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Document 62a03ba7-8b61-11ed-999b-01aa75ed71a1

Consolidated text: Entscheidung des Rates vom 18. Juni 2007 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2007/441/EG)

02007D0441 — DE — 09.12.2022 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2007/441/EG)

(ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 33)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2010

  L 318

45

4.12.2010

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2013

  L 316

37

27.11.2013

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/1982 DES RATES vom 8. November 2016

  L 305

30

12.11.2016

 M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2138 DES RATES vom 5. Dezember 2019

  L 324

7

13.12.2019

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2411 DES RATES vom 6. Dezember 2022

  L 317

120

9.12.2022




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juni 2007

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2007/441/EG)



Artikel 1

Italien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 40 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist Italien zudem gehalten, die Nutzung von dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Kraftfahrzeugen für den privaten Bedarf nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen, wenn für das Fahrzeug gemäß dieser Entscheidung der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist.

Artikel 3

Von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen sind Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen aus einer der folgenden Gruppen:

— 
das Fahrzeug gehört zu den Betriebsmitteln des Steuerpflichtigen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit;
— 
das Fahrzeug wird als Taxi eingesetzt;
— 
das Fahrzeug wird als Schulfahrzeug einer Fahrschule eingesetzt;
— 
das Fahrzeug wird vermietet oder verleast;
— 
das Fahrzeug wird von Handelsvertretern genutzt.

Artikel 4

Als Ausgaben im Zusammenhang mit Fahrzeugen gelten die Aufwendungen für den Kauf des Fahrzeugs, einschließlich Ausgaben für dessen Montage u. Ä., Herstellung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Leasing oder Miete, Umbau, Reparatur oder Wartung, sowie die Ausgaben für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzung, einschließlich Schmiermitteln und Kraftstoffen.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten für alle Kraftfahrzeuge außer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die gewöhnlich für die Beförderung von Personen oder Gegenständen im Straßenverkehr eingesetzt werden, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500  kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

▼M5

Artikel 6

Jeder Antrag auf Verlängerung der mit dieser Entscheidung erteilten Ermächtigung ist der Kommission bis zum 31. März 2025 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2025.

▼B

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

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