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Dokument 766392c6-ecdb-11e8-b690-01aa75ed71a1
Council Decision (CFSP) 2017/1869 of 16 October 2017 on the European Union Advisory Mission in support of Security Sector Reform in Iraq (EUAM Iraq)
Test konsolidat: Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)
Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)
02017D1869 — DE — 15.10.2018 — 002.001
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BESCHLUSS (GASP) 2017/1869 DES RATES vom 16. Oktober 2017 (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12) |
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L 108 |
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27.4.2018 |
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L 259 |
31 |
16.10.2018 |
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BESCHLUSS (GASP) 2017/1869 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)
Artikel 1
Mission
Die Union richtet eine Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM) ein und leitet diese Mission ein.
Artikel 2
Ziele
Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:
1. Bereitstellung von Beratung und Fachwissen für die irakischen Behörden auf strategischer Ebene, um die Voraussetzungen für eine kohärente Umsetzung der zivilen Aspekte der Reform des Sicherheitssektors im Rahmen der irakischen nationalen Sicherheitsstrategie und damit verbundener Pläne zu bestimmen und zu definieren;
2. Analyse, Bewertung und Bestimmung von Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene für ein künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Reform des zivilen Sicherheitssektors und Bereitstellung von Informationen für die Planung und Umsetzung durch die Union und die Mitgliedstaaten sowie Erleichterung dieser Arbeit;
3. Unterstützung der Delegation der Union bei der Koordinierung der Hilfe der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Reform des Sicherheitssektors und so Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen.
Artikel 3
Aufgaben
(1) Um die in Artikel 2 Nummer 1 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
a) die strategische Beratung im Bereich der Entwicklung nationaler Strategien zur Bekämpfung und Prävention von Terrorismus (einschließlich der Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus) und organisierter Kriminalität, einschließlich bei der Festlegung von Strategien und Aktionsplänen für die Ausarbeitung und Umsetzung dieser nationalen Strategien, stärken, um einen inklusiven Ansatz sicherzustellen;
b) die Direktion Planung des Innenministeriums dabei unterstützen, die Umsetzung der institutionellen Reformen der Abteilung als Teil der Durchführung der nationalen Sicherheitsstrategie zu planen und mitzuverfolgen;
c) eine harmonisierte Umsetzung der nationalen Strategien unterstützen und zu Verwaltung und Betrieb der Architektur der Reform des Sicherheitssektors innerhalb der Systeme des Reformprogramms für den Sicherheitssektor und des übergeordneten Rahmens beitragen;
d) die Umsetzung einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit konkretem Bezug zu Grenzmanagement, Finanzkriminalität (insbesondere Korruption), Geldwäsche und dem illegalen Handel mit Kulturgütern auf strategischer Ebene festlegen und unterstützen;
e) Beratung bereitstellen, um die Einbeziehung von Menschenrechts- und Gleichstellungskonzepten in alle nationalen Strategien und Politiken zu erleichtern, mit Schwerpunkt auf den Umsetzungsplänen des Innenministeriums und durch das Büro des Generalinspekteurs, der Generaldirektion Humanressourcen und der Direktion Bildung des Innenministeriums;
f) die Annahme von Aufsichtskonzepten im Innenministerium sowie solche mit Bezug zur Bekämpfung finanzieller und administrativer Korruption unterstützen;
g) durch die Förderung verbesserter institutioneller Koordinierung, durch Bereitstellung konzeptueller Instrumente zur Verbesserung der Planungs-, Umsetzungs- und Bewertungsfähigkeiten des Innenministeriums auf strategischer Ebene und durch Beratung bei der Verwaltung der personaltechnischen Dimension der Reform zum institutionellen Reformprozess innerhalb des Innenministeriums beitragen;
h) Beratung im Hinblick auf ein Engagement über Bagdad hinaus durch die Unterstützung von Behörden bei der Auswertung der Bedürfnisse von Institutionen auf Provinz- und regionaler Ebene und bei der Ermittlung von Möglichkeiten sowie Herausforderungen für die Einbindung dieser Behörden in den Reformprozess bereitstellen;
i) Aufbau und Pflege einer effektiven Verbindung mit besonders wichtigen internationalen Akteuren, die im Bereich der Reform des zivilen Sicherheitssektors tätig sind, insbesondere den Vereinten Nationen, der internationalen Allianz und den Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Um die in Artikel 2 Nummer 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
a) eine Bestandsaufnahme der laufenden und geplanten Maßnahmen zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors führen und auf dem neuesten Stand halten und landesweit Erkenntnisse und Mängel ermitteln;
b) mittel- bis langfristige Bedürfnisse und Möglichkeiten für ein etwaiges künftiges Engagement der Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors — auch auf regionaler und Provinzebene — ermitteln, im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen für die weitere Planung der Union für ein etwaiges künftiges Engagement, auch mit der NATO, und die Unterstützung dieser Planung unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Inklusivität, der Gegenseitigkeit und der Beschlussfassungsautonomie der Union. Eine solche Planung wird mit der NATO in Irak abgestimmt, um die Kohärenz zwischen den jeweiligen Tätigkeiten zwecks ihrer wechselseitigen Verstärkung zu verbessern, Synergien aufzubauen und Unterstützung in Bereichen wie etwa der Logistik zu gewinnen, unter Gewährleistung einer vollständigen Transparenz und der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten;
c) in Abstimmung mit den internationalen Gebern rasch wirksame Projekte bestimmen, die entweder mittels Unionsinstrumenten oder bilateralem Engagement der Mitgliedstaaten durchgeführt werden könnten, wie etwa das Grenzmanagement am Flughafen Bagdads.
(3) Um die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUAM Iraq
a) die Zusammenarbeit und Koordinierung nationaler und internationaler Interessenträger unterstützen, mit Schwerpunkt auf die drei in der Strategie der Reform des Sicherheitssektors vorgesehenen Ebenen;
b) die leitende Koordinierungsrolle innerhalb des nationalen Gesetzgebungssystems im Sicherheitsbereich und im Strategiesystem im Bereich der Verteidigung und inneren Sicherheit beibehalten;
c) das Engagement im unterstützenden Ausschuss für die Reform des Sicherheitssektors im Rahmen des Status als privilegierter Partner fortsetzen;
d) weiterhin auf dem Gebiet der Reform des zivilen Sicherheitssektors, einschließlich bei der Terrorismusbekämpfung und nachrichtendienstlichen Aufklärung, eng mit der Delegation der Union und durch regelmäßige Treffen sowohl auf Missionsleiter- als auch auf Sachverständigenebene auch weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten mit Präsenz in Bagdad zusammenarbeiten;
e) in enger Abstimmung mit der Delegation der Union die Einarbeitung der Grundsätze des Strategischen Rahmens der EU zur Unterstützung der irakischen Reform des Sicherheitssektors unterstützen.
(4) Indem sie die in Artikel 2 Nummer 3 dargelegten Ziele erfüllt, unterstützt die EUAM Iraq die Koordinierung mit den Vereinten Nationen, insbesondere mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, und anderen internationalen Akteuren vor Ort, darunter die NATO, die internationale Allianz und die Vereinigten Staaten von Amerika, um unter gebührender Beachtung des institutionellen Rahmens der Union Synergien und Kohärenz zu fördern.
Artikel 4
Befehlskette und Struktur
(1) Die EUAM Iraq hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation.
(2) Die EUAM Iraq hat ihr Hauptquartier in Bagdad.
(3) Die EUAM Iraq wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1) Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die EUAM Iraq. Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUAM Iraq zur Verfügung gestellt.
(2) Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Befehls- und Kontrollbefugnis über EUAM Iraq auf der strategischen Ebene aus.
(3) Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung. Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(4) Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Diese Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle (OPCON) über ihr Personal.
(5) Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
(6) Der Zivile Operationskommandeur und der Leiter der Delegation der Union in Irak konsultieren einander bei Bedarf.
Artikel 6
Missionsleiter
(1) Herr Markus RITTER wird zum Leiter der Mission ernannt.
(2) Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUAM Iraq im Einsatzgebiet und übt die Befehls- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Der Missionsleiter untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.
(3) Der Missionsleiter vertritt die EUAM Iraq in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen.
(4) Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUAM Iraq, einschließlich der Verantwortung für die zur Verfügung der EUAM Iraq gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUAM Iraq Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.
(5) Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUAM Iraq aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union bzw. beim EAD.
(6) Der Missionsleiter stellt eine angemessene Außenwirkung der EUAM Iraq sicher.
(7) Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Leiter der Delegation der Union in Irak vor Ort politische Handlungsempfehlungen.
Artikel 7
Personal
(1) Das Personal der EUAM Iraq wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Einsatzort, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder.
(2) Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jegliche von oder gegen abgeordnete Personalmitglieder erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.
(3) Die EUAM Iraq kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt.
(4) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUAM Iraq und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.
Artikel 8
Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUAM Iraq und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUAM Iraq erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 9
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUAM Iraq wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, hierzu die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und die Befugnis zur Änderung des Operationsplans (im Folgenden „OPLAN“) ein. Die Befugnisse zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUAM Iraq verbleiben beim Rat.
(2) Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.
(3) Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
(1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUAM Iraq zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und aus Irak, tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUAM Iraq beitragen.
(2) Drittstaaten, die zur EUAM Iraq beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUAM Iraq dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(3) Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge und über die Einrichtung eines Ausschusses der beitragenden Länder einzusetzen.
(4) Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUAM Iraq.
Artikel 11
Sicherheit
(1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und stellt sicher, dass die EUAM Iraq diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv ausführt.
(2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUAM Iraq und die Einhaltung der für die EUAM Iraq geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.
(3) Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
(4) Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der EUAM Iraq vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden.
(5) Der Missionsleiter stellt den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates ( 1 ) sicher.
Artikel 12
Kapazität zur permanenten Lageüberwachung
Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die EUAM Iraq aktiviert.
Artikel 13
Rechtliche Bestimmungen
Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUAM Iraq die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.
Artikel 14
Finanzregelung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 17. Oktober 2018 beläuft sich auf 17 300 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 17. April 2020 beläuft sich auf 64 800 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
(2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUAM Iraq teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUAM Iraq erworbenen Güter keinerlei Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUAM Iraq mit den Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUAM Iraq schließen.
(3) Die EUAM Iraq trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUAM Iraq eine Vereinbarung mit der Kommission.
(4) Die EUAM Iraq erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen der Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.
(5) Die Vereinbarung trägt der Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 sowie den operativen Erfordernisse der EUAM Iraq Rechnung.
(6) Die Ausgaben im Zusammenhang mit der EUAM Iraq können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.
Artikel 15
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1) Der Hohe Vertreter stellt die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt sicher, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
(2) Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Delegation der Union in Irak, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Irak sicherzustellen.
(3) Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den in Irak vertretenen Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten ab.
Artikel 16
Weitergabe von Informationen
(1) Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Iraq generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der EUAM Iraq an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
(2) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUAM Iraq generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die EUAM Iraq relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen.
(4) Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Befugnisse und die Befugnis, die Vereinbarungen zu schließen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und den Missionsleiter nach Maßgabe von Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU delegieren.
Artikel 17
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt bis zum 17. April 2020.
( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).