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Document 17a1e9a5-07b7-11ed-acce-01aa75ed71a1

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

02017R0325 — DE — 25.06.2022 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/325 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 049 vom 25.2.2017, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1159 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2017

  L 167

31

30.6.2017

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2368 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017

  L 337

24

19.12.2017

 M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1706 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 2019

  L 260

42

11.10.2019

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1820 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 2021

  L 369

3

19.10.2021

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/977 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2022

  L 167

55

24.6.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 289 vom 8.11.2019, S.  60 (2019/1706)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/325 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2017

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates



Artikel 1

▼M1

(1)  
Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspule), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code 5402 20 00 (TARIC-Code 5402200010 ) eingereiht werden.

▼B

(2)  

Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:



Unternehmen

Zoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Zhejiang Guxiandao Industrial Fibre Co. Ltd

5,1

A974

Zhejiang Hailide New Material Co. Ltd

0

A976

Zhejiang Unifull Industrial Fibre Co. Ltd

5,5

A975

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

5,3

A977

Hangzhou Huachun Chemical Fiber Co. Ltd

0

A989

Oriental Industries (Suzhou) Ltd

9,8

A990

Alle übrigen Unternehmen

9,8

A999

(3)  
Die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes für das in Absatz 2 genannte Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) hochfester Garne aus Polyestern von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.
(4)  
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

▼M2

(5)  

Legt eine Partei aus der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Belege dafür vor, dass

a) 

sie die in Absatz 1 beschriebene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung (1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009) nicht ausgeführt hat,

b) 

sie nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c) 

sie die in Absatz 1 beschriebene Ware entweder tatsächlich ausgeführt hat oder nach Ende des Untersuchungszeitraums eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

so kann die Kommission Anhang I dahin gehend ändern, dass dieser Partei der Zollsatz zugewiesen wird, der für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Hersteller gilt, d. h. 5,3 %.

▼B

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China (TARIC-Zusatzcode A977 ):



Unternehmen

Ort

Heilongjiang Longdi Co. Ltd

Harbin

Jiangsu Hengli Chemical Fibre Co. Ltd

Wujiang

Hyosung Chemical Fiber (Jiaxing) Co. Ltd

Jiaxing

Shanghai Wenlong Chemical Fiber Co. Ltd

Shanghai

Shaoxing Haifu Chemistry Fibre Co. Ltd.

Shaoxing

Sinopec Shanghai Petrochemical Co. Ltd

Shanghai

▼M4

Jiangsu Solead New Material Group Co., Ltd.

Yixing City

▼B

Wuxi Taiji Industry Co. Ltd

Wuxi

Zhejiang Kingsway High-Tech Fiber Co. Ltd

Haining City

▼M5



Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Fujian Billion Polymerization Fiber Technology Industrial Co., Ltd.

A977

Zhejiang Sanwei Material Technology Co., Ltd.

A977

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