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Document 62023CJ0297
Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 21 November 2024.#Harley-Davidson Europe Ltd and Neovia Logistics Services International v European Commission.#Appeal – Common commercial policy – Measures to ensure the exercise by the European Union of its rights under international trade rules – Regulation (EU) No 654/2014 – Implementing Regulation (EU) 2018/886 – Customs union – Regulation (EU) No 952/2013 – Union Customs Code – Decisions relating to binding origin information (BOI) adopted by national customs authorities – Delegated Regulation (EU) 2015/2446 – Determination of the non-preferential origin of certain Harley-Davidson motorcycles – Concept of ‘processing or working operations which are not economically justified’ – Implementing decision of the European Commission on the revocation of BOI decisions – Delegation of power – Legitimate expectations – Right to good administration – Right to be heard.#Case C-297/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2024.
Harley-Davidson Europe Ltd und Neovia Logistics Services International gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Europäische Union die Rechte ausübt, die ihr internationale Handelsregeln verleihen – Verordnung (EU) Nr. 654/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex – Entscheidungen der nationalen Zollbehörden über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 – Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs bestimmter Harley-Davidson-Krafträder – Begriff ‚wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung‘ – Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über den Widerruf von vUA-Entscheidungen – Befugnisübertragung – Vertrauensschutz – Recht auf eine gute Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör.
Rechtssache C-297/23 P.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2024.
Harley-Davidson Europe Ltd und Neovia Logistics Services International gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Europäische Union die Rechte ausübt, die ihr internationale Handelsregeln verleihen – Verordnung (EU) Nr. 654/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex – Entscheidungen der nationalen Zollbehörden über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 – Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs bestimmter Harley-Davidson-Krafträder – Begriff ‚wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung‘ – Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über den Widerruf von vUA-Entscheidungen – Befugnisübertragung – Vertrauensschutz – Recht auf eine gute Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör.
Rechtssache C-297/23 P.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:971
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
21. November 2024 ( *1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die Europäische Union die Rechte ausübt, die ihr internationale Handelsregeln verleihen – Verordnung (EU) Nr. 654/2014 – Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Unionszollkodex – Entscheidungen der nationalen Zollbehörden über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 – Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs bestimmter Harley-Davidson-Krafträder – Begriff ‚wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung‘ – Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission über den Widerruf von vUA-Entscheidungen – Befugnisübertragung – Vertrauensschutz – Recht auf eine gute Verwaltung – Anspruch auf rechtliches Gehör“
In der Rechtssache C‑297/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Mai 2023,
Harley-Davidson Europe Ltd mit Sitz in Oxford (Vereinigtes Königreich),
Neovia Logistics Services International NV mit Sitz in Vilvoorde (Belgien),
vertreten durch E. Righini, Avvocato, und Rechtsanwalt S. Völcker,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart, M. Kocjan und F. Moro als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richter S. Rodin und N. Jääskinen sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Mai 2024
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Harley-Davidson Europe Ltd und die Neovia Logistics Services International NV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. März 2023, Harley-Davidson Europe und Neovia Logistics Services International/Kommission (T‑324/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:101), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des an das Königreich Belgien gerichteten Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/563 der Kommission vom 31. März 2021 über die Gültigkeit bestimmter Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (ABl. 2021, L 119, S. 117, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat. |
Rechtlicher Rahmen
Internationales Recht
2 |
In Art. 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln (ABl. 1994, L 336, S. 144), das in Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten ist, heißt es: „Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln … stellen die Mitglieder sicher, dass …
…“ |
Unionsrecht
Zollvorschriften
– Zollkodex der Gemeinschaften
3 |
Art. 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmte: „Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der [Europäischen] Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls … die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.“ |
– Zollkodex der Union
4 |
In den Erwägungsgründen 9 und 55 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union) heißt es:
…
|
5 |
Art. 33 des Zollkodex der Union sieht vor: „(1) Die Zollbehörden treffen auf Antrag … Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte [im Folgenden: (vUA-Entscheidungen)]. … (3) … vUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig. …“ |
6 |
Art. 34 Abs. 11 des Zollkodex der Union bestimmt: „Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die [Europäische] Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, … vUA-Entscheidungen zu widerrufen.“ |
7 |
In Art. 59 des Zollkodex der Union heißt es: „Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung
|
8 |
Art. 60 des Zollkodex der Union lautet: „(1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“ |
9 |
Art. 62 des Zollkodex der Union sieht vor: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte … zu erlassen, in denen die Regeln festgelegt werden, nach denen Waren, deren Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs für die Anwendung der in Artikel 59 genannten Unionsmaßnahmen erforderlich ist, gemäß Artikel 60 als in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder als in einem Land oder Gebiet der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen angesehen werden.“ |
– Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446
10 |
Der 21. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1) lautet: „Um zu verhindern, dass der Ursprung von Einfuhrwaren zur Umgehung der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen manipuliert wird, sollte die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung in bestimmten Fällen nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt gelten.“ |
11 |
In Art. 33 („Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung [Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex der Union]“) der Delegierten Verordnung 2015/2446 hieß es: „Eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex [der Union] zu umgehen. … Bei Waren, die nicht unter Anhang 22-01 fallen und deren letzte Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der – gemessen am Wert der Vormaterialien – größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.“ |
Vorschriften über die gemeinsame Handelspolitik
– Verordnung (EU) Nr. 654/2014
12 |
Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. 2014, L 189, S. 50) bestimmt: „Diese Verordnung findet Anwendung …
…“ |
13 |
In Art. 4 der Verordnung Nr. 654/2014 heißt es: „(1) Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. … (2) Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen: …
…“ |
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/724
14 |
Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. 2018, L 122, S. 14) lautet: „Die Kommission setzt den WTO-Rat für Warenverkehr unverzüglich, in jedem Fall spätestens am 18. Mai 2018, schriftlich davon in Kenntnis, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 20. Juni 2018 die Anwendung von Zugeständnissen bei den Einfuhrzöllen nach [dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)] 1994 auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat, damit die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr dieser Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten möglich wird.“ |
– Durchführungsverordnung (EU) 2018/886
15 |
Gemäß Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. 2018, L 158, S. 5) wendet die Union zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren in die Union an, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, darunter Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von über 800 cm3. Aus Art. 2 der Durchführungsverordnung 2018/886 ergibt sich, dass auf diese Waren zusätzlich zum vertragsmäßigen Zollsatz von 6 % in einer ersten Stufe ab dem 22. Juni 2018 zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % und in einer zweiten Stufe im Wesentlichen spätestens ab dem 1. Juni 2021 weitere zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
16 |
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 20 bis 38 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt sie sich wie folgt zusammenfassen. |
17 |
Im Juni 2018 führte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zusätzliche Zölle in Höhe von 25 % bzw. 10 % auf die Einfuhren von Stahl und auf die Einfuhren von Aluminium aus der Union ein, um die nationale Produktion dieser Waren zu fördern und zu steigern. Als Reaktion auf die Einführung dieser zusätzlichen Zölle erließ die Kommission die Durchführungsverordnung 2018/886, die die Anwendung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, darunter Krafträder mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von über 800 cm3, vorsah. |
18 |
Die Harley-Davidson Inc., ein auf den Bau von Krafträdern spezialisiertes amerikanisches Unternehmen, erlangte von diesen letztgenannten zusätzlichen Zöllen nach der Veröffentlichung dieser Durchführungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis. |
19 |
Am 25. Juni 2018 legte Harley-Davidson der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde, Vereinigte Staaten) einen Bericht auf dem Formblatt „Form 8-K Current Report“ (im Folgenden: Formblatt 8‑K) vor, das dazu diente, ihre Anteilseigner über die Anwendung der zusätzlichen Zölle, die die Union mittels der Durchführungsverordnung 2018/886 beschlossen hatte, und deren Auswirkungen auf ihre Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. |
20 |
Im Formblatt 8‑K führte Harley-Davidson insbesondere Folgendes aus: „Die Europäische Union hat auf verschiedene in den Vereinigten Staaten hergestellte Waren, darunter Harley-Davidson-Krafträder, Zölle eingeführt. Diese Zölle, die am 22. Juni 2018 in Kraft getreten sind, wurden als Reaktion auf die Zölle auferlegt, die die Vereinigten Staaten auf die Ausfuhr von Stahl und Aluminium aus der [Union] in die Vereinigten Staaten auferlegt hat. In der Folge sind die Zölle der [Union] auf Harley-Davidson-Krafträder, die aus den Vereinigten Staaten ausgeführt werden, von 6 % auf 31 % gestiegen. Harley-Davidson schätzt, dass diese Zölle Zusatzkosten von ungefähr 2200 [US‑Dollar (USD)] pro aus den Vereinigten Staaten in die [Union] ausgeführtem Kraftrad verursachen werden. … Um die erheblichen Kosten dieser Zollbelastung langfristig zu bewältigen, wird Harley-Davidson einen Plan umsetzen, der darauf abzielt, die Produktion von für die [Union] bestimmten Krafträdern von den Vereinigten Staaten auf ihre internationalen Anlagen zu verlagern, um die Zollbelastung zu umgehen. Harley-Davidson erwartet, dass für die Steigerung der Produktion in den internationalen Fabriken zusätzliche Investitionen erforderlich sein werden und dass es bis zum vollständigen Abschluss mindestens neun bis 18 Monate dauern könnte.“ |
21 |
Nach der Veröffentlichung des Formblatts 8‑K entschied sich Harley-Davidson für ihre Fabrik in Thailand als Produktionsstätte für bestimmte ihrer für den Unionsmarkt bestimmten Krafträder. |
22 |
Harley-Davidson wollte Zusicherungen hinsichtlich der Bestimmung des Ursprungslands dieser Krafträder erwirken. Deshalb stellten Harley-Davidson und Neovia Logistics Services International, ein Intermediär, der für Harley-Davidson logistische Unterstützungsleistungen im Rahmen ihrer Einfuhren von Krafträdern über Belgien in die Union erbringt, am 25. Januar 2019 gemeinsam bei den belgischen Zollbehörden zwei erste förmliche Anträge auf vUA-Entscheidungen betreffend zwei Kraftrad-Familien. Drei weitere Anträge auf vUA-Entscheidungen betreffend drei weitere Kraftrad-Familien wurden später gestellt. |
23 |
Am 31. Januar 2019 nahmen die belgischen Behörden an einem Treffen mit der Kommission zu den beiden ersten Anträgen auf vUA-Entscheidungen teil. Am Ende dieses Treffens gab die Kommission eine informelle Stellungnahme ab, wonach das Kriterium der wirtschaftlichen Rechtfertigung im Sinne von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufgrund der Angaben im Formblatt 8‑K nicht erfüllt sein könnte. Trotz Ersuchens der belgischen Behörden gab die Kommission jedoch zu keinem Zeitpunkt eine förmliche Stellungnahme zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall ab. |
24 |
Am 24. Juni 2019 erließen die belgischen Zollbehörden in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Zollkodex der Union zwei vUA-Entscheidungen, mit denen sie anerkannten und bescheinigten, dass die beiden Kraftrad-Familien, die Gegenstand der ersten beiden Anträge auf den Erlass von vUA-Entscheidungen waren, die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, ihren Ursprung in Thailand hatten. Die drei weiteren Anträge auf Erlass von vUA-Entscheidungen, die ebenfalls in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angeführt sind, erfuhren später dieselbe Behandlung durch die belgischen Zollbehörden. Die ersten beiden vUA-Entscheidungen wurden der Kommission von diesen Behörden am 21. August 2019 zur Kenntnis gebracht. |
25 |
Am 5. Oktober 2020 teilte die Kommission den belgischen Behörden ihre Absicht mit, sie aufzufordern, die ersten beiden vUA-Entscheidungen zu widerrufen. Am 13. November 2020 antworteten die belgischen Behörden der Kommission, dass sie dieser Aufforderung zum Widerruf entgegenträten. Am 23. Dezember 2020 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren im Hinblick auf den Erlass des streitigen Beschlusses ein. |
26 |
Am 5. März 2021 legte die Kommission den Entwurf des streitigen Beschlusses allen nationalen Delegationen des Ausschusses für den Zollkodex der Union, Bereich „Warenursprung“, im Rahmen eines schriftlichen Beratungsverfahrens vor. Vier Mitgliedstaaten übermittelten Stellungnahmen zum Entwurf des streitigen Beschlusses und wandten sich gegen die von der Kommission in diesem Entwurf vertretene Ansicht. Am 29. März 2021 richtete die Kommission einen zusammenfassenden Vermerk an den Ausschuss für den Zollkodex der Union, Bereich „Warenursprung“, in dem sie ausführte, dass die 23 Mitgliedstaaten, die nicht Stellung genommen hätten, stillschweigend ihre Zustimmung zum Entwurf des streitigen Beschlusses erteilt hätten. |
27 |
Am 31. März 2021 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, den sie dem Königreich Belgien am 6. April 2021 zur Kenntnis brachte und der am folgenden Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Mit diesem Beschluss wurden die belgischen Behörden aufgefordert, die ersten beiden vUA-Entscheidungen zu widerrufen. |
28 |
In den Erwägungsgründen 6, 7 und 9 des streitigen Beschlusses führte die Kommission aus:
…
|
29 |
Nach Erlass des streitigen Beschlusses teilten die belgischen Behörden den Rechtsmittelführerinnen in einem an Neovia Logistics Services International gerichteten Schreiben vom 16. April 2021 mit, dass sie die fünf vUA-Entscheidungen über die Einfuhr von Krafträdern, die von Harley-Davidson in Thailand hergestellt wurden, in die Union widerriefen. |
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
30 |
Mit ihrer Klage beim Gericht beantragten Harley-Davidson Europe und Neovia Logistics Services International u. a. die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. |
31 |
Im Rahmen dieser Klage machten die Rechtsmittelführerinnen sechs Nichtigkeitsgründe geltend:
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32 |
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese sechs Nichtigkeitsgründe zurück und wies die Klage insgesamt ab. |
Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
33 |
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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34 |
Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
35 |
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446, zweitens, hilfsweise, eine Überschreitung der Grenzen der in Art. 62 des Zollkodex der Union enthaltenen Befugnisübertragung und drittens einen Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung rügen. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446
Vorbringen der Parteien
36 |
Der erste Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, betrifft die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446. |
37 |
Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe das Ziel und den Kontext dieser Bestimmung verkannt. |
38 |
Das Ziel dieser Bestimmung bestehe darin, den Inhalt von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex der Union zu präzisieren, der den Ursprung einer Ware anhand eines tatsächlichen Kriteriums definiere, das darin bestehe, das letzte Land oder Gebiet zu bestimmen, in dem ein erheblicher Mehrwert erbracht worden sei. Das Gericht habe dieses objektive Kriterium in ein subjektives Kriterium umgewandelt, indem es der Kommission gestattet habe, subjektive Gesichtspunkte hierarchisch geordnet zu beurteilen. |
39 |
Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften, der auf einem subjektiven Kriterium beruht habe, sei jedoch aufgrund der systemischen Probleme und der mit seiner Umsetzung einhergehenden Schwierigkeiten gestrichen worden. Dieses Kriterium stellt nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen einen Faktor der Rechtsunsicherheit dar und steht im Widerspruch zu Art. 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln, wonach Ursprungsregeln nicht als Instrumente zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden dürften und keine Voraussetzungen festlegen dürften, die nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhingen. |
40 |
Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 in der Auslegung im angefochtenen Urteil führe eine äußerst schwer zu widerlegende Vermutung ein, wonach, wenn eine Produktionsverlagerung mit dem Erlass einer handelspolitischen Maßnahme zusammenfalle, die Umgehung dieser Maßnahme den Hauptgrund für diese Verlagerung darstelle, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Rechtfertigung. |
41 |
Des Weiteren handele es sich bei Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 im Licht des im 21. Erwägungsgrundes dieser Verordnung genannten Ziels, zu verhindern, dass der Ursprung von Einfuhrwaren zur Umgehung der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen „manipuliert“ werde, um eine Klausel zur Bekämpfung von Umgehungen, die wie im Bereich der Steuern oder der Antidumpingzölle eng auszulegen sei. Diese Bestimmung betreffe nur Produktionsverlagerungen, die ohne die fraglichen handelspolitischen Maßnahmen, wie etwa Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21), offensichtlich keinen Sinn ergeben würden. |
42 |
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 dahin ausgelegt, dass jede Reaktion eines Unternehmens auf handelspolitische Maßnahmen der Union nahezu unwiderlegbar einen Verstoß gegen diese Bestimmung darstelle. |
43 |
Statt festzustellen, ob es einen sachgerechten Grund für die Produktionsverlagerung gegeben habe, der nicht mit der Umgehung handelspolitischer Maßnahmen der Union zusammenhänge, habe das Gericht die Kommission praktisch ermächtigt, das Ursprungsland so neu zu definieren, dass es den Zielen dieser Maßnahmen entspreche. Es habe den Rechtsmittelführerinnen die Last auferlegt, die Vermutung eines Verstoßes gegen Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 zu widerlegen, obwohl es einem Wirtschaftsteilnehmer freistehe, seine eigene Geschäftspolitik aufgrund von Erwägungen der geschäftlichen Effizienz zu bestimmen, wie wenn er beispielsweise sein in Rn. 73 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121), anerkanntes Recht ausübe, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen halte. |
44 |
Des Weiteren habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 die unternehmerische Freiheit nicht einschränke, obwohl die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung die Freiheit der Unternehmen, ihren Produktionsstandort zu wählen, in unzulässiger Weise einschränke. Dass nach den Erwägungen des Gerichts neue Kraftradmodelle, die nur in Thailand hergestellt worden seien, so zu betrachten seien, dass sie ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten hätten, stelle eine zusätzliche Beschränkung dieser Freiheit dar. |
45 |
Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das angefochtene Urteil enthalte einen Rechtsfehler in Bezug auf die Beweisanforderungen, die die Kommission erfüllen müsse, um dem Wirtschaftsteilnehmer die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit wirtschaftlich gerechtfertigt sei. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erlass einer handelspolitischen Maßnahme und der Verlagerung ausreiche, um die Vermutung zu begründen, dass diese Maßnahme wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei. Hierdurch habe es Rn. 29 des Urteils vom 13. Dezember 1989, Brother International (C‑26/88, EU:C:1989:637), falsch ausgelegt. |
46 |
Außerdem habe das Gericht den Begriff „verfügbare Tatsachen“ im Sinne von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 selektiv ausgelegt, indem es sich ausschließlich auf das Formblatt 8‑K gestützt habe, um den Rechtsmittelführerinnen die Beweislast aufzuerlegen. Da das Gericht nach dieser Bestimmung verpflichtet gewesen sei, alle verfügbaren Tatsachen zu prüfen, habe es, indem es Beweise aus der Zeit nach der Veröffentlichung dieses Formblatts nicht berücksichtigt habe, diese Beweise verfälscht und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Im Licht der vorliegenden Beweise müsse der Gerichtshof feststellen, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, denn der Erlass der fraglichen handelspolitischen Maßnahme habe zwar gewiss die Produktionsverlagerung ausgelöst, doch habe ihr hauptsächlicher oder vorherrschender Zweck nicht darin bestanden, sich dieser Maßnahme zu entziehen. |
47 |
Die Kommission hält das Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes in Bezug darauf, dass das Gericht die Beweise verfälscht habe, für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen nicht genau erläutert hätten, worin die Beurteilungsfehler des Gerichts bestünden. Jedenfalls sei dieser erste Rechtsmittelgrund unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
48 |
Mit den ersten beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu behandeln sind, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe das in Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 festgelegte Kriterium falsch ausgelegt, wonach eine in einem anderen Land oder Gebiet vorgenommene Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, „wenn auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststeht, dass der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand, die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 59 des Zollkodex [der Union] zu umgehen“, also von Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen. |
49 |
Als Erstes hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „der Zweck dieser Be- oder Verarbeitung darin bestand … zu umgehen“ unter Berücksichtigung dessen ausgelegt, dass der Begriff „Zweck“ in dieser Wendung im Singular verwendet werde, und zwar in dem Sinne, dass es zwar möglich sei, dass der Zweck der Verlagerung der Produktion nicht nur darin bestehe, eine handelspolitische Maßnahme zu umgehen, doch sei es notwendig, dass dieser Zweck entscheidend sei. In Rn. 62 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass dann, wenn sich auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststellen lasse, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck einer Verlagerung darin bestanden habe, die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen der Union zu umgehen, davon auszugehen sei, dass diese Verlagerung grundsätzlich nicht wirtschaftlich gerechtfertigt sein könne. |
50 |
Diese Auslegung weist keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 nicht dahin auszulegen, dass er sich nur auf Produktionsverlagerungen bezieht, die ohne die fraglichen handelspolitischen Maßnahmen offensichtlich keinen Sinn ergeben. |
51 |
Erstens ist, soweit sich die Rechtsmittelführerinnen auf das Urteil vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121), in entsprechender Anwendung berufen, in dessen Rn. 73 der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer entschieden hat, dass ein Wirtschaftsteilnehmer berechtigt ist, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält, festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn dieses Urteil auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend angewandt werden könnte, auf einer unvollständigen Lesart dieses Urteils beruht. |
52 |
In Rn. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 eine ähnliche Auslegung gegeben, wie sie der Gerichtshof im Bereich der Mehrwertsteuer in den Rn. 75 und 86 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C‑255/02, EU:C:2006:121), vorgenommen hat, nämlich dahin gehend, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Praxis u. a. erfordert, dass aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird. |
53 |
Zweitens ist die vom Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung, wonach das entscheidende Kriterium für die Anwendung von Art. 33 der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck einer Verlagerungsmaßnahme sei, erforderlich, um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen. Ihr würde nämlich weitgehend ihre Wirksamkeit genommen, wenn sie dahin auszulegen wäre, dass sie nur deshalb nicht anwendbar wäre, weil eine Produktionsverlagerung neben dem hauptsächlichen oder vorherrschenden Zweck, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen der Union zu umgehen, auch anderen Zwecken sekundärer Art dient. |
54 |
Was drittens das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft, die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446, die im Wesentlichen die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Auslegung bestätige, beeinträchtige ihre unternehmerische Freiheit, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen Rn. 184 dieses Urteils beanstanden, mit dem das Gericht auf ein entsprechendes Vorbringen geantwortet hat. Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich in ihrem Rechtsmittel hingegen nicht auf Rn. 183 des Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass sie keine tatsächlichen Gesichtspunkte angeführt hätten, die belegen könnten, dass der streitige Beschluss ihr Eigentumsrecht oder ihre unternehmerische Freiheit unverhältnismäßig eingeschränkt hätte. |
55 |
Außerdem hat das Gericht, was Rn. 184 des angefochtenen Urteils betrifft, ergänzend ausgeführt, dass eine etwaige Einschränkung des Eigentumsrechts oder der unternehmerischen Freiheit der Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn sie erwiesen wäre, nicht die Folge des streitigen Beschlusses, sondern der Durchführungsverordnung 2018/886 wäre, mit der die zusätzlichen Zölle eingeführt worden seien. |
56 |
Folglich geht das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, wonach gegen ihre unternehmerische Freiheit verstoßen worden sein soll, ins Leere. |
57 |
Viertens ist, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, aus dem 21. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/2446, in dem es heißt, dass jede „Manipulation“ des Ursprungs von Einfuhrwaren zur Umgehung der Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen zu verhindern ist, nicht zu folgern, dass Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung dahin auszulegen wäre, dass er sich nur auf Produktionsverlagerungen bezieht, die ohne die fraglichen handelspolitischen Maßnahmen offensichtlich keinen Sinn ergäben, wie dies bei der in Art. 13 der Verordnung 2016/1036 definierten „Umgehung“ von Antidumpingzöllen der Fall wäre. |
58 |
Zunächst lassen sich aus der letztgenannten Bestimmung keine Erkenntnisse für die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 gewinnen, da diese sich auf einen anderen Bereich bezieht und einen ganz anderen Wortlaut hat als Art. 33, der weder den Begriff „Umgehung“ noch die detaillierte Definition dieses Begriffs, die in Art. 13 der Verordnung 2016/1036 vorgenommen wird, enthält. |
59 |
Des Weiteren kann der Ausdruck „manipuliert“ im 21. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung ein breites Spektrum freiwilliger Handlungen umfassen, die dazu führen, dass sich der Ursprung von Einfuhrwaren ändert. Aus dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes geht hervor, dass unter diesen Handlungen diejenigen zu verhindern sind, die mit dem Zweck vorgenommen werden, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu umgehen. Die Nennung dieses – im Übrigen nicht als ausschließlich bezeichneten – Zwecks wäre jedoch überflüssig und hätte keine praktische Wirksamkeit, wenn der Begriff „manipuliert“ dahin ausgelegt würde, dass er sich als solcher schon nur auf Handlungen bezieht, die keinen anderen Zweck haben als den, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen der Union wie die sich aus der Durchführungsverordnung 2018/886 ergebenden zu umgehen. |
60 |
Schließlich lässt es der Begriff „manipuliert“, da er in Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 nicht enthalten ist, jedenfalls nicht zu, diese Bestimmung in einer Weise auszulegen, die mit ihrem Wortlaut und ihrer Systematik unvereinbar wäre. Die von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene Auslegung findet jedoch nicht nur keine Stütze im Wortlaut und in der Systematik dieser Bestimmung, sondern würde auch, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen. |
61 |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Gericht in den Rn. 58 und 62 des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen hat, als es entschieden hat, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck der fraglichen Maßnahme sei. |
62 |
Als Zweites hat das Gericht auf der Grundlage dieser Auslegung in Rn. 63 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass dann, wenn sich auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen feststellen lasse, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck einer Produktionsverlagerung darin bestanden habe, die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen der Union zu umgehen, es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer obliege, den Beweis dafür zu erbringen, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck dieser Verlagerung zu dem Zeitpunkt, zu dem die diesbezügliche Entscheidung gefallen sei, nicht darin bestanden habe, die Anwendung dieser Maßnahmen zu umgehen. Ein solcher Beweis unterscheide sich von der nachträglichen Suche nach einer wirtschaftlichen Rechtfertigung oder danach, ob diese Verlagerung in wirtschaftlicher Hinsicht vernünftig sei. |
63 |
Mit diesen Erwägungen hat das Gericht keineswegs eine unwiderlegbare oder zumindest äußerst schwer zu widerlegende Vermutung aufgestellt. Das Gericht hat vielmehr nur die Konsequenzen aus dem Umstand gezogen, dass sich der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck der fraglichen Be- oder Verarbeitung auf der Grundlage objektiver Umstände, d. h. auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen, feststellen lassen muss. |
64 |
Aus dem klaren Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn die verfügbaren Tatsachen belegen können, dass der Zweck des Verhaltens des betreffenden Unternehmens darin bestand, die Anwendung der fraglichen handelspolitischen Maßnahme zu umgehen. Die zuständigen Behörden sind daher nur dann, wenn dies tatsächlich der Fall ist, nach dieser Bestimmung verpflichtet, die betreffende Be- oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt anzusehen. |
65 |
In einem solchen Fall liegen aber entweder keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck dieser Be- oder Verarbeitung ein anderer ist – dann ist Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 zwingend anwendbar –, oder es liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte zwar vor, stehen den zuständigen Behörden aber nicht zur Verfügung. In diesem Kontext ist es gerechtfertigt, dass es dem betroffenen Unternehmen obliegt, das am besten oder sogar allein in der Lage ist, über diese Anhaltspunkte zu verfügen, sie den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. |
66 |
Insoweit definiert Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 keine besonderen Merkmale, die die „verfügbaren“ Tatsachen insbesondere in zeitlicher Hinsicht aufweisen müssen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass Tatsachen nach der Entscheidung, die fragliche Be- oder Verarbeitung durchzuführen, oder sogar nach deren Durchführung „verfügbar“ werden. Der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck dieser Be- oder Verarbeitung kann jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem über ihn entschieden wurde, wie die Verwendung der Vergangenheitsform in der Wendung „der Zweck … darin bestand, die Anwendung … zu umgehen“, bestätigt. Es ist im Übrigen unmöglich, dass diese Entscheidung durch Erwägungen, die nach ihr erfolgten, beeinflusst wurde. |
67 |
Als Drittes ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus den Ausführungen des Gerichts nicht, dass die Kommission die Zwecke einer Be- oder Verarbeitung subjektiv beurteilen oder die jeweilige Bedeutung dieser Zwecke vermuten darf. |
68 |
Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 verlangt zwar, ein subjektives Element zu ermitteln, nämlich die Absicht, die Anwendung einer handelspolitischen Maßnahme zu umgehen. Mit dieser Bestimmung soll jedoch der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck der geprüften Be- oder Verarbeitung objektiv anhand der verfügbaren Tatsachen festgestellt werden. Daher muss, wie in Rn. 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Feststellung, dass die Absicht, die Anwendung einer handelspolitischen Maßnahme zu umgehen, entscheidend war, auf objektiven Beweisen beruhen. |
69 |
Insoweit weist Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 grundlegende Unterschiede zu Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften auf, der unter Bezugnahme auf die betreffende Be- oder Verarbeitung den Ausdruck „nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die … gelten“ verwendete und die Möglichkeit vorsah, zur Feststellung eines solchen Zwecks auf eine Vermutung zurückzugreifen. Folglich ist das angefochtene Urteil mit dem Willen des Gesetzgebers, die letztgenannte Bestimmung zu streichen, vereinbar. |
70 |
Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Unvereinbarkeit von Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften mit Art. 2 des Übereinkommens über Ursprungsregeln für die Beurteilung der Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 im angefochtenen Urteil als nicht maßgeblich anzusehen ist. Dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen beruht nämlich auf der Annahme, dass das Gericht das in Art. 33 Abs. 1 enthaltene objektive Kriterium in ein subjektives umgewandelt habe. Diese Annahme trifft aber, wie in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht zu. |
71 |
Nach alledem sind die ersten beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
72 |
Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft die in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils aufgestellten Beweisregeln. In Rn. 70 hat das Gericht einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung 2018/886, mit der die zusätzlichen Zölle eingeführt worden seien, und der Ankündigung der fraglichen Produktionsverlagerung festgestellt. Unter Bezugnahme auf Rn. 29 des Urteils vom 13. Dezember 1989, Brother International (C‑26/88, EU:C:1989:637), hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass ein solcher zeitlicher Zusammenhang geeignet sei, die Vermutung zu rechtfertigen, dass mit einer Produktionsverlagerung die Umgehung der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen bezweckt werde. |
73 |
Im ersten Satz von Rn. 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, aus dieser Rn. 29 gehe hervor, dass bei Vorliegen eines solchen zeitlichen Zusammenhangs dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis obliege, dass die Produktionsvorgänge aus einem sachgerechten Grund und nicht zu dem Zweck, den Folgen der betreffenden Bestimmungen zu entgehen, in dem Land stattgefunden hätten, in das die Produktion verlagert worden sei. |
74 |
Hierzu ist festzustellen, dass in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils der Sinn von Rn. 29 des Urteils vom 13. Dezember 1989, Brother International (C‑26/88, EU:C:1989:637), auf die sich die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht berufen haben, nicht verkannt wurde. In dieser Rn. 29 hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Inkrafttreten der einschlägigen Regelung und der Verlagerung der Montage eines Erzeugnisses dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis obliegt, dass diese Verlagerung aus einem sachgerechten Grund erfolgte, um die Vermutung zu widerlegen, dass diese Verlagerung zu dem Zweck erfolgt ist, den Folgen der betreffenden Regelung zu entgehen. |
75 |
In dieser Rn. 29 wird zwar Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. 1968, L 148, S. 1) ausgelegt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften, der, wie in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, grundlegende Unterschiede zu Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufweist, da er ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, auf eine Vermutung zurückzugreifen. |
76 |
Die Begründung des Gerichts ist jedoch nicht fehlerhaft, da gemäß Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 der Zweck der Be- oder Verarbeitung, der als der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck auszulegen ist, auf der Grundlage der verfügbaren Tatsachen festzustellen ist, wie das Gericht in den Rn. 58 und 62 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat. |
77 |
In Rn. 70 seines Urteils hat sich das Gericht sehr wohl auf die verfügbaren Tatsachen gestützt, indem es sowohl auf den Zweck der Verlagerung der Produktion von Harley-Davidson, den diese im Formblatt 8‑K angegeben hat, als auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung 2018/886 und der Ankündigung dieser Verlagerung abgestellt hat. |
78 |
So hat das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass für Harley-Davidson deshalb, weil sie auf dem Formblatt 8‑K nur angegeben habe, dass sie durch die Verlagerung ihrer Produktion die sich aus dem Inkrafttreten der zusätzlichen Zölle ergebende „Zollbelastung [habe] umgehen“ wollen, der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck darin bestanden habe, die Anwendung dieser handelspolitischen Maßnahme zu umgehen. Aus dem Gegenstand und dem Inhalt des Formblatts 8‑K gehe klar hervor, dass dieses Formblatt, das vom 25. Juni 2018 datiere, als unmittelbare Reaktion auf die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung 2018/886 nur fünf Tage nach dieser Veröffentlichung und drei Tage nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung veröffentlicht worden sei. |
79 |
Das Gericht konnte auf der Grundlage dieser Tatsachen, ohne gegen Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 zu verstoßen, feststellen, dass der Anscheinsbeweis dafür erbracht sei, dass der Zweck der fraglichen Produktionsverlagerung darin bestanden habe, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen zu umgehen. Sodann oblag es dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, einen anderen sachgerechten Grund nachzuweisen, der gezeigt hätte, dass der hauptsächliche oder vorherrschende Zweck der Be- oder Verarbeitung ein anderer war. |
80 |
Zu dem Vorbringen, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit eine neue Beweiswürdigung fordern, ohne die dem Gericht vorgeworfene Verfälschung hinreichend genau anzugeben oder die Analysefehler darzulegen, die das Gericht ihrer Ansicht nach zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Beanstandung ist daher im Stadium des Rechtsmittels unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, Severstal und NLMK/Kommission, C‑747/21 P und C‑748/21 P, EU:C:2023:459, Rn. 52). |
81 |
Nach alledem ist auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, so dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Überschreitung der Grenzen der in Art. 62 des Zollkodex der Union enthaltenen Befugnisübertragung
Vorbringen der Parteien
82 |
Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler des Gerichts, der in den Rn. 86 bis 90 des angefochtenen Urteils enthalten sei. Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 in seiner Auslegung im angefochtenen Urteil verstoße gegen Art. 290 AEUV, indem er bestimmte wesentliche Merkmale von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex der Union ändere. |
83 |
Diese Auslegung ersetze das in Art. 60 Abs. 2 vorgesehene objektive Kriterium, das auf der wirtschaftlichen Rechtfertigung der Be- oder Verarbeitung beruhe, durch ein subjektives Kriterium, das auf der Absicht des Wirtschaftsteilnehmers beruhe. Sie laufe darauf hinaus, eine politische Entscheidung der Kommission anzuerkennen, die der politischen Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufe, mit der Streichung von Art. 25 des Zollkodex der Gemeinschaften auf dieses subjektive Kriterium zu verzichten. Diese Auslegung verstoße gegen die Normenhierarchie und beeinträchtige die Rechtssicherheit, indem der delegierte Rechtsakt eine vom Gesetzgebungsakt abweichende Rechtslage schaffe. |
84 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
85 |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist darauf gerichtet, dass der Gerichtshof Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 in der Auslegung durch das Gericht für rechtswidrig erklärt. |
86 |
Da Bestimmungen des Unionsrechts nicht als ungültig anzusehen sind, wenn sie so ausgelegt werden können, dass ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Rechtsnormen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Ligue des droits humains [Prüfung der Datenverarbeitung durch die Aufsichtsbehörde], C‑333/22, EU:C:2023:874, Rn. 57), kann dieser Rechtsmittelgrund nur so verstanden werden, dass im Wesentlichen die Auslegung von Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 durch das Gericht gerügt wird. |
87 |
Allerdings liegt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Annahme zugrunde, dass das Gericht Art. 33 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2446 dahin ausgelegt habe, dass er ein subjektives Kriterium enthalte. Diese Annahme trifft aber, wie in den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils dargelegt, nicht zu. |
88 |
Infolgedessen ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung
Vorbringen der Parteien
89 |
Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. |
90 |
Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 166 bis 169 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Kommission nicht die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses rechtfertige. Aus Rn. 46 des Urteils vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), und aus Rn. 56 des Urteils vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service (C‑265/17 P, EU:C:2019:23), ergebe sich, dass dieser Anspruch eine wesentliche Formvorschrift darstelle. Entscheidend sei, ob das betreffende Unternehmen eine zumindest geringe Chance gehabt hätte, sich sachdienlicher zu verteidigen. |
91 |
Dieses Kriterium sei vorliegend erfüllt, da die Rechtsmittelführerinnen zahlreiche – dem Gericht vorgelegte – Tatsachenbeweise dafür hätten geltend machen können, dass die Produktionsverlagerung wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen sei. Auch sei die Beweislastumkehr aufgrund der bei der Anwendung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 aufgestellten Vermutung zu berücksichtigen. |
92 |
Selbst wenn die richtige Anwendung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 vorliegend ausschließlich von Rechtsfragen abhinge, was die Rechtsmittelführerinnen im Licht der Rn. 64 und 72 des angefochtenen Urteils bestreiten, sei das Recht, rechtliche Argumente vorzutragen, Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen der Kommission und der belgischen Behörden sowie der Weigerung der Kommission, eine förmliche Stellungnahme zur Auslegung von Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 abzugeben. |
93 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie das Recht auf eine gute Verwaltung falsch ausgelegt. |
94 |
Als Erstes habe das Gericht in den Rn. 145 bis 147 des angefochtenen Urteils die Rn. 10 bis 12 des Urteils vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission (14/81, EU:C:1982:76), und die Rn. 35 bis 38 des Urteils vom 17. April 1997, de Compte/Parlament (C‑90/95 P, EU:C:1997:198), außer Acht gelassen, aus denen sich ergebe, dass die Unvereinbarkeit eines Rechtsakts mit dem Unionsrecht kein absolutes Hindernis für die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darstelle. Insoweit sei entscheidend, ob dieser Rechtsakt eine Person begünstige. |
95 |
Vorliegend hätten die vUA-Entscheidungen berechtigte Erwartungen geschaffen, auf deren Grundlage wichtige Geschäftsentscheidungen mit langfristigen Wirkungen getroffen worden seien. Daher hätte der streitige Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist erlassen werden müssen. Da vUA-Entscheidungen gemäß Art. 33 Abs. 3 des Zollkodex der Union drei Jahre gültig seien, verstoße ihr Widerruf etwa zwei Jahre nach ihrem Erlass offensichtlich gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und verursache den Rechtsmittelführerinnen einen Schaden. Außerdem sei Art. 33 der Delegierten Verordnung 2015/2446 nicht als „präzise“ einzustufen, was im Widerspruch zu der Neuartigkeit des Widerrufs einer vUA-Entscheidung durch die Kommission stehe. |
96 |
Als Zweites sei die Analyse in den Rn. 175 und 176 des angefochtenen Urteils betreffend die Dauer des von der Kommission durchgeführten Verfahrens rechtlich nicht haltbar. Insoweit hätte das Gericht die Bedeutung der Rechtssache für die betroffene Person berücksichtigen müssen. Der maßgebliche Zeitraum sei der Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2019, dem Zeitpunkt der ersten Gespräche der Kommission mit den belgischen Behörden, bzw., hilfsweise, dem 24. Juni 2019, dem Zeitpunkt des Erlasses der ersten beiden vUA-Entscheidungen durch die belgischen Behörden, und dem 7. April 2021, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitigen Beschlusses. Die Dauer des Verfahrens zum Erlass des streitigen Beschlusses von 21 bzw. 26 Monaten sei angesichts der angeblich offensichtlichen Rechtswidrigkeit der vUA-Entscheidungen nicht gerechtfertigt. Jedenfalls gehe eine solche Dauer weit über das Hinnehmbare hinaus. |
97 |
Der Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, wonach ein Rechtsakt innerhalb eines angemessenen Zeitraums ergehen müsse, erfordere unabhängig davon, ob diese Verspätung zu einem Verstoß gegen die Verteidigungsrechte geführt habe, sowohl das angefochtene Urteil aufzuheben als auch den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, da die Kommission mit ihrem verspäteten Handeln ausgeschlossen gewesen sei. |
98 |
Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
99 |
Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 166 bis 169 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht zwar anerkannt hat, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Rechtsmittelführerinnen vor Erlass des streitigen Beschlusses anzuhören, aber entschieden hat, dass dieser Fehler nicht ausreiche, um zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu führen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht damit andere Kriterien angewandt als die, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergäben. |
100 |
Insoweit hat das Gericht in Rn. 162 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug genommen, wonach eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zur Nichtigerklärung der in Rede stehenden Handlung führen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 5. Mai 2022, Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/Kommission, C‑718/20 P, EU:C:2022:362, Rn. 49). Dieses Kriterium wird im Wesentlichen auch in Rn. 167 des angefochtenen Urteils angeführt. |
101 |
Das Gericht hat, indem es auf Rn. 98 des Urteils vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission (C‑308/04 P, EU:C:2006:433), in entsprechender Anwendung Bezug genommen hat, in Rn. 162 des angefochtenen Urteils auch ausgeführt, dass die klagende Partei durch die Vorlage konkreter Beweise oder zumindest hinreichend verlässlicher und genauer Argumente oder Indizien dartun müsse, dass der Beschluss der Kommission anders hätte ausfallen können, und dadurch die Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte ermöglichen müsse. |
102 |
Hierdurch hat das Gericht die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte folgenden Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, zutreffend bestimmt. |
103 |
Zum einen bezieht sich nämlich die von den Rechtsmittelführerinnen angeführte Rn. 46 des Urteils vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), auf das Recht auf eine Anhörung, wie es im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der [Art. 101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) vorgesehen ist. |
104 |
Zum anderen obliegt es der Person, die unter Berufung auf einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte die Nichtigerklärung eines angefochtenen Rechtsakts auf der Grundlage von Art. 263 AEUV erreichen möchte, nachzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, dass das zum Erlass dieses Rechtsakts führende Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von der Person, die sich auf eine solche Unregelmäßigkeit beruft, darf zwar nicht der Nachweis verlangt werden, dass der betreffende Rechtsakt ohne diesen Fehler einen für sie günstigeren Inhalt gehabt hätte, doch muss sie zumindest konkret nachweisen, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
105 |
Unter Anwendung dieses Kriteriums hat das Gericht, nachdem es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Anspruchs der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör festgestellt hatte, in den Rn. 167 bis 170 rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die tatsächlichen Beweise dafür, dass die Produktionsverlagerung wegen der erwarteten wirtschaftlichen Effizienzgewinne „wirtschaftlich gerechtfertigt“ sei, nicht die Möglichkeit schaffen könnten, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. |
106 |
Insoweit genügt nämlich der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils, auf die sich das vorliegende Rechtsmittel nicht unmittelbar bezieht und die auf die Rn. 65 und 66 dieses Urteils verweist, entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht keine konkreten Beweise dafür vorgelegt hätten, dass die in Rede stehende Produktionsverlagerung hauptsächlich aufgrund von Erwägungen hätte gerechtfertigt werden können, die nichts mit der Einführung der in der Durchführungsverordnung 2018/886 vorgesehenen zusätzlichen Zölle zu tun hätten. |
107 |
Unter diesen Umständen ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. |
108 |
Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf eine gute Verwaltung gerügt, der sich aus der Dauer des von der Kommission durchgeführten Verfahrens ergebe. |
109 |
Als Erstes hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils festgestellt, ohne dass dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beanstandet worden wäre, dass eine gemäß Art. 33 des Zollkodex der Union ergangene vUA-Entscheidung nicht bezwecke und nicht bewirken könne, dem Wirtschaftsteilnehmer endgültig zu garantieren, dass der Warenursprung, auf den sich diese Entscheidung beziehe, nicht in der Folge geändert werde, da die Kommission gemäß Art. 34 Abs. 11 des Zollkodex der Union zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren Beschlüsse erlassen könne, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert würden, vUA-Entscheidungen zu widerrufen. |
110 |
Damit hat das Gericht eine zutreffende Auslegung von Art. 33 und von Art. 34 Abs. 11 des Zollkodex der Union vorgenommen, die im Übrigen von den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet worden ist. Diese Auslegung stellt eine ausreichende Grundlage dar, um den im ersten Rechtszug geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen. Folglich handelt es sich, wie die Generalanwältin in Nr. 105 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bei den Gründen, mit denen das Gericht dieses Vorbringen in den Rn. 145 bis 147 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, im Verhältnis zu den in Rn. 144 des Urteils angeführten Gründen um nicht tragende Gründe. Die Rügen der Rechtsmittelführerinnen, die gegen die Rn. 145 bis 147 des angefochtenen Urteils gerichtet sind, sind daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
111 |
Als Zweites hat das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Angemessenheit der Frist für die Durchführung des Verfahrens anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache zu beurteilen sei. Die Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, gehören zwar zu diesen Umständen, doch handelt es sich nur um einen von mehreren Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung), die das Gericht als Tatsache zu würdigen hat. |
112 |
Außerdem ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nicht nach Maßgabe einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze zu bestimmen (Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 86). Das Gleiche gilt für die Bestimmung des Ausgangspunkts für die Berechnung dieser Dauer, wenn wie vorliegend die anwendbaren Bestimmungen keine genauen Angaben enthalten. |
113 |
In diesem Kontext kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nur durchgreifen, wenn nachgewiesen wäre, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht hat. Die Rechtsmittelführerinnen machen jedoch keine solche Verfälschung geltend, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, eine neue Tatsachenwürdigung zu verlangen, für die der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, Anglo Austrian AAB/EZB und Far-East, C‑579/22 P, EU:C:2024:731, Rn. 147 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
114 |
Unter diesen Umständen ist auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen. |
115 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, da keiner der Rechtsmittelgründe durchgreift. |
Kosten
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Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. |
117 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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Da die Rechtsmittelführerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.