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Document E2019C0094
EFTA Surveillance Authority Decision No 94/19/COL of 18 December 2019 amending, for the one hundred and fifth time, the procedural and substantive rules in the field of State aid by deleting the guidelines on conversions between national currencies and euro [2020/481]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/19/COL vom 18. Dezember 2019 über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 94/19/COL vom 18. Dezember 2019 über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]
PUB/2019/263
ABl. L 102 vom 2.4.2020, pp. 14–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
|
2.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 102/14 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 94/19/COL
vom 18. Dezember 2019
über die 105. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Streichung der Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen [2020/481]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „die Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch. |
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(2) |
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet. |
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(3) |
Am 19. Januar 1994 erließ die Überwachungsbehörde die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, die ein Kapitel mit Leitlinien für die Umrechnung der Ecu-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen umfassten (1). |
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(4) |
Am 5. November 2003 wurden diese Leitlinien nach Einführung des Euro geändert (2). |
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(5) |
Nach diesen Leitlinien erfolgt die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten während eines Kalenderjahres zu den Wechselkursen, die am ersten Tag des Jahres gelten, in dem die Devisenkurse des Euro in den Währungen aller EWR-Staaten verfügbar sind. |
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(6) |
Diese Leitlinien entsprechen nicht mehr den Leitlinien und Verfahren der Europäischen Kommission, die in der Regel monatliche oder tägliche Umrechnungskurse anwendet. |
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(7) |
Die Überwachungsbehörde hat die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Europäische Kommission konsultiert und wird ihr System für die Umrechnung von Währungen künftig an das System der Europäischen Kommission anpassen. |
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(8) |
Daher hat die Überwachungsbehörde beschlossen, ihre Leitlinien für die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen zu streichen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Streichung des Kapitels 33 der Leitlinien, das die Umrechnung der Euro-Beträge in die jeweiligen Landeswährungen betrifft, geändert.
Artikel 2
Nur der englische Text ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2019
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Bente ANGELL-HANSEN
Die Präsidentin
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Frank J. BÜCHEL
Mitglied des Kollegiums
Högni KRISTJÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
Carsten ZATSCHLER
Gegenzeichnender Direktor für Rechts-
und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Beschluss 4/94/KOL, (ABl. L 231 vom 3.9.1994, S. 68).
(2) Beschluss 197/03/KOL, (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 33).