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Dokument e092110e-f761-11ec-b94a-01aa75ed71a1

Konsoliderad text: Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

02019R2122 — DE — 27.06.2022 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2089 DER KOMMISSION vom 21. September 2021

  L 427

149

30.11.2021

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/887 DER KOMMISSION vom 28. März 2022

  L 154

23

7.6.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S.  61 (2019/2122)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2122 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke“ Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke im Sinne des Anhangs I Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;

2. 

„IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;

3. 

„frische Fischereierzeugnisse“ frische Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

4. 

„zubereitete Fischereierzeugnisse“ zubereitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

5. 

„verarbeitete Fischereierzeugnisse“ verarbeitete Fischereierzeugnisse im Sinne des Anhangs I Nummer 7.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6. 

„Heimtier“ ein Heimtier im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

7. 

„Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ eine Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken im Sinne des Artikels 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2016/429;

8. 

„Heimtierfutter“ Heimtierfutter im Sinne des Anhangs I Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Artikel 3

Für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere

(1)  

Wirbellose Tiere, die für wissenschaftliche Zwecke in Bereichen wie Forschung, Bildung oder Produktentwicklungsforschung bestimmt sind, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a) 

sie den Tiergesundheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen;

▼M1

b) 

ihr Eingang in die Union zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats ( 3 ) vorab genehmigt wurde;

▼B

c) 

sie selbst und ihre Folgeprodukte — mit Ausnahme der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Mengen — nach Ausführung der mit den wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Tätigkeiten entweder beseitigt oder in das Ursprungsdrittland zurückgesandt werden.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Honigbienen (Apis mellifera), Hummeln (Bombus spp), Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstammes Crustacea.

▼M1

Artikel 4

Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen

▼B

(1)  

Die zuständige Behörde kann Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern:

a) 

die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem Verwender der Proben vorab eine Genehmigung für ihre Einfuhr in die Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;

b) 

sie von dem in Buchstabe a genannten amtlichen Dokument oder einer Kopie davon begleitet werden, bis sie den in Buchstabe a genannten Verwender oder — in dem in Buchstabe c genannten Fall — die Eingangsgrenzkontrollstelle erreichen;

c) 

der Unternehmer im Fall des Eingangs in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat die Proben an einer Grenzkontrollstelle vorführt.

(2)  
In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Proben.

▼M1

(3)  

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausnehmen, sofern

a) 

die zuständige Behörde dem für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer vor deren Eingang in die Union eine Genehmigung für die Einfuhr in die Union gemäß Absatz 4 erteilt hat und diese Genehmigung in einem von dieser Behörde ausgestellten amtlichen Dokument vermerkt ist;

▼M2

b) 

den Proben das amtliche Dokument gemäß Buchstabe a oder eine Kopie davon und, falls von der zuständigen Behörde verlangt, die Bescheinigung oder Erklärung gemäß Absatz 4 Buchstabe b oder gegebenenfalls ein nach nationalen Vorschriften gemäß Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii vorgeschriebenes Dokument beigefügt ist, bis die Proben bei dem für die Analyse und Qualitätsprüfung der Proben, einschließlich organoleptischer Analyse, zuständigen Unternehmer eintreffen.

▼M1

Im Fall des Eingangs der im ersten Unterabsatz genannten Proben in die Union über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat legt der Unternehmer diese Proben an einer Grenzkontrollstelle vor.

(4)  

Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in der Genehmigung für die Einfuhr von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen, einschließlich organoleptischer Analysen, Folgendes an:

▼M2

a) 

Die Proben stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gelistet sind

i) 

in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission ( 4 ) im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 5 ) fallen, oder

ii) 

in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission ( 6 ) im Fall von Proben von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen;

b) 

Der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin hat zumindest die relevante Tiergesundheitsbescheinigung für die Proben in der einschlägigen Bescheinigung oder Erklärung gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ( 7 ) festgelegten Mustern ausgefüllt und unterzeichnet;

▼M1

ob die Proben, abhängig von der Ware, Folgendes erfüllen:

i) 

die einschlägigen Anforderungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission ( 8 ) festgelegt sind, oder

ii) 

gegebenenfalls die nationalen Bestimmungen gemäß Artikel 230 Absatz 2, Artikel 234 Absatz 3 und Artikel 238 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429;

d) 

die Hygieneanforderungen:

— 
an den Eingang in den Bestimmungsmitgliedstaat, wozu auch Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für die Proben gehören können, und
— 
an die Analyse oder Prüfung der Proben durch den Unternehmer;
e) 

den für die Analyse oder Prüfung der Proben verantwortlichen Unternehmer, unter Angabe der Anschrift der Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind;

f) 

die zuständige Behörde, die für die amtlichen Kontrollen in den Räumlichkeiten des Unternehmers, für die die Proben bestimmt sind, verantwortlich ist; und

g) 

die Verpflichtung des für die Analyse oder Prüfung verantwortlichen Unternehmers, die Proben nicht mit Lebensmitteln zu vermischen, die für das Inverkehrbringen bestimmt sind, Aufzeichnungen über die Verwendung der Proben zu führen und die Proben nach der Produktanalyse oder Qualitätsprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) zu entsorgen.

(5)  
Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gibt in den Genehmigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a die Höchstmenge der Proben an, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

▼B

Artikel 5

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind

(1)  
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen — von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.
(2)  
Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung führt Dokumentenprüfungen hinsichtlich der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Genehmigung durch. Bei festgestellten Verstößen oder bei einem Verdacht kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei der Sendung vornehmen oder die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung solcher Kontrollen auffordern.
(3)  
Fordert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung die von der zuständigen Behörde benannte Person, die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage verantwortlich ist, zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf, informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage über die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen und über den anschließenden Abgang der Sendung zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage informiert die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft der Sendung über das IMSOC über das Eintreffen der Sendung in der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage. Die zuständige Behörde der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage führt Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durch.

Artikel 6

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind

(1)  

Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern

a) 

sie zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln bestimmt sind; und

b) 

sie nicht auf dem Gebiet der Union entladen werden.

(2)  

Die direkte Beförderung von Waren im Sinne des Absatzes 1, die in einem Hafen entladen werden, von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel ist von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern:

a) 

sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle stattfindet; und

b) 

sie unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.

(3)  
Der für die in Absatz 1 genannten Waren verantwortliche Unternehmer beantragt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Genehmigung vor der Beförderung dieser Waren von einem international eingesetzten Verkehrsmittel zu einem anderen international eingesetzten Verkehrsmittel.

Artikel 7

Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der folgenden Kategorien angehören:

▼M1

a) 

Waren, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind, sofern deren Gewicht pro Kategorie 2 kg nicht übersteigt;

▼B

b) 

Erzeugnisse, bei denen es sich um ausgenommene frische Fischereierzeugnisse, zubereitete Fischereierzeugnisse oder verarbeitete Fischereierzeugnisse handelt, sofern deren Gewicht zusammengenommen 20 kg oder das Gewicht eines Fisches nicht übersteigt (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte);

c) 

andere als die in den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Waren, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;

d) 

Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände;

e) 

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen;

f) 

Fischereierzeugnisse, die aus den Färöern oder Grönland stammen;

g) 

Waren, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen und mit Ausnahme von Fischereierzeugnissen, die aus den Färöern oder Grönland stammen, sofern deren Gewicht zusammengenommen 10 kg nicht übersteigt.

Artikel 8

Informationen zu Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden

(1)  
An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde anhand eines der in Anhang II enthaltenen Plakate Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich.
(2)  

Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Informationen durch weitere Angaben ergänzen, darunter:

a) 

die in Anhang III enthaltenen Informationen;

b) 

an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Informationen.

(3)  

Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros:

a) 

machen ihre Kunden auf die in Artikel 7 und in diesem Artikel festgelegten Vorschriften aufmerksam und vermitteln ihnen hierzu insbesondere die in den Anhängen II und III enthaltenen Informationen;

b) 

gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 9

Besondere amtliche Kontrollen von Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden

(1)  
Für Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, organisieren die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden in Zusammenarbeit mit den Flughafen- und Hafenbetreibern, Eisenbahnunternehmen sowie den für andere Eingangsorte verantwortlichen Betreibern bzw. Unternehmen besondere amtliche Kontrollen an den Unionseingangsorten. Diese besonderen amtlichen Kontrollen sind risikobasiert und wirksam.
(2)  

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kontrollen:

a) 

zielen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob in Artikel 7 genannte Waren mitgeführt werden;

b) 

zielen darauf ab, zu überprüfen, dass die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen eingehalten werden; und

c) 

werden mit geeigneten Mitteln durchgeführt, zu denen der Einsatz von Scannern oder speziell ausgebildeten Spürhunden zur Überprüfung großer Warenmengen gehört.

(3)  

Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere verantwortliche Behörden, die amtliche Kontrollen durchführen:

a) 

verfolgen das Ziel, die Waren zu ermitteln, die gegen die in Artikel 7 genannten Vorschriften verstoßen;

b) 

stellen sicher, dass nicht vorschriftsmäßige Waren im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 197 bis 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) beschlagnahmt und zerstört werden;

c) 

überprüfen mindestens einmal jährlich jeweils vor dem 1. Oktober die von ihnen angewandten Mechanismen und Maßnahmen, ermitteln, inwieweit die Vorschriften eingehalten wurden, und passen diese Mechanismen und Maßnahmen erforderlichenfalls risikobasiert an, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Ziele zu erreichen.

(4)  
Die in Absatz 3 Buchstabe c genannte Überprüfung gewährleistet, dass die Risiken für die öffentliche Gesundheit sowie die Tier- und die Pflanzengesundheit auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) 

Daten zur ungefähren Anzahl von Sendungen, die gegen die in Artikel 7 festgelegten Vorschriften verstoßen;

b) 

die Anzahl der durchgeführten besonderen amtlichen Kontrollen;

c) 

die quantifizierte Gesamtmenge der beschlagnahmten und zerstörten Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren festgestellt wurden und die gegen Artikel 7 verstießen; und

d) 

sonstige sachdienliche Informationen.

Artikel 10

Für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen

▼M2

(1)  
Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten führen besondere amtliche Kontrollen dieser Waren im Einklang mit Artikel 9 durch.
(3)  
Die Postdienstleister machen ihre Kunden auf die in Absatz 1 festgelegten Vorschriften aufmerksam und stellen insbesondere die in Anhang III enthaltenen Informationen bereit.

Artikel 11

Heimtiere

Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind — mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 — von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, und zwar:

a) 

Tiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführten Arten, die:

i) 

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus einem Gebiet oder Drittland verbracht werden, das in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 33 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden; oder

▼M1

ii) 

die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen und aus anderen Gebieten oder Drittländern verbracht werden als in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt, sofern sie Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie gegebenenfalls Standardkontrollen vor Ort im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung unterzogen werden; oder

▼B

iii) 

die Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung und der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen durchgeführt werden; oder

iv) 

die Bedingungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern Prüfungen im Einklang mit der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehenen Genehmigung durchgeführt werden;

▼M2

b) 

in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die

i) 

die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission ( 11 ) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission ( 12 ) erfüllen, sofern sie Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 unterzogen werden, oder

ii) 

die Bestimmungen des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erfüllen, sofern sie Kontrollen entsprechend der in deren Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a genannten Genehmigung unterzogen werden;

c) 

in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführte Vögel, die aus einem Gebiet oder Drittland gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 verbracht werden;

▼B

d) 

Tierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgeführt sind.

Artikel 12

Informationen über Heimtiere

(1)  
An allen Unionseingangsorten macht die zuständige Behörde die in dem in Anhang IV enthaltenen Plakat angegebenen Informationen in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen durch auffällige Aushänge kenntlich.
(2)  
Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreibern und Eisenbahnunternehmen, gestatten, dass die zuständige Behörde die Informationen gemäß Absatz 1 in ihren Räumlichkeiten an für Fahrgäste bzw. Passagiere aus Drittländern unübersehbaren Stellen kenntlich macht.

Artikel 13

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 206/2009

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 206/2009 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 14

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gestrichen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

TEIL 1

Liste der Waren gemäß Artikel 7 Buchstabe a

1.  ►M2  Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sofern diese Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen: ◄

i) 

Sie müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt werden,

ii) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

▼M2

iii) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch, und

▼M2

iv) 

sie sind für den persönlichen Verbrauch durch die Passagiere bestimmt.

▼B

2. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter, sofern die betreffenden Erzeugnisse die folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Sie sind für das Heimtier bestimmt, das den Passagier begleitet,

ii) 

sie sind lagerfähig,

iii) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte zum direkten Verkauf an den Endverbraucher, und

iv) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

TEIL 2

Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind



Code der Kombinierten Nomenklatur (1)

Warenbezeichnung

Kennzeichnung und Erläuterung

ex Kapitel 2

(0201–0210)

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70 )

0401–0406

Milcherzeugnisse

Alle

ex 0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle, außer Tierdarmhüllen

ex 0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar

Nur Heimtierfutter

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

1702 11 00

1702 19 00

Lactose und Lactosesirup

Alle

ex1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 (2)

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen

ex 2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind

(1)   

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)   

Position 2006 lautet: „Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)“

Anmerkung:

1. 

Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben (beispielsweise ex19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen).

2. 

Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

3. 

Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen.

▼M1




ANHANG II

Plakate gemäß Artikel 8 Absatz 1

Diese Plakate sind auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/animalproducts/personal_imports_en

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▼B




ANHANG III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a



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Schleppen Sie keine ansteckenden Tierseuchen in die EU ein!

Erzeugnisse tierischen Ursprungs können Träger von Tierseuchenerregern sein

▼M1

Es besteht die Gefahr, dass Tierseuchen in die Europäische Union (EU) eingeschleppt werden ( 13 ). Deshalb gibt es strenge Verfahren für die Einfuhr bestimmter tierischer Erzeugnisse in die EU. Diese Verfahren gelten allerdings nicht für die Ein- und Ausfuhr tierischer Erzeugnisse in die/aus den EU-Mitgliedstaaten sowie für die Einfuhr geringer Mengen tierischer Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

▼B

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung abgegeben werden. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden.

▼M1

Die folgenden Erzeugnisse dürfen in die EU eingeführt werden, sofern sie die unter den Abschnitten 1 bis 5 angegebenen Bedingungen und Gewichtsbeschränkungen erfüllen.



▼M2

1. Geringe Mengen von Fleisch, Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen (außer Säuglingsmilchpulver, anderer Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter)

Sie dürfen nur dann Fleisch, Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen oder versenden, wenn diese Erzeugnisse aus den Färöern oder Grönland stammen und ihr Gewicht 10 kg pro Person nicht übersteigt. Hiervon ausgenommen sind lediglich Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter.



2. Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Sie dürfen nur dann Säuglingsmilchpulver, andere Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für den persönlichen Verbrauch in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼B

— 
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und
a) 

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

— 
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und
a) 

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.



3. Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter

▼M2

Sie dürfen nur dann aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Heimtierfutter für den Verbrauch durch das Heimtier, das den Passagier begleitet, in die EU mitbringen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼B

— 
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person und
a) 

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.

— 
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person und
a) 

die Erzeugnisse müssen vor dem Verzehr nicht gekühlt werden,

b) 

es handelt sich um verpackte Markenprodukte, und

c) 

die Packung ist nicht geöffnet, es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch.



4. Geringe Mengen an Fischereierzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann für den persönlichen Verbrauch bestimmte Mengen von Fischereierzeugnissen (z. B. frischer, getrockneter, gekochter, geräucherter oder anderweitig haltbar gemachter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa Garnelen, Hummer, nicht lebende Miesmuscheln und Austern) in die EU mitbringen oder versenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

— 
Frischer Fisch wurde ausgenommen, und
— 
das Gewicht der Fischereierzeugnisse übersteigt nicht 20 kg oder das Gewicht eines Fisches (maßgeblich ist der höhere der beiden Werte).

Diese Beschränkungen gelten nicht für Fischereierzeugnisse aus den Färöern und Grönland.



5. Geringe Mengen an sonstigen tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch

Sie dürfen nur dann andere tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, lebende Austern, Miesmuscheln oder Schnecken in die EU mitbringen oder versenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

— 
Die betreffenden Erzeugnisse stammen aus den Färöern oder Grönland, und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 10 kg pro Person;
— 
die betreffenden Erzeugnisse stammen aus anderen Ländern (also nicht aus den Färöern oder Grönland), und ihr Gewicht übersteigt zusammengenommen nicht 2 kg pro Person.

Hinweis: Sie dürfen geringe Mengen von tierischen Erzeugnissen aus mehreren der obigen fünf Kategorien (Abschnitte 1 bis 5) in die EU mitbringen oder versenden, sofern diese Erzeugnisse allen in den jeweiligen Abschnitten genannten Bestimmungen entsprechen.



6. Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen

Größere Mengen von tierischen Erzeugnissen dürfen Sie nur dann in die EU mitbringen oder versenden, wenn die für kommerzielle Sendungen geltenden Vorschriften erfüllt werden, u. a. Folgende:

— 
Vorlage der in der relevanten amtlichen EU-Bescheinigung genannten Bescheinigungen,
— 
bei der Ankunft in der EU Vorlage der Waren und der ordnungsgemäßen Unterlagen an einer EU-Grenzkontrollstelle.



7. Ausgenommene Erzeugnisse

▼M1

Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission ( 14 ) erfüllt sind:

— 
Süßwaren, Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen;
— 
Teigwaren, Nudeln und Couscous;
— 
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren;
— 
mit Fisch gefüllte Oliven;
— 
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate;
— 
geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus;
— 
für Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen;
— 
für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) enthalten;
— 
Likör.

▼B




ANHANG IV

Plakat gemäß Artikel 12

Dieses Plakat ist auf folgender Website verfügbar:

https://ec.europa.eu/food/animals/pet-movement/poster-diseases-dont-respect-borders_en

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ANHANG V

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 13 Absatz 2



Verordnung (EG) Nr. 206/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang II Teil 1

Anhang II Teil 2

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

__

Artikel 7 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 1

__

__

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1

__

Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Buchstabe g und Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

__

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2

__

__

__

__

__

__

__

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1 Absatz 1

Anhang I Teil 1 Absatz 2

Anhang II

Anhang III

__

__

__



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

( 2 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

( 3 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

( 8 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 11 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 4).

( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 der Kommission vom 9. November 2021 zur Festlegung des Musterausweises für die Verbringung von Heimvögeln zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/25/EG (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 47).

( 13 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in diesem Anhang das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

( 14 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

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