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Document E2023J0006
Judgment of the Court of 2 July 2024 in Case E-6/23 criminal proceedings against MH (Directive 2004/38/EC – Derived rights for third-country nationals – Right of entry – National legislation restricting rights of entry and residence because of an exclusion order prior to becoming a family member of an EEA national – Article 32 of Directive 2004/38/EC – Article 36 of Directive 2004/38/EC)
Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2024 in der Rechtssache E-6/23 — Strafsache gegen MH (Richtlinie 2004/38/EG – Abgeleitete Rechte für Drittstaatsangehörige – Recht auf Einreise – Nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts wegen eines Aufenthaltsverbots, das verhängt worden war, bevor die betreffende Person Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen wurde – Artikel 32 der Richtlinie 2004/38/EG – Artikel 36 der Richtlinie 2004/38/EG)
Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2024 in der Rechtssache E-6/23 — Strafsache gegen MH (Richtlinie 2004/38/EG – Abgeleitete Rechte für Drittstaatsangehörige – Recht auf Einreise – Nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts wegen eines Aufenthaltsverbots, das verhängt worden war, bevor die betreffende Person Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen wurde – Artikel 32 der Richtlinie 2004/38/EG – Artikel 36 der Richtlinie 2004/38/EG)
ABl. C, C/2024/6674, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6674/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/6674 |
31.10.2024 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 2. Juli 2024
in der Rechtssache E-6/23
Strafsache gegen MH
(Richtlinie 2004/38/EG – Abgeleitete Rechte für Drittstaatsangehörige – Recht auf Einreise – Nationale Rechtsvorschriften zur Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts wegen eines Aufenthaltsverbots, das verhängt worden war, bevor die betreffende Person Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen wurde – Artikel 32 der Richtlinie 2004/38/EG – Artikel 36 der Richtlinie 2004/38/EG)
(C/2024/6674)
In der Rechtssache E-6/23, Strafsache gegen MH – ERSUCHEN des Obersten Gerichtshofs Norwegens (Norges Høyesterett) an den Gerichtshof nach Artikel 34 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs um Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson (Berichterstatter) sowie den Richtern Bernd Hammermann und Michael Reiertsen, am 2. Juli 2024 ein Urteil mit folgendem Tenor:
1. |
Die Vorschriften des Kapitels VI der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sind dahin auszulegen, dass sie es einem EWR-Staat nicht erlauben, dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines EWR-Staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort allein deshalb zu verweigern, weil gegen den drittstaatsangehörigen Ehegatten in der Vergangenheit auf der Grundlage nationaler Maßnahmen, die im Zusammenhang mit früheren Zuwiderhandlungen erlassen worden waren, bevor er abgeleitete Freizügigkeitsrechte nach der Richtlinie erworben hatte, ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, ohne zuvor geprüft zu haben, ob die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des EWR-Staats eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie darstellt. |
2. |
Artikel 32 der Richtlinie 2004/38/EG findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung, wenn die Verweigerung des Einreise- und Aufenthaltsrechts nicht auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gestützt wird. |
3. |
Die Einhaltung des Artikels 27 der Richtlinie 2004/38/EG ist insbesondere dann erforderlich, wenn der EWR-Staat einen Drittstaatsangehörigen dafür sanktionieren möchte, dass er unter Verstoß gegen die nationalen Einwanderungsvorschriften in sein Hoheitsgebiet eingereist ist und/oder sich dort aufgehalten hat, bevor er Familienangehöriger eines EWR-Staatsangehörigen wurde. Ohne eine neue Prüfung im Einklang mit der Richtlinie ist seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des EWR-Staats nach EWR-Recht rechtmäßig. Daher kann eine solche Person nicht nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen das ursprüngliche Aufenthaltsverbot durch Ausübung der ihr durch die Richtlinie verliehenen abgeleiteten Rechte mit Sanktionen belegt werden. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/6674/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)