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Document C:2020:152I:FULL
Official Journal of the European Union, C 152I, 7 May 2020
Amtsblatt der Europäischen Union, C 152I, 7. Mai 2020
Amtsblatt der Europäischen Union, C 152I, 7. Mai 2020
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ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2020/C 152 I/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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7.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 152/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Mai 2020
zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020
(2020/C 152 I/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2). |
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Die Kommission hat am 15. April 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt. |
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Durch die aktuelle Lage aufgrund von COVID-19, einschließlich der jüngsten Maßnahmen, die eine zusätzliche Finanzierung des Haushaltsplans erfordern, wird die Finanzlage der Mitgliedstaaten zunehmend belastet. Aus diesem Grund ist eine rasche Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2020, mit dem der Überschuss des Haushaltsjahres 2019 in den Haushaltsplan 2020 eingestellt wird, erforderlich, da diese Einnahmen dann so früh wie möglich als Eigenmittelgutschriften berücksichtigt werden können. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 6. Mai 2020 festgelegt.
Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.
Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN