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Document 62024TN0188

Rechtssache T-188/24: Klage, eingereicht am 8. April 2024 – Compagnie générale des établissements Michelin/Kommission

ABl. C, C/2024/4334, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4334/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4334/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4334

15.7.2024

Klage, eingereicht am 8. April 2024 – Compagnie générale des établissements Michelin/Kommission

(Rechtssache T-188/24)

(C/2024/4334)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Compagnie générale des établissements Michelin (Clermont-Ferrand, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt E. Sarrazin, Rechtsanwältin J. Brousseau und Rechtsanwalt J.-P. Gunther)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache AT.40863 – Hoops (jetzt: Ersatzreifen) vom 10. Januar 2024, mit dem die Compagnie Générale des Établissements Michelin und all ihre Tochtergesellschaften verpflichtet werden, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zu dulden, für nichtig zu erklären;

jede von der Europäischen Kommission im Rahmen der Nachprüfung ergriffene Maßnahme für nichtig zu erklären; insbesondere, die Nachprüfung für nichtig zu erklären und sämtliche im Rahmen der Nachprüfung beschlagnahmte Dokumente an Michelin zu retournieren;

hilfsweise:

eine prozessleitende Maßnahme im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union anzuordnen, damit die Europäische Kommission die Informationen und Indizien offenlegt, über die sie als Grundlage für den Beschluss AT.40863 – Hoops (jetzt: Ersatzreifen) vom 10. Januar 2024 zu verfügen behauptet;

auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission vorgelegten Dokumente und Indizien den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache AT.40863 – Hoops vom 10. Januar 2024 sowie jede von der Europäischen Kommission im Rahmen der Nachprüfung ergriffene Maßnahme für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Grundrechte, da der Beschluss unzureichend begründet sei.

2.

Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da der Beschluss willkürlich und unverhältnismäßig sei.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4334/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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