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Document 1b4e6c34-6d66-11ee-9220-01aa75ed71a1

Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

02017R0852 — DE — 16.10.2023 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2526 DER KOMMISSION  vom 23. September 2022

  L 328

66

22.12.2022

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2049 DER KOMMISSION  vom 14. Juli 2023

  L 236

21

26.9.2023




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen und die Herstellung und Verwendung von sowie den Handel mit Quecksilber versetzten Produkten und die Bewirtschaftung von Quecksilberabfällen betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.

Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Quecksilber“ metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6);

2. 

„Quecksilberverbindung“ alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen;

3. 

„Gemisch“ Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

4. 

„mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das bzw. der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;

5. 

„Quecksilberabfall“ metallisches Quecksilber, das als Abfall im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft ist;

6. 

„Ausfuhr“ einen der folgenden Vorgänge:

a) 

die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;

b) 

die Wiederausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

7. 

„Einfuhr“ das Verbringen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

8. 

„Beseitigung“ die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;

9. 

„primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;

10. 

„Umwandlung“ die chemische Umwandlung des Aggregatzustands von Quecksilber aus dem flüssigen Zustand in Quecksilbersulfid oder eine vergleichbare chemische Verbindung, die ebenso stabil oder stabiler und ebenso oder weniger wasserlöslich ist und keine größere Gefahr für Umwelt und Gesundheit als Quecksilbersulfid darstellt.

11. 

„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung an oder Bereitstellung für Dritte, wobei die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt;

KAPITEL II

HANDELS- UND HERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN, QUECKSILBERGEMISCHE UND MIT QUECKSILBER VERSETZTE PRODUKTE

Artikel 3

Ausfuhrbeschränkungen

(1)  
Die Ausfuhr von Quecksilber ist verboten.
(2)  
Die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemische ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 ist die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab oder Laboranalysen zulässig.
(4)  
Die Ausfuhr, zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers, von nicht unter das Verbot in Absatz 2 fallenden Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen ist verboten.

Artikel 4

Einfuhrbeschränkungen

(1)  
Die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen einschließlich Quecksilberabfällen aus den großen Quellen gemäß Artikel 11 Buchstaben a bis d für andere Zwecke als zur Beseitigung als Abfall ist verboten. Diese Einfuhr zur Beseitigung als Abfall ist nur zulässig, wenn das Ausfuhrland in seinem Hoheitsgebiet keinen Zugang zu verfügbarer Kapazität für die Umwandlung hat.

Unbeschadet des Artikels 11 und abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes ist die Einfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen für eine in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung gestattet, wenn der Einfuhrmitgliedstaat schriftliche Zustimmung zu dieser Einfuhr unter einer der folgenden Bedingungen erteilt hat:

a) 

Das Ausfuhrland ist Vertragspartei des Übereinkommens, und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens verbotenem primärem Quecksilberbergbau, oder

b) 

das Ausfuhrland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber nicht aus primärem Quecksilberbergbau stammt.

Unbeschadet aller nationalen Maßnahmen, die im Einklang mit dem AEUV erlassen wurden, gilt im Sinne dieses Absatzes eine gemäß Unionsrechtsvorschriften zulässige Verwendung als in einem Mitgliedstaat zulässige Verwendung.

(2)  
Die Einfuhr von nicht unter Absatz 1 fallenden Quecksilbergemischen und von Quecksilberverbindungen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist verboten.
(3)  
Die Einfuhr von Quecksilber zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold ist verboten.
(4)  
Sofern die Einfuhr von Quecksilberabfällen gemäß diesem Artikel zulässig ist, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auch künftig zusätzlich zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(1)  
Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte und ihre Herstellung in der Union ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.
(2)  

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte:

a) 

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unentbehrliche Produkte;

b) 

Produkte für die Forschung, für die Kalibrierung von Instrumenten oder zur Verwendung als Referenzstandard.

Artikel 6

Ein- und Ausfuhrformulare

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Festlegung von zur Durchführung der Artikel 3 und 4 zu verwendenden Formularen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG UND LAGERUNG VON QUECKSILBER, QUECKSILBERVERBINDUNGEN UND QUECKSILBERGEMISCHEN

Artikel 7

Industrielle Tätigkeiten

(1)  
Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils festgelegten Datum verboten.
(2)  
Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil II aufgeführten Herstellungsprozessen ist nur unter den dort jeweils genannten Bedingungen zulässig.
(3)  
Die Zwischenlagerung von Quecksilber und in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen muss auf umweltgerechte Weise erfolgen, und zwar nach Maßgabe der Schwellenwerte und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und der Richtlinie 2010/75/EU.

Um die einheitliche Anwendung der Unterabsatz 1 dieses Absatzes niedergelegten Verpflichtung sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen erlassen, in Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 des Übereinkommens angenommenen Beschlüssen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse

(1)  
Wirtschaftsteilnehmer dürfen mit Quecksilber versetzte Produkte, die nicht vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, (im Folgenden „neue mit Quecksilber versetzte Produkte“) weder herstellen noch in Verkehr bringen, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen wurde, oder es ihnen nicht im Einklang mit der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) gestattet ist.

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Folgendes:

a) 

Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;

b) 

Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;

c) 

technische Verbesserungen oder die Neugestaltung von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sofern die Verbesserungen oder die Neugestaltung dazu führen, dass in den Produkten weniger Quecksilber verwendet wird.

(2)  
Wirtschaftsteilnehmer dürfen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, und die vor dem 1. Januar 2018 nicht verwendet wurden, (im Folgenden „neue Herstellungsprozesse“) nicht anwenden, sofern dies nicht im Wege eines Beschlusses zugelassen wurde, der gemäß Absatz 6 erlassen wurde.

Der erste Unterabsatz dieses Absatzes gilt nicht für Prozesse, bei denen nicht unter das Verbot in Absatz 1 fallende, mit Quecksilber versetzte Produkte hergestellt oder verwendet werden.

(3)  

Falls ein Wirtschaftsteilnehmer beabsichtigt, einen Beschluss gemäß Absatz 6 dieses Artikels zu beantragen, um ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen oder in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess zu verwenden, durch das bzw. den erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden, und mit dem keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind und für das bzw. den keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, unterrichtet dieser Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Mitteilung enthält die folgenden Informationen:

a) 

eine technische Beschreibung des jeweiligen Produkts oder Prozesses;

b) 

eine Bewertung von dessen Vorteilen und Risiken für Umwelt und Gesundheit;

c) 

Nachweise dafür, dass keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, durch die erhebliche Vorteile für Umwelt und Gesundheit erzielt würden;

d) 

eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der der Prozess zu betreiben oder das Produkt herzustellen, zu verwenden und nach der Verwendung als Abfall zu beseitigen ist, damit die Umwelt und die Gesundheit des Menschen wirksam geschützt werden.

(4)  
Ist der jeweilige Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner Bewertung der in der Mitteilung des Wirtschaftsteilnehmers bereitgestellten Informationen der Ansicht, dass die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 erfüllt sind, übermittelt er der Kommission diese Mitteilung.

Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Fälle, in denen er der Ansicht ist, die Kriterien gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 seien nicht erfüllt gewesen.

(5)  
Übermittelt ein Mitgliedstaat eine Mitteilung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels, stellt die Kommission dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Ausschuss diese Mitteilung unverzüglich zur Verfügung.
(6)  
Die Kommission prüft die eingegangene Mitteilung und bewertet, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für Umwelt oder Gesundheit erzielt würden und mit ihnen keine erheblichen Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen verbunden sind, und keine technisch praktikablen, quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Bewertung.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, in denen bestimmt wird, ob das jeweilige neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der jeweilige neue Herstellungsprozess zulässig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7)  
Bis zum 30. Juni 2018 macht die Kommission im Internet ein Verzeichnis der unter Verwendung von Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen betriebenen Herstellungsprozesse, die vor dem 1. Januar 2018 angewandt wurden, und der mit Quecksilber versetzten Produkte, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, sowie aller geltenden Vermarktungsbeschränkungen öffentlich zugänglich.

Artikel 9

Kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold

(1)  
Der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, sind verboten.
(2)  
Unbeschadet Absatz 1 und Artikel 16 arbeitet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen nationalen Plan gemäß Anhang IV aus und führt ihn durch, wenn nachweislich mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels auftreten.

Artikel 10

Dentalamalgam

(1)  
Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.
(2)  
Ab dem 1. Juli 2018 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden, es sei denn, der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig.
(3)  
Bis zum 1. Juli 2019 legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Plan mit den Maßnahmen vor, die er zu ergreifen beabsichtigt, um die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise zu verringern.

Die Mitgliedstaaten machen ihre nationalen Pläne im Internet öffentlich zugänglich und übermitteln sie binnen eines Monats nach ihrer Verabschiedung der Kommission.

(4)  
Ab dem 1. Januar 2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind.

Diese Betreiber müssen sicherstellen, dass:

a) 

Amalgamabscheider, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen werden, eine Rückhaltequote von mindestens 95 % der Amalgampartikel leisten;

b) 

ab dem 1. Januar 2021 alle in Gebrauch befindliche Amalgamabscheider die unter Buchstabe a festgelegte Rückhaltequote leisten.

Amalgamabscheider müssen nach den Anweisungen des Herstellers gewartet werden, damit die höchste praktikable Rückhaltequote erreicht wird.

(5)  
Bei Kapseln und Amalgamabscheidern, die Europäischen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die ein gleichwertiges Niveau in Bezug auf Qualität und Rückhaltung vorsehen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung gemäß den Absätzen 1 und 4 erfüllen.
(6)  
Zahnärzte müssen sicherstellen, dass ihr Amalgamabfall — auch Amalgamrückstände, -partikel, -füllungen und mit Dentalamalgam verunreinigte Zähne oder Teile davon — von einer zugelassenen Abfallbewirtschaftungsanlage oder einem zugelassenen Abfallbewirtschaftungsunternehmen behandelt und gesammelt wird.

Zahnärzte dürfen derartigen Amalgamabfall unter keinen Umständen direkt oder indirekt in die Umwelt freisetzen.

KAPITEL IV

BESEITIGUNG VON ABFALL UND QUECKSILBERABFÄLLEN

Artikel 11

Abfälle

Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen:

a) 

aus der Chloralkaliindustrie,

b) 

aus der Reinigung von Erdgas,

c) 

aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung,

d) 

aus der Extraktion aus Zinnobererz in der Union.

Diese Beseitigung darf keinerlei Rückgewinnung von Quecksilber mit sich bringen.

Artikel 12

Berichterstattung über große Quellen

(1)  

Wirtschaftsteilnehmer, die in den Industriezweigen gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Folgendes:

a) 

Daten über die Gesamtmenge der in jeder ihrer Anlagen gelagerten Quecksilberabfälle;

b) 

Daten über die Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die an einzelne Anlagen für die zeitweilige Lagerung, die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung von Quecksilberabfällen oder zur dauerhaften Lagerung von umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfällen geliefert wurden;

c) 

die Orts- und Kontaktangaben von jeder in Buchstabe b genannten Anlage;

d) 

gemäß Artikel 14 Absatz 1 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die zeitweilige Lagerung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird;

e) 

gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird;

f) 

gemäß Artikel 14 Absatz 3 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle durchgeführt wird.

(2)  
Die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) festgelegten Codes ausgedrückt.
(3)  
Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enden für Wirtschaftsteilnehmer, die Chloralkalianlagen betreiben, ein Jahr nach dem Datum, an dem alle von dem Wirtschaftsteilnehmer betriebenen Quecksilberzellen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU stillgelegt wurden und das gesamte Quecksilber an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben wurde.

Artikel 13

Lagerung von Quecksilberabfällen

(1)  
Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG dürfen Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form gelagert werden, sofern die spezifischen Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß den Anhängen I, II und III der genannten Richtlinie erfüllt sind und die Lagerung in Übertageanlagen erfolgt, die für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind.

▼M1

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 endet am 1. Januar 2026.

▼B

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der Zeitraum, für den die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen zulässig ist, um bis zu drei Jahre verlängert wird.
(3)  
Bevor Quecksilberabfälle dauerhaft beseitigt werden, müssen sie umgewandelt und, wenn sie in Übertageanlagen beseitigt werden sollen, umgewandelt und verfestigt werden.

Quecksilberabfälle, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt worden sind, dürfen nur in den folgenden Anlagen für die dauerhafte Lagerung, die im Besitz einer Zulassung für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen sind, dauerhaft beseitigt werden:

a) 

in Salzbergwerken, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten Quecksilberabfällen angepasst sind, oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten, oder

b) 

in Übertageanlagen, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten und verfestigten Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind und ein mindestens gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie die unter Buchstabe a genannten Anlagen bieten.

Die Betreiber von Anlagen für die dauerhafte Lagerung müssen sicherstellen, dass umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigte Quecksilberabfälle getrennt von anderen Abfällen und in Beseitigungschargen in einer versiegelten Lagerungskammer gelagert werden. Diese Betreiber müssen außerdem sicherstellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG, einschließlich der spezifischen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß Anhang I Abschnitt 8 dritter und fünfter Gedankenstrich und Anhang II der genannten Richtlinie hinsichtlich der Anlagen für die dauerhafte Lagerung, eingehalten werden.

Artikel 14

Rückverfolgbarkeit

(1)  

Die Betreiber von Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a) 

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i) 

die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;

ii) 

den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b) 

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die die Anlage verlässt,

i) 

die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;

ii) 

den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;

iii) 

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung dieser Abfälle gemäß Absatz 2 durchgeführt wird;

iv) 

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c) 

die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der jeweiligen Anlage gelagert sind.

Sobald Quecksilberabfälle aus der zeitweiligen Lagerung verbracht wurden, stellen die Betreiber der Anlagen, in denen Quecksilberabfälle zeitweilig gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die Quecksilberabfälle zu einer Anlage verbracht wurden, in der Beseitigungsverfahren im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden.

Den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(2)  

Die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, führen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthält:

a) 

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen

i) 

die Herkunft und die Menge dieser Abfälle;

ii) 

den Namen und die Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers dieser Abfälle;

b) 

für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurden und aus der Anlage verbracht wurden,

i) 

die Menge dieser Abfälle und ihr Quecksilbergehalt;

ii) 

den Bestimmungsort und das geplante Beseitigungsverfahren dieser Abfälle;

iii) 

eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der Quecksilberabfälle gemäß Absatz 3 durchgeführt wird;

c) 

die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der Anlage gelagert sind.

Sobald die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen die Betreiber von Anlagen, in denen die Umwandlung und, falls zutreffend, Verfestigung von Quecksilberabfällen durchgeführt wird, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung von Quecksilberabfällen umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt wurde.

Den Betreibern der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 2 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(3)  
Sobald das Beseitigungsverfahren der gesamten Lieferung abgeschlossen ist, stellen Betreiber von Anlagen, in denen umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle dauerhaft gelagert werden, eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass die gesamte Lieferung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle in Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/31/EG einer dauerhaften Lagerung zugeführt wurde, einschließlich Informationen über die Lagerstätte.

Den Betreibern der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Anlagen und den in Artikel 12 genannten jeweiligen Wirtschaftsteilnehmern wird unverzüglich eine Kopie einer gemäß Unterabsatz 1 ausgestellten Bescheinigung übermittelt.

(4)  
Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermitteln die Betreiber der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen das Verzeichnis des vorherigen Kalenderjahrs den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats. Die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaatenleiten der Kommission jährlich alle übermittelten Verzeichnisse weiter.

Artikel 15

Verunreinigte Standorte

(1)  
Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Standorte zu ermitteln und zu bewerten und um die möglicherweise mit der Verunreinigung verbundenen erheblichen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.
(2)  
Bis zum 1. Januar 2021 macht die Kommission die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen im Internet öffentlich zugänglich, darunter auch ein Verzeichnis der mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigten Standorte.

KAPITEL V

SANKTIONEN, ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens bis zum jeweiligen Geltungsbeginn der relevanten Bestimmungen dieser Verordnung mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 17

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Wahrnehmung von Pflichten aufgrund dieser Verordnung zuständigen Behörden.

Artikel 18

Berichterstattung

(1)  

Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 1. Januar 2020 und danach in angemessenen Zeitabständen einen Bericht mit folgendem Inhalt, übermitteln ihn der Kommission und machen ihn im Internet öffentlich zugänglich:

a) 

Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;

b) 

Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union gemäß Artikel 21 des Übereinkommens benötigt werden;

c) 

eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieser Verordnung eingeholten Informationen;

d) 

Informationen über Quecksilber in ihrem Hoheitsgebiet, und zwar

i) 

eine Liste der Standorte, an denen sich Bestände von mehr als 50 Tonnen Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten;

ii) 

eine Liste der Standorte, an denen sich mehr als 50 Tonnen Quecksilberabfall befinden, und die Quecksilbermenge an den einzelnen Standorten; und

e) 

eine Liste der Quellen, aus denen mehr als 10 Tonnen Quecksilber pro Jahr stammen, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen aus einem der Gründe, die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) angegeben sind, nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie nicht öffentlich zugänglich zu machen.

(2)  
Für den Bericht gemäß Absatz 1 stellt die Kommission den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungsinstrument zur Verfügung.

Zur Erstellung geeigneter Fragebögen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt ist, welche Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlich sind, um die Anforderungen gemäß Absatz 1 zu erfüllen, und in welchem Format und in welchen zeitlichen Abständen der in Absatz 1 genannte Bericht vorzulegen ist. Durch diese Fragebögen dürfen keine doppelten Berichterstattungspflichten der Vertragsparteien geschaffen werden. Die Durchführungsrechtsakte gemäß diesem Absatz werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission unverzüglich die Berichte zur Verfügung, die sie dem Sekretariat des Übereinkommens übermitteln.

Artikel 19

Überprüfung

(1)  

Bis zum 30. Juni 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Bewertung dazu vor, ob

a) 

es notwendig ist, dass die Union die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien regelt,

b) 

es möglich ist, die Verwendung von Dentalamalgam auf lange Sicht und vorzugsweise bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen, wobei den nationalen Plänen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Rechnung getragen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in den Bereichen Organisation des Gesundheitswesens und medizinische Versorgung uneingeschränkt geachtet wird, und

c) 

Vorteile für die Umwelt bestehen und es möglich ist, Anhang II weiter an die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzupassen, mit denen das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produktengeregelt wird.

(2)  
Bis zum 31. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und die Überprüfung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Bewertung der Wirksamkeit durch die Vertragsparteien des Übereinkommens und die durch die Mitgliedstaaten übermittelten Durchführungsberichte gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.
(3)  
Die Kommission fügt, falls zweckmäßig, ihren in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten einen Gesetzgebungsvorschlag bei.

KAPITEL VI

DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

Artikel 20

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III und IV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sie an gemäß Artikel 27 des Übereinkommens gefasste Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien anzupassen, sofern die Union den jeweiligen Beschluss durch einen gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschluss des Rates unterstützt hat.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)  
Bei der Annahme von Einfuhr- und Ausfuhrformularen gemäß Artikel 6, von technischen Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilbergemischen gemäß Artikel 7 Absatz 3, eines Beschlusses gemäß Artikel 8 Absatz 6 und eines Fragebogens gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 wird am 1. Januar 2018 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Anhang III Teil I Buchstabe d gilt jedoch ab dem 11. Dezember 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Quecksilberverbindungen, die Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen, und Quecksilbergemische, die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 3 unterliegen

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

— 
Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)
— 
Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)
— 
Zinnobererz
— 
Quecksilber(II)-sulfid (HgS, CAS RN 1344-48-5)

Quecksilberverbindungen, deren Ausfuhr ab dem 1. Januar 2020 verboten ist:

— 
Quecksilber(II)-sulfat (HgSO4, CAS RN 7783-35-9)
— 
Quecksilber(II)-nitrat (Hg(NO3)2, CAS RN 10045-94-0)

Quecksilbergemische, deren Ausfuhr und Einfuhr ab dem 1. Januar 2018 verboten ist:

— 
Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Gewichtsprozent.




ANHANG II

Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5

Teil A — Mit Quecksilber versetzte Produkte



Mit Quecksilber versetzte Produkte

Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind

1.  Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten.

31.12.2020

2.  Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.

31.12.2020

3.  Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)  CFL.i mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 2,5 mg je Brennstelle

b)  CFL.ni mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Brennstelle

31.12.2018

▼M2

3a.  Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 2,5 mg je Brennstelle.

31.12.2025

▼B

4.  Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

a)  Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe,

b)  Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe

31.12.2018

5.  Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke.

31.12.2018

6.  Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a)  geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;

b)  mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;

c)  große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.

31.12.2018

▼M2

6a.  Kaltkathoden-Leuchtstofflampen (CCFL) und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (EEFL) aller Längen für elektronische Displays, die nicht unter Eintrag 6 fallen.

31.12.2025

▼B

7.  Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V Einträge 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

31.12.2020

8.  Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.

31.12.2020

9.  Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:

a)  Barometer;

b)  Hygrometer;

c)  Manometer;

d)  Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;

e)  Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);

f)  Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmografen;

g)  quecksilberhaltige Pyknometer;

h)  quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

— nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;

— Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

— in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

31.12.2020

▼M2

10.  Die folgenden elektrischen und elektronische Messgeräte, ausgenommen solche, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a)  Schmelzdruckwandler,

b)  Schmelzdrucktransmitter,

c)  Schmelzdrucksensoren.

31.12.2025

11.  Andere mit Quecksilber versetzte Produkte:

a)  Quecksilbervakuumpumpen,

b)  Wuchtgewichte für Reifen und Räder,

c)  Filme und fotografische Papiere,

d)  Treibstoff für Satelliten und Raumfahrzeuge.

31.12.2025

▼B

(1)   

Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

Teil B — Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind

Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und der Richtlinie 2011/65/EU verfügbar ist.




ANHANG III

Auf Quecksilber bezogene Anforderungen für Herstellungsprozesse gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2

Teil I:   Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen in Herstellungsprozessen

a) 

Ab 1. Januar 2018: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;

b) 

abweichend von Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem 1. Januar 2022 verboten;

c) 

ab dem 1. Januar 2022: Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

d) 

abweichend von Buchstabe c ab dem 11. Dezember 2017: die Produktion von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird;

e) 

abweichend von Buchstabe c ist die Produktion von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat ab dem 1. Januar 2028 verboten.

f) 

Ab dem 1. Januar 2018: die Produktion von Polyurethan, soweit nicht bereits gemäß Eintrag 62 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Beschränkung oder ein Verbot gilt.

Teil II:   Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat

Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe e durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat gelten folgende Bedingungen:

a) 

Quecksilber aus primärem Quecksilberbergbau darf nicht verwendet werden;

b) 

die direkte und indirekte Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, ist bis 2020 um 50 % gegenüber 2010 zu verringern;

c) 

Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Herstellungsprozesse sind zu unterstützen;

d) 

Ab dem 13. Juni 2017 darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methanolat oder -Ethanolat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.




ANHANG IV

Inhalt des nationalen Aktionsplans für den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold gemäß Artikel 9

Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes:

a) 

nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;

b) 

Maßnahmen zur Verhinderung

i) 

der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii) 

des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii) 

des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten und

iv) 

der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

c) 

Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung der Branche des kleingewerblichen Goldbergbaus und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

d) 

Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

e) 

Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

f) 

Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

g) 

Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Plans;

h) 

eine Strategie für die Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften, wobei eine derartige Strategie unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen soll;

i) 

Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendet wird;

j) 

Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften und

k) 

einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Plans.




ANHANG V

Entsprechungstabelle



Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 und 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 9



( 1 ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

( 5 ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

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