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Document 62024CC0196
Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 11 September 2025.###
Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 11. September 2025.
Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 11. September 2025.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2025:692
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA
ĆAPETA
vom 11. September 2025(1)
Rechtssache C‑196/24 [Aucrinde](i)
XX
gegen
WW,
YY,
ZZ,
VV,
Beteiligte:
Ministère Public
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire de Chambéry [Gericht erster Instanz Chambéry, Frankreich])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten in Zivil- oder Handelssachen – Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen – Exhumierung des Leichnams zur Feststellung der Abstammung – Genetisches Gutachten – Ersuchen um Beweisaufnahme, die als wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufend angesehen wird – Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Beweisaufnahme – Grundrechtskollision – Menschenwürde eines Verstorbenen – Achtung des Privat- und Familienlebens – Persönliche Identität – Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung “
I. Einführung
1. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EU) 2020/1783 gebeten, die die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auf dem Gebiet der Beweisaufnahme festlegt(2).
2. Genauer gesagt, wird der Gerichtshof aufgefordert, erstmals zu prüfen, ob nationale Rechtsvorschriften, die nach nationalem Recht zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen zählen, als Grund für die Ablehnung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme geltend gemacht werden können, das ein Gericht eines Mitgliedstaats (das ersuchende Gericht) an das Gericht eines anderen Mitgliedstaats (das ersuchte Gericht) richtet.
3. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen stellten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Tribunale di Genova (Gericht Genua, Italien, im Folgenden auch: italienisches Gericht), in dem es darum geht, festzustellen, wer der Vater des Antragstellers des Ausgangsverfahrens ist. Das genannte italienische Gericht ersuchte zu diesem Behuf das Tribunal judiciaire de Chambéry (Gericht erster Instanz Chambéry, Frankreich), das vorlegende Gericht, um Beweisaufnahme gemäß der Verordnung 2020/1783 zur Vervollständigung eines zur Feststellung der Vaterschaft erforderlichen genetischen Sachverständigengutachtens. Zur Erledigung dieses Ersuchens sind die Exhumierung des in Frankreich bestatteten Leichnams des mutmaßlichen Vaters und eine Probeentnahme zur Analyse seines genetischen Fingerabdrucks erforderlich.
II. Einschlägiges Unionsrecht
EU-Grundrechtecharta
4. Art. 1 („Würde des Menschen“) der Charta bestimmt:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“
5. Art. 7 („Achtung des Privat- und Familienlebens“) der Charta lautet:
„Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.“
Verordnung 2020/1783
6. Art. 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung 2020/1783. Die Vorschrift unterscheidet zwischen mittelbarer Beweisaufnahme (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) und unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b). In ihr heißt es:
„(1) Diese Verordnung gilt in Zivil- oder Handelssachen, in denen das Gericht eines Mitgliedstaats nach seinem innerstaatlichen Recht
a) das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder
b) darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen.
…“
7. Art. 12 der Verordnung 2020/1783 enthält allgemeine Vorschriften für die Erledigung eines Ersuchens um mittelbare Beweisaufnahme nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung. In den hier einschlägigen Teilen von Art. 12 heißt es:
„(1) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
(2) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
(3) Das ersuchende Gericht kann unter Verwendung des Formblatts A in Anhang I beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die sein nationales Recht vorsieht. Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen gemäß dem besonderen Verfahren, es sei denn, dass das mit seinem nationalen Recht unvereinbar wäre oder dem ersuchten Gericht wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der genannten Gründe nicht dem Ersuchen nach Erledigung in einer besonderen Form, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts H in Anhang I hiervon.
…“
8. Art. 16 der Verordnung 2020/1783 führt die Gründe auf, derentwegen Erledigungen von Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme, wie in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a vorgesehen, abgelehnt werden dürfen. Während Art. 16 Abs. 1 nur Ersuchen zur Vernehmung von Personen betrifft, die vorliegend nicht von Belang sind, sieht Art. 16 Abs. 2 vor:
„(2) Die Erledigung eines Ersuchens kann außer aus den in Absatz 1 genannten Gründen nur abgelehnt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
a) das Ersuchen fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung;
b) die Erledigung des Ersuchens fällt nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit;
c) das ersuchende Gericht kommt der Aufforderung des ersuchten Gerichts zur Ergänzung des Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß Artikel 10 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nach; oder
d) eine Kaution oder ein Vorschuss, die/der gemäß Artikel 22 Absatz 3 verlangt wurde, wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchten Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt.“
9. Art. 19 der Verordnung 2020/1783 betrifft das in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme. Art. 19 Abs. 7 führt die Gründe auf, aus denen die Erledigung eines solchen Ersuchens abgelehnt werden darf, und bestimmt:
„(7) Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats kann das Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nur ablehnen, wenn
a) es nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt,
b) es nicht alle nach Artikel 5 erforderlichen Angaben enthält oder
c) die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres Mitgliedstaats zuwiderläuft.“
Verordnung Nr. 1206/2001(3)
10. Die Verordnung 2020/1783 ist eine Neufassung der Verordnung Nr. 1206/2001.
11. Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1206/2001, nämlich die Art. 1, 10, 14 und 17, entsprechen den Art. 1, 12, 16 und 19 der Verordnung 2020/1783.
12. Insofern ist die zur Verordnung Nr. 1206/2001 ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften der Verordnung 2020/1783 einschlägig.
III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
13. Im vorliegenden Fall beantragte XX beim Tribunale di Genova (Gericht Genua), festzustellen, dass der verstorbene und in Frankreich beigesetzte AA sein leiblicher Vater sei.
14. XX beantragt bei diesem Gericht, i) festzustellen, dass er der uneheliche Sohn von AA sei, ii) ihm die Genehmigung zur Führung des Namens seines Vaters zu erteilen und iii) den zuständigen Standesbeamten anzuweisen, die zu erlassende Entscheidung zu registrieren, sobald sie rechtskräftig sei.
15. Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die eheliche Kinder von AA sind, weigerten sich, sich den für ein hämatologisches Gutachten erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung dessen zu unterziehen, ob der Antragsteller genetische Merkmale aufweise, die mit denen der Antragsgegner übereinstimmten. Sie beantragten stattdessen, eine genetische Untersuchung am Leichnam ihres verstorbenen Vaters durchzuführen. Das italienische Gericht ordnete zu diesem Zweck ein Sachverständigengutachten eines Hämatologen an und bestellte einen Sachverständigen, der nach der Exhumierung einen genetischen Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Leichnam des mutmaßlichen Vaters durchführen sollte.
16. Am 18. November 2022 übermittelte das italienische Gericht dem vorlegenden Gericht ein Ersuchen um Exhumierung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters gemäß der Verordnung 2020/1783 unter Verwendung des Formblatts A im Anhang I dieser Verordnung.
17. Nach dem französischen Code civil (Zivilgesetzbuch) kann ein Richter jedoch die Exhumierung eines Leichnams zum Zweck der Entnahme einer genetischen Probe zur Feststellung der Abstammung nur anordnen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt hat.
18. Die einschlägige Bestimmung des französischen Code civil, Art. 16-11(4), lautet:
„Die Feststellung der Identität einer Person darf anhand ihres genetischen Fingerabdrucks nur ermittelt werden:
1° im Rahmen von Maßnahmen zur Beweiserhebung oder ‑ermittlung in Gerichtsverfahren;
2° zu Zwecken der medizinischen oder wissenschaftlichen Forschung;
3° zur Feststellung der Identität verstorbener Personen, wenn diese unbekannt ist;
4° unter den in Art. L. 2381‑1 des Code de la Défense [(Verteidigungsgesetzbuch)] genannten Bedingungen;
5° zur Bekämpfung von Doping unter den in Art. L. 232‑12‑2 des Code du sport [(Sportgesetzbuch)] genannten Bedingungen.
In Zivilsachen dürfen solche Ermittlungen zur Feststellung der Identität nur dann erfolgen, wenn sie gerichtlich in Erledigung einer Beweisaufnahme im Rahmen eines Rechtsstreits über die Feststellung oder die Anfechtung eines Abstammungsverhältnisses beziehungsweise über die Forderung nach oder die Aufhebung von Unterhaltsleistungen angeordnet wurden. Die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen ist vorher einzuholen. Außer wenn die betroffene Person zu ihren Lebzeiten einer solchen Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat, ist nach ihrem Tod eine Identitätsfeststellung anhand ihres genetischen Fingerabdrucks nicht zulässig.
…“
19. Darüber hinaus wird, wie von der französischen Regierung vorgetragen, das gesamte Kapitel des französischen Code civil, zu dem diese Bestimmung gehört, gemäß Art. 16-9 dieses Gesetzbuchs als zwingendes Recht angesehen.
20. Unter diesen Umständen fragt das vorlegende Gericht, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 dahin auszulegen ist, dass er einem Gericht die Ablehnung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme erlaubt, wenn ein solches Ersuchen als wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich das ersuchte Gericht befindet, zuwiderlaufend angesehen wird.
21. Dem vorlegenden Gericht zufolge werden die Gründe, nach denen die Anwendung der Verordnung 2020/1783 abgelehnt werden darf, in deren Art. 16 abschließend aufgezählt. Aus Art. 12 ergebe sich daher kein weiterer Grund für die Ablehnung der Anwendung dieser Verordnung. Das genannte Gericht äußert jedoch auch Bedenken, dass eine solche Auslegung von Art. 12 bedeuten würde, dass es dann keine Vorkehrung gäbe, die davor schütze, dass Ersuchen nach Verfahren durchgeführt würden, die Standards des Rechts der Europäischen Union nicht entsprächen(5), insbesondere den Art. 1 und 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
22. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Erlaubt Art. 12 der Verordnung 2020/1783 dem nationalen Gericht, die Anwendung dieser Verordnung abzulehnen und es abzulehnen, dem Ersuchen des ersuchenden Staates nachzukommen, weil die Form des Ersuchens wesentlichen Grundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Staats, insbesondere Art. 16-11 des Code civil, zuwiderliefe?
2. Wenn Art. 12 der Verordnung 2020/1783 ohne Berücksichtigung des nationalen Rechts anzuwenden ist, wie sind Art. 1 (Recht auf Würde) und Art. 7 (Recht auf Achtung des Privatlebens) der Charta auszulegen und in Beziehung zueinander zu setzen, um festzustellen, ob eine solche Anwendung der Verordnung gegen die Charta verstößt?
23. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen vorgelegt.
24. Am 29. April 2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die französische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben.
IV. Würdigung
A. Vorbemerkungen – Aufschlüsselung der Vorlagefragen
25. Um dem Gerichtshof sachdienliche Hinweise zu geben, halte ich es für erforderlich, die Vorlagefragen aufzuschlüsseln, um die Bedenken des vorlegenden Gerichts besser zu verstehen.
26. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es die Erledigung des gemäß der Verordnung 2020/1783 gestellten Ersuchens um die Entnahme einer genetischen Probe post mortem an einer in Frankreich bestatteten Person zum Zweck der Feststellung der Abstammung im Hinblick darauf ablehnen kann, dass der französische Code civil die Erhebung solcher Beweise verbietet, wenn die betroffene Person zu Lebzeiten ihre Zustimmung nicht erteilt hat.
27. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Ablehnung des Ersuchens auf der Grundlage von Art. 12 nicht möglich, da Art. 16 der Verordnung 2020/1783 die Gründe für die Ablehnung eines solchen Ersuchens abschließend aufführe und zwingendes nationales Recht keiner dieser Gründe sei. Gleichwohl möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein solcher Ablehnungsgrund Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 entnommen werden könne.
28. In ihren bei diesem Gerichtshof eingereichten Erklärungen macht die französische Regierung geltend, dass das Ersuchen des italienischen Gerichts kein Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2020/1783 sei, so dass Art. 12 dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Nach Ansicht dieser Regierung ist das Ersuchen auf eine unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2020/1783 gerichtet, so dass Art. 19 dieser Verordnung zur Anwendung komme. Die erste Frage sei daher so umzuformulieren, dass sie die Auslegung von Art. 19 der Verordnung 2020/1783 betreffe.
29. Die Bedeutung einer solchen Lesart liegt im vorliegenden Fall darin, dass sie einem ersuchten Gericht die Möglichkeit einräumt, ein Ersuchen um Erledigung einer unmittelbaren Beweisaufnahme abzulehnen, wenn diese wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderliefe, wie es in Art. 19 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung 2020/1783 heißt. Ein entsprechender Grund existiert hingegen nicht für die Ablehnung eines Ersuchens um mittelbare Beweisaufnahme.
30. Zur Beantwortung der ersten Frage ist daher zunächst zu prüfen, ob Art. 12 der Verordnung 2020/1783 im vorliegenden Fall tatsächlich anwendbar ist, was nur dann der Fall wäre, wenn es sich bei dem fraglichen Ersuchen um ein Ersuchen um eine mittelbare Beweisaufnahme handelt.
31. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist etwas komplexer. Davon ausgehend, dass Art. 16-11 des französischen Code civil nicht herangezogen werden kann, um die Entnahme einer genetischen Probe von AA post mortem abzulehnen, fragt das vorlegende Gericht zudem, ob die Erledigung des Ersuchens des italienischen Gerichts gegen die Charta verstieße. Genauer gesagt, verweist dieses Gericht auf den Zusammenhang zwischen Art. 1 und Art. 7 der Charta. Es fragt somit, welchen Ausgleich die Charta zwischen der Würde des menschlichen Körpers nach seinem Ableben und dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung herstellt.
32. Wie in der mündlichen Verhandlung angeregt, geht es bei der zweiten Frage daher im Wesentlichen darum, ob das einschlägige italienische Recht, das Richtern die Anordnung einer genetischen Probenentnahme post mortem zum Zweck der Feststellung der Abstammung unabhängig davon erlaubt, ob der mutmaßliche Elternteil zu Lebzeiten seine Zustimmung erteilt hat, mit der Charta vereinbar ist.
33. In der Vorlageentscheidung äußert das vorlegende Gericht jedoch keine Bedenken, was die Vereinbarkeit der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften mit der Charta betrifft. Vielmehr erläutert es, dass die Antwort auf die zweite Frage ihm bei seiner Entscheidung darüber hülfe, ob Art. 16-11 des französischen Code civil seinerseits mit der Charta vereinbar sei.
34. Die Frage der Vereinbarkeit von Art. 16-11 des französischen Code civil mit der Charta stellt sich nur, wenn diese Vorschrift im vorliegenden Fall auf eine Ablehnung des Ersuchens um Beweisaufnahme anwendbar ist. Nur wenn feststeht, dass Art. 16-11 anwendbar ist, kann geprüft werden, ob diese Anwendung mit der Charta vereinbar ist. Würde die zweite Frage in der gestellten Form beantwortet, d. h. unter der Annahme, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 16 der Verordnung 2020/1783 die Anwendung von Art. 16-11 des französischen Code civil als Ablehnungsgrund eines Ersuchens um Erledigung der Beweisaufnahme ausschließen, wäre die Frage nach der Vereinbarkeit von Art. 16-11 mit der Charta rein hypothetisch, da diese Vorschrift dann auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
35. Ich bin daher der Ansicht, dass der Gerichtshof die zweite Frage nur beantworten kann, wenn diese Frage so zu verstehen ist, dass danach gefragt ist, ob die Charta so ausgelegt werden muss, dass sie mit einer Interpretation der Verordnung 2020/1783 im Einklang steht, wonach das italienische Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gehindert ist, ein Ersuchen um Beweisaufnahme in Form einer genetischen Probeentnahme post mortem zu stellen.
36. Sollte der Gerichtshof hingegen die erste Frage bejahen und damit es dem vorlegenden Gericht gestatten, sich auf die zwingenden Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts zu berufen, um die Erledigung des Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, sollte die zweite Frage umformuliert werden. In diesem Fall sollte die zweite Frage so verstanden werden, dass danach gefragt wird, ob die Charta dahin auszulegen ist, dass sie es zulässt, dass nationale Vorschriften die Entnahme einer genetischen Probe post mortem davon abhängig machen, dass zu Lebzeiten die betreffende Person ihre ausdrückliche Zustimmung dazu erteilt hat.
B. Zur ersten Frage
37. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 es ihm erlaubt, ein Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme mit der Begründung abzulehnen, dass das mit dem Ersuchen beantragte besondere Verfahren wesentlichen Rechtsgrundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderläuft.
1. Mittelbare oder unmittelbare Beweisaufnahme
38. Wie bereits erwähnt, hat die französische Regierung ausgeführt, dass es sich bei dem Ersuchen des italienischen Gerichts um ein Ersuchen um unmittelbare und nicht um mittelbare Beweisaufnahme handele, so dass nicht Art. 12 der Verordnung 2020/1783, sondern vielmehr Art. 19 der Verordnung anwendbar sei.
39. Der sachliche Unterschied zwischen der (in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2020/1783 definierten) mittelbaren und der (in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2020/1783 definierten) unmittelbaren Beweisaufnahme besteht im Hinblick darauf, ob die Beweisaufnahme durch Personen unter der Zuständigkeit des ersuchten Gerichts oder durch Personen unter der Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts erfolgt. Im letzteren Fall nehmen diese Personen die Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat selbst vor, etwa indem sie in das Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats reisen und dort einen Zeugen befragen(6).
40. Die beiden Arten der Beweisaufnahme unterscheiden sich ihrem Verfahren nach darin, welche Stelle für die Übermittlung und Billigung der Beweisaufnahme zuständig ist. Bei einem Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme wendet sich das ersuchende Gericht unmittelbar an das ersuchte Gericht. Dieses Gericht entscheidet dann gemäß seinem Recht über die Art der Beweisaufnahme. Darüber hinaus sind solche Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A im Anhang der Verordnung 2020/1783 zu übermitteln. Für die unmittelbare Beweisaufnahme hingegen muss das ersuchende Gericht die Billigung der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde einholen, die jeder Mitgliedstaat gemäß der Verordnung 2020/1783 benennen muss(7). Ein solches Ersuchen wird unter Verwendung des Formblatts L im Anhang dieser Verordnung übermittelt.
41. Ferner wird bei Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme verfahrensmäßig die Beweisaufnahme nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchten Gerichts durchgeführt(8). Bei Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt die Beweisaufnahme hingegen gemäß der nach dem Recht des Staates des ersuchenden Gerichts vorgesehenen Form.
42. Schließlich – und dies ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung – unterscheiden sich die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Beweisaufnahme je nachdem, ob es sich um eine mittelbare oder um eine unmittelbare Beweisaufnahme handelt. Im Gegensatz zur mittelbaren Beweisaufnahme kann die unmittelbare Beweisaufnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats abgelehnt werden. Gemäß Art. 19 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung 2020/1783 kann das Ersuchen abgelehnt werden, wenn die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen dieses Mitgliedstaats zuwiderläuft.
43. Weshalb bei den beiden Arten der Beweisaufnahme unterschiedliche Gründe für die Ablehnung von Ersuchen gelten, wird in der Verordnung 2020/1783 nicht erläutert(9). Wie jedoch die Kommission geltend macht, dürfte die Anerkennung eines weiteren Spielraums, wenn es sich um die Ablehnung eines Ersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme handelt, durch deren Eingriffspotenzial in die Souveränität des ersuchten Staates gerechtfertigt sein(10). In diesem Fall wird nämlich der ersuchte Staat aufgefordert, Personen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Durchführung einer Beweiserhebung die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten, was die hoheitlichen Befugnisse des Mitgliedstaats, in dem diese stattfindet, beeinträchtigen kann(11).
44. Aber auch wenn es um die unmittelbare Beweisaufnahme geht, scheint der in Art. 19 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung 2020/1783 genannte Grund für eine Ablehnung von Ersuchen unter Berufung auf wesentliche Rechtsgrundsätze des ersuchten Staates von begrenzter Wirkung zu sein. Wie von einigen Stimmen im Schrifttum vertreten wird, gilt dieser Grund nur für die Möglichkeit einer unmittelbaren Durchführung der Beweiserhebung durch das ersuchende Gericht und nicht für deren Inhalt. Selbst wenn die unmittelbare Beweisaufnahme daher als ein Verstoß gegen wesentliche Rechtsgrundsätze eines ersuchten Mitgliedstaats angesehen werden könnte, schlösse dies daher die Möglichkeit einer mittelbaren Beweisaufnahme nicht automatisch aus. In einem solchen Fall kann die zentrale Behörde das ersuchende Gericht immer noch auffordern, die Sache an das zuständige Gericht des ersuchten Staates zu verweisen(12).
45. Hat das italienische Gericht im vorliegenden Fall um mittelbare oder um unmittelbare Beweisaufnahme ersucht?
46. Zum einen war das Ersuchen direkt an das vorlegende Gericht und nicht an die französische Zentralstelle gerichtet(13).
47. Zum anderen wurde das Ersuchen auf dem Formblatt A übermittelt, das für die mittelbare Beweisaufnahme verwendet wird. Dies schließt jedoch an sich nicht unbedingt aus, dass das ersuchende Gericht versehentlich das falsche Formblatt verwendet hat und tatsächlich ein Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme stellen wollte.
48. Daher ist in einem dritten Schritt zu prüfen, was genau das ersuchende Gericht beantragt hat.
49. Meiner Ansicht nach sind mehrere Schritte erforderlich, um die für die Feststellung der Abstammung im vorliegenden Fall erforderlichen Beweise zu erlangen. Erstens muss der Leichnam exhumiert werden. Zweitens muss diesem Leichnam eine Probe für die Erstellung eines genetischen Fingerabdrucks entnommen werden. Drittens muss diese Probe analysiert werden. Viertens muss die analysierte Probe mit der beim Antragsteller entnommenen Probe verglichen werden.
50. Das Formblatt A, auf dem das Ersuchen übermittelt wurde, befand sich in der nationalen Akte, die dem Gerichtshof vorliegt. Aus diesem Formblatt geht klar hervor, dass das ersuchende Gericht das ersuchte Gericht um Anordnung der Exhumierung des Leichnams gebeten hat. Die Exhumierung selbst kann jedoch sinnvollerweise keinen Beweis im Sinne der Verordnung 2020/1783 darstellen und daher nicht das eigentliche Ziel des Ersuchens sein.
51. Das Beweismittel ist eine genetische Probe, die dem exhumierten Leichnam entnommen wird. Aus dem eingereichten Formblatt A geht nicht ganz klar hervor, wer dem Leichnam die Proben entnehmen soll. Das ersuchende Gericht beantragte die Anwesenheit eines Sachverständigen, und zwar derselben Person, die später die Proben vergleichen soll, bei der Entnahme der Probe von dem Leichnam. Die Anwesenheit der Parteien und der Vertreter des ersuchenden Gerichts ist indessen während der mittelbaren Beweisaufnahme möglich(14). Die bloße Anwesenheit des Sachverständigen, der der Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts untersteht, bedeutet daher nicht, dass es sich um eine unmittelbare Beweisaufnahme handelt. Die vom ersuchenden Gericht in Formblatt A verwendete Formulierung lässt zwei mögliche Auslegungen zu: Entweder hat es beantragt, dass der italienische Sachverständige die Probe unmittelbar entnimmt, oder lediglich, dass er bei der Beweisaufnahme anwesend sein soll(15). Selbst wenn der italienische Sachverständige die Probe physisch entnehmen sollte, wäre diese Handlung meiner Ansicht nach immer noch unter der Kontrolle und Verantwortung der Vertreter des ersuchten Gerichts erfolgt und kann daher auch in diesem Fall noch als mittelbare Beweisaufnahme verstanden werden. Das vorlegende Gericht hat jedenfalls das ersuchende Gericht nicht um Klarstellungen gebeten und scheint das Ersuchen als ein solches um mittelbare Beweisaufnahme verstanden zu haben.
52. Die vorstehenden Umstände führen zu der Schlussfolgerung, dass das ersuchende Gericht um eine mittelbare Beweisaufnahme ersucht hat(16). Daher ist Art. 12 für die Beurteilung dessen relevant, ob das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren das Recht hat, das Ersuchen um Beweisaufnahme gemäß der Verordnung 2020/1783 abzulehnen.
2. Auslegung von Art. 12 der Verordnung 2020/1783
53. Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2020/1783 muss das ersuchte Gericht das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens, erledigen. Die Erledigung des Ersuchens hat gemäß Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zu erfolgen.
54. Kann Art. 16-11 des französischen Code civil als „nationales Recht“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 verstanden werden? Wenn ja, kann diese Bestimmung die Ablehnung des Ersuchens um Beweisaufnahme rechtfertigen?
55. Nach Ansicht der Kommission besteht der Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 lediglich darin, festzulegen, dass die Verfahrensweise, nach der die Beweisaufnahme durchzuführen ist, durch das Recht des ersuchten Gerichts bestimmt wird.
56. Ich stimme der Kommission zu.
57. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 in seinem weiteren Kontext, durch seine Entstehungsgeschichte und vor allem durch das System und den typischen Rahmen von Rechtsinstrumenten zur gegenseitigen Anerkennung, die nach Titel V des AEU‑Vertrags erlassen wurden, gestützt.
58. Ausgehend vom Wortlaut in seinem unmittelbaren Kontext stelle ich zunächst fest, dass Art. 12 Abs. 3 der Verordnung 2020/1783 dem ersuchenden Gericht die Möglichkeit einräumt, beim ersuchten Gericht zu beantragen, dass die Beweisaufnahme nach einer besonderen Form erledigt wird, die das nationale Recht des Staates des ersuchenden Gerichts vorsieht. Dies deutet darauf hin, dass der in Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 verwendete Begriff „nationales Recht“ das Verfahren für die Beweisaufnahme vorgibt, denn der Zweck von Art. 12 Abs. 3 besteht darin, eine Änderung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens zu ermöglichen – und zwar die Anwendung des Rechts des ersuchenden Gerichts anstelle des Rechts des ersuchten Gerichts, auch wenn die Beweisaufnahme weiterhin durch das ersuchte Gericht erfolgt.
59. Was die Entstehungsgeschichte betrifft, so lehnte sich die Verordnung Nr. 1206/2001 und später die Verordnung 2020/1783 an das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme(17) an. Dieses Übereinkommen kann daher für die Auslegung der Bestimmungen dieser Verordnungen herangezogen werden(18).
60. Art. 9 Abs. 1 dieses Übereinkommens lautet: „Die gerichtliche Behörde verfährt bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach den Formen, die ihr Recht vorsieht“(19).
61. Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme ist daher hinsichtlich seines Anwendungsbereichs weniger zweideutig als Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783, da er ausdrücklich auf die im nationalen Recht zur Verfügung stehenden Formen Bezug nimmt(20).
62. Es ist daher folgerichtig, wie von der Kommission vorgeschlagen und seitens der französischen Regierung nicht widerlegt, anzunehmen, dass Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2020/1783 nur auf Fragen der Form und des Verfahrens im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme Anwendung findet. Daher unterliegen nur diese Fragen dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats, während die materiell-rechtlichen Fragen, wie etwa nach den zum Nachweis bestimmter Tatsachen zulässigen Beweismitteln, dem Recht des ersuchenden Staates unterliegen.
63. Die Frage, ob die Anordnung bestimmter Arten von Beweisen im Rahmen eines konkreten Gerichtsverfahrens erforderlich ist und ob ein solches Ersuchen mit dem Schutz der Grundrechte vereinbar ist, ist daher vom ersuchenden Gericht gemäß seinem eigenen Recht, im vorliegenden Fall nach italienischem Recht, und nicht nach dem Recht des ersuchten Staates zu beurteilen. Da es sich bei Art. 16-11 des französischen Code civil im Sinne der obigen Unterscheidung um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt, die auf abstrakter Ebene einen vom französischen Gesetzgeber hergestellten Ausgleich zwischen dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Recht auf Achtung der körperlichen Unversehrtheit schafft, ist er auf das Ersuchen des italienischen Gerichts, für das sich die Frage des angemessenen Ausgleichs nach italienischem Recht beurteilt, nicht anwendbar.
64. Auch wenn dies in der Verordnung 2020/1783 zugegebenermaßen nicht sehr klar zum Ausdruck kommt, folgt aus der Struktur dieses Rechtsakts, dass die Beweisaufnahme vom ersuchenden Gericht angeordnet wird und daher in dessen Zuständigkeit fällt. Dies ist folgerichtig, da nur dieses Gericht, das den gesamten Sachverhalt kennt, auf der Grundlage seines nationalen Rechts beurteilen kann, welche Beweise erforderlich sind und ob die Gründe, die für die Erhebung dieser Beweise maßgeblich sind, eine Einschränkung bestimmter Rechte rechtfertigen können(21).
65. Die Verordnung 2020/1783 beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der allen im Rahmen des AEU-Vertrags erlassenen Rechtsakten über justizielle Zusammenarbeit zugrunde liegt, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen(22).
66. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten, dass ihre jeweiligen Organe die durch die Unionsrechtsordnung geschützten Werte und Grundrechte achten(23). Gemäß diesem Grundsatz muss das ersuchte Gericht darauf vertrauen können, dass eine Entscheidung des ersuchenden Gerichts und das ihr zugrunde liegende nationale Recht keine durch die Charta geschützten Grundrechte verletzen. Das ersuchte Gericht kann grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des ersuchenden Gerichts nicht in Frage stellen, sondern muss von ihrer Gültigkeit ausgehen und daher dem Ersuchen nachkommen. Dies gilt auch, wenn sich die Lösung nach dem Recht des ersuchenden Staates von der Lösung des Rechts des ersuchten Staates unterscheidet. Soll die rechtliche Gültigkeit einer solchen Entscheidung angefochten werden, muss dies vor dem ersuchenden Gericht geschehen, das dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die fragliche Entscheidung in Einklang mit den Grundrechten steht.
67. Andere auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhende Rechtsinstrumente enthalten eine ähnliche Regelung. Materiell-rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Ersuchen um grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegen dem der ausstellenden Justizbehörde/dem ersuchenden Gericht und seiner Rechtsordnung, während die Form der Erledigung eines solchen Ersuchens Sache des der vollstreckenden Justizbehörde/des ersuchten Gerichts und seiner Rechtsordnung ist. Zugleich sind die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um grenzüberschreitende Zusammenarbeit begrenzt und in dem jeweiligen Rechtsakt erschöpfend aufgezählt.
68. So sieht etwa die Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: EEA), die einem ähnlichen Zweck wie die Verordnung 2020/1783 dient, aber die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts betrifft, ebenfalls vor, dass die Zuständigkeit für materiell-rechtliche Entscheidungen über die Beweiserhebung grundsätzlich beim anordnenden Gericht liegt, während sich das Verfahren für die tatsächliche Beweisaufnahme nach dem Recht des vollstreckenden Gerichts richtet(24). Eine ähnliche Aufteilung der Zuständigkeiten findet sich auch in der EUStA-Verordnung(25).
69. Der Schutz der Grundrechte im Zusammenhang mit einer materiell-rechtlichen Entscheidung über die Beweiserhebung obliegt daher grundsätzlich dem anordnenden oder im vorliegenden Fall dem ersuchenden Gericht. Um jedoch den Schutz der durch die Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde/das ersuchte Gericht die Rechtmäßigkeit des Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände tatsächlich in Frage stellen kann(26). Solche außergewöhnlichen Umstände wurden angenommen, wenn der vollstreckenden Justizbehörde/dem ersuchten Gericht systemische Probleme im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte in der Rechtsordnung der ausstellenden Justizbehörde/des ersuchenden Gerichts bekannt waren. In einem solchen Fall wird eine zweistufige Prüfung durchgeführt, bei der die vollstreckende Justizbehörde/das ersuchte Gericht in einem ersten Schritt prüft, ob in der Rechtsordnung der ausstellenden Justizbehörde/des ersuchenden Gerichts ein systemisches Problem im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte besteht, und, falls dies zutrifft, in einem zweiten Schritt fragt, ob die Gefahr einer Verletzung der Rechte einer bestimmten Person besteht(27). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann die vollstreckende Justizbehörde die Erledigung des Ersuchens um grenzüberschreitende Zusammenarbeit ablehnen.
70. Abgesehen von diesen außergewöhnlichen Umständen besteht keine Grundlage dafür, aus Art. 12 der Verordnung 2020/1783 weitere Ablehnungsgründe für ein Ersuchen um Beweisaufnahme herzuleiten.
71. Im vorliegenden Fall macht keiner der Beteiligten geltend, dass systemische Probleme in der italienischen Rechtsordnung bestünden. Darüber hinaus hat keiner der Verfahrensbeteiligten die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des italienischen Gerichts, mit der es um Beweisaufnahme ersucht, in Frage gestellt. Unter diesen Umständen gibt es keinen Grund für das ersuchte französische Gericht, die Erledigung des Ersuchens zu verweigern, es sei denn, einer der in Art. 16 der Verordnung 2020/1783 ausdrücklich aufgeführten Gründe läge vor.
72. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 der genannten Verordnung lässt keinen Zweifel im Hinblick darauf aufkommen, dass die Fälle, in denen die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abgelehnt werden kann, dort erschöpfend aufgeführt sind(28). Es heißt dort „kann … nur abgelehnt werden“, und anschließend werden vier Fälle genannt(29).
73. Der Gerichtshof hat bereits bestätigt, dass diese Ausnahmen eng auszulegen sind, was zu dem Schluss führt, dass ein solches Ersuchen nur in den in dieser Bestimmung aufgeführten Fällen abgelehnt werden kann(30).
74. Die erste Ausnahme ermöglicht es einem ersuchten Gericht, ein Ersuchen abzulehnen, wenn dieses nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 2020/1783 fällt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ausgeführt hat, dass es dem ersuchenden Gericht freisteht, um internationale rechtliche Zusammenarbeit unter Anwendung eines anderen Rechtsrahmens als dem der Verordnung 2020/1783 zu ersuchen(31). Die Wahl des Rechtsrahmens ist Sache des ersuchenden Gerichts.
75. Im vorliegenden Fall scheint es klar zu sein, dass das ersuchende Gericht die Verordnung 2020/1783 als den anwendbaren Rechtsrahmen gewählt hat, da es das Ersuchen unter Verwendung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Formblatts A übermittelt hat.
76. Die drei weiteren Fälle sind auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles eindeutig nicht anwendbar. Dies wurde auch von keinem der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bestritten.
77. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass Art. 16-11 des französischen Code civil auf eine Entscheidung über die Ablehnung des Ersuchens um mittelbare Beweisaufnahme nicht anwendbar ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorschrift nach französischem Recht als eine zwingende Rechtsvorschrift angesehen wird.
C. Zur zweiten Frage
78. In Anbetracht meiner vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage, wonach das ersuchte Gericht dem Ersuchen um mittelbare Beweisaufnahme ungeachtet der eine solche Beweiserhebung verbietenden nationalen Vorschrift nachkommen muss, kann die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, wie zu Beginn dieser Analyse (unter A) dargelegt, nur so verstanden werden, dass danach gefragt ist, ob die Charta einer Auslegung der Verordnung 2020/1783 entgegensteht, wonach die Erlangung genetischer Beweismittel post mortem zum Zweck der Feststellung der Abstammung unabhängig davon möglich ist, ob die Person zu Lebzeiten ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
79. Das vorlegende Gericht stellt diese Frage im Zusammenhang mit der Abwägung der in den Art. 1 und 7 der Charta verankerten Rechte. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf Art. 1 als die Bestimmung, die das Recht auf Achtung der Menschenwürde auch nach dem Tod schützt, und auf Art. 7 als die Bestimmung, die das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Teil des Rechts auf Privatsphäre schützt.
80. Nach meinem Verständnis des vorliegenden Falles steht in ihm kein Verstoß gegen Art. 1 der Charta, jedenfalls nicht im Sinne der Absolutheit des Rechts auf Achtung der Menschenwürde, in Rede. Es stellt sich vielmehr die Frage, inwieweit die Charta einerseits das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, dem das italienische Gericht offenbar Vorrang einräumt, indem es um die mittelbare Beweisaufnahme ersucht, und andererseits das Recht auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers schützt, dem das französische Recht offenbar einen höheren Wert beimisst als das italienische Recht.
81. Die Frage, die sich im vorliegenden Fall stellt, zielt nämlich darauf ab, zu klären, ob die Abwägung dieser beiden Rechte oder Interessen, die nach italienischem Recht zu einem Antrag auf Exhumierung des Leichnams zum Zweck der Entnahme einer genetischen Probe zur Feststellung der Vaterschaft geführt hat, der Charta entspricht.
82. Ich werde meine Analyse mit der Frage beginnen, ob die Charta das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung schützt, sodann danach fragen, ob sie ein Recht auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers schützt, und schließlich die Frage stellen, ob die Charta einer Abwägung dieser beiden Rechten mit dem Ergebnis, wie es sich aus dem italienischen Recht ergibt, entgegensteht.
83. Ich möchte vorab betonen, dass meiner Auffassung nach das ersuchte Gericht in dem auf gegenseitiger Anerkennung beruhenden System grundsätzlich nicht befugt ist, die Vereinbarkeit der Entscheidung des italienischen Gerichts mit der Charta in Frage zu stellen. Um die Achtung der Grundrechte zu gewährleisten, sollte die Person, deren Rechte angeblich verletzt sind, die Möglichkeit haben, die Entscheidung des italienischen Gerichts anzufechten, und diese Anfechtung sollte im Rahmen des italienischen Rechtsschutzsystems erfolgen. Im vorliegenden Fall lebt jedoch die Person, deren Interessen betroffen sind, nicht mehr, und ihre Familie, in diesem Fall ihre ehelichen Kinder, die ein Interesse daran haben könnten, der Exhumierung ihres Vaters und der Entnahme genetischer Proben zu widersprechen, hat keine Einwände erhoben, sondern beantragt, dass Beweismittel dem Leichnam ihres Vaters entnommen werden sollen. Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles die zweite Frage des vorlegenden Gerichts beantworten sollte.
1. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nach der Charta
84. Das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung wurde erstmals ausdrücklich in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(32) und anschließend in dem Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption(33) anerkannt. Dieses Recht ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht ausdrücklich erwähnt, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es aber als ein sich aus Art. 8 der Konvention ergebendes implizites Recht anerkannt.
85. Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, dieses Recht im Rahmen des Unionsrechts auszulegen. Auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 3 der Charta haben die in der Charta garantierten Rechte jedoch, soweit sie den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, zumindest die gleiche Bedeutung und Tragweite.
86. Art. 7 der Charta entspricht Art. 8 EMRK. Daher sollte der Gerichtshof das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung nach der Charta unter Berücksichtigung der Auslegung des EGMR von Art. 8 EMRK auslegen.
87. Der EGMR hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung als Teil des Rechts auf Feststellung der eigenen Identität als menschliches Individuum im Urteil Gaskin/Vereinigtes Königreich(34) anerkannt. Im Urteil Mikulić/Kroatien führte dieser Gerichtshof weiter aus, dass die Feststellung der Abstammung ein wichtiger Aspekt für die Entwicklung der individuellen Identität sei. Der EGMR hat sogar die Auffassung vertreten, dass Kinder ein durch die EMRK geschütztes grundlegendes Interesse daran hätten, Informationen zu erhalten, die erforderlich seien, um die Wahrheit in Bezug auf wichtige Aspekte ihrer persönlichen Identität zu erfahren, was für das Identitätsgefühl eines Menschen von sehr prägender Bedeutung sein könne(35). Ein Jahr nach diesem Urteil hat der EGMR in der Rechtssache Odièvre/Frankreich ausdrücklich betont, dass Menschen ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung hätten, das sich unter den Begriff des „Privatlebens“ fassen lasse(36).
88. Der EGMR hat indessen auch ausgeführt, dass dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet werde, sondern in konkreten Fällen gegen die Grundrechte Dritter und das öffentliche Interesse abzuwägen sei, so dass den Mitgliedstaaten ein gewisser Wertungsspielraum verbleibe(37).
89. Im Urteil Jäggi/Schweiz hat der EGMR betont, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung mit dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Identität verknüpft sei(38). Insbesondere hat der EGMR in diesem Urteil das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung gegen das Recht auf Achtung der Toten abgewogen. Das Interesse einer Person an der Kenntnis ihrer genetischen Abstammung werde mit zunehmendem Alter nicht geringer(39).
90. Später hat der EGMR im Urteil Pascaud/Frankreich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung erneut bekräftigt und festgestellt, dass die französischen Behörden dem Recht von Herrn Pascaud auf Kenntnis seiner Abstammung nicht ausreichend Rechnung getragen hätten, da das innerstaatliche Recht beim Fehlen lebender Verwandter, die ihre Zustimmung hätten erteilen können, keine rechtliche Möglichkeit einer postmortalen Untersuchung biete, so dass dem Beschwerdeführer kein wirksames Mittel zur Feststellung seiner Identität zur Verfügung gestanden habe(40).
91. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, die der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 7 der Charta gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta heranziehen sollte, komme ich daher zu dem Schluss, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung ein Recht ist, das vom Gerichtshof anerkannt werden sollte. Indes wirkt dieses Recht nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, wobei seine Einschränkungen allerdings die Abwägung mit anderen Rechten und Interessen aller betroffenen Dritten, einschließlich des Rechts auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers, erfordern.
2. Recht auf Achtung des menschlichen Körpers eines Verstorbenen
92. Mit seiner zweiten Frage hat das vorlegende Gericht zum einen das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gemäß Art. 7 der Charta und zum anderen das durch Art. 1 der Charta geschützte Recht auf Achtung der Menschenwürde gegeneinander abgewogen.
93. Eine Rechtfertigung für die Herleitung eines Rechts auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers aus dem Recht auf Achtung der Menschenwürde findet sich in der Rechtsprechung des französischen Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof). In zwei Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2024 hat der Conseil constitutionnel festgestellt, dass Art. 16-11 des französischen Code civil den Willen des französischen Gesetzgebers widerspiegele, den menschlichen Körper post mortem als Ausdruck der Menschenwürde zu achten. Der Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) hat die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ungeachtet ihrer Auswirkung auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bestätigt(41).
94. Das Recht auf Achtung der Menschenwürde ist jedoch durch Art. 1 der Charta als absolutes Recht(42) geschützt und kann daher nicht gegen andere Rechte abgewogen werden(43).
95. Hingegen sollte das Recht auf Achtung des menschlichen Körpers nach dem Tod, auch wenn es als Ausprägung der Menschenwürde aufgefasst wird(44), nicht als ein durch Art. 1 der Charta geschütztes absolutes Recht verstanden werden. In den Rechtsordnungen, die ein solches Recht schützen, ist dessen Einschränkung möglich(45), wenn dies zum Schutz anderer Rechte oder öffentlicher Interessen erforderlich ist. In Frankreich ist, wie die französische Regierung erläutert hat, die Würde des menschlichen Körpers nach dem Tod kein absolutes Recht(46).
96. Wie ist das Verhältnis zwischen der Würde des menschlichen Körpers, die eingeschränkt werden kann, und der Menschenwürde, die, wenn sie als Grundrecht nach der Charta verstanden wird, schrankenlos gilt?
97. In den Erläuterungen zu Art. 1 der Charta heißt es, dass die Menschenwürde nicht nur ein Grundrecht an sich ist, sondern das eigentliche Fundament der Grundrechte bildet(47).
98. In diesem Sinne könnten andere in der Charta enthaltene Rechte, wie etwa das Recht auf Achtung des Privatlebens (in Art. 7 der Charta), das Recht auf Leben (in Art. 2 der Charta) oder die Freiheit der Meinungsäußerung und Information (in Art. 11 der Charta) als konkretere Erscheinungsformen der Menschenwürde, als eines in der Charta verankertes Prinzip und als ein in Art. 2 EUV genannter Wert verstanden werden. Solche Erscheinungsformen der Menschenwürde sind nicht absolut(48) und können eingeschränkt werden, wenn dies zur Erreichung anderer legitimer Ziele oder zum Schutz anderer nicht absolut geschützter Grundrechte erforderlich ist.
99. Kann jedoch in einem konkreten Fall die Einschränkung eines Rechts, das Ausdruck der Menschenwürde ist, nicht gerechtfertigt werden, ist davon auszugehen, dass die durch Art. 1 der Charta geschützte Menschenwürde verletzt ist(49). Dies lässt sich aus den Erläuterungen zur Charta ableiten, wonach die Würde des Menschen zum Wesensgehalt anderer in der Charta verankerter Rechte gehört und daher auch dann zu achten ist, wenn es um die Einschränkung dieser anderen Rechte geht. So lässt sich der absolute Charakter des Rechts auf Achtung der Menschenwürde in Art. 1 der Charta verstehen(50).
100. Zusammenfassend – und ohne dabei den Anspruch zu erheben, eine umfassende Theorie über die Menschenwürde im Unionsrecht zu entwickeln – kann die Menschenwürde meiner Ansicht nach als ein zweistufiges Konzept verstanden werden. Einerseits gibt es den Kern der Menschenwürde, der absoluten Schutz genießt. Andererseits existiert „ein Randbereich, in den die Bedeutung der Menschenwürde ausstrahlt“ und in dem ein Ausgleich mit anderen konkurrierenden Rechten möglich ist(51).
101. Abgesehen von den Erscheinungsformen der Menschenwürde, die ausdrücklich durch die Charta geschützt werden, kann es noch weitere Ausprägungen der Menschenwürde geben. In diesem Sinne lässt sich aus dem Recht auf Achtung der Menschenwürde das Recht auf Achtung des menschlichen Körpers nach dem Tod ableiten. Dieses Recht könnte ebenso als Ausdruck des in Art. 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens verstanden werden.
102. Der Gerichtshof hat bisher noch keine Gelegenheit gehabt, darüber zu entscheiden, ob ein solches Recht als Grundrecht auf der Ebene des Primärrechts der Union besteht. Im Urteil Memoria und Dall’Antonia hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, dass das Ziel des Schutzes der gebührenden Achtung des Andenkens an die Verstorbenen einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann(52). In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache vertrat Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona die Auffassung, dass die Würde des Verstorbenen, die er zu Lebzeiten besessen habe, auch nach dem Tod angemessen weiter wirke und rechtlich geschützt werden könne(53).
103. Eine wichtige Hilfe bei der Festlegung des Inhalts der EU-Grundrechte ist die vergleichende Analyse der Verfassungssysteme der Mitgliedstaaten(54).
104. Insoweit hat der Recherchevermerk der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofs(55) aufgezeigt, dass alle von der Untersuchung erfassten Mitgliedstaaten anerkennen, dass der menschliche Körper nach seinem Tod Respekt verdient, auch wenn dieser Erwägung nicht notwendigerweise das Gewicht eines Grundrechts beigemessen wird. Im Rahmen der Abwägung werden die Rechte des Verstorbenen berücksichtigt, doch scheint das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung weithin als das vorrangige Recht angesehen zu werden(56).
105. Auf der Grundlage dieser vergleichenden Betrachtung komme ich zu dem Schluss, dass das Recht auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts existiert und als Ausprägung der Menschenwürde verstanden werden kann. Eine solche Erwägung sollte daher bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob die Exhumierung eines Leichnams gestattet wird, um dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Genüge zu tun, das als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 7 der Charta Schutz genießt.
3. Abwägung zwischen dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und dem Recht auf Achtung des menschlichen Körpers
106. In der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts geht es darum, ob die Abwägung dieser beiden Rechte nach der Charta es zulässt, die Verordnung 2020/1783 so auszulegen, dass die Entnahme einer genetischen Probe aus einem Leichnam nach der Exhumierung bei einer Beweisaufnahme im Rahmen der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft verlangt werden kann.
107. Auch wenn der EGMR sowohl im Urteil Jäggi/Schweiz(57) als auch im Urteil Pascaud/Frankreich(58) das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bejaht hat, bedeutet dies nicht, dass diesem Recht stets Vorrang vor dem Recht auf postmortale Achtung des menschlichen Körpers zukommt. Es bedarf einer Abwägung, bei der die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden und allen beteiligten Interessen sorgfältig Rechnung getragen wird(59).
108. Nichts deutet darauf hin, dass der im vorliegenden Fall vom italienischen Gericht nach italienischem Recht vorgenommene Ausgleich der Charta widerspricht. Dieses Gericht scheint andere Möglichkeiten zur Feststellung der Vaterschaft in Betracht gezogen und die Exhumierung und Entnahme einer genetischen Probe des mutmaßlichen Vaters nur als letztes Mittel vorgesehen zu haben.
109. Dass der französische Richter oder der Richter irgendeines anderen Staates bei Anwendung seines eigenen nationalen Rechts möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, stellt die Schlussfolgerung, dass das vom italienischen Richter erzielte Abwägungsergebnis aus Sicht der Charta akzeptabel erscheint, nicht in Frage.
110. Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass unterschiedliche Auffassungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Menschenwürde oder auch anderer in der Charta erhaltener Rechte nebeneinander bestehen können, solange der Wesensgehalt dieser Rechte geachtet wird(60). Solange es auf Unionsebene keine Harmonisierung bei bestimmten Fragen gibt, die der Unionsgesetzgeber angemessen zum Ausgleich bringt, können die von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Lösungen voneinander abweichen(61).
111. Der Unionsgesetzgeber hat (bislang) keine gemeinsamen Vorschriften für die zulässigen Beweismittel in Zivilverfahren oder, konkreter gesagt, keine gemeinsamen Vorschriften für Verfahren zum Nachweis der Vaterschaft in Fällen, in denen ein Elternteil verstorben ist, erlassen. Die Lösungen des italienischen und des französischen Rechts können sich in dieser Hinsicht unterscheiden und solange angewandt werden, wie das Abwägungsergebnis nicht den Wesensgehalt eines der Rechte, die der Abwägung unterliegen, verletzt.
112. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass die Charta es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Beweisaufnahme durch genetische Probeentnahme post mortem nach der Verordnung 2020/1783 zu beantragen, auch wenn der Verstorbene einer solchen Probeentnahme zu Lebzeiten nicht zugestimmt hat.
V. Ergebnis
113. Ich schlage dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal judiciaire de Chambéry (Gericht erster Instanz Chambéry, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 12 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme)
erlaubt dem nationalen Gericht nicht, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme mit der Begründung abzulehnen, dass das mit dem Ersuchen beantragte besondere Verfahren wesentlichen Rechtsgrundsätzen des nationalen Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderläuft.
2. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verwehrt es dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht, die Beweisaufnahme durch genetische Probeentnahme post mortem nach der Verordnung 2020/1783 zu beantragen, auch wenn der Verstorbene einer solchen Probeentnahme zu Lebzeiten nicht zugestimmt hat.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. 2020, L 405, S. 1) (im Folgenden: Verordnung 2020/1783).
3 Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. 2001, L 174, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1206/2001).
4 Diese Bestimmung wurde auf der Grundlage von Art. 5 Absatz I Nr. 1 der Loi no 2004-800 du 6 août 2004 relative à la bioéthique (Gesetz Nr. 2004-800 vom 6. August 2004 über Bioethik, im Folgenden: Gesetz über Bioethik) in den französischen Code civil eingeführt. Wie die Europäische Kommission, der zufolge das Einverständnis für genetische Probeentnahmen bei einem Verstorbenen nicht vermutet wird, erläutert hat, handelt es sich hierbei um eine gesetzgeberische Reaktion auf die Exhumierung des berühmten Sängers Yves Montand im November 1997, die erfolgte, um dessen Vaterschaft gegenüber einer Person, die behauptete, seine Tochter zu sein, festzustellen. Aus diesem Grund wird diese Gesetzesänderung – einem Kommentar zur Entscheidung Nr. 2011-173, QPC [Question prioritaire de constitutionnalité (vorrangige Frage zur Verfassungsmäßigkeit)], vom 30. September 2011 des Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof, Frankreich) zufolge – bisweilen als „Montand-Änderung“ bezeichnet.
5 Vgl. Rn. 90 der Vorlageentscheidung.
6 Gemäß der Verordnung 2020/1783 ist es möglich, eine Person ohne Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar mittels einer Videokonferenz zu vernehmen. Vgl. Art. 20 der Verordnung 2020/1783.
7 Art. 4 der Verordnung 2020/1783.
8 Art. 12 Abs. 2 und 17. Erwägungsgrund der Verordnung 2020/1783.
9 Eine Erklärung hierfür findet sich auch nicht in den Dokumenten zur Entstehungsgeschichte dieses Rechtsakts.
10 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission den Unterschied zwischen den beiden Arten der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme damit erklärt, dass die Kontrolle durch die Gerichte des ersuchten Staates bei der unmittelbaren Beweisaufnahme geringer sei. Die Mitgliedstaaten hätten aus diesem Grund bei den Verhandlungen über diese Erledigungsmethode auf einer von der Kommission als „Souveränitätsklausel“ bezeichneten Regelung bestanden, die es ihnen ermöglichen würde, Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten die Durchführung von Ermittlungen, die den wesentlichen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnung des ersuchten Staates zuwiderliefen, im ersuchten Mitgliedstaat zu verweigern.
11 So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 2013, ProRail (C‑332/11, EU:C:2013:87, Rn. 47 und 48), die Auffassung vertreten, dass eine Untersuchung, mit der der von einem Gericht eines Mitgliedstaats ernannte Sachverständige betraut ist und zu deren Durchführung er sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben muss, sich unter bestimmten Umständen auf die Ausübung hoheitlicher Gewalt des Mitgliedstaats, in dem sie vorzunehmen ist, auswirken kann, namentlich wenn es sich um eine Untersuchung an Orten handelt, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind oder zu denen der Zutritt oder andere Maßnahmen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung durchgeführt wird, verboten oder nur dazu befugten Personen erlaubt sind.
12 Vgl. Mougenot, D., „Le règlement européen sur l’obtention des preuves“, Journal des Tribunaux, 2002, S. 21, und Nuyts, A., Sepulchre, J., „Taking of evidence in the European Union under EC Regulation 1206/2001“, Business Law International, 2004, S. 334.
13 In Frankreich ist diese Stelle das Département de l’entraide, du droit international privé et européen (Abteilung für Rechtshilfe sowie für Internationales Privat- und Europarecht) (DEDIPE) des Justizministeriums.
14 Vgl. z. B. European Justice Network, „(Provisional) updated practice guide for the application of the regulation on the taking of evidence“ ([Vorläufige] aktualisierte Praxisleitlinie zur Anwendung der Verordnung über die Beweisaufnahme), 2025, S. 46, englische Version unter https://e-justice.europa.eu/topics/trainings-judicial-networks-and-agencies/european-judicial-network-civil-and-commercial-matters/ejns-publications_en.
15 In Ziff. 11.1 des Formblatts A (Beschreibung der durchzuführenden Beweisaufnahme) heißt es: EXHUMIERUNG DES LEICHNAHMS von [AA], verstorben in [XY] und beigesetzt in [XY], sowie UNMITTELBARE UNTERSUCHUNG DES BEWEISES durch [XY] vom Institut für Gerichtsmedizin in Genua, die in der ENTNAHME BIOLOGISCHER PROBEN besteht, DIE FÜR DIE TECHNISCHE KONSULTATION DER STELLE FÜR VERGLEICHENDE GENETISCHE MERKMALE des Antragstellers XX und des Leichnams des mutmaßlichen Vaters AA ERFORDERLICH SIND.
16 Sollte sich diese Auslegung als unrichtig erweisen, was vom nationalen Gericht zu entscheiden ist, so wäre das Ersuchen an die französische Zentralstelle weiterzuleiten, und es wäre Sache dieser Behörde, zu entscheiden, ob die Entnahme genetischer Proben unmittelbar durch den italienischen Sachverständigen nach der Exhumierung zulässig ist. Sollte dies der Fall sein, könnte sich die Frage der Auslegung von Art. 19 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung 2020/1783 stellen.
17 Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden: Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme).
18 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 2011, Weryńsky (C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 65), bestätigt hat. Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Weryński (C‑283/09, EU:C:2010:490, Nr. 60).
19 Hervorhebung nur hier.
20 Vgl. z. B. Vorläufiges Dokument Nr. 6 vom Dezember 2008 zur Kenntnisnahme durch die Sonderkommission vom Februar 2009 über die praktische Anwendung der Haager Übereinkommen über die Apostille, die Zustellung, die Beweisaufnahme und den Zugang zur Justiz, „Die Beweisaufnahme per Videokonferenz im Rahmen des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme“. Die Beweisaufnahme per Videokonferenz wird in diesem Dokument bei der Erörterung von Art. 9 Abs. 1 als Beispiel für die praktische Anwendung dieser Bestimmung angeführt.
21 Vgl. entsprechend, im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1), Urteil vom 21. März 2024, Gjensidige (C‑90/22, EU:C:2024:252, Rn. 46).
22 Vgl. Art. 67 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AEUV. Vgl. auch Gutachten 2/13 (Beitritt der Europäischen Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) (im Folgenden: Gutachten 2/13). Dies ungeachtet der Tatsache, dass die Verordnung 2020/1783 diesen Grundsatz nicht ausdrücklich nennt. Vgl. im Hinblick auf die Vorgängerverordnung Nr. 1206/2001 Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache ProRail (C‑332/11, EU:C:2012:551, Nr. 48), in denen er argumentiert, dass dieser Rechtsakt auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens beruht. Der Gerichtshof hat bestätigt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten in Zivil- und Handelssachen zugrunde liegt. Vgl. z. B. Urteil vom 25. Mai 2016, Meroni (C‑559/14, EU:C:2016:349, Rn. 47).
23 Gutachten 2/13 (Rn. 168 und 192).
24 Vgl. die Art. 6 und 9 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1) (im Folgenden: EEA-Richtlinie).
25 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1) (im Folgenden: EUStA-Verordnung). Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Europäische Staatsanwaltschaft) (C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 71).
26 Vgl. hierzu Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) (im Folgenden: EHB-Rahmenbeschluss), Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Der Gerichtshof hat eine solche Möglichkeit erstmals im Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und 91 bis 93) thematisiert und seitdem mehrfach bestätigt.
28 Art. 16 Abs. 1 der Verordnung 2020/1783, der ebenfalls Ablehnungsgründe nennt, bezieht sich nur auf die Beweisaufnahme durch Befragung eines Zeugen und ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
29 Darüber hinaus heißt es im 16. Erwägungsgrund der Verordnung 2020/1783, dass die Umstände, unter denen es möglich ist, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden sollten.
30 Urteil vom 17. Februar 2011, Weryński (C‑283/09, EU:C:2011:85, Rn. 53).
31 Vgl. Urteil vom 21. Februar 2013, ProRail (C‑332/11, EU:C:2013:87, Rn. 44 bis 46).
32 Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (United Nations Treaty Series, Bd. 1577, Nr. 31922, S. 167 [1995]).
33 Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (United Nations Treaty Series, Bd. 1870, Nr. 31922, S. 167 [1995]).
34 EGMR, Bericht der EMRK-Kommission vom 13. November 1987, Gaskin/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1987:1113REP001045483, § 89).
35 EGMR, 7. Februar 2002, Mikulić/Kroatien (CE:ECHR:2002:0207JUD005317699, § 64). Vgl. hierzu die Analyse von Blauwhoff, R. J., „Tracing down the historical development of the legal concept of the right to know one’s origins. Has ‘to know or not to know’ ever been the legal question?“, Utrecht Law Review, 2008, Bd. 4, Nr. 2, S. 107.
36 EGMR, 13. Februar 2003, Odièvre/Frankreich (CE:ECHR:2003:0213JUD004232698, § 44). Für eine Analyse des italienischen Rechtssystems und des Rechts auf Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung vgl. Praduroux, S., „The right to know one’s genetic origins: A right in need of regulation“, The Italian Law Journal, Bd. 7, Nr. 2, 2021, S. 803 bis 820.
37 EGMR, 15. November 2016, Dubská und Krejzová/Tschechische Republik (CE:ECHR:2016:1115JUD002885911, §§ 178 und 179). Der EGMR führte aus, dass der einem Staat eingeräumte Wertungsspielraum grundsätzlich von der Bedeutung der betroffenen Rechte des Einzelnen abhänge. Sei das Recht für die intimen oder die wesentlichen Rechte einer Person von entscheidender Bedeutung, so sei der Spielraum gering. Bestehe jedoch unter den europäischen Ländern kein Konsens in dieser Frage und werfe sie moralische oder ethische Fragen auf, sei der Spielraum größer.
38 EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz (CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, § 25).
39 EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz (CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, § 40).
40 EGMR, 16. Juni 2011, Pascaud/France (CE:ECHR:2011:0616JUD001953508, § 67).
41 Vgl. Entscheidung des Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) Nr. 2011‑173, QPC, vom 30. September 2011 und Entscheidung des Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) Nr. 2024-1110, QPC, vom 31. Oktober 2024.
42 Der Begriff eines „absoluten“ Rechts bedeutet, dass dieses Recht immer Vorrang vor jedem anderen Recht hat, d. h. es kann in konkreten Situationen nicht gegen andere Rechte abgewogen werden. Aus diesem Grund ziehen es einige Autoren vor, dem Recht auf Menschenwürde eine relative und keine absolute Qualität zuzuschreiben. Vgl. z. B. Alexy, R., „Human dignity and proportionality analysis“, Espaço Jurídico Journal of Law, Bd. 16, Nr. 3, 2015, S. 83.
43 Auch wenn die meisten Verfassungssysteme, die das Recht auf Achtung der Menschenwürde ausdrücklich schützen, dieses Recht als relatives Recht betrachten, hat sich die Charta, ähnlich wie das deutsche Grundgesetz, dafür entschieden, das Recht auf Menschenwürde als absolutes Recht anzusehen. Die Konsequenz aus der Entscheidung für den absoluten Schutz der Menschenwürde in der deutschen Verfassungsordnung war die Zuweisung einer engen Bedeutung und eines engen Geltungsbereichs für dieses Recht. Vgl. insoweit Grimm, D., „Dignity in a legal context: dignity as an absolute right“, in McCrudden, C. (Hrsg.), Understanding Human Dignity, (Proceedings of the British Academy: Themed volumes of essays in the humanities and social sciences, Bd. 192), S. 381.
44 Zum Unterschied zwischen der Menschenwürde als Wert und als Recht vgl. Barak, A., „Human Dignity: The constitutional value and the constitutional rights“, in McCrudden, C. (Hrsg.), Understanding Human Dignity (Proceedings of the British Academy: Themed volumes of essays in the humanities and social sciences, Bd. 192, S. 363).
45 Dies geht aus dem Recherchevermerk 25/002 der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, der im Januar 2025 erstellt wurde. Dieser Vermerk wertet die Rechtsordnungen von 13 Mitgliedstaaten aus.
46 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung erklärt, dass der französische Code civil und die Rechtsprechung des Conseil constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) der Achtung des menschlichen Körpers nach dem Tod keinen absoluten Wert beimäßen. Es gebe andere Situationen, wie z. B. im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, in denen nach französischem Recht eine Exhumierung zur Entnahme einer genetischen Probe post mortem zulässig sei und ohne die zu Lebzeiten erteilte Zustimmung der betroffenen Person rechtmäßig durchgeführt werden könne. Das bedeutet, dass nach französischem Recht sowohl das Recht auf Achtung des menschlichen Körpers als auch das Recht auf Zustimmung zur Entnahme von Proben für genetische Fingerabdrücke aus legitimen Gründen eingeschränkt werden können.
47 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) (im Folgenden: Erläuterungen).
48 Die einzige absolute Ausprägung der Menschenwürde, die ausdrücklich durch die Charta geschützt ist, ist das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das durch Art. 4 der Charta gewährleistet wird. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198 Rn. 85), vom 19. März 2019, Jawo (C‑163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), und vom 17. Oktober 2024, Ararat (C‑156/23, EU:C:2024:892, Rn. 36).
49 Vgl. insoweit meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C‑769/22, EU:C:2025:408, Nrn. 134 bis 137).
50 Vgl. insoweit Dupré, C., „Article 1 – Human dignity“, in: Peers, S., u. a., The EU Charter of Fundamental Rights. A Commentary, 2. Aufl., Bloomsbury, 2021, S. 18. Der Autor stellt fest, dass „es hilfreicher ist, die Unverletzlichkeit der Würde als Verpflichtung der EU zu verstehen, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um Verletzungen der Menschenwürde zu vermeiden. In diesem Sinne wird die Unverletzlichkeit der Würde zur axiomatischen Grundlage der gesamten EU und greift damit die ‚unveräußerlichen und heiligen Rechte des Menschen‘ aus der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 auf.“
51 Vgl. insoweit Heselhaus, S., und Hemsley, R., „Human dignity and the European Convention on Human Rights“, in: Becchi, P., und Mathis, K. (Hrsg.), Handbook of Human Dignity in Europe, Springer, 2019, S. 987.
52 Urteil vom 14 November 2018, Memoria und Dall’Antonia (C‑342/17, EU:C:2018:906, Rn. 57).
53 Schlussanträge in der Rechtssache Memoria und Dall’Antonia (C‑342/17, EU:C:2018:479, Fn. 44).
54 Lenaerts, K., und Gutman, K., „Comparative law method and the European Court of Justice: Echoes across the Atlantic“, The American Journal of Comparative Law, Bd. 64, Nr. 4, 2016, S. 841 bis 864.
55 Recherchevermerk 25/002 der Direktion Wissenschaftlicher Dienst und Dokumentation des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Januar 2025.
56 Neben der Französischen Republik bildet möglicherweise die Republik Zypern eine weitere Ausnahme.
57 EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz (CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, §§ 43 und 44).
58 EGMR, 16. Juni 2011, Pascaud/Frankreich (CE:ECHR:2011:0616JUD001953508, § 68).
59 Vgl. EGMR, 13. Juli 2006, Jäggi/Schweiz (CE:ECHR:2006:0713JUD005875700, §§ 38 und 39), und EGMR, 16. Juni 2011, Pascaud/Frankreich (CE:ECHR:2011:0616JUD001953508, §§ 59 und 60).
60 Der bekannteste Fall in diesem Zusammenhang ist die Rechtssache Omega, in der der Gerichtshof ein in Deutschland geltendes Ziel der öffentlichen Ordnung als Rechtfertigung für die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannt hat. Zugrunde liegt dem ein Verständnis des Schutzes der Menschenwürde, das sich von dem anderer Staaten unterscheidet. Das deutsche verfassungsrechtliche Konzept der Menschenwürde wurde so verstanden, dass es die gewerbliche Veranstaltung von Unterhaltungsspielen mit simulierten Tötungshandlungen an Menschen verbiete, eine Schlussfolgerung, die in anderen Mitgliedstaaten nicht gezogen wurde (Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega, C‑36/02, EU:C:2004:614).
61 Hätte jedoch der Unionsgesetzgeber eine Frage auf Unionsebene harmonisiert, so könnten die Mitgliedstaaten den in ihrer Verfassung garantierten Schutzstandard für die Grundrechte nicht anwenden, selbst wenn dieser höher ist als der vom Unionsgesetzgeber gewählte, da dies gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstieße. Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 56 bis 58).