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Document E1997C0167

EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 167/97/KOL vom 17. Juni 1997 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen

OJ L 303, 6.11.1997, p. 26–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1997/167/oj

E1997C0167

EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 167/97/KOL vom 17. Juni 1997 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen

Amtsblatt Nr. L 303 vom 06/11/1997 S. 0026 - 0029


EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 167/97/KOL vom 17. Juni 1997 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und auf Protokoll 1,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sowie auf Protokoll 1,

gestützt auf den Rechtsakt, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, namentlich die Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (nachstehend "die Richtlinie" genannt), in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepaßten Fassung, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

nach Anhörung des EFTA-Lebensmittelkomitees, das die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie übermitteln die EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde vor dem 1. August 1996 alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung ihrer Kontrollprogramme im Jahr 1995, um die Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Anhang II der Richtlinie sicherzustellen; die Überwachungsbehörde hat entsprechend dieser Vorschrift bestimmte Informationen erhalten.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stellen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Vorausschätzungsprogramme auf, in denen die Art und die Häufigkeit der Kontrollen festgelegt werden, um die Einhaltung der in den Listen enthaltenen Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu gewährleisten.

Die der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelten Angaben reichen nicht aus, um einen vollständigen Überblick über die Tätigkeiten der EFTA-Staaten im Bereich der Überwachung von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen im Jahr 1995 zu gewinnen, oder eine Bewertung der für 1997 geplanten Überwachungsarbeiten der EFTA-Staaten zu ermöglichen. Die Angaben reichen jedoch aus, um ein Programm für spezifische Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Erzeugnissen auf EWR-Ebene zu erstellen. Hierbei handelt es sich um die dritte Empfehlung für ein solches spezifisches koordiniertes Programm, und Angaben über die Erzeugnisse, die in künftige spezifische koordinierte Jahresprogramme aufzunehmen sind, sind für die Planung durch die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten von Bedeutung. Normalerweise werden Erzeugnisse innerhalb von drei Jahren nicht erneut in spezifische koordinierte Programme aufgenommen.

Anhang II der Richtlinie enthält in seiner geänderten Fassung Listen von harmonisierten Hoechstrückstandsgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel, die Gegenstand der nationalen und koordinierten Programme für 1997 sein sollen.

Es ist weiterhin erforderlich, den EFTA-Staaten für das Jahr 1997 allgemeine Grundsätze zur Überwachung der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu empfehlen, damit die obligatorischen Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln eingehalten werden und ein Beitrag zum Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums geleistet wird.

Die EFTA-Staaten sollten Informationen zu den derzeit angewandten nationalen Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Probenahme und Analyse der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln als Grundlage für weitere Beratungen verfügbar machen.

Für künftige Empfehlungen zu koordinierten Programmen wäre es darüber hinaus hilfreich, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde im voraus über die Vorausschätzungsprogramme für 1998 unterrichtet würde, die von den EFTA-Staaten zur Überwachung der Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß der Richtlinie aufgestellt werden.

Die EFTA-Staaten sind gehalten, die Kontrollen und Probenahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß der Liste nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 90/642/EWG durchzuführen, wobei folgende Rechtsakte zu berücksichtigen sind: der in Anhang II Kapitel XII Nummer 20 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Ost und Gemüse (Richtlinie der Kommission 79/700/EWG der Kommission), der in Anhang II Kapitel XII Nummer 37 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (Richtlinie 85/591/EWG des Rates), der in Anhang II Kapitel XII Nummer 50 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt über die amtliche Lebensmittelüberwachung (Richtlinie 89/397/EWG des Rates) und der in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des EWR-Abkommens genannte Rechtsakt über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (Richtlinie 93/99/EWG des Rates).

Liechtenstein hat bis zum 1. Januar 2000 den Bestimmungen der Rechtsakte nachzukommen, auf die in Anhang II Kapitel XII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird. Liechtenstein hat sich nach Kräften zu bemühen, den Bestimmungen der in diesem Kapitel angeführten Rechtsakte bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Daher wird Liechtenstein in diese Empfehlung für 1997 einbezogen.

Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Empfehlung vom 2. Dezember 1996 betreffend ein koordiniertes Programm der 1997 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, empfohlen, ein entsprechendes Programm durchzuführen -

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Island, Liechtenstein und Norwegen wird empfohlen

1. einmalig im Jahr 1997 die im Anhang I genannten Kombinationen von Erzeugnissen und Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen mit Hilfe von Proben zu analysieren, wobei möglichst 50 Proben je Erzeugnis genommen und gegebenenfalls die Anteile der nationalen Wirtschaftsbeteiligten, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Drittländer am Markt eines EFTA-Staats widergespiegelt werden sollten; die entsprechenden Ergebnisse, einschließlich der Analysemethoden, der erzielten Erfassungsniveaus und der Qualitätssicherungsmaßnahmen, sollten spätestens bis zum 1. August 1998 berichtet werden;

2. der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 1. August 1997 alle Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie betreffend das Überwachungsprogramm 1996 zu übermitteln, um zumindest durch Stichproben die Einhaltung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln zu gewährleisten, und insbesondere folgendes mitzuteilen:

2.1. die Ergebnisse des spezifischen Programms 1996 gemäß Nummer 5 der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 85/96/KOL betreffend ein koordiniertes Programm der 1996 zur Überwachung der Hoechstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, durchzuführenden Kontrollen;

2.2. die Ergebnisse ihrer nationalen Überwachungsprogramme bezüglich der in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG genannten Schädlingsbekämpfungsmittel betreffend die geltenden harmonisierten Gehalte und, falls diese noch nicht auf EWR-Ebene festgesetzt worden sind, die geltenden nationalen Gehalte;

2.3. die angewendeten Kriterien bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Programme betreffend die Zahl der Probenahmen und die durchgeführten Analysen;

2.4. die angewendeten Kriterien bei der Begriffsbestimmung und Festsetzung der Erfassungsniveaus;

2.5. die angewendeten Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Probenahme der Erzeugnisse oder etwaige Änderungen der im letzten Jahr mitgeteilten Maßnahmen;

2.6. Einzelheiten der Zulassung der die Analysen durchführenden Laboratorien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG und, falls noch keine solche Zulassung erteilt wurde, die angewendeten Kriterien bei der Feststellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen in diesen Laboratorien;

3. der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 1. Juli 1997 das für 1998 und, wenn möglich, für die folgenden Jahre geplante nationale Programm zur Überwachung der mit der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Hoechstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln mitzuteilen.

4. Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 1997

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Der Vorsitzende

Knut ALMESTAD

ANHANG

Hoechstgehalte an Rückständen, die beim spezifischen Programm 1997 gemäß Nummer 1 der Empfehlung zu überwachen sind

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