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Document C:2017:253:FULL
Official Journal of the European Union, C 253, 4 August 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, C 253, 4. August 2017
Amtsblatt der Europäischen Union, C 253, 4. August 2017
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 253/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8537 — Moody’s/Bureau Van Dijk Electronic Publishing) ( 1 ) |
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2017/C 253/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8538 — IFM/OHL/OHL Mexico) ( 1 ) |
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2017/C 253/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8521 — Segro/PSPIB/SELP/CAT Site) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2017/C 253/04 |
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2017/C 253/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2017/C 253/06 |
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2017/C 253/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2017/C 253/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8409 — ProSiebenSat.1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 253/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8564 — Viacom International Media Networks Italia/De Agostini Editore/DeA Broadcast JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2017/C 253/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8549 — Groupe Lactalis/Omira) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2017/C 253/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8537 — Moody’s/Bureau Van Dijk Electronic Publishing)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/01)
Am 28. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; |
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— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8537 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8538 — IFM/OHL/OHL Mexico)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/02)
Am 11. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8538 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.8521 — Segro/PSPIB/SELP/CAT Site)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/03)
Am 11. Juli 2017 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32017M8521 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
3. August 2017
(2017/C 253/04)
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,1860 |
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JPY |
Japanischer Yen |
130,91 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4381 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,90318 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,6093 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,1501 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3768 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,965 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
303,74 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,2526 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5655 |
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TRY |
Türkische Lira |
4,1992 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,4943 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4951 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,2724 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5986 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,6130 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 336,54 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
15,7628 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9726 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,4063 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
15 804,04 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0780 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
59,625 |
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RUB |
Russischer Rubel |
71,6789 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,429 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
3,7017 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
21,1435 |
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INR |
Indische Rupie |
75,5210 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/4 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 3. August 2017
über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union
(Picpoul de Pinet (g.U.))
(2017/C 253/05)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Frankreich hat gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf den Schutz des Namens „Picpoul de Pinet“ gestellt. |
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(2) |
Der Name „Languedoc Picpoul-de-Pinet“ war bis zum Jahr 2013 gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (2) und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (3) geschützt. Im Jahr 2013 wurde der Name „Languedoc Picpoul-de-Pinet“ mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission (4) aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gestrichen. |
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(3) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und festgestellt, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, dem Artikel 97 Absatz 1 sowie den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind. Zwar enthält der Name „Picpoul de Pinet“ das Wort „Picpoul“, das eine Keltertraubensorte bezeichnet, doch steht fest, dass es sich um einen in dem Gebiet traditionell verwendeten Namen handelt, zumal der Antrag auf Eintragung im Anschluss an die Streichung des früheren Namens „Languedoc Picpoul-de-Pinet“ aus dem Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gestellt wurde. Daher stellt der Name „Picpoul de Pinet“ eine Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Durch eine etwaige Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Picpoul de Pinet“, wie sie beantragt wurde, wird nicht verhindert, dass der Name der Keltertraubensorte „Picpoul“ auf den Etiketts von Weinen verwendet wird, die zwar aus Trauben der Sorte „Picpoul“ gewonnen, nicht jedoch nach der Produktspezifikation von „Picpoul de Pinet“ hergestellt werden, da die Bedingungen von Artikel 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt sind. |
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(4) |
Damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch eingelegt werden kann, sollten das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung und die Fundstelle der im Rahmen der nationalen Prüfung des Antrags auf Schutz des Namens „Picpoul de Pinet“ erfolgte Veröffentlichung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Das gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellte Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation des Namens „Picpoul de Pinet“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Schutz des Namens Einspruch eingelegt werden.
Brüssel, den 3. August 2017
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 über die Streichung bestimmter bestehender Weinnamen aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Register (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 20).
ANHANG
EINZIGES DOKUMENT
„PICPOUL DE PINET“
PDO-FR-N1672
Datum der Einreichung des Antrags: 6.1.2014
1. Einzutragende(r) Name(n)
Picpoul de Pinet
2. Art der geografischen Angabe
g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung
3. Kategorien von Weinbauerzeugnissen
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1. |
Wein |
4. Beschreibung des Weins/der Weine
Picpoul de Pinet
Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Picpoul de Pinet“ ist trockenen weißen Stillweinen vorbehalten.
Die Weine haben einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 Vol-%.
Der Gehalt der marktreifen Weine an gärfähigem Zucker beläuft sich auf höchstens 3 g/l.
Bei den Weinen mit der Bezeichnung „Picpoul de Pinet“ handelt es sich ausschließlich um Weißweine, die aus einer einzigen Rebsorte („Piquepoul Blanc“) gewonnen werden.
Die jungen Weine zeichnen sich durch eine strahlend hellgoldene Farbe mit grünen Reflexen aus. Der feine, elegante Duft hat oft eine blumige (Lindenblüten oder Weißdorn) und fruchtige (Zitrusfrüchte — Pampelmuse oder Zitrone) Note, die von einer leichten Mineralität begleitet wird.
Der Wein hat einen ausgewogenen, feinen und frischen Geschmack mit einer typischen sauren Komponente, durch die sich der Wein von sämtlichen anderen Weinen des Gebiets abhebt.
5. Weinbereitungsverfahren
a) Wesentliche önologische Verfahren
Spezifisches önologisches Verfahren:
Die Verwendung von Holzstücken ist verboten.
Die Verwendung von önologischer Kohle, ob allein oder als Beimischung von Zubereitungen, ist verboten.
Die Weine werden durch direktes Keltern, teilweise mit vorherigem Maischen der gesamten Traube, gewonnen.
Gemaischt werden die ganzen Trauben, die durch Inertisierung geschützt wurden.
Anbauverfahren:
Mindestpflanzdichte: 4 400 Rebstöcke/ha.
Der Abstand zwischen den Pflanzreihen darf höchstens 2,25 m betragen.
Jeder Rebstock verfügt über eine Fläche von höchstens 2,25 m2.
Als Erziehungsart ist die Spalierform vorgeschrieben.
b) Höchsterträge
66 hl/ha.
6. Abgegrenztes Gebiet
Die Ernte der Trauben sowie Weinbereitung, Verarbeitung und Weinausbau müssen im Gebiet der folgenden Gemeinden des Departements Hérault erfolgen: Castelnau-de-Guers, Florensac, Mèze, Montagnac, Pinet und Pomerols.
7. Wichtigste Keltertrauben
Piquepoul blanc B
8. Beschreibung des Zusammenhangs oder der Zusammenhänge
Das geografische Gebiet verläuft entlang des Etang de Thau (Thau-See) in der Nähe des Mittelmeers auf beiden Seiten der „Via Domitia“, zwischen den Gemeinden Agde, Pézenas und Sète.
Die geologischen Formationen und die Böden aus der Kreidezeit und dem Pliozän bilden ein sanftes Geländerelief, das allmählich zum See hin abfällt und zumeist nach Nordwesten oder Südosten ausgerichtet ist. Das Weinanbaugebiet erstreckt sich stufenförmig vom Ufer des Sees bis zu einer Höhe von 100 m. Auf der Hochebene wachsen ausschließlich Weinreben, wogegen der nördliche Teil des geografischen Gebiets von Pinienwäldern und Strauchheiden durchsetzt ist.
Im geografischen Gebiet fallen im Jahresverlauf, aber insbesondere im Sommer, nur geringe Niederschläge. Es herrscht eine hohe jährliche Durchschnittstemperatur. Die umgebenden Wassermassen spielen eine entscheidende Rolle beim Ausgleich von Temperaturunterschieden, denn durch die Nähe zum Meer und zum Thau-See werden die Temperaturausschläge im Jahres- und im Tagesverlauf abgemildert, wobei der Anstieg der Tagestemperaturen in der Sommerzeit durch die Meereswinde begrenzt wird. Dieses heiße Mittelmeerklima spiegelt sich auch in der Wildflora mit ihren überall in der Landschaft anzutreffenden Pinienwäldern sowie Stein- und Kermeseichen wider.
Hinweise auf die Nutzung des geografischen Gebiets von „Picpoul de Pinet“ für den Weinbau reichen bis in die Römerzeit zurück, wie die Überreste von galloromanischen Landhäusern zeigen.
Dieses Weinbaugebiet, das in der Nähe der antiken Häfen von Agde und Sète liegt, zählt zu den historischen Weinbaugebieten der Mittelmeerregion. Das auch als „Vignoble de la Marine“ (Weinbaugebiet der Marine) oder „La Marine“ genannte Gebiet ist seit der Antike für seine Weißweine bekannt.
Die Beeren der Keltertraube Piquepoul B, die an einem ihrer Hauptverbreitungsgebiete seit langem heimisch ist und im Jahr 1608 vom Agrarkundler Olivier de Serres unter der Bezeichnung „Pique-Poule blanc“ zu den edlen, hochwertigen Rebsorten gezählt wurde, lassen sich leicht ablösen, und bei den Weinbauern des Gebiets ist es üblich, unter den Rebstöcken „Teller“ auszulegen, um die sehr reifen Beeren einzusammeln. Am 11. Dezember 1945 wurde „Piquepoul de Pinet“ durch einen Erlass in die Kategorie der „Languedoc-Weißweine“ eingestuft, und am 26. November 1954 wurden die Weißweine aus dem geografischen Gebiet als „appellation d’origine vin délimité de qualité supérieure Picpoul de Pinet“ (Qualitätsweine eines abgegrenzten Anbaugebiets) anerkannt. Im Jahr 1960 führte das Projekt der Zusammenfassung von 15 Ursprungsbezeichnungen für historische Qualitätsweine aus abgegrenzten Anbaugebieten (appellations d’origine vin délimité de qualité supérieure historiques) der Departements Hérault und Aude zur Verleihung der „Appellation d’origine vin délimité de qualité supérieure Coteaux du Languedoc“ (Qualitätswein des abgegrenzten Anbaugebiets „Coteaux de Languedoc“), wobei der Name „Languedoc“ gewählt wurde, weil er für die historischen und kulturellen Besonderheiten dieses Jahrtausende alten Weinbaugebiets steht.
Die Erzeuger des Qualitätsweins des abgegrenzten Anbaugebiets „Picpoul de Pinet“ haben sich 1984 diesem Projekt angeschlossen. Bei der Verleihung der „Appellation d’origine contrôlée“ (kontrollierten Ursprungsbezeichnung) „Coteaux du Languedoc“ im Jahr 1985 wurde die Verwendung des Namens „Picpoul de Pinet“ beibehalten, wobei die Möglichkeit besteht, die kontrollierte Ursprungbezeichnung durch die zusätzliche geografische Bezeichnung „Picpoul de Pinet“ (ausschließlich aus der Keltertraube Piquepoul B gewonnene Weißweine) zu ergänzen.
Das winzerische Können zeigt sich an der Wahl der Standorte, an denen die Weinbauflächen angelegt werden, wobei nur solche Parzellen infrage kommen, die sich in leichter Hanglage befinden, über einen günstigem Wasserhaushalt verfügen und die die Wurzelbildung nicht behindern.
Dieses Können zeigt sich auch an der Wahl der Erziehungsarten, wobei für die kräftige, aber ertragsschwache Rebsorte vorzugsweise ein kurzer Rebschnitt mit traditioneller Erziehungsart (Gobelet- oder Royat-Cordon-Erziehung) zur Anwendung kommt. Ein weiterer Beleg ist die Steuerung der Erzeugung mit einem mittelhohen Ertrag, einer Pflanzdichte von mehr als 4 400 Stöcken je ha und einem hohen Reifegrad der Trauben, wobei die traditionellen Verfahren beachtet werden.
Das Können der Winzer kommt auch in den strengen Bestimmungen für die Beförderung der geernteten Trauben zum Ausdruck, die sicherstellen, dass die Qualität der dünnschaligen Trauben erhalten bleibt; das sofortige Keltern der Trauben sorgt dafür, dass das feine Aroma und die Ausgewogenheit der Weine nicht verlorengehen.
Um das vielfältige Erbe dieser bedeutenden Keltertraube des geografischen Gebiets zu erhalten, haben die Erzeuger ein Archiv der Klone eingerichtet, das allein als Grundlage für die Auswahl der Reben dient.
„Picpoul de Pinet“ ist ein Weißwein, der ausschließlich aus der Keltertraube „Piquepoul B“ hergestellt wird, die ausgezeichnet an die natürlichen Gegebenheiten des geografischen Gebiets angepasst ist. In dieser Gegend fallen wenig Niederschläge, wobei jedoch die tiefen, wasserdurchlässigen Böden in Verbindung mit der feuchten Meeresluft die optimale Reifung dieser Spätsorte begünstigen, und dies führt zur Herausbildung von Blumen- und Fruchtaromen mit Zitrusnoten und einer leichten Mineralität in Verbindung mit einem Hauch von Säure, Merkmale, durch die sich „Picpoul de Pinet“ von anderen Weißweinen der Region abhebt.
Das Können der Winzer zeigt sich sowohl in der Wahl der Standorte der Weinbauflächen als auch in der Wahl der Erziehungsarten, indem sie für diese kräftige Rebsorte eine traditionelle Erziehungsart und eine Steuerung der Erzeugung wählen, dank deren unter Beachtung der traditionellen Verfahren ein hoher Reifegrad der Trauben erzielt wird.
Schließlich sorgen die Erzeuger durch die große Sorgfalt bei der Beförderung und bei der Kelterung der Trauben dafür, dass das feine Aroma und die Ausgewogenheit der Weine entstehen und erhalten bleiben.
9. Weitere wesentliche Bedingungen
Ergänzende geografische Bezeichnung
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der zusätzlichen Bedingung:
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Beschreibung der Bedingung:
Bei der Etikettierung der Weine mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung kann die größere geografische Einheit „Languedoc“ angeführt werden. Die Buchstaben, die für diese geografische Einheit verwendet werden, dürfen höchstens halb so hoch und so breit sein wie die Buchstaben des Namens der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der zusätzlichen Bedingung:
Ergänzende Bestimmungen zur Kennzeichnung
Beschreibung der Bedingung:
Alle fakultativen Angaben, deren Verwendung nach den Unionsvorschriften von den Mitgliedstaaten geregelt werden kann, sind in einer Schriftgröße anzubringen, die höchstens halb so hoch und so breit ist wie die Buchstabengröße, die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet wird.
Gebiet in unmittelbarer Nähe
Rechtsrahmen:
Nationale Rechtsvorschriften
Art der zusätzlichen Bedingung:
Ausnahmeregelung in Bezug auf die Herstellung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet
Beschreibung der Bedingung:
Das in der Ausnahmeregelung für die Weinherstellung, die Weinbereitung und den Weinausbau festgelegte Gebiet in unmittelbarer Nähe besteht aus dem Gebiet der Gemeinden Agde und Marseillan im Departement Hérault.
Fundstelle der veröffentlichten Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-b0a39007-4c88-4090-8523-f19de64abead/
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/9 |
Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf „TRADE UNION MUTUAL INSURANCE CO-OPERATIVE — TUMICO“
(Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2017/C 253/06)
|
Versicherungsunternehmen |
„TRADE UNION MUTUAL INSURANCE CO-OPERATIVE — TUMICO“ |
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Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Entscheidung über die Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte Datum: 16.6.2017 |
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Zuständige Behörden |
Kommission für Finanzaufsicht Anschrift: 16, Budapeshta str., Sofia 1000, Bulgarien |
|
Aufsichtsbehörde |
Kommission für Finanzaufsicht Anschrift: 16, Budapeshta str., Sofia 1000, Bulgarien |
|
Bestellter Verwalter |
Rozalina Gradinarova-Stoyanova Anschrift: 16 Uzundzhovska Str., floor 3, Sofia 1000, Bulgarien |
|
Anwendbares Recht |
Republik Bulgarien, Artikel 633 Absatz 2 unter Bezugnahme auf Artikel 587 Absatz 3 Ziffer 3 des bulgarischen Versicherungsgesetzes |
|
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/9 |
Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme in Bezug auf das Versicherungsunternehmen „Nadejda“
(Bekanntmachung gemäß Artikel 271 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))
(2017/C 253/07)
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Versicherungsunternehmen |
Versicherungsunternehmen „Nadejda“ |
|
Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung |
Entscheidung über die Beschränkung der freien Verfügung über Vermögenswerte Datum: 16.6.2017 |
|
Zuständige Behörden |
Kommission für Finanzaufsicht Anschrift: 16 Uzundzhovska Str., floor 3, Sofia 1000, Bulgarien |
|
Aufsichtsbehörde |
Kommission für Finanzaufsicht Anschrift: 16, Budapeshta str., Sofia 1000, Bulgarien |
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Bestellter Verwalter |
Rozalina Gradinarova-Stoyanova Anschrift: 999 VETs Simeonovo, Zh.k. Vitosha, Lozenets district, Sofia 1700, Bulgarien |
|
Anwendbares Recht |
Republik Bulgarien, Artikel 633 Absatz 2 unter Bezugnahme auf Artikel 587 Absatz 3 Ziffer 3 des bulgarischen Versicherungsgesetzes |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
|
4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8409 — ProSiebenSat.1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/08)
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1. |
Am 27. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ProSiebenSat.1 Media SE („P7S1“, Deutschland), Television Française 1 S.A. („TF1“, Frankreich), das der Bouygues-Gruppe angehört, und Mediaset S.p.A. („Mediaset“, Italien), das von der Fininvest Group kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen (JV). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8409 — ProSiebenSat.1 Media/Television Française 1/Mediaset/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8564 — Viacom International Media Networks Italia/De Agostini Editore/DeA Broadcast JV)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/09)
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1. |
Am 28. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Viacom International Media Networks Italia srl („VIMNI“, USA), das der Viacom-Gruppe angehört, und De Agostini Editore SpA („DeA Editore“, Italien), das der Unternehmensgruppe De Agostini angehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen DeA Broadcast srl („JV“, Italien). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — VIMNI: Teil der Viacom-Gruppe und in der Entwicklung von Fernsehprogrammen sowie in den Bereichen Bewegtbilder, Kurzforminhalte, Anwendungen (Apps), Spiele, Konsumgüter, soziale Medien und andere Unterhaltungsinhalte tätig; — DeA Editore: Teil der DeAgostini-Gruppe und im Verlagswesen sowie in den Bereichen Medien und Kommunikation, Gaming und Investitionsdienstleistungen tätig; — JV: Entwicklung eines Spartenprogramms und der zugehörigen Website. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8564 — Viacom International Media Networks Italia/De Agostini Editore/DeA Broadcast JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8549 — Groupe Lactalis/Omira)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2017/C 253/10)
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1. |
Am 26. Juli 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen BSA International S.A. („BSA“, Belgien), das der Groupe Lactalis („Groupe Lactalis“, Frankreich) angehört, übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Omira Industrie GmbH („Omira Industrie“, Deutschland) sowie über alle anderen Tochtergesellschaften der Omira Oberland-Milchverwertung GmbH („Omira Milchverwertung“, Deutschland) und im Wesentlichen alle Vermögenswerte von Omira Milchverwertung (Übernahmeziele zusammen „Omira“, Deutschland). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Groupe Lactalis: Erzeugung und Vermarktung von Milch, Butter, Käse, frischen Milchprodukten, Rahm und industriellen Milchprodukten. Lactalis ist in einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten tätig. — Omira: Herstellung von Milchprodukten. Omira ist vor allem auf den deutschen Milchproduktmärkten und in geringerem Maße auch in anderen europäischen Ländern wie Italien und Slowenien tätig. |
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8549 — Groupe Lactalis/Omira per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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4.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 253/14 |
Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2017/C 253/11)
Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG
Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).
„POMODORINO DEL PIENNOLO DEL VESUVIO“
EU-Nr.: IT-PDO-02146 – 24.6.2016
g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )
1. Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse
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Consorzio di Tutela del Pomodorino del Piennolo del Vesuvio DOP |
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Piazza Meridiana 47 |
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80040 San Sebastiano al Vesuvio (Neapel) |
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ITALIEN |
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Tel. +39 0810606007 |
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E-Mail: piennolodop@pec.it |
Die Schutzgenossenschaft „Consorzio di Tutela del Pomodorino del Piennolo del Vesuvio DOP“ ist berechtigt, den Antrag auf Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 zu stellen.
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
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Beschreibung des Erzeugnisses |
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Ursprungsnachweis |
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Erzeugungsverfahren |
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Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
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Kennzeichnung |
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Sonstiges [Aktualisierung von Rechtsvorschriften und Kontrollorgan] |
4. Art der Änderung(en)
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
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☒ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht. |
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— |
☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde. |
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☐ |
Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S. |
5. Änderung(en)
Beschreibung des Erzeugnisses
Änderung Nr. 1
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 2):
„Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ bezeichnet die Frucht der Ökotypen von Cocktailtomaten der Gattung Lycopersicon esculentum Mill, die auf die volkstümlichen Bezeichnungen ‚Fiaschella‘, ‚Lampadina‘, ‚Patanara‘, ‚Principe Borghese‘ und ‚Re Umberto‘ zurückgehen und traditionell an den Hängen des Vesuvs angebaut werden […].“
und der Text des Einzigen Dokuments (Punkt 3.2):
„Die g.U. ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ bezeichnet die Frucht der Ökotypen von Cocktailtomaten, die auf die volkstümlichen Bezeichnungen ‚Fiaschella‘, ‚Lampadina‘, ‚Patanara‘, ‚Principe Borghese‘ und ‚Re Umberto‘ zurückgehen und die traditionell an den Hängen des Vesuvs angebaut werden […].“
werden wie folgt geändert:
„Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ bezeichnet die Frucht der Ökotypen von Cocktailtomaten der Gattung Lycopersicon esculentum Mill, die ursprünglich auf die volkstümlichen Bezeichnungen ‚Fiaschella‘, ‚Lampadina‘, ‚Patanara‘, ‚Principe Borghese‘ und ‚Re Umberto‘ zurückgehen und traditionell an den Hängen des Vesuvs angebaut werden […].“
Begründung
Der Text wurde in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Produktspezifikation – Zusammenhang mit dem Gebiet – überarbeitet, um zu verdeutlichen, dass zu den Cocktailtomaten mit geschützter Ursprungsbezeichnung alle lokalen Ökotypen gehören, die einst im Gebiet angebaut wurden und ursprünglich auf die volkstümlichen Bezeichnungen „Fiaschella“, „Lampadina“, „Patanara“, „Principe Borghese“ und „Re Umberto“ zurückgehen und die typischen morphologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften der Cocktailtomaten mit der Bezeichnung „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ aufweisen.
Mit der Änderung findet die in Artikel 6 der Produktspezifikation genannte Tradition der Bauern Berücksichtigung, die Samen der besten Früchte für die Aussaat im Folgejahr aufzubewahren. Diese Tradition hat im Lauf der Zeit zur Verwendung von Samen geführt, die ursprünglich auf die o. g. volkstümlichen Bezeichnungen zurückgehen.
Der Wortlaut in Artikel 6 der Produktspezifikation lautet in der Tat: „Wie es schon immer bei Gemüse für den Eigenbedarf der Fall war, wählten die Bauern die besten Früchte aus und entnahmen die Samen, um das Saatgut für das kommende Jahr zu erzeugen. Die Cocktailtomaten ‚Fiaschella‘, ‚Lampadina‘, ‚Principe Borghese‘‚Re Umberto‘ und ‚Patanara‘, von denen die heutigen Ökotypen abstammen, waren daher in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bereits bekannt und verbreitet.“
Die Änderung wirkt sich nicht auf die kennzeichnenden Merkmale der Cocktailtomaten mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus. Daher ist davon auszugehen, dass die Änderung die Bedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt und als geringfügig angesehen werden kann.
Änderung Nr. 2
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 2) und des Einzigen Dokuments (Punkt 3.2):
„Die unter dem Schutz stehenden Früchte müssen folgende Merkmale aufweisen:
in frischem Zustand bis vier Tage nach der Ernte:
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— |
Einzelgewicht von höchstens 25 g;“ |
wird wie folgt geändert:
„Die unter dem Schutz stehenden Früchte müssen folgende Merkmale aufweisen:
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a) |
in frischem Zustand bis vier Tage nach der Ernte:
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Begründung
Die Änderung des Gewichts beruht auf den Ergebnissen von Studien, die vom Institut für Gartenbau in Kampanien („Centro Orticolo Campano“) im Auftrag der SeSIRCA (Abteilung für landwirtschaftliches Versuchswesen, Information, Forschung und Beratung) und vom CRAA (Zentrum für angewandte Forschung in der Landwirtschaft) durchgeführt wurden, die die empirischen Angaben der Landwirte bestätigt haben, dass das Gewicht der Beeren der ersten geernteten Rispen, die sogenannten „Muttertomaten“, oft 30 g pro Beere erreichen kann. Die Änderung entspricht den Angaben unter Punkt 5.2 Absatz 2 des Einzigen Dokuments: „Die besonderen Merkmale der ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ sind neben der geringen Größe ihr Gewicht von 20 bis 30 Gramm …“. Da ein Gewicht der Beeren bis 30 Gramm bereits als Merkmal der Cocktailtomaten mit geschützter Ursprungsbezeichnung angegeben wird, ist davon auszugehen, dass die Änderung die Bedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt und als geringfügig angesehen werden kann.
Erzeugungsverfahren
Änderung Nr. 3
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 5):
„Anbausysteme und Pflanzabstände: Der Pflanzabstand muss innerhalb der Reihe 15 bis 30 cm und zwischen den Reihen 80 bis 120 cm groß sein. Die Pflänzchen sind in parallel zueinander liegenden Reihen so zu pflanzen, dass die Abstände zwischen den Pflanzen innerhalb der Reihe sowie zwischen den Reihen gleichmäßig sind. Die Pflanzendichte darf nicht höher als 45 000 Pflanzen pro Hektar sein; […]“
wird wie folgt geändert:
„Anbausysteme und Pflanzabstände: Der Pflanzabstand muss innerhalb der Reihe 15 bis 30 cm und zwischen den Reihen 80 bis 120 cm groß sein. Die Pflänzchen sind in parallel zueinander liegenden Reihen so zu pflanzen, dass die Abstände zwischen den Pflanzen innerhalb der Reihe sowie zwischen den Reihen gleichmäßig sind. Die Pflanzendichte darf nicht höher als 55 000 Pflanzen pro Hektar sein; […]“
Begründung
Es wird darum ersucht, die maximale Pflanzendichte auf 55 000 Pflanzen pro Hektar zu erhöhen, damit die Landwirte den Pflanzabstand je nach Fruchtbarkeit der Böden variieren können. Aufgrund der extremen Trockenheit der Vulkanböden empfiehlt die gute landwirtschaftliche Praxis, in höher gelegenen Gebieten die Pflanzendichte pro Hektar zu erhöhen, um die Wasserressourcen bestmöglich zu nutzen und den Ertrag und die Qualitätsmerkmale der Früchte nicht zu beeinträchtigen (werden die Pflanzen zum Beispiel mit einem Abstand zwischen den Reihen von 90 bis 100 cm und innerhalb der Reihe mit einem Abstand von 20 cm gepflanzt, erreicht man eine Pflanzendichte von etwa 50 000 bis 55 000 Pflanzen pro Hektar). Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung die Bedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt und als geringfügig angesehen werden kann.
Änderung Nr. 4
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 5):
„Anbaumethode: Die Cocktailtomaten ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ werden nur im Freiland angebaut. Die vertikal angebauten Pflanzen mit einem Höhenwachstum bis 80 cm […]“
wird wie folgt geändert:
„Anbaumethode: Die Cocktailtomaten ‚Pomodorino del Piennolo del Vesuvio‘ werden nur im Freiland angebaut. Die vertikal angebauten Pflanzen mit einem Höhenwachstum bis zu einem Meter […]“
Begründung
Die Änderung wird dadurch begründet, dass die Tomatenpflanzen in bestimmten Bereichen des Anbaugebiets mit frischeren und fruchtbareren Böden, wie zum Beispiel in den Gemeinden in der Nähe des Monte Somma, ein besseres natürliches Pflanzenwachstum aufweisen. Die Änderung ermöglicht es, die Produktspezifikation an die tatsächlichen Anbaubedingungen im Erzeugungsgebiet anzugleichen, wobei die Qualität der Früchte dadurch nicht beeinträchtigt ist und die Bedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind. Aus diesen Gründen kann die Änderung als geringfügig angesehen werden.
Änderung Nr. 5
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 5):
„Die zulässige Höchstproduktion je Einheit beträgt 16 Tonnen bezogen auf einen Anbauhektar.“
wird wie folgt geändert:
„Die zulässige Höchstproduktion je Einheit beträgt 25 Tonnen bezogen auf einen Anbauhektar.“
Begründung
Der in der Produktspezifikation genannte Ertrag von 16 Tonnen pro Hektar ist wesentlich geringer als der durchschnittliche Ertrag, den die Erzeuger auf unterschiedlichen Höhenlagen erreichen. Diese empirischen Beobachtungen wurden zunächst von den Genossenschaftlern überprüft und anschließend durch wissenschaftliche Studien bestätigt, die vom Institut für Gartenbau in Kampanien („Centro Orticolo Campano“) im Auftrag der SeSIRCA (Abteilung für landwirtschaftliches Versuchswesen, Information, Forschung und Beratung) und vom CRAA (Zentrum für angewandte Forschung in der Landwirtschaft) durchgeführt worden sind. Der Höchstertrag von 25 Tonnen pro Hektar entspricht der tatsächlichen Ernte der Cocktailtomaten mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ und führt zu keiner Veränderung der Qualitätsmerkmale der Frucht. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig angesehen werden kann.
Kennzeichnung
Änderung Nr. 6
Der Text der Produktspezifikation (Artikel 8):
„Gestattet sind jedoch Angaben, die sich auf Betriebe, Namen, Gesellschaftsformen und private Markenzeichen beziehen, sofern sie nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer irreführen. Diese Angaben können auf dem Etikett angebracht werden, wobei die Schriftzeichen kleiner sein müssen als die des Hinweises auf die geschützte Ursprungsbezeichnung.“
wird wie folgt geändert:
„Gestattet sind jedoch Angaben, die sich auf Betriebe, Namen, Gesellschaftsformen und private Markenzeichen beziehen, sofern sie nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer irreführen. Diese Angaben können auf dem Etikett angebracht werden, wobei die Schriftzeichen kleiner sein müssen als die des Hinweises auf die geschützte Ursprungsbezeichnung. Ferner dürfen diese Angaben nicht im selben Sichtbereich wie der Hinweis auf die geschützte Ursprungsbezeichnung, das g.U.-Logo und das EU-Gemeinschaftslogo angebracht sein.“
Begründung
Durch die Änderung wird die Vorgabe in der Produktspezifikation klarer und präziser, um eine bessere Sichtbarkeit der Angaben über die eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung und des EU-Gemeinschaftslogos auf dem Etikett zu gewährleisten. Die Änderung betrifft ausschließlich die Etikettierung des Erzeugnisses, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Änderung gemäß den Vorgaben in Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig angesehen werden kann.
Aktualisierung von Rechtsvorschriften und Kontrollorgan
Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt.
Artikel 7 wurde durch Hinzufügen der Verweise auf das Kontrollorgan vervollständigt.
EINZIGES DOKUMENT
„POMODORINO DEL PIENNOLO DEL VESUVIO“
EU-Nr.: IT-PDO-02146 – 24.6.2016
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
1. Name
„Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.6. Frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und Getreide
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ bezeichnet die Frucht der Ökotypen von Cocktailtomaten der Sorte Lycopersicon esculentum Mill, die ursprünglich auf die volkstümlichen Bezeichnungen „Fiaschella“, „Lampadina“, „Patanara“, „Principe Borghese“ und „Re Umberto“ zurückgehen und traditionell an den Hängen des Vesuvs angebaut werden. Sie haben eine ovale oder leicht pflaumenartige Form, einen spitzen Vegetationspunkt, sind häufig im Stängelbereich gerippt und haben eine dicke Schale. Die Verwendung von Hybriden ist nicht gestattet. Die unter dem Schutz stehenden Früchte müssen folgende Merkmale aufweisen: in frischem Zustand ein Einzelgewicht von höchstens 30 g. Form: Verhältnis zwischen größtem und kleinstem Durchmesser zwischen 1,2 und 1,3; Außenfarbe: Rubinrot; Farbe des Fruchtfleischs: Rot; Konsistenz: fest; Geschmack: lebhaft, intensiv und süß-säuerlich; Zuckergehalt: mindestens 6,5 °Brix; sehr fester Halt am Stängel. Als Traube haltbar gemacht: Außenfarbe: Dunkelrot; Farbe des Fruchtfleischs: Rot; Konsistenz: gut; Geschmack: lebhaft und intensiv; gegen Ende der Haltbarkeitszeit weniger prall.
3.3. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
—
3.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Erzeugung und Haltbarmachung müssen innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen; bei der Haltbarmachung der Cocktailtomaten „als Traube“ („al piennolo“) sind folgende Vorschriften zu beachten:
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Die geernteten Rispen oder „schiocche“ werden an einer zu einem Kreis gebundenen Schnur aus Pflanzenfaser befestigt, sodass sie eine große Traube („piennolo“) bilden, die am Ende der Haltbarmachung zwischen 1 und 5 kg wiegt. Die so entstandenen Trauben werden an einem trockenen und luftigen Ort an Haken aufgehängt oder auf geeigneten Gestellen gelagert. |
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— |
Während der Haltbarmachung darf weder das zu Trauben gebundene Erzeugnis noch das verpackte Erzeugnis in irgendeiner Weise chemisch behandelt werden. Es dürfen lediglich physische Systeme zum besseren Schutz des Erzeugnisses verwendet werden, die seine Merkmale nicht beeinträchtigen, z. B. Netze zur Abwehr von Insekten und Ultraschallgeräte. |
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Die Haltbarkeit der Trauben hat keine bestimmte Dauer und hängt von den guten äußerlichen und organoleptischen Merkmalen des Erzeugnisses ab. |
3.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Die Verpackung der Cocktailtomaten zur Vermarktung als frisches oder haltbar gemachtes Erzeugnis muss bei den Erzeugern oder in unmittelbarer Nähe innerhalb des Erzeugungsgebiets erfolgen, um:
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jede Bearbeitung der Beere während ihres besten Erhaltungszustands möglichst zu beschränken; |
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einen längeren Transport des unverpackten und damit nicht hinreichend geschützten Erzeugnisses, das der Gefahr von mechanischem Stress oder einer Falschbehandlung ausgesetzt ist, zu verhindern; |
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die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. |
3.6. Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Das Inverkehrbringen von „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ erfolgt:
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in frischem Zustand; das Erzeugnis muss in Form von Beeren oder Rispen zum Verkauf angeboten werden, die lose in geeigneten verschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 kg abgepackt sind; |
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als „Traube“ haltbar gemacht; die Trauben dürfen höchstens 5 kg wiegen und müssen entweder einzeln mit dem g.U.-Logo oder in geeigneten verschlossenen Behältnissen zum Verkauf angeboten werden; |
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als Beeren oder Rispen haltbar gemacht, die lose in geeigneten verschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 kg liegen; |
Auf den Etiketten müssen folgende Angaben aufgeführt werden: „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ und „Denominazione d’Origine Protetta“ in größeren Schriftzeichen als alle anderen Aufschriften oder Angaben; EU-Gemeinschaftslogo; Name, Gesellschaftsform und Anschrift des Verpackers oder Erzeugers; tatsächlich in der Packung enthaltene Menge. Das Logo besteht aus einer Silhouette der „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“, einschließlich des Stängels, dessen Verlängerung an die Form des Vesuvs erinnert. Die Besonderheiten des Logos und seine Farbangaben sind in der Produktspezifikation detailliert beschrieben.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Das Gebiet, in dem die g.U. „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ erzeugt und verpackt wird, umfasst die folgenden Gemeinden der Provinz Neapel: Boscoreale, Boscotrecase, Cercola, Ercolano, Massa Di Somma, Ottaviano, Pollena Trocchia, Portici, Sant’Anastasia, San Giorgio a Cremano, San Giuseppe Vesuviano, San Sebastiano al Vesuvio, Somma Vesuviana, Terzigno, Torre Annunziata, Torre del Greco, Trecase und den Teil des Gebiets der Gemeinde Nola, der von der Provinzstraße Piazzola di Nola — Rione Trieste (für den unter dem Namen „Costantinopoli“ bekannten Teil), dem „Lagno Rosario“ und den Gemeindegrenzen von Ottaviano und Somma Vesuviana begrenzt wird.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Die Besonderheit des Anbaugebiets der Cocktailtomate liegt im vulkanischen Ursprung seiner Böden. Die Eigenheiten dieses Gebiets ergeben sich aus der pyroklastischen Natur der Böden, die für die gesamte Vulkanformation des Somma-Vesuv-Komplexes kennzeichnend ist. Diese auf den Lava-, Asche- und Lapillischichten entstandenen Böden zeichnen sich durch hohe Fruchtbarkeit aus, haben eine sandige Struktur, wodurch sie sehr durchlässig und gut drainiert sind, zeigen eine neutrale oder subalkaline Reaktion und haben einen hohen Anteil an assimilierbaren Makro- und Mikroelementen. Das Klima ist weitgehend trocken mit mäßigen Winden und hohen Temperaturen; große Temperaturunterschiede zwischen Tag und Nacht tragen auch zu einer natürlichen Eindämmung des Parasitenbefalls bei.
Die besonderen Merkmale der „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ sind neben der geringen Größe ihr Gewicht von 20 bis 30 Gramm und ein geringes Verhältnis von 1,2 bis 1,3 zwischen dem größten und kleinsten Durchmesser, die große Festigkeit der Schale, ein besonders fester Halt am Stängel, sodass die Rispe bei der Ernte und Haltbarmachung unversehrt bleibt, der hohe Gehalt an Zuckern, Säuren und anderen löslichen Feststoffen, die eine lange Haltbarkeit ohne jegliche Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Vorzüge ermöglichen. Der hohe osmotische Druck des Fruchtsafts aufgrund der hohen Konzentration löslicher Feststoffe bewirkt, dass die Frucht lange die typische Prallheit bewahrt und während der Haltbarkeitsdauer nur wenig Wasser verliert.
Die Anbaumethoden werden durch die charakteristische Lage der sehr zerstückelten und häufig terrassierten, unregelmäßig angeordneten Parzellen bestimmt. Die meisten Arbeiten beim Anbau werden nach traditionellen landwirtschaftlichen Verfahren von Hand ausgeführt.
Die Besonderheiten der „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ hängen sehr eng mit dem Anbaugebiet zusammen. Der vulkanische Ursprung der Böden und das gesamte pyroklastische Material, das bei den Ausbrüchen des Somma-Vesuv-Komplexes angehäuft wurde, haben diese Böden sehr fruchtbar gemacht. Durch die sandige Struktur wurden sie sehr durchlässig und gut drainiert, sie reagieren neutral oder subalkalin und weisen einen hohen Anteil an assimilierbaren Makro- und Mikroelementen auf. Durch die Aufnahme all dieser Stoffe erlangt das Erzeugnis seine ganz besonderen Vorzüge. Parasitenbefall wird durch das trockene Klima mit seinen hohen Temperaturunterschieden zwischen Tag und Nacht auf natürliche Weise eingedämmt. Die als Traube haltbar gemachte oder in der Dose konservierte Cocktailtomate zählt zu den ältesten und typischsten Erzeugnissen der Vesuvregion. Die ersten dokumentierten und fachlich detaillierten Zeugnisse gehen auf Veröffentlichungen der Regia Scuola Superiore di Agricoltura di Portici von 1885, 1902 und 1916 zurück. In den vergangenen Jahrhunderten hatte sich der Anbau dieser Tomatensorte sowohl wegen ihrer geringen Ansprüche als auch wegen ihrer dank der festen Schale langen Haltbarkeit in den Wintermonaten durchgesetzt. Die frühe Verbreitung der haltbar gemachten Tomate hing mit der Notwendigkeit zusammen, in den Wintermonaten über frische Tomaten zu verfügen, um die seit jeher in der Gegend von Neapel weitverbreiteten einheimischen Gerichte wie Pizzen und Vorspeisen zu garnieren, die intensiven Geschmack und Aroma verlangten. Der menschliche Faktor hat sich bei der Entwicklung einer sehr gezielten und für die Gegend typischen Anbau- und Konservierungsmethode entfaltet und äußert sich von der Auswahl der besten Beeren für die Saatguterzeugung über die notwendige Kappung – denn die Pflanzen können unbegrenzt wachsen – das Festbinden der Stängel und die Entfernung von überzähligen Trieben bis hin zur Ernte der Cocktailtomaten. Dabei werden die vollständigen Rispen abgeschnitten, wenn mindestens 70 % der Beeren rot sind und die restlichen sich gerade färben. Auch das Verfahren der Haltbarmachung der Cocktailtomaten in Form von Trauben, das den Verzehr der ganzen unverarbeiteten Beeren über den gesamten auf die Ernte folgenden Winter erlaubt, stellt einen engen Zusammenhang zwischen diesem besonderen Erzeugnis und dem Gebiet her. Das traditionelle Verfahren besteht in der Ernte der Beeren in vollständigen Rispen und in einer geeigneten Verflechtung der Stängel mithilfe von Hanf, sodass eine einzige große Traube entsteht, die an die Decke spezieller gut gelüfteter Räume oder von Veranden und Terrassen gehängt wird. All dies hat zusammen mit den besonderen Umweltbedingungen des Vesuvgebiets ein wegen seiner organoleptischen Vorzüge und seiner Haltbarkeit einzigartiges Erzeugnis geschaffen, das noch heute auf diese Weise angebaut und haltbar gemacht wird.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung)
Die Verwaltungsbehörde hat mit der Veröffentlichung des Antrags auf Änderung der g.U. „Pomodorino del Piennolo del Vesuvio“ in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 103 vom 4. Mai 2016 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.
Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335
oder
durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft (www.politicheagricole.it). Dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.
(1) ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.
(2) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.