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Document 62024TJ0643
Judgment of the General Court (Chamber giving preliminary rulings) of 11 February 2026.#Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam) v Cristian General Serv SRL.#Request for a preliminary ruling from the Curtea de Apel Bucureşti.#Reference for a preliminary ruling – Taxation – Common system of value added tax – Taxable transactions – Concept of ‘supply of services for consideration’ – Article 2(1)(c), Article 24(1) and Article 25(a) and (c) of Directive 2006/112/EC – Taxable amount – Concept of ‘consideration’ – Article 73 and point (a) of the first paragraph of Article 78 of Directive 2006/112 – Holders of related rights – Communication of phonograms and audiovisual programmes without a licence – Remuneration paid to the collective management organisation – Surcharge.#Case T-643/24.
Urteil des Gerichts (Kammer für Vorabentscheidungssachen) vom 11. Februar 2026.
Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam) gegen Cristian General Serv SRL.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Begriff ‚Dienstleistung gegen Entgelt‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbemessungsgrundlage – Begriff der ‚Gegenleistung‘ – Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 – Inhaber verwandter Schutzrechte – Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Programmen ohne Lizenz – An die Verwertungsgesellschaft gezahlte Vergütung – Aufschlag.
Rechtssache T-643/24.
Urteil des Gerichts (Kammer für Vorabentscheidungssachen) vom 11. Februar 2026.
Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam) gegen Cristian General Serv SRL.
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Begriff ‚Dienstleistung gegen Entgelt‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbemessungsgrundlage – Begriff der ‚Gegenleistung‘ – Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 – Inhaber verwandter Schutzrechte – Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Programmen ohne Lizenz – An die Verwertungsgesellschaft gezahlte Vergütung – Aufschlag.
Rechtssache T-643/24.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2026:112
URTEIL DES GERICHTS (Kammer für Vorabentscheidungssachen)
11. Februar 2026 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Begriff ‚Dienstleistung gegen Entgelt‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 25 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbemessungsgrundlage – Begriff der ‚Gegenleistung‘ – Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 – Inhaber verwandter Schutzrechte – Wiedergabe von Tonträgern und audiovisuellen Programmen ohne Lizenz – An die Verwertungsgesellschaft gezahlte Vergütung – Aufschlag“
In der Rechtssache T‑643/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 13. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2024, in dem Verfahren
Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam)
gegen
Cristian General Serv SRL
erlässt
DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen),
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, des Richters M. Sampol Pucurull, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und W. Valasidis (Berichterstatter),
Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund der am 12. Dezember 2024 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,
in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von Credidam, vertreten durch Ş. Gheorghiu, Exekutivdirektor, im Beistand von A. Lascu, Avocată, |
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der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane, M. Chicu und L. Ghiță als Bevollmächtigte, |
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– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und E. Stamate als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Centrul Român pentru Administrarea Drepturilor Artiștilor Interpreți (Credidam), dessen Tätigkeit darin besteht, die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Rumänien sicherzustellen, und der Cristian General Serv SRL, einer Gesellschaft rumänischen Rechts, die eine Urlaubspension betreibt, über die Frage, ob der Betrag, den diese Gesellschaft Credidam schuldet, weil sie ihren Kunden Tonträger und audiovisuelle Programme ohne Lizenz zur Verfügung gestellt hat, ganz oder teilweise der Mehrwertsteuer unterliegt. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmt: „Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze: …
…“ |
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4 |
Art. 24 der Richtlinie 2006/112 sieht vor: „(1) Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist. …“ |
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5 |
In Art. 25 der Richtlinie 2006/112 heißt es: „Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:
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6 |
Art. 73 der Richtlinie 2006/112 lautet: „Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.“ |
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7 |
Art. 78 der Richtlinie 2006/112 bestimmt: „In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:
…“ |
Nationales Recht
Steuergesetzbuch
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8 |
Mit den Art. 268 und 271 der Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 8. September 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Steuergesetzbuch) sollen die Art. 2, 24 und 25 der Richtlinie 2006/112 in rumänisches Recht umgesetzt werden. |
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9 |
Art. 286 des Steuergesetzbuchs bestimmt: „… (4) In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen: …
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Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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10 |
Art. 112 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom 26. März 1996) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) bestimmt: „(1) Die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller haben Anspruch auf eine einmalige angemessene Vergütung für die unmittelbare oder mittelbare Nutzung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder für deren Vervielfältigung durch Sendung oder jegliches andere Mittel der öffentlichen Wiedergabe. (2) Die Höhe dieser Vergütung wird nach dem Verfahren der Art. 163 bis 165 durch Verwertungsbedingungen festgelegt. (3) Die Erhebung der einmaligen Vergütung erfolgt nach Maßgabe des Art. 168. … (5) Im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Tonträger als zu gewerblichen Zwecken veröffentlicht, wenn er der Öffentlichkeit durch Verkaufsvorgang oder durch kabelgebundene oder kabellose Mittel, die jedermann den Zugriff an einem individuell gewählten Ort und zu einem individuell gewählten Zeitpunkt ermöglichen, zugänglich gemacht wird.“ |
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11 |
Art. 145 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte sieht vor: „(1) Die kollektive Rechtewahrnehmung ist für die Ausübung folgender Rechte obligatorisch: …
… (2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kategorien von Rechten vertreten die Verwertungsgesellschaften auch diejenigen Rechtsinhaber, die ihnen keine Vollmacht erteilt haben.“ |
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12 |
Art. 146 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bestimmt: „(1) Folgende Rechte können Gegenstand einer kollektiven Rechtewahrnehmung sein: …
… (2) Für die in Absatz 1 genannten Kategorien von Rechten vertreten Verwertungsgesellschaften nur die Rechteinhaber, die ihnen einen Auftrag erteilt haben; sie entwickeln Verwertungsbedingungen … oder verhandeln Lizenzverträge direkt mit den Nutzern. …“ |
Verwertungsbedingungen
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13 |
Die Decizia nr. 120/2016 privind publicarea în Monitorul Oficial al României, Partea I, a Deciziei civile nr. 784A din 26 octombrie 2016 a Curţii de Apel Bucureşti – Secţia a IV‑a civilă, pronunţată în Dosarul nr. 2.013/2/2016 (Entscheidung Nr. 120/2016 über die Veröffentlichung der Entscheidung in Zivilsachen Nr. 784A vom 26. Oktober 2016 des Berufungsgerichts Bukarest – Vierte Zivilkammer, erlassen in der Rechtssache Nr. 2.013/2/2016, im rumänischen Amtsblatt, Teil I) (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 952 vom 25. November 2016) setzt die vom Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (Rumänisches Amt für Urheberrechte) verabschiedeten Verwertungsbedingungen in Kraft, die u. a. in Art. 112 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vorgesehen sind (im Folgenden: „Verwertungsbedingungen“). |
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14 |
Nach Nr. 3.12 der Verwertungsbedingungen entspricht die Höhe der Vergütung, die der Nutzer den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern schuldet, wenn geschützte Werke ohne vorherige Erteilung einer entsprechenden Lizenz genutzt werden, dem Dreifachen der Vergütung, die der Nutzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen. |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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15 |
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Credidam, erhebt und verteilt als Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Rumänien die diesen Rechten entsprechend geschuldeten Vergütungen. Sie wahrt das Recht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller auf eine „angemessene Vergütung“ für die öffentliche Wiedergabe und Sendung von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern oder für die Vervielfältigung dieser Tonträger im Sinne von Art. 145 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Sie verwaltet auch die Vergütung der Rechteinhaber, die sie gemäß Art. 146 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes mit der Verwertung künstlerischer Leistungen im audiovisuellen Bereich beauftragt haben. |
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16 |
Credidam war der Ansicht, dass Cristian General Serv für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden: streitgegenständlicher Zeitraum) einen Betrag von 4166,19 rumänischen Lei (RON) (etwa 845 Euro) einschließlich Mehrwertsteuer schulde, da sie in der von ihr betriebenen Urlaubspension Tonträger oder deren Vervielfältigungen und künstlerische Leistungen im audiovisuellen Bereich (im Folgenden: in Rede stehende geschützte Werke) öffentlich wiedergegeben habe, ohne dass ihr zuvor hierfür eine Lizenz erteilt worden sei. |
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17 |
Um den oben in Rn. 16 genannten Betrag zu bestimmen, verdreifachte Credidam gemäß den Verwertungsbedingungen die Vergütung, die Cristian General Serv für eine Lizenz hätte zahlen müssen. Credidam war der Ansicht, dass die gesamte Vergütung mehrwertsteuerpflichtig sei. |
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18 |
Am 25. November 2022 erhob Credidam beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage wegen unerlaubter Handlung und beantragte, Cristian General Serv zur Zahlung des oben in Rn. 16 genannten Betrags und zum Abschluss eines Vertrags mit ihr über die Vergabe von Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe von Werken der oben in Rn. 15 genannten Art zu verurteilen. |
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19 |
Diese Klage wurde mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen. In Bezug auf die Zahlungsforderung stellte das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) fest, dass Cristian General Serv im streitgegenständlichen Zeitraum keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, so dass sie die in Rede stehenden geschützten Werke nicht wiedergegeben habe, obwohl sie hierfür über eine Räumlichkeit verfügt habe. In Bezug auf den Antrag, den Abschluss einer nicht ausschließlichen Lizenz anzuordnen, führte das Gericht aus, dass das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit abweiche und dass jedenfalls die Aufgabe der von Cristian General Serv genutzten Räumlichkeit im Februar 2023 dem Abschluss einer nicht ausschließlichen Lizenz, wie sie von Credidam beantragt worden sei, entgegenstehe. |
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20 |
Credidam legte gegen dieses Urteil vom 19. April 2023 beim vorlegenden Gericht, der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), Berufung ein. Sie erhält ihre Anträge in vollem Umfang aufrecht und ist insoweit im Wesentlichen der Ansicht, dass sie den Nachweis erbracht habe, dass Cristian General Serv die in Rede stehenden geschützten Werke öffentlich wiedergegeben habe. |
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21 |
Das vorlegende Gericht fragt sich im Rahmen der Prüfung der Anträge von Credidam, ob der von Credidam geforderte Betrag ganz oder teilweise mehrwertsteuerpflichtig war. Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterschieden sich von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 18. Januar 2017, SAWP (C‑37/16, EU:C:2017:22), vom 21. Januar 2021, UCMR – ADA (C‑501/19, EU:C:2021:50), und vom 4. Juli 2024, Credidam (C‑179/23, EU:C:2024:571), ergangen seien. |
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22 |
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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23 |
Wie die Europäische Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, gibt das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen nicht an, ob es das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe der in Rede stehenden geschützten Werke als erwiesen ansieht. |
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24 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit das Gericht der Europäischen Union nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gericht der Europäischen Union nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn das Gericht der Europäischen Union nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Januar 2024, Global Ink Trade, C‑537/22, EU:C:2024:6, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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25 |
Im vorliegenden Fall geht zwar aus Rn. 2 des Vorabentscheidungsersuchens, deren Inhalt oben in Rn. 19 wiedergegeben worden ist, hervor, dass das erstinstanzliche Gericht, das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest), entschieden hat, dass Cristian General Serv im streitgegenständlichen Zeitraum keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe, was die Frage aufwirft, ob die Dienstleistungen, zu denen das vorlegende Gericht das Gericht der Europäischen Union befragt, überhaupt existieren. |
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26 |
Das vorlegende Gericht äußert im Vorabentscheidungsersuchen jedoch keine Zweifel am Bestehen dieser Dienstleistungen. |
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27 |
Daher ist das vorlegende Gericht zwar darauf hinzuweisen, dass es allein für die Beurteilung der Richtigkeit und die rechtliche Einordnung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens zuständig ist; doch ist es angesichts der Angabe des vorlegenden Gerichts, dass es im Hinblick auf die oben in Rn. 21 angeführte Rechtsprechung nicht über ausreichende Angaben verfüge, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, und unter Berücksichtigung der für die Vorlagefragen bestehenden Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich, dass die von diesem Gericht erbetene Auslegung der Richtlinie 2006/112 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das von ihm aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2024, NARE‑BG, C‑429/23, EU:C:2024:742, Rn. 42). |
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28 |
Die Vorlagefragen sind daher zulässig. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
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29 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens hervor, dass sich die Vergütung der Inhaber verwandter Schutzrechte nach rumänischem Recht aus dem Gesetz und den Verwertungsbedingungen ergibt, mit denen das Gesetz präzisiert wird, und zweitens, dass das vorlegende Gericht für den Fall, dass eine Dienstleistung gegen Entgelt in Rede steht, wissen möchte, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nur die Vergütung, die ein Nutzer für eine Lizenz hätte zahlen müssen, oder das aufgrund der Wiedergabe geschützter Werke ohne Lizenz geschuldete Dreifache dieser Vergütung mehrwertsteuerpflichtig ist. |
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30 |
Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind daher auch Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112, der die Erbringung von Dienstleistungen kraft Gesetzes betrifft, sowie Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, die die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer betreffen, auszulegen. |
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31 |
Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und c, Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass
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32 |
Was erstens die Frage betrifft, ob eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C‑605/20, EU:C:2022:116, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 38 und 48 der Schlussanträge ausgeführt hat, der Begriff „Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden“, weit auszulegen ist. So ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die bloße Inanspruchnahme einer regulierten Dienstleistung, wie z. B. das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem kostenpflichtigen Parkplatz (Urteil vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark, C‑90/20, EU:C:2022:37) oder der Verbrauch von Strom am Wohnsitz (Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348), ein Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber der Rechte, der die Bereitstellung dieser Dienstleistung ermöglicht, und der Person, die sie in Anspruch genommen hat, entstehen lassen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark, C‑90/20, EU:C:2022:37, Rn. 28 und 29, und vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 30 bis 32). |
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34 |
Sodann ist zum Begriff „Vergütung“ festzustellen, dass nach der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung das vollständige Ausbleiben einer Zahlung der geschuldeten Beträge kein Hindernis für die Feststellung der Gegenseitigkeit der sich aus dem in Rede stehenden wirtschaftlichen Vorgang ergebenden Rechte und Pflichten darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark, C‑90/20, EU:C:2022:37, Rn. 39 bis 43, und vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 30 und 32). |
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35 |
Was schließlich den Begriff „unmittelbarer Zusammenhang“ betrifft, hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Entgelt von einer Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte eingezogen wird, dem Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung nicht entgegensteht, da diese Verwertungsgesellschaft im Namen der Rechteinhaber handelt, und auch der Umstand, dass die kollektive Verwaltung des Entgelts auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, dem Bestehen eines solchen Zusammenhangs nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR – ADA, C‑501/19, EU:C:2021:50, Rn. 37). Er hat auch klargestellt, dass es gerade der gesetzliche Rahmen ist, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung der Dienstleistung und der Verpflichtung zur Entrichtung des Gegenwerts herstellt, wobei aus Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ausdrücklich hervorgeht, dass eine Dienstleistung u. a. in der Erbringung einer Dienstleistung kraft Gesetzes bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2024, Credidam, C‑179/23, EU:C:2024:571, Rn. 40). |
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36 |
Wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Wiedergabe geschützter Werke ohne vorherige Erteilung einer entsprechenden Lizenz durch Credidam erfolgte, das vorlegende Gericht zu der Frage veranlasst, ob die auf das Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR – ADA (C‑501/19, EU:C:2021:50), zurückgehende Rechtsprechung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens angewandt werden kann. |
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37 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung eine allgemeine Differenzierung zwischen unerlaubten und erlaubten Geschäften verbietet, da durch das Mehrwertsteuersystem der Endverbraucher von Gegenständen oder Dienstleistungen belastet werden soll, wenn diese Gegenstände oder Dienstleistungen im Rahmen steuerbarer Umsätze gemäß der Richtlinie 2006/112 geliefert oder erbracht wurden (vgl. Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Cristian General Serv vorgeworfen wird, geschützte Werke öffentlich wiedergegeben zu haben, ohne dass ihr zuvor eine Genehmigung oder Lizenz erteilt worden wäre. |
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39 |
Die Wiedergabe der in Rede stehenden geschützten Werke berechtigt die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller, die an diesen geschützten Werken mitgewirkt haben, zu einer einmaligen angemessenen Vergütung für deren unmittelbare oder mittelbare Nutzung, ohne dass sich die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller der Nutzung im Übrigen widersetzen können. |
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40 |
Die Modalitäten der einmaligen angemessenen Vergütung, die sich u. a. aus Nr. 3.12 der Verwertungsbedingungen ergeben, führen dazu, dass diese Vergütung zwischen dem Einfachen und dem Dreifachen schwankt, je nachdem, ob die Wiedergabe der geschützten Werke von Credidam, die gemäß den Art. 145 und 146 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ex lege die Inhaber verwandter Schutzrechte vertritt, genehmigt wurde oder nicht (siehe oben, Rn. 11 und 12). Auch wenn die Wiedergabe der in Rede stehenden geschützten Werke ohne Lizenz erfolgt ist, ändert dies folglich nichts daran, dass die fehlende Lizenzerteilung durch die Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte kein Hindernis war für die Anwendbarkeit des Rechts- und Regelungsrahmen für die öffentliche Wiedergabe solcher Werke ohne Lizenz, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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41 |
Der Umstand, dass der Nutzer der geschützten Werke die Beträge, die er hätte zahlen müssen, nicht gezahlt hat, steht in Anbetracht der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung der Einstufung dieser Beträge als Gegenwert für die Dienstleistung, die eine Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Namen der Inhaber verwandter Schutzrechte erbringt, nicht entgegen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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42 |
Auch der Umstand, dass die vom Nutzer der geschützten Werke geschuldeten Beträge von einer Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und nicht von den Inhabern verwandter Schutzrechte selbst verlangt werden, steht, wie aus Rn. 35 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dem Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert nicht entgegen. |
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43 |
Nach alledem erfüllt offenbar eine Dienstleistung wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene die oben in Rn. 32 angeführten Kriterien der Rechtsprechung, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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44 |
Was zweitens die Frage betrifft, ob die Mehrwertsteuer nur auf die Vergütung anfällt, die der Verwertungsgesellschaft für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im Namen der Inhaber verwandter Schutzrechte für eine Lizenz geschuldet worden wäre, oder ob sie sich auf das Dreifache dieser Vergütung beziehen muss, sind die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen. |
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45 |
Nach ständiger Rechtsprechung bildet bei der Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt die vom Steuerpflichtigen für die Dienstleistung tatsächlich erhaltene Gegenleistung die Steuerbemessungsgrundlage. Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich den tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar. Zudem muss diese Gegenleistung in Geld ausgedrückt werden können (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Efir, C‑19/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:148, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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46 |
Im Übrigen geht aus Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass die Mehrwertsteuer selbst nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist, was zur Folge hat, dass die Mehrwertsteuer von Rechts wegen immer im vereinbarten Preis enthalten ist (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 27). |
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47 |
Dieser Begriff des „vereinbarten Preises“, d. h. der „Gegenleistung“ für die Erbringung der Dienstleistung, wird von den Unionsgerichten dahin ausgelegt, dass er Aufschläge oder zusätzliche Gebühren einschließt, wenn diese sich aus der Anwendung des rechtlichen Rahmens auf die Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und demjenigen ergeben, dem sie – sei es auch rechtswidrig oder vorschriftswidrig – zugutegekommen sind; d. h., wenn diese Aufschläge oder zusätzlichen Gebühren den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erbringung der Dienstleistung und ihrer Gegenleistung widerspiegeln. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kontrollgebühren wegen vorschriftswidrigen Parkens, die Kraftfahrer, die einen Parkplatz in Anspruch nahmen, zu entrichten hatten, der Mehrwertsteuer unterliegen, auch wenn diese Gebühren im nationalen Recht als Bußgeld qualifiziert werden (Urteil vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark, C‑90/20, EU:C:2022:37, Rn. 30 bis 34 und 46). Ebenso hat er entschieden, dass die Entschädigung, die dem von einem heimlichen Stromverbraucher rechtswidrig erlangten Vorteil entspricht, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 27. April 2023, Fluvius Antwerpen, C‑677/21, EU:C:2023:348, Rn. 32). |
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48 |
Im vorliegenden Fall geht – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – aus Nr. 3.12 der Verwertungsbedingungen, auf die das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte speziell Bezug nimmt, ausdrücklich hervor, dass der Aufschlag auf die Vergütung, die der Nutzer geschützter Werke ohne Lizenz schuldet, die unmittelbare Folge der Wiedergabe dieser Werke ohne Lizenz ist, d. h. einer Dienstleistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden. |
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Daher ist der zu berücksichtigende mehrwertsteuerpflichtige Preis unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der gesetzlich festgelegte Preis für die Wiedergabe von Werken wie den in Rede stehenden geschützten Werken ohne Lizenz, d. h. das Dreifache des Preises, den der Nutzer für die Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe hätte zahlen müssen. |
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Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und c, Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass
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Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Kammer für Vorabentscheidungssachen) für Recht erkannt: |
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Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und c sowie Art. 73 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem |
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sind dahin auszulegen, dass |
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Papasavvas Sampol Pucurull Steinfatt Petrlík Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Februar 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.