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Document 62024CJ0245
Judgment of the Court (Third Chamber) of 18 December 2025.#« Lukoil Bulgaria » EOOD and « Lukoil Neftohim Burgas » AD v Komisia za zashtita na konkurentsiata.#Request for a preliminary ruling from the Administrativen sad Sofia-oblast.#Reference for a preliminary ruling – Competition – Article 102 TFEU – Abuse of a dominant position – Market for the storage of automotive fuels – Abuse – Refusal of access to essential infrastructure for third-party undertakings – Infrastructure financed by public funds – Privatisation of that infrastructure.#Case C-245/24.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2025.
« Lukoil Bulgaria » EOOD und « Lukoil Neftohim Burgas » AD gegen Komisia za zashtita na konkurentsiata.
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-oblast.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für die Lagerung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge – Missbräuchliche Ausnutzung – Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur gegenüber Drittunternehmen – Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Infrastruktur – Privatisierung dieser Infrastruktur.
Rechtssache C-245/24.
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Dezember 2025.
« Lukoil Bulgaria » EOOD und « Lukoil Neftohim Burgas » AD gegen Komisia za zashtita na konkurentsiata.
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-oblast.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für die Lagerung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge – Missbräuchliche Ausnutzung – Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur gegenüber Drittunternehmen – Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Infrastruktur – Privatisierung dieser Infrastruktur.
Rechtssache C-245/24.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2025:987
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
18. Dezember 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für die Lagerung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge – Missbräuchliche Ausnutzung – Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur gegenüber Drittunternehmen – Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Infrastruktur – Privatisierung dieser Infrastruktur“
In der Rechtssache C‑245/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 5. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2024, in dem Verfahren
„Lukoil Bulgaria“ EOOD,
„Lukoil Neftohim Burgas“ AD
gegen
Komisia za zashtita na konkurentsiata
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, S. Gervasoni und N. Fenger,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der „Lukoil Bulgaria“ EOOD und der „Lukoil Neftohim Burgas“ AD, vertreten durch Y. Pekunov, A. Velichkov, Advokati, A. Pekunova, Yuriskonsult, und A. Robertson, KC, |
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der Komisia za zashtita na konkurentsiata, vertreten durch M. Goranova, N. Mincheva und Y. Nenkova, |
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der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova, R. Stoyanov und T. Tsingileva als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, V. Hitrovs, E. Rousseva und C. Sjödin als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 102 AEUV. |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Lukoil Bulgaria“ EOOD (im Folgenden: Lukoil Bulgaria) und der „Lukoil Neftohim Burgas“ AD (im Folgenden: Lukoil Burgas), die zur Unternehmensgruppe Lukoil (im Folgenden: Lukoil-Gruppe) gehören, auf der einen Seite und der Komisia za zashtita na konkurentsiata (Kommission zum Schutz des Wettbewerbs, Bulgarien) (im Folgenden: bulgarische Wettbewerbsbehörde) auf der anderen Seite über die Gültigkeit der Entscheidung Nr. 332 vom 4. April 2023 (im Folgenden: Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde), mit der diese festgestellt hat, dass diese Gesellschaften ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lagerung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Kraftstoffe) in Bulgarien missbraucht hätten, was sowohl nach Art. 102 AEUV als auch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats verboten sei. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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3 |
Art. 102 AEUV bestimmt: „Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
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Bulgarisches Recht
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4 |
Art. 21 des Zakon za zashtita na konkurentsiata (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) (DV Nr. 102 vom 28. November 2008, im Folgenden: ZZK) bestimmt: „Verhalten von Unternehmen mit einer monopolistischen oder beherrschenden Stellung, sowie von zwei oder mehreren Unternehmen mit einer kollektiven beherrschenden Stellung, das den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen kann, ist verboten, insbesondere: …
…
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Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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5 |
Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind zwei Gesellschaften mit Sitz in Bulgarien, die zur Lukoil-Gruppe gehören und deren Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat auf die Privatisierung des Neftohimicheski kombinat Burgas (Petrochemisches Kombinat Burgas, Bulgarien) seit dem Jahr 1995 zurückgeht. Im Laufe des Jahres 1963 begann dieses Unternehmen als staatliches Unternehmen zunächst mit dem Betrieb der Raffinerie in Burgas (Bulgarien) seine Tätigkeiten in den Bereichen Erdöl und Petrochemie, für die es später über eine Transport- und Lagerinfrastruktur verfügte, die aus drei Ölleitungen sowie sieben Öllagern und Ölterminals bestand. |
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6 |
Auf der Grundlage eines am 12. Oktober 1999 geschlossenen Privatisierungsvertrags veräußerte der bulgarische Staat 58 % des Kapitals der Nachfolgegesellschaft des Petrochemischen Kombinats Burgas an die Lukoil-Gruppe. Diese Gruppe wurde so Eigentümerin der von dieser Gesellschaft betriebenen Transport- und Lagerinfrastruktur. Mit der Verordnung Nr. 181 vom 20. Juli 2009 erklärte der bulgarische Staat den Hafen von Burgas, einschließlich des Hafenterminals von Rosenets (Bulgarien), mit dem er verbunden ist, sowie die dorthin führenden Ölleitungen zu strategischen Anlagen im Sinne von Anlagen und Tätigkeiten, die für die nationale Sicherheit von Bedeutung sind. |
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7 |
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist Lukoil Burgas die wichtigste Herstellerin von Erdölerzeugnissen in Bulgarien. Diese Gesellschaft betreibt die Raffinerie Burgas und das Hafenterminal Rosenets, für dessen Betrieb sie eine vom bulgarischen Staat am 22. März 2011 erteilte Dienstleistungskonzession besitzt. Der bulgarische Staat hält eine „goldene Aktie“ am Kapital von Lukoil Burgas, die ihm besondere Rechte verleiht. Aufgrund dieser Sonderrechte muss die Hauptversammlung von Lukoil Burgas die vorherige schriftliche Zustimmung des bulgarischen Staates einholen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn sie beabsichtigt, einen Beschluss zu fassen, mit dem die Herstellung von Kraftstoffen erheblich verringert oder der Zugang zu Hafenanlagen und Ölleitungen gegen ein angemessenes Entgelt verweigert wird. |
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8 |
Lukoil Bulgaria ist im Vertrieb von Erdölerzeugnissen tätig. Für ihre Haupttätigkeit, den Großhandel mit Kraftstoffen, verfügt diese Gesellschaft über Lager, die über das gesamte bulgarische Hoheitsgebiet verteilt sind. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. November 2020 besaß Lukoil Bulgaria drei Steuerlager, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gelagert wurden. Für ihren Einzelhandelsvertrieb von Kraftstoffen nutzt Lukoil Bulgaria ihr landesweites Tankstellennetz. |
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9 |
Nachdem die Varhovna administrativna prokuratura (Oberste Verwaltungsstaatsanwaltschaft, Bulgarien) festgestellt hatte, dass der Einzelhandelspreis für Kraftstoffe in Bulgarien im März 2020 weniger stark gesunken war (um 11 %) als der Erdölpreis auf den Weltmärkten (um 47 %), ersuchte sie die bulgarische Wettbewerbsbehörde, das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht in Bezug auf die Preisbildung von Kraftstoffen im Einzelhandel zu untersuchen. |
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10 |
Nach Ansicht des Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, geht aus der Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde hervor, dass die Lukoil-Gruppe die größte zugelassene Lagerinhaberin für Kraftstoffe und die größte Wirtschaftsteilnehmerin auf dem Groß- und Einzelhandelsmarkt für diese Erzeugnisse in Bulgarien sei. Sie verfüge über eine einzigartige Transport- und Lagerinfrastruktur in diesem Mitgliedstaat, die die Vermarktung der Erzeugnisse von Lukoil Burgas erleichtere. |
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11 |
Dieser Entscheidung zufolge hätten Lukoil Bulgaria und Lukoil Burgas im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2021 (im Folgenden: Zeitraum der Zuwiderhandlung) mehrere unterschiedliche Formen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung mit einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Ziel begangen, indem sie anderen Herstellern oder Importeuren von Kraftstoffen den Zugang zu der von ihnen betriebenen Transport- und Lagerinfrastruktur verweigert hätten. Dies betreffe insbesondere den Zugang von Drittunternehmen zu den von ihnen betriebenen Steuerlagern (im Folgenden: Inlandsdepots), zu den Depots in den Hafenterminals Rosenets und Varna (Bulgarien) (im Folgenden: Hafendepots) sowie zu den Ölleitungen. |
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12 |
Die bulgarische Wettbewerbsbehörde war der Ansicht, dass einige dieser Verhaltensweisen aufgrund des vielfältigen Charakters dieser Infrastrukturen und ihrer unterschiedlichen Eigentumsordnungen als „unberechtigte Weigerung, eine Ware zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen“ im Sinne von Art. 21 Nr. 5 ZZK einzustufen seien, während andere als „Einschränkung der Erzeugung, des Handels und der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher“ im Sinne von Art. 21 Nr. 2 ZZK einzustufen seien. Vor diesem Hintergrund sah sich die Wettbewerbsbehörde durch die Einbeziehung dieser Verhaltensweisen in eine Gesamtstrategie der Lukoil-Gruppe dazu veranlasst, sie als eine einheitliche Zuwiderhandlung sowohl gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. b AEUV als auch gegen Art. 21 Nrn. 2 und 5 ZZK anzusehen, wobei die Behörde klarstellte, dass die Zuwiderhandlung gemäß Art. 21 Nr. 5 ZZK ein Sonderfall der von Art. 21 Nr. 2 ZZK erfassten allgemeinen Zuwiderhandlung sei. |
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13 |
Als Sanktion verhängte die Wettbewerbsbehörde gegen Lukoil Burgas eine Geldbuße in Höhe von etwa 140 Millionen bulgarischen Lew (BGN) (ca. 72 Millionen Euro) und gegen Lukoil Bulgaria eine Geldbuße in Höhe von etwa 55 Millionen BGN (ca. 28 Millionen Euro). |
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14 |
Da sich die Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde nicht auf eine, sondern auf mehrere Zuwiderhandlungen beziehe, ist das vorlegende Gericht erstens der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatzes der guten Verwaltung, des Rechts des Einzelnen, vor dem Erlass einer für ihn nachteiligen Maßnahme gehört zu werden, und des durch Art. 47 dieser Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf für die Entscheidung des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits festzustellen ist, ob die bulgarische Wettbewerbsbehörde verpflichtet war, vor der Feststellung jeder dieser Zuwiderhandlungen den betroffenen relevanten Markt, die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Wirkungen sowie alle für die Feststellung dieser Zuwiderhandlungen relevanten Tatsachen genau zu bestimmen. |
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15 |
Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, aus der Entscheidung der bulgarischen Wettbewerbsbehörde gehe hervor, dass diese die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), genannten Voraussetzungen für die Annahme, dass die Verweigerung des Zugangs zu einer wesentlichen Infrastruktur einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, nicht auf die Infrastrukturen eines beherrschenden Unternehmens anwendbar seien, das nicht Eigentümer der Infrastruktur sei oder deren Baukosten nicht getragen habe. Diese Voraussetzungen seien daher nach Ansicht der Wettbewerbsbehörde unanwendbar, wenn das beherrschende Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, wesentliche Infrastrukturen vom Staat erhalten habe und die von diesem Unternehmen getätigten Investitionen dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstünden. Dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass der Bau aller Hafendepots, aller Inlandsdepots mit Ausnahme derjenigen von Iliyantsi (Bulgarien) und Russe (Bulgarien) und aller Ölleitungen, zu denen Lukoil Burgas und Lukoil Bulgaria den Zugang während des Zeitraums der Zuwiderhandlung verweigert hätten, aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei. Zudem sei Lukoil Bulgaria der betreffenden Entscheidung zufolge nach den am 18. September 2020 vorgenommenen Änderungen der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern und Steuerlager seit dem 23. Dezember 2020 als zugelassene Lagerinhaberin verpflichtet gewesen, den Zugang unabhängiger Dritter zu mindestens 15 % ihrer Lagerkapazität in allen ihren Anlagen mit Ausnahme der Ölleitungen zwischen Burgas und Sofia (Bulgarien) zu gewährleisten. |
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16 |
Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob, um mit der Begründung, das beherrschende Unternehmen betreibe die wesentliche Infrastruktur infolge einer Privatisierung oder einer Erteilung einer Konzession, die im Urteil Bronner genannten Voraussetzungen unangewendet zu lassen, andere Umstände zu berücksichtigen sind, wie die sich aus einem Privatisierungsvertrag ergebenden Verpflichtungen, die Höhe der von dem beherrschenden Unternehmen seither getätigten Investitionen und die Frage, ob diese Investitionen auf Initiative dieses Unternehmens oder auf Veranlassung des Staates getätigt worden sind. |
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17 |
Zwar sei die bulgarische Wettbewerbsbehörde davon ausgegangen, dass die im Urteil Bronner genannten Voraussetzungen nicht auf Infrastrukturen anwendbar seien, die aus öffentlichen Mitteln finanziert und später von dem beherrschenden Unternehmen im Rahmen einer Privatisierung erworben oder ihm mittels einer Konzession zur Verfügung gestellt würden, doch deuteten die Sondervoten zweier Mitglieder dieser Behörde darauf hin, dass auf der Grundlage des Urteils vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12), ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. |
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18 |
Aus Rn. 75 der Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7) gehe jedoch hervor, dass das Wissen, dass Unternehmen verpflichtet sein könnten, gegen ihren Willen zu liefern, Unternehmen in beherrschender Stellung dazu veranlassen könnte, weniger oder gar nicht zu investieren. Auch seien Wettbewerber eines beherrschenden Unternehmens versucht, sich dessen Investitionen zunutze zu machen. Keine dieser Folgen wäre langfristig im Interesse der Verbraucher. |
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19 |
Unter diesen Umständen hat der Administrativen sad Sofia-oblast (Verwaltungsgericht für die Region Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
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Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
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20 |
Die bulgarische Wettbewerbsbehörde hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Insbesondere betreffe die erste Frage nicht eine Auslegung des Unionsrechts, sondern die Sachentscheidung des Ausgangsrechtsstreits, und die zweite Frage sei sehr allgemein formuliert. |
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21 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2024, Kolin Inșaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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22 |
Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing, C‑294/20, EU:C:2021:723, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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23 |
Im vorliegenden Fall fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Auslegung von Art. 102 AEUV, da es zum einen Zweifel dahin hat, welche Beweise die bulgarische Wettbewerbsbehörde anführen muss, um eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung nachzuweisen, die darin bestehe, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung seinen Wettbewerbern den Zugang zu der von ihm kontrollierten Infrastruktur für den Transport und die Lagerung von Erdölerzeugnissen verweigere (erste Frage), und zum anderen dahin, ob die auf das Urteil Bronner zurückgehende Rechtsprechung auf eine solche Situation anzuwenden ist (zweite und dritte Frage). Das vorlegende Gericht gibt insoweit genau an, welche Gründe es dazu veranlasst haben, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
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24 |
Unter diesen Umständen kann zum einen nicht geltend gemacht werden, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage nicht um die Auslegung von Art. 102 AEUV, sondern um die Anwendung dieser Bestimmung auf den Ausgangsrechtsstreit ersuche, und zum anderen ist nicht offensichtlich, dass die Auslegung dieser Bestimmung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Problem hypothetischer Natur ist. Zudem verfügt der Gerichtshof im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen über die Angaben, die es ihm ermöglichen, die ihm vorgelegten Fragen zweckdienlich zu beantworten. |
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25 |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig. |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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26 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger, C‑334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie vom 29. April 2025, Prezydent Miasta Mielca, C‑453/23, EU:C:2025:285, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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27 |
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts stellte die bulgarische Wettbewerbsbehörde fest, dass Lukoil Bulgaria und Lukoil Burgas während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Dritten den Zugang zu der jeweils von ihnen kontrollierten, aus Inlandsdepots, Hafendepots und Ölleitungen bestehenden Infrastruktur für den Transport und die Lagerung von Kraftstoffen verweigert hätten. Obwohl die Wettbewerbsbehörde das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 102 Abs. 2 Buchst. b AEUV festgestellt habe, sei sie in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass jede dieser drei Arten von Zugangsverweigerungen zu Verhaltensweisen gehöre, die entweder als Handelsbeschränkungen im Sinne von Art. 21 Nr. 2 ZZK oder als unbegründete Verweigerung des Zugangs zu einer Dienstleistung im Sinne von Art. 21 Nr. 5 ZZK eingestuft werden könnten. |
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28 |
Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht auch hervor, dass sich das vorlegende Gericht fragt, ob die bulgarische Wettbewerbsbehörde verpflichtet war, festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 102 AEUV für jede der in Art. 21 Nrn. 2 und 5 ZZK genannten Zuwiderhandlungen erfüllt waren, oder ob sie sich darauf beschränken durfte, für alle diese Verhaltensweisen das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festzustellen. |
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29 |
Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde Verhaltensweisen zweier zu demselben Unternehmen in beherrschender Stellung gehörenden Gesellschaften, mit denen ihr zufolge der Zugang zu Einrichtungen unter deren jeweiliger Kontrolle, die zu derselben wesentlichen, von diesem Unternehmen kontrollierten Infrastruktur gehören, verweigert und insoweit der Handel beschränkt wird, nur dann als Missbrauch einer solchen beherrschenden Stellung einstufen darf, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV sowohl in Bezug auf die als Handelsbeschränkungen als auch in Bezug auf die als Verweigerung des Zugangs zu solchen Einrichtungen eingestuften Verhaltensweisen erfüllt sind. |
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30 |
Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 102 AEUV die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Art. 102 AEUV soll verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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31 |
Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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32 |
Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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33 |
Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Dieser Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss jedoch stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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36 |
Über reine Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betreffenden Märkten verdrängt werden, hinaus können als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ auch Verhaltensweisen eingestuft werden, die nachweislich entweder tatsächlich oder potenziell bewirken oder sogar bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium durch die Schaffung von Zugangsschranken oder durch Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs daran zu hindern, auch nur Zugang zu diesem Markt oder diesen Märkten zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten zum Nachteil der Verbraucher zu verhindern, indem sie dort die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen oder auch Innovationen beschränken (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Aufzählung der von Art. 102 AEUV erfassten Praktiken und Verhaltensweisen nicht abschließend ist, so dass es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken um keine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, und vom 16. März 2023, Towercast, C‑449/21, EU:C:2023:207, Rn. 46). |
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38 |
Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, der ein einseitiges Verhalten zweier zu demselben Unternehmen gehörenden Gesellschaften betrifft, die im Wesentlichen wegen ihrer Weigerung, Zugang zu mehreren Einrichtungen unter ihrer jeweiligen Kontrolle zu gewähren, die zusammen auf dem relevanten Markt eine wesentliche Infrastruktur darstellen sollen, einzeln mit einer Sanktion belegt wurden. Lukoil Bulgaria und Lukoil Burgas wird mithin vorgeworfen, im Hinblick auf Art. 102 AEUV missbräuchliches Verhalten gleicher und nicht unterschiedlicher Art begangen zu haben. |
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39 |
Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Wettbewerbsrecht der Union, indem es auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, das Vorhandensein eines einheitlichen Verhaltens auf dem Markt als entscheidendes Kriterium festlegt, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Gesellschaften, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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40 |
Im vorliegenden Fall sollen zwei zu demselben Unternehmen gehörende Gesellschaften zu einem Missbrauch einer beherrschenden Stellung beigetragen haben, indem der Zugang zu Einrichtungen unter ihrer jeweiligen Kontrolle, die zu derselben wesentlichen, von diesem Unternehmen kontrollierten Infrastruktur gehören, verweigert und insoweit der Handel beschränkt wurde. |
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41 |
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist die Wettbewerbsbehörde nicht verpflichtet, festzustellen, dass sowohl die Kategorie der Handlungen, die von ihr als Verweigerung des Zugangs zu dieser wesentlichen Infrastruktur angesehen werden, als auch die Kategorie der Handlungen, die die Wettbewerbsbehörde als eine Handelsbeschränkung in Bezug auf diese Infrastruktur ansieht, getrennt alle Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV erfüllen, sofern sie nachweisen kann, dass alle diese Merkmale in Bezug auf das diesem Unternehmen vorgeworfene gesamte missbräuchliche Verhalten vorliegen. |
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42 |
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Wettbewerbsbehörde Verhaltensweisen zweier zu demselben Unternehmen in beherrschender Stellung gehörenden Gesellschaften, mit denen ihr zufolge der Zugang zu Einrichtungen unter deren jeweiliger Kontrolle, die zu derselben wesentlichen, von diesem Unternehmen kontrollierten Infrastruktur gehören, verweigert und insoweit der Handel beschränkt wird, nicht nur dann als Missbrauch einer solchen beherrschenden Stellung einstufen darf, wenn sie feststellt, dass die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV sowohl in Bezug auf die als unbegründete Verweigerung des Zugangs zu diesen Einrichtungen als auch in Bezug auf die als Handelsbeschränkungen eingestuften Verhaltensweisen erfüllt sind, sofern sie nachweisen kann, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf das diesem Unternehmen vorgeworfene gesamte missbräuchliche Verhalten vorliegen. |
Zur zweiten und zur dritten Frage
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43 |
Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass die in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen dafür, dass die Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur als Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden kann, nicht anwendbar sind, wenn diese Infrastruktur nicht vom beherrschenden Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten, sondern von öffentlichen Stellen entwickelt wurde und sie entweder Gegenstand einer Dienstleistungskonzession des Staates für dieses Unternehmen war oder von ihm im Zuge einer Privatisierung erworben wurde. |
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44 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Weigerung, Zugang zu einer Infrastruktur, die ein beherrschendes Unternehmen für seine eigenen Tätigkeiten entwickelt und in Besitz hat, zu gewähren, einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann, vorausgesetzt, dass nicht nur diese Verweigerung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt durch denjenigen, der den Zugang begehrt, auszuschalten, und nicht objektiv zu rechtfertigen ist, sondern die Infrastruktur selbst auch für die Ausübung der Tätigkeit des Wettbewerbers in dem Sinne unentbehrlich ist, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Ersatz für sie besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bronner, Rn. 41, sowie Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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45 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzungen in Rn. 41 des Urteils Bronner durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache bedingt waren, in der es um die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens ging, einem Wettbewerber Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, die es in Besitz und für seine eigene Tätigkeit entwickelt hatte, und um keine andere Verhaltensweise (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 45, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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46 |
Diese Voraussetzungen dienen dazu, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen eines unverfälschten Wettbewerbs einerseits sowie der Vertragsfreiheit und dem Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens andererseits herzustellen (Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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47 |
Die Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese dadurch missbraucht hat, dass es sich geweigert hat, mit einem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen, bedeutet nämlich letztlich, dass das Unternehmen gezwungen wird, mit dem Wettbewerber einen Vertrag zu schließen. Eine solche Verpflichtung stellt jedoch einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des beherrschenden Unternehmens dar, da es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen (Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46, sowie vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission [Google Shopping], C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 91). |
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Außerdem ist zu bedenken, dass die Verurteilung eines Unternehmens wegen Missbrauchs seiner beherrschenden Stellung durch die Weigerung, mit einem Wettbewerber Verträge abzuschließen, den Wettbewerb zwar kurzfristig fördert, es langfristig aber im Allgemeinen gut für den Wettbewerb ist und im Interesse der Verbraucher liegt, es einem Unternehmen zu ermöglichen, die Infrastruktur, die es für seine Tätigkeit entwickelt hat, seinem eigenen Gebrauch vorzubehalten. Würde der Zugang zu einer Produktions‑, Einkaufs- oder Vertriebsinfrastruktur zu leicht gewährt, bestünde für die Wettbewerber nämlich kein Anreiz, konkurrierende Infrastruktur aufzubauen. Außerdem wäre ein Unternehmen in beherrschender Stellung weniger leicht dazu bereit, in effiziente Anlagen zu investieren, wenn es gezwungen werden könnte, die Früchte seiner eigenen Investitionen auf bloßes Anfordern mit seinen Wettbewerbern zu teilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission, C‑152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47, und vom 25. März 2021, Slovak Telekom/Kommission, C‑165/19 P, EU:C:2021:239, Rn. 47). |
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Daher ist die Anwendung der in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen auf den Fall, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung eine Infrastruktur für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt hat und in seinem Besitz hat, insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, für Unternehmen in beherrschender Stellung den Anreiz aufrechtzuerhalten, im Interesse der Verbraucher in die Entwicklung hochwertiger Produkte oder Dienstleistungen zu investieren (Urteil vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 43). Da die beiden letztgenannten Kriterien kumulativ sind, genügt es für die Unanwendbarkeit der in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen, dass eines von ihnen nicht erfüllt ist. |
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50 |
Was speziell das Kriterium betrifft, wonach das beherrschende Unternehmen die Infrastruktur im Besitz haben muss, so besteht sein Zweck darin, die Anwendung der in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen auf Situationen zu beschränken, in denen ein angemessener Interessenausgleich nur erzielt werden kann, wenn besondere Aufmerksamkeit auf das Eigentumsrecht oder einen gleichwertigen Grad an Kontrolle des beherrschenden Unternehmens gelegt wird, das bzw. der es ihm ermöglicht, Dritten den Zugang zu dieser Infrastruktur zu verweigern. Sofern das beherrschende Unternehmen in Bezug auf diese Infrastruktur jedoch nur eine durch gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Rechte oder Verpflichtungen, die es ihm untersagen, Dritten den Zugang zu dieser Infrastruktur zu verweigern, begrenzte Gestaltungsfreiheit hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Unternehmen diese Infrastruktur im Besitz hat, so dass es sich nicht in einer Situation befindet, die mit der Situation vergleichbar ist, die der Rechtssache, in der das Urteil Bronner ergangen ist, zugrunde lag. |
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In allen diesen Fällen muss ein angemessener Ausgleich zwischen dem Wettbewerb und den an der wesentlichen Infrastruktur bestehenden Rechten des beherrschenden Unternehmens die Beschränkungen dieser Rechte, die sich u. a. aus dem Tätigwerden öffentlicher Stellen ergeben, widerspiegeln. Daher hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen keine Anwendung finden, wenn das beherrschende Unternehmen nach den geltenden Rechtsvorschriften einer Pflicht unterliegt, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission, C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 89). |
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52 |
Der Umstand, dass ein beherrschendes Unternehmen keine völlige Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Zugang zu der von ihm betriebenen Infrastruktur hat, genügt somit, um auszuschließen, dass dieses Unternehmen als ein Unternehmen angesehen werden könnte, das die Infrastruktur im Besitz hat, und infolgedessen, um auszuschließen, dass die in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen Anwendung finden. In einer solchen Situation nimmt der kumulative Charakter der beiden Kriterien für die Anwendung dieser Voraussetzungen der Frage, ob die in Rede stehende Infrastruktur für die eigenen Tätigkeiten des beherrschenden Unternehmens entwickelt wurde, jede Bedeutung. |
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Lukoil Bulgaria und Lukoil Burgas machen jedoch im Wesentlichen geltend, dass etwas anderes gelten müsse, wenn eine Infrastruktur, im Hinblick auf die das beherrschende Unternehmen zwar keine völlige Gestaltungsfreiheit habe, von öffentlichen Stellen mit öffentlichen Mitteln errichtet und entwickelt worden sei, anschließend von diesem Unternehmen zu einem auf wettbewerbliche Weise festgelegten Preis erworben worden sei und dieses Unternehmen später erheblich in diese Infrastruktur investiert habe. |
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Unabhängig von der Bedeutung des gezahlten Preises und der Investitionen, die das beherrschende Unternehmen in die fragliche Infrastruktur getätigt hat, kann jedoch, solange dieses Unternehmen nicht über völlige Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Zugang zu dieser Infrastruktur verfügt, seine Situation nicht als mit derjenigen vergleichbar angesehen werden, die der Rechtssache zugrunde lag, in der das Urteil Bronner ergangen ist. |
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Liegt hingegen eine solche völlige Gestaltungsfreiheit vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass eine Infrastruktur von öffentlichen Stellen oder mit öffentlichen Mitteln errichtet oder entwickelt wurde, genügt, um die Anwendung der in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen in jedem Fall auszuschließen. Denn wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, kommt eine solche Infrastruktur, sofern sie vom beherrschenden Unternehmen zu einem Preis und zu Bedingungen erworben wurde, die sich aus einem wettbewerblichen Verfahren ergeben, einer von diesem Unternehmen errichteten oder entwickelten Infrastruktur gleich. Würde hingegen festgestellt, dass das Privatisierungsverfahren nicht geeignet war, den wettbewerblichen Charakter des Preises und der Erwerbsbedingungen zu gewährleisten, müsste eine solche Gleichsetzung ausgeschlossen werden. |
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Verfügt dementsprechend das beherrschende Unternehmen, ohne jedoch Eigentümer der fraglichen Infrastruktur zu sein, über ausschließliche Rechte, die ihm eine Gestaltungsfreiheit verleihen, die es ihm ermöglicht, den Zugang zu dieser Infrastruktur vollständig zu kontrollieren, ist diese einer Infrastruktur gleichzusetzen, die dieses Unternehmens im Besitz hat. Sofern diese ausschließlichen Rechte an dieser Infrastruktur vom beherrschenden Unternehmen zu einem Preis und zu Bedingungen erworben wurden, die sich aus einem wettbewerblichen Verfahren ergeben, kommt sie zudem, wie die Generalanwältin in Nr. 65 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, einer von diesem Unternehmen errichteten oder entwickelten Infrastruktur gleich. |
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57 |
Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 102 AEUV dahin auszulegen ist, dass die in Rn. 41 des Urteils Bronner genannten Voraussetzungen dafür, dass die Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur als Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden kann, auf eine Infrastruktur anwendbar sind, die von öffentlichen Stellen entwickelt wurde, bevor sie im Zuge einer Privatisierung von einem beherrschenden Unternehmen erworben wurde oder bevor sie von diesem Unternehmen aufgrund ausschließlicher Rechte, die ihm von diesen öffentlichen Stellen übertragen worden sind, genutzt wird, sofern zum einen diese Privatisierung oder Übertragung ausschließlicher Rechte unter Bedingungen stattgefunden hat, die geeignet sind, den wettbewerblichen Charakter des Preises und der übrigen Bedingungen dieser Privatisierung zu gewährleisten, und zum anderen dieses Unternehmen im Hinblick auf den Zugang zu dieser Infrastruktur über völlige Gestaltungsfreiheit verfügt. |
Kosten
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58 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.