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Document 6abd2cb5-2d79-11ef-a61b-01aa75ed71a1
Regulation (EU) 2019/287 of the European Parliament and of the Council of 13 February 2019 implementing bilateral safeguard clauses and other mechanisms allowing for the temporary withdrawal of preferences in certain trade agreements concluded between the European Union and third countries
Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
02019R0287 — DE — 01.06.2024 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2019/287 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Februar 2019 (ABl. L 053 vom 22.2.2019, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1362 DER KOMMISSION vom 13. März 2024 |
L 1362 |
1 |
17.5.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2019/287 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Februar 2019
über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger besonderer in den Handelsabkommen enthaltener und im Anhang aufgeführter Bestimmungen, die bilaterale Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn solche Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen.
Diese Verordnung lässt es der Kommission daher unbenommen, im Rahmen künftiger Handelsabkommen solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Abkommen“ ein im Anhang dieser Verordnung genanntes Handelsabkommen;
„bilaterale Schutzklausel“ eine Bestimmung in Bezug auf die vorläufige Aussetzung von Zollpräferenzen, die in einem Abkommen festgelegt ist;
„interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des Erzeugnisses betroffen sind;
„Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;
„ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;
„drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht, wobei sich dessen Feststellung auf überprüfbare Informationen gründen muss;
„sensibles Erzeugnis“ ein Erzeugnis, das in einem bestimmten Abkommen als im Vergleich zu anderen Erzeugnissen relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren eingestuft ist;
„Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens, sofern in dem betreffenden Abkommen nichts anderes festgelegt ist;
„betroffenes Land“ ein Drittland, das Vertragspartei eines Abkommens ist.
Artikel 3
Grundsätze
Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem betroffenen Land in die Union
in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und
unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und
der Anstieg der Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des betreffenden Abkommens eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.
Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:
Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau;
Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:
zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder
Basiszollsatz gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau.
Artikel 4
Überwachung
Artikel 5
Einleitung von Untersuchungen
Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält folgende Angaben:
Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen;
Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung.
Die Einleitungsbekanntmachung enthält Folgendes:
eine Zusammenfassung der in der Kommission eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;
die Frist, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;
die Frist, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 9 stellen können.
Artikel 6
Durchführung der Untersuchung
Artikel 7
Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen
Artikel 8
Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen
Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird:
in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und
unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und
der Anstieg der Einfuhren auf die Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis zurückzuführen ist.
Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Artikel 9
Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen
Artikel 10
Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen
Artikel 11
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
Artikel 12
Vertraulichkeit
Artikel 13
Bericht
Artikel 14
Andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen und anderen Präferenzregelungen
Sieht ein Abkommen andere Mechanismen oder Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für bestimmte Erzeugnisse vor, wie etwa einen Stabilisierungsmechanismus (z. B. im Zusammenhang mit den Gebieten der Union in äußerster Randlage), so erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen
die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für das betroffene Erzeugnis ausgesetzt werden oder bestätigt wird, dass diese nicht ausgesetzt werden;
die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen wieder eingeführt werden, sofern die in dem einschlägigen Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
die Aussetzung an die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens angepasst werden oder
andere in dem einschlägigen Abkommen festgelegte Maßnahmen ergriffen werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen.
Artikel 15
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang dahingehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit folgendem aufgenommen oder gestrichen werden:
einem Abkommen;
besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2;
sensiblen Erzeugnissen;
Bestimmungen zur Festlegung besonderer Regeln für andere Mechanismen nach Artikel 14, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf Überwachung, Fristen für Untersuchungen und Berichterstattung.
Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17
Ausschussverfahren
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
Anwendungsbeginn |
21.11.2019 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 3 „(3) Die Feststellung nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei und der bedeutenden Schädigung oder der drohenden bedeutenden Schädigung besteht. In diesem Zusammenhang wird anderen Faktoren einschließlich der Einfuhren derselben Ware aus anderen Ländern gebührend Rechnung getragen.“ Artikel 3.11 Absatz 4 „(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung binnen eines Jahres ab dem Tag ihrer Einleitung abschließen.“ Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c „(5) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden: … c) die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“ Artikel 3.11 Absatz 6 „(6) Während der Übergangszeit dürfen die Einfuhren ein und derselben Ware nur dann erneut einer Maßnahme unterworfen werden, wenn ein Zeitraum, der der Hälfte des vorausgegangenen Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme entspricht, vergangen ist. In diesem Fall findet Artikel 3.13 (Ausgleich) Absatz 3 keine Anwendung.“ Artikel 3.11 Absatz 7 „(7) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A ohne die Maßnahme gelten würde.“ |
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam
Anwendungsbeginn |
1.8.2020 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 4 „(4) Die Untersuchung muss außerdem auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Im Rahmen der Untersuchung werden neben dem Anstieg der Einfuhren alle weiteren Faktoren berücksichtigt, die zur selben Zeit einen Schaden verursachen können.“ Artikel 3.11 Absatz 5 „(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 1 binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung abschließen.“ Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c „(6) Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden: … c) die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“ Artikel 3.11 Absatz 7 „(7) Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als zwei Jahre beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“ Artikel 3.11 Absatz 8 „(8) Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) ohne die Maßnahme gelten würde.“ Artikel 3.14 „Um größtmögliche Effizienz bei der Anwendung der Bestimmungen über Handelsschutzmaßnahmen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, verwenden die Untersuchungsbehörden der Vertragsparteien bei der Kommunikation und dem Austausch von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen die englische Sprache.“ |
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
Anwendungsbeginn |
1.2.2019 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.1 Buchstabe d „d) ‚Übergangszeit‘ im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.“ Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii „ii) angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“ Artikel 5.3 Absatz 2 „(2) Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.“ Artikel 5.3 Absatz 3 „(3) Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“ Artikel 5.3 Absatz 4 „(4) Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.“ Artikel 5.3 Absatz 5 „(5) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.“ Artikel 5.4 Absatz 2 „(2) Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“ Artikel 5.4 Absatz 4 „(4) Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.“ Artikel 5.8 „Die Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.“ Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme „(1) In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen (*), falls die andere Vertragspartei a) eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder b) durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert. (2) Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde — hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden —, je nachdem was früher eintritt. (*) Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf das Volumen des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die von der in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten UN-Regelung erfasst werden, nicht übersteigen.“ |
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Anwendungsbeginn |
1.6.2024 |
Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen |
Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g „c) ‚erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen; … e) ‚drohende erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht; … g) ‚Übergangszeit‘ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.“ Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii „ii) den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“ Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c „(1) Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet: a) nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist, … c) nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.“ Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a „(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden: a) die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die bilaterale Schutzmaßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,“ Artikel 5.9 Absatz 3 „(3) Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.“ Artikel 5.9 Absatz 4 „(4) Auf die Einfuhren einer Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.“ Artikel 5.9 Absatz 5 „(5) Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden: a) eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme, eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und b) eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.“ Artikel 5.10 Absatz 1 „(1) Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.“ Artikel 5.10 Absatz 3 „(3) Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.“ Artikel 5.11 „Gebiete in äußerster Randlage (1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union (*) eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage beschränken. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente: a) Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und b) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung. (3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen. (*) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt Artikel 5.11 (Gebieten in äußerster Randlage) ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich des Status der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.“ Artikel 5.14 Absatz 2 „(2) Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht, oder zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und einer erheblichen Verschlechterung oder einer drohenden erheblichen Verschlechterung. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch solche anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.“ Artikel 5.14 Absatz 3 „(3) Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“ |
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission
Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Übereinkommen einig, die im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck vereinbaren sie, dass die Kommission, sollte das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel abgeben, sorgfältig prüft, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).