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Document E1996C0086
RECOMMENDATION OF THE EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY No 86/96/COL of 10 July 1996 concerning a coordinated programme for the official control of foodstuffs for 1996
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 86/96/KOL vom 10. Juli 1996 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung 1996
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 86/96/KOL vom 10. Juli 1996 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung 1996
OJ L 296, 21.11.1996, p. 64–66
(FR, FI, SV)
In force
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 86/96/KOL vom 10. Juli 1996 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung 1996
Amtsblatt Nr. L 296 vom 21/11/1996 S. 0064 - 0066
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 86/96/KOL vom 10. Juli 1996 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung 1996 DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1, gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1, gestützt auf den Rechtsakt, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 50 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird (die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist es erforderlich, koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme im EWR einzuführen. Bei solchen Programmen liegt der Schwerpunkt auf der Übereinstimmung mit den im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rechtsvorschriften über Lebensmittel, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Verbraucherinteressen und fairen Handelspraktiken. Die gleichzeitige Durchführung einzelstaatlicher und koordinierter Programme kann Informationen und Erfahrungen liefern, auf die sich die künftige Überwachung stützen kann. Liechtenstein hat bis zum 1. Januar 2000 den Bestimmungen der Rechtsakte nachzukommen, auf die in Anhang II Kapitel XII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird. Liechtenstein hat sich nach Kräften zu bemühen, den Bestimmungen der in diesem Kapitel angeführten Rechtsakte bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Daher sollte Liechtenstein nicht in diese Empfehlung für 1996 einbezogen werden. Norwegen und Island wurden am 7. November 1995 im EFTA-Lebensmittelkomitee angehört, das die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt - EMPFIEHLT FOLGENDES: 1. Norwegen und Island nehmen 1996 Proben der folgenden Erzeugnisse bzw. überprüfen diese, wobei gegebenenfalls Laboranalysen durchzuführen sind: a) mikrobiologische Bewertung von getrocknetem und gereiftem verzehrfertigem Fleisch und ebensolchen Fleischerzeugnissen, b) Wanderung von Weichmachern in Lebensmittel, c) Temperatur gekühlter Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs, d) Benzo(a)pyren in Erzeugnissen aus geräuchertem Schweinefleisch. 2. Aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Rechtsakts, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 50 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird (Richtlinie 89/397/EWG), wird Norwegen und Island ein koordiniertes Überwachungsprogramm empfohlen. Die zu untersuchenden Erzeugnisse wurden mit Norwegen und Island erörtert. 3. Für jedes zu untersuchende Erzeugnis wird gegebenenfalls eine Analysemethode vorgeschlagen. Es wird kein einheitlicher Umfang der Probenahmen vorgeschrieben. Die Zahl der Proben sollte für einen Überblick über den Markt der betroffenen Lebensmittel in Norwegen und Island ausreichen. 4. Die Zahl der Proben und die Analysemethode sollten angegeben oder kurz beschrieben werden. I. Mikrobiologische Bewertung von getrocknetem und gereiftem verzehrfertigem Fleisch und ebensolchen Fleischerzeugnissen Gegenstand dieses Programmteils sind getrocknetes und gereiftes verzehrfertiges Fleisch und ebensolche Fleischerzeugnisse, von denen zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher Proben entnommen werden. Die Proben sind einer mikrobiologischen Analyse im Hinblick auf die Anwesenheit von Salmonellae, E. coli 0157:H7 und Staphylococcus aureus (Keimzahl) zu unterziehen. Der pH-Wert und die Wasseraktivität (aw) der Erzeugnisse sind zu verzeichnen. Die Ergebnisse sind nach drei Kategorien aufzuschlüsseln: getrocknete und teilgetrocknete Wurst, nichtgetrocknete Wurst und roher (Land-)Schinken. II. Wanderung von Weichmachern Weichmacher (z. B. Phosphorsäureester, Phthalester, Stearin- und Adipinester) werden zur Erhöhung der Elastizität von Kunststoffen eingesetzt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Von Weichmachern ist bekannt, daß sie einen hohen Anteil an der Gesamtwanderung von Stoffen aus Weichkunststoff in Lebensmittel bzw. simulierte Lebensmittel ausmachen. Ziel dieses Programmteils ist es festzustellen, inwieweit Weichkunststoff, der mit Lebensmitteln in Berührung kommt, den Grenzwerten des Rechtsakts entspricht, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 52 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen). III. Kontrolle der Temperatur gekühlter Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Endverbraucher Nach dem Rechtsakt, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 Buchstabe j) des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird (Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene), müssen Lebensmittel, die das Wachstum pathogener Mikroorganismen oder das Entstehen von Giften fördern können, bei Temperaturen aufbewahrt werden, die nicht zu einer Gefährdung der Gesundheit führen. Durch diesen Teil des Programms soll die Temperatur der nachstehenden vier Lebensmittelkategorien zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Verbraucher ermittelt werden, wobei geeignete Temperaturmeßgeräte einzusetzen sind: 1. gekühlte gekochte Lebensmittel, die vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen, 2. gekühlte gekochte Lebensmittel, die vor dem Verzehr ausschließlich erhitzt werden müssen (kein vollständiger Kochvorgang), 3. rohe zubereitete Lebensmittel, die vor dem Verzehr einem vollen Kochvorgang unterzogen werden müssen, 4. rohe zubereitete Lebensmittel für den Verzehr in rohem Zustand. Soweit möglich, sind die Temperaturen anhand zerstörungsfreier Verfahren zu ermitteln. IV. Benzo(a)pyren in Erzeugnissen aus geräuchertem Schweinefleisch In dem Rechtsakt, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 44 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird (Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung), wird der Hoechstgehalt des Räucheraromastoffs 3,4,-Benzo(a)pyren in Lebensmitteln auf 0,03 ìg/kg festgesetzt. Durch diesen Teil des Überwachungsprogramms soll der Gehalt an Benzo(a)pyren in geräuchertem Schweinefleisch festgestellt werden. Brüssel, den 10. Juli 1996 Für die EFTA-Überwachungsbehörde Knut ALMESTAD Vorsitzender