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Document C2015/435A/01

Aufruf zur Interessenbekundung für die Auswahl des Vorsitzenden des Gremiums nach Artikel 108 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und seines Vertreters — Besoldungsstufe AD 16 — Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

OJ C 435A, 24.12.2015, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 435/1


AUFRUF ZUR INTERESSENBEKUNDUNG FÜR DIE AUSWAHL DES VORSITZENDEN DES GREMIUMS NACH ARTIKEL 108 DER VERORDNUNG (EU, EURATOM) NR. 966/2012 UND SEINES VERTRETERS

Besoldungsstufe AD 16 — Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

(2015/C 435 A/01)

 

I.   Das Gremium

Ab dem 1.1.2016 wird das System für die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen (Ausschluss von der Vergabe von Finanzmitteln der Union und/oder Verhängung finanzieller Sanktionen) gegen unzuverlässige Wirtschaftsteilnehmer durch die Einsetzung eines neuen Gremiums (im Folgenden „Gremium“) deutlich verbessert.

Das Gremium wird im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung Nr. 966/2012 (1) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) zur Angleichung an die neuen Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe und Konzessionen eingesetzt, um die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen.

Die wichtigsten Eigenschaften des Gremiums sind:

Die Befugnis, alle Anträge auf verwaltungsrechtliche Sanktionen, die von Anweisungsbefugten der Kommission und der anderen Organe und Einrichtungen der Union gestellt werden, zentral zu bewerten;

die Befugnis, Empfehlungen bezüglich dieser verwaltungsrechtlichen Sanktionen abzugeben, und die Veröffentlichung der vom zuständigen Anweisungsbefugten zu treffenden endgültigen Entscheidung.

Das Gremium setzt sich wie folgt zusammen:

ein ständiger hochrangiger unabhängiger Vorsitzender (im Folgenden „Vorsitzender“);

zwei Vertreter der Kommission (zwei ständige, von der Kommission ernannte Mitglieder);

ein Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

Es wird unterstützt von einem ständigen Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird, und die Verwaltung des Gremiums sicherstellt.

Die Beratungen und schriftlichen Verfahren des Gremiums werden auf Englisch, Französisch oder Deutsch abgewickelt.

II.   Der Vorsitzende des Gremiums

Der Vorsitzende führt bei allen Sitzungen des Gremiums, die auch im schriftlichen Verfahren stattfinden können, den Vorsitz. Insbesondere sorgt er mit Unterstützung des ständigen Sekretariats für Folgendes:

Er bereitet die Arbeit des Gremiums vor und beruft seine Sitzungen ein, bei denen er den Vorsitz führt; er fungiert als Leiter des Gremiums;

er bereitet die Arbeit des Gremiums vor und beruft seine Sitzungen ein, bei denen er den Vorsitz führt, damit es eine vorläufige rechtliche Bewertung vornehmen (Artikel 108 Absatz 8 Buchstabe b der Haushaltsordnung) und seine Empfehlung abgeben kann (Artikel 108 Absatz 9 der Haushaltsordnung);

er lädt andere betroffene Anweisungsbefugte ein, als Beobachter an den Sitzungen der Gremiums teilzunehmen;

er stellt die enge Zusammenarbeit mit OLAF sicher, sofern der Antrag des Anweisungsbefugten unter anderem auf von OLAF vorgelegten Informationen beruht;

er erleichtert den Entscheidungsfindungsprozess und die Konsensbildung der Mitglieder des Gremiums im Hinblick auf die Erstellung der vorläufigen rechtlichen Bewertung und die Abgabe seiner Empfehlung;

Beim Vorsitz handelt es sich nicht um eine Vollzeittätigkeit. Die Zahl der Arbeitstage für die oben beschriebenen Aufgaben beträgt voraussichtlich:

zehn (10) Sitzungen pro Jahr mit getrennten Reisen nach Brüssel und

zehn (10) Arbeitstage pro Jahr für Vorbereitungsarbeiten im Fernverfahren ohne Reisen.

Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar.

Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt.

III.   Der Vertreter des Vorsitzenden

Der Vertreter des Vorsitzenden übernimmt die Funktion des Vorsitzenden des Gremiums, wenn dieser abwesend oder begründet verhindert ist. Es handelt sich nicht um eine Vollzeittätigkeit.

Der Vertreter des Vorsitzenden wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt.

IV.   Zulassungskriterien (für den Vorsitzenden und seinen Vertreter)

Der Vorsitzende und sein Vertreter werden unter den ehemaligen Mitgliedern des Rechnungshofs bzw. Gerichtshofs oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Organ der Europäischen Union als der Kommission innehatten.

Um bei der Auswahl Berücksichtigung zu finden, müssen die Bewerber darüber hinaus folgende formale Kriterien bis zum Bewerbungsschluss erfüllen:

Staatsangehörigkeit: Die Bewerber müssen Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein.

Hochschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss: Die Bewerber müssen Folgendes nachweisen:

Ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren entspricht, oder

ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren entspricht, sowie eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr (die einjährige Berufserfahrung kann nicht auf die nachstehend geforderte, nach dem Hochschulabschluss erworbene Berufserfahrung angerechnet werden).

Berufserfahrung: Die Bewerber müssen nach Erwerb des Hochschulabschlusses mindestens 15 Jahre Berufserfahrung vorweisen, davon mindestens fünf Jahre in den Bereichen Recht, Wirtschaft und/oder Finanzen.

Sprachkenntnisse: Gründliche Kenntnisse einer Amtssprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache

Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten Die Bewerber sind in der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig. Es darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen den Pflichten als Vorsitzender (bzw. Vertreter des Vorsitzenden) und anderen offiziellen Pflichten kommen.

V.   Auswahlkriterien (für den Vorsitzenden und seinen Vertreter)

Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter werden anhand folgender Kriterien ausgewählt:

persönliche und berufliche Eignung und

umfassende Erfahrung in den Bereichen Recht und Finanzen und nachgewiesene Kompetenz.

Wesentliche Merkmale:

umfassende Kenntnisse des Justiz- und Finanzsektors,

ausgeprägte konzeptionelle und analytische Fähigkeiten,

ausgezeichnete mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit,

nachgewiesene Kommunikationsfähigkeit, die es dem Bewerber ermöglicht, effizient und effektiv mit internen und externen Interessenträgern zu kommunizieren und seinen Standpunkt in europäischen und internationalen Foren zu vertreten.

Erwünschte Merkmale:

Kenntnis der Betrugsbekämpfungsstrategie der Europäischen Kommission,

Erfahrung mit der Behandlung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten auf EU-Ebene oder auf nationaler Ebene,

Berufserfahrung im Hinblick auf die Präsentation von Analyseergebnissen auf Konferenzen, Seminaren oder Workshops.

VI.   Unabhängigkeit und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten (für den Vorsitzenden und seinen Vertreter)

Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter müssen unabhängig handeln und dürfen weder Anweisungen von den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union oder anderen privaten oder öffentlichen Stellen verlangen noch entgegennehmen.

Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter müssen Folgendes vorlegen:

Eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln,

eine Erklärung, in der alle anderen von ihnen ausgeübten Tätigkeiten aufgeführt sind und

eine Erklärung, in der alle Interessen angegeben sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

Die Bewerber müssen in ihrer Bewerbung bestätigen, dass sie hierzu bereit sind.

VII.   Mandat (für den Vorsitzenden und seinen Vertreter)

Die Europäische Kommission ernennt den Vorsitzenden des Gremiums und seinen Vertreter im Rahmen eines Auswahlverfahrens.

Die am besten qualifizierten Bewerber, die das geeignetste Profil aufweisen, können zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.

Die Kommission erstellt eine Rangliste der beiden am besten geeigneten Bewerber in folgender Reihenfolge:

der Erste der Rangliste wird zum Vorsitzenden des Gremiums ernannt,

der Zweite der Rangliste wird zum Vertreter des Vorsitzenden ernannt.

VIII.   Chancengleichheit

Die EU-Institutionen verfolgen eine Politik der Chancengleichheit und akzeptieren Bewerbungen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

IX.   Beschäftigungsbedingungen für den Vorsitzenden und seinen Vertreter

Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter werden für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt.

Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter erhalten für jeden geleisteten Arbeitstag ein Honorar. Das Honorar wird berechnet auf der Grundlage des Grundgehalts eines Beamten der Europäischen Union der Besoldungsgruppe AD 16, Dienstaltersstufe 1. Auf das Honorar wird eine Steuer zugunsten der Europäischen Union erhoben.

Das Gremium hat seinen Sitz in Brüssel, Belgien. Der Vorsitzende des Gremiums und sein Vertreter haben Anspruch auf die Erstattung von Dienstreisekosten gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den von der Kommission angenommenen Durchführungsbestimmungen.

X.   Bewerbungsverfahren

Hinweis:

Bewerbungen sind sowohl für beide Positionen (Vorsitzender und Vertreter) als auch für eine der beiden Positionen möglich. In der Bewerbung ist dies deutlich anzugeben.

Bewerbungen sind in elektronischem Format an folgende Adresse zu richten: BUDG-AVIS-DE-VACANCES@ec.europa.eu.

Weitere Auskünfte sind per E-Mail an BUDG-MAILBOX-D01@ec.europa.eu erhältlich.

Für eine gültige Bewerbung müssen ein Lebenslauf in Word- oder PDF-Format sowie ein Bewerbungsschreiben (höchstens 8 000 Zeichen) auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden.

Sie benötigen eine gültige E-Mail-Adresse. Über diese erhalten Sie die Bestätigung über das Anlegen Ihres Bewerbungsdossiers sowie Informationen zum Ergebnis des Auswahlverfahrens. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Zur Erleichterung des Auswahlverfahrens findet die Kommunikation mit den Bewerbern über das Auswahlverfahren ausschließlich in englischer Sprache statt.

XI.   Frist

Bewerbungsschluss: 10 Arbeitstage nach dem Datum der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die Kommission behält sich das Recht vor, den Bewerbungsschluss für diesen Aufruf zur Interessenbekundung ausschließlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verlängern.

XII.   Schutz personenbezogener Daten

Die Kommission gewährleistet, dass die personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr bearbeitet werden.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/1929 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1.


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