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Document E2014P0021

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 22. Oktober 2014 (Rechtssache E-21/14)

OJ C 455, 18.12.2014, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 455/15


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 22. Oktober 2014

(Rechtssache E-21/14)

(2014/C 455/10)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Markus Schneider und Clémence Perrin als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 22. Oktober 2014 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel IV Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht die für die Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 18. Dezember 2013 übermittelten mit Gründen versehenen Stellungnahme bis zum 18. Februar 2014 nicht nachgekommen ist. Die Stellungnahme betraf die nicht erfolgte Umsetzung in nationales Recht des in Anhang II Kapitel IV Nummer 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts, der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen („Rechtsakt“) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung,

Die EFTA-Überwachungsbehörde führt aus, dass Island seinen Verpflichtungen aus Artikel 16 des Rechtsakts und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen ist, da es die für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht fristgerecht ergriffen und/oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt hat.


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