Anhang I
Empfehlungen gemäß Abschnitt IV Buchstabe f
Allgemeine Empfehlungen
1. Die Teilnehmer können für die Umsetzung des Zertifikationssystems einen offiziellen Koordinator(en) ernennen.
2. Die Teilnehmer können ausgehend vom Inhalt der Kimberley-Prozess-Zertifikate die Zweckmäßigkeit einer ergänzenden/verstärkten Erhebung und Veröffentlichung der in Anhang III genannten Statistiken erwägen.
3. Die Teilnehmer werden aufgefordert, die gemäß Abschnitt V erforderlichen Informationen und Daten in einer EDV-gestützten Datenbank zu erfassen.
4. Die Teilnehmer werden angehalten, elektronische Nachrichten zu übermitteln und entgegenzunehmen, um das Zertifikationssystem zu unterstützen.
5. Teilnehmer, die Diamanten produzieren und in deren Hoheitsgebiet sich der Diamantenschürfung verdächtige Rebellengruppen befinden, werden angehalten, die Gebiete zu ermitteln, in denen die Rebellen Diamanten schürfen und diese Informationen allen anderen Teilnehmern zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden.
6. Die Teilnehmer werden angehalten, allen Teilnehmern über den Vorsitz die Namen der Einzelpersonen oder Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, die wegen Aktivitäten verurteilt wurden, die für die Zwecke des Zertifikationssystems von Bedeutung sind.
7. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Bargeldkäufe von Rohdiamanten über offizielle Bankwege geleitet werden und durch überprüfbare Dokumente belegt sind.
8. Teilnehmer, die Diamanten produzieren, sollten ihre Diamantenproduktion nach folgenden Kriterien untersuchen:
Empfehlungen für die Kontrolle über die Diamantenminen
9. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass alle Diamantenminen Genehmigungen besitzen und dass nur Minen mit solchen Genehmigungen die Schürfung von Diamanten gestattet wird.
10. Die Teilnehmer werden angehalten dafür zu sorgen, dass explorierende und schürfende Unternehmen wirksame Sicherheitsnormen einhalten, um sicherzustellen, dass Konfliktdiamanten nicht in den rechtmäßigen Produktionskreislauf eingeschleust werden.
Empfehlungen für Teilnehmer mit kleinen Diamantenminen
11. Alle handwerklichen und informellen Diamantenschürfer sollten Lizenzen besitzen und nur Schürfern mit solchen Lizenzen sollte der Abbau/die Schürfung von Diamanten gestattet werden.
12. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz und das Gebiet, in dem das Diamanten Schürfen gestattet ist.
Empfehlungen für Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten
13. Alle Käufer, Verkäufer, Ausführer, Agenten und Kurierdienste, die am Transport von Rohdiamanten beteiligt sind, sollten durch die zuständigen Behörden jedes Teilnehmers registriert und zugelassen sein.
14. Die Lizenzunterlagen sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit und/oder Wohnsitz.
15. Alle Käufer, Verkäufer und Ausführer von Rohdiamanten sollten gesetzlich verpflichtet sein, die täglichen Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe oder Ausfuhren, in denen die Namen der kaufenden oder verkaufenden Kunden, ihre Lizenznummer und Menge und Wert der verkauften, ausgeführten oder gekauften Diamanten enthalten sind, fünf Jahre lang aufzubewahren.
16. Die Informationen gemäß Nummer 14 sollten in einer EDV-gestützten Datenbank erfasst werden, um die Vorlage detaillierter Informationen über die Aktivitäten jedes einzelnen Käufers und Verkäufers von Rohdiamanten zu erleichtern.
Empfehlungen für Ausfuhrverfahren
17. Der Ausführer sollte eine Rohdiamantensendung der zuständigen Ausfuhrbehörde vorlegen.
18. Die Ausfuhrbehörde ist aufgefordert, vor der Bescheinigung der Gültigkeit eines Zertifikats vom Ausführer eine Erklärung zu verlangen, dass es sich bei den auszuführenden Rohdiamanten nicht um Konfliktdiamanten handelt.
19. Rohdiamanten sollten in einem gegen Eingriffe und Fälschung gesicherten Behältnis zusammen mit dem Zertifikat oder einer beglaubigten Abschrift versiegelt werden. Daraufhin sollte die Ausfuhrbehörde an die zuständige Einfuhrbehörde per E-Mail eine detaillierte Nachricht übermitteln, die Informationen über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthält.
20. Die Ausfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.
Empfehlungen für Einfuhrverfahren
21. Die Einfuhrbehörde sollte entweder vor oder bei der Ankunft einer Rohdiamantensendung per E-Mail eine Nachricht erhalten. Diese sollte Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats enthalten.
22. Die Einfuhrbehörde sollte die Rohdiamantensendung untersuchen, um zu prüfen, ob die Siegel oder das Behältnis beschädigt wurden und die Ausfuhr in Einklang mit dem Zertifikationssystem abgewickelt wurde.
23. Die Einfuhrbehörde sollte die Sendung öffnen und den Inhalt untersuchen, um die im Zertifikat gemachten Angaben zu prüfen.
24. Die Einfuhrbehörde sollte gegebenenfalls auf Antrag den Rückschein oder den Einfuhrbestätigungsabschnitt an die zuständige Ausfuhrbehörde zurücksenden.
25. Die Einfuhrbehörde sollte alle Angaben über Rohdiamantensendungen in einer EDV-gestützten Datenbank aufzeichnen.
Empfehlungen für Sendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen
26. Rohdiamantensendungen, die in Freihandelszonen gehen oder aus Freihandelszonen kommen, sollten von den benannten Behörden abgewickelt werden.
Anhang III zu Anhang I
Statistiken
In Anerkennung der Tatsache, dass verlässliche und vergleichbare Daten über die Produktion von und den internationalen Handel mit Rohdiamanten ein wesentliches Instrument zur wirksamen Umsetzung des Zertifikationssystems und insbesondere zur Ermittlung von Unregelmäßigkeiten oder Anomalien sind, die darauf hinweisen, dass Konfliktdiamanten in den rechtmäßigen Handelsverkehr geraten, bekräftigen die Teilnehmer unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, handelspolitisch sensible Informationen zu schützen, ihre Unterstützung für folgende Grundsätze:
Es werden vierteljährlich aggregierte Statistiken über die Aus- und Einfuhren von Rohdiamanten sowie Statistiken über die Anzahl der für die Ausfuhr als gültig bescheinigten Zertifikate und der von Zertifikaten begleiteten eingeführten Sendungen geführt und binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum in einem genormten Format veröffentlicht;
Die Statistiken über Aus- und Einfuhren werden soweit wie möglich nach Ursprung und Herkunft, nach Karat-Gewicht und Wert und nach den Positionen 7102.10; 7102.21 und 7102.31 des Harmonisierten Systems Bezeichnung und Kodierung der Waren geführt und veröffentlicht;
Die Statistiken über die Rohdiamantenproduktion werden nach Karat-Gewicht und Wert geführt und auf halbjährlicher Basis binnen zwei Monaten nach dem Bezugszeitraum veröffentlicht. Falls ein Teilnehmer nicht in der Lage ist, diese Statistiken zu veröffentlichen, sollte er dies dem Vorsitz unverzüglich notifizieren;
Bei der Erhebung und Veröffentlichung dieser Statistiken sollten in erster Linie bestehende nationale Verfahren und Methoden zugrundegelegt werden;
Diese Statistiken werden einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem anderen von den Teilnehmern benannten Mechanismus zur Verfügung gestellt, der sie zusammenstellt und 1. in Bezug auf die Aus- und Einfuhren vierteljährlich und 2. in Bezug auf die Produktion halbjährlich veröffentlicht. Diese Statistiken sind gemäß den Bedingungen, die von den Teilnehmern festgelegt werden können, interessierten Parteien und den Teilnehmern einzeln oder zusammen zur Analyse zur Verfügung zu stellen;
Statistische Angaben in Bezug auf den internationalen Handel mit und die Produktion von Rohdiamanten sind bei den jährlichen Plenarsitzungen zu erörtern, um die damit zusammenhängenden Fragen aufzugreifen und die tatsächliche Umsetzung des Zertifikationssystems zu unterstützen.
ANHANG II
Verzeichnis der Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und ihrer jeweiligen zuständigen Behörden gemäß Artikel 2, 3, 8, 9, 12, 17, 18, 19 und 20
ANGOLA
Ministry of Mineral Resources and Petroleum and Gas
Av. 4 de Fevereiro no 105
1279 Luanda
Angola
Export authority:
Ministry of Industry and Trade
Largo 4 de Fevereiro #3
Edifício Palacio de vidro
1242 Luanda
Angola
ARMENIEN
Department of Gemstones and Jewellery
Ministry of Economy
M. Mkrtchyan 5
Yerevan
Armenia
AUSTRALIEN
Department of Foreign Affairs and Trade
Investment and Business Engagement Division
R.G. Casey Building
John McEwen Crescent
Barton ACT 0221
Australia Import and export authority:
Department of Home Affairs
Customs and Trade Policy Branch
Australian Border Force
3 Molonglo Drive
Brindabella Business Park
Canberra ACT 2609
Australia
Department of Industry, Science, Energy and Resources
GPO Box 2013
Canberra ACT 2601
Australia
BANGLADESCH
Export Promotion Bureau
TCB Bhaban
1, Karwan Bazaar
Dhaka
Bangladesh
BELARUS
Ministry of Finance
Department for Precious Metals and Precious Stones
Sovetskaja Str, 7
220010 Minsk
Republic of Belarus
BOTSUANA
Ministry of Minerals, Green Technology and Energy Security (MMGE)
Fairgrounds Office Park, Plot No. 50676 Block C
P/Bag 0018
Gaborone
Botswana
Import and Export Authority:
Diamond Hub
Diamond Technology Park
Plot 67782, Block 8 Industrial
Gaborone
Botswana
BRASILIEN
Ministry of Mines and Energy
Esplanada dos Ministérios, Bloco‘U’, 4o andar
70065, 900 Brasilia, DF
Brazil
KAMBODSCHA
Ministry of Commerce
Lot 19–61, MOC Road (113 Road), Phum Teuk Thla, Sangkat Teuk Thla
Khan Sen Sok, Phnom Penh
Cambodia
KAMERUN
National Permanent Secretariat for the Kimberley Process
Ministry of Mines, Industry and Technological Development
Intek Building, 6th floor,
Navik Street
BP 35601 Yaounde
Cameroon
KANADA
International:
Global Affairs Canada Natural Resources and Governance Division (MES) 125 Sussex Drive Ottawa, Ontario K1A 0G2
Canada
Allgemeine Anfragen an Natural Resources Canada:
Kimberley Process Office
Lands and Minerals Sector Natural Resources Canada (NRCan)
580 Booth Street, 10th floor
Ottawa, Ontario
Canada K1A 0E4
ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK
Secrétariat permanent du processus de Kimberley
BP: 26 Bangui
Central African Republic
CHINA, Volksrepublik
Department of Duty Collection
General Administration of China Customs (GACC)
No 6 Jianguomen Nie Rev.
Dongcheng District, Beijing 100730
People’s Republic of China
HONGKONG, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
Department of Trade and Industry
Hongkong Special Administrative Region
People’s Republic of China
Room 703, Trade and Industry Tower
700 Nathan Road
Kowloon
Hongkong
China
MACAU, Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China
Macao Economic Bureau
Government of the Macao Special Administrative Region
Rua Dr Pedro José Lobo, no. 1–3, 25th Floor
Macao
KONGO, Demokratische Republik
Centre d’Expertise, d’Évaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses et Semi-précieuses (CEEC)
3989, avenue des Cliniques
Kinshasa/Gombe
Democratic Republic of Congo
KONGO, Republik
Bureau d’Expertise, d’Évaluation et de Certification des Substances Minérales Précieuses (BEEC)
BP 2787
Brazzaville
Republic of Congo
COTE D’IVOIRE
Ministère des Mines et de la Géologie
Secrétariat Permanent de la Représentation en Côte d’Ivoire du Processus de Kimberley (SPRPK-CI)
B.P 65 Abidjan
Côte d’Ivoire
ESWATINI
Office for the Commissioner of Mines
Minerals and Mines Departments, Third Floor Lilunga Building (West Wing),
Somhlolo Road,
Mbabane
Eswatini
EUROPÄISCHE UNION
European Commission
Service for Foreign Policy Instruments
Office EEAS
B-1049 Bruxelles/Brussel
Belgium
GABUN
Centre Permanent du Processus de Kimberley (CPPK)
Ministry of Equipment, Infrastructure, and Mines
Immeuble de la Géologie, 261 rue Germain Mba
B.P. 284/576
Libreville
Gabon
GHANA
Ministry of Lands and Natural Resources
Accra P.O. Box M 212
Ghana
Import and export authority:
Precious Minerals Marketing Company Ltd (PMMC)
Diamond House
PO Box M.108
Accra
Ghana
GUINEA
Ministry of Mines and Geology
Boulevard du Commerce — BP 295
Quartier Almamya/Commune de Kaloum
Conakry
Guinea
GUYANA
Geology and Mines Commission
P O Box 1028
Upper Brickdam
Stabroek
Georgetown
Guyana
INDIEN
Government of India, Ministry of Commerce & Industry
Udyog Bhawan
New Delhi 110 011
India
Import and export authority:
The Gem & Jewellery Export Promotion Council
KP Exporting/Importing Authority
Tower A, AW-1010, Baharat Diamond Bourse
Opp NABARD Bank, Bandra Kurla Complex
Bandra (E), Mumbai — 400 051
India
INDONESIEN
Directorate of Export and Import Facility, Ministry of Trade M. I. Ridwan Rais Road, No. 5 Blok I Iantai 4
Jakarta Pusat Kotak Pos. 10110
Jakarta
Indonesia
ISRAEL
Ministry of Economy and Industry Office of the Diamond Controller
3 Jabotinsky Road
Ramat Gan 52520
Israel
JAPAN
Agency for Natural Resources and Energy
Mineral and Natural Resources Division
Ministry of Economy, Trade and Industry
1-3-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku
100-8901 Tokyo
Japan
KASACHSTAN
Ministry of Industry and Infrastructural Development of the Republic of Kazakhstan
Industrial Development Committee
32/1 Kabanbai Batyr Ave. Nur-Sultan
Republic of Kazakhstan
KOREA, Republik
Ministry of Foreign Affairs
United Nations Division 60 Sajik-ro 8-gil
Jongno-gu
Seoul 03172
Korea
KIRGISISTAN
Ministry of and Finance of the Kyrgyz Republic
Department of Precious Metals
Samanchina street 6
Bishkek 720020
Kyrgyz Republic
LAOS, Demokratische Volksrepublik
Department of Import and Export
Ministry of Industry and Commerce
Phonxay road, Saisettha District
Vientiane, Lao PDR
P.O Box: 4107
Laos
LIBANON
Ministry of Economy and Trade
Lazariah Building
Down Town
Beirut
Lebanon
LESOTHO
Department of Mines
Ministry of Mining
Corner Constitution and Parliament Road
P.O. Box 750
Maseru 100
Lesotho
LIBERIA
Government Diamond Office
Ministry of Mines and Energy
Capitol Hill
P.O. Box 10-9024
1000 Monrovia 10
Liberia
MALAYSIA
Ministry of International Trade and Industry
MITI Tower,
No.7, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah
50480 Kuala Lumpur
Malaysia
Import and export authority:
Royal Malaysian Customs Department
Jabatan Kastam Diraja Malaysia,
Kompleks Kementerian Kewangan No. 3,
Persiaran Perdana,
Presint 2, 62596 Putrajaya,
Malaysia.
MALI
Ministère des Mines
Bureau d’Expertise d’Évaluation et de Certification des Diamants Bruts
Cité administrative, P.O. BOX: 1909
Bamako
République du Mali
MAURITIUS
Import Division
Ministry of Industry, Commerce & Consumer Protection
2nd Floor, SICOM Tower
Wall Street
Ebene
Mauritius
MEXIKO
Ministry of Economy
Directorate-General for Market Access of Goods SE.
189 Pachuca Street, Condesa, 17th Floor
Mexico City, 06140
Mexico
Import and export authority:
Directorate-General for Trade Facilitation and Foreign Trade
SE. Undersecretary of Industry and Trade
1940 South Insurgentes Avenue, PH floor
Mexico City, 01030
Mexico
SHCP-AGA. Strategic Planning and Coordination
Customs Administration „2“
160 Lucas Alaman Street, Obrera
Mexico City, 06800
Mexico
MOSAMBIK
Ministry Mineral Resources and Energy
Av. Fernão de Magalhães №.34, 1° andar
Maputo
Mozambique
Import and Export Authority:
UGPK
Praca 25 de Junho, №.380 3° andar
Maputo
Mozambique
Department of Licencing and Exchange Control (DLC)
Av. 25 de Setembro, n° 1695, caixa postal n° 423
Maputo
Mozambique
NAMIBIA
The Government of Republic of Namibia Ministry of Mines and Energy
Directorate of Diamond Affairs Private Bag 13297
1st Aviation Road (Eros Airport)
Windhoek
Namibia
NEUSEELAND
Middle East and Africa Division
Ministry of Foreign Affairs and Trade
Private Bag 18 901
Wellington
New Zealand
Import and export authority:
New Zealand Customs Service
1 Hinemoa Street
PO box 2218
Wellington 6140
New Zealand
NORWEGEN
Ministry of Foreign Affairs
Department for Regional Affairs
The budget and coordination unit
Box 8114 Dep
0032 Oslo, Norway
Import and export authority:
The Directorate of Norwegian Customs
Postboks 2103 Vika
N-0125 Oslo, Norway
PANAMA
National Customs Authority
Panama City, Curundu, Dulcidio Gonzalez Avenue, building # 1009
Republic of Panama
KATAR
Qatar Free Zones Authority — Business and Innovation Park (QFZA/BIP)
Building No 1
Zone 49
Street 504
Qatar
RUSSISCHE FÖDERATION
International:
Ministry of Finance
9, Ilyinka Street
109097 Moscow
Russian Federation
Import and Export Authority:
Gokhran of Russia
14, 1812 Goda St.
121170 Moscow
Russian Federation
SIERRA LEONE
Ministry of Mines and Mineral Resources
Youyi Building
Brookfields
Freetown
Sierra Leone
Import and export authority:
National Minerals Agency
New England Ville
Freetown
Sierra Leone
SINGAPUR
Ministry of Trade and Industry
100 High Street
#09-01, The Treasury
Singapore 179434
Import and Export authority:
Singapore Customs
55 Newton Road
#06-02 Revenue House
Singapore 307987
SÜDAFRIKA
South African Diamond and Precious Metals Regulator
251 Fox Street
Doornfontein 2028
Johannesburg
South Africa
SRI LANKA
National Gem and Jewellery Authority
25, Galle Face Terrace
Post Code 00300
Colombo 03
Sri Lanka
SCHWEIZ
State Secretariat for Economic Affairs (SECO)
Sanctions Unit
Holzikofenweg 36
CH-3003 Berne/Switzerland
TAIWAN, PENGHU, KINMEN UND MATSU, GETRENNTES ZOLLGEBIET
Export/Import Administration Division
Bureau of Foreign Trade
Ministry of Economic Affairs
1, Hu Kou Street
Taipei, 100
Taiwan
TANSANIA
Mining Commission
Ministry of Energy and Minerals
P.O BOX 2292
40744 Dodoma
Tanzania
THAILAND
Department of Foreign Trade
Ministry of Commerce
563 Nonthaburi Road
Muang District, Nonthaburi 11000
Thailand
TOGO
The Ministry of Mines and Energy
Head Office of Mines and Geology
216, Avenue Sarakawa
B.P. 356
Lomé
Togo
TÜRKEI
Foreign Exchange Department
Ministry of Treasury and Finance
T.C. Bașbakanlık Hazine
Müsteșarlığı İnönü Bulvarı No 36
06510 Emek, Ankara
Turkey
Import and Export Authority:
Istanbul Gold Exchange/Borsa Istanbul Precious Metals and Diamond
Market (BIST)
Borsa İstanbul, Resitpasa Mahallesi,
Borsa İstanbul Caddesi No 4
Sariyer, 34467, Istanbul
Turkey
UKRAINE
Ministry of Finance
State Gemological Centre of Ukraine
38–44, Degtyarivska St.
Kyiv 04119
Ukraine
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
U.A.E. Kimberley Process Office
Dubai Multi Commodities Centre
Dubai Airport Free Zone
Emirates Security Building
Block B, 2nd Floor, Office # 20
P.O. Box 48800
Dubai
United Arab Emirates
VEREINIGTES KÖNIGREICH ( 3 )
Government Diamond Office
Conflict Department
Room WH1.214
Foreign, Commonwealth & Development Office
King Charles Street
London
SW1A 2AH
United Kingdom
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
United States Kimberley Process Authority
U.S. Department of State
Bureau of Economic and Business Affairs
2201 C Street, NW
Washington DC 20520
United States of America
Import and export authority:
U.S. Customs and Border Protection
Office of Trade
1400 L Street, NW
Washington, DC 20229
United States of America
U.S. Census Bureau
4600 Silver Hill Road
Room 5K167
Washington, DC 20233
United States of America
VENEZUELA
Central Bank of Venezuela
36 Av. Urdaneta, Caracas, Capital District
Caracas
ZIP Code 1010
Venezuela
VIETNAM
Ministry of Industry and Trade
Agency of Foreign Trade 54 Hai Ba Trung
Hoan Kiem
Hanoi
Vietnam
SIMBABWE
Principal Minerals Development Office
Ministry of Mines and Mining Development
6th Floor, ZIMRE Centre
Cnr L.Takawira St/K. Nkrumah Ave.
Harare
Zimbabwe
Import and export authority:
Zimbabwe Revenue Authority
Block E 5th Floor, Mhlahlandlela Complex
Cnr Basch Street/10th Avenue
Bulawayo
Zimbabwe
Minerals Marketing Corporation of Zimbabwe
90 Mutare road,
Msasa
PO Box 2628
Harare
Zimbabwe
ANHANG III
Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und deren Aufgaben gemäß den Artikeln 2 und 19
BELGIEN
Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economische Analyses en Internationale Economie, Dienst Vergunningen
Service Public Fédéral Économie, PME, Classes moyennes et Énergie, Direction générale des Analyses économiques et de l’Économie internationale, Service Licences
((Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie, Generaldirektion Wirtschaftsanalyse und internationale Wirtschaft)
Entrepotplaats 1 — box 5
B-2000 Antwerpen
Belgium
Tel. +32 (0)2 277 54 59
Fax +32 (0)2 277 54 61 oder +32 (0)2 277 98 70
E-Mail: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be
In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
The Diamond Office
Hoveniersstraat 22
B-2018 Antwerpen
Belgium
TSCHECHIEN
In Tschechien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
Generální ředitelství cel
Budějovická 7
140 96 Praha 4
Česká republika
Tel. (420-2) 61 33 38 41, (420-2) 61 33 38 59, cell (420-737) 213 793
Fax (420-2) 61 33 38 70
E-Mail: diamond@cs.mfcr.cz
Ständiger Dienst beim benannten Zollamt — Praha Ruzyně
Tel. (420-2) 20 113 788 (Montag bis Freitag — 7.30-15.30)
Tel. (420-2) 20 119 678 (samstags, sonntags und an Feiertagen — 15.30-7.30)
DEUTSCHLAND
In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:
Hauptzollamt Koblenz
Zollamt Idar-Oberstein
Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten
Saarstraße 2
55743 Idar-Oberstein
Deutschland
Tel. +49 261-98376-9400
Fax +49 261-98376-9419
E-Mail: poststelle.za-idar-oberstein@zoll.bund.de
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3, der Artikel 6, 9 und 10, des Artikels 14 Absatz 3 und der Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde:
Generalzolldirektion
– Direktion VI —
Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs/Besonderes Zollrecht
Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
Germany
Tel. +49 228 303-49874
Fax +49 228 303-99106
E-Mail: DVIA3.gzd@zoll.bund.de
IRLAND
Kimberley-Prozess und zuständige Mineralstoffbehörde
Exploration and Mining Division
Department of Communications, Climate Action and Environment
29–31 Adelaide Road
Dublin
D02 X285
Ireland
Tel. +353 1 678 2000
E-Mail: KPRMA@DCCAE.gov.ie
ITALIEN
In Italien werden die Kontrollen der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt:
Laboratorio chimico di Torino — Ufficio antifrode -Direzione Interregionale Liguria, Piemonte e Valle d’Aosta
(Turin Chemical Laboratory — Anti-fraud Office — Inter-regional Directorate of Liguria, Piemonte and Val d’Aosta)
Corso Sebastopoli, 3
10134 Torino
Tel. +39 011 3166341-0369206
E-Mail: dir.liguria-piemonte-valledaosta.lab.torino@adm.gov.it
Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 dieser Verordnung, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige italienische Behörde:
Ufficio Laboratori — Direzione Antifrode
Via Mario Carucci, 71
00143 Roma
Italy
Tel. +39 06 50246049
E-Mail: dir.antifrode.laboratori@adm.gov.it
PORTUGAL
Autoridade Tributária e Aduaneira
Direção de Serviços de Licenciamento
R. da Alfândega, 5
1149-006 Lisboa
Portugal
Tel. + 351 218 813 843/8
Fax + 351 218 813 986
E-Mail: dsl@at.gov.pt
In Portugal werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von Zertifikaten der Union, ausschließlich von folgenden Stellen durchgeführt:
Alfândega do Aeroporto de Lisboa
Aeroporto de Lisboa,
Terminal de Carga, Edifício 134
1750-364 Lisboa
Portugal
Tel. +351 210030080
E-Mail: aalisboa-kimberley@at.gov.pt
RUMÄNIEN
Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor
(National Authority for Consumer Protection)
1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România
(72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania)
Cod postal (Postal code) 011865
Tel. (40-21) 318 46 35/312 98 90/312 12 75
Fax (40-21) 318 46 35/314 34 62
www.anpc.ro
ANHANG IV
Das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2
Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, bezieht sich der Begriff „EU-Zertifikat“ auf das Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung.
Das EU-Zertifikat muss die nachstehend aufgeführten Merkmale aufweisen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Zertifikate identisch sind. Zu diesem Zweck legen sie der Kommission Muster der auszustellenden Zertifikate vor.
Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der EU-Zertifikate zuständig. Die EU-Zertifikate können von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, benannt werden. In diesem Fall muss auf jedem EU-Zertifikat ein Hinweis auf die Benennung durch den Mitgliedstaat angebracht sein. Jedes EU-Zertifikat muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen enthalten, durch das sich die Druckerei feststellen lässt. Bei der Druckerei sollte es sich um eine Hochsicherheits-Banknotendruckerei handeln. Sie sollte entsprechende Empfehlungen von staatlichen und gewerblichen Abnehmern beibringen.
Die Europäische Kommission stellt den EU-Behörden Muster der EU-Originalzertifikate zur Verfügung.
Material
Druck
Nummerierung
Sprache
Englisch und gegebenenfalls die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats. Lay-out und Endbearbeitung
Layout und Endbearbeitung
Eine Stanzung in Position 1, zugeschnitten auf das Format A4, 100 mm vom rechten Rand
links
rechts
ANGANG V
Verzeichnis der Diamantenorganisationen, die das System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie nach Artikel 13 und 17 anwenden.
Antwerpsche Diamantkring CV
Hoveniersstraat 2 bus 515
B-2018 Antwerpen
Beurs voor Diamanthandel CV
Pelikaanstraat 78
B-2018 Antwerpen
Diamantclub van Antwerpen CV
Pelikaanstraat 62
B-2018 Antwerpen
Vrije Diamanthandel NV
Pelikaanstraat 62
B-2018 Antwerpen
( 1 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
( 2 ) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“.
( 3 ) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 47 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland, ab dem 1. Januar 2021 (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).