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Document C2005/304E/03

PROTOKOLL
Mittwoch, 23. Februar 2005

OJ C 304E, 1.12.2005, p. 135–272 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

1.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 304/135


PROTOKOLL

(2005/C 304 E/03)

ABLAUF DER SITZUNG

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

1.   Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung wird um 9.00 Uhr eröffnet.

2.   Nachruf

Der Präsident gedenkt im Namen des Parlaments Herrn Renzo Imbeni, ehemaliges Mitglied des Parlaments.

Das Parlament legt eine Schweigeminute ein.

3.   Erklärung des Präsidenten

Der Präsident berichtet dem Plenum kurz über die Sitzung gestern in Brüssel, an der die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, der Präsident des Rates, der Präsident der Kommission und der Präsident des Europäischen Parlaments sowie der Präsident der Vereinigten Staaten, George W. Bush, teilnahmen.

4.   Begrüßung

Der Präsident begrüßt im Namen des Parlaments Sam Rainsy, Führer einer der Oppositionsparteien in Kambodscha, der auf der Besuchertribüne Platz genommen hat, und geht auf die Lage der Menschenrechte in Kambodscha ein.

5.   Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Hans-Gert Poettering im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion, Philippe Morillon im Namen der ALDE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALEFraktion, Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Bastiaan Belder im Namen der IND/DEM-Fraktion, Sebastiano (Nello) Musumeci im Namen der UEN-Fraktion, Edward McMillan-Scott, Carlos Carnero González, Ignasi Guardans Cambó und Cem Özdemir.

VORSITZ: Antonios TRAKATELLIS

Vizepräsident

Es sprechen Adriana Poli Bortone, Louis Grech, Elmar Brok, Véronique De Keyser, Tokia Saïfi, Panagiotis Beglitis, Giorgos Dimitrakopoulos, Béatrice Patrie, Jana Hybášková, Jamila Madeira, Francisco José Millán Mon, Camiel Eurlings, Ioannis Kasoulides, Armin Laschet, Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Pasqualina Napoletano und Carlos Carnero González im Namen der PSE-Fraktion zur Mittelmeerpolitik (B6-0095/2005);

Luisa Morgantini, Adamos Adamou, Dimitrios Papadimoulis, Kyriacos Triantaphyllides und Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Beziehungen zwischen der EU und dem Mittelmeerraum (B6-0100/2005);

Hélène Flautre, Raül Romeva i Rueda, David Hammerstein Mintz und Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum (B6-0101/2005);

Adriana Poli Bortone und Sebastiano (Nello) Musumeci im Namen der UEN-Fraktion zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum (B6-0108/2005);

João de Deus Pinheiro, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Tokia Saïfi im Namen der PPE-DEFraktion zur Partnerschaft zwischen Europa und dem Mittelmeerraum (B6-0114/2005);

Philippe Morillon, Emma Bonino, Marielle De Sarnez und Ignasi Guardans Cambó im Namen der ALDE-Fraktion zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum (B6-0117/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 9.5 des Protokolls vom 23.02.2005

6.   Menschenrechte (Genf, 14. März bis 22. April 2005) (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: 61. Sitzung der UN-Menschenrechtskommission (Genf, 14. März bis 22. April 2005)

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen José Ribeiro e Castro im Namen der PPE-DE-Fraktion, María Elena Valenciano Martínez-Orozco im Namen der PSE-Fraktion, Cecilia Malmström im Namen der ALDE-Fraktion, Hélène Flautre im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Vittorio Agnoletto im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Francesco Enrico Speroni im Namen der IND/DEM-Fraktion, Irena Belohorská, fraktionslos, Charles Tannock, Józef Pinior, Thierry Cornillet, Raül Romeva i Rueda, Koenraad Dillen, Geoffrey Van Orden, Margrietus van den Berg, Johan Van Hecke und Eija-Riitta Korhola.

Da es Zeit für die Abstimmungsstunde ist, wird die Aussprache an dieser Stelle unterbrochen.

Sie wird um 15.00 Uhr fortgesetzt (Punkt 14 des Protokolls vom 23.02.2005).

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

Es spricht Jean-Louis Bourlanges.

7.   Abstimmungsstunde

Die Abstimmungsergebnisse im Einzelnen (Änderungsanträge, gesonderte und getrennte Abstimmungen usw.) sind in Anlage I zu diesem Protokoll enthalten.

7.1.   Europa-Mittelmeer-Abkommen EU/Ägypten *** (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Empfehlung zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union [05100/2005 — C6-0027/2005 — 2004/0131(AVC)] — Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten.

Berichterstatter: Elmar Brok (A6-0041/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt1)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0036)

Das Parlament erteilt somit seine Zustimmung.

7.2.   Zollkodex der Gemeinschaften ***II (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [12060/2/2004 — C6-0211/2004 — 2003/0167(COD)] — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatterin: Janelly Fourtou (A6-0021/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 2)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

Es spricht Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0037)

7.3.   Statistik der betrieblichen Bildung ***I (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung [KOM(2004)0095 — C5-0083/2004 — 2004/0041(COD)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Ottaviano Del Turco (A6-0033/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 3)

VORSCHLAG DER KOMMISSION, ÄNDERUNGSANTRÄGE und ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Ottaviano Del Turco (Berichterstatter) gibt eine Erklärung gemäß Artikel 131 Absatz 4 GO ab.

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0038)

7.4.   Ausweise für Seeleute * (Artikel 131 GO) (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (Übereinkommen Nr. 185) [KOM(2004)0530 — C6-0167/2004 — 2004/0180(CNS)] — Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres.

Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis (A6-0037/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 4)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen durch einzige Abstimmung (P6_TA(2005)0039)

7.5.   Meeresverschmutzung durch Schiffe: Sanktionen bei Verstößen ***II (Abstimmung)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen bei Verstößen [11964/3/2004 — C6-0157/2004 — 2003/0037(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Corien Wortmann-Kool (A6-0015/2005)

(Qualifizierte Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 5)

GEMEINSAMER STANDPUNKT DES RATES

In der geänderten Fassung für gebilligt erklärt (P6_TA(2005)0040)

7.6.   Führerschein ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung) [KOM(2003)0621 — C5-0610/2003 — 2003/0252(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Mathieu Grosch (A6-0016/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 6)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0041)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0041)

VORSITZ: Josep BORRELL FONTELLES

Präsident

8.   Feierliche Sitzung — Ukraine

Von 12.20 Uhr bis 12.50 Uhr tritt das Parlament zu einer feierlichen Sitzung anlässlich des Besuchs von Viktor Juschtschenko, Präsident der Ukraine, zusammen.

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

9.   Abstimmungsstunde (Fortsetzung)

9.1.   Binnenschifffahrtsinformationsdienste ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft [KOM(2004)0392 — C6-0042/2004 — 2004/0123(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatterin: Renate Sommer (A6-0055/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 7)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0042)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0042)

9.2.   Befähigungszeugnisse für Seeleute ***I (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG [KOM(2004)0311 — C6-0033/2004 — 2004/0098(COD)] — Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr.

Berichterstatter: Robert Evans (A6-0057/2004)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 8)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0043)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0043)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Robert Evans, Berichterstatter, zur getrennten Abstimmung über Änderungsantrag 32.

9.3.   Europäische Fischereiaufsichtsbehörde * (Abstimmung)

Bericht: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [KOM(2004)0289 — C6-0021/2004 — 2004/0108(CNS)] — Fischereiausschuss.

Berichterstatterin: Elspeth Attwooll (A6-0022/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 9)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

In der geänderten Fassung gebilligt (P6_TA(2005)0044)

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Angenommen (P6_TA(2005)0044)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Elspeth Attwooll, Berichterstatterin, weist darauf hin, dass die spanische Fassung von Änderungsantrag 13 maßgeblich ist.

9.4.   Aktionsplan: Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (Abstimmung)

Bericht: Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 [2004/2132(INI)] — Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Berichterstatterin: Frédérique Ries (A6-0008/2005)

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 10)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Angenommen (P6_TA(2005)0045)

9.5.   Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum (Abstimmung)

Entschließungsanträge B6-0095/2005, B6-0100/2005, B6-0101/2005, B6-0108/2005, B6-0114/2005 und B6-0117/2005

(Einfache Mehrheit erforderlich)

(Abstimmungsergebnis: Anlage I Punkt 11)

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG RC-B6-0095/2005

(ersetzt B6-0095/2005, B6-0100/2005, B6-0101/2005, B6-0108/2005, B6-0114/2005 und B6-0117/2005):

eingereicht von den Abgeordneten:

João de Deus Pinheiro, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra und Tokia Saïfi im Namen der PPE-DE-Fraktion,

Pasqualina Napoletano und Carlos Carnero González im Namen der PSE-Fraktion,

Philippe Morillon und Emma Bonino im Namen der ALDE-Fraktion,

Hélène Flautre, Raül Romeva i Rueda, David Hammerstein Mintz und Daniel Marc Cohn-Bendit im Namen der Verts/ALE-Fraktion,

Luisa Morgantini und Adamos Adamou im Namen der GUE/NGL-Fraktion,

Adriana Poli Bortone und Sebastiano (Nello) Musumeci im Namen der UEN-Fraktion

Angenommen (P6_TA(2005)0046)

Wortmeldungen zur Abstimmung:

Philippe Morillon hat einen mündlichen Änderungsantrag zu Ziffer 9 eingereicht.

Carlos Carnero González hat einen mündlichen Änderungsantrag eingereicht, um nach Ziffer 18 eine Ziffer einzufügen.

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra hat sich zu dem von Philippe Morillon eingereichten mündlichen Änderungsantrag zu Wort gemeldet und darauf hingewiesen, dass mit dem Einverständnis der Fraktionen der letzte Satz von Ziffer 9 eine neue Ziffer bilden sollte. (Der Präsident hat diesem Vorschlag zugestimmt.)

10.   Stimmerklärungen

Schriftliche Erklärungen zur Abstimmung:

Die schriftlichen Erklärungen zur Abstimmung gemäß Artikel 163 Absatz 3 GO sind im Ausführlichen Sitzungsbericht enthalten.

Mündliche Erklärungen zur Abstimmung:

Empfehlung für die zweite Lesung Corien Wortmann-Kool — A6-0015/2005

Gilles Savary, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou

Bericht Elspeth Attwooll — A6-0022/2005

Catherine Stihler

Bericht Frédérique Ries -A6-0008/2005

Linda McAvan

11.   Berichtigungen des Stimmverhaltens

Maria da Assunção Esteves und Piia-Noora Kauppi waren anwesend, haben sich jedoch nicht am ersten Teil der Abstimmung (bis zur Fortsetzung der Abstimmungsstunde im Anschluss an die feierliche Sitzung) beteiligt.

María Isabel Salinas García hat sich aus technischen Gründen nicht an der Abstimmung über Änderungsantrag 37 zum Bericht Corien Wortmann-Kool (A6-0015/2005) beteiligt.

(Die Sitzung wird von 13.35 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Janusz ONYSZKIEWICZ

Vizepräsident

12.   Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität

Die zuständigen britischen Behörden haben einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Herrn Ashley Mote im Zusammenhang mit einer vor einer britischen Gerichtsinstanz anhängigen Angelegenheit übermittelt.

Der Antrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 GO an den JURI-Ausschuss überwiesen.

13.   Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung

Raffaele Lombardo hat mitgeteilt, dass er anwesend war, sein Name in der Anwesenheitsliste jedoch nicht aufgeführt ist.

Berichtigungen des Stimmverhaltens

Bericht in 't Veld — A6-0034/2005

Änderung 3

dagegen: Véronique De Keyser

Änderungsantrag 3

dafür: Véronique De Keyser, Alain Lipietz

Änderungsantrag 4

dafür: Véronique De Keyser

Entschließung (gesamter Text)

dagegen: Robert Navarro

***

Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung wird genehmigt.

14.   Menschenrechte (Genf, 14. März bis 22. April 2005) (Fortsetzung der Aussprache)

Es sprechen Richard Howitt, Ursula Stenzel, Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichter Entschließungsantrag:

Hélène Flautre im Namen des AFET-Ausschusses zu den Prioritäten der EU und den Empfehlungen für die 61. Tagung der UN-Menschenrechtskommission in Genf (14. März bis 22. April 2005) (B6-0086/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.5 des Protokolls vom 24.02.2005

15.   Wahlen in der Republik Moldau (Aussprache)

Erklärungen des Rates und der Kommission: Wahlen in der Republik Moldau

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) geben die Erklärungen ab.

Es sprechen Zdzisław Zbigniew Podkański im Namen der PPE-DE-Fraktion, Jan Marinus Wiersma im Namen der PSE-Fraktion, Jelko Kacin im Namen der ALDE-Fraktion, Elisabeth Schroedter im Namen der Verts/ALEFraktion, Jiří Maštálka im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Ryszard Czarnecki, fraktionslos, Charles Tannock, Marianne Mikko, Jorgo Chatzimarkakis, Erik Meijer, Laima Liucija Andrikienė, Giovanni Pittella, Athanasios Pafilis und Nicolas Schmit.

VORSITZ: Mario MAURO

Vizepräsident

Es spricht Benita Ferrero-Waldner.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Jorgo Chatzimarkakis und Jelko Kacin im Namen der ALDE-Fraktion zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau (B6-0122/2005);

Elisabeth Schroedter, Hélène Flautre und Milan Horáček im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau (B6-0123/2005);

Jan Marinus Wiersma, Marianne Mikko und Giovanni Pittella im Namen der PSE-Fraktion zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau (B6-0124/2005);

Jiří Maštálka und Helmuth Markov im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu den Wahlen in der Republik Moldau (B6-0143/2005);

Armin Laschet, Charles Tannock und Bogdan Klich im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau (B6-0144/2005);

Cristiana Muscardini und Anna Elzbieta Fotyga im Namen der UEN-Fraktion zu den Wahlen in der Republik Moldau (B6-0145/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.9 des Protokolls vom 24.02.2005

16.   Maßnahmen gegen Hunger und Armut (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses und Luisa Morgantini im Namen des DEVE-Ausschusses an den Rat: Maßnahmen gegen Hunger und Armut (B6-0005/2005)

Mündliche Anfrage von Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses und Luisa Morgantini im Namen des DEVE-Ausschusses an die Kommission: Maßnahmen gegen Hunger und Armut (B6-0006/2005)

Enrique Barón Crespo und Luisa Morgantini erläutern die mündlichen Anfragen.

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Anfrage (B6-0005/2005).

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage (B6-0006/2005).

Es sprechen Zbigniew Zaleski im Namen der PPE-DE-Fraktion, Margrietus van den Berg im Namen der PSEFraktion, Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion, Marie-Hélène Aubert im Namen der Verts/ALEFraktion, Miloslav Ransdorf im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Jan Tadeusz Masiel, fraktionslos, Maria Martens, Luis Yañez-Barnuevo García, Witold Tomczak, Anna Záborská, Ana Maria Gomes, John Bowis, Kader Arif, Filip Andrzej Kaczmarek, Karin Scheele, Linda McAvan, Pierre Schapira, Hélène Goudin, Nicolas Schmit und Benita Ferrero-Waldner.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 108 Absatz 5 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Nirj Deva, Maria Martens, John Bowis, Filip Andrzej Kaczmarek, Ioannis Kasoulides, Eija-Riitta Korhola, Geoffrey Van Orden, Anna Záborská und Zbigniew Zaleski im Namen der PPE-DE-Fraktion zur Bekämpfung von Hunger und Armut (B6-0103/2005);

Frithjof Schmidt, Marie-Hélène Aubert, Margrete Auken, Carl Schlyter und Jean Lambert im Namen der Verts/ALE-Fraktion zu der Bekämpfung von Hunger und Armut (B6-0105/2005);

Brian Crowley, Cristiana Muscardini, Eoin Ryan und Umberto Pirilli im Namen der UEN-Fraktion zu Maßnahmen gegen Hunger und Armut (B6-0107/2005);

Luisa Morgantini, Vittorio Agnoletto, Helmuth Markov, Gabriele Zimmer, Pedro Guerreiro, Marco Rizzo und Miguel Portas im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Bekämpfung von Hunger und Armut (B6-0110/2005);

Miguel Angel Martínez Martínez, Enrique Barón Crespo, Luis Yañez-Barnuevo García und Pasqualina Napoletano im Namen der PSE-Fraktion zu der Bekämpfung von Hunger und Armut (B6-0116/2005);

Johan Van Hecke und Thierry Cornillet im Namen der ALDE-Fraktion zu der Bekämpfung von Hunger und Armut (B6-0118/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.6 des Protokolls vom 24.02.2005

17.   Auslaufen des WTO-Abkommens über Textilwaren und Bekleidung (Aussprache)

Mündliche Anfrage von Luisa Morgantini im Namen des DEVE-Ausschusses, Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses, Giles Chichester im Namen des ITRE-Ausschusses an den Rat: Auslaufen des WTO-Abkommens über Textilwaren und Bekleidung (B6-0007/2005)

Mündliche Anfrage von Luisa Morgantini im Namen des DEVE-Ausschusses, Enrique Barón Crespo im Namen des INTA-Ausschusses, Giles Chichester im Namen des ITRE-Ausschusses an die Kommission: Auslaufen des WTO-Abkommens über Textilwaren und Bekleidung (B6-0008/2005)

Luisa Morgantini erläutert die mündlichen Anfragen.

VORSITZ: Alejo VIDAL-QUADRAS ROCA

Vizepräsident

Enrique Barón Crespo erläutert die mündlichen Anfragen.

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Anfrage (B5-0007/2005).

Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission) beantwortet die Anfrage (B5-0008/2005).

Es sprechen Maria Martens im Namen der PPE-DE-Fraktion, Joan Calabuig Rull im Namen der PSE-Fraktion, Johan Van Hecke im Namen der ALDE-Fraktion, Ilda Figueiredo im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Nils Lundgren im Namen der IND/DEM-Fraktion, Adriana Poli Bortone im Namen der UEN-Fraktion, Carl Lang, fraktionslos, Tokia Saïfi, Francisco Assis, Anne Laperrouze, Bernat Joan i Marí, Diamanto Manolakou, Cristiana Muscardini, Ryszard Czarnecki, José Albino Silva Peneda, Panagiotis Beglitis, Ivo Belet, Harald Ettl, Elisa Ferreira, Erika Mann, Pia Elda Locatelli, Brigitte Douay, Nicolas Schmit (amtierender Präsident des Rates) und Benita Ferrero-Waldner (Mitglied der Kommission).

Die Aussprache wird geschlossen.

VORSITZ: Sylvia-Yvonne KAUFMANN

Vizepräsidentin

18.   Fragestunde (Anfragen an den Rat)

Das Parlament prüft eine Reihe von Anfragen an den Rat (B6-0009/2005).

Anfrage 1 (Bernd Posselt): Verhandlungen mit Kroatien.

Nicolas Schmit (amtierender Ratsvorsitzender) beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Bernd Posselt, Paul Rübig und Michl Ebner.

Anfrage 2 (Kyriacos Triantaphyllides): Gegen Mordechai Vannunu verhängte Restriktionen.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Kyriacos Triantaphyllides und David Martin.

Anfrage 3 (Dimitrios Papadimoulis): Einrichtung eines europäischen Frühwarn- und Interventionssystems für Naturkatastrophen.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Dimitrios Papadimoulis und Georgios Papastamkos.

Anfrage 4 (Georgios Papastamkos): Lissabonner Strategie.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Georgios Papastamkos und Dimitrios Papadimoulis.

Anfrage 5 (Georgios Karatzaferis): Plafonds für die Erzeugung von Agrarprodukten, an denen in der EU ein Defizit besteht.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Matteo Salvini (in Vertretung d. Verf.) und Francesco Enrico Speroni.

Anfrage 6 (Marilisa Xenogiannakopoulou): Schutz von Kindern in den von der Flutwelle betroffenen Regionen.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Marilisa Xenogiannakopoulou und David Martin.

Anfrage 7 (Robert Evans): EU-Steueroasen.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Robert Evans, Paul Rübig und Jean Lambert.

Anfrage 8 (David Martin): Tsunami-Etat für Afrika.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie eine Zusatzfrage von David Martin.

Anfrage 9 (Jonas Sjöstedt): Speicherung von Verkehrsdaten.

Nicolas Schmit beantwortet die Frage sowie die Zusatzfragen von Jonas Sjöstedt und Ole Krarup.

Die Anfragen, die aus Zeitgründen nicht behandelt wurden, werden schriftlich beantwortet.

Der Teil der Fragestunde mit Anfragen an den Rat ist geschlossen.

(Die Sitzung wird von 19.10 Uhr bis 21.05 Uhr unterbrochen.)

VORSITZ: Luigi COCILOVO

Vizepräsident

19.   Unlautere Geschäftspraktiken ***II (Aussprache)

Empfehlung für die zweite Lesung: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. /2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [11630/2/2004 — C6-0190/2004 — 2003/0134(COD)] — Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz.

Berichterstatterin: Mercedes Bresso (A6-0027/2005)

Es spricht Markos Kyprianou (Mitglied der Kommission).

Mercedes Bresso erläutert die Empfehlung für die zweite Lesung.

Es sprechen Marianne Thyssen im Namen der PPE-DE-Fraktion, Evelyne Gebhardt im Namen der PSE-Fraktion, Diana Wallis im Namen der ALDE-Fraktion, Malcolm Harbour, Phillip Whitehead, Anneli Jäätteenmäki, Joachim Wuermeling, Bernadette Vergnaud, José Ribeiro e Castro, Anna Hedh, Arlene McCarthy, Béatrice Patrie und Markos Kyprianou.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.2 des Protokolls vom 24.02.2005

20.   Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (2002) (Aussprache)

Bericht: Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz [2004/2205(INI)] — Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Berichterstatter: Jiří Maštálka (A6-0029/2005)

Jiří Maštálka erläutert den Bericht.

Es sprechen Vladimír Špidla (Mitglied der Kommission), Rodi Kratsa-Tsagaropoulou (Verfasserin der Stellungnahme FEMM), Anja Weisgerber im Namen der PPE-DE-Fraktion, Ole Christensen im Namen der PSE-Fraktion, Elizabeth Lynne im Namen der ALDE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Mary Lou McDonald im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Kathy Sinnott im Namen der IND/DEM-Fraktion, José Albino Silva Peneda, Marios Matsakis, Philip Bushill-Matthews, Ljudmila Novak und Vladimír Špidla.

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.10 des Protokolls vom 24.02.2005

21.   Stahlindustrie (Aussprache)

Erklärung der Kommission: Stahlindustrie

Vladimír Špidla (Mitglied der Kommission) gibt die Erklärung ab.

Es sprechen Antonio Tajani im Namen der PPE-DE-Fraktion, Pier Antonio Panzeri im Namen der PSE-Fraktion, Alfonso Andria im Namen der ALDE-Fraktion, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALE-Fraktion, Roberto Musacchio im Namen der GUE/NGL-Fraktion, Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion, Alessandro Battilocchio, fraktionslos, Werner Langen, Stephen Hughes, Anne Laperrouze, Marco Rizzo, Paul Rübig, Reino Paasilinna, Armando Dionisi, Guido Sacconi, Alfredo Antoniozzi und Vladimír Špidla.

Zum Abschluss der Aussprache gemäß Artikel 103 Absatz 2 GO eingereichte Entschließungsanträge:

Roberta Angelilli im Namen der UEN-Fraktion zu der Krise im Stahlsektor (B6-0091/2005);

Antonio Tajani im Namen der PPE-DE-Fraktion zu den Zukunftsperspektiven für den Stahlsektor (B6-0096/2005);

Nicola Zingaretti, Guido Sacconi im Namen der PSE-Fraktion, Lapo Pistelli, Antonio Di Pietro, Luciana Sbarbati im Namen der ALDE-Fraktion, Monica Frassoni, Sepp Kusstatscher im Namen der Verts/ALEFraktion, Roberto Musacchio und Umberto Guidoni im Namen der GUE/NGL-Fraktion zu der Krise im Stahlsektor (TK Terni) (B6-0119/2005).

Die Aussprache wird geschlossen.

Abstimmung: Punkt 7.4 des Protokolls vom 24.02.2005

22.   Tagesordnung der nächsten Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung am folgenden Tag wurde bereits festgelegt (Dokument Tagesordnung PE 354.151/OJJE).

23.   Schluss der Sitzung

Die Sitzung wird um 23.40 Uhr geschlossen.

Julian Priestley

Generalsekretär

Alejo Vidal-Quadras Roca

Vizepräsident


ANWESENHEITSLISTE

Unterzeichnet haben:

Adamou, Agnoletto, Allister, Alvaro, Andersson, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Arif, Ashworth, Assis, Atkins, Attard-Montalto, Attwooll, Aubert, Auken, Ayala Sender, Aylward, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Baco, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Barsi-Pataky, Batten, Battilocchio, Batzeli, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Beer, Beglitis, Belder, Belet, Belohorská, Bennahmias, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlato, Berlinguer, Berman, Bersani, Bertinotti, Bielan, Birutis, Blokland, Bobošíková, Böge, Bösch, Bonde, Bonino, Bono, Bonsignore, Booth, Borghezio, Borrell Fontelles, Bourlanges, Bowis, Bozkurt, Bradbourn, Mihael Brejc, Brepoels, Bresso, Breyer, Březina, Brie, Brok, Budreikaitė, van Buitenen, Bullmann, van den Burg, Bushill-Matthews, Busk, Busquin, Busuttil, Buzek, Calabuig Rull, Callanan, Camre, Capoulas Santos, Carlotti, Carlshamre, Carnero González, Casa, Casaca, Cashman, Caspary, Castex, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Cederschiöld, Cercas, Chatzimarkakis, Chichester, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Cirino Pomicino, Claeys, Clark, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corbey, Cornillet, Correia, António Costa, Costa, Cottigny, Coveney, Cramer, Crowley, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, D'Alema, Daul, Davies, de Brún, Degutis, Dehaene, De Keyser, Del Turco, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, De Sarnez, Descamps, Désir, Deß, Deva, De Veyrac, De Vits, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Díez González, Dillen, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dobolyi, Dombrovskis, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Drčar Murko, Duchoň, Dührkop Dührkop, Duff, Duin, Duka-Zólyomi, Duquesne, Ebner, Ehler, Ek, El Khadraoui, Elles, Esteves, Estrela, Ettl, Eurlings, Jillian Evans, Jonathan Evans, Robert Evans, Fajmon, Falbr, Farage, Fatuzzo, Fava, Fazakas, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Figueiredo, Fjellner, Flasarová, Flautre, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fotyga, Fourtou, Fraga Estévez, Frassoni, Freitas, Friedrich, Fruteau, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García- Margallo y Marfil, García Pérez, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gawronski, Gebhardt, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gill, Gklavakis, Glante, Glattfelder, Goebbels, Goepel, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Goudin, Genowefa Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, Grech, Griesbeck, Gröner, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guardans Cambó, Guellec, Guerreiro, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Gyürk, Hänsch, Hall, Hammerstein Mintz, Hamon, Handzlik, Hannan, Harbour, Harkin, Harms, Hassi, Hatzidakis, Haug, Hazan, Heaton-Harris, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Helmer, Henin, Hennicot-Schoepges, Hennis-Plasschaert, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Honeyball, Hoppenstedt, Horáček, Hortefeux, Howitt, Hudacký, Hudghton, Hughes, Huhne, Hutchinson, Hybášková, Ibrisagic, Ilves, in 't Veld, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Jarzembowski, Jeggle, Jensen, Joan i Marí, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Jelko Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Kamiński, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Tunne Kelam, Kindermann, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Knapman, Koch, Koch-Mehrin, Kohlíček, Konrad, Korhola, Koterec, Kozlík, Krahmer, Krarup, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kuhne, Kułakowski, Kušķis, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lagendijk, Laignel, Lamassoure, Lambert, Lambrinidis, Lambsdorff, Lang, Langen, Langendries, Laperrouze, La Russa, Laschet, Lauk, Lax, Lechner, Lehideux, Lehne, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Marine Le Pen, Fernand Le Rachinel, Lévai, Janusz Lewandowski, Libicki, Lichtenberger, Lienemann, Liese, Liotard, Locatelli, Lombardo, López-Istúriz White, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lundgren, Lynne, Maat, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan- Scott, Madeira, Malmström, Manders, Maňka, Erika Mann, Thomas Mann, Manolakou, Mantovani, Markov, Marques, Martens, David Martin, Hans-Peter Martin, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mastenbroek, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Meyer Pleite, Miguélez Ramos, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mölzer, Mohácsi, Montoro Romero, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Morgantini, Morillon, Moscovici, Mote, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Musotto, Musumeci, Myller, Napoletano, Nassauer, Nattrass, Navarro, Newton Dunn, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Obiols i Germà, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Onyszkiewicz, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pack, Pafilis, Borut Pahor, Paleckis, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Papastamkos, Parish, Patrie, Pavilionis, Peillon, Pęk, Alojz Peterle, Pflüger, Piecyk, Pieper, Pīks, Pinheiro, Pinior, Piotrowski, Piskorski, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Portas, Posselt, Prets, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Ransdorf, Rapkay, Rasmussen, Remek, Resetarits, Reul, Reynaud, Ribeiro e Castro, Riera Madurell, Ries, Riis- Jørgensen, Rizzo, Rocard, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roszkowski, Roth- Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Salinas García, Salvini, Samaras, Samuelsen, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Schapira, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Ingo Schmitt, Pál Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schroedter, Schulz, Schuth, Schwab, Seeber, Seeberg, Segelström, Siekierski, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Siwiec, Sjöstedt, Skinner, Škottová, Smith, Sommer, Sonik, Sousa Pinto, Spautz, Staes, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stenzel, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stockmann, Strejček, Strož, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Svensson, Swoboda, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Tarand, Tatarella, Thomsen, Thyssen, Titford, Titley, Toia, Tomczak, Toussas, Trakatellis, Trautmann, Triantaphyllides, Trüpel, Turmes, Tzampazi, Uca, Ulmer, Väyrynen, Vaidere, Vakalis, Valenciano Martínez-Orozco, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Vergnaud, Vernola, Vidal-Quadras Roca, de Villiers, Villiers, Vincenzi, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Wagenknecht, Wallis, Walter, Watson, Henri Weber, Manfred Weber, Weiler, Weisgerber, Westlund, Whitehead, Whittaker, Wieland, Wiersma, Wierzejski, Wijkman, Wise, von Wogau, Wohlin, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Wurtz, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Ždanoka, Železný, Zieleniec, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka


ANLAGE I

ERGEBNISSE DER ABSTIMMUNGEN

Erklärung der Abkürzungen und Symbole

+

angenommen

-

abgelehnt

hinfällig

Z

zurückgezogen

NA (..., ..., ...)

namentliche Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

EA (..., ..., ...)

elektronische Abstimmung (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)

getr.

getrennte Abstimmungen

ges.

gesonderte Abstimmungen

Änd.

Änderungsantrag

K

Kompromissänderungsantrag

entspr.

entsprechender Teil

S

Streichung

=

identische Änderungsanträge

§

Absatz/Ziffer/Nummer

Art.

Artikel

Erw.

Erwägung

Entschl.antr.

Entschließungsantrag

gem. Entschl.antr.

gemeinsamer Entschließungsantrag

Geh.

Geheime Abstimmung

1.   Europa-Mittelmeer-Abkommen EU/Ägypten ***

Empfehlung: Elmar BROK (A6-0041/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

2.   Zollkodex der Gemeinschaften ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Janelly FOURTOU (A6-0021/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Annahme ohne Abstimmung

 

+

 

3.   Statistik der betrieblichen Bildung ***I

Bericht: Ottaviano DEL TURCO (A6-0033/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

Die Änderungsanträge 15 und 16 betreffen nicht alle Sprachfassungen und werden nicht zur Abstimmung gestellt (vgl. Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

4.   Ausweise für Seeleute *

Bericht: Ioannis VARVITSIOTIS (A6-0037/2005)

Gegenstand

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

einzige Abstimmung

 

+

 

5.   Meeresverschmutzung durch Schiffe ***II

Empfehlung für die zweite Lesung: Corien WORTMANN-KOOL (A6-0015/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block Nr. 1

Kompromiss-paket

25-36

PPE-DE, PSE und Verts/ALE

 

+

 

37

PPE-DE, PSE und Verts/ALE

ges. NA

+

574, 64, 3

Block Nr. 2

1

3-8

14-15

Ausschuss

 

 

16

Ausschuss

ges.

 

Block Nr. 3

9

10

17

Ausschuss

 

+

 

Block Nr. 4

2

12

13

18

Ausschuss

 

-

 

Artikel 5 Absatz 2

21

23

ALDE

VARVITSIOTIS et al.

 

Z

-

 

Artikel 8 Absatz 2

19

GUE/NGL

 

-

 

11

Ausschuss

 

-

 

22

ALDE

 

Z

 

Nach Erwägung 10

20

ALDE

 

Z

 

Änderungsantrag 24 wurde annulliert.

Antrag auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 37

Verschiedenes

Die ALDE-Fraktion zieht ihre Änd. 20, 21, 22 zurück.

6.   Führerschein ***I

Bericht: Mathieu GROSCH (A6-0016/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

3

6-8

10-12

14

20-28

31-34

38-39

44

47

50-53

56-60

62-66

68

70-75

77-79

84-85

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — getrennte Abstimmung

2

Ausschuss

ges./EA

+

408, 232, 7

5

Ausschuss

ges.

+

 

9

Ausschuss

ges.

+

 

13

Ausschuss

ges.

+

 

15

Ausschuss

ges.

+

 

16

Ausschuss

ges.

+

 

17

Ausschuss

ges.

+

 

18

Ausschuss

ges.

+

 

29

Ausschuss

ges.

+

 

30

Ausschuss

ges.

+

 

35

Ausschuss

ges.

+

 

36

Ausschuss

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

37

Ausschuss

ges.

+

 

41

Ausschuss

ges.

+

 

42

Ausschuss

ges.

+

 

43

Ausschuss

ges./EA

+

399, 226, 16

45

Ausschuss

ges./EA

-

306, 327, 16

54

Ausschuss

ges.

+

 

55

Ausschuss

ges.

+

 

61

Ausschuss

ges.

+

 

67

Ausschuss

ges.

+

 

80

Ausschuss

NA

+

380, 268, 4

81

Ausschuss

NA

+

362, 270, 17

82

Ausschuss

ges./EA

+

365, 267, 15

83

Ausschuss

ges.

+

 

86

Ausschuss

ges./EA

+

343, 290, 19

Artikel 4 Abs.1, Klasse A2

122

PSE

 

-

 

Artikel 4 Abs.1, Klasse B

87

BRADBOURN et al.

 

-

 

19

Ausschuss

 

+

 

Artikel 6 Absatz 3, Einleitung

107

PPE-DE

EA

-

230, 412, 7

Artikel 6 Abs.3 Buchstabe b

101=

114=

BRADBOURN et al.

ALDE

EA

+

417, 223, 19

Artikel 6 Abs.4, nach Buchstabe b

103

KOCH et al.

 

+

 

Artikel 7 Abs.1 Buchstabe a

116

115

ALDE

 

-

 

Artikel 7 Abs.1 Buchstabe c, erster Spiegelstrich

108=

117=

127=

PPE-DE

ALDE

DIONISI et al.

NA

+

377, 264,1 8

40cp

Ausschuss

 

 

Artikel 7 Abs.1, Rest von Buchstabe c

40 cp

Ausschuss

 

+

 

Artikel 7 Abs.1 Buchstabe d, erster Spiegelstrich

118=

128=

ALDE

DIONISI ao

 

-

 

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

119

ALDE

 

-

 

Artikel 7 Absatz 2, nach Unterabsatz 3

123

PSE

 

+

 

124

PSE

EA

+

361, 287, 8

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

125

PSE

EA

-

320, 320, 10

Artikel 8 Abs.1 Buchstabe d

46

Ausschuss

EA

+

341, 284, 26

100

BRADBOURN et al.

 

 

126

PSE

 

-

 

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

88

BRADBOURN et al.

 

-

 

109

PPE-DE

NA

-

254, 389, 16

48

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

89

BRADBOURN et al.

 

-

 

49

Ausschuss

 

+

 

Artikel 8 Absatz 3, Einleitung

110

PPE-DE

NA

-

262,392,5

Artikel 15, vor Absatz 1

130

Verts/ALE

 

-

 

Anhang II, Ziffer 5.2, Klasse A1

102

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang II, Ziffer 5.2, Klasse A2

129

DIONISI et al.

 

-

 

Anhang II, Ziffer 5.2, Klasse A

111

PPE-DE

 

+

 

Anhang III, Ziffer 6, Unterabsatz 1

112

PPE-DE

EA

-

251, 389, 13

Anhang III, Ziffer 6.3

90

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 7

91

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 8.2, Unterabsatz 1

113

PPE-DE

 

-

 

Anhang III, Ziffer 9.2

92

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 9.4

93

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 12.1

121

ALDE

NA

-

236, 403, 21

94

BRADBOURN et al.

 

-

 

120

ALDE

 

+

 

Anhang III, Ziffer 14.1, Unterabsatz 1

95

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 15.1

96

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 16.1

97

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 17.1

98

BRADBOURN et al.

 

-

 

Anhang III, Ziffer 18

99

BRADBOURN et al.

 

-

 

Erwägung 3

104

PPE-DE

 

-

 

1

Ausschuss

 

+

 

Erwägung 4

105

PPE-DE

 

-

 

Erwägung 5

4

Ausschuss

 

+

 

106

PPE-DE

EA

+

431, 204, 16

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

548, 103, 9

Die Änderungsanträge 69 und 76 betreffen nicht alle Sprachfassungen und werden daher nicht zur Abstimmung gestellt (vgl. Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Änd. 80, 81, 109, 110 + Schlussabstimmung

PSE: Schlussabstimmung

ALDE: Änd. 117, 121

Antrag auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

Änd. 36

1. Teil: Unterabsatz 1 (= bis: auch für Fahrzeuge der Klasse AM)

2. Teil: Rest

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE: Änd. 2, 13, 43, 54 + Änd. 5, 15, 16, 17, 18, 29, 30, 35, 37, 55, 82, 86

IND/DEM: Änd. 13

PSE: Änd. 45, 80, 81, 82, 86

ALDE: Änd. 41, 42, 61, 67, 9, 83

7.   Binnenschifffahrtsinformationsdienste ***I

Bericht: Renate SOMMER (A6-0055/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block Nr. 1

Kompromiss-paket

1

3

8

9

11

13

16

18

19

24

26

31-34

+

35-52

54-66

Ausschuss

PPE-DE

 

+

 

53

PPE-DE

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

+

490, 82, 7

Block Nr. 2

2

4-7

10

12

14

15

17

20-23

25

27-30

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Antrag auf namentliche Abstimmung

ALDE

Änd.: 53, 2. Teil

Antrag auf getrennte Abstimmung

ALDE

Änd. 53

1. Teil: Text ohne die Streichung von und eine Tabelle ... dieser Richtlinie

2. Teil: diese Streichung

8.   Befähigungszeugnisse für Seeleute ***I

Bericht: Robert EVANS (A6-0057/2004)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Block Nr. 1

Kompromiss

10-31

PSE

 

+

 

32

PSE

getr.

 

 

1

+

 

2/NA

+

534 82, 17

Block Nr. 2

1-9

Ausschuss

 

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

NA

+

619, 20, 3

Anträge auf namentliche Abstimmung

PPE-DE: Schlussabstimmung

ALDE Änd.: 32, 2. Teil

Antrag auf getrennte Abstimmung

ALDE

Änd. 32

1. Teil: Text ohne die Streichung der Worte und fügen ... Richtlinie bei.

2. Teil: die Streichung dieser Worte

9.   Europäische Fischereiaufsichtsbehörde *

Bericht: Elspeth ATTWOOLL (A6-0022/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — Abstimmung en bloc

1-2

5-16

19-21

25-26

28-34

Ausschuss

 

+

 

Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses — getrennte Abstimmung

3

Ausschuss

ges.

+

 

4

Ausschuss

ges.

+

 

23

Ausschuss

ges.

+

 

24

Ausschuss

ges.

+

 

27

Ausschuss

ges.

+

 

Artikel 11 Abs.2, nach Buchstabe d

35

ALDE

 

-

 

Artikel 12, Titel

36

ALDE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 1

37

ALDE

 

-

 

Artikel 12 Absatz 2

38

ALDE

sprachlich

 

 

Artikel 12 Absatz 3

39

ALDE

 

-

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

40

ALDE

 

-

 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c

41

ALDE

 

-

 

Artikel 14

42

ALDE

 

-

 

18

Ausschuss

 

+

 

Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c

43

ALDE

 

-

 

22

Ausschuss

 

+

 

Abstimmung: geänderter Vorschlag

 

+

 

Abstimmung: legislative Entschließung

 

+

 

Die Änderungsanträge 17 und 38 betreffen nicht alle Sprachfassungen und werden daher nicht zur Abstimmung gestellt (vgl. Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe d der Geschäftsordnung).

Anträge auf getrennte Abstimmung

Verts/ALE: Änd. 3, 4, 23, 24, 27

10.   Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010

Bericht: Frédérique RIES (A6-0008/2005)

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

§ 2

10

Verts/ALE

 

-

 

§ 3

11

Verts/ALE

 

-

 

§ 5

1

PPE-DE

EA

-

303, 326, 4

§ 6

6

Schnellhardt et al.

EA

-

184, 430, 19

2

PPE-DE

getr.

 

 

1/NA

+

600, 27, 7

2

-

 

3

-

 

§

ursprünglicher Text

 

 

§ 13

 

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

§ 20

9/rev

Schnellhardt et al.

 

Z

 

8

Schnellhardt et al.

 

-

249, 376, 12

7

Schnellhardt et al.

 

-

 

4

ALDE

NA

+

544, 65, 24

§

ursprünglicher Text

 

 

§ 23

3

PPE-DE

 

-

 

§ 28

 

ursprünglicher Text

getr.

 

 

1

+

 

2

+

 

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

NA

+

576, 48, 13

Änderungsantrag 5 wurde annulliert.

Anträge auf namentliche Abstimmung

ALDE: Änd. 2 — Teil 1, Änd. 4 + Schlussabstimmung

Verts/ALE: Änd. 2

Anträge auf getrennte Abstimmung

PPE-DE

§ 13

1. Teil: bis beeinträchtigt werden

2. Teil: Rest

§ 28

1. Teil: ohne insbesondere Dioxin ... Prozentsätze

2. Teil: diese Worte

Verts/ALE

Änd. 2

1. Teil: ohne die Worte unter gebührender Berücksichtigung und im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG

2. Teil: die Worte unter gebührender Berücksichtigung

3. Teil: die Worte im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG

Verschiedenes

Frau KLAMT und Herr FLORENZ haben ihre Unterschriften unter die Änd. 7, 8 und 9/rev. zurückgezogen. Änd. 9/rev. trägt somit nicht mehr die erforderliche Anzahl an Unterschriften und wird zurückgezogen.

11.   Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum

Entschließungsanträge: B6-0095/2005, B6-0100/2005, B6-0101/2005, B6-0108/2005, B6-0114/2005 und B6-0117/2005

Gegenstand

Änd. Nr.

Verfasser(in)

NA etc.

Abstimmung

NA/EA — Bemerkungen

Gemeinsamer Entschließungsantrag RC-B6-0095/2005 (PPE-DE, PSE, ALDE, Verts/ALE, GUE/NGL und UEN)

§ 9

 

ursprünglicher Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

nach § 18

 

neuer Text

 

+

mündlicher Änderungsantrag

Abstimmung: Entschließung (insgesamt)

 

+

 

Entschließungsanträge von Fraktionen

B6-0095/2005

 

PSE

 

 

B6-0100/2005

 

GUE/NGL

 

 

B6-0101/2005

 

Verts/ALE

 

 

B6-0108/2005

 

UEN

 

 

B6-0114/2005

 

PPE-DE

 

 

B6-0117/2005

 

ALDE

 

 

Verschiedenes

Mit dem Einverständnis der Fraktionen wird der letzte Satz von Ziffer 9 des gemeinsamen Entschließungsantrags zu einer neuen Ziffer:

9. nimmt die bevorstehende Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens EU-Syrien zur Kenntnis, das Damaskus zu tiefgreifenden und konkreten Reformen verpflichtet, durch die eine echte Demokratisierung der Strukturen des Landes eingeleitet werden soll; fordert Syrien auf, keinerlei Form des Terrorismus, auch nicht die Unterstützung des militanten Flügels der Hisbollah, zu tolerieren und auf jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Libanon zu verzichten; fordert im Einklang mit den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon;

9a. fordert den Rat auf, die Entsendung einer EU-Delegation zur Beobachtung der Wahlen im Libanon in Betracht zu ziehen;

M. Herr Morillon reichte folgenden mündlichen Änderungsantrag zu der bestehenden Ziffer 9 ein:

9. nimmt die bevorstehende Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens EU-Syrien zur Kenntnis, das Damaskus zu tiefgreifenden und konkreten Reformen verpflichtet, durch die eine echte Demokratisierung der Strukturen des Landes eingeleitet werden soll; fordert Syrien auf, keinerlei Form des Terrorismus, auch nicht die Unterstützung des militanten Flügels der Hisbollah, zu tolerieren und auf jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Libanon zu verzichten; fordert im Einklang mit den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon und wird dies für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit Syrien zur Bedingung machen ;

M. Herr Carnero González, PSE, reichte einen mündlichen Änderungsantrag ein, damit nach Ziffer 18 eine neue Ziffer eingefügt wird:

18a. fordert den Rat auf, die Einberufung eines Europa-Mittelmeer-Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs anlässlich des zehnten Jahrestags des Barcelona-Prozesses zu beschließen; unterstricht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der parlamentarischen Dimension dieses Prozesses und fordert die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer, die vom 12. bis 15. März 2005 in Kairo zusammentritt, auf, eine außerordentliche Sitzung zur Teilnahme an diesem zehnten Jahrestag anzuberaumen;


ANLAGE II

ERGEBNIS DER NAMENTLICHEN ABSTIMMUNGEN

Empfehlung Wortmann-Kool A6-0015/2005

Änderungsantrag 37

Ja-Stimmen: 574

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski

NI: Belohorská, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Resetarits, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Barsi Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Eurlings, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz- Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Bielan, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 64

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Goudin, Karatzaferis, Knapman, Louis, Lundgren, Nattrass, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Mölzer, Mote, Schenardi

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Fjellner, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hökmark, Ibrisagic, Jackson, Kirkhope, Nicholson, Parish, Purvis, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sumberg, Tannock, Van Orden, Villiers

Enthaltungen: 3

NI: Kozlík, Romagnoli

PSE: Wynn

2.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 80

Ja-Stimmen: 380

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klich, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lombardo, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: D'Alema, Santoro

UEN: Angelilli, Foglietta, Musumeci, Poli Bortone, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 268

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Bonde

NI: Mote

PPE-DE: Belet, Brepoels, Coveney, Dehaene, Dimitrakopoulos, Doyle, Gklavakis, Grosch, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Kasoulides, Klaß, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, Lulling, McGuinness, Matsis, Mavrommatis, Mitchell, Oomen-Ruijten, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pomés Ruiz, Samaras, Thyssen, Trakatellis, Vakalis

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Enthaltungen: 4

ALDE: Klinz, Krahmer

NI: Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

3.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 81

Ja-Stimmen: 362

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Ortuondo Larrea, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski, Železný

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Doorn, Dover, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klich, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lombardo, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Santoro

UEN: Angelilli, Foglietta, Musumeci, Poli Bortone, Tatarella

Verts/ALE: Aubert, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 270

ALDE: Ek, Malmström, Samuelsen

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Bonde

NI: Mote

PPE-DE: Belet, Brepoels, Coveney, Dehaene, Dimitrakopoulos, Dombrovskis, Doyle, Gklavakis, Grosch, Gutiérrez-Cortines, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Kasoulides, Klaß, Koch, Kratsa-Tsagaropoulou, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, Lulling, McGuinness, Matsis, Mavrommatis, Mitchell, Oomen-Ruijten, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Samaras, Spautz, Thyssen, Trakatellis, Vakalis

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Enthaltungen: 17

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Kozlík

PPE-DE: Varvitsiotis

Verts/ALE: van Buitenen

4.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 108

Ja-Stimmen: 377

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski

NI: Allister, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klich, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Laschet, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lombardo, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Assis, Beglitis, Cottigny, D'Alema, Dührkop Dührkop, Hutchinson, Mikko, Obiols i Germà, Öger, Paleckis, Santoro

UEN: Angelilli, Aylward, Bielan, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere

Nein-Stimmen: 264

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Sinnott, Železný

NI: Martin Hans-Peter, Mote, Resetarits

PPE-DE: Belet, Brepoels, Coveney, Dehaene, Dimitrakopoulos, Doyle, Eurlings, Gklavakis, Grosch, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Kasoulides, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, Lulling, McGuinness, Matsis, Mavrommatis, Mitchell, Oomen-Ruijten, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Piskorski, Pleštinská, Samaras, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis

PSE: Andersson, Arif, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 18

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Belohorská, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

5.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 109

Ja-Stimmen: 254

ALDE: Harkin

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski, Wohlin

NI: Allister, Belohorská, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Laschet, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lombardo, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Podestà, Podkański, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Berlato, Foglietta, Libicki, Muscardini, Musumeci, Poli Bortone, Tatarella

Verts/ALE: Schlyter

Nein-Stimmen: 389

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Sinnott, Železný

NI: Bobošíková, Martin Hans-Peter, Mote, Resetarits

PPE-DE: Belet, Brepoels, Coveney, Dehaene, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Eurlings, Gklavakis, Grosch, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Kasoulides, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, Lulling, Maat, McGuinness, Martens, Matsis, Mavrommatis, Mitchell, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pleštinská, Posselt, Samaras, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis, Wijkman, Wortmann-Kool

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Aylward, Bielan, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Ó Neachtain, Pavilionis, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 16

ALDE: Klinz, Krahmer, Takkula

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Kozlík

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen, Schroedter

6.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 110

Ja-Stimmen: 262

ALDE: Takkula

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski, Wohlin

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Masiel, Mölzer, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dionisi, Dombrovskis, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klich, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Laschet, Lehne, Lewandowski, Lombardo, McMillan-Scott, Mann Thomas, Mantovani, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Őry, Pack, Pálfi, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Podestà, Podkański, Poettering, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Ulmer, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weisgerber, Wieland, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Schlyter, Schroedter

Nein-Stimmen: 392

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Rizzo, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Batten, Belder, Blokland, Booth, Clark, Farage, Karatzaferis, Knapman, Nattrass, Sinnott, Titford, Whittaker, Wise, Železný

NI: Martin Hans-Peter, Mote, Resetarits

PPE-DE: Belet, Brepoels, Dehaene, Dimitrakopoulos, Doorn, Doyle, Eurlings, Friedrich, Gklavakis, Grosch, Hannan, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Kasoulides, Klaß, Koch, Konrad, Kratsa-Tsagaropoulou, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Maat, McGuinness, Marques, Martens, Matsis, Mavrommatis, Mitchell, van Nistelrooij, Oomen-Ruijten, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Pleštinská, Posselt, Samaras, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varvitsiotis, Wijkman, Wortmann-Kool

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Enthaltungen: 5

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Bonde

NI: Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

7.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Änderungsantrag 121

Ja-Stimmen: 236

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Figueiredo, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Tomczak, de Villiers, Wierzejski

NI: Allister, Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Schenardi

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Cederschiöld, Chichester, Deva, Doorn, Dover, Duchoň, Elles, Eurlings, Evans Jonathan, Fjellner, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hökmark, Ibrisagic, Jackson, Kirkhope, Maat, McMillan-Scott, Martens, Nicholson, van Nistelrooij, Parish, Podkański, Protasiewicz, Škottová, Stevenson, Strejček, Sturdy, Tannock, Van Orden, Villiers, Vlasák, Wortmann-Kool, Zahradil, Zvěřina

PSE: García Pérez, Santoro

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 403

ALDE: Deprez

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Rizzo, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Belder, Blokland, Karatzaferis, Salvini, Sinnott, Železný

NI: Masiel, Mote

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Esteves, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jarzembowski, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Laschet, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Niebler, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Posselt, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Muscardini

Enthaltungen: 21

ALDE: Klinz, Krahmer

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Speroni, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Czarnecki Ryszard, Kozlík, Rutowicz

UEN: Musumeci, Tatarella

Verts/ALE: van Buitenen

8.   Bericht Grosch A6-0016/2005

Entschließung

Ja-Stimmen: 548

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Koch-Mehrin, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Meyer Pleite, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Portas, Ransdorf, Remek, Stroz, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Sinnott

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Becsey, Belet, Bonsignore, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Casa, Castiglione, del Castillo Vera, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Esteves, Eurlings, Fatuzzo, Fernández Martín, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gutiérrez-Cortines, Gyürk, Handzlik, Hatzidakis, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hudacký, Hybášková, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jałowiecki, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kelam, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langendries, Lechner, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, Mann Thomas, Mantovani, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Protasiewicz, Queiró, Rack, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schöpflin, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stubb, Sudre, Surján, Szájer, Tajani, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vidal-Quadras Roca, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Batzeli, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bersani, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, Del Turco, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Obiols i Germà, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Tatarella, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Isler Béguin, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Kusstatscher, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 103

ALDE: Ek, Krahmer, Malmström

GUE/NGL: de Brún, McDonald, Sjöstedt, Svensson

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Knapman, Krupa, Louis, Lundgren, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Titford, Tomczak, de Villiers, Whittaker, Wierzejski, Wise, Wohlin, Železný

NI: Allister, Mote

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Beazley, Bowis, Bradbourn, Bushill-Matthews, Callanan, Caspary, Cederschiöld, Chichester, Deva, Dover, Duchoň, Elles, Evans Jonathan, Fajmon, Ferber, Fjellner, Florenz, Gahler, Gál, Goepel, Hannan, Harbour, Heaton-Harris, Helmer, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Ibrisagic, Jackson, Jeggle, Kirkhope, Klamt, Langen, Lauk, Lehne, McMillan-Scott, Nassauer, Nicholson, Niebler, Pack, Parish, Pieper, Posselt, Purvis, Quisthoudt-Rowohl, Radwan, Salafranca Sánchez-Neyra, Schröder, Schwab, Škottová, Sommer, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sumberg, Tannock, Ulmer, Van Orden, Villiers, Vlasák, von Wogau, Zahradil, Zvěřina

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 9

ALDE: Klinz, Lambsdorff, Samuelsen

PPE-DE: Jarzembowski, Laschet, Reul, Schnellhardt

PSE: Goebbels

Verts/ALE: van Buitenen

9.   Bericht Sommer A6-0055/2004

Änderungsantrag 53, 2. Teil

Ja-Stimmen: 490

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Henin, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Remek, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Mölzer, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gauzès, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Helmer, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, von Wogau, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hedh, Hedkvist Petersen, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rasmussen, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Libicki, Musumeci, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 82

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

IND/DEM: Clark, Knapman, Titford, Whittaker, Wise

NI: Mote

PPE-DE: Coveney

Verts/ALE: Lipietz

Enthaltungen: 7

IND/DEM: Bonde, Louis, de Villiers

NI: Allister, Belohorská, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

10.   Bericht Evans Robert A6-0057/2004

Änderungsantrag 32, 2. Teil

Ja-Stimmen: 534

ALDE: Bourlanges, Costa Paolo, De Sarnez, Morillon

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Resetarits, Romagnoli

PPE-DE: Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 82

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cornillet, Davies, Degutis, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Krahmer, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Rizzo

IND/DEM: Clark, Farage, Knapman, Louis, Nattrass, Titford, de Villiers, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Czarnecki Ryszard, Mote, Rutowicz

Verts/ALE: Flautre

Enthaltungen: 17

ALDE: Cocilovo, Deprez, Harkin, Kułakowski, Starkevičiūtė

IND/DEM: Bonde, Goudin, Lundgren

NI: Allister, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Martinez, Mölzer, Schenardi

Verts/ALE: van Buitenen

11.   Bericht Evans Robert A6-0057/2004

Entschließung

Ja-Stimmen: 619

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Rizzo, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Martin Hans-Peter, Masiel, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Goepel, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Lauk, Lechner, Lehne, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schierhuber, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Sifunakis, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Aylward, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Musumeci, Ó Neachtain, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Ryan, Szymański, Vaidere

Verts/ALE: Aubert, Auken, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 20

IND/DEM: Clark, Farage, Goudin, Knapman, Lundgren, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise, Wohlin

NI: Claeys, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martinez, Mölzer, Mote, Schenardi

Enthaltungen: 3

NI: Allister, Kozlík

Verts/ALE: van Buitenen

12.   Bericht Ries A6-0008/2005

Änderungsantrag 2, 1. Teil

Ja-Stimmen: 600

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Manolakou, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Pafilis, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Toussas, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Louis, Sinnott, de Villiers

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Resetarits, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Bradbourn, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Bushill-Matthews, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Elles, Esteves, Eurlings, Evans Jonathan, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McGuinness, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pieper, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Spautz, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Goebbels, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Foglietta, Fotyga, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 27

ALDE: Chiesa

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Chruszcz, Clark, Farage, Giertych, Grabowski, Knapman, Krupa, Nattrass, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Titford, Tomczak, Whittaker, Wierzejski, Wise, Železný

NI: Czarnecki Ryszard, Masiel, Mote, Rutowicz

Enthaltungen: 7

NI: Allister, Kozlík, Romagnoli

PPE-DE: Ulmer

PSE: Paasilinna

UEN: Camre

Verts/ALE: van Buitenen

13.   Bericht Ries A6-0008/2005

Änderungsantrag1 4

Ja-Stimmen: 544

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Carlshamre, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Hall, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Prodi, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Kaufmann, Manolakou, Pafilis, Toussas

IND/DEM: Bonde, Chruszcz, Giertych, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Speroni, Tomczak, Wierzejski, Železný

NI: Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Caspary, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Duchoň, Duka-Zólyomi, Ebner, Ehler, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Ferber, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Friedrich, Gahler, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Hannan, Harbour, Hatzidakis, Heaton-Harris, Helmer, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jeggle, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Koch, Konrad, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langen, Langendries, Lauk, Lechner, Lehne, Lewandowski, Liese, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, Maat, McMillan-Scott, Mann Thomas, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Montoro Romero, Musotto, Nassauer, Nicholson, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Queiró, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Ribeiro e Castro, Roithová, Rudi Ubeda, Rübig, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Ingo, Schmitt Pál, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Sommer, Sonik, Šťastný, Stenzel, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Ulmer, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vidal-Quadras Roca, Vlasák, Weber Manfred, Weisgerber, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Wuermeling, Záborská, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moreno Sánchez, Moscovici, Muscat, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, Santoro, dos Santos, Savary, Schapira, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Wiersma, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Foglietta, Krasts, Kristovskis, Libicki, Pavilionis

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Flautre, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 65

ALDE: Guardans Cambó, Harkin

GUE/NGL: Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Rizzo, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Goudin, Louis, Lundgren, Sinnott, de Villiers, Wohlin

NI: Allister

PPE-DE: Coveney, Doyle, Higgins, McGuinness, Mitchell, Purvis

PSE: Christensen, Evans Robert, Gill, Goebbels, Honeyball, Howitt, Jørgensen, McAvan, McCarthy, Martin David, Moraes, Morgan, Myller, Skinner, Stihler, Titley, Whitehead, Wynn

UEN: Camre, Fotyga

Verts/ALE: Schlyter

Enthaltungen: 24

ALDE: Newton Dunn

IND/DEM: Batten, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Belohorská, Kozlík, Mote

PPE-DE: Pieper

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Crowley, Janowski, Kamiński, Muscardini, Poli Bortone, Szymański

Verts/ALE: van Buitenen

14.   Bericht Ries A6-0008/2005

Entschließung

Ja-Stimmen: 576

ALDE: Alvaro, Andrejevs, Andria, Attwooll, Beaupuy, Birutis, Bonino, Bourlanges, Budreikaitė, Busk, Cavada, Chatzimarkakis, Chiesa, Cocilovo, Cornillet, Costa Paolo, Davies, Degutis, Deprez, De Sarnez, Dičkutė, Drčar Murko, Duff, Duquesne, Ek, Fourtou, Gentvilas, Geremek, Gibault, Griesbeck, Guardans Cambó, Hall, Harkin, Hennis-Plasschaert, Huhne, in 't Veld, Jäätteenmäki, Jensen, Kacin, Karim, Klinz, Koch-Mehrin, Krahmer, Kułakowski, Lambsdorff, Laperrouze, Lax, Lehideux, Ludford, Lynne, Maaten, Malmström, Manders, Matsakis, Mohácsi, Morillon, Mulder, Newton Dunn, Neyts-Uyttebroeck, Onyszkiewicz, Oviir, Pannella, Polfer, Ries, Riis-Jørgensen, Samuelsen, Schuth, Staniszewska, Starkevičiūtė, Sterckx, Szent-Iványi, Takkula, Toia, Väyrynen, Van Hecke, Virrankoski, Wallis, Watson

GUE/NGL: Adamou, Agnoletto, Brie, Catania, de Brún, Figueiredo, Flasarová, Guerreiro, Henin, Kaufmann, Kohlíček, Liotard, McDonald, Markov, Maštálka, Meijer, Morgantini, Musacchio, Papadimoulis, Ransdorf, Remek, Rizzo, Sjöstedt, Stroz, Svensson, Triantaphyllides, Uca, Wagenknecht, Wurtz

IND/DEM: Belder, Blokland, Chruszcz, Giertych, Goudin, Grabowski, Karatzaferis, Krupa, Louis, Lundgren, Pęk, Piotrowski, Rogalski, Salvini, Sinnott, Speroni, Tomczak, de Villiers, Wierzejski, Wohlin, Železný

NI: Belohorská, Bobošíková, Claeys, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, De Michelis, Dillen, Gollnisch, Kozlík, Lang, Le Pen Marine, Le Rachinel, Martin Hans-Peter, Martinez, Masiel, Resetarits, Romagnoli, Rutowicz, Schenardi

PPE-DE: Andrikienė, Antoniozzi, Ashworth, Atkins, Ayuso González, Bachelot-Narquin, Barsi Pataky, Bauer, Beazley, Becsey, Belet, Bonsignore, Bowis, Brejc, Brepoels, Březina, Brok, Busuttil, Buzek, Callanan, Casa, Castiglione, del Castillo Vera, Cederschiöld, Chichester, Chmielewski, Cirino Pomicino, Coelho, Coveney, Daul, Dehaene, Demetriou, Descamps, Deß, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dimitrakopoulos, Dionisi, Dombrovskis, Doorn, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Esteves, Eurlings, Fajmon, Fatuzzo, Fernández Martín, Fjellner, Florenz, Fontaine, Fraga Estévez, Freitas, Gál, Gaľa, Galeote Quecedo, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gklavakis, Glattfelder, Gomolka, Graça Moura, Gräßle, Grosch, Grossetête, Guellec, Gyürk, Handzlik, Harbour, Hatzidakis, Herranz García, Herrero-Tejedor, Hieronymi, Higgins, Hökmark, Hoppenstedt, Hudacký, Hybášková, Ibrisagic, Itälä, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jałowiecki, Jordan Cizelj, Kaczmarek, Karas, Kasoulides, Kauppi, Kelam, Kirkhope, Klich, Korhola, Kratsa-Tsagaropoulou, Kudrycka, Kušķis, Kuźmiuk, Lamassoure, Langendries, Lehne, Lewandowski, López-Istúriz White, Lulling, Lombardo, McGuinness, McMillan-Scott, Marques, Martens, Mathieu, Mato Adrover, Matsis, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Méndez de Vigo, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Montoro Romero, Musotto, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Olajos, Olbrycht, Oomen-Ruijten, Őry, Ouzký, Pack, Pálfi, Panayotopoulos-Cassiotou, Papastamkos, Parish, Peterle, Pīks, Pinheiro, Piskorski, Pleštinská, Podestà, Podkański, Poettering, Pomés Ruiz, Posselt, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Ribeiro e Castro, Rudi Ubeda, Saïfi, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sartori, Saryusz-Wolski, Schmitt Pál, Seeber, Seeberg, Siekierski, Silva Peneda, Škottová, Spautz, Šťastný, Stevenson, Strejček, Stubb, Sturdy, Sudre, Sumberg, Surján, Szájer, Tajani, Tannock, Thyssen, Trakatellis, Vakalis, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vidal-Quadras Roca, Villiers, Vlasák, Wieland, Wijkman, von Wogau, Wojciechowski, Wortmann-Kool, Zahradil, Zaleski, Zappalà, Zatloukal, Zieleniec, Zvěřina, Zwiefka

PSE: Andersson, Arif, Assis, Attard-Montalto, Ayala Sender, Badía i Cutchet, Barón Crespo, Beglitis, Beňová, Berès, van den Berg, Berger, Berlinguer, Berman, Bösch, Bono, Bozkurt, Bresso, Bullmann, van den Burg, Busquin, Calabuig Rull, Capoulas Santos, Carlotti, Carnero González, Casaca, Cashman, Castex, Cercas, Christensen, Corbett, Corbey, Correia, Costa António, Cottigny, D'Alema, De Keyser, De Rossa, Désir, De Vits, Díez González, Dobolyi, Douay, Dührkop Dührkop, Duin, El Khadraoui, Estrela, Ettl, Evans Robert, Falbr, Fava, Fazakas, Fernandes, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Ford, Fruteau, García Pérez, Gebhardt, Geringer de Oedenberg, Gierek, Gill, Glante, Golik, Gomes, Grabowska, Grech, Gröner, Gruber, Gurmai, Guy-Quint, Hänsch, Hamon, Haug, Hazan, Hedh, Hedkvist Petersen, Hegyi, Herczog, Honeyball, Howitt, Hughes, Hutchinson, Ilves, Jöns, Jørgensen, Kindermann, Koterec, Krehl, Kreissl-Dörfler, Kristensen, Kuc, Kuhne, Laignel, Lambrinidis, Lehtinen, Leichtfried, Leinen, Lévai, Lienemann, Locatelli, McAvan, McCarthy, Madeira, Maňka, Mann Erika, Martin David, Martínez Martínez, Masip Hidalgo, Mastenbroek, Medina Ortega, Menéndez del Valle, Miguélez Ramos, Mikko, Moraes, Moreno Sánchez, Morgan, Moscovici, Muscat, Myller, Napoletano, Navarro, Öger, Paasilinna, Pahor, Paleckis, Panzeri, Patrie, Peillon, Piecyk, Pinior, Pittella, Pleguezuelos Aguilar, Poignant, Prets, Rapkay, Rasmussen, Reynaud, Riera Madurell, Rocard, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Roure, Sacconi, Sakalas, Salinas García, Sánchez Presedo, dos Santos, Savary, Scheele, Schulz, Segelström, Siwiec, Skinner, Stihler, Stockmann, Swoboda, Szejna, Tabajdi, Tarabella, Thomsen, Titley, Trautmann, Tzampazi, Valenciano Martínez-Orozco, Van Lancker, Vaugrenard, Vergnaud, Vincenzi, Walter, Weber Henri, Weiler, Westlund, Whitehead, Wiersma, Wynn, Xenogiannakopoulou, Yañez-Barnuevo García, Zingaretti

UEN: Angelilli, Berlato, Bielan, Camre, Crowley, Foglietta, Janowski, Kamiński, Krasts, Kristovskis, Libicki, Muscardini, Pavilionis, Poli Bortone, Roszkowski, Szymański

Verts/ALE: Aubert, Auken, Beer, Bennahmias, Breyer, Buitenweg, Cohn-Bendit, Cramer, Evans Jillian, Frassoni, Graefe zu Baringdorf, de Groen-Kouwenhoven, Hammerstein Mintz, Harms, Hassi, Horáček, Hudghton, Joan i Marí, Jonckheer, Kallenbach, Lagendijk, Lambert, Lichtenberger, Lipietz, Lucas, Özdemir, Onesta, Romeva i Rueda, Rühle, Schlyter, Schroedter, Smith, Staes, Trüpel, Turmes, Voggenhuber, Ždanoka

Nein-Stimmen: 48

IND/DEM: Batten, Bonde, Booth, Clark, Farage, Knapman, Nattrass, Titford, Whittaker, Wise

NI: Allister, Mote

PPE-DE: Ehler, Ferber, Friedrich, Gahler, García-Margallo y Marfil, Hennicot-Schoepges, Jeggle, Klaß, Koch, Konrad, Langen, Lauk, Lechner, Maat, Mann Thomas, Nassauer, Niebler, Pieper, Quisthoudt-Rowohl, Rack, Radwan, Reul, Rübig, Schmitt Ingo, Schnellhardt, Schöpflin, Schwab, Sommer, Sonik, Stenzel, Ulmer, Weber Manfred, Weisgerber, Wuermeling, Záborská

PSE: Santoro

Enthaltungen: 13

ALDE: Prodi

GUE/NGL: Manolakou, Pafilis, Toussas

PPE-DE: Caspary, Hannan, Heaton-Harris, Helmer, Liese, Varvitsiotis

PSE: Goebbels

UEN: Fotyga

Verts/ALE: van Buitenen


ANGENOMMENE TEXTE

 

P6_TA(2005)0036

Europa-Mittelmeer-Abkommen EU/Ägypten ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (5100/2005 — KOM(2004)0428 — C6-0027/2005 — 2004/0131(AVC))

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (5100/2005 — KOM(2004)0428) (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 sowie Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0027/2005),

gestützt auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0041/2005),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Arabischen Republik Ägypten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0037

Zollkodex der Gemeinschaften ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (12060/2/2004 — C6-0211/2004 — 2003/0167(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (12060/2/2004 - C6-0211/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0452) (2),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0021/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 20.4.2004, P5_TA(2004)0281.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0038

Statistik der betrieblichen Bildung ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (KOM(2004)0095 — C5-0083/2004 — 2004/0041(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0095) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0083/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0033/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0041

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

aufgrund der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im März 2000 setzte sich der Europäische Rat von Lissabon das strategische Ziel, die Europäische Union zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Gesellschaft der Welt zu machen, einer Gesellschaft, die zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.

(2)

Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass Europa seine Verpflichtung einhält, die wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Gesellschaft der Welt zu werden, sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger.

(3)

Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) (4) wurde folgendes Ziel festgelegt: Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen.

(5)

Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.

(6)

Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie - bekräftigt durch den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (5) - ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.

(7)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Begriff benachteiligte Menschen auf dem Arbeitsmarkt, wie er in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten ist, berücksichtigt werden.

(8)

Besondere Aufmerksamkeit gebührt der Bildung am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit als entscheidenden Dimensionen des lebenslangen Lernens.

(9)

Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.

(10)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (6).

(11)

Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7).

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (8) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten den in den Mitgliedstaaten für die Datenerfassung und -verarbeitung verfügbaren Kapazitäten Rechnung tragen.

(15)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (10) gehört -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

Unternehmen': Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (11);

b)

NACE Rev. 1': allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft  (12).

Artikel 3

Zu erhebende Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:

a)

betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Kompetenzen der Mitarbeiter;

b)

Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung;

c)

Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung einer Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten;

d)

Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße;

e)

spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter;

f)

Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Kompetenzen für Beschäftigte von KMU sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich;

g)

Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung;

h)

gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen ;

i)

spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen;

j)

Berufsbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind;

k)

Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize;

l)

Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring der betrieblichen Weiterbildung.

(2)   Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über:

a)

die Teilnehmer der Erstausbildung;

b)

die Gesamtausgaben für die Erstausbildung.

Artikel 4

Erfassungsbereich

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte C bis K und O der NACE Rev. 1.

Artikel 5

Statistische Einheiten

Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden.

Artikel 6

Datenquellen

(1)   Gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe beschaffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen.

(2)    Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen die Unternehmen Auskunft erteilen.

(3)    Bei der Erhebung werden die Unternehmen aufgefordert , innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.

(4)   Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.

Artikel 7

Erhebungsmerkmale

(1)   Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

a)

Wirtschaftszweige nach der NACE Rev.1;

b)

Unternehmensgröße.

(3)   Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen , die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die Spezifikation der NACE- und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 8

Erhebungskonzept

(1)   Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands ermöglicht das Erhebungskonzept die Anpassung der Datenerhebung im Hinblick auf:

a)

aus- und weiterbildende und nicht aus- und weiterbildende Unternehmen;

b)

verschiedene Formen der Aus- und Weiterbildung.

(2)   Die für die aus- und weiterbildenden und nicht aus- und weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der Aus- und Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(2)   Spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.

(3)    Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

(4)   Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

Berichtszeitraum und Periodizität

(1)   Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.

(2)   Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.

Artikel 11

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung vertraulicher Daten, die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres.

Artikel 12

Durchführungsbericht

(1)   Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a)

der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen;

b)

der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.

(2)   Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.

Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, darunter die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 14

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 15

Finanzierung

(1)   Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.

(2)   Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.

(3)   Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen; die Finanzierung kann aus der Gesamtmittelausstattung für diese Verordnung erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Durchführung dieser Verordnung als förderlich erweisen könnten, sowie geeignete Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [] vom [], S. [].

(2)  ABl. C [] vom [], S. [].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005.

(4)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3 .

(5)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13 .

(6)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1 . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(7)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1, Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(8)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(11)  ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(12)  ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

P6_TA(2005)0039

Ausweise für Seeleute *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über Ausweise für Seeleute im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren (Übereinkommen Nr. 185) (KOM(2004)0530 — C6-0167/2004 — 2004/0180(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates (KOM(2004)0530) (1),

gestützt auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i sowie Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0167/2004),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0037/2005),

1.

billigt den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TA(2005)0040

Meeresverschmutzung durch Schiffe: Sanktionen bei Verstößen ***II

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (11964/3/2004 — C6-0157/2004 — 2003/0037(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11964/3/2004 - C6-0157/2004),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0092) (2),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0015/2005),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0009.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC2-COD(2003)0037

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs zielt auf ein hohes Sicherheitsund Umweltschutzniveau ab; sie beruht auf der Grundauffassung, dass alle an der Beförderung von Gütern auf See Beteiligten Verantwortung dafür tragen, dass die in den Gewässern der Gemeinschaft verkehrenden Schiffe die geltenden Vorschriften und Normen einhalten.

(2)

Die wesentlichen Normen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen stützen sich in allen Mitgliedstaaten auf das Marpol-Übereinkommen 73/78. Diese Regeln werden jedoch tagtäglich von zahlreichen in den Gemeinschaftsgewässern verkehrenden Schiffen übertreten, ohne dass dagegen Maßnahmen getroffen werden.

(3)

Da das Marpol-Übereinkommen 73/78 von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich umgesetzt wurde, ist eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Erhebliche Unterschiede gibt es insbesondere bei der Praxis der Mitgliedstaaten zur Verhängung von Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen.

(4)

Abschreckende Maßnahmen sind mit der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs untrennbar verbunden, da sie einen Zusammenhang zwischen der Verantwortung aller an der Beförderung umweltbelastender Güter auf See Beteiligten und den drohenden Sanktionen herstellen. Im Hinblick auf einen effizienten Schutz der Umwelt bedarf es daher wirksamer, abschrekkender und verhältnismäßiger Sanktionen.

(5)

Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften mit Hilfe der geeigneten Rechtsinstrumente anzugleichen; insbesondere umfasst dies die genaue Definition des betreffenden Verstoßes, die Ausnahmen und die Mindestvorschriften für Strafen sowie die Verantwortlichkeit und die Gerichtsbarkeit.

(6)

Diese Richtlinie wird ergänzt durch ausführliche Bestimmungen über Delikte und Sanktionen sowie andere Bestimmungen, die in dem Rahmenbeschluss 2005/.../JI des Rates vom ... [zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe] (4) enthalten sind.

(7)

Weder die internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung im Fall der Ölverschmutzung noch die für die Verschmutzung durch andere gefährliche oder schädliche Stoffe geltende Regelung haben eine hinreichend abschreckende Wirkung, um die an der Beförderung gefährlicher Ladung auf See Beteiligten von unerlaubten Praktiken abzuhalten. Die erforderliche abschreckende Wirkung lässt sich nur durch die Einführung von Sanktionen erzielen, die für jede Person gelten, die eine Verschmutzung des Meeres verursacht oder dazu beiträgt. Sanktionen sollten nicht nur für den Reeder oder den Kapitän des Schiffes, sondern auch für den Eigentümer der Ladung, die Klassifikationsgesellschaft und andere Beteiligte gelten.

(8)

Von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen sollten als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Verstöße werden im Rahmenbeschluss 2005/.../JI des Rates zur Ergänzung dieser Richtlinie unter den in diesem Rahmenschluss vorgesehenen Umständen als Delikt betrachtet.

(9)

Die Sanktionen für die von Schiffen ausgehenden Einleitungen von Schadstoffen sind unabhängig von der Haftpflicht der betroffenen Parteien und unterliegen daher weder etwaigen Regeln über die Beschränkung oder Zurechnung der Haftung noch begrenzen sie die effiziente Entschädigung der Opfer von Verschmutzungsereignissen.

(10)

Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Aus diesem Grund muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs eine Schlüsselrolle bei der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten spielen, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, und bei der Unterstützung der Kommission in der Durchführung der Aufgaben, die ihr im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung dieser Richtlinie übertragen wurden.

(11)

Um Meeresverschmutzung besser verhüten und bekämpfen zu können, sollten Synergien zwischen den Strafverfolgungsbehörden wie etwa den einzelstaatlichen Küstenwachen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission eine Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung durchführen und dabei die Kosten und den Nutzen deutlich hervorheben. Dieser Studie sollte gegebenenfalls ein Vorschlag über eine Europäische Küstenwache folgen.

(12)

Wenn ein klarer, objektiver Beweis dafür vorliegt, dass eine Einleitung einen größeren Schaden verursacht oder einen größeren Schaden zu verursachen droht, sollten die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens befassen, das im Einklang mit Artikel 220 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 steht.

(13)

Die Durchsetzung der Richtlinie 2000/59/EG (5)I> ist zusammen mit dieser Richtlinie das Kernstück in der Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe.

(14)

Diese Richtlinie entspricht dem Subsidiaritätsprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des Artikels 5 des Vertrags. Die Einbeziehung der internationalen Normen für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht und die Festlegung von Sanktionen, die strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen einschließen können, für Verstöße gegen diese Normen ist eine Maßnahme, die zur Erreichung eines hohen Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Seeverkehr erforderlich ist. Dies lässt sich durch die Gemeinschaft nur über harmonisierte Vorschriften wirksam erreichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Minimum und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unter Beachtung des Völkerrechts strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe zu ergreifen.

(15)

Diese Richtlinie steht mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz im Einklang; jeder Person, die verdächtigt wird, einen Verstoß begangen zu haben, ist eine faire und unparteiische Anhörung zu gewährleisten, und die Sanktionen müssen verhältnismäßig sein..

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, die internationalen Standards für die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen und sicherzustellen, dass gegen Personen, die für Einleitungen verantwortlich sind, angemessene Sanktionen gemäß Artikel 8 verhängt werden, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen und den Schutz der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe zu verstärken.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen gegen die Meeresverschmutzung durch Schiffe im Einklang mit dem Völkerrecht zu ergreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

Marpol-Übereinkommen 73/78 das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dessen Protokoll von 1978 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Schadstoffe die unter die Anlagen I (Öl) und II (als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe) des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallenden Stoffe;

3.

Einleiten bzw. Einleitung jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache, wie in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 bestimmt;

4.

Schiff ein Seeschiff, ungeachtet seiner Flagge und seiner Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, einschließlich Tragflächenbooten, Luftkissenfahrzeugen, Tauchfahrzeugen und schwimmendem Gerät.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt im Einklang mit dem Völkerrecht für das Einleiten von Schadstoffen in

a)

innere Gewässer, einschließlich Häfen, eines Mitgliedstaats, soweit die Marpol-Bestimmungen anwendbar sind,

b)

das Küstenmeer eines Mitgliedstaats,

c)

Meerengen, die nach den Bestimmungen von Teil III Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über die Transitdurchfahrt der internationalen Schifffahrt dienen, soweit ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse über diese Meerengen ausübt,

d)

die im Einklang mit dem Völkerrecht festgelegte ausschließliche Wirtschaftszone oder entsprechende Zone eines Mitgliedstaats und

e)

die hohe See.

(2)   Diese Richtlinie gilt für das Einleiten von Schadstoffen von allen Schiffen, ungeachtet ihrer Flagge, mit Ausnahme von Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen Schiffen, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat betrieben werden und zum betreffenden Zeitpunkt ausschließlich für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

Artikel 4

Verstöße

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete als Verstöße betrachtet werden, wenn sie auf Vorsätzlichkeit, Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Verstöße werden im Rahmenbeschluss 2005/.../JI zur Ergänzung dieser Richtlinie unter den in diesem Rahmenschluss vorgesehenen Umständen als Delikt betrachtet.

Artikel 5

Ausnahmen

(1)   Einleitungen von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete werden nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 9, Regel 10, Regel 11 Buchstabe a oder Regel 11 Buchstabe c bzw. die in Anlage II Regel 5, Regel 6 Buchstabe a oder Regel 6 Buchstabe c des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

(2)   Einleitungen von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, d und e genannten Gebieten werden für den Eigentümer, den Kapitän oder die unter der Verantwortung des Kapitäns handelnde Mannschaft nicht als Verstöße betrachtet, sofern sie die in Anlage I Regel 11 Buchstabe b bzw. die in Anlage II Regel 6 Buchstabe b des Marpol-Übereinkommens 73/78 genannten Bedingungen erfüllen.

Artikel 6

Durchsetzungsmaßnahmen betreffend Schiffe im Hafen eines Mitgliedstaats

(1)   Lassen Unregelmäßigkeiten oder Informationen den Verdacht aufkommen, dass von einem Schiff aus, das sich freiwillig in einem Hafen oder Vorhafen eines Mitgliedstaats aufhält, eine Einleitung von Schadstoffen in einem der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Gebiete erfolgt oder erfolgt ist, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Beachtung der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) eine angemessene Inspektion durchgeführt wird.

(2)   Werden bei der Inspektion gemäß Absatz 1 Umstände bekannt, die auf einen Verstoß im Sinne von Artikel 4 hindeuten, so werden die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des Flaggenstaats unterrichtet.

Artikel 7

Durchsetzungsmaßnahmen von Küstenstaaten betreffend Schiffe im Transitverkehr

(1)   Erfolgt die mutmaßliche Einleitung von Schadstoffen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, c, d oder e genannten Gebieten und läuft das Schiff, auf das sich der Verdacht dieser Einleitung bezieht, keinen Hafen des Mitgliedstaats an, der im Besitz der Informationen über die mutmaßliche Einleitung ist, so gilt Folgendes:

a)

Befindet sich der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen in einem anderen Mitgliedstaat, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Inspektion nach Artikel 6 Absatz 1 und bei der Entscheidung über die angemessenen Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung eng zusammen.

b)

Handelt es sich bei dem nächsten von dem Schiff angelaufenen Hafen um den Hafen eines Staates außerhalb der Gemeinschaft, so ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der nächste von dem Schiff angelaufene Hafen über die mutmaßliche Einleitung unterrichtet wird, und fordert den Staat des nächsten angelaufenen Hafens auf, angemessene Maßnahmen in Bezug auf diese Einleitung zu ergreifen.

(2)   Liegt ein klarer, objektiver Beweis dafür vor, dass ein Schiff, das die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebiete befährt, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebiet einen Verstoß begangen hat, der zu einer Einleitung führt, die einen größeren Schaden an der Küste oder für die damit verbundenen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats oder an Ressourcen in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder d genannten Gebieten verursacht oder einen solchen Schaden zu verursachen droht, so befasst dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, vorbehaltlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 seine zuständigen Behörden mit der Angelegenheit im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wobei dieses Verfahren auch das Festhalten des Schiffes umfassen kann.

(3)   Die Behörden des Flaggenstaats sind auf jeden Fall zu unterrichten.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verstöße im Sinne von Artikel 4 Gegenstand wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen sind, die auch strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen umfassen können.

(2)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen auf alle Personen anwendbar sind, die sich eines Verstoßes im Sinne von Artikel 4 schuldig gemacht haben.

Artikel 9

Beachtung des Völkerrechts

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne formale oder tatsächliche Diskriminierung ausländischer Schiffe und im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht, einschließlich Teil XII Abschnitt 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, an und setzen den Flaggenstaat des Schiffes sowie andere betroffene Staaten unverzüglich über Maßnahmen in Kenntnis, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden.

Artikel 10

Begleitmaßnahmen

(1)    Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und unter Berücksichtigung des durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG (6) eingeführten Aktionsprogramms zur Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung und gegebenenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG, um

a)

die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationssysteme einzurichten;

b)

auf der Grundlage bestehender internationaler Verfahrensweisen und Leitlinien gemeinsame Verfahrensweisen und Leitlinien einzuführen, und zwar insbesondere für

die Überwachung und frühzeitige Ermittlung von Schiffen, von denen unter Verstoß gegen diese Richtlinie Schadstoffe ins Meer eingeleitet werden, sowie gegebenenfalls für an Bord der Schiffe eingebaute Überwachungseinrichtungen,

zuverlässige Verfahren zur Zurückverfolgung von Schadstoffen im Meer bis zu einem bestimmten Schiff und

die wirksame Durchsetzung dieser Richtlinie.

(2)     Gemäß ihren in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (7) festgelegten Aufgaben

a)

arbeitet die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit den Mitgliedstaaten zusammen, um technische Lösungen zu entwickeln und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu leisten, beispielsweise bei der Rückverfolgung von Einleitungen durch Satellitenüberwachung und Kontrollen;

b)

unterstützt sie die Kommission bei der Umsetzung dieser Richtlinie, unter anderem gegebenenfalls durch Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002.

Artikel 11

Durchführbarkeitsstudie

Um Meeresverschmutzung besser verhüten und bekämpfen zu können, sollten Synergien zwischen den Strafverfolgungsbehörden wie etwa den einzelstaatlichen Küstenwachen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Ende 2006 eine Durchführbarkeitsstudie über eine Europäische Küstenwache zur Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung vor und hebt dabei die Kosten und den Nutzen deutlich hervor.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden. Auf der Grundlage dieser Berichte legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gemeinschaftsbericht vor. In diesem Bericht bewertet die Kommission unter anderem, ob es wünschenswert ist, diese Richtlinie zu überarbeiten oder ihren Geltungsbereich auszuweiten. Sie beschreibt ebenfalls die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten und prüft, ob es möglich ist, eine öffentliche Datenbank einzurichten, die die einschlägige Rechtsprechung enthält.

Artikel 13

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (8) eingesetzt wurde.

(2)   Die Kommission setzt den durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss regelmäßig über vorgeschlagene Maßnahmen oder sonstige einschlägige Tätigkeiten, die als Reaktion auf die Verschmutzung des Meeres durchgeführt werden, in Kenntnis.

Artikel 14

Änderungsverfahren

Änderungen des Marpol-Übereinkommens 73/78, auf die in Artikel 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Artikel 15

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am ... (9) nachzukommen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 220 vom 16.9.2003, S. 72.

(2)  ABl. C ...

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2004(ABl. C 92 E vom 21.4.2004, S. 77), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Oktober 2004 (ABl. C 25 E vom 1.2.2005, S. 29), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005.

(4)  Siehe Seite ... dieses Amtsblatts.

(5)  Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81). Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

(6)  Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1). Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(8)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/2004 der Kommission (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 10).

(9)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE

Verweisende Zusammenfassung der im Marpol-Übereinkommen 73/78 enthaltenen Bestimmungen über die Einleitung von Öl und schädlichen flüssigen Stoffen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2

Teil I: Öl (Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage I)

Für die Zwecke des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I bezeichnet der Ausdruck Öl Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter das Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage II fallen) und der Ausdruck ölhaltiges Gemisch ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt.

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage I:

Regel 9: Überwachung des Einleitens von Öl

1.

Vorbehaltlich der Regeln 10 und 11 und des Absatzes 2 der vorliegenden Regel ist jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer aus Schiffen, auf die diese Anlage Anwendung findet, verboten, es sei denn, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind;

a)

bei Öltankschiffen, sofern nicht unter Buchstabe b etwas anderes bestimmt ist:

i)

Das Tankschiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet;

ii)

das Tankschiff ist mehr als 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernt;

iii)

das Tankschiff fährt auf seinem Kurs;

iv)

die jeweilige Öl-Einleitrate liegt nicht höher als 30 Liter je Seemeile;

v)

die Gesamtmenge des ins Meer eingeleiteten Öls beträgt bei vorhandenen Tankschiffen nicht mehr als 1/15 000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und bei neuen Tankschiffen nicht mehr als 1/30 000 der Gesamtmenge der Ladung, aus welcher der Rückstand stammt, und

vi)

das Tankschiff hat ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl und eine Sloptankanlage nach Maßgabe der Regel 15 in Betrieb.

b)

bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, sofern es sich nicht um ein Öltankschiff handelt, und bei Öltankschiffen aus Maschinenraumbilgen ausschließlich der Ladungs-Pumpenraumbilgen, sofern der Ausfluss nicht mit Ölladungsrückständen vermischt ist:

i)

Das Schiff befindet sich nicht in einem Sondergebiet;

ii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs;

iii)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm;

iv)

und das Schiff hat eine Anlage nach Maßgabe der Regel 16 [Überwachungs-, Kontroll- und Filteranlagen] in Betrieb.

Bei einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist und das sich außerhalb eines Sondergebiets befindet, stellt die Verwaltung [Flaggenstaat] sicher, dass es, soweit möglich und zumutbar, mit Einrichtungen ausgerüstet ist, um die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten in Auffanganlagen oder ins Meer nach Absatz 1 Buchstabe b zu gewährleisten.

[ ...]

3.

Absatz 1 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast oder von unbehandelten ölhaltigen Gemischen, die unverdünnt einen Ölgehalt von nicht mehr als 15 ppm aufweisen, nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen stammen und nicht mit Ölladungsrückständen vermischt sind.

4.

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

5.

Ölrückstände, die nicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

[...]

Regel 10: Methoden der Verhütung der Ölverschmutzung durch in Sondergebieten betriebene Schiffe

1.

Im Sinne dieser Anlage sind die Sondergebiete das Mittelmeergebiet, das Ostseegebiet, das Gebiet des Schwarzen Meeres, das Gebiet des Roten Meeres, das Gebiet der Golfe, der Golf von Aden, das Antarktisgebiet und die nordwesteuropäischen Gewässer, [die wie folgt festgelegt werden:]

2.

Außer nach Regel 11

a)

ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus jedem Öltankschiff und aus jedem anderen Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält. [...]

b)

[...] ist jedes Einleiten von Öl oder einem ölhaltigen Gemisch ins Meer aus einem Schiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 RT, das kein Öltankschiff ist, verboten, solange sich das Schiff in einem Sondergebiet aufhält, es sei denn, dass der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung nicht mehr als 15 ppm beträgt.

3.

a)

Absatz 2 gilt nicht für das Einleiten von sauberem oder getrenntem Ballast.

b)

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für das Einleiten von behandeltem Bilgenwasser aus Maschinenräumen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Das Bilgenwasser stammt nicht aus Ladungs-Pumpenraumbilgen;

ii)

das Bilgenwasser ist nicht mit Ölladungsrückständen vermischt;

iii)

das Schiff fährt auf seinem Kurs;

iv)

der Ölgehalt des Ausflusses ohne Verdünnung beträgt nicht mehr als 15 ppm;

v)

das Schiff hat eine Ölfilteranlage nach Regel 16 Absatz 5 in Betrieb, und

vi)

das Filtersystem ist mit einer Unterbrechervorrichtung ausgestattet, die sicherstellt, dass das Einleiten selbsttätig unterbrochen wird, wenn der Ölgehalt des Ausflusses mehr als 15 ppm beträgt.

4.

a)

Die ins Meer eingeleitete Flüssigkeit darf keine Chemikalien oder sonstigen Stoffe in Mengen oder Konzentrationen, die eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen, oder Chemikalien oder sonstige Stoffe enthalten, die zur Umgehung der in dieser Regel niedergelegten Einleitungsbedingungen hinzugefügt wurden.

b)

Ölrückstände, die nicht nach Absatz 2 oder 3 ins Meer eingeleitet werden dürfen, müssen an Bord behalten oder in Auffanganlagen eingeleitet werden.

Diese Regel hindert ein Schiff, das sich auf einer Reise befindet, die nur teilweise durch ein Sondergebiet führt, nicht daran, außerhalb des Sondergebiets nach Regel 9 einzuleiten.

[...]

Regel 11: Ausnahmen

a) Die Regeln 9 und 10 gelten nicht

a)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten von Öl oder ölhaltigen Gemischen ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung jeder Regierung, in deren Hoheitsbereich das Einleiten vorgesehen ist.

Teil II: Schädliche flüssige Stoffe (Marpol-Übereinkommen 73/78 Anlage II)

Auszüge aus den relevanten Bestimmungen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II:

1 Regel 3: Einteilung und Einordnung schädlicher flüssiger Stoffe

1.

Für die Zwecke der Regeln dieser Anlage werden schädliche flüssige Stoffe in folgende vier Gruppen eingeteilt:

a)

Gruppe A: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine große Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres ernstlich schädigen würden und die daher die Anwendung strenger Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

b)

Gruppe B: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres schädigen würden und die daher die Anwendung besonderer Maßnahmen gegen die Verschmutzung rechtfertigen.

c)

Gruppe C: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine geringere Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig schädigen würden und die daher eine besondere Handhabung erfordern.

d)

Gruppe D: Schädliche flüssige Stoffe, die, wenn sie beim Reinigen der Tanks oder beim Lenzen von Ballast ins Meer eingeleitet würden, eine noch erkennbare Gefahr für die Schätze des Meeres oder die menschliche Gesundheit darstellen oder die Annehmlichkeiten der Umwelt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung des Meeres geringfügig beeinträchtigen würden und die daher bei der Handhabung einer gewissen Aufmerksamkeit bedürfen.

[...]

[Weitere Richtlinien für die Einstufung von Stoffen, einschließlich einer Liste eingestufter Stoffe sind in den Regeln 3 Absätze 2 bis 4 und 4 sowie in den Anhängen des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II enthalten.]

[...]

Regel 5: Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe

Stoffe der Gruppen A, B und C außerhalb von Sondergebieten und Stoffe der Gruppe D in allen Gebieten

Vorbehaltlich der Bestimmungen von [...] Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

1.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder der vorläufig als solche bewerteten Stoffe oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an die Auffanganlage abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,1 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,01 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

2.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

3.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 10 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 3 Kubikmeter oder 1/1 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

4.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe D im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe d oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Gemische haben eine Konzentration von höchstens einem Teil des jeweiligen Stoffes auf zehn Teile Wasser, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land.

5.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 1, 2, 3 oder 4.

6.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

Stoffe der Gruppen A, B und C innerhalb von Sondergebieten [im Sinne des Marpol-Übereinkommens 73/78 Anlage II Regel 1, einschließlich der Ostsee]

Vorbehaltlich des Absatzes 14 dieser Regel und der Regel 6 dieser Anlage gilt Folgendes:

7.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe A im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten. Müssen Tanks, die derartige Stoffe oder Gemische enthalten, gewaschen werden, so müssen die dabei anfallenden Rückstände an eine Auffanganlage, welche die an das Sondergebiet angrenzenden Staaten nach Regel 7 einrichten, abgegeben werden, bis die Konzentration des Stoffes in dem an die Auffanganlage abgegebenen Ausfluss bei oder unter dem Wert von 0,05 Gewichtsprozenten liegt und bis der Tank leer ist; hiervon ausgenommen ist gelber oder weißer Phosphor, dessen Restkonzentration einen Wert von 0,005 Gewichtsprozenten haben muss. Alles später zusätzlich in den Tank eingeführte Wasser kann ins Meer eingeleitet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

c)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

8.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe B im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Tank wurde nach dem von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassenen Verfahren vorgewaschen, das auf von der [IMO] erarbeiteten Normen beruht, und das dabei anfallende Tankwaschwasser wurde in eine Auffanganlage eingeleitet;

b)

das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

c)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten und Auswaschen sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

9.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen der Gruppe C im Sinne der Regel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder von vorläufig als solche bewerteten Stoffen oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten, sofern nicht alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Schiff fährt auf seinem Kurs mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Knoten bei Schiffen mit eigenem Antrieb oder mindestens 4 Knoten bei Schiffen ohne eigenen Antrieb;

b)

die Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten sind von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassen. Diese Verfahren und Vorkehrungen beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen und stellen sicher, dass die Konzentration des Ausflusses und die Einleitrate so beschaffen sind, dass die Konzentration des Stoffes im Kielwasser am Heck des Schiffes 1 ppm nicht überschreitet;

c)

die Höchstmenge der aus jedem Tank und dem dazugehörigen Leitungssystem eingeleiteten Ladung überschreitet nicht die nach den unter Buchstabe b bezeichneten Verfahren zugelassene Höchstmenge, die keinesfalls größer sein darf als 1 Kubikmeter oder 1/3 000 der Tankkapazität in Kubikmeter, je nachdem, welcher Wert größer ist;

d)

das Einleiten erfolgt unterhalb der Wasserlinie, wobei die Lage der Seewassereinlässe zu berücksichtigen ist, und

e)

das Einleiten erfolgt in einer Entfernung von mindestens 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land und bei einer Wassertiefe von mindestens 25 Meter.

10.

Von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Lüftungsverfahren können zur Beseitigung von Ladungsrückständen aus einem Tank verwendet werden. Diese Verfahren beruhen auf von der [IMO] erarbeiteten Normen. Alles später in den Tank eingeführte Wasser wird als sauber angesehen und unterliegt nicht Absatz 7, 8 oder 9.

11.

Das Einleiten ins Meer von Stoffen, die nicht in eine Gruppe eingestuft, vorläufig bewertet oder nach Regel 4 Absatz 1 beurteilt worden sind, oder von Ballastwasser, Tankwaschwasser oder sonstigen Rückständen oder Gemischen, die solche Stoffe enthalten, ist verboten.

12.

Diese Regel verbietet nicht, dass ein Schiff die Rückstände von Ladung der Gruppe B oder C an Bord behält und außerhalb eines Sondergebiets nach Absatz 2 bzw. 3 ins Meer einleitet.

Regel 6: Ausnahmen

Regel 5 gilt nicht

a)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, das aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder

b)

für das Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffen enthaltenden Gemischen infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung:

i)

sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern, und

ii)

sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde, oder

c)

für das von der Verwaltung [Flaggenstaat] zugelassene Einleiten ins Meer von schädlichen flüssigen Stoffen oder von solche Stoffe enthaltenden Gemischen, wenn es der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dient, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmaß zu verringern. Jedes derartige Einleiten bedarf der Genehmigung der Regierung, in deren Hoheitsgebiet das Einleiten vorgesehen ist.

P6_TA(2005)0041

Führerschein ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (KOM(2003)0621 — C5-0610/2003 — 2003/0252(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0621) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C5-0610/2003),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0016/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2003)0252

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (Neufassung)

AS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (3) wurde mehrfach und grundlegend geändert. Wegen dieser Änderungen empfiehlt sich im Sinne größerer Klarheit eine Neufassung der genannten Richtlinie.

(2)

Trotz der bei der Harmonisierung der Regeln für den Führerschein erzielten Fortschritte gibt es nach wie vor grundlegende Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen. Die Regelungen zum Führerschein sind unverzichtbar im Hinblick auf die Verwirklichung der gemeinsamen Verkehrspolitik sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Erleichterung der Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit der Bürger.

(3)

Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, einzelstaatliche Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins vorzuschreiben, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig und im Umlauf sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und für die Verwaltung des Führerscheins zuständige Behörden und zu gefälschten Dokumenten, die zuweilen jahrzehntealt sind.

(4)

In allen Ländern sollten die alten Führerscheine umgetauscht werden, um zu vermeiden, dass es anstelle eines einheitlichen europäischen Modells bloß ein zusätzliches europäisches Modell gibt. Für die alten Führerscheinmodelle aus Papier sollte für den Umtausch eine Frist von 10 Jahren, für die alten Führerscheinmodelle in Plastikkartenformat eine Frist von 20 Jahren vorgesehen werden.

(5)

Bestehende Rechte in Bezug auf die Fahrerlaubnis für verschiedene Klassen sollten nicht durch diesen Umtausch der bestehenden Führerscheine nicht eingeschränkt werden.

(6)

Die Einführung einer bestimmten Gültigkeitsdauer ermöglicht die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine, anlässlich der die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen angewandt und ärztliche Untersuchungen durchgeführt oder andere von den Mitgliedstaaten vorgesehene Maßnahmen angewandt werden können, beispielsweise die Auffrischung der theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Fähigkeiten.

(7)

Die Mitgliedstaaten können ärztliche Untersuchungen vorschreiben, um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu gewährleisten. So könnten unter anderem Augentests ab einem Alter von 45 Jahren eine Verbesserung der Verkehrssicherheit bedeuten.

(8)

Die Einhaltung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch Fahrer von Fahrzeugen bestimmter Klassen zur Personen- oder Güterbeförderung muss im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins und danach in regelmäßigen Abständen überprüft werden, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Zeitabstände dieser ärztlichen Untersuchungen müssen als Beitrag zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Berücksichtigung der Verantwortung der Fahrer dieser Fahrzeuge harmonisiert werden.

(9)

Die Mindestalter müssen verstärkt den Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu den einzelnen Klassen widerspiegeln. Für die unterschiedlichen Klassen zweirädriger und dreirädriger Fahrzeuge sowie die einzelnen Klassen der Fahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung müssen die Modalitäten für den Zugang zu den einzelnen Führerscheinklassen sich stärker unterscheiden. Die Klasse B1 muss weiterhin fakultativ bleiben mit der Möglichkeit von Ausnahmen bezüglich des Mindestalters, um die Möglichkeit der künftigen Einführung eines stufenweisen Zugangs zur gleichen Klasse zu erhalten.

(10)

Die Klassen müssen harmonisiert werden, um den Grundsatz des stufenweisen Zugangs zu stärken.

(11)

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, die Mindestalter für die Auto- und Motorradklassen zu verändern, um die Sicherheit bzw. Mobilität auf der Straße zu verbessern. Dabei muss aber bei den Motorradklassen das Prinzip des stufenweisen Zugangs gewahrt bleiben. Es sollte gründlich darüber nachgedacht werden, ob in Zukunft das Prinzip des stufenweisen Zugangs nicht auf den PKW-Bereich ausgeweitet werden sollte.

(12)

Die Begriffsbestimmungen der neuen Klassen und der bestehenden Klassen müssen die technischen Merkmale der betreffenden Fahrzeuge sowie der erforderlichen Beherrschung der Fahrzeuge besser widerspiegeln.

(13)

Die Einführung einer Führerscheinklasse für Mopeds hat vor allem eine Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die den Statistiken zufolge am häufigsten von Unfällen im Straßenverkehr betroffen sind.

(14)

Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind daher Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festzulegen.

(15)

Es sind besondere Bestimmungen zu erlassen, um Körperbehinderten den Zugang zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erleichtern.

(16)

Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten soweit wie möglich dazu verpflichtet werden , ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung . die Einschränkung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.

(17)

Das Führerscheinmuster gemäß der Richtlinie 91/439/EWG muss durch ein einheitliches Muster in Form einer Plastikkarte ersetzt werden. Gleichzeitig muss dieses neue Führerscheinmuster aufgrund der Einführung einer neuen Führerscheinklasse für Mopeds angepasst werden.

(18)

Die fakultative Einführung eines Mikrochips im Führerscheinmuster im Kreditkartenformat muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, den Schutz vor Betrug weiter zu erhöhen. Die technischen Vorschriften für den Mikroprozessor werden von der Kommission mit Unterstützung des Führerscheinausschusses festgelegt.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen auf dem Mikroprozessor zu speichern, soweit dies nicht den eigentlichen Gebrauch beeinträchtigt. Dabei muss der Datenschutz gewahrt bleiben.

(20)

Für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und die fortwährende Weiterbildung müssen Mindestnormen festgelegt werden, damit die Fahrprüfer über bessere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Führerscheinbewerber objektiver beurteilt und die Fahrprüfungen einheitlicher werden und außerdem der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gestärkt wird.

(21)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Anhänge I bis IV an den technischen Fortschritt anzupassen.

(22)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(23)

Da die Ziele der beabsichtigen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft in Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(24)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten betreffend die Fristen zur Umsetzung in einzelstaatliches Recht und zur Anwendung der in Anlage VIII, Teil B genannten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Führerscheinmuster

1.   Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anlage I aus.

2.   Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die von ihnen ausgestellten Führerscheine ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die technischen Vorschriften festgelegt hat, nach dem Verfahren des Artikels 10 mit einem Mikroprozessor auszustatten. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften für das Anbringen des Mikroprozessors im Führerschein eine EG-Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden kann, wenn er Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht .

3.     Der Mikroprozessor enthält die in Anlage I aufgeführten harmonisierten Angaben des Führerscheins.

Nach Konsultierung der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikroprozessor speichern, sofern dies zu keinen Beeinträchtigungen der Anwendung dieser Richtlinie führt und die geltenden Datenschutzbestimmungen nicht verletzt werden.

Die Kommission kann Anlage I nach dem in Artikel 9 genannten Verfahren anpassen, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.

Artikel 2

Gegenseitige Anerkennung

Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

Artikel 3

Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen

1.   Das Emblem auf Seite 1 des EG-Musters für den Führerschein enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um der Fälschung von Führerscheinen, einschließlich der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien ausgestellten Führerscheinmuster, vorzubeugen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

3.     Das für den Führerschein nach Anlage I benutzte Material ist mittels Spezifikationen, die von der Kommission nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren festzulegen sind, gegen Fälschung zu sichern. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Sicherheitsmerkmale einführen.

4.     Bis zum ... (5) werden alle Führerscheine, die weder dem Anlage I der vorliegenden Richtlinie, noch dem Anlage Ia der Richtlinie 91/439/EWG, der durch die Richtlinie 96/47/EG eingefügt wurde, entsprechen, durch das Muster in Anlage I der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Bis zum ... (6) werden alle Führerscheine, die dem Anlage I der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, durch das Muster in Anlage I ersetzt.

Eine vor dem ... (7) erteilte Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse wird nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Artikel 4

Klassen

1.   Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:

Klasse AM:

Mopeds, d.h. zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h und bis zu 45 km/h sowie mit einem Verbrennungsmotor von bis zu 50 cm3 Hubraum oder einem Elektromotor mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW oder, bei dreirädrigen Mopeds mit anderen Verbrennungsmotoren, mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW;

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne die Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse A1:

Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von bis zu 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht unter 0,1 kW/kg;

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW;

Klasse A 2:

Krafträder, mit oder ohne Beiwagen, mit einer Motorleistung von 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht unter 0,2 kW/kg; bei diesen Krafträdern darf es sich nicht um Abwandlungen einer Ausführung handeln, deren Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist; diese Krafträder dürfen einen Beiwagen mitführen;

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 35 kW;

Klasse A:

Krafträder mit oder ohne Beiwagen;

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von über 35 kW;

Klasse B 1:

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM zweiter Spiegelstrich fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne die Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h;

Klasse B:

a)

Kraftwagen

mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg;

ausgelegt und gebaut zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer.

Unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge darf ein Anhänger mitgeführt werden , sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 3 500 kg nicht übersteigt.

Wenn der Fahrer an einem Fahrertraining nach Anlage V teilgenommen hat, darf unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge ein Anhänger mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4 250 kg nicht übersteigt und die Fahrzeugkombination nicht zu kommerziellen Zwecken benutzt wird; das zusätzliche Fahrertraining ist nicht obligatorisch, wenn das Gewicht des Anhängers 750 kg nicht übersteigt; Wenn der Fahrer an einem Fahrertraining nach Anlage VI teilgenommen hat, darf die zulässige Gesamtmasse des Kraftwagens 4 250 kg betragen, sofern es sich um ein Wohnmobil im Sinne des Anlages II Abschnitt A Ziffer 5.1 der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (8) handelt, die Nutzlast maximal 1 000 kg beträgt und das Fahrzeug nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt wird;

b)

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 35 kW;

c)

Dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leistung von über 35 kW, sofern der Inhaber dieses Führerscheins das 21. Lebensjahr vollendet hat;

Klasse B + E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt;

Klasse C 1:

nicht unter die Klasse D1 oder D fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind ; hinter den Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse C1 geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

Klasse C 1 + E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht übersteigt;

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;

Klasse C:

nicht unter die Klasse D1 oder D fallende Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind ; hinter den Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse C geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

Klasse C + E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

Klasse D 1:

Kraftwagen , die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und mit einer Länge von höchstens acht Metern; hinter den Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D1 geführt werden dürfen, darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

Klasse D 1 + E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht übersteigt;

Klasse D:

Kraftwagen die zur Personenbeförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sind; hinter den Kraftwagen, die mit einem Führerschein der Klasse D geführt werden dürfen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

Klasse D + E:

unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Die Anhänger dürfen — ausgenommen im innerstädtischen Linienverkehr — nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

2.   Im Sinne dieser Richtlinie:

a)

gilt als Kraftfahrzeug jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;

b)

umfasst der Begriff Moped keine Fahrräder mit Pedalunterstützung;

c)

gilt als dreirädriges Fahrzeug jedes dreirädrige Kraftfahrzeug mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Verbrennungsmotor von mehr als 50 cm3 Hubraum und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

d)

gilt als Kraftrad jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h oder, wenn dieses Fahrzeug mit einem Antriebsmotor ausgerüstet ist, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3. Der Beiwagen ist diesem Kraftfahrzeugtyp gleichgestellt;

e)

gelten als Kraftwagen Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt Oberleitungsomnibusse — d.h. nicht schienengebundene, mit einer elektrischen Leitung verbundene Fahrzeuge — ein. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne dieses Artikels;

f)

gelten als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personenoder Güterbeförderung im Straßenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt.

3.   Die Klasse B1 ist fakultativ. In Mitgliedstaaten, die diese Führerscheinklasse nicht einführen, ist ein Führerschein der Klasse B zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge erforderlich.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission besondere Kraftfahrzeuge, beispielsweise Spezialfahrzeuge für Behinderte, von der Anwendung dieses Artikels ausschließen.

Artikel 5

Bedingungen — Einschränkungen

1.   Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2.   Wird aufgrund körperlicher Mängel die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so wird die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 8 auf einem solchen Fahrzeug durchgeführt.

Artikel 6

Äquivalenzen zwischen den Führerscheinklassen

1.   Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

ein Führerschein für die Klassen C1, C, D1 und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

b)

ein Führerschein für die Klassen B + E, C1 + E, C + E, D1 + E und D + E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C1, C, D1 oder D berechtigt sind.

2.   Die Gültigkeit des Führerscheins wird wie folgt festgelegt:

a)

ein für die Klassen C1 + E, C + E, D1 + E oder D + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse B + E;

b)

ein für die Klasse C + E geltender Führerschein berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D + E, wenn sein Inhaber bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist;

c)

ein für die Klassen A, B, C oder D ausgestellter Führerschein gilt auch für die Klasse A1 und A2, B1, C1 bzw. D1;

d)

ein für die Klasse A2 ausgestellter Führerschein gilt auch für die Klasse A1;

e)

ein für die Klassen C + E und D + E ausgestellter Führerschein gilt auch für Fahrzeugkombinationen der Klassen C1 + E bzw. D1 + E;

f)

ein für alle Klassen ausgestellter Führerschein gilt auch für Fahrzeuge der Klasse AM. Bei in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Führerscheinen kann ein Mitgliedstaat jedoch die Äquivalenzen für die Klasse AM auf die Klassen A1, A2 und A beschränken, wenn dieser Mitgliedstaat zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse AM ein praktisches Fahrertraining vorschreibt.

3.   Die Mitgliedstaaten können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet folgende Äquivalenzen festlegen:

Mopeds und Leichtkrafträder fallen unter den Führerschein der Klasse B.

Da diese Bestimmung nur im jeweiligen Hoheitsgebiet gilt, geben die Mitgliedstaaten auf dem Führerschein nicht an, dass der Inhaber zum Führen dieser Fahrzeuge berechtigt ist.

4.   Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet nach Konsultierung der Kommission gestatten, dass

a)

Fahrzeuge der Klasse D1 (zulässige Gesamtmasse 3 500 kg ohne Sonderausrüstung für die Beförderung von Behinderten) von Personen über 21 Jahren geführt werden, die Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre vorher erworben wurde, vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und dass der Fahrer seine Dienste auf freiwilliger Basis zur Verfügung stellt;

b)

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt sind und seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge vorwiegend im Stand für Unterrichts- oder Freizeitzwecke genutzt werden und dass sie von nichtgewerblichen Organisationen für soziale Zwecke eingesetzt werden und so verändert wurden, dass sie weder für den Transport von mehr als neun Personen noch für den Transport von Gütern außer jenen, die für die Erfüllung ihres Zwecks unbedingt notwendig sind, eingesetzt werden können;

c)

Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg von Personen geführt werden, die über 21 Jahre alt und im Besitz eines Führerscheins der Klasse B sind, der mindestens zwei Jahre zuvor erworben wurde, sofern das Fahrzeug älter als 25 Jahre ist, in einwandfreiem, umweltverträglichem und authentischem Zustand gehalten und für nicht kommerzielle Zwecke benutzt wird.

d)

Fahrzeuge der Klassen D und D1 durch Inhaber der Fahrzeugklassen C, C1 und C+E geführt werden dürfen, soweit es sich um kurze Überführungsfahrten von leeren Fahrzeugen handelt.

Artikel 7

Mindestalter

1.   Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen:

a)

16 Jahre:

für die Klasse AM;

für die Klasse A 1;

für die Klasse B1;

b)

18 Jahre:

für die Klasse A 2;

für die Klassen B, B + E;

für die Klassen C1 und C1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güteroder Personenkraftverkehr (9);

c)

21 Jahre:

für die Klasse A;

für die Klassen C, C+E, D1 und D1+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG;

für die Klassen D und D+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG;

d)

24 Jahre:

für die Klasse A;

für die Klassen D und D+E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG;

2.   Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen, sowie für die Klasse B1, abweichend von den für diese Klasse festgelegten Mindestalteranforderungen, Führerscheine erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres ausstellen. Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen B und B1, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Die Mitgliedstaaten können von den für die Klasse AM festgelegten Mindestaltersanforderungen abweichen und für diese Klasse Führerscheine ab Vollendung des 14. Lebensjahrs ausstellen. Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins der Klasse AM, dessen Inhaber nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Die Mitgliedstaaten können die für die Klasse A1, A2 und A vorgesehenen Mindestalter anheben, unter der Bedingung, dass:

zwischen dem Mindestalter für die Klasse A1 und dem Mindestalter für die Klasse A2 ein Zeitraum von zwei Jahren liegt;

vor dem Erhalt des Führerscheins für die Klasse A entweder drei Jahre Fahrpraxis mit einem Kraftrad der Klasse A2 gewonnen wurden oder das Mindestalter für die Klasse A ohne Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A2 sechs Jahre über dem der Klasse A2 liegt.

Das Mindestalter für die Klasse A ohne Fahrpraxis auf einem Kraftrad der Klasse A2 darf 26 Jahre nicht überschreiten.

Die Mitgliedsstaaten, die das Mindestalter für die Klassen A1, A2 oder A angehoben haben, erkennen die Führerscheine anderer Mitgliedsstaaten an.

Die Mitgliedstaaten können das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins der Klasse D1 für Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungseinsätze eingesetzt werden, auf 18 Jahre herabsetzen.

Mitgliedstaaten, die Bewerbern die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen als Vorbedingung für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis für die Klasse AM vorschreiben, dürfen von den Mindestaltersanforderungen für die Klasse A2 abweichen und Fahrerlaubnisse für diese Klasse ab dem Alter von 17 Jahren ausstellen.

Mitgliedstaaten dürfen von den Mindestaltersanforderungen für Krafträder der Klasse A (im Unterschied zu den Anforderungen für Krafträder der Klasse A1 und für Krafträder der Klasse A2) abweichen und Fahrerlaubnisse für diese Klasse ab einem Mindestalter von wenigstens 21 und höchstens 26 Jahren ausstellen.

Artikel 8

Ausstellung- Gültigkeit — Erneuerung

1.   Die Ausstellung des Führerscheins hängt ab:

a)

vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III;

b)

vom Bestehen einer Prüfung ausschließlich der Kenntnisse für die Klasse AM; Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung eines Führerscheins der Klasse AM das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie einer ärztlichen Untersuchung zur Auflage machen;

Für dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge dieser Klasse können die Mitgliedstaaten ein besonderes praktisches Fahrertraining vorschreiben. Zur Differenzierung der Fahrzeuge in der Klasse AM kann auf dem Führerschein ein einzelstaatlicher Code vermerkt werden;

c)

ausschließlich vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A2, der eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A1 erworben hat;

d)

von der Teilnahme an einem Fahrertraining nach Anlage VII für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A, der eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2 erworben hat; von keiner weiteren Prüfung für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A, der eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2 und eine zweijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A1 erworben hat;

e)

ausschließlich vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A1, A2 oder A, der bereits im Besitz eines Führerscheins der Klasse AM, A1 oder A2 ist;

f)

vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student — während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten — im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.

2.   Ab dem... (10) haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und B+E eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen A und B auf drei Jahre begrenzen, um besondere Maßnahmen durchführen zu können im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer.

Ab dem... (10) haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen C und D auf drei Jahre begrenzen, um im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit dieser Fahrer besondere Maßnahmen durchführen zu können.

Muss jedoch ein vor Inkrafttreten der Richtlinie ausgestellter Führerschein erneuert werden, weil seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, so gilt die in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegte unterschiedliche Gültigkeitsdauer für diese Erneuerung.

Das Vorhandensein eines Mikroprozessors nach Artikel 1 ist keine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Führerscheins. Verlust, Unlesbarkeit oder sonstige Beschädigung des Mikroprozessors haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Dokuments.

3.   Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer hängt ab:

a)

von der anhaltenden Erfüllung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anlage III für Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E;

b)

vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats, wobei nicht die Verpflichtung besteht, dort für einen Zeitraum von sechs Monaten zu wohnen.

Die Mitgliedstaaten können bei der Erneuerung von Führerscheinen der Klassen A, A1, A2, B, B1 und B+E eine Prüfung der Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen dieser Fahrzeuge gemäß Anlage III zur Auflage machen.

Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 2 festgelegte Gültigkeitsdauer von Führerscheinen in Einzelfällen bei allen Klassen beschränken, falls sie häufigere ärztliche Kontrollen oder sonstige besondere Maßnahmen wie Beschränkungen nach Verkehrsverstößen für erforderlich halten.

Die Mitgliedstaaten können Systeme zur Registrierung von Verkehrsdelikten (’Punktesysteme’) einführen, die auf die Beschränkung der Gültigkeitsdauer gemäß Absatz 2 von Führerscheinen aller Klassen hinauslaufen. Diese Systeme müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein und auf die Berufsgruppe oder spezifische Gruppe der Fahrzeugführer abgestimmt sein.

4.   Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der einzelstaatlichen straf- und polizeirechtlichen Vorschriften nach Konsultierung der Kommission innerstaatliche Vorschriften über andere als die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden.

5.

a)

Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein.

b)

Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten gültigen Führerschein besitzt. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den in einem anderen Mitgliedstaat eine der Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

c)

Die Mitgliedstaaten ergreifen Schritte gemäß Buchstabe b.

Die notwendigen Schritte bestehen im Hinblick auf die Ausstellung, Ersetzung oder Erneuerung eines Führerscheins darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Annahme sprechen, dass der Bewerber bereits Inhaber eines Führerscheins ist. Die notwendigen Schritte bestehen im Hinblick auf den Umtausch eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein darin, zusammen mit dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, zu prüfen, ob auf den Bewerber eine der Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 angewandt wird.

d)

Zur Erleichterung der internationalen Kontrollen gemäß Buchstabe b konzipiert, implementiert und betreibt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten ein Netz für den internationalen Austausch über Führerscheindaten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.

Artikel 9

Ausschuss

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VIII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 angenommen.

Artikel 10

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss für den Führerschein (nachstehend Ausschuss) unterstützt.

2.   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Fahrprüfer

Ab Inkrafttreten dieser Richtlinie müssen die Fahrprüfer den Mindestanforderungen gemäß Anlage IV genügen. Die Fahrprüfer, die ihren Beruf vor dem ... (11) bereits ausüben, unterliegen nur den Bestimmungen über die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen.

Artikel 12

Bestimmungen betreffend die Anerkennung der Führerscheine

1.   Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

2.   Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

3.   Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im einzelnen.

4.   Ein Mitgliedstaat lehnt es ab , die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.

Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, auf den eine Einschränkung, eine Aussetzung oder ein Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine Aufhebung in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat kann es darüber hinaus ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem diese Person ihren Wohnsitz nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.

5.   Die Ersetzung eines Führerscheins infolge insbesondere von Verlust oder Diebstahl kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ersten Führerschein ausgestellt haben.

6.   Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen Führerschein nach dem EG-Muster um, so wird der Umtausch darin vermerkt; dies gilt auch bei jeder späteren Erneuerung oder Ersetzung.

Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.

Artikel 13

Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Artikel 14

Äquivalenzen von nicht dem EG-Muster entsprechenden Führerscheinen

Die Mitgliedstaaten legen nach Zustimmung der Kommission die Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 4 fest.

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation der Kommission die für die Anwendung von Artikel 12 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen.

Artikel 15

Bewertung

Die Kommission bewertet die Gemeinschaftsvorschriften für die gemäß Artikel 4 eingeführten Führerscheinklassen und die in Artikel 7 festgesetzten Mindestalter und ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sowie die mögliche Einführung eines stufenweisen Zugangs zum Führerschein der Klasse B einschließlich der Klasse B 1 spätestens am ...  (12) .

Artikel 16

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie und tauschen Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten oder ersetzten Führerscheine aus. Sie nutzen das zu diesem Zweck eingerichtete Führerscheinnetz, sobald dieses Netz einsatzbereit ist.

Artikel 17

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens ...  (13) die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1, Absatz 2, Artikel 3, Absatz 2, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 6, Absatz 2, Buchstaben c) und d), Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 bis 3 und 5, Artikel 11, den Artikeln 16 bis 20 sowie den Anhängen II, Ziffer 5.2 und IV zu entsprechen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

2.   Sie wenden diese Vorschriften ab dem ... (14) an.

3.   Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Richtlinien, die durch die vorliegende Richtlinie geändert wurden, sich auf diese Richtlinie beziehen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.

4.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

5.     Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG, geändert durch die Richtlinie 96/47/EG, wird am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie aufgehoben.

Artikel 18

Aufhebung

Die Richtlinie 91/439/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinien in Anlage VIII Teil A, wird mit Wirkung vom ... (14) aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Anlage VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht.

Die Bezugnahmen auf die geänderte Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anlage IX zu lesen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Absatz 1, Artikel 2, Artikel 3, Absatz 1, Artikel 4, Absatz 4, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a) und b), Absätze 3 und 4, Artikel 8, Absatz 4, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 bis 15 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem ... (15)

Artikel 20

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ..., am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005.

(3)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  10 Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Datum.

(6)  20 Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Datum.

(7)  In Artikel 17 Absatz 2 festgelegtes Datum.

(8)  ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

(9)  ABl.L 226 vom 10.9.2003, S. 4. Geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(10)  In Artikel 17 Absatz 2 festgesetztes Datum.

(11)  Datum durch Artikel 17 Absatz 2 festgesetzt.

(12)  5 Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 2 festgesetzten Datum.

(13)  2 Jahre nach dem in Artikel 19 festgesetzten Datum.

(14)  2 Jahre nach dem in Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Datum.

(15)  2 Jahre nach dem in Absatz 1 festgesetzten Datum.

ANLAGE I

BESTIMMUNGEN ZUM EG-MUSTER DES FÜHRERSCHEINS

1.   Die äußeren Merkmale der Karte für das EG-Führerscheinmuster entsprechen den ISO-Normen 7810 und 7816-1.

Die Karte besteht aus Polykarbonat.

Die Verfahren, mit denen die Merkmale der Führerscheine auf Übereinstimmung mit den internationalen Normen geprüft werden, entsprechen der ISO-Norm 10373.

2.   Physische Sicherheit von Führerscheinen

Die physische Sicherheit von Führerscheinen ist bedroht durch:

Herstellung gefälschter Karten: Schaffung eines neuen Objekts, das große Ähnlichkeit mit dem Dokument aufweist, entweder als neues Produkt hergestellt oder als Kopie eines Originaldokuments;

grundlegende Veränderung: Änderung einer Eigenschaft des Originaldokuments, z.B. Änderung einiger auf dem Dokument aufgedruckter Daten.

Die Gesamtsicherheit ist durch das System in seiner Gesamtheit bedingt, das folgende Einzelkomponenten umfasst: Antragsverfahren, Übermittlung von Daten, Trägermaterial der Karte, Drucktechnik, Mindestmenge unterschiedlicher Sicherheitsmerkmale und Personalisierung.

a)

Das Trägermaterial für Führerscheine ist mit folgenden Techniken fälschungssicher zu gestalten (obligatorische Sicherheitsmerkmale):

Kartenträger ohne optische Aufheller;

Sicherheits-Untergrundmuster, das durch die Verwendung von Irisdruck mit Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck vor Fälschung durch Scannen, Drucken oder Kopieren geschützt ist. Das Muster darf nicht aus den Primärfarben (CMYK) zusammengesetzt sein; es muss einen komplexen Musteraufbau in mindestens zwei Spezialfarben und Mikroschrift aufweisen;

optisch variable Komponenten, die einen angemessenen Schutz gegen Kopieren und Manipulation des Lichtbilds bieten;

Lasergravur;

im Bereich des Lichtbilds sollten sich der Sicherheitsuntergrund und das Lichtbild mindestens an dessen Rand überlappen (verlaufendes Muster).

b)

Darüber hinaus ist das Trägermaterial für Führerscheine mit mindestens drei der folgenden Techniken zusätzlich vor Fälschung zu schützen (zusätzliche Sicherheitsmerkmale):

*vom Blickwinkel abhängige Farben;

*thermochromatische Farbe;

*spezielle Hologramme;

*variable Laserbilder;

sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe;

irisierender Druck;

digitales Wasserzeichen im Untergrund;

IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente;

*fühlbare Zeichen, Symbole oder Muster.

Es steht den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Sicherheitsmerkmale einzuführen. Als Grundlage sind die mit einem Sternchen versehenen Techniken vorzuziehen, da sie es den Strafverfolgungsbeamten ermöglichen, die Gültigkeit der Karte ohne besondere Hilfsmittel zu überprüfen.

3.   Der Führerschein hat zwei Seiten.

Seite 1 enthält:

a)

in Blockbuchstaben die Aufschrift Führerschein in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt (fakultativ);

c)

das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen:

B

:

Belgien

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

EST

:

Estland

GR

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

IRL

:

Irland

I

:

Italien

CY

:

Zypern

LV

:

Lettland

LT

:

Litauen

L

:

Luxemburg

H

:

Ungarn

M

:

Malta

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

PL

:

Polen

P

:

Portugal

SLO

:

Slowenien

SK

:

Slowakei

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich

d)

Angaben, die bei Ausstellung des Führerscheins unter Verwendung folgender Nummerierung einzutragen sind:

1.

Name des Inhabers;

2.

Vorname des Inhabers;

3.

Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers;

4.

a.

Ausstellungsdatum des Führerscheins;

b.

Datum, an dem der Führerschein ungültig wird, oder — bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer — ein Strich;

c.

Bezeichnung der Behörde, die den Führerschein ausstellt (kann auch auf Seite 2 gedruckt werden);

d.

andere Nummer als unter 5 für Zwecke der Verwaltung des Führerscheins (nicht-obligatorische Angabe);

5.

Nummer des Führerscheins;

6.

Lichtbild des Inhabers;

7.

Unterschrift des Inhabers;

8.

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift (nichtobligatorische Angabe);

9.

die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

e)

die Aufschrift Modell der Europäischen Gemeinschaften in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, und die Aufschrift Führerschein in den anderen Sprachen der Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheins:

Permiso de Conducción

Řidičský průkaz

Kørekort

Führerschein

Juhiluba

Άδεια Οδήγησης

Driving Licence

Ajokortti

Permis de Conduire

Ceadúnas Tiomána

Patente di guida

Vadītāja apliecība Vairuotojo pažymėjimas Vezetői engedély Liċenzja tas-Sewqan

Rijbewijs

Prawo Jazdy

Carta de Condução

Vodičský preukaz Vozniško dovoljenje

Körkort;

f)

Referenzfarben:

blau : Pantone Reflex Blue,

gelb : Pantone Yellow.

Seite 2 enthält:

a)

9.

die Klassen der Fahrzeuge, die der Inhaber zu führen berechtigt ist (die einzelstaatlichen Klassen sind mit anderen Schrifttypen zu drucken als die harmonisierten Klassen);

10.

das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung für jede Klasse (dieses Datum ist bei jeder späteren Ersetzung oder jedem späteren Umtausch erneut einzutragen);

11.

das Datum, an dem die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse ungültig wird;

12.

gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse.

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

Codes 01 bis 99 harmonisierte Gemeinschaftscodes

FAHRER (medizinische Gründe)

01.

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01

Brillen

01.02

Kontaktlinse(n)

01.03

Schutzgläser

01.04

Opakgläser

01.05

Augenschutz

01.06

Brillen oder Kontaktlinsen

02.

Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01

Hörprothese an einem Ohr

02.02

Hörprothese an beiden Ohren

03.

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01

Prothese/Orthese der Arme

03.02

Prothese/Orthese der Beine

05.

Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region

05.03

Fahren ohne Beifahrer

05.04

Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h

05.05

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08

Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10.

Angepasste Schaltung

10.01

Handschaltung

10.02

Automatikgetriebe

10.03

Elektronisches Wechselgetriebe

10.04

Anpassung des Schalthebels

10.05

Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt

15.

Angepasste Kupplung

15.01

Angepasstes Kupplungspedal

15.02

Handkupplung

15.03

Automatische Kupplung

15.04

Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20.

Angepasste Bremsmechanismen

20.01

Angepasstes Bremspedal

20.02

Verbreitertes Bremspedal

20.03

Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04

Bremspedal (Fußraste)

20.05

Bremspedal (Kipppedal)

20.06

Angepasste Handbremse

20.07

Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08

Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09

Angepasste Feststellbremse

20.10

Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11

(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12

Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13

Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14

Elektrisch betriebene Bremse

25.

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

25.01

Angepasstes Gaspedal

25.02

Gaspedal (Fußraste)

25.03

Gaspedal (Kipppedal)

25.04

Handgas

25.05

Gaspedal (Knie)

25.06

Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07

Gaspedal links vom Bremspedal

25.08

Gaspedal links

25.09

Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30.

Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

30.01

Parallelpedale

30.02

Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03

Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04

Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05

Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06

Bodenerhöhung

30.07

Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08

Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09

Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10

Mit Fersen-/Beinstütze

30.11

Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

35.

Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01

Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02

Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03

Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04

Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05

Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

40.

Angepasste Lenkung

40.01

Standardservolenkung

40.02

Verstärkte Servolenkung

40.03

Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04

Verlängerte Lenksäule

40.05

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil; verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06

Höhenverstellbares Lenkrad

40.07

Senkrechtes Lenkrad

40.08

Waagerechtes Lenkrad

40.09

Fußlenkung

40.10

Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11

Drehknopf am Lenkrad

40.12

Drehgabel am Lenkrad

40.13

Mit Orthese, Tenodese

42.

Angepasste(r) Rückspiegel

42.01

(linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02

Außenrückspiegel auf dem Kotflügel

42.03

Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04

Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05

Rückspiegel für toten Winkel

42.06

Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

43.

Angepasster Führersitz

43.01

In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen

43.02

Der Körperform angepasster Sitz

43.03

Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

43.04

Führersitz mit Armlehne

43.05

Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes

43.06

Angepasster Sicherheitsgurt

43.07

Hosenträgergurt

44.

Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)

44.

01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.

02 (angepasste) Handbremse (Vorderrad)

44.

03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.

04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.

05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.

06 (angepasste) Rückspiegel

44.

07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45.

Kraftrad nur mit Seitenwagen

50.

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51.

Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

70.

Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)

71.

Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR)

72.

Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73.

Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74.

Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)

75.

Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77.

Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78.

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe (Richtlinie 91/439/EWG Anlage II Ziffer 8.1.1. Absatz 2)

79.

(...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

90.

01: nach links

90.

02: nach rechts

90.

03: links

90.

04: rechts

90.

05: Hand

90.

06: Fuß

90.

07: verwendbar

95.

Fahrzeugführer, der Inhaber des gemäß der Richtlinie 2003/59/EG vorgeschriebenen beruflichen Befähigungsnachweises (CAP Certificat d'aptitude professionnelle) bis zum ... (zum Beispiel :1.1.2012) ist

96.

Fahrzeugführer, der sich einer Unterweisung nach Anlage V unterzogen hat, die ihn ermächtigt, einen Kraftwagen der Klasse B mit einem Anhänger zu nicht gewerblichen Zwecken zu führen, mit einer Gesamtmasse über 3 500 kg und bis zu 4 250 kg

97.

Fahrzeugführer, der sich einer Unterweisung nach Anlage VI unterzogen hat, die ihn ermächtigt, ein Wohnmobil, definiert durch Anlage II Abschnitt A Ziffer 5.1 der Richtlinie 2001/116/EG, zu nicht gewerblichen Zwecken zu führen, mit einer Gesamtmasse über 3 500 kg und bis zu 4 250 kg sowie einer Nutzlast von bis zu 1 000 kg.

Code Nummern 100 und darüber: einzelstaatliche Codes mit ausschließlicher Geltung für den Verkehr auf dem Hoheitsgebiet des Staats, der den Führerschein ausstellt.

Gilt eine Codenummer für alle Klassen, für die der Führerschein ausgestellt ist, so kann sie unterhalb der Spalten 9, 10 und 11 gedruckt werden;

13.

ein Feld, in das der Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen der Anwendung der Nummer 3 Buchstabe a) dieses Anlages Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind;

14.

ein Feld, in das der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat die Angaben eintragen kann, die für die Verwaltung des Führerscheins unerlässlich sind oder sich auf die Verkehrssicherheit beziehen (nichtobligatorische Angabe). Fällt die Angabe unter eine der in diesem Anlage aufgeführten Rubriken, so muss vor der Angabe die Nummer der entsprechenden Rubrik stehen.

Mit schriftlicher Zustimmung des Führerscheininhabers in jedem Einzelfall können in dieses Feld auch Angaben eingetragen werden, die nicht mit der Verwaltung des Führerscheins oder mit der Verkehrssicherheit zusammenhängen; durch diese Angaben wird die Verwendung des Musters als Führerschein nicht berührt;

15.

Medizinische Notfallsdaten müssen in Feld Nr. 14 eingetragen werden;

b)

Erläuterungen zu den auf den Seiten 1 und 2 des Führerscheins erscheinenden nummerierten Rubriken (zumindest Rubriken 1, 2, 3, 4a, 4b, 4c, 5, 10, 11 und 12).

Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch , Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anlages unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;

c)

auf dem EG-Führerscheinmuster muss ein Raum für die eventuelle Einführung eines Mikroprozessors oder einer gleichwertigen Informatikvorrichtung vorgesehen werden.

4.   Bestimmungen

a)

Besondere Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Anlage ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist.

b)

Nach Konsultation der Kommission können die Mitgliedstaaten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Anlages Farben oder Kennzeichnungen wie Strichcodes, nationale Symbole oder Sicherheitselemente hinzufügen.

Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darf der Strichcode keine anderen Informationen als diejenigen enthalten, die bereits lesbar im Führerschein stehen oder die für die Erteilung des Führerscheins unerlässlich sind.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

Seite 1

FÜHRERSCHEIN... [MITGLIEDSTAAT]

Image

Seite 2

Image

Name, 2. Vorname, 3. Geburtstag und -ort, 4a. Ausstellungsdatum des Führerscheins, 4b. Gültig bis, 4c. Ausgestellt durch, 5. Nummer des Führerscheins, 8. Wohnsitz, 9. Klasse, 10. Ausstellungsdatum nach Klasse, 11. Gültigkeitsdauer nach Klasse, 12. Beschränkungen

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL

Belgischer Führerschein (als Hinweis dienend)

Image

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ANLAGE II

I.   MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach

einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.

Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.

A.   PRÜFUNG DER KENNTNISSE

1.   Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die in den Punkten 2 bis 4 dieses Anlages angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann nur von dem Prüfungsinhalt der unter den Punkten 2 bis 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden ist aber verpflichtet, die Prüfung abzulegen .

2.   Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1.

Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1.

Straßenverkehrsvorschriften:

insbesondere über Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;

2.1.2.

Der Fahrzeugführer:

Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;

die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;

2.1.3.

Die Straße:

die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

2.1.4.

Die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr:

besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer , Motorradfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;

Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;

2.1.5.

Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;

allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;

die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren;

2.1.6.

Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7.

Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8.

Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9.

Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).

3.   Besondere Bestimmungen für die Klassen A, A2 und A1

3.1.

Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse;

3.1.1.

Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2.

deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3.

Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4.

technische Zusammenhänge, soweit sie die Straßenverkehrssicherheit beeinflussen können (z.B. alle Bedienungseinrichtungen, Flüssigkeitsstände, Antriebsstrang).

4.   Besondere Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D, D + E, C1, C1 + E, D1, D1 + E

4.1.

Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse;

4.1.1.

Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr  (1) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straß enverkehr  (2);

4.1.2.

Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen;

4.1.3.

Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;

4.1.4.

Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe;

4.1.5.

Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;

4.1.6.

Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.1.7.

Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;

4.1.8.

Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

4.1.9.

Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z.B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C + E, C1 und C1 + E);

4.1.10.

Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein (Busse im öffentlichen Dienst und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen,...) (nur bei den Klassen D, D + E, D1, D1 + E).

4.2.

Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse in den nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D und D + E:

4.2.1.

Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);

4.2.2.

Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

4.2.3.

Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;

4.2.4.

Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;

4.2.5.

Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C + E und D + E);

4.2.6.

Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;

4.2.7.

allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;

4.2.8.

Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C + E).

B.   PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN

5.   Das Fahrzeug und seine Ausrüstung

5.1.

Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung.

Falls ein solcher Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt einen Eignungstest besteht, der sich allein auf die Bedienung der Schaltung eines Fahrzeugs mit manueller Schaltung konzentriert, entfällt diese Anforderung.

Unter einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird.

5.2.

Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen.

 

Klasse A1 :

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h

 

Klasse A2 :

Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 375 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW

 

Klasse A:

Krafträder der Klasse A ohne Beiwagen und mit einer Leistung von mindestens 35 kW

 

Klasse B:

Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

 

Klasse B + E:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Anhänger besteht aus einem geschlossenen Körper, der zumindest genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

 

Klasse B1:

Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

 

Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit zumindest 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der zumindest so breit und hoch wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg zu verwenden;

 

Klasse C + E:

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der zumindest so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg zu verwenden;

 

Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

 

Klasse C1 + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Anhänger besteht aus einem geschlossenen Körper, der zumindest genauso breit und hoch wie die Führerkabine ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

 

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 beschrieben ist;

 

Klasse D + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

 

Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

 

Klasse D1 + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Kategorien B + E, C, C + E, C1, C1 + E, D, D + E, D1 und D1 + E verwendet werden, und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt.

6.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A , A2 und A1

6.1.

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:

6.1.1.

die Sicherheitsausrüstung einzustellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;

6.1.2.

den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig zu überprüfen.

6.2.

Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

6.2.1.

das Kraftrad von seinem Ständer herunterzunehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen;

6.2.2.

das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen;

6.2.3.

zumindest zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;

6.2.4.

Zumindest zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von zumindest 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei zumindest 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

6.2.5.

Bremsen: zumindest zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.

Die speziellen Fahrübungen, die unter Punkten 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angewendet werden.

6.3.

Verhaltensweisen im Verkehr.

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

6.3.1.

wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen;

6.3.2.

auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

6.3.3.

in Kurven zu fahren;

6.3.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

6.3.5.

Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

6.3.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

6.3.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

6.3.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

6.3.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

7.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und B + E

7.1.

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:

7.1.1.

die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;

7.1.2.

die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen;

7.1.3.

überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

7.1.4.

den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

7.1.5.

Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse B + E);

7.1.6.

den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klasse B + E);

7.2.

Klassen B und B1: zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):

7.2.1.

in gerader Richtung rückwärts zu fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Straßenecke den richtigen Fahrstreifen zu benutzen;

7.2.2.

unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges zu wenden;

7.2.3.

das Fahrzeug abzustellen und einen Parkplatz zu verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

7.2.4.

das Fahrzeug genau zum Halten zu bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

7.3.

Klasse B + E: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

7.3.1.

den Anhänger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heißt nicht in einer Linie) stehen;

7.3.2.

rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll;

7.3.3.

sicher zu parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

7.4.

Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

7.4.1.

wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen;

7.4.2.

auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

7.4.3.

in Kurven zu fahren;

7.4.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

7.4.5.

Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

7.4.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

7.4.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

7.4.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

7.4.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

8.   Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, C1, D, D1, C + E, C1 + E, D + E und D1 + E

8.1.

Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:

8.1.1.

die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;

8.1.2.

die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen;

8.1.3.

den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

8.1.4.

die Brems- und Lenkhilfe zu überprüfen; den Zustand der Räder zu überprüfen, sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z.B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, zu überprüfen und zu verwenden;

8.1.5.

den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung zu überprüfen;

8.1.6.

Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;

8.1.7.

den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E);

8.1.8.

Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung zu kontrollieren (nur für die Klassen D, D + E, D1, D1 + E);

8.1.9.

das Lesen einer Straßenkarte (fakultativ).

8.2.

Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

8.2.1.

den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (das heißt nicht in einer Linie);

8.2.2.

rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll;

8.2.3.

sicher zu parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- und entladen (nur für die Klassen C, C + E, C1 und C1 + E);

8.2.4.

zu parken um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1 + E, D, D + E).

8.3.

Verhaltensweisen im Verkehr

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

8.3.1.

wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen;

8.3.2.

auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

8.3.3.

in Kurven zu fahren;

8.3.4.

an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

8.3.5.

Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

8.3.6.

Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

8.3.7.

überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

8.3.8.

spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

8.3.9.

beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

9.   Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

9.1.

Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, wird die Prüfung unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Prüfung zu Ende zu führen ist.

Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anlages zu gewährleisten.

9.2.

Fahrprüfer sollen während ihrer Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen; dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Kandidat sollte auch vorausschauend fahren.

9.3

Die Fahrprüfer sollen außerdem folgende Verhaltensweisen des Kandidaten bewerten:

9.3.1.

Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden); der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu kontrollieren; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise zu wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung zu berücksichtigen (nur für Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D + E und D1 + E); den Komfort der Passagiere zu berücksichtigen (nur für Klassen D1, D1 + E, D, D + E) (langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmäßiges Bremsen);

9.3.2.

umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E);

9.3.3.

Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;

9.3.4.

Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

9.3.5.

Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung der Type und Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausahnende Positionierung auf der Straße;

9.3.6.

Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Straßenteilnehmern halten;

9.3.7.

Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und wenn möglich an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;

9.3.8.

Ampeln, Verkehrsschilder und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweisen von Verkehrspolizisten gehorchen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;

9.3.9.

Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;

9.3.10.

Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausahnen; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für Klassen C, C + E, D, D + E); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für Klassen C, C + E, D, D + E).

10.   Prüfungsdauer

Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anlages beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, A2, A1, B, B1 und B + E und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen. Dies beinhaltet nicht die Aufnahme des Kandidaten, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit, die speziellen Fahrmanöver und der Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.

11.   Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Anlagen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrauchte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

II.   KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Fahrzeugführer aller Kraftfahrzeuge müssen zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, wie oben unter den Punkten 1 bis 9 beschrieben, um in der Lage zu sein:

die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;

ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten;

die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;

die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben;

durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.

Die Mitgliedstaaten können die angemessenen Maßnahmen einführen, um zu garantieren, dass diejenigen Fahrer, die ihre in den Punkten 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verloren haben, sie wiedererlangen können, und weiterhin ein solches Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(2)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

ANLAGE III

MINDESTANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER KÖRPERLICHEN UND GEISTIGEN TAUGLICHKEIT FÜR DAS FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieses Anlages werden die Führer in zwei Gruppen eingeteilt:

1. 1.

Gruppe 1:

Führer von Fahrzeugen der Klassen AM, A, A1, A2, B, B1 und B + E,

1.2.

Gruppe 2:

Führer von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, C1, C1+E, D, D + E,, D1 und D1 + E.

1.3.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können Bestimmungen enthalten, wonach auf Führer von Fahrzeugen der Klasse B, die ihre Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke verwenden (Taxis, Krankenwagen usw.), die in diesem Anlage enthaltenen Bestimmungen für Führer der Gruppe 2 angewandt werden.

2.

Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

3.

Gruppe 1:

Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, dass bei ihnen ein oder mehrere der in diesem Anlage aufgeführten Mängel vorliegen.

4.

Gruppe 2:

Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden; in der Folgezeit müssen sich die Führer entsprechend den innerstaatlichen Vorschriften in dem Mitgliedstaat ihres ordentlichen Wohnsitzes regelmäßig bei jeder Erneuerung des Führerscheins ärztlich untersuchen lassen.

5.

Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anlage genannten Auflagen vorschreiben.

SEHVERMÖGEN

6.

Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich einer angemessenen Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie eine für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen ausreichende Sehschärfe haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen und fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.

Intraokulare Augenlinsen sind für die Zwecke dieses Anlages nicht als Korrekturgläser zu betrachten.

Gruppe 1:

6.1.

Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, gegebenenfalls mit Hilfe von Korrekturgläsern, beim beidäugigen Sehen eine Gesamtsehschärfe von mindestens 0,5 haben. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn die ärztliche Untersuchung ergibt, dass das horizontale Gesichtsfeld weniger als 120° beträgt (außer in Ausnahmefällen, die durch ein befürwortendes ärztliches Gutachten und durch eine erfolgreiche Probefahrt zu begründen sind) oder dass der Betreffende ein anderes Augenleiden hat, das ein sicheres Fahren in Frage stellen kann. Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern von einer zuständigen ärztlichen Stelle regelmäßig eine Untersuchung vorgenommen wird.

6.2.

Alle Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis, die unter dem völligen funktionalen Verlust des Sehvermögens eines Auges leiden, oder die, beispielsweise bei Diplopie, nur ein Auge benutzen, müssen, gegebenenfalls mit optischer Korrektur, eine Sehschärfe von mindestens 0,6 haben. Die zuständige ärztliche Stelle muss bescheinigen, dass diese Einäugigkeit schon so lange besteht, dass der Betreffende sich angepasst hat, und dass das Gesichtsfeld des betreffenden Auges normal ist.

Gruppe 2:

6.3.

Alle Bewerber um Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 8 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

HÖRVERMÖGEN

7.

Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

BEWEGUNGSBEHINDERTE

8.

Bewerbern um eine Fahrerlaubnis oder Fahrzeugführern mit Erkrankungen oder Fehlbildungen des Bewegungsapparates, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Gruppe 1:

8.1.

Körberbehinderten Bewerbern oder Fahrzeugführern kann gegebenenfalls nach dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden. Das Gutachten muss auf der ärztlichen Beurteilung der betreffenden Erkrankung oder Fehlbildung und gegebenenfalls auf einer Probefahrt beruhen; es muss angegeben werden, welche Art von Anpassung am Fahrzeug vorgesehen sein muss und ob orthopädische Hilfsmittel erforderlich sind, sofern die Prüfung zur Kontrolle der Fähigkeiten und Verhaltensweisen zeigt, dass das Führen eines Fahrzeugs mit diesen Hilfsmitteln nicht gefährlich ist.

8.2.

Bewerbern mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder verlängert werden, sofern sie in regelmäßigen Abständen ärztlich untersucht werden, um zu überprüfen, ob der Betreffende sein Fahrzeug noch immer sicher führen kann.

Eine Fahrerlaubnis ohne regelmäßige ärztliche Kontrolle kann erteilt oder erneuert werden, sobald sich die Behinderung stabilisiert hat.

Gruppe 2:

8.3.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

HERZ- UND GEFÄSSKRANKHEITEN

9.

Krankheiten, die bei Fahrzeugführern oder Bewerbern um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis ein plötzliches Versagen des Herz- und Gefäßsystems verursachen und so zu einer plötzlichen Störung der Gehirnfunktionen führen können, sind eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr.

Gruppe 1:

9.1.

Bewerbern mit ernsten Herzrhythmusstörungen darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

9.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.

9.3.

Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Gruppe 2:

9.4.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ZUCKERKRANKHEIT

10.

Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern kann eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern der Fahrzeugführer nicht insulinabhängig ist. Falls der Fahrzeugführer insulinabhängig ist (Typ 1), geschieht dies vorbehaltlich einer ärztlichen Genehmigung.

Gruppe 2:

10.1.

Zuckerkranken Bewerbern oder Fahrzeugführern dieser Gruppe, die mit Insulin behandelt werden müssen, darf eine Fahrerlaubnis aufgrund eines ausführlichen Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle erteilt oder erneuert werden. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die zuständigen nationalen Behörden über alle Änderungen seines Gesundheitszustands zu unterrichten.

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS

11.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.

Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions-und Entwicklungsmöglichkeiten zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

12.

Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Gruppe 1:

12.1.

Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z. B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.

In diesem Prozess hat der Patient das Recht, vom Arzt seiner Wahl vertreten zu werden.

Gruppe 2:

12.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen leiden oder leiden können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

GEISTIGE STÖRUNGEN

Gruppe 1:

13.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

an angeborenen oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbenen schweren geistigen Störungen,

an erheblichem Schwachsinn,

an schwerwiegenden Persönlichkeitsänderungen, bedingt durch pathologische Alterungsprozesse, oder an schweren persönlichkeitsbezogenen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird, und erforderlichenfalls vorbehaltlich einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle.

Gruppe 2:

13.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

ALKOHOL

14.

Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

DROGEN UND ARZNEIMITTEL

15.

Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.

Regelmäßige Einnahme

Gruppe 1:

15.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Gruppe 2:

15.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

NIERENERKRANKUNGEN

Gruppe 1:

16.1.

Vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle kann Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden, sofern sich der Betreffende regelmäßig einer ärztlichen Kontrolle unterzieht.

Gruppe 2:

16.2.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in außergewöhnlichen, durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Gruppe 1:

17.1.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

Gruppe 2:

17.2.

Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

18.

Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle vorgenommen wird.

ANLAGE IV

GRUNDQUALIFIKATION UND WEITERBILDUNG DER FAHRPRÜFER

Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen

1.

Erforderliche Befähigung von Fahrprüfern

1.1.

Eine Person, die befugt ist, in einem Kraftfahrzeug die praktischen Fahrleistungen eines Bewerbers zu bewerten, muss hinsichtlich der in den Ziffern 1.2 bis 1.6 aufgeführten Sachgebiete über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das erforderliche Verständnis verfügen.

1.2.

Die Befähigung eines Fahrprüfers muss es ihm gestatten, die Fahrleistung eines Bewerbers zu bewerten, der einen Führerschein der Klasse erhalten möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.

1.3.

Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf Fahren und Bewertung:

Theorie des Fahrverhaltens;

Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung;

Kenntnis des Katalogs der Fahrprüfungsanforderungen;

Anforderungen an die Fahrprüfung;

Einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien;

Theorie und Praxis der Bewertung;

Defensives Fahren.

1.4.

Bewertungsfähigkeiten:

Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere

das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen;

die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen;

Eignungsniveau und Erkennung von Fehlern;

Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung;

Rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten;

Vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien;

Rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.

1.5.

Persönliche Fahrfähigkeiten:

Eine Person, die befugt ist, eine praktische Prüfung für eine Führerscheinklasse abzunehmen, muss in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem Fahrniveau zu führen.

1.6.

Qualität der Dienstleistung:

Festlegen und vermitteln, worauf sich der Kunde in der Prüfung einzustellen hat;

Klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kunden einzugehen ist;

Klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis;

Nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Kunden.

1.7.

Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse:

Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z.B. in Bezug auf Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung, insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen;

Ladungssicherung;

Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie.

1.8.

Kraftstoff sparende und umweltfreundliche Fahrweise.

2.

Allgemeine Bedingungen

2.1.

Ein Fahrprüfer für Führerscheine der Klasse B

a)

muss seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sein;

b)

muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben;

c)

muss die Grundqualifikation gemäß Ziffer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4 absolviert haben;

d)

muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1) abgeschlossen haben;

e)

darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.2.

Ein Fahrprüfer für Führerscheine der übrigen Klassen

a)

muss Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse sein;

b)

muss die Grundqualifikation gemäß Ziffer 3 erworben haben und anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4 absolviert haben;

c)

muss mindestens drei Jahre lang den Beruf des Fahrprüfers für den Führerschein der Klasse B ausgeübt haben; diese Frist kann auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Fahrprüfer Folgendes nachweisen kann:

Eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder

den theoretischen und praktischen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau als für den Erwerb eines Führerscheins erforderlich, wodurch die betreffende Anforderung überflüssig wird;

d)

muss eine Berufsausbildung für einen Abschluss der Stufe 3 im Sinne der Entscheidung 85/368/EWG abgeschlossen haben;

e)

darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein.

2.3.

Äquivalenzen

2.3.1.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen AM, A1, A2 und A abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Ziffer 3 erworben hat.

2.3.2.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen C1, C, D1 und D abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Ziffer 3 erworben hat.

2.3.3.

Die Mitgliedstaaten können einem Fahrprüfer gestatten, Fahrprüfungen für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und DE abzunehmen, wenn er für eine dieser Klassen die Grundqualifikation gemäß Ziffer 3 erworben hat.

3.

Grundqualifikation

3.1.

Grundausbildung

3.1.1.

Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie entsprechend etwaiger Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats ein Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, um die in Ziffer 1 beschriebene Befähigung zu erwerben.

3.1.2.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt eines bestimmten Ausbildungsprogramms sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

3.2.

Prüfungen

3.2.1.

Bevor einer Person die Abnahme von Fahrprüfungen gestattet wird, muss sie in Bezug auf alle in Ziffer 1 aufgeführten Sachgebiete Kenntnisse, Verständnis, Fähigkeiten und Eignung von ausreichendem Niveau nachweisen.

3.2.2.

Die Mitgliedstaaten legen ein Prüfungsverfahren zugrunde, bei dem auf eine in pädagogischer Hinsicht geeignete Art und Weise geprüft wird, ob die betreffende Person über die Befähigung nach Ziffer 1 — insbesondere Ziffer 1.4 — verfügt. Dieses Prüfungsverfahren muss sowohl eine theoretische als auch eine praktische Komponente aufweisen. Computerunterstützte Formen der Bewertung sind gegebenenfalls zulässig. Die Einzelheiten in Bezug auf Art und Dauer von Einzelprüfungen und Bewertungen im Rahmen der Prüfung liegen im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats.

3.2.3.

Die Mitgliedstaaten müssen festlegen, ob der Inhalt einer bestimmten Prüfung sich auf die Zulassung zur Abnahme von Fahrprüfungen für eine oder für mehrere Führerscheinklassen bezieht.

4.

Qualitätssicherung und regelmäßige Ausbildung

4.1.

Qualitätssicherung

4.1.1.

Die Mitgliedstaaten haben über Qualitätssicherungsregelungen zu verfügen, die die Aufrechterhaltung der Anforderungen an Fahrprüfer gewährleisten.

4.1.2.

Die Qualitätssicherungsregelungen sollten die Überwachung der Fahrprüfer bei ihrer Tätigkeit, ihre Weiterbildung und Wiederzulassung, ihre kontinuierliche berufliche Entwicklung und die regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse der von ihnen abgenommenen Fahrprüfungen einschließen.

4.1.3.

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der in Ziffer 4.1.2 aufgeführten Qualitätssicherungsregelungen dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einer jährlichen Überwachung unterliegt. Ferner müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass jeder Fahrprüfer einmal alle fünf Jahre für einen Mindestzeitraum von insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrprüfungen beobachtet wird, so dass mehrere Fahrprüfungen beobachtet werden können. Die die Überwachung durchführende Person muss von dem jeweiligen Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen worden sein.

4.1.4.

Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Überwachungs-anforderung in Bezug auf mehrere Klassen durch die Überwachung in einer Klasse erfüllt ist.

4.1.5.

Die Fahrprüfungstätigkeit muss von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ermächtigten Stelle beobachtet und überwacht werden, um die korrekte und einheitliche Anwendung der Bewertung zu gewährleisten.

4.2.

Regelmäßige Weiterbildung

4.2.1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Fahrprüfer zur Beibehaltung ihrer Zulassung ungeachtet der Zahl der Klassen, für die sie zugelassen sind, Folgendem unterziehen:

Mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren, um

die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen;

neue Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln;

dafür zu sorgen, dass ein Fahrprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durchführt;

Mindestens einer regelmäßigen Weiterbildung von mindestens insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.

4.2.2.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass Fahrprüfern, bei denen das geltende Qualitätssicherungssystem ernstliche Fehlleistungen festgestellt hat, unverzüglich eine spezielle Weiterbildung erhalten.

4.2.3.

Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann Einzelpersonen oder Gruppen vermittelt werden. Sie kann, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt erachten, eine Neufestsetzung der Anforderungen enthalten.

4.2.4.

Ist ein Fahrprüfer für die Abnahme von Fahrprüfungen für mehrere Klassen zugelassen, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die Weiterbildungs-anforderung für Fahrprüfer in Bezug auf mehrere Klassen durch die Weiterbildung in einer Klasse erfüllt ist, sofern die Anforderungen der Ziffer 4.2.5 erfüllt sind.

4.2.5.

Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Neubewertung zu unterziehen, bevor ihm gestattet wird, in dieser Klasse weitere Fahrprüfungen abzunehmen. Die Neubewertung kann im Rahmen der Anforderung der Ziffer 4.2.1 erfolgen.

5.

Erworbene Rechte

5.1.

Die Mitgliedstaaten können es Personen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen zur Abnahme von Fahrprüfungen zugelassen waren, gestatten, weiterhin Fahrprüfungen abzunehmen, auch wenn sie nicht entsprechend den allgemeinen Bedingungen der Ziffer 2 oder des Verfahrens für die Grundqualifikation der Ziffer 3 zugelassen worden sind.

5.2.

Die betreffenden Fahrprüfer unterliegen jedoch der regelmäßigen Überwachung und den Qualitätssicherungsregelungen gemäß Ziffer 4.


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

ANLAGE V

FAHRERTRAINING (KRAFTFAHRZEUGE DER KLASSE B MIT EINEM ANHÄNGER

1.

Nutzer von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit einem Anhänger, deren Gesamtmasse zwischen 3 500 kg und 4 250 kg liegt, müssen an einem Fahrertraining teilnehmen.

2.

Das Fahrertraining ist durch eine Ausbildungsstelle durchzuführen, die von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem er gewöhnlich wohnhaft ist, offiziell anerkannt und kontrolliert wird. Das Nähere regelt der Mitgliedsstaat.

3.

Inhalt des Fahrertrainings

Eintägig (mindestens 7 Stunden);

Theoretischer und überwiegend praktischer Teil und Abschlussgespräch;

Fahrdynamik und Sicherheitskriterien, Zugfahrzeug und Anhänger, richtiges Beladen sowie Sicherheitszubehör;

Praktischer Teil auf einem abgesperrten Gelände mit Übung folgender Übungsteile: Bremsübungen, Bremsweg, Spurwechsel, Bremsen / Ausweichen, Pendeln eines Anhängers, Manövrieren, Einparken.

ANLAGE VI

FAHRERTRAINING (WOHNMOBILE)

1.

Nutzer von Wohnmobilen, definiert durch Anlage II Abschnitt A Ziffer 5.1 der Richtlinie 2001/116/EG, deren Gesamtmasse zwischen 3 500 kg und 4 250 kg liegt, sowie einer Nutzlast bis 1 000 kg müssen an einem Fahrertraining teilnehmen.

2.

Das Fahrertraining ist durch eine Ausbildungsstelle durchzuführen, die von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem er gewöhnlich wohnhaft ist, offiziell anerkannt und kontrolliert wird. Das Nähere regelt der Mitgliedsstaat.

3.

Inhalt des Fahrertrainings:

Eintägig (mindestens 7 Stunden);

Theoretischer und überwiegend praktischer Teil und Abschlussgespräch;

Fahrdynamik und Sicherheitskriterien, richtiges Beladen sowie Sicherheitszubehör;

Praktischer Teil auf einem abgesperrten Gelände mit Übung folgender Übungsteile: Bremsübungen, Bremsweg, Spurwechsel, Bremsen /Ausweichen, Manövrieren, Einparken.

ANLAGE VII

FAHRERTRAINING (MOTORRADKLASSEN)

1.

Fahrertraining für den Übergang bei den Motorradklassen.

2.

Das Fahrertraining ist durch eine Ausbildungsstelle durchzuführen, die von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem er gewöhnlich wohnhaft ist, offiziell anerkannt und kontrolliert wird. Das Nähere regelt der Mitgliedsstaat.

3.

Inhalt des Fahrertrainings:

Dauer: mindestens 5 Stunden;

Speziell auf die Verschiedenheiten der Klassen eingehend;

Praktischer Teil auf einem abgesperrten Gelände mit Übung folgender Übungsteile: Bremsübungen, Bremsweg, Bremsen/Ausweichen, Manövrieren, Beschleunigen;

Praktischer Teil zu den Verhaltensweisen im Verkehr.

ANLAGE VIII

Teil A

Geänderte Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(genannt in Artikel 18)

Richtlinie 91/439/EWG des Rates (1)

ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

Richtlinie 94/72/EG des Rates

ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 86.

Richtlinie 96/47/EG des Rates

ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 1.

Richtlinie 97/26/EG des Rates

ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41.

Richtlinie 2000/56/EG der Kommission

ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 45.

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, nur Artikel 10 Absatz 2

ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4.

Teil B

Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht und Anwendungsfristen

(genannt in Artikel 18)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

Richtlinie 91/439/EWG

1. Juli 1994

1. Juli 1996

Richtlinie 94/72/EG

-

xx.xx.1995

Entscheidung 96/427/EG

-

16. Juli 1996

Richtlinie 96/47/EG

1. Juli 1996

1. Juli 1996

Richtlinie 97/26/EG

1. Januar 1998

1. Januar 1998

Richtlinie 2000/56/EG

30. September 2003

30. September 2003, 30. September 1998 (Anlage II, Ziffer 6.2.5) und 30. September 2003 (Anlage II, Ziffer 5.2)

Richtlinie 2003/59/EG

10. September 2006

10. September 2008 (Personenbeförderung) und 10. September 2009 (Güterbeförderung)


(1)  Die Richtlinie 91/439/EWG wurde ferner geändert durch folgenden nicht geänderten Rechtsakt: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21).

ANLAGE IX

Entsprechungstabelle

Richtlinie 91/439/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Satz 2

-

-

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Satz 1

-

Artikel 3 Absatz 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3

-

Artikel 2 Absatz 4

-

Maßnahme 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

-

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

-

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

-

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zehnter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 elfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 siebter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierzehnter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrichstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfzehnter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte

-

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 achter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 neunter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zwölfter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dreizehnter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Untergedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dreizehnter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 Einleitung

Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)

-

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)

Artikel 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Unterabsatz 2

-

Artikel 3 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 3 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)

Artikel 3 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f)

-

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

-

Artikel 3 Absatz 5

-

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b)

-

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)

-

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich

-

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1

-

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 6 Absatz 3

-

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)

-

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 7 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 3

-

-

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5 Satz 1

-

Artikel 8 Absatz 5 Satz 2

Artikel 7a Absatz 1

-

Artikel 7a Absatz 2

Artikel 9

Artikel 7b

Artikel 10

-

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 1

-

Artikel 12 Absatz 2

-

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 16

-

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 18 Absatz 1

-

Artikel 18 Absatz 2

-

Artikel 19

Artikel 14

Artikel 20

Anlage I

-

Anlage Ia

Anlage I

Anlage II

Anlage II

Anlage III

Anlage III

-

Anlage IV

-

Anlage V

-

Anlage VI

-

Anlage VII

-

Anlage VIII

-

Anlage IX

P6_TA(2005)0042

Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (KOM(2004)0392 — C6-0042/2004 — 2004/0123 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0392) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0042/2004),

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0055/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0123

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Binnenwasserstraßen können Sicherheit und Effizienz der Binnenschifffahrt erheblich erhöht werden.

(2)

In einigen Mitgliedstaaten werden auf verschiedenen Wasserstraßen bereits nationale Anwendungen von Informationsdiensten bereitgestellt. Zur Gewährleistung eines harmonisierten, interoperablen und offenen Navigationshilfe- und Informationssystems auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft sollten gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen eingeführt werden.

(3)

Aus Gründen der Sicherheit und im Interesse einer europaweiten Harmonisierung sollten derartige gemeinsame Anforderungen und technische Spezifikationen inhaltlich auf der von anerkannten internationalen Organisationen wie dem Internationalen Schifffahrtsverband (PIANC), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) in diesem Bereich geleisteten Arbeit aufbauen.

(4)

Die Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) sollten auf interoperablen Systemen aufbauen, die sich auf offene und öffentliche Normen gründen sollten, die allen Systemanbietern und -nutzern in nichtdiskriminierender Weise zugänglich sind.

(5)

Diese Anforderungen und technischen Spezifikationen brauchen für nationale Binnenschifffahrtsstraßen, die nicht mit dem Schifffahrtsnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, nicht zwingend vorgeschrieben zu werden. Es wird jedoch empfohlen, auf diesen Binnenwasserstraßen RIS einzuführen, die dieser Richtlinie entsprechen, und dafür zu sorgen, dass bestehende Systeme damit interoperabel sind.

(6)

Die Entwicklung von RIS sollte auf Ziele wie Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit in der Binnenschifffahrt ausgerichtet sein, die beispielsweise durch Verkehrs- und Transportmanagement, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Infrastrukturen und die Durchsetzung spezifischer Vorschriften erreicht werden.

(7)

Die für RIS geltenden Vorschriften sollten zumindest auf die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationsdienste Anwendung finden.

(8)

Es sollten auch technische Spezifikationen für Systeme wie elektronische Schifffahrtskarten, elektronische Schiffsmeldesysteme einschließlich eines einheitlichen europäischen Schiffsnummersystems , Nachrichten für Schifffahrtstreibende und Schiffsverfolgung festgelegt werden. Die Arbeit des RIS-Ausschusses sollte zur technischen Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung führen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union darauf hinzuwirken, dass die Benutzer den Verfahren und Ausrüstungsanforderungen entsprechen, wobei die Struktur kleiner und mittlerer Größe der Unternehmen in der Binnenschifffahrt zu berücksichtigen ist.

(10)

Die Einführung von RIS wird die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen. Dies sollte den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechend geschehen, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (5) festgelegt sind. Die Einführung von RIS darf nicht zu der unkontrollierten Verarbeitung ökonomisch sensibler Daten der Marktteilnehmer führen.

(11)

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, sollte der Einsatz von Satellitenortung empfohlen werden. Diese Technologien sollten im Rahmen des Möglichen gemäß den geltenden Beschlüssen in diesem Bereich interoperabel mit anderen einschlägigen Systemen und mit ihnen integriert sein.

(12)

Da die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Einrichtung harmonisierter RIS in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihrer europäischen Dimension besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden (6).

(14)

Der Rat wirkt gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung Bessere Rechtsetzung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie schafft die Voraussetzungen für die Einführung und die Nutzung harmonisierter Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) in der Gemeinschaft, um Sicherheit, Effizienz und Umweltfreundlichkeit der Binnenschifffahrt zu verbessern und die Verbindung mit anderen Verkehrsträgern zu erleichtern.

Sie bildet einen Rahmen für die Festlegung und weitere Entwicklung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen, die harmonisierte, interoperable und offene RIS auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft gewährleisten. Diese Festlegung und weitere Entwicklung technischer Anforderungen, Spezifikationen und Bedingungen erfolgt durch die Kommission, die von einem hierfür ernannten RISAusschuss unterstützt wird; In diesem Zusammenhang wird die Kommission die Arbeiten gebührend berücksichtigen, die von auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen wie dem Internationalen Schifffahrtsverband (PIANC), der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (CCNR) und der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) vorgenommen wurden. Sie wird die nahtlose Verknüpfung mit anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr sicherstellen, insbesondere mit den Verkehrsmanagement- und -informationsdiensten des Seeverkehrs.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Einrichtung und den Betrieb von RIS auf allen Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten der Klasse IV und darüber, die über eine Wasserstraße mindestens der Klasse IV mit einer Wasserstraße mindestens der Klasse IV eines anderen Mitgliedstaates verbunden sind, einschließlich der in der Entscheidung Nr. 1346/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG hinsichtlich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nummer 8 in Anlage III (7) genannten Häfen an solchen Wasserstraßen. Für diese Richtlinie gilt die in der Entschließung Nr. 30 der UN/ECE vom 12. November 1992 festgelegte Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen.

(2)     Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen dieser Richtlinie auf nicht in Absatz 1 genannte Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen anwenden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services - RIS) sind die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich — überall wo technisch durchführbar — der Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. RIS umfassen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten. RIS schließen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren ein.

b)

Fahrwasserinformation sind geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers).

c)

Örtliche Verkehrsinformation ist die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst.

d)

Überörtliche Verkehrsinformation ist die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst.

e)

RIS-Anwendung ist die Bereitstellung von RIS über spezialisierte Systeme.

f)

RIS-Zentrum ist der Ort, an dem die RIS durch das Betriebspersonal verwaltet werden.

g)

RIS -Benutzer sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen und Brücken, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler.

h)

Interoperabilität bedeutet, dass Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen so harmonisiert sind, dass RIS-Benutzer europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen haben.

Artikel 4

Einrichtung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für die Einführung von RIS auf Binnenwasserstraßen gemäß Artikel 2.

(2)    Die Mitgliedstaaten entwickeln die Dienste so, dass RIS-Anwendungen effizient und erweiterbar sind und mit anderen RIS-Anwendungen und möglichst auch mit Systemen anderer Verkehrsträger in Wechselwirkung eintreten können. Sie müssen darüber hinaus Schnittstellen mit Verkehrsmanagementsystemen und kommerziellen Tätigkeiten bieten.

(3)   Im Hinblick auf die Einrichtung von RIS werden die Mitgliedstaaten

a)

den RIS-Benutzern alle relevanten Daten für die Navigation und Reiseplanung auf den Binnenwasserstraßen übermitteln . Diese Daten müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein;

b)

gewährleisten, dass auf allen europäischen Binnenwasserstraßen der Klasse Va und darüber gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen den RIS-Benutzern über die unter Buchstabe a genannten Daten hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen;

c)

insoweit nationale oder internationale Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen, die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen zu empfangen. Im Falle grenzüberschreitender Transporte ist diese Information den zuständigen Behörden des Nachbarstaates zu übermitteln. Eine solche Übermittlung muss abgeschlossen sein , bevor die Fahrzeuge die Grenze erreichen;

d)

sicherstellen, dass Nachrichten für Schifffahrtstreibende, einschließlich Wasserstandsberichten (beziehungsweise Berichten über den maximal zulässigen Tiefgang) und Eisberichten für ihre Binnenwasserstraßen, in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitgestellt werden. Die standardisierte Nachricht muss mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten. Die Nachrichten für Schifffahrtstreibende müssen zumindest in einem elektronischen Format zugänglich sein.

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II festgelegten Spezifikationen zu erfüllen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten richten RIS-Zentren entsprechend den regionalen Erfordernissen ein.

(5)    Für den Einsatz automatischer Identifikationssysteme gilt die am 6. April 2000 in Basel in der im Rahmen der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) getroffene regionale Vereinbarung über den Sprechfunk in der Binnenschifffahrt.

(6)   Die Mitgliedstaaten ermuntern, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, die Führer, Betreiber oder Makler von Schiffen, die auf ihren Wasserstraßen fahren, die Verlader oder Eigentümer der Waren an Bord solcher Schiffe, aus den im Rahmen dieser Richtlinie bereitgestellten Diensten umfassenden Nutzen zu ziehen.

(7)     Die Kommission leitet angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit der RIS ein.

Artikel 5

Technische Leitlinien und Spezifikationen

(1)   Zur Förderung der in Artikel 3 Buchstabe a genannten Dienste und Gewährleistung ihrer Interoperabilität gemäß Artikel 4 Absatz 2 legt die Kommission entsprechend Absatz 2 technische Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Dienste (RIS-Leitlinien) sowie technische Spezifikationen insbesondere in folgenden Bereichen fest:

a)

System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen. (Electronic Chart Display and Information System — Inland ECDIS)

b)

elektronische Schiffsmeldesysteme

c)

Nachrichten für Schifffahrtstreibende

d)

Schiffsverfolgungssysteme

e)

Kompatibilität der für die Benutzung der RIS erforderlichen Ausrüstung.

Diesen Leitlinien und Spezifikationen liegen die technischen Vorgaben des Anlages II zugrunde ; die Arbeit anerkannter internationaler Organisationen in diesem Bereich wird berücksichtigt .

(2)   Die technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Absatz 1 werden von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt und erforderlichenfalls geändert. Die Festlegung erfolgt nach folgendem Zeitplan:

a)

die RIS-Leitlinien spätestens ...  (8) ,

b)

die technischen Spezifikationen in Bezug auf Inland ECDIS, die elektronischen Schiffsmeldesysteme und die Nachrichten für Schifffahrtstreibende spätestens ...  (9) ,

c)

die technischen Spezifikationen in Bezug auf die Schiffsverfolgungssysteme spätestens ...  (10) .

(3)   Die RIS-Leitlinien und Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 6

Satellitenortung

Für die Zwecke der RIS, die genaue Ortungen benötigen, wird der Einsatz von Satellitenortungstechnologien empfohlen .

Artikel 7

Typgenehmigung von RIS-Ausrüstung

(1)   Wenn dies für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlich und durch die einschlägigen technischen Spezifikationen vorgeschrieben ist, erfordern RIS- Ausrüstungen für Terminal und Netz sowie RIS -Software-Anwendungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Spezifikationen Typgenehmigungen, bevor sie auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Typgenehmigung zuständigen nationalen Stellen mit; die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3)     Alle Mitgliedstaaten erkennen von den zugelassenen Stellen der anderen Mitgliedstaaten erteilte Typgenehmigungen an.

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die RIS-Anwendungen und für den internationalen Datenaustausch zuständigen Behörden. Diese Behörden sind der Kommission zu melden.

Artikel 9

Vorschriften über die Vertraulichkeit, die Sicherheit und die Weiterverwendung von Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der für den Betrieb von RIS erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten die europäischen Normen zum Schutz der grundlegenden Rechte und -freiheiten natürlicher Personen, unter anderem die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG, eingehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen dauerhafte Sicherheitsmaßnahmen , um die RIS-Nachrichten und ihre Unterlagen gegen unerwünschte Zwischenfälle oder Missbrauch, einschließlich unberechtigtem Zugang, Änderung oder Verlust zu schützen.

(3)   In diesem Zusammenhang gilt die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (11).

Artikel 10

Änderungsverfahren

Die Anhänge I und II können aufgrund der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen geändert und nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst werden.

Artikel 11

RIS-Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG (12) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(5)     Die Kommission konsultiert regelmäßig Vertreter des Wirtschaftssektors.

Artikel 12

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten , die über in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen verfügen, erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ... (13) nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Artikels 4 spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 zu erfüllen. Die technischen Leitlinien und Spezifikationen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die in Absatz 2 vorgesehene Frist für die Erfüllung einer oder mehrerer der Anforderungen des Artikels 4 in Bezug auf in Artikel 2 genannte Binnenwasserstraßen, die jedoch eine geringe Verkehrsdichte aufweisen, oder in Bezug auf Binnenwasserstraßen, für die die Kosten dieser Erfüllung in keinem Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen, verlängern. Diese Frist kann durch einfachen Beschluss der Kommission verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist möglich. In der Begründung für den Antrag des Mitgliedstaats ist auf die Verkehrsdichte und die wirtschaftlichen Bedingungen auf der betreffenden Wasserstraße hinzuweisen. Bis die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, kann der Mitgliedstaat, der eine Verlängerung beantragt hat, sein Verhalten so fortsetzten, als wenn der Verlängerung zugestimmt worden wäre.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(5)   Sofern erforderlich unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie.

(6)     Die Kommission beobachtet die Einrichtung von RIS in der Gemeinschaft und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens ... (14) einen entsprechenden Bericht.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über Binnenwasserstraßen nach Artikel 2 verfügen.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 185 vom 6.7.2001, S. 1.

(8)  Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)  Fünfzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(12)  Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003).

(13)   24 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

(14)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANLAGE I

Mindestanforderungen

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a sind insbesondere folgende Daten verfügbar zu machen:

Wasserstraßenachse mit Kilometerangabe,

Beschränkungen für Fahrzeuge- und Verbände in Bezug auf Länge, Breite, Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe,

Betriebszeiten einschränkender Infrastrukturen, insbesondere Schleusen und Brücken,

Lage von Häfen und Umschlagstellen,

Referenzdaten für die für die Schifffahrt relevanten Wasserstandspegel.

ANLAGE II

Vorgaben für RIS-Leitlinien und technische Spezifikationen

1.   RIS-Leitlinien

Die RIS-Leitlinien gemäß Artikel 5 umfassen:

a)

technische Anforderungen für Planung, Einführung und Betrieb der Dienste und der damit verbundenen Systeme,

b)

RIS-Architektur und -organisation, und

c)

Empfehlungen in Bezug auf die Teilnahme von Schiffen an RIS, einzelne Dienste und die schrittweise Entwicklung von RIS.

2.   Inland ECDIS

Für die gemäß Artikel 5 festzulegenden technischen Spezifikationen für ein System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten (Inland ECDIS) gelten folgende Vorgaben:

a)

Kompatibilität mit dem maritimen ECDIS, um den Verkehr mit Binnenschiffen in Mischverkehrszonen von Flussmündungen sowie den Fluss-See-Verkehr zu erleichtern,

b)

Festlegung von Mindestanforderungen für Inland-ECDIS-Ausrüstung sowie des Mindestinformationsgehalts elektronischer Schifffahrtskarten im Hinblick auf die Sicherheit der Schifffahrt, insbesondere

ein hoher Grad an Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit der verwendeten Inland-ECDIS-Ausrüstung,

Robustheit der Inland-ECDIS-Ausrüstung, damit sie den üblicherweise an Bord eines Schiffs gegebenen Umweltbedingungen ohne Verlust an Qualität und Zuverlässigkeit standhält,

Aufnahme aller Arten geographischer Objekte (z.B. Begrenzungen des Fahrwassers, Uferbauten, Baken), die für die sichere Schiffsführung benötigt werden, in die elektronischen Schifffahrtskarten,

Überwachung der elektronischen Schifffahrtskarte mit Radarüberlagerung, wenn sie für die Schiffsführung durch Kommandos an den Rudergänger genutzt wird,

Aufnahme von Fahrwassertiefenangaben in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige bezogen auf einen Bezugswasserstand oder auf den aktuellen Wasserstand,

Aufnahme zusätzlicher Informationen (z.B. anderer Stellen als die zuständigen Behörden) in die elektronische Schifffahrtskarte und Anzeige im Inland ECDIS ohne Beeinträchtigung der für die sichere Schiffsführung benötigten Informationen.

c)

den RIS-Benutzern müssen elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen,

d)

die Daten für elektronische Schifffahrtskarten müssen für alle Hersteller von Anwendungen gegebenenfalls gegen eine angemessene kostenbezogene Gebühr zugänglich sein.

3.   Elektronische Schiffsmeldesysteme

Für die technischen Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Erleichterung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Verkehrsteilnehmern sowohl in der Binnenschifffahrt als auch im Seeverkehr und im multimodalen Verkehr, wenn die Binnenschifffahrt einbezogen ist,

b)

Verwendung einer standardisierten Transportanzeige für Meldungen von Schiff zu Behörde, Behörde zu Schiff und Behörde zu Behörde, um Kompatibilität mit dem Seeverkehr herzustellen,

c)

Benutzung international anerkannter Codelisten und Klassifizierungen, möglichst ergänzt für den Bedarf der Binnenschifffahrt,

d)

Benutzung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer.

4.   Nachrichten für Schifffahrtstreibende

Die technischen Spezifikationen für Nachrichten für Schifffahrtstreibende gemäß Artikel 5, insbesondere in Bezug auf Fahrwasserinformationen, Verkehrsinformationen und -management sowie Reiseplanung müssen folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

eine standardisierte, hochgradig codierte Datenstruktur mit festen Textmodulen, um die automatische Übersetzung der wichtigsten Inhalte in andere Sprachen zu ermöglichen und die Integration von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Reiseplanungssysteme zu erleichtern,

b)

Kompatibilität der standardisierten Datenstruktur und der Datenstruktur von Inland ECDIS, um die Einbindung von Nachrichten für Schifffahrtstreibende in Inland ECDIS zu erleichtern.

5.   Schiffsverfolgungssysteme

Für die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungssysteme gemäß Artikel 5 gelten folgende Vorgaben:

a)

Festlegung der Anforderungen an Systeme und von Standardmeldungen und -verfahren, so dass ihre Übermittlung automatisiert ist,

b)

die Unterscheidung zwischen Systemen, die für die Erfordernisse der örtlichen und solchen, die für die Erfordernisse der überörtlichen Verkehrsinformation geeignet sind, sowohl im Hinblick auf die Positionierungsgenauigkeit als auch auf die erforderliche Aktualisierungsrate,

c)

Beschreibung der einschlägigen technischen Systeme für die Schiffsverfolgung wie Inland AIS (automatische Identifikationssysteme für Binnenschiffe),

d)

Kompatibilität der Datenformate mit dem maritimen AIS.

P6_TA(2005)0043

Anerkennung von Befähigungszeugnissen für Seeleute ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (KOM(2004)0311 — C6-0033/2004 — 2004/0098(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0311) (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0033/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0057/2004),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

P6_TC1-COD(2004)0098

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Februar 2005 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80, Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2003 über die Verbesserung des Ansehens des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und die Steigerung der Attraktivität der seemännischen Berufe für junge Menschen unterstrich der Rat, dass die berufliche Mobilität von Seeleuten in der Europäischen Union gefördert werden muss, wobei besonderes Augenmerk auf die Verfahren zur Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Seeleuten zu legen ist, und gleichzeitig die uneingeschränkte Beachtung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet werden muss.

(2)

Der Seeverkehr ist ein äußerst dynamischer und sich rasch weiterentwickelnder Wirtschaftszweig mit stark internationalem Gepräge. Angesichts des zunehmenden Mangels an Seeleuten aus der Gemeinschaft kann deshalb ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Personalangebot und -nachfrage wirksamer auf Gemeinschaftsebene aufrechterhalten werden als auf einzelstaatlicher Ebene. Daher muss im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs unbedingt auch die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft erleichtert werden.

(3)

Hinsichtlich der Qualifikation von Seeleuten hat die Gemeinschaft in der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (4) Mindestanforderungen für die Aus- und Fortbildung von Seeleuten und die Erteilung von Befähigungszeugnissen festgelegt. Diese Richtlinie setzt die internationalen Normen des STCW-Übereinkommens für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in Gemeinschaftsrecht um.

(4)

Nach der Richtlinie 2001/25/EG müssen Seeleute Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilt und mit Vermerken versehen worden ist und das dessen rechtmäßigen Inhaber berechtigt, in der Dienststellung zu dienen und die Funktionen wahrzunehmen, die die in dem Befähigungszeugnis festgelegte Verantwortungsebene betreffen.

(5)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2001/25/EG gelten für die gemeinschaftsinterne Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, die Richtlinien 89/48/EWG (5) und 92/51/EWG  (6) über eine erste beziehungsweise eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. In diesen Richtlinien nicht vorgesehen, dass offizielle Qualifikationsnachweise von Seeleuten ohne weiteres anerkannt werden, da unter Umständen Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind.

(6)

Jeder Mitgliedstaat sollte die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2001/25/EG erteilten Befähigungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise anerkennen. Daher sollte jeder Mitgliedstaat Seeleuten, die ihre Befähigungszeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, die Aufnahme und Ausübung des seemännischen Berufs gestatten, für den sie qualifiziert sind, ohne andere Voraussetzungen vorzuschreiben als diejenigen die für ihre eigenen Staatsangehörigen vorgeschrieben sind.

(7)

Mit dieser Richtlinie soll die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen erleichtert werden, sie regelt daher nicht die Anforderungen für den Zugang zur Beschäftigung.

(8)

Im STCW-Übereinkommen sind Anforderungen in Bezug auf die Sprachkenntnisse der Seeleute festgelegt. Diese Anforderungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden, um die effiziente Kommunikation an Bord von Schiffen zu gewährleisten und die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern.

(9)

Die zunehmende Anzahl von Befähigungszeugnissen für Seeleute, die in betrügerischer Weise ausgestellt wurden, stellt heute eine ernste Gefahr für die Sicherheit im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt dar. In den meisten Fällen erfüllen die Inhaber von Befähigungszeugnissen, die in betrügerischer Weise ausgestellt wurden, nicht die Mindestanforderungen des STCW-Übereinkommens für die Zeugniserteilung. Diese Seeleute können leicht in Unfälle auf See verwickelt werden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen und sich weiterhin im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen. Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe ist ein geeignetes Forum für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in dieser Hinsicht .

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (7) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die Agentur) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Sicherheitsniveaus im Seeverkehr und bei der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ist. Zu den Aufgaben der Agentur gehört es, die Kommission bei der Durchführung aller Aufgaben zu unterstützen, die dieser aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen werden.

(12)

Die Agentur sollte folglich die Kommission bei der Überprüfung unterstützen, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 2001/25/EG festgelegten Vorschriften einhalten.

(13)

Für die gemeinschaftsinterne gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen, deren Inhaber Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sind, sollten nicht mehr die Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 92/51/EWG gelten, sondern die vorliegende Richtlinie.

(14)

Der Rat sollte nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung Bessere Rechtsetzung (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(15)

Die Richtlinie 2001/25/EG sollte daher dementsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Seeleute, die:

a)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,

b)

Staatsangehörige eines Drittlands sind, die im Besitz eines durch einen Mitgliedstaat erteilten Zeugnisses sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Seeleute sind Personen, die mindestens entsprechend den in Anlage I der Richtlinie 2001/25/EG festgelegten Anforderungen ausgebildet und durch einen Mitgliedstaat zertifiziert sind;

b)

Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2001/25/EG;

c)

entsprechendes Zeugnis ist ein Befähigungszeugnis gemäß Artikel 1 Nummer 27 der Richtlinie 2001/25/EG;

d)

Vermerk ist ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteiltes gültiges Dokument gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2001/25/EG;

e)

Anerkennung ist die Billigung eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Befähigungszeugnisses oder entsprechenden Zeugnisses durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates;

f)

Aufnahmemitgliedstaat ist jeder Mitgliedstaat, in dem Seeleute um Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses/ihrer entsprechenden Zeugnisse oder ihres anderen Befähigungszeugnisses/ihrer anderen Befähigungszeugnisse ansuchen;

g)

STCW-Übereinkommen ist das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) in seiner jeweils geltenden Fassung;

h)

STCW-Code ist der Code über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, wie er in der Entschließung 2 der STCW-Vertragsparteienkonferenz von 1995 angenommen wurde, in seiner jeweils geltenden Fassung;

i)

die Agentur ist die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eingerichtet wurde.

Artikel 3

Anerkennung von Befähigungszeugnissen

(1)   Alle Mitgliedstaaten erkennen die entsprechenden Zeugnisse oder anderen Befähigungszeugnisse an, die von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG erteilt wurden.

(2)    Die Anerkennung entsprechender Zeugnisse ist auf die Dienststellung, die Funktionen und die Verantwortungsebenen beschränkt, die darin festgelegt sind. Ein Vermerk wird beigefügt, der diese Anerkennung belegt.

(3)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren das Recht, einen Rechtsbehelf für den Fall einzulegen, dass die Zulassung eines gültigen Zeugnisses abgelehnt oder keine Antwort erteilt wird.

(4)     Unbeschadet Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats weitere Beschränkungen der Dienststellung, der Funktionen und der Verantwortungsebenen im Bezug auf küstennahe Reisen nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/25/EG oder sonstige Befähigungszeugnisse nach Regel VII/1 des Anlages I der Richtlinie 2001/25/EG vorschreiben.

(5)    Der Aufnahmemitgliedstaat stellt sicher, dass Seeleute, die Befähigungszeugnisse für Aufgaben auf Management-Ebene zur Anerkennung vorlegen, ein angemessenes Maß an Kenntnissen der für die Aufgaben, die sie wahrnehmen dürfen, relevanten Seerechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates besitzen.

Artikel 4

Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

Befähigungszeugnis

Ein Befähigungszeugnis ist ein gültiges Dokument mit beliebiger Bezeichnung, das von oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 und gemäß den Anforderungen nach Anlage I ausgestellt ist."

2.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

Artikel 7a

Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

(1)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen und durchgesetzt werden, um Betrug und sonstige rechtswidrige Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von ihren zuständigen Behörden erteilt und mit Vermerken versehen worden sind, zu verhindern. Sie sorgen ferner für Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2)     Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen Behörden, die für die Aufdeckung und die Bekämpfung betrügerischer Praktiken und den Informationsaustausch mit den für die Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute zuständigen Behörden der anderen Länder zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend.

Die Mitgliedstaaten unterrichten ferner alle Drittstaaten, mit denen sie gemäß Regel I/10 Absatz 1.2 des STCW-Übereinkommens eine Vereinbarung getroffen haben.

(3)     Auf Antrag des Aufnahmemitgliedstaats legen die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine schriftliche Bestätigung bzw. die Aberkennung der Echtheit der Befähigungszeugnisse von Seeleuten, der entsprechenden Vermerke oder jedes anderen Urkundennachweises für eine Ausbildung vor, die in diesem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

3.

Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 werden mit Wirkung vom [...] (9) gestrichen.

4.

Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

Artikel 21a

Regelmäßige Überwachung der Einhaltung

Unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß Artikel 226 des Vertrags überprüft die Kommission mit Hilfe der Agentur regelmäßig und spätestens alle fünf Jahre, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllt haben.“

5.

Folgender Artikel 21b wird eingefügt:

Artikel 21b

Bericht über die Einhaltung der Richtlinie

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens [...] (10) einen Bewertungsbericht auf der Grundlage der nach Artikel 21a gesammelten Informationen vor. In diesem Bericht analysiert die Kommission die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und legt gegebenenfalls Vorschläge für weitere Maßnahmen vor.

6.

Folgende Ziffer 1a wird in Anlage I Kapitel I eingefügt:

1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Seeleute über angemessene Sprachkenntnisse verfügen, wie sie in den Abschnitten A-II/1, A-III/1, A-IV/2 und A-II/4 des STCW-Code festgelegt sind, damit sie in der Lage sind, ihren speziellen Pflichten auf einem Schiff unter der Flagge eines Aufnahmemitgliedstaats nachzukommen.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab [...] (11) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(2)  ABl. C [...] vom [...], S. [...].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005.

(4)  ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 28).

(5)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 724/2004 (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1 ).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(9)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

P6_TA(2005)0044

Europäische Fischereiaufsichtsbehörde *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2004)0289 — C6-0021/2004 — 2004/0108(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2004)0289) (1),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0021/2004),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0022/2005),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

ERWÄGUNG 2

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten die Kontrolle der Tätigkeiten der Gemeinschaftsfischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in den Gemeinschaftsgewässern und darüber hinaus insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.

(2) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten die Kontrolle der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gemeinschaftsgewässern , den internationalen Gewässern und den Gewässern von Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren.

Abänderung 2

ERWÄGUNG 3

(3) Die Zusammenarbeit in Form einer operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten sollten einheitliche Vorgehensweisen bei der Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene fördern, zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

(3) Die Zusammenarbeit in Form einer operativen Koordinierung der Kontrolltätigkeiten sollte zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen— vor allem infolge von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Durch diese Zusammenarbeit sollten auch die Voraussetzungen geschaffen werden, unter denen die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen so kosteneffizient wie möglich nachkommen können.

Abänderung 3

ERWÄGUNG 16

(16) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Behörde gewährleistet.

(16) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Fischereiwirtschaft sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Behörde gewährleistet.

Abänderung 4

ERWÄGUNG 18

(18) Die Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollte die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einer effizienten Arbeit der Behörde berücksichtigen. Es ist angezeigt, dass der Verwaltungsrat auch eine begrenzte Zahl nicht stimmberechtigter Vertreter der Fischwirtschaft umfasst.

(18) Die Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollte die Interessen der Mitgliedstaaten , der Kommission und der Fischereiwirtschaft an einer effizienten Arbeit der Behörde berücksichtigen.

Abänderung 5

ARTIKEL 1 ABSATZ 1a (neu)

 

Die Behörde leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die notwendige technische und wissenschaftliche Hilfe, um sie bei der korrekten Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Aspekte im Zusammenhang mit der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Abänderung 6

ARTIKEL 2 EINLEITUNG

Die operative Koordinierung der Behörde erstreckt sich auf die Kontrolle der Fischereitätigkeiten bis hin zum Erstverkauf der Fischereierzeugnisse:

Die operative Koordinierung der Behörde erstreckt sich auf die Kontrolle der Fischereitätigkeiten — einschließlich der Einfuhr, des Transports und des Verkaufs der Fischereierzeugnisse — bis hin zum Erstverkauf aller Fischereierzeugnisse.

Abänderung 7

ARTIKEL 2 BUCHSTABE c

c)

außerhalb der Gemeinschaftsgewässer in Bezug auf Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft.

c)

außerhalb der Gemeinschaftsgewässer — einschließlich der Gewässer von Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst — in Bezug auf Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft.

Abänderung 8

ARTIKEL 2 BUCHSTABE ca (neu)

 

ca)

für Schiffe unter der Flagge von Drittstaaten, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben;

Abänderung 9

ARTIKEL 2 BUCHSTABE cb (neu)

 

cb)

im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, wenn Protokolle über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen den Kontrolldiensten oder im Rahmen der Regionalen Fischereiorganisationen vorliegen;

Abänderung 10

ARTIKEL 4 BUCHSTABE ba (neu)

 

ba)

Koordinierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften;

Abänderung 11

ARTIKEL 4 BUCHSTABE da (neu)

 

da)

Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Harmonisierung der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik in der gesamten Europäischen Union;

Abänderung 12

ARTIKEL 4 BUCHSTABE db (neu)

 

db)

Koordinierung der nationalen Behören bei der Erfassung der grundlegenden Daten für das Funktionieren der Behörde;

Abänderung 13

ARTIKEL 4 BUCHSTABE dc (neu)

 

dc)

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Untersuchung und Entwicklung technischer Lösungen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Inspektion;

Abänderung 14

ARTIKEL 4 BUCHSTABE dd (neu)

 

dd)

Information über die Anwendbarkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick auf Kontroll- und Inspektionstätigkeiten;

Abänderung 15

ARTIKEL 7

Die Behörde kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

Die Behörde kann für die Mitgliedstaaten und die Kommission auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit den Fischereiverpflichtungen der Mitgliedstaaten in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.

Abänderung 16

ARTIKEL 8 BUCHSTABE a

a)

Ausarbeitung einer Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Inspektoren;

a)

Einrichtung eines Ausbildungszentrums und Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot von Seminaren für diese Inspektoren;

Abänderung 18

ARTIKEL 14

Die Behörde nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Bestands- und Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden der Kommission unverzüglich übermittelt.

Die Behörde nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Bestands- und Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unverzüglich übermittelt.

Abänderung 19

ARTIKEL 17 ABSATZ 1

(1) Die Kommission, die Behörde und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus.

(1) Die Kommission, die Behörde und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sowie jener Drittstaaten, mit denen die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen ausgehandelt hat, das ein Abkommen über die Durchsetzung umfasst, tauschen ihre Informationen über Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus.

Abänderung 20

ARTIKEL 19 ABSATZ 4

(4) Der Sitz der Behörde ist in [...] , Spanien.

(4) Der Sitz der Behörde ist in Vigo , Spanien.

Abänderung 21

ARTIKEL 19 BUCHSTABE 4a (neu)

 

(4a) Der Aufnahmemitgliedstaat kann einen Beitrag zur Errichtung der Behörde liefern, insbesondere in der Form von Gebäuden, Grundstücken und Infrastruktur.

Abänderung 22

ARTIKEL 24 ABSATZ 2 BUCHSTABE c UNTERABSATZ 1

c)

verabschiedet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten das Arbeitsprogramm der Behörde für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober jeden Jahres und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten.

c)

verabschiedet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten das Arbeitsprogramm der Behörde für das folgende Jahr bis zum 31. Oktober jeden Jahres und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur .

Abänderung 23

ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, dessen Schiffe Fischereitätigkeiten zur Nutzung lebender Meeresschätze ausüben, sowie vier Vertretern der Kommission und darüber hinaus vier Vertretern der Fischwirtschaft, die von der Kommission ernannt werden und nicht stimmberechtigt sind .

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, dessen Schiffe Fischereitätigkeiten zur Nutzung lebender Meeresschätze ausüben, sowie vier Vertretern der Kommission und darüber hinaus vier Vertretern der Fischwirtschaft, die vom Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ernannt werden.

Abänderung 24

ARTIKEL 25 ABSATZ 2

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren Stellvertreter.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie deren Stellvertreter.

Abänderung 25

ARTIKEL 27 ABSATZ 3

(3) Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab; darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder zwei Drittel der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.

(3) Der Verwaltungsrat hält einmal jährlich eine ordentliche Sitzung ab; darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission , einem Drittel der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten oder der Mehrheit der Vertreter der Fischereiwirtschaft zusammen.

Abänderung 26

ARTIKEL 27 ABSATZ 4

(4) Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen es zu Interessenskonflikten kommen kann, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne die Mitglieder zu behandeln, die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt wurden. Entsprechende Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

entfällt

Abänderung 27

ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1

(2) Jedes von einem Mitgliedstaat ernannte Mitglied hat eine Stimme . Die von der Kommission ernannten Mitglieder haben zusammen zehn Stimmen. Der Direktor der Behörde hat kein Stimmrecht.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme , mit Ausnahme der Vertreter der Kommission, die zusammen zehn Stimmen haben . Der Direktor der Behörde hat kein Stimmrecht.

Abänderung 28

ARTIKEL 29 ABSATZ 1

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates , die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt werden, geben eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben.

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben.

Abänderung 29

ARTIKEL 29 ABSATZ 2

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates , die von der Kommission als Vertreter der Fischwirtschaft ernannt wurden, erklären auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates etwaige Interessen, die im Hinblick auf die jeweilige Tagesordnung als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erklären auf jeder Sitzung des Verwaltungsrates etwaige Interessen, die im Hinblick auf die jeweilige Tagesordnung als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten , und dürfen an den diesbezüglichen Abstimmungen nicht teilnehmen .

Abänderung 30

ARTIKEL 30 ABSATZ 3 BUCHSTABE ga (neu)

 

ga)

er erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Tätigkeiten und Arbeitsweise der Behörde.

Abänderung 31

ARTIKEL 31 ABSATZ 1

(1) Der Direktor wird unter Beurteilung der erworbenen Verdienste und nachgewiesener einschlägiger Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik aus einer Liste von drei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und eines Aufrufs zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

(1) Der Direktor wird unter Beurteilung der erworbenen Verdienste und nachgewiesener einschlägiger Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Fischereiüberwachung aus einer Liste von drei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und eines Aufrufs zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.

Abänderung 32

ARTIKEL 31 ABSATZ 3

(3) Der Verwaltungsrat ist, auf Vorschlag der Kommission, zur Entlassung des Direktors befugt.

(3) Der Verwaltungsrat ist, auf Vorschlag eines seiner Mitglieder , zur Entlassung des Direktors befugt. Der Beschluss wird mit der Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder gefasst.

Abänderung 33

ARTIKEL 39 ABSATZ 1

(1) Die Behörde gibt binnen [fünf] Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Behörde sämtliche Angaben zur Verfügung, die letztere im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

(1) Die Behörde gibt binnen [drei] Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Behörde sämtliche Angaben zur Verfügung, die letztere im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.

Abänderung 34

ARTIKEL 41 ABSATZ 1

Artikel 34c Absatz 1 Unterabsatz 1 (Verordnung (EWG) Nr. 2847/93)

(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden, und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten.

(1) Die Kommission legt mit der Unterstützung des mit Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzten Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  (2) und im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden, und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

P6_TA(2005)0045

Aktionsplan: Umwelt und Gesundheit 2004-2010

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (2004/2132(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament sowie den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (KOM(2004)0416),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 31. März 2004 zu einer europäischen Strategie für Umwelt und Gesundheit (1),

unter Hinweis auf den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf der vierten gesamteuropäischen Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit in Budapest vom 23. bis zum 25. Juni 2004 angenommenen Aktionsplan,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0008/2005),

A.

in der Erwägung, dass die Risiken der verschiedenen Umweltverschmutzungsfaktoren für die menschliche Gesundheit die Bürger Europas mit tiefer Besorgnis erfüllen und dass die Europäische Union deshalb unverzüglich eine wirksame gesundheitsbezogene Umweltpolitik entwickeln muss,

B.

in der Erwägung, dass die Umwelt und die Natur einen wertvollen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit in der Europäischen Union leisten können,

C.

in der Erwägung, dass mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit die europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit SCALE (Science, Children, Awareness, Legal instruments, Evaluation — Die Strategie basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen, hat ihren Schwerpunkt auf den Kindern und das Ziel, Bewusstsein zu schaffen, wendet Rechtsinstrumente an und wird kontinuierlich evaluiert) (KOM(2003)0338), umgesetzt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass dieser Aktionsplan entgegen den Vorhaben der SCALE-Initiative unzureichend auf die Bewertung der mit der Umweltverschmutzung verbundenen Gesundheitsrisiken für gefährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder, eingeht,

E.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union fast jede dritte Krankheit bei Kindern und Jugendlichen zwischen null und neunzehn Jahren auf Umweltfaktoren zurückzuführen ist und dass über 40 % dieser umweltbedingten Krankheiten Kinder unter fünf Jahren befallen,

F.

in der Erwägung, dass Kinder bei frühzeitiger oder andauernder Exposition gegenüber Umweltschadstoffen besonders anfällig sind, was noch Jahrzehnte später zu Entstehung von chronischen Krankheiten führen kann,

G.

in der Erwägung, dass auch andere Bevölkerungsgruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen oder nur einem Elternteil und Minderheitsgemeinschaften, aufgrund ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Lage unverhältnismäßig hohen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind und ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit bedürfen,

H.

in der Erwägung, dass die Kinder nicht in europaweit demselben Ausmaß an einer Beeinträchtigung ihrer Lebensumwelt leiden und dass alle Aktionen der Europäischen Union in diesem Bereich auch auf die Beseitigung der Ungleichheiten im Hinblick auf die Gesundheit der Kinder abzielen sollten,

I.

in der Erwägung, dass die folgenden Krankheiten in den letzten zwanzig Jahren auf Besorgnis erregende Weise zugenommen haben:

akute Entzündungen der Atemwege, welche die häufigste Todesursache von Kindern unter fünf Jahren sind und nachweislich mit der Außenluftverschmutzung sowie der schlechten Luftqualität in Innenräumen zusammenhängen,

bisweilen irreversible Störungen der Entwicklung des Nervensystems aufgrund einer frühzeitigen Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen wie Blei, Methylquecksilber, polychlorierte Biphenyle (PCB), bestimmte Lösungsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,

J.

in der Erwägung, dass der Rat auf seiner Tagung am 1. und 2. Juni 2004 Schlussfolgerungen über Asthma bei Kindern angenommen und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten ersucht hat, die wichtige Aufgabe, vor die das Asthma bei Kindern die Gesundheitspolitik stellt, in vollem Umfang wahrgenommen wird,

K.

in der Erwägung, dass der vorliegende Aktionsplan in der ersten Phase 2004-2010 vor allem darauf abzielt, die Koordinierung und den Querschnittscharakter der verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Forschung, Gesundheit und Umwelt zu verbessern, wobei das Hauptziel ist, die Wissensgrundlage über die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die menschliche Gesundheit auszubauen,

L.

in der Erwägung, dass ein solcher Ansatz völlig unzureichend ist, weil zahlreiche zuverlässige veröffentlichte wissenschaftliche Studien unberücksichtigt bleiben, in denen ein kausaler Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber bestimmten Umweltfaktoren und den vier in der vorliegenden Mitteilung vorrangig behandelten Krankheiten nachgewiesen wird: Asthma und Allergien bei Kindern, Störungen der Entwicklung des Nervensystems, Krebserkrankungen sowie Störungen des Hormonhaushalts,

M.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Rechtsinstrumenten in diesem Aktionsplan im Gegensatz zur SCALE-Initiative (siehe Buchstabe L) völlig fehlt,

N.

in der Erwägung, dass zwei der drei Hauptziele der SCALE-Initiative, nämlich die Verminderung der durch Umweltfaktoren bedingten Gesundheitsbelastung sowie die Ermittlung und Prävention neuer Gesundheitsgefahren, die durch Umweltfaktoren hervorgerufen werden, in diesem Aktionsplan fehlen,

O.

in der Erwägung, dass einer der drei Hauptpfeiler der ersten Phase der SCALE-Initiative, nämlich die Verringerung der Belastung, in diesem Aktionsplan fehlt,

P.

in der Erwägung, dass sowohl das Parlament in seiner Entschließung vom 31. März 2004 wie auch die 52 für Gesundheit und Umwelt zuständigen europäischen Minister in ihrem Aktionsplan vom 25. Juni 2004 die Notwendigkeit bekräftigt haben, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, sobald die möglichen Kosten und Risiken des Nichttätigwerdens für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hoch sind,

Q.

in der Erwägung, dass der Rat Wettbewerbsfähigkeit vor kurzem ein ermutigendes Zeichen gegeben hat, als er in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Entscheidung getroffen hat, die Verwendung sechs chemischer Stoffe aus der Gruppe der Phtalate bei der Herstellung von Kinderspielzeugen aus Plastik zu verbieten,

R.

in der Erwägung, dass der vorliegende Aktionsplan einen derartigen politischen Willen ganz offensichtlich vermissen lässt, da darin die Anwendung des Vorsorgeprinzips mit keinem Wort erwähnt wird, sogar, wenn sich die negativen Auswirkungen eines Umweltfaktors auf die Gesundheit relativ einfach feststellen lassen, etwa im Fall von Infektionskrankheiten und bestimmten Krebsarten,

S.

in der Erwägung, dass die kontinuierliche Evaluierung, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zu einer kostenwirksamen Verminderung umweltbedingter Gesundheitsprobleme beitragen in Übereinstimmung mit dem bei der SCALE-Initiative verfolgten Ansatz (siehe Buchstabe E) in diesen Aktionsplan aufgenommen werden muss,

T.

in der Erwägung, dass das Aarhus-Abkommen und die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (2) einen idealen Rahmen für das EU-Umwelt- und Gesundheitsüberwachungssystem bieten; und dass folglich jetzt konkretes Handeln notwendig ist,

U.

in der Erwägung, dass alle Maßnahmen zur Ausbildung und Mobilisierung des medizinischen Fachpersonals in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Umwelt und Gesundheit willkommen sind, da diesem Personenkreis eine wichtige Mittlerrolle im Hinblick auf die Sensibilisierung der Bürger für diese neuen Fragestellungen zukommt,

V.

in der Erwägung, dass die Kommission keinerlei Vorschläge betreffend die Haushaltsmittel, die für die Verwirklichung der Maßnahmen notwendig sind, in den Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 aufgenommen hat,

1.

kritisiert, dass der Ansatz und die Ziele dieses Aktionsplans, der ja eigentlich die europäische Strategie für Umwelt und Gesundheit umsetzen sollte, ganz erheblich gegenüber dieser heruntergeschraubt wurden; ist der Auffassung, dass es sich hier bestenfalls um einen Aktionsplan zur Forschung handelt, der als solcher die durch Umweltfaktoren bedingte Gesundheitsbelastung wohl kaum vermindern können wird;

2.

bedauert, dass nur vier der dreizehn Aktionen des von der Kommission vorgelegten Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010 spezifische Maßnahmen betreffen und dass für keine dieser Aktionen quantitative Ziele festgelegt sind;

3.

stellt fest, dass ein auf der Kontrolle der Biomarker beruhendes System der biologischen Überwachung in Europa, um in Verbindung mit der Beobachtung der Auswirkungen durch Umweltmediziner die Exposition gegenüber Umweltschadstoffen zu messen, nicht unverzüglich eingeführt wird;

4.

ist der Auffassung, dass die biologische Überwachung zu einer Politik der Risikobewertung beitragen und insbesondere in Bezug auf Infektionskrankheiten wie Legionellose und von bestimmten Schadstoffen ausgelöste Krebsformen angewendet werden soll, bei denen sich relativ leicht ein kausaler Zusammenhang feststellen lässt: der Zusammenhang zwischen Asbest und Brustfellkrebs, Arsen und Nierenkrebs sowie bestimmten Pestiziden und Leukämie, Lymphknoten- und Prostatakrebs;

5.

ist der Auffassung, dass die fehlende wissenschaftliche Gewissheit und die Notwendigkeit zusätzlicher Forschung in Zusammenhang mit multifaktoriellen Krankheiten nicht zum Vorwand genommen werden dürfen, um die Durchführung notwendiger und dringender Maßnahmen zur Verringerung der Belastung von Kindern und Erwachsenen durch Umweltfaktoren zu verzögern;

6.

ist der Auffassung, dass unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und im Anschluss an die Stellungnahme des einschlägigen wissenschaftlichen Ausschusses dringend untersucht werden sollte, die Vermarktung und/oder Verwendung der folgenden gefährlichen Stoffe, denen Neugeborene, Kinder, Schwangere, ältere Menschen, Arbeitnehmer und andere Risikogruppen stark ausgesetzt sind, in dem Maße einzuschränken, als sicherere Alternativen verfügbar gemacht werden:

sechs Erzeugnisse der Gruppe der Phtalate (DEHP, DINP, DBP, DIDP, DNOP, BBP) bei in Innenräumen verwendeten Haushaltsprodukten sowie bei medizinischen Vorrichtungen, sofern eine solche Beschränkung keine negativen Auswirkungen auf die medizinische Behandlung hat;

chlorierte Lösungsmittel für die Herstellung von Farben, Beschichtungen und Polymeren;

Quecksilber im Amalgam für Zahnfüllungen und in nichtelektrischen oder nichtelektronischen Messund Kontrollgeräten;

Kadmium in seinen verschiedenen Anwendungen;

drei Erzeugnisse der Gruppe der phosphororganischen Pestizide (Chlorpyriphos, Diazinon und Malathion) sowie das organochloride Pestizid Endosulfan in allen Anwendungen;

7.

fordert die Kommission auf, der Forschung über die Erzeugung und Verwendung von Produkten des täglichen Bedarfs, die allergieerzeugende oder krebserregende Chemikalien enthalten, Vorrang zu geben;

8.

fordert, dass unter der Schirmherrschaft der Kommission eine epidemiologische Untersuchung an Kindern nach dem Modell der National Children Study in den Vereinigten Staaten durchgeführt wird, um den Zusammenhang zwischen umweltbedingten Krankheiten und der Exposition gegenüber den am meisten verbreiteten Schadstoffen vom Embryo bis zum Erwachsenen zu untersuchen;

9.

betont, dass die Anzahl der Tierversuche im Rahmen dieses Aktionsplans nicht erhöht und dass die Entwicklung und Verwendung alternativer Testmethoden in vollem Umfang berücksichtigt werden sollte;

10.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Risikobewertungen ganz besonders auf die Risiken für Embryonen, Neugeborene und Kinder eingehen, wenn diese besonders anfälligen Gruppen einer potenziellen Gefahr ausgesetzt sind;

11.

weist darauf hin, dass die WHO wertvolle Arbeit auf dem Gebiet Umwelt und Gesundheit leistet, und betont die Wichtigkeit der weltweiten Zusammenarbeit, damit der Zusammenhang zwischen Umwelt und Gesundheit besser erforscht wird und wirksame Maßnahmen ergriffen werden;

12.

betont die Wichtigkeit der Information und Ausbildung der Öffentlichkeit in Umwelt- und Gesundheitsfragen, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung einer reichen und vielfältigen sowohl natürlich gewachsenen als auch vom Menschen geschaffenen Umwelt für die körperliche und geistige Gesundheit sowie für das Wohlbefinden der Menschen; betont, dass eine gesunde Umwelt und Lebensführung nicht allein auf eine individuelle Wahl zurückzuführen sind, insbesondere im Fall von benachteiligten Bevölkerungsgruppen wie Bürgern mit geringem Einkommen; ist der Auffassung, dass lokale Informationsprojekte unterstützt werden müssen und man sich in diesem Zusammenhang auf das Wissen stützen sollte, welches das Fachpersonal in den Gesundheitszentren und Krankenhäusern sowie die Sozialarbeiter von den lokalen Problemen haben, um bei der Sensibilisierung für diese Fragen einen Ansatz von oben nach unten zu vermeiden;

13.

unterstreicht, dass die Datenerfassung so erfolgen muss, dass analysiert werden kann, wie die unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen von den verschiedenen Verschmutzungen betroffen und beeinträchtigt werden; weist darauf hin, dass beispielsweise besseres Wissen darüber, wie Frauen bzw. Männer von verschiedenen Umweltverschmutzungen betroffen und beeinträchtigt werden, ganz von geschlechtsspezifischen Daten abhängig sind;

14.

bedauert, dass die Auswirkungen der Umweltverschmutzung auf die geistige und neurologische Gesundheit nicht erwähnt werden;

15.

fordert, dass in dem vorliegenden Aktionsplan vorrangig akzeptable Umweltbedingungen für Orte festgeschrieben werden, an denen sich Kinder häufig und während langer Zeiträume aufhalten, wie zum Beispiel Kindergärten, Spielplätze und Schulen;

16.

unterstützt alle vorgeschlagenen Maßnahmen für einen besseren Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und wiederholt seine Forderung nach der Schaffung von nationalen Registern zur Erfassung der wichtigsten Emissionen und Krankheiten in jeder großen geografischen Zone; ist der Auffassung, dass sich die Kommission zu diesem Zweck des neuen europäischen Instruments für geografische Daten, INSPIRE, bedienen könnte;

17.

betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit verstärkter Bemühungen um Bekämpfung gesundheitsschädigender Verhaltensweisen wie beispielsweise des Tabak- oder Alkoholkonsums, einer schlechten Ernährung oder des Bewegungsmangels;

18.

fordert dazu auf, die Auswirkungen neuer Baumaterialien auf die menschliche Gesundheit zu erforschen;

19.

ist der Auffassung, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Kennzeichnung der Gesundheits- und Umweltauswirkungen der im Bauwesen verwendeten Produkte und Materialien einführen sollte, um die individuellen und kollektiven Verhaltensweisen nachhaltig zu beeinflussen;

20.

begrüßt die Absicht der Kommission, sich weiterhin um ein Verbot von Tabakrauch in geschlossenen Räumen zu bemühen oder physisch getrennte Raucherzonen, die ausreichend belüftet sind, zu ermöglichen, und ermutigt die Kommission, Tabakrauch in der Umwelt so schnell wie möglich als krebserzeugenden Stoff der Kategorie I einzustufen; fordert die Kommission allerdings auf, grenzüberschreitenden sowie eindeutig umweltbedingten Gesundheitsproblemen Vorrang zu geben, und schlägt vor, mehr Geldmittel für die Forschung im Bereich der von Chemikalien ausgelösten Krankheiten bereitzustellen und die diesbezüglichen Ergebnisse für Gesundheitsschutzmaßnahmen zu nutzen;

21.

erinnert daran, dass die Luftqualität in Innenräumen nur mit einem umfassenden Ansatz unter Einbeziehung der verschiedenen Verschmutzungsquellen verbessert werden kann (Verbrennungsvorrichtungen, Ausrüstungen, Anlagen und menschliche Tätigkeit) und fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die besonderen Probleme der Umweltbelastung in Haushalten vorzulegen;

22.

fordert die Kommission auf, eine Aufzählung von gefährlichen Arbeitsplätzen und Berufen, die Überwachung der gesundheitlichen Folgen sowie die Feststellung von bewährten Gesundheitsschutzverfahren in diesen Aktionsplan aufzunehmen;

23.

fordert die Kommission auf, voll und ganz die in einigen Mitgliedstaaten ergriffene neue Initiative zur Schaffung von Umweltambulanzen genannten mobilen Einheiten zu unterstützen, welche auf eine umfassende Umweltanalyse abzielt, um die Risikobewertung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu erleichtern und gesundheitsschädliche Schadstoffe in Innenräumen aufzuspüren;

24.

hält es für notwendig, dass die Lehrer und alle anderen Personen, die regelmäßig mit Klein- und Schulkindern zu tun haben, in Bezug auf gesundheitsschädliche Umweltfaktoren informiert und ausgebildet werden;

25.

unterstreicht die große Bedeutung der Information über mögliche Schäden durch Sonneneinstrahlung (Verbrennungen) und die daraus folgende Gefahr der Entstehung von Hautkrebs;

26.

fordert in Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten Ländern mehr als 70 % der Bevölkerung in Städten lebt, eine systematische wissenschaftliche Erforschung der Auswirkungen der städtischen Umwelt auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen;

27.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften über die Luftqualität ordnungsgemäß umsetzen; fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen jene Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Bürgern keine hohe Luftqualität gewährleisten;

28.

wiederholt seine Forderung, dass der Bevölkerung in der Umgebung von die Umwelt stark belastenden Anlagen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, und fordert die Kommission auf, eine Initiative zu ergreifen, um Industrieemissionen giftiger Stoffe in die Luft, insbesondere Dioxin, Kadmium, Blei, Vinylchloridmonomer und Benzol, bis zum Jahr 2010 zu senken, wobei Prozentsätze und Bezugsjahre noch festzusetzen sein werden;

29.

weist darauf hin, dass die Möglichkeit, gefährliche Chemikalien aufzuspüren und aus dem Verkehr zu ziehen, die öffentliche Gesundheit nachhaltig verbessern wird;

30.

bedauert das Fehlen eines indikativen Finanzbogens für den von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplan sowie die vage Bezugnahme auf die Verwendung bestehender (Haushalts-) Mittel für die Durchführung der Maßnahmen zu Gunsten von Umwelt und Gesundheit im Zeitraum 2004-2007;

31.

hält die vollständige Verwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003-2008) (3) für umweltbezogene Gesundheitsmaßnahmen eingesetzten Haushaltsmittel für notwendig, um die in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnisse und gewonnenen Erfahrungen zu nutzen und Überlappungen zu vermeiden;

32.

ist der Auffassung, dass die Datenerfassung im Rahmen des Europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit jene Bereiche betreffen sollte, die nicht durch den Beschluss Nr. 1786/2002/EG abgedeckt sind;

33.

fordert die Kommission auf, einen spezifischen Finanzbogen für die Durchführung der prioritären Maßnahmen während des Zeitraums 2004-2007 und die Schätzungen für die Durchführung der integrierten Maßnahmen zu Gunsten von Umwelt und Gesundheit im Rahmen der Festlegung der neuen Finanziellen Vorausschau der Union vorzulegen;

34.

betont, dass schon jetzt eine angemessene Finanzierung für den Zeitraum 2004-2007 vorgesehen werden muss, um die Kohärenz und Wirksamkeit des Aktionsplans zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Projekte im Bereich Umwelt und Gesundheit einen eigenen thematischen Schwerpunkt des siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2010) bilden und in Anbetracht der hohen Erwartungen und sozioökonomischen Bedeutung der umweltbedingten Gesundheitsprobleme über eine angemessene Mittelausstattung von mindestens 300 Mio. EUR verfügen sollten;

35.

fordert die Kommission auf:

das Parlament über etwaige Änderungen des Aktionsplans und die Gründe dafür zu unterrichten;

das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsplans auf dem Laufenden zu halten;

dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorzulegen, in dem die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen des Aktionsplans im Hinblick auf eine Verringerung der umweltbedingten Gesundheitsprobleme überprüft wird;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte P5_TA(2004)0246.

(2)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Geändert durch Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S, 7).

P6_TA(2005)0046

Beziehungen der Europäischen Union zum Mittelmeerraum

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer,

in Kenntnis der Erklärung von Barcelona vom November 1995 und des entsprechenden Arbeitsprogramms,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der zehn früheren Ministerkonferenzen Europa-Mittelmeer,

unter Hinweis auf die Einsetzung der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung — Strategische Leitlinien (KOM(2003)0294)

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Bürgerforen, die am Rande dieser Ministertreffen stattfanden,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Prozess von Barcelona seit zehn Jahren den Rahmen für eine Partnerschaft zwischen den Ländern und Völkern auf beiden Seiten des Mittelmeers bildet,

B.

angesichts der strategischen Bedeutung des Mittelmeerraums für die Europäische Union und in der Erwägung, dass eine solidarische Mittelmeerpolitik notwendig ist, um die zahlreichen gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, d.h. Frieden, Stabilität, Terrorismusbekämpfung und Sicherheit, gegenseitiges Verständnis, Bekämpfung des Menschenhandels (einschließlich der illegalen Einwanderung) sowie das Ziel, eine Zone des gemeinsamen Wohlstands zu schaffen,

C.

in der Erwägung, dass die Erklärung von Barcelona die beteiligten Länder verpflichtet, untereinander regelmäßig einen Dialog über politische, wirtschaftliche und soziale Fragen sowie über die Menschenrechte zu führen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eine neue Europäische Nachbarschaftspolitik definiert hat, die darauf abzielt, diese Partnerschaft zu stärken, weitere Möglichkeiten zur Vertiefung der Beziehungen zu eröffnen, den politischen Dialog auszubauen, die Partnerländer in die EU-Maßnahmen einzubeziehen sowie Frieden, Stabilität und Demokratie in den Nachbarländern zu fördern,

E.

in der Erwägung, dass die ersten Aktionspläne mit Marokko, Tunesien, Jordanien, Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde, die vom Rat angenommen wurden, die Union und die Partnerländer zu einem engen Dialog verpflichten, ohne ein Land auszuschließen, und dass dabei ein kohärenter und gemeinsamer regionaler Ansatz verfolgt werden muss,

F.

unter besonderem Hinweis darauf, dass die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Beteiligten im israelisch-palästinensischen Konflikt die Chance für eine umfassende und nachhaltige Lösung bietet, die den gesamten Beziehungen zum Mittelmeerraum Auftrieb gibt,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission und Syrien die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EG-Syrien am 19. Oktober 2004 offiziell zum Abschluss gebracht haben, womit nunmehr sämtliche bilateralen Abkommen, die in der Partnerschaft Europa-Mittelmeer vorgesehen sind, abgeschlossen sind,

H.

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts 2004/698/GASP des Rates vom 14. Oktober 2004 (1), in dem die restriktiven Maßnahmen und das Waffenembargo gegen Libyen aufgehoben wurden, womit einer vollständigen Einbeziehung Libyens in den Prozess von Barcelona der Weg geebnet wurde,

I.

in der Erwägung, dass die Umwandlung des Parlamentarischen Forums Europa-Mittelmeer in eine Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer mit ihren drei Ausschüssen die parlamentarische Dimension der Beziehungen zwischen Europa und dem Mittelmeerraum und damit die demokratische Rechenschaftspflicht stärkt; in der Erwägung, dass diese neue Instanz den allgemeinen Dialog zwischen den beiden Regionen stärken dürfte,

J.

bestürzt über die Ermordung von Rafik Hariri und besorgt über die durch dieses Verbrechen im Libanon entstandene Situation,

K.

besorgt über die Aufhebung der parlamentarischen Immunität und die Inhaftierung von Dr. Ayman Nour, Vorsitzender der Al-Ghad-Partei in Ägypten,

1.

begrüßt die Entscheidung der Minister, 2005 zum Jahr des Mittelmeers zu erklären, und fordert den Rat und die Kommission auf, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Demokratie zu stärken und zur Förderung der notwendigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen in den Mittelmeerländern beizutragen;

2.

ist der Auffassung, dass der angestrebte politische Dialog noch nicht wirklich zu greifbaren Ergebnissen in der Region geführt hat; bedauert, dass der Teil des Prozesses von Barcelona, der sich auf die Menschenrechte bezieht, nach wie vor ungenügend entwickelt ist und dass in vielen Ländern noch keinerlei Anzeichen für eine Verbesserung der Lage zu erkennen sind; bedauert, dass die Menschenrechtsklausel in den Europa-Mittelmeer-Abkommen nicht eingehalten wird; wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, jährlich einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Menschenrechte in den Mittelmeerländern vorzulegen, der als Grundlage für die weitere Entwicklung der Partnerschaft dienen kann;

3.

fordert alle Länder der Region auf, eng zusammenzuarbeiten, um die wachsenden Herausforderungen im Bereich der Einwanderung im Geiste gemeinsamer Verantwortung zu bewältigen;

4.

fordert die Kommission auf, das neue Finanzinstrument Nachbarschaft transparent zu gestalten und in Absprache mit den Partnerländern sowie unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer auszuarbeiten, damit es wirkliche Impulse für die weitere Entwicklung und die Investitionsförderung geben kann;

5.

begrüßt die Schaffung der EuroMed Non Governmental Platform for the Civil Forum, die ihre konstituierende Sitzung im April 2005 in Luxemburg abhalten wird; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, eng mit dieser Plattform zusammenzuarbeiten, indem ihre Mitglieder regelmäßig eingeladen werden, ihre Auffassungen im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer darzulegen;

6.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, es in die Bewertung der Umsetzung der Aktionspläne einzubeziehen;

7.

ist der Auffassung, dass die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte wesentlich dazu beitragen muss, die Werte, auf die sich die Union gründet, im Prozess von Barcelona zu fördern, und fordert die Kommission eindringlich auf, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, indem sie für die Einhaltung der in den Abkommen enthaltenen Menschenrechtsklausel sorgt;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Durchführung ihrer finanziellen und technischen Hilfe für die Partnerländer die Achtung der Rechte der Frau im Geiste des Berichts des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen voranzutreiben;

9.

nimmt die bevorstehende Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens EG-Syrien zur Kenntnis, das Damaskus zu tiefgreifenden und konkreten Reformen verpflichtet, durch die eine echte Demokratisierung der Strukturen des Landes eingeleitet werden soll; fordert Syrien auf, keinerlei Form des Terrorismus, auch nicht die Unterstützung des militanten Flügels der Hisbollah, zu tolerieren und auf jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Libanon zu verzichten; fordert im Einklang mit den Resolutionen des UNSicherheitsrates den Abzug der syrischen Truppen aus dem Libanon und wird diese Bedingung zum gegebenen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zu einem entscheidenden Beurteilungselement machen;

10.

fordert den Rat auf, die Entsendung einer EU-Delegation zur Beobachtung der Wahlen im Libanon in Betracht zu ziehen;

11.

verurteilt nachdrücklich das Attentat, bei dem der ehemalige libanesische Ministerpräsident Hariri und seine Leibwächter ums Leben kamen, und bekräftigt, dass es die Schlussfolgerungen der derzeit laufenden internationalen Untersuchung genau prüfen wird;

12.

fordert die Freilassung von Dr. Nour; vertritt die Auffassung, dass die Aufhebung der Immunität und die Inhaftierung eines Mitglieds des ägyptischen Parlaments Geist und Buchstaben des Assoziierungsabkommens EG-Ägypten zuwiderlaufen; fordert die Kommission, den Rat und den Hohen Vertreter für die GASP auf, den erforderlichen Einfluss auszuüben, um die ägyptischen Behörden an den Geist dieses Abkommens zu erinnern;

13.

fordert von Libyen die notwendigen Maßnahmen und Verpflichtungen, einschließlich der sofortigen Freilassung des ausländischen medizinischen Personals aus der Haft, damit es umfassend in die Partnerschaft Europa-Mittelmeer einbezogen werden und somit zur Stärkung des Prozesses von Barcelona beitragen kann;

14.

begrüßt die jüngsten positiven Entwicklungen im Nahostkonflikt, da sie die vollständige Umsetzung der Partnerschaft Europa-Mittelmeer entscheidend beeinflussen werden; fordert alle Partnerländer auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Wiederaufnahme des Dialogs zu unterstützen, und sich für die Umsetzung der Roadmap einzusetzen;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, in ihren Beziehungen zu den Mittelmeerpartnern konkrete Vorschläge vorzulegen, um in den Sicherheitsfragen Fortschritte zu erzielen, indem die Elemente der europäischen Sicherheitsstrategie sowie die Instrumente zur Krisenbewältigung genutzt werden, die in der Kommission bereits geschaffen wurden;

16.

äußert seine Genugtuung über die erhebliche und stetige Verbesserung der Leistung der MEDA-Fonds;

17.

betont, wie wichtig die Förderung und die Erweiterung der transeuropäischen Netze, vor allem in den Bereichen Energie und Verkehr, für die Beziehungen zu den Mittelmeerpartnern und die Zusammenarbeit mit ihnen sind;

18.

unterstützt, ausgehend von den Erfahrungen mit dem Tsunami in Südostasien, den Vorschlag zur Schaffung eines Frühwarnsystems im Mittelmeer zur Katastrophenverhütung;

19.

ist der Auffassung, dass die Unterzeichnung des Abkommens von Agadir zwischen Marokko, Tunesien, Ägypten und Jordanien im Februar 2004 ein ermutigendes Signal für die Stärkung der Süd-Süd-Zusammenarbeit als Ergänzung zur Nord-Süd-Zusammenarbeit darstellt, und ermutigt alle Länder des Mittelmeerraums, die direkten Beziehungen untereinander, einschließlich der Handelsbeziehungen, zu vertiefen und nötigenfalls alle Hindernisse, die dem im Wege stehen, zu beseitigen;

20.

fordert denRat auf, die Einberufung eines Europa-Mittelmeer-Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs anlässlich des zehnten Jahrestags des Barcelona-Prozesses zu beschließen; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der parlamentarischen Dimension dieses Prozesses und fordert die Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer, die vom 12. bis 15. März 2005 in Kairo zusammentritt, auf, eine außerordentliche Sitzung zur Teilnahme an diesem zehnten Jahrestag anzuberaumen;

21.

erwartet mit Interesse die Eröffnungssitzung der Anna-Lindh-Stiftung Europa-Mittelmeer, die den Dialog zwischen den Kulturen fördern soll; ist überzeugt, dass die Tätigkeit der Stiftung einen Beitrag zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und zur bestmöglichen Nutzung unseres gemeinsamen Erbes leisten kann;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Mittelmeerländer, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 40.


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