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Document 62024CN0831

Rechtssache C-831/24, Machski: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen), eingereicht am 5. Dezember 2024 – K.J./P.

ABl. C, C/2025/1407, 10.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1407/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1407/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1407

10.3.2025

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Polen), eingereicht am 5. Dezember 2024 – K.J./P.

(Rechtssache C-831/24, Machski  (1) )

(C/2025/1407)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Białymstoku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K.J.

Beklagte: P.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2) dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht verpflichtet, in einer Rechtssache, in der sich ein Verbraucher auf die Verpflichtung eines Kreditgebers zur Rückzahlung einer zu viel gezahlten Verbindlichkeit beruft, die darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Anspruch nimmt, die in dem Recht besteht, gegenüber dem Kreditgeber eine schriftliche Erklärung abzugeben, durch die die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Kapitalzinsen und anderen Kreditkosten erlischt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditgeber gegen andere nationale Vorschriften als die, auf die sich der Verbraucher in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditgeber beruft, verstoßen hat, deren Verletzung den Verbraucher ebenfalls zur Inanspruchnahme der oben genannten Sanktion berechtigt?

2.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren Angabe des Verfahrens bei vorzeitiger Rückzahlung den Kreditgeber verpflichtet, die Beschreibung des Verfahrens so abzufassen, dass der Verbraucher bei der Erfüllung des Vertrags, ohne weitere Informationen beim Kreditgeber einzuholen (oder ergänzende Vereinbarungen mit ihm zu treffen), Schritt für Schritt feststellen kann, wer die Handlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung wie und in welcher Abfolge durchzuführen hat, wobei das Ereignis, das den letzten Verfahrensschritt darstellt, klar anzugeben ist?

3.

Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahin auszulegen, dass, wenn der Pflicht, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form anzugeben, nicht nachgekommen wird, dies stets zur Anwendung der Sanktion gegen den Kreditgeber führen muss, oder dahin, dass die Anwendung der Sanktion vom Grad des Verstoßes gegen diese Pflicht abhängen kann, insbesondere, dass es möglich ist, von der Sanktion abzusehen, wenn das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung unvollständig dargestellt wurde und sich dies unter den Umständen der konkreten Rechtssache nicht negativ auf die Rechte und Pflichten des Verbrauchers auswirkt?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)   ABl. 2008, L 133 S. 66.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1407/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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