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Document 39659ebc-0501-11ec-b5d3-01aa75ed71a1
Agreement between the European Union and the Swiss Confederation on the linking of their greenhouse gas emissions trading systems
Consolidated text: Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
02017A1207(01) — DE — 05.11.2020 — 001.001
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ABKOMMEN (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 314 |
68 |
29.9.2020 |
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L 226 |
16 |
25.6.2021 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“)
einerseits und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (im Folgenden „Schweiz“)
andererseits
(im Folgenden „Vertragsparteien“) —
IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern;
IN ANBETRACHT der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und des Kyoto-Protokolls;
IN DER ERWÄGUNG, DASS die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern;
IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren;
IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;
IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO2-Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden;
IN DER ERWÄGUNG, DASS durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemäße Funktionieren der entsprechenden CO2-Märkte sichergestellt werden sollte;
UNTER BEZUGNAHME AUF das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates — in der geänderten Fassung — (im Folgenden „Richtlinie 2003/87/EG“) geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO2-Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz;
UNTER HINWEIS DARAUF, DASS Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind;
IN DER ERWÄGUNG, DASS die Verknüpfung der Systeme — je nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Abkommens — ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und unbeschadet der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens;
IN DEM BEWUSSTSEIN, DASS die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmaßnahmen erfordert;
IN ANBETRACHT DESSEN, DASS dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen;
IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich — in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäß dem „französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen“ — unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht;
IN ANERKENNUNG DESSEN, DASS die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union abgefasst werden;
UNTER WÜRDIGUNG der Einigung, die am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC in Paris erzielt wurde, und in Anerkennung dessen, dass die sich aus diesem Abkommen hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden „EU-EHS“) mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) verknüpft.
Artikel 2
Wesentliche Kriterien
Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden „EHS“) erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäß Anhang I.
KAPITEL II
TECHNISCHE BESTIMMUNGEN
Artikel 3
Register
Die Registerverknüpfung soll unter anderem
für die Schweiz vom Schweizer Registerverwalter und für die Union vom Zentralverwalter der Union verwaltet werden,
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Rechtssystems betrieben werden,
durch im Schweizer und im Unionsregister integrierte automatisierte Prozesse unterstützt werden, um Transaktionen zu ermöglichen,
so umgesetzt sein, dass für Nutzer des Schweizer und des Unionsregisters soweit wie möglich eine einheitliche Funktionsweise gewährleistet wird.
Artikel 4
Emissionszertifikate und Abrechnung
„Emissionszertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde.
Artikel 5
Versteigerung
KAPITEL III
LUFTVERKEHR
Artikel 6
Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten
Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.
Artikel 7
Überprüfung dieses Abkommens bei Änderungen in Bezug auf Luftverkehrstätigkeiten
KAPITEL IV
VERTRAULICHE INFORMATIONEN UND SICHERHEIT
Artikel 8
Vertrauliche Informationen
Artikel 9
Vertraulichkeitsstufen
KAPITEL V
WEITERENTWICKLUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 10
Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
Artikel 11
Koordinierung
KAPITEL VI
GEMEINSAMER AUSSCHUSS
Artikel 12
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 13
Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses
KAPITEL VII
STREITBEILEGUNG
Artikel 14
Streitbeilegung
KAPITEL VIII
AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG
Artikel 15
Aussetzung des Artikels 4 Absatz 1
Unbeschadet des Artikels 16 kann eine Vertragspartei die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 dieses Abkommens unter den folgenden Umständen aussetzen:
Falls eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei den Verpflichtungen gemäß Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt;
falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, ihr EHS mit dem einer dritten Partei gemäß Artikel 18 zu verknüpfen;
falls eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht unterrichtet wird, dieses Abkommen gemäß Artikel 16 zu kündigen.
Artikel 16
Kündigung
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Umsetzung
Artikel 18
Verknüpfung mit Dritten
Artikel 19
Anhänge
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
Artikel 20
Sprachen
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 21
Ratifizierung und Inkrafttreten
Artikel 22
Vorläufige Anwendung
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11 bis 13 vorläufig angewendet.
Съставено в Берн на двадесет и трети ноември две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Berna el veintitrés de noviembre del año dos mil diecisiete.
V Bernu dne dvacátého třetího listopadu dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Bern, den treogtyvende november to tusind og sytten.
Geschehen zu Bern am dreiundzwanzigsten November zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne kolmandal päeval Bernis.
Έγινε στη Βέρνη, στις είκοσι τρεις Νοεμβρίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Bern on the twenty third day of November in the year two thousand and seventeen.
Fait à Berne, le vingt-trois novembre deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Bernu dvadeset trećeg studenoga dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Berna addì ventitré novembre duemiladiciassette.
Bernē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada divdesmit trešajā novembrī.
Sudarytas Berne du tūkstančiai septynioliktų metų lapkričio dvidešimt trečią dieną.
Kelt Bernben, a kétezer-tizenhetedik év november havának huszonharmadik napján.
Magħmul f'Bern fit-tlieta u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Bern, drieëntwintig november tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Bernie w dniu dwudziestego trzeciego listopada dwa tysiące siedemnastego roku.
Feito em Berna aos vinte e três dias do mês de novembro de dois mil e dezassete.
Întocmit la Berna la douăzeci și trei noiembrie două mii șaptesprezece.
V Berne dvadsiateho tretieho novembra dvetisíc sedemnásť.
V Bernu, triindvajsetega novembra dva tisoč sedemnajst.
Tehty Bernissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Utfärdat i Bern den tjugotredje november tjugohundrasjutton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Конфедерация Швейцария
Por la Confederación Suiza
Za Švýcarskou konfederaci
For Det Schweiziske Forbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Šveitsi Konföderatsiooni nimel
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Za Švicarsku Konfederaciju
Per la Confederazione Svizzera
Šveices Konfederācijas vārdā –
Šveicarijos Konfederacijos vardu
A Svájci Államszövetség részéről
Għall-Konfederazzjoni Svizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej
Pela Confederação Suíça
Pentru Confederația Elvețiană
Za Švajčiarsku konfederáciu
Za Švicarsko konfederacijo
Sveitsin valaliiton puolesta
För Schweiziska edsförbundet
ANHANG I
WESENTLICHE KRITERIEN
A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen
Dieser Abschnitt wird gemäß dem Vorschlag der Schweizer Regierung im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 dieses Abkommens überprüft, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Der Gemeinsame Ausschuss sorgt dafür, dass bei der Überarbeitung dieses Abschnitts zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur internen Emissionsminderung sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen werden vermieden.
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Wesentliche Kriterien |
Im EU-EHS |
Im EHS der Schweiz |
1. |
Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS |
Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden „THG“) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
2. |
Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß: |
— Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
3. |
Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß: |
— Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
4. |
In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in: |
— Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich bis zum Jahr 2020. |
5. |
Marktstabilitätsmechanismus |
Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. |
— Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Zertifikate aus wirtschaftlichen Gründen erheblich erhöht. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwickeln. |
6. |
Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß: |
— Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) |
— Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 — Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 |
— Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) — Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission — Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) |
— Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 — Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt. |
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— Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. |
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7. |
Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht |
Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. |
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8. |
Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: |
— Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
9. |
Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: |
— Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission — Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
— Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 55b der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internationaler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor. |
10. |
Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2013–2020 werden in die Reserve für neue Marktteilnehmer eingestellt. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: |
— Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG — Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
— Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 2 bis 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, 46a, 46b, 46c und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS. |
— Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissions-zertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS von 2013 bis 2020) |
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— Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß (Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015–2020) |
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— Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht — sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2020–2015 oder 2026–2030 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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11. |
Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß: |
— Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 21 des CO2-Gesetzes — Artikel 56 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
12. |
Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: |
— Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 20 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 53 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
13. |
Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: |
— Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr
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Wesentliche Kriterien |
Für die EU |
Für die Schweiz |
1. |
Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS |
Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
2. |
Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß: |
— Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden — Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
1. Geltungsbereich Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst. |
Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden„EWR“) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein werden. |
2. Einschränkungen des Geltungsbereichs Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine 1. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; 2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge; 3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen; 4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden; |
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5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt; 6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; 7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen; 8. Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen; 9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg; |
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10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen; 11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen. Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in: — Artikel 16a des CO2-Gesetzes — Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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3. |
Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrs-tätigkeiten |
Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen. |
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4. |
Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeug-betreibern zuzuteilenden Zertifikate) |
Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor: — 15 % werden versteigert, — 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, — 82 % werden kostenlos zugeteilt. Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird ab dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. |
Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt: — 15 % werden versteigert; — 3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt, — 82 % werden kostenlos zugeteilt. Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. |
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Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 18 des CO2-Gesetzes — Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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5. |
Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten |
— Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
6. |
Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeug-betreiber |
— Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrs-tätigkeiten das Jahr 2018 ist. Diese Sonderreserve ist vorgesehen in: — Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes — Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
7. |
Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeug-betreiber |
— Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. |
Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS. Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. Diese Benchmark ist vorgesehen in: — Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
8. |
Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber |
— Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst. |
Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes — Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
9. |
Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: |
— Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
10. |
Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften |
— Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission — Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Die Nutzung internationaler Gutschriften beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 55d der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
11. |
Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr |
— Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben. Bis zum Jahr 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes — der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
12. |
Überwachung und Berichterstattung |
— Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission |
Die Überwachungs- und Berichterstattungsvor-schriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 20 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 52 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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13. |
Prüfung und Akkreditierung |
— Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
— Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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14. |
Verwaltung |
Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. |
Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, — die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder — die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen. |
Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. |
Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. |
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Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. |
Die schweizerischen Behörden übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-)Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes — Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. |
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15. |
Abgabe von Zertifikaten |
Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen. |
Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. |
16. |
Rechtliche Durchsetzung |
Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert. |
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17. |
Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern |
Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. ►M2 Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. ◄ Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). |
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18. |
Durchführungsmodalitäten |
Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten sollten ab dem Tag gelten, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. |
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19. |
Unterstützung durch Eurocontrol |
Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. |
C. Wesentliche Kriterien für die Register
Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:
Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren
Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
Wesentliche Kriterien |
Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. |
Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt. |
Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip): — sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden — sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet. |
Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. |
Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können. |
Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären. |
Die Emissionen des Jahres 2020 dürfen nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im Zeitraum 2013–2020 vergeben wurden. |
Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten
Wesentliche Kriterien |
Eröffnung eines Betreiberkontos |
Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden „BAFU“). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten. |
Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos |
Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt. |
Eröffnung eines Personenkontos |
Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes: |
— bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben — bei einer juristischen Person: — — Auszug aus dem Handelsregister oder — Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person — polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder — bei einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern |
Kontobevollmächtigte |
Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt: |
— Name und Kontaktangaben — Ausweisdokument — polizeiliches Führungszeugnis |
Dokumentenprüfung |
Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. |
Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten |
Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: |
— die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch — gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt — staatsrechtliche oder unionsrechtliche Gründe |
Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben |
Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben. |
Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. |
Sperrung des Kontozugangs |
Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden. |
Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen |
Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln. |
Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist. |
D. Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten
Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.
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Wesentliche Kriterien |
1. |
Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet. |
2. |
Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; solche Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern. |
3. |
Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben. |
4. |
Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschließlich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen. |
5. |
Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom maßgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden. |
6. |
Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht. |
7. |
Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. |
8. |
Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von — Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen — Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln — Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern — Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. |
Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.
Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten:
Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.
Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.
Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.
Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
ANHANG II
TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS
Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu ersetzen.
In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden „LTS“) ist Folgendes festgelegt:
In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.
In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden oder gleichwertiger Technologien ( 1 ) erfolgt:
In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem „Sicherheitsmanagementplan“ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:
Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.
In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.
Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.
ANHANG III
VERTRAULICHKEITSSTUFEN UND HANDHABUNGSVORSCHRIFTEN
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden:
Dabei sind mit der Einstufung „EHS-höchst vertraulich“ versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung „EHS-vertraulich“, welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung „EHS-nicht öffentlich zugänglich“.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen:
ANHANG IV
FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN
A.1 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
„Vertraulichkeit“ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
„Integrität“ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
A.2 — Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung
A.2.1 — „Niedrige Einstufung“
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
A.2.2 — „Mittlere Einstufung“
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
A.2.3 — „Hohe Einstufung“
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:
A.3 — Einstufung von Informationen als „EHS-vertraulich“
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung |
Niedrig |
Mittel |
Hoch |
Niedrig |
EHS-nicht öffentlich zugänglich |
EHS-vertraulich (oder EHS-nicht öffentlich zugänglich (*1)) |
EHS-höchst vertraulich |
Mittel |
EHS-vertraulich (oder EHS-nicht öffentlich zugänglich (*1)) |
EHS-vertraulich (oder EHS-höchst vertraulich (*1)) |
EHS-höchst vertraulich |
Hoch |
EHS-höchst vertraulich |
EHS-höchst vertraulich |
EHS-höchst vertraulich |
(*1)
Mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen. |
( 1 ) Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.