Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 6abd2cb5-2d79-11ef-a61b-01aa75ed71a1

    Consolidated text: Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen

    02019R0287 — DE — 01.06.2024 — 001.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) 2019/287 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Februar 2019

    über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen

    (ABl. L 053 vom 22.2.2019, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1362 DER KOMMISSION  vom 13. März 2024

      L 1362

    1

    17.5.2024




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) 2019/287 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Februar 2019

    über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen



    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)  
    Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen festgelegt, die in den zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen und im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen enthalten sind.

    Diese Bestimmungen gelten unbeschadet etwaiger besonderer in den Handelsabkommen enthaltener und im Anhang aufgeführter Bestimmungen, die bilaterale Schutzklauseln und andere Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen betreffen, wenn solche Bestimmungen mit dieser Verordnung nicht im Einklang stehen.

    Diese Verordnung lässt es der Kommission daher unbenommen, im Rahmen künftiger Handelsabkommen solche besonderen Bestimmungen auszuhandeln.

    (2)  
    Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen, die in nicht im Anhang dieser Verordnung genannten Handelsabkommen zwischen der Union und Drittländern enthalten sind, gilt weiterhin Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „Abkommen“ ein im Anhang dieser Verordnung genanntes Handelsabkommen;

    2. 

    „bilaterale Schutzklausel“ eine Bestimmung in Bezug auf die vorläufige Aussetzung von Zollpräferenzen, die in einem Abkommen festgelegt ist;

    3. 

    „interessierte Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des Erzeugnisses betroffen sind;

    4. 

    „Wirtschaftszweig der Union“ entweder die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisse im Gebiet der Union oder die Unionshersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse zusammengenommen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Erzeugnisse ausmacht; in dem Fall, in dem ein gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Erzeugnis nur eines von mehreren anderen Erzeugnissen darstellt, die von den Unionsherstellern hergestellt werden, ergibt sich die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ aus den spezifischen Tätigkeiten zur Herstellung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses;

    5. 

    „ernsthafter Schaden“ eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union;

    6. 

    „drohender ernsthafter Schaden“ einen ernsthaften Schaden, der eindeutig unmittelbar bevorsteht, wobei sich dessen Feststellung auf überprüfbare Informationen gründen muss;

    7. 

    „sensibles Erzeugnis“ ein Erzeugnis, das in einem bestimmten Abkommen als im Vergleich zu anderen Erzeugnissen relativ anfälliger gegenüber sprunghaft ansteigenden Einfuhren eingestuft ist;

    8. 

    „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens, sofern in dem betreffenden Abkommen nichts anderes festgelegt ist;

    9. 

    „betroffenes Land“ ein Drittland, das Vertragspartei eines Abkommens ist.

    Artikel 3

    Grundsätze

    (1)  

    Eine Schutzmaßnahme kann nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführt werden, wenn die Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem betroffenen Land in die Union

    a) 

    in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und

    b) 

    unter solchen Bedingungen erfolgen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und

    c) 

    der Anstieg der Einfuhren auf Verpflichtungen zurückzuführen ist, die im Rahmen des betreffenden Abkommens eingegangen wurden, einschließlich des Abbaus oder der Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis.

    (2)  

    Eine Schutzmaßnahme kann folgende Form haben:

    a) 

    Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau;

    b) 

    Anhebung des Zollsatzes für das betreffende Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

    i) 

    zum Zeitpunkt der Einführung der Schutzmaßnahme geltender Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Erzeugnis oder

    ii) 

    Basiszollsatz gemäß dem im Abkommen mit dem betroffenen Land enthaltenen Stufenplan für den Zollabbau.

    Artikel 4

    Überwachung

    (1)  
    Die Kommission überwacht regelmäßig die Entwicklung der Statistiken über die Einfuhren von etwaigen im Anhang dieser Verordnung für das jeweilige Abkommen aufgeführten sensiblen Erzeugnissen. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und dem Wirtschaftszweig der Union zusammen und tauscht regelmäßig Daten mit ihnen aus.
    (2)  
    Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Wirtschaftszweigs der Union den Geltungsbereich der Überwachung gemäß Absatz 1 gegebenenfalls auf andere als die im Anhang genannten Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige ausweiten.
    (3)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht in Bezug auf Statistiken über die Einfuhren sensibler Erzeugnisse und gegebenenfalls zu den Erzeugnissen oder Wirtschaftszweigen vor, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde.

    Artikel 5

    Einleitung von Untersuchungen

    (1)  
    Eine Untersuchung wird von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn auf der Grundlage der Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
    (2)  
    Anträge auf Einleitung einer Untersuchung können auch von einem Wirtschaftszweig der Union, einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnden Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, gemeinsam mit Gewerkschaften eingereicht werden. Außerdem können Anträge auf Einleitung einer Untersuchung von Gewerkschaften unterstützt werden. Das Recht für den Wirtschaftszweig der Union, den Antrag zurückzuziehen, bleibt davon unberührt.
    (3)  

    Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung enthält folgende Angaben:

    a) 

    Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen;

    b) 

    Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung.

    (4)  
    Das untersuchte Erzeugnis kann je nach den spezifischen Marktbedingungen eine oder mehrere Zolltarifpositionen oder eine oder mehrere Unterpositionen von einer oder mehreren Zolltarifpositionen abdecken oder kann jeder anderen im Wirtschaftszweig der Union gängigen Produktsegmentierung entsprechen.
    (5)  
    Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern nach Bewertung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Wirtschaftszweig der Union vorliegen.
    (6)  
    Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, bevor sie die Untersuchung einleitet. Wenn die Kommission nach Absatz 1 auf eigene Veranlassung eine Untersuchung einleiten will, informiert sie die Mitgliedstaaten, sobald sie entschieden hat, dass diese Untersuchung eingeleitet werden muss.
    (7)  
    Wenn für die Kommission ersichtlich ist, dass ausreichende Anscheinsbeweise vorliegen um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, leitet sie die Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Einleitung der Untersuchung erfolgt binnen eines Monats nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 bei der Kommission.
    (8)  

    Die Einleitungsbekanntmachung enthält Folgendes:

    a) 

    eine Zusammenfassung der in der Kommission eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln;

    b) 

    die Frist, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen und der Kommission Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und diese Informationen im Verfahren berücksichtigt werden sollen;

    c) 

    die Frist, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 9 stellen können.

    Artikel 6

    Durchführung der Untersuchung

    (1)  
    Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 7 und 8 leitet die Kommission eine Untersuchung ein.
    (2)  
    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um entsprechenden Ersuchen nachzukommen. Sind die angeforderten Informationen von allgemeinem Interesse und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12, so werden sie den in Absatz 8 dieses Artikels genannten nicht vertraulichen Unterlagen hinzugefügt.
    (3)  
    Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie etwa eine ungewöhnlich große Anzahl von interessierten Parteien oder komplexe Marktsituationen. Die Kommission informiert alle interessierten Parteien über solche Verlängerungen und erläutert die Gründe dafür.
    (4)  
    Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bedingungen zu treffen; soweit zweckdienlich, überprüft sie diese Informationen.
    (5)  
    Die Kommission beurteilt alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen, insbesondere Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich des Absatz- und Produktionsvolumens, sowie des Niveaus der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste und der Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, Höhe der Marktanteile und andere Faktoren, die einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.
    (6)  
    Die interessierten Parteien, die nach Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b Informationen übermittelt haben, sowie Vertreter des betroffenen Landes können — auf schriftlichen Antrag — alle von der Kommission im Rahmen der Untersuchung eingeholten Informationen mit Ausnahme der internen Dokumente der Unionsbehörden oder der mitgliedstaatlichen Behörden einsehen, soweit diese Informationen für die Darstellung ihres Falles von Belang sind, nicht vertraulich im Sinne des Artikels 12 sind und sofern sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Die interessierten Parteien können zu diesen Informationen auch Stellung nehmen. Werden solche Stellungnahmen durch genügend Anscheinsbeweise gestützt, so werden sie von der Kommission berücksichtigt.
    (7)  
    Die Kommission stellt sicher, dass alle bei der Untersuchung verwendeten Daten und Statistiken repräsentativ, verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.
    (8)  
    Sobald die notwendigen technischen Rahmenbedingungen geschaffen sind, gewährleistet die Kommission den passwortgeschützten Online-Zugang zu den nicht vertraulichen Unterlagen („Online-Plattform“), den sie verwaltet und durch den alle relevanten nicht vertraulichen Informationen im Sinne des Artikels 12 verbreitet werden. Die interessierten Parteien, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament erhalten Zugang zu der Online-Plattform.
    (9)  
    Die Kommission hört interessierte Parteien, insbesondere wenn sie dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein dürften und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen. Die Kommission hört interessierte Parteien mehrfach, falls besondere Gründe hierfür sprechen.
    (10)  
    Die Kommission ermöglicht heterogenen und fragmentierten Wirtschaftszweigen, die hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bestehen, mittels einer eigenen Informationsstelle für KMU den Zugang zu den Untersuchungen, etwa indem sie zur Bewusstseinsbildung beiträgt, allgemeine Informationen und Erläuterungen zu Verfahren und zur Antragstellung bereitstellt, Standardfragebögen in allen Amtssprachen der Union herausgibt und allgemeine, nicht fallbezogene Fragen beantwortet. Die Informationsstelle für KMU stellt Standardformulare für die im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung zu übermittelnden statistischen Angaben sowie Fragebögen zur Verfügung.
    (11)  
    Werden Informationen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so kann die Kommission einen Beschluss auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Stellt die Kommission fest, dass ihr von einer interessierten Partei oder von Dritten falsche oder irreführende Informationen übermittelt wurden, so lässt sie diese Informationen unberücksichtigt und kann auf die verfügbaren Fakten zurückgreifen.
    (12)  
    Das Büro des Anhörungsbeauftragten, dessen Befugnisse und Zuständigkeiten in dem von der Kommission angenommenen Mandat festgelegt sind, wird bei der Kommission eingerichtet; der Anhörungsbeauftragte stellt sicher, dass die interessierten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können.
    (13)  
    Die Kommission notifiziert dem betroffenen Land beziehungsweise den betroffenen Ländern schriftlich die Einleitung einer Untersuchung.

    Artikel 7

    Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen

    (1)  
    Die Kommission kann vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren eines Erzeugnisses aus einem betroffenen Land ergreifen, sollten sich die Einfuhren dieses Erzeugnisses derart entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 3 und 5 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
    (2)  
    Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach der Einführung solcher Maßnahmen folgt.

    Artikel 8

    Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen

    (1)  

    Die Kommission ergreift in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen, wenn eine Verzögerung wahrscheinlich zu einer schwer wiedergutzumachenden Schädigung führen würde und umgehend gehandelt werden muss, sofern eine erste Prüfung der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren ergeben hat, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass ein Erzeugnis mit Ursprung in dem betroffenen Land folgendermaßen eingeführt wird:

    a) 

    in derart erhöhten Mengen (in absoluten Zahlen oder bezogen auf die Unionsproduktion), und

    b) 

    unter solchen Bedingungen, dass dem Wirtschaftszweig der Union ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, und

    c) 

    der Anstieg der Einfuhren auf die Senkung oder Beseitigung von Zöllen auf dieses Erzeugnis zurückzuführen ist.

    Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)  
    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, wenn ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission beantragt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Die Kommission entscheidet binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
    (3)  
    Vorläufige Schutzmaßnahmen dürfen nicht länger als 200 Kalendertage gelten.
    (4)  
    Werden die vorläufigen Schutzmaßnahmen aufgehoben, weil die Untersuchung ergeben hat, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so werden alle aufgrund dieser vorläufigen Schutzmaßnahmen vereinnahmten Zölle von Amts wegen zurückerstattet.
    (5)  
    Vorläufige Schutzmaßnahmen gelten für alle nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Erzeugnisse. Diese Maßnahmen dürfen indessen nicht die Abfertigung von Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr verhindern, die sich bereits auf dem Weg in die Union befinden, wenn ihr Bestimmungsort nicht geändert werden kann.

    Artikel 9

    Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

    (1)  
    Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 einen Beschluss über die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens.
    (2)  
    Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.

    Artikel 10

    Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen

    (1)  
    Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 erfüllt sind, so kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 17 Absatz 3 endgültige Schutzmaßnahmen erlassen.
    (2)  
    Die Kommission veröffentlicht einen Bericht mit einer Zusammenfassung der beschlussrelevanten Fakten und Erwägungen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12.

    Artikel 11

    Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

    (1)  
    Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.
    (2)  
    Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt.
    (3)  
    Ein Mitgliedstaat, eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde natürliche oder juristische Person oder eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, kann einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 beantragen. In diesem Fall überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 5 genannten Faktoren, bevor sie über die Verlängerung entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission kann eine solche Überprüfung aus eigener Initiative einleiten, wenn genügend Anscheinbeweise dafür vorliegen, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bis die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen, bleibt die Schutzmaßnahme in Kraft.
    (4)  
    Die Einleitungsbekanntmachung der Überprüfung gemäß Absatz 3 dieses Artikels wird nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 7 und 8 bekannt gemacht. Die Überprüfung wird nach Maßgabe des Artikels 6 durchgeführt.
    (5)  
    Ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 9 und 10.
    (6)  
    Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Maßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.

    Artikel 12

    Vertraulichkeit

    (1)  
    Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
    (2)  
    Gemäß dieser Verordnung eingeholte, ihrer Natur nach vertrauliche Informationen bzw. Informationen, die auf vertraulicher Grundlage mitgeteilt wurden, werden nicht offengelegt, es sei denn, der Auskunftgeber hat ausdrücklich seine Zustimmung hierzu erteilt.
    (3)  
    Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die interessierten Parteien erklären, dass diese Informationen nicht zusammengefasst werden können. In diesen Fällen gibt die interessierte Partei die Gründe an, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Erweist sich jedoch, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und will der Auskunftgeber die Information weder bekannt geben noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben.
    (4)  
    Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Offenlegung wesentliche Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte.
    (5)  
    Die Absätze 1 bis 4 schließen nicht aus, dass Unionsbehörden sich auf allgemeine Informationen beziehen, insbesondere auf die Gründe für die nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse. Die Unionsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen natürlichen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 13

    Bericht

    (1)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung, Durchführung und Einhaltung der Verpflichtungen aus jedem Abkommen, auch in Bezug auf das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, sofern das Abkommen ein solches Kapitel enthält, und der Verpflichtungen aus dieser Verordnung vor.
    (2)  
    Der Bericht enthält unter anderem Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen, regionaler Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, über die Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren ohne Einführung von Maßnahmen sowie Informationen über die Tätigkeiten der für die Durchführung des Abkommens zuständigen Stellen und die Tätigkeiten der internen Beratungsgruppen.
    (3)  
    Der Bericht enthält darüber hinaus eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit jedem betroffenen Land dar.
    (4)  
    Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen zwei Monaten, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.
    (5)  
    Die Kommission veröffentlicht ihren Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat.

    Artikel 14

    Andere Mechanismen und Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen und anderen Präferenzregelungen

    (1)  

    Sieht ein Abkommen andere Mechanismen oder Kriterien für die vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für bestimmte Erzeugnisse vor, wie etwa einen Stabilisierungsmechanismus (z. B. im Zusammenhang mit den Gebieten der Union in äußerster Randlage), so erlässt die Kommission, sofern die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens erfüllt sind, Durchführungsrechtsakte, mit denen

    a) 

    die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen für das betroffene Erzeugnis ausgesetzt werden oder bestätigt wird, dass diese nicht ausgesetzt werden;

    b) 

    die Zollpräferenzen oder anderen Präferenzregelungen wieder eingeführt werden, sofern die in dem einschlägigen Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

    c) 

    die Aussetzung an die Voraussetzungen des einschlägigen Abkommens angepasst werden oder

    d) 

    andere in dem einschlägigen Abkommen festgelegte Maßnahmen ergriffen werden.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen.

    (2)  
    In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung der Einführung von Maßnahmen nach Absatz 1 dieses Artikels einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, oder zur Abwendung negativer Auswirkungen auf den Unionsmarkt, insbesondere infolge gestiegener Einfuhren, bzw. im Einklang mit sonstigen Bestimmungen des betroffenen Abkommens, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 17 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

    Artikel 15

    Delegierte Rechtsakte

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16 zu erlassen, um den Anhang dahingehend zu ändern, dass Einträge im Zusammenhang mit folgendem aufgenommen oder gestrichen werden:

    a) 

    einem Abkommen;

    b) 

    besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2;

    c) 

    sensiblen Erzeugnissen;

    d) 

    Bestimmungen zur Festlegung besonderer Regeln für andere Mechanismen nach Artikel 14, gegebenenfalls unter anderem in Bezug auf Überwachung, Fristen für Untersuchungen und Berichterstattung.

    Artikel 16

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 14. März 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung nach Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 17

    Ausschussverfahren

    (1)  
    Die Kommission wird von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
    (4)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

    Artikel 18

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M1




    ANHANG

    BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN

    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur



    Anwendungsbeginn

    21.11.2019

    Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

    Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel

    Bestimmung(en) des Abkommens

    Artikel 3.11 Absatz 3

    „(3)  Die Feststellung nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei und der bedeutenden Schädigung oder der drohenden bedeutenden Schädigung besteht. In diesem Zusammenhang wird anderen Faktoren einschließlich der Einfuhren derselben Ware aus anderen Ländern gebührend Rechnung getragen.“

    Artikel 3.11 Absatz 4

    „(4)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung binnen eines Jahres ab dem Tag ihrer Einleitung abschließen.“

    Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c

    „(5)  Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

    c)  die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“

    Artikel 3.11 Absatz 6

    „(6)  Während der Übergangszeit dürfen die Einfuhren ein und derselben Ware nur dann erneut einer Maßnahme unterworfen werden, wenn ein Zeitraum, der der Hälfte des vorausgegangenen Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme entspricht, vergangen ist. In diesem Fall findet Artikel 3.13 (Ausgleich) Absatz 3 keine Anwendung.“

    Artikel 3.11 Absatz 7

    „(7)  Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A ohne die Maßnahme gelten würde.“

    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam



    Anwendungsbeginn

    1.8.2020

    Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

    Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel

    Bestimmung(en) des Abkommens

    Artikel 3.11 Absatz 4

    „(4)  Die Untersuchung muss außerdem auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Im Rahmen der Untersuchung werden neben dem Anstieg der Einfuhren alle weiteren Faktoren berücksichtigt, die zur selben Zeit einen Schaden verursachen können.“

    Artikel 3.11 Absatz 5

    „(5)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 1 binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung abschließen.“

    Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c

    „(6)  Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

    c)  die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“

    Artikel 3.11 Absatz 7

    „(7)  Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als zwei Jahre beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

    Artikel 3.11 Absatz 8

    „(8)  Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) ohne die Maßnahme gelten würde.“

    Artikel 3.14

    „Um  größtmögliche Effizienz bei der Anwendung der Bestimmungen über Handelsschutzmaßnahmen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, verwenden die Untersuchungsbehörden der Vertragsparteien bei der Kommunikation und dem Austausch von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen die englische Sprache.“

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft



    Anwendungsbeginn

    1.2.2019

    Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

    Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme

    Bestimmung(en) des Abkommens

    Artikel 5.1 Buchstabe d

    „d)  ‚Übergangszeit‘ im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.“

    Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

    „ii)  angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“

    Artikel 5.3 Absatz 2

    „(2)  Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.“

    Artikel 5.3 Absatz 3

    „(3)  Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

    Artikel 5.3 Absatz 4

    „(4)  Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.“

    Artikel 5.3 Absatz 5

    „(5)  Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.“

    Artikel 5.4 Absatz 2

    „(2)  Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“

    Artikel 5.4 Absatz 4

    „(4)  Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.“

    Artikel 5.8

    „Die  Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.“

    Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme

    „(1)  In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen (*), falls die andere Vertragspartei a) eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder b) durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.

    (2)  Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde — hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden —, je nachdem was früher eintritt.

    (*)  Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf das Volumen des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die von der in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten UN-Regelung erfasst werden, nicht übersteigen.“

    Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland



    Anwendungsbeginn

    1.6.2024

    Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

    Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen

    Bestimmung(en) des Abkommens

    Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g

    „c)  ‚erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen;

    e)  ‚drohende erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht;

    g)  ‚Übergangszeit‘ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.“

    Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

    „ii)  den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“

    Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c

    „(1)  Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:

    a)  nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

    c)  nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.“

    Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a

    „(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:

    a)  die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die bilaterale Schutzmaßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,“

    Artikel 5.9 Absatz 3

    „(3)  Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.“

    Artikel 5.9 Absatz 4

    „(4)  Auf die Einfuhren einer Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.“

    Artikel 5.9 Absatz 5

    „(5)  Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:

    a)  eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme, eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und

    b)  eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.“

    Artikel 5.10 Absatz 1

    „(1)  Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.“

    Artikel 5.10 Absatz 3

    „(3)  Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.“

    Artikel 5.11

    Gebiete in äußerster Randlage

    (1)  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union (*) eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage beschränken.

    (2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

    a)  Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und

    b)  die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

    (3)  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.

    (*)  Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt Artikel 5.11 (Gebieten in äußerster Randlage) ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich des Status der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.“

    Artikel 5.14 Absatz 2

    „(2)  Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht, oder zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und einer erheblichen Verschlechterung oder einer drohenden erheblichen Verschlechterung. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch solche anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.“

    Artikel 5.14 Absatz 3

    „(3)  Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“

    ▼B




    Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und der Kommission

    Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich über die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Übereinkommen einig, die im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck vereinbaren sie, dass die Kommission, sollte das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel abgeben, sorgfältig prüft, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, so legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie alle für die Einleitung einer derartigen Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.



    ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

    ( 2 ) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

    Top