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Document C:2023:018:FULL
Official Journal of the European Union, C 018, 19 January 2023
Amtsblatt der Europäischen Union, C 018, 19. Januar 2023
Amtsblatt der Europäischen Union, C 018, 19. Januar 2023
ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN |
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Europäische Zentralbank |
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2023/C 18/01 |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10754 — ONE ROCK CAPITAL PARTNERS / PREFERE RESINS) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/03 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/04 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen vom 7. Dezember 2022 (Rechtssache E-15/22) |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/05 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10924 – PROXIMUS / ETHIAS / JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 18/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11001 – SKIPJACK / MITSUI O.S.K. LINES / INTERNATIONAL TRANSPORTATION) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 18/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10967 – ACE PHARMACEUTICALS BELGIUM / FEBELCO / PANNOC CHEMIE JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2023/C 18/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Europäische Zentralbank
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/1 |
ABKOMMEN
vom 30. Dezember 2022
zwischen der Hrvatska narodna banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird
(2023/C 18/01)
DIESES ABKOMMEN WIRD AM 30. DEZEMBER 2022 GESCHLOSSEN ZWISCHEN
1. |
der Hrvatska narodna banka und |
2. |
der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend die „Parteien“) — |
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/51) (1) beträgt der Gesamt-Euro-Gegenwert der Währungsreserven, der gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von der Hrvatska narodna banka auf die EZB zu übertragen ist, 639 849 638,12 EUR. |
(2) |
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) schreibt die EZB der Hrvatska narodna banka mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 3 des genannten Beschlusses eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert des Beitrags der Hrvatska narodna banka zu den Währungsreserven entspricht. Die EZB und die Hrvatska narodna banka vereinbaren, dass die Forderung der Hrvatska narodna banka auf 327 152 181,93 EUR festgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass das Verhältnis zwischen dem Euro-Gegenwert der Forderung der Hrvatska narodna banka und dem Gesamt-Euro-Gegenwert der Forderungen, die den anderen nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „anderen NZBen“), gutgeschrieben werden, dem Verhältnis entspricht, das zwischen den Gewichtsanteilen der Hrvatska narodna banka in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und den gesamten Gewichtsanteilen der anderen NZBen in diesem Schlüssel besteht. |
(3) |
Die Differenz zwischen den in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Beträgen beruht auf a) der Anwendung des in Artikel 48.1 der ESZB-Satzung genannten „jeweiligen Wechselkurses“ auf den Wert der Währungsreserven, die bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung durch die Hrvatska narodna banka übertragen wurden, und b) den Auswirkungen, die einerseits die Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Januar 2004 (2), am 1. Januar 2009 (3), am 1. Januar 2014 (4), am 1. Januar 2019 (5) und am 1. Februar 2020 (6) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung sowie andererseits die Erweiterungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung der EZB am 1. Mai 2004 (7), am 1. Januar 2007 (8) und am 1. Juli 2013 (9) gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung auf die Forderungen haben, die gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung von den anderen NZBen gehalten werden. |
(4) |
Im Hinblick auf die oben genannte Differenz vereinbaren die EZB und die Hrvatska narodna banka, dass die Forderung der Hrvatska narodna banka durch Verrechnung mit dem Beitrag zu den Reserven und Rückstellungen der EZB, den die Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) leistet, reduziert werden kann, sofern die Forderung der Hrvatska narodna banka größer ist als der Betrag von 327 152 181,93 EUR. |
(5) |
Die EZB und die Hrvatska narodna banka sollten Vereinbarungen über weitere Aspekte des Verfahrens für die Gutschrift der Forderung der Hrvatska narodna banka treffen und dabei berücksichtigen, dass die Forderung, falls erforderlich, nach Maßgabe der Wechselkursschwankungen zu erhöhen statt auf den in Erwägungsgrund 2 genannten Betrag zu reduzieren ist. |
(6) |
Der EZB-Rat hat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 10.3 der ESZB-Satzung dem Abschluss dieses Abkommens, das einen Beschluss im Rahmen des Artikel 30 der ESZB-Satzung betrifft, durch die EZB zugestimmt — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Verfahren für die Gutschrift der Forderung der Hrvatska narodna banka
(1) Sofern der Gegenwert der Forderung, welche die EZB der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält, höher ist als 327 152 181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 327 152 181,93 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Hrvatska narodna banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.
(2) Sofern der Gegenwert des Beitrags der Hrvatska narodna banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Hrvatska narodna banka und 327 152 181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 327 152 181,93 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Hrvatska narodna banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2023 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), durch das Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden. Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).
(3) Sofern der Gegenwert der Forderung der Hrvatska narodna banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält, geringer ist als 327 152 181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 327 152 181,93 EUR erhöht und die Hrvatska narodna banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Hrvatska narodna banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2023 fällig und zum letzten Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Geschehen am 30. Dezember 2022 in zwei Urschriften, die jeweils in englischer Sprache abgefasst und von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet sind. Jede Partei dieses Abkommens erhält eine Abschrift.
Für die Hrvatska narodna banka
Boris VUJČIĆ
Gouverneur
Für die Europäische Zentralbank
Christine LAGARDE
Präsidentin
(1) Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51) (ABl. L 17 vom 19.1.2023, S. 94).
(2) Beschluss EZB/2003/17 der Europäischen Zentralbank vom 18. Dezember 2003 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 27).
(3) Beschluss EZB/2008/23 der Europäischen Zentralbank vom 12. Dezember 2008 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 66).
(4) Beschluss EZB/2013/28 der Europäischen Zentralbank vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 53).
(5) Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 178).
(6) Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (ABl. L 27I vom 1.2.2020, S. 4).
(7) Beschluss EZB/2004/5 der Europäischen Zentralbank vom 22. April 2004 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 5).
(8) Beschluss EZB/2006/21 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2006 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 1).
(9) Beschluss EZB/2013/17 der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10754 — ONE ROCK CAPITAL PARTNERS / PREFERE RESINS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 18/02)
Am 7. Juli 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10754 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Januar 2023
(2023/C 18/03)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0839 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,79 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4399 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87530 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,1735 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9906 |
ISK |
Isländische Krone |
154,50 |
NOK |
Norwegische Krone |
10,6553 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,954 |
HUF |
Ungarischer Forint |
396,15 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6983 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9388 |
TRY |
Türkische Lira |
20,3706 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5413 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4505 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,4814 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6683 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4280 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 337,16 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
18,3960 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,3193 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 307,20 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6754 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,170 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
35,633 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,5252 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
20,2193 |
INR |
Indische Rupie |
88,1420 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/6 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Norwegen vom 7. Dezember 2022
(Rechtssache E-15/22)
(2023/C 18/04)
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Kyrre Isaksen, Marte Brathovde und Melpo-Menie Joséphidès als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Avenue des Arts 19H, 1000 Brüssel, Belgien, hat am 7. Dezember 2022 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Norwegen erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Norwegen hat seine Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum verletzt, indem Norwegen Datalink-Dienste am 5. Februar 2018 noch keine Datalink-Dienste erbrachte und betrieb (1). |
2. |
Die Kosten des Verfahrens werden Norwegen auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Im Rahmen dieser Klage beantragt die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) die Feststellung, dass Norwegen seine Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission („Verordnung“) verletzt hat. |
— |
Die Überwachungsbehörde ersuchte in einem Schreiben an die norwegische Regierung vom 31. Mai 2018 um Informationen über den Stand der Einführung von Datalink-Diensten in Norwegen. Die norwegische Regierung antwortete am 2. Juli 2018 und bestätigte, dass der von Norwegen benannte Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Avinor Air Navigation Services (Avinor Flysikring), die Datalink-Dienste noch nicht gemäß der Verordnung eingeführt habe. |
— |
Auf ein Aufforderungsschreiben der Überwachungsbehörde vom 10. Juni 2020 hin bestritt die norwegische Regierung in ihrer Antwort vom 12. Oktober 2020 die Einschätzung der Überwachungsbehörde nicht, dass Norwegen seine Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verletzt habe. |
— |
In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. November 2021 wiederholte die Überwachungsbehörde ihre Bewertung und kam zu dem Schluss, dass Norwegen dadurch seine Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung verletzt hat, dass am 5. Februar 2018 noch keine Datalink-Dienste erbracht und betrieben wurden. |
— |
Die norwegische Regierung begründete die Tatsache, dass Datalink-Dienste nicht innerhalb der in der Verordnung bzw. der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Überwachungsbehörde gesetzten Frist eingeführt wurden, in ihrem Schreiben vom 15. Februar 2022 mit technischen Herausforderungen, unangemessenen Kosten und Sicherheitsbedenken. |
— |
Die Überwachungsbehörde macht geltend, dass es weder in der Verordnung, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, noch an anderer Stelle in dem Abkommen eine Rechtsgrundlage gibt, die die Nichteinhaltung der Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung in diesem Fall rechtfertigen könnten. |
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/8 |
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Schutzmaßnahmenuntersuchung nach dem Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-246/19 in Bezug auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar
(2023/C 18/05)
1. Urteil
Mit seinem Urteil vom 9. November 2022 in der Rechtssache T-246/19, Königreich Kambodscha und Kambodschanischer Reisverband (Cambodia Rice Federation)/Kommission (im Folgenden „Urteil“), erklärte das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (1) (im Folgenden „strittige Verordnung“) für nichtig, mit der die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) in Bezug auf die Einfuhren dieser Reissorte mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt hatte und eine schrittweise Senkung des geltenden Zollsatzes eingeführt hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die Kommission einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen hat, indem sie den Umfang ihrer Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union willkürlich auf Mühlen von vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Indica-Reis, der aus in der Union angebautem oder geerntetem Rohreis (Paddy-Reis) verarbeitet wurde, beschränkt hat. Die nicht korrekte Definition der Unionshersteller verfälschte somit auch die Prüfung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten, da die Kommission bei der Bewertung der Schädigung einige der Hersteller nicht mit einbezog.
Das Gericht stellte ferner fest, dass die Kommission keine hinreichenden Beweise für die Berichtigungen der Preisunterbietungsanalyse vorgelegt hat.
Zuletzt stellte das Gericht ferner fest, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Kläger und die Pflicht zur Offenlegung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen und der ihnen zugrunde liegenden Einzelheiten verletzt hat. Insbesondere versäumte es die Kommission, die den Verbrauchs- und Schadensindikatoren zugrunde liegenden Daten, die Preisunterbietungsanalyse und die infolge der Stellungnahmen der interessierten Parteien zum Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vorgenommenen Berichtigungen offenzulegen.
2. Folgen
Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. allgemeine Schutzmaßnahmenuntersuchungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (2) — angenommenen Rechtsakts wird das Urteil des Gerichts erfüllt, indem der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (3).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (4). In einer Situation, in der ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, bedeutet dies insbesondere, dass die Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Handlungen, wie die Einleitung des Verfahrens bei Schutzmaßnahmen, auswirkt. Wird etwa eine Verordnung zur Einführung von allgemeinen Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012, mit der die Europäische Kommission die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt hat, für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Schutzmaßnahmenverfahren infolge der Nichtigerklärung nicht abgeschlossen ist, weil der das Schutzmaßnahmenverfahren abschließende Rechtsakt in der Rechtsordnung der Union nicht mehr vorhanden ist (5), es sei denn, die Rechtswidrigkeit war in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die strittige Verordnung aus den in Abschnitt 1 genannten Gründen für nichtig erklärt.
Die übrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der strittigen Verordnung, die nicht angefochten wurden oder die zwar angefochten, aber vom Gericht nicht geprüft wurden, bleiben gültig und werden von dieser Wiederaufnahme nicht berührt.
3. Wiederaufnahme des Verfahrens
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen beschloss die Kommission, die Schutzmaßnahmenuntersuchung, die zum Erlass der strittigen Verordnung führte, mit der die Kommission die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Einfuhren dieser Reissorte für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt hat, wieder aufzunehmen.
Die Ausgangsuntersuchung wird dabei an dem Punkt wieder aufgenommen, an dem die Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
Der Zweck der Wiederaufnahme der Ausgangsuntersuchung darin, die vom Gericht festgestellten Fehler vollständig zu beheben und zu prüfen, ob bei Anwendung der vom Gericht präzisierten Vorschriften die erneute Einführung der Maßnahmen gerechtfertigt ist, was zur erneuten Einführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha, eingereiht unter den KN-Codes 1006 30 27, 1006 30 48, 1006 30 67 und 1006 30 98, im ursprünglichen Anwendungszeitraum (drei Jahre, d. h. vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022) führen würde. Da die Maßnahmen aufgehoben wurden, würde eine etwaige Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs nur Einfuhren betreffen, die im Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 18. Januar 2022 erfolgten.
4. Schriftsätze
Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen zu Fragen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Untersuchung ihren Standpunkt darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5. Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Wiederaufnahme der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den interessierten Parteien jeweils festlegt.
6. Schriftliche Beiträge und Schriftwechsel
Der Kommission für die Zwecke von Schutzmaßnahmenuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Schutzmaßnahmenverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (6) (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Bekanntmachung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstige Schreiben. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen. Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 38 der APS-Verordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Will der Auskunftgeber die Information weder veröffentlichen noch ihre Offenlegung in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten und erweist sich, dass der Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, so kann die betreffende Information jedoch unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch Anträge auf Registrierung als interessierte Partei, gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der GD Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.
Postanschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion G |
Büro: CHAR 04/39 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIЁ |
E-Mail: TRADE-SAFEGUARD-RICE@ec.europa.eu
7. Mangelnde Bereitschaft zur Kooperation
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1083/2013 der Kommission vom 28. August 2013 vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sollte die interessierte Partei die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
8. Anhörungsbeauftragte
Das betroffene begünstigte Land und interessierte Parteien haben Anspruch auf eine allgemeine Anhörung und ersuchen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union schriftlich um eine solche Anhörung, wobei sie zeigen, dass sie vom Ergebnis der Wiederaufnahme der Untersuchung tatsächlich betroffen sein dürften und besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.
Ein begünstigtes Land und interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen auf Anhörung. Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Intervention ersuchen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe für Anträge auf ihre Intervention, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird. Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.
Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD Handel abrufbar: https://ec.europa.eu/trade/policy/accessing-markets/trade-defence
10. Unterrichtung
Ein begünstigtes Land und interessierte Parteien, die im Rahmen der Untersuchung, die zur Annahme der strittigen Verordnung führte, als solche registriert wurden, werden rechtzeitig über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission das oben genannte Urteil umzusetzen beabsichtigt, und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(1) ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 5.
(2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 978/2012“).
(3) Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86, Asteris/Kommission, EU:C:1988:46, Rn. 27 und 28 sowie Rechtssache T-440/20, Jindal Saw/Europäische Kommission, EU:T:2022:318, Rn. 115.
(4) Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, EU:C:1998:533, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, EU:C:2000:531, Rn. 80-85; Rechtssache T-301/01, Alitalia/Kommission, EU:T:2008:262, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas de Calais/Kommission, EU:T:2011:209, Rn. 83.
(5) Rechtssache C-415/96, Spanien/Kommission, EU:C:1998:533, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P, Industrie des Poudres Sphériques/Rat, EU:C:2000:531, Rn. 80-85.
(6) Ein Dokument ist „vertraulich“, wenn es nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 als vertraulich gilt. Es ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10924 – PROXIMUS / ETHIAS / JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 18/06)
1.
Am 12. Januar 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Proximus NV/SA („Proximus“, Belgien), |
— |
Ethias NV/SA („Ethias“, Belgien), |
— |
ein neu gegründetes Unternehmen „Glasfaser Ostbelgien – GO Fiber“ („Gemeinschaftsunternehmen“ oder „JV“, Belgien). |
Proximus und Ethias werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Proximus ist die traditionelle Telekommunikationsgesellschaft in Belgien. Das Unternehmen bietet hauptsächlich auf nationaler Ebene in Belgien ein breites Spektrum an elektronischen Kommunikationsdiensten an, darunter Dienste auf Vorleistungs- und Endkundenebene, Festnetz- und Mobilfunkdienste sowie Sprach- und Datendienste. Proximus ist an der Brüsseler Börse notiert. Der belgische Staat hält 53,5 % der Aktien des Unternehmens, Proximus selbst hält 4,5 %, und 42 % der Proximus-Aktien werden öffentlich gehandelt. |
— |
Ethias bietet Lebens- und Nichtlebensversicherungsprodukte hauptsächlich in Belgien an. Der belgische Staat, die Wallonische Region und die Flämische Region halten jeweils 31,66 % der Anteile an Ethias. Die übrigen 5 % der Anteile werden von der Genossenschaft EthiasCo gehalten. Ethias verfügt über mehrere Tochtergesellschaften, die zusammen die Ethias-Gruppe bilden und unter anderem in der Entwicklung von IT-/IKT-Lösungen tätig sind. Die Rolle von Ethias im Rahmen des Zusammenschlusses wird in erster Linie darin bestehen, einen Beitrag zur erforderlichen Finanzierung des Gemeinschaftsunternehmens zu leisten. |
3.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird im öffentlichen Auftrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien für den Aufbau und den Betrieb (auf Vorleistungsebene) eines dichten passiven Punkt-zu-Punkt-Glasfasernetzes bis zum privaten oder gewerblichen Kunden (im Folgenden „FTTH-Netz“) im Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständig sein. Der Aufbau und der Betrieb des FTTH-Netzes wird eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) darstellen, die in bestimmten Teilen dieses Gebiets erbracht wird.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10924 – PROXIMUS / ETHIAS / JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
19.1.2023 |
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C 18/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11001 – SKIPJACK / MITSUI O.S.K. LINES / INTERNATIONAL TRANSPORTATION)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 18/07)
1.
Am 11. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Skipjack Terminal Holdings, L.P. („Skipjack“, USA), kontrolliert von Macquarie Group Limited („Macquaire“, Australien); |
— |
Mitsui O.S.K. Lines, Ltd. („MOL“, Japan); |
— |
International Transportation Inc. („ITI“, USA), kontrolliert von MOL. |
Skipjack und MOL werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ITI, die Holdinggesellschaft von TraPac LLC („TraPac“, USA), übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Skipjack ist eine Zweckgesellschaft, die von Macquaire, einem weltweit tätigen Anbieter von Vermögensverwaltungsdiensten verwaltet wird; |
— |
MOL erbringt unter anderem Dienstleistungen in den Bereichen Seeverkehr, Lagerung und Frachtumschlag; |
— |
ITI ist die Holdinggesellschaft von TraPac. TraPac betreibt Stauerdienste an Seecontainerterminals in Los Angeles und Oakland (Kalifornien). |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11001 – SKIPJACK / MITSUI O.S.K. LINES / INTERNATIONAL TRANSPORTATION
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Registratur Fusionskontrolle |
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
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C 18/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10967 – ACE PHARMACEUTICALS BELGIUM / FEBELCO / PANNOC CHEMIE JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 18/08)
1.
Am 10. Januar 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
ACE Pharmaceuticals Belgium NV („ACE Belgium“, Belgien), kontrolliert von einerseits Quadrum Capital (Niederlande), Rivean Capital (Niederlande) und Gilde Healthcare (Niederlande) über das zu ACE Pharma Group BV gehörende Unternehmen ACE Pharmaceuticals BV und andererseits Pharmentum NV (Belgien), |
— |
Febelco CV („Febelco“, Belgien) und |
— |
Pannoc Chemie NV („Pannoc“, Belgien). |
ACE Belgium und Febelco werden die gemeinsame Kontrolle über Pannoc im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
ACE Belgium ist ein Gemeinschaftsunternehmen von ACE Pharmaceuticals BV, das Teil von ACE Pharma Group BV ist, und Pharmentum NV. |
— |
ACE Pharma Group BV ist in Entwicklung, Herstellung, Registrierung und Verkauf von Arzneimitteln für kleine Patientengruppen oder spezifische Indikationen sowie in Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln für die klinische Forschung tätig. |
— |
Quadrum Capital, Rivean Capital und Gilde Healthcare sind Private-Equity-Fonds. |
— |
Pharmentum NV ist eine Holdinggesellschaft, die Pharma Chemicals kontrolliert, ein Pharmaunternehmen, das medizinische Rohstoffe beschafft, analysiert und umverpackt, um sie an Apotheken und Krankenhäuser zu verkaufen, die sie anschließend weiterverarbeiten. |
— |
Febelco ist eine Genossenschaft, die fast vollständig von ihren Kunden, den unabhängigen belgischen Apothekern, gehalten wird. Febelco ist u. a. als Großhändler für pharmazeutische und parapharmazeutische Erzeugnisse tätig. |
— |
Pannoc ist ein belgisches Pharmaunternehmen, das medizinische Rohstoffe und Kosmetika in Form von Cremes, Salben, Gelen, Lotionen und Lösungen sowie eine begrenzte Anzahl von Arzneimitteln entwickelt, herstellt, verpackt und verkauft. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10967 – ACE PHARMACEUTICALS BELGIUM / FEBELCO / PANNOC CHEMIE JV
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Fax +32 22964301
Postanschrift:
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Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
19.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 18/18 |
Veröffentlichung einer genehmigten Standardänderung einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sektor Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Artikel 6b Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission
(2023/C 18/09)
Die Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 6b Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1)
Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe eines Mitgliedstaats [Verordnung (EU) Nr. 1151/2012]
„Torta del Casar“
EU-Nr.: PDO-ES-0213-AM02 – 21.10.2022
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Name des Erzeugnisses
„Torta del Casar“
2. Mitgliedstaat, zu dem das geografische Gebiet gehört
Spanien
3. Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt
Dirección General de Agricultura y Ganadería (Generaldirektion für Landwirtschaft und Viehzucht), der Consejería de Agricultura, Desarrollo Rural, Población y Territorio de la Junta de Extremadura (Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Bevölkerung und Gebietsfragen der Regionalregierung von Extremadura) angegliedert
4. Beschreibung der genehmigten Änderung(en)
Die „Standardänderung“ betrifft Buchstabe E Nummer 2 (Käsereien) der Produktspezifikation. Konkret soll mit der Änderung lediglich das genau (auf 210 Tage nach dem Herstellungsdatum) festgelegte Mindesthaltbarkeitsdatum gestrichen werden, das unter der Überschrift „Versand“ in dem entsprechenden Abschnitt über die Käsereien aufgeführt ist. Auch wenn es sich nur um eine geringfügige Änderung handelt, macht der Änderungsantrag doch eine leichte Anpassung des zugehörigen Einzigen Dokuments erforderlich. So ist im letzten Absatz von Punkt 3.6 (Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen) ebenfalls der Satz über die Einführung eines Mindesthaltbarkeitsdatums, das maximal 210 Tage nach dem Herstellungsdatum liegen darf, zu streichen.
Es handelt sich um eine Änderung, die in keinem Fall als Unionsänderung einzuordnen ist: Sie hat keine Auswirkungen auf den geschützten Namen oder auf eine garantiert traditionelle Spezialität, eine etwaige Aufhebung des Zusammenhangs ist ausgeschlossen und sie bringt keine neuen Beschränkungen des Handels mit dem geschützten Erzeugnis mit sich (vielmehr wird durch die Änderung eine Beschränkung des Handels mit dem Erzeugnis beseitigt).
EINZIGES DOKUMENT
„Torta del Casar“
EU-Nr.: PDO-ES-0213-AM02 – 21.10.2022
g. U. (X) g. g. A. ( )
1. Name
„Torta del Casar“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.3. Käse
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Der Käse „Torta del Casar“ wird aus Rohmilch von Merino- und Entrefino-Schafen hergestellt, deren Dicklegung durch ein aus der Cardy Cynara cardunculus gewonnenes pflanzliches Lab herbeigeführt wird. Seine Reifezeit beträgt mindestens 60 Tage.
„Torta del Casar“ muss folgende physische, physikalisch-chemische und organoleptische Eigenschaften aufweisen:
a) |
Physische Eigenschaften
|
b) |
Physikalisch-chemische Eigenschaften
|
c) |
Organoleptische Eigenschaften
|
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Das Fütterungssystem für die eingetragenen Schafherden entspricht der traditionellen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen des geografischen Gebiets durch extensive oder halbextensive Nutzung, erforderlichenfalls mit ergänzender Fütterung auf der Grundlage von Heu, Stroh, Mischfutter oder Kraftfutter.
Die Viehdichte für eine halbextensive Bewirtschaftung wird auf 1,8 Großvieheinheiten pro Hektar (GVE/ha) festgelegt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Menge des außerhalb des geografischen Gebiets erzeugten Ergänzungsfutters den in den anwendbaren Bestimmungen festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
Abgesehen von der natürlichen Vegetation, die die Grundlage der extensiven bzw. halbextensiven Bewirtschaftung bildet, bestehen die in dem geografischen Gebiet erzeugten Futtermittel aus Heu, Stroh, angebautem Getreide oder Futterwicke, die durch Beweidung oder nach der Ernte als Grünfutter oder Silofutter genutzt werden können.
Das Ergänzungsfutter wird hauptsächlich aus Eiweißfutterpflanzen (Soja, Raps > 50 %) und Getreide (Gerste, Mais, Weizen > 25 %) hergestellt. Die den Tieren verabreichte Mischung besteht hauptsächlich aus der genannten Grundlage (> 25 %), Futterpflanzen (Luzerne, Futterwicke > 30 %), Getreide (Mais, Gerste > 20 %) und Pflanzensamen (Baumwollsamen, Sonnenblumenkerne > 6 %).
Soja, Raps, Sonnenblumenkerne, Baumwollsamen und Luzerne können in dem geografischen Gebiet nicht angebaut werden.
Die Milch zur Herstellung von „Torta del Casar“ muss von Merino- oder Entrefino-Schafen stammen.
Die für die Herstellung von „Torta del Casar“ eingesetzte Milch muss hinsichtlich Qualität und Zusammensetzung für die Herstellung von Käse geeignet sein und in jedem Fall folgende Merkmale aufweisen:
— |
Es muss rohe, nicht standardisierte, reine und nicht verunreinigte Vollmilch sein. |
— |
Die Milch muss eine verkäsbare Trockenmasse von mindestens 11,0 % und einen Proteingehalt von mindestens 4,8 % aufweisen. |
— |
Ihr pH-Wert beträgt mindestens 6,6 und höchstens 6,9. |
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Das geografische Gebiet der g. U. „Torta del Casar“ befindet sich in der Provinz Cáceres, die zur autonomen Region Extremadura (Spanien) gehört, und wird in Punkt 4 des vorliegenden Dokuments genauer beschrieben. Die Erzeugungsschritte, die in diesem Gebiet erfolgen müssen, sind:
— |
die Erzeugung der Milch gemäß den Bestimmungen in Punkt 3.3; |
— |
die Käseherstellung, einschließlich Dicklegen, Schneiden, Formen, Pressen, Salzen und Reifung. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Der Käse kann für den Versand in Käsehälften oder -viertel geschnitten werden. Die Verpackung kann frei gewählt werden, sofern die Unversehrtheit und Endqualität des Erzeugnisses gewährleistet sind.
3.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Kennzeichnung der ganzen Käselaibe oder Käsestücke muss zur Gewährleistung der Herkunft und Echtheit des Erzeugnisses durch die zertifizierten Betriebe innerhalb des geografischen Gebiets erfolgen. Wie in Punkt 3.2. Buchstabe c dieses Dokuments angegeben, handelt es sich bei „Torta del Casar“ um einen Käse mit halbfester Rinde, weshalb darauf keine abnehmbaren Identifikationselemente, wie z. B. eine Kaseinplakette, zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit angebracht werden können. Das einzige Element zur Gewährleistung der Echtheit und Herkunft ist daher das mit der Chargennummer und der fortlaufenden Nummer versehene Prüfetikett, das von den Betrieben vor dem Versand auf jedem Stück anzubringen ist, um eine Kontrolle durch den Kontrollausschuss zu ermöglichen und die Rückverfolgbarkeit nicht zu gefährden, ohne den Binnenmarkt zu beschränken.
Die endgültige Kennzeichnung besteht aus dem Handelsetikett der Käserei und dem Prüfetikett und ist auf jedem konformen Käse oder Käseteil untrennbar und unauslöschbar anzubringen, wobei der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung letztverantwortlich ist.
Die endgültigen Etiketten müssen neben der Chargennummer das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie alle sonstigen gemäß den geltenden Gesetzen geforderten Angaben enthalten.
Logo der g. U. „Torta del Casar“:
4. Kurzbeschreibung des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet, in dem sowohl die Milchproduktion als auch die Herstellung des Käses „Torta del Casar“ stattfinden, liegt innerhalb der Landkreise Los Llanos de Cáceres, Sierra de Fuentes und Montánchez im Zentrum und Süden der Provinz Cáceres, die zur autonomen Region Extremadura (Spanien) gehört.
Das Gebiet umfasst ca. 400 000 ha und beinhaltet die Gemarkungen der folgenden Gemeinden:
Albalá, Alcuéscar, Aldea del Cano, Aliseda, Almoharín, Arroyo de la Luz, Arroyomolinos, Benquerencia, Botija, Brozas, Cáceres, Casar de Cáceres, Casas de Don Antonio, Garrovillas,
Herreruela, Hinojal, La Cumbre, Malpartida de Cáceres, Monroy, Montánchez, Navas del Madroño, Plasenzuela, Ruanes, Salvatierra de Santiago, Santa Ana, Santa Marta de Magasca, Santiago del Campo, Sierra de Fuentes, Talaván, Torremocha, Torreorgaz, Torrequemada, Torre de Santa María, Valdefuentes, Valdemorales, Zarza de Montánchez.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
a) Natürliche Faktoren:
— |
Orografie: Das Erzeugungsgebiet erstreckt sich nördlich des Gebirgszuges Sierra de San Pedro, an der Grenze zur Provinz Badajoz, und wird im Osten durch die Flüsse Magasca und Almonte und im Norden durch den Tajo begrenzt. Das geografische Gebiet bildet eine steppenartige Ebene, die von Nordwesten nach Südosten von der Bergkette Sierra de Fuentes durchzogen wird und Höhenlagen zwischen 250 und 450 m erreicht. |
— |
Böden: Die wenig fruchtbaren Böden sind von geringer Mächtigkeit und bestehen aus Sand, lehmigem Sand oder Ton. Sie sind durch den Zerfall des Untergrunds aus Granit entstanden und enthalten häufig Gesteinsblöcke in der Form von Wollsackverwitterungen, wie z. B. eine bekannte Felsformation im Gemeindegebiet von Malpartida de Cáceres. Nur wenige Böden sind für den Ackerbau nutzbar, der Großteil der Flächen wird als Schafweiden bewirtschaftet. |
— |
Klima: Das Klima ist kontinental mit langen, heißen Sommern und kurzen, milden Wintern. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt zwischen 15 °C und 18 °C, wobei im Sommer über 40 °C erreicht werden können. Die unregelmäßigen Regenfälle konzentrieren sich auf Frühjahr und Herbst und bringen Niederschlagsmengen zwischen 300 ml und 500 ml. |
— |
Gewässer: Zusätzlich zu den bereits genannten Grenzflüssen befinden sich im Gebiet weitere Flussläufe wie der Salor und der Ayuela als Nebenflüsse des Tajo und der Guadiloba als Nebenfluss des Almonte. |
— |
Natürliche Wiesen und Flora: Die Flora besteht hauptsächlich aus krautigen Pflanzen, mit Gräsern (Rispen, Schwingel, Straußgras), Leguminosen (Medicago und Trifolium) und Korbblütlern, die einen hohen Nährwert aufweisen, aber nur eine geringe Größe erreichen. Darüber hinaus hat sich besonders in den höher gelegenen Bereichen eine Vegetation aus Sträuchern (wie Ginster und Stechginster) sowie Bäumen der Gattung Quercus (Steineichen, Stecheichen, Korkeichen) erhalten. |
b) Historische und wirtschaftliche Faktoren:
Das unter Punkt 4 dieses Dokuments abgegrenzte geografische Gebiet der g. U. „Torta del Casar“ wird seit jeher für die Wanderweide- und Weidewirtschaft genutzt, zwei Aktivitäten, die eng miteinander und mit den Landkreisen das Gebiets verbunden sind, da deren Bevölkerung aufgrund der oben genannten natürlichen Faktoren gezwungen war, alle Ressourcen bestmöglich zu nutzen.
Die Kargheit der Böden führte zu ihrer Bewirtschaftung mittels Viehzucht, insbesondere Schafzucht. Das Vorhandensein von Viehherden ist seit alters her belegt und bereits im Jahr 1791 wird in dem Werk „Interrogatorios de la Real Audiencia. Extremadura al final de los tiempos modernos. Partido Judicial de Cáceres“ (Befragungsprotokolle des Königlichen Gerichtshofs. Extremadura Ende der Neuzeit. Gerichtsbezirk Cáceres) sowohl auf den Käse – der als Zahlungsmittel diente – als auch auf die für die Milchproduktion erforderlichen Tiere – die hauptsächlich zur Gewinnung von Wolle gezüchtet wurden – hingewiesen.
Durch den Wertverfall der Wolle gewann die Milch- und Käseproduktion jedoch an Bedeutung und die Erzeugung des „Torta del Casar“ entwickelte sich zu einer wesentlichen Ergänzung der Wirtschaft des geografischen Gebiets.
c) Menschliche Faktoren:
Die Aufrechterhaltung der besonderen Eigenschaften des „Torta del Casar“ ist mit natürlichen, historischen und wirtschaftlichen, aber auch mit menschlichen Faktoren verbunden, die durch die Person des Käsemeisters verkörpert werden. Wenngleich die Produktionssysteme von den Sennereien neben den Weiden, auf denen Käse für den Eigenverbrauch hergestellt wurde, zu den derzeitigen Käsereien, die den neuen Vorschriften und Marktanforderungen entsprechen, eine lange Entwicklung durchgemacht haben, war und ist die Figur des Käsemeisters von entscheidender Bedeutung, da seine Kenntnisse der Ausgangsstoffe, Verfahren und Ergebnisse für die Herstellung von „Torta del Casar“ notwendig sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Person aus folgenden Gründen zahlreiche Variablen, die spezielle technische Kenntnisse erfordern, beachten muss:
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Die Verarbeitung von roher, nicht standardisierter, zu verschiedenen Jahreszeiten produzierter Vollmilch ist mit starken Schwankungen in Bezug auf Zusammensetzung und Bakteriengehalt verbunden, die das gesamte Verfahren beeinflussen. |
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Der Einsatz von natürlichem, nicht extrahiertem oder standardisiertem Lab aus Cynara cardunculus macht die Phase des Dicklegens, die für die Gewinnung einer optimalen Dickete entscheidend ist, besonders komplex. |
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Der Zeitpunkt des Schneidens und die daraus resultierende Bruchgröße werden von den oben genannten Faktoren beeinflusst und auf Grundlage der Erfahrung bestimmt. |
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Das manuelle Formen und Pressen setzt voraus, dass man die in die jeweilige Form passende Menge an Dickete und den anzuwendenden Druck zur Erzielung des gewünschten Feuchtigkeitsgrades genau kennt. |
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Die zahlreichen Umweltfaktoren, die im Lauf des Jahres schwanken und die Reifung beeinflussen, erfordern eine ständige Kontrolle der ordnungsgemäßen Entwicklung des Käses. |
Nur durch die Kenntnis dieser Faktoren kann vor dem vollständigen Ausbilden der Rinde eine intensive Proteolyse zum Abbau der Milchproteine stattfinden, die die Erzielung der charakteristischen Textur und Form von „Torta del Casar“ ermöglicht.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Die Besonderheit des Erzeugnisses, die die Einzigartigkeit des „Torta del Casar“ gegenüber anderen Käsearten ausmacht, sind seine atypische breite, niedrige, an einen runden Kuchen erinnernde Form mit konvexen, abgerundeten, beinahe kantenlosen Seitenwandungen sowie die cremige Textur seines Teiges und der charakteristische, leicht bittere Geschmack. Auch beim Verzehr unterscheidet sich dieser Käse von anderen: Damit der Teig nicht ausfließen kann, wird zum Zugriff darauf der obere Teil des Käses wie ein Deckel abgeschnitten und danach zum Aufbewahren wieder aufgesetzt.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.)
Die Besonderheiten des geografischen Gebiets, das aufgrund der in Punkt 5.1.a angegebenen Merkmale arm an natürlichen Ressourcen ist, haben dazu geführt, dass überwiegend Viehwirtschaft betrieben wird, insbesondere Schafzucht, die an die geografischen Verhältnisse angepasst ist, wobei aufgrund des Wertverlusts der Wolle die Schafe zur Milch- und Käseproduktion genutzt werden.
Die Schafe der robusten und anpassungsfähigen Rassen Merino und Entrefino haben sich perfekt an die steppenartigen Ebenen des geografischen Gebiets angepasst und produzieren Milch, deren Bakterienflora bei der Verarbeitung ohne jede Wärmebehandlung in ihrer vollständigen, auf die Art der Bewirtschaftung zurückzuführenden Vielfalt erhalten bleibt, was dem Erzeugnis seine charakteristischen Milch- bzw. Pflanzenaromen verleiht.
Ebenso ist die genannte eigentümliche Form, die den Käse „Torta del Casar“ auszeichnet, auf die einzigartige Reifung zurückzuführen, die es nicht ermöglicht, die herkömmliche Form anderer Käsearten beizubehalten.
Durch den Einsatz von natürlichem, aus der heimischen Cardy Cynara cardunculus gewonnenem, pflanzlichem Lab zur Herstellung des Käses und dank der besonderen Kenntnisse der Käsemeister erfolgt während der Reifung, vor der vollständigen Ausbildung der Rinde, eine intensive Proteolyse, sodass der Käse sein eigenes Gewicht nicht tragen kann und einsinkt, wobei er sich an den Seiten nach außen wölbt und eine atypische Form annimmt, die die Käsehersteller an einen runden Kuchen (spanisch: Torta) erinnert, wodurch der Name „Torta del Casar“ entstand.
Diese intensive Proteolyse verleiht dem Teig des „Torta del Casar“ auch seine charakteristische cremige Textur.
Nicht zuletzt ist auch der charakteristische leicht bittere Geschmack von „Torta del Casar“ die Folge der Verwendung der heimischen Cardy Cynara cardunculus zum Dicklegen der Milch.
Nur durch die Kombination aus der Verwendung von roher Schafsmilch, die von im Gebiet der g. U. aufgezogenen Merino- und Entrefino-Schafen stammt, dem Einsatz der heimischen Cardy Cynara cardunculus als natürlichem Gerinnungsmittel für die Milch sowie den traditionellen Kenntnissen der Käsemeister entsteht ein Käse, der in Hinblick auf Form, Textur, Aroma und Geschmack die wesentlichen Merkmale des „Torta del Casar“ aufweist.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation
(Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012)
https://www.juntaex.es/documents/77055/621148/DOP+Torta+del+Casar.+Pliego+condiciones.pdf