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Document C2019/018/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2019 — Mehrländerprogramme — Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

OJ C 18, 15.1.2019, p. 21–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/21


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2019

MEHRLÄNDERPROGRAMME

Finanzhilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2019/C 18/05)

1.   Hintergrund und Zweck dieser Aufforderung

1.1.   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse

Am 22. Oktober 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 (1) über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates. Diese Verordnung wird ergänzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 (2) der Kommission, und die Vorschriften für ihre Anwendung sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission (3) dargelegt.

Allgemeines Ziel der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Landwirtschaftssektors der Union.

Mit den Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

a)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse und der hohen Standards, denen die Produktionsmethoden in der Union unterliegen;

b)

die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Steigerung des Konsums von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union sowie die Verbesserung der Wahrnehmbarkeit ihrer besonderen Merkmale inner- und außerhalb der Union;

c)

die Erhöhung des Bekanntheitsgrads und eine breitere Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union;

d)

die Erhöhung des Marktanteils von Agrarerzeugnissen und bestimmten Lebensmitteln aus der Union, wobei besonderes Augenmerk auf diejenigen Drittlandsmärkte zu richten ist, die das größte Wachstumspotenzial haben;

e)

die Wiederherstellung normaler Marktbedingungen bei schwerwiegenden Störungen des Marktes, einem Verlust des Verbrauchervertrauens oder anderen spezifischen Problemen.

1.2.   Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2019

Das Jahresarbeitsprogramm der Kommission für 2019, das mit dem Durchführungsbeschluss (4) vom 14 November 2018 angenommen wurde, enthält die konkreten Vorgaben für die Gewährung der Kofinanzierung und die Schwerpunkte für Einzellandprogramme und Mehrländerprogramme im Binnenmarkt und in Drittländern. Es ist unter folgender Adresse abrufbar:

https://ec.europa.eu/info/promotion-eu-farm-products_en

1.3.   Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel („Chafea“) wurde von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung bestimmter Teile der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern betraut, darunter auch mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Entgegennahme und Bewertung von Vorschlägen, der Ausarbeitung und Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen für die Mehrländerprogramme und der Überwachung ihrer Umsetzung.

1.4.   Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Umsetzung von Mehrländerprogrammen im Rahmen von Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt) und 1.2.1.4 (Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme in Drittländern) des Jahresarbeitsprogramms 2019.

2.   Ziele — Schwerpunkte — Themen

In Anhang I Abschnitte 1.2.1.3 und 1.2.1.4 des Jahresarbeitsprogramms 2019 sind die thematischen Schwerpunkte für die Maßnahmen aufgeführt, die im Rahmen dieser Aufforderung kofinanziert werden (siehe auch nachstehenden Abschnitt 6.2 zu den förderfähigen Tätigkeiten). Anträge, die im Rahmen dieser Aufforderung eingereicht werden, müssen unter eines der fünf in diesen Abschnitten des Jahresarbeitsprogramms aufgeführten Themen fallen. Andernfalls kommen sie nicht für eine Finanzierung in Betracht. Antragsteller können mehrere Anträge für verschiedene Projekte zum gleichen Schwerpunktthema einreichen. Ebenso ist es möglich, mehrere Anträge für verschiedene Projekte zu unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten oder Themen einzureichen.

3.   Zeitplan

Die Einreichungsfrist endet am Dienstag, 16. April 2019 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit).

 

Etappen/Fristen

Datum und Uhrzeit oder Zeitraum (Richtwert)

a)

Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

15.1.2019

b)

Frist für die Einreichung nicht IT-relevanter Fragen

2.4.2019, 17.00 Uhr MEZ

c)

Frist für die Beantwortung nicht IT-relevanter Fragen

9.4.2019, 17.00 Uhr MEZ

d)

Frist für die Einreichung von Anträgen

16.4.2019, 17.00 Uhr MEZ

e)

Bewertungszeitraum

April — August 2019

f)

Benachrichtigung der Antragsteller

Oktober 2019

g)

Anpassung der Finanzhilfen

Oktober 2019 — Januar 2020

h)

Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung

< Januar 2020

i)

Beginn der Maßnahme

> 1.1.2020

4.   Mittelausstattung

Für die Kofinanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Aufforderung ist ein Gesamtbudget in Höhe von 86 600 000 EUR veranschlagt. Die Richtbeträge, die pro Thema zur Verfügung stehen, sind in der Tabelle „Förderfähige Tätigkeiten“ unter Punkt 6.2 angegeben.

Voraussetzung ist allerdings, dass die im Gesamthaushaltsplan der EU für 2019 eingesetzten Mittel nach seiner Feststellung durch die Haushaltsbehörde oder im Rahmen der Regelung der vorläufigen Zwölftel zur Verfügung stehen.

Die Chafea behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

5.   Voraussetzungen für die Zulässigkeit

Die Anträge sind innerhalb der in Abschnitt 3 genannten Frist einzureichen.

Die Anträge sind vom Koordinator online über das „Funding & Tenders“-Portal einzureichen (das elektronische Einreichungssystem finden Sie unter: https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home).

Die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen führt zur Ablehnung des Antrags.

Obgleich die Vorschläge in jeder Amtssprache der Europäischen Union eingereicht werden können, empfiehlt es sich, sie in englischer Sprache abzufassen, um die Bearbeitung des Antrags, einschließlich der Prüfung durch unabhängige Sachverständige, zu erleichtern.

Darüber hinaus sollten die Antragsteller bedenken, dass die Chafea bezüglich der Umsetzung und der Überwachung der kofinanzierten Maßnahmen (d. h. während der Verwaltung der Finanzhilfe) grundsätzlich auf Englisch mit den Begünstigten kommuniziert.

Zur Erleichterung der Prüfung der Vorschläge durch unabhängige Sachverständige, die die technischen Aspekte bewerten, sollte eine englische Übersetzung des technischen Teils des Vorschlags (Teil B) zusammen mit dem Vorschlag eingereicht werden, wenn dieser in einer anderen EU-Amtssprache abgefasst ist.

6.   Zulassungskriterien

6.1.   Förderfähige Antragsteller

Vorschläge können nur von juristischen Personen sowie von anderen Einrichtungen eingereicht werden, die nach dem geltenden nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern deren Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Bürgschaften zum Schutz der finanziellen Interessen der Union anzubieten, die denen gleichstehen, die von juristischen Personen angeboten werden, wie in Artikel 197 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EU) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Haushaltsordnung“) ausgeführt.

Im Einzelnen sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Anträge der folgenden Organisationen und Einrichtungen zulässig:

i)

in einem Mitgliedstaat ansässige Branchen- oder Dachverbände, die den jeweiligen Wirtschaftszweig oder die jeweiligen Wirtschaftszweige in diesem Mitgliedstaat repräsentieren, und insbesondere die Branchenverbände gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Vereinigungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), vorausgesetzt sie repräsentieren einen geschützten Namen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der Gegenstand des jeweiligen Programms ist;

ii)

Branchen- oder Dachverbände der Union, die den jeweiligen Wirtschaftszweig bzw. die jeweiligen Wirtschaftszweige unionsweit repräsentieren;

iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 152 bzw. 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die von einem Mitgliedstaat anerkannt wurden; oder

iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, deren Ziele und Tätigkeiten in der Bereitstellung von Informationen über und der Förderung von Agrarerzeugnissen bestehen und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat ein klar umrissener öffentlicher Auftrag in diesem Bereich erteilt wurde; diese Stellen müssen sich mindestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dem jeweiligen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen haben.

Die oben genannten vorschlagenden Organisationen können einen Vorschlag einreichen, sofern sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Bedingungen für den/das von dem Vorschlag betroffene/n Wirtschaftszweig oder Erzeugnis repräsentativ sind. Im Einzelnen gelten die folgenden Bestimmungen:

i)

Branchen- oder Dachverbände mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig:

sofern sie mindestens 50 % der Erzeuger stellen oder mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der betreffende(n) Erzeugnisse(s) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf Unionsebene auf sie entfällt; oder

sofern es sich um einen vom Mitgliedstaat anerkannten Branchenverband gemäß Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) handelt;

ii)

Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sowie im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten Namen und fallen unter das Programm, wenn mindestens 50 % der Menge oder des Wertes der vermarktbaren Produktion des/der Erzeugnisse(s), dessen/deren Name geschützt ist, auf sie entfällt;

iii)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten als repräsentativ für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat im Einklang mit den Artikeln 154 oder 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt wurden;

iv)

Stellen der Agrar- und Ernährungswirtschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten für den/die von dem Programm betroffenen Wirtschaftszweig(e) als repräsentativ, wenn Vertreter des/der betreffenden Erzeugnis(se) oder des betreffenden Wirtschaftszweigs unter ihren Mitgliedern sind.

Abweichend von den oben unter Ziffer i und ii angeführten Bestimmungen können niedrigere Schwellenwerte angenommen werden, wenn die vorschlagende Organisation im vorgelegten Vorschlag nachweist, dass besondere Umstände gegeben sind, einschließlich Angaben über die Marktstruktur, die es rechtfertigen würden, die vorschlagende Organisation als für das/die betreffende(n) Erzeugnis(se) oder den betreffenden Wirtschaftszweig repräsentativ anzusehen.

Vorschläge können eingereicht werden von:

a)

mindestens zwei der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c, oder d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten; oder

b)

einer oder mehreren der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgeführten Organisationen der Union.

Es sind nur Anträge von Einrichtungen zulässig, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.

Für britische Antragsteller: Bitte beachten Sie, dass die Kriterien für die Teilnahmeberechtigung während der gesamten Laufzeit der Finanzhilfe erfüllt sein müssen. Tritt das Vereinigte Königreich während der Laufzeit der Finanzhilfe aus der EU aus, ohne eine Vereinbarung mit der EU zu treffen, die insbesondere sicherstellt, dass britische Antragsteller weiterhin förderfähig sind, wird die Zahlung von EU-Mitteln an Sie eingestellt (wobei Sie jedoch nach Möglichkeit weiterhin am Projekt teilnehmen) oder Sie müssen sich gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Finanzhilfevereinbarung aus dem Projekt zurückziehen.

Nicht förderfähige Einrichtungen: Antragsteller, die bereits Finanzhilfen der Union für die gleichen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen erhalten, die Bestandteil ihres Vorschlags/ihrer Vorschläge sind, kommen nicht für eine Förderung dieser Maßnahmen im Rahmen von Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht.

Zur Beurteilung der Förderfähigkeit der Antragsteller sind die folgenden Nachweise zu erbringen:

privatrechtliche Einrichtung: Auszug aus dem Amts- oder Gesetzblatt, Kopie der Satzung oder Auszug aus dem Handels- oder Verbandsregister;

öffentliche Einrichtung: Kopie der Entschließung oder Entscheidung oder eines anderen amtlichen Dokuments zur Gründung der öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit: Dokumente, die nachweisen, dass der/die Vertreter befugt ist/sind, im Namen der Einrichtung rechtliche Verpflichtungen einzugehen.

darüber hinaus müssen alle Antragsteller die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis dafür vorlegen, dass sie die Repräsentativitätskriterien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 erfüllen.

6.2.   Förderfähige Maßnahmen und Tätigkeiten

Die Vorschläge müssen die in Anhang III des Jahresarbeitsprogramms genannten Förderkriterien erfüllen, d. h.

a)

die Vorschläge dürfen sich ausschließlich auf die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 aufgelisteten Erzeugnisse und Regelungen beziehen;

b)

die Vorschläge müssen den Unionsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und ihre Vermarktung entsprechen und eine Unionsdimension aufweisen;

c)

bei Vorschlägen für den Binnenmarkt, die auf eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Regelungen ausgerichtet sind, sollte sich ihre die Union betreffende Hauptaussage auf diese Regelung(en) konzentrieren. Wird/werden diese Regelung(en) in diesem Programm durch ein oder mehrere Erzeugnisse veranschaulicht, sollte(n) es/sie neben der die Union betreffenden Hauptaussage eine untergeordnete Aussage vermitteln;

d)

wenn eine durch ein Mehrländerprogramm vermittelte Aussage Informationen über die Auswirkungen auf die Gesundheit enthält, muss der Vorschlag:

im Binnenmarkt mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) im Einklang stehen oder von der in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, für die öffentliche Gesundheit zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sein;

in Drittländern von der in dem Land, in dem die Maßnahme durchgeführt wird, für die öffentliche Gesundheit zuständigen nationalen Behörde genehmigt worden sein;

e)

wenn der Vorschlag die Nennung von Ursprungsangaben oder Marken vorsieht, sind die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 genannten Vorschriften einzuhalten.

Hinweis für Antragsteller, deren Vorschläge sich auf das Vereinigte Königreich beziehen: Bitte beachten Sie, dass der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU Änderungen bei der Durchführung der Programme zur Folge haben kann.

Für die Bewertung der Förderfähigkeit der geplanten Tätigkeiten müssen die folgenden Informationen vorgelegt werden:

im Rahmen von Vorschlägen, die einzelstaatliche Qualitätsregelungen zum Gegenstand haben, sind entsprechende Belege oder Verweise auf öffentlich verfügbare Quellen vorzulegen, die nachweisen, dass die Qualitätsregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat offiziell anerkannt ist;

bei Vorschlägen, die auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind und eine Aussage über gesunde Ernährungsgewohnheiten oder einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol vermitteln, ist zu beschreiben, inwiefern das vorgeschlagene Programm und seine Aussage(n) den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Programm durchgeführt werden soll, im Bereich der öffentlichen Gesundheit gelten. Im Rahmen der Begründung sind die Angaben durch entsprechende Verweise oder Belege zu untermauern.

Darüber hinaus muss der Vorschlag einem der im Jahresarbeitsprogramm 2019 genannten thematischen Schwerpunkte für Mehrländerprogramme entsprechen. Nachstehend sind auszugsweise die fünf Themen beschrieben, die im Jahresarbeitsprogramm 2019 vorgesehen sind und zu denen Anträge eingereicht werden können. Neben den Themen sind die jeweils vorgesehenen Beträge, die Ziele und die erwarteten Ergebnisse aufgeführt.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 3: Mehrländerprogramme im Binnenmarkt

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema A

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Anerkennung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen der Union

32 800 000 EUR

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades und der Anerkennung der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen der Union:

Das Ziel besteht in der Erhöhung des Bekanntheitsgrades und in einer breiteren Anerkennung der Qualitätsregelungen der Union, d. h.:

a)

Qualitätsregelungen: geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), geschützte geografische Angabe (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) und fakultative Qualitätsangaben;

b)

ökologische Produktionsmethoden;

c)

das Logo für landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus Gebieten in äußerster Randlage der Union.

Eines der erwarteten Ergebnisse besteht in der breiteren Anerkennung der mit den Qualitätsregelungen der Union verbundenen Logos durch die europäischen Verbraucher. Was die wichtigsten Qualitätsregelungen der Union betrifft, erkennen laut Eurobarometer Spezial (Nr. 473) nur 18 % der europäischen Verbraucher die Logos von Produkten an, die von einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) profitieren, und 15 % das Logo der garantiert traditionellen Spezialitäten. Obwohl der Bekanntheitsgrad des Logos für ökologische Landwirtschaft seit 2015 um vier Punkte gestiegen ist, sind es nur 27 % der europäischen Verbraucher, die dieses EU-Logo anerkennen.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus der Union, die im Rahmen einer Qualitätsregelung der Union registriert sind, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils.

Oder:

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sowie der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der EU und der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen

 

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union sowie der Merkmale der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der EU und der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Qualitätsregelungen:

Ziel ist es, mindestens eine der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union insbesondere in Bezug auf Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Echtheit, Kennzeichnung, Nährwert und Hygiene (einschließlich gesunder Ernährungsgewohnheiten und eines verantwortungsvollen Umgangs mit bestimmten alkoholischen Getränken), Tier- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit und die Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln insbesondere in Bezug auf deren Qualität, Geschmack, Vielfalt und Traditionen hervorzuheben.

Zu den erwarteten Wirkungen zählen die Sensibilisierung der Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.

Thema B

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Steigerung des Konsums von frischem Obst und Gemüse im Binnenmarkt im Zusammenhang mit ausgewogenen und gesunden Ernährungsgewohnheiten (*1)

Unter diesem Thema kommen die in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Produkte in Frage.

8 000 000 EUR

In ihrem Weißbuch Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa (10) hat sich die Europäische Kommission verpflichtet, gesunde Ernährungsgewohnheiten zu fördern. Die Maßnahmen müssen die Vorteile des Verzehrs von frischem Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung hervorheben. Die Aussagen könnten insbesondere auf die folgenden Aspekte abheben: Verzehr von mindestens fünf Portionen unterschiedlicher Obst- und Gemüsesorten am Tag, Stellenwert von Obst und Gemüse in der Lebensmittelpyramide, positive Auswirkungen auf die Gesundheit usw.

Ziel ist die Steigerung des Konsums von frischem Obst und Gemüse aus der EU durch die Aufklärung der Verbraucher über ausgewogene und gesunde Ernährungsgewohnheiten.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils.

Thema C

Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts der Reisproduktion (*2)

Unter diesem Thema kommen die in Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Produkte in Frage.

2 500 000 EUR

Ziel ist die Hervorhebung des Nachhaltigkeitsaspekts des Reissektors. Die Reisproduktion in Europa hat eine besondere Umweltdimension und spielt eine zentrale Rolle bei der Erhaltung bestimmter Feuchtgebiete. Der Reisanbau ist auf europäischer Ebene eine sensible und spezifische Praxis, da er in Gegenden produziert wird, in denen es nur wenige Anbaualternativen gibt. Die Bewahrung und Verbesserung des Reisanbaus trägt zur Nachhaltigkeit der Reisanbaugebiete bei, da er eine aktive Rolle bei der Erhaltung ländlicher Gebiete, dem Naturschutz und dem Erhalt der Biodiversität spielt. Die Maßnahmen müssen die ökologische Nachhaltigkeit der Produktion hervorheben und ihre positive Bedeutung für den Klimaschutz und die Umwelt betonen.

Die Maßnahmen sollen beispielsweise aufzeigen, wie das/die geförderte(n) Erzeugnis(se) und seine/ihre Produktionsmethoden zu den folgenden Aspekten beitragen: Eindämmung des Klimawandels (z. B. durch die Reduktion der Treibhausgasemissionen) und/oder Anpassung an den Klimawandel, Erhalt der biologischen Vielfalt und nachhaltige Nutzung (z. B. der Landschaft oder der genetischen Ressourcen); nachhaltige Wasserwirtschaft (z. B. effiziente Wassernutzung, Reduzierung der Nährstoff- oder Pestizidbelastung); nachhaltige Bodenbewirtschaftung (z. B. Erosionsschutz, Nährstoffhaushalt, Eindämmung von Versauerung und Versalzung). Darüber hinaus könnten sie die Bedeutung des Reisanbaus für die Beschäftigung im ländlichen Raum hervorheben.

Zu den erwarteten Wirkungen zählen letztlich die Sensibilisierung der europäischen Verbraucher für die Vorzüge der aus der Union stammenden Agrarerzeugnisse, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums der betreffenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus der Union, die Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und die Erhöhung ihres Marktanteils.

Maßnahmen unter dem thematischen Schwerpunkt 4: Mehrländerprogramme in Drittländern

Die Antragsteller können insbesondere erwägen, ihre Maßnahmen auf die vielversprechendsten Märkte abzuzielen, die in Abschnitt 1.2.1 des Jahresarbeitsprogramms genannt werden.

Themen

Vorgesehener Gesamtbetrag

Jahresschwerpunkte, verfolgte Ziele und erwartete Ergebnisse

Thema D

Informations- und Absatzförderungsprogramme, die auf ein Drittland oder mehrere Drittländer abzielen

38 300 000 EUR

Die Informations- und Absatzförderungsprogramme müssen auf mindestens ein Drittland ausgerichtet sein.

Die Ziele dieser Programme müssen mit den in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 festgelegten allgemeinen und besonderen Zielen im Einklang stehen.

Die erwartete Wirkung besteht letztlich in der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Konsums von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln der Union, der Verbesserung ihrer Wahrnehmbarkeit und der Erhöhung ihres Marktanteils in diesen Zielländern.

Thema E

Informations- und Absatzförderungsprogramme zu Rind- und/oder Kalbfleisch, die auf ein Drittland oder mehrere Drittländer abzielen (*3)

Unter diesem Thema kommen die in Anhang I Teil XV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Produkte in Frage.

5 000 000 EUR

Ziel ist die Konsolidierung bzw. Entwicklung neuer Märkte im Rindfleisch/Kalbsektor.

Die europäischen Rind/Kalbfleischerzeuger sind mit einem rückläufigen Verbrauch und Handelsdruck der Wettbewerber konfrontiert, während gute Chancen für Ausfuhren in Drittländer bestehen.

Die ultimative Erwartung besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit und den Verbrauch von Rind/Kalbfleisch aus der Union zu steigern, ihr Ansehen zu verbessern und ihren Marktanteil in ausgewählten Drittländern zu erhöhen.

Arten förderfähiger Tätigkeiten

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen können insbesondere aus den nachstehenden Tätigkeiten bestehen, die im Rahmen dieser Aufforderung förderfähig sind:

1.

Projektmanagement

2.

Öffentlichkeitsarbeit

PR-Maßnahmen

Presseveranstaltungen

3.

Website, soziale Medien

Einrichtung, Aktualisierung, Pflege einer Website

soziale Medien (Einrichtung von Benutzerkonten, regelmäßige Posts)

Sonstiges (mobile Apps, E-Learning-Plattformen, Webinare usw.)

4.

Werbung

Druckerzeugnisse

TV

Rundfunk

Internet

Außenwerbung

Kino

5.

Kommunikationsmittel

Veröffentlichungen, Medienpakete, Werbeartikel

Werbefilme

6.

Veranstaltungen

Messestände

Seminare, Workshops, Treffen zwischen Unternehmen, Schulungen für Händler/Köche, Aktivitäten an Schulen

Restaurantwochen

Sponsoring von Veranstaltungen

Studienreisen nach Europa

7.

Werbemaßnahmen in Verkaufsstellen

Verkostungen

Sonstiges: Werbung in Veröffentlichungen von Einzelhändlern, POS-Werbung

Verkostungen und die Verteilung von Kostproben sind im Zusammenhang mit im Binnenmarkt durchgeführten Kampagnen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol nicht gestattet; diese Tätigkeiten sind jedoch zulässig, wenn sie die Durchführung von Informationsmaßnahmen zu den Qualitätsregelungen und zu ökologischen Produktionsmethoden ergänzen und unterstützen.

Durchführungszeitraum

Die kofinanzierten Maßnahmen (Bereitstellung von Informationen/Absatzförderungsprogramme) werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch drei Jahren durchgeführt.

In den Vorschlägen sollte die Dauer der Maßnahme angegeben werden.

7.   Ausschlusskriterien (11)

7.1.   Ausschluss von der Teilnahme

Antragsteller werden vom Teilnahmeverfahren für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen, wenn sie sich in einer der folgenden Ausschlusssituationen befinden:

a)

Der Antragsteller ist zahlungsunfähig oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation, seine Vermögenswerte werden von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet, er befindet sich in einem Vergleichsverfahren, seine gewerbliche Tätigkeit wurde eingestellt, oder er befindet sich aufgrund eines in den EU- oder nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage;

b)

durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Entrichtung seiner Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem geltenden Recht nicht nachgekommen ist;

c)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Normen seines Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

i)

falsche Erklärungen, die im Zuge der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder der Einhaltung der Teilnahme- oder Eignungskriterien bzw. bei der Auftragsausführung in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit abgegeben wurden;

ii)

Absprachen mit anderen Personen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

iii)

Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums;

iv)

Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Agentur während des Vergabeverfahrens;

v)

Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangt werden könnten;

d)

durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller sich der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

i)

Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;

ii)

Korruption gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder Handlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates (13) bzw. Korruption, Bestechung oder Bestechlichkeit gemäß der Definition im geltenden Gesetz;

iii)

Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (14);

iv)

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

v)

terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (16) bzw. Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch solcher Straftaten im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

vi)

Kinderarbeit und andere Straftaten in Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

e)

der Antragsteller hat bei der Ausführung eines aus dem Unionshaushalt finanzierten Auftrags oder einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfevereinbarung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen lassen, die eine vorzeitige Beendigung des Auftrags, die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben oder die durch Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen eines Anweisungsbefugten, des OLAF oder des Rechnungshofs aufgedeckt wurden;

f)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (18) begangen hat.

g)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller in einer anderen Rechtsordnung einen Rechtsträger gegründet hat, um steuerliche, soziale oder andere obligatorisch anzuwendende rechtliche Pflichten in der Rechtsordnung seines eingetragenen Sitzes, seiner Hauptverwaltung oder seines Hauptgeschäftssitzes zu umgehen;

h)

Durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde festgestellt, dass die Gründung eines Rechtsträgers in einer unter Buchstabe g genannten Absicht vorgenommen wurde;

i)

Für die unter den Buchstaben c bis h genannten Situationen unterliegt der Antragsteller:

i)

Sachverhalten, die im Zuge von Prüfungen oder Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft nach ihrer Gründung, des Rechnungshofs, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung oder durch einen internen Prüfer oder bei sonstigen unter der Verantwortung eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

ii)

nicht endgültigen Gerichtsentscheidungen oder nicht endgültigen Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Normen des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

iii)

Fakten, auf die in Entscheidungen von Personen oder Organisationen Bezug genommen wird, die mit Haushaltsvollzugsaufgaben der EU betraut sind;

iv)

Informationen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, die Mittel der Union einsetzen;

v)

Entscheidungen der Kommission über die Verletzung von Wettbewerbsgesetzen der Union oder einer nationalen zuständigen Behörde über die Verletzung des EU- oder des nationalen Wettbewerbsrechts; oder

vi)

Ausschlussentscheidungen eines Anweisungsbefugten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU.

7.2.   Ausschluss von der Gewährung einer Finanzhilfe

Antragsteller werden von der Gewährung einer Kofinanzierung ausgeschlossen, wenn sie sich während des Vergabeverfahrens in einer der in Artikel 141 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden (19):

a)

es besteht eine der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 der Haushaltsordnung;

b)

die für die Teilnahme am Verfahren verlangten Auskünfte wurden verfälscht oder wurden im Zuge des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe nicht erteilt.

c)

sie waren zuvor an der Ausarbeitung von Unterlagen, die für dieses Vergabeverfahren verwendet wurden, beteiligt, sofern das einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einschließlich einer Wettbewerbsverzerrung zur Folge hätte, dem nicht auf andere Weise abgeholfen werden kann.

Das Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien bestätigt der Koordinator durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens in seinem Online-Antrag. Nach ihrer Auswahl für die Kofinanzierung müssen alle Begünstigten (bei Mehrempfänger-Finanzhilfen) eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der sie versichern, sich nicht in einer der in Artikel 136 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 141 und 142 der Haushaltsordnung genannten Situationen zu befinden. Die Antragsteller sollten den Anweisungen im „Funding & Tenders“-Portal folgen.

8.   Auswahlkriterien

8.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der Maßnahme aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen können.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Antragsteller wird im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU/Euratom) 2018/1046 geprüft. Keine Prüfung erfolgt, wenn

es sich bei dem Antragsteller um eine öffentliche Einrichtung handelt;

der Antragsteller einen EU-Beitrag von ≤ 60 000 EUR beantragt.

Zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterlagen erforderlich:

Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr;

bei neu geschaffenen Einrichtungen kann der Geschäftsplan die oben genannten Dokumente ersetzen.

Zusätzlich bei einem Koordinator oder sonstigen Begünstigten, der eine EU-Beteiligung von ≥ 750 000 EUR beantragt (Schwellenwert je Begünstigtem):

ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Prüfbericht, in dem die Rechnungslegung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bescheinigt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für öffentliche Einrichtungen.

Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller erfolgt über das „Funding & Tenders“-Portal.

8.2.   Operative Leistungsfähigkeit

Die Antragsteller müssen über die beruflichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen, die zur Durchführung des vorgeschlagenen Programms erforderlich sind.

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass mindestens eine natürliche Person als Projektkoordinator bestimmt wird, die im Rahmen eines mit dem Antragsteller geschlossenen Arbeitsvertrags tätig oder der Maßnahme auf der Grundlage eines gleichwertigen Dienstverhältnisses, einer Entsendung gegen Bezahlung oder eines anderen direkten Vertrags (z. B. über die Erbringung von Dienstleistungen) zugeteilt ist. Der Projektkoordinator muss über mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich Projektmanagement verfügen. Zum Nachweis sind im Anhang „CVs“ die folgenden Unterlagen und Informationen bereitzustellen:

Lebenslauf (Qualifikationen und Berufserfahrung) der Person(en), die die Hauptverantwortung für die Verwaltung und Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahme tragen (20).

Darüber hinaus sind im Anhang „Zusätzliche Informationen“ die folgenden Informationen bereitzustellen:

Tätigkeitsbericht der vorschlagenden Organisation(en) oder eine Beschreibung der Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den unter Punkt 6 genannten kofinanzierungsfähigen Tätigkeiten durchgeführt wurden.

9.   Vergabekriterien

Teil B des Antrags dient der Bewertung des Vorschlags anhand der Vergabekriterien.

In den Anträgen ist eine effiziente Verwaltungsstruktur vorzuschlagen und eine klare und genaue Beschreibung der Strategie und der erwarteten Ergebnisse vorzunehmen.

Jeder Vorschlag wird inhaltlich anhand der nachstehenden Kriterien und Unterkriterien geprüft:

Kriterien

Maximale Punktzahl

Schwellenwert

1.

Unionsdimension

20

14

2.

Qualität des technischen Vorschlags

40

24

3.

Qualität des Projektmanagements

10

6

4.

Budget und Kostenwirksamkeit

30

18

INSGESAMT

100

62

Vorschläge, die Punktzahlen unterhalb der genannten Gesamtpunktzahl und/oder der individuellen Schwellenwerte erreichen, werden abgelehnt.

Bei der Bewertung der Hauptvergabekriterien werden jeweils die folgenden Unterkriterien berücksichtigt:

1.

Unionsdimension:

a)

Relevanz der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele sowie die unter den entsprechenden thematischen Schwerpunkten genannten Prioritäten, Ziele und erwarteten Ergebnisse;

b)

die Union betreffende Aussage der Kampagne;

c)

Wirkung des Projekts auf Unionsebene.

2.

Qualität des technischen Vorschlags:

a)

Qualität und Relevanz der Marktanalyse;

b)

Kohärenz der Programmstrategie, Ziele und Kernaussagen;

c)

Angemessene Auswahl von Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und Programmstrategie, geeigneter Kommunikationsmix, Synergien zwischen den Tätigkeiten;

d)

Prägnante Beschreibung der Tätigkeiten und zu erbringenden Leistungen;

e)

Qualität der vorgeschlagenen Evaluierungsmethoden und Indikatoren.

3.

Qualität des Projektmanagements:

a)

Projektorganisation und Managementstruktur;

b)

Qualitätskontrollmechanismen und Risikomanagement.

4.

Budget und Kostenwirksamkeit:

a)

Begründung des Investitionsumfangs;

b)

Ausgewogene Zuweisung der Finanzmittel entsprechend den Zielen und dem Umfang der Tätigkeiten;

c)

Klare Beschreibung der veranschlagten Kosten und Genauigkeit des Budgets;

d)

Kohärenz zwischen den veranschlagten Kosten und den zu erbringenden Leistungen;

e)

realistische Schätzung der Kosten für die Projektkoordinierung und die von der vorschlagenden Organisation durchgeführten Tätigkeiten, einschließlich Anzahl und Satz der Personentage.

Im Anschluss an die Bewertung werden alle zulässigen Vorschläge entsprechend der vergebenen Gesamtpunktzahl in eine Rangliste eingeordnet. Finanzielle Beiträge werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel den Vorschlägen mit der höchsten Punktzahl gewährt.

Für jedes der in Abschnitt 6.2 dieser Aufforderung genannten Schwerpunktthemen wird eine separate Rangliste erstellt.

Beinhaltet eine Rangliste zwei (oder mehr) Vorschläge mit gleicher Punktzahl, wird dem Vorschlag bzw. den Vorschlägen der Vorzug gegeben, der/die eine Diversifizierung in Bezug auf Erzeugnisse oder Zielmärkte erlaubt/erlauben. Das bedeutet, dass die Kommission aus ex aequo Vorschlägen zuerst den auswählt, dessen Inhalt (an erster Stelle in Bezug auf die Erzeugnisse, an zweiter Stelle in Bezug auf den Zielmarkt) in den höherrangigen Vorschlägen noch nicht vertreten ist. Ist dieses Kriterium nicht geeignet, um zwischen den Vorschlägen zu differenzieren, wählt die Kommission zuerst das Programm aus, das bei den einzelnen Vergabekriterien die höchste Punktzahl erreicht hat. Dabei vergleicht sie die Punktzahlen zunächst für die „Unionsdimension“, anschließend für die „Qualität des technischen Vorschlags“ und zuletzt für das Kriterium „Budget und Kostenwirksamkeit“.

Reichen die für ein bestimmtes Thema in die Rangliste aufgenommenen Vorschläge nicht aus, um den gesamten veranschlagten Betrag auszuschöpfen, können die verbleibenden Mittel anhand des folgenden Kriteriums anderen Themen zugewiesen werden:

Der Restbetrag der für alle fünf Themen veranschlagten Haushaltsmittel wird zusammengefasst und den Projekten zugewiesen, die beim Kriterium für die Qualität die höchste Punktzahl erzielt haben, unabhängig davon, auf welches Thema sie sich beziehen.

Die Reihenfolge der Ranglisten wird strikt eingehalten.

10.   Rechtliche Verpflichtungen

Die Koordinatoren von Vorschlägen, die in die Liste der zur Finanzierung vorgesehenen Vorschläge aufgenommen wurden, werden aufgefordert, vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Anpassungen vorzunehmen; die Anpassungen erfolgen über ein Online-Finanzhilfevorbereitungssystem (SYGMA). Nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Phase wird eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet, die in Euro erstellt ist und in der die Bedingungen und die Höhe der Finanzierung festgelegt sind.

Die Finanzhilfevereinbarung muss zuerst von dem Koordinator im Namen des Konsortiums und anschließend von der Chafea elektronisch signiert werden. Alle Mitbegünstigten müssen Zugriff auf die Finanzhilfevereinbarung erhalten und das Beitrittsformular zu der Finanzhilfe elektronisch signieren.

11.   Finanzbestimmungen

Für die Umsetzung der Mehrländerprogramme gilt die Haushaltsordnung (21).

11.1.   Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen (22)

a)

Kumulierungsverbot

Für eine Maßnahme kann jeweils nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt der Europäischen Union gewährt werden.

Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.

Die Antragsteller haben für alle Zuschüsse der Union, die sie für dieselbe Maßnahme, einen Teil der Maßnahme oder ihre Betriebskosten (Betriebskostenzuschüsse) erhalten bzw. beantragt haben, die Quellen und Beträge sowie alle sonstigen Finanzierungen anzugeben, die sie für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt haben.

b)

Rückwirkungsverbot

Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesen Fällen dürfen die förderfähigen Kosten nicht vor dem Tag der Einreichung des Antrags auf Finanzhilfe entstanden sein.

c)

Kofinanzierungsprinzip

Kofinanzierung bedeutet, dass die für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe über die Finanzhilfe der Europäischen Union bereitgestellt werden.

Der Rest der Ausgaben geht ausnahmslos zulasten der vorschlagenden Organisation. Finanzielle Beiträge, die eine begünstigte Organisation von ihren Mitgliedern erhält und die speziell zur Deckung von Kosten herangezogen werden sollen, die im Rahmen der Maßnahme förderfähig sind, sind zulässig und werden als Einnahmen betrachtet.

11.2.   Ausgeglichenes Budget

Die Kostenaufstellung für die Maßnahme ist in Teil A des Antragsformulars einzureichen. Die Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

Das Budget muss in Euro aufgestellt sein.

Antragsteller, die die Entstehung von Kosten in einer anderen Währung vorsehen, werden gebeten, den Umrechnungskurs anzuwenden, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_de.cfm

11.3.   Ausführungsaufträge/Untervergabe

Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme die Vergabe von Aufträgen (Ausführungsverträge), hat der Begünstigte dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. (gegebenenfalls) dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag zu erteilen; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt (23).

Der Begünstigte muss das Vergabeverfahren präzise dokumentieren und die Unterlagen für eine eventuelle Prüfung aufbewahren.

Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24), muss sie die Unterauftragnehmer nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auswählen.

Im Falle einer Untervergabe, d. h. der Übertragung bestimmter Aufgaben oder Tätigkeiten, die laut der im Vorschlag enthaltenen Beschreibung Teil der Maßnahme sind, sind die für Ausführungsverträge anwendbaren Bestimmungen (siehe oben) sowie folgende Bestimmungen einzuhalten:

sie ist hinsichtlich der Art der Maßnahme gerechtfertigt und für ihre Durchführung erforderlich;

für die Kernaufgaben der Maßnahmen (d. h. die fachliche und finanzielle Koordinierung der Maßnahme und das Management der Strategie) dürfen weder Unteraufträge vergeben werden noch dürfen diese Aufgaben übertragen werden;

die für die Untervergabe veranschlagten Mittel müssen im technischen und finanziellen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein;

jede Untervergabe, die in der Beschreibung der Maßnahme nicht vorgesehen ist, muss vom Begünstigten mitgeteilt und von der Chafea genehmigt werden. Die Chafea kann die Genehmigung erteilen:

i)

vor der Vergabe von Unteraufträgen, sofern der Begünstigte eine Änderung beantragt,

ii)

nach der Vergabe von Unteraufträgen, sofern die Vergabe von Unteraufträgen

im Zwischenbericht oder im Abschlussbericht über die technische Durchführung ausdrücklich begründet wird und

keine Änderungen an der Finanzhilfevereinbarung nach sich zieht, die die Entscheidung über die Vergabe der Finanzhilfe infrage stellen oder gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen würden.

Die Begünstigten stellen sicher, dass bestimmte Bedingungen, die für Begünstigte gelten und in der Finanzhilfevereinbarung genannt sind (z. B. Bekanntmachung, Geheimhaltung), auch von den Unterauftragnehmern erfüllt werden.

Untervergabe an Einrichtungen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind:

Es darf eine Untervergabe an Einrichtungen erfolgen, die mit dem Begünstigten strukturell verbunden sind, sofern der Preis auf die der Einrichtung tatsächlich entstehenden Kosten begrenzt ist (d. h. ohne Gewinnspanne).

Die von diesen Einrichtungen durchzuführenden Aufgaben müssen im technischen Teil des Vorschlags ausdrücklich erwähnt sein.

11.4.   Formen der Finanzierung, förderfähige und nicht förderfähige Kosten

Die Kofinanzierung erfolgt im Wege der Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten; sie beinhaltet auch einen Pauschalsatz für indirekte Kosten (in Höhe von 4 % der förderfähigen Personalkosten) im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme (25).

—   Beantragter Höchstbetrag

Der EU-Zuschuss beschränkt sich auf folgenden Höchstsatz der Kofinanzierung:

bei Mehrländerprogrammen im Binnenmarkt und in Drittländern: 80 % der förderfähigen Kosten des Programms;

bei Antragstellern, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die seit dem 1. Januar 2014 oder seit einem späteren Zeitpunkt einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten (26), beträgt der Anteil 85 %.

Dies gilt nur für Zuschüsse, die von der Chafea vor dem Termin gewährt werden, an dem die finanzielle Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten endet.

Folglich muss ein Teil der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten aus anderen Quellen als der Finanzhilfe der Union finanziert werden (Kofinanzierungsprinzip).

—   Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind Kosten, die bei dem Begünstigten tatsächlich anfallen und die alle in Artikel 6 der Finanzhilfevereinbarung genannten Kriterien erfüllen:

Die förderfähigen (direkten und indirekten) Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absätze 1 und 2).

Die nicht förderfähigen Kosten werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben (siehe Artikel 6 Absatz 4).

—   Berechnung des endgültigen Finanzhilfebetrags

Die Berechnung des endgültigen Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Programms und nach Genehmigung des Antrags auf Zahlung.

Der „endgültige Zuschuss“ hängt davon ab, inwieweit das Programm tatsächlich gemäß den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wurde.

Dieser Betrag wird von der Chafea im Zusammenhang mit der Abschlusszahlung in folgenden Schritten berechnet:

1.

Anwendung des Erstattungssatzes auf die förderfähigen Kosten.

2.

Begrenzung auf den maximalen Finanzhilfebetrag.

3.

Kürzung aufgrund des Gewinnverbots.

4.

Kürzung wegen einer unzulänglichen Durchführung oder eines Verstoßes gegen andere Verpflichtungen.

Mit der EU-Finanzhilfe darf im Rahmen der Maßnahme kein Gewinn angestrebt oder erzielt werden. „Gewinn“ ist definiert als Überschuss nach den Schritten 1 und 2, zuzüglich der Gesamteinnahmen aus der Maßnahme im Verhältnis zu den förderfähigen Gesamtkosten.

Wird ein Gewinn erzielt, ist die Chafea befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem EU-Beitrag zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem/den Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme tatsächlich entstanden sind. Ein Partner (Koordinator oder sonstiger Begünstigter), der eine EU-Beteiligung von ≤ 60 000 EUR beantragt, ist von dieser Bestimmung ausgenommen.

11.5.   Zahlungsmodalitäten

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 2) erhält der Koordinator eine Vorschusszahlung in Höhe von 20 % des Zuschusses.

Gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen (Artikel 16 Absatz 3) erhält der Koordinator eine/mehrere Zwischenzahlung(en). Diese dient/dienen der Erstattung der förderfähigen Kosten, die in dem/den entsprechenden Berichtszeitraum/Berichtszeiträumen bei der Durchführung des Programms entstanden sind.

Der Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlung(en) darf 90 % des maximalen Finanzhilfebetrags nicht überschreiten.

Die Chafea legt den Betrag der Abschlusszahlung auf der Grundlage der Berechnung des endgültigen Zuschusses und gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen fest.

Übersteigt die Gesamthöhe der bereits ausgezahlten Beträge die endgültige Höhe des Zuschusses, erfolgt statt einer Zahlung des Restbetrags eine Einziehungsanordnung.

11.6.   Vorfinanzierungsgarantie

Ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht zufriedenstellend, kann eine Vorfinanzierungsgarantie bis zur Höhe der Vorschusszahlung verlangt werden, um die mit der Vorschusszahlung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Soweit vorgesehen, wird die Finanzierungsgarantie in Euro von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt. Beträge, die sich auf Sperrkonten befinden, werden nicht als Finanzierungsgarantie akzeptiert.

Die Garantie kann durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder eine Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten der Maßnahme ersetzt werden.

Der Garantiegeber leistet die Sicherheit auf erste Anforderung und verzichtet gegenüber der Chafea auf die Einrede der Vorausklage gegen den Hauptschuldner (d. h. den betreffenden Begünstigten).

Die Vorfinanzierungsgarantie bleibt bis zur Abschlusszahlung und, sofern statt der Zahlung eines Restbetrags eine Einziehungsanordnung erfolgt, bis zu drei Monate nach erfolgter Übermittlung der Zahlungsaufforderung an einen Begünstigten ausdrücklich in Kraft.

Von Begünstigten, die eine EU-Finanzhilfe von ≤ 60 000 EUR erhalten, werden keine Garantien verlangt (Zuschüsse mit geringem Wert).

12.   Bekanntmachung

12.1.   Verantwortlichkeiten der Begünstigten

Die Begünstigten müssen bei allen Tätigkeiten, für die die Finanzhilfe verwendet wird, deutlich auf die Unterstützung durch die Europäische Union hinweisen.

In diesem Zusammenhang sind die Begünstigten aufgefordert, in allen Veröffentlichungen, Aushängen, Programmen und anderen Produkten im Rahmen des kofinanzierten Projekts den Namen und das Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar aufzuführen.

Die Vorschriften für die grafische Wiedergabe des Europa-Emblems sind den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (27) zu entnehmen.

Sämtliche visuellen Materialien, die im Rahmen eines von der Europäischen Union kofinanzierten Absatzförderungsprogramms hergestellt werden, müssen zudem den Schriftzug „Enjoy it’s from Europe“ tragen:

Leitlinien für die Benutzung des Schriftzugs sowie alle Grafikdateien können von der EU-Website zum Thema Absatzförderung (28) heruntergeladen werden.

Nicht zuletzt sollten alle schriftlichen Materialien, d. h. Broschüren, Plakate, Infoblätter, Banner, Werbetafeln, gedruckte Anzeigen, Zeitungsartikel und Webseiten (mit Ausnahme kleiner Werbeartikel) einen Haftungsausschluss gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung beinhalten, dem zufolge sie die Ansichten des Verfassers wiedergeben. Die Europäische Kommission/Agentur übernimmt keinerlei Verantwortung für eine etwaige Weiterverwendung der darin enthaltenen Informationen.

12.2.   Verantwortlichkeiten der Chafea

Alle Informationen zu den im Verlauf eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr der Zuschussgewährung folgt, auf der Website der Chafea veröffentlicht.

Die Chafea veröffentlicht die nachstehenden Angaben:

Name des Begünstigten (Rechtsträger),

Anschrift des Begünstigten, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Region auf der NUTS-2-Ebene (29), wenn es sich um eine natürliche Person handelt und der Begünstigte seinen Sitz in der EU hat, bzw. äquivalente Angaben bei einem Sitz außerhalb der EU,

Gegenstand der Finanzhilfe,

gewährter Betrag.

13.   Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Einsendungen auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden auch personenbezogene Daten (wie Name, Anschrift und Lebenslauf von Einzelpersonen, die an der kofinanzierten Maßnahme beteiligt sind) erfasst und verarbeitet. Diese Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) verarbeitet. Soweit nicht anders angegeben, sind die Antworten auf Fragen und die angeforderten personenbezogenen Daten erforderlich, um den Antrag gemäß den Vorgaben der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu bewerten; sie werden einzig zu diesem Zweck durch die Exekutivagentur/Kommission oder durch im Namen und unter der Verantwortung der Exekutivagentur/der Kommission handelnde Dritte verarbeitet. Betroffene Personen können sich über weitere Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, ihre Rechte und deren Durchsetzung anhand der im „Funding & Tenders“-Portal veröffentlichten Datenschutzerklärung informieren:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/support/legalnotice

sowie auf der Website der Agentur:

http://ec.europa.eu/chafea/about/data_protection.html

Die Antragsteller werden ersucht, die entsprechende Datenschutzerklärung regelmäßig zu prüfen, um vor Ablauf der Einreichungsfrist der Vorschläge oder danach gebührend über mögliche Aktualisierungen unterrichtet zu sein. Die Begünstigten sind rechtlich verpflichtet, ihr Personal über die einschlägigen Datenverarbeitungsvorgänge bei der Agentur zu informieren; dazu müssen sie dem Personal die von der Agentur im „Funding & Tenders“-Portal veröffentlichten Datenschutzerklärungen vor der Übermittlung ihrer Daten an die Agentur zur Kenntnis bringen. Personenbezogene Daten können gemäß den geltenden Bestimmungen im Früherkennungs- und Ausschlusssystem (EDES) der Europäischen Kommission nach den Artikeln 135 und 142 der EU-Haushaltsordnung gespeichert werden.

14.   Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen

Vorschläge sind bis zu dem in Abschnitt 3 angegebenen Termin über das elektronische Einreichungssystem einzureichen, das hier abrufbar ist:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/home

Vor der Einreichung eines Vorschlags:

1.

Suche nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/programmes/agrip

2.

Einrichtung eines Benutzerkontos zur Einreichung eines Vorschlags:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/beneficiary-register

3.

Registrierung aller Partner im Verzeichnis der Begünstigten:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/how-to-participate/beneficiary-register

Die Antragsteller werden schriftlich über die Ergebnisse des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Die Antragsteller müssen das im Einreichungssystem genannte Seitenlimit sowie die im System vorgegebenen Formatierungsanforderungen für den technischen Vorschlag (Teil B) einhalten.

Mit der Einreichung eines Vorschlags akzeptiert der Antragsteller die in dieser Aufforderung und den Dokumenten, auf die sie Bezug nimmt, beschriebenen Verfahren und Bedingungen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlägen dürfen die Anträge nicht mehr geändert werden. Sind jedoch einzelne Punkte zu klären oder Flüchtigkeitsfehler zu berichtigen, kann sich die Kommission/Agentur zu diesem Zweck während des Bewertungsprozesses an den Antragsteller wenden (31).

Kontakte

Bei Fragen zu den Tools für die Online-Einreichung nehmen Sie bitte über die Website des „Funding & Tenders“-Portals Kontakt zu dem dafür eingerichteten IT-Helpdesk auf:

https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/portal/screen/support/helpdesks

Für nicht IT-bezogene Fragen steht bei der Chafea ein Helpdesk zur Verfügung: CHAFEA-AGRI-CALLS@ec.europa.eu. Die Frist für die Einreichung von Fragen endet am 2. April 2019 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit). Die Antworten auf relevante Fragen werden bis zum 9. April 2019 um 17.00 Uhr MEZ (Mitteleuropäische Zeit) unter http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html veröffentlicht.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden auf der Website der Chafea veröffentlicht: http://ec.europa.eu/chafea/agri/faq.html

Bei jedem Schriftverkehr im Zusammenhang mit dieser Aufforderung (z. B. bei der Anforderung von Auskünften oder der Einreichung eines Antrags) muss deutlich auf diese spezielle Aufforderung Bezug genommen werden. Sobald einem Vorschlag vom elektronischen Austauschsystem eine ID-Nummer zugewiesen wurde, muss der Antragsteller diese Nummer beim weiteren Schriftwechsel stets angeben.

Einschlägige Dokumente

Leitfaden für Antragsteller mit den dazugehörigen Anlagen

Antragsformular

Musterfinanzhilfevereinbarung (Fassung für Einzelempfänger bzw. für mehrere Empfänger)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.)

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831 der Kommission vom 7. Oktober 2015 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 14).

(4)  Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. November 2018 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2019 für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, C(2018) 7451

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9).

(*1)  Vorschläge für Mehrländerprogramme zu „Obst und Gemüse“ für den Binnenmarkt sind auch unter dem Thema A förderfähig. In dem Fall sollte sich die Aussage der Vorschläge zu Obst und Gemüse unter Thema A von der Betonung der Vorteile des Konsums von Obst und Gemüse im Rahmen einer ausgewogenen und gesunden Ernährung unterscheiden (es sei denn, die Vorschläge haben Obst und Gemüse mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).

(*2)  Vorschläge für Mehrländerprogramme zu Reis für den Binnenmarkt sind auch unter dem Thema A förderfähig. Um Überschneidungen zu vermeiden, darf die Aussage der Vorschläge zu Reis unter dem Thema A nicht den Nachhaltigkeitsaspekt des Reisanbaus betreffen (es sei denn, die Vorschläge haben Reis in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Erzeugnissen zum Gegenstand).

(10)  KOM(2007) 279 endgültig vom 30.5.2007.

(*3)  Multiprogramme für Rindfleisch, die auf Drittländer ausgerichtet sind, finden unter Thema E Anwendung. Sie können sich nicht unter Thema D bewerben, es sei denn, dass Rindfleisch und/oder Kalbfleisch mit (einem) anderen Produkt (en) in Verbindung gebracht wird (n).

(11)  Artikel 136, Artikel 137 und Artikel 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(12)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(13)  Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

(14)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(16)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(17)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

(18)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(19)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046

(20)  Den Antragstellern wird empfohlen, den Lebenslauf im Europass-Format zu übermitteln. Ein Muster für das Formular ist unter folgender Adresse abrufbar: http://europass.cedefop.europa.eu/

(21)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(22)  Artikel 188 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(23)  Die Leitlinien für Wettbewerbsverfahren sind abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/chafea/agri/sites/chafea/files/agri-2016-61788-00-00_de.pdf

(24)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(25)  Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass indirekte Kosten im Falle der Gewährung eines Betriebskostenzuschusses von der Kofinanzierung ausgeschlossen sind.

(26)  Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung: keiner der Mitgliedstaaten erhält einen finanziellen Beistand.

(27)  http://publications.europa.eu/code/de/de-5000100.htm

(28)  http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/index_de.htm

(29)  ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(31)  Einleitung (89) der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.


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