Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 81bf2464-9b6e-11ef-a130-01aa75ed71a1

Consolidated text: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2452 der Kommission vom 8. Dezember 2022 zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8938)

02022D2452 — DE — 04.11.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2452 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates ( 1 )

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8938)

(ABl. L 320 vom 14.12.2022, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/2662 DER KOMMISSION  vom 14. Oktober 2024

  L 2662

1

15.10.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/2452 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Festlegung zusätzlicher technischer Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates ( 2 )

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8938)



Artikel 1

Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen sind in Teil I des Anhangs festgelegt.

Die zusätzlichen technischen Spezifikationen für die Gestaltung, das Format und die Farben des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars und der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke, die Anforderungen an das Material und die Drucktechniken des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars sowie die Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Normen zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung, sind in Teil II des Anhangs festgelegt. Teil II des Anhangs wird als „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuft.

▼M1

Die Vorschriften für das Ausfüllen und Anbringen einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken sind in Teil III des Anhangs festgelegt.

Die Vorschriften für die für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständigen Stellen sind in Teil IV des Anhangs festgelegt.

▼B

Artikel 2

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Muster seines EU-Rückkehrausweises. Außerdem bewahrt jeder Mitgliedstaat Muster späterer Nachdrucke auf und stellt sie bei Bedarf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Zusätzliche technische Spezifikationen für den EU-Rückkehrausweis

Teil I

Voraussetzungen, Vorschriften und Normen für die Herstellung ( 3 )

1.

INHALT

2.

VORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLER

3.

PHYSISCHE SICHERHEIT

3.1.

PRODUKTIONSSTÄTTEN

3.2

SICHERHEITSPERSONAL

3.3

SICHERHEITSKONTROLLRAUM

3.4

ZUGANG VON BESUCHERN ODER DRITTEN

3.5

ZUGANG DES PERSONALS

3.6

KONTROLLE DES PRODUKTIONSBEREICHS

3.7

EIN- UND AUSGEHENDE MATERIALIEN

3.8

LIEFERUNG

4.

SICHERHEIT VON PRODUKTIONSMETHODEN UND -MATERIALIEN

4.1

DRUCKPLATTEN

4.2

PAPIER

4.3

DOVID (BEUGUNGSOPTISCH VARIABLES MERKMAL)

4.4

SICHERHEITSDRUCKFARBEN

4.5

LAGERUNG

5.

QUALITÄTSKONTROLLE

6.

VERWEISE

1.   INHALT

Dieser Teil des Anhangs enthält die Vorschriften für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen.

Dieser Teil des Anhangs kann potenziellen Sicherheitsdruckereien beispielsweise im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens übermittelt werden.

2.   VORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLER

Die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen darf nur durch öffentliche oder private Sicherheitsdruckereien oder Einrichtungen erfolgen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck beauftragen und die zur Herstellung von Hochsicherheitsdokumenten geeignet sind.

Diese Unternehmen oder Einrichtungen müssen die für die Herstellung erforderliche Kompetenz nachweisen können. Der Hersteller muss seinen Sitz in der Union haben, und die Herstellung der EU-Rückkehrausweise muss ebenfalls in der Union stattfinden.

Die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen darf nicht an Dritte ausgelagert werden (dies gilt nicht für Rohstoffe und Komponenten wie Fasern und Sicherheitspapier), es sei denn, der Mitgliedstaat, der den Auftrag zur Herstellung der Rückkehrausweise erteilt, hat dies genehmigt und die Europäische Kommission hierüber unterrichtet. Drittunternehmen, die mit einem Teil der Herstellung von EU-Rückkehrausweisen beauftragt werden, sind ebenso an die im vorliegenden Dokument aufgeführten Sicherheitsnormen und -verfahren gebunden.

Der Hersteller muss nach den Normen ISO 9001 „Qualitätsmanagementsysteme“ und ISO/IEC 27001 „Informationssicherheits-Managementsysteme“ zertifiziert sein.

Darüber hinaus muss der Hersteller über eine gültige Zertifizierung nach ISO 14298 „Steuerung des Sicherheitsdruckprozesses“ (vormals CWA 14641) mindestens auf der Ebene „staatlich“ oder gemäß gleichwertigen nationalen Vorschriften verfügen.

Der Hersteller muss auf Verlangen des Mitgliedstaats detaillierte Angaben zu den Bescheinigungen über das Sicherheitsaudit vorlegen.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller sich an diese Vorschriften halten, und der Kommission mitteilen, welches Unternehmen sie für die Herstellung ausgewählt haben.

Der Hersteller informiert den Mitgliedstaat über jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf EU-Rückkehrausweise, Ausgangsmaterialien oder die physische Sicherheit der Einrichtungen zum Produktionszeitpunkt; der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich hierüber.

3.   PHYSISCHE SICHERHEIT

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen ergänzen die Norm ISO 14298 und sind bei der Herstellung von EU-Rückkehrausweisen einzuhalten. Sie gelten auch für Materialien, Halbfertigerzeugnisse und die Lagerung von EU-Rückkehrausweisen.

Die physische Sicherheit der Produktionsstätten und -gebäude ist im Einklang mit ISO 14298 und den Intergraf-Zertifizierungsanforderungen (insbesondere Risikokategorie E „Physical intrusion and access related risk“) oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zu gewährleisten.

Alle Personen (Mitarbeiter, Sicherheitspersonal, Besucher, Dritte usw.), die sich in den Gebäuden oder Produktionsstätten des Herstellers aufhalten, sind im Einklang mit den ISO 14298-Intergraf-Zertifizierungsanforderungen oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zu kontrollieren.

3.1   PRODUKTIONSSTÄTTEN

Alle Gebäude, in denen Rohmaterialien, Halbfertigerzeugnisse und Endprodukte gelagert und verarbeitet werden, müssen mindestens auf der Ebene „staatlich“ gemäß ISO 14298 oder gleichwertigen nationalen Vorschriften zertifiziert sein.

3.2   SICHERHEITSPERSONAL

Der Hersteller unterhält eine gesonderte und spezialisierte Abteilung oder nutzt ein namhaftes und zertifiziertes Sicherheitsunternehmen sowie gut ausgebildetes Sicherheitspersonal, das für die Sicherheit der Produktionsgebäude und -bereiche zuständig ist. Es wird empfohlen, dass externe Sicherheitsunternehmen über eine Qualitätszertifizierung verfügen (z. B. ISO 9001, DIN 77200).

3.3   SICHERHEITSKONTROLLRAUM

Der Hersteller muss auf Produktionsstätten einen Sicherheitskontrollraum unterhalten. Die Maßnahmen für die physische Sicherheit müssen den Vorgaben gemäß EN 50518 (keine Zertifizierung erforderlich) oder den nationalen Vorschriften/Normen entsprechen. Abweichend von vorstehenden Satz sind Abweichungen von EN 50518 möglich, sofern sie auf einer Risikobewertung beruhen. Die Zugangstür zum Sicherheitskontrollraum muss am Eingang und am Ausgang mit einem Kartenlese- oder biometrischen Zugangskontrollsystem, mit dem jeder Zugang und jedes Verlassen aufgezeichnet wird, sowie mit einer Doppelzutrittssperre (Anti-Pass-Back) ausgestattet sein.

Es wird empfohlen, dass jederzeit mindestens zwei (wachhabende) Bedienstete anwesend sind. Es wird empfohlen, dass diese (wachhabenden) Bediensteten Angestellte des Herstellers sind.

3.4   ZUGANG VON BESUCHERN ODER DRITTEN

Jeder Zugang von Dritten oder Besuchern zu den Produktionsbereichen ist im Einklang mit ISO 14298 streng zu kontrollieren. Diese Personen müssen jederzeit begleitet werden und ihren Berechtigungsausweis stets sichtbar tragen.

3.5   ZUGANG DES PERSONALS

Der Zugang zu den Produktionsbereichen darf ausschließlich befugten Mitarbeitern über ein Zugangskontrollsystem mit Personenvereinzelung gestattet sein. Es muss ein Zugangskontrollverfahren vorhanden sein. Es wird empfohlen, dass der Zugang ausschließlich nach dem „Need-to-know“-Prinzip (Kenntnis nur, wenn nötig) gewährt wird.

3.6   KONTROLLE DES PRODUKTIONSBEREICHS

Die Produktionsbereiche müssen jederzeit kontrolliert werden. Nicht genutzte Produktionsbereiche müssen physisch abgeschlossen sein und überwacht werden.

Sollte der Zugang zu solchen Produktionsbereichen während der produktionsfreien Zeit erforderlich sein, muss die Sicherheitsabteilung informiert werden und während des Zugangs zugegen sein. Die Produktionsbereiche dürfen in solchen Fällen ohne physische Präsenz eines Vertreters der Sicherheitsabteilung (mit separatem/separaten Schlüssel(n)) nicht zugänglich sein.

3.7   EIN- UND AUSGEHENDE MATERIALIEN

Der Hersteller muss über spezielle Versand- und Lieferbereiche für ein- und ausgehende Materialien und Erzeugnisse verfügen. Alle Türen im Versand- und Lieferbereich, einschließlich des Tors zum Produktionsgelände, der Zwischentür und der Innentür des Versand- und Lieferbereichs, müssen über ein elektronisches Verriegelungssystem miteinander vernetzt sein, d. h. wenn eine der Türen offen ist, ist (sind) die andere(n) Tür(en) elektronisch gesichert.

Ferner muss es Verfahren zur Kontrolle der Besucher sowie der Fahrer der Transportfahrzeuge für solche Materialien geben. Jede einzelne Materiallieferung ist aufzuzeichnen.

▼M1

3.8   LIEFERUNG

Die Lieferung von EU-Rückkehrausweisen wird vom beauftragenden Mitgliedstaat gemeinsam mit dem Hersteller geregelt. Da die vollständigen, aber noch nicht personalisierten EU-Rückkehrausweise mit einem sehr hohen Sicherheitsrisiko behaftet sind, ist bei der Beförderung höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.

Für jede Art der Beförderung ist eine allgemeine Risikobewertung durchzuführen und zu dokumentieren; ferner sind alle als notwendig erachteten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen oder Begleitfahrzeugen). Ändern sich die betreffenden Umstände, so ist die jeweilige Bewertung zu überprüfen.

Alle Be- und Entladevorgänge — einschließlich Lieferungen an den Empfänger — sind nach dem Vieraugenprinzip von mindestens zwei Personen zu kontrollieren.

Die Seriennummern der beförderten EU-Rückkehrausweise sind dem beauftragenden Mitgliedstaat vor der Abfahrt elektronisch zu übermitteln.

Der Status und die Position der Fahrzeuge, die die Sicherheitsdruckerzeugnisse befördern, sollten während des Transports regelmäßig überprüft werden. Es muss mindestens zwei voneinander unabhängige Systeme geben, die im Falle einer Transportunterbrechung eine wirksame Kommunikation mit externen Partnern gewährleisten.

Jede Unregelmäßigkeit (z. B. Missachtung dieser grundlegenden Beförderungsbestimmungen durch eine Partei, Angriff auf den Transport sowie jeglicher Verlust während des Transports) sind dem Hersteller umgehend mitzuteilen.

Vom Inneren des Fahrerhauses darf kein Zugang zu den Sicherheitserzeugnissen möglich sein; der Fahrzeuginnenraum, in dem die Waren befördert werden, muss aus Metall und komplett ummantelt sein (keine Fahrzeuge mit Seitenplanen); der Zugang für das Be- und Entladen muss über eine verschlossene Tür erfolgen. Die Schlüssel für die Schlösser dürfen nicht im Fahrzeug mitgeführt werden.

Jeder Vertrag über die Lieferung von Vordrucken für EU-Rückkehrausweisformulare und -aufkleber muss eine Klausel enthalten, wonach jeder Diebstahl oder Verlust von Vordrucken für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken dem beauftragenden Mitgliedstaat unverzüglich zu melden ist, einschließlich der betroffenen Seriennummern. Unbeschadet etwaiger Meldepflichten nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) müssen die beauftragenden Mitgliedstaaten einen solchen Diebstahl oder Verlust an die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) melden.

▼B

4.   SICHERHEIT VON PRODUKTIONSMETHODEN UND -MATERIALIEN

Dieser Abschnitt enthält die erforderlichen sicherheitstechnischen Informationen zu den für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen verwendeten Materialien. Der Hersteller muss einen umfassenden und vollständigen Prüfpfad von der Anlieferung der eingehenden Sicherheitsmaterialien bis hin zur Auslieferung der EU-Rückkehrausweise gewährleisten, der auch die Vernichtung von unbrauchbaren Materialien, Ausschussmaterial oder halbfertigen Materialien abdeckt.

Ferner wählt der Hersteller die Lieferanten von Rohmaterialien aus und übernimmt die Verantwortung für diese Lieferanten; erforderlichenfalls muss er dafür die Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats einholen. Es wird empfohlen, dass die Lieferanten der Rohmaterialien für Sicherheitserzeugnisse auf der gleichen Ebene wie die Hersteller zertifiziert sind, insbesondere im Hinblick auf die Norm ISO 14298. Wird ein Lieferant von einem Hersteller (nach einer entsprechenden Prüfung) trotz fehlender Zertifizierung als seriös und zuverlässig erachtet, ist vom beauftragenden Mitgliedstaat eine Genehmigung einzuholen; die Kommission ist vom Mitgliedstaat entsprechend zu unterrichten.

4.1   DRUCKPLATTEN

Es wird empfohlen, dass alle Druckplatten für die EU-Rückkehrausweise in den Räumlichkeiten des befugten Herstellers, in denen die EU-Rückkehrausweise hergestellt werden, angefertigt werden. Druckplatten, die beispielsweise aufgrund von Abnutzung, Fehlern usw. nicht mehr benötigt werden, müssen unbrauchbar gemacht und auf sichere Weise vernichtet werden.

Alle Druckplatten, die gegebenenfalls für weitere Produktionsläufe verwendet werden, sind in den Räumlichkeiten des Unternehmens in einem gesicherten Bereich zu verwahren.

Ist der Hersteller nicht in der Lage, die Druckplatten vor Ort herzustellen, dürfen die erforderlichen Druckplatten ausschließlich von einem namhaften Plattenhersteller bezogen werden, der z. B. bereits Druckplatten für die EU-Visummarke hergestellt hat. Ein solcher Plattenhersteller muss jedoch nach ISO 14298 zertifiziert sein. Die betreffenden Druckplatten dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung des Mitgliedstaats an befugte Hersteller geliefert werden. Ferner ist die Kommission hierüber zu unterrichten.

4.2   PAPIER

Das für den EU-Rückkehrausweis hergestellte Papier ist streng zu kontrollieren. Dies gilt sowohl für die Papierherstellung als auch für die weiteren erforderlichen Produktionsschritte (Aufbringen der selbstklebenden Rückseite). Alle Rollen und Bögen sind einem Sicherheitsaudit zu unterziehen, um die Rechenschaftspflicht in der Lieferkette zu gewährleisten.

Das gesamte, an den Hersteller von EU-Rückkehrausweisen zu liefernde Papier ist vor der Lieferung zu zählen. Die an den Hersteller gelieferten und während der Produktion verwendeten Bögen müssen kontrolliert und erfasst werden.

Die Lieferung des Papiers an die Hersteller muss im Wege eines gesicherten Transports erfolgen. Für die Beförderung ist eine allgemeine Risikobewertung durchzuführen und zu dokumentieren; ferner sind alle als notwendig erachteten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (z. B. Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen oder Begleitfahrzeugen). Ändern sich die betreffenden Umstände, so ist die jeweilige Bewertung zu überprüfen.

4.3   DOVID (BEUGUNGSOPTISCH VARIABLES MERKMAL)

Die Herstellung und Verwendung des beugungsoptisch variablen Merkmals (Diffractive Optically Variable Image Device — DOVID) für den EU-Rückkehrausweis muss überwacht und dokumentiert werden. Dies gilt nicht nur für die vollständigen DOVID-Etiketten, sondern auch für Halbfertigerzeugnisse, Ausschuss- oder Abfallprodukte.

Die Lieferung von DOVID-Etiketten an die befugten Hersteller muss im Wege eines gesicherten Transports erfolgen. Die Anzahl der zu liefernden DOVID-Etiketten muss erfasst werden.

Ferner müssen die beim Hersteller vor Ort zu verwendenden DOVID-Etiketten kontrolliert und erfasst werden. Alle Abfallprodukte müssen sicher verwahrt werden und können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auf sichere Weise vernichtet werden. Die Etiketten sind entsprechend zu erfassen, damit bei Bedarf ein vollständiger Prüfpfad nachgewiesen werden kann.

Zwecks günstigerer Einkaufsbedingungen können die Kommission oder die Mitgliedstaaten die DOVID-Etiketten einmal im Jahr im Rahmen eines Sammelauftrags bestellen. Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Sammelbestellung für die vertraglichen und finanziellen Vereinbarungen verantwortlich. Nur benannte Hersteller dürfen an der Sammelbestellung für DOVID-Etiketten teilnehmen.

4.4   SICHERHEITSDRUCKFARBEN

Zur Herstellung von EU-Rückkehrausweisen werden Sicherheitsdruckfarben verwendet, die allein zu diesem Gebrauch bestimmt sind. Die Druckfarben können von namhaften Lieferanten bezogen, bei anderen Herstellern von EU-Rückkehrausweisen bestellt oder beim Hersteller vor Ort angemischt werden. Ein Hersteller darf solche Druckfarben erst dann an einen anderen befugten Hersteller liefern, nachdem dieser ihm den Nachweis seiner Genehmigung zur Herstellung von EU-Rückkehrausweisen vorgelegt hat.

Die Sicherheitsdruckfarben müssen in einem gesicherten Bereich aufbewahrt werden. Es muss ein Prüfverfahren existieren, mit dem die Verwendung der Sicherheitsdruckfarben während des Herstellungsprozesses rückverfolgt werden kann.

4.5   LAGERUNG

Die für die Herstellung von EU-Rückkehrausweisen genutzten Materialien lassen sich in folgende Kategorien einteilen:

— 
Ausgangsmaterialien (z. B. Druckfarben, Sicherheitspapier)
— 
erforderliche Hilfsmittel (z. B. Druckplatten)
— 
Halbfertigerzeugnisse (unvollständige Formulare und/oder Marken, die noch nicht alle Produktionsstufen durchlaufen haben)
— 
vollständiger EU-Rückkehrausweis — Formular und Marke

Für die Lagerung sowie für den Umgang mit dem Erzeugnis sind jederzeit geeignete Sicherheitsvorkehrungen sowie eine entsprechende Rechenschaftspflicht und Kontrolle zu gewährleisten. Es wird empfohlen, dass die Lagerbereiche den Anforderungen von Tresorräumen (gemäß ISO 14298) entsprechen.

5.   QUALITÄTSKONTROLLE

Jeder Hersteller von EU-Rückkehrausweisen kann in Absprache mit dem Mitgliedstaat, der die Produktion genehmigt, festlegen, welche Qualitätskontrollen in welcher Produktionsphase durchgeführt werden sollten. Mit diesen Qualitätskontrollen muss sichergestellt werden, dass die hergestellten EU-Rückkehrausweise den technischen Spezifikationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates und den darauf basierenden Durchführungsrechtsakten entsprechen und somit die Qualität der einzelnen Produktionschargen der EU-Rückkehrausweise so wenig wie möglich variiert.

Werden EU-Rückkehrausweise, die nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, hergestellt und in Verkehr gebracht, so muss der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten sowie die Kommission unverzüglich darüber informieren.

6.   VERWEISE



ISO 14298

Steuerung des Sicherheitsdruckprozesses (Management of security printing processes — vormals CWA 14641)

EN 50518

Alarmempfangsstelle (Monitoring and alarm receiving centre)

ISO 9001

Qualitätsmanagementsysteme (Quality management systems)

ISO/CEI 27001

Informationssicherheits-Managementsysteme (Information Security Management Systems)

▼M1

Teil III

Ausfüllen und Anbringung einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken

1.    Ausfüllen einheitlicher EU-Rückkehrausweismarken

In die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke werden die nachstehenden Angaben eingetragen:

1.1. Feld „ONE JOURNEY TO/POUR UN VOYAGE VERS“

In dieses Feld wird das Bestimmungsland eingetragen, für das der EU-Rückkehrausweis ausgestellt wird.

In diesem Feld ist die Kurzbezeichnung in englischer Sprache gemäß Abschnitt 7.1.1 und Anhang A5 der vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union herausgegebenen Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen zu verwenden.

Der ausstellende Mitgliedstaat kann das Bestimmungsland auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen angeben. Angaben in verschiedenen Sprachen sind durch einen Schrägstrich (/) zu trennen (Beispiel: Italy/Italie).

1.2. Feld „VIA/VIA“:

In diesem Feld kann — entsprechend der geplanten Reiseroute — jedes Transitland zwischen dem Land der Abreise und dem Bestimmungsland angegeben werden.

Dieses Feld ist unter Verwendung der aus drei Buchstaben bestehenden Codes gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente auszufüllen.

Werden mehrere Transitländer angegeben, so sind diese mit einem Bindestrich zu separieren (Beispiel: ESP-AUT). Es dürfen höchstens fünf Transitländer angegeben werden.

1.3. Feld „NUMBER OF THE EU ETD FORM/Numéro DU FORMULAIRE TVP UE“:

In diesem Feld ist die Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars anzugeben, auf dem die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke angebracht wird.

1.4. Feld „ISSUING STATE/ÉTAT DE DÉLIVRANCE“:

In dieses Feld wird der Mitgliedstaat eingetragen, der den EU-Rückkehrausweis ausstellt.

Dieses Feld ist unter Verwendung der aus drei Buchstaben bestehenden Codes gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente auszufüllen.

1.5. Feld „ISSUED IN/DÉLIVRÉ À“:

In dieses Feld wird der Standort der ausstellenden Behörde eingetragen.

Der Ort ist in englischer oder französischer Sprache anzugeben.

Der ausstellende Mitgliedstaat kann im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten den Namen oder die Abkürzung der ausstellenden Behörde angeben.

1.6. Feld „DATE OF ISSUE/Date de délivrance“:

In dieses Feld wird das Ausstellungsdatum des EU-Rückkehrausweises eingetragen.

Datumsangaben sind wie folgt einzutragen:

— 
zwei Ziffern für den Tag; dem 1.-9. eines Monats geht eine Null voraus;
— 
Leerzeichen;
— 
zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus,
— 
Leerzeichen;
— 
vier Ziffern für das Jahr.

Beispiel: 20 01 2018 = 20. Januar 2018.

1.7. Feld „DATE OF EXPIRY/date d’expiration“:

In diesem Feld wird das Ablaufdatum des EU-Rückkehrausweises angegeben.

Die Daten werden gemäß Nummer 1.6 dieses Teils des Anhangs eingetragen.

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/997 gilt ein EU-Rückkehrausweis für den zur Beendigung der Reise, für die er ausgestellt wurde, erforderlichen Zeitraum. Bei der Berechnung dieses Zeitraums sind etwaige notwendige Übernachtungsaufenthalte und für das Erreichen von Anschlussverbindungen notwendige Zeiten zu berücksichtigen. Die Gültigkeitsdauer schließt eine zusätzliche Nachfrist von zwei Tagen ein. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/997 darf die Gültigkeitsdauer eines EU-Rückkehrausweises außer unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage nicht überschreiten.

1.8. Feld „SURNAME, GIVEN NAME/NOM, PRÉNOM“:

In diesem Feld werden Name und Vorname(n) des Empfängers — in dieser Reihenfolge — angegeben, getrennt durch ein einzelnes Komma (,).

Dieses Feld ist nach den Konventionen für die Schreibweise von Namen gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente auszufüllen.

Bei langen Namen kann eine zweite Zeile verwendet werden. Eine solche Zeile darf nicht mit dem beugungsoptisch variablen Merkmal, dem für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes reservierten Feld oder der maschinenlesbaren Zone in Konflikt kommen.

Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld eintragen, so wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.

1.9. Feld „NATIONALITY/NATIONALITÉ“:

In diesem Feld wird die Staatsangehörigkeit des Empfängers angegeben.

Dieses Feld ist unter Verwendung der aus drei Buchstaben bestehenden Codes gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente auszufüllen.

1.10. Feld „DATE OF BIRTH/DATE DE NAISSANCE“:

In diesem Feld wird das Geburtsdatum des Empfängers angegeben.

Die Daten werden gemäß Nummer 1.6 dieses Teils des Anhangs eingetragen.

1.11. Feld „SEX/SEXE“:

In diesem Feld wird das Geschlecht des Empfängers angegeben.

Dieses Feld ist gemäß Teil 6 des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente auszufüllen.

1.12. Feld „REMARKS/Observations“:

Dieses Feld wird von der ausstellenden Behörde zur Eintragung aller weiteren erforderlichen Informationen, z. B. Art und Nummer des ersetzten Dokuments, verwendet.

Sind diese Informationen verfügbar, so ist das ersetzte Dokument unter Verwendung des aus zwei Buchstaben bestehenden Dokumentencodes gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, gefolgt von der Dokumentennummer, anzugeben (z. B. PP123456789).

Lassen sich Name und Vorname aufgrund ihrer Länge nicht vollständig in das Feld „SURNAME, GIVEN NAME/NOM, PRÉNOM“ eintragen, so wird anstelle der überzähligen Schriftzeichen ein Punkt (.) gesetzt.

Wird der EU-Rückkehrausweis einem Minderjährigen ausgestellt, kann dieses Feld auch zur Angabe des Namens und der Beziehungsstatus des Erwachsenen, der den Minderjährigen begleitet, verwendet werden, z. B. in folgendem Format:

„Accompanied by [Name, Vorname] ([Beziehung angeben, z. B. ‚mother‘, ‚father‘ usw.])“, Beispiel: „Accompanied by Eriksson, Anna Maria (mother)“.

Diese Angaben sind in englischer oder französischer Sprache einzutragen.

1.13. Schriftgröße

Die Eintragungen in die Sichtzone sollten mit einer Schriftgröße von mindestens 1,8 mm (Abmessung des Buchstabens „E“) ausgefüllt werden. Sie dürfen nicht mit einer Schriftgröße von weniger als 1,6 mm gedruckt werden.

1.14. Feld für das Gesichtsbild:

Das Farblichtbild des Inhabers des EU-Rückkehrausweises wird in das hierfür vorgesehene Feld auf der EU-Rückkehrausweismarke gemäß Teil 6 des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente und dem technischen Bericht über die Qualität des Porträtfotos integriert.

Für die Qualität des Lichtbilds ist der technische Bericht über die Qualität des Porträtfotos (Reference Facial Images for MRTD), Version 1.0 von April 2018 ( 5 ), maßgebend.

1.15. Maschinenlesbare Zone (Machine-readable zone — MRZ):

Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke muss die einschlägigen maschinenlesbaren Informationen gemäß Teil 6 des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente enthalten und den Spezifikationen des ICAO-Dokuments 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente, Teil 3, entsprechen.

Zusätzlich werden die nachstehenden Positionen wie folgt ausgefüllt:



MRZ

Zeichen-

positionen

(Zeile 1)

Datenelement

Spezifikationen

1-2

Dokumentencode

Die Zeichen „PU“ sind zu verwenden, um das Dokument als einen aus einem Blatt bestehenden Rückkehrausweis mit MRZ zu kennzeichnen (1).

MRZ

Zeichen-

positionen

(Zeile 2)

Datenelement

Spezifikationen

1-9

Dokumentennummer

Es sind der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303 und die auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vorgedruckte siebenstellige Nummer zu verwenden.

29-35

Fakultative Datenelemente

Es ist die Nummer des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars zu verwenden.

(1)   

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates im Hinblick auf den maschinenlesbaren Bereich des EU-Rückkehrausweises (ABl. L, 2024/1986, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1986/oj).

2.    Anbringung der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke

2.1. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird auf der zweiten Seite des einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulars so angebracht, dass ein leichtes Entfernen verhindert wird.

2.2. Die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke wird randseitig angebracht. Die maschinenlesbare Zone der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke wird am äußeren Rand der Seite ausgerichtet.

2.3. Der Stempel der ausstellenden Behörde wird so auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke angebracht, dass er darüber hinaus auch auf die Seite reicht.

Teil IV

Vorschriften für die für die Herstellung einheitlicher EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständigen Stellen

1.    Von den Mitgliedstaaten benannte Stellen

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/997 folgende Stellen als Hersteller ihrer einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -aufkleber mitgeteilt:

(1) 

Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A.

Benannt von: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

(2) 

Imprensa Nacional — Casa da Moeda, S. A.

Benannt von: Portugal.

(3) 

IN Group

Benannt von: Frankreich ( 6 ).

2.    Nummernbereiche, die den für die Herstellung der EU-Rückkehrausweisformulare benannten Stellen zugewiesen wurden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen für die Herstellung ihrer einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken benannte Stelle beim Vordruck der siebenstelligen Nummer auf den EU-Rückkehrausweisformularen folgende Nummernbereiche einhält:

(1) 

Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A. 0 -6 999 999 ;

(2) 

Imprensa Nacional — Casa da Moeda, S. A. 7 000 000 -7 499 999 ;

(3) 

IN Group: 7 500 000 -8 999 999 .

Der Nummernbereich 9 000 000 -9 999 999 ist für eine künftige Nutzung reserviert.



( 1 )  „SECRET UE/EU SECRET“ non classifiée en l’absence de la partie II de l’annexe/when detached from Part II of the Annex — non-classified.

( 2 )  „SECRET UE/EU SECRET“ non classifiée en l’absence de la partie II de l’annexe/when detached from Part II of the Annex — non-classified.

( 3 )  „SECRET UE/EU SECRET“ non classifiée en l’absence de la partie II de l’annexe/when detached from Part II of the Annex — non-classified.

( 4 ) Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1862/oj).

( 5 https://www.icao.int/Security/FAL/TRIP/Documents/TR%20-%20Portrait%20Quality%20v1.0.pdf.

( 6 ) Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es seine benannte Stelle erforderlichenfalls in „Istituto Poligrafico e Zecca dello Stato S.p.A.“ ändern wird.

Top