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Document 61f29f30-9092-11ef-a130-01aa75ed71a1
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/1201 of 14 August 2020 as regards measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Xylella fastidiosa (Wells et al.)
Texte consolidé: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
En vigueur
Accéder à la version actuelle (24/11/2025) 24/11/2025
02020R1201 — DE — 17.10.2024 — 005.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1201 DER KOMMISSION vom 14. August 2020 (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2) |
Geändert durch:
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1688 DER KOMMISSION vom 20. September 2021 |
L 332 |
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21.9.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2130 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2021 |
L 432 |
19 |
3.12.2021 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1706 DER KOMMISSION vom 7. September 2023 |
L 221 |
14 |
8.9.2023 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1320 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2024 |
L 1320 |
1 |
16.5.2024 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2507 DER KOMMISSION vom 26. September 2024 |
L 2507 |
1 |
27.9.2024 |
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Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1201 DER KOMMISSION
vom 14. August 2020
über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„spezifizierter Schädling“Xylella fastidiosa (Wells et al.) und sämtliche Unterarten;
„Wirtspflanzen“ alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;
„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Wirtspflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang II genannten Gattungen oder Arten, die bekanntermaßen für die spezifischen Unterarten des spezifizierten Schädlings anfällig sind;
„Vektor“ Insekten der Unterordnung Cicadomorpha, von denen bekannt ist, dass sie den spezifizierten Schädling auf Pflanzen übertragen, oder jedes andere Insekt, bei dem der Verdacht besteht, dass es den spezifizierten Schädling auf Pflanzen überträgt.
KAPITEL II
JÄHRLICHE ERHEBUNGEN ZUM AUFTRETEN DES SPEZIFIZIERTEN SCHÄDLINGS UND NOTFALLPLÄNE
Artikel 2
Erhebungen zum spezifizierten Schädling im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen sich der spezifizierte Schädling aufgrund der ökologisch-klimatischen Bedingungen nicht im Freien ansiedeln kann, werden die Erhebungen nur an anderen Orten als im Freien durchgeführt, an denen Wirtspflanzen angebaut werden und diese ein Risiko für die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das Gebiet der Union darstellen dürften.
Artikel 3
Notfallpläne
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Notfallplan. Dieser Notfallplan enthält die Maßnahmen, die in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich der folgenden Aspekte durchzuführen sind:
Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß den Artikeln 7 bis 11;
Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäß den Artikeln 19 bis 26;
amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union und der Einfuhr der Wirtspflanzen in die Union gemäß den Artikeln 32 und 33.
Jeder Mitgliedstaat aktualisiert, soweit erforderlich, seinen Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres. Notfallpläne, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erstellt wurden, werden bis zum 31. Dezember 2020 aktualisiert.
Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Elementen enthält der Notfallplan alle folgenden Elemente:
die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings;
ausführliche Regelungen über die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu entfernenden Pflanzen, für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.
KAPITEL III
ABGEGRENZTE GEBIETE
Artikel 4
Festlegung von abgegrenzten Gebieten
Wurde nur das Auftreten einer oder mehrerer bestimmter Unterarten des spezifizierten Schädlings bestätigt, kann der betroffene Mitgliedstaat die Abgrenzung eines Gebiets ausschließlich hinsichtlich dieser Unterarten vornehmen.
Steht die Bestätigung des Auftretens einer Unterart noch aus, nimmt der betroffene Mitgliedstaat eine Abgrenzung dieses Gebiets hinsichtlich des spezifizierten Schädlings und aller seiner möglichen Unterarten vor.
Die Befallszone hat einen Radius von mindestens 50 m um die von dem spezifizierten Schädling nachweislich befallene Pflanze.
Die Pufferzone hat die folgende Breite:
mindestens 2,5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 7 bis 11 genannten Tilgungsmaßnahmen festgelegt wurde;
mindestens 5 km im Fall einer Befallszone, die zum Zweck der Durchführung der in den Artikeln 12 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen festgelegt wurde.
Artikel 5
Ausnahmeregelungen für die Festlegung von abgegrenzten Gebieten
Abweichend von Artikel 4 kann die Breite der Pufferzone um eine Befallszone, die zum Zweck der Tilgung festgelegt wurde, auf nicht weniger als 1 km verringert werden, wenn mit hoher Zuverlässigkeit davon auszugehen ist, dass das ursprüngliche Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht zu seiner Ausbreitung geführt hat, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle spezifizierten Pflanzen in der Befallszone wurden unabhängig von ihrem Gesundheitszustand unverzüglich beprobt und entfernt.
Seit Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurde im Rahmen amtlicher Tests, die mindestens einmal im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa durchgeführt wurden, bei keinen weiteren Pflanzen in der Befallszone ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt.
Eine Erhebung wurde mindestens einmal im ersten Jahr nach der Feststellung des spezifizierten Schädlings in einer Zone mit einer Breite von mindestens 2,5 km um die Befallszone durchgeführt, und diese Erhebung hat ergeben, dass in dieser Zone kein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde. Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet die Wirtspflanzen in dieser Zone. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa und mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Pflanzen ein höheres Risiko als in anderen Teilen dieses Gebiets besteht.
Seit der Durchführung der Tilgungsmaßnahmen wurden bei Testungen, die zweimal während der Flugzeit des Vektors und entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden, keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren in der Befallszone und ihrer direkten Umgebung nachgewiesen. Diese Tests müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass eine natürliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings ausgeschlossen ist.
Abweichend von Artikel 4 kann der betroffene Mitgliedstaat beschließen, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling vor Kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde oder dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings an einem Ort festgestellt wurde, der vor den Vektoren dieses Schädlings physisch geschützt ist.
Die Ergebnisse der Inspektionstätigkeiten lassen darauf schließen, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden.
Bei Testungen, die in der Nachbarschaft solcher Pflanzen durchgeführt wurden, konnten keine den spezifizierten Schädling tragenden Vektoren nachgewiesen werden.
In dem in Absatz 3 beschriebenen Fall geht der betroffene Mitgliedstaat folgendermaßen vor:
Er führt in dem Gebiet, in dem das Auftreten des spezifizierten Schädlings erstmals bestätigt wurde, mindestens ein Jahr lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind und ob weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten.
Er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Erhebung, sobald diese vorliegen.
Die Erhebung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst die Entnahme von Proben zur Testung anhand eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests. Mithilfe des Erhebungskonzepts und des Stichprobenplans muss es möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln.
Artikel 6
Aufhebung der abgegrenzten Gebiete
Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in Fällen, in denen er die Pufferzone nach Artikel 5 Absatz 1 auf eine Breite von nicht weniger als 1 km verringert hat, das abgegrenzte Gebiet nach 12 Monaten ab der ursprünglichen Festlegung aufheben, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Als Ergebnis der nach Artikel 5 Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen wird mit hoher Zuverlässigkeit geschlossen, dass es sich bei dem ursprünglichen Auftreten des spezifizierten Schädlings um einen Einzelfall handelte und dass es in dem jeweiligen abgegrenzten Gebiet nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist.
Möglichst nah am Zeitpunkt der Aufhebung wurden amtliche Tests in dem abgegrenzten Gebiet durchgeführt, bei denen die Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt wurde. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.
KAPITEL IV
TILGUNGSMAßNAHMEN
Artikel 7
Entfernung von Pflanzen
Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich aus der Befallszone:
Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Schädling befallen sind;
Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hinweisen, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht;
Pflanzen, die derselben Art wie die befallene Pflanze angehören, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;
Pflanzen, die anderen Arten als die befallene Pflanze angehören und bei denen in anderen Teilen des abgegrenzten Gebiets ein Befall festgestellt wurde;
Andere spezifizierte Pflanzen als die unter den Buchstaben c und d genannten, die nicht unverzüglich einer Beprobung und einem molekularen Test unterzogen wurden.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten spezifizierten Pflanzen, die negativ auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet wurden, müssen nicht entfernt werden.
Abweichend von Buchstabe e können die Mitgliedstaaten beschließen, diese spezifizierten Pflanzen, bei denen in den letzten zwei Jahren in diesem abgegrenzten Gebiet kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, nicht unverzüglich zu beproben und zu testen, und zwar auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe e durchgeführten Beprobung und Testung und der Erhebungen gemäß Artikel 10. Diese Pflanzen werden jedoch den jährlichen Erhebungen gemäß Artikel 10 unterzogen.
►M5 Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b, c und d können Mitgliedstaaten beschließen, einzelne spezifizierte Pflanzen, die amtlich als Pflanzen von historischem Wert benannt sind, oder Bäume von besonderem sozialen, kulturellen oder ökologischen Wert, deren Fällung unannehmbare Auswirkungen hätte oder die besonderen nationalen Vorschriften oder Unionsvorschriften zu ihrem Schutz unterliegen, nicht zu entfernen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: ◄
Die betroffenen spezifizierten Pflanzen werden einer jährlichen Inspektion, Beprobung und Testung durch einen der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests unterzogen, und es wird bestätigt, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
Die einzelnen spezifizierten Pflanzen oder das betroffene Gebiet werden angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihre Stadien unterzogen. Diese Behandlungen können je nach den lokalen Bedingungen chemische, biologische oder mechanische Methoden umfassen.
Artikel 8
Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings
Der betroffene Mitgliedstaat wendet folgende Praktiken an:
auf landwirtschaftlichen Flächen, in der Befallszone und in der Pufferzone landwirtschaftliche Praktiken zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen;
auf anderen Flächen als landwirtschaftlichen Flächen, zumindest in den Befallszonen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Vektorpopulation des spezifizierten Schädlings in allen ihren Stadien zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr, und zwar unabhängig von der Entfernung der betroffenen Pflanzen.
Die landwirtschaftlichen Praktiken gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Behandlungen gegen die Vektoren.
Artikel 9
Vernichtung von Pflanzen
Artikel 10
Jährliche Überwachung des abgegrenzten Gebiets
In dem gesamten abgegrenzten Gebiet überwacht der betroffene Mitgliedstaat zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen nach Artikel 2 Absätze 5 und 6 und unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa.
In den Befallszonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen, einschließlich der spezifizierten Pflanzen, die nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 entfernt wurden. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,5 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln.
In den Pufferzonen beprobt und testet der betroffene Mitgliedstaat die Wirtspflanzen sowie andere Pflanzen, die Symptome aufweisen, die auf einen möglichen oder vermutlichen Schädlingsbefall hindeuten. Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln, wobei zu berücksichtigen ist, dass im Umkreis der ersten 400 m um die befallenen Zonen ein höheres Risiko besteht.
Der betroffene Mitgliedstaat überwacht auch das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Vektoren im abgegrenzten Gebiet, um das Risiko einer weiteren Ausbreitung durch die Vektoren zu ermitteln und die Wirksamkeit der nach Artikel 8 durchgeführten pflanzengesundheitlichen Bekämpfungsmaßnahmen zu beurteilen.
Artikel 11
Sonstige relevante Maßnahmen für die Tilgung des spezifizierten Schädlings
KAPITEL V
EINDÄMMUNGSMAßNAHMEN
Artikel 12
Allgemeine Bestimmungen
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone anstelle von Tilgungsmaßnahmen die in den Artikeln 13 bis 17 genannten Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen.
Artikel 13
Entfernung von Pflanzen in einer in Anhang III aufgeführten Befallszone
Diese Entfernung erfolgt unverzüglich nach der amtlichen Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings oder, wenn der spezifizierte Schädling außerhalb der Flugzeit des Vektors festgestellt wird, vor der nächsten Flugzeit des Vektors. Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und seiner Vektoren während des Entfernens und nach dem Entfernen zu vermeiden.
Artikel 14
Maßnahmen gegen die Vektoren des spezifizierten Schädlings in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen
Artikel 15
Jährliche Überwachung der in Anhang III aufgeführten Befallszonen
Der betroffene Mitgliedstaat beprobt und testet wenigstens in den in Absatz 2 genannten Teilen der Befallszone auf einer Fläche mit einem Radius von 50 m um jene Pflanzen, die nachweislich von dem spezifizierten Schädling befallen sind, unverzüglich die folgenden Pflanzen:
alle spezifizierten Pflanzen, die derselben Art spezifizierter Pflanzen angehören wie die Pflanzen, die in demselben abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind, und
alle anderen Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Schädling hindeuten, oder bei denen der Verdacht eines Befalls durch den Schädling besteht.
Der betroffene Mitgliedstaat überwacht zu den am besten geeigneten Zeitpunkten das Auftreten des spezifizierten Schädlings durch jährliche Erhebungen unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa. Diese Überwachung wird mindestens in den folgenden Teilen der in Anhang III aufgeführten Befallszone durchgeführt:
innerhalb eines Bereichs von mindestens 2 km um die Grenze zwischen der Befallszone und der Pufferzone;
in der Nähe der Standorte von Pflanzen von besonderem kulturellem und sozialem Wert außerhalb des unter Buchstabe a genannten und vom Mitgliedstaat entsprechend benannten Bereichs.
In diesen Teilen der Befallszone führt der betroffene Mitgliedstaat nach Artikel 2 Absatz 6 die Beprobung und Testung der Arten von Wirtspflanzen durch, die im abgegrenzten Gebiet nachweislich befallen sind. Zu diesem Zweck muss es unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa mithilfe des Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,7 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 90 % zu ermitteln. Er beprobt und testet auch die Vektorpopulation auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings.
Artikel 16
Vernichtung von Pflanzen
Artikel 17
Sonstige relevante Maßnahmen für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings
Der betroffene Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen bei Sonderfällen oder Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere bei solchen betreffend die angemessene Vernichtung aller befallenen Pflanzen oder aller Pflanzen, bei denen der Verdacht eines Befalls besteht, betreffend die Erreichbarkeit ihres Standorts, betreffend öffentliches oder privates Eigentum oder betreffend die für sie zuständigen Person oder Einrichtung.
KAPITEL VI
ANPFLANZEN SPEZIFIZIERTER PFLANZEN IN BEFALLSZONEN
Artikel 18
Genehmigung für das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen
Der betroffene Mitgliedstaat darf das Anpflanzen spezifizierter Pflanzen in Befallszonen nur in einem der folgenden Fälle genehmigen:
Die spezifizierten Pflanzen werden auf insektensicheren Produktionsflächen angebaut, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren sind.
Die spezifizierten Pflanzen werden in den in Anhang III aufgeführten Befallszonen, aber außerhalb des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Bereichs angepflanzt oder veredelt und gehören vorzugsweise Sorten an, die als resistent oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Schädling gelten, oder sie gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren in der Befallszone durchgeführten Erhebungen getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind.
Die spezifizierten Pflanzen gehören derselben Art an wie Pflanzen, die im Rahmen der mindestens in den letzten zwei Jahren nach Artikel 10 durchgeführten Erhebungstätigkeiten getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling sind, und sie werden in den zum Zweck der Tilgung festgelegten Befallszonen wiederangepflanzt.
Zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen andere als die unter Buchstabe b genannten spezifizierten Pflanzen angepflanzt werden, sofern sie außerhalb der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bereiche angepflanzt werden.
KAPITEL VII
VERBRINGUNG SPEZIFIZIERTER PFLANZEN INNERHALB DER UNION
Artikel 19
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf anerkannten Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die auf Produktionsflächen in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche angebaut, die nach Artikel 24 anerkannt wurde, oder sie befanden sich mindestens ein Jahr lang auf einer solchen Fläche.
Während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurde weder das Auftreten des spezifizierten Schädlings noch das Auftreten seiner Vektoren auf der Fläche festgestellt.
Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
Die spezifizierten Pflanzen werden in geschlossenen Behältern oder Verpackungen durch das abgegrenzte Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebiets transportiert, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner Vektoren nicht erfolgen kann.
Die spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung mit einem der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 80 % nachgewiesen werden kann.
Artikel 20
Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, bei denen in einem abgegrenzten Gebiet nie ein Befall festgestellt wurde, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von der entsprechenden Befallszone in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
Die spezifizierten Pflanzen gehören Pflanzenarten an, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und die in drei Jahren seit der Festlegung des abgegrenzten Gebiets Erhebungstätigkeiten nach den Artikeln 10 und 15 unterzogen wurden und bei denen nie ein Befall durch den spezifizierten Schädling festgestellt wurde.
Die unter Buchstabe b genannten Arten spezifizierter Pflanzen wurden in der Datenbank der Kommission für Wirtspflanzen veröffentlicht, bei denen ein Befall in diesem spezifischen abgegrenzten Gebiet bisher nicht festgestellt wurde.
Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden durch die zuständige Behörde möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer Inspektion und einem molekularen Test unterzogen, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.
Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung Pflanzenschutzbehandlungen gegen alle Vektoren des spezifizierten Schädlings unterzogen.
Artikel 21
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in einem abgegrenzten Gebiet in vitro kultiviert wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihres gesamten Produktionszyklus auf einer Fläche kultiviert, die nach Artikel 24 anerkannt wurde.
Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem transparenten Behälter unter sterilen Bedingungen kultiviert und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie wurden aus Saatgut gezogen.
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich im Gebiet der Union in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die in Artikel 19 festgelegten Bedingungen erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % nachgewiesen werden kann.
Die spezifizierten Pflanzen werden durch die abgegrenzten Gebiete oder innerhalb der abgegrenzten Gebiete unter sterilen Bedingungen in einem Behälter verbracht, der die Möglichkeit eines Befalls durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren ausschließt.
Artikel 22
Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis , die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen
Die Verbringung von in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen der Gattung Vitis, die zum Anpflanzen bestimmt sind, ausgenommen Saatgut, und die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden und als spezifizierte Pflanzen für dieses abgegrenzte Gebiet gelistet sind, aus diesem abgegrenzten Gebiet heraus und von den entsprechenden Befallszonen in die Pufferzonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist.
Die Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer geeigneten Wärmebehandlung in einer Einrichtung unterzogen, die durch die zuständige Behörde für diesen Zweck zugelassen wurde und beaufsichtigt wird; bei dieser Wärmebehandlung werden die in der Ruheperiode befindlichen Pflanzen für 45 Minuten in ein Wasserbad mit einer Temperatur von 50 °C getaucht.
Artikel 23
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen
Die Verbringung spezifizierter Pflanzen, die eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Befallszonen, innerhalb der Pufferzonen und aus den Pufferzonen in ihre jeweiligen Befallszonen darf nur erlaubt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die einem Unternehmer gehört, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und die, sofern es sich um eine Befallszone handelt, die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt.
Die Fläche unterliegt einer jährlichen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt werden.
Die Ergebnisse der jährlichen Inspektion und der Testung einer repräsentativen Stichprobe bestätigen, dass der spezifizierte Schädling nicht auftritt.
Die spezifizierten Pflanzen werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten werden. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen entsprechende effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
Die Unternehmer fordern den Empfänger dieser Pflanzen auf, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass diese Pflanzen nicht aus diesen Zonen verbracht werden.
Artikel 24
Anerkennung von Produktionsflächen
Die zuständige Behörde darf eine Produktionsfläche für die Zwecke von Artikel 19 und 21 nur anerkennen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie ist nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert.
Sie ist physisch gegen den spezifizierten Schädling und seine Vektoren geschützt.
Sie wurde von der zuständigen Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen, wobei die letzte eine Beprobung und Testung so kurz wie möglich vor dem Zeitpunkt der Verbringung umfasste.
Er übermittelt diese Liste unmittelbar nach der Erstellung oder Aktualisierung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 25
Verbringung spezifizierter Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, innerhalb der Union
Spezifizierte Pflanzen, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie gehört einem Unternehmer, der nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert ist, und unterliegt einer jährlichen Inspektion durch die zuständige Behörde.
Sie unterliegt einer dem Risikoniveau angemessenen Beprobung und Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, wobei ein in Anhang IV aufgeführter Test angewandt wird und die Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa berücksichtigt werden.
Abweichend von Absatz 1 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, von Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb nur dann erstmals innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sie wurden auf einer Fläche angebaut, die jährlichen Inspektionen durch die zuständige Behörde unterliegt.
diese Fläche unterliegt der Beprobung und der Testung auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Xylella fastidiosa, wobei ein Stichprobenplan angewandt wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
Artikel 26
Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial oder von Vorstufenmaterial, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden, innerhalb der Union
Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission ( 3 ) oder Vorstufenmaterial im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates ( 4 ) der Arten Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus x P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica x P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, die außerhalb eines abgegrenzten Gebiets angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sie sind nach Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/925 der Kommission ( 5 ) zertifiziert.
Sie wurden möglichst kurz vor der Verbringung einer Sichtprüfung, einer Beprobung und einem molekularen Test auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings unterzogen, die entsprechend den Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durchgeführt wurden.
Artikel 27
Pflanzenpässe
Die in den Artikeln 19 bis 26 genannten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen — vorbehaltlich der Anforderungen der Artikel 78 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031 — ein Pflanzenpass beigefügt wird.
Für die spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 23 gelten folgende Zusatzbedingungen:
Werden sie lediglich innerhalb der Befallszonen verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk „Befallszone — XYLEFA“ einzutragen.
Werden sie innerhalb der Pufferzone oder aus der Pufferzone in die Befallszone verbracht, so ist neben dem Rückverfolgbarkeitscode gemäß Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/2031 der Vermerk „Pufferzone — XYLEFA“ einzutragen.
KAPITEL VIII
EINFUHR VON WIRTSPFLANZEN IN DIE UNION
Artikel 28
Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, in die Union
Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betroffenen Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass Inspektionen, Beprobungen und molekulare Tests durch die zuständige Behörde unter Anwendung eines in Anhang IV aufgeführten Tests und im Einklang mit dem ISPM Nr. 4 ( 6 ) ergeben haben, dass der spezifizierte Schädling in dem Land bekanntermaßen nicht auftritt, und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifizierte Schädling in dem Land nicht auftritt.
Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen — je nach Risikoniveau — zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.
Artikel 29
Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet eines befallenen Landes in die Union
Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Wirtspflanzen haben ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der betroffenen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemäß dem ISPM Nr. 4 und auf der Grundlage amtlicher Erhebungen mit Beprobung und Testung unter Anwendung eines in Anhang IV aufgelisteten Tests für frei von dem spezifizierten Schädling erklärt wurde und unter Berücksichtigung der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu Xylella fastidiosa muss es mithilfe des angewendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich sein, ein geringfügiges Auftreten des spezifizierten Schädlings mit einem ausreichenden Konfidenzniveau zu ermitteln.
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt.
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, in dem angegeben ist, dass sie während ihrer gesamten Lebensdauer in dem unter Buchstabe a genannten Gebiet gestanden haben, wobei der Name des Gebiets ausdrücklich zu nennen ist.
Wirtspflanzen wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, und es werden an diesen Pflanzen — je nach Risikoniveau — zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt.
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb wurden auf einer Fläche angebaut, die durch die zuständige Behörde einer jährlichen Inspektion unterzogen wird, wobei an diesen Pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten Probenahmen und Testungen gemäß Anhang IV auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchgeführt werden und ein Stichprobenplan angewendet wird, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 80 % nachgewiesen werden kann.
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.
Artikel 30
Einfuhr von Wirtspflanzen mit Ursprung auf einer schädlingsfreien Produktionsfläche eines befallenen Landes in die Union
Wirtspflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Wirtspflanzen stammen von einer Produktionsfläche, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:
in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“, dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling über seine Vektoren möglich ist;
der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind.
Beim Eingang in die Union wurden die Wirtspflanzen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 33 kontrolliert, und dabei wurde ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht festgestellt.
Wirtspflanzen, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, in dem der spezifizierte Schädling bekanntermaßen auftritt, und die über den gesamten Produktionszyklus in vitro kultiviert wurden, dürfen in die Union nur eingeführt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Wirtspflanzen erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie wurden aus Saatgut gezogen.
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die ausschließlich in einem Gebiet angebaut wurden, das frei von dem spezifizierten Schädling ist, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
Sie wurden unter sterilen Bedingungen von Mutterpflanzen vermehrt, die auf einer Fläche angebaut wurden, welche die Bedingungen von Artikel 31 erfüllt, und die getestet wurden und nachweislich frei von dem spezifizierten Schädling waren.
Die Wirtspflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde.
Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser schädlingsfreien Produktionsflächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt.
Den Wirtspflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, aus dem Folgendes hervorgeht:
in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“, dass die Wirtspflanzen über den gesamten Produktionszyklus in vitro auf einer oder mehreren Flächen produziert wurden, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Artikel 31 als frei von dem Schädling anerkannt wurde(n), und dass die Wirtspflanzen in geschlossenen Behältern oder geschlossener Verpackung verbracht wurden, sodass gewährleistet ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Schädling oder einen seiner bekannten Vektoren möglich ist;
der Name oder Code der Produktionsfläche(n), die frei von dem Schädling ist bzw. sind.
Artikel 31
Anerkennung von Produktionsflächen als schädlingsfrei
Eine Produktionsfläche darf nur dann als schädlingsfrei anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Produktionsfläche wurde gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als insektensichere Fläche, die frei von dem spezifizierten Schädling und seinen Vektoren ist, befunden.
Die Produktionsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektorpopulation in allen ihren Stadien unterzogen, um sicherzustellen, dass sie frei von Vektoren des spezifizierten Schädlings gehalten wird. Diese Behandlungen umfassen je nach den lokalen Bedingungen effiziente chemische, biologische oder mechanische Methoden.
Die Produktionsfläche wird durch die zuständige Behörde mindestens zwei Inspektionen im Jahr zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt unterzogen.
Die Wirtspflanzen mit Ursprung auf der Produktionsfläche wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung unter Anwendung eines der in Anhang IV aufgeführten molekularen Tests auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings getestet, wobei ein Stichprobenplan angewandt wurde, mit dem ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einer Zuverlässigkeit von wenigstens 90 % nachgewiesen werden kann.
Stellt die zuständige Behörde bei den jährlichen Inspektionen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings oder Beschädigungen fest, die die insektensicheren Bedingungen der schädlingsfreien Produktionsfläche beeinträchtigen, widerrufen sie unverzüglich die Anerkennung der Fläche und untersagen vorübergehend die Verbringung der Wirtspflanzen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
KAPITEL IX
AMTLICHE KONTROLLEN BEI DER VERBRINGUNG VON SPEZIFIZIERTEN PFLANZEN INNERHALB DER UNION UND VON WIRTSPFLANZEN IN DIE UNION
Artikel 32
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 33
Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union
KAPITEL X
KOMMUNIKATIONSTÄTIGKEITEN
Artikel 34
Sensibilisierungskampagnen
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Berichterstattung über Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten
Die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Muster nach Anhang V übermittelt.
▼M5 —————
Artikel 36
Einhaltung
Soweit es für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, heben die Mitgliedstaaten die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Schädlings bereits erlassen haben, oder sie ändern sie. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über die Aufhebung oder Änderung dieser Maßnahmen.
Artikel 37
Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird aufgehoben.
Artikel 38
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 4 Satz 2, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Satz 3, Artikel 28 Buchstabe a Satz 2 und Artikel 29 Buchstabe a Satz 2 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
„ANHANG I
Liste der bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen (‚Wirtspflanzen‘)
ANHANG II
Liste der bekanntermaßen für spezifische Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen (‚spezifizierte Pflanzen‘)
Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart fastidiosa anfällig sind
Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind
▼M5 —————
Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart pauca anfällig sind
ANHANG III
Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, in denen die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Artikel 13 bis 17 angewandt werden
TEIL A
Befallszone in Italien
Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:
Die Provinz Lecce
Die Provinz Brindisi
Gemeinden in der Provinz Bari:
TEIL B
Befallszone in Frankreich
Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:
Region Korsika
TEIL C
Befallszone in Spanien
Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:
Die Autonome Gemeinschaft Balearen
TEIL D
Befallszone in Portugal
Die Befallszone in Portugal umfasst folgende Gebiete:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Espinho:
Gemeinden im Kreis Gondomar:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Gondomar:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Maia:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Matosinhos:
Gemeinden im Kreis Porto:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Porto:
Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:
Teile der folgenden Gemeinden im Kreis Santa Maria da Feira:
Kreis Vila Nova de Gaia:
ANHANG IV
Tests zur Identifizierung von Xylella fastidiosa und ihrer Unterarten
A. Tests zum Screening und zur Feststellung des Auftretens von Xylella fastidiosa
Real-time-PCR-Tests auf der Grundlage von Harper et al., 2010 (und Erratum 2013) ( 7 );
LAMP-Tests (Loop-mediated isothermal amplification) auf der Grundlage von Primern, entwickelt von Harper et al., 2010 (und Erratum 2013) ( 8 );
Real-time-PCR-Tests auf der Grundlage von Ouyang et al., 2013 ( 9 );
Konventionelle PCR-Tests auf der Grundlage von Minsavage et al., 1994 ( 10 ).
B. Molekulartests zur Identifizierung der Unterarten von Xylella fastidiosa
Multi-Locus-Sequenztypisierung (Multi Locus Sequence Typing — MLST) auf der Grundlage von Yuan et al., 2010, zur Bestimmung aller Unterarten ( 11 );
PCR-Tests auf der Grundlage von Hernandez-Martinez et al., 2006, zur Bestimmung der Unterarten fastidiosa‚ multiplex und sandyi ( 12 );
PCR-Tests auf der Grundlage von Pooler & Hartung, 1995, zur Bestimmung der Unterart pauca ( 13 );
Echtzeit-PCR-Tests auf der Grundlage von Dupas et al., 2019, zur Bestimmung aller Unterarten ( 14 );
Echtzeit-PCR-Tests auf der Grundlage von Hodgetts et al., 2021, zur Bestimmung aller Unterarten ( 15 ).
ANHANG V
Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 10 und 15 in abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen
TEIL A
Meldebogen für die Ergebnisse statistikbasierter jährlicher Erhebungen
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1. Geografische Lage des abgegrenzten Gebiets (AG) |
2. Ursprüngliche Größe des AG (in ha) |
3. Aktualisierte Größe des AG (in ha) |
4. Vorgehen (T/E) |
5. Zone (z. B. PZ/BZ) |
6. Orte der Erhebung |
7. Zeitplan |
A. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+) |
B. Umfang der Beprobung |
C. Erhebungsergebnisse |
23. Anmerkungen |
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8. Zielpopulation |
9. Epidemiologische Einheiten |
10. Detektionsmethode |
11. Stichprobeneffektivität |
12. Sensitivität der Methode |
13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen) |
14. Anzahl der inspizierten epidemiologischen Einheiten |
15. Anzahl der Untersuchungen |
16. Anzahl der Stichproben |
17. Anzahl der Tests |
18. Anzahl anderer Maßnahmen |
19. Ergebnisse |
20. Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend |
21. Erreichtes Konfidenzniveau |
22. Angenommene Prävalenz |
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Wirtsarten |
Fläche (in ha oder einer passenderen Einheit) |
Inspektionseinheiten |
Beschreibung |
Einheiten |
Sichtprüfungen |
Testung |
Andere Methoden |
Risikofaktor |
Risikoniveau |
Anzahl der Orte |
Relative Risiken |
Anteil der Wirtspopulation |
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Positiv |
Negativ |
Unklar |
Anzahl |
Datum |
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Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Erläutern Sie, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt wurden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung und jede einschlägige Aktualisierung an.
Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung (T), Eindämmung (E). Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und des Vorgehens auf diesen Flächen.
Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. im Umkreis von mindestens 5 km um die PZ, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
Geben Sie die Orte der Erhebung an, falls nötig auf mehr als einer Zeile. Bitte melden Sie die Erhebungen in Baumschulen stets in einer eigenen Zeile. Falls Sie ‚andere‘ wählen, geben Sie bitte an, worum es sich handelt:
im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide); 1.2. Obstgarten/Weinberg; 1.3. Baumschule; 1.4. Wald;
im Freien (andere): 2.1. Privatgärten; 2.2. öffentliche Orte; 2.3. Schutzgebiet; 2.4. Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten; 2.5. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt usw.);
unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1. Gewächshaus; 3.2. privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus; 3.3. öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus; 3.4. andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt usw.).
Geben Sie an, in welchem Monat die Erhebungen durchgeführt wurden.
Geben Sie die gewählte Zielpopulation an und übermitteln Sie die entsprechende Liste der erfassten Wirtsarten und Flächen. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Bei landwirtschaftlichen Flächen wird die Größe in der Regel in Hektar angegeben, es kann sich aber auch um Parzellen, Felder, Gewächshäuser usw. handeln. Bitte begründen Sie die in den zugrunde liegenden Annahmen getroffene Auswahl in Spalte 23 (‚Anmerkungen‘). Geben Sie die in der Ergebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine ‚Inspektionseinheit‘ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
Geben Sie die in der Erhebung erfassten epidemiologischen Einheiten samt Beschreibung und Maßeinheit an. Eine ‚epidemiologische Einheit‘ bezeichnet eine homogene Fläche, auf der bei einem Auftreten des Schädlings die Wechselwirkung zwischen Schädling, Wirtspflanzen sowie abiotischen und biotischen Faktoren zu dem gleichen epidemiologischen Befund führen würde. Die epidemiologischen Einheiten stellen Unterteilungen der Zielpopulation dar, die in epidemiologischer Hinsicht homogen sind und wenigstens eine Wirtspflanze umfassen. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um NUTS-Regionen, urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die getroffene Auswahl ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.
Geben Sie die Methoden an, die in der Erhebung angewandt wurden, auch die Anzahl der Tätigkeiten im Einzelfall. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie N/V an.
Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren bezeichnet sie die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt. Bei Böden bezeichnet sie die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er auf der Fläche der Erhebung auftritt.
‚Sensitivität der Methode‘ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ist die Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die Sichtprüfung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).
Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
Machen Sie genaue Angaben zur Erhebung. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie N/V an. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 10 ‚Detektionsmethoden‘.
Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. ‚Unklar‘ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund unterschiedlicher Faktoren (z. B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet–nicht identifiziert, alte Probe usw.) ergebnislos geblieben ist.
Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Angabe der Meldenummer des Ausbruchs entfällt, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei dem Befund um einen der Fälle nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 handelt. In einem solchen Fall geben Sie bitte in Spalte 21 (‚Anmerkungen‘) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß ISPM 31 an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Inspektionen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen.
TEIL B
Meldebogen für die Ergebnisse der Erhebungen zu Vektorinsekten von Xylella fastidiosa
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1. Beschreibung des AG |
2. Vorgehen |
3. Zone |
4. Vektorarten |
5. Sichtprüfungen |
6. Art der Fallen (oder anderer Methoden des Vektorfangs, z. B. Kescher usw.) |
7. Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden) |
8. Kontrollfrequenz bei Fallen (oder ggf. anderen Fangmethoden) |
9. Kontrollzeitpunkte bei Fallen (oder ggf. anderen Fangmethoden) |
10. Anzahl der gesammelten Vektorproben |
11. Anzahl der gefangenen Vektoren |
12. Anzahl der analysierten Vektoren |
13. Anzahl der analysierten Vektorproben |
14. Anzahl der positiven Vektorproben |
15. Anzahl der negativen Vektorproben |
16. Anzahl der unklaren Vektorproben |
17. Anmerkungen |
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Name |
Datum der Festlegung |
Zeitplan |
Anzahl |
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Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Geben Sie den Namen des Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es festgelegt wurde.
Bitte angeben: Tilgung (T), Eindämmung (E). Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und des Vorgehens auf diesen Flächen.
Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. im Umkreis von mindestens 5 km um Baumschulen usw.).
Geben Sie die Liste der Vektorarten des Schädlings aus der ersten Spalte an; fügen sie für jeden Vektor eine eigene Zeile ein.
Nur angeben, falls zutreffend.
Methode des Vektorfangs angeben. Wurden mehrere Methoden für ein und denselben Vektor angewandt, sind die Daten jeweils in einer eigenen Zeile anzugeben.
Geben Sie die Anzahl der Fallen oder anderen Fangmethoden jeweils in einer eigenen Zeile an.
Geben Sie an, wann die Fallen oder anderen Fangmethoden kontrolliert wurden (z. B. einmal wöchentlich, einmal monatlich, einmal im Quartal usw.).
Geben Sie an, in welchen Monaten des Jahres die Fallen kontrolliert werden.
Geben Sie die Anzahl der gesammelten Proben an (eine Probe kann mehrere Vektoren enthalten).
Geben Sie die Gesamtzahl der gefangenen Vektoren an. Bitte nur die Anzahl der relevanten Vektoren angeben, nicht der Beifänge.
Geben Sie die Anzahl der Vektorproben an, die auf den Schädling untersucht wurden; dies gilt dann, wenn eine Probe aus mehr als einem Vektor besteht.
Die Anzahl unklarer Proben, also der Proben, die untersucht wurden, aber aufgrund unterschiedlicher Faktoren (etwa, weil die Nachweisgrenze nicht erreicht wurde usw.) keinen Befund ergaben.“
( 1 ) „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
( 2 ) „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.
( 3 ) Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).
( 4 ) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
( 5 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/925 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugtes Vorstufenmaterial bestimmter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/167 (ABl. L 140 vom 31.5.2017, S. 7).
( 6 ) ISPM Nr. 4 „Requirements for the establishments of pest free areas“.
( 7 ) DOI: 10.1094/PHYTO-06-10-0168.
( 8 ) DOI: 10.1094/PHYTO-06-10-0168.
( 9 ) DOI: 10.1371/journal.pone.0081647.
( 10 ) DOI:10.1094/Phyto-84-456.
( 11 ) DOI: 10.1094/PHYTO-100-6-0601.
( 12 ) DOI: 10.1094/PD-90-1382.
( 13 ) DOI: 10.1007/BF00294703.
( 14 ) DOI: 10.3389/fpls.2019.01732.
( 15 ) DOI: 10.1111/jam.14903.