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Document E2018C0018

Delegierte Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 18/18/COL vom 9. Februar 2018 über den Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Marteilia refringens und Bonamia ostreae [2018/1196]

OJ L 214, 23.8.2018, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch E2021C0032

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2018/1196/oj

23.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/5


DELEGIERTE ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 18/18/COL

vom 9. Februar 2018

über den Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Marteilia refringens und Bonamia ostreae [2018/1196]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d und Protokoll 1;

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 3.1 Nummer 8a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1) (im Folgenden „Richtlinie 2006/88/EG“), in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit ihrer Entscheidung Nr. 291/10/COL vom 7. Juli 2010 hat die Überwachungsbehörde das gesamte Küstengebiet Norwegens als von den Weichtiererkrankungen Marteilia refringens und Bonamia ostreae freie Zone anerkannt' mit Ausnahme der südnorwegischen Provinz Aust-Agder in Bezug auf Bonamia ostreae.

Am 23. Februar 2017 hat die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit über das Frühwarnsystem der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) (2) einen Verdacht auf eine Infektion mit Marteilia refringens gemeldet, die Miesmuscheln (Mytilus edulis) betraf, welche wild wachsend in einer Aquakulturanlage für flache Austern (Ostrea edulis) in der Kommune Bømlo in der südnorwegischen Provinz Hordaland gefunden worden waren.

Mit E-Mail vom 28. Februar 2017 (Dok. Nr. 844246) hat die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit die Überwachungsbehörde über diesen Verdacht unterrichtet und mitgeteilt, dass Beschränkungen für die Verbringung von Miesmuscheln oder flachen Austern aus der oder in die Aquakulturanlage verhängt worden seien.

Die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Überwachungsbehörde mit E-Mail vom 16. März 2017 (Dok. Nr. 847935) infolge einer am selben Tag erfolgten Unterrichtung über das Europäische Tierseuchenmeldesystem (ADNS) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Muschelkrankheiten die Seuche bestätigt habe und um die Aquakulturanlage herum ein Sperrgebiet eingerichtet werde.

Nach Artikel 53 Absatz 3 der Richtlinie 2006/88/EG wird der Seuchenfreiheitsstatus des Mitgliedstaats, der Zone oder des Kompartiments nach demselben Verfahren, nach dem der Status erklärt wurde, entzogen, wenn eine epidemiologische Untersuchung bestätigt, dass es mit größerer Wahrscheinlichkeit zur Infektion gekommen ist.

Am 28. September richtete das norwegische Ministerium für Handel, Industrie und Fischerei ein Schreiben (Dok. Nr. 875660) an die Überwachungsbehörde, dem ein Benachrichtigungsschreiben der norwegischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 22. September 2017 (Dok. Nr. 875658) beigefügt war, dem zufolge eine Verordnung zur Einrichtung eines Sperrgebiets für Marteilia refringens in der Kommune Bømlo in Norwegen (3) inzwischen verabschiedet worden war und in dem bestätigt wurde, dass im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (4) das gesamte norwegische Küstengebiet in Bezug auf Marteilia refringens der Kategorie I angehört, mit Ausnahme des Sperrgebiets in der norwegischen Kommune Bømlo.

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Seuchenfreiheitsstatus des betroffenen geografischen Gebiets der norwegischen Kommune Bømlo erfüllt sind.

Aus diesem Grund und im Interesse der Vereinfachung sollte die Entscheidung Nr. 291/10/COL vom 7. Juli 2010 aufgehoben und durch eine neue Entscheidung ersetzt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Seuchenfreiheitsstatus Norwegens in Bezug auf Marteilia refringens und Bonamia ostreae ist im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Die Entscheidung Nr. 291/10/COL wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 8. Februar 2018 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Norwegen gerichtet.

Artikel 5

Nur der englische Text ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2018

Für die EFTA-Überwachungsbehörde, die im Rahmen der Befugnisübertragung Nr. 494/13/COL tätig ist'

Högni S. KRISTJÁNSSON

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

der als Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten gegenzeichnet


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  NOR 24-02-17 OIE Alert.

(3)  Forskrift om kontrollområde for å bekjempe sykdommen Marteiliose hos bløtdyr, Bømlo kommune, Hordaland, FOR-2017-09-08-1377 (Vorschriften zum Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Weichtierseuche Marteiliose, Kommune Bømlo, Hordaland).

(4)  Forskrift om omsetning av akvakulturdyr og produkter av akvakulturdyr, forebygging og bekjempelse av smittsomme sykdommer hos akvatiske dyr, FOR-2008-06-17-819 (Vorschriften für den Verkauf von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, für die Prävention und die Kontrolle von Infektionskrankheiten bei Wassertieren).


ANHANG

1.

Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist in Bezug auf Marteilia refringens eine seuchenfreie Zone, mit Ausnahme des Sperrgebiets in der Kommune Bømlo in der südnorwegischen Provinz Hordaland, das in § 2 der norwegischen Vorschriften zum Kontrollgebiet zur Bekämpfung der Weichtierseuche Marteiliose, Kommune Bømlo, Hordaland (FOR-2017-09-08-1377) (im Folgenden „Vorschriften“) (1) genau definiert wird als gerade Linie von:

einem Punkt (59° 44,805′ N; 5° 27,560′ E) an der Südspitze von Stord in Richtung Süden bis zur

Grenze zwischen den Kommunen Bømlo und Sveio und dann in Richtung Südwesten entlang der Kommunengrenze bis zu

einem Punkt (59° 34,420′ N; 5° 14,623′ E) im Meer und weiter in Richtung Westen bis zu einem Punkt (59° 33,72′ N; 5° 05,46′ E) im Meer. Von dort in Richtung Norden bis zur Grenze zwischen den Kommunen Austevoll und Bømlo und dann westlich entlang der Kommunengrenze bis zu

einem Punkt (59° 59,948′ N; 5° 19,629′ E) im Meer und dann in Richtung Süd-Südwest bis zu

einem Punkt (59° 58,917′ N; 5° 19,114′ E) an der Nordspitze von Stord.

Die den Vorschriften beigefügte Karte des Kontrollgebiets ist im Anhang dieser Entscheidung wiedergegeben.

2.

Das gesamte Küstengebiet Norwegens ist hinsichtlich Bonamia ostreae ein seuchenfreies Gebiet mit Ausnahme

der Provinz Aust-Agder in Südnorwegen.

Anlage

Image

(1)  Forskrift om kontrollområde for å bekjempe sykdommen Marteiliose hos bløtdyr, Bømlo kommune, Hordaland, FOR-2017-09-08-1377.


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