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Document 405f97eb-388f-11ef-b441-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

02012R0036 — DE — 29.05.2024 — 065.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

(ABl. L 016 vom 19.1.2012, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 55/2012 DES RATES  vom 23. Januar 2012

  L 19

6

24.1.2012

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2012 DES RATES  vom 27. Februar 2012

  L 54

1

28.2.2012

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 266/2012 DES RATES  vom 23. März 2012

  L 87

45

24.3.2012

 M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2012 DES RATES  vom 14. Mai 2012

  L 126

3

15.5.2012

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES  vom 15. Juni 2012

  L 156

10

16.6.2012

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG 2012/544/GASP DES RATES  vom 25. Juni 2012

  L 165

20

26.6.2012

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES  vom 25. Juni 2012

  L 165

23

26.6.2012

 M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 673/2012 DES RATES  vom 23. Juli 2012

  L 196

8

24.7.2012

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 742/2012 DES RATES  vom 16. August 2012

  L 219

1

17.8.2012

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 867/2012 DES RATES  vom 24. September 2012

  L 257

1

25.9.2012

 M11

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 944/2012 DES RATES  vom 15. Oktober 2012

  L 282

9

16.10.2012

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1117/2012 DES RATES  vom 29. November 2012

  L 330

9

30.11.2012

►M13

VERORDNUNG (EU) Nr. 325/2013 DES RATES  vom 10. April 2013

  L 102

1

11.4.2013

►M14

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 363/2013 DES RATES  vom 22. April 2013

  L 111

1

23.4.2013

 M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES  vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M16

VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2013 DES RATES  vom 22. Juli 2013

  L 198

28

23.7.2013

►M17

VERORDNUNG (EU) Nr. 1332/2013 DES RATES  vom 13. Dezember 2013

  L 335

3

14.12.2013

►M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 124/2014 DES RATES  vom 10. Februar 2014

  L 40

8

11.2.2014

►M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 578/2014 DES RATES  vom 28. Mai 2014

  L 160

11

29.5.2014

 M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 693/2014 DES RATES  vom 23. Juni 2014

  L 183

15

24.6.2014

 M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 793/2014 DES RATES  vom 22. Juli 2014

  L 217

10

23.7.2014

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2014 DES RATES  vom 26. September 2014

  L 283

9

27.9.2014

►M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1105/2014 DES RATES  vom 20. Oktober 2014

  L 301

7

21.10.2014

►M24

VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 DES RATES  vom 12. Dezember 2014

  L 358

1

13.12.2014

 M25

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/108 DES RATES  vom 26. Januar 2015

  L 20

2

27.1.2015

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/375 DES RATES  vom 6. März 2015

  L 64

10

7.3.2015

 M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/780 DES RATES  vom 19. Mai 2015

  L 124

1

20.5.2015

►M28

VERORDNUNG (EU) 2015/827 DES RATES  vom 28. Mai 2015

  L 132

1

29.5.2015

 M29

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/828 DES RATES  vom 28. Mai 2015

  L 132

3

29.5.2015

 M30

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/961 DES RATES  vom 22. Juni 2015

  L 157

20

23.6.2015

►M31

VERORDNUNG (EU) 2015/1828 DES RATES  vom 12. Oktober 2015

  L 266

1

13.10.2015

►M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2350 DES RATES  vom 16. Dezember 2015

  L 331

1

17.12.2015

 M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/840 DES RATES  vom 27. Mai 2016

  L 141

30

28.5.2016

►M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1735 DES RATES  vom 29. September 2016

  L 264

1

30.9.2016

 M35

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1893 DES RATES  vom 27. Oktober 2016

  L 293

25

28.10.2016

 M36

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1984 DES RATES  vom 14. November 2016

  L 305I

1

14.11.2016

►M37

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1996 DES RATES  vom 15. November 2016

  L 308

3

16.11.2016

►M38

VERORDNUNG (EU) 2016/2137 DES RATES  vom 6. Dezember 2016

  L 332

3

7.12.2016

 M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/480 DES RATES  vom 20. März 2017

  L 75

12

21.3.2017

 M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/907 DES RATES  vom 29. Mai 2017

  L 139

15

30.5.2017

►M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1241 DES RATES  vom 10. Juli 2017

  L 178

1

11.7.2017

 M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1327 DES RATES  vom 17. Juli 2017

  L 185

20

18.7.2017

 M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1751 DES RATES  vom 25. September 2017

  L 246

1

26.9.2017

 M44

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/282 DES RATES  vom 26. Februar 2018

  L 54I

3

26.2.2018

 M45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/420 DES RATES  vom 19. März 2018

  L 75I

1

19.3.2018

►M46

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/774 DES RATES  vom 28. Mai 2018

  L 131

1

29.5.2018

 M47

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/85 DES RATES  vom 21. Januar 2019

  L 18I

4

21.1.2019

 M48

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/350 DES RATES  vom 4. März 2019

  L 63I

1

4.3.2019

►M49

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/798 DES RATES  vom 17. Mai 2019

  L 132

1

20.5.2019

 M50

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION  vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

 M51

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/211 DES RATES  vom 17. Februar 2020

  L 43I

1

17.2.2020

►M52

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/716 DES RATES  vom 28. Mai 2020

  L 168

1

29.5.2020

►M53

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1505 DES RATES  vom 16. Oktober 2020

  L 342I

1

16.10.2020

►M54

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1649 DES RATES  vom 6. November 2020

  L 370I

7

6.11.2020

►M55

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/29 DES RATES  vom 15. Januar 2021

  L 12I

1

15.1.2021

 M56

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/743 DES RATES  vom 6. Mai 2021

  L 160

1

7.5.2021

►M57

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/848 DES RATES  vom 27. Mai 2021

  L 188

18

28.5.2021

►M58

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1983 DES RATES  vom 15. November 2021

  L 402I

1

15.11.2021

►M59

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2194 DES RATES  vom 13. Dezember 2021

  L 445I

7

13.12.2021

►M60

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/237 DES RATES  vom 21. Februar 2022

  L 40

6

21.2.2022

►M61

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/299 DES RATES  vom 24. Februar 2022

  L 46

1

25.2.2022

►M62

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/535 DES RATES  vom 4. April 2022

  L 106

1

5.4.2022

►M63

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/595 DER KOMMISSION  vom 11. April 2022

  L 114

60

12.4.2022

►M64

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/840 DES RATES  vom 30. Mai 2022

  L 148

8

31.5.2022

►M65

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1275 DES RATES  vom 21. Juli 2022

  L 194

8

21.7.2022

 M66

VERORDNUNG (EU) 2023/407 DES RATES  vom 23. Februar 2023

  L 56I

1

23.2.2023

►M67

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/844 DES RATES  vom 24. April 2023

  L 109I

1

24.4.2023

►M68

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/890 DES RATES  vom 28. April 2023

  L 114

13

2.5.2023

►M69

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1027 DES RATES  vom 25. Mai 2023

  L 139

1

26.5.2023

 M70

VERORDNUNG (EU) 2023/1462 DES RATES  vom 14. Juli 2023

  L 180

8

17.7.2023

►M71

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1498 DES RATES  vom 20. Juli 2023

  L 183I

27

20.7.2023

 M72

VERORDNUNG (EU) 2023/2877 DES RATES  vom 18. Dezember 2023

  L 2877

1

19.12.2023

►M73

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/362 DES RATES  vom 22. Januar 2024

  L 362

1

22.1.2024

►M74

VERORDNUNG (EU) 2024/1497 DES RATES  vom 27. Mai 2024

  L 1497

1

28.5.2024

►M75

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1517 DES RATES  vom 27. Mai 2024

  L 1517

1

28.5.2024


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 212 vom 9.8.2012, S.  20 (673/2012)

 C2

Berichtigung, ABl. L 227 vom 23.8.2012, S.  15 (742/2012)

►C3

Berichtigung, ABl. L 259 vom 27.9.2012, S.  7 (36/2012)

 C4

Berichtigung, ABl. L 123 vom 4.5.2013, S.  28 (363/2013)

►C5

Berichtigung, ABl. L 127 vom 9.5.2013, S.  27 (363/2013)

 C6

Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  115 (1105/2014)

►C7

Berichtigung, ABl. L 065 vom 10.3.2015, S.  23 (36/2012)

 C8

Berichtigung, ABl. L 065 vom 10.3.2015, S.  22 (545/2012)

►C9

Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2015, S.  23 (509/2012)

►C10

Berichtigung, ABl. L 066 vom 11.3.2015, S.  23 (697/2013)

 C11

Berichtigung, ABl. L 146 vom 9.6.2017, S.  159 (2017/907)

 C12

Berichtigung, ABl. L 167 vom 4.7.2018, S.  36 (2018/774)

►C13

Berichtigung, ABl. L 190 vom 27.7.2018, S.  20 (Nr. 36/2012)

 C14

Berichtigung, ABl. L 140 vom 28.5.2019, S.  153 (2019/85)

 C15

Berichtigung, ABl. L 234 vom 11.9.2019, S.  31 (2019/798)

►C16

Berichtigung, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S.  161 (Nr. 509/2012)

 C17

Berichtigung, ABl. L 224 vom 24.6.2021, S.  45 (2021/848)

 C18

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

 C19

Berichtigung, ABl. L 183 vom 20.7.2023, S.  57 ((EU) 2023/1462)


Die Wiedergabe dieses konsolidierten Wortlauts berücksichtigt Urteile von Gerichten der EU zu Einträgen in der Liste der benannten Personen oder Einrichtungen bzw. Organisationen.




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES

vom 18. Januar 2012

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Zweigniederlassung“ eines Finanz- oder Kreditinstituts eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Finanz- oder Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Finanz- oder Kreditinstituts verbunden sind;

b) 

„Vermittlungsdienste“

i) 

die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien von einem Drittland in ein anderes Drittland oder

ii) 

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

c) 

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d) 

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 ) einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

e) 

„Rohöl und Erdölerzeugnisse“ die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse;

f) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g) 

„Finanzinstitut“

i) 

ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, das eines oder mehrere der unter Nummern 2 bis 12, 14 und 15 des Anhangs I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Geschäfte tätigt, einschließlich der Tätigkeiten einer Wechselstube („bureau de change“),

ii) 

ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ( 2 ) ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter jene Richtlinie fallen,

iii) 

eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente ( 3 ),

iv) 

einen Organismus für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, der seine Anteilscheine oder Anteile vertreibt, oder

v) 

einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ( 4 ), mit Ausnahme der in Artikel 2 Nummer 7 jener Richtlinie genannten Versicherungsvermittler, wenn sie im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden,

einschließlich seiner Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb der Union;

h) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

i) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

j) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv) 

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

k) 

„Waren“ umfasst Gegenstände, Materialien und Ausrüstung;

l) 

„Versicherung“ eine verbindliche oder vertragliche Verpflichtung, wonach eine natürliche oder juristische Person oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegen Entrichtung eines Entgelts einer anderen Person oder anderen Personen im Falle des Eintretens des Versicherungsfalls eine in der Verpflichtung festgelegte Entschädigungs- oder Versicherungsleistung zu erbringen haben;

m) 

„Rückversicherung“ die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden, oder im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;

n) 

„syrisches Kredit- oder Finanzinstitut“:

i) 

jedes Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Syrien, einschließlich der syrischen Zentralbank,

ii) 

jede unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- und Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iii) 

jede nicht unter Artikel 35 fallende Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Syrien,

iv) 

jedes Kredit- oder Finanzinstitut ohne Sitz in Syrien, das von einer oder mehreren Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird;

o) 

„syrische Person, Organisation oder Einrichtung“

i) 

den syrischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,

ii) 

jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,

iii) 

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Syrien,

iv) 

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder außerhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden;

p) 

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

q) 

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums;

▼M10

r) 

„Zollgebiet der Union“ das Gebiet im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 5 ).

▼B

KAPITEL II

AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

▼M16

Artikel 2

(1)  
Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von anderen als den in Anhang IA oder in Anhang IX genannten Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können, ►C10  mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien. ◄
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann das Folgende verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen: technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Ausrüstungen, ►C10  die in Absatz 1 genannt sind, an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien. ◄

Artikel 2a

(1)  

Es ist verboten,

a) 

die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

▼M17

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie nach Anhang IA nach Konsultation mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) genehmigen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) erfolgt.

▼M5

Artikel 2b

(1)  
Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.
(2)  
Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.
(3)  
Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( 6 ) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

▼M10

Artikel 2c

(1)  
Die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 7 ) festgelegten Bestimmungen über summarische Anmeldungen und Zollanmeldungen gilt für alle Güter, die aus dem Zollgebiet der Union nach Syrien verbracht werden.

Die Person oder die Organisation, die diese Informationen übermittelt, legt auch Genehmigungen vor, soweit es diese Verordnung verlangt.

▼M16

(2)  
Die Beschlagnahme und die Entsorgung der Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 2a dieser Verordnung verboten ist, können nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften oder der Entscheidung einer zuständigen Behörde auf Kosten der nach Absatz 1 bezeichneten Person oder Organisation durchgeführt werden, oder diese Kosten können, sofern es nicht möglich ist, sie bei dieser Person oder Organisation einzutreiben, nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften von jeder Person oder Organisation eingefordert werden, die die Verantwortung für die Beförderung der Güter oder der Ausrüstung im Rahmen der versuchten illegalen Lieferung, des versuchten illegalen Verkaufs oder der versuchten illegale Weitergabe oder der Ausfuhr übernimmt.

▼M16

Artikel 2d

Ein Mitgliedstaat kann die Ausfuhr von in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Syrien verbieten oder einer Genehmigungspflicht unterwerfen.

▼M5

Artikel 3

▼M16

(1)  

Es ist verboten,

►C10  a) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den ◄ in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden können, zu erbringen;

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit den in Anhang IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen;

c) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M16 —————

▼M16

(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien für Nahrungszwecke, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke oder für Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M7

(4)  

Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a) 

die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b) 

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

▼M17

(5)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit bestimmten Gütern oder Technologien nach Anhang IA nach Konsultation mit der OVCW genehmigen, wenn die technische Hilfe, die Vermittlungsdienste, die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Gütern oder Technologie vorgesehen ist, die gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

▼M13

Artikel 3a

Es ist verboten,

a) 

unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für den Erwerb, die Einfuhr oder die Beförderung derartiger Gegenstände, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, bereitzustellen;

b) 

wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M17

Artikel 3b

Artikel 3a ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und dazugehörige Vermittlungsdienste für die Einfuhr oder die Beförderung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien, sofern sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden, wenn die Einfuhr oder die Beförderung gemäß Nummer 10 der Resolution 2118 (2013) des Sicherheitsrats der VN und damit zusammenhängenden Beschlüssen des Exekutivrats der OVCW in Übereinstimmung mit dem Ziel des Chemiewaffenübereinkommens erfolgt.

▼B

Artikel 4

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang V aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ►C7  unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. ◄
(2)  
Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Syrien durch die syrische Regierung oder in ihrem Auftrag verwendet würde.
(3)  
Anhang V enthält lediglich Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.
(4)  
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 5

►C7  (1)  

Es ist verboten,

a) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der ◄ in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang V aufgeführter Software zu erbringen;

►C7  b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der ◄ in Anhang V aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) 

für den syrischen Staat, dessen Regierung, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die für diese oder auf deren Anweisung handeln zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen;

d) 

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 2 erteilt wurde.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Begriff „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang V aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 6

Es ist verboten,

a) 

Rohöl oder Erdölerzeugnisse in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Syrien haben oder

ii) 

aus Syrien ausgeführt wurden,

b) 

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu kaufen, die sich in Syrien befinden oder dort ihren Ursprung haben,

c) 

Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien in ein anderes Land ausgeführt werden,

▼M38

d) 

Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a enthaltenen Verboten bereitzustellen,

▼M38

da) 

Direkt oder indirekt Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben b und c enthaltenen Verboten bereitzustellen und

▼M38

e) 

Wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b, c, d oder da genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 6a

(1)  
Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder für die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch öffentliche Stellen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung für die Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, sofern diese Erzeugnisse ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien gekauft oder befördert werden.
(2)  

Abweichend von Artikel 6 Buchstaben b, c und e kann die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in anderen als von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen unter ihr geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen den Erwerb und die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe genehmigen, sofern der Kauf und der Transport

a) 

ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erfolgen und

b) 

nicht gegen in dieser Verordnung festgelegte Verbote verstoßen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung. Die Mitteilung enthält Einzelheiten über die autorisierte juristische Person, Einrichtung oder Organisation und deren humanitäre Tätigkeiten in Syrien.

(3)  
Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates ( 8 ), der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates ( 9 ) oder der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates ( 10 ).

▼M38

Artikel 6b

Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstaben b, c und e gelten nicht für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien oder die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe durch eine diplomatische oder konsularische Mission, sofern diese Erzeugnisse für amtliche Zwecke der Mission gekauft oder befördert werden.

▼B

Artikel 7

Die Verbote nach Artikel 6 gelten nicht für

a) 

die Erfüllung – am oder vor dem 15. November 2011 – einer Verpflichtung aus einem vor dem 2. September 2011 geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt, dass die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung anstrebt, die Aktivität oder Transaktion der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, mindestens sieben Arbeitstage im Voraus notifiziert hat, oder

b) 

den Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 2. September 2011 oder gemäß Buchstabe a am oder vor dem 15. November 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

▼M24

Artikel 7a

(1)  

Es ist verboten,

a) 

die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;

c) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.

(2)  
In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.
(4)  
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.
(5)  

Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:

a) 

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;

b) 

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;

c) 

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.

▼B

Artikel 8

(1)  
Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Ausrüstung oder Technologie unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die folgenden Branchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Syrien:

a) 

Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen,

b) 

Förderung von Erdöl und Erdgas,

c) 

Raffination,

d) 

Verflüssigung von Erdgas.

(3)  
In Anhang VI werden keine Güter aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführt sind.

Artikel 9

Es ist verboten,

a) 

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste ►C3  im Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang VI aufgeführten Güter zu erbringen; ◄

b) 

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang VI aufgeführten Ausrüstung und Technologie bereitzustellen; und

c) 

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, mitzuwirken.

▼M16

Artikel 9a

(1)  

Abweichend von den Artikeln 8 und 9 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang VI aufgeführten wesentlichen Ausrüstungen und Technologien oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfe im Zusammenhang damit genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) 

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) 

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) 

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) 

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii;

ii) 

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) 

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  
Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Endnutzer und den Zielort der Lieferung.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 10

(1)  
Die Verbote nach Artikel 8 und 9 gelten nicht für die Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 erteilten oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.
(2)  
Eine vertragliche Verpflichtung gilt im Sinne dieses Artikels als einer Person oder Organisation „erteilt“, wenn die Erteilung des betreffenden Auftrags dieser Person oder Organisation von der anderen Vertragspartei nach Abschluss eines förmlichen Vergabeverfahrens ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Artikel 11

Es ist verboten, auf die syrische Landeswährung lautende neue Banknoten und Münzen, die in der Union gedruckt bzw. geprägt wurden, unmittelbar oder mittelbar an die syrische Zentralbank zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M2

Artikel 11a

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Anhang VIII mit oder ohne Ursprung in Syrien von der syrischen Regierung, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der syrischen Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern;

c) 

für die syrische Regierung, öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, die syrische Zentralbank, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die von ihnen kontrolliert werden, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Gütern bereitzustellen.

(2)  
Anhang VIII umfasst Gold, Edelmetalle und Diamanten, die den in Absatz 1 genannten Verboten unterliegen.

▼M5

Artikel 11b

(1)  

Es ist verboten,

▼C9

a) 

die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar nach Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

▼M5

b) 

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.

▼M17

Artikel 11c

(1)  
Es ist verboten, Kulturgüter, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher oder von religiöser Bedeutung, einschließlich derjenigen, die in Anhang XI aufgeführt sind, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder dazugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne Einwilligung ihrer rechtmäßigen Eigentümer oder unter Verstoß gegen syrisches Recht oder Völkerrecht aus Syrien entfernt wurden, insbesondere wenn die Güter zu öffentlichen Sammlungen gehören, die in den Bestandsverzeichnissen der erhaltenswürdigen Bestände syrischer Museen, Archive oder Bibliotheken oder in den Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen Syriens aufgeführt sind.
(2)  

Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht, wenn die Güter nachweislich

▼M28

a) 

vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder

▼M17

b) 

auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Besitzer in Syrien zurückgegeben werden.

▼B

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN

Artikel 12

▼M10

(1)  

Es ist verboten,

a) 

in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und

b) 

für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen einschließlich Finanzderivate sowie Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen.

▼B

(2)  
Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.

KAPITEL IV

FINANZIERUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN

Artikel 13

(1)  

Folgendes ist verboten:

a) 

Die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b) 

der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

c) 

die Gründung eines Joint Venture mit einer in Absatz 2 genannten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung;

d) 

die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  

Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote gelten für alle syrischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die an

a) 

der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl oder

b) 

dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung. beteiligt sind.

(3)  

Nur für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Exploration von Erdöl“ umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdölvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;

b) 

„Raffination von Erdöl“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung von Öl für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher.

(4)  

Die in Absatz 1 niedergelegten Verbote

a) 

berühren nicht die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit

i) 

der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurden,

ii) 

dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden;

b) 

stehen der Ausweitung von Beteiligungen im Zusammenhang mit

i) 

der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. September 2011 geschlossen wurde;

ii) 

dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung nicht entgegen, sofern die Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurde.

▼M16

Artikel 13a

(1)  

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass einer in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten syrischen Person, Organisation oder Einrichtung ein Darlehen oder ein Kredit gewährt wird, dass eine Beteiligung an einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung erworben oder ausgeweitet wird oder dass ein Joint Venture mit einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung gegründet wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) 

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) 

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) 

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen;

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) 

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii) 

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) 

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  
Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

KAPITEL V

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 14

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3)  
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 15

(1)  

Die Anhänge II und IIa enthalten Folgendes:

a) 

Anhang II enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortliche Personen und Organisationen, als Personen oder Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, oder als natürliche oder juristische Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, ermittelt worden sind, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet;

b) 

Anhang IIa enthält eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes sind, in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.

▼M31

(1a)  

Die Liste in Anhang II enthält auch die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates ( 11 ) vom Rat als unter eine der folgenden Kategorien fallend ermittelt worden sind:

a) 

führende Geschäftsleute, die in Syrien tätig sind;

b) 

die Mitglieder der Familien Assad bzw. Makhlouf;

c) 

die Minister der syrischen Regierung, die nach Mai 2011 im Amt waren;

d) 

die Mitglieder der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) bzw. ranggleiche oder ranghöhere Führungskräfte, die nach Mai 2011 im Amt waren;

e) 

die Mitglieder der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, die nach Mai 2011 im Amt waren;

f) 

die Mitglieder der regierungsnahen Milizen;

g) 

die Personen, Organisationen, Einheiten, Agenturen, Einrichtungen oder Institutionen, die im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig sind.

und die natürlichen oder juristischen Personen und die Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen, und auf die Artikel 21 dieser Verordnung keine Anwendung findet.

(1b)  
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die unter eine der in Absatz 1a genannten Kategorien fallen, werden nicht in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II aufgenommen und werden nicht weiter in dieser Liste geführt, wenn ausreichende Angaben darüber vorliegen, dass sie nicht oder nicht mehr mit dem Regime in Verbindung stehen oder Einfluss auf dieses ausüben oder keine reale Gefahr besteht, dass sie restriktive Maßnahmen umgehen.

▼B

(2)  
Die Anhänge II und IIa enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.
(3)  
Außerdem enthalten die Anhänge II und IIa, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼M13

Artikel 16

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen II und IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

d) 

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat,

▼M38

e) 

in Fällen, die nicht unter Artikel 16b fallen, auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, sofern diese Zahlungen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen,

▼M38 —————

▼M13

g) 

zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen oder des Schutzes der Umwelt erforderlich sind,

▼M17

h) 

für Evakuierungen aus Syrien erforderlich sind,

▼M18

i) 

allein für Zahlungen durch die in den Anhängen II und IIa aufgeführten staatlichen Organisationen Syriens oder die syrische Zentralbank im Namen der Arabischen Republik Syrien an die OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verifikationsmission der OVCW und der Vernichtung syrischer Chemiewaffen, insbesondere für Zahlungen an den Sondertreuhandfonds der OVCW für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung syrischer Chemiewaffen außerhalb des Hoheitsgebiets der Arabischen Republik Syriens bestimmt sind.

▼M13

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Genehmigung.

▼M74

Artikel 16a

(1)  

Die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a) 

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b) 

internationalen Organisationen;

c) 

humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinen Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen,

d) 

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinen Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinen Nationen oder an vom Amt der Vereinen Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

e) 

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f) 

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g) 

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(2)  
Das in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 6a Absatz 1 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden..
(3)  
In von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht erfassten Fällen können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(4)  
Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.

▼M38

Artikel 16b

Das Verbot gemäß Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die vom Konto einer diplomatischen oder konsularischen Mission bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen der amtlichen Tätigkeit der Mission gemäß Artikel 6b dient.

▼B

Artikel 17

Abweichend von Artikel 14 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung solcher Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung des wesentlichen Energiebedarfs der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind und vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde bezüglich jedes Liefervertrags die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens vier Wochen vor der Genehmigung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

▼M13

Artikel 18

(1)  

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 14 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang II oder IIa aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder IIa aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute;

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Artikels erteilt hat.

▼B

Artikel 19

(1)  

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) 

Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten ,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, ab dem diese Verordnung auf diese Konten Anwendung findet oder

▼M13

c) 

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

▼B

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 14 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  
Artikel 14 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 20

Schuldet eine in den Anhängen II oder IIa aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 20a

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über ein in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführtes Finanzunternehmen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sich der Transfer auf eine Zahlung seitens einer nicht in Anhang II oder Anhang IIa aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung syrischer Staatsangehöriger bezieht, die in der Union eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen oder in der akademischen Forschung tätig sind, sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder in Anhang IIa aufgeführte Person oder Organisation geht.

▼B

Artikel 21

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 kann eine in Anhang IIa aufgeführte Organisation während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung Zahlungen aus eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen tätigen, die diese Organisation nach dem Tag ihrer Benennung erhalten hat, sofern

a) 

diese Zahlung im Rahmen eines Handelsvertrags fällig ist und

b) 

die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in den Anhängen II oder IIa genannte Person oder Organisation geht.

▼M10

Artikel 21a

(1)  

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen:

a) 

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist, oder

b) 

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Syriens, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Person oder Organisation geht und der Transfer nicht anderweitig durch dieser Verordnung verboten ist.

(2)  
Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einen Transfer von eingefrorenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Syriens genehmigen, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen.

▼M13

Artikel 21b

Artikel 14 Absatz 2 gilt nicht für Handlungen oder Transaktionen bezüglich Syrian Arab Airlines, die ausschließlich zur Evakuierung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Syrien durchgeführt werden.

▼M17

Artikel 21c

(1)  

Abweichend von Artikel 14 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a) 

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Commercial Bank of Syria, die nach dem Tag ihrer Benennung von außerhalb des Gebiets der Union eingegangen sind und eingefroren wurden, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag betreffend medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch zu leisten ist; oder

b) 

einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen von außerhalb des Gebiets der Union an oder über die Commercial Bank of Syria, wenn der Transfer mit einer Zahlung im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag über medizinische Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Unterkünfte, Sanitäreinrichtungen oder Hygienegüter für den zivilen Gebrauch, zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang II oder IIa aufgeführte Personen oder Organisation geht, und der Transfer nicht anderweitig durch diese Verordnung verboten ist.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 22

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

KAPITEL VI

BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Artikel 23

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) 

darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der Europäischen Investitionsbank geschlossen wurden,

b) 

setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien finanziert werden.

Artikel 24

Es ist verboten,

a) 

nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i) 

der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) 

syrische Kredit- oder Finanzinstitute,

iii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,

iv) 

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b) 

für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;

c) 

eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

Artikel 25

(1)  

Für unter Artikel 35 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

a) 

ein neues Konto bei einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen,

b) 

neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,

c) 

eine neue Repräsentanz in Syrien zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Syrien zu gründen;

d) 

ein neues Joint Venture mit einem syrischen Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2)  

Es ist verboten,

a) 

die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen,

b) 

für oder im Namen eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen über die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union zu schließen,

c) 

einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines syrischen Kredit- oder Finanzinstituts die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kredit- oder Finanzinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 19. Januar 2012 noch nicht aufgenommen hatte,

d) 

syrische Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 35 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben zu lassen.

▼M16

Artikel 25a

(1)  

Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a und c können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Eröffnung eines neuen Kontos oder einer neuen Repräsentanz oder die Gründung einer neuen Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich der Informationen, die ihr von der Person, Organisation oder Einrichtung gegeben wurden, die die Genehmigung beantragt hat, festgestellt, dass vernünftigerweise die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass:

i) 

die betreffenden Aktivitäten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Syrien bereitzustellen, insbesondere mit Blick auf die Wahrung der humanitären Belange, die Unterstützung bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, den Wiederaufbau oder die Wiederaufnahme der normalen Wirtschaftstätigkeit oder andere zivilen Aufgaben;

ii) 

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen;

iii) 

die betreffenden Tätigkeiten gegen keines der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verstoßen,

b) 

der betreffende Mitgliedstaat hat vorab die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, zu Folgendem konsultiert:

i) 

den Feststellungen der zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Ziffer i und ii;

ii) 

der Verfügbarkeit von Informationen die darauf hindeuten, dass durch die betreffenden Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 oder in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen,

und die Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, hat dem entsprechenden Mitgliedstaat ihren Standpunkt übermittelt.

c) 

Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Antrag gestellt wurde, den Standpunkt der Person, Organisation oder Einrichtung, die von der der Syrischen Nationalen Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition bezeichnet wurde, erhalten, so kann die zuständige Behörde eine Entscheidung über die Genehmigung treffen.

(2)  
Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die Beteiligten der Transaktion.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 26

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

i) 

den syrischen Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

ii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln;

b) 

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für die Bereitstellung von Pflicht- oder Haftpflichtversicherungen für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Europäischen Union und für Bereitstellung von Versicherungen für syrische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Union.
(3)  
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gilt nicht für die Bereitstellung von Versicherungen, einschließlich Kranken- und Reiseversicherungen, für Privatpersonen und die entsprechenden Rückversicherungen.

Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii steht der Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für Eigentümer von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen, die von einer in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung gechartert bzw. angemietet wurden und die nicht in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind, nicht entgegen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass eine Person, Organisation oder Einrichtung nicht auf Anweisung einer in den Ziffer i genannten Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn diese Anweisung dem Anlegen, Beladen, Entladen oder sicheren Transit von Schiffen oder Luftfahrzeugen dient, die sich vorübergehend in den Gewässern oder im Luftraum Syriens aufhalten.

(4)  
Dieser Artikel verbietet die Verlängerung und Erneuerung von Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen, die vor dem 19. Januar 2012 geschlossen wurden (außer wenn eine vorherige vertragliche Verpflichtung seitens des Versicherers oder Rückversicherers besteht, eine Verlängerung oder Erneuerung der Police anzunehmen); er verbietet es unbeschadet des Artikels 14 Absatz 2 jedoch nicht, vor diesem Zeitpunkt geschlossene Vereinbarungen zu erfüllen.

▼M13

KAPITEL VIA

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DEN VERKEHR

Artikel 26a

(1)  

Es ist verboten — im Einklang mit dem Völkerrecht — von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte reine Frachtflüge und jegliche von Syrian Arab Airlines durchgeführte Flüge auf Flughäfen der Union zuzulassen oder solchen Flügen Zugang zu diese zu gewähren, es sei denn,

a) 

das Flugzeug wird für internationale Nichtlinien-Flugdienste genutzt, und die Landung erfolgt zu nicht verkehrsbezogenen oder nicht gewerblichen verkehrsbezogenen Zwecken oder

b) 

das Flugzeug wird für internationale Linienflugdienste genutzt, und die Landung dient nicht verkehrsbezogenen Zwecken,

gemäß dem Abkommen von Chikago über die internationale Zivilluftfahrt oder der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Flüge, deren einziger Zweck die Evakuierung von Unionsbürgern und ihrer Familienmitglieder aus Syrien ist.
(3)  
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots nach Absatz 1 bezweckt oder bewirkt wird.

▼B

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M24

Artikel 27

(1)  

Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;

b) 

jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;

c) 

jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

▼M24

Artikel 27a

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.

▼B

Artikel 28

Die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.

Artikel 29

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Informationen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 14 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich der auf der Website in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und – direkt oder über die Mitgliedstaaten – der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 31

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 32

(1)  
Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II oder IIa entsprechend.

▼M31

(2)  
Der Rat setzt die betroffene Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschluss über die Aufnahme in die Liste und die Gründe dafür in Kenntnis und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. Insbesondere wenn eine Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgeführt ist, weil sie in eine der Kategorien der Personen, Organisationen oder Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 1a fällt, kann diese Person, Organisation oder Einrichtung Beweise oder Stellungnahmen dazu vorlegen, warum sie, obwohl sie unter eine dieser Kategorien fällt, der Auffassung ist, dass ihre Benennung nicht gerechtfertigt ist.

▼B

(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Listen in den Anhängen II und IIa werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.

Artikel 33

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 34

Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.

Artikel 35

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) 

für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 36

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird aufgehoben.

Artikel 37

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M16 —————

▼M5




ANHANG Ia

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a

TEIL 1

Einleitende Anmerkungen

1. Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ( 12 ) aufgeführt sind.

2. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte „Nummer“ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.    AUSRÜSTUNG



Nummer

Beschreibung

I.B.1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:

a.  Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,

3.  chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.  „Reizstoffe“, einschließlich:

a.  α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);

b.  [(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);

c.  2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);

d.  Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);

e.  10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);

f.  N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);

b.  Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

c.  ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.  biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.  radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.  chemische Kampfstoffe (CW);

d.  Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der „Spurendetektion“ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

„,Spurendetektion“ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:  Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:  Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.  Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.  Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.  Bergbau,

2.  Steinbrüche,

3.  Landwirtschaft,

4.  Pharmazie,

5.  Medizin,

6.  Tierheilkunde,

7.  Umwelt,

8.  Abfallwirtschaft,

9.  Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), „Simulanzien (Simuli)“ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

„Simulanzien (Simuli)“ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.  „UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder

2.  Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);

b.  zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.  besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“,

2.  andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,

3.  besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“,

4.  luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240  m) anzutreiben.

I.B.9A350

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm „VMD“ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:  Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkung:  Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

Technische Anmerkungen:

1.  Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.  Doppler-Laser-Methode;

b.  Laserdiffraktionsmethode.

2.  In Nummer 9A350 bedeutet „VMD“ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B.    PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN



Nummer

Beschreibung

I.B.2B350

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

9.  Siliziumkarbid,

10.  Titankarbid oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

f.  fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder

2.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

g.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

6.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

7.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“,

8.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“ oder

9.  Keramische Materialien wie folgt:

a.  Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;

b.  Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;

c.  Zirkondioxid;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

h.  mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.  Glas oder Email,

4.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

5.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

7.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

8.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

9.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

i.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

9.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

10.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

11.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

j.  Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273  K (1 000  °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik oder

3.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

Technische Anmerkungen:

1.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2.  Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:

a.  entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder

b.  entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.  vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

b.  Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.  Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.  Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.  Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.  geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.  Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.  Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.  Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und

b.  mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.  geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder

2.  Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet „Sterilisation“ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. „Desinfektion“ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

2.  Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;

Anmerkung:  Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.

e.  dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000  kg in 24 Stunden;

f.  Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.  Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,

Anmerkung:  Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.

2.  biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung:  Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.  Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C.    WERKSTOFFE UND MATERIALIEN



Nummer

Beschreibung

I.B.1C350

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1.  Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.  Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.  Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

4.  zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

5.  Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.  Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.  Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.  Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.  Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.  3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.  3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.  Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.  2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.  Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.  Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.  N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.  Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);

20.  Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.  Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.  Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

23.  zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

24.  Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.  Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.  Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.  N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.  Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

29.  zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

30.  Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.  Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.  Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.  Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.  Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.  Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.  Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.  3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.  Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.  Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.  Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.  Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.  Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.  Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.  Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.  Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.  Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.  Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.  Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.  Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.  Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.  Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.  Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.  Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

54.  N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.  Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.  Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

57.  N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

58.  Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

59.  Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

60.  Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

61.  Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

62.  Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

63.  Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Anden-Virus,

2.  Chapare-Virus,

3.  Chikungunya-Virus,

4.  Choclo-Virus,

5.  Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

6.  Dengue-Fiebervirus,

7.  Dobrava-Belgrad-Virus,

8.  Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

9.  Ebola-Virus,

10.  Guanarito-Virus,

11.  Hantaan-Virus,

12.  Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),

13.  Japan-B-Enzephalitis-Virus,

14.  Junin-Virus,

15.  Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),

16.  Laguna-Negra-Virus,

17.  Lassa- Virus,

18.  Louping-Ill-Virus,

19.  Lujo-Virus,

20.  Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

21.  Machupo-Virus,

22.  Marburg-Virus,

23.  Affenpockenvirus,

24.  Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

25.  Nipah-Virus,

26.  Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

27.  Oropouche-Virus,

28.  Powassan-Virus,

29.  Rift-Valley-Fieber-Virus,

30.  Rocio-Virus,

31.  Sabia-Virus,

32.  Seoul-Virus,

33.  Sin-Nombre-Virus,

34.  St-Louis-Encephalitis-Virus,

35.  Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

36.  Variola-Virus,

37.  Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

38.  Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

39.  Gelbfieber-Virus;

b.  Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coxiella burnetii,

2.  Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.  Rickettsia prowasecki,

4.  Rickettsia rickettsii;

c.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Bacillus anthracis,

2.  Brucella abortus,

3.  Brucella melitensis,

4.  Brucella suis,

5.  Chlamydia psittaci,

6.  Clostridium botulinum,

7.  Francisella tularensis,

8.  Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.  Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.  Salmonella typhi,

11.  Shigella dysenteriae,

12.  Vibrio cholerae,

13.  Yersinia pestis,

14.  Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.  Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);

d.  „Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.  Clostridium-botulinum-Toxine,

2.  Clostridium-perfringens-Toxine,

3.  Conotoxin,

4.  Ricin,

5.  Saxitoxin,

6.  Shiga-Toxin,

7.  Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.  Tetrodotoxin,

9.  Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,

10.  Microcystin (Cyanoginosin),

11.  Aflatoxine,

12.  Abri,

13.  Cholera toxin,

14.  Diacetoxyscirpenol,

15.  T-2-Toxin,

16.  HT-2-Toxin,

17.  Modeccin,

18.  Volkensin,

19.  Viscum album Lectin 1 (Viscumin);

Anmerkung:  Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.  pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.  abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.  mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

e.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Coccidioides immitis,

2.  Coccidioides posadasii.

Anmerkung:  Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.  Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.  uncharakterisiert oder

b.  Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (1) wie folgt:

1.  Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.  Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.

3.  Bluetongue-Virus,

4.  Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.  Ziegenpockenvirus,

6.  Aujeszky-Virus,

7.  Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.  Lyssa-Virus,

9.  Newcastle-Virus,

10.  Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.  Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.  Rinderpest-Virus,

13.  Schafpocken-Virus,

14.  Teschen-Virus,

15.  Vesikuläre Stomatitis-Virus,

16.  Lumpy Skin Disease-Virus,

17.  African Horse Sickness-Virus;

b.  Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),

2.  Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:  Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.  genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

Technische Anmerkungen:

1.  Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.  Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a)  die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder

b)  von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung:  Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354

Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a.  Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Potato Andean latent tymovirus,

2.  Potato Spindle Tuber Viroid;

b.  Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Xanthomonas albilineans,

2.  Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.  Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

4.  Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),

5.  Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);

c.  Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.  Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.  Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.  Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.  Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.  Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.  Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:  SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.  Toxische Chemikalien wie folgt:

1.  Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.  PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

3.  zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

4.  Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.  Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.  Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.  Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.  Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.  andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).

2.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung:  Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.

3.  andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung:  Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:

a.  N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.  protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).

6.  N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

7.  Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,

8.  Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1:  Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:  Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:  Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

(1)   

Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

D.    DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)



Nummer

Beschreibung

I.B.1D003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351

„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E.    TECHNOLOGIE



Nummer

Beschreibung

I.B.1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.

I.B.2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.

I.B.2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.

I.B.2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von „UAV“, die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten „UAV“.

Technische Anmerkung:

„UAV“ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL 2

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:  Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A.    GÜTER

(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)



Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)

 

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

2.  Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)

 

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.  Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)

2.  Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)

3.  Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)

4.  Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)

5.  Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)

6.  Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

 

I.C.B.    TECHNOLOGIE



B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 

▼M52




ANHANG II

LISTE DER IN DEN ARTIKELN 14, 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND 15 ABSATZ 1A GENANNTEN NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN



A.  Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Bashar (image) AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 11.9.1965;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D1903;

Geschlecht: männlich

Präsident der Republik; hat das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten genehmigt und überwacht.

23.5.2011

2.

Maher (image) (alias Mahir)AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 8.12.1967;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 4138;

Position: Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Colonel (Oberst) und ranggleiche oder ranghöhere Führungskraft, nach Mai 2011 im Amt; Generalmajor der 42. Brigade und ehemaliger Brigadebefehlshaber der 4. Panzerdivision des Heeres. Mitglied der Assad-Familie; Bruder von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M75

3.

Ali MAMLUK

(a.k.a. Ali Mamlouk; Ali Al-Mamlouk; Abu Ayham)

(علي المملوك; أبو أيهم; علي مملوك)

Date of birth: 19.2.1946;

Place of birth: Damascus, Syria;

Diplomatic passport No 983;

Gender: male

Presidential advisor for security affairs since January 2024. Former Vice President of the Syrian Arab Republic for Security Affairs. Former Director of the National Security Bureau. Former Head of Syrian Intelligence Directorate involved in violence against demonstrators.

9.5.2011

▼M64

4.

Atif NAJIB

(alias Atef; Atej Najeeb)

(عاطف نجيب)

Geburtsort: Jablah, Syrien;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Direktion für politische Sicherheit in Deraa; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. Mitglied der Familie Assad; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M69

5.

Hafiz (image) MAKHLOUF (image)

(alias Hafez Makhlouf)

Geburtsdatum: 2.4.1971;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. 014637352;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Oberst und Leiter einer Abteilung im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (Außenstelle Damaskus), nach Mai 2011 im Amt. Mitglied der Makhlouf-Familie; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M52

6.

Muhammad (image) Dib (image) ZAYTUN (image)

(alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20.5.1951;

Geburtsort: Jubba, Provinz Damaskus, Syrien;

Diplomatenpass Nr. D000001300;

Geschlecht: männlich

Seit Juli 2019 Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Leiter des Direktorats Allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

7.

Amjad (image) ABBAS (image) (alias al-Abbas)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der politischen Sicherheit in Banyas; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten in Baida. 2018 zum „Colonel“ (Oberst) befördert.

9.5.2011

▼M69

8.

Rami (image) MAKHLOUF (image)

Geburtsdatum: 10.7.1969;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr. 000098044;

Ausstellungsnummer 002-03-0015187;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Finanzdienstleistungen, Verkehr und Immobilien. Er ist beteiligt an und/oder hat höhere Führungspositionen inne bei den Investmentfonds Al Mashreq, Bena Properties und Cham Holding.

Durch seine Geschäftsinteressen finanziert und unterstützt er das syrische Regime.

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

9.5.2011

▼M75

9.

Abd al-Fatah (image) QUDSIYAH (image)

Date of birth: 4.2.1953;

Place of birth: Hama, Syria;

Diplomatic passport No D0005788;

Gender: male

Officer of the rank of Major General in the Syrian Armed Forces in post after May 2011.

Deputy Director of the National Security Bureau of the Ba’ath Party. Former Head of the Syrian Military Intelligence Directorate. Involved in violent repression of the civilian population in Syria.

9.5.2011

▼M52

10.

Jamil (image) (alias Jameel) HASSAN (image) (alias al-Hassan)

Geburtsdatum: 7.7.1953;

Geburtsort: Qusayr, Provinz Homs, Syrien;

Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Luftwaffe im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Ehemaliger Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 bis Juli 2019 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

9.5.2011

11.

Mohammad Mouti' MOUAYYAD

(alias Mohammad Muti’a Moayyad)

Geburtsdatum: 1968;

Geburtsort: Ariha (Idlib), Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M69

12.

Ghazwan Rifaat Kheir BEK

(alias Ghazqan Kheir Bek)

Geburtsdatum: 10.3.1961;

Geburtsort: Al-Shamiyah, Latakia, Syrien;

Ausweisnummer: 06010037444;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verkehrsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Er war zuvor Generaldirektor des Hafens von Tartus. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M52

13.

Munzir (image) (alias Mundhir, Monzer) Jamil (image) AL-ASSAD (image)

Geburtsdatum: 1.3.1961;

Geburtsort: Kerdaha, Provinz Latakia, Syrien;

Reisepässe Nr. 86449 und Nr. 842781;

Geschlecht: männlich

Als Mitglied der Shabiha-Miliz am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung beteiligt

9.5.2011

▼M75

14.

Brigadier General Mohammed BILAL

(a.k.a. Lieutenant Colonel Muhammad Bilal)

Date of birth: 25.5.1971;

Gender: male

As a senior officer in the Syrian Air Force Intelligence Service, he supports the Syrian regime and is responsible for the violent repression of the civilian population. He is also associated with the listed Scientific Studies Research Centre (SSRC).

21.10.2014

▼M52

15.

Kamal CHEIKHA

(alias Kamal al-Sheikha)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M75

16.

Faruq (image) (a.k.a. Farouq, Farouk) AL SHAR’ (image) (a.k.a. Al Char’, Al Shara’, Al Shara)

Date of birth: 1.1.1938;

Gender: male

Former Vice-President of Syria; involved in violence against the civilian population.

23.5.2011

▼M52

17.

Hassan NOURI

(alias Hassan al-Nouri)

Geburtsdatum: 9.2.1960;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Verwaltungsaufbau, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

18.

Mohammed (image) HAMCHO (image)

Geburtsdatum: 20.5.1966;

Reisepass Nr. 002954347;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen, Medien, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Gesundheitswesen. Er hat finanzielle Interessen an und/oder höhere Führungspositionen inne bei einer Vielzahl von Unternehmen in Syrien, insbesondere Hamsho International, Hamsho Communication, Mhg International, Jupiter for Investment and Tourism Project und Syria Metal Industries.

Er spielt in der Geschäftswelt Syriens eine wichtige Rolle als Generalsekretär der Handelskammer von Damaskus (im Dezember 2014 vom damaligen Wirtschaftsminister Khodr Orfali benannt), Vorsitzender des China-Syria Bilateral Business Council (seit März 2014) und Vorsitzender des Syrian Metal and Steel Council (seit Dezember 2015).

Er hat ferner enge Geschäftsbeziehungen mit Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, u. a. mit Maher al-Assad.

Er ist aufgrund seiner Geschäftsinteressen selbst Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer dieses Regimes sind.

27.1.2015

19.

Iyad (image) (alias Eyad) MAKHLOUF (image)

Geburtsdatum: 21.1.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr. N001820740;

Geschlecht: männlich

Mitglied der Makhlouf-Familie; Sohn von Mohammed Makhlouf, Bruder von Hafez Makhlouf und Rami Makhlouf sowie Bruder von Ihab Makhlouf; Cousin von Präsident Bashar al-Assad.

Mitglied der syrischen Sicherheits- und Nachrichtendienste, nach Mai 2011 im Amt.

Als Offizier im Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst beteiligt an gewaltsamem Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.5.2011

▼M75

20.

Bassam (image) AL HASSAN (image) (a.k.a. Al Hasan)

Date of birth: 6.3.1962;

Place of birth: Sheen, Homs, Syria;

Rank: Major General;

Gender: male

Presidential Advisor for Strategic Affairs; head of the General Secretariat of the National Defence. Involved in violence against the civilian population.

23.5.2011

▼M46 —————

▼M57

22.

Ihab MAKHLOUF

(alias Ehab, Iehab)

(ايها مخلوف)

Geburtsdatum: 21.1.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Reisepass Nr.: N002848852;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er hat Geschäftsinteressen in mehreren syrischen Unternehmen und Organisationen, u. a. Ramak Construction Co. und Syrian International Private University for Science and Technology (SIUST).

Er ist ein einflussreiches Mitglied der Makhlouf-Familie und eng mit der Assad-Familie verbunden; Cousin von Präsident Bashar al-Assad. 2020 übernahm Ehab Makhlouf die Geschäftstätigkeit von Rami Makhlouf, und die syrische Regierung erteilte ihm die Aufträge zum Betrieb und die Verwaltung der zollfreien Märkte im ganzen Land.

23.5.2011

▼M75 —————

▼M52

24.

Riyad (image) CHALICHE (image)

(alias Shalish, Shaleesh) (alias Riyad Shalish)

Funktion: Vorsitzender von Riyad Isa Development Corporation;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor von Military Housing Establishment; finanziert das syrische Regime; Cousin ersten Grades von Präsident Bashar al-Assad.

23.6.2011

25.

Brigadebefehlshaber Mohammad (image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Ali (image) JAFARI (image) (alias Jaafari, Ja’fari, Aziz; alias Jafari, Ali; alias Jafari, Mohammad Ali; alias Ja’fari, Mohammad Ali; alias Jafari-Naja-fabadi, Mohammad Ali)

Geburtsdatum: 1.9.1957;

Geburtsort: Yazd, Iran;

Geschlecht: männlich

Leiter von „Baqiayt Allah“, der Kulturorganisation der Islamischen Revolutionsgarde. Bis zum 21.4.2019 Oberbefehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

▼M52 —————

▼M52

27.

Hossein (image) TAEB (image)

(alias Taeb, Hassan; alias Taeb, Hosein; alias Taeb, Hossein; alias Taeb, Hussayn; alias Hojjatoleslam Hossein Ta’eb)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Tehran, Iran;

Geschlecht: männlich

Direktor des Nachrichtendienstes des Korps der Islamischen Revolutionsgarde. Ehemaliger Stellvertretender Befehlshaber des Korps der Islamischen Revolutionsgarde im Bereich Nachrichtendienste, beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstungen und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien.

23.6.2011

▼M64

28.

Khalid (alias Khaled) QADDUR (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

(خالد قدور)

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Telekommunikation sowie Erdöl-, Kunststoff- und Tabakindustrie, der in engen Geschäftsbeziehungen zu Maher Al-Assad steht. Beteiligung an Schleuseraktivitäten.

Durch seine Geschäftstätigkeiten ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Steht in Verbindung mit Maher Al-Assad, auch durch seine Geschäftstätigkeiten.

27.1.2015

▼M52

29.

Ra'if (image) AL-QUWATLY (image)

(alias Ri’af al-Quwatli alias Raeef al-Kouatly)

Geburtsdatum: 3.2.1967;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Geschäftspartner von Maher al-Assad und verantwortlich für die Verwaltung einiger seiner Geschäftsinteressen; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

30.

Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) MUFLEH (image) (alias Muflih)

Geschlecht: männlich

Leiter des militärischen Abschirmdienstes der Stadt Hama; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten.

1.8.2011

▼M75

31.

Major General Tawfiq (image) (a.k.a. Tawfik) YOUNES (image) (a.k.a. Yunes)

Date of birth: 5.1.1956;

Gender: male

Former head of the Department for Internal Security of the General Intelligence Directorate; involved in violence against the civilian population.

1.8.2011

▼M61 —————

▼M75

33.

Ayman JABIR

(a.k.a. Aiman Jaber)

(أيمن جابر)

Date of birth: 17.1.1967;

Place of birth: Latakia, Syria;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, involved in the steel, media, consumable goods and oil sectors, including in trading those goods. He has financial interests and/or holds senior executive positions in a number of companies and entities in Syria, in particular Al Jazira (a.k.a. Al Jazerra, El Jazireh), Dunia TV and Sama Satellite Channel.

Through his company Al Jazira, Ayman Jabir has facilitated the importation of oil from Overseas Petroleum Trading to Syria.

Ayman Jabir benefits from and provides support to the Syrian regime, through his business interests. Provides direct support for and plays a leading role in activities of regime-affiliated militias known as Shabiha and/or Suqur as-Sahraa. He is an honorary president of „Wafa lil-Watan“ (loyalty to homeland), which is an association providing aid to families of Syrian soldiers and militias.

Associate of Rami Makhlouf through his business activities, and an associate of Maher al-Assad through his role in regime-affiliated militias.

27.1.2015

34.

Hayel (image) AL-ASSAD (image)

(a.k.a. Hael al-Asad (هاىلالأسد))

Date of birth: 8.9.1968;

Gender: male

Assistant to Maher al-Assad; Head of the military police unit of the army’s 4th Division, involved in repression.

23.8.2011

▼M52

35.

Ali (image) AL-SALIM (image) (alias al-Saleem)

Geschlecht: männlich

Direktor des Versorgungsbüros des syrischen Verteidigungsministeriums, der Beschaffungsstelle für sämtliche Rüstungsgüter der syrischen Armee.

23.8.2011

▼M68 —————

▼M75

37.

Major General Rafiq (image) (a.k.a. Rafeeq) SHAHADAH (image) (a.k.a. Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)

Date of birth: 5.1.1956;

Place of birth: Jablah, Latakia Province, Syria;

Gender: male

Member of the Syrian Armed Forces of the rank of Major General in post after May 2011. Former Head of Syrian Military Intelligence (SMI) Branch 293 (Internal Affairs) in Damascus. Directly involved in repression and violence against the civilian population in Damascus. Advisor to President Bashar al-Assad for strategic questions and military intelligence.

23.8.2011

▼M52 —————

▼M46 —————

▼M64 —————

▼M75 —————

▼M52

42.

Brigadegeneral Nawful (image) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) AL-HUSAYN (image) (alias al-Hussain, al-Hussein)

Geschlecht: männlich

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in der Provinz Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Provinz Idlib.

23.8.2011

43.

Brigadier Husam (image) SUKKAR (image)

Geschlecht: männlich

Berater des Präsidenten in Sicherheitsfragen. Berater des Präsidenten in Bezug auf repressives und gewaltsames Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die syrische Zivilbevölkerung

23.8.2011

44.

Brigadier-General Muhammed (image) (alias Muhamad) ZAMRINI (image) (alias Zamreni)

Geschlecht: männlich

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

45.

Munir (image) (alias Mounir, Mouneer, Monir, Moneer, Muneer) ADANOV (image) (alias Adnuf, Adanof)

Geburtsdatum: 1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Reisepass Nr. 0000092405;

Position: Stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung);

Rang: Generalleutnant, Syrisch-Arabische Armee;

Geschlecht: männlich

Offizier im Range eines Generalleutnants und stellvertretender Generalstabschef der syrischen Streitkräfte (Einsatz- und Ausbildungsleitung), nach Mai 2011 im Amt. In seiner Position als stellvertretender Generalstabschef war er unmittelbar an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien beteiligt.

23.8.2011

▼M75

46.

Brigadier-General Ghassan (image) KHALIL (image) (a.k.a. Khaleel)

Date of birth: 3.5.1957;

Gender: male

Head of General Intelligence Directorate’s Information Branch. Directly involved in repression of and violence against the civilian population in Syria.

23.8.2011

▼M52

47.

Mohammed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohamed) JABIR (image) (alias Jaber)

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Shabiha-Miliz. Verbündeter von Maher al-Assad in Angelegenheiten der Shabiha-Miliz. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung sowie an der Koordinierung der Shabiha-Miliz-Gruppen.

23.8.2011

▼M75

48.

Samir HASSAN

(سمير حسن)

Date of birth: 10.8.1953;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, with interests and/or activities in multiple sectors of Syria’s economy. He holds interests in and/or has significant influence in the Amir Group and Cham Holding, two conglomerates with interests in the real estate, tourism, transport and finance sectors. President of the Syria-Russia Business Council and plays a significant role in the economic relations with the Russian Federation through the Syria-Russia Business Council.

Samir Hassan supports the Syrian regime’s war effort with cash donations.

Samir Hassan is associated with persons benefitting from or supporting the regime. In particular, he is associated with Rami Makhlouf and Issam Anbouba, who have been designated by the Council and benefit from the Syrian regime.

27.9.2014

49.

Fares (image) CHEHABI (image)

(a.k.a. Fares Shihabi; Fares Chihabi)

Son of Ahmad Chehabi;

Date of birth: 7.9.1972;

Gender: male

President of the Aleppo Chamber of Industry; Chairman of the Federation of Chambers of Industry since 16.12.2018. Vice-Chairman of Cham Holding. Provides economic support to the Syrian regime. Member of Syrian Parliament since 2016.

2.9.2011

▼M69

50.

Tarif (image) AKHRAS (image)

(alias Al Akhras (image))

Geburtsdatum: 2.6.1951;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000092405;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Er ist der Gründer der Akhras Group (Rohstoffe, Handel, Verarbeitung und Logistik) und ehemaliger Vorsitzender der Handelskammer in Homs. Enge Geschäftsbeziehungen zur Familie von Präsident Bashar al-Assad. Ehemaliges Mitglied des Vorstands des syrischen Handelskammerverbands. Stellte logistische Unterstützung (Busse und Transportfahrzeuge für Panzer) für das Regime bereit. Er ist somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

2.9.2011

▼M75

51.

Issam (image) ANBOUBA (image)

President of Anbouba for Agricultural Industries Co.;

Date of birth: 18.3.1952;

Place of birth: Homs, Syria;

Gender: male

Leading businessperson active in different sectors of the Syrian economy, such as agriculture, real estate and banking. Financial relations with high-ranking Syrian officials. Co-founder of Cham Holding.

2.9.2011

▼C5

52.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M52

53.

Adib (image) MAYALEH (image)

(alias André Mayard)

Geburtsdatum: 15.5.1955;

Geburtsort: Bassir, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur und Vorsitzender des Verwaltungsrates der Zentralbank Syriens.

Adib Mayaleh kontrollierte den syrischen Bankensektor und organisierte die Versorgung Syriens mit Geld durch Ausgabe und Einziehen von Banknoten sowie durch Kontrolle des Wechselkurses der syrischen Lira. Durch seine Funktion in der syrischen Zentralbank unterstützte Adib Mayaleh das syrische Regime wirtschaftlich und finanziell.

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt.

15.5.2012

54.

Generalmajor Jumah (image) AL-AHMAD (image) (alias al-Ahmed)

Geschlecht: männlich

Kommandeur der Spezialeinsatzkräfte. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

55.

Oberst Lu’ai (image) (alias Louay, Loai) AL-ALI (image)

Geburtsort: Jablah, Provinz Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dara’a. Verantwortlich für Gewalt gegen Demonstranten in Dara’a.

14.11.2011

▼M75

56.

Ali (image) Abdullah (image) (a.k.a. Abdallah) AYYUB (image) (a.k.a. Ayyoub, Ayub, Ayoub, Ayob)

Date of birth: 28.4.1952;

Place of birth: Lattakia, Syria;

Gender: male

Former Vice President of the Council of Ministers and former Minister of Defence.

Officer of the rank of General in the Syrian Army, in post after May 2011. Former Chief of General Staff of the Syrian Armed Forces. Person supporting the Syrian regime and responsible for repression of and violence against the civilian population in Syria.

14.11.2011

▼M52

57.

Fahd (image) (alias Fahid, Fahed) Jasim (image) (alias Jasem, Jassim, Jassem) AL-FURAYJ (image) (alias al-Freij)

Geburtsdatum: 1.1.1950;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Verteidigungsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die syrische Zivilbevölkerung.

14.11.2011

▼M75

58.

Major General Aous (image) (a.k.a. Aws, Aus) „Ali“ ASLAN (image)

Date of birth: 9.12.1958;

Gender: male

High-ranking officer. Close to Maher al-Assad and President Bashar al-Assad. Former positions: Commander of the 40th Brigade (4th Division) between 2011 and 2014; deputy Commander of the 4th Division in 2015; Commander of the 2nd Corps in 2016. Involved in the crackdown on the civilian population across Syria, including arbitrary arrests, mass killings and forced displacements of civilian population.

14.11.2011

59.

General Ghassan (image) BELAL (image) (a.k.a. Bilal)

Date of birth: 19.9.1966;

Gender: male

Head of the 4th Division security bureau, head of the 555th paratrooper regiment. Adviser to Maher al-Assad and coordinator of security operations. Responsible for the crackdown on the civilian population across Syria and involved in several breaches of cessation of hostilities in the Ghouta.

14.11.2011

▼M52

60.

Abdullah (image) (alias Abdallah) BERRI (image)

Geschlecht: männlich

Leiter der Milizen der Familie Berri. Verantwortlich für die regierungstreuen Milizen, die sich an gewaltsamen Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Aleppo beteiligen.

14.11.2011

▼M57

61.

George CHAOUI

(جورج شاوي)

Geschlecht: männlich

Mitglied der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

▼M52

62.

Zuhair (image) (alias Zouheir, Zuheir, Zouhair) HAMAD (image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Position: Stellvertretender Leiter der Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst (alias Direktorat Allgemeine Sicherheit) seit Juli 2012;

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Stellvertretender Leiter der Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Repression, Menschenrechtsverletzungen und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

14.11.2011

63.

Amar (image) (alias Ammar) ISMAEL (image) (alias Ismail)

Geburtsdatum: am oder um den 3.4.1973;

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Zivilist – Leiter der syrischen Cyber-Armee (Nachrichtendienst der Bodenstreitkräfte). Ist an gewaltsamen Repressionen und an der Aufstachelung zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung im gesamten Hoheitsgebiet Syriens beteiligt.

14.11.2011

▼M75

64.

Mujahed (image) ISMAIL (image) (a.k.a. Ismael)

Date of birth: 1.1.1977;

Gender: male

Member of the Syrian electronic army (territorial army intelligence service). Involved in the violent crackdown and call for violence against the civilian population across Syria.

14.11.2011

▼M52

65.

Generalmajor Nazih (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folterung von Demonstranten.

14.11.2011

▼M75

66.

Major General Kifah (image) MOULHEM (image) (a.k.a. Moulhim, Mulhem, Mulhim, Milhem)

Date of birth: 28.11.1961;

Place of birth: Junaynat Ruslan, Tartous province, Syria;

Gender: male

Head of the National Security office since January 2024. Former Head of the Military Intelligence Directorate appointed in March 2019. Former Head of the Security Committee in the Southern region and former deputy head of the Military Intelligence directorate, leading the regime’s operation in Homs and Aleppo regions. Responsible for the crackdown on the civilian population in Deir ez-Zor and the main individual responsible for the violent repression committed by the Military Intelligence Directorate (Branch 248) throughout 2011 and 2012 as well as torture and severe violations on detainees.

14.11.2011

▼M52

67.

Generalmajor Wajih (image) (alias Wajeeh) MAHMUD (image)

Geschlecht: männlich

Kommandeur der 18. Panzerdivision. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Homs.

14.11.2011

▼M14

68.

██████

██████

██████

██████

██████

██████

██████

▼M52

69.

Generalleutnant Talal (image) Mustafa (image) TLASS (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Generalstabschef (Logistik und Versorgung). Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt gegen Demonstranten in ganz Syrien.

14.11.2011

70.

Generalmajor Fu’ad (image) TAWIL (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Anwendung von Gewalt in ganz Syrien und für Einschüchterung und Folter von Demonstranten.

14.11.2011

71.

Bushra (image) AL-ASSAD (image)

(alias Bushra Shawkat, Bouchra al Assad)

Geburtsdatum: 24.10.1960;

Geschlecht: weiblich

Mitglied der Assad-Familie; Schwester von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

72.

Asma (image) AL-ASSAD (image)

(alias Asma Fawaz al Akhras)

Geburtsdatum: 11.8.1975;

Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;

Reisepass Nr. 707512830, gültig bis 22.9.2020;

Geburtsname: Al Akhras;

Geschlecht: weiblich

Mitglied der Assad-Familie und eng mit Schlüsselpersonen des Regimes verbunden; Ehefrau von Präsident Bashar al-Assad. Angesichts der engen persönlichen Beziehung und inhärenten finanziellen Beziehung zu Präsident Bashar al-Assad, profitiert sie vom syrischen Regime und ist mit ihm verbunden.

23.3.2012

73.

Manal (image) AL-ASSAD (image)

(alias Manal al Ahmad)

Geburtsdatum: 2.2.1970;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Syrischer Reisepass Nr. 0000000914;

Geburtsname: Al Jadaan;

Geschlecht: weiblich

Ehefrau von Maher al-Assad; profitiert als solche vom syrischen Regime und ist eng mit diesem verbunden.

23.3.2012

▼M69

74.

Mohammad Walid GHAZAL

Geburtsdatum: 1.11.1951;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Syrischer nationaler Ausweis Nr.: 02020332623;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wohnungswesen und Städtebau (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M49 —————

▼M52

76.

Generalmajor Ibrahim (image) AL-HASSAN (image) (alias al-Hasan)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Stabschef. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

▼M75

77.

Brigadier Khalil (image) (a.k.a. Khaleel) ZGHRAYBIH (image,image) (a.k.a. Zghraybeh, Zghraybe, Zghrayba, Zghraybah, Zaghraybeh, Zaghraybe, Zaghrayba, Zaghraybah, Zeghraybeh, Zeghraybe, Zeghrayba, Zeghraybah, Zughraybeh, Zughraybe, Zughrayba, Zughraybah, Zighraybeh, Zighraybe, Zighrayba, Zighraybah)

Date of birth: 4.2.1955;

Gender: male

14th Division. Military official involved in the violence in Homs.

1.12.2011

▼M57

78.

Ali BARAKAT

(alias Barakat Ali Barakat)

( علي بركات; بركات علي بركات)

Geschlecht: männlich

Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. Dient derzeit in der 30. Division der mobilen Infanterie der Republikanischen Garde.

1.12.2011

▼M52

79.

Generalmajor Talal (image) MAKHLUF (image) (alias Makhlouf)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Befehlshaber der 105. Brigade der Republikanischen Garde. Ehemaliger Oberbefehlshaber der Republikanischen Garde. Derzeit Befehlshaber des 2. Korps. Mitglied der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Damaskus beteiligt.

1.12.2011

80.

Generalmajor Nazih (image) (alias Nazeeh) HASSUN (image) (alias Hassoun)

Geschlecht: männlich

Offizier der syrischen Streitkräfte im Range eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt. Leiter der Direktorat Politische Sicherheit der syrischen Sicherheitsdienste, nach Mai 2011 im Amt. Verantwortlich für gewaltsame Repressionen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

1.12.2011

81.

Hauptmann Maan (image) (alias Ma’an) JDIID (image) (alias Jdid, Jedid, Jedeed, Jadeed, Jdeed)

Geschlecht: männlich

Präsidentengarde. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

▼M75

82.

Mohammad (image) (a.k.a. Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-SHAAR (image) (a.k.a. al-Chaar, al-Sha’ar, al-Cha’ar)

Date of birth: 1.10.1950;

Gender: male

Political Security Division. Military official involved in the violence in Homs.

1.12.2011

▼M52

83.

Khald (image) (alias Khaled) AL-TAWEEL (image) (alias al-Tawil)

Geschlecht: männlich

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

84.

Ghiath (image) FAYAD (image) (alias Fayyad)

Geschlecht: männlich

Division Politische Sicherheit. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

85.

Brigadegeneral Jawdat (image) Ibrahim (image) SAFI (image)

Position: Befehlshaber des 154. Regiments;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schießen, u. a. in Mo’adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.

23.1.2012

86.

Generalmajor Muhammad (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Ali (image) DURGHAM

Position Befehlshaber der 4. Division;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Damaskus und Umgebung zu schießen, u. a. in Mo’adamiyeh, Douma, Abasiyeh, Duma.

23.1.2012

▼M75

87.

Major General Ramadan (image) Mahmoud (image) RAMADAN (image)

Date of birth: 10.3.1962;

Position: Commander of the 35th Special Forces Regiment;

Gender: male

Ordered troops to shoot protestors in Baniyas and Deraa.

23.1.2012

▼M49 —————

▼M75

89.

Major General Naim (image) (a.k.a. Naaeem, Naeem, Na’eem, Naaim, Na’im) Jasem (image) SULEIMAN (image)

Date of birth: 16.2.1954;

Position: Commander of the 3rd Division;

Gender: male

Gave orders to troops to shoot protestors in Douma.

23.1.2012

▼M52

90.

Brigadegeneral Jihad (image) Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) SULTAN (image)

Position: Befehlshaber der 65. Brigade;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Douma zu schießen.

23.1.2012

▼M75

91.

Major General Fo’ad (image) (a.k.a. Fouad, Fu’ad) HAMOUDEH (image) (a.k.a. Hammoudeh, Hammoude, Hammouda, Hammoudah)

Date of birth: 3.10.1955;

Position: Commander of the military operations in Idlib;

Gender: male

Gave orders to troops to shoot protestors in Idlib at the beginning of September 2011.

23.1.2012

▼M52

92.

Generalmajor Bader (image) AQEL (image)

Position: Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte;

Geschlecht: männlich

Befahl Soldaten, die Toten einzusammeln und sie dem syrischen Geheimdienst („Muchabarat“) zu übergeben; verantwortlich für die Gewalt in Bukamal.

23.1.2012

▼M75

93.

Brigadier General Ghassan (image) AFIF (image) (a.k.a. Afeef)

Date of birth: 10.2.1958;

Position: Commander of the 45th Regiment;

Gender: male

Commander of military operations in Homs, Baniyas and Idlib.

23.1.2012

▼M52

94.

Brigadegeneral Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) MAARUF (image) (alias Maarouf, Ma’ruf)

Position: Befehlshaber des 45. Regiments;

Geschlecht: männlich

Befehlshaber von militärischen Operationen in Homs. Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Homs zu schießen.

23.1.2012

95.

Brigadegeneral Yousef (image) ISMAIL (image) (alias Ismael)

Position: Befehlshaber der 134. Brigade;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, während der Beisetzung von tags zuvor getöteten Demonstranten in Talbiseh auf Häuser und auf Menschen auf Dächern zu schießen.

23.1.2012

▼M57

96.

Brigadegeneral Jamal YUNES

(alias Younes)

(جمال يونس)

Position: Befehlshaber des 555. Regiments;

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Mo'adamiyeh zu schießen.

Leitete 2018 den militärischen Sicherheitsausschuss in Hama.

23.1.2012

▼M49 —————

▼M52

98.

Brigadegeneral Ali (image) DAWWA

Geschlecht: männlich

Erteilte den Befehl, auf Demonstranten in Al-Herak zu schießen.

23.1.2012

▼M75

99.

Major General Mohamed (image) (a.k.a. Mohammad, Muhammad, Mohammed) KHADDOR (image) (a.k.a. Khaddour, Khaddur, Khadour, Khudour)

Date of birth: 13.1.1976;

Position: Commander of the 106th Brigade, Presidential Guard;

Gender: male

Gave orders to troops to beat protesters with sticks and then arrest them. Responsible for repression of peaceful protestors in Douma.

23.1.2012

▼M49 —————

▼M52

101.

Wafiq (image) (alias Wafeeq) NASSER (image)

Position: Leiter der Regionalabteilung Suwayda (Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen);

Geschlecht: männlich

Als Leiter der Regionalabteilung Suwayda der Abteilung für militärisches Nachrichtenwesen verantwortlich für willkürliche Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen in Suwayda.

23.1.2012

▼M75

102.

Ahmed (image) (a.k.a. Ahmad) DIBE (image) (a.k.a. Dib, Deeb)

Head of Deraa Regional Branch (General Security Directorate);

Date of birth: 15.11.1961;

Gender: male

As Head of the Deraa Regional Branch of the General Security Directorate, responsible for arbitrary detention and torture of detainees in Deraa.

23.1.2012

▼M52

103.

Makhmoud (image) (alias Mahmoud) AL-KHATTIB (image) (alias al-Khatib, al-Khateeb)

Position: Leiter der Ermittlungsabteilung (Direktorat Politische Sicherheit);

Geschlecht: männlich

Als Leiter der Ermittlungsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

104.

Mohamed (image) (alias Mohammad, Muhammad, Mohammed) Heikmat (image) (alias Hikmat, Hekmat) IBRAHIM (image)

Position: Generalmajor. Leiter der Polizei von Al-Hassaka;

Geschlecht: männlich

Leiter der Polizei von Al-Hassaka. Generalmajor. Ehemaliger Leiter der Operationsabteilung des Direktorats Politische Sicherheit, verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

105.

Nasser (image) (alias Naser) AL-ALI (image)

(alias Brigadegeneral Nasr al-Ali)

Position: Leiter des Direktorats Politische Sicherheit;

Geschlecht: männlich

Leiter des Direktorats Politische Sicherheit seit Juli 2019. Verantwortlich für Verhaftungen und die Folterung von Gefangenen.

23.1.2012

106.

Dr. Wael (image) Nader (image) AL–HALQI (image) (alias al-Halki)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Provinz Dara’a, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Premierminister, bis 3.7.2016 im Amt, und ehemaliger Gesundheitsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Stiftungsrats der Privatuniversität Qasyoun.

27.2.2012

▼M69

107.

Mohammad Ibrahim AL-SHA’AR

Geburtsdatum: 1.10.1956;

Geburtsort: Al-Haffah, Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Innenminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Stellvertretender Vorsitzender der National-Progressiven Front Syriens.

1.12.2011

▼M75

108.

Mohammad (image) (a.k.a. Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL-JLEILATI (image)

Date of birth: 13.6.1945;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Minister of Finance, in office until 9.2.2013. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

1.12.2011

▼M53

109.

Imad (image) Mohammad

(image) (alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) Deeb (image) KHAMIS (image)

(alias Imad Mohammad Dib Khamees)

Geburtsdatum: 1.8.1961;

Geburtsort: nahe Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Ministerpräsident und ehemaliger Minister für Elektrizität.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M52

110.

Omar (image) Ibrahim (image) GHALAWANJI (image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Vize-Premierminister für Dienstangelegenheiten, ehemaliger Minister für Lokalverwaltung, bis zum 3.7.2016 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

111.

Joseph (image) SUWAID (image)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, bis mindestens zum 21. Januar 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Vorsitzender des Amana-Flügels der Syrischen Sozialen Nationalistischen Partei.

23.3.2012

▼M75

112.

Hussein (image) (a.k.a. Hussain) Mahmoud (image) FARZAT (image)

(a.k.a. Hussein Mahmud Farzat)

Date of birth: 6.9.1957;

Place of birth: Hama, Syria;

Gender: male

Former Minister of State, in office until at least 2014. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

23.3.2012

113.

Mansour (image) Fadlallah (image) AZZAM (image)

(a.k.a. Mansur Fadl Allah Azzam)

Date of birth: 15.3.1960;

Place of birth: Sweida Province, Syria;

Gender: male

Minister for Presidency Affairs. As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

27.2.2012

▼M64

114.

Emad Abdul-Ghani SABOUNI

(alias Imad Abdul Ghani Al Sabuni)

(عماد عبدالغني صابوني)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Telekommunikation und Technologie, bis mindestens April 2014 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter der Behörde für Planung und internationale Zusammenarbeit (PICC). Die PICC ist eine Regierungsbehörde, die dem Premierminister nachgeordnet ist und insbesondere die Fünfjahrespläne erstellt, die die Leitlinien für die Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung enthalten.

27.2.2012

▼M57 —————

▼M52

116.

Tayseer (image) Qala (image) AWWAD (image)

Geburtsdatum: 1943;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. Ehemaliger Leiter des Militärgerichts. Mitglied des Hohen Justizrats.

23.9.2011

▼M57

117.

Adnan Hassan MAHMOUD

عدنان حسن محمود))

Geburtsdatum: 1966;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Botschafter Syriens in Iran bis 2020. Ehemaliger Informationsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

23.9.2011

▼M52

118.

Khalaf Souleymane ABDALLAH

(alias Khalaf Sleiman al-Abdullah)

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Deir ez-Zor, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M69

119.

Sufian (image) ALLAW (image)

Geburtsdatum: 8.2.1944;

Geburtsort: al-Bukamal, Deir Ezzor, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

120.

Dr. Adnan (image) SLAKHO (image)

Geburtsdatum: 7.9.1955;

Geburtsort: Al-Malihah, Rif Dimashq, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie. Ehemaliger Minister für Bildung, gegenwärtig Berater für Unternehmensentwicklung im Ministerium für Lokalverwaltung. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

121.

Dr. Saleh (image) AL-RASHED (image)

Geburtsdatum: 1.8.1964;

Geburtsort: Provinz Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung, gegenwärtig Leiter des Fachbereichs „Internationale Beziehungen“ an der Fakultät für Internationale Beziehungen und Diplomatie der Al-Sham Private University. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

27.2.2012

▼M69 —————

▼M52

123.

Ghiath (image) JERAATLI (image) (Jer’atli, Jir’atli, Jiraatli)

Geburtsdatum: 1950;

Geburtsort: Salamiya, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

124.

Yousef (image) Suleiman (image) AL-AHMAD (image) (alias Al-Ahmed)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Hasaka, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

125.

Hassan (image,image) AL-SARI (image)

Geburtsdatum: 1953;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Steht in Verbindung mit dem syrischen Regime und dessen gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.3.2012

▼M75

126.

Bouthaina (image) SHAABAN (image)

(a.k.a. Buthaina Shaaban)

Date of birth: 1.4.1953;

Place of birth: Homs, Syria;

Gender: female

Political and Media Advisor to the President since July 2008 and as such associated with the violent crackdown on the civilian population.

26.6.2012

127.

Brigadier General Sha’afiq (image) (a.k.a. Shafiq, Shafik) MASA (image) (a.k.a. Massa)

Date of birth: 5.7.1956;

Place of birth: Al-Zara (Hama), Syria;

Gender: male

Head of Branch 215 (Damascus) of the army’s intelligence service. Responsible for the torture of detained opponents. Involved in repressive actions against civilians.

24.7.2012

▼M52

128.

Brigadegeneral Burhan (image) QADOUR (image) (alias Qaddour, Qaddur)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der Abteilung 291 (Damaskus) des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

129.

Brigadegeneral Salah (image) HAMAD (image)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Leiter der Abteilung 291 des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M75

130.

Brigadier General Muhammad (image) (a.k.a. Mohammed) KHALLOUF (image) (a.k.a. Abou Ezzat)

Date of birth: 2.11.1946;

Gender: male

Former (2009-2014) Head of Branch 235 a.k.a. Palestine (Damascus) of the army’s intelligence service, which is at the centre of the army’s apparatus of repression. Directly involved in repression of opponents. Responsible for the torture of opponents in custody.

24.7.2012

▼M52

131.

Generalmajor Riad (image) (alias Riyad) AL-AHMED (image) (alias al-Ahmad)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der Landstreitkräfte. Verantwortlich für die Folterung und Ermordung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M57

132.

Brigadegeneral Abdul- Salam Fajr MAHMOUD

(عبدالسلام فجر محمود)

Geburtsdatum: 1959;

Geschlecht: männlich

Seit Dezember 2020 Leiter des Sicherheitsausschusses in der südlichen Region. Ehemaliger Leiter der Abteilung Bab Tuma (Damaskus) des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Ehemaliger Leiter der Abteilung „Flughafen Mezze“ des Nachrichtendienstes der Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. Gegen ihn ist ein internationaler Haftbefehl wegen "Mittäterschaft bei Folter", "Mittäterschaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit" und "Mittäterschaft bei Kriegsverbrechen" ausgestellt worden.

24.7.2012

▼M75

133.

Brigadier General Jawdat (image) AL-AHMED (image) (a.k.a. al-Ahmad)

Date of birth: 8.2.1958;

Place of birth: Qardaha, Lattakia province, Syria;

Gender: male

Head of the Homs Branch of the Syrian Air Force Intelligence Service. Responsible for the torture of opponents in custody as well as killings of peaceful protesters.

24.7.2012

134.

Colonel Qusay Ibrahim MIHOUB

(قصي إبراهيم ميهوب)

Date of birth: 15.4.1961;

Place of birth: Derghamo, Jableh, Lattakia, Syria;

Gender: male

High-ranking officer at the Syrian Air Force Intelligence Service. Former Head of the Deraa branch of the air force’s intelligence service (sent from Damascus to Deraa at the start of demonstrations there). Responsible for the torture of opponents in custody as well as the violent repression of peaceful protests in the southern region.

24.7.2012

▼M52

135.

Brigadegeneral Suhail (image) (alias Suheil) AL-ABDULLAH (image) (alias al-Abdallah)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

136.

Brigadegeneral Khudr (image) KHUDR (image)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung „Latakia“ des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M57

137.

Brigadegeneral Ibrahim MA'ALA

(alias Maala, Maale, Ma'la)

( معلى,معلا ; (ابراهيم

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung 285 (Damaskus) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst (hat Brigadegeneral Hussam Fendi Ende 2011 abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M52

138.

Brigadegeneral Firas (image) AL-HAMED (image) (alias Al-Hamid)

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung 318 (Homs) des Direktorats Allgemeiner Nachrichtendienst. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M75

139.

Major General Hussam LUQA

(a.k.a. Husam, Housam, Houssam; Louqa, Louca, Louka, Luka)

(حسام لوقا)

Date of birth: 20.9.1960;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Head of the Security Committee of the Southern Region from 2018 to 2020. Former Head of the General Security Directorate. Major General. From April 2012 to 2 December 2018, was head of the Homs branch of the Political Security Directorate (succeeded Brigadier General Nasr al-Ali). Since 3 December 2018, head of the Political Security Directorate. Director of the General Intelligence Department since 2019. Responsible for the torture of opponents in custody.

24.7.2012

▼M57

140.

Brigadegeneral Taha TAHA

(طه طه)

Geschlecht: männlich

Stellvertretender Assistent des Leiters der Abteilung Politische Sicherheit Ehemaliger Leiter des Standorts Latakia des Direktorats Politische Sicherheit. Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012

▼M52

141.

Bassel (image) (alias Basel) BILAL (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

142.

Ahmad (image) (alias Ahmed) KAFAN (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

143.

Bassam (image) AL-MISRI (image)

Geschlecht: männlich

Polizeibeamter im Zentralgefängnis von Idlib; unmittelbar beteiligt an Folterhandlungen, die im Zentralgefängnis von Idlib an dort inhaftierten Regimegegnern vorgenommen wurden.

24.7.2012

▼M57

144.

Generalmajor Ahmed AL-JARROUCHEH (alias Ahmad; al-Jarousha, al-Jarousheh, al-Jaroucha, al-Jarouchah, al-Jaroucheh)

(احمد الجروشة)

Geburtsdatum: 1957;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Direktor der für externe Sicherheit zuständigen Abteilung (Abteilung 279) des Allgemeinen Nachrichtendienstes. In dieser Eigenschaft zuständig für die Strukturen des Allgemeinen Nachrichtendienstes in den syrischen Botschaften.

24.7.2012

▼M75 —————

▼M75

146.

General Ghassan Jaoudat ISMAIL

(a.k.a. Ismael)

(غسان جودت اسماعيل)

Date of birth: 3.1.1959;

Place of birth: Junaynat Ruslan — Darkoush, Tartous region, Syria;

Gender: male

Former Head of the Syrian Air Force Intelligence Service. Former deputy director of the Air Force Intelligence Service and previously in charge of the missions branch of the Air Force Intelligence Service which, in cooperation with the special operations branch, manages the elite troops of the Air Force Intelligence Service, who play an important role in the repression conducted by the Syrian regime. As such, Ghassan Jaoudat Ismail is one of the top military leaders directly implementing the violent repression of opponents conducted by the Syrian regime as well as practices of disappearance of civilians.

24.7.2012

▼M57

147.

Generalmajor Amer AL-ACHI

(alias Amer Ibrahim al-Achi; Amis al Ashi; Ammar Aachi; Amer Ashi)

(عامر ابراهيم العشي)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur des Gouvernements Sweida, im Juli 2016 von Präsident Bashar al-Assad ernannt. Ehemaliger Leiter der Informationsabteilung des Nachrichtendienstes der syrischen Luftwaffe (2012-2016). Amer al-Achi ist aufgrund seiner Funktion beim Nachrichtendienst der Luftwaffe an der Repression gegen die syrische Opposition beteiligt.

24.7.2012

▼M75

148.

General Mohammed (image) (a.k.a. Muhammad, Mohamed, Mohammad) Ali (image) NASR (image) (a.k.a. Mohammed Ali Naser)

Date of birth: 8.10.1964;

Gender: male

Close to Maher al-Assad, younger brother of President Bashar al-Assad. Most of his career has been spent in the Republican Guard. In 2010 he joined the internal branch (Branch 251) of the General Intelligence Directorate which is responsible for combatting the political opposition. As one of its senior officers, General Mohammed Ali Nasr is directly involved in the repression of opponents.

24.7.2012

▼M52

149.

General Issam (image) HALLAQ (image)

Geschlecht: männlich

Stabschef der Luftwaffe seit 2010. Befehlshaber der Lufteinsätze gegen Regimegegner.

24.7.2012

150.

Ezzedine (image) ISMAEL (image) (alias Ismail)

Geburtsdatum: Mitte der 1940er-Jahre (vermutlich 1947) ;

Geburtsort: Bastir, Region Jableh, Syrien;

Geschlecht: männlich

General a.D. und langjähriges Kadermitglied des Nachrichtendienstes der Luftwaffe, dessen Leitung er zu Beginn der 2000er-Jahre übernommen hatte. Wurde 2006 zum politischen und sicherheitspolitischen Berater des Präsidenten Bashar al-Assad ernannt. In letztgenannter Eigenschaft ist Ezzedine Ismael an der Repressionspolitik des syrischen Regimes gegen Regimegegner beteiligt.

24.7.2012

▼M75

151.

Samir (image) (a.k.a. Sameer) JOUMAA (image) (a.k.a. Jumaa, Jum’a, Joum’a)

(a.k.a. Abou Sami)

Date of birth: 8.3.1962;

Gender: male

For almost 20 years he has been head of the office of Mohammad Nassif Kheir Bek, one of the main security advisers of President Bashar al-Assad (and officially deputy to the Vice President, Farouk al-Sharaa). Samir Joumaa’s closeness to President Bashar al-Assad and Mohammed Nassif Kheir Bek means that he is implicated in the policy of repression conducted by the Syrian regime against its opponents.

24.7.2012

▼M52

152.

Dr. Qadri (image) (alias Kadri) JAMIL (image) (alias Jameel)

Geburtsdatum: 1952;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Vize-Ministerpräsident für Wirtschaftsangelegenheiten und ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M57 —————

▼M34 —————

▼M75

155.

Dr. Mohammad (image) (a.k.a. Mohamed, Muhammad, Mohammed) Abdul-Sattar (image) (a.k.a. Abd al-Sattar) AL SAYED (image) (a.k.a. Al Sayyed)

Date of birth: 23.12.1958;

Place of birth: Tartous, Syria;

Gender: male

Minister of Religious Endowments. As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

▼M57

156.

Hala Mohammad

(alias Mohamed, Muhammad, Mohammed) AL NASSER

(هاله محمد الناصر)

Geburtsdatum: 1964;

Geburtsort: Raqqa, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Ministerin für Fremdenverkehr. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M52

157.

Bassam (image) HANNA (image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M75

158.

Subhi (image) Ahmad (image) AL ABDALLAH (image) (a.k.a. al-Abdullah)

Date of birth: 17.8.1951;

Gender: male

Former Minister of Agriculture and Agrarian Reform. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

▼M52

159.

Dr. Mohammad (image) (alias Muhammad, Mohamed, Mohammed) Yahiya (image) (alias Yehya, Yahya, Yihya, Yihia, Yahia) MOALLA (image) (alias Mu’la, Ma’la, Muala, Maala, Mala)

Geburtsdatum: 1951;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Höhere Bildung. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M75

160.

Dr. Hazwan (image) AL WEZ (image) (a.k.a. Al Wazz)

Date of birth: 7.3.1962;

Gender: male

Former Minister of Education, appointed in July 2016.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

▼M69 —————

▼M75

162.

Dr. Mahmoud (image) Ibraheem (image) (a.k.a. Ibrahim) SA’IID (image) (a.k.a. Said, Sa'eed, Saeed)

Date of birth: 30.5.1953;

Place of birth: Lattakia, Syria;

Gender: male

Former Minister of Transport in power after May 2011. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

163.

Dr. Safwan (image) AL ASSAF (image)

Date of birth: 13.3.1959;

Gender: male

Former Minister of Housing and Urban Development. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

164.

Yasser (image) (a.k.a. Yaser) AL SIBA’II (image) (a.k.a. al-Sibai, al-Siba’i, al Sibaei)

Date of birth: 26.3.1951;

Gender: male

Former Minister of Public Works. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

165.

Sa’iid (image) (a.k.a. Sa’id, Sa’eed, Saeed) MA’THI (image) (a.k.a. Mu’zi, Mu’dhi, Ma’dhi, Ma’zi, Maazi) Hneidi (image)

Date of birth: 5.9.1954;

Gender: male

Former Minister of Oil and Mineral Resources. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

▼M52

166.

Dr. Lubana (image) (alias Lubanah) MUSHAWEH (image) (alias Mshaweh, Mshawweh, Mushawweh)

Geburtsdatum 1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Kultusministerin, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M58

167.

Dr. Jassem Mohammad ZAKARIA

(alias Mohamed, Muhammad, Mohammed, Jasem)

Geburtsdatum: 1968

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Arbeit und Soziales.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M49 —————

▼M52

169.

Dr. Adnan (image) Abdo (image) (alias Abdou) AL SIKHNY (image) (alias al-Sikhni, al-Sekhny, al-Sekhni)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

170.

Najm (image) (alias Nejm) Hamad (image) AL AHMAD (image) (alias al-Ahmed)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

171.

Dr. Abdul-Salam (image) AL NAYEF (image)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gesundheitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M75

172.

Ali HADAR (a.k.a. HAIDAR)

Date of birth: 21.7.1962;

Gender: male

Head of the National Reconciliation Agency and former State Minister for National Reconciliation Affairs. Chair of the Intifada wing of the Syrian Social Nationalist Party. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2012

▼M52

173.

Dr. Nazeera (image) (alias Nazira, Nadheera, Nadhira) Farah (image) SARKEES (image) (alias Sarkis)

Geburtsdatum: 1962;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Staatsministerin für Umweltangelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M49 —————

▼M52

175.

Najm-eddin (image) (alias Nejm-eddin, Nejm-eddeen, Najm-eddeen, Nejm-addin, Nejm-addeen, Najm-addeen, Najm-addin) KHREIT (image) (alias Khrait)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

176.

Abdullah (image) (alias Abdallah) Khaleel (image) (alias Khalil) HUSSEIN (image) alias Hussain)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

177.

Jamal (image) Sha’ban (image) (alias Shaaban) SHAHEEN (image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2012

▼M53

178.

Nizar Wahbeh YAZAJI

(alias Nizar Wehbe Yazigi)

(نزار وهبه يازجي)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gesundheitsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M52

179.

Razan (image) OTHMAN (image)

Ehefrau von Rami Makhlouf, Tochter von Waleed (alias Walid) Othman;

Geburtsdatum: 31.1.1977;

Geburtsort: Gouvernement Latakia, Syrien;

ID-Nr. 06090034007;

Geschlecht: weiblich

Razan Othman hat enge persönliche und finanzielle Verbindungen zu Rami Makhlouf, Vetter des Präsidenten Bashar al-Assad und Hauptfinancier des Regimes, der vom Rat benannt worden ist. Ist daher mit dem syrischen Regime verbunden und profitiert von ihm, insbesondere im Zusammenhang mit Investitionen in den Immobiliensektor.

16.10.2012

▼M57 —————

▼M52

181.

Suleiman AL ABBAS

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

182.

Kamal Eddin TU’MA

Geburtsdatum: 1959;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Industrie, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

183.

Kinda AL-SHAMMAT (alias Shmat)

Geburtsdatum: 1973;

Geschlecht: weiblich

Ehemalige Ministerin für soziale Angelegenheiten, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemalige Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

184.

Hassan HIJAZI

Geburtsdatum: 1964;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Arbeitsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

185.

Ismael ISMAEL (alias Ismail Ismail; Isma’Il Isma’il)

Geburtsdatum: 1955;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Finanzminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

186.

Dr. Khodr ORFALI (alias Khud/Khudr; Urfali/Orphaly)

Geburtsdatum: 1956;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

187.

Samir Izzat Qadi AMIN

Geburtsdatum: 1966;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M75

188.

Bishr Riyad YAZIGI

Date of birth: 13.11.1972;

Gender: male

Advisor to President Bashar al-Assad. Former Minister of Tourism. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

24.6.2014

▼M52

189.

Dr. Malek (image) ALI (image) (alias Malik Ali)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M75

190.

Hussein ARNOUS (a.k.a. Arnus) (حسين عرنوس)

Date of birth: 1.1.1953;

Place of birth: Idleb, Syria;

Gender: male

Prime Minister. Appointed in August 2020.

As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

24.6.2014

▼M52

191.

Dr. Hassib Elias SHAMMAS (alias Hasib)

Geburtsdatum: 1957;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister, nach Mai 2011 im Amt. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

24.6.2014

▼M69

192.

Hashim Anwar AL-AQQAD

(alias Hashem Aqqad, Hashem Akkad, Hashim Akkad)

Geburtsdatum: 8.8.1961;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Syrischer nationaler Ausweis Nr.: 01020018085;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Er besitzt Beteiligungen an der und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf die Anwar Akkad Sons Group (AASG) und ihre(r) Tochtergesellschaft United Oil. AASG ist ein Konzern mit Beteiligungen in Branchen wie Erdöl, Erdgas, Chemie, Versicherungen, Industriemaschinenbau, Immobilien, Tourismus, Messen, Vertragswesen und medizinischen Geräten. Er ist außerdem Mitgründer eines führenden Sicherheitsunternehmens (ProGuard).

Außerdem war Hashim Anwar al-Aqqad noch bis 2012 Abgeordneter des syrischen Parlaments.

Hashim Anwar Al-Aqqad hätte nicht ohne Unterstützung durch das Regime erfolgreich bleiben können. Angesichts des Umfangs seiner wirtschaftlichen und politischen Verbindungen zu dem Regime ist er Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

23.7.2014

▼M75

193.

Suhayl (a.k.a. Sohail, Suhail, Suheil) HASSAN (a.k.a. Hasan, al-Hasan, al-Hassan) known as The Tiger (a.k.a. al-Nimr)

Date of birth: 10.6.1970;

Place of birth: Jableh, Latakia Province, Syria;

Rank: Major-General;

Position: Commander of Qawat al-Nimr (Division 25 Special Mission Forces, formerly known as Tiger Forces);

Gender: male

Officer of the rank of Major-General in the Syrian Army after May 2011. Commander of army division known as „Tiger Forces“. Since August 2019, „Tiger Forces“ has been renamed „Division 25Special Mission Forces“ and placed under the army’s central command. Responsible for the violent repression of the civilian population in Syria.

23.7.2014

▼M52

194.

Amr ARMANAZI

(alias Amr Muhammad Najib al-Armanazi, Amr Najib Armanazi, Amrou al-Armanazy)

Geburtsdatum: 7.2.1944;

Geschlecht: männlich

Generaldirektor des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC, verantwortlich für die Unterstützung der syrischen Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die für die Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten genutzt wird. Zudem verantwortlich für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel.

Verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung; unterstützt das syrische Regime.

23.7.2014

199.

Bayan BITAR

(alias Dr. Bayan al-Bitar)

Geburtsdatum: 8.3.1947;

Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT.

7.3.2015

200.

Brigadegeneral Ghassan ABBAS

Geburtsdatum: 10.3.1960;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Anschrift: CERS, Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (alias SSRC, Scientific Studies and Research Centre; Centre de Recherche de Kaboun Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien);

Geschlecht: männlich

Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC/CERS) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

7.3.2015

▼M34

201.

██████

██████

██████

██████ ██████

██████

██████

▼M52

202.

Hassan SAFIYEH

(alias Hassan Safiye)

Geburtsdatum: 1949;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M64

203.

George HASWANI

(alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani)

Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien;

Weitere Angaben: Die Hesco Engineering and Construction Company Ltd ist unter derselben Londoner Anschrift registriert wie das britische Unternehmen Savero Ltd.;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen und/oder Tätigkeiten in den Branchen Ingenieur- und Bauwesen sowie in der Erdöl- und Erdgasbranche. Er besitzt Beteiligungen an und/oder hat maßgeblichen Einfluss auf eine Reihe von Unternehmen und Organisationen in Syrien, insbesondere HESCO Engineering and Construction Company, ein großes Ingenieur- und Bauunternehmen.

7.3.2015

▼M75

204.

Emad HAMSHO

(a.k.a. Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho, حميشو)

(حمشو عماد)

Date of birth: 10.8. 1960;

Address: Hamsho Building 31 Baghdad Street, Damascus, Syria;

Gender: male

Occupies a senior management position in Hamsho Trading. As a result of his senior position in Hamsho Trading, a subsidiary of Hamsho International, which has been designated by the Council, he provides support to the Syrian regime and is associated with that entity.

He is vice-president of the Syrian Council of Iron and Steel alongside designated regime businessmen such as Ayman Jabir. Hamsho’s assets include Syrian Metal Industries, a steel plant outside Damascus, which Hamsho has supplied with scrap metal looted by pro-government militias over the course of the war. He is also an associate of President Bashar al-Assad.

7.3.2015

▼M32 —————

▼M75

206.

Major General Muhamad (image) (a.k.a. Mohamed, Muhammad) MAHALLA (image) (a.k.a. Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Date of birth: 4.6.1959;

Place of birth: Jableh, Syria;

Gender: male

Member of the Syria Armed Forces of the rank of Major General in post after May 2011. Former head of the Syrian Military Intelligence (SMI), Branch 293 (Internal Affairs), since April 2015. Responsible for repression of and violence against the civilian population in Damascus/Damascus Countryside. Former Deputy Head of Political Security (2012), Officer of the Syrian Republican Guard and Vice-Director of the Political Security Directorate. Former head of Military Police, Member of the National Security Bureau.

29.5.2015

207.

Adib SALAMEH

(a.k.a. Adib Salamah; Adib Salama; Adib Salame; Mohammed Adib Salameh; Adib Nimr Salameh)

(image)

Position: Major General, Deputy Director of Air Force Intelligence Directorate in Damascus;

Date of birth: 26.11.1953;

Gender: male

Member of the Syrian security and intelligence services in post after May 2011; Deputy Director of the Air Force Intelligence Directorate in Damascus; previously Head of Air Force Intelligence in Aleppo.

Member of the Syrian Armed Forces of the rank of Colonel and the equivalent or higher in post after May 2011; holds the rank of Major General.

Responsible for the violent repression of the civilian population in Syria, through the planning of and involvement in military assaults in Aleppo and authority over the arrest and detention of civilians.

28.10.2016

▼M52

208.

Adnan Aboud HILWEH

(alias Adnan Aboud Helweh; Adnan Aboud)

(image)

Position: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals der 155. und 157. Brigade der syrischen Armee, nach Mai 2011 im Amt.

Als Brigadegeneral der 155. Brigade und der 157. Brigade ist er für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich; so trägt er die Verantwortung für die Stationierung und den Einsatz von Raketen und chemischen Waffen in Wohnbezirken im Jahr 2013 und war an Massenverhaftungen beteiligt.

28.10.2016

▼M75

209.

Jawdat Salbi MAWAS

(a.k.a. Jawdat Salibi Mawwas; Jawdat Salibi Mawwaz)

(image)

Position: Major General;

Date of birth: 4.6.1954;

Gender: male

Holds the rank of Major General, a senior officer in the Syrian Artillery and Missile Directorate of the Syrian Armed Forces, in post after May 2011.

As a senior ranking officer of the Syrian Artillery and Missile Directorate, he is responsible for violent repression of the civilian population, including the use of missiles and chemical weapons by Brigades under his command in highly populated civilian areas in Ghouta in 2013.

28.10.2016

210.

Tahir (image) Hamid (image) KHALIL (image) (a.k.a. Tahir Hamid Khali; Khalil Tahir Hamid)

Position: Major General;

Date of birth: 3.7.1955;

Gender: male

Holds the ranks of Major General, Head of the Syrian Artillery and Missiles Directorate of the Syrian Armed Forces, in post after May 2011. As a senior ranking officer of the Syrian Artillery and Missile Directorate, he is responsible for the violent repression of the civilian population, including the deployment of missiles and chemical weapons by Brigades under his command in highly populated civilian areas in Ghouta in 2013.

28.10.2016

211.

Hilal HILAL (a.k.a. Hilal al-Hilal) (image)

Date of birth: 30.6.1966;

Gender: male

Member of the regime-affiliated militias known as „Kataeb al-Baath“ (the Baath Party militia). Vice-Chairman of the Baath Party. Supports the Syrian regime through his role in the recruitment and organisation of the Baath Party militia.

28.10.2016

▼M52

212.

Ammar AL-SHARIF

(alias Amar al-Sharif; Amar al-Charif; Ammar Sharif; Ammar Charif; Ammar al Shareef; Ammar Sherif; Ammar Medhat Sherif)

(image)

Geburtsdatum: 26.6.1969;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Syrischer Reisepass:

— Nummer: 010312413;

— Ausstellungsnummer: 002-15-L093534;

— Ausstellungsdatum: 14.7.2015;

— Ausstellungsort: Damaskus-Zentrum;

— Gültig bis: 13.7.2021;

Nationale Nummer: 060-10276707;

Geschlecht: männlich

Steht in Verbindung mit einem Mitglied der Makhlouf-Familie (Schwager von Rami Makhlouf).

28.10.2016

▼M75

213.

Bishr AL-SABBAN

(a.k.a. Mohammed Bishr al-Sabban; Bishr Mazin al-Sabban)

Date of birth: 18.3.1966;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Governor of Damascus, who was appointed by, and is associated with, President Bashar al-Assad. Supports the Syrian regime and is responsible for the violent repression of the civilian population in Syria, including engaging in discriminatory practices against Sunni communities within the capital.

28.10.2016

▼M52

214.

Ahmad Sheik ABDUL-QADER

(alias Ahmad Sheikh Abdul Qadir; Ahmad al-Sheik Abdulquader)

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Quneitra, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Früher Gouverneur von Latakia. Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes, auch durch öffentliche Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz.

28.10.2016

215.

Dr. Ghassan Omar KHALAF

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Hama, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Zudem Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Steht in enger Verbindung zu Mitgliedern einer regierungsnahen Miliz in Hama, der sogenannten Hama-Brigade.

28.10.2016

216.

Khayr al-Din AL-SAYYED

(alias Khayr al-Din Abdul-Sattar al-Sayyed; Mohamed Khair al-Sayyed; Kheredden al-Sayyed; Khairuddin as-Sayyed; Khaireddin al-Sayyed; Kheir Eddin al-Sayyed; Kheir Eddib Asayed)

(image)

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Gouverneur von Idlib, von Präsident Bashar Al-Assad ernannt und mit diesem in Verbindung stehend. Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes, auch durch Unterstützung der syrischen Streitkräfte und der regimetreuen Miliz. Steht in Verbindung mit dem Minister für Awqaf (religiöse Stiftungen), Dr. Mohammad Abdul-Sattar al-Sayyed, seinem Bruder.

28.10.2016

▼M53

217.

Atef NADDAF

(image)

Geburtsdatum: 1956;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

218.

Hussein MAKHLOUF

(a.k.a. Makhluf)

(image)

Date of birth: 1964;

Place of birth: Lattakia, Syria;

Gender: male

Minister of Water Resources since December 2023. Former Minister of local Administration and environment.

Former Governor of Damascus Governorate.

As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

Cousin of Rami Makhlouf.

14.11.2016

219.

Ali AL-ZAFIR

(image)

Date of birth: 15.5.1962;

Place of birth: Tartus, Syria;

Gender: male

Former Minister of Communications and Technology. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

14.11.2016

▼M53

220.

Ali GHANEM

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Öl und mineralische Ressourcen.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

221.

Mohammed (a.k.a. Mohamed, Muhammad, Mohammad) Ramez TOURJMAN (a.k.a. Tourjuman)

(image)

Date of birth: 19.4.1966;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Minister of Information. As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

14.11.2016

▼M53

222.

Mohammed (alias Mohamed, Muhammad, Mohammad) AL-AHMED (alias al-Ahmad)

(image)

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Latakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Kulturminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

223.

Ali HAMOUD

(a.k.a. Hammoud)

(image)

Date of birth: 15.9.1964;

Place of birth: Tartus, Syria;

Gender: male

Former Transport Minister.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

14.11.2016

▼M53

224.

Mohammed Zuhair (alias Zahir) KHARBOUTLI

(image)

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Elektrizität.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

225.

Maamoun (a.k.a. Ma’moun) HAMDAN

(image)

Date of birth: 27.7.1958;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Finance Minister.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

14.11.2016

▼M52

226.

Nabil AL-HASAN (alias al-Hassan)

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wasserressourcen.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75 —————

▼M52

228.

Abdullah AL-GHARBI (alias al-Qirbi)

(image)

Geburtsdatum: 1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Im Juli 2016 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M58

229.

Abdullah ABDULLAH

(عبدالله عبدالله)

Geburtsdatum: 1956

Geschlecht: männlich

Staatsminister. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

230.

Salwa ABDULLAH

(image)

Date of birth: 1953;

Place of birth: Quneitra, Syria;

Gender: female

Former Minister of social affairs and labour.

Former State Minister.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

14.11.2016

▼M53

231.

Rafe’a Abu SA’AD (alias Saad)

(image)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Dorf Habran, Provinz Sweida, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M52

232.

Wafiqa HOSNI

(image)

Geburtsdatum: 1952;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin.

Im Juli 2016 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

233.

Rima AL-QADIRI (alias al-Kadiri)

(image)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für soziale Angelegenheiten (seit August 2015).

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

14.11.2016

▼M75

234.

Duraid DURGHAM

Date of birth: 27.12.1964;

Gender: male

Former Governor of the Central Bank of Syria.

Was responsible for providing economic and financial support to the Syrian regime through his functions as the Governor of the Central Bank of Syria, which is also listed.

14.11.2016

▼M52

235.

Ahmad BALLUL

(alias Ahmad Muhammad Ballul; Ahmed Balol)

image

Geburtsdatum: 10.10.1954;

Rang: Generalmajor Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und Befehlshaber der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Luftabwehr, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich, einschließlich der in dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus genannten Angriffe des syrischen Regimes mit chemischen Waffen.

21.3.2017

236.

Saji’ DARWISH

(alias Saji Jamil Darwish; Sajee Darwish; Sjaa Darwis)

(image)

Geburtsdatum: 11.1.1957;

Rang: Generalmajor der Syrisch-Arabischen Luftwaffe;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der 22. Division der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich. Als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe und Befehlshaber der 22. Division bis April 2017 trägt er die Verantwortung für den Einsatz chemischer Waffen durch Luftfahrzeuge, die von unter der Kontrolle der 22. Division stehenden Luftstützpunkten aus operieren, sowie für den Angriff auf Talmenes, der dem Bericht des Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus zufolge mit am Luftstützpunkt Hama stationierten Hubschraubern des Regimes durchgeführt wurde.

21.3.2017

237.

Muhammed IBRAHIM

image

Geburtsdatum: 5.8.1964;

Rang: Brigadegeneral Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe am Luftstützpunkt Hama;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang des Brigadegenerals; hochrangiger Offizier und Stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade der Syrisch-Arabischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig; ist als hochrangiger Offizier der Syrisch-Arabischen Luftwaffe in dem vom Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus untersuchten Zeitraum und als stellvertretender Befehlshaber der 63. Brigade von März bis Dezember 2015 für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung durch den Einsatz chemischer Waffen durch die 63. Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) und Sarmin (16.3.2015) verantwortlich.

21.3.2017

▼M75

238.

Badi’ MU’ALLAimage

Date of birth: 5.4.1961;

Place of birth: Bistuwir, Jablah, Syria;

Rank: Brigadier General; Commander of Syrian Arab Air Force 63rd Brigade;

Gender: male

Holds the rank of Brigadier General, a senior officer and Commander of 63rd Brigade of the Syrian Arab Air Force, in post after May 2011.

Operates in the chemical weapons proliferation sector and, as Commander of the 63rd Brigade during the period investigated by the Joint Investigative Mechanism, is responsible for the violent repression of the civilian population through the use of chemical weapons by the 63rd Brigade in Talmenes (21.4.2014), Qmenas (16.3.2015) and Sarmin (16.3.2015).

21.3.2017

▼M53

239.

Hisham Mohammad Mamdouh AL-SHA’AR

(هشام محمد ممدوح الشعار)

Geburtsdatum: 1958;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Justizminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

30.5.2017

▼M75

240.

Mohammad Samer Abdelrahman AL-KHALIL

Date of birth: 31.12.1977;

Gender: male

Economy and Foreign Trade Minister. Appointed in March 2017.

30.5.2017

▼M57

241.

Salam Mohammad AL-SAFFAF

Geburtsdatum: 1979;

Geschlecht: weiblich

Ministerin für Verwaltungsaufbau. Im März 2017 ernannt.

30.5.2017

▼M52

242.

Samir DABUL

(alias Samir Daaboul)

Geburtsdatum: 4.9.1965;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

243.

Ali WANUS

(alias Ali Wannous)

(image)

Geburtsdatum: 5.2.1964;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Generalmajors, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier ist er verantwortlich für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung und an der Lagerung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

244.

Yasin Ahmad DAHI

(alias Yasin Dahi, Yasin Dhahi)

(image)

Geburtsdatum: 1960;

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals der syrischen Streitkräfte, nach Mai 2011 im Amt. Hochrangiger Offizier im Direktorat Militärischer Nachrichtendienst der syrischen Streitkräfte. Ehemaliger Leiter der Abteilung 235 des militärischen Nachrichtendienstes in Damaskus und des militärischen Nachrichtendienstes in Homs. Ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

▼M64

245.

Muhammad Yousef HASOURI

(alias Mohammad Yousef Hasouri; Mohammed Yousef Hasouri)

(محمد يوسف حاصوري)

Rang: Brigadegeneral;

Geschlecht: männlich

Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist ein hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt. Er bekleidete die Stellung des Stabschefs der 50. Luftwaffenbrigade und des stellvertretenden Befehlshabers des Luftwaffenstützpunkts Shayrat. Brigadegeneral Muhammad Hasouri ist im Bereich der Weiterverbreitung von Chemiewaffen tätig und für das durch Chemiewaffen verursachte Massaker in Chan Scheichun vom 4. April 2017 mitverantwortlich. Er ist als hochrangiger Offizier für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich.

18.7.2017

▼M75

246.

Malik HASAN

(a.k.a. Malek Hassan)

(image)

Rank: Major General;

Date of birth: 1.1.1959;

Gender: male

Holds the rank of Major General, a senior officer and Commander of the 22nd Division of the Syrian Air Force, in post after May 2011.

As a senior officer of the Syrian Air Force and in the chain of command of the 22nd Division, he is responsible for the violent repression of the civilian population in Syria, including the use of chemical weapons by aircraft operating from airbases under the control of the 22nd Division, such as the attack on Talmenas that the Joint Investigative Mechanism established by the United Nations reported was conducted by Hama airfield-based regime helicopters.

18.7.2017

▼M64

247.

Jayyiz Rayyan AL-MUSA

(alias Jaez Sawada al-Hammoud al-Mousa; Jayez al-Hammoud al-Moussa)

(جايز ريان الموسى)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Gouverneur von Hasaka, von Bashar Al-Assad ernannt; steht in Verbindung zu Präsident Bashar Al-Assad.

Bekleidet den Rang des Generalmajors; hochrangiger Offizier und ehemaliger Befehlshaber der syrischen Luftwaffe.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung und den Einsatz von Chemiewaffen bei Angriffen des syrischen Regimes während seiner Amtszeit als Stabschef der syrischen Luftwaffe verantwortlich, wie im Bericht des von den Vereinten Nationen eingesetzten Gemeinsamen Untersuchungsmechanismus festgestellt wurde.

18.7.2017

▼M52

248.

Mayzar Abdu SAWAN

(alias Meezar Sawan)

(image)

Geburtsdatum: 1954;

Rang: Generalmajor;

Geschlecht: männlich

Hochrangiger Offizier und Befehlshaber der 20. Division der Syrischen Luftwaffe, nach Mai 2011 im Amt.

Als hochrangiger Offizier der syrischen Luftwaffe ist er für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Zivilbevölkerung verantwortlich und für Luftangriffe auf zivile Gebiete von unter der Kontrolle der 20. Division stehenden Luftwaffenstützpunkten aus.

18.7.2017

▼M49 —————

▼M52

250.

Mohammad Safwan KATAN

(alias Mohammad Safwan Qattan)

(image)

Geschlecht: männlich

Mohammad Safwan Katan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer in der Liste aufgeführten Organisation. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Mohammad Safwan Katan war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

251.

Mohammad (image) Ziad (image) GHRIWATI (image)

(alias Mohammad Ziad Ghraywati)

Geschlecht: männlich

Mohammad Ziad Ghriwati ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

252.

Mohammad Darar KHALUDI

(alias Mohammad Darar Khloudi)

(image)

Geschlecht: männlich

Mohammad Darar Khaludi ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre. Er ist an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war auch am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist auch mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

253.

Khaled (image) SAWAN (image)

Geschlecht: männlich

Dr. Khaled Sawan ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre, das an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt ist. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er war mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

254.

Raymond (image) RIZQ (image)

(alias Raymond Rizk)

Geschlecht: männlich

Raymond Rizq ist Ingenieur beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

255.

Fawwaz EL-ATOU

(alias Fawaz Al Atto)

(image)

Geschlecht: männlich

Fawwaz El-Atou ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

256.

Fayez ASI

(alias Fayez al-Asi)

(image)

Geschlecht: männlich

Fayez Asi ist Labortechniker beim syrischen Scientific Studies and Research Centre und an der Weiterverbreitung und am Einsatz von Chemiewaffen beteiligt. Er war am Bau von Fassbomben beteiligt, die gegen die Zivilbevölkerung in Syrien eingesetzt wurden.

Er ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

257.

Hala SIRHAN

(alias Halah Sirhan)

(image)

Geburtsdatum: 5.1.1953;

Titel: Doktor;

Geschlecht: weiblich

Dr. Hala Sirhan arbeitet mit dem syrischen militärischen Nachrichtendienst im syrischen Scientific Studies and Research Centre zusammen. Sie war im Institut 3000 tätig und an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen beteiligt.

Sie ist mit dem syrischen Scientific Studies and Research Centre, einer gelisteten Organisation, verbunden.

18.7.2017

258.

Mohamed Mazen Ali YOUSEF

(image)

Geburtsdatum: 17.5.1969;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Industrieminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M58

259.

Imad Abdullah SARA

(عماد عبدالله صارة)

Geburtsdatum: 1968

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Informationsminister. Im Januar 2018 ernannt.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

26.2.2018

▼M52

260.

Yusuf AJEEB

(alias image; Yousef; Ajib)

Position: Brigadegeneral; Doktor; Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Bekleidet den Rang eines Brigadegenerals, eines hochrangigen Offiziers in den syrischen Streitkräften; nach Mai 2011 im Amt. Seit 2012 ist er Sicherheitschef des Scientific Studies and Research Center (SSRC), das im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig ist. Aufgrund seiner leitenden Position als Sicherheitschef des SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC.

19.3.2018

261.

Maher SULAIMAN (alias image; Mahir; Suleiman)

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Position: Doktor; Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology:

Anschrift: Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), P.O. Box 31983, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Direktor des Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST), das Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen als Teil des syrischen Chemiewaffen-Verbreitungssektors erbringt. Wegen seiner Leitungsfunktion bei dem HIAST, das dem Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon ist, steht er mit dem HIAST und dem SSRC in Verbindung, die beide benannte Organisationen sind.

19.3.2018

▼M64 —————

▼M52

263.

Zuhair FADHLUN

(alias image; Zoher; Fadloun, Fadhloun)

Position: Leiter des Instituts 3000 (alias Institut 5000), Scientific Studies and Research Center (SSRC)

Anschrift: Scientific Studies and Research Centre (SSRC), Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Leiter der Abteilung des syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC), das als Institut 3000 (alias Institut 5000) bekannt ist. Als solcher ist er für Projekte für chemische Waffen, einschließlich der Herstellung chemischer Stoffe und Munition, verantwortlich. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er mit der benannten Organisation SSRC in Verbindung.

19.3.2018

264.

Houmam JAZA’IRI

(alias Humam al-Jazaeri, Hammam al-Jazairi)

Geburtsdatum: 1977;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Wirtschaft und Außenhandel, nach Mai 2011 im Amt, anschließend Mitglied des Aufsichtsrats von Syriatel (bis Mai 2019), das vom Rat benannt wurde. Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung.

21.10.2014

▼M57

265.

Mohamad Amer MARDINI

(alias Mohammad Amer Mardini, Mohamed Amer MARDINI, Mohamad Amer AL-MARDINI, Mohamed Amer AL-MARDINI, Mohammad Amer AL-MARDINI)

Geburtsdatum: 1959;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Hochschulbildung, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M52

266.

Mohamad Ghazi JALALI (alias Mohammad Ghazi al-Jalali)

Geburtsdatum: 1969;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Kommunikation und Technologie, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

267.

Issam KHALIL

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Banias, Gouvernement Tartus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Kulturminister, nach Mai 2011 im Amt (am 27.8.2014 ernannt). Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

21.10.2014

▼M75

268.

Ghassan Ahmed GHANNAM

(a.k.a. Major General Ghassan Ghannan, Brigadier General Ghassan Ahmad Ghanem)

Date of birth: 2.2.1957;

Rank: Major General;

Position: Commander of the 155th Missile Brigade;

Gender: male

Member of the Syrian Armed Forces of the rank of Colonel and the equivalent or higher in post after May 2011. Major General and Commander of the 155th Missile Brigade. Associated with Maher al-Assad through his role in the 155th Missile Brigade. As Commander of the 155th Missile Brigade, he is supporting the Syrian regime and he is responsible for the violent repression of the civilian population. Responsible for firing scud missiles at various civilian sites between January and March 2013.

21.10.2014

▼M52

269.

Abdelhamid Khamis ABDULLAH

(alias Abdulhamid Khamis Abdullah, Hamid Khamis, Abdelhamid Khamis Ahmad Adballa)

Geschlecht: männlich

Leiter des Unternehmens Overseas Petroleum Trading Company (OPT), das vom Rat als Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes in die Liste aufgenommen wurde. Er koordinierte Erdöllieferungen an das syrische Regime mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen staatlichen Erdölunternehmen Sytrol. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

Aufgrund seiner Stellung als höchstrangiger Mitarbeiter der Organisation ist er verantwortlich für ihre Tätigkeiten.

21.10.2014

▼M62 —————

▼M75

271.

Khaled AL-ZUBAIDI

(a.k.a. (Mohammed) Khaled/Khalid (Bassam) (al-) Zubaidi/Zubedi)

(خالد الزبيدي)

Nationality: Syrian;

Position: Co-owner of Zubaidi and Qalei LLC; Director of Agar Investment Company; General Manager of Al Zubaidi company and Al Zubaidi & Al Taweet Contracting Company; Director and Owner of Zubaidi Development Company; co-owner of Enjaz Investment Company;

Date of birth: 10.4.1976;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, with significant investments in the construction industry, including a 50 % stake in Zubaidi and Qalei LLC, which is constructing the luxury tourist city Grand Town and to which the regime has granted a 45-year agreement in return for 19-21 % of its revenue. Khaled al-Zubaidi benefits from and/or supports the Syrian regime through his business activities, in particular through this stake in the Grand Town development.

Khaled al-Zubaidi signed a (350 000 USD worth) sponsorship with a Syrian football club Wihda FC through one of his companies „Hijaz Company“. Member of the Federation of Syrian Chambers of Tourism since 2019. President of the Syrian-Algerian Business Council.

21.1.2019

▼M52 —————

▼M57 —————

▼M75

275.

Major General Mohammad Khaled AL-RAHMOUN

Date of birth: 1.4.1957;

Place of birth: Idleb, Syria;

Gender: male

Minister of the Interior.

Appointed in November 2018.

As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

4.3.2019

276.

Mohammad Rami Radwan MARTINI

Date of birth: 31.8.1970;

Place of birth: Aleppo, Syria;

Gender: male

Minister of Tourism.

Appointed in November 2018.

As a Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

4.3.2019

▼M53

277.

Imad Muwaffaq AL-AZAB

(عماد موفق العزب)

Geburtsdatum: 1970;

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien;

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Bildung.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M52

278.

Bassam Bashir IBRAHIM

Geburtsdatum: 1960;

Geburtsort: Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Höhere Bildung.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

279.

Suhail Mohammad ABDULLATIF

Geburtsdatum: 1961;

Geburtsort: Lattakia, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

280.

Iyad Mohammad AL-KHATIB

Geburtsdatum: 1974;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Minister für Kommunikation und Technologie.

Im November 2018 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

4.3.2019

▼M57 —————

▼M75

282.

Anas TALAS

(a.k.a. image; Anas Talous/Tals/Tuls/Tlass)

Date of birth: 25.3.1975;

Nationality: Syrian;

Position: Chairperson of the Talas Group;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, with interests and activities in multiple sectors of Syria’s economy. Through his business activities and investments, Anas Talas also benefits from and/or supports the Syrian regime. In 2018 the Talas Group, chaired by Anas Talas, entered into a SYP 23 billion joint venture with Damascus Cham Holding for the construction of Marota City, a regime-backed luxury residential and commercial development.

21.1.2019

▼M64

283.

Mohammed Nazer JAMAL EDDIN

(alias Nazir Ahmad, Mohammed Jamal Eddine; Jamal Aldiyn)

(محمد ناذر جمال الدين)

Geburtsdatum: 2.1.1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Reisepass-Nr.: N 011612445, Ausstellungsnummer: 002-17-L022286 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Ausweisnummer: 010-30208342 (Ausstellungsort: Arabische Republik Syrien);

Position: Mitbegründer und Mehrheitsanteilseigner der Apex Development and Projects LLC und Begründer der A’ayan Company for Projects and Equipment;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit erheblichen Investitionen in der Bauindustrie, einschließlich eines Mehrheitsanteils von 90 % an der Apex Development and Projects LLC, die in ein Gemeinschaftsunternehmen im Wert von 34,8 Mio. USD zum Bau von Marota City, eines vom Regime unterstützten Bauprojekts mit Luxuswohnungen und -geschäften, eingetreten ist. Durch seine Beteiligung am Bauprojekt Marota City ist Mohammed Nazer Jamal Eddin Nutznießer und/oder Unterstützer des syrischen Regimes. Im Mai 2019 gründete Jamal Eddin die Trillium Private JSC, ein Unternehmen im Wert von 15 Mio. SYP, das mit Baumaterialien und elektrischen Erzeugnissen handelt.

21.1.2019

▼M75

284.

Mazin AL-TARAZI

(a.k.a. image; Mazen al-Tarazi)

(مازن الترزي)

Date of birth: 1.9.1962;

Nationality: Syrian;

Position: Businessperson;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, with significant investments in the construction and aviation sectors. Through his investments and activities, Mazin al-Tarazi benefits from and/or supports the Syrian regime. In particular, Mazin al-Tarazi has concluded a deal with Damascus Cham Holding for a USD 320 million investment in the construction of Marota City, a regime-backed luxury residential and commercial development. He has also been granted a licence for a private airline in Syria. In September 2019, he created al-Dana Group Investments LLC, a 25 million SYP company involved in export-import and investing in tourism facilities and commercial complexes. Mazin Al-Tarazi is a member of the Syrian-Iranian Business Council (SIBC) and served as an intermediary for the Iranian regime to purchase real estate in Syria.

21.1.2019

▼M69

285.

Samer FOZ

(alias Samir Foz/Fawz; Samer Zuhair Foz; Samer Foz bin Zuhair)

(سامر فوز)

Geburtsdatum: 20.5.1973

Geburtsort: Homs, Syrien;

Staatsangehörigkeiten: syrisch, türkisch;

Nr. des türkischen Reisepasses: U 09471711 (Ausstellungsort Türkei; gültig bis 21.7.2024);

Syrische nationale Nummer: 06010274705;

Anschrift: Platinum Tower, office no. 2405, Jumeirah Lake Towers, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteili-gungen und/oder Tätigkeiten in zahlreichen Branchen der syrischen Wirtschaft. Samer Foz unterstützt das syrische Regime finanziell und auf andere Weise, u. a. durch die Finanzierung der syrischen Miliz „Military Security Shield“ und die Vermittlung von Getreidegeschäften. Aufgrund seiner Verbindungen zum Regime profitiert er außerdem finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglich-keiten durch den Weizenhandel und Wiederaufbau-projekte.

2021 eröffnete Samer Foz eine Zuckerraffinerie („Samer Foz Factory“) zur Unterstützung der vom syrischen Regime angestrebten landesweiten Erhöhung der Zuckerproduktion.

21.1.2019

▼M62 —————

▼M75

287.

Hussam AL QATARJI

(a.k.a. Hussam/Hossam Ahmed/Mohammed/Muhammad al-Katerji)

(حسام القطرجي)

Date of birth: 1.1.1982;

Place of birth: Raqqa, Syria;

Nationality: Syrian;

Position: CEO of Katerji Group (a.k.a. Al Qatarji, Al Qatarji Company/Qatirji Company/ Khatirji Group/Katerji International Group);

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria, who is also a Member of the Syrian Parliament. Al Qatarji supports and benefits from the Syrian regime through enabling, and profiting from, trade deals with the regime in relation to oil and wheat.

Hussam Al Qatarji, with his family, has secured a license to create a new bank, the National Islamic Bank. They have also acquired a new cement plant from the government, through one of their companies, Nabd Contracting and Construction. They also expanded in the tourism sector creating Arman Hotel and Tourist Management LLC. They also entered into a joint venture with the ministry of tourism Bere Aleppo Private JSC. Hussam Al Qatarji and his family also run a militia in Aleppo. In October 2021, Qaterji’s BS Company for Oil Services signed a deal with the regime to supply gas stations with fuel in regime held areas.

21.1.2019

▼M52

288.

Yasser Aziz ABBAS

(alias Yasser, Yaser, Yasr; Aziz, Aziz; Abbas, Abas; ياسرعزيزعباس)

Geburtsdatum: 22.8.1978;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Bajaa Trading Services LLC, Qudrah Trading, Tafawoq Tourism Projects Company, Top Business, Yang King, Al-Aziz Group;

Geschlecht: männlich

Führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann. Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes durch Geschäftsbeziehungen, einschließlich Kraftstoffschmuggel und Waffentransfer. Yasser Aziz Abbas profitiert davon, dass er Öleinfuhren im Namen des Regimes erleichtert, und nutzt seine Beziehungen zum Regime, um Vorzugsgeschäfte und eine Vorzugsbehandlung zu erhalten.

17.2.2020

▼M75 —————

▼M75

290.

Waseem AL-KATTAN

(وسيم القطان)

(a.k.a. Waseem, Wasseem, Wassim, Wasim; Anouar; al-Kattan, al-Katan, al-Qattan, al-Qatan; وسيم قطان, وسيم أنوار القطان)

Date of birth: 20.6.1976;

Nationality: Syrian;

Syrian National ID Number: 10090110187

Position: President of Damascus Countryside (Rural) Province Chamber of Commerce;

Relatives/business associates/entities or partners/links:

Larosa Furniture/Furnishing; Jasmine Fields Company Ltd.; Muruj Cham (Murooj al-Cham) Investment and Tourism Group; Adam and Investment LLC; Universal Market Company LLC; Treasurer of the Federation of Syrian Chambers of Commerce;

Gender: male

Leading businessperson operating in Syria benefitting from and supporting the regime. Owner of multiple businesses and holding companies with interests and activities in various economic sectors such as real estate, the luxury hotel industry and commercial centres. Waseem al-Kattan rose rapidly as a leading businessperson by imposing taxes on goods smuggled into Eastern Ghouta under siege, and is now involved in aggressive forms of clientelism to the benefit of the regime. Waseem al-Kattan benefits financially from favoured access to public tenders as well as to licences and contracts awarded by government agencies as a result of his close ties to the regime.

In 2020, Al-Kattan was elected member of the Damascus Chamber of Commerce. In November 2021, Al-Kattan was appointed secretary of the Federation of Syrian chambers of commerce by the Syrian Government, despite having lost elections. In 2022, Al-Kattan was appointed Chairman of the Syrian-Omani Business Council.

17.2.2020

▼M69

291.

Amer FOZ

(alias Amer Zuhair Fawz)

(عامر فوز)

Geburtsdatum: 11.3.1976;

Geburtsort: Homs, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch; St. Kitts und Nevis;

Nationale Nr.: 06010274747;

Reisepass-Nr.: 002-14-L169340

Aufenthaltskarte der VAE: 784-1976-7135283-5

Funktion: Gründer der District 6 Company; Gründungsmitglied der Easy life Company;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Samer FOZ Stellvertretender Vorsitzender der Asas Steel Company; Aman Holding;

Geschlecht: männlich

Führender Geschäftsmann mit persönlichen und familiären Geschäftsinteressen und -tätigkeiten in zahlreichen Sektoren der syrischen Wirtschaft. Er profitiert finanziell vom Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten und unterstützt das syrische Regime.

Er steht auch in Verbindung mit seinem Bruder Samer Foz, der seit Januar 2019 vom Rat als führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und als Unterstützer oder Nutznießer des Regimes benannt ist. Zusammen mit seinem Bruder führt er eine Reihe kommerzieller Projekte durch, insbesondere im Gebiet Adra al-Ummaliyya (Vororte von Damaskus). Zu diesen Projekten gehören ein Werk, das Kabel und Kabelzubehör herstellt, sowie ein Projekt zur Stromerzeugung mit Solarenergie. Sie beteiligten sich im Namen des Assad-Regimes auch an verschiedenen Aktivitäten mit ISIL (Da’esh), darunter die Bereitstellung von Waffen und Munition im Austausch gegen Weizen und Öl.

17.2.2020

▼M75

292.

Saqr RUSTOM

(a.k.a. Saqr, Saqer; As’ad, Asaad, Asad; al-Rustom, al-Rostom; صقررستم, صقرأسعدالرستم)

Nationality: Syrian;

Position: Head of National Defence Force in Homs;

Relatives/business associates/entities or partners/links: Damas Real Estate Development and Investment LLC;

Date of birth: 4.12.1947;

Gender: male

Head of the local branch of the National Defence Force in Homs (a regime militia — Shabiha). Responsible for its participation in the brutal repression of the civilian population in Syria. Through his militia, Saqr Rustom is responsible for multiple war profiteering schemes and is therefore benefitting from and supporting the Syrian regime. Associated with designated person Bassam Hassan, his uncle, with whom he established the Damas Real Estate Development and Investment LLC in order to invest in real estate projects.

17.2.2020

▼M64 —————

▼M75

294.

Khodr Ali TAHER

(a.k.a. خضر علي طاهر)

Date of birth: 15.5.1976;

Nationality: Syrian;

Position: Director and owner of Ella Media Services; founding partner of Castle Security and Protection and of Jasmine Contracting Company; Chairperson and founding partner of the Syrian Hotel Management Company; Manager and owner of Ematel;

Relatives/business associates/entities or partners/links:

Citadel for Protection; Guard and Security Services (Castle Security and protection); Ematel LLC (Ematel Communications); Syrian Hotel Management Company; Jasmine Contracting Company;

Gender: male

Leading businessperson operating across multiple sectors of the Syrian economy, including private security, mobile phone retail, hotel management, advertising services, domestic money transfer, alcoholic and non-alcoholic beverages.

Supports and benefits from the Syrian regime through cooperation in his business activities and his involvement in smuggling and profiteering activities. Khodr Ali Taher owns a number of companies and has co-founded others. His involvement in business dealings with the regime includes entering into a joint venture with the Syrian Transport and Tourism Company, of which the Ministry of Tourism owns a two-thirds stake.

17.2.2020

295.

Adel Anwar AL-OLABI

(a.k.a. Adel Anouar el-Oulabi, Adil Anwar al-Olabi)

(عادل أنور العلبي)

Date of birth: 10.1.1976;

Nationality: Syrian;

Position: Chairman of Damascus Cham Holding Company (DCHC); Governor of Damascus;

Gender: male

Leading businessperson benefitting from and supporting the Syrian regime. Chairperson of Damascus Cham Holding Company (DCHC), the investment arm of the Governorate of Damascus managing the properties of the Governorate of Damascus and implementing the Marota City project.

Adel Anwar al-Olabi is also the Governor of Damascus, appointed by President Bashar al-Assad in November 2018. As Governor of Damascus and Chair of DCHC, he is responsible for efforts to implement regime policies of developing expropriated land in Damascus (including Decree No 66 and Law No 10), most notably through the Marota City project.

17.2.2020

▼M58

296.

Talal AL-BARAZI (alias Barazi)

(طلال البرازي)

Geburtsdatum: 1963

Geburtsort: Stadt Hama, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Minister für Binnenhandel und Verbraucherschutz.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M53

297.

Loubana MOUCHAWEH

(alias Lubana, Mshaweh)

(لبانة مشوّح)

Geburtsdatum: 1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Geschlecht: weiblich

Kulturministerin. Im August 2020 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M75

298.

Darem TABA’A

(دارم طباع)

Date of birth: 7.4.1958;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Minister of Education. Appointed in August 2020.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2020

▼M53

299.

Ahmad SAYYED (alias Alsyed, al-Sayyed, al-Sayed)

(أحمد السيد)

Geburtsdatum: 1965;

Geburtsort: Quneitra, Syrien;

Geschlecht: männlich

Justizminister. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M75

300.

Tammam RA’AD (a.k.a. Tamam, Raad)

(تمام رعد)

Date of birth: 1965;

Place of birth: Al-Qusayr, Syria; or Homs, Syria;

Gender: male

Former Minister of Hydraulic/Water Resources.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

16.10.2020

▼M53

301.

Kinan YAGHI (alias Kenan, Yagi)

(كنان ياغي)

Geburtsdatum: 1976;

Geburtsort: Salmiya, Umland von Hama, Syrien;

Geschlecht: männlich

Finanzminister. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

302.

Zuhair KHAZIM

(alias Zouhair)

(زهير خزيم)

Geburtsdatum: 1963;

Geburtsort: Ain al-Tinah, Syrien; oder Latakia, Syrien; Geschlecht: männlich

Minister für Verkehr. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

16.10.2020

▼M75

303.

Bassam TOU’MA (a.k.a. TU’MA)

(بسام طعمة)

Date of birth: 1969;

Place of birth: Safita, Syria;

Gender: male

Former Minister of oil and mineral resources.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression against the civilian population.

6.11.2020

▼M54

304.

Hassan GHABACHE (alias GHOBASH, AL-GHABBASH)

(حسن غباشة)

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Gesundheit.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M75

305.

Ziyad SABBAGH

(زياد صباغ)

Date of birth: 1960;

Place of birth: Aleppo, Syria;

Gender: male

Former Minister of Industry.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression against the civilian population.

6.11.2020

▼M54

306.

Mohammad Hassan QATANA

(حسن قطانة)

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Landwirtschaft und Agrarreform. Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

307.

Ghassan ZAMEL (alias AL-ZAMIL, AL-ZAMEL)

(غسان زامل)

Geburtsdatum: 1963

Geburtsort: Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Minister für Elektrizität.

Im August 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M75

308.

Mohamad (a.k.a. Mohammad) Fayez BARCHA (a.k.a. AL-BARSHA, AL-BARASHA)

(محمد فايز برشة)

Date of birth: 1955;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Minister of State.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression against the civilian population.

6.11.2020

▼M58

309.

Malloul (alias Maloul) HUSSEIN (alias AL-HUSSEIN)

(ملول حسين)

Geburtsdatum: 1950

Geburtsort: Gouvernement al-Hasaka, Syrien

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Staatsminister.

Als ehemaliger Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

6.11.2020

▼M75

310.

Mohammad Samir HADDAD

(محمد سمير حداد)

Date of birth: 1956;

Place of birth: Tartous, Syria;

Gender: male

Former Minister of State.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression against the civilian population.

6.11.2020

▼M55

311.

Faisal MEKDAD

(alias Fayçal, al-Mekdad, Meqdad, al-Meqdad)

(فيصل المقداد)

Geburtsdatum: 1954;

Geburtsort: Ghasm, Gouvernement Daraa, Syrien;

Geschlecht: männlich

Außenminister. Im November 2020 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.1.2021

▼M75

312.

Amr SALEM

(عمرو سالم)

Date of birth: January 1958;

Place of birth: Damascus, Syria;

Gender: male

Former Minister of Internal Trade and Consumer Protection.

As a former Government Minister, shares responsibility for the Syrian regime’s violent repression of the civilian population.

15.11.2021

▼M58

313.

Boutros AL-HALLAQ

(بطرس الحلاق)

Geburtsort: Damaskus-Land, Syrien

Geschlecht: männlich

Informationsminister. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

314.

Mohammad SEIFEDDINE

(alias Seif Eddin, Seif El Din)

(محمد سيف الدين)

Geschlecht: männlich

Minister für Arbeit und Soziales. Im August 2021 ernannt.

Als Minister der Regierung ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

315.

Diala BARAKAT

(ديالا بركات)

Geburtsdatum: 1980

Geschlecht: weiblich

Staatsministerin. Im August 2021 ernannt.

Als Ministerin der Regierung ist sie mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen die Zivilbevölkerung.

15.11.2021

▼M59

316.

Andrey Nikolaevich TROSHEV

(alias Andrei Mykolayvych TROSHEV)

Андрей Николаевич ТРОШЕВ

Funktion(en): Oberst a.D., Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group

Dienstgrad: Oberst a.D.

Rufzeichen: Siedoy

Geburtsdatum: 5.4.1953

Geburtsort: Leningrad, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Bogatov (Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)

Geschlecht: männlich

Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.

Andrey Troshev ist unmittelbar an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere im Gebiet von Deir ez-Zor beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

13.12.2021

317.

Andrey Mikhailovich BOGATOV

(alias Andrei Mychailovych BOGATOV)

Андрей Михайлович БОГАТОВ

Funktion(en): Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group

Rufzeichen: Brodiaga

ID Wagner Group: M-1601

Geburtsdatum: 14.6.1964

Geburtsort: Stary Oskol, Region Belgorod, ehemalige UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Staatsangehörigkeit: russisch

Angehörige/Geschäftspartner: Dimitriy Utkin (Gründer der Wagner Group); Andrey Nikolaevich Troshev (Gründungsmitglied und Exekutivdirektor (Stabschef) der Wagner Group), Aleksandr Sergeevich Kuznetsov (Kommandeur der 1st Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group)

Geschlecht: männlich

Leiter der 4th Attack and Reconnaissance Company der Wagner Group, die in Syrien operiert und syrische Streitkräfte ausbildet und leitet. Die Wagner Group unterstützt auch das Assad-Regime und kämpft an der Seite regimenaher Milizen und der syrischen Armee.

Andrey Bogatov führt den Befehl über die von der Wagner Group durchgeführten Operationen und ist direkt an den Militäroperationen der Wagner Group in Syrien beteiligt. Er war insbesondere an der Schlacht von Palmyra beteiligt. Er leistet somit einen entscheidenden Beitrag zur Kriegsführung von Bashar al-Assad und ist daher Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

13.12.2021

▼M75

318.

Hala Tarif ALMAGHOUT

هلا طريف الماغوط

Date of birth: 30.6.1980;

Gender: female

Widow of Mohammed Makhlouf. Member of the Makhlouf family.

21.2.2022

▼M60

319.

Ghada Adib MHANNA

غاده أديب مهنا

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 22.5.1948

Witwe von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

320.

Shalaa Mohammed makhlouf

مخلوف شهلاء محمد

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 22.3.1967

Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

321.

Kinda Mohammed MAKHLOUF

كندا محمد مخلوف

Geschlecht: weiblich

Geburtsdatum: 25.9.1977

Tochter von Mohammed Makhlouf. Mitglied der Makhlouf-Familie.

21.2.2022

▼M75

322.

Sara Mohammed MAKHLOUF

ساره محمد مخلوف

Date of birth: 2.9.1980;

Gender: female

Daughter of Mohammed Makhlouf. Member of the Makhlouf family.

21.2.2022

▼M65

323.

Saleh AL-ABDULLAH

(صالح عبدالله )

Geburtsdatum: 1967

Geburtsort: Safita, Tartous, Syrien

Position: Brigadegeneral

Geschlecht: männlich

Saleh AL-ABDULLAH ist Befehlshaber der 16. Brigade, die seit 2020 der Führung der russischen Streitkräfte in Syrien angeschlossen ist. Zuvor war er Stellvertreter von Brigadegeneral Suhail al-Hassan in der 25. Division der syrischen Armee. Er ist an der Rekrutierung von Mitgliedern der 16. Brigade beteiligt, die gemeinsam mit Russland in der Ukraine kämpfen sollen.

In dieser Eigenschaft zählt Saleh AL-ABDULLAH zu den Mitgliedern der syrischen Streitkräfte im Range des „Colonel“ (Oberst) und ranggleichen oder ranghöheren Führungskräften, die nach Mai 2011 im Amt waren.

21.7.2022

▼M69

324.

Ahmed KHALIL KHALIL

(alias Ahmed KHALIL, Ahmad Khalil Khalil)

(احمد خليل خليل)

Geburtsdatum: 1969;

Geburtsort: Qayrun;

Geschlecht: männlich

Ahmed Khalil Khalil ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit.

Als solcher ist Ahmed Khalil Khalil Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

325.

Nasser Deeb DEEB

(alias Nasser Dhib, Nasser Dib, Nasser Deeb)

(ناصر ديب)

Geburtsdatum: 21.2.1974;

Geburtsort: Baniyas, Tartus, Syrien;

Syrischer nationaler Ausweis Nr.: 10090110187;

Geschlecht: männlich

Nasser Deeb Deeb ist Miteigentümer von Sanad Protection and Security Services, einem 2017 gegründeten und von der Wagner-Gruppe kontrollierten syrischen privaten Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus ist er Miteigentümer des Unternehmens Ella Services, zusammen mit Khodr Ali Taher.

In dieser Eigenschaft ist Nasser Deeb Deeb Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes.

21.7.2022

326.

Issam SHAMMOUT

(alias Mohammed Issam Shammout, Mohamed Essam Shammout, Muhammad Issam Shammout, Muhammad Essam Shammout)

(محمد عصام شموط)

Geburtsdatum: 26.8.1971

Geburtsort: 232, Tanzeem Kafarsus, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Issam Shammout ist Eigentümer und Vorstandsvorsitzender der Fluggesellschaft „Cham Wings“ und Leiter der Shammout-Gruppe, die in den Branchen Automobilindustrie, Stahl, Luftfahrt, Speditionswesen, Bauwesen und Immobilien tätig ist.

In dieser Eigenschaft ist Issam Shammout ein führender Geschäftsmann, der in Syrien tätig ist.

21.7.2022

▼M67

327.

Wasim Badia AL ASSAD

وسيم بديع الأسد

Geburtsdatum: 18.7.1980;

Geburtsort: Qardaha, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Wasim Badia al-Assad ist ein Cousin von Bashar al-Assad und somit ein Mitglied der Assad-Familie.

Wasim Badia al-Assad ist auch an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt. Insbesondere war er an der Herstellung von Captagon beteiligt und ist verantwortlich für Drogenlieferungen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

328.

Samer Kamal AL-ASSAD

alias „Samir“

سامر كمال الأسد

Geburtsdatum: 19.5.1973;

Geburtsort: Qardaha, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Samer Kamal al-Assad ist ein Mitglied der Assad-Familie.

Er betreibt Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, insbesondere der Herstellung. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

▼M75

329.

Mudar Rifaat AL-ASSAD

a.k.a. Rifa’at

مضر رفعت الأسد

Date of birth: 12.2.1964;

Place of birth: Syria;

Nationality: Syrian;

Gender: male

Mudar Rifaat al-Assad is Bashar al-Assad’s cousin; he is therefore a member of the Assad family.

24.4.2023

▼M67

330.

Mohammad SHALISH

محمد شاليش

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Mohammad Shalish hat enge Verbindungen zum Regime.

Er steht in Verbindung mit Aktivitäten im Drogenbereich und insbesondere mit dem Handel mit Captagon in der Region Latakia. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

331.

Waseem Omar AL-MASALMA

وسيم عمر المسالمة

Geburtsdatum: 27.8.1981;

Geburtsort: Bosra Al-Sham, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Waseem Omar al-Masalma ist ein Anführer einer regierungsnahen Miliz.

Waseem Omar al-Masalma ist an dem vom Regime gesteuerten Handel mit Captagon im südlichen Syrien, insbesondere in Deraa, beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

332.

Amer Tayseer KHITI

عامرتيسير خيتي

Geburtsdatum: 31.7.1980;

Geburtsort: Douma, Gouvernement Rif Dimashq, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Amer Tayseer Khiti ist ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann mit Beteiligungen in den Sektoren Immobilien, Bauwesen und Industrie. Er hat enge Verbindungen zur Assad-Familie. Er ist ein Unterstützer von Präsident al-Assad und hat Kundgebungen für ihn organisiert.

Amer Tayseer Khiti ist auch am Schmuggel von Captagon beteiligt und erwarb Immobilien, um in Verpackungsanlagen zu investieren, die beim Drogenschmuggel zum Einsatz kommen. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

333.

Abdellatif HAMID

Alias „Hamida“

عبد اللطيف حميدة

Geburtsdatum: 1.12.1977;

Geburtsort: Aleppo, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Abdellatif Hamid hat enge Verbindungen zur Assad-Familie.

Abdellatif Hamid besitzt eine Fabrik in Aleppo, die an der Herstellung von Captagon und dem Handel damit beteiligt war. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

334.

Nouh ZAITER

Noah ZAITER

Noah ZAYTAR

نوح زعيتر

Geburtsdatum: 1977;

Geburtsort: Zahle, Libanon;

Staatsangehörigkeit: libanesisch;

Geschlecht: männlich

Nouh Zaiter steht mit Mitgliedern der Assad-Familie in Verbindung.

Er ist am Handel mit Captagon in Libanon und in Syrien beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

▼M75

335.

Taher AL-KAYALI

طاهر الكيالي

Date of birth: 11.7.1960;

Nationality: Syrian;

Gender: male

Taher Al-Kayali is a Syrian businessperson who owns several companies including Neptunus LLC.

Through his companies, he is involved in the production and trafficking of Captagon, especially in terms of transportation from the port of Latakia. The Captagon trade has become a regime-led business model, enriching the inner circle of the regime and forming its lifeline. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

336.

Imad Abu ZUREIQ

Emad Abu ZURAIQ

Imad Abu ZREIK

عماد أبو زريق

Date of birth: 9.2.1979;

Place of birth: Nasib, Daraa (Syria);

Nationality: Syrian;

Suspected location: Daraa, Syria;

Gender: male

Imad Abu Zureiq is a leading member of a regime-affiliated militia in Southwest Syria that reports directly to the Syrian regime’s Military Security branch.

Currently his militia profits from the war economy, including the trafficking in Captagon. The Captagon trade has become a regime-led business model, enriching the inner circle of the regime and forming its lifeline. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

▼M75 —————

▼M75

338.

Hassan Muhammad DAQQOU

حسن محمد دقو

Date of birth: 17.1.1978;

Place of birth: Tfail, Lebanon;

Nationality: Syrian/Lebanese;

Gender: male

Hassan Muhammad Daqqou has close ties with the Fourth Division of the Syrian Army. Daqqou has established a wide drug trafficking network in Lebanon and Syria and built Captagon manufacturing plants close to the Syrian-Lebanese border. The Captagon trade has become a regime-led business model, enriching the inner circle of the regime and forming its lifeline. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

339.

Jihad BARAKAT

جهاد بركات

Date of birth: 4.3.1964;

Place of birth: Qardahah/Syria;

Nationality: Syrian;

Gender: male

Jihad Barakat is, through marriage, associated with the Assad family.

He is also leader of a regime-affiliated militia and continues to hold different military and intelligence functions for the regime.

24.4.2023

▼M67

340.

Raji FALHOUT

راجي فلحوط

Geburtsdatum: 3.10.1985;

Geburtsort: Atil, Syrien;

Position: Anführer einer dem syrischen Regime angeschlossenen Miliz;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Raji Falhout leitet eine Miliz, die mit dem syrischen Militärnachrichtendienst in Verbindung steht.

Raji Falhout ist auch am Drogenhandel mit Captagon beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

341.

Muhammad ABDO ASSAAD

alias Asa’ad

محمد عبده أسعد

Geburtsdatum: 19.7.1975;

Geburtsort: Ain Tineh, Damaskus-Land, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Anschrift: Assaad Building, Main Street, Ain Tineh, Damaskus-Land;

Sonstige Angaben zur Identität: Vater: Abdo Assaad;

Geschlecht: männlich;

Muhammad Abdo Assaad ist der Anführer der Miliz Hosn al-Watan, die im Namen des syrischen Regimes kämpfte.

Zuletzt hat er das Unternehmen Aman for Protection and Security LLC gegründet, das private Sicherheitsdienste anbietet und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

342.

Samer AL-DIBIS

سامر الدبس

(alias Samer AL-DIBS, Samir)

Geburtsdatum: 30.3.1962;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Anschrift: Naher Street, Rawda, Damaskus, Syrien;

Geschlecht: männlich

Samer al-Dibis ist ein führender Geschäftsmann, der in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft, insbesondere in der chemischen Industrie und im Immobiliensektor, tätig ist. Er ist ein Mitglied des Verwaltungsrats des syrisch-chinesischen Wirtschaftsrats und Vorsitzender der Handelskammer von Damaskus und Damaskus-Land. Er ist auch ein Mitglied des Parlaments und eng mit Maher al-Assad verbunden. In diesen Funktionen ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

343.

Ali Najib IBRAHIM

علي نجيب إبراهيم

(alias Ali NajeebIBRAHIM)

Geburtsdatum: 1991;

Position: Geschäftsmann;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Anschrift: Al-Malki, Damaskus, Syrien

Geschlecht: männlich

Ali Najib Ibrahim ist ein führender Geschäftsmann, der in Syrien unter anderem im Telekommunikationssektor tätig ist. Er besitzt mehrere Strohfirmen, die über Verbindungen zum syrischen Regime verfügen, um Sanktionen zu umgehen. Daher ist er Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

344.

Jamal ISMAIL

alias Ismael

جمال إسماعيل

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst;

Geschlecht: männlich

Jamal al-Ismail war der Kommandeur der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als seine Einheit am 13. April 2013 in der Stadt Tadamon mindestens 41 Zivilisten tötete („Massaker von Tadamon“). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

24.4.2023

345.

Jamal AL-KHATIB

جمال الخطيب

Verbundene Organisationen: Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

Jamal al-Khatib war ein Kommandeur in der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm („Massaker von Tadamon“). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

24.4.2023

▼M75

346.

Osama AL-MALIKI

a.k.a. Usama

أسامة المالكي

Date of birth: 10.2.1963;

Place of birth: Damascus, Syria;

Nationality: Syrian;

Address: Villa 98, Sharqiyyat, Jazira al-Khamisa, Qura al-Assad, Damascus Coutryside, Syria;

Other identifying information: Father: Mohammad al-Maliki — محمد المالكي

Gender: male

Osama al-Maliki is majority owner of Al-Jabal Security and Protection LLC. Al-Jabal Security and Protection LLC acts as a shell company to allow for the continuation of activities of the Saraya al-Areen 313 militia, a regime-affiliated militia. Osama al-Maliki therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

▼M67

347.

Fadi SAQR

فادي أحمد

(alias Fady SAKR, Fadi SAQER, Fadi SAQIR)

Geburtsdatum: 1975;

Geburtsort: Jablah, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Fadi Saqr ist ein Anführer der Miliz National Defence Forces (NDF) in Damaskus, die seit mindestens 2012 im Namen des Regimes gekämpft hat. Fadi Saqr ist ein Mitglied einer regierungsnahen Miliz.

Fadi Saqr war Teil der Befehlskette, als in der Stadt Tadamon am 13. April 2013 mindestens 41 Zivilisten getötet wurden („Massaker von Tadamon“). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

24.4.2023

▼M75

348.

Ahmad Ali TAHER

احمد علي طاهر

Date of birth: 1.1.1982;

Nationality: Syrian;

Address: Damascus, Mazze, Western Villas, Saraya 36 Building, 3rd Floor;

Associated individuals: Brother: Khodr Taher;

Associated entities: Castle Security and Protection LLC;

Other identifying information: Father: Ali Taher;

Gender: male

Ahmad Ali Taher owns shares in Castle Security and Protection LLC, which operates as a shell company for the Fourth Division of the Syrian Arab Army, led by Maher al-Assad. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

▼M67

349.

Amjad YOUSSEF

alias Yusuf, Yousef

أمجد يوسف

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Amjad Youssef ist ein Stabsfeldwebel des syrischen Direktorats Militärischer Nachrichtendienst.

Er war Mitglied der Abteilung 227 des Direktorats Militärischer Nachrichtendienst des syrischen Regimes, als er am 13. April 2013 an der Tötung von mindestens 41 Zivilisten in der Stadt Tadamon teilnahm („Massaker von Tadamon“). Daher ist er für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich.

24.4.2023

▼M75

350.

Osama RAMADAN

a.k.a. Usama

أسامة رمضان

Date of birth: 19.12.1973;

Nationality: Syrian;

Address: Damascus, Mazze, Western Villas, Saraya 36 Building, 3rd Floor;

Business Associate: Ahmad Ali Taher;

Associated entities: Castle Security and Protection LLC;

Other identifying information: Father: Hassan Ramadan;

Gender: male

Osama Ramadan owns shares in Castle Security and Protection LLC, which operates as a shell company for the Fourth Division of the Syrian Arab Army, led by the Maher al-Assad. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

351.

Ali Mhanna SULEIMAN

علي مهنا سليمان

Date of birth: 2.3.1987;

Place of birth: Al-Raml, Kherbet Maaza, Tartus, Syria;

Nationality: Syrian;

Address: Tartus, Khirbit Maaza, 36th Estate, Ghaya Estate Area;

National ID Number: 10040018920;

Father’s Name: Mhanna;

Mother’s Name: Insaf;

Gender: male

Ali Suleiman was the leader of the Sahab Regiment of a Syrian Arab Army division known as „Tiger Forces“. He is a close associate of Suhayl Hassan. He has been involved in financing the regime, including through the smuggling of fuel. He also benefits from his association with the regime, such as from opportunities in real estate development. He therefore benefits from and supports the regime.

24.4.2023

▼M71

352.

Fereydoun Mohammadi SAGHAEI

فریدون محمدى سقایی

Geburtsdatum: 1964;

Staatsangehörigkeit: iranisch;

Geschlecht: männlich

Fereydoun Mohammadi Saghaei ist der stellvertretende Befehlshaber der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Er ist für das Luftabwehrprojekt des IRGC in Syrien zuständig. Dieses Projekt wird als Teil der iranischen Unterstützung für das syrische Regime — in Form der Bereitstellung militärischer Ausrüstung und militärischen Personals — umgesetzt. Daher unterstützt Fereydoun Mohammadi Saghaei das syrische Regime.

20.7.2023

▼M73

353.

Mahmoud al-Dj

Geburtsdatum: 26.7.1983;

Geburtsort: Tell Rifaat, Aleppo, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch/libysch;

Geschlecht: männlich

Mahmoud al-Dj ist ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann, der Eigentümer mehrerer Unternehmen ist, die in verschiedenen Sektoren wie Logistik und Tourismus tätig sind. Er erleichtert illegale Transaktionen zwischen regierungsnahen Personen und Organisationen in Syrien und Ostlibyen, auch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln, sowie Waffenlieferungen und den Transfer von Söldnern. Seine Position verdankt er seinen engen Beziehungen zum syrischen Regime, von dem er und seine Unternehmen profitieren. Im Gegenzug unterstützt er mit seinen Aktivitäten das syrische Regime und ermöglicht ihm den Zugang zu illegalen Einnahmen. Damit ist Mahmoud Al-Dj Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024

▼M75

354.

Yasser Hussein Ibrahim

a.k.a. Yassar Hussein Ibrahim

يسار حسين إبراهيم

Date of birth: 9.4.1983;

Place of birth: Damascus, Syria;

Nationality: Syrian;

Gender: male

Yasser Ibrahim is an economic advisor to Bashar al-Assad and acts in the economic council run by Asma al-Assad. Together with Ali Najib Ibrahim he operates a number of shell companies, and acts as a front for business activities of Bashar Al-Assad and Asma Al-Assad. Therefore, Yasser Ibrahim is benefitting from and supporting the Syrian regime.

22.1.2024;

▼M73

355.

Bilal al-Naal

(alias al-Na’al)

Geburtsdatum: 14.4.1975;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Bilal al-Naal ist Gründer und Partner mehrerer Handels- und Investmentgesellschaften in Syrien.

Er ist Mitglied des syrisch-russischen Wirtschaftsrats und spielt somit in den wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Russland und dem syrischen Regime eine wichtige Rolle. Al-Naal ist auch Mitglied des syrischen Parlaments und ehemaliges Mitglied des Gouverneursrats von Damaskus. Daher ist Bilal al-Naal eine führende Geschäftsperson in Syrien und in dieser Eigenschaft Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes. Er steht auch in Verbindung mit Fadi Saqr, der Cham Holding und Bishr Al-Sabban.

22.1.2024

356.

Fahad Darwish

(alias Fahd/Fahed)

Geburtsdatum: 1955;

Geburtsort: Damaskus, Syrien;

Staatsangehörigkeit: syrisch/iranisch;

Geschlecht: männlich

Fahd Darwish ist Präsident der gemeinsamen syrisch-iranischen Handelskammer. Darüber hinaus besitzt und betreibt Darwish mehrere Unternehmen in Syrien, die in verschiedenen Sektoren wie Handel und Arzneimittel tätig sind.

Damit ist Darwish ein führender, in Syrien tätiger Geschäftsmann und in dieser Eigenschaft Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024

357.

Mohannad al-Dabbagh

Geburtsdatum: 6.3.1967;

Staatsangehörigkeit: syrisch/iranisch;

Geschlecht: männlich

Mohannad al-Dabbagh ist ein Cousin von Asma al-Assad. Er ist Miteigentümer der Takamol LLC, einem Unternehmen, das für die Verwaltung des elektronischen Smartcard-Programms zuständig ist, das seit 2014 unter der Aufsicht des Ministeriums für Binnenhandel und Verbraucherschutz für den Vertrieb subventionierter Lebensmittel und anderer Produkte in Syrien eingesetzt wird. Insbesondere nimmt Takamol LLC für jede Transaktion, die über die Smartcard abgewickelt wird, Gebühren ein.

Mohannad al-Dabbagh ist somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024

358.

Firas al-Akhras

Geburtsdatum: 1.3.1978;

Geburtsort: London, Vereinigtes Königreich;

Staatsangehörigkeit: syrisch;

Geschlecht: männlich

Firas al-Akhras ist der Bruder von Asma al-Assad. Er ist Miteigentümer des Unternehmens Takamol LLC, das für die Verwaltung des elektronischen Smartcard-Programms zuständig ist, das seit 2014 unter der Aufsicht des Ministeriums für Binnenhandel und Verbraucherschutz für den Vertrieb subventionierter Lebensmittel und anderer Produkte in Syrien eingesetzt wird. Insbesondere nimmt Takamol LLC für jede Transaktion, die über die Smartcard abgewickelt wird, Gebühren ein.

Firas al-Akhras ist somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024



▼M52

B.  Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Datum der Aufnahme in die Liste

▼M64

1.

Bena Properties

Cham Holding Building, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq, Syrien, P.O.Box 9525

Kontrolliert von Rami Makhlouf. Größte Immobiliengesellschaft Syriens und Immobilien- und Investmentsparte der Cham Holding; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

2.

Al Mashreq Investment Fund (AMIF)

(alias Sunduq Al Mashrek Al Istithmari)

P.O.Box 108, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112110059/963 112110043;

Fax +963 933333149

Kontrolliert von Rami Makhlouf; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

▼M52

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street, P.O. Box 8254, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 112316675;

Fax: +963 112318875;

Website: www.hamshointl.com;

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes ist.

27.1.2015

4.

Military Housing Establishment

(alias MILIHOUSE)

 

Unternehmen für öffentliche Arbeiten, kontrolliert von Riyad Chaliche und dem Verteidigungsministerium; finanziert das syrische Regime.

23.6.2011

5.

Direktorat Politische Sicherheit

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

6.

Direktorat Allgemeiner Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

7.

Direktorat Militärischer Nachrichtendienst

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

8.

Nachrichtendienst der Luftwaffe

 

Unmittelbar an der Repression beteiligte staatliche Stelle Syriens.

23.8.2011

9.

Qods-Einheit des IRGC

(alias Quds-Einheit)

Teheran, Iran;

Die Qods- bzw. Quds-Einheit ist eine Spezialeinheit des Korps der Iranischen Islamischen Revolutionsgarde (IRGC). Die Qods-Einheit ist beteiligt an der Bereitstellung von Ausrüstung und Unterstützung für das syrische Regime für das gewaltsame Vorgehen gegen Demonstranten in Syrien. Die Qods-Einheit hat den syrischen Sicherheitskräften technische Hilfe, Ausrüstung und Unterstützung für die Repression gegen die zivile Protestbewegung bereitgestellt.

23.8.2011

10.

Mada Transport

Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara’a Highway, P.O. Box 9525);

Tel.: +963 11 99 62

Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.

2.9.2011

11.

Cham Investment Group

Tochtergesellschaft der Cham-Holding (Sehanya Dara’a Highway, PO Box 9525);

Tel.: +963 11 99 62

Wirtschaftsorganisation, die das syrische Regime finanziert.

2.9.2011

12.

Real Estate Bank

Insurance Building Yousef al-Azmeh Square, Damaskus, P.O. Box: 2337, Syrien;

Tel.: +963 11 2456777 und 2218602;

Fax: +963 11 2237938 und 2211186;

E-Mail: Publicrelations@reb.sy;

Website: www.reb.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das syrische Regime finanziell unterstützt.

2.9.2011

13.

Addounia TV (alias Dounia TV)

Tel.: +963-11-5667274; +963-11-5667271;

Fax: +963-11-5667272;

Website: http://www.addounia.tv;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: SAMA TV (Schwesterunternehmen); Website: www.sama-tv.net

Addounia TV hat zur Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgestachelt

23.9.2011

14.

Cham-Holding

Cham-Holding Building – Daraa Highway - Ashrafiyat Sahnaya Rif Dimashq – Syrien

P.O. Box 9525;

Tel.: +963 1 9962; +963 11 668 14000; +963 11 673 1044;

Fax: +963 11 673 1274;

E-Mail: info@chamholding.sy;

Website: www.chamholding.sy

Kontrolliert von Rami Makhlouf; zweitgrößte Holdinggesellschaft Syriens, zieht Nutzen aus dem syrischen Regime und unterstützt es.

23.9.2011

15.

El-Tel Co. (El-Tel Middle East Company),

(alias Abraj Tech)

Dair Ali Jordan Highway, P.O. Box 13052, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2212345;

Fax: +963 11 44694450;

E-Mail: sales@eltelme.com;

Eigentümer des Unternehmens: Maher Dsouki;

Websites: www.eltelme.com, www.abrajtec.com

Herstellung und Lieferung von Kommunikations- und Fernleitungsmasten und anderer Ausrüstung für das syrische Militär.

23.9.2011

16.

Ramak Constructions Co.

Dara’a Highway, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6858111;

Mobiltel.: +963 933 240231

Bau von Kasernen, Grenzposten und anderen Gebäuden für militärische Zwecke

23.9.2011

17.

Souruh Company

(alias SOROH Al Cham Company)

Adra Free Zone Area, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5327266;

Mobiltel.: +963 933 526812;

+963 932 878282;

Fax: +963 11 5316396;

E-Mail: sorohco@gmail.com;

Website: http://sites.google.com/site/sorohco

Die Mehrheit der Aktien des Unternehmens steht direkt oder indirekt im Eigentum von Rami Makhlouf.

23.9.2011

▼M64

18.

Syriatel

Syriatel Mobile Telecom Building, Amman Road, Daraa Highway, Ashrafiyat Sahnaya Area, Damaskus, Syrien, P.O.Box 2900;

Tel.: +963 11 61 26 270;

Fax +963 11 23 73 97 19;

E-Mail: info@syriatel.com.sy;

Website: http://syriatel.sy/

Unterstützt das syrische Regime finanziell: zahlt im Rahmen seines Lizenzvertrags mindestens 50 % seines Gewinns an die Regierung.

23.9.2011

▼M52

19.

Cham Press TV

Al Qudsi building, 2nd Floor – Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2260805;

Fax: +963 11 2260806;

E-Mail: mail@champress.com;

Website: www.champress.net

Fernsehsender, der sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

20.

Al Watan

Al Watan Newspaper -Damaskus – Duty Free Zone;

Tel.: +963 11 2137400;

Fax: +963 11 2139928

Tageszeitung, die sich an Desinformationskampagnen und Aufstachelung zu Gewalt gegen Demonstranten beteiligt.

1.12.2011

21.

Centre d’études et de recherches syrien (CERS)

(alias Centre d’Etude et de Recherche Scientifique (CERS); Scientific Studies and Research Centre (SSRC); Centre de Recherche de Kaboun)

Barzeh Street, P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien

Unterstützt die syrische Armee beim Erwerb von Ausrüstung, die zur Überwachung von und das Vorgehen gegen Demonstranten dient.

Ist im Bereich der Verbreitung chemischer Waffen tätig und ist die für die Entwicklung und Herstellung nichtkonventioneller Waffen, einschließlich chemischer Waffen, sowie von Raketen als deren Trägermittel verantwortliche staatliche Stelle.

1.12.2011

22.

Business Lab

Maysat Square, Al Rasafi Street Bldg. 9, P.O. Box 7155, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2725499;

Fax: +963 11 2725399

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient

1.12.2011

23.

Industrial Solutions

Baghdad Street 5, P.O. Box 6394, Damaskus, Syrien;

Tel. / Fax: +963 11 4471080

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

▼M64

24.

Mechanical Construction Factory (MCF)

P.O.Box 35202, Industrial Zone, Al-Qadam Road, Damaskus, Syrien;

Tel.:+963 011 5810719; +963 11 4474579; +963 11 5810718; +963 11 5810719;

E-Mail: info@metallic-sy.com und shaamco@mail.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

25.

Syronics — Syrian Arab Co. for Electronic Industries

Kaboon Street, P.O.Box 5966, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 5111352;

Fax +963 11 5110117;

E-Mail: info@syronics.com.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

26.

Handasieh — Organization for Engineering Industries

P.O.Box 5966, Abou Bakr Al-Seddeq Str., Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 2849, Al-Moutanabi Street, Damaskus, Syrien

und

P.O.Box 21120, Baramkeh, Damaskus, Syrien;

Tel.: + 96311 2121824; +963 11 2121825; +963 11 2131307;

E-Mail: g.o.eng.ind@net.sy

Scheinfirma, die zur Beschaffung von sensibler Ausrüstung für das CERS dient.

1.12.2011

▼M52

27.

Syria Trading Oil Company (Sytrol)

Prime Minister Building, 17 Street Nissan, Damaskus, Syrien

Im staatlichen Eigentum stehendes Unternehmen mit Zuständigkeit für die gesamte Erdölausfuhr aus Syrien. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

28.

General Petroleum Corporation (GPC)

New Sham- Building of Syrian Oil Company, P.O. Box 60694, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 3141635;

Fax: +963 11 3141634;

E-Mail: info@gpc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

29.

Al Furat Petroleum Company

Dummar – New Sham -Western Dummer 1st. Island – Property 2299- AFPC Building,

P.O. Box 7660, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6183333; +963 11 31913333;

Fax: +963 11 6184444; +963 11 31914444;

E-Mail: afpc@afpc.net.sy

Zu 50 % im Eigentum von GPC stehendes Joint Venture. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

1.12.2011

30.

Industrial Bank

Dar Al Muhanisen Building, 7th Floor, Maysaloun Street, P.O. Box 7572, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 222 8200; +963 11 222 7910;

Fax: +963 11 222-8412

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

31.

Popular Credit Bank

Dar Al Muhanisen Building, 6th Floor, Maysaloun Street, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 222 7604; +963 11 221 8376;

Fax: +963 11 221 0124

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

32.

Saving Bank

(alias Savings Bank; früher bekannt als The General Establishment of Mail Saving Fund; früher bekannt als The Post Saving Fund)

Syrien – Damaskus – Merjah – Al-Furat St.,

P.O. Box 5467;

Fax: +963 11 224 4909; +963 11 245 3471;

Tel.: +963 11 222 8403;

E-Mail: s.bank@scs-net.org, post-gm@net.sy

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

33.

Agricultural Cooperative Bank

(alias Al Masraf Al Zeraei Al Taweni; “ACB”)

Agricultural Cooperative Bank Building, Damaskus Tajhez, P.O. Box 4325, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 221 3462; +963 11 222 1393;

Fax: +963 11 224 1261;

Website: www.agrobank.org

Staatliche Bank. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M64

34.

Syrian Lebanese Commercial Bank

Syrian Lebanese Commercial Bank Building, 6th Floor, Makdessi Street, Hamra, P.O.Box 11-8701, Beirut, Libanon;

Hamra Branch: Hamra Street, Darwish and Fakhro Building, P.O.Box 113-5127/11-8701, Beirut, Lebanon;

Mar Elias Branch: Mar Elias Street, Fakhani Building, P.O.Box 145 796, Beirut, Lebanon;

Tel.: +961 1741666;

Fax +961 1738214;

Website: www.slcb.com.lb

Tochtergesellschaft der bereits gelisteten Commercial Bank of Syria. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M52

35.

Deir ez-Zur Petroleum Company

Dar Al Saadi Building 1st, 5th, and 6th Floor Zillat Street Mazza Area, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 662 1175; +963 11 662 1400;

Fax: +963 11 662 1848

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

36.

Ebla Petroleum Company

alias Ebco

Head Office Mazzeh Villat Ghabia Dar Es Saada 16, P.O. Box 9120, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 6691100

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

37.

Dijla Petroleum Company

Building No. 653 – 1st Floor, Daraa Highway, P.O. Box 81, Damaskus, Syrien

Joint Venture von GPC. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.1.2012

▼M64

38.

Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)

Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;

Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O.Box: 2254

Tel.: +961011-9985;

E-Mail: info@cb.gov.sy;

Website: https://www.cb.gov.sy/

Leistet finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

27.2.2012

▼M52

39.

Syrian Petroleum Company

Dummar Province, Expansion Square, Island 19- Building 32, Syrien;

P.O. Box: 2849 oder 3378;

Tel.: +963 11 3137935 oder 3137913;

Fax: +963 11 3137979 oder 3137977;

E-Mail: spccom2@scs-net.org oder spccom1@scs-net.org;

Websites: www.spc.com.sy oder www.spc-sy.com

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

40.

Mahrukat Company

(The Syrian Company for the Storage and Distribution of Petroleum Products)

Hauptsitz: Al Adawi St., Petroleum building, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 44451348 – 4451349;

Fax: +963 11 4445796;

E-Mail: mahrukat@net.sy;

Website: http://www.mahrukat.gov.sy/indexeng.php

Staatliche Erdölgesellschaft. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

23.3.2012

41.

General Organisation of Tobacco

Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien

Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u. a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

15.5.2012

42.

Verteidigungsministerium

Umayyad Square, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 7770700

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.

26.6.2012

43.

Innenministerium

Merjeh Square, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2219400; +963 11 2219401; +963 11 2220220; +963 11 2210404

Unmittelbar an der Repression beteiligtes Ressort der syrischen Regierung.

26.6.2012

44.

Syrisches Büro für Nationale Sicherheit

 

Ressort der syrischen Regierung und Organ der syrischen Baath-Partei. Unmittelbar an der Repression beteiligt. Hat die syrischen Sicherheitskräfte angewiesen, mit äußerster Gewalt gegen die Demonstranten vorzugehen.

26.6.2012

▼M19 —————

▼M52

46.

General Organisation of Radio and TV

(alias Syrian Directorate General of Radio & Television Est; alias General Radio and Television Corporation; alias Radio and Television Corporation; alias GORT)

Al Oumaween Square, P.O. Box 250, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 223 4930

Staatliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, die dem syrischen Ministerium für Information nachgeordnet ist und in dieser Funktion die Informationspolitik dieses Ministeriums unterstützt und fördert. Betreibt Syriens staatliche Fernsehsender (zwei Kabelsender und ein Satellitensender) sowie staatliche Rundfunksender. GORT hat zu Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien aufgerufen und wird vom syrischen Regime als Propagandainstrument und zur Verbreitung von Desinformationen genutzt.

26.6.2012

47.

Syrian Company for Oil Transport

(alias Syrian Crude Oil Transportation Company; alias ’SCOT’; alias ’SCOTRACO’)

Banias Industrial Area, Latakia Entrance Way, P.O. Box 13, Banias, Syrien;

Website: www.scot-syria.com;

E-Mail: scot50@scn-net.org

Staatliche Erdölgesellschaft Syriens. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

26.6.2012

48.

Drex Technologies S.A.

Eintragungsdatum: 4.7.2000;

Eintragungsnummer: 394678;

Direktor: Rami Makhlouf;

Eingetragener Vertreter: Mossack Fonseca & Co (BVI) Ltd

Drex Technologies ist vollständig im Besitz von Rami Makhlouf, der wegen finanzieller Unterstützung des syrischen Regimes in die Sanktionsliste der EU aufgenommen wurde. Rami Makhlouf nutzt Drex Technologies zur Begünstigung und Verwaltung seiner internationalen Finanzholdings, so auch einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen SyriaTel, das bereits in die EU-Sanktionsliste aufgenommen wurde, weil auch dieses das syrische Regime finanziell unterstützt.

24.7.2012

49.

Cotton Marketing Organisation

Bab Al-Faraj, P.O. Box 729, Aleppo, Syrien;

Tel.: +963 21 2239495/6/7/8;

E-Mail: Cmo-aleppo@mail.sy;

Website: www.cmo.gov.sy

Staatliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

50.

Syrian Arab Airlines

(alias SAA, alias Syrian Air)

Al-Mohafazeh Square, P.O. Box 417, Damaskus, Syrien;

Tel.: +963 11 2240774

Vom Regime kontrolliertes öffentliches Unternehmen. Unterstützt das syrische Regime finanziell.

24.7.2012

▼M49 —————

▼M52

52.

Megatrade

Aleppo Street, P.O. Box 5966, Damaskus, Syrien;

Fax: +963 11 4471081

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

53.

Expert Partners

Rukn Addin, Saladin Street, Building 5, P.O. Box: 7006, Damaskus, Syrien

Handelt im Auftrag des gelisteten Scientific Studies and Research Centre (SSRC). Beteiligt an infolge der EU-Sanktionen gegen die syrische Regierung verbotenem Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

16.10.2012

54.

Overseas Petroleum Trading

(alias „Overseas Petroleum Trading SAL (Off-Shore)“, „Overseas Petroleum Company“)

Dunant Street, Snoubra Sector, Beirut, Libanon

Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes durch die Organisation verdeckter Öllieferungen für das syrische Regime. Kontrolliert von Abdelhamid Khamis Abdullah (Vorsitzender), der vom Rat benannt wurde, und steht somit mit ihm in geschäftlicher Verbindung.

23.7.2014

▼M37 —————

▼M64

56.

The Baniyas Refinery Company

(alias Banias, Banyas)

Banias Refinery Building, 26 Latkia Main Road, Tartous, P.O.Box 26, Syrien;

352, Tripoli Street, P.O.Box 352, Homs

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

57.

The Homs Refinery Company

(alias Hims, General Company for Homs Refinery)

General Company for Homs Refinery Building, 352 Tripoli Street, Homs, P.O.Box 352, Syrien;

Tel. 963-3125-16401;

Fax 963-3124-70101;

E-Mail: homs-refine@mail.sy

Tochtergesellschaft der General Corporation for Refining and Distribution of Petroleum Products (GCRDPP), einer Abteilung des Ministeriums für Öl und mineralische Ressourcen. Leistet als solche finanzielle Unterstützung für das syrische Regime.

23.7.2014

▼M52

58.

Army Supply Bureau

P.O. Box 3361, Damaskus, Syrien

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

59.

Industrial Establishment of Defence

(alias Industrial Establishment of Defense (IED), Industrial Establishment for Defence, Defence Factories Establishment, Establissements Industriels de la Defense (EID), Establissement Industrial de la Defence (ETINDE), Coefficient Defense Foundation)

Al Thawraa Street, P.O. Box 2330, Damaskus, Syrien

oder

Al-Hameh, Damascus Countryside, P.O. Box 2230, Syrien.

An der Beschaffung militärischer Ausrüstung für das syrische Regime beteiligt und daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien. Stelle des syrischen Verteidigungsministeriums.

23.7.2014

60.

Higher Institute for Applied Sciences and Technology (HIAST)

(image image)

(alias Institut Supérieur des Sciences Appliquées et de Technologie (ISSAT))

P.O. Box 31983, Barzeh, Syrien

Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

61.

National Standards & Calibration Laboratory (NSCL)

P.O. Box 4470, Damaskus, Syrien

Dem bereits vom Rat benannten syrischen Scientific Studies and Research Centre (SSRC) angeschlossen und Tochtergesellschaft davon. Erbringt Ausbildungs- und Unterstützungsleistungen für das SSRC und ist daher verantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien.

23.7.2014

62.

El Jazireh alias Al Jazerra

Shaheen Building, 2. Stock, Sami el Solh, Beirut, Libanon;

Kohlenwasserstoff-Sektor

Im Besitz oder unter der Kontrolle von Ayman Jaber, daher geschäftlich verbunden mit einer benannten Person.

23.7.2014

63.

Pangates International Corp Ltd

(alias Pangates)

P.O. Box 8177, Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate

Fungiert als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime. Daher ist sie Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes. Ferner steht sie in Verbindung mit dem in die Liste aufgenommenen syrischen Erdölunternehmen Sytrol.

21.10.2014

▼M23

64.

██████

██████

██████

█████

██████

██████

▼M52

65.

Organisation for Technological Industries (OTI)

(alias Technical Industries Corporation (TIC))

Anschrift: P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums.

Die OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt.

Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich.

Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation.

7.3.2015

66.

Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“)

P.O. Box 11037, Damaskus, Syrien

Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. Die SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen.

Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen.

7.3.2015

▼M64

67.

Hamsho Trading

(alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group)

Hamsho Building 31, Baghdad Street, Damaskus, Syrien;

Hamsho Group, Damaskus-Land — nördliche Ringstraße, Hamsho für Bau und Handel;

E-Mail: info@hamsho-group.com;

Tel. 00963 (11) 3227530

Tochtergesellschaft der vom Rat benannten Hamsho International.

In dieser Eigenschaft steht Hamsho Trading in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Hamsho International.

Hamsho Trading unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter Syria Steel. Über ihre Tochtergesellschaften steht Hamsho Trading in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen.

7.3.2015

▼M32 —————

▼M49 —————

▼M41

71.

██████

██████

██████

█████

██████

██████

▼M52

72.

Rawafed Damascus Private Joint Stock Company

(alias Rawafed/Rawafid/ Rawafed (Tributary) imageDamascus Private Joint Stock Company)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 48,3 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Ramak Development and Humanitarian Projects, Al-Ammar LLC, Timeet Trading LLC (alias Ultimate Trading Co. Ltd.) und Wings Private JSC. Rawafed ist Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes, u. a. durch seine Beteiligung am vom Regime unterstützten Luxusprojekt Marota City.

21.1.2019

73.

Aman Damascus Joint Stock Company

(alias Aman Damascus JSC)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 18,9 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Aman Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Aman Damascus Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

74.

Bunyan Damascus Private Joint Stock Company

(alias Bunyan Damascus Private JSC)

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 34,8 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding, Apex Development and Projects LLC und Tamayoz LLC. Durch die Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Bunyan Damascus Private Joint Stock Company Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

75.

Mirza

Damaskus, Syrien

Ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem Umfang von 52,7 Mio. USD zwischen der Damascus Cham Holding und der Talas Group. Durch seine Beteiligung an dem vom Regime unterstützten Luxusbauprojekt Marota City ist Mirza Unterstützer und/oder Nutznießer des syrischen Regimes.

21.1.2019

▼M52 —————

▼M64

77.

Al Qatarji Company

(alias Qatarji International Group; Al-Sham and Al-Darwish Company; Qatirji/Khatirji/Katarji/Katerji Group)

(مجموعة/شركة قاطرجي)

Art der Organisation: Privates Unternehmen;

Wirtschaftssektor: Einfuhr/Ausfuhr; Spedition; Lieferung von Erdöl und Rohstoffen;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Hussam Al Qatarji, Geschäftsführer (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Hussam Al Qatarji (vom Rat benannt);

Eingetragene Anschrift: Mazzah, Damaskus, Syrien;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Arvada/Arfada Petroleum Company JSC

Bekanntes Unternehmen, das in mehreren Sektoren der syrischen Wirtschaft tätig ist. Die Al-Qatarji Company, deren Vorstand von der benannten Person Hussam Al Qatarji, einem Mitglied der syrischen Volksversammlung, geleitet wird, ist Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes, indem sie den Handel mit Treibstoffen, Waffen und Munition zwischen dem Regime und verschiedenen Akteuren, darunter dem ISIL (Da’esh), unter dem Vorwand der Einfuhr und Ausfuhr von Nahrungsmitteln erleichtert, Milizen unterstützt, die an der Seite des Regimes kämpfen, und ihre Verbindungen zum Regime ausnutzt, um ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten.

17.2.2020

78.

Damascus Cham Holding Company

(alias Damascus Cham Private Joint Stock Company

(القابضة الشام دمشق)

Art der Organisation: Öffentliche Gesellschaft des Privatrechts;

Wirtschaftssektor: Immobilienentwicklung;

Name des Direktors/Geschäftsführers: Adel Anwar al-Olabi, Vorsitzender des Verwaltungsrats und Gouverneur von Damaskus (vom Rat benannt);

Letzter wirtschaftlicher Eigentümer: Gouvernement Damaskus;

Angehörige/Geschäftspartner/Organisationen oder Partner/Verbindungen: Rami Makhlouf (vom Rat benannt); Samer Foz (vom Rat benannt); Mazen Tarazi (vom Rat benannt); Talas Group, im Eigentum des Geschäftsmanns Anas Talas (vom Rat benannt); Khaled al-Zubaidi (vom Rat benannt)

Die Damascus Cham Holding Company wurde vom Regime als Investitionsgesellschaft des Gouvernements Damaskus gegründet, um die Immobilien des Gouvernements Damaskus zu verwalten und das Projekt Marota City umzusetzen, ein luxuriöses Immobilienprojekt, das auf der Enteignung von Grundstücken, insbesondere im Rahmen des Dekrets Nr. 66 und des Gesetzes Nr. 10, beruht.

Aufgrund der Verwaltung der Umsetzung des Projekts Marota City ist die Damascus Cham Holding (deren Vorsitzender der Gouverneur von Damaskus ist) Unterstützerin und Nutznießerin des syrischen Regimes und verschafft Geschäftsleuten mit engen Verbindungen zum Regime, die im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften lukrative Absprachen mit dieser Organisation getroffen haben, Vorteile.

17.2.2020

▼M59

79.

Velada LLC

OOO Велада

Anschrift: Ochakovskoye Shosse, Dom 28, Gebäude 2, Bereich 3, Raum 8, Moskau, 119530, Russische Föderation

Gründungsdatum: 29.6.2015

Velada LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.

Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Velada LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

80.

Mercury LLC

OOO Меркурий

Anschrift: Leninsky Prospekt, Dom 137, Gebäude 1, Bereich 2, Raum 5, Moskau, Russische Föderation

Mercury LLC ist ein privates Unternehmen, das im Öl- und Gassektor in Syrien tätig ist.

Im Dezember 2019 billigte das syrische Parlament einen Vertrag, mit dem Mercury LLC das Recht erhielt, Öl und Gas in Syrien zu fördern, auch auf den Ölfeldern in den vom Regime kontrollierten Gebieten im Nordosten Syriens und einem Gasfeld nördlich von Damaskus. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

81.

Evro Polis LLC

OOO Евро Полис

Anschrift: Ulitsa Bratev, Gozozankinykh, Dom 2B, Pomeshchenie 3.1., Krasnogorsk, 143409, Russische Föderation

Angehörige/Geschäftspartner: General Petroleum Corp.

Evro Polis LLC ist ein privates Unternehmen, das mit der Wagner Group im Bergbau-, Öl- und Gassektor in Syrien in Verbindung steht.

Hinter Evro Polis LLC verbirgt sich die Wagner Group in Syrien. Evro Polis LLC hat über die staatseigene General Petroleum Corp. eine Reihe von Verträgen mit dem syrischen Regime unterzeichnet, wodurch Evro Polis LLC 25 % der Erträge der Öl- und Gasproduktion der von der Wagner Group eingenommenen Felder erhält. Das Unternehmen ist somit Nutznießer oder Unterstützer des syrischen Regimes.

13.12.2021

▼M65

82.

Sanad Protection and Security Services

(الأمنية شركة سند للحر سات والخدمات)

Art der Organisation: Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Gründungsdatum: 22. Oktober 2017

Hauptsitz: Damaskus

Sanad Protection and Security Services ist ein 2017 gegründetes und von der Wagner-Gruppe in Syrien kontrolliertes syrisches privates Sicherheitsunternehmen, das zum Schutz russischer Interessen (Phosphat, Gas und Sicherung von Ölfeldern) in Syrien tätig ist. Die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen verschafft dem syrischen Regime Einnahmen. Darüber hinaus wirkt das Unternehmen an der Rekrutierung syrischer Söldner für den Einsatz in Libyen und der Ukraine mit. Als solches ist das Unternehmen Unterstützer und Nutznießer des Regimes.

21.7.2022

▼M67

83.

Vierte Panzerdivision der syrischen Armee

الفرقة الرابع

Ort der Registrierung: Damaskus;

Hauptgeschäftssitz: Gebiet des syrischen Regimes in Syrien;

Verbundene Personen: Maher al-Assad, Ghassan Belal

Die vierte Panzerdivision ist eine der bekanntesten militärischen Einheiten der syrischen Armee, die von Maher al-Assad geleitet und von Ghassan Belal befehligt wird.

Die vierte Panzerdivision ist für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung verantwortlich.

Die vierte Panzerdivision profitiert auch von der Kriegswirtschaft, insbesondere vom Handel mit Captagon. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist die vierte Panzerdivision Nutznießerin und Unterstützerin des Regimes.

24.4.2023

84.

Neptunus LLC/Neptune LLC company

شركة نبتونوس المحدودة المسؤولية

نبتونس أوفرسيز المحدودة

Ort der Registrierung: Latakia, Syrien;

Datum der Registrierung: 2017

Neptunus LLC ist an Aktivitäten im Drogenbereich im Hafen von Latakia beteiligt. Daher ist Neptunus LLC Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

Neptunus LLC wurde von Taher Al-Kayali mitgegründet.

24.4.2023

85.

Areen foundation/مؤسسة العرين

Ort der Registrierung: Syrien;

Datum der Registrierung: 1999;

Hauptgeschäftssitz: Syrien;

Verbundene Personen: Asma al-Assad (Ehefrau von Bashar al-Assad und Direktorin)

Die Stiftung al-Areen (al-Areen foundation) gibt sich zwar als gemeinnützige Stiftung aus, ist jedoch eng mit den Milizen des syrischen Regimes verbunden.

Die Stiftung al-Areen wird von Asma al-Assad, der Ehefrau des Präsidenten, geleitet.

Die Stiftung steuert Hilfsleistungen im Einklang mit der Politik und den Prioritäten des Regimes und ist daher Nutznießerin und Unterstützerin des Regimes.

24.4.2023

86.

Stroytransgaz/Стройтрансгаз

Weitere Angaben:

Stroytransgaz Group

Stroytransgaz (STG) Logistic,

Stroytransgaz (STG) Engineering,

STG Engineering

Stroytransgaz ist ein in Syrien tätiges russisches Ingenieur- und Bauunternehmen, das unter anderem die Kontrolle über die größten Phosphatminen Syriens übernommen hat.

Daher ist Stroytransgaz Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

87.

Gecopham, the General Company for Phosphate and Mines

الشركة العامة للفوسفات و المناجم

Anschrift: Palmyra Road, Homs, Arabische Republik Syrien;

Tel. 00963312751122;

E-Mail: info@gecopham.sy;

Geschäftsführer: Younes Ramadan

Gecopham wird vom syrischen Ministerium für Öl und mineralische Ressourcen kontrolliert und unterstützt das Regime finanziell. Daher ist es Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

88.

Al-Jabal Security and Protection LLC

شركة الجبل لخدمات الحماية والحراسة

Anschrift: F6XR+495, Malek Bin Rabeaa, Damaskus, Syrien;

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);

Ort der Registrierung: Damaskus;

Datum der Registrierung: 19.10.2017;

Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;

Verbundene Personen: Osama Mohammad al-Maliki

Al-Jabal Security and Protection LLC steht im Eigentum und unter der Leitung von Osama al-Maliki.

Al-Jabal Security and Protection LLC fungiert als Strohfirma, die es der regierungsnahen Miliz Saraya al-Areen 313 ermöglicht, ihre Tätigkeiten fortzusetzen. Daher ist Al-Jabal Security and Protection LLC Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

89.

Castle Security and Protection LLC

شركة القلعة للحماية والحراسة والخدمات الأمني

alias Castle Security and Protection LLC, Citadel for Security and Protection

Anschrift: Saraya Roundabout, Western Villas, Mazze, Damaskus, Syrien;

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);

Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;

Datum der Registrierung: 18.10.2017;

Registriernummer:/

Hauptgeschäftssitz: Damaskus, Syrien;

Weitere Angaben: Sektor: Sicherheitsunternehmen (als Strohfirma einer Miliz);

Tel.: +963116119331, +963943800808

Castle for Security and Protection LLC ist ein privates Unternehmen, das als Strohfirma für die von Maher al-Assad geführte vierte Division der Syrisch-Arabischen Armee fungiert.

Castle for Security ist auch am Drogenhandel beteiligt. Der Handel mit Captagon ist zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dessen Lebensader darstellt. Daher ist es Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

90.

Aman for Protection and Security LLC

شركة أمان للحماية والحراسة الأمنية

Anschrift: Damaskus-Land;

Art der Organisation: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company);

Ort der Registrierung: Damaskus-Land;

Datum der Registrierung: 10.10.2018;

Registriernummer: 2906;

Hauptgeschäftssitz: Damaskus-Land, Syrien;

Verbundene Personen: Muhammad Abdo Assaad

Aman for Protection and Security LLC ist ein privates Sicherheitsunternehmen, das von Muhammad Abdo Assaad gegründet wurde und als Strohfirma für die Miliz Hosn al-Watan fungiert. Daher ist es Nutznießer und Unterstützer des Regimes.

24.4.2023

▼M73

91.

Al-Dj Group (Al-Dj-Gruppe)

(alias ALDJ)

Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Syrien;

Die al-Dj-Gruppe ist ein syrisches Unternehmen, das im Eigentum und unter der Leitung von Mahmoud al-Dj steht. Als Holdinggesellschaft besitzt und betreibt sie den Reiseveranstalter Freebird, der zu den Auftragnehmern der Fluggesellschaft Cham Wings gehört, häufig Flüge zwischen Syrien und Libyen durchführt und Söldner und Betäubungsmittel schmuggelt. Außerdem ist die Al-Dj-Gruppe mit der Al-Tair Company verbunden, die ebenfalls Mahmoud al-Dj gehört.

In diesem Geflecht von Geschäftsbeziehungen, in dem die Al-Dj-Gruppe eine zentrale Rolle spielt, wird der Fracht- und Flugverkehr für illegale Transaktionen, auch für Geschäfte mit Betäubungsmitteln, zwischen regierungsnahen Personen und Organisationen in Syrien und Ostlibyen genutzt.

Die Tätigkeiten der Al-Dj-Gruppe begünstigen das syrische Regime und unterstützten es beim Zugang zu illegalen Einnahmen.

22.1.2024

92.

Cham Wings (Fluggesellschaft Cham Wings)

Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Damaskus, Syrien

Die Fluggesellschaft Cham Wings ist ein syrisches Unternehmen, dessen Eigentümer Muhammad Issam Shammout ist.

Außerdem ist Cham Wings mit seinen Flügen am Transfer syrischer Söldner, am Waffen- und Drogenhandel und an Geldwäsche beteiligt und unterstützt dadurch die Aktivitäten des syrischen Regimes. Als einzige private Fluggesellschaft in Syrien ist Cham Wings somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024

93.

Freebird Travel Agency (Reiseveranstalter Freebird)

Ort der Registrierung: Syrien, Dubai;

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Damaskus, Syrien

Der Reiseveranstalter Freebird ist ein syrisches Unternehmen im Eigentum und unter der Leitung der Al-Dj-Gruppe; Geschäftsführer ist Mahmoud al-Dj.

Freebird ist der Hauptauftragnehmer der Fluggesellschaft Cham Wings und somit Nutznießer und Unterstützer des syrischen Regimes.

22.1.2024

94.

Iloma Investment Private JSC

(alias Eloma)

Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;

Registrierungsdatum: 2023;

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Damaskus, Syrien

Iloma Investment Private JSC wurde Anfang 2023 zur Übernahme nahezu der Hälfte der Eigentumsanteile am Flughafen Damaskus gegründet.

Iloma ist eine Scheinfirma der Assad-Familie und Teil der Machenschaften des Regimes zur persönlichen Bereicherung durch Manipulation der Wirtschaft. Damit ist Iloma Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes.

22.1.2024

▼M75

95.

Al-Aqila Company

(alias al-Akila, Al-Aqeela Insurance Company)

Ort der Registrierung: Damaskus, Syrien;

Registrierungsdatum: 2007;

Ort des Hauptgeschäftssitzes: Syrien

Al-Aqila ist ein Versicherungsunternehmen in Syrien. Das Unternehmen steht im Eigentum von Geschäftsleuten, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen, wie Aji Najib Ibrahim, und wird von diesen betrieben.

Damit ist die Al-Aqila Company Nutznießerin und Unterstützerin des syrischen Regimes.

22.1.2024

▼B




ANHANG IIa

LISTE DER ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE B



Einrichtungen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Commercial Bank of Syria

— Zweigstelle Damaskus, P.O. Box 2231, Moawiya St., Damaskus, Syrien; P.O. Box 933, Yousef Azmeh Square, Damaskus, Syrien;

— Zweigstelle Aleppo, P.O. Box 2, Kastel Hajjarin St., Aleppo, Syrien; ►C13  SWIFT/BIC CMSYSYDA; ◄ alle Filialen weltweit [NPWMD]

Website: http://cbs-bank.sy/En-index.php

Tel.: +963 11 2218890

Fax: +963 11 2216975

Geschäftsleitung: dir.cbs@mail.sy

Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.

13.10.2011

▼M13




ANHANG III

Websites mit Informationen über die Zuständigen behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M63

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1049 Bruxelles/Brussel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M38




ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN ERZEUGNISSE (ROHÖL UND ERDÖLERZEUGNISSE)



Teil A

ROHÖL

HS-Code

Warenbezeichnung

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.

Teil B

ERDÖLERZEUGNISSE

HS-Code

Warenbezeichnung

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, die nicht roh sind; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle (wobei der Erwerb von Flugturbinenkraftstoff gemäß KN-Code 2710 19 21 in Syrien nicht verboten ist, sofern er ausschließlich für den Flugbetrieb des damit betankten Luftfahrzeugs bestimmt ist und verwendet wird).

2712

Vaselin (Erdölgelee), Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt.

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien.

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein.

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen).

▼B




ANHANG V

IN ARTIKEL 4 GENANNTE AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) 

Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 13 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder

b) 

Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) 

Barverkauf,

ii) 

Versandverkauf,

iii) 

Verkauf über elektronische Medien oder

iv) 

Telefonverkauf, oder

c) 

Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

„Ausrüstung, Technologie und Software“ gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes:

A. 

Liste der Ausrüstungen

— 
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— 
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— 
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— 
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— 
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— 
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— 
IMSI ( 14 ), MSISDN ( 15 ), IMEI ( 16 ) und TMSI ( 17 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung
— 
Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 18 )/GSM ( 19 )/GPS ( 20 )/GPRS ( 21 )/UMTS ( 22 )/CDMA ( 23 )/PSTN ( 24 )
— 
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 25 )/SMTP ( 26 ) und GTP ( 27 )-Informationen
— 
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— 
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— 
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— 
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
— 
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. 

Nicht verwendet

C. 

Nicht verwendet

D. 

„Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

E. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

▼M24




ANHANG Va

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 1



Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(9)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(10)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

—  Erdöle enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(1)   

Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.




ANHANG Vb

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 3



Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

—  Erdöl enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

—  Erdöle enthaltend:

3811 21 00

—  andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(1)   

Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.

▼B




ANHANG VI

LISTE DER IN ARTIKEL 8 GENANNTEN SCHLÜSSELAUSRÜSTUNG UND -TECHNOLOGIE

Allgemeine Hinweise

1. Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

1. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von verbotenen Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann dem Verbot, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

2. Nicht verboten ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wurde.

3. Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten weder für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

1.A    Ausrüstung

1. Geophysikalische Prospektionsausrüstung, -fahrzeuge, -wasserfahrzeuge und -flugzeuge, besonders konstruiert oder angepasst für die Erhebung von Daten für die Erdöl- und Erdgasexploration, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2. Sensoren, besonders konstruiert zur Durchführung von Arbeiten in Erdgas- und Erdölbohrlöchern, einschließlich Sensoren für Messungen während des Bohrvorgangs, sowie zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Speicherung der von diesen Sensoren übermittelten Daten.

3. Bohrausrüstung, ausgelegt für Gesteinsbohrungen speziell zur Exploration oder zur Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen.

4. Bohrköpfe, Gestänge, Schwerstangen, Zentrierungsvorrichtungen und andere Ausrüstung, besonders konstruiert zur Verwendung in und mit Bohrausrüstung für Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

5. Ventilaufbauten, „Blowout-Preventer“ und „Eruptionskreuze“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für den Einsatz in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkungen:

a)   Ein „Blowout-Preventer“ ist ein Gerät, das in der Regel während der Bohrungen in Bodennähe eingesetzt wird (bzw. bei Unterwasserbohrungen auf dem Meeresboden), um das unkontrollierte Ausströmen von Erdöl und/oder Erdgas aus dem Bohrloch zu verhindern.

b)   Ein „Eruptionskreuz“ ist ein Gerät, das in der Regel eingesetzt wird, um den Ausfluss der Flüssigkeiten aus dem Bohrloch nach dessen Fertigstellung und nach dem Beginn der Erdöl- und/oder Erdgasförderung zu kontrollieren.

c)   Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikationen 6A, 16A, 17D und 11IW des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Normen 10423 und 13533 für Blowout-Preventer, Bohrlochkopf- und Eruptionskreuz-Ausrüstung zur Verwendung in Erdöl- und/oder Erdgasbohrlöchern.

6. Bohr- und Förderinseln für Erdöl und Erdgas.

7. Wasserfahrzeuge und Schuten mit eingebauter Bohr- und/oder Rohölverarbeitungsausrüstung zur Verwendung bei der Förderung von Erdöl, Erdgas und anderen natürlich vorkommenden brennbaren Stoffen.

8. Flüssigkeits-/Gasabscheider nach der API-Spezifikation 12J, besonders konstruiert zur Verarbeitung des aus einem Bohrloch geförderten Erdöls oder Erdgases durch Abscheiden von Wasser und Gas aus dem flüssigen Rohöl.

9. Gaskompressoren mit einem Auslegungsdruck von 40 bar (PN 40 und/oder ANSI 300) oder mehr und einer Saugkapazität größer/gleich 300.000 Nm3/h für die Erstverarbeitung und Beförderung von Erdgas, mit Ausnahme von Gaskompressoren für Erdgastankstellen (Tankstellen für komprimiertes Erdgas/CNG), sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Steuerungsausrüstung für die Unterwasserproduktion und deren Bestandteile, die den „API- und ISO-Spezifikationen“ für die Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern entsprechen.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 17 F des American Petroleum Institute und/oder die ISO-Norm 13268 für Steuersysteme für die Unterwasser-Produktion.

11. Pumpen, in der Regel Hochleistungs- und Hochdruckpumpen (mit einer Förderleistung von mehr als 0,3 m3/min und/oder mit einem Druck von mehr als 40 bar), besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdöl- und Erdgasbohrlöcher.

1.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probenentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Bohrschlämmen, Bohrlochzementen und anderen speziell zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern ausgelegten und/oder formulierten Materialien.

2. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Probeentnahme, Prüfung und Analyse der Eigenschaften von Gesteinsproben, Flüssigkeits- und Gasproben und anderen Materialien, die einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch während oder nach der Bohrung oder den damit verbundenen Erstverarbeitungsanlagen entnommen werden.

3. Ausrüstung, besonders konstruiert zur Erhebung und Auswertung von Daten über die physikalischen und mechanischen Bedingungen eines Erdöl- und/oder Erdgasbohrlochs und zur Bestimmung der Eigenschaften der Gesteins- und Lagerstättenformation.

1.C    Materialien

1. Bohrschlamm, Additive für Bohrschlamm und deren Komponenten, besonders formuliert zur Stabilisierung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern während der Bohrung, zur Beförderung von Bohrklein zur Erdoberfläche sowie zur Schmierung und Kühlung der Bohrausrüstung im Bohrloch.

2. Zemente und andere Werkstoffe nach „API- und ISO-Spezifikationen“ zur Verwendung in Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke dieser Nummer bezieht sich „API- und ISO-Spezifikationen“ auf die Spezifikation 10A des American Petroleum Institute oder die ISO-Norm 10426 für Zemente und Materialien für die Zementation von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern.

3. Korrosionshemmer, Mittel zur Emulsionsbehandlung, Entschäumer und andere Chemikalien, besonders formuliert zur Verwendung bei Ölbohrungen und bei der Erstverarbeitung von aus einem Erdöl- und/oder Erdgasbohrloch gefördertem Rohöl.

1.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur Erfassung und Auswertung von Daten aus seismischen, elektromagnetischen, magnetischen oder schwerkraftbezogenen Untersuchungen zur Feststellung der Prospektivität in Bezug auf Erdöl- oder Erdgasvorkommen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur Speicherung, Analyse und Auswertung von Daten aus Bohrung und Förderung zum Zwecke der Bewertung der physischen Merkmale und des Verhaltens von Erdöl- und Erdgasvorkommen.

3. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Rohölförderungs- und -verarbeitungsanlagen oder in bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

1.E    Technologie

1. Für die „Entwicklung“, „Herstellung“ und „Verwendung“ der von den Nummern 1.A.01 bis 1.A.11 erfassten Ausrüstung „unverzichtbare“„Technologie“.

Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas

2.A    Ausrüstung

1. Wärmetauscher wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) 

Plattenwärmetauscher mit einem Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer als 500 m2/m3, besonders konstruiert zur Vorkühlung von Erdgas;

b) 

Spiralwärmetauscher, besonders konstruiert zur Verflüssigung oder Unterkühlung von Erdgas.

2. Kryopumpen zur Beförderung von Medien bei einer Temperatur unter – 120 °C mit einer Förderkapazität von 500 m3/h sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

3. „Coldbox“ und „Coldbox“-Ausrüstung, nicht erfasst von Unternummer 2.A.1.

Technische Anmerkung:

„Coldbox-Ausrüstung“ bezieht sich auf eine für Erdgasverflüssigungsanlagen besonders ausgelegte Konstruktion, die in der Prozessphase der Verflüssigung verwendet wird. Die „Coldbox“ besteht aus Wärmetauschern, Rohrleitungen, sonstigen Instrumenten und thermischen Isolatoren. Die Temperatur innerhalb der „Coldbox“ liegt unter – 120 °C (Voraussetzung für die Kondensation von Erdgas). Funktion der „Coldbox“ ist die thermische Isolierung der oben beschriebenen Ausrüstung.

4. Ausrüstungen für Verschiffungsterminals für verflüssigte Gase mit einer Temperatur unter – 120 °C und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

5. Flexible und starre Leitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm für die Beförderung von Medien mit einer Temperatur unter – 120 °C.

6. Besonders für den Transport von verflüssigtem Erdgas konstruierte Seeschiffe.

7. Elektrostatische Entsalzungsanlagen, besonders konstruiert zur Entfernung von Verunreinigungen wie Salz, Feststoffen und Wasser aus Rohöl, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

8. Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders konstruiert zur Umwandlung von Vakuumgasölen oder Vakuumrückständen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

9. Wasserstoffbehandler, besonders konstruiert zur Entschwefelung von Benzin, Dieselschnitten und Kerosin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

10. Katalytische Reformer, besonders konstruiert zur Umwandlung von entschwefeltem Benzin in hochoktaniges Benzin, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

11. Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen zwecks Verbesserung des Oktanindex von Kohlenwasserstoffschnitten.

12. Pumpen, besonders konstruiert zur Beförderung von Rohöl und Kraftstoffen mit einer Förderleistung von 50 m3/h oder mehr sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

13. Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser von 0,2 m oder mehr aus einem der folgenden Materialien:

a) 

Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b) 

Edelstahl und Nickellegierungen mit einem „PREN“-Wert („Pitting-Resistance-Equivalent Number“) über 33.

Technische Anmerkung:

Der „PREN“-Wert („Pitting Resistance Equivalent Number“) ist ein Messwert für die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen gegen Lochfraß und Spaltkorrosion. Die Widerstandsfähigkeit von Edelstählen und Nickellegierungen hängt hauptsächlich von deren Zusammensetzung (in erster Linie Chrom, Molybdän und Stickstoff) ab. Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet:

PRE = Cr + 3,3 % Mo + 30 % N

14. „Molche“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung:

„Molche“ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

15. Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

16. Lagerbehälter für Rohöl und Kraftstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1 000  m3 (1 000 000 Liter) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a) 

Festdachtanks;

b) 

Schwimmdachtanks.

17. Flexible Unterwasser-Rohrleitungen mit einem Durchmesser größer als 50 mm, besonders konstruiert zur Beförderung von Kohlenwasserstoffen und Injektionsflüssigkeiten, Wasser oder Gas.

18. Flexible Hochdruck-Rohrleitungen für Über- und Unterwasseranwendungen.

19. Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.B    Prüf- und Inspektionsgeräte

1. Geräte, besonders konstruiert zur Prüfung und Analyse der Qualität (Eigenschaften) von Rohöl und Kraftstoffen.

2. Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert zur Kontrolle und Optimierung der Entsalzung.

2.C    Materialien

1. Diethylenglykol (CAS 111-46-6), Triethylenglykol (CAS 112-27-6).

2. N-Methylpyrrolidon (CAS 872-50-4), Sulfolan (CAS 126-33-0).

3. Zeolithe, natürlichen oder synthetischen Ursprungs, besonders ausgelegt zum flüssigen katalytischen Cracken oder zur Reinigung und/oder Dehydratisierung von Gasen einschließlich Erdgasen.

4. Katalysatoren zum Cracken und Umwandeln von Kohlenwasserstoffen wie folgt:

a) 

Einzelmetalle (Platin-Gruppe) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

b) 

Metallgemische (Platin in Kombination mit anderen Edelmetallen) auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Reformieren;

c) 

Kobalt/Molybdän- und Nickel/Molybdän-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Entschwefeln;

d) 

Palladium-, Nickel-, Chrom- oder Wolfram-Katalysatoren auf Trägern aus Aluminiumoxid oder Zeolith, besonders ausgelegt zum katalytischen Hydrocracking.

5. Benzinzusätze, besonders formuliert zur Erhöhung der Oktanzahl von Benzin.

Anmerkung:

Dazu zählen Ethyl-Tert-Butylether (ETBE) (CAS 637-92-3) und Methyl-Tert-Butylether (MTBE) (CAS 1634-04-4).

2.D    Software

1. „Software“, besonders entwickelt zur „Verwendung“ in Erdgasverflüssigungsanlagen oder bestimmten Untereinheiten solcher Anlagen.

2. „Software“, besonders entwickelt zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Erdölraffinerien (einschließlich deren Untereinheiten).

2.E    Technologie

1. „Technologie“ zur Aufbereitung und Reinigung von Roh-Erdgas (Dehydratisierung, Gasaufbereitung, Beseitigung von Verunreinigungen).

2. „Technologie“ zur Verflüssigung von Erdgas, einschließlich der zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ergasverflüssigungsanlagen unverzichtbaren „Technologie“.

3. „Technologie“ zur Verschiffung von verflüssigtem Erdgas.

4. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von zum Transport von flüssigem Erdgas besonders konstruierten Seeschiffen „unverzichtbar“ ist.

5. „Technologie“ zur Lagerung von Rohöl und Kraftstoffen.

6. „Technologie“, die zur „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Raffinerien „unverzichtbar“ ist, wie etwa

6.1. 

„Technologie“ zur Umwandlung leichter Olefine in Benzin,

6.2. 

Technologie zum katalytischen Reformieren und zur Isomerisierung,

6.3. 

Technologie zum katalytischen und thermischen Cracken.




ANHANG VII

Ausrüstung und Technologie gemäß Artikel 12



8406 81

Dampfturbinen mit einer Leistung von mehr als 40 MW

8411 82

Gasturbinen mit einer Leistung von mehr als 5 000  kW

ex  85 01

Alle Elektromotoren und elektrische Generatoren mit einer Leistung von mehr als 3 MW oder 5 000 kVA

▼M2




ANHANG VIII

Gold, Edelmetalle und Diamanten gemäß Artikel 11a



HS-Code

Beschreibung

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art.

▼M5




ANHANG IX

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b

▼M16

Die Liste in diesem Anhang erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind, mit Ausnahme von Isopropanol.

▼M5

Einleitende Anmerkungen

1. Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte „Beschreibung“ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2. Eine Referenznummer in der Spalte „Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009“ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte „Beschreibung“ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3. Definitionen der Begriffe, die in „einfachen Anführungszeichen“ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4. Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:   Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2. Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

1. Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.

2. „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3. Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4. Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

GÜTER



IX.A1.  Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, „Mikroorganismen“ und „Toxine“

▼M16

▼M5

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

 

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

Benzil (CAS 134-81-6)

Diethylamin (CAS 109-89-7)

Diethylether (CAS 60-29-7)

Dimethylether (CAS 115-10-6)

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

 

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

Pseudocholinesterase (PCHE)

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

►C16

 

Dichlormethan (CAS 75-09-2)

 ◄

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

Bromethan (CAS 74-96-4)

Chlorethan (CAS 75-00-3)

Ethylamin (CAS 75-04-7)

Methenamin (CAS 100-97-0)

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

Methylamin (CAS 74-89-5)

Brommethan (CAS 74-83-9)

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

Pyridin (CAS 110-86-1)

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

Natrium (CAS 7440-23-5)

Tributylamin (CAS 102-82-9)

Triethylamin (CAS 121-44-8)

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

 

▼M16

IX.A1.004

Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 (1), in einer Konzentration größer/gleich* 90 Gew.- %, sofern nicht anders angegeben, wie folgt:

Aceton (CAS-Nr. 67-64-1) (KN-Code 2914 11 00 )

Acetylen (CAS-Nr. 74-86-2) (KN-Code 2901 29 00 )

Ammoniak (CAS-Nr. 7664-41-7) (KN-Code 2814 10 00 )

Antimon (CAS-Nr. 7440-36-0) (Rubrik 8110 )

Benzaldehyd (CAS-Nr. 100-52-7) (KN-Code 2912 21 00 )

Benzoin (CAS-Nr. 119-53-9) (KN-Code 2914 40 90 )

1-Butanol (CAS-Nr. 71-36-3) (KN-Code 2905 13 00 )

2-Butanol (CAS-Nr. 78-92-2) (KN-Code 2905 14 90 )

Isobutanol (CAS-Nr. 78-83-1) (KN-Code 2905 14 90 )

tert-Butylalkohol (2-Methyl-2-propanol) (CAS-Nr. 75-65-0) (KN-Code 2905 14 10 )

Calciumkarbid (CAS-Nr. 75-20-7) (KN-Code 2849 10 00 )

Kohlenmonoxid (CAS-Nr. 630-08-0) (KN-Code 2811 29 90 )

Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5) (KN-Code 2801 10 00 )

Cyclohexanol (CAS-Nr. 108-93-0) (KN-Code 2906 12 00 )

Dicyclohexylamin (CAS-Nr. 101-83-7) (KN-Code 2921 30 99 )

Ethanol (CAS-Nr. 64-17-5) (KN-Code 2207 10 00 )

Ethylen (CAS-Nr. 74-85-1) (KN-Code 2901 21 00 )

Ethylenoxid (CAS-Nr. 75-21-8) (KN-Code 2910 10 00 )

Fluor-Apatit (CAS-Nr. 1306-05-4) (KN-Code 2835 39 00 )

Chlorwasserstoff (CAS-Nr. 7647-01-0) (KN-Code 2806 10 00 )

Hydrogensulfid (CAS-Nr. 7783-06-4) (KN-Code 2811 19 80 )

Isopropanol in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.- % (CAS-Nr. 67-63-0) (KN-Code 2905 12 00 )

Mandelsäure (CAS-Nr. 90-64-2) (KN-Code 2918 19 98 )

Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) (KN-Code 2905 11 00 )

Chlormethan (Methylchlorid) (CAS-Nr. 74-87-3) (KN-Code 2903 11 00 )

Iodmethan (Methyliodid) (CAS-Nr. 74-88-4) (KN-Code 2903 39 90 )

Methanthiol (Methylmercaptan) (CAS-Nr. 74-93-1) (KN-Code 2930 90 99 )

Monoethylenglykol (CAS-Nr. 107-21-1) (KN-Code 2905 31 00 )

Oxalylchlorid (CAS-Nr. 79-37-8) (KN-Code 2917 19 90 )

Kaliumsulfid (CAS-Nr. 1312-73-8) (KN-Code 2830 90 85 )

Kaliumthiocyanat (CAS-Nr. 333-20-0) (KN-Code 2842 90 80 )

Natriumhypochlorid (CAS-Nr. 7681-52-9) (KN-Code 2828 90 00 )

Schwefel (CAS-Nr. 7704-34-9) (KN-Code 2802 00 00 )

Schwefeldioxid (CAS-Nr. 7446-09-5) (KN-Code 2811 29 05 )

Schwefeltrioxid (CAS-Nr. 7446-11-9) (KN-Code 2811 29 10 )

Thiophosphorylchlorid (CAS-Nr. 3982-91-0) (KN-Code 2853 00 90 )

Triisobutylphosphit (CAS-Nr. 1606-96-8) (KN-Code 2920 90 85 )

Weißer/gelber Phosphor (CAS-Nr. 12185-10-3, 7723-14-0) (KN-Code 2804 70 00 )

 

▼M5

(1)   

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 304 vom 31.10.2012, S. 1).



IX.A2.  Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

 

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

 

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:

a.  Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

b.  Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

c.  Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

d.  Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

e.  Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

f.  Ventile mit einer „Nennweite“ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

1.  Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.

2.  Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

g.  Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.  Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

h.  Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.  „Legierungen“ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.  Keramik,

3.  „Ferrosiliziumguss“,

4.  Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.  Glas oder Email,

6.  Grafit oder „Carbon-Grafit“,

7.  Nickel oder Nickel-„Legierungen“ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.  Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,

9.  Tantal oder Tantal-„Legierungen“,

10.  Titan oder Titan-„Legierungen“,

11.  Zirkonium oder Zirkonium-„Legierungen“ oder

12.  Niob (Columbium) oder Niob-„Legierungen“;

Technische Anmerkungen:

1.  Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2.  „Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

3.  „Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000  l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die „Nennweite“ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

Keramik,

„Ferrosiliziumguss“ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff „Legierung“, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

 

▼M16

IX.A2.010

Ausrüstungen

Laborausrüstungen, einschließlich Teilen und Zubehör, für die (zerstörungsfreie oder nicht zerstörungsfreie) Analyse oder den Nachweis von Chemikalien, mit Ausnahme von Ausrüstung, einschließlich Teilen und Zubehör, die ausschließlich zum medizienischenGebrauch bestimmt ist.

 

▼M5



B.  TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck „Technologie“ bezeichnet auch „Software“.

 




ANHANG X

LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B

1.   Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2.   Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex 1604 31 00 , ex 1604 32 00

3.   Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4.   Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29 , ex  22 08 , ex  22 05

5.   Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex 2402 10 00

6.   Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück

KN-Code: ex 3303 00 10 , ex 3303 00 90 , ex  33 04 , ex  33 07 , ex  34 01

7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 4201 00 00 , ex  42 02 , ex 4205 00 90

8.   Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex  42 03 , ex  43 03 , ex 61 , ex 62 , ex  64 01 , ex  64 02 , ex  64 03 , ex  64 04 , ex  64 05 , ex  65 04 , ex 6605 00 , ex 6506 99 , ex 6601 91 00 , ex 6601 99 , ex 6602 00 00

9.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101 , 7102 , 7103 , 7104 20 , 7104 90 , 7105 , 7106 , 7107 , 7108 , 7109 , 7110 , 7111 , 7113 , 7114 , 7115 , 7116

10.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex 4907 00 , 7118 10 , ex 7118 90

11.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex  71 14 , ex  71 15 , ex  82 14 , ex  82 15 , ex  93 07

12.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 6911 10 00 , ex 6912 00 30 , ex 6912 00 50

13.   Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 7009 91 00 , ex 7009 92 00 , ex  70 10 , ex 7013 22 , ex 7013 33 , ex 7013 41 , ex 7013 91 , ex 7018 10 , ex 7018 90 , ex 7020 00 80 , ex 9405 10 50 , ex 9405 20 50 , ex 9405 50 , ex 9405 91

14.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000  EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000  EUR.

KN-Code: ex  86 03 , ex 8605 00 00 , ex  87 02 , ex  87 03 , ex  87 11 , ex 8712 00 , ex 8716 10 , ex 8716 40 00 , ex 8716 80 00 , ex 8716 90 , ex 8801 00 , ex 8802 11 00 , ex 8802 12 00 , ex 8802 20 00 , ex 8802 30 00 , ex 8802 40 00 , ex 8805 10 , ex 8901 10 , ex  89 03

15.   Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex  91 01 , ex  91 02 , ex  91 03 , ex  91 04 , ex  91 05 , ex  91 08 , ex  91 09 , ex  91 10 , ex  91 11 , ex  91 12 , ex  91 13 , ex  91 14

16.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

17.   Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 4015 19 00 , ex 4015 90 00 , ex 6112 20 00 , ex 6112 31 , ex 6112 39 , ex 6112 41 , ex 6112 49 , ex 6113 00 , ex  61 14 , ex 6210 20 00 , ex 6210 30 00 , ex 6210 40 00 , ex 6210 50 00 , ex 6211 11 00 , ex 6211 12 00 , ex 6211 20 , ex 6211 32 90 , ex 6211 33 90 , ex 6211 39 00 , ex 6211 42 90 , ex 6211 43 90 , ex 6211 49 00 , ex 6402 12 , ex 6403 12 00 , ex 6404 11 00 , ex 6404 19 90 , ex 9004 90 , ex  90 20 , ex 9506 11 , ex 9506 12 , ex 9506 19 00 , ex 9506 21 00 , ex 9506 29 00 , ex 9506 31 00 , ex 9506 32 00 , ex 9506 39 , ex  95 07

18.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9504 20 , ex 9504 30 , ex 9504 40 00 , ex 9504 90 80

▼M17




ANHANG XI

Liste der Kategorien von Gütern nach Artikel 11c



EX-KN-Code

Bezeichnung

9705 00 00

1.  Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus

9706 00 00

—  Grabungen und archäologischen Funden zu Lande oder unter Wasser

—  archäologischen Stätten

—  archäologischen Sammlungen

9705 00 00

9706 00 00

2.  Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre

9701

3.  Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

9701

4.  Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

6914

9701

5.  Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt (1)

Kapitel 49

9702 00 00

8442 50 80

6.  Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate (1)

9703 00 00

7.  Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind (1)

3704

3705

3706

4911 91 00

8.  Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative (1)

9702 00 00

9706 00 00

4901 10 00

4901 99 00

4904 00 00

4905 91 00

4905 99 00

4906 00 00

9.  Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung (1)

9705 00 00

9706 00 00

10.  Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung

9706 00 00

11.  Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre

3704

3705

3706

4901

4906

9705 00 00

9706 00 00

12.  Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern

9705 00 00

13.  

a)  Sammlungen und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen (2),

9705 00 00

b)  Sammlungen (2) von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert,

9705 00 00

Kapitel 86-89

14.  Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre

 

15.  Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen

 

a)  zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten

Kapitel 95

—  Spielzeug, Spiele

7013

—  Gegenstände aus Glas

7114

—  Gold- und Silberschmiedearbeiten

Kapitel 94

—  Möbel und Einrichtungsgegenstände

Kapitel 90

—  optische, photographische und kinematographische Instrumente

Kapitel 92

—  Musikinstrumente

Kapitel 91

—  Uhrmacherwaren

Kapitel 44

—  Holzwaren

Kapitel 69

—  keramische Waren

5805 00 00

—  Tapisserien

Kapitel 57

—  Teppiche

4814

—  Tapeten

Kapitel 93

—  Waffen

9706 00 00

b)  mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten.

(1)   

Die älter sind als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehören.

(2)   

Entsprechend folgender Begriffsbestimmung durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 252/84: „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 97.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben“.



( 1 )  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 2 )  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

( 3 )  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

( 4 )  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

( 5 )  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 6 )  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

( 7 )  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 139 vmo 29.5.2002, S. 9).

( 10 ) Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).

( 11 ) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 14 IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 15 MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 16 IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 17 TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 18 SMS: Short Message System

( 19 GSM: Global System for Mobile Communications

( 20 GPS: Global Positioning System

( 21 GPRS: General Package Radio Service

( 22 UMTS: Universal Mobile Telecommunication System

( 23 CDMA: Code Division Multiple Access

( 24 PSTN: Public Switch Telephone Networks

( 25 DHCP: Dinamyc Host Configuration Protocol

( 26 SMTP: Simple Mail Transfer Protocol

( 27 GTP: GPRS Tunneling Protocol

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