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Document 62024CC0683
Opinion of Advocate General Emiliou delivered on 23 April 2026.###
Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 23. April 2026.
Schlussanträge des Generalanwalts N. Emiliou vom 23. April 2026.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2026:351
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 23. April 2026(1)
Rechtssache C‑683/24
Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH
gegen
Geissler Heilbock Hopf Ferox Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
(Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien [Österreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Zulässigkeit der Vorlage – Urteile Foglia I und Foglia II – Wirklicher Rechtsstreit – Erforderlichkeit der Beantwortung der Vorlagefragen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Anerkennung und Vollstreckung in den Mitgliedstaaten ergangener Entscheidungen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 45 und 46 – Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung – Ordre-public-Klausel)
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) gehört zu einer Reihe von Rechtssachen(2), die zivilrechtliche Klagen von Verbrauchern vor Gerichten (u. a.) in Österreich und Deutschland gegen in Malta ansässige Online-Glücksspielanbieter betreffen. Im Wesentlichen fordern die Verbraucher unter Berufung auf die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung oder der unerlaubten Handlung die Einsätze, die sie den Anbietern geleistet haben, mit der Begründung zurück, dass Letztere unter Verstoß gegen die örtlichen Glücksspielvorschriften gehandelt hätten.
2. Dieses Ersuchen betrifft insbesondere die Schwierigkeiten, mit denen Gläubiger konfrontiert sind, wenn sie versuchen, Entscheidungen, mit denen solchen Forderungen stattgegeben wird, in Malta zu vollstrecken. Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob eine Bestimmung des maltesischen Rechts, nach der eine solche Entscheidung in diesem Staat nicht anerkannt oder als vollstreckbar angesehen wird, mit den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) vereinbar ist.
3. Diese Fragen wurden jedoch nicht von einem maltesischen Gericht im Kontext eines die Vollstreckung einer solchen Entscheidung betreffenden Verfahrens gestellt, sondern von einem österreichischen Gericht, das über die Haftung eines Rechtsanwalts zu entscheiden hat, der für ein Unternehmen, das solche Klagen finanziert, ein Gutachten zu eben dieser Frage der Vereinbarkeit verfasst hat. Dieser etwas ungewöhnliche Kontext wirft die Vorfrage nach der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens auf.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
4. Nach Art. 36 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung „[werden d]ie in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen … in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf“.
5. Nach Art. 39 dieser Verordnung „[ist e]ine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, … in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf“.
6. Nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung „[wird d]ie Anerkennung einer Entscheidung … auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde“.
7. Nach Art. 46 der Brüssel‑Ia-Verordnung [wird d]ie Vollstreckung einer Entscheidung … auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist“.
8. Nach Art. 48 dieser Verordnung „[entscheidet d]as Gericht … unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung“.
9. Nach Art. 52 dieser Verordnung „[darf e]ine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung … im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden“.
B. Nationales Recht
1. Österreichisches Recht
10. § 1299 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: ABGB) bestimmt:
„Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“
11. § 1300 ABGB sieht vor:
„Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Anderen verursachet hat“(4).
2. Maltesisches Recht
12. Art. 56A des Att dwar il-Logħob (Glücksspielgesetz)(5) (im Folgenden: maltesisches Glücksspielgesetz), eingeführt durch das Gesetz Att tal‑2023 li jemenda l-Att dwar il-Logħob (Glücksspielgesetz [Änderung])(6), sieht vor:
„Ungeachtet aller Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder anderer Gesetze gilt aus Gründen der öffentlichen Ordnung Folgendes:
a) Eine Klage gegen einen Lizenzinhaber oder seine derzeitigen oder früheren Beschäftigten und/oder Führungskräfte wegen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen oder gegen einen Spieler wegen der Inanspruchnahme solcher Glücksspieldienstleistungen ist ausgeschlossen, wenn eine solche Klage
i) die Rechtmäßigkeit der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aufgrund einer von den Behörden erteilten Lizenz in oder von Malta aus oder die Rechtmäßigkeit einer rechtlichen Verpflichtung oder Naturalobligation, die sich aus der Erbringung solcher Spieldienstleistungen ergibt, angreift oder beeinträchtigt und
ii) eine Tätigkeit betrifft, die nach den Bestimmungen des Gesetzes und anderer geltender Regulierungsinstrumente rechtmäßig erlaubt ist.
b) Das Gericht versagt die Anerkennung und/oder Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Schiedssprüche in Malta, die in einem Klageverfahren der in Sub-Article a genannten Art ergangen sind.“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
13. Die Spielerschutz Sigma Prozessfinanzierungs GmbH (im Folgenden: Spielerschutz Sigma), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist ein auf die Finanzierung gerichtlicher Prozesse spezialisiertes Unternehmen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit finanziert sie u. a. Klagen von Spielern mit Wohnsitz in Österreich gegen Anbieter, die Inhaber maltesischer Lizenzen sind und Online-Glücksspieldienstleistungen in diesem Mitgliedstaat erbracht haben, ohne über die nach österreichischem Recht erforderliche Lizenz zu verfügen (im Folgenden: in Rede stehende gerichtliche Verfahren).
14. Nach Einführung von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes suchte Spielerschutz Sigma, die sich aus dieser Gesetzesänderung ergebenden möglichen Risiken für ihr Geschäftsmodell zu bewerten, und beauftragte die Geissler Heilbock Hopf Ferox Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB (im Folgenden: Rechtsberaterin), die Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht.
15. Die Rechtsberaterin kam in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2023 im Wesentlichen zu zwei Ergebnissen: i) Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes verstoße offensichtlich gegen Unionsrecht und könne daher von maltesischen Gerichten denkunmöglich angewandt werden, und ii) nach Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung sollten Vollstreckungsverfahren in Malta erstinstanzlich innerhalb von maximal sechs Monaten abgeschlossen werden.
16. Auf der Grundlage dieses Gutachtens setzte Spielerschutz Sigma die Finanzierung der in Rede stehenden gerichtlichen Verfahren in Österreich weiter fort. Dies geschah bis zum 1. August 2023, als ein maltesisches Gericht, entgegen dem, was der Rat der Rechtsberaterin besagte, in einem von diesem Unternehmen finanzierten Verfahren auf der Grundlage von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes die Anerkennung und Vollstreckung nach der Brüssel‑Ia-Verordnung versagte.
17. Auf diese Entscheidung hin erhob Spielerschutz Sigma beim Handelsgericht Wien (Österreich) Klage auf Rückzahlung des für das ihrer Ansicht nach unrichtige Rechtsgutachten geleisteten Honorars. Sie beantragte ferner, festzustellen, dass die Rechtsberaterin für alle künftigen Schäden hafte, die sich aus der Finanzierung der in Rede stehenden gerichtlichen Verfahren im Zeitraum vom 5. Juli 2023 (Datum des Sachverständigengutachtens) bis zum 1. August 2023 (Datum der Entscheidung des maltesischen Gerichts, mit der die Anerkennung und Vollstreckung versagt wurden) ergäben.
18. Da das vorlegende Gericht Zweifel im Hinblick auf die Auslegung der von den Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind Art. 1 Abs. 1 und 2 iVm Art. 45 Abs. 1 lit. a, 46 und 52 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die gestützt auf einen im nationalen Recht gesetzlich festgelegten entsprechenden Grundsatz der öffentlichen Ordnung die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten für sämtliche Verfahren gegen Lizenzinhaber und gegenwärtige und frühere Führungskräfte und Schlüsselpersonen eines Lizenzinhabers wegen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Spieldienstleistung ausschließt, wenn eine solche Klage die Rechtmäßigkeit der Erbringung von Spieldienstleistungen in oder von Malta aus aufgrund einer von der [zuständigen] Behörde erteilten Lizenz oder die Rechtmäßigkeit einer rechtlichen oder natürlichen Verpflichtung, die sich aus der Erbringung solcher Spieldienstleistungen ergibt, beeinträchtigt oder untergräbt und sich auf eine zugelassene Tätigkeit bezieht, die im Sinne dieses nationalen Gesetzes und anderer nationaler anwendbarer Regulierungsinstrumente rechtmäßig ist?
2. Sind Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die unabhängig von einer entsprechenden Antragstellung beim anerkennenden Gericht/Exekutionsgericht und einer Ausnutzung aller Rechtsbehelfe im Mitgliedstaat des Erstgerichts durch den Verpflichteten und ohne Prüfung durch das anerkennende Gericht/Vollstreckungsgericht eine Anerkennung (Art. 45 der Brüssel‑I-a-Verordnung) und Vollstreckung (Art. 46 der Brüssel‑I-a-Verordnung) von Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten ausschließt für sämtliche Verfahren gegen Lizenzinhaber und gegenwärtige und frühere Führungskräfte und Schlüsselpersonen eines Lizenzinhabers wegen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Spieldienstleistung, wenn eine solche Klage die Rechtmäßigkeit der Erbringung von Spieldienstleistungen in oder von Malta aus aufgrund einer von der [zuständigen] Behörde erteilten Lizenz oder die Rechtmäßigkeit einer rechtlichen oder natürlichen Verpflichtung, die sich aus der Erbringung solcher Spieldienstleistungen ergibt, beeinträchtigt oder untergräbt und sich auf eine zugelassene Tätigkeit bezieht, die im Sinne dieses nationalen Gesetzes und anderer anwendbarer nationaler Regulierungsinstrumente rechtmäßig ist?
3.a. Sind Art. 45 Abs. 1 lit. a und Art. 46 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die eine ordre public-Widrigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen mit dem ausschließlichen Zweck anordnet, im Rahmen der nationalen verfassungsrechtlich vorgesehenen Förderung der privaten Wirtschaft durch den Staat Online-Glücksspiellizenzinhaber vor der Anerkennung und Vollstreckung gegen diese ergangener Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten zu schützen?
3.b. Sind Art. 45 Abs. 1 lit. a und Art. 46 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass sie einer Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung durch das [ersuchte] Gericht im Vollstreckungsstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung entgegenstehen, wenn diese Weigerung ausschließlich darauf gestützt wird, dass es den wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des ersuchten Mitgliedstaats widerspreche, ein derartiges Urteil anzuerkennen, da Glücksspielanbieter einen wesentlichen Beitrag zur Volkswirtschaft und den Einnahmen dieses Mitgliedstaats bringen?
4. Ist Art. 52 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die eine Anerkennung und/oder Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Verfahren gegen Lizenzinhaber und gegenwärtige und frühere Führungskräfte und Schlüsselpersonen eines Lizenzinhabers wegen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Spieldienstleistung deshalb ausschließt, weil die Tätigkeit des Glücksspielanbieters beurteilt nach maltesischem Recht zulässig wäre?
5. Ist Art. 48 der Brüssel‑I-a-Verordnung dahin auszulegen, dass die darin normierte Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung verletzt wird, wenn innerhalb von sechs Monaten noch keine erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung vorliegt, ohne dass dies auf Umstände oder Verzögerungen der Parteien oder Dritter im einzelnen Anerkennungsverfahren zurückzuführen ist?
19. Die Klägerin und die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die belgische, die tschechische, die deutsche, die griechische, die maltesische und die österreichische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
20. Meines Erachtens ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unzulässig, da eine Beantwortung der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich erscheint. Dementsprechend werde ich im ersten Teil der vorliegenden Schlussanträge die sich in der vorliegenden Rechtssache stellenden verfahrensrechtlichen Fragen eingehend prüfen (A). Anschließend und nur der Vollständigkeit halber werde ich auf die Vorlagefragen in der Sache eingehen (B).
A. Verfahrensrechtliche Fragen
21. Die deutsche und die maltesische Regierung äußern in der vorliegenden Rechtssache Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen und/oder an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Ihrer Ansicht nach lassen bestimmte Merkmale des Ausgangsrechtsstreits Zweifel daran aufkommen, ob es sich tatsächlich um einen wirklichen Rechtsstreit handelt.
22. Außerdem sei eine Beantwortung der Vorlagefragen für den Erlass des Urteils durch das vorlegende Gericht nicht erforderlich. Selbst wenn der Gerichtshof die Bestimmungen des Unionsrechts anders auslegen sollte als in dem in Rede stehenden Rechtsgutachten, würde dies für sich genommen nicht ausreichen, um die Haftung der Rechtsberaterin nach nationalem Recht zu begründen.
23. Vor dem Hintergrund dieser Argumente erscheint es zweckmäßig, mit einigen Vorbemerkungen zu den (voneinander zu trennenden, jedoch einander ergänzenden) Begriffen „Zuständigkeit“ und „Zulässigkeit“ zu beginnen.
1. Zuständigkeit des Gerichtshofs
24. Der Begriff der Zuständigkeit betrifft im Wesentlichen den Umfang der Zuständigkeiten, die dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Verträgen zur Erfüllung seiner Aufgabe übertragen wurden, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu gewährleisten“ (Art. 19 Abs. 1 EUV). Wie jedes andere Organ der Europäischen Union muss der Gerichtshof „nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind[, handeln]“ (Art. 13 Abs. 2 EUV)(7).
25. Nach Art. 267 Abs. 1 AEUV entscheidet der Gerichtshof „im Wege der Vorabentscheidung … über die Auslegung der Verträge [und] über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union“. Daraus folgt, dass der Gerichtshof für die Auslegung u. a. des nationalen Rechts oder internationaler Übereinkünfte, denen die Union als Vertragspartei nicht angehört, nicht zuständig ist. Von ihm kann auch nicht verlangt werden, das Unionsrecht auf den Sachverhalt eines konkreten Falles anzuwenden(8).
26. Betrifft eine Frage die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts – in ihrem weiten Verständnis als Bestimmungen, die in Rechtsakten des Primärrechts oder in von Unionsorganen oder ‑einrichtungen erlassenen Rechtsakten enthalten und geeignet sind, Rechtswirkungen zu entfalten –, ist der Gerichtshof somit befugt und grundsätzlich verpflichtet, sie zu beantworten(9), sofern nicht seine Zuständigkeit durch Bestimmungen der Verträge ausdrücklich ausgeschlossen ist(10).
27. Der Gerichtshof hat gleichwohl klargestellt, dass „[er] im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen [kann]“(11). Daher hat er seine Zuständigkeit abgelehnt, wenn die Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wurde, in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit standen, da sie in sachlicher, zeitlicher, persönlicher oder räumlicher Hinsicht offensichtlich unanwendbar waren(12). Unter „offensichtlich“ ist zu verstehen, dass die Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen offensichtlich und unbestreitbar war. Allerdings bleibt der Gerichtshof zweifellos für die Auslegung der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts zuständig, soweit es gerade um die Feststellung geht, ob sie in einem bestimmten Fall anwendbar sind.
28. In solchen Fällen, in denen kein Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens besteht, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechtssache nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Es mag jedoch fraglich sein, ob diese Fälle nicht eher als Fälle der Unzulässigkeit anzusehen wären(13).
29. Wie dem auch sei, ersucht das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache um Auslegung mehrerer Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung. Diese Fragen fallen eindeutig in die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Es kann ferner auch keine Rede davon sein, dass diese Unionsvorschriften offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit ständen. Erstens betrifft nämlich Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes – die von den Parteien des Verfahrens beanstandete nationale Maßnahme – denselben Gegenstand, der auch durch die Bestimmungen der Brüssel‑Ia-Verordnung geregelt wird, nämlich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Zweitens ergibt sich der Rechtsstreit offenbar aus den Schwierigkeiten, mit denen bestimmte Unionsbürger bei dem Versucht konfrontiert sind, Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten in Malta zu vollstrecken, oder steht zumindest in einem gewissen Zusammenhang damit. Der Gerichtshof ist daher für die Entscheidung über die Vorlagefragen zuständig.
2. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
30. Der Begriff der „Zulässigkeit“ betrifft hingegen die Erfüllung der (weitgehend verfahrensrechtlichen) Voraussetzungen, die dem Gerichtshof ermöglichen, seine Aufgabe nach Art. 267 AEUV wirksam zu erfüllen. Diese Voraussetzungen können struktureller Art sein, wie die Voraussetzung, dass das Vorabentscheidungsersuchen von einem „Gericht eines Mitgliedstaats“ ausgehen muss, oder umständebezogener Art, wie die Voraussetzung, dass die Beantwortung der Vorlagefragen zum Erlass des Urteils des vorlegenden Gerichts erforderlich sein muss oder dass das Ersuchen den formalen Anforderungen nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genügen muss.
31. In der vorliegenden Rechtssache sind zwei mögliche Unzulässigkeitsgründe geltend gemacht worden, nämlich erstens die angebliche Konstruiertheit des Rechtsstreits (a) und zweitens die angebliche Unerheblichkeit der Vorlagefragen für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit (b). Ich werde sie nacheinander prüfen.
a) Konstruiertheit des Rechtsstreits
32. Einige der Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen eingereicht haben, machen geltend, der Ausgangsrechtsstreit sei „konstruiert“, da er ein „konstruiertes Verfahren“ darstelle, mit dem die Vereinbarkeit von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht in Frage gestellt werden solle. Sie berufen sich insoweit auf die Urteile Foglia I und Foglia II(14).
33. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Lotto(15)habe ich bereits zur Vorsicht aufgerufen, ein Vorabentscheidungsersuchen nicht voreilig unter Verweis auf die Foglia-Rechtsprechung mit der Begründung für unzulässig zu erklären, dass es sich im Ausgangsverfahren nicht um einen wirklichen Rechtsstreit handele.
34. Die dieser Ansicht zugrunde liegenden Gründe brauchen hier nicht vollständig wiederholt zu werden. Zwei Punkte reichen aus.
35. Erstens wirft der Begriff „wirklicher“ Rechtsstreit sowohl begriffliche als auch praktische Schwierigkeiten auf. Es ist an sich nicht zu beanstanden, wenn eine Partei ein Verfahren einleitet, um ihre Rechte geltend zu machen, selbst wenn sich die Parteien über die damit verbundenen Rechtsfragen weitgehend einig sind. Auch ist an sich nichts dagegen einzuwenden, dass Parteien bestrebt sein mögen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten zu klären, indem sie einen Musterprozess einleiten, und dass sie hierzu ein Gericht anrufen, das ihrer Ansicht nach zuständig ist.
36. Außerdem ist die Feststellung der wahren Absichten der Parteien in der Praxis häufig eine schwierige – wenn nicht gar unmögliche – Aufgabe. Wenn ferner das vorlegende Gericht nach nationalem Recht zur Entscheidung über den Rechtsstreit verpflichtet ist, wäre es in dem Fall, dass der Gerichtshof eine Beantwortung der Vorlagefragen ablehnt, gezwungen, das Unionsrecht trotz seiner Zweifel auszulegen und anzuwenden. Ein solches Ergebnis wäre der einheitlichen Anwendung und Kohärenz des Unionsrechts kaum förderlich.
37. Zweitens ist auch bemerkenswert, dass der Gerichtshof seit den Urteilen Foglia I und Foglia II meines Wissens kein Vorabentscheidungsersuchen allein mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, dass es sich nicht um einen wirklichen Rechtsstreit gehandelt hätte; dies gilt selbst für Fälle, in denen dieser Verdacht möglicherweise hätte bestehen können. Dieser Ansatz dürfte mit der im juristischen Schrifttum an der Foglia-Rechtsprechung geäußerten Kritik im Einklang stehen(16).
38. Unter diesen Umständen kann berechtigterweise die Frage gestellt werden, ob diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben wurde oder ob sie zumindest einer Überprüfung bedarf.
39. Dies vorausgeschickt, sollte der diesen Urteilen zugrunde liegende Grundgedanke meines Erachtens nicht vollständig verworfen werden. Er kann bei richtigem Verständnis und einer auf außergewöhnliche Umstände begrenzten Anwendung weiterhin von Nutzen sein.
40. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt(17). Die Ausübung eines durch das Unionsrecht verliehenen Rechts kann missbräuchlich sein, wenn trotz formaler Einhaltung der relevanten Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wird und die Parteien in Wirklichkeit die Absicht haben, sich einen ungerechtfertigten Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die notwendigen Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden(18).
41. Vor diesem Hintergrund kann die Foglia-Rechtsprechung dahin verstanden werden, dass sie sich auf Fälle eines Verfahrensmissbrauchs bezieht, nämlich solche, in denen klare, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsstreit allein zu dem Zweck künstlich konstruiert wurde, eine Entscheidung des Gerichtshofs zu erwirken.
42. In einigen Rechtsordnungen, u. a. denjenigen mehrerer Mitgliedstaaten der Union, werden solche Verfahrenskonstruktionen allgemein als „Verfahrensmissbrauch“ bezeichnet(19). Dieser Begriff bezieht sich im Wesentlichen auf den Missbrauch eines gerichtlichen Verfahrens, wenn das Verfahren nicht zum Zweck der Durchsetzung materiell-rechtlicher Rechte durch Inanspruchnahme effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eingeleitet wird, sondern um durch Ausnutzung des gerichtlichen Verfahrens einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verfahren mit dem Ziel eingeleitet wird, eine schwächere Partei einzuschüchtern oder zu belästigen (um diese Partei zu einem Handeln in bestimmter Weise zu nötigen oder sie sogar in die Insolvenz zu treiben), laufende Verfahren bewusst zu verzögern oder die Anwendung von Unionsvorschriften oder nationalen Vorschriften, denen der Sachverhalt andernfalls unterläge, in ungerechtfertigter Weise zu umgehen.
43. Missbräuchliche gerichtliche Verfahren haben in der Regel mutwillige, schikanöse oder offensichtlich unbegründete Ansprüche zum Gegenstand. Um solchen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, stellen die Rechtsordnungen den Gerichten in der Regel spezifische Verfahrensinstrumente oder ‑grundsätze zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sowohl um die gutgläubige(n) Partei(en) zu schützen, sofern solche vorhanden sind, als auch um die Integrität des Gerichtssystems und eine geordnete Rechtspflege zu wahren. Zu diesen Maßnahmen kann u. a. gehören, die Klage in einem summarischen Verfahren abzuweisen, finanzielle Sanktionen zu verhängen oder die bösgläubige Partei zur Tragung der Kosten oder zu Schadensersatz zu verurteilen.
44. Der Begriff „Verfahrensmissbrauch“ ist dem Unionsrecht nicht unbekannt. In der Rechtsprechung der Unionsgerichte wird er in der Tat mehrfach ausdrücklich oder implizit verwendet(20), auch in Bezug auf die Inanspruchnahme des Vorabentscheidungsverfahrens(21). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber ganz vor Kurzem eine ausdrückliche Bestimmung eingeführt hat, mit der dieser Begriff in die Richtlinie (EU) 2024/1069 über strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung Eingang fand(22). Mit dieser Richtlinie sollen Garantien gegen offensichtlich unbegründete Klagen oder missbräuchliche Gerichtsverfahren in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die gegen natürliche und juristische Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen Leben angestrengt werden, eingeführt werden. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie liefert eine konkrete Definition des Begriffs „missbräuchliche Gerichtsverfahren“(23).
45. Meines Erachtens ist der der Foglia-Rechtsprechung zugrunde liegende Grundgedanke im Wesentlichen derjenige eines Verfahrensmissbrauchs(24). Der Gerichtshof stellte in jenen Rechtssachen fest, dass der Rechtsstreit ein künstlich konstruiertes Verfahren darstelle, das darauf ausgelegt sei, das Gericht eines Mitgliedstaats zu einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht zu veranlassen. Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass die Parteien eine unzulässige Form des forum shopping betrieben, indem sie den Rechtsstreit von seinem „natürlichen“ Gerichtsstand wegleiteten(25).
46. Dies vorausgeschickt, steht meines Erachtens nicht abschließend fest, dass in den den Urteilen Foglia I und Foglia II zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich ein Verfahrensmissbrauch vorlag. Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Lotto(26) erläutert, ist nichts dagegen einzuwenden, dass Parteien einen zivil- oder handelsrechtlichen Rechtsstreit vor einem zuständigen Gericht (z. B. einem italienischen Gericht) anhängig machen und in diesem Rahmen eine Frage zur Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats (z. B. des französischen Rechts) mit dem Unionsrecht aufwerfen, anstatt ein Verfahren vor den französischen Gerichten einzuleiten. Die weiter gefasste Logik des Verfahrensmissbrauchs, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegt, ist gleichwohl meines Erachtens offenbar berechtigt und kann, wenngleich nur unter außergewöhnlichen Umständen, weiterhin relevant bleiben. Hierzu gehören Fälle, in denen der Gerichtshof auf der Grundlage klarer und übereinstimmender Indizien zu dem Schluss gelangt, dass der Ausgangsrechtsstreit – oder der Antrag vor dem nationalen Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen – als Verfahrensmissbrauch anzusehen ist. In solchen Fällen kann der Gerichtshof zu Recht davon ausgehen, dass eine Beantwortung der vorgelegten Fragen zur Verwirklichung des missbräuchlichen Ziels beitragen würde und das Vorabentscheidungsersuchen daher für unzulässig erklären.
47. Solche Fälle bleiben jedoch die Ausnahme. In Ermangelung zwingender Beweise für einen Missbrauch sollte der Gerichtshof Zurückhaltung üben, zu dem Schluss zu gelangen, dass es sich bei einem Rechtsstreit nicht um einen wirklichen Rechtsstreit handelt.
48. Ebenso wie in der Rechtssache European Lotto(27) sehe ich in der vorliegenden Rechtssache keine klaren, objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensmissbrauch.
b) Erforderlichkeit der Beantwortung der Vorlagefragen
49. Dagegen stimme ich mit der deutschen und der maltesischen Regierung darin überein, dass das vorliegende Ersuchen unzulässig ist, weil eine Beantwortung der vorgelegten Fragen für den Erlass des Urteils des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren nicht erforderlich ist.
50. Nach Art. 267 AEUV muss die beantragte Vorabentscheidung für das vorlegende Gericht „zum Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache „erforderlich“ sein. Das Vorabentscheidungsverfahren dient nicht der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern dazu, nationale Gerichte bei der Entscheidung über konkrete Rechtsstreitigkeiten zu unterstützen(28).
51. Der Gerichtshof hat die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ traditionell im Einklang mit dem Art. 267 AEUV zugrunde liegenden Geist der Zusammenarbeit weit ausgelegt(29). Die Vorlagefrage braucht für den Rechtsstreit nicht notwendigerweise entscheidungserheblich zu sein und muss sich auch nicht auf seinen Kern beziehen. Es genügt, dass die Antwort für seine Entscheidung relevant ist.
52. Wenngleich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelegentlich die Erheblichkeit und Erforderlichkeit als zwei voneinander zu trennende Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorlagefragen bezeichnet worden sind, sind sie in Wirklichkeit lediglich zwei Ausprägungen desselben Gedankens. Wie von Generalanwalt Bobek treffend festgestellt, „[sind] Erheblichkeit und Erforderlichkeit … zwei Seiten derselben Medaille: Eine Frage ist erheblich, wenn ihre Beantwortung für das nationale Gericht erforderlich ist, um im Ausgangsverfahren entscheiden zu können, und umgekehrt“(30). Die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs spricht in der Tat von einer Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der nach Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen(31), während es kaum Anhaltspunkte für eine entsprechende eigenständige Vermutung der Erforderlichkeit gibt(32).
53. Diese Erwägungen werfen natürlich folgende Frage auf: Wann ist die Beantwortung einer Vorlagefrage als für die Entscheidung über einen Rechtsstreit relevant anzusehen? Insoweit dürfte das entscheidende Kriterium sein, ob beim vorlegenden Gericht eine Rechtssache anhängig ist, in der dieses Gericht eine gerichtliche Entscheidung zu erlassen hat, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann(33).
54. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs liefert insoweit nützliche Hinweise. Sie stellt klar, dass zur Feststellung der „Erforderlichkeit“ im Sinne von Art. 267 AEUV zwischen dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, ein – hinreichend unmittelbarer und nicht nur akzessorischer(34) – Bezug bestehen muss, so dass diese Auslegung für das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils einem objektiven Erfordernis entspricht. Ein solcher Bezug ist dem Gerichtshof zufolge feststellbar, wenn i) das Ausgangsverfahren materiell-rechtlich zumindest teilweise dem Unionsrecht unterliegt, ii) die Frage sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts bezieht, die anwendbar sind, oder iii) die gewünschte Antwort geeignet erscheint, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in der Sache entscheidet(35).
55. Daraus folgt meines Erachtens, dass Fragen zulässig sind, wenn das vorlegende Gericht aus den Antworten des Gerichtshofs rechtlich verbindliche Folgen(36), seien sie materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art, für das Ausgangsverfahren ableiten kann. Diese Auswirkungen müssen konkret, spezifisch und vorhersehbar sein(37); sie dürfen nicht lediglich hypothetisch, theoretisch oder rein spekulativ sein(38). Ein Vorabentscheidungsersuchen, mit dem um Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts ersucht wird, die lediglich von beiläufigem Interesse sind oder die das vorlegende Gericht letztlich außer Acht lassen könnte, ohne dass seine Entscheidung berührt wäre, ist daher für unzulässig zu erklären(39).
56. Im Licht dieser Erwägungen ist die Zulässigkeit der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen zu beurteilen.
57. In der vorliegenden Rechtssache dürfte ganz eindeutig sein, dass der Sachverhalt nicht in die oben in Nr. 54 genannte zweite und dritte Kategorie fällt. Das Vorabentscheidungsersuchen ist grundsätzlich im Licht der ersten oben genannten Kategorie zu prüfen, da das vorlegende Gericht um Auslegung mehrerer materiell-rechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts ersucht, nämlich der Art. 1, 45, 46, 48 und 52 der Brüssel‑Ia-Verordnung.
58. Die zentrale Frage ist daher, ob zwischen diesen Bestimmungen und dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit ein hinreichend unmittelbarer materiell-rechtlicher Bezug besteht.
59. Meines Erachtens gibt es einen solchen unmittelbaren Bezug nicht.
60. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft einen angeblichen Sorgfaltsmangel eines Rechtsberaters bei der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Vereinbarkeit von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht. Die zentrale Frage ist daher nicht, ob Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes tatsächlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sondern vielmehr, ob die Beurteilung des Rechtsberaters zum Zeitpunkt ihrer Vornahme sorgfältig war.
61. Diese Beurteilung unterliegt dem nationalen Recht und beinhaltet in der Regel einen Vergleich mit dem Verhalten, das von einem umsichtigen, besonnenen und sachkundigen Angehörigen des Rechtsanwaltsberufs erwartet wird. Maßgebend ist in diesem Kontext nicht, ob sich das Gutachten letztlich als richtig erweist, sondern ob es ausgehend von dem rechtlichen Rahmen und den Informationen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbar waren, vernünftigerweise vertretbar war.
62. Diese Beurteilung fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV. Der Gerichtshof kann das Unionsrecht auslegen, er kann aber nicht feststellen, ob ein bestimmtes Rechtsgutachten plausibel oder hinreichend sorgfältig war.
63. Zwar könnten die Antworten des Gerichtshofs für das vorlegende Gericht von einem gewissen Interesse sein. Sie würden ihm jedoch nicht ermöglichen, rechtlich verbindliche Schlüsse für die Entscheidung über den Rechtsstreit zu ziehen. Sie wären allenfalls Gesichtspunkte, die das Gericht berücksichtigen könnte, wenn es dies für angemessen hielte.
64. Unter diesen Umständen ist der Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Bestimmungen des Unionsrechts und dem Ausgangsrechtsstreit zu ungewiss und mittelbar, um die Voraussetzung der Erforderlichkeit zu erfüllen.
65. Im gegenteiligen Fall bestände die Gefahr, dass der Anwendungsbereich des Vorabentscheidungsverfahrens über seine eigentlichen Grenzen hinaus ausgedehnt würde. Es wären ohne Weiteres entsprechende Fälle vorstellbar – etwa Streitigkeiten über akademische Einschätzungen oder Moot-Court-Wettbewerbe (unter der Voraussetzung, dass sie Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht wären) –, in denen sich beiläufig Fragen des Unionsrechts stellen könnten, ohne für die Entscheidung des Rechtsstreits wirklich erforderlich zu sein.
66. In solchen Fällen ist die Anwendung von Art. 267 AEUV meines Erachtens nicht gerechtfertigt.
67. Dieses Ergebnis wird durch den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Horn(40) bestätigt, der einen vergleichbaren Fall betraf, in dem es um einen Rechtsstreit zwischen einem Rechtsanwalt und einem seiner Mandanten ging. Der Rechtsanwalt hatte seinem Mandanten davon abgeraten, vor einem deutschen Gericht gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Ersatz künftiger Schäden zu erheben, die ihm infolge der angeblichen Rechtswidrigkeit der im Jahr 2000 auf Unionsebene vereinbarten diplomatischen Maßnahmen gegen Österreich entstehen könnten(41). Das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht hielt es indes für seine Beurteilung für erforderlich, dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts vorzulegen.
68. Der Gerichtshof erklärte das Vorabentscheidungsersuchen mit einem knappen Beschluss für offensichtlich unzulässig. Er stellte insbesondere fest, dass die bloße Tatsache, dass es bei der anwaltlichen Beratung „um die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland infolge der von den übrigen Mitgliedstaaten gegen die Republik Österreich ergriffenen Maßnahmen ging, … nicht dazu [führt], dass die Begründetheit der Klage auf Honorarzahlung von der Gültigkeit dieser Maßnahmen abhängt“. Der Gerichtshof betonte weiter, dass „[d]ie Zulässigkeit und die pflichtgemäße Durchführung der gegenseitigen Verpflichtungen der an der im Hauptverfahren fraglichen Rechtsberatung Beteiligten … von der Gültigkeit der rechtlichen Maßnahmen und Tatsachen, um die es dabei geht, unabhängig [sind]“(42). Diese Erwägungen gelten meines Erachtens in gleicher Weise für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen.
69. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären.
70. Für den Fall jedoch, dass der Gerichtshof zu einer anderen Auffassung gelangen sollte, werde ich aus Gründen der Vollständigkeit jetzt auf die hauptsächlichen, durch die Vorlagefragen aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen eingehen.
B. Materiell-rechtliche Fragen
1. (Un‑)Vereinbarkeit von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit den Vorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung (Fragen 1 bis 4)
71. Mit den ersten vier Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat durch die Art. 36, 39 und 52 der Brüssel‑Ia-Verordnung daran gehindert ist, eine Bestimmung wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes zu erlassen, wonach eine gegen einen in diesem Staat lizenzierten Online-Glücksspielanbieter von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangene Entscheidung in Zivil- und Handelssachen aus Gründen der öffentlichen Ordnung weder anzuerkennen noch zu vollstrecken ist, wenn die von diesem Anbieter erbrachten Dienstleistungen durch diese Entscheidung als in diesem anderen Mitgliedstaat rechtswidrig angesehen werden, obwohl diese Dienstleistungen nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats rechtmäßig sind.
72. Im Folgenden werde ich zunächst den Sinn und Zweck von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes skizzieren (a) und anschließend prüfen, ob die Vorschrift mit der Brüssel‑Ia-Verordnung vereinbar ist (b).
a) Sinn und Zweck von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes
73. Die maltesischen Behörden haben sich zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Wirtschaftspolitik entschieden, die darauf ausgerichtet ist, Malta als europäisches „Zentrum“ für die rasch wachsende Online-Glücksspielwirtschaft zu positionieren. Hierzu führten sie (u. a.) einen vergleichsweise liberalen Regulierungs- und Rechtsrahmen, einschließlich eines Lizenzierungssystems, ein, das jetzt durch das maltesische Glücksspielgesetz geregelt wird.
74. Wie von der maltesischen Regierung erläutert, wurde die maltesische Glücksspiellizenz als „Lieferort“-Konzession konzipiert, was den Anbietern ermöglicht, Glücksspieldienstleistungen nicht nur in Malta, sondern auch von Malta aus in anderen Staaten zu erbringen, solange diese Anbieter das maltesische Recht einhalten und ein „vertretbarer rechtlicher Grund“ besteht, in diesen Staaten tätig zu sein(43). Allgemeiner betrachtet, haben die maltesischen Behörden stets die Ansicht vertreten, dass diese Lizenz in Verbindung mit Art. 56 AEUV den Glücksspielanbietern, solange sie das maltesische Recht einhielten, erlaube, ihre Dienstleistungen nach dieser Bestimmung im gesamten Binnenmarkt – oder zumindest in denjenigen Mitgliedstaaten, „deren rechtlicher Rahmen ungerechtfertigt restriktiv ist“ – anzubieten(44). Tatsächlich hat eine beträchtliche Zahl von Online-Glücksspielanbietern sich in Malta niedergelassen und eine solche Lizenz erworben, um ihre Dienstleistungen überwiegend im Ausland zu erbringen.
75. Vor diesem Hintergrund begannen in Malta lizenzierte Anbieter, sich (durch Werbung, das Einrichten von Websites in deutscher Sprache usw.) insbesondere auf Märkte wie Österreich und Deutschland auszurichten und dort Online-Glücksspieldienstleistungen zu erbringen, ohne die in diesen Staaten geltenden nationalen Vorschriften einzuhalten. Nach Ansicht der maltesischen Regierung handelten diese Wirtschaftsteilnehmer in der „berechtigten Annahme“, dass sie hierzu auf der Grundlage ihrer maltesischen Lizenz und von Art. 56 AEUV berechtigt waren, da die in Rede stehenden nationalen Vorschriften ihrer Ansicht nach „ungerechtfertigt restriktiv“ waren.
76. In den letzten Jahren hat eine beträchtliche Zahl von Verbrauchern in diesen Mitgliedstaaten vor ihren nationalen Gerichten zivilrechtliche Klagen auf Rückzahlung der von ihnen durch die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen verlorenen Einsätze erhoben(45). Diese Ansprüche werden typischerweise damit begründet, dass die mit den betreffenden maltesischen Glücksspielanbietern geschlossenen Glücksspielverträge nach nationalem Recht nichtig seien, da die Dienstleistungen unter Verstoß gegen örtliche Regulierungsvorschriften erbracht worden seien und damit, ungeachtet dessen, dass die Anbieter maltesisches Recht einhielten, im betreffenden Mitgliedstaat rechtswidrig seien. Dementsprechend seien diese Anbieter nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet, diese Einsätze zurückzuzahlen(46). Es sind offenbar Tausende solcher Klagen u. a. bei den österreichischen und deutschen Gerichten erhoben worden oder derzeit anhängig(47).
77. Wenngleich von den betreffenden Anbietern geltend gemacht wird, dass die in diesen Zielmitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen tatsächlich rechtmäßig gewesen seien (insbesondere weil die örtlichen Glücksspielvorschriften mit Art. 56 AEUV unvereinbar seien und daher nicht angewandt werden dürften)(48), haben die Gerichte der betreffenden Mitgliedstaaten diese Argumente zumeist zurückgewiesen und den Rückzahlungsklagen stattgegeben.
78. Angesichts der zunehmenden Zahl solcher Entscheidungen griff der maltesische Gesetzgeber ein. Da diese Entscheidungen seiner Ansicht nach, indem mit ihnen die Dienstleistungen, die von Anbietern nach gültigen maltesischen Glücksspiellizenzen erbracht würden, als rechtswidrig angesehen würden, „unbegründete Angriffe“(49) gegen den maltesischen Regulierungs- und Rechtsrahmen darstellten, fügte er mit der Bill 55 Art. 56A in das maltesische Glücksspielgesetz ein.
79. Nach dieser Bestimmung haben die maltesischen Gerichte aus Gründen der öffentlichen Ordnung „[u]ngeachtet aller Bestimmungen der Zivilprozessordnung oder anderer Gesetze“ „die Anerkennung und/oder Vollstreckung [ausländischer Entscheidungen] in Malta [zu versagen]“, mit denen im Wesentlichen i) einer Klage gegen einen in Malta lizenzierten Glücksspielanbieter ii) wegen der Rechtswidrigkeit der von diesem Anbieter in einem Mitgliedstaat (allgemein oder in Bezug auf ein bestimmtes Glücksspiel) erbrachten Dienstleistungen stattgeben wird, obwohl iii) diese Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig waren(50).
80. Folglich können Entscheidungen der beschriebenen Art – zu denen insbesondere solche gehören, mit denen den in den vorstehenden Absätzen erörterten Rückzahlungsansprüchen von Spielern stattgegeben wird – in Malta nicht vollstreckt werden, womit die dort belegenen Vermögenswerte maltesischer Glücksspielanbieter dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden. Folglich ist es für Personen, die solche Ansprüche haben, praktisch unmöglich, deren Befriedigung zu erwirken(51).
b) Mängel von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes
81. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Lotto habe ich erläutert, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats zwar dafür zuständig sind, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu beurteilen (so also auch das vorlegende Gericht im Hinblick auf Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes in dem Rechtsstreit zwischen Spielerschutz Sigma und der Rechtsberaterin), dass sie diese Zuständigkeit jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung ausüben müssen. Dies gilt umso mehr, wenn das Unionsrecht den nationalen Behörden einen Entscheidungsspielraum lässt (wie dies vorliegend der Fall ist, siehe unten, Nr. 89). Um Bedenken im Hinblick auf die Legitimität dieser Gerichte auszuräumen, souveräne Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaats zu kontrollieren, sollten sie die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nur in Fällen einer offensichtlichen Unvereinbarkeit beanstanden, beispielsweise wenn die Grenzen des Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten auf dem betreffenden Gebiet verfügen, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig und in gefestigter Weise festgelegt sind.
82. Die vorliegende Rechtssache stellt meines Erachtens einen solchen Fall dar. Wie von allen Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben (natürlich mit Ausnahme der maltesischen Regierung), vorgetragen, ist eine Bestimmung wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mit den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Kapitel III der Brüssel‑Ia-Verordnung in ihrer gefestigten Auslegung durch den Gerichtshof offensichtlich unvereinbar.
83. Die von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes erfassten Entscheidungen fallen, soweit sie i) „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung betreffen und ii) von Gerichten anderer Mitgliedstaaten erlassen wurden, in den Anwendungsbereich der Vorschriften von Kapitel III dieser Verordnung(52). Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die u. a. von den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erlassen worden sind und mit denen Rückzahlungsklagen von Spielern stattgegeben wird, wie im vorstehenden Abschnitt erörtert. Die Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen in Malta sind dementsprechend durch diese Vorschriften (ausschließlich)(53) geregelt.
84. Nach den Art. 36 und 39 der Brüssel‑Ia-Verordnung werden solche Entscheidungen in allen anderen Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren oder eine Vollstreckbarerklärung anerkannt und vollstreckt(54). Diese Bestimmungen sind Ausdruck des grundlegenden Ziels des Instruments, nämlich des „freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen“ innerhalb der Union – ein Ziel, das wiederum zum reibungslosen Funktionieren dieses Marktes und zum wirksamen Schutz des Rechts auf Zugang zum Recht auf diesem Markt beiträgt(55). Eine nationale Vorschrift, die die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung solcher Entscheidungen vorschreibt, steht daher in direktem Widerspruch zu diesen Vorschriften.
85. Zwar sieht die Brüssel‑Ia-Verordnung begrenzte Ausnahmen von den Grundsätzen nach ihren Art. 36 und 39 vor. Nach Art. 45 Abs. 1 wird die Anerkennung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten (nur) dann versagt, wenn einer der dort abschließend aufgezählten Gründe für die Nichtanerkennung vorliegt(56). Nach Art. 46 wird ferner die Vollstreckung einer solchen Entscheidung auf Antrag des Schuldners im ersuchten Staat (nur) bei Vorliegen derselben Gründe versagt. Einer dieser in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a genannten Gründe liegt vor, wenn die Anerkennung (oder Vollstreckung) der betreffenden Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat „der öffentlichen Ordnung (ordre public)“ dieses Staates „offensichtlich widersprechen“ würde.
86. In der vorliegenden Rechtssache beruft sich die maltesische Regierung auf diese Ausnahme. Ihrer Ansicht nach soll Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes eine „deklaratorische Bestimmung“ darstellen, die „die maltesischen Gerichte“ bei der Anwendung der „Ordre-public“-Klausel in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung „unterstützen“ solle(57). Diese Bestimmung sei lediglich eine „Klarstellung“(58) (oder Bestätigung(59)) dafür, dass die betreffenden Entscheidungen in Malta auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 46 dieser Verordnung nicht anerkannt oder vollstreckt werden dürften, da eine solche Anerkennung oder Vollstreckung der maltesischen „öffentlichen Ordnung“ offensichtlich widersprechen würde.
87. Insoweit macht die maltesische Regierung geltend, die gegen in Malta lizenzierte Anbieter erhobenen Rückforderungsklagen seien opportunistisch, stellten einen Missbrauch der durch Art. 56 AEUV garantierten Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen(60) dar und stützten sich auf nationale Glücksspielvorschriften, die im Sinne dieser Bestimmung „ungerechtfertigt restriktiv“ seien. Die österreichischen und deutschen Gerichte, die solchen Klagen stattgäben und die von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistungen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten als rechtswidrig ansähen, „versäumen es, die Mängel und mangelnde Rechtfertigung einer restriktiven nationalen Regelung“ im Sinne von Art. 56 AEUV „anzugehen“, und missachteten ferner den Umstand, dass die betreffenden Anbieter Inhaber einer gültigen maltesischen Lizenz seien und den maltesischen Rechts- und Regulierungsrahmen einhielten. Die Anerkennung oder Vollstreckung solcher Entscheidungen in Malta würden somit zu einem offensichtlichen Verstoß gegen Art. 56 AEUV führen – der Bestandteil der maltesischen „öffentlichen Ordnung“ sei – und darüber hinaus die „Integrität“ dieses Regulierungsrahmens insbesondere dadurch beeinträchtigen, dass die Gültigkeit dieser Lizenzen in Frage gestellt und damit die Rechtssicherheit, die sie diesen Wirtschaftsteilnehmern im Binnenmarkt garantieren sollten, geschwächt würde.
88. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Tatsächlich ist eine Bestimmung wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes von Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 46 der Brüssel‑Ia-Verordnung offensichtlich nicht umfasst.
89. Auch wenn es, wie von der maltesischen Regierung vorgetragen, grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats ist, den Inhalt seiner „öffentlichen Ordnung“ zu bestimmen, ist dieses Ermessen nicht unbegrenzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln der Art. 36 und 39 „eng“ auszulegen und kann die „Ordre-public“-Klausel „nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen“, damit das mit diesem Instrument verfolgte Ziel des freien Verkehrs gerichtlicher Entscheidungen nicht beeinträchtigt wird. Dementsprechend ist der Gerichtshof zugleich berechtigt und in der Tat verpflichtet, „über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren sich das Gericht eines Mitgliedstaats auf diesen Begriff stützen darf, um einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung die Anerkennung zu versagen“(61). Eine Vorschrift wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes überschreitet diese Grenzen eindeutig.
90. Erstens ist konkret, was die angebliche Widerrechtlichkeit der von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes erfassten Entscheidungen angeht, daran zu erinnern, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im Allgemeinen nach der „Ordre-public“-Klausel nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil sie der Ansicht sind, dass in dieser Entscheidung das Unionsrecht – einschließlich Art. 56 AEUV – falsch angewandt worden sei(62).
91. Sollte in einer von dem Gericht eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidung – beispielsweise in einem Verfahren über Rückforderungsklagen von Spielern gegen einen maltesischen Glücksspielanbieter – Art. 56 AEUV tatsächlich falsch angewandt worden sein, ist es Sache des betreffenden Anbieters, diese Entscheidung im Ursprungsstaat anzufechten und hierzu von den in der Rechtsordnung dieses Staates vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Diese Rechtsordnung in Verbindung mit dem Vorabentscheidungsmechanismus nach Art. 267 AEUV bietet Einzelnen insoweit hinreichende Garantien.
92. Ist eine Entscheidung im Ursprungsstaat, gegebenenfalls nach Ausschöpfung aller im Ursprungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, rechtskräftig geworden, müssen die Parteien grundsätzlich jedwede in der Entscheidung enthaltene Feststellung hinnehmen(63). Insbesondere dürfen materiell-rechtliche Fragen des Unionsrechts im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats nicht erneut geprüft werden. Art. 52 der Brüssel‑Ia-Verordnung schließt eine solche Überprüfung ausdrücklich aus, indem er bestimmt, dass „[e]ine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung … im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden [darf]“. Aufgrund dieses Verbots ist das ersuchte Gericht u. a. an einer Neubewertung der vom Gericht des Ursprungsstaats getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen gehindert. Grundsätzlich sind in den Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen daher ungeachtet eines (angeblichen) unionsrechtlichen Fehlers, den sie möglicherweise enthalten, in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken(64).
93. Zweitens ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Anwendung der „Ordre-public“-Klausel in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung nur in solchen „Ausnahmefällen“ möglich, in denen die Anerkennung oder Vollstreckung der betreffenden Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat „in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung [dieses Staats] stünde“, weil es sich „um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung [dieses Staats] als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handelt“(65). Diese Schwelle ist besonders hoch.
94. Ich stimme voll und ganz damit überein, dass die im vorstehenden Absatz genannte Fallgestaltung auch diejenige der Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung umfassen kann, die eine „offensichtliche Verletzung“ im Unionsrecht „als wesentlich geltende[r] Rechtsnorm[en]“(66) nach sich zieht, da diese integraler Bestandteil der Rechtsordnung dieses Staates sind. Ich bin auch bereit, anzuerkennen, dass Art. 56 AEUV eine solche „Rechtsnorm“ darstellt(67). Die Anwendung der „Ordre-public“-Klausel muss jedoch auch dann eine Ausnahme bleiben, wenn es um die Verletzung einer materiell-rechtlichen Rechtsnorm wie Art. 56 AEUV geht. Wie oben wiederholt, darf von dieser Klausel nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Unionsrechtsordnung stünde(68). Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn durch die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung – die nach Ausschöpfung der im Ursprungsstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe durch den betreffenden Anbieter ergangen ist – schwerwiegendsten Verletzungen der Dienstleistungsfreiheit, wie etwa einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ohne jede vertretbare Rechtfertigung, Wirkung verliehen würde(69).
95. In der vorliegenden Rechtssache durfte der maltesische Gesetzgeber nicht berechtigterweise, wie dies mit Art. 56A erfolgt, abstrakt und generell von der Prämisse ausgehen, dass jede Entscheidung in Zivil- und Handelssachen, mit der die von einem in Malta lizenzierten Anbieter erbrachten Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat als rechtswidrig angesehen werden – obwohl diese Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig sind –, zwingend mit Art. 56 AEUV unvereinbar ist, geschweige denn, dass die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung einer schwerwiegendsten „nicht hinnehmbaren“ Form der Verletzung im Sinne des vorstehenden Absatzes Wirkung verleihen würde.
96. Eine derart pauschale Beurteilung läuft dem Grundsatz zuwider, der den mit der Brüssel‑Ia-Verordnung festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln zugrunde liegt, nämlich dem Grundsatz des „gegenseitigen Vertrauens“, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Rechtsordnungen und ihren Gerichten wechselseitig Vertrauen entgegenzubringen(70). Ausgehend hiervon konnten die maltesischen Behörden zur Rechtfertigung des Erlasses einer Maßnahme wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes nicht davon ausgehen, dass die Gerichte anderer Mitgliedstaaten „systematisch“ und „blind“ (um die Formulierung der maltesischen Regierung zu verwenden) gegen Art. 56 AEUV verstoßende nationale Glücksspielvorschriften anwenden oder Rückforderungsklagen von Spielern gegenüber „eklatante Selbstgefälligkeit“ an den Tag legen(71), insbesondere indem sie dem Gerichtshof keine geeigneten Vorabentscheidungsersuchen zu diesen Fragen vorlegen(72).
97. Im Übrigen stützt sich Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes offenkundig auf eine besonders expansive Auslegung von Art. 56 AEUV, wie oben in Nr. 74(73) ausgeführt, wonach Anbieter, die Inhaber einer maltesischen Lizenz sind, aufgrund von Art. 56 AEUV berechtigt wären, ihre Dienstleistungen ungehindert und rechtmäßig in der gesamten Union zu erbringen, solange sie das maltesische Recht einhalten.
98. Diese Auslegung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Glücksspiels hat der Gerichtshof jedoch stets abgelehnt. Er hat mehrfach betont, dass die Mitgliedstaaten angesichts dessen, dass Glücksspiele – insbesondere Online-Glücksspiele – mit erheblichen gesellschaftlichen Risiken (u. a. Sucht, finanzieller Schaden, Geldwäsche) verbunden sind, und angesichts der in diesem Bereich bestehenden „beträchtlichen sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten“ über ein weites Ermessen bei der Regulierung von Glücksspieldienstleistungen verfügen, die in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erbracht werden(74).
99. Außerdem können die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Glücksspielvorschriften grundsätzlich auch auf Anbieter anwenden, die Dienstleistungen für Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet von einem anderen Mitgliedstaat, wie etwa Malta, aus erbringen(75). Insoweit gilt das „Ursprungsland“-Prinzip, wonach allein der Mietgliedstaat der Niederlassung für die Regulierung der betreffenden Dienstleistungen zuständig wäre, auf dem Gebiet der Online-Glücksspiele nicht(76).
100. Außerdem sind die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung der Lizenzierungsvoraussetzungen auf Unionsebene nicht verpflichtet, von anderen Mitgliedstaaten erteilte Glücksspiellizenzen anzuerkennen und somit Anbietern, die Inhaber solcher Lizenzen sind, zu gestatten, allein auf dieser Grundlage Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu erbringen(77). Nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts hat eine maltesische Glücksspiellizenz grundsätzlich nur im maltesischen Hoheitsgebiet und gegebenenfalls in denjenigen Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, solche Lizenzen anzuerkennen, Gültigkeit(78).
101. Das von der maltesischen Regierung in der Vergangenheit vorgebrachte Argument(79), es sei „nicht erforderlich“ (und somit nach Art. 56 AEUV unverhältnismäßig), die restriktiven Anforderungen des Glücksspielrechts des Aufnahmemitgliedstaats auf in Malta lizenzierte Anbieter anzuwenden – weil das maltesische Recht in Verbindung mit der Aufsicht durch die maltesischen Behörden bereits ein hohes Schutzniveau gegen Spielsucht, übermäßige Ausgaben oder Geldwäsche gewährleiste –, ist vom Gerichtshof ebenfalls stets zurückgewiesen worden. Auf dem Gebiet des Glücksspiels ist die Verhältnismäßigkeit nationaler Regulierungsmaßnahmen allein nach Maßgabe des im betreffenden Mitgliedstaat geltenden sittlichen, religiösen und kulturellen Kontexts sowie des Schutzniveaus, das dieser Staat in seinem Hoheitsgebiet gewährleisten will, zu beurteilen. Wenngleich Malta sich, mit Blick auf seine eigenen Gegebenheiten, für eine bestimmte Art der Regulierung des Glücksspiels entschieden hat, steht es anderen Mitgliedstaaten somit weiterhin frei, andere, auch restriktivere Vorschriften zu erlassen, die ihrer eigenen Gesellschaft und Bewertung der damit verbundenen Risiken Rechnung tragen. Schon aus diesem Grund können solche Vorschriften im Hinblick auf maltesische Anbieter nicht als „nicht erforderlich“ angesehen werden. In Bezug auf die Aufsicht durch die Maltese Gaming Authority (Glücksspielbehörde, Malta) mag der erneute Hinweis darauf genügen, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht verpflichtet ist, „sich auf die Kontrollen [zu] verlassen …, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats anhand von Regulierungssystemen durchgeführt werden, die er selbst nicht beherrscht“(80).
102. Zusammenfassend ist festzustellen, dass andere Mitgliedstaaten berechtigt sind, ihr jeweiliges Glücksspielrecht auf in Malta lizenzierte Anbieter anzuwenden. Sie können von diesen Anbietern die Einhaltung nationaler Vorschriften verlangen, die gegebenenfalls Monopole, Lizenzierungsvoraussetzungen und andere regulatorische Beschränkungen regeln. Sie können sich auch dafür entscheiden, bestimmte Glücksspiele vollständig zu verbieten oder sie in einer Weise zu regulieren, die erheblich von dem in Malta verfolgten Ansatz abweicht(81). Dementsprechend wird es zwangsläufig Fälle geben, in denen die Dienstleistungen, die von einem Glücksspielanbieter, der Inhaber einer maltesischen Lizenz ist, erbracht werden, oder ein bestimmtes Glücksspiel, das von ihm angeboten wird, in einem Mitgliedstaat rechtswidrig sind, während sie nach maltesischem Recht rechtmäßig sind – ohne dass dieser Unterschied als solcher gegen Art. 56 AEUV verstößt(82). Dass in Malta lizenzierte Anbieter von Online-Glücksspielen möglicherweise nicht nur das maltesische Recht einhalten müssen, sondern auch das Recht des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, auf den bzw. die sie ihre Dienstleistungen ausrichten – und dass die Missachtung dieser Verpflichtung Auswirkungen nach dem örtlichen Zivilrecht haben kann, wie etwa die Nichtigkeit der mit örtlichen Verbrauchern abgeschlossenen Glücksspielverträge –, ergibt sich ganz einfach aus dem Nebeneinander verschiedener nationaler Regulierungssysteme. In diesem Kontext müssen gerichtliche Entscheidungen, die solche zivilrechtlichen Auswirkungen anordnen, grundsätzlich in der gesamten Union anerkannt und vollstreckt werden, und zwar auch in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Dienstleistungen nach ihrem eigenen Glücksspielrecht rechtmäßig sind.
103. Zugestandenermaßen kann mit bestimmten von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes erfassten Entscheidungen nationalen Glücksspielvorschriften Wirkung verliehen werden, die, zumindest teilweise, mit Art. 56 AEUV schwer vereinbar sind. Der Gerichtshof hatte auch bereits Gelegenheit, zu diesem Spanungsverhältnis Stellung zu nehmen(83). Ferner kann es, selbst wenn solche Rechtsvorschriften grundsätzlich mit Art. 56 AEUV vereinbar sind, Fälle geben, in denen es sich als unverhältnismäßig und somit als Verstoß gegen diese Vorschrift erweist, Rückforderungsklagen gegen in Malta lizenzierte Anbieter stattzugeben(84). Ich bin jedoch nicht davon überzeugt, dass mit der Anerkennung und Vollstreckung solcher konkreten Entscheidungen regelmäßig die oben in Nr. 94 definierte hohe Schwelle des „nicht Hinnehmbaren“ erreicht würde. Jedenfalls könnte diese Beurteilung nur von den maltesischen Gerichten auf Basis einer Einzelfallprüfung vorgenommen werden.
104. Drittens möchte ich zu dem Vorbringen, dass die Anerkennung und Vollstreckung der von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes erfassten Entscheidungen in Malta den liberalen maltesischen Rechtsrahmen für Glücksspiele, die „Gültigkeit“ maltesischer Lizenzen oder zumindest die „Rechtssicherheit“, die diese Lizenzen ihren Inhabern gewähren sollten, und somit die Verpflichtung des maltesischen Staates zur „Förderung privater Unternehmen“ nach Art. 18 der maltesischen Verfassung „beeinträchtige“, folgende Bemerkungen machen.
105. Selbst wenn angenommen würde, dass Art. 18 der maltesischen Verfassung eine „wesentliche Rechtsnorm“ der maltesischen Rechtsordnung darstellt, ist meines Erachtens nicht ersichtlich, inwieweit die Anerkennung oder Vollstreckung der betreffenden Entscheidungen die Verpflichtung des maltesischen Staates zur „Förderung privater Unternehmen“ „beeinträchtigen“ würde. Diese Entscheidungen hindern diesen Staat in keiner Weise daran, auf dem Gebiet des Glücksspiels entsprechend zu handeln, indem er in seinem Hoheitsgebiet einen liberalen Rechtsrahmen schafft und aufrechterhält. Diese Entscheidungen stellen lediglich die extraterritorialen Wirkungen in Frage, die die maltesischen Behörden diesem Rahmen zumessen wollen. Diese Entscheidungen zeigen allenfalls die Grenzen der Annahme auf, dass Inhabern einer maltesischen Lizenz durch die Einhaltung dieses Rahmens das Recht eingeräumt werde, ihre Dienstleistungen ungehindert in der gesamten Union zu erbringen.
106. Wie von der deutschen Regierung zutreffend angeführt, kann ein Mitgliedstaat nicht kraft seiner eigenen Verfassung die Befugnis für sich in Anspruch nehmen, eine wirtschaftliche Tätigkeit über sein eigenes Hoheitsgebiet hinaus in anderen Staaten zu regulieren und zu liberalisieren. Ebenso kann ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit der Tätigkeiten eines bestimmten Anbieters in seinem Hoheitsgebiet nach seinem Glücksspielrecht festgestellt wird, nicht allein deshalb berechtigterweise ablehnen, weil diese Tätigkeiten nach dem liberaleren Glücksspielrecht des ersuchten Staates rechtmäßig wären. Ein solcher Ansatz würde den Mitgliedstaaten nämlich die Befugnis absprechen, Glücksspieltätigkeiten in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu regulieren, was nach Art. 56 AEUV zulässig ist.
107. Viertens offenbart, wie von allen Beteiligten – mit Ausnahme der maltesischen Regierung – vorgebracht, Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetz hinter der verfassungsrechtlichen „Fassade“, die dieser Bestimmung aufgesetzt wurde, in ihrem Kern eine protektionistische Zweckbestimmung. Sie soll einen Wirtschaftszweig, den die maltesische Regierung selbst als volkswirtschaftlich „wesentlich“ bezeichnet(85), vor den potenziell erheblichen finanziellen Folgen schützen, die eintreten könnten, wenn die betreffenden Anbieter verpflichtet wären, die Forderungen der Spieler zu erfüllen. Diese Forderungen können darüber hinaus umfassendere Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig und letztlich auf Beschäftigung und öffentliche Einnahmen in diesem Mitgliedstaat haben. Sie können sich sogar in gewissem Maß auf die Wirtschaftspolitik der maltesischen Behörden auswirken, Malta zum europäischen „Zentrum“ für die Online-Glücksspielwirtschaft zu machen.
108. Gleichwohl rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die Vollstreckung bestimmter ausländischer Entscheidungen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für einen inländischen Wirtschaftsteilnehmer, einen Wirtschaftszweig oder sogar den ersuchten Mitgliedstaat haben kann, die Anwendung der „Ordre-public“-Klausel in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung nicht(86). Ganz allgemein kann ein Mitgliedstaat zur Förderung seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen, sei es in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Bruttoinlandsprodukt, Beschäftigung oder Steuereinnahmen, seinen Wirtschaftszweig nicht vor der zivilrechtlichen Haftung schützen, die sich aus seinen (möglicherweise rechtswidrigen) Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ergibt. Ein solcher Ansatz nähme nicht nur potenziell legitimen nationalen Regelungen ihre Wirksamkeit, sondern würde auch den Wettbewerb verfälschen und ungleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen.
109. Ich möchte eine letzte Bemerkung hinzufügen. Wenn die maltesischen Behörden tatsächlich der Ansicht sind, dass bestimmte Mitgliedstaaten mit Hilfe ihrer nationalen Gerichte Glücksspielgesetze aufrechterhalten, die mit Art. 56 AEUV zum Nachteil in Malta lizenzierter Anbieter, und mittelbar der maltesischen Wirtschaft, unvereinbar sind, kann der Erlass einer Bestimmung wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes nicht als angemessene Antwort angesehen werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, als Reaktion auf angebliche Verstöße anderer Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht einseitige „Vergeltungsmaßnahmen“ zu ergreifen(87). Ein angemessenes Vorgehen wäre vielmehr gewesen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 AEUV einzuleiten.
110. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die ersten vier Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat durch die Art. 36, 39 und 52 der Brüssel‑Ia-Verordnung daran gehindert ist, eine Bestimmung wie Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes zu erlassen, wonach eine gegen einen in diesem Staat lizenzierten Online-Glücksspielanbieter von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangene Entscheidung in Zivil- und Handelssachen aus Gründen der öffentlichen Ordnung weder anzuerkennen noch zu vollstrecken ist, wenn die von diesem Anbieter erbrachten Dienstleistungen durch diese Entscheidung als in diesem anderen Mitgliedstaat rechtswidrig angesehen werden, obwohl diese Dienstleistungen nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats rechtmäßig sind. Insbesondere ist eine solche Bestimmung von der Ausnahmeregelung nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 46 dieser Verordnung nicht umfasst.
2. Angebliche Verzögerungen durch maltesische Gerichte (Frage 5)
111. Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der Gerichte, die mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung befasst sind, „unverzüglich“ zu entscheiden, verletzt ist, wenn diese Gerichte hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten eine erstinstanzliche Entscheidung erlassen haben und diese Verzögerung weder den Parteien noch am Verfahren beteiligten Dritten zuzurechnen ist.
112. Diese Frage ergibt sich aus dem Vorbringen von Spielerschutz Sigma, wonach in der Praxis Verfahren vor maltesischen Gerichten über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, mit denen Rückforderungsklagen von Spielern stattgegeben werde, Monate oder sogar Jahre in Anspruch nehmen könnten, bis eine erstinstanzliche Entscheidung ergehe, ohne dass solche Verzögerungen begründet würden.
113. Nach Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung haben die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, wenn der Schuldner die Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 der Verordnung beantragt, „unverzüglich über den Antrag [zu entscheiden]“.
114. Nach dieser Bestimmung haben diese Gerichte somit die Verpflichtung, solche Anträge beschleunigt zu bearbeiten. Diese Verpflichtung dient dazu, „eine rasche … Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind“(88), und soll somit sowohl zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts als auch zum wirksamen Zugang zum Recht in der Union beitragen.
115. Allerdings ergibt sich aus dem eigentlichen Wortlaut von Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung, dass keine konkrete Frist vorgeschrieben ist. Daher kann, wie von der Kommission vorgebracht, der Umstand, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dessen Stellung entschieden haben, für sich genommen nicht als Verstoß gegen diese Bestimmung angesehen werden. Die Einhaltung des Beschleunigungsgebots ist auf Basis einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Hierzu gehört nicht nur das Verhalten der Parteien und am Verfahren beteiligter Dritter, sondern auch die Komplexität der Rechtssache(89). Es kann die Fallgestaltung eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung nicht ausgeschlossen werden, der unabhängig von einem solchen Verhalten schwierige Fragen aufwirft, einen mehrfachen Austausch von Schriftsätzen erfordert und insgesamt mehr als sechs Monate bis zur Entscheidung in Anspruch nimmt.
116. Im Licht der Stellungnahmen der Beteiligten zur Situation in Malta ist jedoch Folgendes zu betonen. Wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt, haben die Gerichte des ersuchten Staates nach Art. 52 der Brüssel‑Ia-Verordnung bei der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung die vom Ursprungsgericht getroffenen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen nicht zu überprüfen, sondern lediglich zu prüfen, ob einer der Versagungsgründe nach Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegt. Daraus folgt, dass die Gerichte des ersuchten Staates Verzögerungen bei der Entscheidung über solche Anträge nicht mit der Vornahme einer unzulässigen Prüfung der Begründetheit der betreffenden Entscheidung begründen können.
117. Ferner ist das Verhalten dieser Gerichte auch für die Feststellung relevant, ob in einem bestimmten Fall gegen die Verpflichtung nach Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung verstoßen wurde. Insoweit ist ein längerer Zeitraum der Untätigkeit ihrerseits, für den keine Begründung gegeben wird, mit dieser Verpflichtung unvereinbar(90). Solche nicht begründeten Verzögerungen können in der Praxis eine „implizite“ Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung darstellen, da sie die Vollstreckung der betreffenden Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat möglicherweise übermäßig verzögern – oder sogar auf unbestimmte Zeit aufschieben. Sollten solche Verzögerungen systematischen Charakter haben, können sie auch einem verzögernden Verhalten seitens der Schuldner Vorschub leisten, die versucht sein könnten, allein zu diesem Zweck mutwillige Anträge auf Versagung der Vollstreckung zu stellen. Letztlich besteht die Gefahr, dass solche Fälle dem in Art. 39 dieser Verordnung verankerten Grundsatz der Vollstreckbarkeit seine praktische Wirksamkeit nehmen.
118. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die fünfte Frage dahin zu beantworten, dass Art. 48 der Brüssel‑Ia-Verordnung dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der Gerichte, die mit einem Antrag auf Versagung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung befasst sind, „unverzüglich“ zu entscheiden, verletzt ist, wenn diese Gerichte hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten eine erstinstanzliche Entscheidung erlassen haben und diese Verzögerung weder den Parteien noch am Verfahren beteiligten Dritten zuzurechnen ist. Ob eine Verletzung dieser Verpflichtung vorliegt, ist auf Basis einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, einschließlich des Verhaltens der Parteien und der beteiligten Dritten, der Komplexität der Rechtssache und des Verhaltens der Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats, zu beurteilen.
V. Ergebnis
119. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Handelsgericht Wien (Österreich) vorgelegten Fragen für unzulässig zu erklären.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner (C‑77/24, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunner, EU:C:2025:432, Nrn. 19 bis 22), European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten (C‑440/23, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto, EU:C:2025:668, Nrn. 16 bis 18), Mr Green (C‑198/24, EU:C:2025:852, Nrn. 1 bis 5) und Tipico (C‑530/24, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico, EU:C:2026:230, Nr. 1).
3 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 (ABl. 2012, L 351, S. 1). In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich mich unterschiedslos auf Entscheidungen beziehen, die nicht nur dieses Instrument, sondern auch seine Vorgängerregelung, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) und das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1978, L 304, S. 36) betreffen. Die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel‑I-Verordnung durch den Gerichtshof ist nämlich auf die Brüssel‑Ia-Verordnung übertragbar, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27). Dies ist bei den für die vorliegende Rechtssache relevanten Bestimmungen der Fall.
4 Der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs zufolge sieht das österreichische Recht keine besondere Haftungsregelung für Rechtsanwälte vor. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Rechtsanwälte als Sachverständige im Sinne der §§ 1299 und 1300 ABGB anzusehen, so dass sich ihre Haftung nach diesen Vorschriften richtet. Wenngleich die Rechtsanwaltsordnung Regelungen über die Berufspflichten von Rechtsanwälten enthält, gehen die nationalen Gerichte davon aus, dass diese Bestimmungen Einzelnen, die Schadensersatz wegen Verletzung dieser Vorschriften verlangen, keine durchsetzbaren Rechte verleihen, sondern lediglich den bereits nach § 1299 ABGB erforderlichen Sorgfaltsmaßstab zum Ausdruck bringen.
5 Supplement to the Maltese Government Gazette [Beiblatt zum maltesischen Amtsblatt], Nr. 19,991, vom 15. Mai 2018, Section [Abteilung] A, S. 509.
6 Supplement to the Maltese Government Gazette [Beiblatt zum maltesischen Amtsblatt], Nr. 21,071, vom 16. Juni 2023, Section [Abteilung] A, S. 473.
7 Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. (C‑497/12, EU:C:2015:168).
8 Vgl. z. B. Urteil vom 16. Juni 2022, DuoDecad (C‑596/20, EU:C:2022:474, Rn. 34 und 37).
9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Valančius (C‑119/23, EU:C:2024:653, Rn. 31 und 33).
10 Vgl. insbesondere Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV.
11 Vgl. z. B. Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Vgl. Urteile vom 27. März 2014, Torralbo Marcos (C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 30), vom 27. Juni 2018, Varna Holideis (C‑364/17, EU:C:2018:500, Rn. 17 und 18), vom 3. Juni 2021, Servicio Aragonés de Salud (C‑942/19, EU:C:2021:440, Rn. 36 und 37), bzw. vom 19. Oktober 2017, Solar Electric Martinique (C‑303/16, EU:C:2017:773, Rn. 23 und 24).
13 Die Rechtsprechung ist hierzu in der Tat nicht immer einheitlich. Vgl. u. a. Wahl, N. u. a., „The Gatekeepers of Article 267 TFEU: On Jurisdiction and Admissibility of References for Preliminary Rulings“, Common Market Law Review, Vol. 55 (2), 2018, S. 513 bis 516, und Iannuccelli, P., „L’indépendance du juge national et la recevabilité de la question préjudicielle concernant sa propre qualité de ‚juridiction‘“, Il Diritto dell'Unione Europea, 2021, S. 828 bis 831.
14 Urteile vom 11. März 1980, Foglia (104/79, im Folgenden: Urteil Foglia I, EU:C:1980:73), und vom 16. Dezember 1981, Foglia (244/80, im Folgenden: Urteil Foglia II, EU:C:1981:302) (im Folgenden zusammen: Foglia-Rechtsprechung).
15 Nrn. 78 bis 89 der Schlussanträge.
16 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto (Fn. 67).
17 Vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2014, SICES u. a. (C‑155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 44 bis 46). Zum Verbot des Rechtsmissbrauchs im Unionsrecht vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 bis 283).
19 Vgl. z. B. Taruffo, M. (Hrsg.), Abuse of Procedural Rights: Comparative Standards of Procedural Fairness, Kluwer, 1999.
20 Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1980, Simmenthal/Kommission (243/78, EU:C:1980:65, Rn. 11), vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission (346/87, EU:C:1989:59, Rn. 31 bis 35), vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 108), und vom 10. Juli 2025, Chmieka (C‑99/24, EU:C:2025:563, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Vgl. z. B. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher (C‑231/89, EU:C:1990:386, Rn. 23), und vom 7. März 1996, Associazione Italiana per il WWF u. a. (C‑118/94, EU:C:1996:86, Rn. 15).
22 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (ABl. L, 2024/1069).
23 Die Definition baut zum einen auf den Zweck des gerichtlichen Verfahrens auf: Klagen, „die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen oder auszuüben, sondern deren Hauptzweck darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien ausgenutzt wird und mit denen unbegründete Ansprüche verfolgt werden“. Diese Definition wird durch eine Reihe von Anhaltspunkten für einen solchen Zweck ergänzt, wie etwa „die Unverhältnismäßigkeit, Überhöhtheit oder Unangemessenheit des Anspruchs oder eines Teils davon …“, „das Vorhandensein mehrerer Verfahren, die vom Kläger oder verbundenen Parteien in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten angestrengt werden“, „Einschüchterung, Belästigung oder Drohungen seitens des Klägers oder der Vertreter des Klägers …“, „böswillige Nutzung von Verfahrenstaktiken, wie etwa die Verzögerung von Verfahren, eine betrügerische oder missbräuchliche Wahl des Gerichtsstands oder die Einstellung von Verfahren in einem späteren Stadium des Verfahrens in böser Absicht“.
24 Vgl. hierzu Mancini. F., „Short note on abuse of procedure in Community law“, in Taruffo, M. (Hrsg.), a. a. O., siehe Fn. 20, S. 234 und 235.
25 Vgl. hierzu z. B. Lipstein, K., „Foglia v. Novello – Some Unexplored Aspects“, in Capotorti, F. u. a. (Hrsg.), Du droit international au droit de l’integration. Festschrift Liber Amicorum Pierre Pescatore, Nomos, 1987, S. 382 und 383, sowie Ginés Martín, D., „The Court of Justice in the Archives Project – Analysis of the Foglia case (244/80)“, Academy of European Law, Working Paper 2021/03, S. 25 bis 27.
26 Nrn. 40 bis 67.
27 Vgl. entsprechend Nrn. 86 bis 89 meiner Schlussanträge.
28 Vgl. Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:403, Nr. 77). Diese Ansicht entspricht auch dem Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs im juristischen Schrifttum. Vgl. z. B. Broberg, M. und Fenger, N., Broberg and Fenger on Preliminary References to the European Court of Justice, 3. Aufl., Oxford University Press, 2021, S. 142, und Lenaerts, K., Gutman, K. und Nowak, J. T., EU Procedural Law, Oxford University Press, 2023, S. 92.
31 Vgl. unter vielen Urteil vom 2. Dezember 2025, Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims (C‑34/24, EU:C:2025:936, Rn. 39).
32 In der gesamten Rechtsprechung des Gerichtshofs konnte ich nur einen Fall finden, in dem der Gerichtshof von einer „Vermutung für die Erforderlichkeit und die Entscheidungserheblichkeit“ gesprochen hat, nämlich das Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C‑101/16, EU:C:2017:775, Rn. 29).
33 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:332, Rn. 28), und vom 22. März 2022, Prokurator Generalny (Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 71). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:178, Nr. 7).
35 Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. hierzu Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 29), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Gutachten 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490, Rn. 61).
37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 14).
38 Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:403, Nr. 106). Vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1992, Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:332, Rn. 30 bis 33).
39 Vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Mai 1994, Monin Automobiles (C‑428/93, EU:C:1994:192, Rn. 12 bis 16), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Meilicke (C‑83/91, EU:C:1992:178, Nr. 5), Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache der Weduwe (C‑153/00, EU:C:2002:247, Nr. 51) und Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C‑318/00, EU:C:2002:544, Nr. 35).
40 Beschluss vom 24. Juli 2003 (C‑44/03, EU:C:2003:419).
41 Dabei handelte sich um bilaterale Maßnahmen, die von den übrigen 14 Mitgliedstaaten der Union nach Eintreten der von Jörg Haider geführten Rechtsaußenpartei Freiheitliche Partei (FPÖ) in die österreichische Koalitionsregierung getroffen wurden. Vgl. Statement by the Portuguese Presidency of the European Union on behalf of XIV Member States [Erklärung des portugiesischen EU-Ratsvorsitzes im Namen von XIV Mitgliedstaaten] (31. Januar 2000), online verfügbar.
42 Beschluss vom 24. Juli 2003, Horn (C‑44/03, EU:C:2003:419, Rn. 15).
43 Vgl. Maltese Gaming Authority (MAG) (Glücksspielbehörde, Malta), „Amendments to the Gaming Act introduced through Bill 55 [Änderungen des Glücksspielgesetzes durch die ‚Bill 55‘]“, 21. Juni 2023 (https://www.mga.org.mt/amendments-to-the-gaming-act-introduced-through-bill-55/).
44 Wie von der maltesischen Regierung erläutert, müssen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter „eine Prüfung anhand der Grundsätze des Binnenmarkts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vornehmen“, bevor sie ihre Dienstleistungen in einem bestimmten Mitgliedstaat anbieten.
45 Die Zuständigkeit dieser Gerichte ergibt sich aus der zugunsten von Verbrauchern geltenden „Forum-actoris“-Regel nach Art. 18 Abs. 1 der Brüssel‑Ia-Verordnung. Diese Klagen werden offenbar in vielen Fällen auch von spezialisierten Prozessfinanzierungsunternehmen gegen eine Beteiligung an der letztlich zugunsten der Spieler festgesetzten Herausgabe- oder Schadensersatzforderung finanziert. Eines dieser Unternehmen ist in der Tat Spielerschutz Sigma.
46 In bestimmten Fällen versuchen Spieler alternativ, ihre Verluste nach deliktsrechtlichen Vorschriften zurückzufordern und machen geltend, dass die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen unter Verstoß gegen die örtlichen Glücksspielvorschriften eine unerlaubte Handlung darstelle, die einen Schadensersatzanspruch begründe (vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wunner, Nrn. 12 und 21, und Tipico, Nrn. 25 und 29).
47 Vgl. Pena, P., Schumann, H. und Peigné, M., „EU Citizens lose out as Malta regulatory ‚sledgehammer‘ protects gambling giants“, Investigate Europe, 6. März 2025. Ähnliche Klagen sind offenbar vor den niederländischen Gerichten anhängig (vgl. Graef, M., „The House Doesn’t Always Win: Gambling Providers Must Pay“, Solv. Blog.
48 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico (Nrn. 26 und 48).
49 Vgl. hierzu das maltesische Glücksspielgesetz, a. a. O., siehe Fn. 43.
50 Der Begründung der Bill 55 zufolge wird mit der Bestimmung bezweckt, „die langjährige öffentliche Praxis Maltas rechtlich zu kodifizieren, die Niederlassung von Glücksspielbetreibern, die die örtliche und grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen in einer den örtlichen Rechtsvorschriften entsprechenden Weise anbieten, in Malta in dem Bestreben zu unterstützen, private Unternehmen im Einklang mit Art. 18 der maltesischen Verfassung zu fördern“.
51 Aus eben diesem Grund hat die Kommission am 18. Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet, da Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes ihrer Ansicht nach gegen die Vorschriften der Brüssel‑Ia-Verordnung verstößt (INNFR[2025]2100).
52 Vgl. Art. 2 Buchst. a der Brüssel‑Ia-Verordnung. Dagegen fallen Entscheidungen, die zwar unter Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes fallen, aber keine „Zivil- und Handelssachen“ sind und/oder von den Gerichten von Drittstaaten erlassen wurden, nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel‑Ia-Verordnung.
53 Wenn nämlich die Vorschriften von Kapitel III der Brüssel‑Ia-Verordnung Anwendung finden, schließen sie die innerstaatlichen Vorschriften des ersuchten Mitgliedstaats über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen aus (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2003, Gasser, C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 72).
54 Sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen sind, vollstreckbar sind.
55 Vgl. Erwägungsgründe 1, 3, 4 und 6 der Brüssel‑Ia-Verordnung.
56 Vgl. 30. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung und Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 46).
57 Der Ausschluss „[u]ngeachtet … anderer Gesetze“ am Anfang von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes sei ein impliziter Verweis (u. a.) auf Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 46 der Brüssel‑Ia-Verordnung. Wenn nämlich die maltesischen Gerichte solchen Entscheidungen die Rechtswirkung versagten, erfolge dies auf der Grundlage dieser Bestimmungen in ihrer Auslegung im Licht von Art. 56A.
58 Vgl. maltesisches Glücksspielgesetz, a. a. O., siehe Fn. 43.
59 In der Begründung der Bill 55 heißt es, dies sei noch einmal wiederholt, dass Art. 56A lediglich „die langjährige öffentliche Praxis Maltas [auf diesem Gebiet] rechtlich [kodifiziert]“.
60 Nach Ansicht dieser Regierung sollen Spieler diese Freiheit ausgenutzt haben, um eine einwandfreie grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, nur um dann später geltend zu machen, dass sie nach nationalem Recht rechtswidrig sei, und damit ihre Verluste zurückzufordern. Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache European Lotto (Nrn. 90 bis 98).
61 Vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21 bis 23), vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41 und 42), und vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting (C‑590/21, EU:C:2023:633, Rn. 32 bis 34).
62 Vgl. Urteile vom 11. Mai 2000, Renault (C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 33), und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49).
63 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass das Unionsrecht angesichts der Bedeutung, die der Grundsatz der Rechtskraft für den Rechtsfrieden und die Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie eine geordnete Rechtspflege hat, einem nationalen Gericht grundsätzlich nicht gebietet, die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung aufzuheben, selbst wenn sie unionsrechtliche Fehler enthält (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2020:260, Rn. 88 und 89 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Haben die Gerichte eines Mitgliedstaats das Unionsrecht jedoch offensichtlich falsch angewandt, kann das die Haftung dieses Staates zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 50 und 59, sowie vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 66).
64 Vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 36), vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 43), und vom 4. Oktober 2024, Real Madrid Club de Fútbol (C‑633/22, EU:C:2024:843, Rn. 36). Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Renault (C‑38/98, EU:C:1999:325, Nrn. 60, 65 und 66).
65 Vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37), vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 44), und vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting (C‑590/21, EU:C:2023:633, Rn. 35).
66 Vgl. z. B. Urteil vom 7. September 2023, Charles Taylor Adjusting (C‑590/21, EU:C:2023:633, Rn. 37 bis 40).
67 Vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269, Rn. 36).
68 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 48 und 50), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Renault (C‑38/98, EU:C:1999:325, Nr. 67).
69 Vgl. zur Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als der inakzeptabelsten Form der Beschränkung im Binnenmarktrecht der Union Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Österreich/Deutschland (C‑591/17, EU:C:2019:99, Nrn. 1 und 2).
70 Vgl. 26. Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung und Urteile vom 9. Dezember 2003, Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 72), und vom 16. Juli 2015, Diageo Brands (C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 63).
71 Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen CRPNPAC und Vueling Airlines (C‑370/17 und C‑37/18, EU:C:2019:592, Nr. 103) hervorgehoben hat, dass nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens „[e]in nationales Gericht … nicht des Protektionismus verdächtigt werden [kann], denn seine Unabhängigkeit setzt voraus, dass es Objektivität wahrt und bei der Entscheidung des Rechtsstreits keinerlei Interessen außer der strikten Anwendung des Rechts verfolgt“.
72 Eine Annahme, die sich zudem als falsch erwiesen hat, da dem Gerichtshof seit der Verabschiedung von Art. 56A des maltesischen Glücksspielgesetzes mehrere Vorabentscheidungsersuchen zur Vereinbarkeit nationaler Glücksspielvorschriften und zu Rückforderungsklagen vorgelegt worden sind. Vgl. u. a. die Vorabentscheidungsersuchen in den anhängigen Rechtssachen C‑530/24 und C‑9/25, Tipico.
73 Vgl. ferner z. B. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 94 bis 96).
74 Vgl. u. a. Urteile vom 24. März 1994, Schindler (C‑275/92, EU:C:1994:119, Rn. 60), vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C‑42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57), und vom 24. Januar 2013, Stanleybet u. a. (C‑186/11 und C‑209/11, EU:C:2013:33, Rn. 24).
75 Die maltesische Regierung stellt den „grenzüberschreitenden Charakter“ der Dienstleistungen, die von in Malta lizenzierten Anbietern erbracht werden, häufig als Grund dafür dar, dass diese Dienstleistungen ausschließlich dem maltesischen Recht unterliegen müssten und nicht dem Recht der Staaten, in denen sich die Empfänger dieser Dienstleistungen befänden. Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass die von diesen Anbietern erbrachten Dienstleistungen in der Regel nicht nur von diesen anderen Staaten aus zugänglich sind, ohne dass die Anbieter eine besondere Absicht hätten, mit den Verbrauchern in diesen Staaten ins Geschäft zu kommen. Sie sind vielmehr auf diese anderen Staaten und ihre Verbraucher ausgerichtet (über Websites in der Sprache des Ziellands, die Nutzung einer Top-Level-Domain des betreffenden Landes, Werbung usw.). Dies stellt eine weitere Rechtfertigung der Anwendung der Glücksspielgesetze der betreffenden Staaten dar (vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Wunner, Nrn. 63 bis 66).
76 Insbesondere wurden Online-Glücksspieldienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) (Art. 1 Abs. 5 Buchst. d) und der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (ABl. 2010, L 95, S. 1) ausgenommen (vgl. 22. Erwägungsgrund), mit denen ansonsten das „Ursprungsland“-Prinzip umgesetzt wird.
77 Vgl. u. a. Urteile vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, EU:C:2010:504, Rn. 108 bis 116), und vom 12. September 2013, Biasci u. a. (C‑660/11 und C‑8/12, EU:C:2013:550, Rn. 41). Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico (Nr. 38).
78 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico (Nrn. 55 und 56).
79 Vgl. z. B. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C‑347/09, EU:C:2011:582, Rn. 94 bis 96).
80 Vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2013, Biasci u. a. (C‑660/11 und C‑8/12, EU:C:2013:550, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico (Nrn. 31, 32 und 37).
82 Vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2017, Unibet International (C‑49/16, EU:C:2017:491, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die maltesische Regierung bringt indes vor, nach maltesischem Recht könnten in Malta lizenzierte Anbieter Dienstleistungen nur in Mitgliedstaaten rechtmäßig erbringen, deren Glücksspielvorschriften nach Art. 56 AEUV „ungerechtfertigt restriktiv“ seien. Dieser Standpunkt macht jedoch zwei Klarstellungen erforderlich. Erstens geht die maltesische Regierung, wie oben in Nr. 101 angeführt, offenbar von der Annahme aus, dass jedes Glücksspielgesetz, das die Möglichkeit eines in Malta lizenzierten Glücksspielanbieters einschränke, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erbringen, regelmäßig „ungerechtfertigt restriktiv“ sei (da der maltesische Regulierungsrahmen jedwedes betroffene öffentliche Interesse bereits hinreichend schütze). Zweitens sind, selbst wenn festgestellt wird, dass örtliche Vorschriften mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar sind, maltesische Glücksspielanbieter deshalb nicht automatisch dazu berechtigt, ihre Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu erbringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat, „wenn er eine Liberalisierung des Glücksspielmarkts mit dem von ihm angestrebten Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung nicht für vereinbar hält, zu einer derartigen Liberalisierung [nicht] verpflichtet“ (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2013, Stanleybet u. a., C‑186/11 und C‑209/11, EU:C:2013:33, Rn. 46). Unter solchen Umständen steht es einem Mitgliedstaat „frei, [seine Regelung] zu reformieren“, um die Einhaltung von Art. 56 AEUV sicherzustellen.
83 Vgl. z. B. zu Mängeln des deutschen Sportwettenmonopols Urteile vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, EU:C:2010:504), und vom 8. September 2010, Carmen Media Group (C‑46/08, EU:C:2010:505).
84 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Tipico (Nrn. 75 bis 86). Dagegen habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache European Lotto (Nrn. 94 bis 97) erläutert, warum entgegen dem Vorbringen der maltesischen Regierung solche Klagen keinen Missbrauch der Freiheit der Inanspruchnahme von Dienstleistungen darstellen können. Der Grundsatz des Missbrauchs des Unionsrechts hat nämlich im vorliegenden Kontext keine Bedeutung, da diese Ansprüche sich vollständig auf das nationale Recht stützen.
85 Die maltesische Regierung hat vorgetragen, dass der Glücksspielsektor im Jahr 2023 einen Anteil von etwa 7 % an der Volkswirtschaft hatte und die durch diesen Sektor generierte Beschäftigung etwa 5,2 % der Gesamtbeschäftigung in Malta ausgemacht habe.
86 Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 56 bis 58).
87 Vgl. u. a. Urteil vom 23. Mai 1996, Hedley Lomas (C‑5/94, EU:C:1996:205, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Vgl. vierter Erwägungsgrund der Brüssel‑Ia-Verordnung.
89 Vgl. entsprechend EGMR, 21. Juli 2022, Bieliński/Polen (CE:ECHR:2022:0721JUD004876219, § 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Vgl. entsprechend EGMR, 24. November 1994, Beaumartin/Frankreich (CE:ECHR:1994:1124JUD001528789, § 33).