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Document C/2025/01844
Public call for expressions of interest in the appointment as Member of the Appeal Panel of the Single Resolution Board (SRB) (SRB/2025/001)
Öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung für die Ernennung zum Mitglied des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (SRB/2025/001)
Öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung für die Ernennung zum Mitglied des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) (SRB/2025/001)
ABl. C, C/2025/1844, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1844/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2025/1844 |
31.3.2025 |
Öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung für die Ernennung zum Mitglied des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB)
(SRB/2025/001)
(C/2025/1844)
Die Aufforderung zur Interessenbekundung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses bezieht sich auf die Ernennung von fünf (5) neuen Mitgliedern seines Beschwerdeausschusses.
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) ist die zentrale Abwicklungsbehörde innerhalb der Bankenunion (BU). Zusammen mit den nationalen Abwicklungsbehörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten (MS) bildet er den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM). Der SRB arbeitet eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und den zuständigen nationalen Behörden zusammen. Er trägt zur Sicherung der Finanzstabilität bei.
Sein Auftrag besteht darin, für eine ordnungsgemäße Abwicklung ausfallender Banken zu sorgen, sodass die Realwirtschaft und die öffentlichen Finanzen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und darüber hinaus möglichst wenig beeinträchtigt werden. Daher obliegen dem SRB spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwicklung von Banken, die ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen werden.
Der SRB ist auch für die Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (die „SRM-Verordnung“) verantwortlich, um sicherzustellen, dass eine mittelfristige Finanzierungsunterstützung während der Restrukturierung und/oder Auflösung einer Bank zur Verfügung steht.
Der SRB ist eine eigenfinanzierte Agentur der Europäischen Union.
Der Beschwerdeausschuss des SRB
Gemäß Artikel 85 der SRM-Verordnung richtete der SRB einen Beschwerdeausschuss ein, der über Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen des Ausschusses beschließt. Gemäß Absatz 3 kann jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der Abwicklungsbehörden, Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses einlegen, der Folgendes betrifft:
— |
Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 10 der SRM-Verordnung; |
— |
Anwendung vereinfachter Anforderungen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für bestimmte Unternehmen oder Absehen von Pflicht zur Erstellung solcher Pläne gemäß Artikel 11 der SRM-Verordnung; |
— |
Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der SRM-Verordnung; |
— |
Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 38 bis 41 der SRM-Verordnung; |
— |
Erhebung der Beiträge zu den Verwaltungsausgaben des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 3 der SRM-Verordnung; |
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Erhebung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 71 der SRM-Verordnung und |
— |
Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten im Rahmen des öffentlichen Zugangs zu Dokumenten gemäß Artikel 90 Absatz 3 der SRM-Verordnung. |
Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit Mehrheit seiner Mitglieder (Absatz 4). Seine Entscheidungen sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt (Absatz 9). Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss (Absatz 8). Gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschusses kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden (Artikel 86 Absatz 1 der SRM-Verordnung). Gemäß Artikel 85 Absatz 10 der SRM-Verordnung gab sich der Beschwerdeausschuss eine Geschäftsordnung (s. https://srb.europa.eu/en/content/procedure). Der Beschwerdeausschuss wird bei seiner Tätigkeit von einem unabhängigen Sekretariat unterstützt.
Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses
Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der SRM-Verordnung setzt sich der Beschwerdeausschuss aus fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern zusammen, bei denen es sich um Persönlichkeiten mit hohem Ansehen aus den Mitgliedstaaten handelt, die aus dem privaten oder dem öffentlichen Sektor stammen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung — auch in der Abwicklung — im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen.
Der SRB ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und die beiden Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren, die im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung einmal verlängert werden kann. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.
Die Gesamtzusammensetzung des Beschwerdeausschusses sollte ein ausgewogenes und vielfältiges Spektrum an Bildungs- und beruflichen Hintergründen widerspiegeln, das auf die Art der Aufgaben des Beschwerdeausschusses zugeschnitten ist.
Die aktuelle Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses ist verfügbar unter: https://srb.europa.eu/en/content/composition.
Aufforderung zur Interessenbekundung für Mitglieder des Beschwerdeausschusses
Diese Aufforderung dient der Auswahl von fünf (5) Kandidaten für die Position eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses. Die Mitglieder werden vom SRB für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren vorgeschlagen und ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter ist personengebunden und die Zuständigkeiten können daher nicht an ein anderes Mitglied oder an Dritte delegiert werden.
Arbeitsaufwand
Von Mitgliedern und Stellvertretern wird erwartet, dass sie aktiv und regelmäßig teilnehmen. In diesem Umfang wird erwartet, dass die ernannte Person an ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen teilnimmt. Der Beschwerdeausschuss trifft sich ungefähr viermal jährlich zu einem eintägigen Treffen in den Räumlichkeiten des SRB in Brüssel, Belgien. Bei Bedarf kann sich die Häufigkeit der Treffen erhöhen. Interessierte sollten berücksichtigen, dass die Sitzungen im Allgemeinen Vorbereitungsarbeiten umfassen. Sie sollten auch bereit sein, elektronische Medien für die Verwaltung und den Austausch von Dokumenten zu nutzen. Die Arbeitsunterlagen werden in englischer Sprache zur Verfügung gestellt und die Sitzungen werden ebenfalls in englischer Sprache stattfinden. Sehr gute Englischkenntnisse sind daher unerlässlich.
Vergütung und Ansprüche
Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Vergütung, die den Aufgaben entspricht, die ihnen auf der Grundlage eines Vertrags als Dienstleistungserbringer übertragen werden, sie dürfen jedoch keine fest angestellten Bediensteten des SRB sein. Die Mitglieder und Stellvertreter des Beschwerdeausschusses können daher vollzeitbeschäftigt sein, wenn dies mit ihrer Fähigkeit vereinbar ist, kurzfristig Beschwerden anzuhören (vgl. Abschnitt zur Unabhängigkeit).
Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Vergütung in Höhe von 125 EUR pro Stunde je Mitglied und Stellvertreter, wobei pro Beschwerde als Pauschalvergütung ein Höchstbetrag von 12 000 EUR vorgesehen ist. In Ausnahmefällen, die durch eine mit Gründen versehene Erklärung zur Gesamtkomplexität des Falls nachzuweisen sind, kann der Pauschalbetrag auf 15 000 EUR pro Beschwerde erhöht werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder oder Stellvertreter eine Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen im Zusammenhang mit Beschwerden, an ordentlichen Sitzungen des Beschwerdeausschusses und an spezifischen Konferenzen in Höhe von bis zu 1 000 EUR pro Sitzungstag je Mitglied oder Stellvertreter. Die Intensität der Aktivität des Beschwerdeausschusses hängt von der Anzahl der gegen Beschlüsse des Ausschusses eingelegten Beschwerden ab.
Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten für Mitglieder oder Stellvertreter werden vom SRB gemäß seinem Beschluss über die Erstattungsregeln für den Beschwerdeausschuss übernommen.
Die genauen Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter des Beschwerdeausschusses werden gesondert zwischen ihnen und dem SRB festgelegt.
Voraussetzungen
Interessierte müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, andernfalls werden ihre Interessenbekundungen nicht berücksichtigt.
Interessierte müssen ab dem Fristende für die Einreichung von Interessenbekundungen
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Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein; |
— |
nicht aktuelle Bedienstete des SRB sein; |
— |
keine derzeitigen Bediensteten von Abwicklungsbehörden oder anderen Einrichtungen, Stellen, Ämtern und Agenturen auf nationaler oder Unionsebene sein, die an der Erfüllung der dem SRB kraft der SRM-Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt sind; |
— |
über Folgendes verfügen:
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— |
einschlägige Kenntnisse und mindestens zehn (10) Jahre Berufserfahrung — auch in der Abwicklung — in den letzten zwölf (12) Jahren im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen (erworben vor Ablauf der in dieser Aufforderung zur Interessenbekundung angegebenen Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen) und |
— |
fortgeschrittene Englischkenntnisse mit nachgewiesenen Fähigkeiten im Verfassen von Texten und ausreichende Kenntnisse in mindestens einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union haben. |
Unabhängigkeit
Für alle Kandidaten wird ein möglicher Interessenkonflikt im Einklang mit den geltenden Vorschriften geprüft. Zu diesem Zweck müssen alle Interessierten zusammen mit ihrer Interessenbekundung ein vollständig ausgefülltes und ordnungsgemäß unterzeichnetes Formular für die Erklärung ihrer Interessen wie nachstehend erläutert vorlegen. Jedes festgestellte direkte Interesse führt zum Ausschluss vom Ernennungsprozess.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie geben eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
Auswahlkriterien
Die Bewertung der Interessenbekundungen basiert auf Folgendem:
— |
nachgewiesene einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen oder in rechtlichen Angelegenheiten, wozu auch Erfahrung in der Regulierung von Finanzdienstleistungen gehören kann; |
— |
Abwicklungserfahrung im Bankensektor; |
— |
wirtschaftliche, juristische oder wissenschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Abwicklungsprozessen; |
— |
sehr gute Kenntnisse und Verständnis der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Bankwesen und andere Finanzdienstleistungen; |
— |
sehr gute Kenntnisse und Verständnis der Verfahrenspraktiken im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren; |
— |
Möglichkeit, kurzfristig Beschwerden gegen Beschlüsse des Ausschusses anzuhören, und |
— |
Potenzial für Interessenkonflikte, die die Fähigkeit eines Interessierten, Beschwerden zu hören, einschränken könnten, und |
— |
durch objektive Belege nachgewiesene Fähigkeit, in einem kollegialen Umfeld zu arbeiten und zu interagieren, und |
— |
vorteilhaft: gute Kenntnisse und Verständnis von Gerichtsverfahren vor nationalen Gerichten oder EU-Gerichten. |
Interessenbekundungsverfahren und Fristen
Die Interessenbekundung muss folgende Unterlagen beinhalten:
a) |
ein Motivationsschreiben (unterschrieben); |
b) |
das ausgefüllte Formular zur Erklärung der Interessen (unterschrieben); https://www.srb.europa.eu/system/files/media/document/2024-03-18_SRB-Declaration-of-commitments-and-interest_Form.pdf, |
c) |
einen Lebenslauf. |
Beglaubigte Kopien von Abschlüssen, Referenzen, Erfahrungsnachweisen usw. sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereicht werden, müssen aber auf Anfrage in einer späteren Phase des Verfahrens vorgelegt werden.
Da die vorherrschende Arbeitssprache des SRB Englisch ist, müssen die Interessierten ihre Interessenbekundung auf Englisch einreichen.
Mit der Einreichung einer Interessenbekundung akzeptieren die Interessierten die Verfahren und Bedingungen, die in dieser Aufforderung und in den Dokumenten, auf die sie sich bezieht, beschrieben sind. Bei der Interessenbekundung dürfen sich die Interessierten unter keinen Umständen auf Dokumente beziehen, die in früheren Bewerbungen oder Interessenbekundungen eingereicht wurden (so werden beispielsweise Fotokopien früherer Bewerbungen nicht akzeptiert). Falsche Angaben bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen können zum Ausschluss von der vorliegenden Aufforderung führen.
Die Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen endet am 15. Mai 2025.
Die vollständige Interessenbekundung muss bis zum 15. Mai 2025, 23.59 Uhr, auf elektronischem Wege an folgende Adresse gesendet werden: SRB-RECRUITMENT@srb.europa.eu.
In der Betreffzeile der E-Mail ist die Referenznummer der Aufforderung zur Interessenbekundung anzugeben: SRB/2025/001 (https://srb.europa.eu/en/vacancies).
Das Vorschlags- und Ernennungsverfahren soll bis Ende Juli 2025 abgeschlossen sein.
Für weitere Informationen zu dieser Aufforderung wenden Sie sich bitte an SRB-RECRUITMENT@srb.europa.eu, indem Sie im Betreff der E-Mail auf die Referenznummer der Aufforderung verweisen: SRB/2025/001.
Auswahlverfahren
Alle Interessierten, die an dieser Aufforderung zur Interessenbekundung teilnehmen, werden über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.
Auf der Grundlage der oben aufgeführten Auswahlkriterien erstellt der SRB eine Liste der Kandidaten.
Chancengleichheit und Schutz personenbezogener Daten
Der SRB wendet eine Politik der Chancengleichheit an und akzeptiert Bewerbungen ohne Unterscheidung aufgrund des Geschlechts, der Ethnie, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen oder anderen Meinungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung.
Zweck der Verarbeitung der von den Interessierten übermittelten Daten ist die Bewertung der Interessenbekundungen im Hinblick auf eine mögliche Einstellung beim SRB. Die vom SRB von den Interessierten verlangten Angaben werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Daten. In diesem Zusammenhang wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen (https://www.srb.europa.eu/system/files/media/document/20250317_PrivacyStatementProcedure_selectionSRBAppeal Panel.pdf). Mit der Einreichung einer Interessenbekundung für das Amt eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses stimmen die Interessierten der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Auswahlverfahrens zu.
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1844/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)