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Document 7c0201b6-8256-11f0-9af8-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) No 520/2012 of 19 June 2012 on the performance of pharmacovigilance activities provided for in Regulation (EC) No 726/2004 of the European Parliament and of the Council and Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (Text von Bedeutung für den EWR)
02012R0520 — DE — 12.08.2025 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 520/2012 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2012 über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 5) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1466 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2025 |
L 1466 |
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23.7.2025 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 520/2012 DER KOMMISSION
vom 19. Juni 2012
über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Pharmakovigilanz-Aktivitäten
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation
Artikel 1
Struktur der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation
Alle Arzneimittel, für die dem Zulassungsinhaber eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, werden von einer Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation erfasst.
Artikel 2
Inhalt der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation
Die Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation enthält mindestens alles Folgende:
Folgende Informationen über die für die Pharmakovigilanz verantwortliche, entsprechend qualifizierte Person:
Aufgabenbeschreibung zum Nachweis, dass die für die Pharmakovigilanz zuständige, entsprechend qualifizierte Person über hinreichende Befugnisse im Pharmakovigilanz-System verfügt, um die Erfüllung der Pharmakovigilanz-Aufgaben und -Zuständigkeiten zu fördern, aufrechtzuerhalten und zu verbessern;
zusammenfassender Lebenslauf der für die Pharmakovigilanz zuständigen, entsprechend qualifizierten Person, einschließlich eines Nachweises der Eintragung in die Eudravigilance-Datenbank;
Kontaktangaben der für die Pharmakovigilanz zuständigen, entsprechend qualifizierten Person;
Angaben über die Vertretung bei Abwesenheit der für die Pharmakovigilanz zuständigen, entsprechend qualifizierten Person;
Zuständigkeiten der Kontaktperson für Fragen der Pharmakovigilanz, sofern eine solche Person auf einzelstaatlicher Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG benannt wurde, einschließlich der Kontaktangaben.
Beschreibung der Organisationsstruktur des Zulassungsinhabers, einschließlich einer Liste der Standorte, an denen die folgenden Pharmakovigilanz-Tätigkeiten stattfinden: die Erhebung und Bewertung von Unbedenklichkeitsberichten über Einzelfälle, die Falleintragung in die Unbedenklichkeitsdatenbank, die Erstellung regelmäßig aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte, Signalerkennung und -analyse, Risikomanagementplanung, Studienmanagement vor und nach der Zulassung und die Verwaltung von Sicherheitsänderungen an den Zulassungsbedingungen.
Beschreibung des Standorts, der Funktionalität und der operativen Verantwortung für Computersysteme und Datenbanken, die eingesetzt werden, um Unbedenklichkeitsinformationen zu erfassen, zusammenzustellen, aufzuzeichnen und zu melden, sowie eine Bewertung ihrer Zweckmäßigkeit.
Beschreibung der Verwaltung und Aufzeichnung des Verfahrens bei sämtlichen folgenden Pharmakovigilanz-Tätigkeiten:
fortlaufende Überwachung des Nutzen-Risiko-Profils des/der Arzneimittel(s), des Ergebnisses dieser Überwachung und des Entscheidungsprozesses für geeignete Maßnahmen;
Betrieb der Risikomanagementsysteme und Überwachung des Ergebnisses der Maßnahmen zur Risikominimierung;
Erhebung, Bewertung und Erstellung von Unbedenklichkeitsberichten über Einzelfälle;
Erstellung und Vorlage regelmäßig aktualisierter Unbedenklichkeitsberichte;
Verfahren für die Übermittlung von Sicherheitsbedenken und Sicherheitsänderungen an der Zusammenfassung der Produktmerkmale und der Packungsbeilage für Beschäftigte des Gesundheitswesens und die breite Öffentlichkeit.
Beschreibung des Qualitätssystems für die Durchführung von Pharmakovigilanz-Tätigkeiten, einschließlich aller folgenden Angaben:
Beschreibung des Personalmanagements, gemäß Artikel 10 mit folgenden Angaben: Beschreibung der Organisationsstruktur zur Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten und Verweis darauf, wo sich die Aufzeichnungen über die Qualifikationen des Personals befinden; zusammenfassende Beschreibung des Schulungskonzepts, einschließlich eines Verweises darauf, wo sich die Schulungsdateien befinden, und Anweisungen für kritische Verfahren;
Beschreibung des in Artikel 12 genannten Systems zur Verwaltung der Aufzeichnungen, einschließlich des Aufbewahrungsorts der für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten verwendeten Dokumente;
Beschreibung des Überwachungssystems für die Leistung des Pharmakovigilanz-Systems und die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 11.
Gegebenenfalls Beschreibung der Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen, die der Zulassungsinhaber gemäß Artikel 6 Absatz 1 als Unteraufträge vergibt.
Artikel 3
Inhalt des Anhangs zur Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation
Die Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation verfügt über einen Anhang mit folgenden Unterlagen:
Liste der Arzneimittel, die von der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation erfasst sind, einschließlich der Bezeichnung des Arzneimittels, des internationalen Freinamens (INN) der Wirkstoffe und der Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung gültig ist;
Liste schriftlich festgelegter Strategien und Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1;
Liste der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Unteraufträge;
Liste der Aufgaben, die von der für die Pharmakovigilanz entsprechend qualifizierten Person delegiert wurden;
Liste aller geplanten und durchgeführten Audits;
gegebenenfalls Liste der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 9;
gegebenenfalls Liste der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentationen desselben Zulassungsinhabers;
Logbuch mit den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Informationen.
Artikel 4
Datenpflege
Artikel 5
Form der in der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation enthaltenen Unterlagen
Artikel 6
Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 7
Abrufbarkeit und Zugänglichkeit der Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation
Wird die Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation in elektronischer Form gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgehalten, reicht es für die Zwecke dieses Artikels aus, dass die Daten am Ort, an dem die Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation elektronisch gespeichert ist, direkt zur Verfügung steht.
KAPITEL II
Mindestanforderungen an die Qualitätssysteme für die Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten
Artikel 8
Qualitätssystem
Das Qualitätssystem stützt sich auf sämtliche folgenden Tätigkeiten:
Qualitätsplanung: Festlegung von Strukturen und Planung integrierter und einheitlicher Prozesse,
Qualitätseinhaltung: Durchführung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß den Qualitätsanforderungen,
Qualitätssicherung und -kontrolle: Überwachung und Bewertung der Wirksamkeit der festgelegten Strukturen und Prozesse und der Wirksamkeit der Prozessdurchführung,
Qualitätsverbesserungen: Korrektur und Verbesserung der Strukturen und Prozesse.
Artikel 9
Leistungsindikatoren
Artikel 10
Personalmanagement
Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes stellt der Zulassungsinhaber sicher, dass die für die Pharmakovigilanz zuständige, entsprechend qualifizierte Person für die Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse erworben hat. Hat die qualifizierte Person keine ärztliche Grundausbildung im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 2 ) abgeschlossen, stellt der Zulassungsinhaber sicher, dass die für die Pharmakovigilanz zuständige, entsprechend qualifizierte Person von einer Person mit ärztlicher Grundausbildung unterstützt wird. Diese Unterstützung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren.
Artikel 11
Einhaltung der Vorschriften
Das Qualitätssystem sieht spezifische Verfahren und Prozesse vor, die Folgendes sicherstellen:
die fortlaufende Überwachung der Pharmakovigilanzdaten, die Prüfung der Optionen für Risikominimierung und -vorbeugung und geeignete Maßnahmen seitens des Zulassungsinhabers;
die wissenschaftliche Bewertung sämtlicher Informationen über Arzneimittelrisiken gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG durch den Zulassungsinhaber;
die Übermittlung korrekter und überprüfbarer Daten über schwerwiegende und nicht schwerwiegende unerwünschte Arzneimittelwirkungen an die Eudravigilance-Datenbank innerhalb der in Artikel 107 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Fristen;
die Qualität, Integrität und Vollständigkeit der übermittelten Informationen über Arzneimittelrisiken, einschließlich der Verfahren zur Vermeidung von Doppeleingaben und zur Validierung der Signale gemäß Artikel 21 Absatz 2;
wirksame Kommunikation des Zulassungsinhabers mit den einzelstaatlichen zuständigen Behörden und der Agentur, einschließlich der Kommunikation über neue oder veränderte Risiken, die Pharmakovigilanzsystem-Stammdokumentation, Risikomanagementsysteme, Maßnahmen zur Risikominimierung, regelmäßig aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte, Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen sowie Studien nach der Zulassung;
die Aktualisierung der Produktinformationen durch den Zulassungsinhaber anhand der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der Bewertungen und Empfehlungen, die über das europäische Webportal für Arzneimittel veröffentlicht werden, wobei der Zulassungsinhaber das europäische Webportal für Arzneimittel fortlaufend auf veröffentlichte Informationen zu prüfen hat;
die angemessene Mitteilung einschlägiger Sicherheitsinformationen durch den Zulassungsinhaber an Beschäftigte des Gesundheitswesens und Patienten.
Artikel 12
Datenmanagement und -aufbewahrung
Die Zulassungsinhaber richten ein System zur Verwaltung der Aufzeichnungen sämtlicher für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten verwendeter Dokumente ein, das sicherstellt, dass diese Dokumente abgerufen und die Maßnahmen zur Untersuchung von Sicherheitsbedenken, die zeitliche Abfolge dieser Untersuchungen und die Entscheidungen über Sicherheitsbedenken, einschließlich ihres Zeitpunkts und des Entscheidungsprozesses, zurückverfolgt werden können.
Die Zulassungsinhaber sorgen für Mechanismen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und Weiterverfolgung von Meldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen.
Pharmakovigilanz-Daten und -Unterlagen für die einzelnen zugelassenen Arzneimittel werden so lange aufbewahrt, wie das Produkt zugelassen ist, sowie mindestens 10 Jahre nach Ablauf der Zulassung. Die Unterlagen müssen jedoch länger aufbewahrt werden, sofern die EU-Rechtsvorschriften oder einzelstaatliches Recht dies vorschreiben.
Artikel 13
Audit
Artikel 14
Personalmanagement
Die Organisationsstrukturen und die Aufgabenverteilung müssen klar und, soweit notwendig, zugänglich sein. Es werden Anlaufstellen eingerichtet.
Artikel 15
Einhaltung der Vorschriften
Die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur legen spezifische Verfahren und Prozesse fest, um sämtliche folgenden Ziele zu erreichen:
Sicherstellung der Qualitätsbewertung, einschließlich der Vollständigkeit der vorgelegten Pharmakovigilanz-Daten;
Sicherstellung der Bewertung der Pharmakovigilanz-Daten und deren Verarbeitung innerhalb des Zeitrahmens gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004;
Sicherstellung der Unabhängigkeit bei der Durchführung der Pharmakovigilanz-Tätigkeiten;
Sicherstellung erfolgreicher Kommunikation zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen zuständigen Behörden, zwischen diesen und der Agentur sowie mit den Patienten, Beschäftigten des Gesundheitswesens, Zulassungsinhabern und der breiten Öffentlichkeit;
Gewährleistung, dass die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur einander und die Kommission über ihre Absicht informieren, Bekanntgaben über die Unbedenklichkeit eines in mehreren Mitgliedstaaten zugelassenen Arzneimittels oder eines darin enthaltenen Wirkstoffs gemäß Artikel 106a der Richtlinie 2001/83/EG zu machen;
Inspektionen, einschließlich Inspektionen vor der Zulassung.
Artikel 16
Datenmanagement und -aufbewahrung
Sie richten für sämtliche bei Pharmakovigilanz-Tätigkeiten verwendeten Dokumente ein System zur Verwaltung der Datenbestände ein, das die Abrufbarkeit dieser Dokumente ebenso wie die Rückverfolgbarkeit der getroffenen Maßnahmen zur Untersuchung von Sicherheitsbedenken, des Zeitrahmens für diese Ermittlungen und der Entscheidungen darüber, einschließlich ihres Zeitpunkts und des Entscheidungsfindungsverfahrens sicherstellt.
Pharmakovigilanz-Daten und -Unterlagen für die einzelnen zugelassenen Arzneimittel werden so lange aufbewahrt, wie das Produkt zugelassen ist, sowie mindestens 10 Jahre nach Ablauf der Zulassung. Die Unterlagen müssen jedoch länger aufbewahrt werden, sofern EU-Rechtsvorschriften oder einzelstaatliches Recht dies vorschreiben.
Artikel 17
Audit
KAPITEL III
Mindestanforderungen an die Überwachung der Daten in der Eudravigilance-Datenbank
Artikel 18
Allgemeine Anforderungen
Artikel 19
Ermittlung veränderter und neuer Risiken
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet ein Signal Informationen aus einer oder mehreren Quellen, einschließlich Beobachtungen und Experimenten, die einen neuen möglichen Kausalzusammenhang oder einen neuen Aspekt eines bekannten Zusammenhangs zwischen einer Intervention und einem Ereignis oder einer Reihe von — erwünschten oder unerwünschten — Ereignissen nahelegen, die für hinreichend wahrscheinlich gehalten werden, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.
Für die Zwecke der Überwachung der Daten in der Eudravigilance-Datenbank werden nur Signale berücksichtigt, die mit einer unerwünschten Reaktion zusammenhängen.
Artikel 20
Methodik für die Bestimmung des Evidenzwerts eines Signals
Artikel 21
Signalmanagementverfahren
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Signalvalidierung“ das Verfahren zur Bewertung der Daten, die das erkannte Signal stützen, um zu überprüfen, ob die verfügbare Dokumentation hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines neuen möglichen Kausalzusammenhangs oder eines neuen Aspekts eines bekannten Zusammenhangs enthält und daher eine weitere Bewertung des Signals rechtfertigt.
▼M1 —————
Wird es für nötig erachtet, ein validiertes Signal weiter zu analysieren, wird es schnellstmöglich und nicht später als 30 Tagen nach Eingang folgendermaßen bestätigt:
Betrifft das Signal ein gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes Produkt, kann es durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel vermarktet wird, oder jedes gemäß Artikel 22 Absatz 1 benannten verantwortlichen oder mitverantwortlichen Mitgliedstaats bestätigt werden.
Betrifft das Signal gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassene Arzneimittel, wird das Signal von der Agentur in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bestätigt.
Bei der Analyse des validierten Signals können die einzelstaatlichen zuständigen Behörden und die Agentur weitere über das Arzneimittel vorliegende Informationen berücksichtigen.
Wird die Validität des Signals nicht bestätigt, ist bei Folgemeldungen zum selben Arzneimittel nicht bestätigten Signalen zu diesem Arzneimittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Artikel 22
Arbeitsteilung beim Signalmanagement
Der verantwortliche Mitgliedstaat überwacht die Eudravigilance-Datenbank und validiert und bestätigt Signale gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 im Namen der anderen Mitgliedstaaten. Der als mitverantwortlich benannte Mitgliedstaat unterstützt den verantwortlichen bei dieser Aufgabe.
Artikel 23
Unterstützung der Signalerkennung
Die Agentur unterstützt die Überwachung der Eudravigilance-Datenbank, indem sie den einzelstaatlichen zuständigen Behörden Zugang zu Folgendem gewährt:
Datenoutputs und statistische Berichte, die eine Übersicht über sämtliche unerwünschten Arzneimittelwirkungen ermöglichen, die der Eudravigilance-Datenbank in Bezug auf einen Wirkstoff oder ein Arzneimittel gemeldet wurden;
maßgeschneiderte Abfragen zur Unterstützung der Bewertung von Einzelfallberichten über die Unbedenklichkeit und Fallserien;
maßgeschneiderte Gruppierung und Schichtung von Daten zur Ermittlung von Patientengruppen mit einem höheren Risiko unerwünschter Arzneimittelwirkungen oder mit dem Risiko schwerwiegenderer unerwünschter Arzneimittelwirkungen;
statistische Signalerkennungsverfahren.
Die Agentur stellt außerdem eine geeignete Unterstützung für die Überwachung der Eudravigilance-Datenbank durch die Zulassungsinhaber sicher.
Artikel 24
Prüfprotokoll für die Signalerkennung
KAPITEL IV
Terminologie, Formate und Normen
Artikel 25
Verwendung international vereinbarter Terminologie
Für die Klassifizierung, Abfrage, Darstellung, Nutzen-Risiko-Bewertung und Beurteilung, den elektronischen Austausch und die Mitteilung von Pharmakovigilanz- und Arzneimittelinformationen verwenden die Mitgliedstaaten, Zulassungsinhaber und die Agentur folgende Terminologie:
das von der International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use (ICH — Internationale Konferenz zur Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln) entwickelte Medizinische Wörterbuch für Aktivitäten im Rahmen der Arzneimittelzulassung (MedDRA), multidisziplinäres Thema M1;
die von der europäischen Arzneibuch-Kommission veröffentlichte Liste der Standardbegriffe;
die Terminologie der Norm EN ISO 11615:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation von Arzneimitteln für den Austausch von behördlich genehmigten Arzneimittelinformationen“ (ISO/FDIS 11615:2012);
die Terminologie der Norm EN ISO 11616:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von pharmazeutischen Produktkennzeichen“ (ISO/FDIS 11616:2012);
die Terminologie der Norm EN ISO 11238:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von Wirkstoffen“ (ISO/FDIS 11238:2012);
die Terminologie der Norm EN ISO 11239:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von pharmazeutischen Darreichungsformen, pharmazeutischen Konventionseinheiten und Anwendungsarten“ (ISO/FDIS 11239:2012);
die Terminologie der Norm EN ISO 11240:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von Maßeinheiten“ (ISO/FDIS 11240:2012).
Artikel 26
Verwendung international anerkannter Formate und Normen
Für die Klassifizierung, Abfrage, Darstellung, Nutzen-Risiko-Bewertung und Beurteilung, den elektronischen Austausch und die Mitteilung von Pharmakovigilanz- und Arzneimittelinformationen verwenden die Mitgliedstaaten, Zulassungsinhaber und die Agentur folgende international vereinbarte Formate und Normen:
Extended Eudravigilance Medicinal Product Report Message (XEVPRM), d. h. das von der Agentur veröffentlichte Format für die elektronische Übermittlung von Informationen über sämtliche gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 in der EU zugelassene Humanarzneimittel;
ICH E2B(R2) „Maintenance of the ICH guideline on clinical safety data management: data elements for transmission of Individual Case Safety Reports“;
die Norm ICH M2 „Electronic Transmission of Individual Case Safety Reports Message Specification“.
Für die Zwecke des Absatzes 1 können nationale zuständige Behörden, Zulassungsinhaber und die Agentur auch folgende Formate und Normen verwenden:
EN ISO 27953-2:2011 Medizinische Informatik, Unbedenklichkeitsberichte in der Pharmakovigilanz — Teil 2: ICSR-Anforderungen an die Berichterstattung über Humanarzneimittel (ISO 27953-2:2011);
EN ISO 11615:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation von Arzneimitteln für den Austausch von behördlich genehmigten Arzneimittelinformationen“ (ISO/FDIS 11615:2012);
EN ISO 11616:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von pharmazeutischen Produktkennzeichen“ (ISO/FDIS 11616:2012);
EN ISO 11238:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von Wirkstoffen“ (ISO/FDIS 11238:2012);
EN ISO 11239:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von pharmazeutischen Darreichungsformen, pharmazeutischen Konventionseinheiten und Anwendungsarten“ (ISO/FDIS 11239:2012);
EN ISO 11240:2012 Medizinische Informatik — Identifikation von Arzneimitteln — „Datenelemente und -strukturen zur Identifikation und zum Austausch von Maßeinheiten“ (ISO/FDIS 11240:2012).
KAPITEL V
Übermittlung von Berichte über Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen
Artikel 27
Unbedenklichkeitsberichte über Einzelfälle
Unbedenklichkeitsberichte über Einzelfälle werden für die Meldung eines oder mehrerer Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die bei einem einzigen Patienten zu einem bestimmten Zeitpunkt auftreten, an die Eudravigilanz-Datenbank verwendet.
Artikel 28
Inhalt der Unbedenklichkeitsberichte über Einzelfälle
Bei Eilmeldungen enthält der Unbedenklichkeitsbericht über einen Einzelfall mindestens einen identifizierbaren Berichterstatter, einen identifizierbaren Patienten, einen Verdachtsfall einer unerwünschten Arzneimittelwirkung und das betreffende Arzneimittel.
Bei der Meldung von Verdachtsfällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen legen die Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber sämtliche vorhandenen Informationen über jeden Einzelfall vor, insbesondere folgende:
administrative Informationen: Art der Meldung, Datum und eine weltweit einzigartige Fallkennziffer sowie eine einzigartige Absenderkennziffer und die Absenderart, das Datum des Ersteingangs der Meldung von der Quelle und das Datum des Eingangs der jüngsten Informationen, unter Angabe des Datums, sonstige Fallkennzeichen und deren Quellen sowie Verweise auf zusätzliche Unterlagen, die dem Absender des Unbedenklichkeitsberichts über einen Einzelfall gegebenenfalls vorliegen, und deren Quellen;
bibliografische Angaben nach dem vom International Committee of Medical Journal Editors ( 3 ) für die weltweite Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen in der Literatur entwickelten Vancouver-Stil, einschließlich einer umfassenden englischen Zusammenfassung des Artikels;
Art und Titel der Studie sowie Studiennummer des Sponsors bzw. Registriernummer der Studie bei Berichten über Studien, die nicht unter die Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln ( 4 ) fallen;
Informationen über die Primärquelle(n): Informationen zur Identifizierung des Berichterstatters, einschließlich des Wohnsitzmitgliedstaates und der beruflichen Qualifikationen;
Informationen zur Identifizierung des Patienten (und des Elternteils im Falle einer Eltern-Kind-Meldung), einschließlich des Alters beim Auftreten der ersten Reaktion, der Altersgruppe, der Schwangerschaftsphase bei der ersten Beobachtung der Reaktion bzw. des Ereignisses beim Fötus, Gewicht, Größe, Geschlecht, Datum der letzten Menstruation und/oder Schwangerschaftsphase zum Zeitpunkt der Exposition;
einschlägige Anamnese und Begleiterkrankungen;
Bezeichnung des Arzneimittels gemäß Artikel 1 Absatz 20 der Richtlinie 2001/83/EG, das im Verdacht steht, mit dem Auftreten der unerwünschten Wirkung im Zusammenhang zu stehen, einschließlich in Wechselwirkung stehender Arzneimittel, oder, wenn die Bezeichnung nicht bekannt ist, sind die Wirkstoffe und sonstigen Merkmale anzugeben, die die Identifizierung der Arzneimittel ermöglichen, wie Name des Zulassungsinhabers, Zulassungsnummer, Land der Zulassung, Darreichungsform und Verabreichungsweg(e) (über die Eltern), therapeutische Indikation(en) für die Verwendung im betreffenden Fall, verabreichte Dosis, Verabreichungsbeginn und -ende, Maßnahmen in Bezug auf das Arzneimittel, Wirkung des Absetzens (Dechallenge) und der erneuten Anwendung (Rechallenge) des im Verdacht stehenden Arzneimittels;
bei biologischen Arzneimitteln sind die Chargennummernanzugeben;
gleichzeitig verabreichte Arzneimittel, die gemäß Buchstabe g ermittelt wurden und nicht im Verdacht stehen, mit dem Auftreten der unerwünschten Wirkung im Zusammenhang zu stehen, und gegebenenfalls frühere Arzneimitteltherapie des Patienten (und des Elternteils);
Informationen über vermutete unerwünschte Arzneimittelwirkung(en): Beginn und Ende der vermuteten unerwünschten Arzneimittelwirkung(en) und/oder Dauer, Schweregrad, Ergebnis der unerwünschten Arzneimittelwirkung(en) zum Zeitpunkt der letzten Beobachtung, Zeitabstände zwischen der Verabreichung des im Verdacht stehenden Arzneimittels und dem Einsetzen der unerwünschten Reaktion, vom ursprünglichen Berichterstatter verwendeter Wortlaut zur Beschreibung der Reaktion(en) und Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die vermutete unerwünschte Reaktion aufgetreten ist;
Ergebnisse der einschlägigen Tests und Verfahren zur Untersuchung des Patienten;
im Falle des Todes des Patienten: Todeszeitpunkt und angegebene Todesursache, einschließlich der bei der Autopsie festgestellten Todesursache;
Fallbeschreibung mit möglichst allen relevanten Informationen über den Einzelfall, ausgenommen im Falle nicht schwerwiegender unerwünschter Arzneimittelwirkungen;
Gründe für die Löschung oder Änderung eines Unbedenklichkeitsberichts über einen Einzelfall.
Für die Zwecke des Buchstabens b legt der Zulassungsinhaber, der den ursprünglichen Bericht übermittelt hat, auf Anfrage der Agentur unter Berücksichtigung der Urheberrechtsbeschränkungen eine Kopie und eine englische Übersetzung des einschlägigen Artikels vor.
Für die Zwecke des Buchstabens h besteht ein Weiterverfolgungsverfahren zur Einholung der Chargennummer, sofern diese im ursprünglichen Bericht nicht angegeben ist.
Für die Zwecke des Buchstabens m sind die Informationen in logischer Zeitfolge, in der Chronologie des Patientenerlebens, einschließlich des klinischen Verlaufs, der therapeutischen Maßnahmen, des Ergebnisses und eingeholter Folgeinformationen anzugeben; dabei sind auch alle relevanten Autopsie- oder Post-mortem-Befunde zusammenzufassen.
Die Mitgliedstaaten können Fallbeschreibungen in ihren Amtssprachen übermitteln. Zu diesen Meldungen sollten auf Anfrage der Agentur oder anderer Mitgliedstaaten Übersetzungen zur Bewertung möglicher Signale vorgelegt werden.
Die Meldung von Verdachtsfällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen außerhalb der EU erfolgt in englischer Sprache.
Artikel 29
Format der elektronischen Übermittlung von Verdachtsfällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen
Die Mitgliedstaaten und die Zulassungsinhaber verwenden die Formate gemäß Artikel 26 und die Terminologie gemäß Artikel 25 für die elektronische Übermittlung von Verdachtsfällen unerwünschter Arzneimittelwirkungen.
KAPITEL VI
Risikomanagementpläne
Artikel 30
Inhalt des Risikomanagementplans
Die vom Zulassungsinhaber erstellten Risikomanagementpläne enthalten Folgendes:
Kennzeichnung oder Charakterisierung des Unbedenklichkeitsprofils der betreffenden Arzneimittel;
Angabe, wie das Unbedenklichkeitsprofil der betreffenden Arzneimittel weiter charakterisiert werden kann;
Dokumentation der Maßnahmen zur Vorbeugung oder Minimierung der mit dem Arzneimittel einhergehenden Risiken, einschließlich der Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
Dokumentation der nach der Zulassung bestehenden Verpflichtungen, die als Zulassungsbedingung auferlegt wurden.
Artikel 31
Zusammenfassung des Risikomanagementplans
Artikel 32
Aktualisierung des Risikomanagementplans
Artikel 33
Format des Risikomanagementplans
Der Risikomanagementplan ist im Format gemäß Anhang I vorzulegen.
KAPITEL VII
Regelmäßig aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
Artikel 34
Inhalt der regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte
Artikel 35
Format der regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte
KAPITEL VIII
Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung
Artikel 36
Geltungsbereich
Artikel 37
Definitionen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:
„Beginn der Datenerhebung“ bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem Informationen über den ersten Probanden erstmals im Datensatz der Studie aufgezeichnet werden, oder bei der Verwendung von Daten aus zweiter Hand, den Zeitpunkt, zu dem die Datenextraktion beginnt.
„Ende der Datenerhebung“ bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Analysedatensatz vollständig vorliegt.
Artikel 38
Format der Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung
Die Protokolle, Zusammenfassungen und Abschlussberichte über nicht interventionelle Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung werden im Format gemäß Anhang III vorgelegt.
KAPITEL IX
Abschlussbestimmungen
Artikel 39
Datenschutz
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Pflichten der einzelstaatlichen zuständigen Behörden und der Zulassungsinhaber in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG oder der Pflichten der Agentur in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 40
Übergangsbestimmungen
Artikel 41
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichen im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Juli 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Risikomanagementpläne
Format der Risikomanagementpläne
Der Risikomanagementplan besteht aus folgenden Modulen:
|
Teil I: |
Produktübersicht |
|
Teil II: |
Sicherheitsvorschriften |
|
Modul SI: |
Epidemiologie der Indikation(en) und Zielpopulation(en) |
|
Modul SII: |
Nicht klinischer Teil der Sicherheitsvorschriften |
|
Modul SIII: |
Exposition bei klinischer Prüfung |
|
Modul SIV: |
Populationen außerhalb klinischer Prüfungen |
|
Modul SV: |
Erkenntnisse nach der Zulassung |
|
Modul SVI: |
Zusätzliche EU-Anforderungen an die Sicherheitsvorschriften |
|
Modul SVII: |
Erkannte und mögliche Risiken |
|
Modul SVIII: |
Zusammenfassung der Sicherheitsbedenken |
|
Teil III: |
Pharmakovigilanz-Plan (einschließlich Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung) |
|
Teil IV: |
Pläne für Wirksamkeitsstudien nach der Zulassung |
|
Teil V: |
Maßnahmen zur Risikominimierung (einschließlich der Bewertung ihrer Wirksamkeit) |
|
Teil VI: |
Zusammenfassung des Risikomanagementplans |
|
Teil VII: |
Anhänge |
ANHANG II
Format der elektronischen regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte
Der regelmäßig aktualisierte Unbedenklichkeitsbericht besteht aus folgenden Modulen:
|
Teil I: |
Titelseite mit Unterschrift |
|
Teil II: |
Zusammenfassung |
|
Teil III: |
Inhaltsverzeichnis |
|
1. |
Einleitung |
|
2. |
Weltweiter Zulassungsstatus |
|
3. |
Im Berichtsintervall aus Sicherheitsgründen getroffene Maßnahmen |
|
4. |
Änderungen an den Referenzunbedenklichkeitsinformationen |
|
5. |
Geschätzte Exposition und Verwendungsmuster |
|
5.1. |
Kumulative Probandenexposition in klinischen Prüfungen |
|
5.2. |
Kumulative und Intervallpatientenexposition aus Marketingerfahrung |
|
6. |
Daten in zusammenfassenden Tabellen |
|
6.1. |
Referenzinformationen |
|
6.2. |
Kumulative zusammenfassende Tabellen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse bei klinischen Prüfungen |
|
6.3. |
Kumulative und zusammenfassende Intervalltabellen aus Datenquellen nach dem Inverkehrbringen |
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7. |
Zusammenfassungen signifikanter Befunde in klinischen Prüfungen während des Berichtsintervalls |
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7.1. |
Abgeschlossene klinische Prüfungen |
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7.2. |
Laufende klinische Prüfungen |
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7.3. |
Langzeitbeobachtung |
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7.4. |
Sonstiger therapeutischer Nutzen des Arzneimittels |
|
7.5. |
Neue Unbedenklichkeitsdaten im Zusammenhang mit festgelegten Kombinationstherapien |
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8. |
Befunde aus nicht interventionellen Studien |
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9. |
Informationen aus anderen klinischen Prüfungen und sonstigen Quellen |
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10. |
Nicht klinische Daten |
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11. |
Literatur |
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12. |
Sonstige regelmäßige Berichte |
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13. |
Mangelnde Wirksamkeit in kontrollierten klinischen Prüfungen |
|
14. |
Verspätet eingegangene Informationen |
|
15. |
Übersicht über Signale: Neu, laufend oder abgeschlossen |
|
16. |
Signal- und Risikobewertung |
|
16.1. |
Zusammenfassung der Sicherheitsbedenken |
|
16.2. |
Signalbewertung |
|
16.3. |
Bewertung von Risiken und neuen Informationen |
|
16.4. |
Risikomerkmale |
|
16.5. |
Gegebenenfalls Wirksamkeit der Risikominimierung |
|
17. |
Nutzenbewertung |
|
17.1. |
Wichtige Informationen über Baseline-Wirksamkeit und Effektivität |
|
17.2. |
Neue Erkenntnisse über Wirksamkeit und Effektivität |
|
17.3. |
Charakterisierung des Nutzens |
|
18. |
Integrierte Nutzen-Risiko-Analyse für zugelassene Indikationen |
|
18.1. |
Nutzen-Risiko-Kontext — Medizinische Notwendigkeit und wichtige Alternativen |
|
18.2. |
Bewertung der Nutzen-Risiko-Analyse |
|
19. |
Schlussfolgerungen und Maßnahmen |
|
20. |
Anhänge des regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichts |
ANHANG III
Protokolle, Zusammenfassungen und Abschlussberichte über Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung
1. Format des Studienprotokolls
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1. |
Titel: informativer Titel mit einem gebräuchlichen Begriff zur Angabe des Studiendesigns und des betreffenden Arzneimittels, Wirkstoffs oder der Arzneimittelklasse und ein Untertitel mit Kennziffer der Fassung und dem Datum der letzten Fassung |
|
2. |
Zulassungsinhaber |
|
3. |
Verantwortliche, einschließlich einer Liste aller mitwirkenden Einrichtungen und sonstiger relevanter Studienstandorte |
|
4. |
Abstract: eigenständige Zusammenfassung des Studienprotokolls, einschließlich folgender Unterabschnitte:
a)
Titel mit Untertiteln, einschließlich Fassung und Datum des Protokolls sowie Name und Zugehörigkeit des Hauptverfassers
b)
Begründung und Hintergrund
c)
Forschungsfragestellung und Ziele
d)
Studiendesign
e)
Population
f)
Variablen
g)
Datenquellen
h)
Studienumfang
i)
Datenanalyse
j)
Etappenziele |
|
5. |
Änderungen und Aktualisierungen: alle substanziellen Änderungen und Aktualisierungen des Studienprotokolls nach Beginn der Datenerhebung, einschließlich einer Begründung für die Änderung oder Aktualisierung, des Datums der Änderung und eines Verweises auf den Abschnitt des Protokolls, in dem die Änderung erfolgt ist. |
|
6. |
Etappenziele: Tabelle mit geplanten Daten für die folgenden Etappenziele:
a)
Beginn der Datenerhebung
b)
Ende der Datenerhebung
c)
Studienfortschrittsbericht(e) gemäß Artikel 107m Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG
d)
gegebenenfalls Zwischenbericht(e) über Studienergebnisse
e)
Abschlussbericht mit den Studienergebnissen |
|
7. |
Begründung und Hintergrund: Beschreibung der Sicherheitsrisiken, des Unbedenklichkeitsprofils oder der Risikomanagementmaßnahmen, die dazu geführt haben, dass die Verpflichtung zur Studie als Zulassungsbedingung auferlegt wurde. |
|
8. |
Forschungsfragestellung und Ziele gemäß dem Beschluss der einzelstaatlichen zuständigen Behörde, die zu der Studie verpflichtet hat |
|
9. |
Forschungsmethoden: Beschreibung der Forschungsmethoden, einschließlich:
a)
Studiendesign
b)
Setting: Probandenpopulation unter Angabe von Personen, Ort, Zeitraum und Auswahlkriterien, einschließlich der Begründung für etwaige Einschluss- und Ausschlusskriterien. Werden Stichproben von einer Quellpopulation erhoben, sollten eine Beschreibung der Quellpopulation und ausführliche Angaben über das Verfahren zur Erhebung der Stichproben vorgelegt werden. Ist das Studiendesign eine systematische Übersicht oder eine Metaanalyse, sollten die Auswahlkriterien für die Studie erläutert werden
c)
Variablen
d)
Datenquellen: Strategien und Datenquellen für die Feststellung der Exposition, Ergebnisse und aller sonstigen für die Studienziele relevanten Variablen. Nutzt die Studie eine vorhandene Datenquelle, wie elektronische Patientenakten, sind etwaige Informationen über die Validität der Aufzeichnung und Kodierung der Daten anzugeben. Im Falle einer systematischen Übersicht oder Metaanalyse sind die Suchstrategie und -verfahren sowie alle Verfahren zur Bestätigung der Forscherdaten zu beschreiben.
e)
Studienumfang: geplanter Studienumfang, angestrebte Präzision für Studienschätzungen und Berechnung des Studienumfangs, der mindestens ein im Voraus bestimmtes Risiko mit einer im Voraus bestimmten Aussagekraft nachweist.
f)
Datenmanagement
g)
Datenanalyse
h)
Qualitätskontrolle
i)
Grenzen der Forschungsmethoden |
|
10. |
Schutz der menschlichen Probanden: Vorkehrungen zur Einhaltung der einzelstaatlichen Gesetze und der EU-Vorschriften für die Sicherstellung des Wohls und der Rechte der Patienten bei nicht interventionellen Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung |
|
11. |
Management und Meldung unerwünschter Ereignisse bzw. unerwünschter Arzneimittelwirkungen und sonstiger medizinisch wichtiger Ereignisse während der Studiendurchführung |
|
12. |
Pläne für die Verbreitung und Bekanntgabe der Studienergebnisse |
|
13. |
Literaturangaben |
2. Format der Zusammenfassung des Abschlussberichts über die Studie
|
1. |
Titel mit Untertiteln, einschließlich des Datums der Zusammenfassung sowie Name und Zugehörigkeit des Hauptverfassers |
|
2. |
Schlagwörter (höchstens fünf Schlagwörter, die die Hauptmerkmale der Studie angeben) |
|
3. |
Begründung und Hintergrund |
|
4. |
Forschungsfragestellung und Ziele |
|
5. |
Studiendesign |
|
6. |
Setting |
|
7. |
Probanden und Studienumfang, einschließlich Drop-Outs |
|
8. |
Variablen und Datenquellen |
|
9. |
Ergebnisse |
|
10. |
Diskussion (gegebenenfalls einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen der Studienergebnisse auf das Nutzen-Risiko-Profil des Produkts) |
|
11. |
Zulassungsinhaber |
|
12. |
Name und Zugehörigkeit des Hauptprüfers |
3. Format des Abschlussberichts über die Studie
|
1. |
Titel: Titel mit einem gebräuchlichen Begriff zur Angabe des Studiendesigns, Untertitel mit Datum des Abschlussberichts sowie Name und Zugehörigkeit des Hauptverfassers |
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2. |
Abstract: eigenständige Zusammenfassung gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs |
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3. |
Zulassungsinhaber: Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
|
4. |
Prüfer: Namen, Titel, akademische Grade, Anschriften und Zugehörigkeit des Hauptprüfers und aller Nebenprüfer sowie Liste aller mitwirkenden Primäreinrichtungen und sonstiger relevanter Studienstandorte |
|
5. |
Etappenziele: Zeitpunkte für folgende Etappenziele:
a)
Beginn der Datenerhebung (geplante und tatsächliche Zeitpunkte)
b)
Ende der Datenerhebung (geplante und tatsächliche Zeitpunkte)
c)
Studienfortschrittsbericht(e)
d)
gegebenenfalls Zwischenbericht(e) über die Studienergebnisse
e)
Abschlussbericht über die Studienergebnisse (geplante und tatsächliche Zeitpunkte)
f)
Sonstige wichtige Etappenziele für die Studie, einschließlich Datum der Registrierung der Studie im elektronischen Studienregister |
|
6. |
Begründung und Hintergrund: Beschreibung der Sicherheitsbedenken, die zur Einleitung der Studie geführt haben, und kritische Prüfung einschlägiger veröffentlichter und unveröffentlichter Daten zur Bewertung zweckdienlicher Informationen und Informationslücken, die die Studie schließen soll |
|
7. |
Forschungsfragestellung und Ziele |
|
8. |
Änderungen und Aktualisierungen des Protokolls: Liste etwaiger substanzieller Änderungen und Aktualisierungen des ursprünglichen Studienprotokolls nach Beginn der Datenerhebung, einschließlich einer Begründung jeder Änderung oder Aktualisierung |
|
9. |
Forschungsmethoden 9.1. Studiendesign: wichtigste Elemente des Studiendesigns und Begründung ihrer Auswahl 9.2. Setting: Setting, Orte und relevante Daten für die Studie, einschließlich Rekrutierungszeiträume, Folgemaßnahmen und Datenerhebung; im Falle einer systematischen Übersicht oder Metaanalyse sind Studienmerkmale, die als Auswahlkriterien verwendet werden, mit Begründung anzugeben. 9.3. Probanden: Quellpopulation und Auswahlkriterien für Probanden. Quellen und Verfahren der Teilnehmerauswahl sind anzugeben, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren zur Fallermittlung sowie Anzahl und Gründe für Drop-Outs 9.4. Variablen: alle Ergebnisse, Expositionen, Wirkungsvariablen, mögliche Störgrößen und Wirkungsmodifikatoren, einschließlich konkreter Definitionen. Gegebenenfalls sind Diagnosekriterien anzugeben. 9.5. Datenquellen und Messung: Datenquellen und Einzelheiten der Bewertungs- und Messverfahren für jede bedeutsame Variable. Wird für die Studie eine vorhandene Datenquelle verwendet, wie elektronische Patientenakten, sollten alle Informationen über die Validität der Aufzeichnung und die Kodierung der Daten gemeldet werden. Im Falle einer systematischen Übersicht oder Metaanalyse ist eine Beschreibung aller Informationsquellen, der Suchstrategie, der Verfahren zur Studienauswahl, Verfahren zum Datenauszug und Verfahren zur Einholung oder Bestätigung der Forscherdaten anzugeben. 9.6. Bias 9.7. Studienumfang: Studienumfang, Begründung für die Studienumfangberechnung und Verfahren zur Erzielung des geplanten Studienumfangs 9.8. Datentransformation: Datentransformationen, -berechnungen oder -operationen mit der Angabe, wie quantitative Daten in den Analysen behandelt wurden, welche Gruppierungen gewählt wurden und warum 9.9. Statistische Verfahren: folgende Beschreibungen
a)
Hauptzusammenfassungsmaßnahmen
b)
Alle auf die Studie angewendeten statistischen Verfahren
c)
Alle Verfahren zur Untersuchung von Untergruppen und Wechselwirkungen
d)
Behandlung von Datenlücken
e)
Gegebenenfalls Sensitivitätsanalysen
f)
Gegebenenfalls Änderungen am Plan der Datenanalyse im Studienprotokoll mit Begründung der Änderung 9.10. Qualitätskontrolle: Mechanismen zur Sicherstellung von Datenqualität und -vollständigkeit |
|
10. |
Ergebnisse: Gliederung in folgende Unterabschnitte:
10.1.
Teilnehmer: Anzahl der Probanden in jedem Stadium der Studie. Im Falle einer systematischen Übersicht oder Metaanalyse ist die Anzahl der geprüften Studien, die daraufhin bewertet wurden, ob sie in Frage kommen, und in die Übersicht aufgenommen wurden, mit Angabe der Ausschlusskriterien in jedem Stadium anzugeben.
10.2.
Deskriptive Daten: Merkmale der Studienteilnehmer, Informationen über Expositionen, mögliche Störgrößen und Anzahl der Teilnehmer, für die Daten fehlen; im Falle einer systematischen Übersicht oder Metaanalyse sind die Merkmale jeder einzelnen Studie, aus der Daten extrahiert wurden, anzugeben.
10.3.
Ergebnisdaten: Anzahl der Probanden in allen Kategorien der Hauptergebnisse
10.4.
Hauptergebnisse: unbereinigte Schätzungen und gegebenenfalls um Störgrößen bereinigte Schätzungen und deren Genauigkeit; gegebenenfalls sind Schätzungen relativer Risiken in absolute Risiken für einen bedeutsamen Zeitraum zu übertragen.
10.5.
Sonstige Analysen
10.6.
Unerwünschte Ereignisse und unerwünschte Arzneimittelwirkungen |
|
11. |
Diskussion 11.1. Wichtigste Ergebnisse: wichtigste Ergebnisse in Bezug auf die Studienziele, frühere Forschung zur Stützung und im Widerspruch zu den Befunden abgeschlossener Unbedenklichkeitsstudien nach der Zulassung und gegebenenfalls Auswirkungen der Ergebnisse auf das Nutzen-Risiko-Profil des Produkts. 11.2. Grenzen: Grenzen der Studie unter Berücksichtigung der Umstände, die möglicherweise die Qualität oder die Vollständigkeit der Daten beeinträchtigt haben, Grenzen des Studienansatzes und der zu deren Überwindung verwendeten Verfahren, Quellen möglicher Verzerrungen und Ungenauigkeit sowie Validierung der Ereignisse. Sowohl die Richtung als die Größenordnung möglicher Verzerrungen sind zu diskutieren. 11.3. Interpretation: Interpretation der Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele, Grenzen, Mehrfachanalysen, Ergebnisse aus ähnlichen Studien und sonstige relevante Evidenz 11.4. Verallgemeinerbarkeit |
|
12. |
Literaturangaben |
( 1 ) ABl. L 334 vom 24.11.2008, S. 7.
( 2 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
( 3 ) International Committee of Medical Journal Editors. Uniform requirements for manuscripts submitted to biomedical journals. N Engl J Med 1997; 336:309-15.
( 4 ) ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.